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Strafverteidigung in Freiburg – Kanzlei Florian Rappaport Rechtsanwalt Florian Rappaport, Strafverteidiger in Freiburg

Allgemeines Strafrecht

Körperverletzung, Diebstahl, Betrug, Fahrerflucht — die meisten Strafverfahren entstehen aus ganz alltäglichen Situationen. Ich lese zuerst die Akte, dann entscheiden wir gemeinsam über die Strategie. Mein Ziel ist die mildeste Lösung, die die Aktenlage hergibt — von der Einstellung bis zum Strafbefehl ohne Hauptverhandlung.

Gut verteidigt.

Strafverteidiger Florian Rappaport, Fachanwalt für Strafrecht in Freiburg

Sie haben Geld empfangen und weitergeleitet — und wissen jetzt, dass das Geld aus einem Betrug stammt. Das Strafverfahren trifft Sie als Opfer zum zweiten Mal. Genau deshalb kommt es auf die richtige Verteidigung an.

Finanzagent, Geldempfänger, Beschuldigter — die unfreiwillige Rolle

Wer ein Jobangebot als „Zahlungsabwickler” annimmt oder einem vermeintlichen Partner im Netz hilft, Geld zu empfangen und weiterzuleiten, denkt nicht an Strafrecht. Er glaubt, eine einfache Tätigkeit zu erledigen — oder jemandem zu helfen, dem er vertraut.

Die Polizei sieht es anders. Aus ihrer Perspektive ist das Konto Teil einer Geldwäschekette: Betrugsopfer überweisen Geld; das Geld landet auf dem Konto des Finanzagenten; der Finanzagent leitet es weiter, oft per Barabhebung, Western Union, Kryptowährung oder ins Ausland. Das ist Geldwäsche nach § 261 StGB — auch wenn der Finanzagent selbst der Betrogene ist.

Diese doppelte Opferrolle ist der Kern vieler Mandate in diesem Bereich: Mandanten kommen zu mir, weil sie selbst hereingefallen sind, und stehen jetzt als Beschuldigte da. Die strafrechtliche Bewertung kennt keine Sonderregel für gutgläubige Betrogene — aber sie kennt den Unterschied zwischen Vorsatz und Leichtfertigkeit, und sie kennt die Möglichkeit, den Einziehungsumfang zu begrenzen. Beides sind die zentralen Verteidigungsansätze.

Dieser Beitrag erklärt, wie § 261 StGB seit der Reform 2021 funktioniert, wo der Unterschied zwischen vorsätzlicher und leichtfertiger Geldwäsche liegt, warum die Einziehung oft schlimmer ist als die Strafe, und welche Verteidigungsansätze in der Praxis Erfolg haben.

§ 261 StGB nach der Reform 2021: all crimes, keine Vortatenliste

Bis zum 18. März 2021 kannte § 261 StGB einen abschließenden Katalog von Vortaten: Geldwäsche war nur strafbar, wenn das Geld aus bestimmten Straftaten stammte — schwere Verbrechen, Bandentaten, bestimmte Betrugsdelikte. Einfacher Betrug oder Computerbetrug reichte nicht in jedem Fall.

Das Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche (BGBl. I 2021, S. 327) hat dieses System vollständig aufgegeben. Seit dem 18. März 2021 gilt der sogenannte „all-crimes-Ansatz”: Jede rechtswidrige Tat im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB kann Vortat der Geldwäsche sein — auch einfacher Betrug, Computerbetrug, Diebstahl, Erschleichen von Leistungen. Das macht § 261 StGB zu einer der weitreichendsten Normen im deutschen Strafrecht.

Für Finanzagenten bedeutet das: Selbst wenn die Hintermänner „nur” einen Fake-Shop-Betrug oder einen einfachen Phishing-Angriff begangen haben — beides genügt seit 2021 als Vortat. Prüfungen, ob die Vortat die Schwelle eines Verbrechens erreicht, sind obsolet.

Die Reform hat auch die Tathandlungen weiter gefasst. Nach § 261 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer einen Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat verbirgt, dessen Herkunft verschleiert, die Einziehung oder Sicherstellung vereitelt oder gefährdet oder Ermittlungsmaßnahmen der Behörden vereitelt. § 261 Abs. 2 StGB erfasst das Sich-Verschaffen, Verwahren und Verwenden eines solchen Gegenstands — und das Drittverschaffen, also die Weitergabe an andere. Für das Drittverschaffen ist keine eigene Verschleierungsabsicht erforderlich. Das bloße Empfangen und Weiterleiten reicht.

Gleichzeitig hat die Reform das Mindestmaß beim Grundtatbestand gestrichen. Vor 2021 galt für die meisten Varianten eine Mindeststrafe von drei Monaten; seither sieht Abs. 1 nur noch Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Das öffnet in leichten Fällen den Weg zum Strafbefehl — verfahrensrechtlich oft eine attraktive Option für Erstbetroffene.

Strafrahmen: Vorsatz, Leichtfertigkeit, Qualifikation

Der Strafrahmen des § 261 StGB ist vierstufig:

Grundtatbestand (§ 261 Abs. 1 und 2 StGB) — vorsätzlich: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Verjährung: fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB).

Leichtfertige Geldwäsche (§ 261 Abs. 6 StGB): Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Derselbe Verjährungsrahmen von fünf Jahren. Das ist der Tatbestand, unter dem Finanzagenten fast ausnahmslos verfolgt werden, wenn vorsätzliche Begehung nicht nachweisbar ist.

GwG-Qualifikation (§ 261 Abs. 4 StGB): Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Gilt nur für Verpflichtete im Sinne des § 2 GwG, die die Tat in Ausübung ihrer Berufstätigkeit begehen — also Bankmitarbeiter, Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater, Immobilienmakler. Verjährung: fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB).

Besonders schwerer Fall (§ 261 Abs. 5 StGB): Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Keine Geldstrafe möglich. Regelbeispiele: gewerbsmäßige Begehung oder Bandenmitgliedschaft. Verjährung: zehn Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB).

Hier liegen zwei verteidigungsrelevante Punkte, die in der Praxis oft übersehen werden: Erstens hat der BGH mit Urteil vom 8. August 2022 (5 StR 372/21) klargestellt, dass die Qualifikation nach § 261 Abs. 4 StGB nur für GwG-Verpflichtete gilt. Ein normaler Finanzagent ist kein GwG-Verpflichteter — Abs. 4 trifft ihn nicht. Wenn die Staatsanwaltschaft Abs. 4 dennoch anklagt, ist das ein konkreter Angriffspunkt. Zweitens droht Abs. 5 (sechs Monate bis zehn Jahre) bei Gewerbsmäßigkeit oder Bandenmitgliedschaft — das kann auch Finanzagenten treffen, wenn etwa mehrere Transaktionen über einen längeren Zeitraum mit Einnahmeerzielungsabsicht nachgewiesen werden. Dieser Absatz ist von Abs. 4 strikt zu trennen.

Leichtfertigkeit: Wann die „Warnsignale” hätten sprechen müssen

Leichtfertigkeit im Sinne des § 261 Abs. 6 StGB entspricht grober Fahrlässigkeit — aber mit einem präzisen Maßstab: Die Herkunft des Geldes aus einer Straftat muss sich dem Täter geradezu aufgedrängt haben, und er muss dennoch gehandelt haben, weil er dies aus besonderer Gleichgültigkeit oder grober Unachtsamkeit außer Acht gelassen hat. Diese Definition hat der BGH bereits 1997 etabliert (BGH, 1 StR 791/96, BGHSt 43, 158) und seitdem in ständiger Rechtsprechung bestätigt.

Entscheidend ist ein weiterer BGH-Grundsatz: Das Gericht muss konkrete Tatsachenfeststellungen treffen — pauschaler Verweis auf die allgemeine Dubiosität des Vorgangs genügt nicht (BGH, 4 StR 312/14, NStZ-RR 2015, 13). Das gibt der Verteidigung einen Hebel: Es reicht nicht zu sagen, dass Jobangebote über das Internet „generell dubios” seien. Die Anklage muss konkret benennen, welche Umstände dem Mandanten bekannt waren und warum diese für ihn erkennbar verdächtig hätten sein müssen.

