Zum Inhalt springen RAPPAPORT · Kanzlei für Strafverteidigung
Strafverteidigung in Freiburg – Kanzlei Florian Rappaport Rechtsanwalt Florian Rappaport, Strafverteidiger in Freiburg

Haftbefehl & Untersuchungshaft

Ein Haftbefehl oder eine Festnahme ist ein Schock — für den Betroffenen und für die Angehörigen. Doch Untersuchungshaft ist keine Strafe, sondern eine vorläufige Maßnahme, die strengen Voraussetzungen unterliegt. Sie lässt sich überprüfen, anfechten und in vielen Fällen gegen Auflagen aussetzen. Hier erfahren Sie ruhig und verständlich, was jetzt gilt — und was Sie und Ihre Angehörigen sofort tun sollten.

Gut verteidigt.

Strafverteidiger Florian Rappaport, Fachanwalt für Strafrecht in Freiburg

Untersuchungshaft ist keine Strafe, sondern eine vorläufige Sicherung — und sie lässt sich anfechten und oft gegen Auflagen aussetzen.

Ein Haftbefehl ist ein Schock — aber kein Urteil

Wenn ein Mensch festgenommen wird oder ein Haftbefehl gegen ihn ergeht, bricht für ihn und seine Familie oft eine Welt zusammen. Das ist verständlich. Doch das Wichtigste zuerst: Untersuchungshaft ist keine Strafe. Es ist eine vorläufige Maßnahme, kein Schuldspruch. Es gilt weiterhin die Unschuldsvermutung — und ein Haftbefehl lässt sich überprüfen, anfechten und in vielen Fällen gegen Auflagen aussetzen.

Diese Seite erklärt ruhig und Schritt für Schritt, was bei Festnahme und Haftbefehl passiert, unter welchen strengen Voraussetzungen jemand überhaupt in Untersuchungshaft genommen werden darf, welche Möglichkeiten es gibt, wieder freizukommen — und was Betroffene und ihre Angehörigen jetzt sofort tun sollten.

Festnahme: Was in den ersten Stunden geschieht

Eine Festnahme kann auf verschiedene Weise erfolgen. Bei der vorläufigen Festnahme (§ 127 StPO) darf jemand ohne richterlichen Beschluss festgehalten werden — etwa wenn er auf frischer Tat angetroffen wird und Fluchtverdacht besteht oder seine Identität nicht sofort feststeht. Häufiger wird auf Grundlage eines bereits bestehenden Haftbefehls festgenommen.

Egal wie die Festnahme zustande kam, gilt eine eiserne verfassungsrechtliche Regel: Wer festgenommen wird, ist unverzüglich, spätestens am Tag nach der Festnahme, dem Richter vorzuführen (§ 128 StPO, Art. 104 Abs. 3 GG). Niemand darf länger ohne richterliche Entscheidung in Gewahrsam bleiben. Der Richter muss die Gründe der Festnahme mitteilen, den Beschuldigten anhören und entweder einen schriftlichen Haftbefehl erlassen oder die Freilassung anordnen.

Dieser erste Haftrichtertermin ist von großer Bedeutung. Hier wird über die Freiheit entschieden — und idealerweise ist hier schon ein Verteidiger an der Seite des Betroffenen.

Was ist ein Haftbefehl — und wann darf er ergehen?

Ein Haftbefehl ist die schriftliche, mit Gründen versehene Anordnung eines Richters (§ 114 StPO). Er darf nur unter strengen Voraussetzungen ergehen. Zwei Dinge müssen zusammenkommen.

1. Dringender Tatverdacht

Es muss dringender Tatverdacht bestehen, das heißt: Nach dem aktuellen Ermittlungsstand muss es in hohem Maße wahrscheinlich sein, dass der Beschuldigte die Tat begangen hat. Ein einfacher Anfangsverdacht genügt nicht. Dieser Verdacht muss sich aus konkreten Tatsachen ergeben.

2. Ein Haftgrund

Zusätzlich muss ein Haftgrund vorliegen (§ 112 StPO). Das Gesetz kennt drei Haftgründe:

  • Flucht — der Beschuldigte ist flüchtig oder hält sich verborgen.
  • Fluchtgefahr — bei Würdigung der Umstände besteht die Gefahr, dass er sich dem Strafverfahren entzieht. Ein bloß abstraktes Risiko genügt nicht; es müssen konkrete Tatsachen dafür sprechen (etwa fehlende soziale Bindungen, Auslandskontakte, eine hohe Straferwartung).
  • Verdunkelungsgefahr — die Gefahr, dass der Beschuldigte Beweise vernichtet, Spuren verwischt oder auf Zeugen und Mitbeschuldigte einwirkt.

Hinzu kommt die Wiederholungsgefahr (§ 112a StPO): Bei bestimmten schweren Straftaten — etwa schweren Sexualdelikten oder wenn die Gefahr besteht, dass der Beschuldigte weitere erhebliche Straftaten gleicher Art begeht — kann auch dies einen Haftbefehl tragen. Bei einigen besonders schweren Verbrechen kann der dringende Tatverdacht ausnahmsweise allein ausreichen.

Verhältnismäßigkeit

Schließlich muss die Untersuchungshaft verhältnismäßig sein. Sie darf nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und zur zu erwartenden Strafe stehen (§ 112 Abs. 1 Satz 2 StPO). Bei leichteren Vorwürfen scheidet U-Haft daher in aller Regel aus.

Untersuchungshaft ist keine Strafe

Dieser Satz ist so wichtig, dass er noch einmal eigens stehen soll: Untersuchungshaft ist keine Strafe. Sie dient allein dazu, das Strafverfahren zu sichern — sie soll verhindern, dass der Beschuldigte flieht oder Beweise verschwinden lässt. Über Schuld oder Unschuld ist damit nichts gesagt. Sollte es später zu einer Verurteilung kommen, wird die in U-Haft verbrachte Zeit auf die Strafe angerechnet. Kommt es zu keiner Verurteilung, besteht unter Umständen ein Entschädigungsanspruch.

