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Strafverteidigung in Freiburg – Kanzlei Florian Rappaport Rechtsanwalt Florian Rappaport, Strafverteidiger in Freiburg

§ 184b und § 184c StGB

Ein Strafverfahren wegen Kinder- oder Jugendpornografie bedroht Ihre Existenz. Ich arbeite schnell, diskret und mit klarer Strategie. Mein Ziel ist eine frühe Einstellung des Verfahrens ohne öffentliche Gerichtsverhandlung.

Gut verteidigt.

Strafverteidiger Florian Rappaport, Fachanwalt für Strafrecht in Freiburg

Seit dem 28. Juni 2024 ist § 184b Abs. 3 StGB wieder ein Vergehen. Damit ist die Einstellung nach § 153a StPO zurück auf dem Tisch — und in geeigneten Fällen der Normalfall.

Warum sich seit dem 28. Juni 2024 alles geändert hat

Bis zum 27. Juni 2024 endeten die meisten Verfahren wegen Besitzes kinderpornographischer Inhalte mit einer Verurteilung. Eine Einstellung nach § 153a StPO — also ohne Strafbefehl, ohne Verurteilung, ohne Eintrag ins Bundeszentralregister bei Tilgung — war schlicht nicht möglich. Der Grund lag in der Struktur des Gesetzes: Der Besitz war seit dem Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt von 2021 ein Verbrechen mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe. Und Verbrechen kann man nach § 153a StPO nicht einstellen.

Das hat sich geändert. Seit der Reform vom 28. Juni 2024 ist der Besitz nach § 184b Abs. 3 StGB ein Vergehen mit einer Mindeststrafe von drei Monaten. Damit ist die Tür zu den Einstellungsnormen §§ 153, 153a StPO wieder offen — und in der Praxis nutze ich sie inzwischen regelmäßig.

Diese Seite erklärt, unter welchen Voraussetzungen eine Einstellung heute realistisch ist, welche Auflagen die Staatsanwaltschaften in der Praxis verlangen, wie hoch die Geldauflagen ausfallen und warum der frühzeitige Beginn einer Therapie oft den Unterschied macht — zwischen Einstellung und Strafbefehl, zwischen beruflicher Existenz und Berufsverbot.

Die Reform vom 28. Juni 2024 — Vom Verbrechen zurück zum Vergehen

Der Gesetzgeber hatte 2021 die Mindeststrafen in § 184b StGB drastisch angehoben, um ein politisches Signal zu setzen. Was als Abschreckung gedacht war, führte in der Praxis zu Ergebnissen, die kaum jemand gewollt hatte: Auch bei kleinsten Fällen — ein weitergeleitetes WhatsApp-Video, zwei Posing-Bilder auf einem alten Handy, eine zufällige Chatgruppen-Mitgliedschaft — musste zwingend angeklagt werden. Strafbefehle waren ausgeschlossen, Einstellungen nach § 153a StPO ebenfalls. Die Staatsanwaltschaften mussten jede Tat zur Hauptverhandlung bringen, obwohl im Ergebnis oft nur eine Bewährungsstrafe herauskam.

Mit dem Gesetz zur Anpassung der Mindeststrafen des § 184b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 des Strafgesetzbuches (BGBl. I 2024 Nr. 213, in Kraft seit 28. Juni 2024) hat der Gesetzgeber die Mindeststrafen auf das frühere Niveau abgesenkt:

  • § 184b Abs. 1 StGB (Verbreiten): Mindeststrafe sechs Monate (zuvor ein Jahr).
  • § 184b Abs. 3 StGB (Besitz/Besitzverschaffung): Mindeststrafe drei Monate (zuvor ein Jahr).

Damit sind beide Tatbestände wieder Vergehen im Sinne von § 12 Abs. 2 StGB. Die KriPoZ spricht zu Recht davon, dass so wieder „individuell angemessene Reaktionen” möglich werden — nämlich Strafbefehl, Einstellung nach § 153 StPO und Einstellung nach § 153a StPO.

Für laufende Verfahren gilt § 2 Abs. 3 StGB (lex mitior): Das mildeste Gesetz ist anzuwenden, also die reformierten Mindeststrafen. Wer im April 2024 erwischt wurde, wird heute nach dem neuen Recht beurteilt.

§ 153 StPO — Einstellung ohne Auflage bei geringer Schuld

Die schonendste Variante ist die Einstellung nach § 153 StPO: kein Eintrag, keine Geldzahlung, keine Auflagen. Voraussetzungen: Es handelt sich um ein Vergehen (seit 2024 gegeben), die Schuld des Täters wäre als gering anzusehen und es besteht kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung.

In der Praxis ist § 153 StPO bei § 184b-Verfahren die Ausnahme. Staatsanwaltschaften gehen selten davon aus, dass bei Kinderpornographie „kein öffentliches Interesse” an der Verfolgung bestehe. Realistische Fallgruppen, in denen ich § 153 StPO in den letzten Jahren durchsetzen konnte:

  • Einzelbild, das ungefragt in einer Chatgruppe empfangen und nicht gelöscht wurde, bei jugendlichem Alter des Beschuldigten und klar dokumentierter Unbeabsichtigtheit.
  • Ein Bild am unteren Rand des Tatbestands (sehr junger Teenager, vollständig bekleidet, Grenzbereich zur Posingdarstellung), wenn der NCMEC-Treffer sich als einzelner Fund herausstellt.
  • Extrem lange Verfahrensdauer (mehr als drei, vier Jahre bei einem Einzelbild), bei der die Geringfügigkeit mit dem Zeitablauf argumentierbar wird.

Bei größeren Mengen, bei Videos, bei härteren Inhalten ist § 153 StPO auszuschließen. Hier kommt allenfalls § 153a StPO in Betracht.

§ 153a StPO — Einstellung gegen Auflage: der Regelfall in kleineren Verfahren

§ 153a StPO ist seit der Reform die wichtigste Einstellungsnorm in § 184b-Verfahren. Die Staatsanwaltschaft kann das Verfahren vorläufig einstellen und dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen auferlegen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen — und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht.

Zustimmen müssen drei Stellen: die Staatsanwaltschaft (die das Verfahren führt), das zuständige Gericht (bei § 184b in der Regel das Amtsgericht als Schöffengericht) und der Beschuldigte selbst. Der Beschuldigte gibt damit zu erkennen, dass er die Einstellung gegen Auflage akzeptiert — ein Schuldeingeständnis liegt darin nach der Rechtsprechung nicht. Die Unschuldsvermutung bleibt unberührt.

Welche Auflagen typisch sind

Der Katalog des § 153a Abs. 1 Satz 2 StPO bietet verschiedene Optionen. In meiner Praxis sehe ich bei § 184b-Verfahren im Kern drei:

  • Geldauflage zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse (§ 153a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StPO).
  • Therapieweisung — psychotherapeutische oder sexualtherapeutische Behandlung (§ 153a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 StPO).
  • Gemeinnützige Arbeit — Stundenzahl je nach Staatsanwaltschaft, in der Regel 30 bis 120 Stunden (§ 153a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StPO).

Kombinationen sind üblich. Bei Beschuldigten mit mittlerem oder höherem Einkommen wird fast immer eine Geldauflage verlangt; Therapie oder gemeinnützige Arbeit treten hinzu, wenn der Fall ein über das reine Geldzahlen hinausgehendes „Mehr” an Sühne oder Prävention erfordert.

Höhe der Geldauflage in der Praxis

Die Geldauflage wird nicht in Tagessätzen bemessen. Die Staatsanwaltschaft setzt einen Gesamtbetrag fest, der sich an der hypothetisch zu erwartenden Geldstrafe orientiert, aber auch die wirtschaftlichen Verhältnisse berücksichtigt. Belastbare Erfahrungswerte aus meiner Praxis bei § 184b-Verfahren seit 2024:

  • Kleinstmengen (1–5 Bilder, keine Videos): 1.000–3.000 Euro bei durchschnittlichem Einkommen.
  • Mittlere Mengen (bis ca. 30 Bilder oder wenige Videos, keine schwersten Inhalte): 3.000–8.000 Euro.
  • Grenzfälle (größere Mengen, aber kein Verbreiten): 8.000–15.000 Euro, wenn die Staatsanwaltschaft überhaupt noch einstellt.

Zahlungsziele sind üblicherweise sechs Monate; eine Ratenzahlung ist nach § 153a Abs. 1 Satz 4 StPO möglich, wenn Sie sie bei Zustimmung beantragen. Wer die Auflage nicht fristgerecht erfüllt, muss mit der Wiederaufnahme des Verfahrens rechnen — dann landet der Fall zurück im Ausgangszustand.

