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Strafverteidigung in Freiburg – Kanzlei Florian Rappaport Rechtsanwalt Florian Rappaport, Strafverteidiger in Freiburg

§ 184b und § 184c StGB

Ein Strafverfahren wegen Kinder- oder Jugendpornografie bedroht Ihre Existenz. Ich arbeite schnell, diskret und mit klarer Strategie. Mein Ziel ist eine frühe Einstellung des Verfahrens ohne öffentliche Gerichtsverhandlung.

Gut verteidigt.

Strafverteidiger Florian Rappaport, Fachanwalt für Strafrecht in Freiburg

Wer das erste Mal mit § 184b in Berührung kommt, hat in den meisten Fällen mehr Spielraum, als er glaubt — wenn die ersten Wochen richtig laufen.

„Es war das erste Mal, ich verspreche es” — und warum dieser Satz wenig hilft

Wer wegen § 184b StGB ins Visier der Ermittlungsbehörden gerät und vorher nie strafrechtlich auffällig war, beginnt das Verfahren fast immer mit demselben Satz. Bei der Hausdurchsuchung, am Telefon mit dem Verteidiger, in der ersten Mail an mich: „Ich bin Ersttäter. Es war das erste Mal.” Manchmal stimmt das, manchmal stimmt es nur ungefähr — aber rechtlich ist der Satz kein Verteidigungsargument, sondern eine Ausgangslage. Was sich aus ihr machen lässt, hängt davon ab, was in den ersten Wochen passiert.

Diese Seite richtet sich an Menschen, die zum ersten Mal mit einem Verfahren nach § 184b StGB konfrontiert sind. Sie erklärt, was Ersttäter rechtlich bedeutet, welche Verfahrensausgänge nach der Reform vom 28. Juni 2024 realistisch sind, warum die Sozialprognose nach § 56 StGB für Sie zentral ist und welche Schritte den Ersttäter-Bonus stärken — oder verspielen.

Was „Ersttäter” rechtlich bedeutet

Im Strafgesetzbuch kommt der Begriff „Ersttäter” nicht vor. Was Praxis und Rechtsprechung darunter verstehen: Im Bundeszentralregister stehen keine einschlägigen Voreintragungen, und idealerweise gar keine. Eine länger zurückliegende Trunkenheitsfahrt mit 30 Tagessätzen verdrängt den Status nicht; eine einschlägige Vorstrafe wegen § 184b oder § 176 StGB schon.

Strafzumessungsrechtlich wirkt das Fehlen von Vorstrafen nach § 46 Abs. 2 StGB strafmildernd. Bei der Sozialprognose nach § 56 StGB ist es der wichtigste einzelne Faktor zugunsten einer Strafaussetzung zur Bewährung. Und im Vorfeld einer Anklageerhebung ist die Vorstrafenfreiheit oft das entscheidende Element, das eine Staatsanwaltschaft überhaupt erst über § 153a StPO oder Strafbefehl nachdenken lässt.

Die drei realistischen Wege für Ersttäter nach der Reform 2024

Seit dem 28. Juni 2024 ist § 184b Abs. 3 StGB wieder ein Vergehen mit einer Mindeststrafe von drei Monaten Freiheitsstrafe. Das hat den Werkzeugkasten der Verteidigung in Erstverfahren grundlegend erweitert. Vor der Reform — bis Juni 2024 — landete fast jedes Erstverfahren wegen Besitzes in der Hauptverhandlung. Heute ist die öffentliche Hauptverhandlung in der typischen Erst-Konstellation die Ausnahme.

Aus meiner Praxis sind drei Wege Standard:

Weg eins: Einstellung nach § 153a StPO gegen Auflage. Bei kleiner bis mittlerer Bildmenge, fehlender eigener Verbreitung und ohne Hinweise auf systematisches Sammeln ist die Einstellung gegen Geldauflage, Therapieweisung oder gemeinnützige Arbeit der schonendste Ausgang. Kein Eintrag im Führungszeugnis, keine Verurteilung, kein Schuldspruch. Die Staatsanwaltschaft setzt dafür eine Zustimmungsklausel und in den meisten Fällen einen Geldbetrag fest, der bei durchschnittlichem Einkommen zwischen 1.000 Euro (Einzelbild) und 8.000 Euro (mittlere Mengen) liegt. Eine bereits laufende Therapie senkt die Geldauflage spürbar und ist in vielen Häusern inzwischen das ausschlaggebende Argument.

Weg zwei: Strafbefehl mit Geldstrafe. Wenn die Einstellung nicht zu erreichen ist — weil die Bildmenge zu groß oder die Inhalte zu schwer sind —, kommt der Strafbefehl nach §§ 407 ff. StPO ohne öffentliche Hauptverhandlung in Betracht. Bei anwaltlicher Vertretung kann der Strafbefehl sogar eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr auf Bewährung enthalten. Für Ersttäter mit überschaubarer Menge und geständiger Einlassung ist das die häufigste Lösung in mittleren Fällen. Für Beamte, Selbstständige und Kammerberufe ist der Strafbefehl oft die entscheidende Option, um die öffentliche Erörterung der Inhalte in einer Hauptverhandlung zu vermeiden.