Gerichte haben in Finanzagenten-Fällen bestimmte Warnsignale als Leichtfertigkeitsindikatoren gewertet:

  • Anwerbung per Spam-Mail mit Freemailer-Adresse (OLG Düsseldorf, III-5 Ss 265/08, 5. Januar 2009)
  • Kommunikation ausschließlich per E-Mail oder Messenger ohne persönlichen Kontakt, keine ladungsfähige Adresse des Auftraggebers
  • Auffällige Rechtschreibfehler und unprofessionelle Sprache im Angebot
  • Unrealistisch hohe Provision für eine einfache Tätigkeit (typisch: 5–15 % für bloßes Weiterleiten von Geldbeträgen)
  • Keine nachvollziehbare wirtschaftliche Erklärung dafür, warum ein deutsches Privatkonto als Durchlaufstation benötigt wird
  • Aufforderung zur sofortigen Barabhebung und Auslandstransfer per MoneyGram, Western Union oder Kryptowährung
  • Zeitdruck, wechselnde Auftraggeber, kein Impressum, keine Gewerbeanmeldung

Diese Warnsignale sind aber nicht automatisch leichtfertigkeitsbegründend. Für die Verteidigung gilt: Entscheidend ist nicht, ob solche Signale abstrakt vorhanden waren, sondern ob sie für diesen konkreten Mandanten nach seinem Bildungs- und Erfahrungsstand erkennbar verdächtig waren. Viele Finanzagenten sind jung, ohne Erfahrung im Finanzbereich, und die gefälschten Jobangebote sind professionell gemacht — mit Briefkopf, Website, Impressum, Gehaltsabrechnung. Das ist Verteidigungsmaterial.

Einziehung: Oft existenzbedrohender als die Strafe selbst

Die strafrechtliche Einziehung nach § 73 StGB ist für Finanzagenten in der Praxis das gefährlichste Instrument des Strafrechts — gefährlicher als die Strafe.

Es gilt das Bruttoprinzip: Eingezogen wird alles, was der Täter „durch oder für die Tat erlangt” hat, ohne Abzug von Ausgaben oder Weiterleitung. Wer 50.000 € auf seinem Konto empfangen hat und davon 49.000 € nach Weisung weitergeleitet hat, schuldet dem Staat prinzipiell Einziehung von 50.000 € — nicht von 1.000 € Provision (BGH, 5 StR 543/18, 6. März 2019). Die Weiterleitung des Geldes gilt als nachgelagerter Mittelabfluss, der die zuvor erlangte Verfügungsgewalt nicht rückwirkend beseitigt.

Ist das Geld nicht mehr vorhanden — was bei Finanzagenten die Regel ist, da das Geld typischerweise sofort weitergeleitet wird —, tritt Wertersatzeinziehung nach § 73c StGB ein: Das Gericht ordnet Zahlung eines Geldbetrags in Höhe des erlangten Vorteils an. Die Schulden entstehen damit unabhängig davon, ob der Finanzagent irgendetwas übrig hat.

Die Härteklausel liegt im Vollstreckungsrecht: Nach § 459g Abs. 5 StPO — nicht in § 73c StGB selbst — kann das Gericht im Vollstreckungsverfahren von der Vollstreckung absehen, wenn sie für den Betroffenen eine unbillige Härte wäre. Die Hürde ist hoch. Bloße Mittellosigkeit genügt nach der Rechtsprechung nicht; es bedarf außergewöhnlicher Umstände. Dennoch ist die Norm ein Ansatzpunkt für die Verteidigung in der Vollstreckungsphase.

Weitere Verteidigungsansätze gegen die Einziehung: Erstens kann argumentiert werden, dass der Mandant keine tatsächliche Verfügungsgewalt über das Geld hatte — wenn etwa das Geld in Sekundenschnelle nach Eingang automatisiert weitergeleitet wurde und der Finanzagent keinen eigenen Handlungsspielraum hatte. Zweitens greift § 73e StGB: Soweit das Betrugsopfer zivilrechtlich bereits Rückzahlung erhalten hat, scheidet die Einziehung insoweit aus — doppelte Inanspruchnahme soll verhindert werden.

Typische Konstellationen: Jobangebot, Romance-Scam, Phishing

Finanzagenten geraten auf drei typischen Wegen in Ermittlungsverfahren:

Job-Scam: Stellenanzeige auf Indeed, LinkedIn, StepStone oder per Spam-Mail. Berufsbezeichnung klingt seriös: „Zahlungsabwickler”, „Financial Manager”, „Payment Officer”, „Home Processing Agent”. Es gibt eine scheinbar echte Firmen-Website, einen Vertrag, manchmal sogar eine Probeaufgabe. Dann kommt Geld auf das Konto — die „erste Zahlung eines Kunden”. Die Aufgabe: weiterleiten, Provision behalten, Rest transferieren. Das Geld stammt aus Betrug.

Romance-Scam: Wochen- oder monatelange Online-Beziehung, die eine intensive emotionale Bindung aufbaut. Irgendwann kommt die Bitte: Kannst du mir helfen, eine Zahlung weiterzuleiten? Das geht nicht von meinem Auslandskonto. Das ist nur temporär. Die Liebesbeziehung ist Konstruktion; der Geldfluss ist Geldwäsche.

Phishing-Transfer: Das eigene Konto wird von Dritten missbraucht. Phishing-Täter haben Zugangsdaten anderer Bankkonten gestohlen und überweisen fremdes Geld auf das Konto des ahnungslosen Finanzagenten. Anschließend kommen Instruktionen per E-Mail oder Messenger: Das Geld ist für Sie, leiten Sie es bitte weiter an diese Adresse. Der Empfänger weiß nicht, dass die Absenderkonten gehackt wurden.

In allen drei Konstellationen gilt: Der Geldfluss ist derselbe, die strafrechtliche Bewertung ist dieselbe. Der Unterschied liegt im Vorsatz — und der Unterschied zwischen Vorsatz und Leichtfertigkeit ist der wichtigste Verteidigungspunkt.

Zivilrechtliche Folgen: Schadensersatz an Betrugsopfer

Neben dem Strafverfahren droht die zivilrechtliche Klage der Betrugsopfer. Der BGH hat entschieden, dass § 261 StGB ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB ist (BGH, VIII ZR 302/11, 19. Dezember 2012): Der Geschädigte eines Online-Betrugs kann den Finanzagenten, der sein Konto für die Transaktion zur Verfügung gestellt hat, direkt auf Schadensersatz in Höhe der vollständigen überwiesenen Summe in Anspruch nehmen — unabhängig davon, wie viel Provision der Finanzagent erhalten hat.

Wer 50.000 € empfangen und 1.000 € Provision behalten hat, haftet dem Betrugsopfer auf 50.000 €. Das führt bei größeren Summen schnell in die Privatinsolvenz: zivilrechtliche Vollstreckung (§ 829 ZPO), SCHUFA-Eintrag, drohende Privatinsolvenz.

Als Verteidigungsansatz im Zivilverfahren kommt Mitverschulden des Betrugsopfers nach § 254 BGB in Betracht — wenn das Opfer seinerseits leichtfertig auf einen Scam hereingefallen ist. Das ist einzelfallabhängig und nicht verlässlich, aber ein vertretbares Argument. Außerdem greift § 73e StGB: Wenn das Gericht im Strafverfahren die Einziehung angeordnet hat und das Betrugsopfer auf diesem Wege Befriedigung erhält, entfällt insoweit der zivilrechtliche Anspruch — doppelte Inanspruchnahme ist ausgeschlossen.

Verteidigungsansätze

Leichtfertigkeit widerlegen ist der häufigste und in vielen Fällen erfolgversprechendste Ansatz. Die Verteidigung muss darlegen, dass die konkreten Umstände für diesen Mandanten nicht erkennbar verdächtig waren. Relevante Gesichtspunkte: professionell gestaltetes Jobangebot mit Letterhead, Website und Impressum; plausible Erklärung für die Tätigkeit (grenzüberschreitende Zahlungsabwicklung für EU-Unternehmen sei wegen Bankgebühren so strukturiert); Provision nicht ungewöhnlich hoch; Kommunikation per E-Mail mit vermeintlicher Firmen-Domain, nicht nur per WhatsApp; geringe Erfahrung des Mandanten mit Finanzgeschäften.

BGH 4 StR 312/14 ist hier der wichtigste Verbündete: Das Gericht muss konkrete Tatsachenfeststellungen treffen. Jeder pauschale Verweis auf die allgemeine Dubiosität von Online-Jobangeboten ist angreifbar. Die Verteidigung setzt dort an.

Vorsatz ausschließen: Für die vorsätzliche Begehung muss die Staatsanwaltschaft beweisen, dass der Mandant die kriminelle Herkunft positiv kannte oder billigend in Kauf nahm. In Finanzagenten-Fällen ist bedingter Vorsatz oft schwer nachweisbar, weil die Täuschung durch die Hintermänner professionell und gezielt ist. Wenn Leichtfertigkeit das Maximum ist, sinkt der Strafrahmen von fünf auf zwei Jahre — und öffnet den Weg zum Strafbefehl oder zur Einstellung.

