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Strafverteidigung in Freiburg – Kanzlei Florian Rappaport Rechtsanwalt Florian Rappaport, Strafverteidiger in Freiburg

Anhörungsbogen der Polizei

Ein Anhörungsbogen ist die schriftliche Form der Beschuldigtenanhörung: Sie sollen Gelegenheit erhalten, sich zum Vorwurf zu äußern. Das Entscheidende vorweg: Angaben zur Sache sind freiwillig. Sie dürfen schweigen, ohne dass Ihnen daraus ein Nachteil entsteht. Hier erfahren Sie ruhig und verständlich, was Sie ausfüllen müssen, was Sie besser unausgefüllt lassen und was die klügsten ersten Schritte sind.

Gut verteidigt.

Strafverteidiger Florian Rappaport, Fachanwalt für Strafrecht in Freiburg

Den Anhörungsbogen müssen Sie nicht beantworten. Angaben zur Sache sind freiwillig — und vor der Akteneinsicht fast immer ein Fehler.

Ein Anhörungsbogen ist kein Grund zur Panik — aber ein Grund, ruhig zu überlegen

Wenn Sie Post von der Polizei oder einer Behörde bekommen haben, die Ihnen einen Tatvorwurf mitteilt und Sie auffordert, sich dazu schriftlich zu äußern, halten Sie einen Anhörungsbogen in der Hand (manchmal auch „Beschuldigtenanhörung” oder „Anhörung im Bußgeldverfahren” genannt). Das Wichtigste vorweg: Sie müssen darauf nicht antworten — und schon gar nicht sofort.

Der Anhörungsbogen ist die schriftliche Form der Beschuldigtenanhörung. Bevor ein Ermittlungsverfahren abgeschlossen wird, soll Ihnen Gelegenheit gegeben werden, sich zum Vorwurf zu äußern (§ 163a Abs. 1 StPO). In einfach gelagerten Fällen genügt es dafür, Ihnen die Möglichkeit zu einer schriftlichen Stellungnahme einzuräumen — genau das ist der Anhörungsbogen. Dahinter steht Ihr Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz): Niemand soll verurteilt werden, ohne sich vorher äußern zu können.

Dass Sie sich äußern dürfen, heißt aber nicht, dass Sie sich äußern müssen. Diese Seite beantwortet die Fragen, die fast jeden zuerst umtreiben: Muss ich den Bogen ausfüllen? Was muss ich angeben? Und was sollte ich jetzt tun?

Was Sie ausfüllen müssen — und was freiwillig ist

Der Anhörungsbogen besteht im Kern aus zwei Teilen, und die Regeln dafür sind völlig unterschiedlich.

Angaben zur Person — verpflichtend

Die Angaben zur Person müssen Sie machen, und sie müssen richtig sein. Dazu gehören Vor- und Familienname, Geburtsdatum und -ort, Wohnanschrift, gegebenenfalls auch Familienstand, Beruf und Staatsangehörigkeit. Wer hier falsche Angaben macht oder die Auskunft verweigert, begeht eine eigene Ordnungswidrigkeit (§ 111 OWiG) — das kann ein Bußgeld nach sich ziehen. Diese Angaben sind allerdings nur dann erforderlich, soweit sie der Behörde noch nicht bekannt sind.

Angaben zur Sache — freiwillig

Alles, was den Vorwurf selbst betrifft, ist dagegen freiwillig. Hier gilt Ihr Schweigerecht in vollem Umfang. Sie müssen nicht schildern, was passiert ist, sich nicht rechtfertigen, keine Frage zur Sache beantworten. Sie dürfen die entsprechenden Felder schlicht leer lassen oder ankreuzen, dass Sie sich (noch) nicht äußern.

Die klare Empfehlung lautet: Zur Sache zunächst nichts ausfüllen. Erst einen Anwalt einschalten, erst Akteneinsicht, dann entscheiden. Wer diese Reihenfolge einhält, verschenkt nichts — und vermeidet die typischen Fehler.

Was passiert, wenn Sie gar nicht reagieren?

Hier herrscht oft unnötige Angst. Die im Anhörungsbogen genannte Frist — meist eine oder zwei Wochen — ist keine echte Ausschlussfrist, sondern nur ein organisatorischer Termin. Reagieren Sie nicht, hat das keinen unmittelbaren Nachteil: Es gibt kein Versäumnisurteil, keine Strafe für das Schweigen, keinen automatischen Schuldspruch.

Was passiert, ist Folgendes: Das Verfahren läuft weiter. Die Polizei gibt den Vorgang an die Staatsanwaltschaft ab — was sie ohnehin getan hätte. Die Staatsanwaltschaft entscheidet dann anhand der Aktenlage, ob sie das Verfahren einstellt, einen Strafbefehl beantragt oder Anklage erhebt. Es ist also nicht so, dass „nichts mehr passiert”, wenn man den Bogen ignoriert — aber es passiert auch nichts Schlimmeres allein deshalb, weil Sie geschwiegen haben.

