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Strafverteidigung in Freiburg – Kanzlei Florian Rappaport Rechtsanwalt Florian Rappaport, Strafverteidiger in Freiburg

Drogenstrafrecht · BtMG & KCanG

Eine Anklage nach dem Betäubungsmittelgesetz oder dem Konsumcannabisgesetz wiegt schwer — die Strafen sind hart. Ich arbeite die Akte auseinander und reize jeden juristischen Spielraum aus. Mein Ziel ist die mildeste Lösung, die die Aktenlage hergibt — von der Einstellung bis zur Therapie statt Strafe.

Gut verteidigt.

Strafverteidiger Florian Rappaport, Fachanwalt für Strafrecht in Freiburg

Die Paketadresse allein beweist noch nicht, wer bestellt hat. Ob die Ermittler mehr haben, entscheidet die Verteidigung.

Das Paket ist weg — jetzt fängt das eigentliche Problem an

Wer eine Sendung über ein Darknet-Marktplatz bestellt und dann Post vom Zoll oder der Staatsanwaltschaft bekommt, steht vor einer Situation, die viele Mandanten als schlagartig verändernd beschreiben. Das Paket wurde abgefangen. Und die Ermittler haben Monate Zeit, in Ruhe zu arbeiten, während der Betroffene nicht weiß, was als Nächstes passiert.

Die nächste Eskalationsstufe ist die Hausdurchsuchung — oft früh morgens, ohne Ankündigung. Dann stehen Zollfahnder oder Kriminalbeamte vor der Tür, mit einem Beschluss nach § 102 StPO in der Hand. Handy, Rechner, externe Festplatten, bisweilen das gesamte Arbeitszimmer — alles wird mitgenommen.

Was jetzt zählt: kein Wort ohne Anwalt. Nicht dem Beamten erklären, dass das Paket für jemand anderen war. Nicht zeigen, wie das Handy entsperrt wird. Nur die Personalien nennen und warten.

Diese Seite erklärt, wie die Ermittlung abläuft, auf welcher rechtlichen Grundlage der Zoll handelt, was EncroChat und Bitcoin-Analysen für die Beweislage bedeuten — und wo die Ansatzpunkte der Verteidigung liegen.

Wie die Ermittlung abläuft: vom Zollfund zur Hausdurchsuchung

Der typische Ablauf beginnt beim Zoll. Sendungen aus dem Ausland — besonders aus den Niederlanden, Spanien oder osteuropäischen Ländern — werden stichprobenartig oder auf Basis von Risikoprofilen kontrolliert. Ergibt die Röntgenuntersuchung oder das Rauschgiftspürhund-Screening einen Verdacht, öffnet der Zoll das Paket. Das ist zulässig; die Rechtsgrundlage dafür ist § 5 ZollVG.

Nach dem Fund geschieht eines von zwei Dingen: Entweder leitet der Zoll sofort eine Anzeige weiter — dann beginnt ein Ermittlungsverfahren, von dem der Adressat zunächst gar nichts weiß. Oder die Behörden entscheiden sich für eine kontrollierte Zustellung (auf Basis eines Beschlusses nach §§ 99, 100 StPO). Das Paket wird (manchmal mit einem Dummy-Inhalt) regulär zum Empfänger gebracht. Nimmt er es persönlich entgegen, erfolgt unmittelbar der Zugriff.

Wenn der Empfänger das Paket nicht persönlich abholt oder wenn der Fund zunächst nur als Anzeige dokumentiert wird, folgt die Hausdurchsuchung mit zeitlichem Abstand. Die Ermittler nutzen die Zeit, um mehr über den Adressaten herauszufinden: Vorstrafen, Kontoverbindungen, mögliche Darknet-Aktivitäten.

Der Durchsuchungsbeschluss nach §§ 102, 105 StPO muss einen konkreten Tatvorwurf, einen Zeitraum und den Ort der Durchsuchung benennen. Formelle Mängel des Beschlusses — zu weite Formulierungen, veraltete Daten, fehlende Begründung des Verdachts — können zu Verwertungsproblemen führen. Ich prüfe jeden Beschluss im Mandat auf solche Schwachstellen.

Zollbefugnisse und Postgeheimnis: Was rechtlich gilt

Die Befugnis des Zolls, Postsendungen zu öffnen, leitet sich aus § 5 ZollVG ab. Postdienstleister müssen auf Verlangen des Zolls Sendungen vorlegen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für eine verbotene Ein- oder Ausfuhr bestehen. Das Brief- und Postgeheimnis aus Art. 10 GG steht dem nicht absolut entgegen — es gilt, ist aber durch das ZollVG eingeschränkt.

Entscheidend ist der formelle Ablauf: Lagen beim Öffnen tatsächliche Anhaltspunkte vor? Wurde das Öffnen korrekt dokumentiert? Sind die Zuständigkeiten gewahrt?

Ein Verstoß gegen Postgesetz-Vorschriften beim Öffnen einer Sendung kann im Einzelfall ein Beweisverwertungsverbot begründen. Das Amtsgericht Flensburg hat am 27. Februar 2023 entschieden, dass Inhalte einer Postsendung, die unter Verletzung von PostG-Vorschriften geöffnet wurde, unverwertbar sein können. Das ist keine Garantie, aber ein Ansatzpunkt, der in der Verteidigung sorgfältig geprüft werden muss.

Von § 12a ZollVG, der häufig in diesem Zusammenhang genannt wird, rate ich ab: Diese Norm regelt die Überwachung des grenzüberschreitenden Bargeldverkehrs ab 10.000 Euro — sie hat mit der Drogenkontrolle von Postsendungen nichts zu tun.

Ergänzend: Nach § 99 StPO können Behörden Postsendungen beschlagnahmen oder — nach der Neufassung von § 99 Abs. 2 StPO (seit 1. Juli 2021) — ohne richterliche Anordnung Auskünfte über Sendungsdaten (Name, Anschrift, Sendungsnummer) beim Postdienstleister abfragen. Diese Unterscheidung zwischen Auskunft und Beschlagnahme ist prozessual relevant.

EncroChat, SkyECC, ANOM: Was diese Daten in Ihrem Verfahren bedeuten

Darknet-Verfahren haben eine zweite Beweisebene, die für Mandanten oft überraschend ist: Krypto-Messenger-Daten aus großangelegten europäischen Ermittlungen.

EncroChat war ein verschlüsselter Mobilfunkdienst, dessen Server die französische Behörde JUNALCO im Jahr 2020 kompromittierte. Die deutschen Behörden erhielten die Daten über eine Europäische Ermittlungsanordnung (EEA). Der BGH hat in seinem Leitbeschluss vom 2. März 2022 (5 StR 457/21, BGHSt 67, 29) entschieden, dass diese Daten grundsätzlich verwertbar sind.

