Wenn es um sechs Uhr klingelt
Die meisten Hausdurchsuchungen in § 184b-Verfahren beginnen zwischen sechs und sieben Uhr morgens. Sie öffnen die Tür im Bademantel, draußen stehen fünf bis acht Beamte, dahinter manchmal ein IT-Spezialist der Landeskriminalpolizei mit einem Koffer voller Festplatten. Einer hält Ihnen ein Blatt Papier vor — den Durchsuchungsbeschluss. Die Kinder sind noch nicht in der Schule, die Ehefrau steht im Flur. Niemand erklärt etwas im Detail. Jemand sagt „wir müssen jetzt rein”.
Was Sie in den nächsten fünfzehn Minuten tun, entscheidet oft über den weiteren Gang des Verfahrens. Aussagen, die jetzt fallen, sind später kaum noch aus der Akte herauszubekommen. Geräte, die jetzt freiwillig entsperrt werden, sind ausgewertet, bevor der erste Verteidigertermin stattfindet. Und der Schock der Situation führt dazu, dass Menschen Dinge sagen, die sie am selben Abend nicht mehr erklären können.
Diese Seite ist eine Handlungsanweisung für die ersten Minuten. Ich habe sie bewusst kurz und praktisch gehalten, damit sie am Telefon unter Stress durchgehalten werden kann.
Die ersten fünfzehn Minuten — das Wichtigste in fünf Punkten
1. Durchsuchungsbeschluss zeigen lassen und vollständig lesen. Fragen Sie höflich: „Darf ich den Beschluss sehen?” Notieren Sie Datum, Aktenzeichen, welches Gericht und welcher Vorwurf drinsteht. Ein Foto mit dem Handy ist zulässig, solange das Gerät nicht bereits sichergestellt ist.
2. Keine Aussage zur Sache. Sagen Sie einen einzigen Satz, und nichts darüber hinaus: „Ich mache von meinem Schweigerecht Gebrauch und möchte einen Verteidiger sprechen.” Diesen Satz können Sie auswendig lernen. Jedes weitere Wort — auch beiläufige Bemerkungen, auch Erklärungsversuche, auch Entschuldigungen — geht in die Akte.
3. Verteidiger anrufen, sofort. Das Recht dazu steht ausdrücklich in § 137 Abs. 1 StPO. Sie dürfen in jeder Lage des Verfahrens einen Anwalt hinzuziehen. Die Polizei muss Sie das tun lassen. Wenn Sie keinen Anwalt kennen: Notruf des Strafverteidiger-Notdienstes Ihrer Region wählen oder über die Anwaltssuche der örtlichen Rechtsanwaltskammer anrufen. Meine eigene Nummer steht im Impressum dieser Seite.
4. Keine Passwörter, keine PINs herausgeben. Das ist keine Pflicht. Niemand darf Sie zwingen, Ihr Erinnerungswissen preiszugeben.
5. Widerstand unterlassen — aber auch keine Freiwilligkeit signalisieren. Sie müssen die Polizei in die Wohnung lassen, wenn ein Beschluss vorliegt. Körperlicher Widerstand ist eine eigene Straftat (§ 113 StGB) und macht die Situation dramatisch schlimmer. Aber Sie müssen nichts aktiv beitragen: nichts erklären, nichts zeigen, nichts aufschließen.
Der Rest dieser Seite erklärt, warum diese fünf Punkte so wichtig sind — und was dahinter rechtlich steckt.
Müssen die Polizisten hereingelassen werden?
Ja. Wenn ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss vorliegt, ist die Wohnung zu öffnen. Wird die Tür nicht geöffnet, dürfen die Beamten sie aufbrechen — das ist Teil der Durchsuchungsbefugnis nach § 102, § 105 StPO. Für die Wohnungstür heißt das konkret: Der Schlosser steht schon bereit oder die Tür fliegt. Die Kosten trägt in beiden Fällen der Beschuldigte.
