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Strafverteidigung in Freiburg – Kanzlei Florian Rappaport Rechtsanwalt Florian Rappaport, Strafverteidiger in Freiburg

Allgemeines Strafrecht

Körperverletzung, Diebstahl, Betrug, Fahrerflucht — die meisten Strafverfahren entstehen aus ganz alltäglichen Situationen. Ich lese zuerst die Akte, dann entscheiden wir gemeinsam über die Strategie. Mein Ziel ist die mildeste Lösung, die die Aktenlage hergibt — von der Einstellung bis zum Strafbefehl ohne Hauptverhandlung.

Gut verteidigt.

Strafverteidiger Florian Rappaport, Fachanwalt für Strafrecht in Freiburg

Eine Ladung bedeutet nicht automatisch eine Vorstrafe. Im Jugendstrafrecht entscheidet oft das, was in den ersten Wochen passiert — nicht das, was vor Gericht gesagt wird.

Wenn Ihr Kind eine Ladung bekommt — die erste Orientierung

Der Brief liegt auf dem Küchentisch. Absender: Staatsanwaltschaft. Ihr Kind ist 16 oder 19, war in irgendetwas verwickelt — und jetzt droht ein Verfahren.

Was in diesen ersten Tagen passiert, entscheidet oft mehr als alles, was später vor Gericht gesagt wird. Das Jugendstrafrecht ist kein abgemildertes Erwachsenenstrafrecht — es ist ein eigenes System, das den Erziehungsgedanken in den Mittelpunkt stellt. Vorstrafen, Führungszeugnis, Ausbildungsplatz: Was tatsächlich davon bedroht ist und was nicht, ist vielen Eltern und Betroffenen unklar. Diese Seite gibt Ihnen eine klare Einschätzung.

Das Wichtigste vorweg: Eine Ladung ist kein Urteil. Im Jugendstrafrecht werden weit über die Hälfte aller Verfahren eingestellt — ohne Hauptverhandlung, ohne Schuldspruch, ohne Eintrag im Führungszeugnis. Dieser Weg heißt Diversion, und er funktioniert — wenn die Verteidigung früh ansetzt, bevor die Staatsanwaltschaft ihre Entscheidung trifft.

Altersstufen und Verantwortungsreife (§§ 1, 3 JGG)

Das deutsche Strafrecht kennt vier Altersstufen, und jede hat eigene Rechtsfolgen.

Kinder unter 14 Jahren sind nach § 19 StGB strafrechtlich schuldunfähig. Gegen sie gibt es kein Strafverfahren und keine Strafe. Reaktionen auf Fehlverhalten erfolgen ausschließlich über das Jugendhilferecht (SGB VIII): erzieherische Hilfen, Beratung, in schweren Fällen Heimunterbringung.

Jugendliche (14 bis unter 18 Jahre) fallen zwingend unter das Jugendgerichtsgesetz (§ 1 Abs. 2 JGG). Das allgemeine Strafrecht des StGB tritt vollständig zurück. Es gibt kein Wahlrecht — weder des Gerichts noch der Staatsanwaltschaft.

Allerdings setzt die Strafbarkeit eines Jugendlichen eine zusätzliche Voraussetzung voraus: Verantwortungsreife nach § 3 JGG. Der Jugendliche muss zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug gewesen sein, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. In der Praxis ist das bei 14- bis 17-Jährigen grundsätzlich anzunehmen — das Gericht prüft es nur bei konkreten Anhaltspunkten für eine Entwicklungsverzögerung oder schwere Beeinträchtigung. Im Zweifel gilt: Zweifel gehen zugunsten des Jugendlichen.

Heranwachsende (18 bis unter 21 Jahre) befinden sich in einer Sonderzone: Das Gericht entscheidet im Einzelfall, ob Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht gilt (§ 105 JGG). Mehr dazu im nächsten Abschnitt.

Erwachsene ab 21 Jahren unterliegen ausschließlich dem allgemeinen Strafrecht. Das JGG findet keine Anwendung mehr.

§ 105 JGG: Jugendstrafrecht für Heranwachsende

Dieser Abschnitt ist für viele Mandanten der wichtigste — weil er die Gruppe der 18- bis 20-Jährigen betrifft, bei der die Unsicherheit am größten ist.

§ 105 Abs. 1 JGG bestimmt: Das Gericht wendet Jugendstrafrecht an, wenn (Nr. 1) die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit ergibt, dass der Heranwachsende zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand — oder wenn (Nr. 2) es sich nach Art, Umständen oder Beweggründen der Tat um eine Jugendverfehlung handelt. Beide Alternativen stehen gleichwertig nebeneinander. Eine einzige genügt.

Kein Regel-Ausnahme-Verhältnis. Das ist die gesicherte und seit Jahrzehnten konstante Rechtsprechung des BGH: „§ 105 JGG stellt keine Vermutung für die grundsätzliche Anwendung des einen oder anderen Rechts dar” (BGH, 1 StR 507/02, 11. März 2003). Das Gericht wählt zwischen gleichwertigen Möglichkeiten. Jugendstrafrecht gilt nicht, weil eine Seite „Regel” wäre, sondern weil die individuelle Gesamtwürdigung es ergibt. Der BGH hat diese Linie zuletzt in BGH, 5 StR 285/22, 2. Februar 2023 bekräftigt und dem Tatgericht dabei einen erheblichen Beurteilungsspielraum zugestanden.

Was bedeutet „noch einem Jugendlichen gleichstehend” (Nr. 1)? Der BGH beschreibt den jugendgleichen Heranwachsenden als jemanden, der noch unfestgelegt, in Entwicklung und formbar ist, in dem die Entwicklungskräfte noch in erheblichem Maße wirksam sind. Entscheidend ist eine dynamische Gesamtschau der Persönlichkeit — nicht das Vorhandensein einzelner „Unreife-Symptome”. Hat der Heranwachsende bereits die einen jungen Erwachsenen kennzeichnende Ausformung erfahren, scheidet Jugendstrafrecht nach dieser Alternative aus.

Was ist eine „Jugendverfehlung” (Nr. 2)? Taten, die ihrer Natur nach typisch für junge Menschen sind: Mutwille, Abenteuerlust, Bandendynamik, Imponiergehabe, fehlende Impulskontrolle in Gruppensituationen. Klassische Beispiele: Sachbeschädigung als Gruppenaktion, Ladendiebstahl aus Langeweile, leichte Körperverletzung nach einem Streit unter Gleichaltrigen, Graffiti als Mutprobe.

Was bedeutet das in der Praxis? Statistisch wird bei Heranwachsenden bundesweit in der deutlichen Mehrheit der Fälle Jugendstrafrecht angewendet. Für die Verteidigung ist der praktische Ausgangspunkt: Jugendstrafrecht ist bei Heranwachsenden der faktische Standard. Das gibt der Verteidigung strategischen Spielraum — denn Jugendstrafrecht bedeutet Öffentlichkeitsausschluss, Einheitsstrafe statt Addition von Einzelstrafen und die Chance auf Diversion.

Die drei Rechtsfolge-Kategorien: Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel, Jugendstrafe

§ 2 JGG gibt das Leitbild vor: Das Jugendstrafrecht dient vor allem der Vermeidung künftiger Straftaten. Vergeltung als eigenständiges Strafziel gibt es im JGG nicht. Alle Rechtsfolgen sind am Erziehungsgedanken auszurichten. Das schlägt sich in einem dreistufigen Rechtsfolgenkatalog nieder (§ 5 JGG).

Erste Stufe: Erziehungsmaßregeln (§§ 9–12 JGG)

Die mildeste Kategorie. Sie haben keinen Strafcharakter und erscheinen nicht im Bundeszentralregister — wer „nur” Erziehungsmaßregeln erhält, hat keine Vorstrafe und keinen Führungszeugnis-Eintrag.

Zentral ist § 10 JGG mit seinem Katalog möglicher Weisungen: Wohnauflage, Kontaktverbot, Berufsausbildung aufnehmen, Suchtberatung, Verkehrsunterricht, gemeinnützige Arbeit. Die Maximaldauer beträgt zwei Jahre. § 12 JGG ermöglicht die Anordnung von Erziehungshilfe nach SGB VIII — die einschneidendste erzieherische Reaktion unterhalb der Jugendstrafe.

