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Strafverteidigung in Freiburg – Kanzlei Florian Rappaport Rechtsanwalt Florian Rappaport, Strafverteidiger in Freiburg

Strafbefehl

Ein Strafbefehl ist eine Verurteilung — nur ohne Gerichtssaal, ohne Verhandlung, ohne dass Sie je angehört wurden. Wenn Sie nichts tun, wird er nach zwei Wochen rechtskräftig und steht einem Urteil gleich. Hier erfahren Sie ruhig und verständlich, was ein Strafbefehl ist, welche Strafen er anordnen kann und wie Sie mit dem Einspruch die Tür zur regulären Verhandlung wieder öffnen.

Gut verteidigt.

Strafverteidiger Florian Rappaport, Fachanwalt für Strafrecht in Freiburg

Ein Strafbefehl ist eine Verurteilung ohne Verhandlung — aber Sie haben zwei Wochen, um ihn zu Fall zu bringen.

Ein Strafbefehl ist eine Verurteilung — aber noch nicht das letzte Wort

Ein Strafbefehl ist eine schriftliche Verurteilung ohne Hauptverhandlung. Sie haben keinen Gerichtssaal von innen gesehen, niemand hat Sie angehört — und doch halten Sie ein Schriftstück in der Hand, das eine Strafe gegen Sie festsetzt. Das ist ein eigenartiges, oft beängstigendes Gefühl. Das Wichtigste vorweg: Sie sind diesem Schreiben nicht ausgeliefert. Sie haben zwei Wochen Zeit, um ihm zu widersprechen — und damit die Tür zu einer regulären Verhandlung wieder zu öffnen.

Der Strafbefehl ist im Gesetz in den §§ 407 ff. der Strafprozessordnung (StPO) geregelt. Er ist gedacht für Fälle, in denen die Staatsanwaltschaft nach Abschluss ihrer Ermittlungen meint, eine mündliche Verhandlung sei nicht nötig. Sie beantragt dann beim Amtsgericht, die Strafe gleich schriftlich festzusetzen. Der Strafrichter prüft den Antrag und erlässt den Strafbefehl, wenn er keine Bedenken hat (§ 407 Abs. 1, § 408 StPO).

Diese Seite erklärt ruhig und der Reihe nach: Was steht da eigentlich? Welche Strafen sind überhaupt möglich? Und vor allem — wie reagieren Sie richtig, bevor die Frist abläuft?

Wie ein Strafbefehl zustande kommt

Am Anfang steht ein Ermittlungsverfahren — oft, ohne dass Sie viel davon mitbekommen haben. Statt Anklage zu erheben und eine Hauptverhandlung anzustreben, kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen den Weg des Strafbefehls wählen, wenn sie eine Verhandlung für entbehrlich hält (§ 407 Abs. 1 StPO). Das betrifft die häufigeren, einfacher gelagerten Delikte — etwa Diebstahl, Beleidigung, Betrug in kleinerem Umfang oder Verkehrsstraftaten.

Der Antrag der Staatsanwaltschaft geht an das Amtsgericht. Der Richter kann den Strafbefehl wie beantragt erlassen, ihn ablehnen oder eine Hauptverhandlung anberaumen, wenn er Zweifel hat. Erlässt er ihn, wird der Strafbefehl Ihnen zugestellt — meist per Postzustellungsurkunde oder Einschreiben. Genau mit dieser Zustellung beginnt Ihre Frist zu laufen.

Welche Strafen ein Strafbefehl anordnen kann

Ein Strafbefehl darf nicht jede beliebige Strafe festsetzen. Das Gesetz zählt die zulässigen Rechtsfolgen abschließend auf (§ 407 Abs. 2 StPO). In der Praxis sind das vor allem:

  • Geldstrafe — der mit Abstand häufigste Fall, ausgedrückt in Tagessätzen (Zahl der Tagessätze × Tagessatzhöhe).
  • Fahrverbot — als Nebenstrafe, häufig bei Verkehrsdelikten.
  • Verwarnung mit Strafvorbehalt, Einziehung (etwa des Tatwerkzeugs oder von Taterträgen) und ähnliche Nebenfolgen.

Eine Freiheitsstrafe ist nur unter einer doppelten Bedingung möglich: Sie müssen einen Verteidiger haben, und die Strafe darf höchstens ein Jahr betragen und muss zur Bewährung ausgesetzt werden (§ 407 Abs. 2 Satz 2 StPO). Eine sofort zu verbüßende Haftstrafe kann ein Strafbefehl also nie anordnen. Wer ohne Verteidiger einen Strafbefehl bekommt, muss keine Freiheitsstrafe befürchten — wohl aber eine Geldstrafe, die je nach Höhe spürbar sein kann.