Weg drei: Freiheitsstrafe auf Bewährung in der Hauptverhandlung. Bei größeren Mengen, schwereren Darstellungen oder bei Konstellationen, in denen die Staatsanwaltschaft auf Anklage besteht, läuft das Verfahren auf eine Hauptverhandlung zu — am Amtsgericht (Strafrichter oder Schöffengericht), in seltenen Konstellationen am Landgericht. In der typischen Ersttäter-Konstellation endet die Hauptverhandlung mit einer Freiheitsstrafe zwischen sechs und vierundzwanzig Monaten auf Bewährung. Geräte werden eingezogen, im Urteil steht ein Schuldspruch, im erweiterten Führungszeugnis erscheint die Verurteilung — aber die Freiheit bleibt erhalten.

Sozialprognose und § 56 StGB — was Ersttäter besonders schützt

Damit eine Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird, verlangt § 56 StGB eine günstige Sozialprognose. Das Gericht muss erwarten, dass der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lässt und künftig keine Straftaten mehr begeht. Bei Ersttätern ist diese Prognose der Normalfall — vorausgesetzt, das Lebensbild bestätigt sie.

Die Prognose stützt sich auf eine Gesamtwürdigung der Persönlichkeit und der Lebensverhältnisse. In der Praxis lassen sich folgende Faktoren herausschälen, die zugunsten der Bewährung wirken:

  • Berufliche Stabilität — feste Anstellung, Selbstständigkeit mit dokumentierter Auftragslage, Studium mit klarer Perspektive.
  • Familiäre Stabilität — Partnerschaft, Kinder, intaktes soziales Umfeld. Bei Ehepartnerinnen und Ehepartnern hilft eine schriftliche Erklärung über das Wissen um das Verfahren und die fortbestehende Stütze.
  • Therapiebereitschaft, am besten Therapiebeginn — siehe unten.
  • Geständnis ohne Schuldverlagerung — keine Versuche, die Verantwortung auf Viren, Dritte oder Zufälle zu verlagern.
  • Lange Verfahrensdauer — paradoxerweise hilft die typische Verfahrensdauer von zwei bis drei Jahren oft, weil die Gerichte den Zeitablauf seit der Tat als Zeichen werten, dass sich nichts wiederholt hat.

Die Bewährung darf bei Strafen bis zu zwei Jahren ausgesetzt werden (§ 56 Abs. 2 StGB) — und Strafen oberhalb von einem Jahr nur bei „besonderen Umständen”. Bei Ersttätern ist das ohne große Anstrengung argumentierbar; entscheidend ist, dass die Strafe in der Hauptverhandlung nicht über die Zwei-Jahres-Schwelle hinaus geht.

Verwarnung mit Strafvorbehalt — die fast vergessene Option

§ 59 StGB ist die Sonderform für die mildesten Erstverfahren. Das Gericht spricht die Schuld aus und verhängt eine Strafe bis zu 180 Tagessätzen — behält sich aber vor, die Strafe nicht zu vollziehen, wenn der Verurteilte sich in einer Bewährungszeit von ein bis drei Jahren bewährt. Wird die Bewährungszeit ohne neue Auffälligkeit überstanden, entfällt die Strafe vollständig.

Voraussetzungen:

  • Geldstrafe bis 180 Tagessätze.
  • Erwartung, dass der Verurteilte sich schon die Verwarnung zur Warnung dienen lässt.
  • Besondere Umstände in Tat und Persönlichkeit, die eine Verurteilung zur Strafe entbehrlich machen.
  • Verteidigung des öffentlichen Interesses verlangt das Vorbehalten der Strafe nicht.

In der § 184b-Praxis erlebe ich § 59 StGB regelmäßig in zwei Konstellationen: bei sehr jungen Heranwachsenden mit Einzelbildfunden und bei klar abgrenzbaren Einzelvorgängen mit geringem Schuldumfang. Die Verwarnung mit Strafvorbehalt ist nicht jedes Verfahrensziel — aber sie ist das mildeste Urteil, das eine deutsche Strafkammer überhaupt aussprechen kann, und in geeigneten Fällen das, was ich offensiv anpeile.

Therapie bei Ersttätern — der stärkste Hebel

Bei Wiederholungstätern ist Therapie häufig „pflichtschuldig”. Bei Ersttätern ist sie das stärkste verteidigerische Instrument, das es gibt. Drei Gründe:

Erstens signalisiert eine Therapie der Staatsanwaltschaft, dass es sich um einen einmaligen Vorgang handelt, der bereits angegangen wird. Der präventive Strafzweck wird ohne Verurteilung erreicht, das öffentliche Interesse an der Verfolgung wird relativiert. Staatsanwälte stellen Erstverfahren deutlich häufiger ein, wenn die Therapie bereits läuft, als wenn sie als Auflage erst noch verhängt werden müsste.

