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Strafverteidigung in Freiburg – Kanzlei Florian Rappaport Rechtsanwalt Florian Rappaport, Strafverteidiger in Freiburg

Polizei hat Drogen gefunden

Bei einer Kontrolle, einer Durchsuchung oder einem Zufallsfund sind Betäubungsmittel sichergestellt worden — und jetzt steht ein Vorwurf nach dem Betäubungsmittelgesetz im Raum. Das ist ernst, aber kein Urteil. Hier erfahren Sie sachlich, was strafbar ist, was nach dem Fund tatsächlich passiert, wann Untersuchungshaft droht und welche ersten Schritte Ihre Lage spürbar verbessern.

Gut verteidigt.

Strafverteidiger Florian Rappaport, Fachanwalt für Strafrecht in Freiburg

Nach einem Drogenfund entscheidet selten der Stoff über das Verfahren, sondern die Menge, die Begleitumstände — und was Sie in den ersten Stunden sagen oder nicht sagen.

Erst der Schreck, dann die richtigen Schritte

Nach einem Drogenfund kommt es weniger auf die Substanz an als auf drei Dinge: die Menge, die Begleitumstände und Ihr Verhalten in den ersten Stunden. Ob Sie bei einer Verkehrskontrolle erwischt wurden, bei einer Durchsuchung oder durch einen Zufallsfund — die Lage ist ernst, aber sie ist gestaltbar. Vieles, was jetzt entschieden wird, lässt sich durch ein überlegtes Vorgehen in eine deutlich bessere Richtung lenken.

Diese Seite ordnet die Situation sachlich ein: Was ist überhaupt strafbar? Was passiert mit dem sichergestellten Stoff? Wann droht Untersuchungshaft — und was sollten Sie sofort tun (und unterlassen)? Für die einzelnen Themen finden Sie am Ende jeweils einen vertieften Beitrag aus unserer Wissensdatenbank zum Drogenstrafrecht.

Konsum ist nicht strafbar — Besitz und Erwerb schon

Das überrascht viele: Der reine Konsum von Drogen ist nicht strafbar. Das Betäubungsmittelgesetz stellt das Konsumieren selbst nicht unter Strafe. Strafbar sind aber die Handlungen, die fast immer dazugehören — vor allem Besitz und Erwerb (§ 29 BtMG).

Praktisch heißt das: Wer Drogen konsumiert, hat sie zuvor besessen oder erworben — und genau das wird verfolgt. Nur in seltenen Fällen, in denen jemand nachweislich nie tatsächliche Verfügungsgewalt über den Stoff hatte, fehlt es an einer strafbaren Handlung. Verlassen Sie sich darauf nicht: In aller Regel knüpft der Vorwurf am Besitz an.

Der Strafrahmen des § 29 BtMG

Der Grundtatbestand sieht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Dieser Rahmen gilt für Besitz, Erwerb, Anbau, Herstellung, Handeltreiben sowie Ein- und Ausfuhr. Wie die Strafe konkret ausfällt, hängt von vielen Faktoren ab: der Menge, der Art des Stoffes, etwaigen Vorstrafen und den Begleitumständen. Bei kleinen Mengen zum Eigenverbrauch bewegt man sich am untersten Ende — oft sogar darunter, weil eine Einstellung oder ein Absehen von Strafe in Betracht kommt. Den Strafrahmen erläutern wir im Detail im Beitrag § 29 BtMG — Strafe und Strafrahmen.

Die entscheidende Schwelle: die „nicht geringe Menge”

Hier verläuft die wichtigste Grenze im Drogenstrafrecht. Überschreitet die Menge den Grenzwert der „nicht geringen Menge”, wird aus dem Vergehen ein Verbrechen mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe (§ 29a BtMG). In minder schweren Fällen reicht der Rahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren — aber die Schwelle selbst verschiebt das gesamte Verfahren.

Entscheidend ist dabei nicht das Bruttogewicht, sondern der reine Wirkstoffgehalt des Stoffes. Genau deshalb wird das sichergestellte Material im Labor untersucht. Die Grenzwerte sind durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs festgelegt und unterscheiden sich je nach Substanz — etwa 5 Gramm Kokainbase oder 1,5 Gramm Heroinbase. Eine schlechte Streckung oder ein niedriger Reinheitsgrad kann darüber entscheiden, ob die Schwelle erreicht ist. Mehr dazu im Beitrag Nicht geringe Menge — was zählt.

Besitz oder Handel? Worauf die Ermittler schauen

Ob Ihnen bloßer Besitz oder Handeltreiben vorgeworfen wird, macht einen großen Unterschied — und es entscheidet sich nicht am Stoff allein, sondern an Indizien. Die Ermittler achten typischerweise auf:

  • eine Menge über dem Eigenbedarf,
  • eine Feinwaage,
  • Verpackungs- und Portionierungsmaterial (Tütchen, Cliptütchen, Folie),
  • größere Mengen Bargeld, oft in kleinen Stückelungen,
  • Chatverläufe und Nachrichten auf dem Handy, die auf Verkäufe hindeuten.