Wann eine Geldstrafe zur Vorstrafe wird

Viele unterschätzen, dass auch eine Geldstrafe eine echte Verurteilung ist. Ob sie als Vorstrafe im Führungszeugnis auftaucht, hängt von der Höhe ab — bei geringen Geldstrafen oft nicht, darüber hinaus schon. Im Bundeszentralregister wird die Verurteilung regelmäßig eingetragen. Schon deshalb lohnt es sich, einen Strafbefehl nicht achselzuckend hinzunehmen, nur weil „bloß” eine Geldstrafe darin steht.

Der Einspruch: Ihr wichtigstes Recht — und die Zwei-Wochen-Frist

Gegen einen Strafbefehl können Sie Einspruch einlegen. Das ist Ihr zentrales Recht, und es ist denkbar einfach ausgestaltet — wenn Sie eines beachten: die Frist.

Sie haben zwei Wochen ab Zustellung Zeit, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Gericht Einspruch einzulegen, das den Strafbefehl erlassen hat (§ 410 Abs. 1 StPO).

Entscheidend ist der Tag der Zustellung, nicht das Datum, das auf dem Strafbefehl gedruckt steht. Wann genau zugestellt wurde, vermerkt der Briefträger auf der Zustellungsurkunde — heben Sie deshalb auch den Umschlag auf. Die Frist ist kurz, und die Gerichte handhaben sie streng. Ein verspäteter Einspruch wird ohne Verhandlung als unzulässig verworfen (§ 411 Abs. 1 StPO).

Eine Begründung ist nicht nötig. Es reicht die rechtzeitige, eindeutige Erklärung, dass Sie Einspruch einlegen. Trotzdem sollten Sie den Einspruch nicht im Alleingang per formlosem Brief einlegen und dann abwarten — sondern frühzeitig einen Verteidiger einschalten, der Akteneinsicht nimmt und erst auf dieser Grundlage die Strategie festlegt.

Was der Einspruch bewirkt

Mit dem fristgerechten Einspruch verhindern Sie, dass der Strafbefehl rechtskräftig wird. Das Gericht bestimmt dann einen Termin zur Hauptverhandlung (§ 411 StPO) — also genau die mündliche Verhandlung, die der Strafbefehl eigentlich ersparen sollte. Dort wird der Vorwurf neu und vollständig geprüft.

Den Einspruch beschränken — die kluge Teillösung

Der Einspruch muss nicht „alles oder nichts” sein. Er kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden (§ 410 Abs. 2 StPO). Wenn Sie zum Beispiel mit der Verurteilung als solcher leben können, aber die festgesetzte Tagessatzhöhe für zu hoch halten (etwa weil Ihr Einkommen falsch eingeschätzt wurde), können Sie den Einspruch allein darauf beschränken.

Das hat einen doppelten Vorteil: Beschränken Sie sich allein auf die Höhe des Tagessatzes, kann das Gericht mit Zustimmung von Ihnen, Ihrem Verteidiger und der Staatsanwaltschaft sogar ohne Hauptverhandlung durch Beschluss entscheiden — und es darf dabei nicht zu Ihren Lasten von der Festsetzung im Strafbefehl abweichen (§ 411 Abs. 1 StPO). In diesem eng begrenzten Fall sind Sie also vor einer Verschlechterung geschützt.

Wichtig: Im Strafbefehlsverfahren droht keine „Garantie nach oben”

Hier liegt der häufigste Irrtum — und er kann teuer werden. Viele meinen, schlimmer als der Strafbefehl könne es nach einem Einspruch nicht kommen. Das stimmt nicht.

Bei einem unbeschränkten Einspruch gilt kein Verschlechterungsverbot. Das Gericht ist nach dem Einspruch an den Strafbefehl nicht gebunden (§ 411 Abs. 4 StPO). Es kann in der Hauptverhandlung also auch zu einer höheren Strafe kommen als der Strafbefehl vorsah — wenn die Beweisaufnahme ein ungünstigeres Bild ergibt. Der Strafbefehl ist insofern nur ein Vorschlag, keine Obergrenze.

Das ist kein Grund, auf den Einspruch zu verzichten — wohl aber ein zwingender Grund, ihn nicht blind einzulegen. Die einzige seriöse Grundlage für die Entscheidung ist die Akteneinsicht: Erst wenn man weiß, wie tragfähig die Beweise sind, lässt sich abschätzen, ob ein Einspruch Chancen hat, ob er ein Risiko birgt — oder ob eine bloße Beschränkung auf einen Teilpunkt der klügere Weg ist. Wie das Verfahren nach einem Einspruch im Einzelnen abläuft, lesen Sie im vertieften Beitrag → Einspruch gegen den Strafbefehl (§ 407 StPO).