Zweitens senkt die Therapie die Geldauflage. In meiner Praxis sehe ich regelmäßig, dass eine bei Anmeldung dokumentierte Therapie die zunächst angesetzte Auflage halbiert — aus 6.000 Euro werden 3.000, aus 3.000 werden 1.500.

Drittens — und das ist der Punkt, der in juristischen Ratgebern fast immer fehlt — nutzt die Therapie dem Ersttäter selbst. Wer wegen § 184b ermittelt wird, steht in fast allen Fällen vor einer echten Lebensfrage: Was war das, was ich getan habe, und wie verhindere ich, dass es wieder passiert? Diese Frage beantwortet sich nicht in einem Nachmittag — aber sie braucht einen Rahmen, in dem sie überhaupt gestellt werden kann. Genau das ist Therapie.

Für Menschen mit pädophiler oder hebephiler Neigung gibt es das Präventionsnetzwerk „Kein Täter werden” — kostenlos, mit besonderer Schweigepflicht, an den großen Universitätskliniken (Charité Berlin, UKE Hamburg, MHH Hannover, Leipzig, Gießen, Düsseldorf, Mainz, Regensburg, München LMU, Stralsund, Ulm, Kiel). Für Verfahren ohne Präferenzstörung im engeren Sinne — etwa bei zufälligen Funden oder bei Konsumverhalten im Kontext einer Lebenskrise — eignen sich sexualmedizinische Ambulanzen oder niedergelassene Sexual- und Psychotherapeutinnen.

Wichtig ist: Auch die Anmeldung bei einem Therapieanbieter ist bereits ein dokumentierter Schritt. Wartelisten sind real; manche Standorte haben mehrmonatige Vorlaufzeiten. Eine Anmeldebestätigung mit datiertem Erstgesprächs-Termin reicht den meisten Staatsanwaltschaften aus, wenn der Therapiebeginn glaubhaft gemacht wird.

Was den Ersttäter-Bonus schwächt

So sehr der Status hilft — er ist nicht uneinschränkbar. In meiner Praxis schwächen folgende Faktoren die Position auch bei Ersttätern erheblich:

  • Sehr große Mengen. Bei mehreren tausend Dateien greift das Argument der „einmaligen Episode” nicht mehr. Hier wird der Ersttäter-Status nicht entwertet, aber er reicht nicht mehr für § 153a StPO.
  • Schwere Darstellungen. Missbrauchsdarstellungen mit Kleinkindern werden anders bewertet als Posing-Bilder am unteren Rand des Tatbestands. Die Qualität der Inhalte gewichtet bei der Strafzumessung schwerer als die reine Menge.
  • Eigene Weitergabe. Sobald der Ersttäter Inhalte aktiv geteilt hat — selbst nur an eine einzelne Person, in einem Chat —, ist § 184b Abs. 1 StGB einschlägig (sechs Monate bis zehn Jahre statt drei Monate bis fünf Jahre). Der Strafrahmen kippt; die Einstellung wird unwahrscheinlicher.
  • Systematisches Sammeln. Sortierte Ordnerstrukturen, Tagging, Backups, Mehrfach-Cloud-Speicher zeigen Konsumgeschichte. Forensiker dokumentieren das routinemäßig; Staatsanwaltschaften lesen daraus Konsumdauer und Vorsatz.
  • Falsches Bestreiten. Wer die Tat zunächst pauschal bestreitet und später durch Forensik widerlegt wird, verliert die Sozialprognose. Schweigen ist immer richtig; falsches Bestreiten ist fast immer falsch.

Strafzumessung in der Praxis — was Ersttäter konkret erwartet

Die Strafe richtet sich nach § 46 StGB nach Tatschuld und Lebensumständen. Konkret sehe ich bei Ersttätern in der Praxis seit der Reform 2024 folgende Größenordnungen:

Kleine Mengen (bis 5 Bilder, keine Videos), Zufallszugang: Einstellung nach § 153 oder § 153a StPO ist Standard. Geldauflagen 1.000 bis 3.000 Euro, je nach Einkommen.

Kleinere Mengen (bis 30 Bilder oder wenige Videos), keine schwersten Inhalte: Strafbefehl mit Geldstrafe (60 bis 120 Tagessätze) oder § 153a StPO mit Geldauflage (3.000 bis 8.000 Euro) und Therapieweisung.

Mittlere Mengen (30 bis 200 Bilder oder mehrere Videos): Strafbefehl mit Freiheitsstrafe auf Bewährung (sechs bis zwölf Monate), gelegentlich noch § 153a StPO mit höheren Auflagen (8.000 bis 15.000 Euro), wenn die Verteidigung den Hebel der laufenden Therapie nutzt.

Größere Mengen (über 200 Dateien) oder schwerere Darstellungen: Hauptverhandlung mit Freiheitsstrafe auf Bewährung (zwölf bis vierundzwanzig Monate). Über zwei Jahre wird es eng; bei sehr großen Mengen oder besonders schweren Inhalten kann die Bewährungsschwelle reißen.

