Warum sich seit dem 28. Juni 2024 alles geändert hat
Bis zum 27. Juni 2024 endeten die meisten Verfahren wegen Besitzes kinderpornographischer Inhalte mit einer Verurteilung. Eine Einstellung nach § 153a StPO — also ohne Strafbefehl, ohne Verurteilung, ohne Eintrag ins Bundeszentralregister bei Tilgung — war schlicht nicht möglich. Der Grund lag in der Struktur des Gesetzes: Der Besitz war seit dem Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt von 2021 ein Verbrechen mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe. Und Verbrechen kann man nach § 153a StPO nicht einstellen.
Das hat sich geändert. Seit der Reform vom 28. Juni 2024 ist der Besitz nach § 184b Abs. 3 StGB ein Vergehen mit einer Mindeststrafe von drei Monaten. Damit ist die Tür zu den Einstellungsnormen §§ 153, 153a StPO wieder offen — und in der Praxis nutze ich sie inzwischen regelmäßig.
Diese Seite erklärt, unter welchen Voraussetzungen eine Einstellung heute realistisch ist, welche Auflagen die Staatsanwaltschaften in der Praxis verlangen, wie hoch die Geldauflagen ausfallen und warum der frühzeitige Beginn einer Therapie oft den Unterschied macht — zwischen Einstellung und Strafbefehl, zwischen beruflicher Existenz und Berufsverbot.
Die Reform vom 28. Juni 2024 — Vom Verbrechen zurück zum Vergehen
Der Gesetzgeber hatte 2021 die Mindeststrafen in § 184b StGB drastisch angehoben, um ein politisches Signal zu setzen. Was als Abschreckung gedacht war, führte in der Praxis zu Ergebnissen, die kaum jemand gewollt hatte: Auch bei kleinsten Fällen — ein weitergeleitetes WhatsApp-Video, zwei Posing-Bilder auf einem alten Handy, eine zufällige Chatgruppen-Mitgliedschaft — musste zwingend angeklagt werden. Strafbefehle waren ausgeschlossen, Einstellungen nach § 153a StPO ebenfalls. Die Staatsanwaltschaften mussten jede Tat zur Hauptverhandlung bringen, obwohl im Ergebnis oft nur eine Bewährungsstrafe herauskam.
Mit dem Gesetz zur Anpassung der Mindeststrafen des § 184b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 des Strafgesetzbuches (BGBl. I 2024 Nr. 213, in Kraft seit 28. Juni 2024) hat der Gesetzgeber die Mindeststrafen auf das frühere Niveau abgesenkt:
- § 184b Abs. 1 StGB (Verbreiten): Mindeststrafe sechs Monate (zuvor ein Jahr).
- § 184b Abs. 3 StGB (Besitz/Besitzverschaffung): Mindeststrafe drei Monate (zuvor ein Jahr).
Damit sind beide Tatbestände wieder Vergehen im Sinne von § 12 Abs. 2 StGB. Die KriPoZ spricht zu Recht davon, dass so wieder „individuell angemessene Reaktionen” möglich werden — nämlich Strafbefehl, Einstellung nach § 153 StPO und Einstellung nach § 153a StPO.
Für laufende Verfahren gilt § 2 Abs. 3 StGB (lex mitior): Das mildeste Gesetz ist anzuwenden, also die reformierten Mindeststrafen. Wer im April 2024 erwischt wurde, wird heute nach dem neuen Recht beurteilt.
§ 153 StPO — Einstellung ohne Auflage bei geringer Schuld
Die schonendste Variante ist die Einstellung nach § 153 StPO: kein Eintrag, keine Geldzahlung, keine Auflagen. Voraussetzungen: Es handelt sich um ein Vergehen (seit 2024 gegeben), die Schuld des Täters wäre als gering anzusehen und es besteht kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung.
In der Praxis ist § 153 StPO bei § 184b-Verfahren die Ausnahme. Staatsanwaltschaften gehen selten davon aus, dass bei Kinderpornographie „kein öffentliches Interesse” an der Verfolgung bestehe. Realistische Fallgruppen, in denen ich § 153 StPO in den letzten Jahren durchsetzen konnte:
- Einzelbild, das ungefragt in einer Chatgruppe empfangen und nicht gelöscht wurde, bei jugendlichem Alter des Beschuldigten und klar dokumentierter Unbeabsichtigtheit.
- Ein Bild am unteren Rand des Tatbestands (sehr junger Teenager, vollständig bekleidet, Grenzbereich zur Posingdarstellung), wenn der NCMEC-Treffer sich als einzelner Fund herausstellt.
- Extrem lange Verfahrensdauer (mehr als drei, vier Jahre bei einem Einzelbild), bei der die Geringfügigkeit mit dem Zeitablauf argumentierbar wird.