Widerstand gegen die Durchsuchung als solche ist aussichtslos und strafbar. Wer Beamte wegdrängt, schubst oder blockiert, begeht Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB). Wer Beweismittel vernichtet oder verschwinden lässt — Handy aus dem Fenster wirft, Festplatte in die Toilette —, läuft Gefahr, sich wegen Urkundenunterdrückung (§ 274 StGB) oder Strafvereitelung zulasten Dritter (§ 258 StGB) strafbar zu machen. Die Selbstbegünstigung des Beschuldigten ist in § 258 Abs. 5 StGB privilegiert, aber das ändert nichts an der tatsächlichen Dynamik: Die vernichtete Festplatte wird oft ohnehin rekonstruiert, und der Versuch wird bei der Strafzumessung spürbar.
Die wichtigste Regel ist deshalb: Nach innen ruhig bleiben, nach außen keinerlei Widerstand, aber auch keinerlei aktive Mitwirkung. Die Durchsuchung läuft so oder so. Was sich beeinflussen lässt, ist das, was später in der Akte steht.
Was ist mit mündlicher Zustimmung?
Manche Beamte fragen bei Ankunft: „Wir haben da einen Beschluss — aber wir können auch schnell mit Ihrem Einverständnis durchsuchen, das ist einfacher.” Oder: „Sie können uns helfen, dann geht es schneller.” Davon ist dringend abzuraten. Freiwillige Zustimmung zur Durchsuchung hat rechtlich Folgen — sie kann spätere Anfechtungen der Maßnahme erschweren. Wenn ein Beschluss vorliegt, ist keine Zustimmung nötig; wenn keiner vorliegt, ist Zustimmung erst recht der falsche Weg.
Darf die Polizei ohne Durchsuchungsbeschluss kommen?
Grundsätzlich nicht. Artikel 13 GG schützt die Unverletzlichkeit der Wohnung. Durchsuchungen dürfen nach § 105 Abs. 1 StPO nur der Richter anordnen — ausnahmsweise, bei Gefahr im Verzug, auch Staatsanwaltschaft oder ihre Ermittlungspersonen (also in der Praxis die Polizei).
Diese Ausnahme ist eng. Das Bundesverfassungsgericht hat mit der Leitentscheidung BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 2001 — 2 BvR 1444/00 klargestellt: „Gefahr im Verzug” muss einzelfallbezogen mit Tatsachen begründet werden. Reine Spekulation, hypothetische Erwägungen oder allgemeine kriminalistische Alltagserfahrung reichen nicht. Der Begriff ist „eng auszulegen”. Der Richtervorbehalt ist die Regel, die Eilkompetenz der Polizei die Ausnahme.
In § 184b-Verfahren kommt Gefahr im Verzug selten vor. Der typische Ablauf sieht so aus: Das BKA oder die Landespolizei erhält eine NCMEC-Meldung aus den USA, wertet sie monatelang aus, die Staatsanwaltschaft beantragt beim Amtsgericht einen Durchsuchungsbeschluss, und Wochen oder Monate später klingelt die Polizei bei Ihnen. Wer in dieser Konstellation mit „Gefahr im Verzug” argumentiert, muss konkret erklären, warum die zehnminütige Anrufaktion beim richterlichen Bereitschaftsdienst den Ermittlungserfolg gefährdet hätte. Das lässt sich in aller Regel nicht erklären.
Praktische Folge: Wenn die Beamten ohne Beschluss vor der Tür stehen und sich auf Gefahr im Verzug berufen, notieren Sie den Namen des anordnenden Staatsanwalts, die genaue Uhrzeit und die Begründung. Das ist später der Anknüpfungspunkt für einen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit und gegebenenfalls ein Beweisverwertungsverbot.
Darf ich meinen Anwalt anrufen, bevor irgendetwas passiert?
Ja. Das Recht auf Verteidigerkonsultation folgt aus § 137 Abs. 1 StPO: „Der Beschuldigte kann sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes eines Verteidigers bedienen.” Das gilt auch während einer Hausdurchsuchung, auch vor der ersten Befragung, auch vor jeder Unterschrift.
