„Es war das erste Mal, ich verspreche es” — und warum dieser Satz wenig hilft
Wer wegen § 184b StGB ins Visier der Ermittlungsbehörden gerät und vorher nie strafrechtlich auffällig war, beginnt das Verfahren fast immer mit demselben Satz. Bei der Hausdurchsuchung, am Telefon mit dem Verteidiger, in der ersten Mail an mich: „Ich bin Ersttäter. Es war das erste Mal.” Manchmal stimmt das, manchmal stimmt es nur ungefähr — aber rechtlich ist der Satz kein Verteidigungsargument, sondern eine Ausgangslage. Was sich aus ihr machen lässt, hängt davon ab, was in den ersten Wochen passiert.
Diese Seite richtet sich an Menschen, die zum ersten Mal mit einem Verfahren nach § 184b StGB konfrontiert sind. Sie erklärt, was Ersttäter rechtlich bedeutet, welche Verfahrensausgänge nach der Reform vom 28. Juni 2024 realistisch sind, warum die Sozialprognose nach § 56 StGB für Sie zentral ist und welche Schritte den Ersttäter-Bonus stärken — oder verspielen.
Was „Ersttäter” rechtlich bedeutet
Im Strafgesetzbuch kommt der Begriff „Ersttäter” nicht vor. Was Praxis und Rechtsprechung darunter verstehen: Im Bundeszentralregister stehen keine einschlägigen Voreintragungen, und idealerweise gar keine. Eine länger zurückliegende Trunkenheitsfahrt mit 30 Tagessätzen verdrängt den Status nicht; eine einschlägige Vorstrafe wegen § 184b oder § 176 StGB schon.
Strafzumessungsrechtlich wirkt das Fehlen von Vorstrafen nach § 46 Abs. 2 StGB strafmildernd. Bei der Sozialprognose nach § 56 StGB ist es der wichtigste einzelne Faktor zugunsten einer Strafaussetzung zur Bewährung. Und im Vorfeld einer Anklageerhebung ist die Vorstrafenfreiheit oft das entscheidende Element, das eine Staatsanwaltschaft überhaupt erst über § 153a StPO oder Strafbefehl nachdenken lässt.
Die drei realistischen Wege für Ersttäter nach der Reform 2024
Seit dem 28. Juni 2024 ist § 184b Abs. 3 StGB wieder ein Vergehen mit einer Mindeststrafe von drei Monaten Freiheitsstrafe. Das hat den Werkzeugkasten der Verteidigung in Erstverfahren grundlegend erweitert. Vor der Reform — bis Juni 2024 — landete fast jedes Erstverfahren wegen Besitzes in der Hauptverhandlung. Heute ist die öffentliche Hauptverhandlung in der typischen Erst-Konstellation die Ausnahme.
Aus meiner Praxis sind drei Wege Standard:
Weg eins: Einstellung nach § 153a StPO gegen Auflage. Bei kleiner bis mittlerer Bildmenge, fehlender eigener Verbreitung und ohne Hinweise auf systematisches Sammeln ist die Einstellung gegen Geldauflage, Therapieweisung oder gemeinnützige Arbeit der schonendste Ausgang. Kein Eintrag im Führungszeugnis, keine Verurteilung, kein Schuldspruch. Die Staatsanwaltschaft setzt dafür eine Zustimmungsklausel und in den meisten Fällen einen Geldbetrag fest, der bei durchschnittlichem Einkommen zwischen 1.000 Euro (Einzelbild) und 8.000 Euro (mittlere Mengen) liegt. Eine bereits laufende Therapie senkt die Geldauflage spürbar und ist in vielen Häusern inzwischen das ausschlaggebende Argument.
Weg zwei: Strafbefehl mit Geldstrafe. Wenn die Einstellung nicht zu erreichen ist — weil die Bildmenge zu groß oder die Inhalte zu schwer sind —, kommt der Strafbefehl nach §§ 407 ff. StPO ohne öffentliche Hauptverhandlung in Betracht. Bei anwaltlicher Vertretung kann der Strafbefehl sogar eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr auf Bewährung enthalten. Für Ersttäter mit überschaubarer Menge und geständiger Einlassung ist das die häufigste Lösung in mittleren Fällen. Für Beamte, Selbstständige und Kammerberufe ist der Strafbefehl oft die entscheidende Option, um die öffentliche Erörterung der Inhalte in einer Hauptverhandlung zu vermeiden.