Seither hat diese Linie mehrere gerichtliche Stationen durchlaufen:

  • EuGH, 30. April 2024 (C-670/22): Das Gericht hat eine neue Prüfschiene eröffnet. Die Frage ist nicht nur, ob die EEA rechtmäßig war, sondern ob deutsche Behörden die Überwachungsmaßnahme unter denselben materiellen Voraussetzungen selbst hätten anordnen dürfen. Das eröffnet Einzelfall-Angriffspunkte, begründet aber kein generelles Verwertungsverbot.
  • BVerfG, 1. November 2024 (2 BvR 684/22): Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen. Das BVerfG hält die BGH-Linie für verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Streit über die generelle Verwertbarkeit ist damit weitgehend beendet.
  • BGH, 30. Januar 2025 (5 StR 528/24): Auch nach Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes (KCanG, April 2024) bleiben EncroChat-Daten in Cannabis-Verfahren verwertbar — für die Rechtmäßigkeit der Überwachungsanordnung ist der Zeitpunkt der Anordnung maßgeblich, nicht das heutige Recht.
  • BGH, 9. Januar 2025 (1 StR 54/24): Verwertbarkeit von SkyECC- und ANOM-Daten bestätigt. Auch hier erfolgte die Datenerhebung durch ausländische Behörden (u.a. Belgien für SkyECC, FBI/USA für ANOM) mit anschließender EEA-Übermittlung — die BGH-Logik ist dieselbe.

Was bedeutet das für die Verteidigung? Der Angriff auf die generelle Verwertbarkeit dieser Daten ist nach der BVerfG-Entscheidung kaum noch erfolgversprechend. Aussichtsreicher sind Einzelfall-Rügen: War die konkrete Katalogtat-Schwelle erfüllt? Ist die Zuordnung des Nutzerkontos zum Mandanten wirklich beweissicher? War die Ausleitung der gesamten Datenmasse verhältnismäßig für diesen konkreten Beschuldigten? Diese Fragen lassen sich nur auf Basis der konkreten Akten beantworten.

Wallet-Spur und Identitätsnachweis: Wer hat wirklich bestellt?

Die zentrale Beweisfrage in jedem Darknet-Verfahren lautet: Kann die Staatsanwaltschaft beweisen, dass dieser bestimmte Mensch das Konto auf dem Marktplatz betrieben und die Bestellung aufgegeben hat?

Die Paketadresse allein reicht dafür nicht. Jemand anderes kann die Adresse eines Dritten benutzt haben, um dort eine Bestellung abzuliefern. Gerichte stellen seit einigen Jahren höhere Anforderungen an den Tatnachweis. Ohne weitere Beweise ist die Zuordnung angreifbar.

Die Ermittler versuchen deshalb, mehrere Indizien zu verknüpfen:

Kryptowährungs-Spur: Bitcoin-Transaktionen sind pseudonym, nicht anonym. BKA und Zollkriminalamt (ZKA) setzen Blockchain-Forensik-Tools wie Chainalysis oder Elliptic ein, um Wallets Personen zuzuordnen. Kritisch wird es, wenn die verwendete Wallet jemals mit einer Kryptobörse verknüpft war, die KYC-Daten (Know Your Customer) gespeichert hat — dann führt die Spur über § 100j StPO (Bestandsdatenauskunft) direkt zum Mandanten. Monero-Transaktionen sind erheblich schwerer zu verfolgen.

Die Forensik-Methoden sind aber angreifbar. Kein BGH-Grundsatzurteil hat bisher die Zuverlässigkeit von Chainalysis-Cluster-Analysen höchstrichterlich standardisiert. Ein eigener Sachverständiger für Blockchain-Forensik kann die Zuordnungssicherheit in Frage stellen.

IP-Adresse: Über § 100j StPO können Ermittler beim Tor-Exit-Node-Betreiber oder beim Internetzugangsanbieter Verbindungsdaten erheben, die den Zeitpunkt des Logins auf dem Marktplatz mit einer IP-Adresse verknüpfen.

Gerätespuren: Auf sichergestellten Rechnern suchen Ermittler nach Tor-Browser-Installationen, Wallet-Software, Kontodaten, gespeicherten Passwörtern und Chatverläufen.

Fingerabdrücke und DNA: Auf der äußeren Verpackung können Spuren des Empfängers gesichert worden sein.

Alle diese Indizien müssen zusammenpassen — und jede Schwachstelle in der Kette ist ein Ansatzpunkt.

Strafrahmen: von der Einstellung bis zum Verbrechen

Die Strafe hängt primär von der Menge der eingeführten Substanz ab.

Kleine Menge für den Eigenbedarf — § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG: Vergehen. Strafrahmen bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Staatsanwaltschaften stellen solche Verfahren häufig nach § 31a BtMG (Einstellung bei geringer Menge zum Eigengebrauch) oder nach § 153a StPO gegen Geldauflage ein. Wer zum ersten Mal auffällt und eine geringe Menge bestellt hat, hat reelle Chancen auf Einstellung.

Nicht geringe Menge — § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG: Verbrechen. Mindeststrafe zwei Jahre Freiheitsstrafe. Die Grenzwerte sind substanzspezifisch und durch BGH-Rechtsprechung definiert (beispielhaft: Kokain ca. 5 g Reinalkaloide, MDMA ca. 30 g, Amphetamin ca. 10 g Reinsubstanz — für die konkrete Substanz muss die aktuelle BGH-Rechtsprechung geprüft werden). Im minder schweren Fall nach § 30 Abs. 2 BtMG liegt der Rahmen bei drei Monaten bis fünf Jahren — dieser Weg setzt erhebliche Strafmilderungsgründe voraus, ist aber bei Ersttätern ohne Vorstrafen und geständiger Einlassung nicht ausgeschlossen.

Bandenmäßige Einfuhr — § 30a BtMG: Ab nicht unter fünf Jahren. Relevant für Mandanten, die als Teil einer organisierten Verkaufsstruktur aufgetreten sind.

Verteidigung: Was konkret geprüft werden muss

Ich prüfe in jedem Darknet-Mandat systematisch folgende Punkte:

Formelle Rechtmäßigkeit des Zollzugriffs: Lagen beim Öffnen des Pakets tatsächliche Anhaltspunkte vor? Wurde die Öffnung korrekt nach § 5 ZollVG dokumentiert? Ein formeller Fehler kann ein Beweisverwertungsverbot begründen.

Rechtmäßigkeit des Durchsuchungsbeschlusses: Gibt der Beschluss nach §§ 102, 105 StPO einen konkreten Tatvorwurf, einen klaren zeitlichen und örtlichen Rahmen vor? Zu weite oder veraltete Beschlüsse sind angreifbar.

Zuordnung der Bestellung: Über welche Beweise wollen Ermittler nachweisen, dass mein Mandant das Darknet-Konto betrieben hat? Reicht die Paketadresse allein? Gibt es eine Wallet-Spur — und wie belastbar ist die Blockchain-Forensik? Gibt es eine IP-Adresse?

EncroChat/SkyECC-Nutzerkonto: Falls mein Mandant durch Krypto-Messenger-Daten belastet wird: Ist die Zuordnung des Nutzerkontos zum Mandanten beweissicher? Waren Geräte möglicherweise weitergegeben oder mehrfach genutzt?

Mengenfrage genau prüfen: Liegt die Substanzmenge wirklich über dem Grenzwert zur nicht geringen Menge? Die Reinsubstanzberechnung ist häufig streitig.

Schweigen als Basis: Keine Aussage vor anwaltlicher Beratung. Wer dem Beamten bei der Hausdurchsuchung erklärt, das Paket nicht bestellt zu haben, schafft Widersprüche, die später genutzt werden — das scheinbar entlastende Argument wird zur Belastung.