Entscheidend ist der Grundsatz: Aus Ihrem bloßen Schweigen darf kein nachteiliger Schluss gezogen werden. Das gilt für Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht gleichermaßen. Wer schweigt, macht sich nicht verdächtiger.

Warum eine vorschnelle Äußerung gefährlich ist — auch für Unschuldige

Viele denken: „Ich erkläre einfach kurz, wie es war, dann hat sich die Sache.” Das ist menschlich verständlich — und einer der häufigsten Fehler.

Der Grund ist einfach: Sie kennen den Ermittlungsstand nicht. Die Behörde schon. Sie wissen nicht, welche Beweise vorliegen, was Zeugen ausgesagt haben, wie der Vorwurf juristisch genau lautet. Was Sie in den Bogen schreiben, landet wörtlich in der Akte und lässt sich später kaum wieder einfangen. Eine gut gemeinte Entschuldigung, eine ungenaue Erinnerung, ein beiläufiger Halbsatz — all das kann sich gegen Sie wenden.

Gerade Unschuldige reden sich auf dem Anhörungsbogen oft in eine schlechtere Position: Sie liefern Details, die die Ermittler erst auf Ideen bringen, oder sie räumen Dinge ein, die sie für harmlos halten, die juristisch aber Gewicht haben. Eine Äußerung kann sinnvoll sein — aber nur als vorbereiteter, bewusster Schritt nach Akteneinsicht, nicht als spontane Reaktion am Küchentisch.

Hinzu kommt: Eine einmal aktenkundige Aussage bindet Sie. Stellt sich später heraus, dass die erste Darstellung ungenau oder unvollständig war, müssen Sie sie korrigieren — und jede Korrektur weckt Zweifel an Ihrer Glaubwürdigkeit. Wer dagegen zunächst schweigt und sich erst nach Akteneinsicht in einer durchdachten, schriftlichen Stellungnahme äußert, behält die Kontrolle darüber, was, wann und in welcher Form gesagt wird. Das ist kein Trick, sondern schlicht die Wahrnehmung eines Rechts, das Ihnen das Gesetz ausdrücklich zugesteht.

Sonderfall Verkehr: Anhörungsbogen und Zeugenfragebogen

Bei einer Verkehrsordnungswidrigkeit (etwa Geschwindigkeitsüberschreitung, Rotlichtverstoß) gibt es zwei eng verwandte Schreiben, die man auseinanderhalten sollte.

Der Anhörungsbogen an den Beschuldigten

Konnte die Behörde anhand des Fotos den Fahrer einer Person zuordnen, erhält diese als Beschuldigte einen Anhörungsbogen. Auch hier gilt: Angaben zur Person verpflichtend, zur Sache freiwillig. Sie müssen nicht einräumen, gefahren zu sein.

Der Zeugenfragebogen an den Halter

Häufiger ist der Zeugenfragebogen. Über das Kennzeichen ermittelt die Behörde zunächst nur den Halter und fragt diesen als Zeugen, wer das Fahrzeug gefahren hat. Das Ausfüllen ist freiwillig, soweit Sie sich damit selbst oder einen nahen Angehörigen belasten würden — niemand muss sich selbst beschuldigen, und gegenüber engen Familienangehörigen besteht ein Zeugnisverweigerungsrecht. Waren Sie also selbst der Fahrer, müssen Sie sich nicht benennen.

Aber Vorsicht — hier liegt ein Risiko: Bleibt der Fahrer trotz Ermittlungen unbekannt, kann die Behörde dem Halter eine Fahrtenbuchauflage erteilen (§ 31a StVZO). Sie müssen dann über einen festgelegten Zeitraum — häufig sechs Monate, im Einzelfall länger — für jede Fahrt mit dem Fahrzeug ein Fahrtenbuch führen. Voraussetzung ist, dass der verantwortliche Fahrer nach einem Verkehrsverstoß nicht mit zumutbarem Aufwand ermittelt werden konnte. Ob und wie man auf einen Zeugenfragebogen reagiert, ist deshalb eine echte Abwägung: schweigen, um sich oder einen Angehörigen nicht zu belasten, gegen das Risiko, anschließend ein Fahrtenbuch führen zu müssen. Diese Abwägung hängt stark vom Einzelfall ab — von der Schwere des Vorwurfs, davon, wer überhaupt als Fahrer in Betracht kommt, und davon, ob die Behörde Sie sonst belangen könnte. In Verkehrssachen lohnt sich vor jeder Antwort eine kurze anwaltliche Einschätzung, damit Sie nicht aus Unsicherheit den für Sie schlechteren Weg wählen.

Der Unterschied zur Vorladung zur Vernehmung

Verwechseln Sie den Anhörungsbogen nicht mit einer Vorladung zur Vernehmung. Der Anhörungsbogen ist die schriftliche Anhörung — Sie müssen nirgends hin, sondern könnten allenfalls schriftlich antworten. Eine Vorladung dagegen lädt Sie zu einem persönlichen Termin. Auch dort gilt: Zu einer polizeilichen Vernehmung müssen Sie als Beschuldigter nicht erscheinen und nie aussagen. Die Einzelheiten haben wir auf der Seite zur Vorladung zur Vernehmung zusammengestellt.

