Ein Strafbefehl ist eine Verurteilung — aber noch nicht das letzte Wort
Ein Strafbefehl ist eine schriftliche Verurteilung ohne Hauptverhandlung. Sie haben keinen Gerichtssaal von innen gesehen, niemand hat Sie angehört — und doch halten Sie ein Schriftstück in der Hand, das eine Strafe gegen Sie festsetzt. Das ist ein eigenartiges, oft beängstigendes Gefühl. Das Wichtigste vorweg: Sie sind diesem Schreiben nicht ausgeliefert. Sie haben zwei Wochen Zeit, um ihm zu widersprechen — und damit die Tür zu einer regulären Verhandlung wieder zu öffnen.
Der Strafbefehl ist im Gesetz in den §§ 407 ff. der Strafprozessordnung (StPO) geregelt. Er ist gedacht für Fälle, in denen die Staatsanwaltschaft nach Abschluss ihrer Ermittlungen meint, eine mündliche Verhandlung sei nicht nötig. Sie beantragt dann beim Amtsgericht, die Strafe gleich schriftlich festzusetzen. Der Strafrichter prüft den Antrag und erlässt den Strafbefehl, wenn er keine Bedenken hat (§ 407 Abs. 1, § 408 StPO).
Diese Seite erklärt ruhig und der Reihe nach: Was steht da eigentlich? Welche Strafen sind überhaupt möglich? Und vor allem — wie reagieren Sie richtig, bevor die Frist abläuft?
Wie ein Strafbefehl zustande kommt
Am Anfang steht ein Ermittlungsverfahren — oft, ohne dass Sie viel davon mitbekommen haben. Statt Anklage zu erheben und eine Hauptverhandlung anzustreben, kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen den Weg des Strafbefehls wählen, wenn sie eine Verhandlung für entbehrlich hält (§ 407 Abs. 1 StPO). Das betrifft die häufigeren, einfacher gelagerten Delikte — etwa Diebstahl, Beleidigung, Betrug in kleinerem Umfang oder Verkehrsstraftaten.
Der Antrag der Staatsanwaltschaft geht an das Amtsgericht. Der Richter kann den Strafbefehl wie beantragt erlassen, ihn ablehnen oder eine Hauptverhandlung anberaumen, wenn er Zweifel hat. Erlässt er ihn, wird der Strafbefehl Ihnen zugestellt — meist per Postzustellungsurkunde oder Einschreiben. Genau mit dieser Zustellung beginnt Ihre Frist zu laufen.
Welche Strafen ein Strafbefehl anordnen kann
Ein Strafbefehl darf nicht jede beliebige Strafe festsetzen. Das Gesetz zählt die zulässigen Rechtsfolgen abschließend auf (§ 407 Abs. 2 StPO). In der Praxis sind das vor allem:
- Geldstrafe — der mit Abstand häufigste Fall, ausgedrückt in Tagessätzen (Zahl der Tagessätze × Tagessatzhöhe).
- Fahrverbot — als Nebenstrafe, häufig bei Verkehrsdelikten.
- Verwarnung mit Strafvorbehalt, Einziehung (etwa des Tatwerkzeugs oder von Taterträgen) und ähnliche Nebenfolgen.
Eine Freiheitsstrafe ist nur unter einer doppelten Bedingung möglich: Sie müssen einen Verteidiger haben, und die Strafe darf höchstens ein Jahr betragen und muss zur Bewährung ausgesetzt werden (§ 407 Abs. 2 Satz 2 StPO). Eine sofort zu verbüßende Haftstrafe kann ein Strafbefehl also nie anordnen. Wer ohne Verteidiger einen Strafbefehl bekommt, muss keine Freiheitsstrafe befürchten — wohl aber eine Geldstrafe, die je nach Höhe spürbar sein kann.
Wann eine Geldstrafe zur Vorstrafe wird
Viele unterschätzen, dass auch eine Geldstrafe eine echte Verurteilung ist. Ob sie als Vorstrafe im Führungszeugnis auftaucht, hängt von der Höhe ab — bei geringen Geldstrafen oft nicht, darüber hinaus schon. Im Bundeszentralregister wird die Verurteilung regelmäßig eingetragen. Schon deshalb lohnt es sich, einen Strafbefehl nicht achselzuckend hinzunehmen, nur weil „bloß” eine Geldstrafe darin steht.