Gemeinnützige Arbeit

Die gemeinnützige Arbeit ist eine Alternative, die vor allem bei niedrigem Einkommen oder bei Auszubildenden und Studierenden in Betracht kommt. Die Umrechnung erfolgt staatsanwaltsintern — ein Tagessatz entspricht typischerweise drei bis sechs Stunden Arbeit. 40 bis 80 Stunden sind bei kleineren § 184b-Verfahren der Regelbereich.

Warum Therapie die stärkste Auflage ist — und oft die sinnvollste

Wenn ich eine Einstellung nach § 153a StPO vorbereite, rate ich fast immer dazu, eine Therapie nicht nur zu akzeptieren, sondern sie vorzuschlagen und möglichst bereits vor der Zustimmungserklärung der Staatsanwaltschaft begonnen zu haben. Drei Gründe:

1. Sie beeinflusst die Entscheidung der Staatsanwaltschaft. Eine laufende Therapie zeigt, dass der Beschuldigte sich mit der Tat auseinandersetzt und an sich arbeitet. Das öffentliche Interesse an der Verfolgung wird gerade dadurch relativiert — der präventive Zweck des Strafrechts wird schon ohne Verurteilung erreicht. Staatsanwälte stellen deutlich häufiger ein, wenn die Therapie bereits läuft, als wenn sie erst als Auflage verhängt werden müsste.

2. Sie senkt die Geldauflage. In meiner Praxis sehe ich regelmäßig, dass eine laufende Therapie die Geldauflage um einen Faktor drückt — aus 8.000 Euro werden 4.000, aus 4.000 werden 2.000.

3. Sie nutzt dem Beschuldigten selbst. Das ist der wichtigste Punkt, der in juristischen Ratgebern häufig untergeht. Wer wegen § 184b ermittelt wird, steht in fast allen Fällen vor einer echten Lebensfrage: Was war das, was ich getan habe, und wie verhindere ich, dass es wieder passiert? Eine seriöse Therapie beantwortet diese Frage nicht an einem Nachmittag, aber sie bietet einen Rahmen, in dem sich Menschen mit ihren sexuellen Fantasien, ihrem Konsumverhalten und ihren Belastungen ernsthaft auseinandersetzen können.

Das Präventionsnetzwerk „Kein Täter werden”

Für Menschen mit pädophiler oder hebephiler Neigung, die sich therapeutisch öffnen wollen, gibt es in Deutschland ein flächendeckendes, kostenloses und durch die Schweigepflicht besonders geschütztes Programm: „Kein Täter werden”, getragen ursprünglich vom Institut für Sexualwissenschaft und Sexualmedizin der Charité Berlin, inzwischen als Netzwerk an mehreren Universitätskliniken.

Standorte (Stand 2026): Berlin (Charité), Kiel, Hamburg, Hannover, Leipzig, Gießen, Düsseldorf, Mainz, Regensburg (mit Nebenstelle Bamberg), München (LMU), Stralsund und Ulm. Die Behandlung läuft als Modellprojekt nach § 65d SGB V, getragen vom GKV-Spitzenverband — für die Teilnehmer entstehen keine Kosten. Die therapeutische Arbeit erfolgt in Einzel- und Gruppenterminen über ein bis zwei Jahre und zielt darauf, sexuelle Impulse zu regulieren und Konsumverhalten zu verändern.

Wartezeiten schwanken je nach Standort. Manche Standorte nehmen zeitnah auf, andere haben mehrmonatige Wartelisten. Wichtig: Auch die Anmeldung dokumentiert den Willen zur Auseinandersetzung und wird von Staatsanwaltschaften als Milderungsgrund berücksichtigt, auch wenn die Therapie selbst erst später beginnt.

Alternativen: Sexualmedizinische Ambulanzen und niedergelassene Psychotherapeuten

Für Verfahren, in denen keine pädophile Neigung im engeren Sinne vorliegt — etwa bei konsumierten Inhalten im Grenzbereich oder bei Einzelbildfunden ohne ausgeprägte Präferenzstörung — bieten sich sexualmedizinische Ambulanzen großer Kliniken und niedergelassene Sexual- oder Psychotherapeuten an. Wichtig ist der dokumentierte Therapiebeginn und eine aussagekräftige Stellungnahme des Therapeuten, die die Staatsanwaltschaft nachvollziehen lassen muss, dass es sich nicht um einen Alibi-Termin handelt.

Welche Faktoren für eine Einstellung sprechen

Ob eine Staatsanwaltschaft § 153 oder § 153a StPO anwendet, hängt von einer Gesamtabwägung ab. Aus meiner Praxis die Faktoren, die den Ausschlag geben:

  • Menge der Dateien. Einzelbilder oder niedriger zweistelliger Bereich erhöhen die Chance deutlich. Über 100 Dateien wird § 153a selten.
  • Inhalt der Dateien. Posing-Darstellungen und Bilder am unteren Rand des Tatbestands werden anders bewertet als Darstellungen schweren sexuellen Missbrauchs.
  • Videos vs. Standbilder. Videos gewichten in der Praxis schwerer, allein schon wegen der Dauer der Darstellung.
  • Alter der Beschuldigten. Jugendliche und Heranwachsende fallen eher unter Erziehungsgedanken; auch bei erwachsenen Ersttätern ist die Einstellungsbereitschaft höher als bei Wiederholungstätern.
  • Vorstrafenfreiheit und Persönlichkeit. Wer sonst strafrechtlich nie auffällig geworden ist, in geordneten Verhältnissen lebt und sich einsichtig zeigt, hat bessere Chancen.
  • Therapieeinsicht. Laufende oder angemeldete Therapie — wie oben beschrieben.
  • Keine Verbreitung, kein aktives Suchen. Ein empfangenes WhatsApp-Video wird anders bewertet als eine gezielte Recherche in einschlägigen Foren.
  • Verfahrensdauer. Je länger das Verfahren dauert — und § 184b-Verfahren dauern oft zwei, drei Jahre, weil IT-Auswertungen sich ziehen —, desto stärker wird der Gedanke der rechtsstaatlichen Verfahrensverzögerung.

§ 170 Abs. 2 StPO — Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts

Neben §§ 153, 153a StPO gibt es die noch günstigere Variante: die Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO. Hier wird das Verfahren eingestellt, weil die Staatsanwaltschaft nach Abschluss der Ermittlungen zu dem Ergebnis kommt, dass eine Verurteilung nicht wahrscheinlicher ist als ein Freispruch.

Bei § 184b-Verfahren kommt das vor allem in folgenden Konstellationen vor:

  • WhatsApp-/Chatgruppen-Funde ohne Nachweis, dass der Beschuldigte den Inhalt bewusst wahrgenommen hat. Der bloße automatische Upload in die Google-Cloud reicht für den Besitzvorsatz oft nicht aus.
  • NCMEC-Meldungen zu unaufgeklärten Inhalten, bei denen sich die Datei nicht mehr nachweisen lässt.
  • Mehrbenutzergeräte (Familien-PC, Firmen-Laptop), bei denen nicht zweifelsfrei feststellbar ist, wer die Datei gespeichert hat.
  • Verschlüsselte oder beschädigte Dateien, die sich nicht mehr darstellen lassen.

Die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO ist die sauberste Form des Verfahrensendes: keine Auflagen, kein Eintrag ins Bundeszentralregister, im besten Fall sogar Entschädigung nach dem StrEG für Durchsuchung und Beschlagnahme. Sie ist aber auch am schwersten zu erreichen — sie setzt voraus, dass sich der Anfangsverdacht nicht bestätigt oder eine Verurteilung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen ausscheidet.

Die Zustimmung des Gerichts — ein unterschätzter Hebel

§ 153a StPO verlangt die Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts. In kleineren § 184b-Verfahren (Besitzdelikte) ist das typischerweise das Amtsgericht — Strafrichter oder Schöffengericht. In der Praxis entscheidet der zuständige Richter auf Aktenbasis, oft ohne mündliche Verhandlung.

Interessant wird die Rolle des Gerichts, wenn die Staatsanwaltschaft eine Einstellung ablehnt oder eine unangemessen hohe Auflage verlangt. Es gibt dann kein förmliches Rechtsmittel gegen die Ablehnung — aber einen strategischen Weg: Nach Anklageerhebung kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten nach § 153a Abs. 2 StPO das Verfahren selbst vorläufig einstellen. Ich nutze diesen Hebel regelmäßig, wenn die Staatsanwaltschaft unflexibel bleibt. Viele Richter sind bei kleinen § 184b-Fällen gesprächsbereit, gerade weil sie die Hauptverhandlung mit einem intensiven Beweisthema vermeiden können.