GwG-Qualifikation nach § 261 Abs. 4 StGB abwehren: Ist der Mandant GwG-Verpflichteter im Sinne des § 2 GwG? Das ist ein normaler Finanzagent nicht. Nach BGH 5 StR 372/21 greift Abs. 4 (Strafrahmen drei Monate bis fünf Jahre) für ihn nicht — dieser Absatz gilt ausschließlich für Berufsträger mit gesetzlichen Sorgfaltspflichten nach dem GwG.

Besonders schwerer Fall nach § 261 Abs. 5 StGB abwehren: Wenn die Staatsanwaltschaft Gewerbsmäßigkeit oder Bandenmitgliedschaft geltend macht und damit den Strafrahmen von sechs Monaten bis zehn Jahren anstrebt, sind die Regelbeispiele konkret zu widerlegen. Gewerbsmäßigkeit setzt eine auf Wiederholung angelegte Absicht der Einnahmeerzielung voraus — bei einem Finanzagenten, der auf einen einmaligen Scam hereingefallen ist, fehlt es typischerweise daran. Abs. 5 und Abs. 4 sind eigenständige Erhöhungsgründe mit unterschiedlichen Voraussetzungen und Strafrahmen.

Selbstanzeige nach § 261 Abs. 8 StGB kommt nur in Betracht, wenn der Mandant sich meldet, bevor die Tat entdeckt war und er nicht mit ihrer Entdeckung rechnen musste — und er aktiv dafür sorgt, dass der Gegenstand sichergestellt werden kann (Anzeige bei der Behörde plus Mitwirkung an der Sicherstellung, kumulativ). Das Zeitfenster ist eng und endet spätestens mit Entdeckung der Tat. Im laufenden Verfahren hat die Norm keine strafbefreiende Wirkung mehr, kann aber als Kooperationsgeste bei der Strafzumessung berücksichtigt werden.

Einziehung begrenzen: Argumente gegen die volle Einziehung: keine tatsächliche Verfügungsgewalt (sofortiger automatisierter Durchlauf); § 73e StGB (Betrugsopfer hat zivilrechtlich bereits Befriedigung erhalten); Härteklausel nach § 459g Abs. 5 StPO im Vollstreckungsverfahren bei außergewöhnlichen Umständen. Außerdem: freiwillige Rückzahlung an die Betrugsopfer wirkt strafmildernd (§ 46 Abs. 2 StGB) und kann gleichzeitig die Einziehungsgrundlage teilweise entfallen lassen (§ 73e StGB).

Einstellungsmöglichkeiten: Bei nachgewiesener Gutgläubigkeit und fehlender Leichtfertigkeit Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO. Bei geringer Schuld und kleinen Summen Einstellung nach § 153 StPO. Gegen Geldauflage nach § 153a StPO — ohne Vorstrafe, ohne Hauptverhandlung.

Wichtige BGH-Entscheidungen

Alle im Folgenden genannten Aktenzeichen sind verifiziert und stammen aus dem Forschungsmemo zu diesem Spoke.

BGH, 1 StR 791/96, 17. Juli 1997 (BGHSt 43, 158): Grundlagenentscheidung zum Leichtfertigkeitsbegriff. Definition: Herkunft muss sich „geradezu aufgedrängt haben”, Handeln aus „besonderer Gleichgültigkeit oder grober Unachtsamkeit”. Maßstab gilt bis heute unverändert.

BGH, 4 StR 312/14, 11. September 2014 (NStZ-RR 2015, 13): Konkretisierung in einem Finanzagenten-/Phishing-Fall: Pauschaler Verweis auf Dubiosität genügt nicht. Das Gericht muss konkrete Tatsachenfeststellungen zu den dem Täter bekannten Umständen treffen. Zentraler Hebel für die Verteidigung.

BGH, 5 StR 372/21, 8. August 2022 (BGHSt 67, 130): Die Qualifikation des § 261 Abs. 4 StGB gilt nach der Neufassung 2021 nur für Verpflichtete im Sinne des § 2 GwG in Ausübung ihrer Berufstätigkeit — mit einem Strafrahmen von drei Monaten bis fünf Jahren. Finanzagenten ohne gesetzliche Sorgfaltspflichten nach dem GwG fallen nicht darunter. Davon zu trennen ist § 261 Abs. 5 StGB (besonders schwerer Fall bei Gewerbsmäßigkeit oder Bandenmitgliedschaft, Strafrahmen sechs Monate bis zehn Jahre), den diese Entscheidung nicht betrifft. Wichtiger Verteidigerpunkt zur Abgrenzung der Strafrahmen.

BGH, 5 StR 543/18, 6. März 2019: Bruttoprinzip bei der Einziehung: Die Weiterleitung des Geldes durch den Finanzagenten ist ein dem Vermögenszufluss nachgelagerter Mittelabfluss und beseitigt die zuvor erlangte Verfügungsgewalt nicht. Volle Einziehungssumme trotz weitergeleitetem Geld.

BGH, VIII ZR 302/11, 19. Dezember 2012: § 261 StGB ist Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. Betrugsopfer kann den Finanzagenten direkt auf Schadensersatz in voller Höhe verklagen. Zivilrechtliche Parallelhaftung neben der strafrechtlichen Einziehung.

OLG Düsseldorf, III-5 Ss 265/08-178/08 IV, 5. Januar 2009: Warnsignale im Finanzagenten-Fall: Spam-Mail mit Freemailer, keine ladungsfähige Adresse, Sprachfehler im Angebot. Leichtfertigkeit bejaht.

Zur Vertiefung: Betrug § 263 StGB — Strafe, Verteidigung · Steuerhinterziehung § 370 AO — Selbstanzeige · Strafbefehl und Einspruch § 407 StPO

Was jetzt zu tun ist

Wenn Sie eine Vorladung erhalten haben, ein Konto gesperrt wurde oder Sie ahnen, dass Ihr Konto für Geldwäsche genutzt wurde: Machen Sie keine Angaben. Weder bei der Polizei noch gegenüber der Bank, bevor Sie die Akte kennen. Jede Aussage, die Sie für entlastend halten, kann Leichtfertigkeit dokumentieren.

Nehmen Sie Kontakt auf. Ich beantrage Akteneinsicht, lese die Akte und gebe Ihnen danach eine klare Einschätzung: Was wird Ihnen konkret vorgeworfen? Welche Beweise liegen vor? Welcher Weg — Einstellung, Strafbefehl, Einlassung — ist realistisch? Erst dann entscheiden wir gemeinsam.

Häufig gestellte Fragen

  • Was ist Geldwäsche nach § 261 StGB?

    Geldwäsche nach § 261 StGB liegt vor, wenn jemand einen Gegenstand — in der Praxis fast immer Geld — annimmt, verwahrt, verwendet oder weiterleitet, obwohl dieser aus einer rechtswidrigen Tat stammt. Seit der Reform vom 18. März 2021 reicht jede Straftat als Vortat aus; einen abschließenden Vortatenkatalog gibt es nicht mehr. Der Grundtatbestand (§ 261 Abs. 1 und 2 StGB) sieht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Die leichtfertige Begehung (§ 261 Abs. 6 StGB) ist mit bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe milder bestraft.

  • Mache ich mich strafbar, wenn ich nicht wusste, woher das Geld kam?

    Für vorsätzliche Geldwäsche müssen Sie die kriminelle Herkunft des Geldes gekannt oder zumindest billigend in Kauf genommen haben. Wer gutgläubig handelt, macht sich nicht nach § 261 Abs. 1 oder 2 StGB strafbar. Allerdings bestraft § 261 Abs. 6 StGB auch die leichtfertige Geldwäsche: Wer trotz konkreter Warnsignale weitergemacht hat, ohne nachzufragen, kann sich nicht auf Unwissenheit berufen. Entscheidend ist, ob die Herkunft aus einer Straftat sich Ihnen nach den konkreten Umständen geradezu aufdrängen musste — das ist keine Frage abstrakter Verdachtsmomente, sondern einer genauen Betrachtung Ihrer persönlichen Situation.

  • Was bedeutet leichtfertige Geldwäsche (§ 261 Abs. 6 StGB)?