Rechtsprechungs- und Normennachweise

  • BGH, Beschluss vom 2. März 2022 — 5 StR 457/21 (BGHSt 67, 29): Verwertbarkeit von EncroChat-Daten aus französischer EEA
  • EuGH, Urteil vom 30. April 2024 — C-670/22 (ECLI:EU:C:2024:372): Einzelfall-Prüfschiene für EEA-Beweise
  • BVerfG, Beschluss vom 1. November 2024 — 2 BvR 684/22: Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der BGH-EncroChat-Linie
  • BGH, Urteil vom 30. Januar 2025 — 5 StR 528/24: EncroChat-Verwertung nach KCanG
  • BGH, Urteil vom 9. Januar 2025 — 1 StR 54/24: Verwertbarkeit von SkyECC- und ANOM-Daten
  • AG Flensburg, Beschluss vom 27. Februar 2023 – 480 Gs 261/23: Formeller PostG-Verstoß beim Öffnen einer Postsendung kann Beweisverwertungsverbot begründen
  • §§ 29, 30, 30a BtMG; § 5 ZollVG; §§ 99, 100, 100j, 102, 105 StPO; Art. 10 GG

Häufig gestellte Fragen

  • Durfte der Zoll mein Paket überhaupt öffnen?

    Ja. § 5 ZollVG gibt dem Zoll die Befugnis, Postsendungen bei tatsächlichen Anhaltspunkten für verbotene Ein- oder Ausfuhren zu öffnen und zu untersuchen. Das Brief- und Postgeheimnis aus Art. 10 GG gilt, ist aber durch das ZollVG eingeschränkt. Formelle Fehler beim Öffnungsvorgang — etwa fehlende Dokumentation oder Öffnung ohne hinreichende Anhaltspunkte — können im Einzelfall ein Beweisverwertungsverbot begründen. Das prüfe ich in jedem Mandat als erstes.

  • Was bedeutet 'kontrollierte Zustellung'?

    Behörden lassen das abgefangene Paket — manchmal mit einem Dummy-Inhalt — regulär zustellen und observieren dabei Briefkasten und Empfänger. Wer das Paket persönlich entgegennimmt, steht in einer deutlich schlechteren Beweisposition als jemand, der es nur im Briefkasten vorfindet. Wer das Paket persönlich in Empfang nimmt, läuft unmittelbar in den Zugriff.

  • Welche Strafe droht, wenn nur eine kleine Menge abgefangen wurde?

    Bei geringen Mengen für den Eigenbedarf greift § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG (Einfuhr als Vergehen, bis fünf Jahre oder Geldstrafe). Staatsanwaltschaften stellen solche Verfahren häufig nach § 31a BtMG oder § 153a StPO ein. Entscheidend ist die konkrete Substanz und Menge — und ob die Grenze zur 'nicht geringen Menge' überschritten ist.

  • Was ist die 'nicht geringe Menge' und was passiert dann?

    Sobald die substanzspezifische Grenzmenge überschritten ist (z. B. bei Kokain 5 g reines Alkaloid, bei MDMA 30 g, bei Amphetamin 10 g Reinsubstanz — jeweils nach BGH-Rechtsprechung zu verifizieren), ist § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG einschlägig: Mindeststrafe zwei Jahre Freiheitsstrafe. Im minder schweren Fall nach § 30 Abs. 2 BtMG sinkt der Rahmen auf drei Monate bis fünf Jahre.

  • Bin ich als Adressat des Pakets automatisch der Täter?

    Nein. Die Paketadresse allein ist ein schwaches Beweismittel. Gerichte verlangen weitere Indizien: Wallet-Spur zur Bezahlung, IP-Adresse beim Login auf dem Darknet-Marktplatz, Chatprotokolle, Fingerabdrücke auf der Verpackung. Ohne solche zusätzlichen Beweise ist die Zuordnung der Bestellung zum Adressaten angreifbar.

  • Was können Ermittler aus meinem beschlagnahmten Handy und Rechner lesen?

    Im Zweifel alles: Tor-Browser-Verlauf, Wallet-Software und gespeicherte Schlüssel, Chatprotokolle, Fotos, Zahlungseingänge. Kein Zugangspasswort herausgeben — das Schweigerecht gilt auch für Gerätecodes. Nichts freiwillig entsperren, bevor ein Anwalt konsultiert wurde.

  • Kann ich EncroChat- oder SkyECC-Nachrichten anfechten?

    Die generelle Verwertbarkeit von EncroChat-Daten ist durch BGH (2. März 2022, 5 StR 457/21) und BVerfG (1. November 2024, 2 BvR 684/22) bestätigt. Das EuGH-Urteil vom 30. April 2024 (C-670/22) eröffnet aber Einzelfall-Angriffspunkte: War die konkrete Überwachungsmaßnahme verhältnismäßig? Stimmt die Zuordnung des Nutzerkontos wirklich zu meinem Mandanten? Diese Fragen lassen sich nur akte­nbasiert beantworten.

  • Bitcoin-Zahlung — bin ich damit identifizierbar?

    Bitcoin-Transaktionen sind pseudonym, nicht anonym. BKA und Zollkriminalamt setzen Blockchain-Forensik-Tools (Chainalysis, Elliptic) ein, um Wallets Personen zuzuordnen — besonders wenn die Wallet jemals mit einer Kryptobörse verbunden war, die KYC-Daten speichert. Die Analysemethoden sind aber angreifbar und sollten durch einen eigenen Sachverständigen geprüft werden.

  • Muss ich zur Polizei, wenn ich eine Vorladung als Beschuldigter bekomme?

    Nein. Als Beschuldigter sind Sie nicht verpflichtet, zum polizeilichen Vernehmungstermin zu erscheinen, und haben das Recht zu schweigen. Zuerst Anwalt, dann — wenn überhaupt — eine Äußerung. Jede Aussage vor anwaltlicher Beratung schadet fast immer.

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Vier Jahre hatte die Staatsanwaltschaft gefordert. Am Ende stand Bewährung im Urteil. Rappaport hat die Akte zwei Tage lang auseinandergenommen und genau gefunden, wo die Menge nicht haltbar war.“

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Ich hatte schon drei Anwälte vorher. Rappaport ist der erste, bei dem ich das Gefühl hatte, er liest wirklich jedes Protokoll. Kein Geschwätz, nur Arbeit an der Akte.“

Fachanwalt für Strafrecht Florian Rappaport in seiner Kanzlei in Freiburg

Rechtsanwalt Rappaport

Den Fachanwaltstitel verleiht die Rechtsanwaltskammer an Strafverteidiger, die umfangreiche praktische Erfahrung aus einer hohen Zahl persönlich bearbeiteter Fälle vorweisen und ihr vertieftes theoretisches Wissen in mehreren Prüfungen belegen. Eine jährliche Fortbildungspflicht sichert, dass diese Kenntnisse aktuell bleiben. So ist der Fachanwaltstitel ein unabhängig geprüfter Beleg für gesicherte Fachkunde.