Diese Größenordnungen sind keine Tarife. Jede Konstellation ist individuell. Aber sie geben einen Rahmen, der realistisch ist — und der zeigt, warum die Reform vom 28. Juni 2024 für Ersttäter den Werkzeugkasten der Verteidigung verändert hat.

Sonderfall: Beamte, Lehrer, Kammerberufe als Ersttäter

Für Ersttäter im öffentlichen Dienst und in Kammerberufen ist die Strafzumessungsschwelle von einem Jahr Freiheitsstrafe — auch auf Bewährung — existentiell. Ab dieser Schwelle endet das Beamtenverhältnis nach § 24 BeamtStG kraft Gesetzes; bei Anwälten greift § 14 Abs. 2 Nr. 2 BRAO in Verbindung mit § 45 StGB. Für Polizeibeamte und Lehrer hat das Bundesverwaltungsgericht in den Urteilen vom 18. Juni 2015 und 24. Oktober 2019 die Entfernung aus dem Dienst zur Regelfolge erklärt.

Bei Ersttätern in diesen Berufsgruppen richtet sich jede Strafzumessungsüberlegung darauf, unter dieser Schwelle zu bleiben. § 153a StPO ohne Schuldspruch oder Strafbefehl mit Geldstrafe sind die Wege, die das Beamtenverhältnis erhalten. Eine vermeintlich „milde” Bewährungsstrafe von einem Jahr ist für einen Lehrer oder einen Polizeikommissar das Ende der Karriere — und damit härter als die zweijährige Geldstrafe, die er stattdessen hätte bekommen können. Die Verteidigung muss diese Schwelle in jeder Phase mitdenken.

Was Sie als Ersttäter heute tun sollten

In der Praxis entscheiden die ersten Wochen mehr als die folgenden Monate. Wer als Ersttäter nach einer Hausdurchsuchung vor mir sitzt, bekommt fast immer dieselben fünf Handlungsempfehlungen:

  1. Schweigen. Keine Aussage bei der Polizei, keine Erklärung gegenüber dem Dienstherrn, keine Mail an den Arbeitgeber, kein Geständnis im Familienkreis. Schweigen ist nicht Lüge und nicht Schuldeingeständnis — es ist Verfahrensvoraussetzung.
  2. Verteidiger einschalten. Möglichst noch am Tag der Durchsuchung, spätestens in den ersten 48 Stunden. Akteneinsicht beantragen, bevor irgendwer irgendetwas sagt.
  3. Therapie anbahnen. Bei „Kein Täter werden” anmelden oder eine sexualmedizinische Ambulanz kontaktieren. Die Anmeldebestätigung ist bereits Verteidigungsstoff.
  4. Berufliches Umfeld klären. Bei Beamten: Mitteilung an den Dienstherrn ist meist Pflicht, aber im Detail strategisch zu führen — gemeinsam mit dem Verteidiger. Bei Selbstständigen: laufende Aufträge sichern, ohne das Verfahren zu thematisieren.
  5. Familie informieren. Welcher Kreis, welcher Wortlaut, welcher Zeitpunkt — auch das gehört in die Verteidigungsstrategie. Ehepartner, die das Verfahren mittragen, sind später ein Faktor in der Sozialprognose.

Punkte 1, 2 und 3 sind nicht verhandelbar. Punkte 4 und 5 sind individuell zu führen.

Rechtsprechungs- und Normennachweise

  • Gesetz zur Anpassung der Mindeststrafen des § 184b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 StGB, BGBl. I 2024 Nr. 213 (in Kraft seit 28. Juni 2024)
  • BGH, Beschluss vom 21. Juli 2020 — 5 StR 246/20 (Freiheitsstrafe ohne Bewährung beim reinen Besitz nicht Regelfall)
  • BGH, Beschluss vom 23. Juli 2024 — 6 StR 398/24 (Anwendung der Reform, § 2 Abs. 3 StGB)
  • BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2024 — 4 StR 374/24 (mildere Fassung in Altfällen)
  • BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 — 2 C 25.14 (Disziplinarrecht Lehrer)
  • BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2019 — 2 C 3.18 (Disziplinarrecht Polizeibeamte)
  • §§ 184b, 46, 47, 56, 59, 2 Abs. 3 StGB
  • §§ 153, 153a, 170 Abs. 2, 407 ff. StPO
  • §§ 32, 53 BZRG (Führungszeugnis, Tilgung)
  • § 24 BeamtStG, § 14 BRAO

Häufig gestellte Fragen

  • Was bedeutet ‚Ersttäter' bei § 184b StGB rechtlich?

    Im Strafgesetzbuch findet sich der Begriff ‚Ersttäter' nicht ausdrücklich. Gemeint ist, dass im Bundeszentralregister keine einschlägigen Voreintragungen vorliegen. Strafzumessungsrechtlich wirkt das nach § 46 Abs. 2 StGB strafmildernd; bei der Sozialprognose nach § 56 StGB ist es einer der wichtigsten Faktoren zugunsten einer Strafaussetzung zur Bewährung.