Zweite Stufe: Zuchtmittel (§§ 13–16 JGG)

Zuchtmittel haben eine gewisse Sanktionswirkung, gelten nach § 13 Abs. 3 JGG aber ausdrücklich nicht als Strafe und hinterlassen keinen Führungszeugnis-Eintrag. Sie können mit Erziehungsmaßregeln kombiniert werden.

§ 14 JGG: Die Verwarnung — eindringliche Missbilligung der Tat durch den Richter in der Hauptverhandlung.

§ 15 JGG: Auflagen — Wiedergutmachung, Entschuldigung beim Verletzten, Arbeitsstunden, Geldzahlung an eine gemeinnützige Einrichtung. Keine Strafe, aber verbindliche Pflichten mit Sanktionsfolge bei Nichterfüllung.

§ 16 JGG: Jugendarrest — Freiheitsentziehung in drei Formen: Freizeitarrest (1–2 Wochenenden), Kurzarrest (bis zu 4 Tage) oder Dauerarrest (1–4 Wochen). Kein Strafcharakter, kein BZR-Eintrag.

Dritte Stufe: Jugendstrafe (§§ 17–18 JGG)

Jugendstrafe ist die schwerste Rechtsfolge des JGG. Sie ist echte Freiheitsstrafe mit Strafcharakter, wird in einer Jugendstrafanstalt vollzogen und im Bundeszentralregister eingetragen.

Die Dauer nach § 18 JGG: Mindestens 6 Monate. Regelmaximum 5 Jahre. Bei Straftaten, für die das allgemeine Recht mehr als 10 Jahre Höchststrafe vorsieht: bis zu 10 Jahre. Bei Heranwachsenden, auf die Jugendstrafrecht angewendet wird, beträgt das Höchstmaß ebenfalls 10 Jahre; bei Mord mit besonderer Schwere der Schuld 15 Jahre (§ 105 Abs. 3 JGG).

Ein wichtiger Unterschied zum Erwachsenenstrafrecht: Auch bei mehreren Straftaten wird nach § 31 JGG nur eine einzige Rechtsfolge festgesetzt (Einheitsstrafe). Es gibt keine Addition von Einzelstrafen wie im Erwachsenenstrafrecht. Das Gericht bewertet das gesamte Tatbild des Jugendlichen in einer einheitlichen erzieherischen Entscheidung. Das Einheitsstrafprinzip setzt simultane Aburteilung voraus; eine analoge Anwendung auf Konstellationen, in denen eine frühere Verurteilung nach allgemeinem Strafrecht bereits vorliegt, ist ausgeschlossen (BGH, 6 StR 13/24, 3. April 2024).

§ 17 JGG Jugendstrafe: Schädliche Neigungen oder Schwere der Schuld

Jugendstrafe darf nur verhängt werden, wenn eine von zwei abschließenden Voraussetzungen erfüllt ist (§ 17 Abs. 2 JGG). Darin liegt der zentrale Verteidigungsansatz.

Erste Alternative: Schädliche Neigungen. Wegen der schädlichen Neigungen des Jugendlichen, die in der Tat hervorgetreten sind, reichen Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung nicht aus. Schädliche Neigungen sind erhebliche Anlagen oder Einstellungen, die bei einem Verbleiben des Jugendlichen unter normalen Bedingungen die Gefahr weiterer Straftaten begründen. Nicht jede Tat indiziert schädliche Neigungen — es müssen sich aus der Tat selbst Rückschlüsse auf eine problematische Persönlichkeitsstruktur ergeben. Ein einmaliger Ausrutscher ohne weitere Belastungszeichen genügt nicht.

Zweite Alternative: Schwere der Schuld. Schwere der Schuld im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG bemisst sich nicht nach dem äußeren Unrechtsgehalt der Tat, sondern nach der inneren Tatseite: Charakterhaltung, Persönlichkeit und Tatmotiv des Jugendlichen (BGH, 1 StR 239/17, 9. Januar 2018). Das äußere Tatbild hat keine eigenständige Bedeutung und darf nicht allein oder überwiegend auf die äußere Rechtsgutverletzung abgestellt werden. Das bedeutet in der Praxis: Selbst bei objektiv schwerer Tat kann Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld abzulehnen sein, wenn das innere Tatbild — alkoholbedingte Kurzschlussreaktion, fehlende Persönlichkeitsmängel, Situationsdruck, jugendliche Reifungslücken — eine schwere Schuld nicht trägt.

Wichtig: Wird Jugendstrafe ausschließlich wegen Schwere der Schuld verhängt, ist das Vorliegen von Erziehungsbedürftigkeit und Erziehungsfähigkeit keine zusätzliche Voraussetzung. Die „Schwere der Schuld”-Alternative steht eigenständig neben der Erziehungsalternative (BGH, 5 StR 205/23, 4. Juni 2024).

Diversion nach § 45 JGG — oft der wichtigste Weg

Diversion ist das Herzstück des modernen Jugendstrafrechts: Einstellung des Verfahrens ohne Hauptverhandlung, ohne Schuldspruch, ohne Vorstrafe. In der Praxis werden weit über die Hälfte aller Jugendverfahren diversionell erledigt. Für Eltern und Betroffene ist das die entscheidende Nachricht: Eine Ladung muss nicht in einem Urteil enden.

§ 45 JGG regelt die Einstellung durch die Staatsanwaltschaft in drei Stufen:

§ 45 Abs. 1 JGG — schnellste Form: Die Staatsanwaltschaft kann ohne Richtereinschaltung einstellen, wenn die Voraussetzungen des § 153 StPO vorliegen: geringe Schuld, kein öffentliches Interesse. Kein Eintrag, kein weiteres Verfahren.

§ 45 Abs. 2 JGG — Einstellung nach erzieherischer Reaktion: Die Staatsanwaltschaft soll einstellen, wenn bereits eine erzieherische Maßnahme durchgeführt oder eingeleitet worden ist. Ein Täter-Opfer-Ausgleich steht einer erzieherischen Maßnahme gleich. Das bedeutet: Wer frühzeitig eine Beratung beginnt, einen TOA initiiert oder mit der Jugendgerichtshilfe kooperiert, schafft die Voraussetzung für diese Einstellungsform.

§ 45 Abs. 3 JGG — Einstellung nach Auflagenerfüllung: Die Staatsanwaltschaft gibt dem Jugendlichen Gelegenheit, Auflagen zu erfüllen — Arbeitsstunden (in der Praxis 10–80 Stunden je nach Schwere), Entschuldigungsbrief, Geldbuße an eine gemeinnützige Einrichtung. Nach Erfüllung stellt die Staatsanwaltschaft ein, der Richter ist eingeschaltet, aber es kommt zu keiner Hauptverhandlung.

§ 47 JGG gibt dem Gericht dieselbe Möglichkeit zur Einstellung — die härtere Diversionsstufe, weil der Richter bereits involviert ist, aber kein Urteil ergeht.

Der entscheidende Punkt für die Verteidigung: Diversion funktioniert nur, wenn sie vor der Entscheidung der Staatsanwaltschaft vorbereitet wird — nicht danach. Wer einen TOA initiiert, eine Beratungsmaßnahme beginnt und positiv mit der JGH kooperiert, bevor die Staatsanwaltschaft die Akte schließt, eröffnet den Diversionspfad. Wer abwartet, schließt ihn.

Verfahren: Öffentlichkeitsausschluss und Jugendgerichtshilfe

Das Jugendstrafverfahren unterscheidet sich vom Erwachsenenstrafrecht in zwei Punkten, die für die Betroffenen besonders wichtig sind.

Öffentlichkeitsausschluss nach § 48 JGG: Jugendgerichtliche Hauptverhandlungen sind grundsätzlich nicht öffentlich. Das ist das genaue Gegenteil des Erwachsenenstrafrechts, wo Öffentlichkeit der Regelfall ist. Im Jugendstrafrecht: keine Presseberichterstattung über die Person des Angeklagten, keine Zuschauer, keine Verbreitung des Namens. Zugelassen sind Eltern und Erziehungsberechtigte, der Verletzte und seine gesetzlichen Vertreter, Vertreter der Jugendgerichtshilfe, Bewährungshelfer sowie behördliche Mitarbeiter zu Ausbildungszwecken. Dieser Schutz vor sozialer Stigmatisierung ist ein echtes Privileg des Jugendstrafrechts — gerade für Jugendliche, die noch in einer Ausbildung stehen oder an einer Schule bekannt sind.