Aus solchen Mosaiksteinen wird der Vorwurf des Handeltreibens konstruiert. Das ist heikel, denn Handeltreiben wird erheblich härter bewertet als Besitz — und in Verbindung mit einer nicht geringen Menge landet man schnell im Verbrechensbereich. Die gute Nachricht: Indizien sind selten zwingend. Bargeld kann andere Quellen haben, eine Waage auch dem genauen Abwiegen für den Eigenkonsum dienen. Wo die Grenze zwischen Besitz und Handel verläuft, behandelt der Beitrag Handeltreiben oder bloßer Besitz.

Was nach dem Fund tatsächlich passiert

Der Ablauf folgt einem festen Muster:

  1. Sicherstellung des Stoffes (und häufig von Bargeld, Waage, Handy).
  2. Laboruntersuchung zu Art und Wirkstoffgehalt — das Wirkstoffgutachten entscheidet über die „nicht geringe Menge”.
  3. Hausdurchsuchung in vielen Fällen, um weitere Beweise zu finden. Wie eine Durchsuchung abläuft und welche Rechte Sie dabei haben, lesen Sie unter Hausdurchsuchung.
  4. Auswertung des sichergestellten Handys und der gefundenen Gegenstände.
  5. Akteneinsicht durch Ihren Verteidiger, sobald die Akte vorliegt — die Grundlage jeder fundierten Entscheidung.

Die Laborauswertung dauert oft Wochen. Diese Zeit ist wertvoll: Sie lässt sich nutzen, um über einen Anwalt Akteneinsicht zu nehmen und die Verteidigung in Ruhe vorzubereiten, statt unter Druck vorschnell zu reagieren.

Wann Untersuchungshaft droht

Bei kleinen Mengen zum Eigenverbrauch droht in aller Regel keine Untersuchungshaft. Das Risiko steigt deutlich bei größeren Mengen harter Drogen und beim Verdacht des Handeltreibens.

Untersuchungshaft setzt zweierlei voraus: einen dringenden Tatverdacht und einen Haftgrund (§ 112 StPO) — vor allem Fluchtgefahr oder Verdunkelungsgefahr. Wichtig zu wissen: Eine hohe Straferwartung allein begründet noch keine Fluchtgefahr; es müssen weitere Umstände hinzutreten. Verdunkelungsgefahr nehmen Gerichte etwa an, wenn zu befürchten ist, dass Beweismittel beiseitegeschafft oder Mitbeschuldigte beeinflusst werden. Was im Haftfall zählt und wie man eine Haftprüfung angeht, behandelt der Beitrag Untersuchungshaft im BtMG-Verfahren.

Ihr wichtigstes Recht: schweigen

Wenn bei Ihnen Drogen gefunden wurden, gilt vor allem eines: Sie müssen nichts sagen. Das Schweigerecht ist umfassend, und Ihr Schweigen darf nicht zu Ihren Lasten gewertet werden.

Sagen Sie nichts darüber, wem die Drogen gehören, woher sie stammen oder wofür sie bestimmt waren. Auch ein gut gemeintes „das ist nur für mich” kann schaden — Sie kennen den Ermittlungsstand nicht, die Polizei schon. Spontane Erklärungen landen wörtlich in der Akte und lassen sich später kaum noch einfangen. Der einzig sichere Satz, bis Sie mit einem Anwalt gesprochen haben, lautet: Ich mache keine Angaben und möchte zuerst meinen Verteidiger sprechen.

Die richtigen ersten Schritte — in dieser Reihenfolge

  1. Ruhe bewahren. Ein Fund ist kein Urteil. Vieles ist gestaltbar.
  2. Keine Angaben zur Sache — nicht zu Eigentum, Herkunft oder Zweck der Drogen.
  3. Handy schützen. Geben Sie freiwillig keine PIN und keine Zugangsdaten heraus; Sie müssen nicht an Ihrer eigenen Überführung mitwirken.
  4. Nichts unterschreiben, dessen Tragweite Sie nicht überblicken.
  5. Sofort einen Strafverteidiger einschalten — besonders dringend, wenn Sie festgehalten werden oder eine Durchsuchung läuft.
  6. Akteneinsicht abwarten. Erst wenn klar ist, was in der Akte steht, lässt sich über eine Einlassung entscheiden.