Der Einspruch: Ihr wichtigstes Recht — und die Zwei-Wochen-Frist
Gegen einen Strafbefehl können Sie Einspruch einlegen. Das ist Ihr zentrales Recht, und es ist denkbar einfach ausgestaltet — wenn Sie eines beachten: die Frist.
Sie haben zwei Wochen ab Zustellung Zeit, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Gericht Einspruch einzulegen, das den Strafbefehl erlassen hat (§ 410 Abs. 1 StPO).
Entscheidend ist der Tag der Zustellung, nicht das Datum, das auf dem Strafbefehl gedruckt steht. Wann genau zugestellt wurde, vermerkt der Briefträger auf der Zustellungsurkunde — heben Sie deshalb auch den Umschlag auf. Die Frist ist kurz, und die Gerichte handhaben sie streng. Ein verspäteter Einspruch wird ohne Verhandlung als unzulässig verworfen (§ 411 Abs. 1 StPO).
Eine Begründung ist nicht nötig. Es reicht die rechtzeitige, eindeutige Erklärung, dass Sie Einspruch einlegen. Trotzdem sollten Sie den Einspruch nicht im Alleingang per formlosem Brief einlegen und dann abwarten — sondern frühzeitig einen Verteidiger einschalten, der Akteneinsicht nimmt und erst auf dieser Grundlage die Strategie festlegt.
Was der Einspruch bewirkt
Mit dem fristgerechten Einspruch verhindern Sie, dass der Strafbefehl rechtskräftig wird. Das Gericht bestimmt dann einen Termin zur Hauptverhandlung (§ 411 StPO) — also genau die mündliche Verhandlung, die der Strafbefehl eigentlich ersparen sollte. Dort wird der Vorwurf neu und vollständig geprüft.
Den Einspruch beschränken — die kluge Teillösung
Der Einspruch muss nicht „alles oder nichts” sein. Er kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden (§ 410 Abs. 2 StPO). Wenn Sie zum Beispiel mit der Verurteilung als solcher leben können, aber die festgesetzte Tagessatzhöhe für zu hoch halten (etwa weil Ihr Einkommen falsch eingeschätzt wurde), können Sie den Einspruch allein darauf beschränken.
Das hat einen doppelten Vorteil: Beschränken Sie sich allein auf die Höhe des Tagessatzes, kann das Gericht mit Zustimmung von Ihnen, Ihrem Verteidiger und der Staatsanwaltschaft sogar ohne Hauptverhandlung durch Beschluss entscheiden — und es darf dabei nicht zu Ihren Lasten von der Festsetzung im Strafbefehl abweichen (§ 411 Abs. 1 StPO). In diesem eng begrenzten Fall sind Sie also vor einer Verschlechterung geschützt.
Wichtig: Im Strafbefehlsverfahren droht keine „Garantie nach oben”
Hier liegt der häufigste Irrtum — und er kann teuer werden. Viele meinen, schlimmer als der Strafbefehl könne es nach einem Einspruch nicht kommen. Das stimmt nicht.
Bei einem unbeschränkten Einspruch gilt kein Verschlechterungsverbot. Das Gericht ist nach dem Einspruch an den Strafbefehl nicht gebunden (§ 411 Abs. 4 StPO). Es kann in der Hauptverhandlung also auch zu einer höheren Strafe kommen als der Strafbefehl vorsah — wenn die Beweisaufnahme ein ungünstigeres Bild ergibt. Der Strafbefehl ist insofern nur ein Vorschlag, keine Obergrenze.
Das ist kein Grund, auf den Einspruch zu verzichten — wohl aber ein zwingender Grund, ihn nicht blind einzulegen. Die einzige seriöse Grundlage für die Entscheidung ist die Akteneinsicht: Erst wenn man weiß, wie tragfähig die Beweise sind, lässt sich abschätzen, ob ein Einspruch Chancen hat, ob er ein Risiko birgt — oder ob eine bloße Beschränkung auf einen Teilpunkt der klügere Weg ist. Wie das Verfahren nach einem Einspruch im Einzelnen abläuft, lesen Sie im vertieften Beitrag → Einspruch gegen den Strafbefehl (§ 407 StPO).
Die richtigen ersten Schritte — in dieser Reihenfolge
- Ruhe bewahren — aber sofort handeln. Der Strafbefehl ist noch nicht das letzte Wort. Aber die Frist von zwei Wochen läuft ab Zustellung.