Wieder auf freien Fuß: Außervollzugsetzung gegen Auflagen oder Kaution

Ein Haftbefehl bedeutet nicht zwingend, dass jemand auch tatsächlich in Haft bleiben muss. Der Richter kann den Vollzug des Haftbefehls aussetzen, wenn der Haftzweck auch durch mildere Mittel erreicht werden kann (§ 116 StPO). Der Haftbefehl bleibt dann zwar bestehen, der Betroffene ist aber auf freiem Fuß.

In Betracht kommen je nach Haftgrund verschiedene Auflagen:

  • regelmäßige Meldung bei Polizei oder Gericht,
  • Abgabe von Reisepass und Personalausweis,
  • eine Wohnsitzauflage oder das Verbot, einen bestimmten Bereich zu verlassen,
  • das Verbot, mit bestimmten Personen Kontakt aufzunehmen,
  • und — vor allem bei Fluchtgefahr — eine Sicherheitsleistung, also eine Kaution (§ 116a StPO).

Die Kaution kann in Geld, durch Wertpapiere oder durch die Bürgschaft geeigneter Personen erbracht werden. Höhe und Art bestimmt der Richter nach den Umständen des Falls. Hält sich der Beschuldigte an die Auflagen, bleibt er frei; verstößt er dagegen oder flieht er, kann der Vollzug wieder angeordnet und eine geleistete Kaution verfallen.

Ein wesentlicher Teil der Verteidigungsarbeit bei Untersuchungshaft besteht darin, dem Gericht ein tragfähiges Konzept solcher milderen Mittel vorzulegen — und so eine Außervollzugsetzung zu erreichen.

Den Haftbefehl überprüfen lassen: Haftprüfung und Haftbeschwerde

Niemand muss eine Inhaftierung einfach hinnehmen. Das Gesetz sieht zwei Wege vor, einen Haftbefehl überprüfen zu lassen.

Die Haftprüfung (§§ 117, 118 StPO): Der Beschuldigte kann jederzeit beantragen, dass das Gericht prüft, ob der Haftbefehl aufzuheben oder außer Vollzug zu setzen ist. Auf Antrag findet eine mündliche Verhandlung statt, in der die Argumente persönlich vorgetragen werden können.

Die Haftbeschwerde (§ 304 StPO): Mit ihr wird die Entscheidung der nächsthöheren Instanz zur Überprüfung vorgelegt. Die Beschwerde ist nicht an eine Frist gebunden und kann grundsätzlich jederzeit eingelegt werden.

Welcher Weg im Einzelfall der richtige ist — und wann der richtige Zeitpunkt dafür gekommen ist —, entscheidet der Verteidiger nach Einsicht in die Ermittlungsakte. Manchmal ist es klüger, zunächst die Akte abzuwarten und auf die Außervollzugsetzung gegen Auflagen hinzuarbeiten, statt sofort die Beschwerde zu führen.

Pflichtverteidiger bei Untersuchungshaft

Bei Untersuchungshaft liegt immer ein Fall der notwendigen Verteidigung vor (§ 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO). Das bedeutet: Spätestens wenn der Beschuldigte dem Gericht zur Entscheidung über die Haft vorgeführt wird, wird ihm ein Verteidiger bestellt, sofern er noch keinen hat (§ 141 StPO).

Wichtig zu wissen: Sie haben das Recht, einen Anwalt Ihres Vertrauens zu benennen, der dann beigeordnet wird. Sie müssen nicht warten, bis das Gericht jemanden aussucht. Wer schon einen Verteidiger beauftragt hat, sollte dessen Namen unbedingt nennen.

Verhalten in der Untersuchungshaft

Für die Zeit in der Haft gilt eine einfache, aber zentrale Linie:

  • Schweigen. Machen Sie keine Angaben zur Sache, bevor Sie mit Ihrem Verteidiger gesprochen und dieser die Akte gesehen hat. Das Schweigerecht gilt auch in der Haft uneingeschränkt, und Schweigen darf nicht zu Ihren Lasten gewertet werden.
  • Niemals mit Mitgefangenen über den Tatvorwurf sprechen. So verständlich das Bedürfnis ist, sich anzuvertrauen — Äußerungen gegenüber Mithäftlingen können später gegen Sie verwendet werden. Behalten Sie den Fall für sich und sprechen Sie nur mit Ihrem Verteidiger darüber.
  • Den Verteidiger einschalten und ihm vertrauen. Der Kontakt zwischen Verteidiger und Mandant ist besonders geschützt. Hier können Sie offen sprechen.

Tipps für Angehörige

Wenn ein nahestehender Mensch festgenommen wird, fühlen sich Angehörige oft hilflos. Dabei können gerade sie in den ersten Stunden viel bewirken. Das Wichtigste:

  1. Sofort einen Strafverteidiger einschalten. Angehörige dürfen einen Anwalt beauftragen, auch wenn sie selbst nicht beschuldigt sind. Der Verteidiger kann dann unverzüglich tätig werden.
  2. Informationen sammeln. Notieren Sie alles, was Sie wissen: vollständiger Name und Geburtsdatum des Festgenommenen, wann und wo die Festnahme war, welche Behörde (Polizei, welche Dienststelle) beteiligt war und ob bereits ein Aktenzeichen genannt wurde.
  3. Ruhe bewahren und nichts auf eigene Faust unternehmen. Sprechen Sie nicht selbst mit Ermittlern über die Sache und drängen Sie den Inhaftierten nicht zu Aussagen. Überlassen Sie die Kommunikation mit den Behörden dem Verteidiger.