Bei größeren Mengen, bei Videos, bei härteren Inhalten ist § 153 StPO auszuschließen. Hier kommt allenfalls § 153a StPO in Betracht.
§ 153a StPO — Einstellung gegen Auflage: der Regelfall in kleineren Verfahren
§ 153a StPO ist seit der Reform die wichtigste Einstellungsnorm in § 184b-Verfahren. Die Staatsanwaltschaft kann das Verfahren vorläufig einstellen und dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen auferlegen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen — und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht.
Zustimmen müssen drei Stellen: die Staatsanwaltschaft (die das Verfahren führt), das zuständige Gericht (bei § 184b in der Regel das Amtsgericht als Schöffengericht) und der Beschuldigte selbst. Der Beschuldigte gibt damit zu erkennen, dass er die Einstellung gegen Auflage akzeptiert — ein Schuldeingeständnis liegt darin nach der Rechtsprechung nicht. Die Unschuldsvermutung bleibt unberührt.
Welche Auflagen typisch sind
Der Katalog des § 153a Abs. 1 Satz 2 StPO bietet verschiedene Optionen. In meiner Praxis sehe ich bei § 184b-Verfahren im Kern drei:
- Geldauflage zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse (§ 153a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StPO).
- Therapieweisung — psychotherapeutische oder sexualtherapeutische Behandlung (§ 153a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 StPO).
- Gemeinnützige Arbeit — Stundenzahl je nach Staatsanwaltschaft, in der Regel 30 bis 120 Stunden (§ 153a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StPO).
Kombinationen sind üblich. Bei Beschuldigten mit mittlerem oder höherem Einkommen wird fast immer eine Geldauflage verlangt; Therapie oder gemeinnützige Arbeit treten hinzu, wenn der Fall ein über das reine Geldzahlen hinausgehendes „Mehr” an Sühne oder Prävention erfordert.
Höhe der Geldauflage in der Praxis
Die Geldauflage wird nicht in Tagessätzen bemessen. Die Staatsanwaltschaft setzt einen Gesamtbetrag fest, der sich an der hypothetisch zu erwartenden Geldstrafe orientiert, aber auch die wirtschaftlichen Verhältnisse berücksichtigt. Belastbare Erfahrungswerte aus meiner Praxis bei § 184b-Verfahren seit 2024:
- Kleinstmengen (1–5 Bilder, keine Videos): 1.000–3.000 Euro bei durchschnittlichem Einkommen.
- Mittlere Mengen (bis ca. 30 Bilder oder wenige Videos, keine schwersten Inhalte): 3.000–8.000 Euro.
- Grenzfälle (größere Mengen, aber kein Verbreiten): 8.000–15.000 Euro, wenn die Staatsanwaltschaft überhaupt noch einstellt.
Zahlungsziele sind üblicherweise sechs Monate; eine Ratenzahlung ist nach § 153a Abs. 1 Satz 4 StPO möglich, wenn Sie sie bei Zustimmung beantragen. Wer die Auflage nicht fristgerecht erfüllt, muss mit der Wiederaufnahme des Verfahrens rechnen — dann landet der Fall zurück im Ausgangszustand.
Gemeinnützige Arbeit
Die gemeinnützige Arbeit ist eine Alternative, die vor allem bei niedrigem Einkommen oder bei Auszubildenden und Studierenden in Betracht kommt. Die Umrechnung erfolgt staatsanwaltsintern — ein Tagessatz entspricht typischerweise drei bis sechs Stunden Arbeit. 40 bis 80 Stunden sind bei kleineren § 184b-Verfahren der Regelbereich.
Warum Therapie die stärkste Auflage ist — und oft die sinnvollste
Wenn ich eine Einstellung nach § 153a StPO vorbereite, rate ich fast immer dazu, eine Therapie nicht nur zu akzeptieren, sondern sie vorzuschlagen und möglichst bereits vor der Zustimmungserklärung der Staatsanwaltschaft begonnen zu haben. Drei Gründe:
1. Sie beeinflusst die Entscheidung der Staatsanwaltschaft. Eine laufende Therapie zeigt, dass der Beschuldigte sich mit der Tat auseinandersetzt und an sich arbeitet. Das öffentliche Interesse an der Verfolgung wird gerade dadurch relativiert — der präventive Zweck des Strafrechts wird schon ohne Verurteilung erreicht. Staatsanwälte stellen deutlich häufiger ein, wenn die Therapie bereits läuft, als wenn sie erst als Auflage verhängt werden müsste.
2. Sie senkt die Geldauflage. In meiner Praxis sehe ich regelmäßig, dass eine laufende Therapie die Geldauflage um einen Faktor drückt — aus 8.000 Euro werden 4.000, aus 4.000 werden 2.000.