Die richtigen ersten Schritte — in dieser Reihenfolge

  1. Ruhe bewahren. Ein Anhörungsbogen ist kein Urteil und keine Anklage. Die genannte Frist ist nicht in Stein gemeißelt.
  2. Zur Sache nichts ausfüllen. Keine Schilderung, keine Rechtfertigung, kein Eingeständnis — nur die Angaben zur Person (falls überhaupt nötig).
  3. Nicht aus Angst spontan antworten. Auch ein knapper Satz kann Sie belasten.
  4. Einen Strafverteidiger einschalten — am besten zeitnah, damit die Verteidigung frühzeitig steht.
  5. Akteneinsicht abwarten. Erst wenn Ihr Anwalt weiß, was in der Akte steht, lässt sich entscheiden, ob und was Sie sagen sollten.

In dieser Reihenfolge liegt die ganze Strategie. Der Verteidiger zeigt die Verteidigung an, erhält die Ermittlungsakte zur Einsicht und prüft dann den Vorwurf in Ruhe. Oft führt das zu einer Einstellung des Verfahrens — etwa mangels Tatverdachts oder gegen eine geringe Auflage. Mehr dazu auf unserer Seite zur Verfahrenseinstellung. Und wenn doch ein Strafbefehl ins Haus flattert, ist auch das kein Endpunkt: Dagegen lässt sich form- und fristgerecht Einspruch einlegen.

Wie wir Sie nach einem Anhörungsbogen begleiten

In jedem Fall haben Sie das Recht, vor einer Äußerung mit einem Rechtsanwalt zu sprechen. Im Normalfall lässt der Anhörungsbogen genug Zeit, einen Verteidiger einzuschalten. Wir nehmen Akteneinsicht und besprechen mit Ihnen genau, ob es überhaupt sinnvoll ist, sich zur Sache zu äußern — und wenn ja, was und wie. Solange Sie nicht mit uns gesprochen haben, gilt: zur Sache schweigen.

Merken Sie sich für jeden Anhörungsbogen einen einzigen Satz: Person ja, Sache nein — und vorher den Anwalt.

Rechtsgrundlagen

  • § 163a Abs. 1 StPO — Anhörung des Beschuldigten; in einfachen Sachen genügt die Gelegenheit zur schriftlichen Äußerung (Anhörungsbogen)
  • Art. 103 Abs. 1 GG — Anspruch auf rechtliches Gehör als verfassungsrechtliche Grundlage der Anhörung
  • § 136 Abs. 1 StPO — Belehrung über den Tatvorwurf und das Schweigerecht (gilt über § 163a Abs. 4 StPO auch bei polizeilicher Vernehmung)
  • § 111 OWiG — Pflicht zu richtigen Angaben zur Person; falsche Angaben oder Verweigerung sind eine Ordnungswidrigkeit
  • §§ 52, 55 StPO — Zeugnis- und Auskunftsverweigerungsrecht (z. B. beim Zeugenfragebogen gegenüber Angehörigen oder bei Gefahr der Selbstbelastung)
  • § 31a StVZO — Fahrtenbuchauflage, wenn der verantwortliche Fahrzeugführer nach einem Verkehrsverstoß nicht ermittelt werden konnte

Häufig gestellte Fragen

  • Muss ich den Anhörungsbogen ausfüllen und zurückschicken?

    Nein. Sie sind nicht verpflichtet, den Anhörungsbogen zu beantworten oder zurückzusenden. Verpflichtend sind allein die Angaben zur Person (Name, Geburtsdatum, Anschrift). Alle Angaben zur Sache sind freiwillig — hier gilt Ihr Schweigerecht. Sie dürfen den Bogen also auch komplett unbeantwortet lassen, ohne dass Ihnen daraus ein Nachteil entsteht.

  • Was passiert, wenn ich gar nicht reagiere?

    Das Verfahren läuft weiter — mehr nicht. Die im Bogen genannte Frist ist keine Ausschlussfrist, sondern nur ein organisatorischer Termin. Reagieren Sie nicht, gibt die Polizei den Vorgang an die Staatsanwaltschaft ab, die dann anhand der Aktenlage entscheidet (Einstellung, Strafbefehl oder Anklage). Aus Ihrem bloßen Schweigen darf jedoch kein nachteiliger Schluss gezogen werden.

  • Welche Angaben muss ich zwingend machen?

    Nur die Angaben zur Person: Vor- und Familienname, Geburtsdatum und -ort, Wohnanschrift, gegebenenfalls Familienstand, Beruf und Staatsangehörigkeit. Diese Daten müssen richtig sein — wer hier falsche Angaben macht oder sie verweigert, begeht selbst eine Ordnungswidrigkeit (§ 111 OWiG). Zur Sache dagegen müssen Sie nichts sagen.

  • Schadet es mir, wenn ich schweige?