Je früher ein Verteidiger eingreift, desto eher kann er vor dem Haftrichtertermin Kontakt zum Inhaftierten aufnehmen, Akteneinsicht beantragen und auf eine Außervollzugsetzung hinwirken.

Die richtigen ersten Schritte — in dieser Reihenfolge

  1. Ruhe bewahren. Ein Haftbefehl ist kein Urteil. Es gibt klare Rechte und konkrete Möglichkeiten zu handeln.
  2. Schweigen. Keine Angaben zur Sache — weder bei der Polizei noch gegenüber Mitgefangenen.
  3. Sofort einen Strafverteidiger einschalten — als Betroffener selbst oder als Angehöriger für ihn.
  4. Den Haftrichtertermin vorbereiten. Der Verteidiger spricht den Mandanten möglichst vorher und nimmt am Termin teil.
  5. Akteneinsicht und Haftprüfung. Erst mit Kenntnis der Akte lässt sich entscheiden, ob Haftprüfung, Haftbeschwerde oder ein Konzept zur Außervollzugsetzung der beste Weg ist.

Wie wir Sie begleiten

Bei Untersuchungshaft zählt jede Stunde. Wir nehmen schnell Kontakt zum Inhaftierten auf, sind beim Haftrichtertermin an seiner Seite, beantragen Akteneinsicht und prüfen sofort, ob der Haftbefehl angreifbar ist und ob eine Außervollzugsetzung gegen Auflagen oder Kaution erreichbar ist. Solange noch keine anwaltliche Beratung stattgefunden hat, gilt für den Inhaftierten ein einziger Grundsatz: keine Angaben zur Sache.

Verwandte Themen finden Sie in unseren Ratgebern zur Untersuchungshaft im Betäubungsmittelstrafrecht, zur Vorladung zur Vernehmung und zur Hausdurchsuchung.

Rechtsgrundlagen

  • § 112 StPO — Voraussetzungen der Untersuchungshaft: dringender Tatverdacht, Haftgründe (Flucht, Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr), Verhältnismäßigkeit
  • § 112a StPO — Haftgrund der Wiederholungsgefahr bei bestimmten schweren Straftaten
  • § 114 StPO — Haftbefehl: schriftliche, mit Gründen versehene richterliche Anordnung
  • § 116 StPO — Aussetzung des Vollzugs des Haftbefehls gegen mildere Maßnahmen (Auflagen)
  • § 116a StPO — Außervollzugsetzung gegen Sicherheitsleistung (Kaution)
  • §§ 117, 118 StPO — Haftprüfung und mündliche Verhandlung
  • § 127 StPO — Vorläufige Festnahme
  • § 128 StPO — Vorführung des Festgenommenen unverzüglich, spätestens am Tag nach der Festnahme
  • Art. 104 Abs. 2 und 3 GG — Richtervorbehalt bei Freiheitsentziehung und Vorführungspflicht
  • § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO — notwendige Verteidigung bei Vorführung zur Haftentscheidung
  • § 141 StPO — Zeitpunkt der Bestellung des Pflichtverteidigers
  • § 304 StPO — Haftbeschwerde (nicht fristgebunden)

Häufig gestellte Fragen

  • Was bedeutet ein Haftbefehl genau?

    Ein Haftbefehl ist die schriftliche, mit Gründen versehene Anordnung eines Richters, dass jemand in Untersuchungshaft genommen werden darf (§ 114 StPO). Er setzt zweierlei voraus: einen dringenden Tatverdacht — es muss sehr wahrscheinlich sein, dass der Beschuldigte die Tat begangen hat — und einen Haftgrund (§ 112 StPO). Ein Haftbefehl ist kein Urteil und kein Schuldspruch. Er sagt nichts darüber aus, ob am Ende eine Verurteilung steht.

  • Welche Haftgründe gibt es?

    Das Gesetz kennt im Kern drei Haftgründe (§ 112 StPO): Flucht (der Beschuldigte ist flüchtig oder hält sich verborgen), Fluchtgefahr (die Gefahr, dass er sich dem Verfahren entzieht) und Verdunkelungsgefahr (die Gefahr, dass er Beweise vernichtet oder Zeugen beeinflusst). Hinzu kommt die Wiederholungsgefahr bei bestimmten schweren Straftaten (§ 112a StPO). Bei einigen besonders schweren Verbrechen kann der dringende Tatverdacht allein genügen. Es muss stets mindestens ein Haftgrund konkret durch Tatsachen belegt sein — bloße Vermutungen reichen nicht.

  • Ist Untersuchungshaft schon eine Strafe?

    Nein. Untersuchungshaft ist keine Strafe, sondern eine vorläufige Sicherungsmaßnahme, damit das Strafverfahren durchgeführt werden kann. Es gilt weiterhin die Unschuldsvermutung. Deshalb muss die Haft auch verhältnismäßig sein: Sie darf nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und zur erwarteten Strafe stehen (§ 112 Abs. 1 Satz 2 StPO). Wird der Betroffene später verurteilt, wird die Zeit in U-Haft auf die Strafe angerechnet.

  • Wie schnell kommt man nach einer Festnahme vor den Richter?

    Sehr schnell. Wer festgenommen wird, ist unverzüglich, spätestens am Tag nach der Festnahme, dem Haftrichter vorzuführen (§ 128 StPO, Art. 104 Abs. 3 GG). Der Richter teilt die Gründe mit, vernimmt den Beschuldigten und entscheidet dann, ob ein Haftbefehl erlassen oder die Freilassung angeordnet wird. Dieser Termin ist entscheidend — hier sollte möglichst schon ein Verteidiger dabei sein.