Die richtigen ersten Schritte — in dieser Reihenfolge

  1. Ruhe bewahren — aber sofort handeln. Der Strafbefehl ist noch nicht das letzte Wort. Aber die Frist von zwei Wochen läuft ab Zustellung.
  2. Zustelldatum festhalten. Notieren Sie, wann der Brief kam, und heben Sie den Umschlag mit der Zustellungsurkunde auf. Davon hängt die Frist ab.
  3. Nichts zahlen, nichts unterschreiben im ersten Impuls. Eine Zahlung kann als Verzicht missverstanden werden — klären Sie erst die Lage.
  4. Sofort einen Strafverteidiger einschalten. Je früher, desto mehr Zeit bleibt für Akteneinsicht und eine durchdachte Entscheidung über den Einspruch.
  5. Über den Anwalt Akteneinsicht nehmen und erst dann entscheiden: voller Einspruch, Beschränkung auf einen Teilpunkt — oder den Strafbefehl bewusst akzeptieren.

In dieser Reihenfolge liegt die ganze Strategie. Der Einspruch ist schnell eingelegt; die eigentliche Arbeit ist die Frage, ob und wie weit Sie ihn führen. Beides lässt sich erst nach Einsicht in die Ermittlungsakte verantwortungsvoll beurteilen.

Den Einspruch zurücknehmen — und die diskrete Lösung

Sie sind nicht bis zum Schluss gebunden: Der Einspruch kann bis zur Verkündung des Urteils in der ersten Instanz zurückgenommen werden (§ 411 Abs. 3 StPO). Stellt sich in der Verhandlung heraus, dass der ursprüngliche Strafbefehl doch die bessere Lösung war, bleibt es nach der Rücknahme bei seinem Inhalt. Diese Möglichkeit gibt Ihnen Spielraum — auch noch, wenn das Verfahren bereits läuft.

Genau darin liegt zugleich die diskrete Seite des Strafbefehls: Er erledigt die Sache ohne öffentliche Hauptverhandlung, ohne dass Sie vor Gericht erscheinen und sich erklären müssen. Für viele ist das ein hohes Gut. Ob der stille Weg über den Strafbefehl oder der offene Weg über die Verhandlung der richtige ist, hängt vom Einzelfall ab — und ist eine der ersten Fragen, die wir gemeinsam klären.

Wie wir Sie nach einem Strafbefehl begleiten

Wenn Sie einen Strafbefehl erhalten haben, prüfen wir zuerst die Frist und legen — wo nötig — fristwahrend Einspruch ein, um Ihnen alle Optionen offenzuhalten. Dann nehmen wir Akteneinsicht und besprechen mit Ihnen in Ruhe, was der Vorwurf trägt, welche Risiken ein Einspruch birgt und welcher Weg zu Ihrem Ziel passt: ihn voll anzugreifen, ihn auf einen Teilpunkt zu beschränken oder ihn bewusst hinzunehmen.

Haben Sie die Frist bereits versäumt, prüfen wir umgehend, ob eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 44 StPO) in Betracht kommt — auch hier zählt jeder Tag. Und ist der Strafbefehl Teil eines größeren Vorwurfs, sprechen wir darüber, ob am Ende vielleicht sogar eine Einstellung des Verfahrens das bessere Ergebnis ist als jede Strafe.

Merken Sie sich für den Moment, in dem ein Strafbefehl im Briefkasten liegt, einen einzigen Satz: Zwei Wochen — und vorher mit dem Anwalt sprechen.

War es eine Vorladung statt eines Strafbefehls? Dann lesen Sie → Vorladung von der Polizei — müssen Sie hingehen und aussagen?

Rechtsgrundlagen

  • § 407 StPO — Zulässigkeit des Strafbefehls; zulässige Rechtsfolgen, Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr auf Bewährung nur bei verteidigtem Angeklagten (Abs. 2)
  • § 408 StPO — Mitwirkung des Richters; Erlass oder Ablehnung des Strafbefehls, Anberaumung einer Hauptverhandlung
  • § 410 StPO — Einspruch: Frist von zwei Wochen ab Zustellung und Form (Abs. 1), Beschränkung auf bestimmte Beschwerdepunkte (Abs. 2), Rechtskraftwirkung bei Fristablauf (Abs. 3)
  • § 411 StPO — Verwerfung unzulässiger Einsprüche, Termin zur Hauptverhandlung; Verschlechterungsverbot nur bei Beschränkung auf die Tagessatzhöhe (Abs. 1), Rücknahme des Einspruchs bis zur Urteilsverkündung (Abs. 3), keine Bindung des Gerichts an den Strafbefehl im Übrigen (Abs. 4)
  • § 44 StPO — Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei unverschuldeter Fristversäumung

Häufig gestellte Fragen

  • Was ist ein Strafbefehl überhaupt?

    Ein Strafbefehl ist eine schriftliche Verurteilung ohne Hauptverhandlung. Die Staatsanwaltschaft beantragt ihn beim Amtsgericht, wenn sie eine Verhandlung für entbehrlich hält; der Richter erlässt ihn, wenn keine Bedenken bestehen (§ 407 StPO). Sie erhalten ihn per Post zugestellt — und damit zugleich eine Frist, ihm zu widersprechen.