    Nein. Das Schweigerecht ist eines der wichtigsten Rechte im Verfahren, und Ihr Schweigen darf nicht zu Ihren Lasten gewertet werden. Wer nichts zur Sache sagt, macht sich nicht verdächtiger. Im Gegenteil: Solange Sie den Akteninhalt nicht kennen, ist Schweigen meist die sicherste Linie.

  • Was ist der Unterschied zwischen Anhörungsbogen und Zeugenfragebogen?

    Der Anhörungsbogen richtet sich an den Beschuldigten — gegen Sie wird ermittelt. Der Zeugenfragebogen richtet sich an einen Zeugen, etwa bei einer Verkehrsordnungswidrigkeit an den Fahrzeughalter, um den Fahrer zu ermitteln. Wichtig: Niemand muss sich selbst oder nahe Angehörige belasten. Wenn Sie als Halter selbst gefahren sind, müssen Sie sich nicht als Fahrer benennen.

  • Ich habe einen Zeugenfragebogen wegen eines Blitzerfotos bekommen — muss ich den Fahrer nennen?

    Sie müssen niemanden benennen, der sich dadurch selbst oder einen nahen Angehörigen belasten würde — auch sich selbst nicht. Das Ausfüllen ist insoweit freiwillig. Beachten Sie aber: Bleibt der Fahrer unermittelt, kann die Behörde Ihnen als Halter eine Fahrtenbuchauflage erteilen (§ 31a StVZO). In Verkehrssachen sollte die Reaktion deshalb gut überlegt sein — am besten nach kurzer anwaltlicher Einschätzung.

  • Ist ein Anhörungsbogen dasselbe wie eine Vorladung zur Vernehmung?

    Nein. Der Anhörungsbogen ist die schriftliche Anhörung — Sie müssen nirgends erscheinen. Eine Vorladung zur Vernehmung lädt Sie zu einem Termin; auch dort müssen Sie als Beschuldigter bei der Polizei nicht erscheinen und nie aussagen. Mehr dazu auf unserer Seite zur Vorladung zur Vernehmung.

  • Sollte ich vor dem Ausfüllen mit einem Anwalt sprechen?

    Ja, das ist der sicherste Weg. Ein Verteidiger nimmt Akteneinsicht und kann erst dann beurteilen, ob überhaupt eine Äußerung sinnvoll ist und was gesagt werden sollte. Vorher den Bogen auszufüllen heißt, ohne Kenntnis des Ermittlungsstands zu reden — das geht häufig nach hinten los, gerade bei eigentlich harmlosen Erklärungen.

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Ich dachte, mein Leben sei vorbei. Er hat mich gerettet.“

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Ich konnte endlich wieder ruhig schlafen.“

Fachanwalt für Strafrecht Florian Rappaport in seiner Kanzlei in Freiburg

Rechtsanwalt Rappaport

Den Fachanwaltstitel verleiht die Rechtsanwaltskammer an Strafverteidiger, die umfangreiche praktische Erfahrung aus einer hohen Zahl persönlich bearbeiteter Fälle vorweisen und ihr vertieftes theoretisches Wissen in mehreren Prüfungen belegen. Eine jährliche Fortbildungspflicht sichert, dass diese Kenntnisse aktuell bleiben. So ist der Fachanwaltstitel ein unabhängig geprüfter Beleg für gesicherte Fachkunde.

Studium an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg / Referendariat am Landgericht Freiburg / ausschließlich im Strafrecht tätig / Verteidigung in Freiburg, Offenburg und Lörrach

„Die meisten Menschen, die mich anrufen, hatten noch nie etwas mit der Justiz zu tun. Eine Vorladung, eine Durchsuchung, ein Brief von der Staatsanwaltschaft — und von einem Moment auf den anderen ist die Welt aus den Fugen.

In dieser Lage zählt zuerst eines: Ruhe und die richtigen ersten Schritte. Was Sie in den ersten Stunden tun oder unterlassen, entscheidet oft über den gesamten weiteren Verlauf.

Mein Job ist, Ihnen genau das zu geben: eine klare, verständliche Einschätzung, was jetzt zu tun ist — und was Sie auf keinen Fall tun sollten. Ohne Fachchinesisch, ohne Urteil über Sie als Person.

Jeder Anruf ist willkommen. Jede Frage ist willkommen."

rappaport@rappaport-verteidigung.de

Das erste Gespräch

Manche Anrufe sind nicht leicht — und Sie müssen vorher nicht wissen, wo Sie anfangen sollen. Erzählen Sie, was passiert ist; ich höre zu und ordne ein, was das bedeutet. Am Ende sehen wir gemeinsam, was sinnvoll wäre — und ob ich der richtige Verteidiger für Ihre Sache bin.

Strafverteidiger Florian Rappaport im Mandantengespräch am Besprechungstisch in Freiburg

Sie sind nicht allein.

Ab dem ersten Gespräch denke und handle ich für Sie – Sie müssen das nicht allein tragen.