Was die Einstellung nicht bedeutet

Wichtig für die realistische Erwartung: Eine Einstellung nach § 153a StPO ist keine Freispruchurkunde. Sie hat Folgen, die oft unterschätzt werden:

  • Keine Rechtskraftwirkung wie ein Freispruch. Das Verfahren kann bei neuen Erkenntnissen theoretisch wiederaufgenommen werden, solange die Auflagen noch nicht erfüllt sind.
  • Kein Eintrag ins Führungszeugnis, aber Vermerk bei der Staatsanwaltschaft (zehn Jahre in der zentralen Staatsanwaltschaftsdatei).
  • Disziplinarrechtliche Folgen für Beamte bleiben möglich. Der Dienstherr ist an die strafrechtliche Einstellung nicht gebunden und kann dennoch ein Dienstvergehen feststellen.
  • Beschlagnahmte Geräte werden im Regelfall nicht zurückgegeben, sondern eingezogen — das ist Teil des Einstellungspakets.
  • Strafrechtliche Folgen bei Erfüllung. Nach Erfüllung der Auflagen kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden (§ 153a Abs. 1 Satz 5 StPO) — ein „Strafklageverbrauch light”.

Rechtsprechungs- und Gesetzesnachweise

  • Gesetz zur Anpassung der Mindeststrafen des § 184b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 StGB, BGBl. I 2024 Nr. 213 (in Kraft seit 28. Juni 2024)
  • § 184b StGB i.d.F. seit 28. Juni 2024
  • § 153 StPO — Absehen von der Verfolgung bei Geringfügigkeit
  • § 153a StPO — Absehen von der Verfolgung unter Auflagen und Weisungen
  • § 170 Abs. 2 StPO — Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts
  • § 2 Abs. 3 StGB — Mildestes Gesetz
  • § 12 Abs. 2 StGB — Verbrechen und Vergehen
  • BVerfG, Beschluss vom 3. März 2023 — 2 BvL 11/22, 2 BvL 15/22 (Richtervorlagen zur § 184b-Mindeststrafe als unzulässig verworfen, keine Sachentscheidung)
  • Schmidt, Das Gesetz zur Anpassung der Mindeststrafen bei den Besitzdelikten des § 184b StGB, KriPoZ 3/2024, 181 ff.

Häufig gestellte Fragen

  • Ist eine Einstellung nach § 153a StPO bei § 184b StGB heute wirklich möglich?

    Seit dem 28. Juni 2024 ja. Der Besitz ist seit der Reform wieder ein Vergehen; damit sind §§ 153, 153a StPO und der Strafbefehl wieder zugänglich. Bis Juni 2024 war das wegen der Einstufung als Verbrechen ausgeschlossen.

  • Mit welcher Geldauflage muss ich bei einem Besitzfall rechnen?

    Das hängt von Menge, Inhalt, Einkommen und Verteidigungsstrategie ab. In der Praxis bewegen sich die Geldauflagen bei durchschnittlichem Einkommen zwischen 1.000 Euro (Einzelbild) und 15.000 Euro (Grenzfall mit größeren Mengen). Ohne Einzelfallprüfung lässt sich keine seriöse Prognose geben.

  • Bekomme ich einen Eintrag ins Führungszeugnis, wenn ich eine Einstellung nach § 153a StPO akzeptiere?

    Nein. Eine Einstellung nach § 153a StPO wird nicht ins Führungszeugnis eingetragen. Sie wird intern bei der Staatsanwaltschaft vermerkt und bleibt für Ermittlungsbehörden mehrere Jahre abrufbar; die konkreten Aufbewahrungsfristen richten sich nach Landesrecht und Verwaltungsvorschriften.

  • Muss ich die Tat zugeben, um eine § 153a-Einstellung zu bekommen?

    Rechtlich nicht. Die Zustimmung zur Einstellung ist nach ständiger Rechtsprechung kein Geständnis. In der Praxis verlangen Staatsanwaltschaften aber häufig eine „ausreichende Einlassung" oder zumindest, dass die Tatsachengrundlage nicht bestritten wird. Wie weit man sich einlässt, ist eine Frage der Verteidigungsstrategie.

  • Hilft eine Therapie, wenn ich sie bereits begonnen habe?

    Ja, erheblich. Eine bei Anmeldung laufende Therapie beeinflusst die Bereitschaft der Staatsanwaltschaft zur Einstellung nach § 153a StPO, senkt häufig die Höhe der Geldauflage und ist eigenständiger Milderungsgrund im Sinne der Gesamtabwägung.

  • Kostet „Kein Täter werden" etwas?

    Nein. Das Präventionsnetzwerk wird als Modellprojekt nach § 65d SGB V durch den GKV-Spitzenverband finanziert. Für den Teilnehmer fallen keine Kosten an, die Schweigepflicht gilt besonders streng. Standorte gibt es unter anderem in Berlin, Hamburg, Hannover, Leipzig, München, Regensburg und Ulm.

  • Was passiert, wenn ich die Geldauflage nicht zahlen kann?

    Sie können eine Ratenzahlung nach § 153a Abs. 1 Satz 4 StPO beantragen. Alternativ kommt gemeinnützige Arbeit in Betracht. Wer ohne Absprache die Auflage nicht erfüllt, riskiert die Wiederaufnahme des Verfahrens.

  • Kann das Gericht die Staatsanwaltschaft zwingen, nach § 153a StPO einzustellen?

    Zwingen nicht. Aber nach Anklageerhebung kann das Gericht selbst eine Einstellung nach § 153a StPO anregen und, wenn die Staatsanwaltschaft zustimmt, beschließen. In der Praxis ist das ein wichtiger strategischer Hebel, wenn die Staatsanwaltschaft in der Ermittlungsphase blockiert.

  • Spricht eine Einstellung bei beamtenrechtlichen Folgen für oder gegen mich?

    Sie hilft tendenziell, macht aber keinen Fall automatisch „gut". Der Dienstherr ist an die strafrechtliche Einstellung nicht gebunden und prüft das Dienstvergehen selbstständig. Bei Polizei, Lehrern und Justizvollzug kann die Entfernung aus dem Dienst trotz § 153a-Einstellung drohen.

  • Warum war § 153a StPO vor 2024 ausgeschlossen?

    Weil der Besitz zwischen 2021 und Juni 2024 als Verbrechen eingestuft war (Mindeststrafe ein Jahr). § 153a StPO gilt ausschließlich für Vergehen. Die Reform vom Juni 2024 hat die Mindeststrafe auf drei Monate abgesenkt und damit die Einstufung als Vergehen wiederhergestellt.

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Das Verfahren wurde eingestellt, ohne dass meine Familie oder mein Arbeitgeber je davon erfahren haben.“

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Nach der Durchsuchung war ich völlig am Ende. Herr Rappaport war der erste Mensch in diesem Albtraum, der mich nicht verurteilt hat. Er hat mir einfach zugehört und mir gesagt, wie es weitergeht. An dem Abend konnte ich zum ersten Mal seit Tagen wieder einschlafen.“

Fachanwalt für Strafrecht Florian Rappaport in seiner Kanzlei in Freiburg

Rechtsanwalt Rappaport

Den Fachanwaltstitel verleiht die Rechtsanwaltskammer an Strafverteidiger, die umfangreiche praktische Erfahrung aus einer hohen Zahl persönlich bearbeiteter Fälle vorweisen und ihr vertieftes theoretisches Wissen in mehreren Prüfungen belegen. Eine jährliche Fortbildungspflicht sichert, dass diese Kenntnisse aktuell bleiben. So ist der Fachanwaltstitel ein unabhängig geprüfter Beleg für gesicherte Fachkunde.

Studium an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg / Referendariat am Landgericht Freiburg / ausschließlich im Strafrecht tätig / Verteidigung in Freiburg, Offenburg und Lörrach

„Ich weiß, wie schnell Menschen im Internet in Bereiche geraten, die sie nie betreten wollten. Ein unbedachter Klick, Neugier im falschen Moment, eine Weiterleitung in einem Chat – und plötzlich sind sie mit Material konfrontiert, das strafrechtliche Konsequenzen hat. Viele meiner Mandanten waren in einer digitalen Abwärtsspirale gefangen, aus der sie allein nicht herausfanden.

Meine Kanzlei und ich sind hier, um Ihnen zu helfen.

Jeder Anruf ist willkommen. Jede Frage ist willkommen.
Sie sind nicht allein."

rappaport@rappaport-verteidigung.de

Das erste Gespräch

Manche Anrufe sind nicht leicht — und Sie müssen vorher nicht wissen, wo Sie anfangen sollen. Erzählen Sie, was passiert ist; ich höre zu und ordne ein, was das bedeutet. Am Ende sehen wir gemeinsam, was sinnvoll wäre — und ob ich der richtige Verteidiger für Ihre Sache bin.