  • Welcher Verfahrensausgang ist für mich als Ersttäter realistisch?

    Bei kleiner bis mittlerer Bildmenge, ohne eigene Verbreitung und mit kooperativer Verteidigung sind drei Wege Standard: Einstellung nach § 153a StPO gegen Auflage, Strafbefehl mit Geldstrafe, oder — bei größeren Mengen — Freiheitsstrafe auf Bewährung. Die Hauptverhandlung mit öffentlicher Erörterung ist die Ausnahme, nicht die Regel.

  • Bekomme ich als Ersttäter automatisch Bewährung?

    Nein. Der BGH hat in 5 StR 246/20 vom 21. Juli 2020 zwar klargestellt, dass Freiheitsstrafen ohne Bewährung beim reinen Besitz nach § 184b Abs. 3 StGB nicht der Regelfall sind. Eine Garantie ist das aber nicht. Bei sehr großen Mengen, schweren Darstellungen oder systematischem Sammeln kann die Zwei-Jahres-Grenze des § 56 StGB knapp werden.

  • Hilft eine Therapie als Ersttäter besonders?

    Ja, deutlich. Bei einem Erstverfahren ist eine Therapie das stärkste Signal an Staatsanwaltschaft und Gericht: ‚Hier gibt es einen einmaligen Vorgang, der bereits adressiert wird.' In meiner Praxis senkt eine bei Anmeldung laufende Therapie die Geldauflage spürbar und macht aus einem ablehnenden Staatsanwalt häufig einen verhandlungsbereiten.

  • Was ist die Verwarnung mit Strafvorbehalt nach § 59 StGB?

    Eine Sonderform für besonders milde Fälle: Das Gericht spricht die Schuld aus, behält die Strafe aber zur Bewährung vor. Bei Erfüllung der Auflagen entfällt die eigentliche Strafe vollständig. Voraussetzung sind ein Strafmaß bis 180 Tagessätze, eine günstige Prognose und besondere Umstände. Bei kleinen Ersttäter-Konstellationen mit geringem Schuldumfang ist § 59 StGB ein realistisches Ziel.

  • Welche Faktoren stärken meine Position als Ersttäter?

    Geringe Bildmenge, keine eigenen Verbreitungshandlungen, klar dokumentierter Zufalls- oder Gelegenheitsbezug (etwa empfangene WhatsApp-Inhalte), berufliche und familiäre Stabilität, frühe anwaltliche Begleitung und vor allem ein nachgewiesener Therapiebeginn vor der Abschlussverfügung der Staatsanwaltschaft.

  • Was schwächt den Ersttäter-Bonus?

    Sehr große Mengen (über 1.000 Dateien), schwere Missbrauchsdarstellungen, dokumentiertes systematisches Sammeln und Sortieren, eigene Weitergabe oder ein Tatbild, das auf längere Konsumdauer schließen lässt. Auch Schweigen plus später widerlegtes Bestreiten kann die Sozialprognose schwächen.

  • Gibt es einen Eintrag im Führungszeugnis, wenn ich als Ersttäter verurteilt werde?

    Im einfachen Führungszeugnis nicht zwingend: Geldstrafen bis 90 Tagessätze und Freiheitsstrafen bis drei Monate bleiben dort außen vor, sofern keine weitere Eintragung existiert (§ 32 Abs. 2 BZRG). Im erweiterten Führungszeugnis erscheint jede Verurteilung nach § 184b oder § 184c StGB ausnahmslos (§ 32 Abs. 5 BZRG). Eine Einstellung nach § 153a StPO erscheint in keinem Führungszeugnis.

  • Was ist der wichtigste Fehler, den ein Ersttäter machen kann?

    Die spontane Aussage bei der ersten Vernehmung — ohne Akteneinsicht, ohne Verteidiger, oft direkt nach der Hausdurchsuchung. Erklärungsversuche wie ‚das war ein Virus' oder ‚ich habe das nur einmal angeschaut' landen wörtlich in der Akte und engen den Verteidigungsspielraum für Monate ein. Schweigen und Verteidiger einschalten ist die einzige richtige Reaktion.

  • Wie lange dauert ein Ersttäter-Verfahren typischerweise?

    Zwischen neun Monaten und drei Jahren. Die Dauer wird von der forensischen Auswertung der Geräte bestimmt — Festplatten, Handys, externe Datenträger. In dieser Zeit gibt es lange Phasen der Stille, gefolgt von kurzen, intensiven Verhandlungsfenstern. Wer früh Therapie und Verteidigungsstrategie aufstellt, nutzt die Wartezeit produktiv.