Erfolge

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Ich hatte solche Angst um meine Zukunft. Aber er hat eine Lösung gefunden. Das hätte ich nie für möglich gehalten.“

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Herr Rappaport hat sofort die richtigen Hebel in Bewegung gesetzt. Ich musste erst gar nicht vor Gericht erscheinen.“

Strafverteidiger Florian Rappaport, Fachanwalt für Strafrecht in Freiburg

Was treibt mich an, Menschen beizustehen, die unverhofft in ein Strafverfahren geraten sind?

„Mich treibt an, Menschen in dem Moment beizustehen, in dem sie am verletzlichsten sind: wenn der Staat plötzlich vor der Tür steht. Wer früh die richtige Beratung bekommt, behält die Kontrolle über sein Verfahren — und meistens auch über sein Leben. Zu sehen, wie aus Panik wieder Zuversicht wird, ist für mich der eigentliche Sinn dieser Arbeit."

Ihre ersten Schritte

  1. Schweigen Sie.

    Sie müssen sich zu nichts äußern – und sollten es jetzt auch nicht. Kein Wort zur Sache: nicht bei der Polizei, nicht im Kreis von Familie und Freunden. Was einmal gesagt ist, lässt sich später nicht zurückholen. Ein ruhiges „Ich möchte zuerst mit meinem Anwalt sprechen" genügt.

  2. Geben Sie uns Vollmacht.

    Versuchen Sie nicht, die Sache selbst zu klären, und unterschreiben Sie nichts – außer der Vollmacht, mit der Sie uns beauftragen. Heben Sie jedes Schreiben auf (Vorladung, Beschluss, Post) und notieren Sie, was geschehen ist, solange die Erinnerung frisch ist.

  3. An Ihrer Seite.

    Ab hier sind Sie nicht mehr allein. Wir nehmen Einsicht in die Ermittlungsakte, Sie erhalten eine Kopie. Gemeinsam planen wir Ihre Verteidigung. Wir verhandeln für Sie mit Staatsanwaltschaft und Gericht – ruhig, entschlossen und mit dem Ziel, Ihr Verfahren so früh wie möglich zu einer Einstellung zu bringen.

  4. Lassen Sie uns ins Gespräch kommen

    Schon am Telefon klären wir Ihre ersten Fragen.

    0761 458 754 80

Oder lassen Sie sich zurückrufen.

Wann erreichen wir Sie am besten?

Sie können mehrere Zeiträume wählen.

Rechtsanwalt Rappaport am Schreibtisch bei der Arbeit am Schriftsatz

Beharrlich.

Ein Strafverfahren zieht sich oft über Monate. Rechtsanwalt Rappaport verfolgt Ihre Sache mit Geduld und Beharrlichkeit, bis sie entschieden ist.

Wie bewerten Mandantinnen und Mandanten unsere Leistungen?

„Herr Rappaport erscheint sehr ruhig und bedacht. Erfasst jedes Detail und sorgt im entscheidenden Moment für eine erfolgreiche Überraschung. So ist es mir in meinem eigentlich aussichtslosen Fall ergangen. Viele herzlichen Dank für diesen tollen Erfolg Absolut empfehlenswert für jeden.“
E. U.
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„Ich kann Herr Rappaport uneingeschränkt weiterempfehlen. Er hat mich durch einen sehr unangenehmen und belastenden Prozess begleitet und mir von Anfang an das Gefühl gegeben, in den besten Händen zu sein. Er war jederzeit erreichbar, nahm sich viel Zeit, um mir zuzuhören, und hat sich mit großer Sorgfalt und Professionalität um meinen Fall gekümmert. Seine ruhige, zuversichtliche Art hat mir in einer schwierigen Zeit viel Sicherheit gegeben. Dank seines Engagements und seiner Kompetenz konnte ich das bestmögliche Ergebnis erzielen. Vielen Dank für die hervorragende Unterstützung!“
S. R.
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„Herr Rappaport hat alles zum guten gewendet. Sehr kompetent. Bei Fragen kann man sich immer melden.100% Weiterempfehlung. Vielen vielen Dank nochmal.“
S. A.
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„Ich möchte die Kanzlei und Herrn Rappaport als Strafverteidiger wärmstens empfehlen. Herr Rappaport ist ein wahrer Mann vom Fach und hat meine Verteidigung äußerst erfolgreich geführt (das Verfahren wurde eingestellt). Er ist freundlich, ehrlich, sehr akkurat und hört einem zu. Ich bin mit dem Ergebnis und seiner Arbeit voll und ganz zufrieden.“
D. S.
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„Herr Rappaport ist wunderbar. Immer erreichbar, sehr freundlich und nicht verklemmt wie manch andere Rechtsanwälte. Hat das Maximum herausgeholt, sodass ich mehr als zufrieden sein kann. Jederzeit zu empfehlen.“
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Presse: RAPPAPORT · Verteidigung in den Medien

Kanzleihund Lara, Golden Retriever bei Strafverteidiger Florian Rappaport in Freiburg

Mandanten-Begleithündin Lara

Um Ihren Besuch in unserer Kanzlei so angenehm wie möglich zu gestalten, begrüßt Sie auf Wunsch unsere Golden Retriever-Hündin Lara. Sie begleitet Beratungsgespräche, lässt sich streicheln oder liegt einfach still dabei. Ihre Gelassenheit hilft vielen Mandanten, zur Ruhe zu kommen und sich besser zu konzentrieren.

