Erst der Schreck, dann die richtigen Schritte
Nach einem Drogenfund kommt es weniger auf die Substanz an als auf drei Dinge: die Menge, die Begleitumstände und Ihr Verhalten in den ersten Stunden. Ob Sie bei einer Verkehrskontrolle erwischt wurden, bei einer Durchsuchung oder durch einen Zufallsfund — die Lage ist ernst, aber sie ist gestaltbar. Vieles, was jetzt entschieden wird, lässt sich durch ein überlegtes Vorgehen in eine deutlich bessere Richtung lenken.
Diese Seite ordnet die Situation sachlich ein: Was ist überhaupt strafbar? Was passiert mit dem sichergestellten Stoff? Wann droht Untersuchungshaft — und was sollten Sie sofort tun (und unterlassen)? Für die einzelnen Themen finden Sie am Ende jeweils einen vertieften Beitrag aus unserer Wissensdatenbank zum Drogenstrafrecht.
Konsum ist nicht strafbar — Besitz und Erwerb schon
Das überrascht viele: Der reine Konsum von Drogen ist nicht strafbar. Das Betäubungsmittelgesetz stellt das Konsumieren selbst nicht unter Strafe. Strafbar sind aber die Handlungen, die fast immer dazugehören — vor allem Besitz und Erwerb (§ 29 BtMG).
Praktisch heißt das: Wer Drogen konsumiert, hat sie zuvor besessen oder erworben — und genau das wird verfolgt. Nur in seltenen Fällen, in denen jemand nachweislich nie tatsächliche Verfügungsgewalt über den Stoff hatte, fehlt es an einer strafbaren Handlung. Verlassen Sie sich darauf nicht: In aller Regel knüpft der Vorwurf am Besitz an.
Der Strafrahmen des § 29 BtMG
Der Grundtatbestand sieht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Dieser Rahmen gilt für Besitz, Erwerb, Anbau, Herstellung, Handeltreiben sowie Ein- und Ausfuhr. Wie die Strafe konkret ausfällt, hängt von vielen Faktoren ab: der Menge, der Art des Stoffes, etwaigen Vorstrafen und den Begleitumständen. Bei kleinen Mengen zum Eigenverbrauch bewegt man sich am untersten Ende — oft sogar darunter, weil eine Einstellung oder ein Absehen von Strafe in Betracht kommt. Den Strafrahmen erläutern wir im Detail im Beitrag § 29 BtMG — Strafe und Strafrahmen.
Die entscheidende Schwelle: die „nicht geringe Menge”
Hier verläuft die wichtigste Grenze im Drogenstrafrecht. Überschreitet die Menge den Grenzwert der „nicht geringen Menge”, wird aus dem Vergehen ein Verbrechen mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe (§ 29a BtMG). In minder schweren Fällen reicht der Rahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren — aber die Schwelle selbst verschiebt das gesamte Verfahren.
Entscheidend ist dabei nicht das Bruttogewicht, sondern der reine Wirkstoffgehalt des Stoffes. Genau deshalb wird das sichergestellte Material im Labor untersucht. Die Grenzwerte sind durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs festgelegt und unterscheiden sich je nach Substanz — etwa 5 Gramm Kokainbase oder 1,5 Gramm Heroinbase. Eine schlechte Streckung oder ein niedriger Reinheitsgrad kann darüber entscheiden, ob die Schwelle erreicht ist. Mehr dazu im Beitrag Nicht geringe Menge — was zählt.
Besitz oder Handel? Worauf die Ermittler schauen
Ob Ihnen bloßer Besitz oder Handeltreiben vorgeworfen wird, macht einen großen Unterschied — und es entscheidet sich nicht am Stoff allein, sondern an Indizien. Die Ermittler achten typischerweise auf:
- eine Menge über dem Eigenbedarf,
- eine Feinwaage,
- Verpackungs- und Portionierungsmaterial (Tütchen, Cliptütchen, Folie),
- größere Mengen Bargeld, oft in kleinen Stückelungen,
- Chatverläufe und Nachrichten auf dem Handy, die auf Verkäufe hindeuten.
Aus solchen Mosaiksteinen wird der Vorwurf des Handeltreibens konstruiert. Das ist heikel, denn Handeltreiben wird erheblich härter bewertet als Besitz — und in Verbindung mit einer nicht geringen Menge landet man schnell im Verbrechensbereich. Die gute Nachricht: Indizien sind selten zwingend. Bargeld kann andere Quellen haben, eine Waage auch dem genauen Abwiegen für den Eigenkonsum dienen. Wo die Grenze zwischen Besitz und Handel verläuft, behandelt der Beitrag Handeltreiben oder bloßer Besitz.
Was nach dem Fund tatsächlich passiert
Der Ablauf folgt einem festen Muster:
- Sicherstellung des Stoffes (und häufig von Bargeld, Waage, Handy).
- Laboruntersuchung zu Art und Wirkstoffgehalt — das Wirkstoffgutachten entscheidet über die „nicht geringe Menge”.
- Hausdurchsuchung in vielen Fällen, um weitere Beweise zu finden. Wie eine Durchsuchung abläuft und welche Rechte Sie dabei haben, lesen Sie unter Hausdurchsuchung.
- Auswertung des sichergestellten Handys und der gefundenen Gegenstände.
- Akteneinsicht durch Ihren Verteidiger, sobald die Akte vorliegt — die Grundlage jeder fundierten Entscheidung.