    Leichtfertigkeit ist grobe Fahrlässigkeit: Die Herkunft des Geldes aus einer Straftat muss sich dem Täter geradezu aufgedrängt haben, und er muss dennoch gehandelt haben — weil er dies aus besonderer Gleichgültigkeit oder grober Unachtsamkeit außer Acht gelassen hat (BGH, 1 StR 791/96, BGHSt 43, 158). Einfache Fahrlässigkeit genügt nicht. Die Staatsanwaltschaft muss konkrete Tatsachen benennen, aus denen sich die Aufdrängungs-Situation ergibt — ein pauschaler Verweis auf die allgemeine Dubiosität des Vorgangs reicht nicht (BGH, 4 StR 312/14, NStZ-RR 2015, 13). Der Strafrahmen für leichtfertige Geldwäsche beträgt Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

  • Was ist ein Finanzagent?

    Finanzagent ist kein Rechtsbegriff, sondern eine Beschreibung: gemeint sind Personen, die ihr Bankkonto für die Weiterleitung von Geld aus Betrugstaten zur Verfügung stellen — oft ohne zu wissen, dass sie Teil einer kriminellen Geldwäschekette sind. Typische Anwerbung: Jobangebot als „Zahlungsabwickler“ oder „Financial Manager“, manchmal auch über eine vermeintliche Liebesbeziehung (Romance-Scam). Bereits das bloße Entgegennehmen des Geldes auf dem eigenen Konto und das anschließende Weiterleiten erfüllt den Tatbestand des § 261 Abs. 2 StGB (Sich-Verschaffen und Drittverschaffen). Eine eigene Verschleierungsabsicht ist dafür nicht erforderlich.

  • Wird das weitergeleitete Geld eingezogen (§ 73 StGB)?

    Ja — und das ist oft existenzbedrohender als die Strafe selbst. Es gilt das Bruttoprinzip: Eingezogen wird alles, was der Täter durch die Tat erlangt hat, ohne Abzug von Ausgaben. Wer 50.000 € empfangen, davon 49.000 € weitergeleitet und 1.000 € Provision behalten hat, schuldet dem Staat prinzipiell Einziehung von 50.000 € (BGH, 5 StR 543/18, 6. März 2019). Soweit das Geld nicht mehr vorhanden ist, tritt Wertersatzeinziehung nach § 73c StGB ein. Im Vollstreckungsverfahren gibt es eine Härteklausel (§ 459g Abs. 5 StPO) — sie ist aber hoch, bloße Mittellosigkeit genügt nicht. Die Verteidigung arbeitet daran, den Umfang der Einziehung zu begrenzen und die Härteklausel auszuschöpfen.

  • Hilft eine Selbstanzeige nach § 261 Abs. 8 StGB?

    Nur unter sehr engen Voraussetzungen: Straffreiheit tritt ein, wenn Sie die Tat freiwillig bei der zuständigen Behörde anzeigen und den betreffenden Gegenstand zur Sicherstellung bringen oder für seine Sicherstellung sorgen — und das alles, bevor die Tat entdeckt war und bevor Sie mit der Entdeckung rechnen mussten. Beides — Anzeige und aktive Mitwirkung an der Sicherstellung des Geldes für die Behörden — ist kumulativ erforderlich. In der Praxis ist dieses Zeitfenster extrem eng, weil die Hintermänner auf sofortige Weiterleitung drängen. Sobald das Geld abgeflossen und die Tat entdeckt ist, greift § 261 Abs. 8 StGB nicht mehr. Wer sich aber vor der Weiterleitung meldet, sofort die Bank kontaktiert und aktiv dafür sorgt, dass das Geld eingefroren werden kann, kann diesen Weg argumentieren. Im laufenden Verfahren hat die Norm keine strafbefreiende Wirkung mehr.

  • Kann mich das Betrugsopfer auch zivilrechtlich verklagen?

    Ja. Der BGH hat entschieden, dass § 261 StGB ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB ist (BGH, VIII ZR 302/11, 19. Dezember 2012). Das Betrugsopfer kann den Finanzagenten deshalb direkt auf Schadensersatz in Höhe der vollen überwiesenen Summe in Anspruch nehmen — unabhängig davon, wie viel Provision der Finanzagent behalten hat. Drohen Klage und Vollstreckung, laufen zivilrechtliche Fristen parallel zum Strafverfahren. Mitverschulden des Opfers nach § 254 BGB kann im Einzelfall die Haftung mindern, ist aber kein gesicherter Weg.

  • Ich soll für einen unbekannten Arbeitgeber Überweisungen weiterleiten — ist das strafbar?

    Ja, sehr wahrscheinlich. Wer für eine unbekannte oder nicht klar identifizierbare Firma Überweisungen empfängt und weiterleitet, handelt in einem Umfeld, das typische Warnsignale für Geldwäsche trägt: keine ladungsfähige Adresse des Auftraggebers, keine nachvollziehbare wirtschaftliche Erklärung für die Zwischenschaltung, Kommunikation nur per E-Mail oder Messenger, unrealistisch hohe Provision für eine einfache Tätigkeit. Gerichte werten solche Konstellationen regelmäßig als Leichtfertigkeit (OLG Düsseldorf, III-5 Ss 265/08, 5. Januar 2009). Nehmen Sie das Angebot nicht an — und wenn das Geld bereits geflossen ist, suchen Sie sofort anwaltliche Beratung.

  • Wie läuft ein Ermittlungsverfahren wegen Geldwäsche ab?

    Am Anfang steht oft eine Geldwäsche-Verdachtsmeldung der Bank an die Financial Intelligence Unit (FIU), die den Fall an die Staatsanwaltschaft weitergibt — oder die Strafanzeige eines Betrugsopfers, das Ihre Kontonummer als Empfängerkonto benennt. Dann folgen Kontopfändung oder Vermögensarrest, Auswertung der Kontoauszüge, Durchsuchung, Vernehmungsladung. Als Beschuldigter müssen Sie keine Aussage machen. Der nächste Schritt nach Akteneinsicht ist eine Stellungnahme Ihres Verteidigers — entweder zur Einstellung (§§ 170 Abs. 2, 153, 153a StPO) oder zur Vorbereitung auf eine Hauptverhandlung.

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Nach der Schlägerei vor der Kneipe hatte ich schon alles abgeschrieben. Rappaport hat die Zeugenaussagen nebeneinandergelegt und den Widerspruch gefunden. Am Ende Einstellung gegen Geldauflage.“

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Ich hatte den gelben Brief zwei Tage im Kasten liegen lassen, weil ich nicht wusste, was das ist. Er hat sofort Einspruch eingelegt, die Tagessätze halbiert und die Sache still erledigt.“

Fachanwalt für Strafrecht Florian Rappaport in seiner Kanzlei in Freiburg

Rechtsanwalt Rappaport

Den Fachanwaltstitel verleiht die Rechtsanwaltskammer an Strafverteidiger, die umfangreiche praktische Erfahrung aus einer hohen Zahl persönlich bearbeiteter Fälle vorweisen und ihr vertieftes theoretisches Wissen in mehreren Prüfungen belegen. Eine jährliche Fortbildungspflicht sichert, dass diese Kenntnisse aktuell bleiben. So ist der Fachanwaltstitel ein unabhängig geprüfter Beleg für gesicherte Fachkunde.

Studium an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg / Referendariat am Landgericht Freiburg / ausschließlich im Strafrecht tätig / Verteidigung in Freiburg, Offenburg und Lörrach

„Allgemeines Strafrecht ist das tägliche Handwerk. Körperverletzung nach dem Nachbarschaftsstreit, Betrugsvorwurf aus einem missverstandenen Geschäft, Fahrerflucht nach einer Sekunde Unaufmerksamkeit — jeder dieser Vorwürfe hat eine Geschichte, und jede Geschichte steht in der Akte.

Meine Aufgabe ist, diese Akte zu lesen, bevor Sie dazu Stellung nehmen. Dann wissen wir, wo wir stehen. Erst dann entscheiden wir, ob Schweigen, Einlassung, Antrag auf Einstellung oder der Weg in die Hauptverhandlung der richtige ist.

Kein Drama. Keine Moral. Handwerk."

rappaport@rappaport-verteidigung.de

Das erste Gespräch

Manche Anrufe sind nicht leicht — und Sie müssen vorher nicht wissen, wo Sie anfangen sollen. Erzählen Sie, was passiert ist; ich höre zu und ordne ein, was das bedeutet. Am Ende sehen wir gemeinsam, was sinnvoll wäre — und ob ich der richtige Verteidiger für Ihre Sache bin.