Studium an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg / Referendariat am Landgericht Freiburg / ausschließlich im Strafrecht tätig / Verteidigung in Freiburg, Offenburg und Lörrach

„Drogenstrafverfahren sind Handwerk. Grenzwerte, Wirkstoffgutachten, Zustellnachweise, Chatprotokolle, Durchsuchungsbeschlüsse — jede dieser Fragen kann ein Verfahren kippen, wenn man sie genau prüft. Genau das mache ich.

Ich nehme jeden Mandanten so, wie er zu mir kommt. Kein Urteil, keine Belehrung, keine Moralpredigt. Dafür eine klare Einschätzung: Wo steht die Akte? Wo sind die Schwachstellen? Was ist realistisch, was nicht?

Mein Job ist nicht, Ihnen zuzusprechen. Mein Job ist, die mildeste Lösung rauszuholen, die die Aktenlage hergibt. Das geht nur mit Arbeit — an der Akte, an den Anträgen, an der Strategie."

rappaport@rappaport-verteidigung.de

Das erste Gespräch

Manche Anrufe sind nicht leicht — und Sie müssen vorher nicht wissen, wo Sie anfangen sollen. Erzählen Sie, was passiert ist; ich höre zu und ordne ein, was das bedeutet. Am Ende sehen wir gemeinsam, was sinnvoll wäre — und ob ich der richtige Verteidiger für Ihre Sache bin.

Erfolge

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Die Durchsuchung war um sechs morgens. Um neun hatte ich ihn am Telefon. Er hat mir in fünf Minuten erklärt, was ich sagen darf und was nicht. Das hat am Ende den Unterschied gemacht.“

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Er kennt die Abläufe. Er weiß, wie Staatsanwälte Handeltreiben konstruieren, welche Indizien sie wirklich halten können und welche nur draufgeklebt sind. Das merkt man in jedem Satz.“

Strafverteidiger Florian Rappaport, Fachanwalt für Strafrecht in Freiburg

Was treibt mich an, Menschen zu verteidigen, denen Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz oder das Konsumcannabisgesetz vorgeworfen werden?

„Drogenstrafrecht ist das Handwerk, das mich am meisten fordert. Jede Akte ist ein Puzzle aus Grenzwerten, Gutachten, Chatmitschnitten und formalen Fehlern der Ermittler. Wenn ich eine Anklage wegen § 30a BtMG — fünf Jahre Mindeststrafe — auf eine Bewährungsstrafe reduziere, dann weil wir zusammen die Schwachstellen gefunden haben. Das ist es, was mich antreibt."

Ihre ersten Schritte

  1. Schweigen Sie.

    Keine Aussage bei der Polizei, keine Erklärung, keine Entschuldigung. Jedes Wort wird gegen Sie verwendet.

  2. Sie erteilen Vollmacht.

    Wir übernehmen das Verfahren und fordern die Polizei auf, die Ermittlungsakten zu übergeben. Ab jetzt reagieren Sie nicht mehr nur – wir gestalten: Wir prüfen jeden Ermittlungsschritt, setzen eigene Anträge und biegen das Verfahren von Anfang an zu Ihren Gunsten.

  3. Wir nehmen die Akte auseinander.

    Schwachstellen finden, Anträge stellen, Verhandlungsposition aufbauen – bis zur mildesten Lösung, die die Akte hergibt.

  4. Lassen Sie uns ins Gespräch kommen

    Schon am Telefon klären wir Ihre ersten Fragen.

    0761 458 754 80

Oder lassen Sie sich zurückrufen.

Wann erreichen wir Sie am besten?

Sie können mehrere Zeiträume wählen.

Rechtsanwalt Rappaport am Schreibtisch bei der Arbeit am Schriftsatz

Beharrlich.

Ein Strafverfahren zieht sich oft über Monate. Rechtsanwalt Rappaport verfolgt Ihre Sache mit Geduld und Beharrlichkeit, bis sie entschieden ist.

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Er hat keine leeren Versprechungen gemacht. Beim ersten Gespräch hat er gesagt: bis zu zwei Jahre sind realistisch, wenn wir hart arbeiten. Am Ende waren es 18 Monate Bewährung.“

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Ich war drei Wochen in U-Haft. Er hat Haftprüfung und Haftbeschwerde parallel laufen lassen. Am Ende hat der Richter mich rausgelassen — gegen eine Kaution, die wir stemmen konnten.“

Strafverteidiger Florian Rappaport im Mandantengespräch am Besprechungstisch in Freiburg

Sie sind nicht allein.

Ab dem ersten Gespräch denke und handle ich für Sie – Sie müssen das nicht allein tragen.

Wie bewerten Mandantinnen und Mandanten unsere Leistungen?

„Herr Rappaport erscheint sehr ruhig und bedacht. Erfasst jedes Detail und sorgt im entscheidenden Moment für eine erfolgreiche Überraschung. So ist es mir in meinem eigentlich aussichtslosen Fall ergangen. Viele herzlichen Dank für diesen tollen Erfolg Absolut empfehlenswert für jeden.“
E. U.
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„Ich kann Herr Rappaport uneingeschränkt weiterempfehlen. Er hat mich durch einen sehr unangenehmen und belastenden Prozess begleitet und mir von Anfang an das Gefühl gegeben, in den besten Händen zu sein. Er war jederzeit erreichbar, nahm sich viel Zeit, um mir zuzuhören, und hat sich mit großer Sorgfalt und Professionalität um meinen Fall gekümmert. Seine ruhige, zuversichtliche Art hat mir in einer schwierigen Zeit viel Sicherheit gegeben. Dank seines Engagements und seiner Kompetenz konnte ich das bestmögliche Ergebnis erzielen. Vielen Dank für die hervorragende Unterstützung!“
S. R.
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„Herr Rappaport hat alles zum guten gewendet. Sehr kompetent. Bei Fragen kann man sich immer melden.100% Weiterempfehlung. Vielen vielen Dank nochmal.“
S. A.
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„Ich möchte die Kanzlei und Herrn Rappaport als Strafverteidiger wärmstens empfehlen. Herr Rappaport ist ein wahrer Mann vom Fach und hat meine Verteidigung äußerst erfolgreich geführt (das Verfahren wurde eingestellt). Er ist freundlich, ehrlich, sehr akkurat und hört einem zu. Ich bin mit dem Ergebnis und seiner Arbeit voll und ganz zufrieden.“
D. S.
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„Herr Rappaport ist wunderbar. Immer erreichbar, sehr freundlich und nicht verklemmt wie manch andere Rechtsanwälte. Hat das Maximum herausgeholt, sodass ich mehr als zufrieden sein kann. Jederzeit zu empfehlen.“
M. K.
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„Ich war am Anfang sehr verzweifelt und wusste nicht weiter. Bis ich auf die Kanzlei gestoßen bin. Nicht nur habe ich mich dort sehr gut aufgehoben gefühlt, sondern standen meiner Fragen zu jeder Tageszeit zur Verfügung. Ich finde sie gehen sehr menschlich und Verständnisvoll mit einem um. Was ich auch sehr hervorheben möchte, ist das sie sehr professionell und mit viel engagement an den Fall heran gehen. Dadurch hatte ich keine schlaflose nächte mehr. Der Fall fiel mit einem Freispruch aus. Ich kann die beiden auf jedenfall weiter empfehlen!“
F. H.
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„I would immensely recommend getting represented by this law firm. Mr Rappaport is extremely professional, he keeps the communication channels very open and he is super pleasant to treat with as well as very capable. Plus he speaks perfect English so if German is not your first language and you are more comfortable in English he is the perfect person to hire.“
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„Mein Mann wurde über 20 Jahre unschuldig von den Justizbehörden verfolgt, Nach einem Anwaltswechsel hin zu Hr. Rappaport wurde das Verfahren nach nur 5 Monaten mit dem bestmöglichen Ergebnis eingestellt. Wir sind Hr. Rapperport unendlich dankbar für seine unglaubliche Kompetenz, Geduld und Menschlichkeit sowie sein unerschütterliches Bestreben das bestmögliche für seinen Mandanten zu erreichen.“
A. W.
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„Ich war sehr zufrieden mit der Dienstleistung von Herrn Rappaport. Dank seinem sicheren und ruhigen Auftreten schenkte er mir rasch Vertrauen und Zuversicht. Dabei hatte er jederzeit ein offenes Ohr für mich. Er war ehrlich und offen und konnte meine Fragen jederzeit beantworten. Herr Rappaport ist ein sehr kompetenter, zuverlässiger Anwalt und hielt mich immer auf dem neusten Stand. Ich fühlte mich sehr gut aufgehoben bei ihm und kann Herrn Rappaport nur weiter empfehlen.“
A. M.
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Presse: RAPPAPORT · Verteidigung in den Medien