Die Laborauswertung dauert oft Wochen. Diese Zeit ist wertvoll: Sie lässt sich nutzen, um über einen Anwalt Akteneinsicht zu nehmen und die Verteidigung in Ruhe vorzubereiten, statt unter Druck vorschnell zu reagieren.
Wann Untersuchungshaft droht
Bei kleinen Mengen zum Eigenverbrauch droht in aller Regel keine Untersuchungshaft. Das Risiko steigt deutlich bei größeren Mengen harter Drogen und beim Verdacht des Handeltreibens.
Untersuchungshaft setzt zweierlei voraus: einen dringenden Tatverdacht und einen Haftgrund (§ 112 StPO) — vor allem Fluchtgefahr oder Verdunkelungsgefahr. Wichtig zu wissen: Eine hohe Straferwartung allein begründet noch keine Fluchtgefahr; es müssen weitere Umstände hinzutreten. Verdunkelungsgefahr nehmen Gerichte etwa an, wenn zu befürchten ist, dass Beweismittel beiseitegeschafft oder Mitbeschuldigte beeinflusst werden. Was im Haftfall zählt und wie man eine Haftprüfung angeht, behandelt der Beitrag Untersuchungshaft im BtMG-Verfahren.
Ihr wichtigstes Recht: schweigen
Wenn bei Ihnen Drogen gefunden wurden, gilt vor allem eines: Sie müssen nichts sagen. Das Schweigerecht ist umfassend, und Ihr Schweigen darf nicht zu Ihren Lasten gewertet werden.
Sagen Sie nichts darüber, wem die Drogen gehören, woher sie stammen oder wofür sie bestimmt waren. Auch ein gut gemeintes „das ist nur für mich” kann schaden — Sie kennen den Ermittlungsstand nicht, die Polizei schon. Spontane Erklärungen landen wörtlich in der Akte und lassen sich später kaum noch einfangen. Der einzig sichere Satz, bis Sie mit einem Anwalt gesprochen haben, lautet: Ich mache keine Angaben und möchte zuerst meinen Verteidiger sprechen.
Die richtigen ersten Schritte — in dieser Reihenfolge
- Ruhe bewahren. Ein Fund ist kein Urteil. Vieles ist gestaltbar.
- Keine Angaben zur Sache — nicht zu Eigentum, Herkunft oder Zweck der Drogen.
- Handy schützen. Geben Sie freiwillig keine PIN und keine Zugangsdaten heraus; Sie müssen nicht an Ihrer eigenen Überführung mitwirken.
- Nichts unterschreiben, dessen Tragweite Sie nicht überblicken.
- Sofort einen Strafverteidiger einschalten — besonders dringend, wenn Sie festgehalten werden oder eine Durchsuchung läuft.
- Akteneinsicht abwarten. Erst wenn klar ist, was in der Akte steht, lässt sich über eine Einlassung entscheiden.
Wege aus dem Verfahren — der Ausblick
Gerade bei geringen Mengen zum Eigenverbrauch ist längst nicht alles verloren. Mehrere Wege können das Verfahren entschärfen:
- Einstellung durch die Staatsanwaltschaft bei geringer Schuld und fehlendem öffentlichen Interesse (§ 31a BtMG) — vertieft im Beitrag Einstellung bei Eigenkonsum.
- Therapie statt Strafe für drogenabhängige Beschuldigte: Bei einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren kann die Vollstreckung zugunsten einer Therapie zurückgestellt werden (§ 35 BtMG) — siehe Therapie statt Strafe.
Welcher Weg in Ihrem Fall trägt, hängt von Menge, Stoff, Vorgeschichte und den Begleitumständen ab. Das lässt sich seriös erst nach Akteneinsicht beurteilen — und genau hier setzen wir an.
Cannabis ist ein Sonderfall
Cannabis fällt seit dem 1. April 2024 nicht mehr unter das BtMG, sondern unter das Konsumcannabisgesetz (KCanG). Für Erwachsene sind seither bestimmte Mengen zum Eigenkonsum erlaubt (unterwegs bis 25 Gramm, am Wohnsitz bis 50 Gramm sowie bis zu drei Pflanzen). Darüber hinaus bleibt vieles strafbar oder ist eine Ordnungswidrigkeit — mit eigenen Schwellenwerten und einem eigenen Grenzwert für die „nicht geringe Menge”. Wenn es bei Ihnen um Cannabis geht, lesen Sie Cannabis — was ist nach dem KCanG strafbar. Alle übrigen Substanzen — Kokain, Heroin, Amphetamin, MDMA und andere — richten sich unverändert nach dem BtMG.
Rechtsgrundlagen
- § 29 Abs. 1 BtMG — Grundtatbestand: Besitz, Erwerb, Handeltreiben u. a.; Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe
- § 29 Abs. 5 BtMG — Absehen von Strafe bei Eigenverbrauch geringer Menge
- § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG — nicht geringe Menge: Verbrechen mit Mindeststrafe von einem Jahr (minder schwerer Fall: drei Monate bis fünf Jahre)
- § 31a BtMG — Absehen von der Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft bei geringer Schuld und Eigenverbrauch geringer Menge
- § 35 BtMG — Zurückstellung der Strafvollstreckung zugunsten einer Therapie („Therapie statt Strafe”), bei Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren
- § 112 StPO — Voraussetzungen der Untersuchungshaft: dringender Tatverdacht und Haftgrund (u. a. Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr) - KCanG — Konsumcannabisgesetz (seit 1. April 2024); Cannabis ist aus dem BtMG herausgelöst