Erfolge

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Als Geschäftsführer mit einem Untreue-Vorwurf fühlt man sich abgehängt von der eigenen Firma. Rappaport hat zuerst die Akte gelesen und mir nach drei Tagen gesagt, was realistisch ist und was nicht. Das war die wichtigste Unterhaltung im ganzen Verfahren.“

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Ich war mir sicher, dass ich weiterfahren durfte — kein Schaden zu sehen. Drei Wochen später Anzeige wegen Fahrerflucht. Er hat die tätige Reue nach § 142 Abs. 4 durchgesetzt, Strafbefehl ohne Fahrverbot.“

Strafverteidiger Florian Rappaport, Fachanwalt für Strafrecht in Freiburg

Was treibt mich an, Menschen im Kernstrafrecht zu verteidigen?

„Im Kernstrafrecht geht es selten um spektakuläre Fälle. Es geht um Existenzen: den Geschäftsführer, der seinen Aufsichtsrat nicht verlieren darf, den Azubi, dessen Führungszeugnis gerade jetzt entscheidet, die Familie, die wegen einer Fahrerflucht vor dem Führerscheinverlust steht. Für diese Mandanten so ruhig und gründlich zu arbeiten, wie es der Fall erlaubt — und das mildeste Ergebnis zu erzielen, das die Aktenlage hergibt —, ist die Arbeit, die mich seit Jahren an diesem Beruf hält."

Ihre ersten Schritte

  1. Schweigen Sie.

    Keine Aussage bei der Polizei, keine „Klärung" am Telefon, keine SMS an den Geschädigten. Ihr Schweigen darf Ihnen nicht zum Nachteil ausgelegt werden – jedes Wort, das Sie sagen, dagegen schon.

  2. Sie erteilen Vollmacht.

    Wir fordern die Ermittlungsakte an und lesen sie, bevor Sie sich äußern. Sobald wir wissen, was die Behörden wirklich in der Hand haben, nehmen wir gezielt Einfluss auf den Gang des Verfahrens – mit den richtigen Anträgen zur richtigen Zeit.

  3. Gemeinsame Strategie.

    Einstellung, Strafbefehl, Einlassung oder Hauptverhandlung – für jede Lage gibt es einen Weg. Wir wählen ihn gemeinsam und auf Grundlage der Akte und verfolgen ihn konsequent: möglichst diskret und mit dem besten Ergebnis.

  4. Lassen Sie uns ins Gespräch kommen

    Schon am Telefon klären wir Ihre ersten Fragen.

    0761 458 754 80

Oder lassen Sie sich zurückrufen.

Wann erreichen wir Sie am besten?

Sie können mehrere Zeiträume wählen.

Rechtsanwalt Rappaport am Schreibtisch bei der Arbeit am Schriftsatz

Beharrlich.

Ein Strafverfahren zieht sich oft über Monate. Rechtsanwalt Rappaport verfolgt Ihre Sache mit Geduld und Beharrlichkeit, bis sie entschieden ist.

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Mein Sohn war siebzehn, Graffiti an einer S-Bahn. Das ganze Haus stand Kopf. Er hat mit der Jugendgerichtshilfe geredet, einen TOA aufgesetzt, am Ende Einstellung nach § 45 JGG. Keine Eintragung, die später irgendwas verbaut hätte.“

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Ich hatte nie ein Verfahren in meinem Leben. Er hat mir die drei Wochen bis zur Akteneinsicht genommen, in denen ich sonst im Kreis gedacht hätte, und mir danach ruhig gesagt, was jetzt Schritt für Schritt passiert.“

Strafverteidiger Florian Rappaport im Mandantengespräch am Besprechungstisch in Freiburg

Sie sind nicht allein.

Ab dem ersten Gespräch denke und handle ich für Sie – Sie müssen das nicht allein tragen.

Wie bewerten Mandantinnen und Mandanten unsere Leistungen?

„Herr Rappaport erscheint sehr ruhig und bedacht. Erfasst jedes Detail und sorgt im entscheidenden Moment für eine erfolgreiche Überraschung. So ist es mir in meinem eigentlich aussichtslosen Fall ergangen. Viele herzlichen Dank für diesen tollen Erfolg Absolut empfehlenswert für jeden.“
E. U.
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„Ich kann Herr Rappaport uneingeschränkt weiterempfehlen. Er hat mich durch einen sehr unangenehmen und belastenden Prozess begleitet und mir von Anfang an das Gefühl gegeben, in den besten Händen zu sein. Er war jederzeit erreichbar, nahm sich viel Zeit, um mir zuzuhören, und hat sich mit großer Sorgfalt und Professionalität um meinen Fall gekümmert. Seine ruhige, zuversichtliche Art hat mir in einer schwierigen Zeit viel Sicherheit gegeben. Dank seines Engagements und seiner Kompetenz konnte ich das bestmögliche Ergebnis erzielen. Vielen Dank für die hervorragende Unterstützung!“
S. R.
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„Herr Rappaport hat alles zum guten gewendet. Sehr kompetent. Bei Fragen kann man sich immer melden.100% Weiterempfehlung. Vielen vielen Dank nochmal.“
S. A.
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„Ich möchte die Kanzlei und Herrn Rappaport als Strafverteidiger wärmstens empfehlen. Herr Rappaport ist ein wahrer Mann vom Fach und hat meine Verteidigung äußerst erfolgreich geführt (das Verfahren wurde eingestellt). Er ist freundlich, ehrlich, sehr akkurat und hört einem zu. Ich bin mit dem Ergebnis und seiner Arbeit voll und ganz zufrieden.“
D. S.
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„Herr Rappaport ist wunderbar. Immer erreichbar, sehr freundlich und nicht verklemmt wie manch andere Rechtsanwälte. Hat das Maximum herausgeholt, sodass ich mehr als zufrieden sein kann. Jederzeit zu empfehlen.“
M. K.
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„Ich war am Anfang sehr verzweifelt und wusste nicht weiter. Bis ich auf die Kanzlei gestoßen bin. Nicht nur habe ich mich dort sehr gut aufgehoben gefühlt, sondern standen meiner Fragen zu jeder Tageszeit zur Verfügung. Ich finde sie gehen sehr menschlich und Verständnisvoll mit einem um. Was ich auch sehr hervorheben möchte, ist das sie sehr professionell und mit viel engagement an den Fall heran gehen. Dadurch hatte ich keine schlaflose nächte mehr. Der Fall fiel mit einem Freispruch aus. Ich kann die beiden auf jedenfall weiter empfehlen!“
F. H.
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„I would immensely recommend getting represented by this law firm. Mr Rappaport is extremely professional, he keeps the communication channels very open and he is super pleasant to treat with as well as very capable. Plus he speaks perfect English so if German is not your first language and you are more comfortable in English he is the perfect person to hire.“
M. R.
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„Mein Mann wurde über 20 Jahre unschuldig von den Justizbehörden verfolgt, Nach einem Anwaltswechsel hin zu Hr. Rappaport wurde das Verfahren nach nur 5 Monaten mit dem bestmöglichen Ergebnis eingestellt. Wir sind Hr. Rapperport unendlich dankbar für seine unglaubliche Kompetenz, Geduld und Menschlichkeit sowie sein unerschütterliches Bestreben das bestmögliche für seinen Mandanten zu erreichen.“
A. W.
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„Ich war sehr zufrieden mit der Dienstleistung von Herrn Rappaport. Dank seinem sicheren und ruhigen Auftreten schenkte er mir rasch Vertrauen und Zuversicht. Dabei hatte er jederzeit ein offenes Ohr für mich. Er war ehrlich und offen und konnte meine Fragen jederzeit beantworten. Herr Rappaport ist ein sehr kompetenter, zuverlässiger Anwalt und hielt mich immer auf dem neusten Stand. Ich fühlte mich sehr gut aufgehoben bei ihm und kann Herrn Rappaport nur weiter empfehlen.“
A. M.
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Presse: RAPPAPORT · Verteidigung in den Medien

Kanzleihund Lara, Golden Retriever bei Strafverteidiger Florian Rappaport in Freiburg

Mandanten-Begleithündin Lara

Um Ihren Besuch in unserer Kanzlei so angenehm wie möglich zu gestalten, begrüßt Sie auf Wunsch unsere Golden Retriever-Hündin Lara. Sie begleitet Beratungsgespräche, lässt sich streicheln oder liegt einfach still dabei. Ihre Gelassenheit hilft vielen Mandanten, zur Ruhe zu kommen und sich besser zu konzentrieren.

Erfahren Sie mehr über unsere Arbeit.

Wir stellen unsere Tätigkeitsschwerpunkte vor.

Weitere Videos finden Sie auf den Seiten zu den einzelnen Tätigkeitsschwerpunkten.

Und in unserem Ratgeber Strafrecht geben wir online Antworten auf einige häufige Fragen aus unserem Alltag als Strafverteidiger.