3. Sie nutzt dem Beschuldigten selbst. Das ist der wichtigste Punkt, der in juristischen Ratgebern häufig untergeht. Wer wegen § 184b ermittelt wird, steht in fast allen Fällen vor einer echten Lebensfrage: Was war das, was ich getan habe, und wie verhindere ich, dass es wieder passiert? Eine seriöse Therapie beantwortet diese Frage nicht an einem Nachmittag, aber sie bietet einen Rahmen, in dem sich Menschen mit ihren sexuellen Fantasien, ihrem Konsumverhalten und ihren Belastungen ernsthaft auseinandersetzen können.
Das Präventionsnetzwerk „Kein Täter werden”
Für Menschen mit pädophiler oder hebephiler Neigung, die sich therapeutisch öffnen wollen, gibt es in Deutschland ein flächendeckendes, kostenloses und durch die Schweigepflicht besonders geschütztes Programm: „Kein Täter werden”, getragen ursprünglich vom Institut für Sexualwissenschaft und Sexualmedizin der Charité Berlin, inzwischen als Netzwerk an mehreren Universitätskliniken.
Standorte (Stand 2026): Berlin (Charité), Kiel, Hamburg, Hannover, Leipzig, Gießen, Düsseldorf, Mainz, Regensburg (mit Nebenstelle Bamberg), München (LMU), Stralsund und Ulm. Die Behandlung läuft als Modellprojekt nach § 65d SGB V, getragen vom GKV-Spitzenverband — für die Teilnehmer entstehen keine Kosten. Die therapeutische Arbeit erfolgt in Einzel- und Gruppenterminen über ein bis zwei Jahre und zielt darauf, sexuelle Impulse zu regulieren und Konsumverhalten zu verändern.
Wartezeiten schwanken je nach Standort. Manche Standorte nehmen zeitnah auf, andere haben mehrmonatige Wartelisten. Wichtig: Auch die Anmeldung dokumentiert den Willen zur Auseinandersetzung und wird von Staatsanwaltschaften als Milderungsgrund berücksichtigt, auch wenn die Therapie selbst erst später beginnt.
Alternativen: Sexualmedizinische Ambulanzen und niedergelassene Psychotherapeuten
Für Verfahren, in denen keine pädophile Neigung im engeren Sinne vorliegt — etwa bei konsumierten Inhalten im Grenzbereich oder bei Einzelbildfunden ohne ausgeprägte Präferenzstörung — bieten sich sexualmedizinische Ambulanzen großer Kliniken und niedergelassene Sexual- oder Psychotherapeuten an. Wichtig ist der dokumentierte Therapiebeginn und eine aussagekräftige Stellungnahme des Therapeuten, die die Staatsanwaltschaft nachvollziehen lassen muss, dass es sich nicht um einen Alibi-Termin handelt.
Welche Faktoren für eine Einstellung sprechen
Ob eine Staatsanwaltschaft § 153 oder § 153a StPO anwendet, hängt von einer Gesamtabwägung ab. Aus meiner Praxis die Faktoren, die den Ausschlag geben:
- Menge der Dateien. Einzelbilder oder niedriger zweistelliger Bereich erhöhen die Chance deutlich. Über 100 Dateien wird § 153a selten.
- Inhalt der Dateien. Posing-Darstellungen und Bilder am unteren Rand des Tatbestands werden anders bewertet als Darstellungen schweren sexuellen Missbrauchs.
- Videos vs. Standbilder. Videos gewichten in der Praxis schwerer, allein schon wegen der Dauer der Darstellung.
- Alter der Beschuldigten. Jugendliche und Heranwachsende fallen eher unter Erziehungsgedanken; auch bei erwachsenen Ersttätern ist die Einstellungsbereitschaft höher als bei Wiederholungstätern.
- Vorstrafenfreiheit und Persönlichkeit. Wer sonst strafrechtlich nie auffällig geworden ist, in geordneten Verhältnissen lebt und sich einsichtig zeigt, hat bessere Chancen.
- Therapieeinsicht. Laufende oder angemeldete Therapie — wie oben beschrieben.
- Keine Verbreitung, kein aktives Suchen. Ein empfangenes WhatsApp-Video wird anders bewertet als eine gezielte Recherche in einschlägigen Foren.
- Verfahrensdauer. Je länger das Verfahren dauert — und § 184b-Verfahren dauern oft zwei, drei Jahre, weil IT-Auswertungen sich ziehen —, desto stärker wird der Gedanke der rechtsstaatlichen Verfahrensverzögerung.