Jugendgerichtshilfe (JGH) nach § 38 JGG: Die JGH ist keine Gegnerschaft und kein Kontrolleur — sie ist eine neutrale Einrichtung, die dem Gericht einen umfassenden Persönlichkeitsbericht erstellt. Dieser Bericht über soziale Verhältnisse, Schulbiografie, Familiensituation, bisherige Entwicklung und Prognose hat in der Praxis erheblichen Einfluss auf das Ergebnis. Oft mehr als die rechtliche Argumentation.

Für die Verteidigung gilt: JGH früh einbinden, nicht erst, wenn der Bericht schon fertig ist. Positive Aspekte — stabile Familiensituation, Ausbildungsstelle, Ehrenamt, erste Entschuldigungsschritte — müssen der JGH aktiv vermittelt werden. Ein neutraler oder negativer JGH-Bericht lässt sich im laufenden Verfahren kaum noch korrigieren; ein positiver Bericht ist ein starkes Argument für eine milde Rechtsfolge.

Zuständige Gerichte je nach Schwere: Jugendrichter (AG) für Taten, bei denen bis zu zwei Jahre Jugendstrafe zu erwarten sind; Jugendschöffengericht (AG) bis vier Jahre; Jugendkammer (LG) für schwere Delikte mit höherer Straferwartung.

Führungszeugnis und Erziehungsregister

Die Frage, ob eine Entscheidung im Führungszeugnis erscheint, ist für Auszubildende, Studenten und Eltern oft die existenziell wichtigste. Hier gibt es gute Nachrichten, die viele nicht kennen.

Erziehungsregister (§ 60 BZRG): In das Erziehungsregister eingetragen werden Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel, Einstellungen nach §§ 45 und 47 JGG sowie Schutzaufsicht und Bewährungshilfe. Das Erziehungsregister ist nicht identisch mit dem Bundeszentralregister. Es erscheint nicht im normalen Führungszeugnis. Nur bestimmte Behörden — Jugendämter, Strafverfolgungsbehörden, Gerichte — können Erziehungsregister-Auskunft erhalten. Für den Jugendlichen, der eine Ausbildungsstelle sucht oder ein Studium aufnimmt: Wer ausschließlich Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel erhalten hat, hat kein Problem mit dem Führungszeugnis.

Bundeszentralregister (§ 4 BZRG): Wird Jugendstrafe verhängt, ist diese im BZR eingetragen. Sie erscheint grundsätzlich auch im Führungszeugnis — allerdings mit wichtigen Ausnahmen nach § 32 BZRG: Jugendstrafe bis zu zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt oder deren Rest ausgesetzt wurde, ohne dass die Bewährung widerrufen wird, erscheint nicht im Führungszeugnis. Die Tilgungsfristen nach § 46 BZRG betragen bei Jugendstrafe bis zu einem Jahr fünf Jahre; bis zu drei Jahren zehn Jahre.

Kurz zusammengefasst: Diversion, Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel — kein Führungszeugnis-Eintrag. Jugendstrafe auf Bewährung ohne Widerruf — in der Regel ebenfalls kein Eintrag. Nur die vollstreckte Jugendstrafe hinterlässt eine bleibende Spur im Führungszeugnis.

Verteidigungsansätze: Früh einbinden, JGH-Bericht prägen, Diversion anstreben

Jugendstrafrecht ist keine vereinfachte Version des Erwachsenenstrafrechts. Es ist ein eigenes System — mit eigenen Ansatzpunkten und einem klaren Grundgedanken: Erziehung vor Vergeltung. Eine Verteidigung, die das versteht, kann früh und effektiv eingreifen.

Diversion konsequent anstreben. Primärziel jeder Jugendverteidigung ist die Einstellung nach § 45 oder § 47 JGG. Das erfordert konkrete Schritte: Täter-Opfer-Ausgleich früh initiieren — vor der Entscheidung der Staatsanwaltschaft, nicht danach. Beginn einer Beratungsmaßnahme, Therapie oder Berufsausbildung dokumentieren. Positive Entwicklung der Jugendgerichtshilfe aktiv schildern.

JGH-Bericht früh gestalten. Der JGH-Bericht entscheidet oft mehr als jedes rechtliche Argument. Eltern sollten frühzeitig Kontakt zur Jugendgerichtshilfe aufnehmen und positive Aspekte — stabile Familiensituation, Schulleistungen, Ausbildungsstelle, Ehrenamt, erste Schritte zur Wiedergutmachung — aktiv kommunizieren. Ein positiver Bericht verschiebt die Entscheidung häufig von Jugendstrafe zu Zuchtmittel oder Diversion.

§ 105 JGG bei Heranwachsenden strategisch nutzen. Jugendstrafrecht ist nicht automatisch das Schlechtere. Gründe, auf JGG zu setzen: Öffentlichkeitsausschluss schützt vor Presse und Stigmatisierung; Einheitsstrafe verhindert mechanisches Addieren von Einzelstrafen; Bewährungsregeln sind günstiger als im Erwachsenenstrafrecht; kein Führungszeugnis-Eintrag bei Zuchtmitteln.

Schwere der Schuld und schädliche Neigungen abschwächen. Bei schwereren Vorwürfen: Argument, dass die Schuld nach innerem Tatbild die Schwelle des § 17 Abs. 2 JGG nicht erreicht (BGH, 1 StR 239/17). Jugendliche Impulsivität, Gruppenkontext, fehlende Tatplanung, situative Überreaktion — all das spricht gegen schwere Schuld. Für den Einwand gegen schädliche Neigungen: Lückenlose Schulbiografie, stabile Familienstruktur, keine Vorstrafen, episodischer Charakter der Tat.

Öffentlichkeitsausschluss sicherstellen. § 48 JGG ist zwingend. Falls ein Gericht die Öffentlichkeit nicht konsequent ausschließt oder Pressevertreter zulässt, ist sofort zu rügen.

Die typischen Konstellationen in der Praxis — Ladendiebstahl als Ersttat, Sachbeschädigung und Graffiti in der Gruppe, leichte Körperverletzung nach einer Auseinandersetzung — enden bei frühzeitiger Verteidigung regelmäßig mit Diversion. Was die Prognose verschlechtert: Wiederholungstaten, fehlende Kooperation, negative Entwicklung beim JGH-Gespräch, kein Bemühen um Wiedergutmachung.

Was jetzt zu tun ist

Keine Aussage zur Polizei — weder schriftlich noch telefonisch, bevor die Akte bekannt ist. Keinen Kontakt mit dem Verletzten ohne anwaltliche Begleitung aufnehmen, auch wenn die Absicht gut ist.

Dann: Verteidiger einschalten, Akteneinsicht beantragen, JGH-Kontakt vorbereiten. Wer früh handelt, hat die meisten Optionen — darunter die Einstellung des Verfahrens, bevor überhaupt eine Hauptverhandlung stattfindet.

Diebstahl und Ladendiebstahl im JGG-Kontext → Diebstahl und Ladendiebstahl (§§ 242, 243, 248a StGB)

Raub und Räuberische Erpressung bei Jugendlichen → Raub nach § 249 StGB — Verteidigung

Sachbeschädigung und Graffiti als Jugendverfehlung → Sachbeschädigung und Graffiti (§ 303 StGB)

Häufig gestellte Fragen

  • Ab welchem Alter gilt das Jugendstrafrecht?

    Kinder unter 14 Jahren sind nach § 19 StGB strafrechtlich schuldunfähig — es gibt kein Strafverfahren gegen sie. Jugendliche sind Personen, die zur Tatzeit 14, aber noch nicht 18 Jahre alt waren (§ 1 Abs. 2 JGG). Auf sie wird zwingend das Jugendgerichtsgesetz angewendet. Das allgemeine Strafrecht tritt vollständig zurück.

  • Gilt bei Heranwachsenden (18–20 Jahre) JGG oder Erwachsenenstrafrecht?

    Das entscheidet das Gericht im Einzelfall nach § 105 JGG. Es wendet Jugendstrafrecht an, wenn der Heranwachsende in seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand — oder wenn es sich um eine typische Jugendverfehlung handelt. In der Praxis wird bei Heranwachsenden deutlich überwiegend Jugendstrafrecht angewendet. Es besteht kein Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen Jugend- und Erwachsenenstrafrecht (BGH, 1 StR 507/02, 11. März 2003).