Überblick

Häufig gestellte Fragen rund um das Thema

Körperverletzung (§§ 223, 224 StGB) — von der Ohrfeige bis zum Flaschenwurf

  • Wie hoch ist die Strafe bei einfacher Körperverletzung?

    § 223 StGB sieht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. In der Praxis dominieren bei Ersttätern Geldstrafen im unteren Tagessatzbereich; Einstellungen nach § 153 oder § 153a StPO sind häufig. § 223 ist ein Antragsdelikt — ohne Strafantrag des Verletzten läuft das Verfahren nur, wenn die Staatsanwaltschaft ein besonderes öffentliches Interesse bejaht.

    → Vertieft im Beitrag: Strafrahmen, Notwehr, Einwilligung, Einstellung

  • Was zählt als gefährliches Werkzeug nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB?

    Jeder Gegenstand, der nach seiner konkreten Verwendung geeignet ist, erhebliche Verletzungen zu verursachen. Flasche, Gürtel, heißes Wasser, ein Hund — und nach BGH 6 StR 298/22 auch ein Turnschuh, wenn mit Anlauf ins Gesicht getreten wird. Der bloß beschuhte Fuß reicht nach BGH 2 StR 467/14 hingegen nicht automatisch. Die Bewertung ist einzelfallabhängig und eine klassische Verteidigungslinie.

    → Vertieft im Beitrag: Die fünf Qualifikationen des § 224 StGB

  • Was bringt eine Entschuldigung beim Verletzten (TOA)?

    Der Täter-Opfer-Ausgleich nach § 46a StGB kann zur Strafmilderung oder sogar zum Absehen von Strafe führen, wenn der Täter in einem ernsthaften Prozess mit dem Verletzten eine Wiedergutmachung erreicht. Bei § 223 öffnet das oft den Weg zur Einstellung nach § 153a StPO; bei § 224 reduziert es das Strafmaß spürbar.

    → Vertieft im Beitrag: Einstellung, Strafmilderung, TOA im Detail

Zum Grundtatbestand § 223 →

Eigentumsdelikte: Diebstahl, Ladendiebstahl, Raub

  • Was droht bei einem Ladendiebstahl?

    § 242 StGB sieht bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor. In der Praxis erfolgen die meisten Erstmal-Ladendiebstähle mit geringem Warenwert per Einstellung nach § 153 StPO, § 153a StPO mit Geldauflage oder Strafbefehl. Entscheidend ist § 248a StGB: Bei geringwertiger Beute wird nur auf Strafantrag verfolgt, wenn die Staatsanwaltschaft kein besonderes öffentliches Interesse bejaht.

    → Vertieft im Beitrag: Geringwertigkeitsgrenze, § 243 Regelbeispiele, Diversion

  • Wie hoch ist die Geringwertigkeitsgrenze?

    Der BGH hat sie 2004 bei 25 Euro gesehen (BGH 2 StR 176/04); zahlreiche OLG und die überwiegende Kommentarliteratur ziehen heute die Grenze bei etwa 50 Euro. Eine einheitliche Linie gibt es nicht. Liegt der Wert darüber, entfällt das Antragserfordernis — das Verfahren läuft dann automatisch.

    → Vertieft im Beitrag: BGH-Rechtsprechung, Führungszeugnis-Folgen

  • Warum ist Raub ein Verbrechen — und was heißt das praktisch?

    § 249 StGB sieht Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr vor; damit ist Raub nach § 12 Abs. 1 StGB ein Verbrechen. Folge: kein Strafbefehl, Untersuchungshaft häufiger möglich (§ 112 Abs. 3 StPO), und die Hauptverhandlung ist zwingend. Verteidigungsziel ist regelmäßig der minder schwere Fall (§ 249 Abs. 2 StGB) oder — bei Heranwachsenden — die Anwendung von Jugendstrafrecht nach § 105 JGG.

    → Vertieft im Beitrag: § 249–252 StGB, schwerer Raub, JGG bei Heranwachsenden

Zum Ladendiebstahl-Ratgeber →

Betrug (§ 263 StGB) — vom eBay-Streit bis zum Bandenbetrug

  • Ab welchem Schaden gilt der besonders schwere Fall?

    Nach der BGH-Rechtsprechung (1 StR 274/03, BGHSt 48, 354; bestätigt 1 StR 373/15, BGHSt 61, 28) beginnt der „Vermögensverlust großen Ausmaßes" nach § 263 Abs. 3 Nr. 2 StGB einheitlich bei 50.000 Euro. Der Strafrahmen verschiebt sich dann auf sechs Monate bis zehn Jahre. Maßgeblich ist der Schaden der Einzeltat, nicht ein Aufaddieren.

    → Vertieft im Beitrag: Regelbeispiele, gewerbsmäßiger Bandenbetrug, Einziehung

  • Wird das erlangte Geld nach § 73 StGB eingezogen?

    Ja, nach dem Bruttoprinzip — das heißt, der gesamte durch die Täuschung erlangte Betrag, ohne Abzug eigener Aufwendungen. Ist das Geld verbraucht, tritt Wertersatz-Einziehung nach § 73c StGB an seine Stelle, als vollstreckbarer Schuldtitel. In vielen Fällen ist die Einziehung wirtschaftlich härter als die Strafe selbst.

    → Vertieft im Beitrag: Einziehung im Detail, Schadenswiedergutmachung

  • Hilft es, den Schaden zurückzuzahlen?

    Rückzahlung wirkt immer strafmildernd als Nachtatverhalten nach § 46 Abs. 2 StGB. Ein vollständiger Täter-Opfer-Ausgleich nach § 46a StGB erfordert zusätzlich einen kommunikativen Prozess mit dem Geschädigten. Bei kleinen Schäden und früher Rückzahlung ist oft Einstellung nach § 153a StPO mit Geldauflage möglich.

    → Vertieft im Beitrag: TOA, § 153a StPO, Wiedergutmachung

Zum Beitrag Betrug →

Wirtschaftsstrafrecht: Untreue und Geldwäsche

  • Wer kann sich überhaupt wegen Untreue (§ 266 StGB) strafbar machen?

    Nur wer eine besondere, qualifizierte Vermögensbetreuungspflicht hat — Geschäftsführer, Prokuristen, Vorstände, Verwalter, Vermögensverwalter, faktische Geschäftsführer. Einfache Arbeitnehmer scheiden in der Regel aus. Der Nachteil muss nach BVerfG 2 BvR 2559/08 (23.06.2010) konkret beziffert sein — eine „Vermögensgefährdung" ohne Quantifizierung trägt keinen Schuldspruch.

    → Vertieft im Beitrag: Missbrauchs- vs. Treuebruchtatbestand, Mannesmann, Siemens

  • Wird mein Bankkonto nach § 261 StGB eingezogen, obwohl ich nichts wusste?

    § 261 Abs. 6 StGB bestraft die leichtfertige Geldwäsche bis zu zwei Jahre. Wer Warnsignale ignoriert hat — unrealistisch hohe Provisionen, unbekannter Auftraggeber, Druck zur schnellen Weiterleitung —, kann als Finanzagent nach § 261 StGB belangt werden. Die Qualifikation des § 261 Abs. 4 StGB greift nach BGH 5 StR 372/21 allerdings nur bei GwG-Verpflichteten, nicht bei gewöhnlichen Finanzagenten. Die Einziehung erfolgt nach dem Bruttoprinzip über die gesamte durchgeleitete Summe.

    → Vertieft im Beitrag: Leichtfertigkeit, Einziehung, Selbstanzeige § 261 Abs. 7

Zum Untreue-Beitrag →

Steuerstrafrecht: Steuerhinterziehung und Selbstanzeige

  • Ab welchem hinterzogenen Betrag droht Freiheitsstrafe ohne Bewährung?

    Nach der BGH-Strafzumessungstabelle (1 StR 416/08, BGHSt 53, 71; 1 StR 525/11, BGHSt 57, 123) ist ab 50.000 Euro Hinterziehungsbetrag der besonders schwere Fall („großes Ausmaß") indiziert; ab etwa einer Million Euro ist eine Bewährungsstrafe in der Regel nicht mehr vertretbar. Das ist keine starre Grenze, aber die Orientierung jedes Tatgerichts.

    → Vertieft im Beitrag: Strafzumessungstabelle, großes Ausmaß, Verjährung

  • Bringt eine Selbstanzeige tatsächlich Straffreiheit?

    Nur wenn sie vollständig ist — und zwar für alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart der letzten mindestens zehn Kalenderjahre (§ 371 AO). Teilanzeigen sind unwirksam (BGH 1 StR 577/09). Sperrgründe wie Prüfungsanordnung, Einleitung eines Strafverfahrens oder Entdeckung schließen die Selbstanzeige aus. Bei Beträgen über 25.000 Euro je Tat kommt zusätzlich der Strafzuschlag nach § 398a AO (10 %, 15 % oder 20 %).