Erfolge

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Von Anfang an haben wir uns gut verstanden. Ich habe mich einfach wohl gefühlt. Das hat mir sehr geholfen, die schwere Zeit durchzustehen.“

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Herr Rappaport hat mir gezeigt, dass ich kein schlechter Mensch bin. Ich war damals einfach in einer wirklich schweren Lebenskrise.“

Strafverteidiger Florian Rappaport, Fachanwalt für Strafrecht in Freiburg

Was treibt mich an, Menschen zu verteidigen, die sich mit dem Vorwurf des Besitzes von Kinderpornografie konfrontiert sehen?

„Seit vielen Jahren erlebe ich, wie ich gerade in diesem sensiblen Bereich besonders viel Gutes tun kann. Menschen, die verzweifelt anrufen, spüren schon nach unserem ersten Gespräch, dass sich alles wieder zum Guten wenden wird. Gemeinsam ordnen wir die Tatsachen, planen die nächsten Schritte und gewinnen Stück für Stück die Kontrolle zurück. Wir finden wieder auf den richtigen Weg. Zu sehen, wie aus Angst wieder Zuversicht wird, erfüllt mich mit tiefer Zufriedenheit und treibt mich täglich an."

Ihre ersten Schritte

  1. Sagen Sie zunächst nichts.

    Aus Scham oder dem Wunsch, alles richtigzustellen, reden viele zu früh – das macht es meist nicht besser. Sie haben das Recht zu schweigen; nutzen Sie es, bis wir miteinander gesprochen haben. Machen Sie keine Angaben, weder gegenüber der Polizei noch gegenüber Ihren Angehörigen.

  2. Bewahren Sie Ruhe.

    Ein Tatvorwurf ist noch kein Urteil. Vieles, was jetzt erdrückend wirkt, sieht nach der Akteneinsicht oft ganz anders aus. Treffen Sie keine voreiligen Entscheidungen – über Ihre Arbeit, Ihre Familie, Ihr Leben. Das hat Zeit, bis wir die Lage gemeinsam überblicken.

  3. Wir gehen den Weg mit Ihnen.

    Mit Ihrer Vollmacht nehmen wir Akteneinsicht und prüfen jeden einzelnen Vorwurf – ruhig und vertraulich. Wir übernehmen die Kommunikation mit den Behörden und begleiten Sie durch das Verfahren, damit Sie wieder Boden unter den Füßen bekommen.

  4. Lassen Sie uns ins Gespräch kommen

    Schon am Telefon klären wir Ihre ersten Fragen.

    0761 458 754 80

Oder lassen Sie sich zurückrufen.

Wann erreichen wir Sie am besten?

Sie können mehrere Zeiträume wählen.

Rechtsanwalt Rappaport am Schreibtisch bei der Arbeit am Schriftsatz

Beharrlich.

Ein Strafverfahren zieht sich oft über Monate. Rechtsanwalt Rappaport verfolgt Ihre Sache mit Geduld und Beharrlichkeit, bis sie entschieden ist.

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Ich hatte nur ein Bild in einer WhatsApp-Gruppe erhalten. Ich wollte es gar nicht. Ich hatte mir auch nichts dabei gedacht. Trotzdem stand plötzlich die Polizei vor der Tür. Mein Anwalt kannte sich mit der Technik aus und konnte beweisen, dass ich unschuldig war.“

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Seine Arbeitsweise ist beeindruckend gründlich. Wirklich jede Kleinigkeit, jedes technisches Detail wurde analysiert. Man merkt, dass er sich wirklich reinkniet.“

Strafverteidiger Florian Rappaport im Mandantengespräch am Besprechungstisch in Freiburg

Sie sind nicht allein.

Ab dem ersten Gespräch denke und handle ich für Sie – Sie müssen das nicht allein tragen.

Wie bewerten Mandantinnen und Mandanten unsere Leistungen?

„Herr Rappaport erscheint sehr ruhig und bedacht. Erfasst jedes Detail und sorgt im entscheidenden Moment für eine erfolgreiche Überraschung. So ist es mir in meinem eigentlich aussichtslosen Fall ergangen. Viele herzlichen Dank für diesen tollen Erfolg Absolut empfehlenswert für jeden.“
E. U.
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„Ich kann Herr Rappaport uneingeschränkt weiterempfehlen. Er hat mich durch einen sehr unangenehmen und belastenden Prozess begleitet und mir von Anfang an das Gefühl gegeben, in den besten Händen zu sein. Er war jederzeit erreichbar, nahm sich viel Zeit, um mir zuzuhören, und hat sich mit großer Sorgfalt und Professionalität um meinen Fall gekümmert. Seine ruhige, zuversichtliche Art hat mir in einer schwierigen Zeit viel Sicherheit gegeben. Dank seines Engagements und seiner Kompetenz konnte ich das bestmögliche Ergebnis erzielen. Vielen Dank für die hervorragende Unterstützung!“
S. R.
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„Herr Rappaport hat alles zum guten gewendet. Sehr kompetent. Bei Fragen kann man sich immer melden.100% Weiterempfehlung. Vielen vielen Dank nochmal.“
S. A.
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„Ich möchte die Kanzlei und Herrn Rappaport als Strafverteidiger wärmstens empfehlen. Herr Rappaport ist ein wahrer Mann vom Fach und hat meine Verteidigung äußerst erfolgreich geführt (das Verfahren wurde eingestellt). Er ist freundlich, ehrlich, sehr akkurat und hört einem zu. Ich bin mit dem Ergebnis und seiner Arbeit voll und ganz zufrieden.“
D. S.
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„Herr Rappaport ist wunderbar. Immer erreichbar, sehr freundlich und nicht verklemmt wie manch andere Rechtsanwälte. Hat das Maximum herausgeholt, sodass ich mehr als zufrieden sein kann. Jederzeit zu empfehlen.“
M. K.
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„Ich war am Anfang sehr verzweifelt und wusste nicht weiter. Bis ich auf die Kanzlei gestoßen bin. Nicht nur habe ich mich dort sehr gut aufgehoben gefühlt, sondern standen meiner Fragen zu jeder Tageszeit zur Verfügung. Ich finde sie gehen sehr menschlich und Verständnisvoll mit einem um. Was ich auch sehr hervorheben möchte, ist das sie sehr professionell und mit viel engagement an den Fall heran gehen. Dadurch hatte ich keine schlaflose nächte mehr. Der Fall fiel mit einem Freispruch aus. Ich kann die beiden auf jedenfall weiter empfehlen!“
F. H.
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M. R.
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„Mein Mann wurde über 20 Jahre unschuldig von den Justizbehörden verfolgt, Nach einem Anwaltswechsel hin zu Hr. Rappaport wurde das Verfahren nach nur 5 Monaten mit dem bestmöglichen Ergebnis eingestellt. Wir sind Hr. Rapperport unendlich dankbar für seine unglaubliche Kompetenz, Geduld und Menschlichkeit sowie sein unerschütterliches Bestreben das bestmögliche für seinen Mandanten zu erreichen.“
A. W.
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„Ich war sehr zufrieden mit der Dienstleistung von Herrn Rappaport. Dank seinem sicheren und ruhigen Auftreten schenkte er mir rasch Vertrauen und Zuversicht. Dabei hatte er jederzeit ein offenes Ohr für mich. Er war ehrlich und offen und konnte meine Fragen jederzeit beantworten. Herr Rappaport ist ein sehr kompetenter, zuverlässiger Anwalt und hielt mich immer auf dem neusten Stand. Ich fühlte mich sehr gut aufgehoben bei ihm und kann Herrn Rappaport nur weiter empfehlen.“
A. M.
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Presse: RAPPAPORT · Verteidigung in den Medien

Kanzleihund Lara, Golden Retriever bei Strafverteidiger Florian Rappaport in Freiburg

Mandanten-Begleithündin Lara

Um Ihren Besuch in unserer Kanzlei so angenehm wie möglich zu gestalten, begrüßt Sie auf Wunsch unsere Golden Retriever-Hündin Lara. Sie begleitet Beratungsgespräche, lässt sich streicheln oder liegt einfach still dabei. Ihre Gelassenheit hilft vielen Mandanten, zur Ruhe zu kommen und sich besser zu konzentrieren.

Erfahren Sie mehr über unsere Arbeit.

Wir stellen unsere Tätigkeitsschwerpunkte vor.

Weitere Videos finden Sie auf den Seiten zu den einzelnen Tätigkeitsschwerpunkten.

Und in unserem Ratgeber Strafrecht geben wir online Antworten auf einige häufige Fragen aus unserem Alltag als Strafverteidiger.

Überblick

Häufig gestellte Fragen rund um das Thema

Was ist strafbar? — Der Tatbestand

  • Was genau ist „kinderpornographisch" nach § 184b StGB?