Wege aus dem Verfahren — der Ausblick

Gerade bei geringen Mengen zum Eigenverbrauch ist längst nicht alles verloren. Mehrere Wege können das Verfahren entschärfen:

  • Einstellung durch die Staatsanwaltschaft bei geringer Schuld und fehlendem öffentlichen Interesse (§ 31a BtMG) — vertieft im Beitrag Einstellung bei Eigenkonsum.
  • Therapie statt Strafe für drogenabhängige Beschuldigte: Bei einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren kann die Vollstreckung zugunsten einer Therapie zurückgestellt werden (§ 35 BtMG) — siehe Therapie statt Strafe.

Welcher Weg in Ihrem Fall trägt, hängt von Menge, Stoff, Vorgeschichte und den Begleitumständen ab. Das lässt sich seriös erst nach Akteneinsicht beurteilen — und genau hier setzen wir an.

Cannabis ist ein Sonderfall

Cannabis fällt seit dem 1. April 2024 nicht mehr unter das BtMG, sondern unter das Konsumcannabisgesetz (KCanG). Für Erwachsene sind seither bestimmte Mengen zum Eigenkonsum erlaubt (unterwegs bis 25 Gramm, am Wohnsitz bis 50 Gramm sowie bis zu drei Pflanzen). Darüber hinaus bleibt vieles strafbar oder ist eine Ordnungswidrigkeit — mit eigenen Schwellenwerten und einem eigenen Grenzwert für die „nicht geringe Menge”. Wenn es bei Ihnen um Cannabis geht, lesen Sie Cannabis — was ist nach dem KCanG strafbar. Alle übrigen Substanzen — Kokain, Heroin, Amphetamin, MDMA und andere — richten sich unverändert nach dem BtMG.

Rechtsgrundlagen

  • § 29 Abs. 1 BtMG — Grundtatbestand: Besitz, Erwerb, Handeltreiben u. a.; Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe
  • § 29 Abs. 5 BtMG — Absehen von Strafe bei Eigenverbrauch geringer Menge
  • § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG — nicht geringe Menge: Verbrechen mit Mindeststrafe von einem Jahr (minder schwerer Fall: drei Monate bis fünf Jahre)
  • § 31a BtMG — Absehen von der Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft bei geringer Schuld und Eigenverbrauch geringer Menge
  • § 35 BtMG — Zurückstellung der Strafvollstreckung zugunsten einer Therapie („Therapie statt Strafe”), bei Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren
  • § 112 StPO — Voraussetzungen der Untersuchungshaft: dringender Tatverdacht und Haftgrund (u. a. Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr) - KCanG — Konsumcannabisgesetz (seit 1. April 2024); Cannabis ist aus dem BtMG herausgelöst

Häufig gestellte Fragen

  • Ist Drogenkonsum überhaupt strafbar?

    Der reine Konsum ist nicht strafbar. Das Betäubungsmittelgesetz stellt das Konsumieren selbst nicht unter Strafe. Strafbar sind aber die typischen Begleithandlungen: Besitz und Erwerb (§ 29 BtMG). Wer konsumiert, hat die Drogen vorher in aller Regel besessen oder erworben — und genau das wird verfolgt. Wer nachweislich nur konsumiert hat, ohne je Besitz erlangt zu haben, ist insoweit nicht strafbar; das ist in der Praxis aber selten beweisbar.

  • Welche Strafe droht beim Besitz von Drogen?

    Der Grundtatbestand des § 29 BtMG sieht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor — und zwar für Besitz, Erwerb, Anbau, Herstellung, Handeltreiben, Ein- und Ausfuhr. Wie hoch die Strafe konkret ausfällt, hängt von Menge, Art des Stoffes, Vorstrafen und Begleitumständen ab. Bei kleinen Mengen zum Eigenverbrauch kommt häufig eine Einstellung oder ein Absehen von Strafe in Betracht.

  • Was bedeutet „nicht geringe Menge“ — und warum ist das so wichtig?

    Überschreitet die Menge den Grenzwert der "nicht geringen Menge", wird aus dem Vergehen ein Verbrechen mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe (§ 29a BtMG). Entscheidend ist nicht das Gesamtgewicht, sondern der reine Wirkstoffgehalt — deshalb wird der sichergestellte Stoff im Labor untersucht. Die Grenzwerte sind durch die Rechtsprechung festgelegt (z. B. 5 g Kokainbase, 1,5 g Heroinbase). Schon das Überschreiten der Schwelle verschiebt das gesamte Verfahren erheblich.

  • Woran macht die Polizei einen Handelsverdacht fest?

    An Indizien, nicht am bloßen Stoff. Typische Anhaltspunkte sind: eine Menge über dem Eigenbedarf, eine Feinwaage, Verpackungs- und Portionierungsmaterial (Tütchen, Cliptütchen), größere Mengen Bargeld in kleinen Scheinen sowie Chats und Nachrichten auf dem Handy, die auf Verkauf hindeuten. Handeltreiben (§ 29 bzw. § 29a BtMG) wird deutlich härter bewertet als bloßer Besitz. Ob die Indizien tragen, ist oft angreifbar.