    → Vertieft im Beitrag: Sperrgründe, § 398a AO, leichtfertige Verkürzung

Zum Beitrag § 370 AO →

Beleidigung, Üble Nachrede, Verleumdung — vor allem im Internet

  • Ist eine Online-Beleidigung strenger bestraft als eine am Küchentisch?

    Ja. Seit der Reform 2021 verdoppeln die Internet-Qualifikationen der §§ 185 Satz 2, 186 Satz 2, 187 Satz 2 StGB den jeweiligen Strafrahmen, wenn die Äußerung öffentlich oder durch Verbreiten eines Inhalts im Sinne von § 11 Abs. 3 StGB begangen wurde. Eine kleine WhatsApp-Familiengruppe erfüllt dieses Merkmal meist nicht; bei größeren Gruppen oder Social-Media-Posts sehr wohl.

    → Vertieft im Beitrag: Internet-Qualifikation, WhatsApp, Reform 2021

  • Wann ist scharfe Kritik noch Meinung — und wann Schmähkritik?

    Das BVerfG hat mit seinen vier Entscheidungen vom 19.05.2020 (u.a. 1 BvR 2397/19) und der Künast-Entscheidung vom 19.12.2021 (1 BvR 1073/20) die Linie geschärft: Schmähkritik ist ein eng auszulegender Ausnahmefall, bei dem die Diffamierung der Person ganz im Vordergrund steht. Im Normalfall ist eine konkrete Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Ehrenschutz zwingend.

    → Vertieft im Beitrag: BVerfG-Rechtsprechung, Formalbeleidigung, § 193 StGB

Zum Beitrag Beleidigung →

Billigung und Belohnung von Straftaten (§ 140 StGB) — Parolen, Posts, Versammlungen

  • Macht man sich strafbar, wenn man eine Gewalttat im Netz gutheißt?

    Möglicherweise. § 140 StGB stellt das öffentliche Billigen schwerer Katalogtaten — etwa Mord, Völkermord oder Kriegsverbrechen — unter Strafe, wenn es geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. Seit der Reform 2021 sind auch künftige Taten erfasst. Strafrahmen: bis zu drei Jahre oder Geldstrafe. Entscheidend ist aber die Auslegung der Äußerung — und ob sie sich auf eine konkrete Katalogtat bezieht.

    → Vertieft im Beitrag: Tatenkatalog, Eignung zur Friedensstörung, Reform 2021

  • Ist „From the River to the Sea“ strafbar?

    Das ist rechtlich umstritten und höchstrichterlich nicht geklärt. Gerichte beurteilen solche Parolen je nach Kontext unterschiedlich — teils unter § 140 StGB, teils unter § 86a StGB. Das BVerfG verlangt bei mehrdeutigen Äußerungen, dass straflose Deutungen mit tragfähigen Gründen ausgeschlossen werden, bevor verurteilt wird (Stolpe-Doktrin). Genau hier liegt der zentrale Verteidigungsansatz.

    → Vertieft im Beitrag: Mehrdeutige Parolen, Verteidigung, Meinungsfreiheit

Zum Beitrag § 140 StGB →

Nötigung und Bedrohung — auch im Beziehungsumfeld

  • Ist eine WhatsApp-Drohung wirklich strafbar?

    Seit der Reform vom 03.04.2021 ja — § 241 Abs. 1 StGB erfasst Drohungen mit rechtswidrigen Taten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen eine Sache von bedeutendem Wert; nicht mehr nur Drohungen mit Verbrechen. Entscheidend ist, dass die Drohung aus Sicht eines objektiven Empfängers ernst gemeint erscheint. Vage Äußerungen wie „das wirst du noch bereuen" erfüllen den Tatbestand meist nicht.

    → Vertieft im Beitrag: § 241 Abs. 1–4, ernst gemeinte Drohung, Ex-Partner-Konflikte

  • Wann wird Drängeln auf der Autobahn zur Nötigung?

    Wenn dichtes Auffahren in nötigender Absicht erfolgt und ein durchschnittlicher Fahrer dadurch zu einem bestimmten Verhalten gedrängt werden soll — typischerweise zum Wechsel auf die rechte Spur (BGH 4 StR 725/94). Kurzzeitiges Drängeln reicht nicht; die Handlung muss sich verfestigen. Ausbremsen wurde in der jüngeren Rechtsprechung (BGH 3 StR 204/20 u.a.) zurückhaltender bewertet.

    → Vertieft im Beitrag: Straßenverkehrsnötigung, Verwerflichkeit, BVerfG zur Sitzblockade

Zum Beitrag §§ 240, 241 →

Sachbeschädigung, Graffiti und Vandalismus

  • Ist Graffiti heute automatisch strafbar?

    Seit 2005 ja, wenn das Erscheinungsbild der Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert wird (§ 303 Abs. 2 StGB). Ein schnell abwaschbarer Kreideschriftzug fällt eher nicht darunter; ein dauerhaftes Tag mit Spraydose regelmäßig schon. Sachbeschädigung ist ein Antragsdelikt; die Frist beträgt drei Monate ab Kenntnis (§ 303c StGB).

    → Vertieft im Beitrag: Graffiti-Klausel, Antragsdelikt, Einstellung, Diversion

  • Was droht bei zerkratztem Auto im Nachbarschaftsstreit?

    § 303 Abs. 1 StGB sieht bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor. In der Praxis folgen Einstellungen nach § 153a StPO mit Geldauflage oder Strafbefehle mit Geldstrafe, wenn der Schaden repariert und die Reue nachvollziehbar ist. Daneben besteht zivilrechtliche Schadensersatzpflicht nach § 823 BGB.

    → Vertieft im Beitrag: Strafrahmen, TOA, zivilrechtliche Folgen

Zum Beitrag § 303 StGB →

Widerstand und tätlicher Angriff gegen Polizeibeamte

  • Was hat sich seit 2017 und 2021 bei §§ 113, 114 StGB geändert?

    2017 wurde der „tätliche Angriff" aus § 113 herausgelöst und als selbständiger § 114 StGB geregelt — mit Mindeststrafe drei Monate Freiheitsstrafe (keine Geldstrafe möglich!). § 114 gilt bereits bei jeder Diensthandlung, nicht nur bei Vollstreckungshandlungen. Die BGH-Leitentscheidung BGH 5 StR 157/20 (BGHSt 65, 36) konkretisiert den Begriff des tätlichen Angriffs: erforderlich ist eine feindselig-körperliche Einwirkung, ohne dass es zu einer Verletzung kommen muss.

    → Vertieft im Beitrag: § 113 vs. § 114, Rechtmäßigkeit der Vollstreckung, Notwehr

  • Darf ich mich gegen eine rechtswidrige Polizeimaßnahme wehren?

    Ja — § 113 Abs. 3 StGB schließt die Strafbarkeit bei rechtswidriger Vollstreckung ausdrücklich aus; § 32 StGB (Notwehr) bleibt anwendbar. Bei § 114 ist die Rechtslage strittig, die herrschende Meinung wendet § 113 Abs. 3 StGB analog an. Die strafrechtliche Rechtmäßigkeitsprüfung ist allerdings milder als die verwaltungsrechtliche — ein formal unwirksamer Platzverweis ist nicht automatisch strafrechtlich rechtswidrig.

    → Vertieft im Beitrag: Rechtmäßigkeitsprüfung, Irrtum § 113 Abs. 4, passiver Widerstand

Zum Beitrag §§ 113, 114 StGB →

Fahrerflucht und Alkohol am Steuer

  • Wie hoch ist die Promillegrenze, ab der Alkohol am Steuer eine Straftat ist?

    Beim Kraftfahrzeug: 1,1 ‰ absolute Fahruntüchtigkeit (BGH 4 StR 297/90, BGHSt 37, 89); beim Fahrrad: 1,6 ‰ (BGH 4 StR 543/85, BGHSt 34, 133). Zwischen 0,5 und 1,09 ‰ ist es eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG. Ab 0,3 ‰ mit alkoholbedingten Ausfallerscheinungen greift die relative Fahruntüchtigkeit und damit § 316 StGB.

    → Vertieft im Beitrag: Promilletabelle, E-Scooter-Grenze, § 315c StGB, MPU

  • Kann ich nach einem Parkrempler noch etwas tun, wenn ich bereits weitergefahren bin?