Kanzleihund Lara, Golden Retriever bei Strafverteidiger Florian Rappaport in Freiburg

Mandanten-Begleithündin Lara

Um Ihren Besuch in unserer Kanzlei so angenehm wie möglich zu gestalten, begrüßt Sie auf Wunsch unsere Golden Retriever-Hündin Lara. Sie begleitet Beratungsgespräche, lässt sich streicheln oder liegt einfach still dabei. Ihre Gelassenheit hilft vielen Mandanten, zur Ruhe zu kommen und sich besser zu konzentrieren.

Erfahren Sie mehr über unsere Arbeit.

Wir stellen unsere Tätigkeitsschwerpunkte vor.

Weitere Videos finden Sie auf den Seiten zu den einzelnen Tätigkeitsschwerpunkten.

Und in unserem Ratgeber Strafrecht geben wir online Antworten auf einige häufige Fragen aus unserem Alltag als Strafverteidiger.

Überblick

Häufig gestellte Fragen rund um das Thema

Cannabis seit 01.04.2024 — was ist erlaubt, was strafbar?

  • Darf ich in meiner Wohnung 50 Gramm Cannabis haben, ohne strafbar zu sein?

    Ja. § 3 Abs. 2 KCanG erlaubt Erwachsenen am Wohnsitz bis zu 50 Gramm Cannabis sowie gleichzeitig bis zu drei lebende Pflanzen. Wer diese Grenzen überschreitet, ist nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 KCanG strafbar — auch ohne Handelsabsicht. In der Öffentlichkeit gilt die niedrigere Grenze von 25 Gramm.

    → Vertieft im Beitrag: Freigrenzen, Straftatbestände, Ordnungswidrigkeiten, erste BGH-Rechtsprechung

  • Was passiert, wenn ich auf der Straße mit 30 Gramm erwischt werde?

    30 Gramm in der Öffentlichkeit überschreiten die erlaubten 25 Gramm um 5 Gramm. Das ist keine Ordnungswidrigkeit, sondern eine Straftat nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 KCanG mit einem Strafrahmen bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Bei kleiner Überschreitung, Ersttätern und glaubhafter Eigenkonsumsituation ist eine Einstellung nach §§ 153, 153a StPO realistisch.

    → Vertieft im Beitrag: Erlaubte Mengen, Straftatbestände, BGH-Rechtsprechung

  • Kann ich meinem Freund einen Joint geben, ohne mich strafbar zu machen?

    Nein. Die Weitergabe von Cannabis an Dritte ist nach § 34 Abs. 1 KCanG strafbar — unabhängig davon, ob Geld fließt oder nicht. Die KCanG-Freigrenzen betreffen ausschließlich den eigenen Besitz und Konsum. Wer einem Freund Cannabis überlässt, begeht eine Straftat, auch wenn beide volljährig sind und kein Entgelt vereinbart wurde.

    → Vertieft im Beitrag: Erlaubte Mengen, Straftatbestände, BGH-Rechtsprechung

Zum ausführlichen Beitrag →

Strafe bei Besitz über 25 g / 50 g Cannabis

  • Was ist die „nicht geringe Menge" bei Cannabis?

    Der BGH hat mit Beschluss vom 18.04.2024 (1 StR 106/24) den Grenzwert für die nicht geringe Menge auf 7,5 g reinen THC-Wirkstoff festgesetzt — dieselbe Grenze wie früher unter dem BtMG. Bei einem typischen Marihuana-THC-Gehalt von 15–20 % entspricht das ca. 40–50 g Gesamtgewicht. Wer diesen Wert überschreitet, kann in den besonders schweren Fall des § 34 Abs. 3 KCanG fallen (3 Monate bis 5 Jahre Freiheitsstrafe).

    → Vertieft im Beitrag: Strafrahmen, Freimengen-Abzug, Mischfall-Doktrin, Einstellung

  • Werden die legalen Freigrenzen (25 g / 50 g) beim THC-Grenzwert abgezogen?

    Ja — nach dem Urteil des OLG Zweibrücken vom 17.04.2025 (1 ORs 3 SRs 55/24). Bevor geprüft wird, ob der THC-Gehalt die Grenze von 7,5 g überschreitet, ist die gesetzlich erlaubte Besitzmenge herauszurechnen. Das OLG hob eine Verurteilung auf, weil die Vorinstanz diesen Abzug unterlassen hatte. Für viele Mandanten mit knapp über den Grenzen liegenden Mengen kann das den Unterschied zwischen Grundtatbestand und besonders schwerem Fall ausmachen.

    → Vertieft im Beitrag: OLG Zweibrücken, Freimengen-Abzug, Bewährungsgrenze

  • Ich wurde mit 500 g erwischt, aber ein Teil davon war für mich selbst. Werde ich doppelt bestraft?

    Nein. Der Große Senat für Strafsachen des BGH hat am 03.02.2025 (GSSt 1/24) entschieden: Wer Cannabis teils handelt, teils für den Eigenkonsum besitzt, wird nur wegen des Handelsdelikts verurteilt — nicht zusätzlich wegen Besitzes der Eigenkonsummenge, sofern diese die straffreien Grenzen des § 34 Abs. 1 KCanG nicht überschreitet. Ein doppelter Strafvorwurf ist unzulässig.

    → Vertieft im Beitrag: BGH GSSt 1/24, Mischfall-Doktrin, Strafzumessung

Zum ausführlichen Beitrag →

Cannabis am Steuer: OWi oder Straftat?

  • Ab welchem THC-Wert droht eine Ordnungswidrigkeit?

