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Strafverteidigung in Freiburg – Kanzlei Florian Rappaport Rechtsanwalt Florian Rappaport, Strafverteidiger in Freiburg

Hausdurchsuchung

Die Polizei steht mit einem Durchsuchungsbeschluss vor Ihrer Tür — ein Schock, der die meisten Menschen völlig unvorbereitet trifft. Verhindern können Sie die Durchsuchung in diesem Moment nicht. Aber Sie können ruhig bleiben, Ihre Rechte kennen und vermeiden, sich selbst zu schaden. Hier erfahren Sie verständlich, worauf es in diesen Minuten ankommt.

Gut verteidigt.

Strafverteidiger Florian Rappaport, Fachanwalt für Strafrecht in Freiburg

Eine Durchsuchung lässt sich nicht verhindern — aber Sie können in diesen Minuten viel richtig und viel falsch machen.

Eine Hausdurchsuchung ist ein Schock — bewahren Sie trotzdem Ruhe

Wenn frühmorgens die Polizei mit einem Durchsuchungsbeschluss vor der Tür steht, gerät fast jeder in Panik. Das ist verständlich. Doch genau jetzt kommt es darauf an, einen klaren Kopf zu behalten — denn was Sie in diesen Minuten tun oder unterlassen, kann den weiteren Verlauf des Verfahrens erheblich beeinflussen.

Das Wichtigste vorweg: Die Durchsuchung selbst können Sie in diesem Moment nicht mehr verhindern. Wenn ein gültiger Beschluss vorliegt, werden die Beamten Ihre Wohnung durchsuchen — ob Sie wollen oder nicht. Ihr Ziel ist deshalb ein anderes: ruhig bleiben, Ihre Rechte kennen und vor allem nicht aus Aufregung Fehler machen, die Ihnen später schaden.

Diese Seite erklärt Ihnen, was während einer Hausdurchsuchung erlaubt ist, welche Rechte Sie haben und welche Schritte die klügsten sind.

Der Durchsuchungsbeschluss — Ihr erster Blick

In aller Regel darf eine Wohnung nur durchsucht werden, wenn ein Richter dies vorher angeordnet hat. Diesen Schutz nennt man Richtervorbehalt (§ 105 Abs. 1 StPO). Er sichert das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung ab.

Lassen Sie sich den Beschluss deshalb zeigen und lesen Sie ihn in Ruhe durch. Achten Sie darauf:

  • Liegt ein schriftlicher richterlicher Beschluss vor?
  • Auf welchen Tatvorwurf stützt sich die Durchsuchung?
  • Welche Räume und welche Gegenstände dürfen durchsucht werden?

Nur in Ausnahmefällen darf die Polizei oder die Staatsanwaltschaft ohne richterlichen Beschluss durchsuchen — nämlich bei Gefahr im Verzug. Das bedeutet: Es bliebe keine Zeit, einen Richter einzuschalten, ohne den Erfolg der Durchsuchung zu gefährden. Das Bundesverfassungsgericht hat diesen Ausnahmefall ausdrücklich eng ausgelegt: Bloße Vermutungen oder allgemeine kriminalistische Erfahrungssätze genügen nicht (Beschluss vom 20. Februar 2001, 2 BvR 1444/00). Ob diese Voraussetzungen tatsächlich vorlagen, lässt sich später anwaltlich überprüfen — was während der Durchsuchung geschieht, sollten Sie deshalb genau beobachten.

Wenn die Durchsuchung Sie als Unbeteiligten trifft

Manchmal wird nicht bei dem Beschuldigten selbst durchsucht, sondern bei einer anderen Person — etwa weil dort Beweismittel oder der Gesuchte vermutet werden. Eine solche Durchsuchung bei einem Unverdächtigen ist nur unter engeren Voraussetzungen erlaubt: Es müssen konkrete Tatsachen dafür sprechen, dass sich die gesuchte Person, eine Spur oder ein bestimmter Gegenstand bei Ihnen befindet (§ 103 StPO). Auch dann gilt alles, was hier steht — vor allem: nichts zur Sache sagen.

Müssen Sie die Beamten hereinlassen?

Liegt ein gültiger Beschluss vor oder wird Gefahr im Verzug angenommen, dürfen die Beamten Ihre Wohnung betreten — notfalls auch mit Gewalt, wenn Sie nicht öffnen. Widerstand bringt Ihnen nichts und kann sich sogar als eigene Straftat gegen Sie wenden.

Öffnen Sie also ruhig die Tür und lassen Sie die Durchsuchung über sich ergehen. Das heißt aber ausdrücklich nicht, dass Sie aktiv mithelfen, Schränke öffnen oder Fragen beantworten müssen. Sie dürfen sich passiv verhalten — und genau das ist meist das Klügste.

Ihr wichtigstes Recht: Schweigen

Sie müssen während einer Durchsuchung keine Angaben zur Sache machen. Das Schweigerecht (§ 136 Abs. 1 StPO) gehört zu den stärksten Rechten im Strafverfahren und gilt auch hier. Niemand darf Sie zu einer Aussage zwingen, und Ihr Schweigen darf nicht zu Ihren Lasten gewertet werden.