Erfahren Sie mehr über unsere Arbeit.

Wir stellen unsere Tätigkeitsschwerpunkte vor.

Weitere Videos finden Sie auf den Seiten zu den einzelnen Tätigkeitsschwerpunkten.

Und in unserem Ratgeber Strafrecht geben wir online Antworten auf einige häufige Fragen aus unserem Alltag als Strafverteidiger.

Überblick

Weitere Antworten aus dem Ratgeber Strafrecht

Vorladung zur Vernehmung

  • Muss ich zur polizeilichen Vorladung als Beschuldigter erscheinen?

    Nein. Zu einer Vernehmung bei der Polizei müssen Sie als Beschuldigter nicht erscheinen — Sie dürfen den Termin schlicht und ohne Begründung absagen. Anders bei einer Ladung durch Staatsanwaltschaft oder Ermittlungsrichter: Dort müssen Sie erscheinen, aussagen müssen Sie aber auch dann nicht.

    → Vertieft im Beitrag: Wer lädt, wann Erscheinenspflicht besteht

  • Muss ich bei der Vernehmung aussagen?

    Nein. Als Beschuldigter haben Sie ein umfassendes Schweigerecht (§ 136 Abs. 1 StPO) — niemand darf Sie zu einer Aussage zwingen, und Ihr Schweigen darf nicht zu Ihren Lasten gewertet werden. Die sicherste Linie: erst Akteneinsicht durch den Verteidiger, dann entscheiden, ob und was gesagt wird.

    → Vertieft im Beitrag: Schweigerecht und Einlassungsstrategie

Zum Beitrag: Vorladung von der Polizei →

Hausdurchsuchung

  • Darf die Polizei einfach so meine Wohnung durchsuchen?

    In aller Regel nicht. Eine Wohnungsdurchsuchung darf grundsätzlich nur ein Richter anordnen (§ 105 Abs. 1 StPO). Ohne Beschluss ist sie nur bei Gefahr im Verzug zulässig — ein eng auszulegender Ausnahmefall (BVerfG, Beschluss vom 20.02.2001, 2 BvR 1444/00). Lassen Sie sich den Beschluss immer zeigen.

    → Vertieft im Beitrag: Beschluss, Rechte, Ablauf der Durchsuchung

  • Muss ich mein Handy entsperren oder die PIN herausgeben?

    Nein. Sie müssen kein Passwort und keine PIN nennen — niemand muss an seiner eigenen Überführung mitwirken. Anders bei der biometrischen Entsperrung: Der BGH hat entschieden, dass die Polizei bei einer richterlich angeordneten Durchsuchung den Finger gegen Ihren Willen auf den Sensor legen darf (Beschluss vom 13.03.2025, 2 StR 232/24). Praktischer Schutz: Gerät ausschalten.

    → Vertieft im Beitrag: Passwörter, Beschlagnahme, Widerspruch

Zum Beitrag: Hausdurchsuchung →

Haftbefehl & Untersuchungshaft

Zum Beitrag: Haftbefehl & U-Haft →

Strafbefehl & Einspruch

  • Was passiert, wenn ich auf einen Strafbefehl nicht reagiere?

    Dann wird er nach zwei Wochen rechtskräftig und steht einem Urteil gleich (§ 410 Abs. 3 StPO): Sie sind verurteilt, und je nach Höhe entsteht eine Vorstrafe. Innerhalb der zwei Wochen können Sie Einspruch einlegen (§ 410 StPO).

    → Vertieft im Beitrag: Einspruch, Frist, Risiken

  • Kann das Urteil nach einem Einspruch höher ausfallen als der Strafbefehl?

    Ja, das ist möglich. Im Strafbefehlsverfahren gilt kein allgemeines Verschlechterungsverbot — nach einem Einspruch ist das Gericht an den Strafbefehl nicht gebunden (§ 411 Abs. 4 StPO). Deshalb sollte vor jedem Einspruch über Akteneinsicht geprüft werden, wie Beweislage und Risiko wirklich aussehen.

    → Vertieft im Beitrag: Einspruch beschränken, Ablauf, Strategie

Zum Beitrag: Strafbefehl →

Fingerabdrücke, DNA & erkennungsdienstliche Behandlung

  • Darf die Polizei einfach so eine DNA-Probe von mir nehmen?

    Nein. Die DNA-Identitätsfeststellung (§ 81g StPO) steht unter Richtervorbehalt und setzt den Verdacht einer Straftat von erheblicher Bedeutung sowie eine Negativprognose voraus. Ohne richterliche Anordnung (außer bei Gefahr im Verzug) oder wirksame Einwilligung ist sie unzulässig.