    Seit dem 22. August 2024 gilt nach § 24a Abs. 1a StVG: Wer mit 3,5 ng/ml oder mehr THC im Blutserum fährt, begeht eine Ordnungswidrigkeit — unabhängig davon, ob Ausfallerscheinungen vorliegen. Beim ersten Verstoß drohen 500 Euro Bußgeld, ein Monat Fahrverbot und zwei Punkte in Flensburg.

    → Vertieft im Beitrag: Bußgeldstaffel, Fahranfänger, Mischkonsum § 24a Abs. 2a StVG

  • Wann wird aus der OWi eine Straftat nach § 316 StGB?

    Erst wenn zum THC-Nachweis konkrete Ausfallerscheinungen hinzukommen — Schlangenlinienfahren, Koordinationsstörungen, stark verlangsamte Reaktion. Der BGH hat im Beschluss vom 02.08.2022 (4 StR 231/22) klargestellt: Ein THC-Wert allein genügt nicht für eine Verurteilung nach § 316 StGB. Das Polizeiprotokoll ist daher das Schlüsseldokument der Verteidigung.

    → Vertieft im Beitrag: § 316 StGB, Fahrerlaubnis § 69 StGB, MPU nach KCanG

Zum ausführlichen Beitrag →

Anbauvereinigungen und Eigenanbau

  • Wie viele Pflanzen darf ich legal zu Hause anbauen?

    Drei — aber ausschließlich gleichzeitig lebende Pflanzen (§ 9 Abs. 1 KCanG). Eine abgeerntete, getrocknete Pflanze zählt nicht mehr als Pflanze, fällt aber unter die allgemeinen Besitzgrenzen. Wer vier lebende Pflanzen hält, macht sich nach § 34 Abs. 1 Nr. 2 KCanG strafbar — auch wenn die vierte noch im Keimlingsstadium ist.

    → Vertieft im Beitrag: Eigenanbau, Sicherungspflicht, Anbauvereinigungen

  • Wie viel Cannabis bekomme ich im Club pro Monat?

    Mitglieder ab 21 Jahren: maximal 25 g pro Tag, 50 g pro Monat. Mitglieder zwischen 18 und 20 Jahren: 25 g pro Tag, aber nur 30 g pro Monat, und der THC-Gehalt darf 10 % nicht überschreiten (§ 19 Abs. 3 KCanG). Wer mehr entnimmt, macht sich nach § 34 Abs. 1 Nr. 12 KCanG strafbar.

    → Vertieft im Beitrag: Mengengrenzen, Bayern-Sonderrecht, Straftatbestände

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Altfall-Amnestie: alte Cannabis-Verurteilungen löschen

  • Wird meine alte Cannabis-Verurteilung automatisch gelöscht?

    Der Straferlass nach Art. 316p i.V.m. Art. 313 Abs. 1 EGStGB tritt kraft Gesetzes ein — d.h. ohne Antrag —, wenn die Strafe noch nicht vollstreckt ist und die Tat nach dem KCanG vollständig straflos ist. Die Eintragung im Bundeszentralregister fällt aber nicht automatisch weg; dafür braucht es einen gesonderten Tilgungsantrag nach § 40 KCanG. Bereits bezahlte Geldstrafen werden nicht zurückerstattet.

    → Vertieft im Beitrag: Straferlass, Gesamtstrafen, BZR-Tilgung, Mischfälle

  • Was passiert mit meiner Gesamtstrafe, wenn nur eine Einzelstrafe wegen Cannabis war?

    Die Gesamtstrafe muss vom erstinstanzlichen Tatgericht neu festgesetzt werden (Art. 316p i.V.m. Art. 313 Abs. 4 EGStGB). Das passiert nicht automatisch — Sie müssen einen Antrag beim Gericht stellen, das das Urteil in erster Instanz gesprochen hat. Die neue Gesamtstrafe fällt geringer aus, weil die Cannabis-Einzelstrafe wegfällt. Mehrere OLG-Entscheidungen (Stuttgart 4 Ws 167/24; Koblenz 6 Ws 547/24) haben die Zuständigkeit des Erstgerichts bestätigt.

    → Vertieft im Beitrag: Straferlass durchsetzen, Gesamtstrafe, BZR-Tilgungsantrag

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§ 29 BtMG — Strafrahmen bei Kokain, Heroin, MDMA

  • Wie hoch ist die Strafe nach § 29 BtMG?

    § 29 Abs. 1 BtMG sieht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Das ist der Grundtatbestand — er gilt für Besitz, Erwerb, Handeltreiben, Einfuhr und weitere Umgangsformen mit Betäubungsmitteln (Kokain, Heroin, MDMA, Amphetamin usw.). Im besonders schweren Fall nach § 29 Abs. 3 BtMG gilt ein Mindestmaß von einem Jahr Freiheitsstrafe.

    → Vertieft im Beitrag: Regelbeispiele, Bewährung, Strafbefehl, Kronzeugenregelung § 31 BtMG

  • Kann ich bei einer kleinen Menge ohne Strafe davonkommen?

    Ja, in zwei Varianten: § 29 Abs. 5 BtMG erlaubt dem Gericht, bei lediglich zum Eigenverbrauch bestimmter geringer Menge von Strafe abzusehen. Daneben kann die Staatsanwaltschaft nach § 31a BtMG das Verfahren einstellen, wenn die Schuld gering ist und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Ein Strafbefehl — ohne öffentliche Hauptverhandlung — ist ebenfalls möglich, weil § 29 BtMG ein Vergehen ist.

    → Vertieft im Beitrag: § 29 Abs. 5 BtMG, § 31a BtMG, Strafbefehl

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„Nicht geringe Menge" — BGH-Grenzwerte

  • Was bedeutet „nicht geringe Menge" rechtlich?

    Ab der nicht geringen Menge liegt ein Verbrechen nach § 29a BtMG vor — Mindeststrafe ein Jahr Freiheitsstrafe. Eine Geldstrafe ist dann ausgeschlossen. Das Gericht kann den Strafrahmen nur noch über den minder schweren Fall (§ 29a Abs. 2 BtMG) auf drei Monate bis fünf Jahre absenken. Die Grenzwerte werden ausschließlich am Wirkstoffgehalt gemessen, nicht am Bruttogewicht.

    → Vertieft im Beitrag: BGH-Grenzwerte nach Substanz, Laborangriff, minder schwerer Fall

  • Was passiert, wenn das Labor die Reinheit falsch bestimmt hat?

    Ein fehlerhaftes Gutachten kann mit einem Gegenantrag auf Sachverständigenbegutachtung angegriffen werden. Der Angeklagte hat ein Recht auf eigene Expertise. Liegt der korrekte Wirkstoffgehalt unterhalb des Grenzwerts, fällt die Qualifikation weg — das ist der Unterschied zwischen einem Verbrechen mit Mindeststrafe und einem Vergehen mit Geldstrafe als möglichem Ausgang.

    → Vertieft im Beitrag: Heroin 1,5 g, Kokain 5 g, MDMA 30 g, Crystal-Varianten

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§ 31a BtMG — Einstellung bei Eigenkonsum

  • Was sind die Voraussetzungen für eine Einstellung nach § 31a BtMG?