Lediglich Angaben zu Ihrer Person — Name, Anschrift, Geburtsdatum — müssen Sie machen. Alles andere nicht.

Lassen Sie sich nicht in ein Gespräch verwickeln. Beamte fragen während einer Durchsuchung oft beiläufig nach, deuten an, es sei „besser für Sie”, wenn Sie kooperieren, oder stellen scheinbar harmlose Fragen. Jede spontane Äußerung landet in der Akte und lässt sich später kaum wieder einfangen. Auch wer unschuldig ist, redet sich in der Aufregung leicht in eine schlechtere Lage. Merken Sie sich einen einzigen Satz:

Ich mache keine Angaben zur Sache und möchte zuerst mit meinem Anwalt sprechen.

Diesen Satz dürfen Sie ruhig wiederholen, so oft es nötig ist.

Passwörter, PIN und biometrische Entsperrung

Häufig zielt eine Durchsuchung heute auf Handy, Computer und Datenträger ab. Auch hier gilt der Grundsatz, dass Sie nicht an Ihrer eigenen Überführung mitwirken müssen (nemo tenetur):

  • Passwort und PIN müssen Sie nicht herausgeben. Sie dürfen die Nennung verweigern.
  • Anders bei der biometrischen Entsperrung: Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Ermittler im Rahmen einer richterlich angeordneten Durchsuchung Ihren Finger gegen Ihren Willen auf den Sensor legen dürfen, wenn das verhältnismäßig ist (Beschluss vom 13. März 2025, 2 StR 232/24).

Ein praktischer Schutz liegt nahe: Wer sein Gerät ausschaltet oder so einstellt, dass nach einem Neustart die PIN-Eingabe verlangt wird, kann mit dem bloßen Fingerabdruck nicht entsperrt werden. Was mit beschlagnahmten Geräten geschieht und wie Sie an Ihre Daten kommen, lesen Sie unter Handy oder Computer beschlagnahmt. Geht es um den Vorwurf von Kinder- oder Jugendpornografie, gelten einige Besonderheiten — dazu mehr unter Hausdurchsuchung wegen Kinderpornographie. Wurden bei Ihnen Drogen gefunden, finden Sie dort die nächsten Schritte.

Beschlagnahme — und wie Sie sich wehren

Findet die Polizei Gegenstände, die als Beweismittel in Betracht kommen, nimmt sie diese mit. Hier ist eine Unterscheidung wichtig:

  • Geben Sie etwas freiwillig heraus oder widersprechen Sie nicht, spricht man von Sicherstellung (§ 94 Abs. 1 StPO).
  • Widersprechen Sie der Mitnahme ausdrücklich, wird daraus eine förmliche Beschlagnahme (§ 94 Abs. 2 StPO) — und die unterliegt der gerichtlichen Kontrolle.

Widersprechen Sie deshalb der Mitnahme und lassen Sie den Widerspruch protokollieren. Sie verhindern die Mitnahme damit nicht, sichern sich aber den Weg zur Überprüfung: Über Ihren Anwalt können Sie jederzeit eine gerichtliche Entscheidung über die Beschlagnahme beantragen (§ 98 Abs. 2 StPO).

Verlangen Sie außerdem nach Abschluss der Durchsuchung ein Verzeichnis der beschlagnahmten Gegenstände und eine Durchsuchungsbescheinigung (§ 107 StPO). Prüfen Sie die Liste sorgfältig auf Vollständigkeit, bevor Sie irgendetwas unterschreiben.

Wer darf dabei sein?

Als Inhaber der durchsuchten Räume dürfen Sie der Durchsuchung beiwohnen (§ 106 StPO). Nutzen Sie dieses Recht: Bleiben Sie in der Nähe und beobachten Sie ruhig, was wo gefunden und mitgenommen wird. Diese Beobachtungen können später wertvoll sein.

Findet die Durchsuchung ohne Richter oder Staatsanwalt statt, sollen nach Möglichkeit ein Gemeindebeamter oder zwei neutrale Gemeindemitglieder als Zeugen hinzugezogen werden (§ 105 Abs. 2 StPO). Diese Zeugen dürfen keine Polizeibeamten sein. Sie dienen Ihrem Schutz — beobachten Sie also auch, ob diese Vorgabe eingehalten wird.

Die richtigen ersten Schritte — in dieser Reihenfolge

  1. Ruhe bewahren. So schwer es fällt: Panik führt zu Fehlern. Atmen Sie durch.
  2. Beschluss zeigen lassen und durchlesen — wer ordnet an, welcher Vorwurf, welche Räume?
  3. Nichts zur Sache sagen. Nur Angaben zur Person machen, ansonsten schweigen.
  4. Sofort einen Strafverteidiger anrufen — ruhig noch während der Durchsuchung (§ 137 Abs. 1 StPO).
  5. Keine Passwörter oder PINs nennen, nichts freiwillig herausgeben, beim Entsperren passiv bleiben.
  6. Der Mitnahme widersprechen und den Widerspruch protokollieren lassen.
  7. Verzeichnis verlangen (§ 107 StPO) und auf Vollständigkeit prüfen, bevor Sie unterschreiben.
  8. Beobachten und merken, was geschieht — am besten direkt nach der Durchsuchung notieren.