In der Praxis bedeutet das: Sie dürfen Ihr Telefon in die Hand nehmen und einen Verteidiger anrufen. Die Beamten dürfen Ihnen das Handy nicht mit dem Hinweis „wird ja sowieso beschlagnahmt” aus der Hand nehmen, bevor Sie telefoniert haben. Sollten Sie Ihr Handy nicht mehr erreichen können, verlangen Sie die Nutzung des Festnetzes oder eines Dienstgeräts.
Was die Polizei nicht muss: Die Durchsuchung unterbrechen, bis der Anwalt da ist. Die Durchsuchung läuft währenddessen weiter — das ist so. Was Sie aber sicher erreichen können, ist ein kurzes Telefonat. Fünf Minuten mit einem erfahrenen Strafverteidiger reichen, um die richtigen Entscheidungen für die nächste Stunde zu treffen.
Was der Anwalt am Telefon tun kann:
- den Durchsuchungsbeschluss prüfen (ich lasse ihn mir regelmäßig ad hoc per Foto schicken),
- Anweisungen zur Schweigepflicht und zum Verhalten vor Ort geben,
- gegebenenfalls mit dem zuständigen Einsatzleiter sprechen,
- klären, ob eine vorläufige Festnahme droht und wie zu reagieren ist.
Wenn Sie keine Anwaltsnummer im Kopf haben, kann jede kurze Google-Suche nach „Strafverteidiger Notdienst [Stadt]” oder ein Anruf bei der örtlichen Rechtsanwaltskammer genügen. In meiner Kanzlei nehme ich in solchen Situationen das Telefon auch außerhalb der Geschäftszeiten ab.
Muss ich Passwörter oder PINs herausgeben?
Nein. Das ist der zentrale Satz dieser Seite, und er ist rechtlich sauber abgesichert.
Nemo-tenetur-Grundsatz
Der Beschuldigte ist nie verpflichtet, sich selbst zu belasten. Das folgt aus § 136 Abs. 1 StPO (Schweigerecht) und aus dem rechtsstaatlich verankerten Nemo-tenetur-Grundsatz. Ein Passwort ist Erinnerungswissen — die Preisgabe wäre eine aktive Mitwirkung an der eigenen Strafverfolgung. Genau das muss niemand leisten.
§ 95 StPO passt nicht
Manche Beamte berufen sich vor Ort auf § 95 StPO (Herausgabepflicht). Diese Norm verpflichtet allerdings nur zur Herausgabe von Gegenständen — und nicht gegenüber dem Beschuldigten selbst. Die Ausnahme in § 95 Abs. 2 Satz 2 StPO betrifft Zeugnisverweigerungsberechtigte (§§ 52, 53 StPO); für den Beschuldigten folgt das Zwangsverbot aus dem nemo-tenetur-Grundsatz. Ein Passwort ist ohnehin kein Gegenstand, sondern Wissen. Und selbst wenn das Gerät als solches herausverlangt wird, kann dafür kein Zwang gegen den Beschuldigten persönlich verhängt werden. Beamte, die Ihnen drohen, Sie müssten die PIN herausgeben, sonst drohe Beugehaft, irren.
Die Ausnahme: biometrische Entsperrung
Anders sieht es bei Fingerabdruck oder Gesichtserkennung aus. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 13. März 2025 — 2 StR 232/24 entschieden: Ermittlungsbehörden dürfen unter bestimmten Voraussetzungen den Finger des Beschuldigten auf den Fingerabdrucksensor des Smartphones zwangsweise auflegen, um das Gerät zu entsperren. Rechtsgrundlage ist § 81b Abs. 1 StPO in Verbindung mit §§ 94 ff. StPO. Voraussetzung: ein gerichtlicher Durchsuchungsbeschluss, der sich auch auf das Handy erstreckt, und die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme.
Der BGH differenziert sauber: Passwort/PIN = aktive Mitwirkung = unzulässiger Zwang. Fingerauflegen = passive Duldung = zulässiger Zwang. Für die Praxis bedeutet das:
- Wer nur mit biometrischer Entsperrung schützt (Face ID, Touch ID), dessen Gerät wird in aller Regel geöffnet werden.