    Kinderpornographisch ist nach § 184b Abs. 1 Nr. 1 StGB ein pornographischer Inhalt, der sexuelle Handlungen von, an oder vor einem Kind (Person unter 14 Jahren) zeigt, ein ganz oder teilweise unbekleidetes Kind in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung wiedergibt oder Genitalien oder Gesäß eines Kindes sexuell aufreizend in den Blickpunkt rückt. Maßgeblich ist ein objektiver Maßstab — es kommt auf den Eindruck eines durchschnittlichen Betrachters an, nicht auf die Absicht des Besitzers. In der Praxis ist gerade die Abgrenzung zwischen Familienfoto, künstlerischer Aktfotografie und „Posing" der Bereich, in dem Verteidigung etwas bewegen kann.

    → Vertieft im Beitrag: Tatbestand, Deepfakes, Manga, Text

  • Sind Mangas, Hentai oder gezeichnete Darstellungen strafbar?

    Die Antwort hängt von der Tathandlung ab. Verbreitung und Herstellung zur Verbreitung gezeichneter kinderpornographischer Darstellungen fallen unter § 184b Abs. 1 Satz 2 StGB — mit reduziertem Strafrahmen von drei Monaten bis fünf Jahren. Der reine Besitz eindeutig fiktiver, erkennbar gezeichneter Darstellungen ohne Wirklichkeitsanspruch ist dagegen nicht strafbar, weil § 184b Abs. 3 StGB ausdrücklich nur Inhalte erfasst, die ein „tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen" wiedergeben. Sobald die Zeichnung fotorealistisch wird oder das Material weitergegeben wird, kippt die Bewertung.

    → Vertieft im Beitrag: Manga, Hentai, KI-Bilder und Text im Detail

  • KI-generierte Bilder und Deepfakes — strafbar?

    Ja. Fotorealistische KI-Outputs, die einem durchschnittlichen Betrachter wie ein echtes Geschehen erscheinen, werden rechtlich wie reale Abbildungen behandelt. Sie unterfallen dem vollen Strafrahmen des § 184b Abs. 1 Satz 1 StGB (sechs Monate bis zehn Jahre) bei Verbreitung und § 184b Abs. 3 StGB (drei Monate bis fünf Jahre) beim Besitz. Deepfakes mit identifizierbaren realen Kindern können zusätzlich § 201a StGB (Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs) erfüllen; zivilrechtlich kommen Ansprüche nach § 22 KUG in Betracht.

    → Vertieft im Beitrag: KI-Bilder, Deepfakes und Realismus-Schwelle

  • Reicht ein reiner Text — Fanfiction, Chat-Rollenspiel — für eine Strafbarkeit?

    Nein. Nach BGH, Beschluss vom 19.03.2013 — 1 StR 8/13 sind rein verbale Darstellungen keine Wiedergabe eines tatsächlichen oder wirklichkeitsnahen Geschehens im Sinne des § 184b StGB. Fanfiction, Chat-Rollenspiele zwischen Erwachsenen oder E-Mails mit expliziten Textszenen erfüllen den Tatbestand nicht — auch wenn sie moralisch anstößig und nach Plattform-Regeln verboten sind. Bei Kontaktanbahnung zu realen Kindern greift aber § 176b StGB (Cybergrooming) unabhängig von § 184b.

    → Vertieft im Beitrag: Textinhalte und weitere Sonderfälle

Zum Beitrag: Was ist strafbar? →

Wie kommt der Verdacht zustande?

  • Was ist eine NCMEC-Meldung und wie landet sie beim BKA?

    Das National Center for Missing & Exploited Children (NCMEC) ist eine private US-Organisation, an die in den USA ansässige Kommunikationsanbieter (Google, Meta, Microsoft, Apple, Discord, Snapchat u.a.) nach 18 U.S.C. § 2258A jeden Verdacht auf Kinderpornographie melden müssen. Das NCMEC bereitet diese Meldungen als „CyberTipline Reports" auf und leitet sie länderspezifisch weiter — für Deutschland an das BKA. 2024 hat das BKA über 205.000 Meldungen erhalten und an die Landeskriminalämter verteilt; daraus entsteht die überwiegende Zahl aller § 184b-Verfahren.

    → Vertieft im Beitrag: NCMEC-Meldung als Beweismittel: Angriffsflächen

  • Wie lange speichert mein Provider meine IP-Adresse?

    Das hängt vom Anbieter und der aktuellen Rechtslage ab. Nach dem EuGH-Urteil vom 30.04.2024 (C-470/21, La Quadrature du Net) ist die Speicherung von IP-Adressen zur Strafverfolgung unionsrechtlich zulässig, wenn keine Verhaltensprofile entstehen. Der Bundesrat hat im September 2024 eine Gesetzesinitiative zur einmonatigen IP-Mindestspeicherung eingebracht. In der Praxis speichern viele deutsche Provider IP-Adressen bereits wieder mehrere Tage bis Wochen — die Zuordnung zu einem Anschluss ist damit in aller Regel möglich.

    → Vertieft im Beitrag: IP-Ermittlung, Verkehrs- und Bestandsdatenauskunft

  • Kann ich durch ein Bild in einer WhatsApp-Gruppe zum Täter werden?

    Ja. WhatsApp lädt Medien einer Gruppe standardmäßig aufs Handy. Sobald die Datei im Galerie-Ordner liegt und Sie von ihrer Existenz wissen, besteht Besitz im Sinne des § 184b Abs. 3 StGB — denn Sie haben jederzeitige Zugriffsmöglichkeit. Wer das Bild bewusst geöffnet oder auf dem Gerät belassen hat, erfüllt den Vorsatz praktisch immer. Wer die Gruppe nicht aufgerufen hat und das Bild nur passiv im Hintergrund gespeichert wurde, kann sich darauf berufen — muss die Umstände aber plausibel machen. Sofortiges Löschen und eine Anzeige bei der Polizei sind in der Praxis der sicherste Weg.

    → Vertieft im Beitrag: WhatsApp, Telegram, Cache, Thumbnails

  • Scannt Apple iCloud-Fotos auf kinderpornographisches Material?

    Aktuell nicht. Apple hat den 2021 angekündigten on-device CSAM-Scan im Dezember 2022 eingestellt und scannt iCloud-Fotos serverseitig nicht aktiv. Google Photos, Microsoft OneDrive, Dropbox sowie Meta (Facebook, Instagram, WhatsApp) setzen dagegen PhotoDNA oder vergleichbare Systeme ein und generieren routinemäßig NCMEC-Meldungen.

    → Vertieft im Beitrag: Cloud-Scanning, PhotoDNA, Chatkontrolle

Zum Beitrag: NCMEC, BKA, IP-Ermittlung →

Hausdurchsuchung — was tun?

  • Die Polizei steht vor der Tür — was tue ich in den ersten Minuten?

    Durchsuchungsbeschluss zeigen lassen, Aktenzeichen und Gericht notieren. Keine Aussage zur Sache. Der einzige Satz: „Ich mache von meinem Schweigerecht Gebrauch und möchte einen Verteidiger sprechen." Sofort einen Strafverteidiger anrufen — das Recht dazu steht in § 137 Abs. 1 StPO. Keine Passwörter herausgeben, keine Geräte freiwillig entsperren. Widerstand gegen die Durchsuchung selbst ist strafbar; aktive Mitwirkung ist aber nicht geschuldet. Was Sie jetzt sagen, landet in der Akte und wird später gegen Sie verwendet.

    → Vertieft im Beitrag: Erste 15 Minuten, Passwörter, Beschluss prüfen

  • Muss ich Passwörter oder PIN herausgeben?

    Nein. Passwörter und PINs sind Erinnerungswissen — ihre Preisgabe wäre aktive Mitwirkung an der eigenen Strafverfolgung und ist durch den Nemo-tenetur-Grundsatz geschützt. § 95 StPO greift beim Beschuldigten nicht, auch wenn Beamte das manchmal behaupten. Anders beim Fingerabdruck oder Face ID: Der BGH hat mit Beschluss vom 13.03.2025 — 2 StR 232/24 entschieden, dass Ermittler den Finger zur biometrischen Entsperrung unter bestimmten Voraussetzungen zwangsweise auflegen lassen dürfen. Praktischer Tipp: Gerät vor der Übernahme durch die Beamten ausschalten — nach einem Neustart verlangen iOS und moderne Android-Systeme wieder den Code, nicht das biometrische Merkmal.

    → Vertieft im Beitrag: Biometrische Entsperrung, § 95 StPO, BGH 2 StR 232/24

  • Wann bekomme ich meine beschlagnahmten Geräte zurück?