  • Welche Strafen kann ein Strafbefehl festsetzen?

    In der Regel eine Geldstrafe, daneben etwa ein Fahrverbot, eine Verwarnung mit Strafvorbehalt oder eine Einziehung (§ 407 Abs. 2 StPO). Eine Freiheitsstrafe ist nur möglich, wenn Sie einen Verteidiger haben, und nur bis zu einem Jahr auf Bewährung. Eine zu verbüßende Haftstrafe kann ein Strafbefehl niemals anordnen.

  • Wie lange habe ich Zeit für den Einspruch?

    Genau zwei Wochen ab dem Tag der Zustellung (§ 410 Abs. 1 StPO). Maßgeblich ist nicht das Datum auf dem Strafbefehl, sondern der Tag, an dem er bei Ihnen eingeworfen oder übergeben wurde. Diese Frist ist kurz und wird streng gehandhabt — handeln Sie deshalb sofort.

  • Was passiert, wenn ich nichts tue?

    Dann wird der Strafbefehl nach Ablauf der zwei Wochen rechtskräftig und steht einem rechtskräftigen Urteil gleich (§ 410 Abs. 3 StPO). Das bedeutet: Sie sind verurteilt, die Strafe ist zu zahlen oder zu verbüßen, und je nach Höhe entsteht ein Eintrag, der eine Vorstrafe sein kann. Ein einmal rechtskräftiger Strafbefehl lässt sich kaum noch angreifen.

  • Wie lege ich Einspruch ein?

    Schriftlich bei dem Gericht, das den Strafbefehl erlassen hat, oder zu Protokoll der Geschäftsstelle (§ 410 Abs. 1 StPO). Eine Begründung ist nicht erforderlich — es genügt die fristgerechte Erklärung, dass Sie Einspruch einlegen. In der Praxis sollten Sie das einem Verteidiger überlassen, der zunächst Akteneinsicht nimmt und erst dann entscheidet, wie es weitergeht.

  • Kann das Urteil nach einem Einspruch höher ausfallen als der Strafbefehl?

    Ja, das ist möglich. Im Strafbefehlsverfahren gilt kein Verschlechterungsverbot: Nach einem Einspruch ist das Gericht an den Strafbefehl nicht gebunden (§ 411 Abs. 4 StPO). Das Urteil kann also auch strenger ausfallen. Genau deshalb sollte vor jedem Einspruch geprüft werden, wie die Beweislage und das Risiko wirklich aussehen — was eine Akteneinsicht durch den Verteidiger leistet.

  • Kann ich den Einspruch auch nur teilweise einlegen?

    Ja. Der Einspruch kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden (§ 410 Abs. 2 StPO) — etwa nur auf die Höhe des einzelnen Tagessatzes bei einer Geldstrafe. Bei einer solchen Beschränkung allein auf die Tagessatzhöhe kann mit Zustimmung aller Beteiligten ohne Hauptverhandlung im Beschlusswege entschieden werden, und das Gericht darf nicht zu Ihren Lasten abweichen (§ 411 Abs. 1 StPO).

  • Ich habe die Frist verpasst — ist alles verloren?

    Nicht zwingend. Waren Sie ohne eigenes Verschulden gehindert, die Frist einzuhalten — etwa wegen Krankheit oder weil der Strafbefehl Sie tatsächlich nicht erreicht hat —, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht (§ 44 StPO). Der Antrag muss aber innerhalb einer Woche nach Wegfall des Hindernisses gestellt und glaubhaft gemacht werden. Lassen Sie das umgehend anwaltlich prüfen.

  • Muss ich nach einem Einspruch zur Verhandlung erscheinen?

    Grundsätzlich ja — nach einem zulässigen Einspruch bestimmt das Gericht einen Termin zur Hauptverhandlung (§ 411 StPO). Sie können sich dort aber unter bestimmten Voraussetzungen durch einen Verteidiger mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Bis zur Verkündung des Urteils kann der Einspruch außerdem jederzeit zurückgenommen werden — dann bleibt es beim ursprünglichen Strafbefehl.

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Ich dachte, mein Leben sei vorbei. Er hat mich gerettet.“

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Ich konnte endlich wieder ruhig schlafen.“

Fachanwalt für Strafrecht Florian Rappaport in seiner Kanzlei in Freiburg

Rechtsanwalt Rappaport

Den Fachanwaltstitel verleiht die Rechtsanwaltskammer an Strafverteidiger, die umfangreiche praktische Erfahrung aus einer hohen Zahl persönlich bearbeiteter Fälle vorweisen und ihr vertieftes theoretisches Wissen in mehreren Prüfungen belegen. Eine jährliche Fortbildungspflicht sichert, dass diese Kenntnisse aktuell bleiben. So ist der Fachanwaltstitel ein unabhängig geprüfter Beleg für gesicherte Fachkunde.