  • Was ist Diversion nach § 45 JGG?

    Diversion bedeutet: Das Verfahren wird eingestellt, ohne dass es zu einer Hauptverhandlung, einem Schuldspruch oder einem Strafregistereintrag kommt. Die Staatsanwaltschaft kann nach § 45 JGG absehen, wenn die Schuld gering ist oder bereits erzieherische Maßnahmen eingeleitet wurden. In der Praxis werden weit über die Hälfte aller Jugendverfahren so erledigt. Diversion ist das Primärziel einer früh einsetzenden Jugendverteidigung.

  • Welche Sanktionen kennt das JGG?

    Das JGG kennt drei Stufen: Erziehungsmaßregeln (§§ 9–12 JGG), z.B. Weisungen und Erziehungshilfe; Zuchtmittel (§§ 13–16 JGG), z.B. Verwarnung, Auflagen und Jugendarrest; sowie Jugendstrafe (§§ 17–18 JGG) als schwerste Rechtsfolge. Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel gelten ausdrücklich nicht als Strafe und erscheinen nicht im Führungszeugnis.

  • Was ist Jugendarrest (§ 16 JGG)?

    Jugendarrest ist eine Freiheitsentziehung ohne Strafcharakter. Er gibt es in drei Formen: Freizeitarrest (1–2 Wochenenden), Kurzarrest (bis zu 4 Tage) und Dauerarrest (bis zu 4 Wochen). Jugendarrest ist ein Zuchtmittel, keine Strafe — er wird daher nicht in das Bundeszentralregister eingetragen und erscheint nicht im Führungszeugnis.

  • Wann kommt Jugendstrafe in Betracht (§ 17 JGG)?

    Jugendstrafe setzt nach § 17 Abs. 2 JGG voraus, dass entweder schädliche Neigungen des Jugendlichen eine mildere Reaktion unzureichend erscheinen lassen — oder dass die Schwere der Schuld Strafe erfordert. Schwere der Schuld bemisst sich dabei nicht nach dem äußeren Tatbild, sondern nach dem inneren Tatbild: Persönlichkeit, Charakter und Tatmotiv (BGH, 1 StR 239/17, 9. Januar 2018). Selbst bei objektiv schwerem Vorwurf kann Jugendstrafe abzulehnen sein, wenn das innere Tatbild sie nicht trägt.

  • Ist die Hauptverhandlung im Jugendstrafrecht öffentlich?

    Nein. Nach § 48 JGG ist die Öffentlichkeit bei jugendgerichtlichen Hauptverhandlungen grundsätzlich ausgeschlossen. Es gibt keine Presseberichterstattung über die Person des Angeklagten, keine Zuschauer. Zugelassen sind Eltern und Erziehungsberechtigte, der Verletzte, die Jugendgerichtshilfe, Bewährungshelfer sowie behördliche Mitarbeiter zu Ausbildungszwecken. Dieser Öffentlichkeitsausschluss ist einer der wichtigsten Schutzvorteile des Jugendstrafrechts.

  • Wird eine JGG-Sanktion im Führungszeugnis eingetragen?

    Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel — also Weisungen, Verwarnung, Auflagen, Jugendarrest — erscheinen nicht im Führungszeugnis. Sie werden in das Erziehungsregister eingetragen, das nur bestimmten Behörden zugänglich ist. Nur Jugendstrafe wird im Bundeszentralregister erfasst. Selbst Jugendstrafe bis zu zwei Jahren auf Bewährung ohne Widerruf erscheint nach § 32 Abs. 2 BZRG nicht im Führungszeugnis.

  • Was macht die Jugendgerichtshilfe?

    Die Jugendgerichtshilfe (JGH) erstellt nach § 38 JGG einen umfassenden Bericht über die Persönlichkeit des Jugendlichen: soziale Verhältnisse, Schulbiografie, Familiensituation, bisherige Entwicklung und Prognose. Dieser Bericht hat in der Praxis erheblichen Einfluss auf das Ergebnis. Ein positiver JGH-Bericht kann die Entscheidung von Jugendstrafe zu Zuchtmittel oder Diversion verschieben. Frühzeitiger Kontakt zur JGH ist eine der wichtigsten Maßnahmen in der Jugendverteidigung.

  • Kann Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden (§ 21 JGG)?

    Ja. Bis zu einem Jahr Jugendstrafe wird bei positiver Prognose zur Bewährung ausgesetzt. Bei ein bis zwei Jahren Jugendstrafe kann das Gericht aussetzen — es hat Ermessen, aber bei günstiger Gesamtsituation ist Bewährung durchaus realisierbar. Über zwei Jahre Jugendstrafe scheidet eine Aussetzung aus. Neben einer ausgesetzten Jugendstrafe kann das Gericht unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich Jugendarrest anordnen (§ 16a JGG).

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Nach der Schlägerei vor der Kneipe hatte ich schon alles abgeschrieben. Rappaport hat die Zeugenaussagen nebeneinandergelegt und den Widerspruch gefunden. Am Ende Einstellung gegen Geldauflage.“

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Ich hatte den gelben Brief zwei Tage im Kasten liegen lassen, weil ich nicht wusste, was das ist. Er hat sofort Einspruch eingelegt, die Tagessätze halbiert und die Sache still erledigt.“

Fachanwalt für Strafrecht Florian Rappaport in seiner Kanzlei in Freiburg

Rechtsanwalt Rappaport

Den Fachanwaltstitel verleiht die Rechtsanwaltskammer an Strafverteidiger, die umfangreiche praktische Erfahrung aus einer hohen Zahl persönlich bearbeiteter Fälle vorweisen und ihr vertieftes theoretisches Wissen in mehreren Prüfungen belegen. Eine jährliche Fortbildungspflicht sichert, dass diese Kenntnisse aktuell bleiben. So ist der Fachanwaltstitel ein unabhängig geprüfter Beleg für gesicherte Fachkunde.

Studium an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg / Referendariat am Landgericht Freiburg / ausschließlich im Strafrecht tätig / Verteidigung in Freiburg, Offenburg und Lörrach

„Allgemeines Strafrecht ist das tägliche Handwerk. Körperverletzung nach dem Nachbarschaftsstreit, Betrugsvorwurf aus einem missverstandenen Geschäft, Fahrerflucht nach einer Sekunde Unaufmerksamkeit — jeder dieser Vorwürfe hat eine Geschichte, und jede Geschichte steht in der Akte.

Meine Aufgabe ist, diese Akte zu lesen, bevor Sie dazu Stellung nehmen. Dann wissen wir, wo wir stehen. Erst dann entscheiden wir, ob Schweigen, Einlassung, Antrag auf Einstellung oder der Weg in die Hauptverhandlung der richtige ist.

Kein Drama. Keine Moral. Handwerk."

rappaport@rappaport-verteidigung.de

Das erste Gespräch

Manche Anrufe sind nicht leicht — und Sie müssen vorher nicht wissen, wo Sie anfangen sollen. Erzählen Sie, was passiert ist; ich höre zu und ordne ein, was das bedeutet. Am Ende sehen wir gemeinsam, was sinnvoll wäre — und ob ich der richtige Verteidiger für Ihre Sache bin.

Erfolge

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Als Geschäftsführer mit einem Untreue-Vorwurf fühlt man sich abgehängt von der eigenen Firma. Rappaport hat zuerst die Akte gelesen und mir nach drei Tagen gesagt, was realistisch ist und was nicht. Das war die wichtigste Unterhaltung im ganzen Verfahren.“

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Ich war mir sicher, dass ich weiterfahren durfte — kein Schaden zu sehen. Drei Wochen später Anzeige wegen Fahrerflucht. Er hat die tätige Reue nach § 142 Abs. 4 durchgesetzt, Strafbefehl ohne Fahrverbot.“

Strafverteidiger Florian Rappaport, Fachanwalt für Strafrecht in Freiburg

Was treibt mich an, Menschen im Kernstrafrecht zu verteidigen?

„Im Kernstrafrecht geht es selten um spektakuläre Fälle. Es geht um Existenzen: den Geschäftsführer, der seinen Aufsichtsrat nicht verlieren darf, den Azubi, dessen Führungszeugnis gerade jetzt entscheidet, die Familie, die wegen einer Fahrerflucht vor dem Führerscheinverlust steht. Für diese Mandanten so ruhig und gründlich zu arbeiten, wie es der Fall erlaubt — und das mildeste Ergebnis zu erzielen, das die Aktenlage hergibt —, ist die Arbeit, die mich seit Jahren an diesem Beruf hält."