- Wer zusätzlich einen Zahlen- oder Alphanumerik-Code braucht, behält die Kontrolle. Das Gerät kann sichergestellt und versucht werden zu knacken — aber ein starker Code widersteht auch forensischen Tools oft lange.
Praktischer Tipp für den Moment der Durchsuchung: Wenn Ihr Handy biometrisch entsperrt ist und Sie das verhindern möchten, schalten Sie es aus oder starten Sie es neu. Viele Systeme (iOS seit Jahren, aktuelle Android-Versionen) verlangen nach einem Neustart den Code, nicht das biometrische Merkmal. Passiert das Ausschalten, bevor die Beamten das Gerät übernommen haben, ist das kein Widerstand und kein Beweismittelbeseitigung — das Gerät ist weiter verfügbar, nur eben verschlüsselt.
Werden meine Geräte zurückgegeben — und wann?
In einem § 184b-Verfahren werden fast immer alle elektronischen Geräte sichergestellt: Smartphones, Laptops, Desktop-PCs, Tablets, externe Festplatten, USB-Sticks, manchmal auch Spielkonsolen, Smart-TVs und Router. Das beruht auf § 94 StPO (Sicherstellung zu Beweiszwecken) oder auf § 111b StPO (Sicherstellung zur Einziehung).
Realistische Zeiträume
Die Auswertung dauert. Ich betreue regelmäßig Mandanten, deren Geräte nach neun bis achtzehn Monaten immer noch bei der Kriminalpolizei oder beim IT-Forensikdienst liegen. Der Grund ist die Last der Asservatenstellen: Eine einzelne Festplatte kann mehrere Terabyte enthalten, die Cloud-Daten werden ebenfalls ausgewertet, und die Priorisierung erfolgt nicht nach dem Einzelfall, sondern nach allgemeiner Arbeitslast.
Was sich zurückholen lässt
- Geräte, die für die Ermittlungen irrelevant sind (Geräte anderer Familienmitglieder, rein beruflich genutzte Arbeitsgeräte ohne Bezug zum Vorwurf, Geräte ohne jegliche belastenden Inhalte): Rückgabeanträge sind häufig erfolgreich, oft binnen weniger Wochen.
- Eigentum Dritter (Partner, Kinder, Arbeitgeber): Der Dritte kann selbst einen Herausgabeantrag stellen. Das geht oft schneller als über den Beschuldigten.
- Originalgerät gegen Datenkopie: In Einzelfällen willigen Staatsanwaltschaften ein, das Gerät nach forensischer Spiegelung zurückzugeben. Das gelingt selten, lohnt aber den Versuch.
Einziehung statt Rückgabe
Am Ende des Verfahrens — nach Abschluss durch Strafbefehl, Urteil oder Einstellung nach § 153a StPO — steht die Frage der Einziehung (§ 74, § 74b, § 74f StGB). Für Geräte, auf denen tatsächlich kinderpornographische Inhalte gefunden wurden, wird regelmäßig die Einziehung angeordnet. Das bedeutet den dauerhaften Verlust des Geräts.
§ 74f StGB — die Verhältnismäßigkeitsklausel — ist der zentrale Hebel der Verteidigung: Statt das Gerät vollständig einzuziehen, kann das Gericht die Löschung der inkriminierten Dateien anordnen und das Gerät zurückgeben. Das setzt voraus, dass die Löschung möglich und die Einziehung im Verhältnis zum Wert des Geräts unangemessen wäre. Bei einem fünf Jahre alten Smartphone macht niemand diesen Antrag — bei einem Business-Laptop für 3.000 Euro lohnt er sich.
Praktische Konsequenz: Datenverlust einplanen
Zwischen Sicherstellung und Rückgabe vergehen oft über ein Jahr. Wer geschäftlich auf Daten angewiesen ist — Buchhaltung, Kundendateien, Kalender — muss sich darauf einstellen, dass diese Daten weg sind, bis das Verfahren abgeschlossen ist. Eine Datensicherung vor der Durchsuchung wäre hilfreich gewesen, aber zu diesem Zeitpunkt ist es dafür zu spät. Was man stattdessen tun kann: binnen weniger Tage einen Antrag auf selektive Datenfreigabe stellen (nicht-inkriminierte Datenbereiche — Rechnungen, Steuerunterlagen, Adressbuch).