In dieser Reihenfolge liegt die ganze Strategie für den Moment. Die Durchsuchung läuft so oder so ab; Ihre Aufgabe ist es, sich selbst nicht zu schaden und den Boden für die spätere Verteidigung zu bereiten.

Wie es nach der Durchsuchung weitergeht

Eine Hausdurchsuchung ist kein Urteil — sie ist eine Ermittlungsmaßnahme. Nach dem ersten Schreck beginnt die eigentliche Arbeit: Ihr Verteidiger zeigt die Verteidigung an, nimmt Akteneinsicht und prüft, ob die Durchsuchung überhaupt rechtmäßig war und ob die Beschlagnahmen Bestand haben. Erst wenn klar ist, was in der Akte steht, lässt sich über das weitere Vorgehen entscheiden — und nicht selten lassen sich beschlagnahmte Gegenstände früher zurückholen, als man denkt.

Häufig folgt auf eine Durchsuchung eine Vorladung zur Vernehmung. Auch dort gilt dasselbe Grundprinzip: erst die Akte kennen, dann entscheiden, ob und was gesagt wird. Sollte gegen Sie ein Haftbefehl im Raum stehen, ist anwaltliche Hilfe besonders dringend.

Merken Sie sich für jede Durchsuchung einen einzigen Leitsatz: Ruhig bleiben, nichts sagen, sofort den Anwalt anrufen.

Rechtsgrundlagen

  • § 102 StPO — Durchsuchung beim Beschuldigten (Verdächtigen)
  • § 103 StPO — Durchsuchung bei anderen Personen (Unverdächtigen) nur unter engeren Voraussetzungen
  • § 105 Abs. 1 StPO — Richtervorbehalt; Anordnung durch Staatsanwaltschaft oder ihre Ermittlungspersonen nur bei Gefahr im Verzug
  • § 105 Abs. 2 StPO — Zuziehung eines Gemeindebeamten oder zweier Gemeindemitglieder als Durchsuchungszeugen ohne Richter/Staatsanwalt
  • § 106 StPO — Anwesenheitsrecht des Inhabers der durchsuchten Räume
  • § 107 StPO — Anspruch auf Durchsuchungsbescheinigung und Verzeichnis der beschlagnahmten Gegenstände
  • §§ 94, 98 Abs. 2 StPO — Sicherstellung und Beschlagnahme; Antrag auf gerichtliche Entscheidung
  • § 136 Abs. 1 StPO — Belehrung und Schweigerecht des Beschuldigten
  • § 137 Abs. 1 StPO — Recht auf einen Verteidiger in jeder Lage des Verfahrens
  • BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 2001 — 2 BvR 1444/00 (Gefahr im Verzug ist eng auszulegen)
  • BGH, Beschluss vom 13. März 2025 — 2 StR 232/24 (zwangsweise biometrische Entsperrung eines Mobiltelefons bei richterlich angeordneter Durchsuchung; § 81b Abs. 1 i.V.m. §§ 94 ff. StPO)

Häufig gestellte Fragen

  • Darf die Polizei einfach so meine Wohnung durchsuchen?

    In aller Regel nicht. Eine Durchsuchung der Wohnung darf grundsätzlich nur ein Richter anordnen (Richtervorbehalt, § 105 Abs. 1 StPO). Ohne richterlichen Beschluss ist sie nur bei Gefahr im Verzug zulässig — und das ist ein eng auszulegender Ausnahmefall (BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 2001, 2 BvR 1444/00). Lassen Sie sich den Beschluss immer zeigen und gut durchlesen.

  • Muss ich die Beamten in die Wohnung lassen?

    Wenn ein gültiger Durchsuchungsbeschluss vorliegt oder Gefahr im Verzug angenommen wird, dürfen die Beamten eintreten — notfalls auch mit Gewalt. Widerstand schadet Ihnen nur und kann eine eigene Straftat sein. Öffnen Sie also ruhig die Tür. Das bedeutet aber nicht, dass Sie aktiv mithelfen oder etwas sagen müssen.

  • Muss ich während der Durchsuchung Fragen beantworten?

    Nein. Als Beschuldigter haben Sie ein umfassendes Schweigerecht (§ 136 Abs. 1 StPO), das auch während einer Durchsuchung gilt. Sie müssen lediglich Angaben zu Ihrer Person (Name, Anschrift, Geburtsdatum) machen. Zur Sache sagen Sie am besten nur einen Satz: dass Sie keine Angaben machen und Ihren Anwalt sprechen möchten.

  • Muss ich mein Handy entsperren oder die PIN herausgeben?

    Nein. Sie müssen kein Passwort und keine PIN nennen — niemand darf gezwungen werden, an seiner eigenen Überführung mitzuwirken (Grundsatz nemo tenetur). Anders bei der biometrischen Entsperrung: Der BGH hat entschieden, dass die Polizei bei einer richterlich angeordneten Durchsuchung Ihren Finger gegen Ihren Willen auf den Sensor legen darf (Beschluss vom 13. März 2025, 2 StR 232/24). Praktischer Schutz: Gerät ausschalten oder auf PIN-Eingabe umstellen — dann hilft der Fingerabdruck nicht. Mehr zur Beschlagnahme von Geräten.