Ihre ersten Schritte

  1. Schweigen Sie.

    Keine Aussage bei der Polizei, keine „Klärung" am Telefon, keine SMS an den Geschädigten. Ihr Schweigen darf Ihnen nicht zum Nachteil ausgelegt werden – jedes Wort, das Sie sagen, dagegen schon.

  2. Sie erteilen Vollmacht.

    Wir fordern die Ermittlungsakte an und lesen sie, bevor Sie sich äußern. Sobald wir wissen, was die Behörden wirklich in der Hand haben, nehmen wir gezielt Einfluss auf den Gang des Verfahrens – mit den richtigen Anträgen zur richtigen Zeit.

  3. Gemeinsame Strategie.

    Einstellung, Strafbefehl, Einlassung oder Hauptverhandlung – für jede Lage gibt es einen Weg. Wir wählen ihn gemeinsam und auf Grundlage der Akte und verfolgen ihn konsequent: möglichst diskret und mit dem besten Ergebnis.

  4. Lassen Sie uns ins Gespräch kommen

    Schon am Telefon klären wir Ihre ersten Fragen.

    0761 458 754 80

Oder lassen Sie sich zurückrufen.

Wann erreichen wir Sie am besten?

Sie können mehrere Zeiträume wählen.

Rechtsanwalt Rappaport am Schreibtisch bei der Arbeit am Schriftsatz

Beharrlich.

Ein Strafverfahren zieht sich oft über Monate. Rechtsanwalt Rappaport verfolgt Ihre Sache mit Geduld und Beharrlichkeit, bis sie entschieden ist.

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Mein Sohn war siebzehn, Graffiti an einer S-Bahn. Das ganze Haus stand Kopf. Er hat mit der Jugendgerichtshilfe geredet, einen TOA aufgesetzt, am Ende Einstellung nach § 45 JGG. Keine Eintragung, die später irgendwas verbaut hätte.“

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Ich hatte nie ein Verfahren in meinem Leben. Er hat mir die drei Wochen bis zur Akteneinsicht genommen, in denen ich sonst im Kreis gedacht hätte, und mir danach ruhig gesagt, was jetzt Schritt für Schritt passiert.“

Strafverteidiger Florian Rappaport im Mandantengespräch am Besprechungstisch in Freiburg

Sie sind nicht allein.

Ab dem ersten Gespräch denke und handle ich für Sie – Sie müssen das nicht allein tragen.

Wie bewerten Mandantinnen und Mandanten unsere Leistungen?

„Herr Rappaport erscheint sehr ruhig und bedacht. Erfasst jedes Detail und sorgt im entscheidenden Moment für eine erfolgreiche Überraschung. So ist es mir in meinem eigentlich aussichtslosen Fall ergangen. Viele herzlichen Dank für diesen tollen Erfolg Absolut empfehlenswert für jeden.“
E. U.
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„Ich kann Herr Rappaport uneingeschränkt weiterempfehlen. Er hat mich durch einen sehr unangenehmen und belastenden Prozess begleitet und mir von Anfang an das Gefühl gegeben, in den besten Händen zu sein. Er war jederzeit erreichbar, nahm sich viel Zeit, um mir zuzuhören, und hat sich mit großer Sorgfalt und Professionalität um meinen Fall gekümmert. Seine ruhige, zuversichtliche Art hat mir in einer schwierigen Zeit viel Sicherheit gegeben. Dank seines Engagements und seiner Kompetenz konnte ich das bestmögliche Ergebnis erzielen. Vielen Dank für die hervorragende Unterstützung!“
S. R.
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„Herr Rappaport hat alles zum guten gewendet. Sehr kompetent. Bei Fragen kann man sich immer melden.100% Weiterempfehlung. Vielen vielen Dank nochmal.“
S. A.
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„Ich möchte die Kanzlei und Herrn Rappaport als Strafverteidiger wärmstens empfehlen. Herr Rappaport ist ein wahrer Mann vom Fach und hat meine Verteidigung äußerst erfolgreich geführt (das Verfahren wurde eingestellt). Er ist freundlich, ehrlich, sehr akkurat und hört einem zu. Ich bin mit dem Ergebnis und seiner Arbeit voll und ganz zufrieden.“
D. S.
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„Herr Rappaport ist wunderbar. Immer erreichbar, sehr freundlich und nicht verklemmt wie manch andere Rechtsanwälte. Hat das Maximum herausgeholt, sodass ich mehr als zufrieden sein kann. Jederzeit zu empfehlen.“
M. K.
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„Ich war am Anfang sehr verzweifelt und wusste nicht weiter. Bis ich auf die Kanzlei gestoßen bin. Nicht nur habe ich mich dort sehr gut aufgehoben gefühlt, sondern standen meiner Fragen zu jeder Tageszeit zur Verfügung. Ich finde sie gehen sehr menschlich und Verständnisvoll mit einem um. Was ich auch sehr hervorheben möchte, ist das sie sehr professionell und mit viel engagement an den Fall heran gehen. Dadurch hatte ich keine schlaflose nächte mehr. Der Fall fiel mit einem Freispruch aus. Ich kann die beiden auf jedenfall weiter empfehlen!“
F. H.
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M. R.
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„Mein Mann wurde über 20 Jahre unschuldig von den Justizbehörden verfolgt, Nach einem Anwaltswechsel hin zu Hr. Rappaport wurde das Verfahren nach nur 5 Monaten mit dem bestmöglichen Ergebnis eingestellt. Wir sind Hr. Rapperport unendlich dankbar für seine unglaubliche Kompetenz, Geduld und Menschlichkeit sowie sein unerschütterliches Bestreben das bestmögliche für seinen Mandanten zu erreichen.“
A. W.
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„Ich war sehr zufrieden mit der Dienstleistung von Herrn Rappaport. Dank seinem sicheren und ruhigen Auftreten schenkte er mir rasch Vertrauen und Zuversicht. Dabei hatte er jederzeit ein offenes Ohr für mich. Er war ehrlich und offen und konnte meine Fragen jederzeit beantworten. Herr Rappaport ist ein sehr kompetenter, zuverlässiger Anwalt und hielt mich immer auf dem neusten Stand. Ich fühlte mich sehr gut aufgehoben bei ihm und kann Herrn Rappaport nur weiter empfehlen.“
A. M.
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Presse: RAPPAPORT · Verteidigung in den Medien

Kanzleihund Lara, Golden Retriever bei Strafverteidiger Florian Rappaport in Freiburg

Mandanten-Begleithündin Lara

Um Ihren Besuch in unserer Kanzlei so angenehm wie möglich zu gestalten, begrüßt Sie auf Wunsch unsere Golden Retriever-Hündin Lara. Sie begleitet Beratungsgespräche, lässt sich streicheln oder liegt einfach still dabei. Ihre Gelassenheit hilft vielen Mandanten, zur Ruhe zu kommen und sich besser zu konzentrieren.

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Wir stellen unsere Tätigkeitsschwerpunkte vor.

Weitere Videos finden Sie auf den Seiten zu den einzelnen Tätigkeitsschwerpunkten.

Und in unserem Ratgeber Strafrecht geben wir online Antworten auf einige häufige Fragen aus unserem Alltag als Strafverteidiger.

Überblick

Häufig gestellte Fragen rund um das Thema

Körperverletzung (§§ 223, 224 StGB) — von der Ohrfeige bis zum Flaschenwurf

  • Wie hoch ist die Strafe bei einfacher Körperverletzung?

    § 223 StGB sieht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. In der Praxis dominieren bei Ersttätern Geldstrafen im unteren Tagessatzbereich; Einstellungen nach § 153 oder § 153a StPO sind häufig. § 223 ist ein Antragsdelikt — ohne Strafantrag des Verletzten läuft das Verfahren nur, wenn die Staatsanwaltschaft ein besonderes öffentliches Interesse bejaht.

    → Vertieft im Beitrag: Strafrahmen, Notwehr, Einwilligung, Einstellung

  • Was zählt als gefährliches Werkzeug nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB?