  • Kann man gegen Kaution wieder freikommen?

    Oft ja. Der Richter kann den Vollzug des Haftbefehls aussetzen, wenn weniger einschneidende Maßnahmen den Haftzweck ebenfalls erreichen (§ 116 StPO). Möglich sind etwa Meldeauflagen, Abgabe des Reisepasses, eine Wohnsitzauflage — oder eine Sicherheitsleistung, also eine Kaution (§ 116a StPO). Eine Kaution kommt vor allem bei Fluchtgefahr in Betracht. Höhe und Art bestimmt der Richter. Hält sich der Beschuldigte an die Auflagen, bleibt er auf freiem Fuß.

  • Kann man einen Haftbefehl überprüfen lassen?

    Ja, und das jederzeit. Es gibt zwei Wege: die Haftprüfung (§§ 117, 118 StPO) — ein Antrag an das Gericht, den Haftbefehl aufzuheben oder außer Vollzug zu setzen, auf Wunsch mit mündlicher Verhandlung — und die Haftbeschwerde (§ 304 StPO), mit der die nächsthöhere Instanz die Haftentscheidung überprüft. Welcher Weg sinnvoll ist, hängt vom Einzelfall ab; das entscheidet der Verteidiger nach Akteneinsicht.

  • Bekommt man in der Untersuchungshaft einen Pflichtverteidiger?

    Ja. Bei Untersuchungshaft liegt immer ein Fall der notwendigen Verteidigung vor (§ 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO). Spätestens wenn der Beschuldigte dem Gericht zur Entscheidung über die Haft vorgeführt wird, wird ihm ein Verteidiger bestellt, wenn er noch keinen hat (§ 141 StPO). Sie haben das Recht, einen Anwalt Ihres Vertrauens zu benennen — von diesem Recht sollten Sie unbedingt Gebrauch machen.

  • Wie sollte man sich in der Untersuchungshaft verhalten?

    Vor allem: schweigen. Machen Sie keine Angaben zur Sache, bevor Sie mit Ihrem Verteidiger gesprochen und dieser die Akte eingesehen hat. Sprechen Sie niemals mit Mitgefangenen über den Tatvorwurf — solche Gespräche können später gegen Sie verwendet werden. Auch in der Haft gilt das Schweigerecht uneingeschränkt. Der vertrauliche Verkehr mit dem Verteidiger ist geschützt.

  • Was können Angehörige tun, wenn jemand festgenommen wurde?

    Das Wichtigste und Schnellste: sofort einen Strafverteidiger einschalten. Angehörige dürfen einen Anwalt beauftragen, auch wenn sie nicht selbst betroffen sind. Der Verteidiger kann dann unverzüglich Kontakt zum Inhaftierten aufnehmen, ihn vor dem Haftrichtertermin sprechen und Akteneinsicht beantragen. Halten Sie alle bekannten Informationen bereit: Name, Geburtsdatum, wo und wann die Festnahme war und welche Behörde sie durchgeführt hat. Je früher ein Verteidiger eingreift, desto besser.

  • Was kostet das erste Gespräch mit einem Verteidiger?

    Eine erste telefonische Kontaktaufnahme, in der wir die Lage einordnen und die nächsten Schritte besprechen, ist unkompliziert und unverbindlich. Bei Untersuchungshaft zählt jede Stunde — zögern Sie nicht, anzurufen. Die Kosten der Vertretung klären wir transparent. Gemessen am Risiko, das mit einer Inhaftierung verbunden ist, ist schnelle anwaltliche Hilfe fast immer die richtige Entscheidung.

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Ich dachte, mein Leben sei vorbei. Er hat mich gerettet.“

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Ich konnte endlich wieder ruhig schlafen.“

Fachanwalt für Strafrecht Florian Rappaport in seiner Kanzlei in Freiburg

Rechtsanwalt Rappaport

Den Fachanwaltstitel verleiht die Rechtsanwaltskammer an Strafverteidiger, die umfangreiche praktische Erfahrung aus einer hohen Zahl persönlich bearbeiteter Fälle vorweisen und ihr vertieftes theoretisches Wissen in mehreren Prüfungen belegen. Eine jährliche Fortbildungspflicht sichert, dass diese Kenntnisse aktuell bleiben. So ist der Fachanwaltstitel ein unabhängig geprüfter Beleg für gesicherte Fachkunde.

Studium an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg / Referendariat am Landgericht Freiburg / ausschließlich im Strafrecht tätig / Verteidigung in Freiburg, Offenburg und Lörrach

„Die meisten Menschen, die mich anrufen, hatten noch nie etwas mit der Justiz zu tun. Eine Vorladung, eine Durchsuchung, ein Brief von der Staatsanwaltschaft — und von einem Moment auf den anderen ist die Welt aus den Fugen.

In dieser Lage zählt zuerst eines: Ruhe und die richtigen ersten Schritte. Was Sie in den ersten Stunden tun oder unterlassen, entscheidet oft über den gesamten weiteren Verlauf.

Mein Job ist, Ihnen genau das zu geben: eine klare, verständliche Einschätzung, was jetzt zu tun ist — und was Sie auf keinen Fall tun sollten. Ohne Fachchinesisch, ohne Urteil über Sie als Person.

Jeder Anruf ist willkommen. Jede Frage ist willkommen."

rappaport@rappaport-verteidigung.de

Das erste Gespräch

Manche Anrufe sind nicht leicht — und Sie müssen vorher nicht wissen, wo Sie anfangen sollen. Erzählen Sie, was passiert ist; ich höre zu und ordne ein, was das bedeutet. Am Ende sehen wir gemeinsam, was sinnvoll wäre — und ob ich der richtige Verteidiger für Ihre Sache bin.