§ 170 Abs. 2 StPO — Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts
Neben §§ 153, 153a StPO gibt es die noch günstigere Variante: die Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO. Hier wird das Verfahren eingestellt, weil die Staatsanwaltschaft nach Abschluss der Ermittlungen zu dem Ergebnis kommt, dass eine Verurteilung nicht wahrscheinlicher ist als ein Freispruch.
Bei § 184b-Verfahren kommt das vor allem in folgenden Konstellationen vor:
- WhatsApp-/Chatgruppen-Funde ohne Nachweis, dass der Beschuldigte den Inhalt bewusst wahrgenommen hat. Der bloße automatische Upload in die Google-Cloud reicht für den Besitzvorsatz oft nicht aus.
- NCMEC-Meldungen zu unaufgeklärten Inhalten, bei denen sich die Datei nicht mehr nachweisen lässt.
- Mehrbenutzergeräte (Familien-PC, Firmen-Laptop), bei denen nicht zweifelsfrei feststellbar ist, wer die Datei gespeichert hat.
- Verschlüsselte oder beschädigte Dateien, die sich nicht mehr darstellen lassen.
Die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO ist die sauberste Form des Verfahrensendes: keine Auflagen, kein Eintrag ins Bundeszentralregister, im besten Fall sogar Entschädigung nach dem StrEG für Durchsuchung und Beschlagnahme. Sie ist aber auch am schwersten zu erreichen — sie setzt voraus, dass sich der Anfangsverdacht nicht bestätigt oder eine Verurteilung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen ausscheidet.
Die Zustimmung des Gerichts — ein unterschätzter Hebel
§ 153a StPO verlangt die Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts. In kleineren § 184b-Verfahren (Besitzdelikte) ist das typischerweise das Amtsgericht — Strafrichter oder Schöffengericht. In der Praxis entscheidet der zuständige Richter auf Aktenbasis, oft ohne mündliche Verhandlung.
Interessant wird die Rolle des Gerichts, wenn die Staatsanwaltschaft eine Einstellung ablehnt oder eine unangemessen hohe Auflage verlangt. Es gibt dann kein förmliches Rechtsmittel gegen die Ablehnung — aber einen strategischen Weg: Nach Anklageerhebung kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten nach § 153a Abs. 2 StPO das Verfahren selbst vorläufig einstellen. Ich nutze diesen Hebel regelmäßig, wenn die Staatsanwaltschaft unflexibel bleibt. Viele Richter sind bei kleinen § 184b-Fällen gesprächsbereit, gerade weil sie die Hauptverhandlung mit einem intensiven Beweisthema vermeiden können.
Was die Einstellung nicht bedeutet
Wichtig für die realistische Erwartung: Eine Einstellung nach § 153a StPO ist keine Freispruchurkunde. Sie hat Folgen, die oft unterschätzt werden:
- Keine Rechtskraftwirkung wie ein Freispruch. Das Verfahren kann bei neuen Erkenntnissen theoretisch wiederaufgenommen werden, solange die Auflagen noch nicht erfüllt sind.
- Kein Eintrag ins Führungszeugnis, aber Vermerk bei der Staatsanwaltschaft (zehn Jahre in der zentralen Staatsanwaltschaftsdatei).
- Disziplinarrechtliche Folgen für Beamte bleiben möglich. Der Dienstherr ist an die strafrechtliche Einstellung nicht gebunden und kann dennoch ein Dienstvergehen feststellen.
- Beschlagnahmte Geräte werden im Regelfall nicht zurückgegeben, sondern eingezogen — das ist Teil des Einstellungspakets.
- Strafrechtliche Folgen bei Erfüllung. Nach Erfüllung der Auflagen kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden (§ 153a Abs. 1 Satz 5 StPO) — ein „Strafklageverbrauch light”.
Rechtsprechungs- und Gesetzesnachweise
- Gesetz zur Anpassung der Mindeststrafen des § 184b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 StGB, BGBl. I 2024 Nr. 213 (in Kraft seit 28. Juni 2024)
- § 184b StGB i.d.F. seit 28. Juni 2024
- § 153 StPO — Absehen von der Verfolgung bei Geringfügigkeit
- § 153a StPO — Absehen von der Verfolgung unter Auflagen und Weisungen
- § 170 Abs. 2 StPO — Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts
- § 2 Abs. 3 StGB — Mildestes Gesetz
- § 12 Abs. 2 StGB — Verbrechen und Vergehen
- BVerfG, Beschluss vom 3. März 2023 — 2 BvL 11/22, 2 BvL 15/22 (Richtervorlagen zur § 184b-Mindeststrafe als unzulässig verworfen, keine Sachentscheidung)
- Schmidt, Das Gesetz zur Anpassung der Mindeststrafen bei den Besitzdelikten des § 184b StGB, KriPoZ 3/2024, 181 ff.