    In der Regel dauert die forensische Auswertung neun bis achtzehn Monate. Geräte ohne Tatbezug — Arbeitsgeräte, Geräte anderer Familienmitglieder, Datenträger ohne belastende Inhalte — lassen sich oft innerhalb weniger Wochen zurückholen. Auf Geräten mit belastenden Inhalten wird typischerweise die Einziehung angeordnet; über § 74f StGB (Verhältnismäßigkeit) lässt sich in geeigneten Fällen eine bloße Löschung der Dateien statt vollständiger Einziehung erreichen.

    → Vertieft im Beitrag: Einziehung, Rückgabe, Datenfreigabe

  • Darf die Polizei ohne Durchsuchungsbeschluss kommen?

    Nur im Ausnahmefall „Gefahr im Verzug" (§ 105 Abs. 1 StPO). Das BVerfG hat mit Beschluss vom 20.02.2001 — 2 BvR 1444/00 klargestellt, dass dieser Begriff eng auszulegen ist und einzelfallbezogene Tatsachen verlangt. Bei § 184b-Verfahren, die aus monatelang ausgewerteten NCMEC-Meldungen entstehen, ist „Gefahr im Verzug" so gut wie nie begründbar. Wenn die Beamten sich darauf berufen, genau dokumentieren: Name des anordnenden Staatsanwalts, Uhrzeit, Begründung. Das ist der Anknüpfungspunkt für ein späteres Beweisverwertungsverbot.

    → Vertieft im Beitrag: Richtervorbehalt und Beschlagnahme

Zum Beitrag: Hausdurchsuchung →

Welche Strafe droht?

  • Welche Mindeststrafe droht beim reinen Besitz seit der Reform 2024?

    Drei Monate Freiheitsstrafe nach § 184b Abs. 3 StGB. Der Höchststrafrahmen liegt bei fünf Jahren. Eine Geldstrafe ist rechtlich möglich, wenn die Tat am unteren Rand der Strafwürdigkeit liegt. Vor der Reform vom 28.06.2024 galt eine Mindeststrafe von einem Jahr — und der Besitz war damit ein Verbrechen. Seit der Reform ist er wieder ein Vergehen, und Einstellung, Strafbefehl sowie Geldstrafe sind zurück auf dem Tisch.

    → Vertieft im Beitrag: Strafrahmen, Bewährung, U-Haft, Reform 2024

  • Komme ich als Ersttäter mit Bewährung davon?

    In der typischen Besitzkonstellation mit kleiner bis mittlerer Menge, ohne einschlägige Vorstrafen und mit kooperativer Verteidigung ist Bewährung der Regelfall — oft sogar Geldstrafe oder Einstellung nach § 153a StPO. Der BGH hat in 5 StR 246/20 (21.07.2020) klargestellt, dass Freiheitsstrafen ohne Bewährung beim reinen Besitz nach § 184b Abs. 3 StGB nicht der Regelfall sind. Bei sehr großen Mengen, schweren Darstellungen oder systematischem Sammeln kann die Zwei-Jahres-Grenze des § 56 StGB aber knapp werden; eine Garantie gibt es nie.

    → Vertieft im Beitrag: Bewährung, Strafzumessung, Einzelfall

  • Droht Untersuchungshaft bei § 184b-Verfahren?

    Im typischen Besitzfall eines Ersttäters mit festem Wohnsitz und Arbeit ist U-Haft sehr selten. Sie kommt ernsthaft in Betracht bei gewerbs- oder bandenmäßiger Verbreitung (§ 184b Abs. 2 StGB über § 112a StPO Wiederholungsgefahr), bei konkreter Fluchtgefahr mit Auslandsbezug oder bei einschlägigen Vorstrafen. Die meisten meiner Mandanten, die nach der Durchsuchung Angst vor Haft hatten, mussten diese Angst nicht in die Realität übersetzen.

    → Vertieft im Beitrag: Haftgründe, § 112a StPO, Gerätesicherstellung

  • Werden meine Geräte am Ende eingezogen?

    Regelmäßig ja — Laptop, Handy, externe Festplatten und sonstige Datenträger mit inkriminierten Dateien werden nach § 184b Abs. 7 StGB eingezogen. Über § 74f StGB (Verhältnismäßigkeit) lässt sich in geeigneten Fällen durchsetzen, dass das Gerät nach Löschung der Dateien zurückgegeben wird. Bei einem fünf Jahre alten Smartphone ist das selten wirtschaftlich; bei einem Business-Laptop lohnt der Antrag.

    → Vertieft im Beitrag: Einziehung, § 74f StGB, Rückgabewege

Zum Beitrag: Strafrahmen und Strafmaß →

Einstellung des Verfahrens

  • Ist eine Einstellung nach § 153a StPO heute realistisch?

    Seit der Reform vom 28.06.2024 ja. § 184b Abs. 3 StGB ist wieder ein Vergehen; damit sind §§ 153, 153a StPO und der Strafbefehl wieder zugänglich. Realistisch ist die Einstellung vor allem bei Ersttätern, geringen Mengen, fehlender Verbreitungsabsicht und bereits begonnener Therapie. Staatsanwaltschaften wenden § 153a StPO bei § 184b zurückhaltend an — aber die Tür ist offen, und in geeigneten Fällen ist die Einstellung der Normalfall.

    → Vertieft im Beitrag: Voraussetzungen, Auflagen, Taktik

  • Mit welcher Geldauflage muss ich rechnen?

    Die Höhe hängt von Menge, Inhalt, Einkommen und Verteidigungsstrategie ab. In meiner Praxis bewegen sich die Geldauflagen bei durchschnittlichem Einkommen zwischen 1.000 Euro (Einzelbild) und 15.000 Euro (Grenzfall mit größeren Mengen). Kombinationen mit Therapie-Weisung oder gemeinnütziger Arbeit sind üblich. Eine laufende Therapie senkt die Geldauflage in der Praxis häufig spürbar — oft um einen Faktor.

    → Vertieft im Beitrag: Geldauflagen, Therapie, Ratenzahlung

  • Hilft Therapie für eine Einstellung?

    Ja, erheblich. Eine laufende Therapie zeigt der Staatsanwaltschaft, dass sich der Beschuldigte mit der Tat auseinandersetzt, und relativiert das öffentliche Interesse an der Verfolgung. Das Netzwerk „Kein Täter werden" bietet an mehreren Universitätskliniken deutschlandweit kostenfreie Therapie unter besonderer Schweigepflicht an (Modellprojekt nach § 65d SGB V). In geeigneten Fällen genügt bereits die Anmeldung als Signal der Auseinandersetzung — nicht nur der Beginn der Behandlung.

    → Vertieft im Beitrag: „Kein Täter werden", Therapiewege, Signalwirkung

Zum Beitrag: Einstellung nach § 153a StPO →

Ersttäter — was Sie konkret erwartet

  • Was bedeutet „Ersttäter" bei § 184b StGB rechtlich — und wie hilft mir das?

    Im Strafgesetzbuch findet sich der Begriff nicht ausdrücklich. Gemeint ist, dass im Bundeszentralregister keine einschlägigen Voreintragungen vorliegen. Strafzumessungsrechtlich wirkt das nach § 46 Abs. 2 StGB strafmildernd, bei der Sozialprognose nach § 56 StGB ist es einer der wichtigsten Faktoren zugunsten einer Strafaussetzung zur Bewährung. Im Vorfeld einer Anklage ist die Vorstrafenfreiheit oft das Element, das eine Staatsanwaltschaft überhaupt erst über § 153a StPO oder Strafbefehl nachdenken lässt.

    → Vertieft im Beitrag: Ersttäter, § 56 StGB, Sozialprognose

  • Welche Verfahrensausgänge sind für mich als Ersttäter realistisch?

    Bei kleiner bis mittlerer Bildmenge, ohne eigene Verbreitung und mit kooperativer Verteidigung sind drei Wege Standard: Einstellung nach § 153a StPO gegen Auflage, Strafbefehl mit Geldstrafe (oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr auf Bewährung) und — bei größeren Mengen — Freiheitsstrafe auf Bewährung in der Hauptverhandlung. Die öffentliche Hauptverhandlung mit Erörterung der Inhalte ist seit der Reform vom 28.06.2024 die Ausnahme, nicht die Regel. Bei sehr milden Konstellationen kommt § 59 StGB (Verwarnung mit Strafvorbehalt) als faktisch straffreier Ausgang in Betracht.

    → Vertieft im Beitrag: § 153a, Strafbefehl, Bewährung, § 59 StGB

  • Was kann ich als Ersttäter konkret tun, um meine Position zu stärken?