Strafverteidiger Florian Rappaport im Mandantengespräch am Besprechungstisch in Freiburg

Sie sind nicht allein.

Ab dem ersten Gespräch denke und handle ich für Sie – Sie müssen das nicht allein tragen.

Erfolge

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Ich hatte solche Angst um meine Zukunft. Aber er hat eine Lösung gefunden. Das hätte ich nie für möglich gehalten.“

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Herr Rappaport hat sofort die richtigen Hebel in Bewegung gesetzt. Ich musste erst gar nicht vor Gericht erscheinen.“

Strafverteidiger Florian Rappaport, Fachanwalt für Strafrecht in Freiburg

Was treibt mich an, Menschen beizustehen, die unverhofft in ein Strafverfahren geraten sind?

„Mich treibt an, Menschen in dem Moment beizustehen, in dem sie am verletzlichsten sind: wenn der Staat plötzlich vor der Tür steht. Wer früh die richtige Beratung bekommt, behält die Kontrolle über sein Verfahren — und meistens auch über sein Leben. Zu sehen, wie aus Panik wieder Zuversicht wird, ist für mich der eigentliche Sinn dieser Arbeit."

Ihre ersten Schritte

  1. Schweigen Sie.

    Sie müssen sich zu nichts äußern – und sollten es jetzt auch nicht. Kein Wort zur Sache: nicht bei der Polizei, nicht im Kreis von Familie und Freunden. Was einmal gesagt ist, lässt sich später nicht zurückholen. Ein ruhiges „Ich möchte zuerst mit meinem Anwalt sprechen" genügt.

  2. Geben Sie uns Vollmacht.

    Versuchen Sie nicht, die Sache selbst zu klären, und unterschreiben Sie nichts – außer der Vollmacht, mit der Sie uns beauftragen. Heben Sie jedes Schreiben auf (Vorladung, Beschluss, Post) und notieren Sie, was geschehen ist, solange die Erinnerung frisch ist.

  3. An Ihrer Seite.

    Ab hier sind Sie nicht mehr allein. Wir nehmen Einsicht in die Ermittlungsakte, Sie erhalten eine Kopie. Gemeinsam planen wir Ihre Verteidigung. Wir verhandeln für Sie mit Staatsanwaltschaft und Gericht – ruhig, entschlossen und mit dem Ziel, Ihr Verfahren so früh wie möglich zu einer Einstellung zu bringen.

  4. Lassen Sie uns ins Gespräch kommen

    Schon am Telefon klären wir Ihre ersten Fragen.

    0761 458 754 80

Oder lassen Sie sich zurückrufen.

Wann erreichen wir Sie am besten?

Sie können mehrere Zeiträume wählen.

Rechtsanwalt Rappaport am Schreibtisch bei der Arbeit am Schriftsatz

Beharrlich.

Ein Strafverfahren zieht sich oft über Monate. Rechtsanwalt Rappaport verfolgt Ihre Sache mit Geduld und Beharrlichkeit, bis sie entschieden ist.

Wie bewerten Mandantinnen und Mandanten unsere Leistungen?

„Herr Rappaport erscheint sehr ruhig und bedacht. Erfasst jedes Detail und sorgt im entscheidenden Moment für eine erfolgreiche Überraschung. So ist es mir in meinem eigentlich aussichtslosen Fall ergangen. Viele herzlichen Dank für diesen tollen Erfolg Absolut empfehlenswert für jeden.“
E. U.
mehr Bewertungen auf google.de (öffnet in neuem Tab)
„Ich kann Herr Rappaport uneingeschränkt weiterempfehlen. Er hat mich durch einen sehr unangenehmen und belastenden Prozess begleitet und mir von Anfang an das Gefühl gegeben, in den besten Händen zu sein. Er war jederzeit erreichbar, nahm sich viel Zeit, um mir zuzuhören, und hat sich mit großer Sorgfalt und Professionalität um meinen Fall gekümmert. Seine ruhige, zuversichtliche Art hat mir in einer schwierigen Zeit viel Sicherheit gegeben. Dank seines Engagements und seiner Kompetenz konnte ich das bestmögliche Ergebnis erzielen. Vielen Dank für die hervorragende Unterstützung!“
S. R.
mehr Bewertungen auf google.de (öffnet in neuem Tab)
„Herr Rappaport hat alles zum guten gewendet. Sehr kompetent. Bei Fragen kann man sich immer melden.100% Weiterempfehlung. Vielen vielen Dank nochmal.“
S. A.
mehr Bewertungen auf google.de (öffnet in neuem Tab)
„Ich möchte die Kanzlei und Herrn Rappaport als Strafverteidiger wärmstens empfehlen. Herr Rappaport ist ein wahrer Mann vom Fach und hat meine Verteidigung äußerst erfolgreich geführt (das Verfahren wurde eingestellt). Er ist freundlich, ehrlich, sehr akkurat und hört einem zu. Ich bin mit dem Ergebnis und seiner Arbeit voll und ganz zufrieden.“
D. S.
mehr Bewertungen auf google.de (öffnet in neuem Tab)
„Herr Rappaport ist wunderbar. Immer erreichbar, sehr freundlich und nicht verklemmt wie manch andere Rechtsanwälte. Hat das Maximum herausgeholt, sodass ich mehr als zufrieden sein kann. Jederzeit zu empfehlen.“
M. K.
mehr Bewertungen auf google.de (öffnet in neuem Tab)
„Ich war am Anfang sehr verzweifelt und wusste nicht weiter. Bis ich auf die Kanzlei gestoßen bin. Nicht nur habe ich mich dort sehr gut aufgehoben gefühlt, sondern standen meiner Fragen zu jeder Tageszeit zur Verfügung. Ich finde sie gehen sehr menschlich und Verständnisvoll mit einem um. Was ich auch sehr hervorheben möchte, ist das sie sehr professionell und mit viel engagement an den Fall heran gehen. Dadurch hatte ich keine schlaflose nächte mehr. Der Fall fiel mit einem Freispruch aus. Ich kann die beiden auf jedenfall weiter empfehlen!“
F. H.
mehr Bewertungen auf google.de (öffnet in neuem Tab)
„I would immensely recommend getting represented by this law firm. Mr Rappaport is extremely professional, he keeps the communication channels very open and he is super pleasant to treat with as well as very capable. Plus he speaks perfect English so if German is not your first language and you are more comfortable in English he is the perfect person to hire.“
M. R.
mehr Bewertungen auf google.de (öffnet in neuem Tab)
„Mein Mann wurde über 20 Jahre unschuldig von den Justizbehörden verfolgt, Nach einem Anwaltswechsel hin zu Hr. Rappaport wurde das Verfahren nach nur 5 Monaten mit dem bestmöglichen Ergebnis eingestellt. Wir sind Hr. Rapperport unendlich dankbar für seine unglaubliche Kompetenz, Geduld und Menschlichkeit sowie sein unerschütterliches Bestreben das bestmögliche für seinen Mandanten zu erreichen.“
A. W.
mehr Bewertungen auf google.de (öffnet in neuem Tab)
„Ich war sehr zufrieden mit der Dienstleistung von Herrn Rappaport. Dank seinem sicheren und ruhigen Auftreten schenkte er mir rasch Vertrauen und Zuversicht. Dabei hatte er jederzeit ein offenes Ohr für mich. Er war ehrlich und offen und konnte meine Fragen jederzeit beantworten. Herr Rappaport ist ein sehr kompetenter, zuverlässiger Anwalt und hielt mich immer auf dem neusten Stand. Ich fühlte mich sehr gut aufgehoben bei ihm und kann Herrn Rappaport nur weiter empfehlen.“
A. M.
mehr Bewertungen auf google.de (öffnet in neuem Tab)