    Die Staatsanwaltschaft kann das Verfahren einstellen, wenn vier Voraussetzungen kumulativ vorliegen: Es geht um ein Vergehen nach § 29 Abs. 1, 2 oder 4 BtMG (kein Handeltreiben), die Schuld des Täters wäre gering, es besteht kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung, und die Betäubungsmittel waren lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge bestimmt. Seit April 2024 gilt für Cannabis ausschließlich § 35a KCanG.

    → Vertieft im Beitrag: Mengengrenzen nach Bundesland, Fahrerlaubnisrisiko, BVerfG 09.03.1994

  • Bin ich vorbestraft, wenn das Verfahren nach § 31a BtMG eingestellt wird?

    Nein. Eine Einstellung nach § 31a BtMG ist kein Urteil. Es gibt keine Eintragung im Bundeszentralregister, das Führungszeugnis bleibt sauber. Das ist ein wesentlicher Unterschied zur Einstellung nach § 153a StPO, die eine Auflage (Geldbuße, Therapie) voraussetzt.

    → Vertieft im Beitrag: § 153, § 153a StPO, Jugendliche nach § 45 JGG

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Handeltreiben oder nur Besitz?

  • Ich hatte die Drogen nur für mich. Warum wird mir Handel vorgeworfen?

    Das Gesetz kennt keine automatische Eigenbedarfsgrenze. Indizien wie Portionierung in Tütchen, eine Feinwaage oder Chats mit Preisnennung können auf Handelsabsicht hindeuten — auch wenn Sie erklären, die Drogen seien ausschließlich für den Eigenkonsum gewesen. Eine Eigenkonsum-Einlassung ist möglich, muss aber überzeugend, widerspruchsfrei und durch fehlende Handelsindizien gestützt sein.

    → Vertieft im Beitrag: BGH GSSt 1/05, Feinwaage, Chats, Bunkerhalter

  • Können meine WhatsApp- oder Telegram-Chats gegen mich verwendet werden?

    Ja. Chats auf einem sichergestellten Gerät werden nach § 94 StPO beschlagnahmt und ausgewertet. Nach dem BGH (GSSt 1/05) kann vollendetes Handeltreiben bereits vorliegen, wenn Chats ernsthafte Verhandlungen über konkrete Umsatzgeschäfte belegen — auch ohne Drogenfund. Mehrdeutige Formulierungen und fehlende Kontextnachrichten sind Angriffspunkte der Verteidigung.

    → Vertieft im Beitrag: EncroChat, Kryptowährung, Strafrahmen nach Menge

  • Ich habe nur für einen Freund Drogen aufbewahrt. Bin ich Mittäter?

    Nicht automatisch. Wer fremde Drogen aufbewahrt, ohne am Umsatz beteiligt zu sein und ohne eigenen Gewinn zu erzielen, ist nach ständiger BGH-Rechtsprechung (BGH 3 StR 324/10) in der Regel nur Gehilfe — nicht Mittäter. Entscheidend ist Ihr Einfluss auf das Gesamtgeschäft und Ihr eigenes Interesse am Taterfolg.

    → Vertieft im Beitrag: Gehilfe, Bunkerhalter, Kurier — Abgrenzung und Strafrahmen

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§ 30a BtMG — Bewaffnetes Handeltreiben, Bande

  • Gilt § 30a auch für ein normales Küchenmesser?

    Ja, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind: Das Küchenmesser muss objektiv zur Verletzung von Personen geeignet sein (das ist bei jedem Messer der Fall) und subjektiv dazu bestimmt gewesen sein. Die subjektive Zweckbestimmung ist die entscheidende Verteidigungslinie. Ein Küchenmesser in seiner offensichtlichen Funktion als Kochgerät ist ein starkes Gegenargument — das Tatgericht muss positiv feststellen, warum das Messer zur Verletzung bestimmt war.

    → Vertieft im Beitrag: Mitsichführen, Schreckschusspistole, räumliche Nähe

  • Bekomme ich Bewährung bei § 30a BtMG?

    Im Regelstrafrahmen (Mindeststrafe fünf Jahre) ist Bewährung nach § 56 StGB ausgeschlossen. Einzige Ausnahme: der minder schwere Fall nach § 30a Abs. 3 BtMG mit einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zehn Jahren. Dort ist Bewährung rechnerisch möglich, in der Praxis aber an strenge Voraussetzungen geknüpft — schwere Suchtmittelabhängigkeit, unterste Bandenstellung, volles Geständnis, geringe Mengen.

    → Vertieft im Beitrag: Minder schwerer Fall, Bande (mind. 3 Personen), Mittäterschaftszurechnung

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Darknet-Bestellung und Zollfund

  • Bin ich als Adressat des Pakets automatisch der Täter?

    Nein. Die Paketadresse allein ist ein schwaches Beweismittel. Gerichte verlangen weitere Indizien: Wallet-Spur zur Bezahlung, IP-Adresse beim Login auf dem Darknet-Marktplatz, Chatprotokolle, Fingerabdrücke auf der Verpackung. Ohne solche zusätzlichen Beweise ist die Zuordnung der Bestellung zum Adressaten angreifbar.

    → Vertieft im Beitrag: Zollbefugnisse § 5 ZollVG, kontrollierte Zustellung, EncroChat-Verwertbarkeit

  • Was bedeutet „kontrollierte Zustellung"?

    Behörden lassen das abgefangene Paket — manchmal mit einem Dummy-Inhalt — regulär zustellen und observieren dabei Briefkasten und Empfänger. Wer das Paket persönlich entgegennimmt, läuft unmittelbar in den Zugriff und steht in einer deutlich schlechteren Beweisposition als jemand, der es nur im Briefkasten vorfindet.

    → Vertieft im Beitrag: Bitcoin-Rückverfolgung, Schweigerecht, MPU-Risiko

  • Muss ich zur Polizei, wenn ich eine Vorladung als Beschuldigter bekomme?

    Nein. Als Beschuldigter sind Sie nicht verpflichtet, zum polizeilichen Vernehmungstermin zu erscheinen, und haben das Recht zu schweigen. Zuerst Anwalt, dann — wenn überhaupt — eine Äußerung. Jede Aussage vor anwaltlicher Beratung schadet fast immer.

    → Vertieft im Beitrag: Schweigerecht, Durchsuchungsbeschluss, Geräteverschlüsselung

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Therapie statt Strafe (§ 35 BtMG)

  • Wer kann einen Antrag nach § 35 BtMG stellen?

    Jeder Verurteilte, dessen Freiheitsstrafe oder Strafrest zwei Jahre nicht übersteigt, der zum Tatzeitpunkt betäubungsmittelabhängig war und dessen Tat auf diese Abhängigkeit zurückzuführen ist. Die Entscheidung trifft die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde mit Zustimmung des Gerichts des ersten Rechtszuges. Auch aus der Haft heraus ist der Antrag möglich, sobald der Strafrest unter zwei Jahre sinkt.

    → Vertieft im Beitrag: Voraussetzungen, Kausalität, Therapieplatz, Kostenträger

  • Was passiert, wenn ich die Therapie abbreche?

    Die Zurückstellung wird widerrufen. Die Staatsanwaltschaft erlässt in der Regel sofort einen Haftbefehl. Eine sofortige Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Die bis dahin in Therapie verbrachte Zeit kann nach § 36 BtMG anteilig auf die Strafe angerechnet werden. Ein früherer Abbruch ist kein absolutes Hindernis für einen erneuten Antrag.