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Das Verfahren wurde eingestellt, ohne dass meine Familie oder mein Arbeitgeber je davon erfahren haben.“

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Nach der Durchsuchung war ich völlig am Ende. Herr Rappaport war der erste Mensch in diesem Albtraum, der mich nicht verurteilt hat. Er hat mir einfach zugehört und mir gesagt, wie es weitergeht. An dem Abend konnte ich zum ersten Mal seit Tagen wieder einschlafen.“

Fachanwalt für Strafrecht Florian Rappaport in seiner Kanzlei in Freiburg

Rechtsanwalt Rappaport

Den Fachanwaltstitel verleiht die Rechtsanwaltskammer an Strafverteidiger, die umfangreiche praktische Erfahrung aus einer hohen Zahl persönlich bearbeiteter Fälle vorweisen und ihr vertieftes theoretisches Wissen in mehreren Prüfungen belegen. Eine jährliche Fortbildungspflicht sichert, dass diese Kenntnisse aktuell bleiben. So ist der Fachanwaltstitel ein unabhängig geprüfter Beleg für gesicherte Fachkunde.

Studium an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg / Referendariat am Landgericht Freiburg / ausschließlich im Strafrecht tätig / Verteidigung in Freiburg, Offenburg und Lörrach

„Ich weiß, wie schnell Menschen im Internet in Bereiche geraten, die sie nie betreten wollten. Ein unbedachter Klick, Neugier im falschen Moment, eine Weiterleitung in einem Chat – und plötzlich sind sie mit Material konfrontiert, das strafrechtliche Konsequenzen hat. Viele meiner Mandanten waren in einer digitalen Abwärtsspirale gefangen, aus der sie allein nicht herausfanden.

Meine Kanzlei und ich sind hier, um Ihnen zu helfen.

Jeder Anruf ist willkommen. Jede Frage ist willkommen.
Sie sind nicht allein."

rappaport@rappaport-verteidigung.de

Das erste Gespräch

Manche Anrufe sind nicht leicht — und Sie müssen vorher nicht wissen, wo Sie anfangen sollen. Erzählen Sie, was passiert ist; ich höre zu und ordne ein, was das bedeutet. Am Ende sehen wir gemeinsam, was sinnvoll wäre — und ob ich der richtige Verteidiger für Ihre Sache bin.

Erfolge

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Von Anfang an haben wir uns gut verstanden. Ich habe mich einfach wohl gefühlt. Das hat mir sehr geholfen, die schwere Zeit durchzustehen.“

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Herr Rappaport hat mir gezeigt, dass ich kein schlechter Mensch bin. Ich war damals einfach in einer wirklich schweren Lebenskrise.“

Strafverteidiger Florian Rappaport, Fachanwalt für Strafrecht in Freiburg

Was treibt mich an, Menschen zu verteidigen, die sich mit dem Vorwurf des Besitzes von Kinderpornografie konfrontiert sehen?

„Seit vielen Jahren erlebe ich, wie ich gerade in diesem sensiblen Bereich besonders viel Gutes tun kann. Menschen, die verzweifelt anrufen, spüren schon nach unserem ersten Gespräch, dass sich alles wieder zum Guten wenden wird. Gemeinsam ordnen wir die Tatsachen, planen die nächsten Schritte und gewinnen Stück für Stück die Kontrolle zurück. Wir finden wieder auf den richtigen Weg. Zu sehen, wie aus Angst wieder Zuversicht wird, erfüllt mich mit tiefer Zufriedenheit und treibt mich täglich an."

Ihre ersten Schritte

  1. Sagen Sie zunächst nichts.

    Aus Scham oder dem Wunsch, alles richtigzustellen, reden viele zu früh – das macht es meist nicht besser. Sie haben das Recht zu schweigen; nutzen Sie es, bis wir miteinander gesprochen haben. Machen Sie keine Angaben, weder gegenüber der Polizei noch gegenüber Ihren Angehörigen.

  2. Bewahren Sie Ruhe.

    Ein Tatvorwurf ist noch kein Urteil. Vieles, was jetzt erdrückend wirkt, sieht nach der Akteneinsicht oft ganz anders aus. Treffen Sie keine voreiligen Entscheidungen – über Ihre Arbeit, Ihre Familie, Ihr Leben. Das hat Zeit, bis wir die Lage gemeinsam überblicken.

  3. Wir gehen den Weg mit Ihnen.

    Mit Ihrer Vollmacht nehmen wir Akteneinsicht und prüfen jeden einzelnen Vorwurf – ruhig und vertraulich. Wir übernehmen die Kommunikation mit den Behörden und begleiten Sie durch das Verfahren, damit Sie wieder Boden unter den Füßen bekommen.

  4. Lassen Sie uns ins Gespräch kommen

    Schon am Telefon klären wir Ihre ersten Fragen.

    0761 458 754 80

Oder lassen Sie sich zurückrufen.

Wann erreichen wir Sie am besten?

Sie können mehrere Zeiträume wählen.

Rechtsanwalt Rappaport am Schreibtisch bei der Arbeit am Schriftsatz

Beharrlich.

Ein Strafverfahren zieht sich oft über Monate. Rechtsanwalt Rappaport verfolgt Ihre Sache mit Geduld und Beharrlichkeit, bis sie entschieden ist.