- Zustelldatum festhalten. Notieren Sie, wann der Brief kam, und heben Sie den Umschlag mit der Zustellungsurkunde auf. Davon hängt die Frist ab.
- Nichts zahlen, nichts unterschreiben im ersten Impuls. Eine Zahlung kann als Verzicht missverstanden werden — klären Sie erst die Lage.
- Sofort einen Strafverteidiger einschalten. Je früher, desto mehr Zeit bleibt für Akteneinsicht und eine durchdachte Entscheidung über den Einspruch.
- Über den Anwalt Akteneinsicht nehmen und erst dann entscheiden: voller Einspruch, Beschränkung auf einen Teilpunkt — oder den Strafbefehl bewusst akzeptieren.
In dieser Reihenfolge liegt die ganze Strategie. Der Einspruch ist schnell eingelegt; die eigentliche Arbeit ist die Frage, ob und wie weit Sie ihn führen. Beides lässt sich erst nach Einsicht in die Ermittlungsakte verantwortungsvoll beurteilen.
Den Einspruch zurücknehmen — und die diskrete Lösung
Sie sind nicht bis zum Schluss gebunden: Der Einspruch kann bis zur Verkündung des Urteils in der ersten Instanz zurückgenommen werden (§ 411 Abs. 3 StPO). Stellt sich in der Verhandlung heraus, dass der ursprüngliche Strafbefehl doch die bessere Lösung war, bleibt es nach der Rücknahme bei seinem Inhalt. Diese Möglichkeit gibt Ihnen Spielraum — auch noch, wenn das Verfahren bereits läuft.
Genau darin liegt zugleich die diskrete Seite des Strafbefehls: Er erledigt die Sache ohne öffentliche Hauptverhandlung, ohne dass Sie vor Gericht erscheinen und sich erklären müssen. Für viele ist das ein hohes Gut. Ob der stille Weg über den Strafbefehl oder der offene Weg über die Verhandlung der richtige ist, hängt vom Einzelfall ab — und ist eine der ersten Fragen, die wir gemeinsam klären.
Wie wir Sie nach einem Strafbefehl begleiten
Wenn Sie einen Strafbefehl erhalten haben, prüfen wir zuerst die Frist und legen — wo nötig — fristwahrend Einspruch ein, um Ihnen alle Optionen offenzuhalten. Dann nehmen wir Akteneinsicht und besprechen mit Ihnen in Ruhe, was der Vorwurf trägt, welche Risiken ein Einspruch birgt und welcher Weg zu Ihrem Ziel passt: ihn voll anzugreifen, ihn auf einen Teilpunkt zu beschränken oder ihn bewusst hinzunehmen.
Haben Sie die Frist bereits versäumt, prüfen wir umgehend, ob eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 44 StPO) in Betracht kommt — auch hier zählt jeder Tag. Und ist der Strafbefehl Teil eines größeren Vorwurfs, sprechen wir darüber, ob am Ende vielleicht sogar eine Einstellung des Verfahrens das bessere Ergebnis ist als jede Strafe.
Merken Sie sich für den Moment, in dem ein Strafbefehl im Briefkasten liegt, einen einzigen Satz: Zwei Wochen — und vorher mit dem Anwalt sprechen.
War es eine Vorladung statt eines Strafbefehls? Dann lesen Sie → Vorladung von der Polizei — müssen Sie hingehen und aussagen?
Rechtsgrundlagen
- § 407 StPO — Zulässigkeit des Strafbefehls; zulässige Rechtsfolgen, Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr auf Bewährung nur bei verteidigtem Angeklagten (Abs. 2)
- § 408 StPO — Mitwirkung des Richters; Erlass oder Ablehnung des Strafbefehls, Anberaumung einer Hauptverhandlung
- § 410 StPO — Einspruch: Frist von zwei Wochen ab Zustellung und Form (Abs. 1), Beschränkung auf bestimmte Beschwerdepunkte (Abs. 2), Rechtskraftwirkung bei Fristablauf (Abs. 3)
- § 411 StPO — Verwerfung unzulässiger Einsprüche, Termin zur Hauptverhandlung; Verschlechterungsverbot nur bei Beschränkung auf die Tagessatzhöhe (Abs. 1), Rücknahme des Einspruchs bis zur Urteilsverkündung (Abs. 3), keine Bindung des Gerichts an den Strafbefehl im Übrigen (Abs. 4)
- § 44 StPO — Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei unverschuldeter Fristversäumung