  • Muss ich der Polizei etwas sagen, wenn Drogen bei mir gefunden wurden?

    Nein. Sie haben ein umfassendes Schweigerecht und müssen keine Angaben zur Sache machen — Ihr Schweigen darf nicht gegen Sie gewertet werden. Sagen Sie nichts darüber, wem die Drogen gehören, woher sie stammen oder wofür sie gedacht waren. Spontane Erklärungen ("das ist nur für mich") landen wörtlich in der Akte und sind kaum zu korrigieren. Der einzig sichere Satz lautet: Ich mache keine Angaben und möchte zuerst mit meinem Anwalt sprechen.

  • Was passiert mit den sichergestellten Drogen?

    Sie werden sichergestellt und an ein Labor gegeben. Dort wird Art und vor allem der Wirkstoffgehalt bestimmt — das entscheidet, ob die "nicht geringe Menge" erreicht ist. Häufig folgt eine Hausdurchsuchung, um weitere Beweise (Stoff, Bargeld, Waage, Handy) zu finden. Die Auswertung kann Wochen dauern; in dieser Zeit lässt sich über einen Anwalt Akteneinsicht nehmen und die Verteidigung vorbereiten.

  • Komme ich in Untersuchungshaft?

    Bei kleinen Mengen zum Eigenverbrauch in aller Regel nicht. Das Risiko steigt bei größeren Mengen harter Drogen und beim Verdacht des Handeltreibens. Untersuchungshaft setzt einen dringenden Tatverdacht und einen Haftgrund voraus — vor allem Fluchtgefahr oder Verdunkelungsgefahr (§ 112 StPO). Eine hohe Straferwartung allein genügt für Fluchtgefahr nicht; es müssen weitere Umstände hinzukommen. Im Haftfall ist sofortige anwaltliche Hilfe entscheidend.

  • Gibt es eine Chance, dass das Verfahren eingestellt wird?

    Ja, gerade bei geringen Mengen zum Eigenverbrauch. Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld gering ist und kein öffentliches Interesse besteht (§ 31a BtMG). Das Gericht kann von Strafe absehen (§ 29 Abs. 5 BtMG). Für drogenabhängige Beschuldigte gibt es zudem "Therapie statt Strafe" (§ 35 BtMG). Welcher Weg passt, hängt vom Einzelfall ab — das klären wir in den vertieften Beiträgen.

  • Cannabis ist doch legal — gilt das BtMG da überhaupt noch?

    Cannabis fällt seit dem 1. April 2024 nicht mehr unter das BtMG, sondern unter das Konsumcannabisgesetz (KCanG). Für Erwachsene sind seither bestimmte Mengen zum Eigenkonsum erlaubt (unterwegs bis 25 g, zu Hause bis 50 g). Darüber hinaus bleibt vieles strafbar oder ist eine Ordnungswidrigkeit — mit eigenen Regeln und einem eigenen Grenzwert für die "nicht geringe Menge". Alle anderen Drogen (Kokain, Heroin, Amphetamin, MDMA u. a.) richten sich weiter nach dem BtMG.

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Ich dachte, mein Leben sei vorbei. Er hat mich gerettet.“

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Ich konnte endlich wieder ruhig schlafen.“

Fachanwalt für Strafrecht Florian Rappaport in seiner Kanzlei in Freiburg

Rechtsanwalt Rappaport

Den Fachanwaltstitel verleiht die Rechtsanwaltskammer an Strafverteidiger, die umfangreiche praktische Erfahrung aus einer hohen Zahl persönlich bearbeiteter Fälle vorweisen und ihr vertieftes theoretisches Wissen in mehreren Prüfungen belegen. Eine jährliche Fortbildungspflicht sichert, dass diese Kenntnisse aktuell bleiben. So ist der Fachanwaltstitel ein unabhängig geprüfter Beleg für gesicherte Fachkunde.

Studium an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg / Referendariat am Landgericht Freiburg / ausschließlich im Strafrecht tätig / Verteidigung in Freiburg, Offenburg und Lörrach

„Die meisten Menschen, die mich anrufen, hatten noch nie etwas mit der Justiz zu tun. Eine Vorladung, eine Durchsuchung, ein Brief von der Staatsanwaltschaft — und von einem Moment auf den anderen ist die Welt aus den Fugen.

In dieser Lage zählt zuerst eines: Ruhe und die richtigen ersten Schritte. Was Sie in den ersten Stunden tun oder unterlassen, entscheidet oft über den gesamten weiteren Verlauf.

Mein Job ist, Ihnen genau das zu geben: eine klare, verständliche Einschätzung, was jetzt zu tun ist — und was Sie auf keinen Fall tun sollten. Ohne Fachchinesisch, ohne Urteil über Sie als Person.