  • Kann ich der Mitnahme von Gegenständen widersprechen?

    Ja, und das sollten Sie ausdrücklich tun. Wenn Sie der Mitnahme widersprechen, wird aus der formlosen Sicherstellung eine förmliche Beschlagnahme (§ 94 StPO), die ein Gericht überprüfen kann. Lassen Sie Ihren Widerspruch protokollieren. Über Ihren Anwalt können Sie anschließend eine gerichtliche Entscheidung beantragen (§ 98 Abs. 2 StPO). Verhindern können Sie die Mitnahme vor Ort allerdings nicht.

  • Bekomme ich eine Liste der mitgenommenen Sachen?

    Ja, auf Verlangen. Nach Abschluss der Durchsuchung müssen die Beamten Ihnen auf Wunsch ein Verzeichnis der beschlagnahmten Gegenstände und eine Durchsuchungsbescheinigung aushändigen (§ 107 StPO). Bestehen Sie darauf und prüfen Sie die Liste auf Vollständigkeit, bevor Sie etwas unterschreiben.

  • Darf ich bei der Durchsuchung dabei sein?

    Ja. Als Inhaber der Räume dürfen Sie der Durchsuchung beiwohnen (§ 106 StPO). Bleiben Sie ruhig in der Nähe und beobachten Sie, was geschieht — das ist später wichtig. Findet die Durchsuchung ohne Richter oder Staatsanwalt statt, sollen nach Möglichkeit ein Gemeindebeamter oder zwei neutrale Gemeindemitglieder als Zeugen zugezogen werden (§ 105 Abs. 2 StPO).

  • Die Polizei durchsucht bei mir, obwohl ich gar nicht beschuldigt bin — geht das?

    Ja, aber nur unter engeren Voraussetzungen. Bei Personen, gegen die nicht ermittelt wird, ist eine Durchsuchung nur zulässig, um den Beschuldigten zu ergreifen, Spuren zu verfolgen oder bestimmte Gegenstände zu finden — und nur, wenn konkrete Tatsachen dafür sprechen, dass sich das Gesuchte bei Ihnen befindet (§ 103 StPO). Auch hier gilt: Beschluss zeigen lassen, nichts sagen, Widerspruch protokollieren.

  • Sollte ich sofort einen Anwalt anrufen?

    Ja, so früh wie möglich. Sie haben das Recht, jederzeit einen Verteidiger hinzuzuziehen (§ 137 Abs. 1 StPO). Rufen Sie ruhig während der Durchsuchung an. Ein Anwalt kann am Telefon oft schon das Wichtigste klären und Sie davor bewahren, in der Aufregung Fehler zu machen. Die Durchsuchung selbst kann er meist nicht mehr stoppen — aber alles, was danach kommt, lässt sich vorbereiten.

  • Bekomme ich meine beschlagnahmten Sachen zurück?

    In vielen Fällen ja. Gegenstände dürfen nur so lange einbehalten werden, wie sie als Beweismittel gebraucht werden. Sind sie ausgewertet oder für das Verfahren ohne Bedeutung, müssen sie zurückgegeben werden. Ihr Anwalt kann die Rückgabe gezielt betreiben und, wenn nötig, eine gerichtliche Entscheidung über die Beschlagnahme herbeiführen (§ 98 Abs. 2 StPO).

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Ich dachte, mein Leben sei vorbei. Er hat mich gerettet.“

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Ich konnte endlich wieder ruhig schlafen.“

Fachanwalt für Strafrecht Florian Rappaport in seiner Kanzlei in Freiburg

Rechtsanwalt Rappaport

Den Fachanwaltstitel verleiht die Rechtsanwaltskammer an Strafverteidiger, die umfangreiche praktische Erfahrung aus einer hohen Zahl persönlich bearbeiteter Fälle vorweisen und ihr vertieftes theoretisches Wissen in mehreren Prüfungen belegen. Eine jährliche Fortbildungspflicht sichert, dass diese Kenntnisse aktuell bleiben. So ist der Fachanwaltstitel ein unabhängig geprüfter Beleg für gesicherte Fachkunde.

Studium an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg / Referendariat am Landgericht Freiburg / ausschließlich im Strafrecht tätig / Verteidigung in Freiburg, Offenburg und Lörrach

„Die meisten Menschen, die mich anrufen, hatten noch nie etwas mit der Justiz zu tun. Eine Vorladung, eine Durchsuchung, ein Brief von der Staatsanwaltschaft — und von einem Moment auf den anderen ist die Welt aus den Fugen.

In dieser Lage zählt zuerst eines: Ruhe und die richtigen ersten Schritte. Was Sie in den ersten Stunden tun oder unterlassen, entscheidet oft über den gesamten weiteren Verlauf.