    Jeder Gegenstand, der nach seiner konkreten Verwendung geeignet ist, erhebliche Verletzungen zu verursachen. Flasche, Gürtel, heißes Wasser, ein Hund — und nach BGH 6 StR 298/22 auch ein Turnschuh, wenn mit Anlauf ins Gesicht getreten wird. Der bloß beschuhte Fuß reicht nach BGH 2 StR 467/14 hingegen nicht automatisch. Die Bewertung ist einzelfallabhängig und eine klassische Verteidigungslinie.

    → Vertieft im Beitrag: Die fünf Qualifikationen des § 224 StGB

  • Was bringt eine Entschuldigung beim Verletzten (TOA)?

    Der Täter-Opfer-Ausgleich nach § 46a StGB kann zur Strafmilderung oder sogar zum Absehen von Strafe führen, wenn der Täter in einem ernsthaften Prozess mit dem Verletzten eine Wiedergutmachung erreicht. Bei § 223 öffnet das oft den Weg zur Einstellung nach § 153a StPO; bei § 224 reduziert es das Strafmaß spürbar.

    → Vertieft im Beitrag: Einstellung, Strafmilderung, TOA im Detail

Zum Grundtatbestand § 223 →

Eigentumsdelikte: Diebstahl, Ladendiebstahl, Raub

  • Was droht bei einem Ladendiebstahl?

    § 242 StGB sieht bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor. In der Praxis erfolgen die meisten Erstmal-Ladendiebstähle mit geringem Warenwert per Einstellung nach § 153 StPO, § 153a StPO mit Geldauflage oder Strafbefehl. Entscheidend ist § 248a StGB: Bei geringwertiger Beute wird nur auf Strafantrag verfolgt, wenn die Staatsanwaltschaft kein besonderes öffentliches Interesse bejaht.

    → Vertieft im Beitrag: Geringwertigkeitsgrenze, § 243 Regelbeispiele, Diversion

  • Wie hoch ist die Geringwertigkeitsgrenze?

    Der BGH hat sie 2004 bei 25 Euro gesehen (BGH 2 StR 176/04); zahlreiche OLG und die überwiegende Kommentarliteratur ziehen heute die Grenze bei etwa 50 Euro. Eine einheitliche Linie gibt es nicht. Liegt der Wert darüber, entfällt das Antragserfordernis — das Verfahren läuft dann automatisch.

    → Vertieft im Beitrag: BGH-Rechtsprechung, Führungszeugnis-Folgen

  • Warum ist Raub ein Verbrechen — und was heißt das praktisch?

    § 249 StGB sieht Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr vor; damit ist Raub nach § 12 Abs. 1 StGB ein Verbrechen. Folge: kein Strafbefehl, Untersuchungshaft häufiger möglich (§ 112 Abs. 3 StPO), und die Hauptverhandlung ist zwingend. Verteidigungsziel ist regelmäßig der minder schwere Fall (§ 249 Abs. 2 StGB) oder — bei Heranwachsenden — die Anwendung von Jugendstrafrecht nach § 105 JGG.

    → Vertieft im Beitrag: § 249–252 StGB, schwerer Raub, JGG bei Heranwachsenden

Zum Ladendiebstahl-Ratgeber →

Betrug (§ 263 StGB) — vom eBay-Streit bis zum Bandenbetrug

  • Ab welchem Schaden gilt der besonders schwere Fall?

    Nach der BGH-Rechtsprechung (1 StR 274/03, BGHSt 48, 354; bestätigt 1 StR 373/15, BGHSt 61, 28) beginnt der „Vermögensverlust großen Ausmaßes" nach § 263 Abs. 3 Nr. 2 StGB einheitlich bei 50.000 Euro. Der Strafrahmen verschiebt sich dann auf sechs Monate bis zehn Jahre. Maßgeblich ist der Schaden der Einzeltat, nicht ein Aufaddieren.

    → Vertieft im Beitrag: Regelbeispiele, gewerbsmäßiger Bandenbetrug, Einziehung

  • Wird das erlangte Geld nach § 73 StGB eingezogen?

    Ja, nach dem Bruttoprinzip — das heißt, der gesamte durch die Täuschung erlangte Betrag, ohne Abzug eigener Aufwendungen. Ist das Geld verbraucht, tritt Wertersatz-Einziehung nach § 73c StGB an seine Stelle, als vollstreckbarer Schuldtitel. In vielen Fällen ist die Einziehung wirtschaftlich härter als die Strafe selbst.

    → Vertieft im Beitrag: Einziehung im Detail, Schadenswiedergutmachung

  • Hilft es, den Schaden zurückzuzahlen?

    Rückzahlung wirkt immer strafmildernd als Nachtatverhalten nach § 46 Abs. 2 StGB. Ein vollständiger Täter-Opfer-Ausgleich nach § 46a StGB erfordert zusätzlich einen kommunikativen Prozess mit dem Geschädigten. Bei kleinen Schäden und früher Rückzahlung ist oft Einstellung nach § 153a StPO mit Geldauflage möglich.

    → Vertieft im Beitrag: TOA, § 153a StPO, Wiedergutmachung

Zum Beitrag Betrug →

Wirtschaftsstrafrecht: Untreue und Geldwäsche

  • Wer kann sich überhaupt wegen Untreue (§ 266 StGB) strafbar machen?

    Nur wer eine besondere, qualifizierte Vermögensbetreuungspflicht hat — Geschäftsführer, Prokuristen, Vorstände, Verwalter, Vermögensverwalter, faktische Geschäftsführer. Einfache Arbeitnehmer scheiden in der Regel aus. Der Nachteil muss nach BVerfG 2 BvR 2559/08 (23.06.2010) konkret beziffert sein — eine „Vermögensgefährdung" ohne Quantifizierung trägt keinen Schuldspruch.

    → Vertieft im Beitrag: Missbrauchs- vs. Treuebruchtatbestand, Mannesmann, Siemens

  • Wird mein Bankkonto nach § 261 StGB eingezogen, obwohl ich nichts wusste?

    § 261 Abs. 6 StGB bestraft die leichtfertige Geldwäsche bis zu zwei Jahre. Wer Warnsignale ignoriert hat — unrealistisch hohe Provisionen, unbekannter Auftraggeber, Druck zur schnellen Weiterleitung —, kann als Finanzagent nach § 261 StGB belangt werden. Die Qualifikation des § 261 Abs. 4 StGB greift nach BGH 5 StR 372/21 allerdings nur bei GwG-Verpflichteten, nicht bei gewöhnlichen Finanzagenten. Die Einziehung erfolgt nach dem Bruttoprinzip über die gesamte durchgeleitete Summe.

    → Vertieft im Beitrag: Leichtfertigkeit, Einziehung, Selbstanzeige § 261 Abs. 7

Zum Untreue-Beitrag →

Steuerstrafrecht: Steuerhinterziehung und Selbstanzeige

  • Ab welchem hinterzogenen Betrag droht Freiheitsstrafe ohne Bewährung?

    Nach der BGH-Strafzumessungstabelle (1 StR 416/08, BGHSt 53, 71; 1 StR 525/11, BGHSt 57, 123) ist ab 50.000 Euro Hinterziehungsbetrag der besonders schwere Fall („großes Ausmaß") indiziert; ab etwa einer Million Euro ist eine Bewährungsstrafe in der Regel nicht mehr vertretbar. Das ist keine starre Grenze, aber die Orientierung jedes Tatgerichts.

    → Vertieft im Beitrag: Strafzumessungstabelle, großes Ausmaß, Verjährung

  • Bringt eine Selbstanzeige tatsächlich Straffreiheit?

    Nur wenn sie vollständig ist — und zwar für alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart der letzten mindestens zehn Kalenderjahre (§ 371 AO). Teilanzeigen sind unwirksam (BGH 1 StR 577/09). Sperrgründe wie Prüfungsanordnung, Einleitung eines Strafverfahrens oder Entdeckung schließen die Selbstanzeige aus. Bei Beträgen über 25.000 Euro je Tat kommt zusätzlich der Strafzuschlag nach § 398a AO (10 %, 15 % oder 20 %).

    → Vertieft im Beitrag: Sperrgründe, § 398a AO, leichtfertige Verkürzung

Zum Beitrag § 370 AO →

Beleidigung, Üble Nachrede, Verleumdung — vor allem im Internet

  • Ist eine Online-Beleidigung strenger bestraft als eine am Küchentisch?