Presse: RAPPAPORT · Verteidigung in den Medien

Kanzleihund Lara, Golden Retriever bei Strafverteidiger Florian Rappaport in Freiburg

Mandanten-Begleithündin Lara

Um Ihren Besuch in unserer Kanzlei so angenehm wie möglich zu gestalten, begrüßt Sie auf Wunsch unsere Golden Retriever-Hündin Lara. Sie begleitet Beratungsgespräche, lässt sich streicheln oder liegt einfach still dabei. Ihre Gelassenheit hilft vielen Mandanten, zur Ruhe zu kommen und sich besser zu konzentrieren.

Erfahren Sie mehr über unsere Arbeit.

Wir stellen unsere Tätigkeitsschwerpunkte vor.

Weitere Videos finden Sie auf den Seiten zu den einzelnen Tätigkeitsschwerpunkten.

Und in unserem Ratgeber Strafrecht geben wir online Antworten auf einige häufige Fragen aus unserem Alltag als Strafverteidiger.

Überblick

Weitere Antworten aus dem Ratgeber Strafrecht

Vorladung zur Vernehmung

  • Muss ich zur polizeilichen Vorladung als Beschuldigter erscheinen?

    Nein. Zu einer Vernehmung bei der Polizei müssen Sie als Beschuldigter nicht erscheinen — Sie dürfen den Termin schlicht und ohne Begründung absagen. Anders bei einer Ladung durch Staatsanwaltschaft oder Ermittlungsrichter: Dort müssen Sie erscheinen, aussagen müssen Sie aber auch dann nicht.

    → Vertieft im Beitrag: Wer lädt, wann Erscheinenspflicht besteht

  • Muss ich bei der Vernehmung aussagen?

    Nein. Als Beschuldigter haben Sie ein umfassendes Schweigerecht (§ 136 Abs. 1 StPO) — niemand darf Sie zu einer Aussage zwingen, und Ihr Schweigen darf nicht zu Ihren Lasten gewertet werden. Die sicherste Linie: erst Akteneinsicht durch den Verteidiger, dann entscheiden, ob und was gesagt wird.

    → Vertieft im Beitrag: Schweigerecht und Einlassungsstrategie

Zum Beitrag: Vorladung von der Polizei →

Hausdurchsuchung

  • Darf die Polizei einfach so meine Wohnung durchsuchen?

    In aller Regel nicht. Eine Wohnungsdurchsuchung darf grundsätzlich nur ein Richter anordnen (§ 105 Abs. 1 StPO). Ohne Beschluss ist sie nur bei Gefahr im Verzug zulässig — ein eng auszulegender Ausnahmefall (BVerfG, Beschluss vom 20.02.2001, 2 BvR 1444/00). Lassen Sie sich den Beschluss immer zeigen.

    → Vertieft im Beitrag: Beschluss, Rechte, Ablauf der Durchsuchung

  • Muss ich mein Handy entsperren oder die PIN herausgeben?

    Nein. Sie müssen kein Passwort und keine PIN nennen — niemand muss an seiner eigenen Überführung mitwirken. Anders bei der biometrischen Entsperrung: Der BGH hat entschieden, dass die Polizei bei einer richterlich angeordneten Durchsuchung den Finger gegen Ihren Willen auf den Sensor legen darf (Beschluss vom 13.03.2025, 2 StR 232/24). Praktischer Schutz: Gerät ausschalten.

    → Vertieft im Beitrag: Passwörter, Beschlagnahme, Widerspruch

Zum Beitrag: Hausdurchsuchung →

Haftbefehl & Untersuchungshaft

Zum Beitrag: Haftbefehl & U-Haft →

Strafbefehl & Einspruch

  • Was passiert, wenn ich auf einen Strafbefehl nicht reagiere?