Mein Job ist, Ihnen genau das zu geben: eine klare, verständliche Einschätzung, was jetzt zu tun ist — und was Sie auf keinen Fall tun sollten. Ohne Fachchinesisch, ohne Urteil über Sie als Person.

Jeder Anruf ist willkommen. Jede Frage ist willkommen."

rappaport@rappaport-verteidigung.de

Das erste Gespräch

Manche Anrufe sind nicht leicht — und Sie müssen vorher nicht wissen, wo Sie anfangen sollen. Erzählen Sie, was passiert ist; ich höre zu und ordne ein, was das bedeutet. Am Ende sehen wir gemeinsam, was sinnvoll wäre — und ob ich der richtige Verteidiger für Ihre Sache bin.

Strafverteidiger Florian Rappaport im Mandantengespräch am Besprechungstisch in Freiburg

Sie sind nicht allein.

Ab dem ersten Gespräch denke und handle ich für Sie – Sie müssen das nicht allein tragen.

Erfolge

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Ich hatte solche Angst um meine Zukunft. Aber er hat eine Lösung gefunden. Das hätte ich nie für möglich gehalten.“

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Herr Rappaport hat sofort die richtigen Hebel in Bewegung gesetzt. Ich musste erst gar nicht vor Gericht erscheinen.“

Strafverteidiger Florian Rappaport, Fachanwalt für Strafrecht in Freiburg

Was treibt mich an, Menschen beizustehen, die unverhofft in ein Strafverfahren geraten sind?

„Mich treibt an, Menschen in dem Moment beizustehen, in dem sie am verletzlichsten sind: wenn der Staat plötzlich vor der Tür steht. Wer früh die richtige Beratung bekommt, behält die Kontrolle über sein Verfahren — und meistens auch über sein Leben. Zu sehen, wie aus Panik wieder Zuversicht wird, ist für mich der eigentliche Sinn dieser Arbeit."

Ihre ersten Schritte

  1. Schweigen Sie.

    Sie müssen sich zu nichts äußern – und sollten es jetzt auch nicht. Kein Wort zur Sache: nicht bei der Polizei, nicht im Kreis von Familie und Freunden. Was einmal gesagt ist, lässt sich später nicht zurückholen. Ein ruhiges „Ich möchte zuerst mit meinem Anwalt sprechen" genügt.

  2. Geben Sie uns Vollmacht.

    Versuchen Sie nicht, die Sache selbst zu klären, und unterschreiben Sie nichts – außer der Vollmacht, mit der Sie uns beauftragen. Heben Sie jedes Schreiben auf (Vorladung, Beschluss, Post) und notieren Sie, was geschehen ist, solange die Erinnerung frisch ist.

  3. An Ihrer Seite.

    Ab hier sind Sie nicht mehr allein. Wir nehmen Einsicht in die Ermittlungsakte, Sie erhalten eine Kopie. Gemeinsam planen wir Ihre Verteidigung. Wir verhandeln für Sie mit Staatsanwaltschaft und Gericht – ruhig, entschlossen und mit dem Ziel, Ihr Verfahren so früh wie möglich zu einer Einstellung zu bringen.

  4. Lassen Sie uns ins Gespräch kommen

    Schon am Telefon klären wir Ihre ersten Fragen.

    0761 458 754 80

Oder lassen Sie sich zurückrufen.

Wann erreichen wir Sie am besten?

Sie können mehrere Zeiträume wählen.

Rechtsanwalt Rappaport am Schreibtisch bei der Arbeit am Schriftsatz

Beharrlich.

Ein Strafverfahren zieht sich oft über Monate. Rechtsanwalt Rappaport verfolgt Ihre Sache mit Geduld und Beharrlichkeit, bis sie entschieden ist.

Wie bewerten Mandantinnen und Mandanten unsere Leistungen?

„Herr Rappaport erscheint sehr ruhig und bedacht. Erfasst jedes Detail und sorgt im entscheidenden Moment für eine erfolgreiche Überraschung. So ist es mir in meinem eigentlich aussichtslosen Fall ergangen. Viele herzlichen Dank für diesen tollen Erfolg Absolut empfehlenswert für jeden.“
E. U.
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„Ich kann Herr Rappaport uneingeschränkt weiterempfehlen. Er hat mich durch einen sehr unangenehmen und belastenden Prozess begleitet und mir von Anfang an das Gefühl gegeben, in den besten Händen zu sein. Er war jederzeit erreichbar, nahm sich viel Zeit, um mir zuzuhören, und hat sich mit großer Sorgfalt und Professionalität um meinen Fall gekümmert. Seine ruhige, zuversichtliche Art hat mir in einer schwierigen Zeit viel Sicherheit gegeben. Dank seines Engagements und seiner Kompetenz konnte ich das bestmögliche Ergebnis erzielen. Vielen Dank für die hervorragende Unterstützung!“
S. R.
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„Herr Rappaport hat alles zum guten gewendet. Sehr kompetent. Bei Fragen kann man sich immer melden.100% Weiterempfehlung. Vielen vielen Dank nochmal.“
S. A.
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D. S.
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„Herr Rappaport ist wunderbar. Immer erreichbar, sehr freundlich und nicht verklemmt wie manch andere Rechtsanwälte. Hat das Maximum herausgeholt, sodass ich mehr als zufrieden sein kann. Jederzeit zu empfehlen.“
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Presse: RAPPAPORT · Verteidigung in den Medien

Kanzleihund Lara, Golden Retriever bei Strafverteidiger Florian Rappaport in Freiburg

Mandanten-Begleithündin Lara

Um Ihren Besuch in unserer Kanzlei so angenehm wie möglich zu gestalten, begrüßt Sie auf Wunsch unsere Golden Retriever-Hündin Lara. Sie begleitet Beratungsgespräche, lässt sich streicheln oder liegt einfach still dabei. Ihre Gelassenheit hilft vielen Mandanten, zur Ruhe zu kommen und sich besser zu konzentrieren.