Jeder Anruf ist willkommen. Jede Frage ist willkommen."

rappaport@rappaport-verteidigung.de

Das erste Gespräch

Manche Anrufe sind nicht leicht — und Sie müssen vorher nicht wissen, wo Sie anfangen sollen. Erzählen Sie, was passiert ist; ich höre zu und ordne ein, was das bedeutet. Am Ende sehen wir gemeinsam, was sinnvoll wäre — und ob ich der richtige Verteidiger für Ihre Sache bin.

Strafverteidiger Florian Rappaport im Mandantengespräch am Besprechungstisch in Freiburg

Sie sind nicht allein.

Ab dem ersten Gespräch denke und handle ich für Sie – Sie müssen das nicht allein tragen.

Erfolge

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Ich hatte solche Angst um meine Zukunft. Aber er hat eine Lösung gefunden. Das hätte ich nie für möglich gehalten.“

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Herr Rappaport hat sofort die richtigen Hebel in Bewegung gesetzt. Ich musste erst gar nicht vor Gericht erscheinen.“

Strafverteidiger Florian Rappaport, Fachanwalt für Strafrecht in Freiburg

Was treibt mich an, Menschen beizustehen, die unverhofft in ein Strafverfahren geraten sind?

„Mich treibt an, Menschen in dem Moment beizustehen, in dem sie am verletzlichsten sind: wenn der Staat plötzlich vor der Tür steht. Wer früh die richtige Beratung bekommt, behält die Kontrolle über sein Verfahren — und meistens auch über sein Leben. Zu sehen, wie aus Panik wieder Zuversicht wird, ist für mich der eigentliche Sinn dieser Arbeit."

Ihre ersten Schritte

  1. Schweigen Sie.

    Sie müssen sich zu nichts äußern – und sollten es jetzt auch nicht. Kein Wort zur Sache: nicht bei der Polizei, nicht im Kreis von Familie und Freunden. Was einmal gesagt ist, lässt sich später nicht zurückholen. Ein ruhiges „Ich möchte zuerst mit meinem Anwalt sprechen" genügt.

  2. Geben Sie uns Vollmacht.

    Versuchen Sie nicht, die Sache selbst zu klären, und unterschreiben Sie nichts – außer der Vollmacht, mit der Sie uns beauftragen. Heben Sie jedes Schreiben auf (Vorladung, Beschluss, Post) und notieren Sie, was geschehen ist, solange die Erinnerung frisch ist.

  3. An Ihrer Seite.

    Ab hier sind Sie nicht mehr allein. Wir nehmen Einsicht in die Ermittlungsakte, Sie erhalten eine Kopie. Gemeinsam planen wir Ihre Verteidigung. Wir verhandeln für Sie mit Staatsanwaltschaft und Gericht – ruhig, entschlossen und mit dem Ziel, Ihr Verfahren so früh wie möglich zu einer Einstellung zu bringen.

  4. Lassen Sie uns ins Gespräch kommen

    Schon am Telefon klären wir Ihre ersten Fragen.

    0761 458 754 80

Oder lassen Sie sich zurückrufen.

Wann erreichen wir Sie am besten?

Sie können mehrere Zeiträume wählen.

Rechtsanwalt Rappaport am Schreibtisch bei der Arbeit am Schriftsatz

Beharrlich.

Ein Strafverfahren zieht sich oft über Monate. Rechtsanwalt Rappaport verfolgt Ihre Sache mit Geduld und Beharrlichkeit, bis sie entschieden ist.

Wie bewerten Mandantinnen und Mandanten unsere Leistungen?

„Herr Rappaport erscheint sehr ruhig und bedacht. Erfasst jedes Detail und sorgt im entscheidenden Moment für eine erfolgreiche Überraschung. So ist es mir in meinem eigentlich aussichtslosen Fall ergangen. Viele herzlichen Dank für diesen tollen Erfolg Absolut empfehlenswert für jeden.“
E. U.
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S. R.
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„Herr Rappaport hat alles zum guten gewendet. Sehr kompetent. Bei Fragen kann man sich immer melden.100% Weiterempfehlung. Vielen vielen Dank nochmal.“
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Presse: RAPPAPORT · Verteidigung in den Medien

Kanzleihund Lara, Golden Retriever bei Strafverteidiger Florian Rappaport in Freiburg

Mandanten-Begleithündin Lara

Um Ihren Besuch in unserer Kanzlei so angenehm wie möglich zu gestalten, begrüßt Sie auf Wunsch unsere Golden Retriever-Hündin Lara. Sie begleitet Beratungsgespräche, lässt sich streicheln oder liegt einfach still dabei. Ihre Gelassenheit hilft vielen Mandanten, zur Ruhe zu kommen und sich besser zu konzentrieren.

Erfahren Sie mehr über unsere Arbeit.

Wir stellen unsere Tätigkeitsschwerpunkte vor.