    Ja. Seit der Reform 2021 verdoppeln die Internet-Qualifikationen der §§ 185 Satz 2, 186 Satz 2, 187 Satz 2 StGB den jeweiligen Strafrahmen, wenn die Äußerung öffentlich oder durch Verbreiten eines Inhalts im Sinne von § 11 Abs. 3 StGB begangen wurde. Eine kleine WhatsApp-Familiengruppe erfüllt dieses Merkmal meist nicht; bei größeren Gruppen oder Social-Media-Posts sehr wohl.

    → Vertieft im Beitrag: Internet-Qualifikation, WhatsApp, Reform 2021

  • Wann ist scharfe Kritik noch Meinung — und wann Schmähkritik?

    Das BVerfG hat mit seinen vier Entscheidungen vom 19.05.2020 (u.a. 1 BvR 2397/19) und der Künast-Entscheidung vom 19.12.2021 (1 BvR 1073/20) die Linie geschärft: Schmähkritik ist ein eng auszulegender Ausnahmefall, bei dem die Diffamierung der Person ganz im Vordergrund steht. Im Normalfall ist eine konkrete Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Ehrenschutz zwingend.

    → Vertieft im Beitrag: BVerfG-Rechtsprechung, Formalbeleidigung, § 193 StGB

Zum Beitrag Beleidigung →

Billigung und Belohnung von Straftaten (§ 140 StGB) — Parolen, Posts, Versammlungen

  • Macht man sich strafbar, wenn man eine Gewalttat im Netz gutheißt?

    Möglicherweise. § 140 StGB stellt das öffentliche Billigen schwerer Katalogtaten — etwa Mord, Völkermord oder Kriegsverbrechen — unter Strafe, wenn es geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. Seit der Reform 2021 sind auch künftige Taten erfasst. Strafrahmen: bis zu drei Jahre oder Geldstrafe. Entscheidend ist aber die Auslegung der Äußerung — und ob sie sich auf eine konkrete Katalogtat bezieht.

    → Vertieft im Beitrag: Tatenkatalog, Eignung zur Friedensstörung, Reform 2021

  • Ist „From the River to the Sea“ strafbar?

    Das ist rechtlich umstritten und höchstrichterlich nicht geklärt. Gerichte beurteilen solche Parolen je nach Kontext unterschiedlich — teils unter § 140 StGB, teils unter § 86a StGB. Das BVerfG verlangt bei mehrdeutigen Äußerungen, dass straflose Deutungen mit tragfähigen Gründen ausgeschlossen werden, bevor verurteilt wird (Stolpe-Doktrin). Genau hier liegt der zentrale Verteidigungsansatz.

    → Vertieft im Beitrag: Mehrdeutige Parolen, Verteidigung, Meinungsfreiheit

Zum Beitrag § 140 StGB →

Nötigung und Bedrohung — auch im Beziehungsumfeld

  • Ist eine WhatsApp-Drohung wirklich strafbar?

    Seit der Reform vom 03.04.2021 ja — § 241 Abs. 1 StGB erfasst Drohungen mit rechtswidrigen Taten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen eine Sache von bedeutendem Wert; nicht mehr nur Drohungen mit Verbrechen. Entscheidend ist, dass die Drohung aus Sicht eines objektiven Empfängers ernst gemeint erscheint. Vage Äußerungen wie „das wirst du noch bereuen" erfüllen den Tatbestand meist nicht.

    → Vertieft im Beitrag: § 241 Abs. 1–4, ernst gemeinte Drohung, Ex-Partner-Konflikte

  • Wann wird Drängeln auf der Autobahn zur Nötigung?

    Wenn dichtes Auffahren in nötigender Absicht erfolgt und ein durchschnittlicher Fahrer dadurch zu einem bestimmten Verhalten gedrängt werden soll — typischerweise zum Wechsel auf die rechte Spur (BGH 4 StR 725/94). Kurzzeitiges Drängeln reicht nicht; die Handlung muss sich verfestigen. Ausbremsen wurde in der jüngeren Rechtsprechung (BGH 3 StR 204/20 u.a.) zurückhaltender bewertet.

    → Vertieft im Beitrag: Straßenverkehrsnötigung, Verwerflichkeit, BVerfG zur Sitzblockade

Zum Beitrag §§ 240, 241 →

Sachbeschädigung, Graffiti und Vandalismus

  • Ist Graffiti heute automatisch strafbar?

    Seit 2005 ja, wenn das Erscheinungsbild der Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert wird (§ 303 Abs. 2 StGB). Ein schnell abwaschbarer Kreideschriftzug fällt eher nicht darunter; ein dauerhaftes Tag mit Spraydose regelmäßig schon. Sachbeschädigung ist ein Antragsdelikt; die Frist beträgt drei Monate ab Kenntnis (§ 303c StGB).

    → Vertieft im Beitrag: Graffiti-Klausel, Antragsdelikt, Einstellung, Diversion

  • Was droht bei zerkratztem Auto im Nachbarschaftsstreit?

    § 303 Abs. 1 StGB sieht bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor. In der Praxis folgen Einstellungen nach § 153a StPO mit Geldauflage oder Strafbefehle mit Geldstrafe, wenn der Schaden repariert und die Reue nachvollziehbar ist. Daneben besteht zivilrechtliche Schadensersatzpflicht nach § 823 BGB.

    → Vertieft im Beitrag: Strafrahmen, TOA, zivilrechtliche Folgen

Zum Beitrag § 303 StGB →

Widerstand und tätlicher Angriff gegen Polizeibeamte

  • Was hat sich seit 2017 und 2021 bei §§ 113, 114 StGB geändert?

    2017 wurde der „tätliche Angriff" aus § 113 herausgelöst und als selbständiger § 114 StGB geregelt — mit Mindeststrafe drei Monate Freiheitsstrafe (keine Geldstrafe möglich!). § 114 gilt bereits bei jeder Diensthandlung, nicht nur bei Vollstreckungshandlungen. Die BGH-Leitentscheidung BGH 5 StR 157/20 (BGHSt 65, 36) konkretisiert den Begriff des tätlichen Angriffs: erforderlich ist eine feindselig-körperliche Einwirkung, ohne dass es zu einer Verletzung kommen muss.

    → Vertieft im Beitrag: § 113 vs. § 114, Rechtmäßigkeit der Vollstreckung, Notwehr

  • Darf ich mich gegen eine rechtswidrige Polizeimaßnahme wehren?

    Ja — § 113 Abs. 3 StGB schließt die Strafbarkeit bei rechtswidriger Vollstreckung ausdrücklich aus; § 32 StGB (Notwehr) bleibt anwendbar. Bei § 114 ist die Rechtslage strittig, die herrschende Meinung wendet § 113 Abs. 3 StGB analog an. Die strafrechtliche Rechtmäßigkeitsprüfung ist allerdings milder als die verwaltungsrechtliche — ein formal unwirksamer Platzverweis ist nicht automatisch strafrechtlich rechtswidrig.

    → Vertieft im Beitrag: Rechtmäßigkeitsprüfung, Irrtum § 113 Abs. 4, passiver Widerstand

Zum Beitrag §§ 113, 114 StGB →

Fahrerflucht und Alkohol am Steuer

  • Wie hoch ist die Promillegrenze, ab der Alkohol am Steuer eine Straftat ist?

    Beim Kraftfahrzeug: 1,1 ‰ absolute Fahruntüchtigkeit (BGH 4 StR 297/90, BGHSt 37, 89); beim Fahrrad: 1,6 ‰ (BGH 4 StR 543/85, BGHSt 34, 133). Zwischen 0,5 und 1,09 ‰ ist es eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG. Ab 0,3 ‰ mit alkoholbedingten Ausfallerscheinungen greift die relative Fahruntüchtigkeit und damit § 316 StGB.

    → Vertieft im Beitrag: Promilletabelle, E-Scooter-Grenze, § 315c StGB, MPU

  • Kann ich nach einem Parkrempler noch etwas tun, wenn ich bereits weitergefahren bin?

    Ja — § 142 Abs. 4 StGB sieht eine Strafmilderung oder das Absehen von Strafe vor, wenn man sich innerhalb von 24 Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs mit unbedeutendem Sachschaden freiwillig meldet. „Unbedeutender Sachschaden" ist laut aktueller OLG-Rechtsprechung bei etwa 1.300 bis 1.800 Euro anzusiedeln. Eine nachträgliche Meldung über 24 Stunden schließt § 142 Abs. 4 aus, kann aber über § 46 StGB strafmildernd wirken.