Erfahren Sie mehr über unsere Arbeit.

Wir stellen unsere Tätigkeitsschwerpunkte vor.

Weitere Videos finden Sie auf den Seiten zu den einzelnen Tätigkeitsschwerpunkten.

Und in unserem Ratgeber Strafrecht geben wir online Antworten auf einige häufige Fragen aus unserem Alltag als Strafverteidiger.

Überblick

Weitere Antworten aus dem Ratgeber Strafrecht

Vorladung zur Vernehmung

  • Muss ich zur polizeilichen Vorladung als Beschuldigter erscheinen?

    Nein. Zu einer Vernehmung bei der Polizei müssen Sie als Beschuldigter nicht erscheinen — Sie dürfen den Termin schlicht und ohne Begründung absagen. Anders bei einer Ladung durch Staatsanwaltschaft oder Ermittlungsrichter: Dort müssen Sie erscheinen, aussagen müssen Sie aber auch dann nicht.

    → Vertieft im Beitrag: Wer lädt, wann Erscheinenspflicht besteht

  • Muss ich bei der Vernehmung aussagen?

    Nein. Als Beschuldigter haben Sie ein umfassendes Schweigerecht (§ 136 Abs. 1 StPO) — niemand darf Sie zu einer Aussage zwingen, und Ihr Schweigen darf nicht zu Ihren Lasten gewertet werden. Die sicherste Linie: erst Akteneinsicht durch den Verteidiger, dann entscheiden, ob und was gesagt wird.

    → Vertieft im Beitrag: Schweigerecht und Einlassungsstrategie

Zum Beitrag: Vorladung von der Polizei →

Hausdurchsuchung

  • Darf die Polizei einfach so meine Wohnung durchsuchen?

    In aller Regel nicht. Eine Wohnungsdurchsuchung darf grundsätzlich nur ein Richter anordnen (§ 105 Abs. 1 StPO). Ohne Beschluss ist sie nur bei Gefahr im Verzug zulässig — ein eng auszulegender Ausnahmefall (BVerfG, Beschluss vom 20.02.2001, 2 BvR 1444/00). Lassen Sie sich den Beschluss immer zeigen.

    → Vertieft im Beitrag: Beschluss, Rechte, Ablauf der Durchsuchung

  • Muss ich mein Handy entsperren oder die PIN herausgeben?

    Nein. Sie müssen kein Passwort und keine PIN nennen — niemand muss an seiner eigenen Überführung mitwirken. Anders bei der biometrischen Entsperrung: Der BGH hat entschieden, dass die Polizei bei einer richterlich angeordneten Durchsuchung den Finger gegen Ihren Willen auf den Sensor legen darf (Beschluss vom 13.03.2025, 2 StR 232/24). Praktischer Schutz: Gerät ausschalten.

    → Vertieft im Beitrag: Passwörter, Beschlagnahme, Widerspruch

Zum Beitrag: Hausdurchsuchung →

Haftbefehl & Untersuchungshaft

Zum Beitrag: Haftbefehl & U-Haft →

Strafbefehl & Einspruch

  • Was passiert, wenn ich auf einen Strafbefehl nicht reagiere?

    Dann wird er nach zwei Wochen rechtskräftig und steht einem Urteil gleich (§ 410 Abs. 3 StPO): Sie sind verurteilt, und je nach Höhe entsteht eine Vorstrafe. Innerhalb der zwei Wochen können Sie Einspruch einlegen (§ 410 StPO).

    → Vertieft im Beitrag: Einspruch, Frist, Risiken

  • Kann das Urteil nach einem Einspruch höher ausfallen als der Strafbefehl?

    Ja, das ist möglich. Im Strafbefehlsverfahren gilt kein allgemeines Verschlechterungsverbot — nach einem Einspruch ist das Gericht an den Strafbefehl nicht gebunden (§ 411 Abs. 4 StPO). Deshalb sollte vor jedem Einspruch über Akteneinsicht geprüft werden, wie Beweislage und Risiko wirklich aussehen.

    → Vertieft im Beitrag: Einspruch beschränken, Ablauf, Strategie

Zum Beitrag: Strafbefehl →

Fingerabdrücke, DNA & erkennungsdienstliche Behandlung

  • Darf die Polizei einfach so eine DNA-Probe von mir nehmen?