    → Vertieft im Beitrag: ED-Behandlung, DNA, Massengentest, Löschung

  • Muss ich bei einem „Massengentest" mitmachen?

    Nein. Die DNA-Reihenuntersuchung (§ 81h StPO) ist freiwillig; vor der Teilnahme muss schriftlich belehrt werden. Aus einer Verweigerung darf für sich genommen kein Verdacht abgeleitet werden.

    → Vertieft im Beitrag: Freiwilligkeit, Rechtsschutz, Löschungsanspruch

Zum Beitrag: Fingerabdrücke & DNA →

Polizei hat Drogen gefunden

  • Ist Drogenkonsum überhaupt strafbar?

    Der reine Konsum ist nicht strafbar. Strafbar sind aber die typischen Begleithandlungen — vor allem Besitz und Erwerb (§ 29 BtMG). Wer konsumiert, hat die Drogen vorher in aller Regel besessen, und genau das wird verfolgt.

    → Vertieft im Beitrag: Strafrahmen, nicht geringe Menge, Handelsverdacht

  • Was bedeutet „nicht geringe Menge"?

    Überschreitet der reine Wirkstoffgehalt einen von der Rechtsprechung festgelegten Grenzwert, wird aus dem Vergehen ein Verbrechen mit Mindeststrafe von einem Jahr (§ 29a BtMG). Entscheidend ist nicht das Gesamtgewicht, sondern der Wirkstoffgehalt — er wird im Labor bestimmt.

    → Vertieft im Beitrag: Grenzwerte, Handeltreiben, U-Haft-Risiko

Zum Beitrag: Drogen gefunden →

Blutprobe & körperliche Untersuchung

  • Muss ich bei der Polizei ins Röhrchen pusten?

    Nein. Der Atemalkoholtest am Straßenrand ist freiwillig — Pusten ist aktive Mitwirkung, dazu kann niemand gezwungen werden. Eine Verweigerung kann allerdings dazu führen, dass eine Blutprobe angeordnet wird, die Sie dann dulden müssen.

    → Vertieft im Beitrag: Blutprobe, Richtervorbehalt, was Sie dulden müssen

  • Braucht die Polizei für eine Blutprobe einen Richter?

    Häufig nicht mehr. Bei Verdacht auf bestimmte alkohol- oder rauschbedingte Verkehrsdelikte ist der Richtervorbehalt entfallen; Staatsanwaltschaft und Polizei dürfen die Blutentnahme selbst anordnen (§ 81a Abs. 2 StPO). Außerhalb dieser Fälle ordnet grundsätzlich der Richter an.

    → Vertieft im Beitrag: Duldungspflicht, Atemalkohol, Verwertbarkeit

Zum Beitrag: Blutprobe →

Führerschein entzogen

  • Mein Führerschein wurde bei einer Kontrolle eingezogen — ist meine Fahrerlaubnis jetzt weg?

    Noch nicht endgültig. Zunächst wird nur das Dokument sichergestellt (§ 94 StPO). Die Fahrerlaubnis selbst entzieht erst ein Gericht — vorläufig per Beschluss (§ 111a StPO) oder endgültig im Urteil (§ 69 StGB). Solange ein § 111a-Beschluss vorliegt, darf nicht gefahren werden.

    → Vertieft im Beitrag: Entziehung, Fahrverbot, Sperrfrist, MPU

  • Was ist der Unterschied zwischen Fahrverbot und Entziehung?

    Beim Fahrverbot (§ 44 StGB, ein bis sechs Monate) bleibt die Fahrerlaubnis bestehen, danach gibt es den Führerschein automatisch zurück. Bei der Entziehung (§ 69 StGB) erlischt die Fahrerlaubnis ganz; ein Neuantrag ist erst nach Ablauf der Sperrfrist möglich (§ 69a StGB), oft mit MPU.

    → Vertieft im Beitrag: Wege der Entziehung, Wiedererteilung

Zum Beitrag: Führerschein entzogen →

Anhörungsbogen der Polizei

  • Muss ich den Anhörungsbogen ausfüllen und zurückschicken?

    Nein. Verpflichtend sind allein die Angaben zur Person (Name, Geburtsdatum, Anschrift). Alle Angaben zur Sache sind freiwillig — der Bogen darf insoweit unbeantwortet bleiben, ohne Nachteil.

    → Vertieft im Beitrag: Person vs. Sache, Schweigen, Verkehrs-OWi

  • Blitzerfoto und Zeugenfragebogen — muss ich den Fahrer nennen?

    Niemand muss sich selbst oder nahe Angehörige belasten; insoweit ist das Ausfüllen freiwillig. Bleibt der Fahrer aber unermittelt, kann dem Halter eine Fahrtenbuchauflage drohen (§ 31a StVZO) — in Verkehrssachen daher vorher abwägen.

    → Vertieft im Beitrag: Anhörungsbogen, Zeugenfragebogen, Fahrtenbuch

Zum Beitrag: Anhörungsbogen →

Handy & Computer beschlagnahmt

  • Muss ich der Polizei mein Passwort oder meine PIN herausgeben?