Studium an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg / Referendariat am Landgericht Freiburg / ausschließlich im Strafrecht tätig / Verteidigung in Freiburg, Offenburg und Lörrach

„Die meisten Menschen, die mich anrufen, hatten noch nie etwas mit der Justiz zu tun. Eine Vorladung, eine Durchsuchung, ein Brief von der Staatsanwaltschaft — und von einem Moment auf den anderen ist die Welt aus den Fugen.

In dieser Lage zählt zuerst eines: Ruhe und die richtigen ersten Schritte. Was Sie in den ersten Stunden tun oder unterlassen, entscheidet oft über den gesamten weiteren Verlauf.

Mein Job ist, Ihnen genau das zu geben: eine klare, verständliche Einschätzung, was jetzt zu tun ist — und was Sie auf keinen Fall tun sollten. Ohne Fachchinesisch, ohne Urteil über Sie als Person.

Jeder Anruf ist willkommen. Jede Frage ist willkommen."

rappaport@rappaport-verteidigung.de

Das erste Gespräch

Manche Anrufe sind nicht leicht — und Sie müssen vorher nicht wissen, wo Sie anfangen sollen. Erzählen Sie, was passiert ist; ich höre zu und ordne ein, was das bedeutet. Am Ende sehen wir gemeinsam, was sinnvoll wäre — und ob ich der richtige Verteidiger für Ihre Sache bin.

Strafverteidiger Florian Rappaport im Mandantengespräch am Besprechungstisch in Freiburg

Sie sind nicht allein.

Ab dem ersten Gespräch denke und handle ich für Sie – Sie müssen das nicht allein tragen.

Erfolge

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Ich hatte solche Angst um meine Zukunft. Aber er hat eine Lösung gefunden. Das hätte ich nie für möglich gehalten.“

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Herr Rappaport hat sofort die richtigen Hebel in Bewegung gesetzt. Ich musste erst gar nicht vor Gericht erscheinen.“

Strafverteidiger Florian Rappaport, Fachanwalt für Strafrecht in Freiburg

Was treibt mich an, Menschen beizustehen, die unverhofft in ein Strafverfahren geraten sind?

„Mich treibt an, Menschen in dem Moment beizustehen, in dem sie am verletzlichsten sind: wenn der Staat plötzlich vor der Tür steht. Wer früh die richtige Beratung bekommt, behält die Kontrolle über sein Verfahren — und meistens auch über sein Leben. Zu sehen, wie aus Panik wieder Zuversicht wird, ist für mich der eigentliche Sinn dieser Arbeit."

Ihre ersten Schritte

  1. Schweigen Sie.

    Sie müssen sich zu nichts äußern – und sollten es jetzt auch nicht. Kein Wort zur Sache: nicht bei der Polizei, nicht im Kreis von Familie und Freunden. Was einmal gesagt ist, lässt sich später nicht zurückholen. Ein ruhiges „Ich möchte zuerst mit meinem Anwalt sprechen" genügt.

  2. Geben Sie uns Vollmacht.

    Versuchen Sie nicht, die Sache selbst zu klären, und unterschreiben Sie nichts – außer der Vollmacht, mit der Sie uns beauftragen. Heben Sie jedes Schreiben auf (Vorladung, Beschluss, Post) und notieren Sie, was geschehen ist, solange die Erinnerung frisch ist.

  3. An Ihrer Seite.

    Ab hier sind Sie nicht mehr allein. Wir nehmen Einsicht in die Ermittlungsakte, Sie erhalten eine Kopie. Gemeinsam planen wir Ihre Verteidigung. Wir verhandeln für Sie mit Staatsanwaltschaft und Gericht – ruhig, entschlossen und mit dem Ziel, Ihr Verfahren so früh wie möglich zu einer Einstellung zu bringen.

  4. Lassen Sie uns ins Gespräch kommen

    Schon am Telefon klären wir Ihre ersten Fragen.

    0761 458 754 80

Oder lassen Sie sich zurückrufen.

Wann erreichen wir Sie am besten?

Sie können mehrere Zeiträume wählen.

Rechtsanwalt Rappaport am Schreibtisch bei der Arbeit am Schriftsatz

Beharrlich.

Ein Strafverfahren zieht sich oft über Monate. Rechtsanwalt Rappaport verfolgt Ihre Sache mit Geduld und Beharrlichkeit, bis sie entschieden ist.

Wie bewerten Mandantinnen und Mandanten unsere Leistungen?

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E. U.
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Presse: RAPPAPORT · Verteidigung in den Medien

Kanzleihund Lara, Golden Retriever bei Strafverteidiger Florian Rappaport in Freiburg

Mandanten-Begleithündin Lara

Um Ihren Besuch in unserer Kanzlei so angenehm wie möglich zu gestalten, begrüßt Sie auf Wunsch unsere Golden Retriever-Hündin Lara. Sie begleitet Beratungsgespräche, lässt sich streicheln oder liegt einfach still dabei. Ihre Gelassenheit hilft vielen Mandanten, zur Ruhe zu kommen und sich besser zu konzentrieren.