    → Vertieft im Beitrag: Widerruf, Anrechnung § 36 BtMG, Unterschied zu § 64 StGB

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Fahrerlaubnis und MPU nach einem Drogenverfahren

  • Verliere ich bei jeder Drogenverurteilung den Führerschein?

    Nein. § 69 StGB greift nur, wenn die Tat beim oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs begangen wurde oder Rückschlüsse auf die charakterliche Ungeeignetheit als Fahrer erlaubt. Reiner Drogenbesitz ohne Fahrbezug löst das strafrechtliche Regelbeispiel nicht aus. Kein Entzug durch das Strafgericht bedeutet aber nicht, dass die Sache erledigt ist — die Fahrerlaubnisbehörde handelt danach eigenständig.

    → Vertieft im Beitrag: § 69 StGB, Sperrfrist § 69a, verwaltungsrechtlicher Entzug

  • Muss ich zur MPU — und was ändert sich durch das KCanG?

    Seit dem 01.04.2024 gilt nach § 13a FeV: Eine MPU-Anordnung ist bei Cannabis nur noch zulässig bei Verdacht auf Cannabisabhängigkeit oder Cannabismissbrauch. Gelegentlicher Konsum allein rechtfertigt keine MPU mehr. Das OVG NRW hat entschieden (16 B 1058/24), dass neben einem einmaligen THC-Verstoß konkrete Zusatztatsachen erforderlich sind. Bei harten Drogen (Kokain, Amphetamine, Heroin) sind typischerweise 12 Monate Abstinenznachweis erforderlich.

    → Vertieft im Beitrag: MPU-Kosten, Abstinenznachweis, Sperrfrist-Anrechnung

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Untersuchungshaft bei Drogenverdacht

  • Wann darf bei einem Drogenverdacht Untersuchungshaft angeordnet werden?

    Untersuchungshaft setzt nach § 112 Abs. 1 StPO drei Voraussetzungen voraus: dringender Tatverdacht, ein gesetzlicher Haftgrund (Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr oder Wiederholungsgefahr) und Verhältnismäßigkeit. Fehlt auch nur eine dieser Voraussetzungen, ist die Haft unzulässig — unabhängig davon, wie schwer das vorgeworfene Delikt ist. Die „Schwere der Tat“ allein (§ 112 Abs. 3 StPO) trägt einen Haftbefehl bei BtMG-Delikten nicht, weil diese im dortigen Katalog nicht stehen.

    → Vertieft im Beitrag: Haftgründe, § 112a-Katalog, Fluchtgefahr bei hoher Straferwartung

  • Was kann der Verteidiger sofort gegen den Haftbefehl tun?

    Zunächst Akteneinsicht beantragen (§ 147 StPO) und den Haftbefehl vollständig prüfen. Dann gibt es zwei Wege: Haftbeschwerde nach § 304 StPO oder Haftprüfungsantrag nach § 117 StPO. Parallel wird ein Haftverschonungsangebot nach § 116 StPO ausgearbeitet — Passabgabe, Meldeauflage, Kaution, Wohnsitzauflage. Über allem steht das Beschleunigungsgebot: vermeidbare Verzögerungen können die Haft unverhältnismäßig machen.

    → Vertieft im Beitrag: Haftbeschwerde, Haftverschonung § 116 StPO, Beschleunigungsgebot

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Vertiefte Informationen

Wissensdatenbank Drogenstrafrecht (BtMG · KCanG)

Vertiefte Darstellungen zu den wichtigsten Teilbereichen des Drogenstrafrechts — von den KCanG-Freigrenzen über Einstellung bei Eigenkonsum bis zu Darknet-Bestellungen, Fahrerlaubnisentzug und Untersuchungshaft.

Was ist seit 1. April 2024 erlaubt — und was weiter strafbar? (KCanG-Überblick)

Was das KCanG seit 1. April 2024 erlaubt und was strafbar bleibt — Freigrenzen, Straftatbestände, Ordnungswidrigkeiten und aktuelle BGH-Rechtsprechung im Überblick.

Strafe bei Besitz über 25 g / 50 g Cannabis — § 34 KCanG in der Praxis

Strafrahmen und Strafmaß bei Cannabis-Besitz über den Freigrenzen — nicht geringe Menge, 7,5-g-THC-Grenzwert, Einstellung und Bewährung nach KCanG.

Cannabis am Steuer: THC-Grenzwert 3,5 ng/ml — OWi oder Straftat?

THC-Grenzwert 3,5 ng/ml, § 24a StVG OWi und § 316 StGB, Fahrerlaubnisentzug und MPU nach KCanG.

Anbauvereinigungen, Eigenanbau und Weitergabe — wo die Legalität endet

Privater Eigenanbau und Anbauvereinigungen nach KCanG — erlaubte Mengen, Straftatbestände bei Überschreitung, Ländersonderrecht Bayern.

Altfall-Amnestie § 313 EGStGB: Alte Cannabis-Verurteilungen löschen

Altfall-Amnestie Art. 313 EGStGB — Straferlass, Gesamtstrafen, BZR-Tilgung, Mischfälle

§ 29 BtMG: Geldstrafe, Bewährung oder Gefängnis — was realistisch droht

Strafrahmen und Strafmaß nach § 29 BtMG — Besitz, Handel, Bewährung, Kronzeuge, KCanG

'Nicht geringe Menge' — Grenzwerte nach BGH pro Substanz (Stand 2026)

BGH-Grenzwerte für die 'nicht geringe Menge' nach Substanz — Tabelle, Berechnung, Verteidigung

Einstellung nach § 31a BtMG — wann die Eigenkonsum-Ausnahme greift

Einstellung nach § 31a BtMG bei Eigenkonsum — Voraussetzungen, Länderpraxis, Fahrerlaubnis

Wann aus Besitz Handeltreiben wird — Indizien, Hausdurchsuchung, Chats

Abgrenzung Besitz/Handeltreiben — Indizien, Bunkerhalter, Chats, Strafrahmen

§ 30a BtMG: Bewaffnetes Handeltreiben, Bande und die Fünf-Jahres-Mindeststrafe

§ 30a BtMG — Bewaffnetes Handeltreiben, Bandenmitgliedschaft, Fünf-Jahres-Mindeststrafe, Messer-Falle, minder schwerer Fall

Darknet-Bestellung und Zollfund: Hausdurchsuchung, Beweislage, Verteidigung

Zollfund, Hausdurchsuchung und Beweislage bei Darknet-Drogenbestellungen

Therapie statt Strafe (§ 35 BtMG) — Voraussetzungen, Verfahren und Fallen

Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG — Voraussetzungen, Verfahren und typische Fallstricke

Fahrerlaubnis-Entzug und MPU nach Drogenverfahren — was Betroffene wissen müssen

Führerscheinentzug nach § 69 StGB, verwaltungsrechtlicher Entzug, MPU-Vorbereitung und Verteidigungsstrategie bei Drogenverfahren

Untersuchungshaft bei Drogenverdacht — wann sie kommt, wie man sie verhindert

Untersuchungshaft bei BtMG-Verdacht — Voraussetzungen, Haftgründe, Haftverschonung, erste 24 Stunden

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