    Nein. Die DNA-Identitätsfeststellung (§ 81g StPO) steht unter Richtervorbehalt und setzt den Verdacht einer Straftat von erheblicher Bedeutung sowie eine Negativprognose voraus. Ohne richterliche Anordnung (außer bei Gefahr im Verzug) oder wirksame Einwilligung ist sie unzulässig.

    → Vertieft im Beitrag: ED-Behandlung, DNA, Massengentest, Löschung

  • Muss ich bei einem „Massengentest" mitmachen?

    Nein. Die DNA-Reihenuntersuchung (§ 81h StPO) ist freiwillig; vor der Teilnahme muss schriftlich belehrt werden. Aus einer Verweigerung darf für sich genommen kein Verdacht abgeleitet werden.

    → Vertieft im Beitrag: Freiwilligkeit, Rechtsschutz, Löschungsanspruch

Zum Beitrag: Fingerabdrücke & DNA →

Polizei hat Drogen gefunden

  • Ist Drogenkonsum überhaupt strafbar?

    Der reine Konsum ist nicht strafbar. Strafbar sind aber die typischen Begleithandlungen — vor allem Besitz und Erwerb (§ 29 BtMG). Wer konsumiert, hat die Drogen vorher in aller Regel besessen, und genau das wird verfolgt.

    → Vertieft im Beitrag: Strafrahmen, nicht geringe Menge, Handelsverdacht

  • Was bedeutet „nicht geringe Menge"?

    Überschreitet der reine Wirkstoffgehalt einen von der Rechtsprechung festgelegten Grenzwert, wird aus dem Vergehen ein Verbrechen mit Mindeststrafe von einem Jahr (§ 29a BtMG). Entscheidend ist nicht das Gesamtgewicht, sondern der Wirkstoffgehalt — er wird im Labor bestimmt.

    → Vertieft im Beitrag: Grenzwerte, Handeltreiben, U-Haft-Risiko

Zum Beitrag: Drogen gefunden →

Blutprobe & körperliche Untersuchung

  • Muss ich bei der Polizei ins Röhrchen pusten?

    Nein. Der Atemalkoholtest am Straßenrand ist freiwillig — Pusten ist aktive Mitwirkung, dazu kann niemand gezwungen werden. Eine Verweigerung kann allerdings dazu führen, dass eine Blutprobe angeordnet wird, die Sie dann dulden müssen.

    → Vertieft im Beitrag: Blutprobe, Richtervorbehalt, was Sie dulden müssen

  • Braucht die Polizei für eine Blutprobe einen Richter?

    Häufig nicht mehr. Bei Verdacht auf bestimmte alkohol- oder rauschbedingte Verkehrsdelikte ist der Richtervorbehalt entfallen; Staatsanwaltschaft und Polizei dürfen die Blutentnahme selbst anordnen (§ 81a Abs. 2 StPO). Außerhalb dieser Fälle ordnet grundsätzlich der Richter an.

    → Vertieft im Beitrag: Duldungspflicht, Atemalkohol, Verwertbarkeit

Zum Beitrag: Blutprobe →

Führerschein entzogen

  • Mein Führerschein wurde bei einer Kontrolle eingezogen — ist meine Fahrerlaubnis jetzt weg?

    Noch nicht endgültig. Zunächst wird nur das Dokument sichergestellt (§ 94 StPO). Die Fahrerlaubnis selbst entzieht erst ein Gericht — vorläufig per Beschluss (§ 111a StPO) oder endgültig im Urteil (§ 69 StGB). Solange ein § 111a-Beschluss vorliegt, darf nicht gefahren werden.

    → Vertieft im Beitrag: Entziehung, Fahrverbot, Sperrfrist, MPU

  • Was ist der Unterschied zwischen Fahrverbot und Entziehung?

    Beim Fahrverbot (§ 44 StGB, ein bis sechs Monate) bleibt die Fahrerlaubnis bestehen, danach gibt es den Führerschein automatisch zurück. Bei der Entziehung (§ 69 StGB) erlischt die Fahrerlaubnis ganz; ein Neuantrag ist erst nach Ablauf der Sperrfrist möglich (§ 69a StGB), oft mit MPU.

    → Vertieft im Beitrag: Wege der Entziehung, Wiedererteilung

Zum Beitrag: Führerschein entzogen →

Anhörungsbogen der Polizei

  • Muss ich den Anhörungsbogen ausfüllen und zurückschicken?

    Nein. Verpflichtend sind allein die Angaben zur Person (Name, Geburtsdatum, Anschrift). Alle Angaben zur Sache sind freiwillig — der Bogen darf insoweit unbeantwortet bleiben, ohne Nachteil.

    → Vertieft im Beitrag: Person vs. Sache, Schweigen, Verkehrs-OWi

  • Blitzerfoto und Zeugenfragebogen — muss ich den Fahrer nennen?

    Niemand muss sich selbst oder nahe Angehörige belasten; insoweit ist das Ausfüllen freiwillig. Bleibt der Fahrer aber unermittelt, kann dem Halter eine Fahrtenbuchauflage drohen (§ 31a StVZO) — in Verkehrssachen daher vorher abwägen.