Erfahren Sie mehr über unsere Arbeit.

Wir stellen unsere Tätigkeitsschwerpunkte vor.

Weitere Videos finden Sie auf den Seiten zu den einzelnen Tätigkeitsschwerpunkten.

Und in unserem Ratgeber Strafrecht geben wir online Antworten auf einige häufige Fragen aus unserem Alltag als Strafverteidiger.

Überblick

Weitere Antworten aus dem Ratgeber Strafrecht

Vorladung zur Vernehmung

  • Muss ich zur polizeilichen Vorladung als Beschuldigter erscheinen?

    Nein. Zu einer Vernehmung bei der Polizei müssen Sie als Beschuldigter nicht erscheinen — Sie dürfen den Termin schlicht und ohne Begründung absagen. Anders bei einer Ladung durch Staatsanwaltschaft oder Ermittlungsrichter: Dort müssen Sie erscheinen, aussagen müssen Sie aber auch dann nicht.

    → Vertieft im Beitrag: Wer lädt, wann Erscheinenspflicht besteht

  • Muss ich bei der Vernehmung aussagen?

    Nein. Als Beschuldigter haben Sie ein umfassendes Schweigerecht (§ 136 Abs. 1 StPO) — niemand darf Sie zu einer Aussage zwingen, und Ihr Schweigen darf nicht zu Ihren Lasten gewertet werden. Die sicherste Linie: erst Akteneinsicht durch den Verteidiger, dann entscheiden, ob und was gesagt wird.

    → Vertieft im Beitrag: Schweigerecht und Einlassungsstrategie

Zum Beitrag: Vorladung von der Polizei →

Hausdurchsuchung

  • Darf die Polizei einfach so meine Wohnung durchsuchen?

    In aller Regel nicht. Eine Wohnungsdurchsuchung darf grundsätzlich nur ein Richter anordnen (§ 105 Abs. 1 StPO). Ohne Beschluss ist sie nur bei Gefahr im Verzug zulässig — ein eng auszulegender Ausnahmefall (BVerfG, Beschluss vom 20.02.2001, 2 BvR 1444/00). Lassen Sie sich den Beschluss immer zeigen.

    → Vertieft im Beitrag: Beschluss, Rechte, Ablauf der Durchsuchung

  • Muss ich mein Handy entsperren oder die PIN herausgeben?

    Nein. Sie müssen kein Passwort und keine PIN nennen — niemand muss an seiner eigenen Überführung mitwirken. Anders bei der biometrischen Entsperrung: Der BGH hat entschieden, dass die Polizei bei einer richterlich angeordneten Durchsuchung den Finger gegen Ihren Willen auf den Sensor legen darf (Beschluss vom 13.03.2025, 2 StR 232/24). Praktischer Schutz: Gerät ausschalten.

    → Vertieft im Beitrag: Passwörter, Beschlagnahme, Widerspruch

Zum Beitrag: Hausdurchsuchung →

Haftbefehl & Untersuchungshaft

Zum Beitrag: Haftbefehl & U-Haft →

Strafbefehl & Einspruch

  • Was passiert, wenn ich auf einen Strafbefehl nicht reagiere?

    Dann wird er nach zwei Wochen rechtskräftig und steht einem Urteil gleich (§ 410 Abs. 3 StPO): Sie sind verurteilt, und je nach Höhe entsteht eine Vorstrafe. Innerhalb der zwei Wochen können Sie Einspruch einlegen (§ 410 StPO).

    → Vertieft im Beitrag: Einspruch, Frist, Risiken

  • Kann das Urteil nach einem Einspruch höher ausfallen als der Strafbefehl?

    Ja, das ist möglich. Im Strafbefehlsverfahren gilt kein allgemeines Verschlechterungsverbot — nach einem Einspruch ist das Gericht an den Strafbefehl nicht gebunden (§ 411 Abs. 4 StPO). Deshalb sollte vor jedem Einspruch über Akteneinsicht geprüft werden, wie Beweislage und Risiko wirklich aussehen.

    → Vertieft im Beitrag: Einspruch beschränken, Ablauf, Strategie

Zum Beitrag: Strafbefehl →

Fingerabdrücke, DNA & erkennungsdienstliche Behandlung

  • Darf die Polizei einfach so eine DNA-Probe von mir nehmen?

    Nein. Die DNA-Identitätsfeststellung (§ 81g StPO) steht unter Richtervorbehalt und setzt den Verdacht einer Straftat von erheblicher Bedeutung sowie eine Negativprognose voraus. Ohne richterliche Anordnung (außer bei Gefahr im Verzug) oder wirksame Einwilligung ist sie unzulässig.

    → Vertieft im Beitrag: ED-Behandlung, DNA, Massengentest, Löschung

  • Muss ich bei einem „Massengentest" mitmachen?