    → Vertieft im Beitrag: § 142 Abs. 4, Bagatellgrenze, Führerscheinfolgen

Zum Fahrerflucht-Beitrag →

Jugendstrafrecht (JGG) — Jugendliche und Heranwachsende

  • Gilt bei 19-Jährigen Jugendstrafrecht oder Erwachsenenstrafrecht?

    Das entscheidet § 105 JGG: Jugendstrafrecht gilt für Heranwachsende (18–20 Jahre), wenn ihre Persönlichkeitsreife der eines Jugendlichen entspricht oder die Tat eine typische Jugendverfehlung ist. Nach der BGH-Rechtsprechung (1 StR 507/02) besteht kein Regel-Ausnahme-Verhältnis — beide Annahmen sind gleichwertig zu prüfen. In der Praxis wird in vielen Bundesländern bei Heranwachsenden überwiegend Jugendstrafrecht angewendet.

    → Vertieft im Beitrag: § 105 JGG, Erziehungsreife, Jugendgerichtshilfe

  • Was ist Diversion nach § 45 JGG — und warum ist sie so wichtig?

    Diversion ist die frühe Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft bei geringer Schuld oder nach erzieherischer Maßnahme (Gespräch mit Jugendamt, Arbeitsstunden, TOA). Sie führt zu keiner Verurteilung, keiner Eintragung im Bundeszentralregister und ist damit der sauberste Ausgang. Voraussetzung ist eine gute Vorarbeit mit der Jugendgerichtshilfe.

    → Vertieft im Beitrag: § 45 vs. § 47 JGG, Erziehungsregister, Öffentlichkeitsausschluss

Zum JGG-Beitrag →

Strafbefehl erhalten — was jetzt zu tun ist

  • Welche Frist gilt für den Einspruch gegen einen Strafbefehl?

    Zwei Wochen ab Zustellung (§ 410 Abs. 1 StPO). Die Frist ist knapp — aber der Einspruch muss nicht begründet werden. Er kann schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden. Versäumt man die Frist ohne eigenes Verschulden (z.B. Urlaub, Krankenhaus), kommt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 44 StPO in Betracht — so hat es das BVerfG (2 BvR 2776/10) bei einer urlaubsbedingten Abwesenheit bestätigt.

    → Vertieft im Beitrag: Frist, Form, Wiedereinsetzung § 44 StPO

  • Kann die Strafe nach einem Einspruch höher ausfallen?

    Ja — § 411 Abs. 4 StPO kennt kein Verschlechterungsverbot bei vollumfänglichem Einspruch. Das Gericht ist bei der nachfolgenden Hauptverhandlung nicht an den ursprünglichen Strafbefehl gebunden. Beschränkt man den Einspruch allerdings auf die Rechtsfolgen (z.B. die Tagessatzhöhe), bleibt der Schuldspruch bestehen — und in der Praxis orientiert sich das Gericht dann stark am Strafbefehl.

    → Vertieft im Beitrag: Beschränkter Einspruch, reformatio in peius, § 412 StPO

  • Was darf in einem Strafbefehl überhaupt verhängt werden?

    § 407 Abs. 2 StPO enthält den abschließenden Katalog: Geldstrafe, Fahrverbot, Einziehung, Warnung mit Strafvorbehalt, Entzug der Fahrerlaubnis mit Sperre bis zu zwei Jahren — und als Höchstes: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zur Bewährung, aber nur mit einem Verteidiger. Ein Verbrechen kann nie per Strafbefehl abgeschlossen werden.

    → Vertieft im Beitrag: Rechtsfolgen-Katalog, Verteidiger-Pflicht, BZR-Eintragung

Zum Strafbefehl-Beitrag →

Vertiefte Informationen

Wissensdatenbank Allgemeines Strafrecht

Vertiefte Darstellungen zu den wichtigsten Delikten des Kernstrafrechts — von Körperverletzung, Diebstahl und Betrug über Steuerhinterziehung und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte bis zu Fahrerflucht, Jugendstrafrecht und Strafbefehl.

Körperverletzung (§ 223 StGB) — Strafe, Verteidigung, Notwehr

§ 223 StGB: Strafrahmen, Antragsdelikt, Notwehr, Einstellung und Verteidigungsstrategie

Gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB) — Qualifikationen und Strafrahmen

§ 224 StGB: Qualifikationen, Strafrahmen 6 Monate–10 Jahre, gefährliches Werkzeug, Mittäterschaft

Diebstahl und Ladendiebstahl (§§ 242, 243, 248a StGB) — Strafe und Verteidigung

Strafrahmen, Geringwertigkeit, Einstellung und Führungszeugnis bei Diebstahl nach § 242 StGB

Raub und räuberischer Diebstahl (§§ 249, 252 StGB) — Verteidigung bei Verbrechensvorwurf

Strafrahmen, Tatbestand, Qualifikationen § 250, minder schwerer Fall, JGG für Heranwachsende

Betrug (§ 263 StGB) — Strafe, Einziehung und Verteidigung

Strafrahmen, Einziehung und Verteidigung bei § 263 StGB — Grundtatbestand bis Bandenbetrug

Untreue (§ 266 StGB) — Verteidigung bei Vorwurf gegen Geschäftsführer, Vorstände und Verwalter

§ 266 StGB — Strafrahmen, Tatbestandsvarianten, Schadensermittlung, Verteidigungsansätze

Steuerhinterziehung (§ 370 AO) — Strafrahmen, Selbstanzeige und Verteidigung

Steuerhinterziehung § 370 AO — Strafrahmen, BGH-Tabelle, Selbstanzeige § 371 AO, Strafzuschlag § 398a AO

Geldwäsche (§ 261 StGB) — Finanzagent, Leichtfertigkeit und Einziehung

§ 261 StGB: Finanzagent, Leichtfertigkeit, Einziehung und Verteidigung

Beleidigung, Üble Nachrede und Verleumdung (§§ 185–187 StGB) — Strafe und Meinungsfreiheit

§§ 185–187 StGB: Strafrahmen, Internet-Qualifikation, Meinungsfreiheit, Schmähkritik, Strafantrag und Verteidigungsansätze

Nötigung und Bedrohung (§§ 240, 241 StGB) — Strafe und Verteidigung

§§ 240, 241 StGB: Tatbestand, Verwerflichkeit, Reform 2021, Strafrahmen und Verteidigungsstrategie

Sachbeschädigung (§ 303 StGB) — Strafe bei Graffiti, Vandalismus und Autokratzen

§ 303 StGB: Strafrahmen, Graffiti-Klausel, Antragsdelikt, Einstellung und Verteidigung

Widerstand und tätlicher Angriff gegen Vollstreckungsbeamte (§§ 113, 114 StGB)

§§ 113, 114 StGB: Strafrahmen, Reform 2017, Rechtmäßigkeit der Vollstreckung, Notwehr und Verteidigungsansätze

Fahrerflucht (§ 142 StGB) — Strafe, tätige Reue und Führerschein

§ 142 StGB: Strafrahmen, Bagatellgrenze, tätige Reue, Führerscheinentzug, Parkplatzrempler

Trunkenheit im Verkehr (§§ 315c, 316 StGB) — Alkohol am Steuer, Promillegrenzen und Folgen

§§ 315c, 316 StGB: Promillegrenzen, absolute und relative Fahruntüchtigkeit, Führerscheinentzug, MPU und Verteidigung

Jugendstrafrecht (JGG) — Was bei Jugendlichen und Heranwachsenden droht

Altersstufen, Diversion, Jugendstrafe und Führungszeugnis nach dem JGG

Strafbefehl erhalten — Einspruch, Frist und Rechtsfolgen (§§ 407–412 StPO)

Strafbefehl: Einspruch, Frist, Rechtsfolgen und Strategie nach §§ 407–412 StPO

Belohnung und Billigung von Straftaten (§ 140 StGB) — Strafe, Meinungsfreiheit und Verteidigung

§ 140 StGB: Strafrahmen, Tatenkatalog, Eignung zur Friedensstörung, Reform 2021, Abgrenzung zu §§ 111, 130, 129a StGB und Verteidigung bei Äußerungsdelikten

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