Der Durchsuchungsbeschluss — worauf Sie achten sollten
Prüfen Sie den Beschluss, bevor die Durchsuchung richtig anläuft. Notieren Sie:
- Datum der Beschluss-Erteilung: Nach Rechtsprechung des BVerfG verliert ein Durchsuchungsbeschluss nach sechs Monaten seine Legitimation (ständige Rechtsprechung seit BVerfG, Beschluss vom 27. Mai 1997 — 2 BvR 1992/92). Wer mit einem Beschluss vom letzten Jahr vor der Tür steht, durchsucht rechtswidrig.
- Aktenzeichen: Diese Nummer verbindet den Beschluss mit dem Ermittlungsverfahren. Sie brauchen sie für jede Kommunikation mit Staatsanwaltschaft und Verteidiger.
- Tatvorwurf: Welche Norm genau? § 184b Abs. 1 (Verbreitung und verwandte Handlungen — Nr. 1 bis 4), Abs. 2 (qualifizierter Fall: gewerbs- oder bandenmäßig), Abs. 3 (Besitz, Sichverschaffen)? Welcher Zeitraum? Welche Tathandlungen?
- Durchsuchungsgegenstand: Welche Räume? Nur die Wohnung, oder auch das Auto, der Arbeitsplatz, das Gartenhaus? Eine Durchsuchung darf nur in den im Beschluss bezeichneten Räumlichkeiten stattfinden.
- Anordnendes Gericht: Amtsgericht am Wohnort oder ein anderes Gericht?
Diese fünf Angaben sind in den ersten Minuten kritisch, weil sie den späteren Rahmen der Verteidigung setzen.
Zeugen der Durchsuchung
Nach § 105 Abs. 2 StPO sollen zwei Zeugen hinzugezogen werden, wenn kein Richter oder Staatsanwalt bei der Durchsuchung anwesend ist. In der Praxis sind das häufig Mitbewohner, Nachbarn oder Gemeindebedienstete. Sie sind kein Verteidigerersatz, aber sie dokumentieren den Ablauf. Wenn keine Zeugen hinzugezogen werden und niemand darauf verzichtet wurde, ist das ein Verfahrensfehler, den man später rügen kann.
Rechtsprechungsnachweise und Normen
- BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 2001 — 2 BvR 1444/00 (Gefahr im Verzug, enge Auslegung, Richtervorbehalt)
- BVerfG, Beschluss vom 3. Dezember 2002 — 2 BvR 1845/00 (nachträgliche richterliche Kontrolle bei Gefahr im Verzug)
- BVerfG, Beschluss vom 27. Mai 1997 — 2 BvR 1992/92 (Sechs-Monats-Frist für Durchsuchungsbeschlüsse)
- BGH, Beschluss vom 13. März 2025 — 2 StR 232/24 (Zwangsweise biometrische Entsperrung)
- § 102, § 105 StPO (Durchsuchung beim Beschuldigten, Anordnungskompetenz)
- § 94, § 111b StPO (Sicherstellung, Sicherstellung zur Einziehung)
- § 95 StPO (Herausgabepflicht — greift nicht beim Beschuldigten für Erinnerungswissen)
- § 136 Abs. 1 StPO (Belehrung, Schweigerecht)
- § 137 Abs. 1 StPO (Recht auf Verteidigerkonsultation)
- § 74, § 74f StGB (Einziehung, Verhältnismäßigkeit)
- § 184b StGB in der Fassung seit 28. Juni 2024 (Abs. 1 Verbreitung: 6 Monate bis 10 Jahre, Vergehen; Abs. 2 gewerbs-/bandenmäßig: 2 bis 10 Jahre, Verbrechen; Abs. 3 Besitz/Sichverschaffen: 3 Monate bis 5 Jahre, Vergehen)