    Nein. Die DNA-Reihenuntersuchung (§ 81h StPO) ist freiwillig; vor der Teilnahme muss schriftlich belehrt werden. Aus einer Verweigerung darf für sich genommen kein Verdacht abgeleitet werden.

    → Vertieft im Beitrag: Freiwilligkeit, Rechtsschutz, Löschungsanspruch

Zum Beitrag: Fingerabdrücke & DNA →

Polizei hat Drogen gefunden

  • Ist Drogenkonsum überhaupt strafbar?

    Der reine Konsum ist nicht strafbar. Strafbar sind aber die typischen Begleithandlungen — vor allem Besitz und Erwerb (§ 29 BtMG). Wer konsumiert, hat die Drogen vorher in aller Regel besessen, und genau das wird verfolgt.

    → Vertieft im Beitrag: Strafrahmen, nicht geringe Menge, Handelsverdacht

  • Was bedeutet „nicht geringe Menge"?

    Überschreitet der reine Wirkstoffgehalt einen von der Rechtsprechung festgelegten Grenzwert, wird aus dem Vergehen ein Verbrechen mit Mindeststrafe von einem Jahr (§ 29a BtMG). Entscheidend ist nicht das Gesamtgewicht, sondern der Wirkstoffgehalt — er wird im Labor bestimmt.

    → Vertieft im Beitrag: Grenzwerte, Handeltreiben, U-Haft-Risiko

Zum Beitrag: Drogen gefunden →

Blutprobe & körperliche Untersuchung

  • Muss ich bei der Polizei ins Röhrchen pusten?

    Nein. Der Atemalkoholtest am Straßenrand ist freiwillig — Pusten ist aktive Mitwirkung, dazu kann niemand gezwungen werden. Eine Verweigerung kann allerdings dazu führen, dass eine Blutprobe angeordnet wird, die Sie dann dulden müssen.

    → Vertieft im Beitrag: Blutprobe, Richtervorbehalt, was Sie dulden müssen

  • Braucht die Polizei für eine Blutprobe einen Richter?

    Häufig nicht mehr. Bei Verdacht auf bestimmte alkohol- oder rauschbedingte Verkehrsdelikte ist der Richtervorbehalt entfallen; Staatsanwaltschaft und Polizei dürfen die Blutentnahme selbst anordnen (§ 81a Abs. 2 StPO). Außerhalb dieser Fälle ordnet grundsätzlich der Richter an.

    → Vertieft im Beitrag: Duldungspflicht, Atemalkohol, Verwertbarkeit

Zum Beitrag: Blutprobe →

Führerschein entzogen

  • Mein Führerschein wurde bei einer Kontrolle eingezogen — ist meine Fahrerlaubnis jetzt weg?

    Noch nicht endgültig. Zunächst wird nur das Dokument sichergestellt (§ 94 StPO). Die Fahrerlaubnis selbst entzieht erst ein Gericht — vorläufig per Beschluss (§ 111a StPO) oder endgültig im Urteil (§ 69 StGB). Solange ein § 111a-Beschluss vorliegt, darf nicht gefahren werden.

    → Vertieft im Beitrag: Entziehung, Fahrverbot, Sperrfrist, MPU

  • Was ist der Unterschied zwischen Fahrverbot und Entziehung?

    Beim Fahrverbot (§ 44 StGB, ein bis sechs Monate) bleibt die Fahrerlaubnis bestehen, danach gibt es den Führerschein automatisch zurück. Bei der Entziehung (§ 69 StGB) erlischt die Fahrerlaubnis ganz; ein Neuantrag ist erst nach Ablauf der Sperrfrist möglich (§ 69a StGB), oft mit MPU.

    → Vertieft im Beitrag: Wege der Entziehung, Wiedererteilung

Zum Beitrag: Führerschein entzogen →

Anhörungsbogen der Polizei

  • Muss ich den Anhörungsbogen ausfüllen und zurückschicken?

    Nein. Verpflichtend sind allein die Angaben zur Person (Name, Geburtsdatum, Anschrift). Alle Angaben zur Sache sind freiwillig — der Bogen darf insoweit unbeantwortet bleiben, ohne Nachteil.

    → Vertieft im Beitrag: Person vs. Sache, Schweigen, Verkehrs-OWi

  • Blitzerfoto und Zeugenfragebogen — muss ich den Fahrer nennen?

    Niemand muss sich selbst oder nahe Angehörige belasten; insoweit ist das Ausfüllen freiwillig. Bleibt der Fahrer aber unermittelt, kann dem Halter eine Fahrtenbuchauflage drohen (§ 31a StVZO) — in Verkehrssachen daher vorher abwägen.

    → Vertieft im Beitrag: Anhörungsbogen, Zeugenfragebogen, Fahrtenbuch

Zum Beitrag: Anhörungsbogen →

Handy & Computer beschlagnahmt

  • Muss ich der Polizei mein Passwort oder meine PIN herausgeben?