    Ja — § 142 Abs. 4 StGB sieht eine Strafmilderung oder das Absehen von Strafe vor, wenn man sich innerhalb von 24 Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs mit unbedeutendem Sachschaden freiwillig meldet. „Unbedeutender Sachschaden" ist laut aktueller OLG-Rechtsprechung bei etwa 1.300 bis 1.800 Euro anzusiedeln. Eine nachträgliche Meldung über 24 Stunden schließt § 142 Abs. 4 aus, kann aber über § 46 StGB strafmildernd wirken.

    → Vertieft im Beitrag: § 142 Abs. 4, Bagatellgrenze, Führerscheinfolgen

Zum Fahrerflucht-Beitrag →

Jugendstrafrecht (JGG) — Jugendliche und Heranwachsende

  • Gilt bei 19-Jährigen Jugendstrafrecht oder Erwachsenenstrafrecht?

    Das entscheidet § 105 JGG: Jugendstrafrecht gilt für Heranwachsende (18–20 Jahre), wenn ihre Persönlichkeitsreife der eines Jugendlichen entspricht oder die Tat eine typische Jugendverfehlung ist. Nach der BGH-Rechtsprechung (1 StR 507/02) besteht kein Regel-Ausnahme-Verhältnis — beide Annahmen sind gleichwertig zu prüfen. In der Praxis wird in vielen Bundesländern bei Heranwachsenden überwiegend Jugendstrafrecht angewendet.

    → Vertieft im Beitrag: § 105 JGG, Erziehungsreife, Jugendgerichtshilfe

  • Was ist Diversion nach § 45 JGG — und warum ist sie so wichtig?

    Diversion ist die frühe Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft bei geringer Schuld oder nach erzieherischer Maßnahme (Gespräch mit Jugendamt, Arbeitsstunden, TOA). Sie führt zu keiner Verurteilung, keiner Eintragung im Bundeszentralregister und ist damit der sauberste Ausgang. Voraussetzung ist eine gute Vorarbeit mit der Jugendgerichtshilfe.

    → Vertieft im Beitrag: § 45 vs. § 47 JGG, Erziehungsregister, Öffentlichkeitsausschluss

Zum JGG-Beitrag →

Strafbefehl erhalten — was jetzt zu tun ist

  • Welche Frist gilt für den Einspruch gegen einen Strafbefehl?

    Zwei Wochen ab Zustellung (§ 410 Abs. 1 StPO). Die Frist ist knapp — aber der Einspruch muss nicht begründet werden. Er kann schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden. Versäumt man die Frist ohne eigenes Verschulden (z.B. Urlaub, Krankenhaus), kommt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 44 StPO in Betracht — so hat es das BVerfG (2 BvR 2776/10) bei einer urlaubsbedingten Abwesenheit bestätigt.

    → Vertieft im Beitrag: Frist, Form, Wiedereinsetzung § 44 StPO

  • Kann die Strafe nach einem Einspruch höher ausfallen?

    Ja — § 411 Abs. 4 StPO kennt kein Verschlechterungsverbot bei vollumfänglichem Einspruch. Das Gericht ist bei der nachfolgenden Hauptverhandlung nicht an den ursprünglichen Strafbefehl gebunden. Beschränkt man den Einspruch allerdings auf die Rechtsfolgen (z.B. die Tagessatzhöhe), bleibt der Schuldspruch bestehen — und in der Praxis orientiert sich das Gericht dann stark am Strafbefehl.

    → Vertieft im Beitrag: Beschränkter Einspruch, reformatio in peius, § 412 StPO

  • Was darf in einem Strafbefehl überhaupt verhängt werden?

    § 407 Abs. 2 StPO enthält den abschließenden Katalog: Geldstrafe, Fahrverbot, Einziehung, Warnung mit Strafvorbehalt, Entzug der Fahrerlaubnis mit Sperre bis zu zwei Jahren — und als Höchstes: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zur Bewährung, aber nur mit einem Verteidiger. Ein Verbrechen kann nie per Strafbefehl abgeschlossen werden.

    → Vertieft im Beitrag: Rechtsfolgen-Katalog, Verteidiger-Pflicht, BZR-Eintragung

Zum Strafbefehl-Beitrag →

Vertiefte Informationen

Wissensdatenbank Allgemeines Strafrecht

Vertiefte Darstellungen zu den wichtigsten Delikten des Kernstrafrechts — von Körperverletzung, Diebstahl und Betrug über Steuerhinterziehung und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte bis zu Fahrerflucht, Jugendstrafrecht und Strafbefehl.

Körperverletzung (§ 223 StGB) — Strafe, Verteidigung, Notwehr

§ 223 StGB: Strafrahmen, Antragsdelikt, Notwehr, Einstellung und Verteidigungsstrategie

Gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB) — Qualifikationen und Strafrahmen

§ 224 StGB: Qualifikationen, Strafrahmen 6 Monate–10 Jahre, gefährliches Werkzeug, Mittäterschaft

Diebstahl und Ladendiebstahl (§§ 242, 243, 248a StGB) — Strafe und Verteidigung

Strafrahmen, Geringwertigkeit, Einstellung und Führungszeugnis bei Diebstahl nach § 242 StGB

Raub und räuberischer Diebstahl (§§ 249, 252 StGB) — Verteidigung bei Verbrechensvorwurf

Strafrahmen, Tatbestand, Qualifikationen § 250, minder schwerer Fall, JGG für Heranwachsende

Betrug (§ 263 StGB) — Strafe, Einziehung und Verteidigung

Strafrahmen, Einziehung und Verteidigung bei § 263 StGB — Grundtatbestand bis Bandenbetrug

Untreue (§ 266 StGB) — Verteidigung bei Vorwurf gegen Geschäftsführer, Vorstände und Verwalter

§ 266 StGB — Strafrahmen, Tatbestandsvarianten, Schadensermittlung, Verteidigungsansätze

Steuerhinterziehung (§ 370 AO) — Strafrahmen, Selbstanzeige und Verteidigung

Steuerhinterziehung § 370 AO — Strafrahmen, BGH-Tabelle, Selbstanzeige § 371 AO, Strafzuschlag § 398a AO

Geldwäsche (§ 261 StGB) — Finanzagent, Leichtfertigkeit und Einziehung

§ 261 StGB: Finanzagent, Leichtfertigkeit, Einziehung und Verteidigung

Beleidigung, Üble Nachrede und Verleumdung (§§ 185–187 StGB) — Strafe und Meinungsfreiheit

§§ 185–187 StGB: Strafrahmen, Internet-Qualifikation, Meinungsfreiheit, Schmähkritik, Strafantrag und Verteidigungsansätze

Nötigung und Bedrohung (§§ 240, 241 StGB) — Strafe und Verteidigung

§§ 240, 241 StGB: Tatbestand, Verwerflichkeit, Reform 2021, Strafrahmen und Verteidigungsstrategie

Sachbeschädigung (§ 303 StGB) — Strafe bei Graffiti, Vandalismus und Autokratzen

§ 303 StGB: Strafrahmen, Graffiti-Klausel, Antragsdelikt, Einstellung und Verteidigung

Widerstand und tätlicher Angriff gegen Vollstreckungsbeamte (§§ 113, 114 StGB)

§§ 113, 114 StGB: Strafrahmen, Reform 2017, Rechtmäßigkeit der Vollstreckung, Notwehr und Verteidigungsansätze

Fahrerflucht (§ 142 StGB) — Strafe, tätige Reue und Führerschein

§ 142 StGB: Strafrahmen, Bagatellgrenze, tätige Reue, Führerscheinentzug, Parkplatzrempler

Trunkenheit im Verkehr (§§ 315c, 316 StGB) — Alkohol am Steuer, Promillegrenzen und Folgen

§§ 315c, 316 StGB: Promillegrenzen, absolute und relative Fahruntüchtigkeit, Führerscheinentzug, MPU und Verteidigung

Jugendstrafrecht (JGG) — Was bei Jugendlichen und Heranwachsenden droht

Altersstufen, Diversion, Jugendstrafe und Führungszeugnis nach dem JGG

Strafbefehl erhalten — Einspruch, Frist und Rechtsfolgen (§§ 407–412 StPO)

Strafbefehl: Einspruch, Frist, Rechtsfolgen und Strategie nach §§ 407–412 StPO

Belohnung und Billigung von Straftaten (§ 140 StGB) — Strafe, Meinungsfreiheit und Verteidigung

§ 140 StGB: Strafrahmen, Tatenkatalog, Eignung zur Friedensstörung, Reform 2021, Abgrenzung zu §§ 111, 130, 129a StGB und Verteidigung bei Äußerungsdelikten

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