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Ich hatte nur ein Bild in einer WhatsApp-Gruppe erhalten. Ich wollte es gar nicht. Ich hatte mir auch nichts dabei gedacht. Trotzdem stand plötzlich die Polizei vor der Tür. Mein Anwalt kannte sich mit der Technik aus und konnte beweisen, dass ich unschuldig war.“

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Seine Arbeitsweise ist beeindruckend gründlich. Wirklich jede Kleinigkeit, jedes technisches Detail wurde analysiert. Man merkt, dass er sich wirklich reinkniet.“

Strafverteidiger Florian Rappaport im Mandantengespräch am Besprechungstisch in Freiburg

Sie sind nicht allein.

Ab dem ersten Gespräch denke und handle ich für Sie – Sie müssen das nicht allein tragen.

Wie bewerten Mandantinnen und Mandanten unsere Leistungen?

„Herr Rappaport erscheint sehr ruhig und bedacht. Erfasst jedes Detail und sorgt im entscheidenden Moment für eine erfolgreiche Überraschung. So ist es mir in meinem eigentlich aussichtslosen Fall ergangen. Viele herzlichen Dank für diesen tollen Erfolg Absolut empfehlenswert für jeden.“
E. U.
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„Ich kann Herr Rappaport uneingeschränkt weiterempfehlen. Er hat mich durch einen sehr unangenehmen und belastenden Prozess begleitet und mir von Anfang an das Gefühl gegeben, in den besten Händen zu sein. Er war jederzeit erreichbar, nahm sich viel Zeit, um mir zuzuhören, und hat sich mit großer Sorgfalt und Professionalität um meinen Fall gekümmert. Seine ruhige, zuversichtliche Art hat mir in einer schwierigen Zeit viel Sicherheit gegeben. Dank seines Engagements und seiner Kompetenz konnte ich das bestmögliche Ergebnis erzielen. Vielen Dank für die hervorragende Unterstützung!“
S. R.
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„Herr Rappaport hat alles zum guten gewendet. Sehr kompetent. Bei Fragen kann man sich immer melden.100% Weiterempfehlung. Vielen vielen Dank nochmal.“
S. A.
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„Ich möchte die Kanzlei und Herrn Rappaport als Strafverteidiger wärmstens empfehlen. Herr Rappaport ist ein wahrer Mann vom Fach und hat meine Verteidigung äußerst erfolgreich geführt (das Verfahren wurde eingestellt). Er ist freundlich, ehrlich, sehr akkurat und hört einem zu. Ich bin mit dem Ergebnis und seiner Arbeit voll und ganz zufrieden.“
D. S.
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„Herr Rappaport ist wunderbar. Immer erreichbar, sehr freundlich und nicht verklemmt wie manch andere Rechtsanwälte. Hat das Maximum herausgeholt, sodass ich mehr als zufrieden sein kann. Jederzeit zu empfehlen.“
M. K.
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A. M.
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Presse: RAPPAPORT · Verteidigung in den Medien

Kanzleihund Lara, Golden Retriever bei Strafverteidiger Florian Rappaport in Freiburg

Mandanten-Begleithündin Lara

Um Ihren Besuch in unserer Kanzlei so angenehm wie möglich zu gestalten, begrüßt Sie auf Wunsch unsere Golden Retriever-Hündin Lara. Sie begleitet Beratungsgespräche, lässt sich streicheln oder liegt einfach still dabei. Ihre Gelassenheit hilft vielen Mandanten, zur Ruhe zu kommen und sich besser zu konzentrieren.

Erfahren Sie mehr über unsere Arbeit.

Wir stellen unsere Tätigkeitsschwerpunkte vor.

Weitere Videos finden Sie auf den Seiten zu den einzelnen Tätigkeitsschwerpunkten.

Und in unserem Ratgeber Strafrecht geben wir online Antworten auf einige häufige Fragen aus unserem Alltag als Strafverteidiger.

Überblick

Häufig gestellte Fragen rund um das Thema

Was ist strafbar? — Der Tatbestand

  • Was genau ist „kinderpornographisch" nach § 184b StGB?

    Kinderpornographisch ist nach § 184b Abs. 1 Nr. 1 StGB ein pornographischer Inhalt, der sexuelle Handlungen von, an oder vor einem Kind (Person unter 14 Jahren) zeigt, ein ganz oder teilweise unbekleidetes Kind in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung wiedergibt oder Genitalien oder Gesäß eines Kindes sexuell aufreizend in den Blickpunkt rückt. Maßgeblich ist ein objektiver Maßstab — es kommt auf den Eindruck eines durchschnittlichen Betrachters an, nicht auf die Absicht des Besitzers. In der Praxis ist gerade die Abgrenzung zwischen Familienfoto, künstlerischer Aktfotografie und „Posing" der Bereich, in dem Verteidigung etwas bewegen kann.

    → Vertieft im Beitrag: Tatbestand, Deepfakes, Manga, Text

  • Sind Mangas, Hentai oder gezeichnete Darstellungen strafbar?