Weitere Videos finden Sie auf den Seiten zu den einzelnen Tätigkeitsschwerpunkten.

Und in unserem Ratgeber Strafrecht geben wir online Antworten auf einige häufige Fragen aus unserem Alltag als Strafverteidiger.

Überblick

Weitere Antworten aus dem Ratgeber Strafrecht

Vorladung zur Vernehmung

  • Muss ich zur polizeilichen Vorladung als Beschuldigter erscheinen?

    Nein. Zu einer Vernehmung bei der Polizei müssen Sie als Beschuldigter nicht erscheinen — Sie dürfen den Termin schlicht und ohne Begründung absagen. Anders bei einer Ladung durch Staatsanwaltschaft oder Ermittlungsrichter: Dort müssen Sie erscheinen, aussagen müssen Sie aber auch dann nicht.

    → Vertieft im Beitrag: Wer lädt, wann Erscheinenspflicht besteht

  • Muss ich bei der Vernehmung aussagen?

    Nein. Als Beschuldigter haben Sie ein umfassendes Schweigerecht (§ 136 Abs. 1 StPO) — niemand darf Sie zu einer Aussage zwingen, und Ihr Schweigen darf nicht zu Ihren Lasten gewertet werden. Die sicherste Linie: erst Akteneinsicht durch den Verteidiger, dann entscheiden, ob und was gesagt wird.

    → Vertieft im Beitrag: Schweigerecht und Einlassungsstrategie

Zum Beitrag: Vorladung von der Polizei →

Hausdurchsuchung

  • Darf die Polizei einfach so meine Wohnung durchsuchen?

    In aller Regel nicht. Eine Wohnungsdurchsuchung darf grundsätzlich nur ein Richter anordnen (§ 105 Abs. 1 StPO). Ohne Beschluss ist sie nur bei Gefahr im Verzug zulässig — ein eng auszulegender Ausnahmefall (BVerfG, Beschluss vom 20.02.2001, 2 BvR 1444/00). Lassen Sie sich den Beschluss immer zeigen.

    → Vertieft im Beitrag: Beschluss, Rechte, Ablauf der Durchsuchung

  • Muss ich mein Handy entsperren oder die PIN herausgeben?

    Nein. Sie müssen kein Passwort und keine PIN nennen — niemand muss an seiner eigenen Überführung mitwirken. Anders bei der biometrischen Entsperrung: Der BGH hat entschieden, dass die Polizei bei einer richterlich angeordneten Durchsuchung den Finger gegen Ihren Willen auf den Sensor legen darf (Beschluss vom 13.03.2025, 2 StR 232/24). Praktischer Schutz: Gerät ausschalten.

    → Vertieft im Beitrag: Passwörter, Beschlagnahme, Widerspruch

Zum Beitrag: Hausdurchsuchung →

Haftbefehl & Untersuchungshaft

Zum Beitrag: Haftbefehl & U-Haft →

Strafbefehl & Einspruch

  • Was passiert, wenn ich auf einen Strafbefehl nicht reagiere?

    Dann wird er nach zwei Wochen rechtskräftig und steht einem Urteil gleich (§ 410 Abs. 3 StPO): Sie sind verurteilt, und je nach Höhe entsteht eine Vorstrafe. Innerhalb der zwei Wochen können Sie Einspruch einlegen (§ 410 StPO).

    → Vertieft im Beitrag: Einspruch, Frist, Risiken

  • Kann das Urteil nach einem Einspruch höher ausfallen als der Strafbefehl?

    Ja, das ist möglich. Im Strafbefehlsverfahren gilt kein allgemeines Verschlechterungsverbot — nach einem Einspruch ist das Gericht an den Strafbefehl nicht gebunden (§ 411 Abs. 4 StPO). Deshalb sollte vor jedem Einspruch über Akteneinsicht geprüft werden, wie Beweislage und Risiko wirklich aussehen.

    → Vertieft im Beitrag: Einspruch beschränken, Ablauf, Strategie

Zum Beitrag: Strafbefehl →

Fingerabdrücke, DNA & erkennungsdienstliche Behandlung

  • Darf die Polizei einfach so eine DNA-Probe von mir nehmen?

    Nein. Die DNA-Identitätsfeststellung (§ 81g StPO) steht unter Richtervorbehalt und setzt den Verdacht einer Straftat von erheblicher Bedeutung sowie eine Negativprognose voraus. Ohne richterliche Anordnung (außer bei Gefahr im Verzug) oder wirksame Einwilligung ist sie unzulässig.

    → Vertieft im Beitrag: ED-Behandlung, DNA, Massengentest, Löschung

  • Muss ich bei einem „Massengentest" mitmachen?

    Nein. Die DNA-Reihenuntersuchung (§ 81h StPO) ist freiwillig; vor der Teilnahme muss schriftlich belehrt werden. Aus einer Verweigerung darf für sich genommen kein Verdacht abgeleitet werden.