Weg drei: Freiheitsstrafe auf Bewährung in der Hauptverhandlung. Bei größeren Mengen, schwereren Darstellungen oder bei Konstellationen, in denen die Staatsanwaltschaft auf Anklage besteht, läuft das Verfahren auf eine Hauptverhandlung zu — am Amtsgericht (Strafrichter oder Schöffengericht), in seltenen Konstellationen am Landgericht. In der typischen Ersttäter-Konstellation endet die Hauptverhandlung mit einer Freiheitsstrafe zwischen sechs und vierundzwanzig Monaten auf Bewährung. Geräte werden eingezogen, im Urteil steht ein Schuldspruch, im erweiterten Führungszeugnis erscheint die Verurteilung — aber die Freiheit bleibt erhalten.
Sozialprognose und § 56 StGB — was Ersttäter besonders schützt
Damit eine Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird, verlangt § 56 StGB eine günstige Sozialprognose. Das Gericht muss erwarten, dass der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lässt und künftig keine Straftaten mehr begeht. Bei Ersttätern ist diese Prognose der Normalfall — vorausgesetzt, das Lebensbild bestätigt sie.
Die Prognose stützt sich auf eine Gesamtwürdigung der Persönlichkeit und der Lebensverhältnisse. In der Praxis lassen sich folgende Faktoren herausschälen, die zugunsten der Bewährung wirken:
- Berufliche Stabilität — feste Anstellung, Selbstständigkeit mit dokumentierter Auftragslage, Studium mit klarer Perspektive.
- Familiäre Stabilität — Partnerschaft, Kinder, intaktes soziales Umfeld. Bei Ehepartnerinnen und Ehepartnern hilft eine schriftliche Erklärung über das Wissen um das Verfahren und die fortbestehende Stütze.
- Therapiebereitschaft, am besten Therapiebeginn — siehe unten.
- Geständnis ohne Schuldverlagerung — keine Versuche, die Verantwortung auf Viren, Dritte oder Zufälle zu verlagern.
- Lange Verfahrensdauer — paradoxerweise hilft die typische Verfahrensdauer von zwei bis drei Jahren oft, weil die Gerichte den Zeitablauf seit der Tat als Zeichen werten, dass sich nichts wiederholt hat.
Die Bewährung darf bei Strafen bis zu zwei Jahren ausgesetzt werden (§ 56 Abs. 2 StGB) — und Strafen oberhalb von einem Jahr nur bei „besonderen Umständen”. Bei Ersttätern ist das ohne große Anstrengung argumentierbar; entscheidend ist, dass die Strafe in der Hauptverhandlung nicht über die Zwei-Jahres-Schwelle hinaus geht.
Verwarnung mit Strafvorbehalt — die fast vergessene Option
§ 59 StGB ist die Sonderform für die mildesten Erstverfahren. Das Gericht spricht die Schuld aus und verhängt eine Strafe bis zu 180 Tagessätzen — behält sich aber vor, die Strafe nicht zu vollziehen, wenn der Verurteilte sich in einer Bewährungszeit von ein bis drei Jahren bewährt. Wird die Bewährungszeit ohne neue Auffälligkeit überstanden, entfällt die Strafe vollständig.
Voraussetzungen:
- Geldstrafe bis 180 Tagessätze.
- Erwartung, dass der Verurteilte sich schon die Verwarnung zur Warnung dienen lässt.
- Besondere Umstände in Tat und Persönlichkeit, die eine Verurteilung zur Strafe entbehrlich machen.
- Verteidigung des öffentlichen Interesses verlangt das Vorbehalten der Strafe nicht.
In der § 184b-Praxis erlebe ich § 59 StGB regelmäßig in zwei Konstellationen: bei sehr jungen Heranwachsenden mit Einzelbildfunden und bei klar abgrenzbaren Einzelvorgängen mit geringem Schuldumfang. Die Verwarnung mit Strafvorbehalt ist nicht jedes Verfahrensziel — aber sie ist das mildeste Urteil, das eine deutsche Strafkammer überhaupt aussprechen kann, und in geeigneten Fällen das, was ich offensiv anpeile.
Therapie bei Ersttätern — der stärkste Hebel
Bei Wiederholungstätern ist Therapie häufig „pflichtschuldig”. Bei Ersttätern ist sie das stärkste verteidigerische Instrument, das es gibt. Drei Gründe:
Erstens signalisiert eine Therapie der Staatsanwaltschaft, dass es sich um einen einmaligen Vorgang handelt, der bereits angegangen wird. Der präventive Strafzweck wird ohne Verurteilung erreicht, das öffentliche Interesse an der Verfolgung wird relativiert. Staatsanwälte stellen Erstverfahren deutlich häufiger ein, wenn die Therapie bereits läuft, als wenn sie als Auflage erst noch verhängt werden müsste.