    Schweigen, Verteidiger einschalten, Therapie anbahnen — in dieser Reihenfolge, möglichst noch in den ersten 48 Stunden nach der Hausdurchsuchung. Eine bei Anmeldung dokumentierte Therapie senkt die Geldauflage in der Praxis spürbar und macht aus einem ablehnenden Staatsanwalt häufig einen verhandlungsbereiten. Falsche Erklärungen bei der ersten Vernehmung („das war ein Virus", „nur einmal angeschaut") landen wörtlich in der Akte und kosten den Ersttäter-Bonus für Monate.

    → Vertieft im Beitrag: Erste Schritte, Therapie, Strafzumessung

Zum Beitrag: Ersttäter bei § 184b StGB →

Strafbefehl oder Hauptverhandlung?

  • Kann mein Verfahren ohne öffentliche Gerichtsverhandlung enden?

    Seit der Reform vom 28.06.2024 ja. § 184b ist wieder ein Vergehen; damit greift das Strafbefehlsverfahren nach §§ 407 ff. StPO. Bei anwaltlicher Vertretung kann der Strafbefehl sogar eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr auf Bewährung enthalten. Realistisch ist das vor allem bei Erst- und Gelegenheitstätern mit überschaubarer Bildmenge und geständiger Einlassung. Für Beamte, Selbstständige und Kammerberufe ist der Strafbefehl oft die entscheidende Option, um öffentliche Aufmerksamkeit zu vermeiden.

    → Vertieft im Beitrag: Strafbefehl, Einspruch, Hauptverhandlung

  • Ist die Hauptverhandlung bei § 184b automatisch nichtöffentlich?

    Nein. Der Grundsatz ist Öffentlichkeit (§ 169 Abs. 1 GVG). Die Öffentlichkeit wird nur auf Antrag oder bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen ausgeschlossen — insbesondere nach § 171b GVG (Schutz der Privatsphäre) und § 172 Nr. 1 GVG (Gefährdung der Sittlichkeit, praktisch ausnahmslos bei der Inaugenscheinnahme der Dateien). In meiner Praxis stelle ich regelmäßig Antrag nach § 171b Abs. 1, 3 GVG, weil bei § 184b-Verfahren sehr persönliche Umstände zur Sprache kommen, deren öffentliche Erörterung schutzwürdige Interessen verletzt.

    → Vertieft im Beitrag: Öffentlichkeit, Inaugenscheinnahme, Ablauf

Zum Beitrag: Hauptverhandlung und Strafbefehl →

Nebenfolgen — Führungszeugnis, Waffen, Aufenthalt, Beruf

  • Erscheint die Verurteilung im Führungszeugnis?

    Im einfachen Führungszeugnis nicht zwingend — Geldstrafen bis 90 Tagessätze oder Freiheitsstrafen bis drei Monate bleiben dort außen vor, sofern keine weitere Eintragung existiert (§ 32 Abs. 2 BZRG). Im erweiterten Führungszeugnis dagegen erscheint jede Verurteilung nach § 184b oder § 184c StGB — ausnahmslos (§ 32 Abs. 5 BZRG). Das erweiterte Führungszeugnis wird für Tätigkeiten mit Minderjährigen verlangt (Schule, Kita, Jugendverein, Sportverein, Pflegeeltern, Kinderarztpraxis). Für diese Berufe und Ehrenämter ist eine § 184b-Verurteilung faktisch das Ende — unabhängig vom Strafmaß.

    → Vertieft im Beitrag: § 32 BZRG, Tilgungsfristen, Tätigkeitssperre

  • Verliere ich Waffenbesitzkarte oder Jagdschein?

    Bei einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr zwingend (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 WaffG: absolute Unzuverlässigkeit, Zehn-Jahres-Sperre). Bei einer Geldstrafe ab 60 Tagessätzen liegt Regelunzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG vor — die Behörde widerruft die Erlaubnis regelmäßig. Der Jagdschein koppelt an die waffenrechtliche Zuverlässigkeit (§ 17 BJagdG). Die 60-Tagessätze-Grenze ist für Mandanten mit Waffen das zentrale Verteidigungsziel — eine 59-TS-Strafe ist waffenrechtlich eine andere Welt als eine 60-TS-Strafe.

    → Vertieft im Beitrag: Waffenrecht, Jagdschein, verwaltungsrechtliche Folgen

  • Droht die Ausweisung, wenn ich kein Deutscher bin?

    Bei einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr liegt ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vor (§ 54 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG) — die Ausweisung ist dann der Regelfall, abwendbar nur bei sehr starken Bleibeinteressen (deutsche Ehepartnerin, gemeinsame Kinder, Langzeitaufenthalt). Zwischen sechs Monaten und einem Jahr Freiheitsstrafe besteht ein „schwerwiegendes" Ausweisungsinteresse; die Abwägung ist offen. Unter sechs Monaten sind die Chancen auf einen Verbleib deutlich besser. Für nicht-deutsche Mandanten ist jede Schwelle der Strafzumessung existentiell.

    → Vertieft im Beitrag: §§ 53, 54 AufenthG, Bleibeinteresse, Duldung

Zum Beitrag: Nebenfolgen einer Verurteilung →

Familie, Jugendamt, Presse

  • Wird das Jugendamt informiert, wenn ich minderjährige Kinder habe?

    In aller Regel ja. Nach Nr. 35 MiStra (i.V.m. §§ 13, 14, 17 EGGVG, § 5 KKG) teilt die Staatsanwaltschaft dem Jugendamt und dem Familiengericht die wesentlichen Verdachtsmomente mit, sobald minderjährige Kinder im Haushalt oder im Umgang betroffen sind. Die Mitteilung geht oft schon am Tag der Hausdurchsuchung raus — ohne Vorwarnung. Das Jugendamt führt dann eine Gefährdungseinschätzung nach § 8a SGB VIII durch; das erste Schutzgespräch entscheidet oft mehr als die gesamte Strafverteidigung der folgenden Monate.

    → Vertieft im Beitrag: Nr. 35 MiStra, § 8a SGB VIII, Schutzgespräch

  • Verliere ich bei einer Verurteilung automatisch das Sorgerecht?

    Nein. Ein automatischer Sorgerechtsentzug existiert nicht. Das Familiengericht entscheidet nach § 1666 BGB im Einzelfall — und muss nach BGH (XII ZB 408/18, XII ZB 150/19) konkrete Tatsachenfeststellungen treffen. Maßnahmen reichen von Auflagen über begleiteten Umgang bis zum Kontakt- und Näherungsverbot (vgl. OLG Koblenz 7 UF 201/20). Der vollständige Sorgerechtsentzug nach § 1666 Abs. 3 Nr. 6 i.V.m. § 1666a BGB bleibt ultima ratio — selten bei reinen Besitzfällen, häufiger bei Hinweisen auf eigene Übergriffe. Entscheidend ist, wie Straf- und Familienverfahren strategisch zusammen geführt werden.

    → Vertieft im Beitrag: Sorgerecht, Umgang, BGH- und OLG-Rechtsprechung

  • Steht mein Name morgen in der Zeitung?

    In den allermeisten Fällen nein. Pressekodex Ziffer 8 (Persönlichkeitsrecht) und Ziffer 13 (Unschuldsvermutung) sowie die BVerfG-Rechtsprechung verlangen ein überwiegendes öffentliches Informationsinteresse, das bei einfachen Besitzverfahren typischerweise fehlt. Anders bei Personen des öffentlichen Lebens, Amtsträgern mit unmittelbarem Amtsbezug (Lehrer, Polizisten, Geistliche, Jugendrichter) und bei herausgehobenen Einzelfällen. Gegen unzulässige identifizierende Verdachtsberichterstattung helfen Gegendarstellung, Unterlassung und Geldentschädigung — die Fristen sind kurz, frühe Prüfung lohnt sich.

    → Vertieft im Beitrag: Pressekodex, Verdachtsberichterstattung, Gegendarstellung

Zum Beitrag: Familie, Sorgerecht, Öffentlichkeit →

Beamte, Lehrer, Kammerberufe

  • Ich bin Beamter — was droht mir dienstrechtlich?

    Das Strafverfahren ist nur die halbe Baustelle. Parallel läuft das Disziplinarverfahren — mit eigenen Regeln, eigenen Fristen, eigenen Folgen. Bereits bei Anfangsverdacht drohen vorläufige Dienstenthebung (§ 38 BDG) und Einbehalt der Bezüge bis zu 50 Prozent. Bei einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer vorsätzlichen Tat endet das Beamtenverhältnis automatisch (§ 24 BeamtStG). Für Polizeibeamte und Lehrer hat das BVerwG in den Urteilen vom 18.06.2015 bzw. 24.10.2019 die Entfernung aus dem Dienst zur Regelfolge erklärt. Die Ein-Jahres-Schwelle ist das zentrale Verteidigungsziel.