    → Vertieft im Beitrag: Freiwilligkeit, Rechtsschutz, Löschungsanspruch

Zum Beitrag: Fingerabdrücke & DNA →

Polizei hat Drogen gefunden

  • Ist Drogenkonsum überhaupt strafbar?

    Der reine Konsum ist nicht strafbar. Strafbar sind aber die typischen Begleithandlungen — vor allem Besitz und Erwerb (§ 29 BtMG). Wer konsumiert, hat die Drogen vorher in aller Regel besessen, und genau das wird verfolgt.

    → Vertieft im Beitrag: Strafrahmen, nicht geringe Menge, Handelsverdacht

  • Was bedeutet „nicht geringe Menge"?

    Überschreitet der reine Wirkstoffgehalt einen von der Rechtsprechung festgelegten Grenzwert, wird aus dem Vergehen ein Verbrechen mit Mindeststrafe von einem Jahr (§ 29a BtMG). Entscheidend ist nicht das Gesamtgewicht, sondern der Wirkstoffgehalt — er wird im Labor bestimmt.

    → Vertieft im Beitrag: Grenzwerte, Handeltreiben, U-Haft-Risiko

Zum Beitrag: Drogen gefunden →

Blutprobe & körperliche Untersuchung

  • Muss ich bei der Polizei ins Röhrchen pusten?

    Nein. Der Atemalkoholtest am Straßenrand ist freiwillig — Pusten ist aktive Mitwirkung, dazu kann niemand gezwungen werden. Eine Verweigerung kann allerdings dazu führen, dass eine Blutprobe angeordnet wird, die Sie dann dulden müssen.

    → Vertieft im Beitrag: Blutprobe, Richtervorbehalt, was Sie dulden müssen

  • Braucht die Polizei für eine Blutprobe einen Richter?

    Häufig nicht mehr. Bei Verdacht auf bestimmte alkohol- oder rauschbedingte Verkehrsdelikte ist der Richtervorbehalt entfallen; Staatsanwaltschaft und Polizei dürfen die Blutentnahme selbst anordnen (§ 81a Abs. 2 StPO). Außerhalb dieser Fälle ordnet grundsätzlich der Richter an.

    → Vertieft im Beitrag: Duldungspflicht, Atemalkohol, Verwertbarkeit

Zum Beitrag: Blutprobe →

Führerschein entzogen

  • Mein Führerschein wurde bei einer Kontrolle eingezogen — ist meine Fahrerlaubnis jetzt weg?

    Noch nicht endgültig. Zunächst wird nur das Dokument sichergestellt (§ 94 StPO). Die Fahrerlaubnis selbst entzieht erst ein Gericht — vorläufig per Beschluss (§ 111a StPO) oder endgültig im Urteil (§ 69 StGB). Solange ein § 111a-Beschluss vorliegt, darf nicht gefahren werden.

    → Vertieft im Beitrag: Entziehung, Fahrverbot, Sperrfrist, MPU

  • Was ist der Unterschied zwischen Fahrverbot und Entziehung?

    Beim Fahrverbot (§ 44 StGB, ein bis sechs Monate) bleibt die Fahrerlaubnis bestehen, danach gibt es den Führerschein automatisch zurück. Bei der Entziehung (§ 69 StGB) erlischt die Fahrerlaubnis ganz; ein Neuantrag ist erst nach Ablauf der Sperrfrist möglich (§ 69a StGB), oft mit MPU.

    → Vertieft im Beitrag: Wege der Entziehung, Wiedererteilung

Zum Beitrag: Führerschein entzogen →

Anhörungsbogen der Polizei

  • Muss ich den Anhörungsbogen ausfüllen und zurückschicken?

    Nein. Verpflichtend sind allein die Angaben zur Person (Name, Geburtsdatum, Anschrift). Alle Angaben zur Sache sind freiwillig — der Bogen darf insoweit unbeantwortet bleiben, ohne Nachteil.

    → Vertieft im Beitrag: Person vs. Sache, Schweigen, Verkehrs-OWi

  • Blitzerfoto und Zeugenfragebogen — muss ich den Fahrer nennen?

    Niemand muss sich selbst oder nahe Angehörige belasten; insoweit ist das Ausfüllen freiwillig. Bleibt der Fahrer aber unermittelt, kann dem Halter eine Fahrtenbuchauflage drohen (§ 31a StVZO) — in Verkehrssachen daher vorher abwägen.

    → Vertieft im Beitrag: Anhörungsbogen, Zeugenfragebogen, Fahrtenbuch

Zum Beitrag: Anhörungsbogen →

Handy & Computer beschlagnahmt

  • Muss ich der Polizei mein Passwort oder meine PIN herausgeben?