Zweitens senkt die Therapie die Geldauflage. In meiner Praxis sehe ich regelmäßig, dass eine bei Anmeldung dokumentierte Therapie die zunächst angesetzte Auflage halbiert — aus 6.000 Euro werden 3.000, aus 3.000 werden 1.500.
Drittens — und das ist der Punkt, der in juristischen Ratgebern fast immer fehlt — nutzt die Therapie dem Ersttäter selbst. Wer wegen § 184b ermittelt wird, steht in fast allen Fällen vor einer echten Lebensfrage: Was war das, was ich getan habe, und wie verhindere ich, dass es wieder passiert? Diese Frage beantwortet sich nicht in einem Nachmittag — aber sie braucht einen Rahmen, in dem sie überhaupt gestellt werden kann. Genau das ist Therapie.
Für Menschen mit pädophiler oder hebephiler Neigung gibt es das Präventionsnetzwerk „Kein Täter werden” — kostenlos, mit besonderer Schweigepflicht, an den großen Universitätskliniken (Charité Berlin, UKE Hamburg, MHH Hannover, Leipzig, Gießen, Düsseldorf, Mainz, Regensburg, München LMU, Stralsund, Ulm, Kiel). Für Verfahren ohne Präferenzstörung im engeren Sinne — etwa bei zufälligen Funden oder bei Konsumverhalten im Kontext einer Lebenskrise — eignen sich sexualmedizinische Ambulanzen oder niedergelassene Sexual- und Psychotherapeutinnen.
Wichtig ist: Auch die Anmeldung bei einem Therapieanbieter ist bereits ein dokumentierter Schritt. Wartelisten sind real; manche Standorte haben mehrmonatige Vorlaufzeiten. Eine Anmeldebestätigung mit datiertem Erstgesprächs-Termin reicht den meisten Staatsanwaltschaften aus, wenn der Therapiebeginn glaubhaft gemacht wird.
Was den Ersttäter-Bonus schwächt
So sehr der Status hilft — er ist nicht uneinschränkbar. In meiner Praxis schwächen folgende Faktoren die Position auch bei Ersttätern erheblich:
- Sehr große Mengen. Bei mehreren tausend Dateien greift das Argument der „einmaligen Episode” nicht mehr. Hier wird der Ersttäter-Status nicht entwertet, aber er reicht nicht mehr für § 153a StPO.
- Schwere Darstellungen. Missbrauchsdarstellungen mit Kleinkindern werden anders bewertet als Posing-Bilder am unteren Rand des Tatbestands. Die Qualität der Inhalte gewichtet bei der Strafzumessung schwerer als die reine Menge.
- Eigene Weitergabe. Sobald der Ersttäter Inhalte aktiv geteilt hat — selbst nur an eine einzelne Person, in einem Chat —, ist § 184b Abs. 1 StGB einschlägig (sechs Monate bis zehn Jahre statt drei Monate bis fünf Jahre). Der Strafrahmen kippt; die Einstellung wird unwahrscheinlicher.
- Systematisches Sammeln. Sortierte Ordnerstrukturen, Tagging, Backups, Mehrfach-Cloud-Speicher zeigen Konsumgeschichte. Forensiker dokumentieren das routinemäßig; Staatsanwaltschaften lesen daraus Konsumdauer und Vorsatz.
- Falsches Bestreiten. Wer die Tat zunächst pauschal bestreitet und später durch Forensik widerlegt wird, verliert die Sozialprognose. Schweigen ist immer richtig; falsches Bestreiten ist fast immer falsch.
Strafzumessung in der Praxis — was Ersttäter konkret erwartet
Die Strafe richtet sich nach § 46 StGB nach Tatschuld und Lebensumständen. Konkret sehe ich bei Ersttätern in der Praxis seit der Reform 2024 folgende Größenordnungen:
Kleine Mengen (bis 5 Bilder, keine Videos), Zufallszugang: Einstellung nach § 153 oder § 153a StPO ist Standard. Geldauflagen 1.000 bis 3.000 Euro, je nach Einkommen.
Kleinere Mengen (bis 30 Bilder oder wenige Videos), keine schwersten Inhalte: Strafbefehl mit Geldstrafe (60 bis 120 Tagessätze) oder § 153a StPO mit Geldauflage (3.000 bis 8.000 Euro) und Therapieweisung.
Mittlere Mengen (30 bis 200 Bilder oder mehrere Videos): Strafbefehl mit Freiheitsstrafe auf Bewährung (sechs bis zwölf Monate), gelegentlich noch § 153a StPO mit höheren Auflagen (8.000 bis 15.000 Euro), wenn die Verteidigung den Hebel der laufenden Therapie nutzt.