    Nein. Sie müssen keine Zugangsdaten herausgeben — weder PIN noch Passwort, Muster oder Code. Das folgt aus dem Grundsatz, dass niemand an seiner eigenen Überführung mitwirken muss; § 95 StPO erfasst Gegenstände, nicht Ihr Erinnerungswissen.

    → Vertieft im Beitrag: Beschlagnahme, Durchsicht, Rückgabe

  • Darf die Polizei meinen Finger zwangsweise auf das Handy legen?

    Unter Voraussetzungen ja. Der BGH hat am 13.03.2025 entschieden, dass Ermittler den Finger eines Beschuldigten auch gegen dessen Willen auflegen dürfen (2 StR 232/24) — aber nur im Rahmen einer richterlich angeordneten Durchsuchung und nur, wenn es verhältnismäßig ist. PIN und Passwort müssen Sie weiterhin nicht verraten.

    → Vertieft im Beitrag: Biometrie, Widerspruch, Verhältnismäßigkeit

Zum Beitrag: Beschlagnahme →

Verfahrenseinstellung

  • Bekomme ich durch eine Einstellung eine Vorstrafe?

    Nein. Eine Verfahrenseinstellung führt zu keiner Vorstrafe — ins Bundeszentralregister kommen nur rechtskräftige Verurteilungen. Das gilt auch für die Einstellung gegen Auflage (§ 153a StPO): Sie zahlen ggf. einen Geldbetrag, gelten aber rechtlich weiter als nicht vorbestraft.

    → Vertieft im Beitrag: § 170 II, § 153, § 153a StPO im Detail

  • Was heißt Einstellung „gegen Auflage"?

    Bei § 153a StPO wird das Verfahren zunächst vorläufig eingestellt und nach Erfüllung einer Auflage — etwa Geldzahlung, gemeinnützige Arbeit oder Täter-Opfer-Ausgleich — endgültig beendet. Es gibt keinen Schuldspruch und keine Vorstrafe.

    → Vertieft im Beitrag: Einstellungswege, wie die Verteidigung hinwirkt

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Erste Hilfe im Strafverfahren

Ratgeber Strafrecht — was tun, wenn …

Verständliche Erste-Hilfe für die wichtigsten Situationen im Strafverfahren — von der Vorladung über die Hausdurchsuchung und den Haftbefehl bis zum Strafbefehl, der Blutprobe und der Frage, wann ein Verfahren eingestellt wird.

Vorladung von der Polizei — müssen Sie hingehen und aussagen?

Vorladung zur Vernehmung — Erscheinenspflicht, Schweigerecht und die richtigen ersten Schritte

Hausdurchsuchung — Ihre Rechte und die richtigen ersten Schritte

Hausdurchsuchung — Durchsuchungsbeschluss, Ihre Rechte vor Ort und die richtigen ersten Schritte

Haftbefehl & Untersuchungshaft — was jetzt zu tun ist

Haftbefehl und Untersuchungshaft — Festnahme, Haftgründe, Außervollzugsetzung und die richtigen ersten Schritte

Strafbefehl erhalten — was bedeutet das und wie wehren Sie sich?

Strafbefehl — schriftliche Verurteilung ohne Hauptverhandlung, Einspruchsfrist und die richtigen ersten Schritte

Fingerabdrücke, DNA & ED-Behandlung — was Sie dulden müssen, was freiwillig ist

Erkennungsdienstliche Behandlung und DNA-Analyse — was geduldet werden muss, was freiwillig ist und wie man sich wehrt

Die Polizei hat Drogen gefunden — was jetzt zählt (BtMG)

Drogen gefunden — Besitz, nicht geringe Menge, Handelsverdacht und die richtigen ersten Schritte nach dem Fund

Blutprobe & körperliche Untersuchung — was müssen Sie über sich ergehen lassen?

Blutprobe und körperliche Untersuchung beim Beschuldigten — Duldungspflicht, Freiwilligkeit und die richtigen ersten Schritte

Führerschein entzogen — was jetzt zu tun ist und welche Fristen gelten

Führerschein entzogen — vorläufige Entziehung, Fahrverbot, Sperrfrist und Wiedererteilung verständlich erklärt

Anhörungsbogen der Polizei — ausfüllen oder nicht?

Anhörungsbogen der Polizei — was Sie ausfüllen müssen, was freiwillig ist und warum Schweigen nicht schadet

Handy oder Computer beschlagnahmt — Ihre Rechte und die richtigen ersten Schritte

Handy & Computer beschlagnahmt — Sicherstellung, Beschlagnahme, Passwort-Herausgabe und Rückgabe der Geräte

Verfahrenseinstellung — wie ein Strafverfahren ohne Urteil endet

Verfahrenseinstellung — die Wege aus dem Strafverfahren ohne Urteil, von § 170 bis § 153a StPO

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