    Nein. Sie müssen keine Zugangsdaten herausgeben — weder PIN noch Passwort, Muster oder Code. Das folgt aus dem Grundsatz, dass niemand an seiner eigenen Überführung mitwirken muss; § 95 StPO erfasst Gegenstände, nicht Ihr Erinnerungswissen.

    → Vertieft im Beitrag: Beschlagnahme, Durchsicht, Rückgabe

  • Darf die Polizei meinen Finger zwangsweise auf das Handy legen?

    Unter Voraussetzungen ja. Der BGH hat am 13.03.2025 entschieden, dass Ermittler den Finger eines Beschuldigten auch gegen dessen Willen auflegen dürfen (2 StR 232/24) — aber nur im Rahmen einer richterlich angeordneten Durchsuchung und nur, wenn es verhältnismäßig ist. PIN und Passwort müssen Sie weiterhin nicht verraten.

    → Vertieft im Beitrag: Biometrie, Widerspruch, Verhältnismäßigkeit

Zum Beitrag: Beschlagnahme →

Verfahrenseinstellung

  • Bekomme ich durch eine Einstellung eine Vorstrafe?

    Nein. Eine Verfahrenseinstellung führt zu keiner Vorstrafe — ins Bundeszentralregister kommen nur rechtskräftige Verurteilungen. Das gilt auch für die Einstellung gegen Auflage (§ 153a StPO): Sie zahlen ggf. einen Geldbetrag, gelten aber rechtlich weiter als nicht vorbestraft.

    → Vertieft im Beitrag: § 170 II, § 153, § 153a StPO im Detail

  • Was heißt Einstellung „gegen Auflage"?

    Bei § 153a StPO wird das Verfahren zunächst vorläufig eingestellt und nach Erfüllung einer Auflage — etwa Geldzahlung, gemeinnützige Arbeit oder Täter-Opfer-Ausgleich — endgültig beendet. Es gibt keinen Schuldspruch und keine Vorstrafe.

    → Vertieft im Beitrag: Einstellungswege, wie die Verteidigung hinwirkt

Zum Beitrag: Verfahrenseinstellung →

Erste Hilfe im Strafverfahren

Ratgeber Strafrecht — was tun, wenn …

Verständliche Erste-Hilfe für die wichtigsten Situationen im Strafverfahren — von der Vorladung über die Hausdurchsuchung und den Haftbefehl bis zum Strafbefehl, der Blutprobe und der Frage, wann ein Verfahren eingestellt wird.

Vorladung von der Polizei — müssen Sie hingehen und aussagen?

Vorladung zur Vernehmung — Erscheinenspflicht, Schweigerecht und die richtigen ersten Schritte

Hausdurchsuchung — Ihre Rechte und die richtigen ersten Schritte

Hausdurchsuchung — Durchsuchungsbeschluss, Ihre Rechte vor Ort und die richtigen ersten Schritte

Haftbefehl & Untersuchungshaft — was jetzt zu tun ist

Haftbefehl und Untersuchungshaft — Festnahme, Haftgründe, Außervollzugsetzung und die richtigen ersten Schritte

Strafbefehl erhalten — was bedeutet das und wie wehren Sie sich?

Strafbefehl — schriftliche Verurteilung ohne Hauptverhandlung, Einspruchsfrist und die richtigen ersten Schritte

Fingerabdrücke, DNA & ED-Behandlung — was Sie dulden müssen, was freiwillig ist

Erkennungsdienstliche Behandlung und DNA-Analyse — was geduldet werden muss, was freiwillig ist und wie man sich wehrt

Die Polizei hat Drogen gefunden — was jetzt zählt (BtMG)

Drogen gefunden — Besitz, nicht geringe Menge, Handelsverdacht und die richtigen ersten Schritte nach dem Fund

Blutprobe & körperliche Untersuchung — was müssen Sie über sich ergehen lassen?

Blutprobe und körperliche Untersuchung beim Beschuldigten — Duldungspflicht, Freiwilligkeit und die richtigen ersten Schritte

Führerschein entzogen — was jetzt zu tun ist und welche Fristen gelten

Führerschein entzogen — vorläufige Entziehung, Fahrverbot, Sperrfrist und Wiedererteilung verständlich erklärt

Anhörungsbogen der Polizei — ausfüllen oder nicht?

Anhörungsbogen der Polizei — was Sie ausfüllen müssen, was freiwillig ist und warum Schweigen nicht schadet

Handy oder Computer beschlagnahmt — Ihre Rechte und die richtigen ersten Schritte

Handy & Computer beschlagnahmt — Sicherstellung, Beschlagnahme, Passwort-Herausgabe und Rückgabe der Geräte

Verfahrenseinstellung — wie ein Strafverfahren ohne Urteil endet

Verfahrenseinstellung — die Wege aus dem Strafverfahren ohne Urteil, von § 170 bis § 153a StPO

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