Größere Mengen (über 200 Dateien) oder schwerere Darstellungen: Hauptverhandlung mit Freiheitsstrafe auf Bewährung (zwölf bis vierundzwanzig Monate). Über zwei Jahre wird es eng; bei sehr großen Mengen oder besonders schweren Inhalten kann die Bewährungsschwelle reißen.
Diese Größenordnungen sind keine Tarife. Jede Konstellation ist individuell. Aber sie geben einen Rahmen, der realistisch ist — und der zeigt, warum die Reform vom 28. Juni 2024 für Ersttäter den Werkzeugkasten der Verteidigung verändert hat.
Sonderfall: Beamte, Lehrer, Kammerberufe als Ersttäter
Für Ersttäter im öffentlichen Dienst und in Kammerberufen ist die Strafzumessungsschwelle von einem Jahr Freiheitsstrafe — auch auf Bewährung — existentiell. Ab dieser Schwelle endet das Beamtenverhältnis nach § 24 BeamtStG kraft Gesetzes; bei Anwälten greift § 14 Abs. 2 Nr. 2 BRAO in Verbindung mit § 45 StGB. Für Polizeibeamte und Lehrer hat das Bundesverwaltungsgericht in den Urteilen vom 18. Juni 2015 und 24. Oktober 2019 die Entfernung aus dem Dienst zur Regelfolge erklärt.
Bei Ersttätern in diesen Berufsgruppen richtet sich jede Strafzumessungsüberlegung darauf, unter dieser Schwelle zu bleiben. § 153a StPO ohne Schuldspruch oder Strafbefehl mit Geldstrafe sind die Wege, die das Beamtenverhältnis erhalten. Eine vermeintlich „milde” Bewährungsstrafe von einem Jahr ist für einen Lehrer oder einen Polizeikommissar das Ende der Karriere — und damit härter als die zweijährige Geldstrafe, die er stattdessen hätte bekommen können. Die Verteidigung muss diese Schwelle in jeder Phase mitdenken.
Was Sie als Ersttäter heute tun sollten
In der Praxis entscheiden die ersten Wochen mehr als die folgenden Monate. Wer als Ersttäter nach einer Hausdurchsuchung vor mir sitzt, bekommt fast immer dieselben fünf Handlungsempfehlungen:
- Schweigen. Keine Aussage bei der Polizei, keine Erklärung gegenüber dem Dienstherrn, keine Mail an den Arbeitgeber, kein Geständnis im Familienkreis. Schweigen ist nicht Lüge und nicht Schuldeingeständnis — es ist Verfahrensvoraussetzung.
- Verteidiger einschalten. Möglichst noch am Tag der Durchsuchung, spätestens in den ersten 48 Stunden. Akteneinsicht beantragen, bevor irgendwer irgendetwas sagt.
- Therapie anbahnen. Bei „Kein Täter werden” anmelden oder eine sexualmedizinische Ambulanz kontaktieren. Die Anmeldebestätigung ist bereits Verteidigungsstoff.
- Berufliches Umfeld klären. Bei Beamten: Mitteilung an den Dienstherrn ist meist Pflicht, aber im Detail strategisch zu führen — gemeinsam mit dem Verteidiger. Bei Selbstständigen: laufende Aufträge sichern, ohne das Verfahren zu thematisieren.
- Familie informieren. Welcher Kreis, welcher Wortlaut, welcher Zeitpunkt — auch das gehört in die Verteidigungsstrategie. Ehepartner, die das Verfahren mittragen, sind später ein Faktor in der Sozialprognose.
Punkte 1, 2 und 3 sind nicht verhandelbar. Punkte 4 und 5 sind individuell zu führen.
Rechtsprechungs- und Normennachweise
- Gesetz zur Anpassung der Mindeststrafen des § 184b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 StGB, BGBl. I 2024 Nr. 213 (in Kraft seit 28. Juni 2024)
- BGH, Beschluss vom 21. Juli 2020 — 5 StR 246/20 (Freiheitsstrafe ohne Bewährung beim reinen Besitz nicht Regelfall)
- BGH, Beschluss vom 23. Juli 2024 — 6 StR 398/24 (Anwendung der Reform, § 2 Abs. 3 StGB)
- BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2024 — 4 StR 374/24 (mildere Fassung in Altfällen)
- BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 — 2 C 25.14 (Disziplinarrecht Lehrer)
- BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2019 — 2 C 3.18 (Disziplinarrecht Polizeibeamte)
- §§ 184b, 46, 47, 56, 59, 2 Abs. 3 StGB
- §§ 153, 153a, 170 Abs. 2, 407 ff. StPO
- §§ 32, 53 BZRG (Führungszeugnis, Tilgung)
- § 24 BeamtStG, § 14 BRAO