    → Vertieft im Beitrag: Disziplinarrecht, § 24 BeamtStG, BVerwG-Leitentscheidungen

  • Ich bin Arzt, Psychotherapeut oder Anwalt — verliere ich die Approbation oder Zulassung?

    Für Ärzte und Zahnärzte droht der Widerruf der Approbation wegen Berufsunwürdigkeit (§ 3 Abs. 1 Nr. 2, § 5 Abs. 2 BÄO) — das VG Oldenburg (7 A 2200/19, 23.06.2020) und weitere Verwaltungsgerichte bestätigen das auch bei geringen Mengen und Ersttätern. Psychotherapeuten fallen unter §§ 2, 5 PsychThG mit vergleichbarem Maßstab. Bei Rechtsanwälten greift § 14 Abs. 2 Nr. 2 BRAO in Kombination mit § 45 StGB (Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter bei Freiheitsstrafe ab einem Jahr). Die Folgen sind häufig gravierender als die Strafe selbst.

    → Vertieft im Beitrag: Approbation, Kammerberufe, § 14 BRAO

Zum Beitrag: Beamte, Lehrer, Polizisten →

Sexting, Jugendstrafrecht, Sonderfälle

  • Einvernehmliches Sexting zwischen 15- und 16-Jährigen — strafbar?

    Nein, sofern alle vier Voraussetzungen des § 184c Abs. 4 StGB erfüllt sind: Alter 14 bis 17, aktive Einwilligung der dargestellten Person, ausschließlich persönlicher Gebrauch, Herstellung durch die Beteiligten selbst. Sobald ein Bild an Dritte weitergegeben wird, greift die Ausnahme nicht mehr — und der Absender wird zum Beschuldigten nach § 184c Abs. 1 StGB. Die Privilegierung gilt nicht für Darstellungen unter 14 Jahren (§ 184b), weil es dort kein Herstellungsprivileg gibt.

    → Vertieft im Beitrag: Sexting-Privileg, Jugendpornographie, Grenzfälle

  • Mein 14- oder 15-jähriges Kind hat Kinderpornos weitergeleitet — was jetzt?

    Strafbarkeit beginnt mit 14 Jahren (§ 19 StGB). Das Verfahren läuft nach dem Jugendgerichtsgesetz und endet bei Ersttätern ganz überwiegend mit Einstellung nach §§ 45, 47 JGG oder einer milden Erziehungsmaßregel — wenn das Kind von Anfang an anwaltlich begleitet wird. Wichtig: Eltern dürfen keine Aussage für das Kind machen, und sie dürfen das Material auf keinen Fall selbst „zur Beweissicherung" auf ihre eigenen Geräte kopieren — damit machen sie sich selbst strafbar.

    → Vertieft im Beitrag: JGG, Eltern-Haftung, erste Schritte

  • Die IP-Adresse gehört zu meinem Anschluss — reicht das als Beweis?

    Nein. Die IP-Adresse identifiziert den Anschluss, nicht den Nutzer. Anders als im zivilrechtlichen Tauschbörsen-Recht gilt im Strafrecht „in dubio pro reo". Wenn mehrere Personen im Haushalt oder in der WG Zugriff hatten, wenn das WLAN offen oder schlecht gesichert war, oder wenn Gäste an den Anschluss kamen, reicht die IP-Zuordnung allein nach BGH-Rechtsprechung nicht. Findet die Durchsuchung auf dem Gerät nichts, steht das Verfahren oft nur auf der IP — und die ist angreifbar.

    → Vertieft im Beitrag: IP-Beweiswürdigung, WG, offenes WLAN

Zum Beitrag: Sonderkonstellationen →

Verteidigung — wie wir arbeiten

  • Soll ich bei der Polizei aussagen?

    Nein. Nicht vor Akteneinsicht. Ohne Kenntnis der konkreten Beweislage — was auf dem Datenträger gefunden wurde, welche Zuordnung die Forensik trifft, welche NCMEC-Details vorliegen — ist jede Aussage ein Schuss ins Dunkle. Die Polizei hat bei der ersten Vernehmung einen konkreten Verdachtsstand; der Beschuldigte kennt ihn nicht. Jedes spontane Erklärungsangebot („das war bestimmt ein Virus", „ich habe das nur einmal aus Neugier angeschaut") landet in der Akte und lässt sich später kaum wieder einfangen. Die einzige richtige Antwort: Schweigen, Verteidiger einschalten, Akteneinsicht abwarten.

    → Vertieft im Beitrag: Schweigerecht, Akteneinsicht, Einlassungsstrategie

  • Ab wann sollte ich einen Anwalt einschalten?

    So früh wie möglich — idealerweise noch während der Hausdurchsuchung, spätestens unmittelbar danach. Die ersten Wochen entscheiden: Aussagen bei der Polizei, E-Mails an den Dienstherrn, Gespräche mit Bekannten über das Verfahren können Folgen haben, die später schwer zu korrigieren sind. Fünf Minuten am Telefon mit einem spezialisierten Strafverteidiger reichen oft, um die nächsten Stunden richtig zu strukturieren. Jede Stunde, die ohne Anwalt vergeht, kostet Handlungsspielraum.

    → Vertieft im Beitrag: Ab wann Anwalt, Akteneinsicht, Erste Schritte

Zum Beitrag: Verteidigungsstrategie →

Vertiefte Informationen

Wissensdatenbank §§ 184b/184c StGB

Vertiefte Darstellungen zu den wichtigsten Teilbereichen — von der Frage, was überhaupt strafbar ist, über die Hausdurchsuchung und die Einstellung nach § 153a StPO bis zu Führungszeugnis, Waffenrecht und Sorgerecht.

Ermittlungsverfahren wegen § 184b StGB — was Beamte, Lehrer und Polizisten jetzt wissen müssen

Beamte, Lehrer, Polizisten — Disziplinarverfahren parallel zum Strafverfahren, § 24 BeamtStG, Kammerberufe

§§ 184b, 184c StGB — was strafbar ist, was nicht und warum die Abgrenzung oft über den Verfahrensausgang entscheidet

Tatbestand §§ 184b/184c StGB — Legaldefinition, Altersgrenze, Deepfakes, Manga, Textinhalte

Wie entsteht der Tatverdacht bei § 184b StGB — NCMEC, BKA, IP-Ermittlung, Cloud und Messenger

Wie der Tatverdacht entsteht — NCMEC, BKA, IP-Ermittlung, Cloud-Scanning, Messenger

Hausdurchsuchung wegen § 184b StGB — was in den ersten Minuten zu tun ist

Hausdurchsuchung wegen § 184b StGB — was in den ersten Minuten zu tun ist, Passwörter, Geräte, Richtervorbehalt

Strafrahmen und Strafmaß bei § 184b StGB — was nach der Reform vom 28. Juni 2024 gilt

Strafrahmen und Strafmaß nach der Reform 2024 — Besitz, Verbreitung, Bewährung, Untersuchungshaft

Einstellung des Verfahrens bei § 184b StGB — § 153 und § 153a StPO nach der Reform 2024

Einstellung nach §§ 153, 153a StPO bei § 184b — Auflagen, Therapie, realistische Chancen

Verteidigungsstrategie bei § 184b StGB — was ein Fachanwalt anders macht

Verteidigungsstrategie bei § 184b — Akteneinsicht, Einlassung, IT- und psychologische Gutachten, Kommunikation mit StA

§ 184b StGB und die Familie — Jugendamt, Sorgerecht und was die Öffentlichkeit erfährt

§ 184b und Familie — Jugendamt, Sorgerecht, Presseberichterstattung, MiStra

Hauptverhandlung und Strafbefehl bei § 184b StGB — Ablauf, Öffentlichkeit, Alternativen

Hauptverhandlung und Strafbefehl bei § 184b — Ablauf, Öffentlichkeitsausschluss, Zuständigkeit, Verständigung

§ 184b StGB — Nebenfolgen: Führungszeugnis, Waffen, Führerschein, Beruf, Aufenthalt

Nebenfolgen einer § 184b-Verurteilung — Führungszeugnis, Waffenrecht, Jagdschein, Aufenthalt, Beruf, Gewerbe

§ 184b und § 184c StGB in Sonderkonstellationen — Sexting unter Jugendlichen, eigene Kinder, Jugendstrafrecht, fremdes WLAN, Selbstanzeige

Sonderfälle §§ 184b/184c — Sexting, Jugendstrafrecht, fremdes WLAN, Selbstanzeige, eigene Kinder als Beschuldigte

Ersttäter bei § 184b StGB — was Sie nach dem ersten Verfahren realistisch erwartet

Ersttäter bei § 184b StGB — realistische Verfahrensausgänge, Strafzumessung, Therapie, Sozialprognose

0761 458 754 80