    Nein. Sie müssen keine Zugangsdaten herausgeben — weder PIN noch Passwort, Muster oder Code. Das folgt aus dem Grundsatz, dass niemand an seiner eigenen Überführung mitwirken muss; § 95 StPO erfasst Gegenstände, nicht Ihr Erinnerungswissen.

    → Vertieft im Beitrag: Beschlagnahme, Durchsicht, Rückgabe

  • Darf die Polizei meinen Finger zwangsweise auf das Handy legen?

    Unter Voraussetzungen ja. Der BGH hat am 13.03.2025 entschieden, dass Ermittler den Finger eines Beschuldigten auch gegen dessen Willen auflegen dürfen (2 StR 232/24) — aber nur im Rahmen einer richterlich angeordneten Durchsuchung und nur, wenn es verhältnismäßig ist. PIN und Passwort müssen Sie weiterhin nicht verraten.

    → Vertieft im Beitrag: Biometrie, Widerspruch, Verhältnismäßigkeit

Zum Beitrag: Beschlagnahme →

Verfahrenseinstellung

  • Bekomme ich durch eine Einstellung eine Vorstrafe?

    Nein. Eine Verfahrenseinstellung führt zu keiner Vorstrafe — ins Bundeszentralregister kommen nur rechtskräftige Verurteilungen. Das gilt auch für die Einstellung gegen Auflage (§ 153a StPO): Sie zahlen ggf. einen Geldbetrag, gelten aber rechtlich weiter als nicht vorbestraft.

    → Vertieft im Beitrag: § 170 II, § 153, § 153a StPO im Detail

  • Was heißt Einstellung „gegen Auflage"?

    Bei § 153a StPO wird das Verfahren zunächst vorläufig eingestellt und nach Erfüllung einer Auflage — etwa Geldzahlung, gemeinnützige Arbeit oder Täter-Opfer-Ausgleich — endgültig beendet. Es gibt keinen Schuldspruch und keine Vorstrafe.

    → Vertieft im Beitrag: Einstellungswege, wie die Verteidigung hinwirkt

Zum Beitrag: Verfahrenseinstellung →

Erste Hilfe im Strafverfahren

Ratgeber Strafrecht — was tun, wenn …

Verständliche Erste-Hilfe für die wichtigsten Situationen im Strafverfahren — von der Vorladung über die Hausdurchsuchung und den Haftbefehl bis zum Strafbefehl, der Blutprobe und der Frage, wann ein Verfahren eingestellt wird.

Vorladung von der Polizei — müssen Sie hingehen und aussagen?

Vorladung zur Vernehmung — Erscheinenspflicht, Schweigerecht und die richtigen ersten Schritte

Hausdurchsuchung — Ihre Rechte und die richtigen ersten Schritte

Hausdurchsuchung — Durchsuchungsbeschluss, Ihre Rechte vor Ort und die richtigen ersten Schritte

Haftbefehl & Untersuchungshaft — was jetzt zu tun ist

Haftbefehl und Untersuchungshaft — Festnahme, Haftgründe, Außervollzugsetzung und die richtigen ersten Schritte

Strafbefehl erhalten — was bedeutet das und wie wehren Sie sich?

Strafbefehl — schriftliche Verurteilung ohne Hauptverhandlung, Einspruchsfrist und die richtigen ersten Schritte

Fingerabdrücke, DNA & ED-Behandlung — was Sie dulden müssen, was freiwillig ist

Erkennungsdienstliche Behandlung und DNA-Analyse — was geduldet werden muss, was freiwillig ist und wie man sich wehrt

Die Polizei hat Drogen gefunden — was jetzt zählt (BtMG)

Drogen gefunden — Besitz, nicht geringe Menge, Handelsverdacht und die richtigen ersten Schritte nach dem Fund

Blutprobe & körperliche Untersuchung — was müssen Sie über sich ergehen lassen?

Blutprobe und körperliche Untersuchung beim Beschuldigten — Duldungspflicht, Freiwilligkeit und die richtigen ersten Schritte

Führerschein entzogen — was jetzt zu tun ist und welche Fristen gelten

Führerschein entzogen — vorläufige Entziehung, Fahrverbot, Sperrfrist und Wiedererteilung verständlich erklärt

Anhörungsbogen der Polizei — ausfüllen oder nicht?

Anhörungsbogen der Polizei — was Sie ausfüllen müssen, was freiwillig ist und warum Schweigen nicht schadet

Handy oder Computer beschlagnahmt — Ihre Rechte und die richtigen ersten Schritte

Handy & Computer beschlagnahmt — Sicherstellung, Beschlagnahme, Passwort-Herausgabe und Rückgabe der Geräte

Verfahrenseinstellung — wie ein Strafverfahren ohne Urteil endet

Verfahrenseinstellung — die Wege aus dem Strafverfahren ohne Urteil, von § 170 bis § 153a StPO

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