    Dann wird er nach zwei Wochen rechtskräftig und steht einem Urteil gleich (§ 410 Abs. 3 StPO): Sie sind verurteilt, und je nach Höhe entsteht eine Vorstrafe. Innerhalb der zwei Wochen können Sie Einspruch einlegen (§ 410 StPO).

    → Vertieft im Beitrag: Einspruch, Frist, Risiken

  • Kann das Urteil nach einem Einspruch höher ausfallen als der Strafbefehl?

    Ja, das ist möglich. Im Strafbefehlsverfahren gilt kein allgemeines Verschlechterungsverbot — nach einem Einspruch ist das Gericht an den Strafbefehl nicht gebunden (§ 411 Abs. 4 StPO). Deshalb sollte vor jedem Einspruch über Akteneinsicht geprüft werden, wie Beweislage und Risiko wirklich aussehen.

    → Vertieft im Beitrag: Einspruch beschränken, Ablauf, Strategie

Zum Beitrag: Strafbefehl →

Fingerabdrücke, DNA & erkennungsdienstliche Behandlung

  • Darf die Polizei einfach so eine DNA-Probe von mir nehmen?

    Nein. Die DNA-Identitätsfeststellung (§ 81g StPO) steht unter Richtervorbehalt und setzt den Verdacht einer Straftat von erheblicher Bedeutung sowie eine Negativprognose voraus. Ohne richterliche Anordnung (außer bei Gefahr im Verzug) oder wirksame Einwilligung ist sie unzulässig.

    → Vertieft im Beitrag: ED-Behandlung, DNA, Massengentest, Löschung

  • Muss ich bei einem „Massengentest" mitmachen?

    Nein. Die DNA-Reihenuntersuchung (§ 81h StPO) ist freiwillig; vor der Teilnahme muss schriftlich belehrt werden. Aus einer Verweigerung darf für sich genommen kein Verdacht abgeleitet werden.

    → Vertieft im Beitrag: Freiwilligkeit, Rechtsschutz, Löschungsanspruch

Zum Beitrag: Fingerabdrücke & DNA →

Polizei hat Drogen gefunden

  • Ist Drogenkonsum überhaupt strafbar?

    Der reine Konsum ist nicht strafbar. Strafbar sind aber die typischen Begleithandlungen — vor allem Besitz und Erwerb (§ 29 BtMG). Wer konsumiert, hat die Drogen vorher in aller Regel besessen, und genau das wird verfolgt.

    → Vertieft im Beitrag: Strafrahmen, nicht geringe Menge, Handelsverdacht

  • Was bedeutet „nicht geringe Menge"?

    Überschreitet der reine Wirkstoffgehalt einen von der Rechtsprechung festgelegten Grenzwert, wird aus dem Vergehen ein Verbrechen mit Mindeststrafe von einem Jahr (§ 29a BtMG). Entscheidend ist nicht das Gesamtgewicht, sondern der Wirkstoffgehalt — er wird im Labor bestimmt.

    → Vertieft im Beitrag: Grenzwerte, Handeltreiben, U-Haft-Risiko

Zum Beitrag: Drogen gefunden →

Blutprobe & körperliche Untersuchung

  • Muss ich bei der Polizei ins Röhrchen pusten?

    Nein. Der Atemalkoholtest am Straßenrand ist freiwillig — Pusten ist aktive Mitwirkung, dazu kann niemand gezwungen werden. Eine Verweigerung kann allerdings dazu führen, dass eine Blutprobe angeordnet wird, die Sie dann dulden müssen.

    → Vertieft im Beitrag: Blutprobe, Richtervorbehalt, was Sie dulden müssen

  • Braucht die Polizei für eine Blutprobe einen Richter?

    Häufig nicht mehr. Bei Verdacht auf bestimmte alkohol- oder rauschbedingte Verkehrsdelikte ist der Richtervorbehalt entfallen; Staatsanwaltschaft und Polizei dürfen die Blutentnahme selbst anordnen (§ 81a Abs. 2 StPO). Außerhalb dieser Fälle ordnet grundsätzlich der Richter an.

    → Vertieft im Beitrag: Duldungspflicht, Atemalkohol, Verwertbarkeit

Zum Beitrag: Blutprobe →

Führerschein entzogen

  • Mein Führerschein wurde bei einer Kontrolle eingezogen — ist meine Fahrerlaubnis jetzt weg?

    Noch nicht endgültig. Zunächst wird nur das Dokument sichergestellt (§ 94 StPO). Die Fahrerlaubnis selbst entzieht erst ein Gericht — vorläufig per Beschluss (§ 111a StPO) oder endgültig im Urteil (§ 69 StGB). Solange ein § 111a-Beschluss vorliegt, darf nicht gefahren werden.

    → Vertieft im Beitrag: Entziehung, Fahrverbot, Sperrfrist, MPU

  • Was ist der Unterschied zwischen Fahrverbot und Entziehung?

    Beim Fahrverbot (§ 44 StGB, ein bis sechs Monate) bleibt die Fahrerlaubnis bestehen, danach gibt es den Führerschein automatisch zurück. Bei der Entziehung (§ 69 StGB) erlischt die Fahrerlaubnis ganz; ein Neuantrag ist erst nach Ablauf der Sperrfrist möglich (§ 69a StGB), oft mit MPU.

    → Vertieft im Beitrag: Wege der Entziehung, Wiedererteilung

Zum Beitrag: Führerschein entzogen →

Anhörungsbogen der Polizei

  • Muss ich den Anhörungsbogen ausfüllen und zurückschicken?

    Nein. Verpflichtend sind allein die Angaben zur Person (Name, Geburtsdatum, Anschrift). Alle Angaben zur Sache sind freiwillig — der Bogen darf insoweit unbeantwortet bleiben, ohne Nachteil.