    → Vertieft im Beitrag: Anhörungsbogen, Zeugenfragebogen, Fahrtenbuch

Zum Beitrag: Anhörungsbogen →

Handy & Computer beschlagnahmt

  • Muss ich der Polizei mein Passwort oder meine PIN herausgeben?

    Nein. Sie müssen keine Zugangsdaten herausgeben — weder PIN noch Passwort, Muster oder Code. Das folgt aus dem Grundsatz, dass niemand an seiner eigenen Überführung mitwirken muss; § 95 StPO erfasst Gegenstände, nicht Ihr Erinnerungswissen.

    → Vertieft im Beitrag: Beschlagnahme, Durchsicht, Rückgabe

  • Darf die Polizei meinen Finger zwangsweise auf das Handy legen?

    Unter Voraussetzungen ja. Der BGH hat am 13.03.2025 entschieden, dass Ermittler den Finger eines Beschuldigten auch gegen dessen Willen auflegen dürfen (2 StR 232/24) — aber nur im Rahmen einer richterlich angeordneten Durchsuchung und nur, wenn es verhältnismäßig ist. PIN und Passwort müssen Sie weiterhin nicht verraten.

    → Vertieft im Beitrag: Biometrie, Widerspruch, Verhältnismäßigkeit

Zum Beitrag: Beschlagnahme →

Verfahrenseinstellung

  • Bekomme ich durch eine Einstellung eine Vorstrafe?

    Nein. Eine Verfahrenseinstellung führt zu keiner Vorstrafe — ins Bundeszentralregister kommen nur rechtskräftige Verurteilungen. Das gilt auch für die Einstellung gegen Auflage (§ 153a StPO): Sie zahlen ggf. einen Geldbetrag, gelten aber rechtlich weiter als nicht vorbestraft.

    → Vertieft im Beitrag: § 170 II, § 153, § 153a StPO im Detail

  • Was heißt Einstellung „gegen Auflage"?

    Bei § 153a StPO wird das Verfahren zunächst vorläufig eingestellt und nach Erfüllung einer Auflage — etwa Geldzahlung, gemeinnützige Arbeit oder Täter-Opfer-Ausgleich — endgültig beendet. Es gibt keinen Schuldspruch und keine Vorstrafe.

    → Vertieft im Beitrag: Einstellungswege, wie die Verteidigung hinwirkt

Zum Beitrag: Verfahrenseinstellung →

Erste Hilfe im Strafverfahren

Ratgeber Strafrecht — was tun, wenn …

Verständliche Erste-Hilfe für die wichtigsten Situationen im Strafverfahren — von der Vorladung über die Hausdurchsuchung und den Haftbefehl bis zum Strafbefehl, der Blutprobe und der Frage, wann ein Verfahren eingestellt wird.

Vorladung von der Polizei — müssen Sie hingehen und aussagen?

Vorladung zur Vernehmung — Erscheinenspflicht, Schweigerecht und die richtigen ersten Schritte

Hausdurchsuchung — Ihre Rechte und die richtigen ersten Schritte

Hausdurchsuchung — Durchsuchungsbeschluss, Ihre Rechte vor Ort und die richtigen ersten Schritte

Haftbefehl & Untersuchungshaft — was jetzt zu tun ist

Haftbefehl und Untersuchungshaft — Festnahme, Haftgründe, Außervollzugsetzung und die richtigen ersten Schritte

Strafbefehl erhalten — was bedeutet das und wie wehren Sie sich?

Strafbefehl — schriftliche Verurteilung ohne Hauptverhandlung, Einspruchsfrist und die richtigen ersten Schritte

Fingerabdrücke, DNA & ED-Behandlung — was Sie dulden müssen, was freiwillig ist

Erkennungsdienstliche Behandlung und DNA-Analyse — was geduldet werden muss, was freiwillig ist und wie man sich wehrt

Die Polizei hat Drogen gefunden — was jetzt zählt (BtMG)

Drogen gefunden — Besitz, nicht geringe Menge, Handelsverdacht und die richtigen ersten Schritte nach dem Fund

Blutprobe & körperliche Untersuchung — was müssen Sie über sich ergehen lassen?

Blutprobe und körperliche Untersuchung beim Beschuldigten — Duldungspflicht, Freiwilligkeit und die richtigen ersten Schritte

Führerschein entzogen — was jetzt zu tun ist und welche Fristen gelten

Führerschein entzogen — vorläufige Entziehung, Fahrverbot, Sperrfrist und Wiedererteilung verständlich erklärt

Anhörungsbogen der Polizei — ausfüllen oder nicht?

Anhörungsbogen der Polizei — was Sie ausfüllen müssen, was freiwillig ist und warum Schweigen nicht schadet

Handy oder Computer beschlagnahmt — Ihre Rechte und die richtigen ersten Schritte

Handy & Computer beschlagnahmt — Sicherstellung, Beschlagnahme, Passwort-Herausgabe und Rückgabe der Geräte

Verfahrenseinstellung — wie ein Strafverfahren ohne Urteil endet

Verfahrenseinstellung — die Wege aus dem Strafverfahren ohne Urteil, von § 170 bis § 153a StPO

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