    → Vertieft im Beitrag: Person vs. Sache, Schweigen, Verkehrs-OWi

  • Blitzerfoto und Zeugenfragebogen — muss ich den Fahrer nennen?

    Niemand muss sich selbst oder nahe Angehörige belasten; insoweit ist das Ausfüllen freiwillig. Bleibt der Fahrer aber unermittelt, kann dem Halter eine Fahrtenbuchauflage drohen (§ 31a StVZO) — in Verkehrssachen daher vorher abwägen.

    → Vertieft im Beitrag: Anhörungsbogen, Zeugenfragebogen, Fahrtenbuch

Zum Beitrag: Anhörungsbogen →

Handy & Computer beschlagnahmt

  • Muss ich der Polizei mein Passwort oder meine PIN herausgeben?

    Nein. Sie müssen keine Zugangsdaten herausgeben — weder PIN noch Passwort, Muster oder Code. Das folgt aus dem Grundsatz, dass niemand an seiner eigenen Überführung mitwirken muss; § 95 StPO erfasst Gegenstände, nicht Ihr Erinnerungswissen.

    → Vertieft im Beitrag: Beschlagnahme, Durchsicht, Rückgabe

  • Darf die Polizei meinen Finger zwangsweise auf das Handy legen?

    Unter Voraussetzungen ja. Der BGH hat am 13.03.2025 entschieden, dass Ermittler den Finger eines Beschuldigten auch gegen dessen Willen auflegen dürfen (2 StR 232/24) — aber nur im Rahmen einer richterlich angeordneten Durchsuchung und nur, wenn es verhältnismäßig ist. PIN und Passwort müssen Sie weiterhin nicht verraten.

    → Vertieft im Beitrag: Biometrie, Widerspruch, Verhältnismäßigkeit

Zum Beitrag: Beschlagnahme →

Verfahrenseinstellung

  • Bekomme ich durch eine Einstellung eine Vorstrafe?

    Nein. Eine Verfahrenseinstellung führt zu keiner Vorstrafe — ins Bundeszentralregister kommen nur rechtskräftige Verurteilungen. Das gilt auch für die Einstellung gegen Auflage (§ 153a StPO): Sie zahlen ggf. einen Geldbetrag, gelten aber rechtlich weiter als nicht vorbestraft.

    → Vertieft im Beitrag: § 170 II, § 153, § 153a StPO im Detail

  • Was heißt Einstellung „gegen Auflage"?

    Bei § 153a StPO wird das Verfahren zunächst vorläufig eingestellt und nach Erfüllung einer Auflage — etwa Geldzahlung, gemeinnützige Arbeit oder Täter-Opfer-Ausgleich — endgültig beendet. Es gibt keinen Schuldspruch und keine Vorstrafe.

    → Vertieft im Beitrag: Einstellungswege, wie die Verteidigung hinwirkt

Zum Beitrag: Verfahrenseinstellung →

Erste Hilfe im Strafverfahren

Ratgeber Strafrecht — was tun, wenn …

Verständliche Erste-Hilfe für die wichtigsten Situationen im Strafverfahren — von der Vorladung über die Hausdurchsuchung und den Haftbefehl bis zum Strafbefehl, der Blutprobe und der Frage, wann ein Verfahren eingestellt wird.

Vorladung von der Polizei — müssen Sie hingehen und aussagen?

Vorladung zur Vernehmung — Erscheinenspflicht, Schweigerecht und die richtigen ersten Schritte

Hausdurchsuchung — Ihre Rechte und die richtigen ersten Schritte

Hausdurchsuchung — Durchsuchungsbeschluss, Ihre Rechte vor Ort und die richtigen ersten Schritte

Haftbefehl & Untersuchungshaft — was jetzt zu tun ist

Haftbefehl und Untersuchungshaft — Festnahme, Haftgründe, Außervollzugsetzung und die richtigen ersten Schritte

Strafbefehl erhalten — was bedeutet das und wie wehren Sie sich?

Strafbefehl — schriftliche Verurteilung ohne Hauptverhandlung, Einspruchsfrist und die richtigen ersten Schritte

Fingerabdrücke, DNA & ED-Behandlung — was Sie dulden müssen, was freiwillig ist

Erkennungsdienstliche Behandlung und DNA-Analyse — was geduldet werden muss, was freiwillig ist und wie man sich wehrt

Die Polizei hat Drogen gefunden — was jetzt zählt (BtMG)

Drogen gefunden — Besitz, nicht geringe Menge, Handelsverdacht und die richtigen ersten Schritte nach dem Fund

Blutprobe & körperliche Untersuchung — was müssen Sie über sich ergehen lassen?

Blutprobe und körperliche Untersuchung beim Beschuldigten — Duldungspflicht, Freiwilligkeit und die richtigen ersten Schritte

Führerschein entzogen — was jetzt zu tun ist und welche Fristen gelten

Führerschein entzogen — vorläufige Entziehung, Fahrverbot, Sperrfrist und Wiedererteilung verständlich erklärt

Anhörungsbogen der Polizei — ausfüllen oder nicht?

Anhörungsbogen der Polizei — was Sie ausfüllen müssen, was freiwillig ist und warum Schweigen nicht schadet

Handy oder Computer beschlagnahmt — Ihre Rechte und die richtigen ersten Schritte

Handy & Computer beschlagnahmt — Sicherstellung, Beschlagnahme, Passwort-Herausgabe und Rückgabe der Geräte

Verfahrenseinstellung — wie ein Strafverfahren ohne Urteil endet

Verfahrenseinstellung — die Wege aus dem Strafverfahren ohne Urteil, von § 170 bis § 153a StPO

0761 458 754 80