    Die Antwort hängt von der Tathandlung ab. Verbreitung und Herstellung zur Verbreitung gezeichneter kinderpornographischer Darstellungen fallen unter § 184b Abs. 1 Satz 2 StGB — mit reduziertem Strafrahmen von drei Monaten bis fünf Jahren. Der reine Besitz eindeutig fiktiver, erkennbar gezeichneter Darstellungen ohne Wirklichkeitsanspruch ist dagegen nicht strafbar, weil § 184b Abs. 3 StGB ausdrücklich nur Inhalte erfasst, die ein „tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen" wiedergeben. Sobald die Zeichnung fotorealistisch wird oder das Material weitergegeben wird, kippt die Bewertung.

    → Vertieft im Beitrag: Manga, Hentai, KI-Bilder und Text im Detail

  • KI-generierte Bilder und Deepfakes — strafbar?

    Ja. Fotorealistische KI-Outputs, die einem durchschnittlichen Betrachter wie ein echtes Geschehen erscheinen, werden rechtlich wie reale Abbildungen behandelt. Sie unterfallen dem vollen Strafrahmen des § 184b Abs. 1 Satz 1 StGB (sechs Monate bis zehn Jahre) bei Verbreitung und § 184b Abs. 3 StGB (drei Monate bis fünf Jahre) beim Besitz. Deepfakes mit identifizierbaren realen Kindern können zusätzlich § 201a StGB (Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs) erfüllen; zivilrechtlich kommen Ansprüche nach § 22 KUG in Betracht.

    → Vertieft im Beitrag: KI-Bilder, Deepfakes und Realismus-Schwelle

  • Reicht ein reiner Text — Fanfiction, Chat-Rollenspiel — für eine Strafbarkeit?

    Nein. Nach BGH, Beschluss vom 19.03.2013 — 1 StR 8/13 sind rein verbale Darstellungen keine Wiedergabe eines tatsächlichen oder wirklichkeitsnahen Geschehens im Sinne des § 184b StGB. Fanfiction, Chat-Rollenspiele zwischen Erwachsenen oder E-Mails mit expliziten Textszenen erfüllen den Tatbestand nicht — auch wenn sie moralisch anstößig und nach Plattform-Regeln verboten sind. Bei Kontaktanbahnung zu realen Kindern greift aber § 176b StGB (Cybergrooming) unabhängig von § 184b.

    → Vertieft im Beitrag: Textinhalte und weitere Sonderfälle

Zum Beitrag: Was ist strafbar? →

Wie kommt der Verdacht zustande?

  • Was ist eine NCMEC-Meldung und wie landet sie beim BKA?

    Das National Center for Missing & Exploited Children (NCMEC) ist eine private US-Organisation, an die in den USA ansässige Kommunikationsanbieter (Google, Meta, Microsoft, Apple, Discord, Snapchat u.a.) nach 18 U.S.C. § 2258A jeden Verdacht auf Kinderpornographie melden müssen. Das NCMEC bereitet diese Meldungen als „CyberTipline Reports" auf und leitet sie länderspezifisch weiter — für Deutschland an das BKA. 2024 hat das BKA über 205.000 Meldungen erhalten und an die Landeskriminalämter verteilt; daraus entsteht die überwiegende Zahl aller § 184b-Verfahren.

    → Vertieft im Beitrag: NCMEC-Meldung als Beweismittel: Angriffsflächen

  • Wie lange speichert mein Provider meine IP-Adresse?

    Das hängt vom Anbieter und der aktuellen Rechtslage ab. Nach dem EuGH-Urteil vom 30.04.2024 (C-470/21, La Quadrature du Net) ist die Speicherung von IP-Adressen zur Strafverfolgung unionsrechtlich zulässig, wenn keine Verhaltensprofile entstehen. Der Bundesrat hat im September 2024 eine Gesetzesinitiative zur einmonatigen IP-Mindestspeicherung eingebracht. In der Praxis speichern viele deutsche Provider IP-Adressen bereits wieder mehrere Tage bis Wochen — die Zuordnung zu einem Anschluss ist damit in aller Regel möglich.

    → Vertieft im Beitrag: IP-Ermittlung, Verkehrs- und Bestandsdatenauskunft

  • Kann ich durch ein Bild in einer WhatsApp-Gruppe zum Täter werden?

    Ja. WhatsApp lädt Medien einer Gruppe standardmäßig aufs Handy. Sobald die Datei im Galerie-Ordner liegt und Sie von ihrer Existenz wissen, besteht Besitz im Sinne des § 184b Abs. 3 StGB — denn Sie haben jederzeitige Zugriffsmöglichkeit. Wer das Bild bewusst geöffnet oder auf dem Gerät belassen hat, erfüllt den Vorsatz praktisch immer. Wer die Gruppe nicht aufgerufen hat und das Bild nur passiv im Hintergrund gespeichert wurde, kann sich darauf berufen — muss die Umstände aber plausibel machen. Sofortiges Löschen und eine Anzeige bei der Polizei sind in der Praxis der sicherste Weg.

    → Vertieft im Beitrag: WhatsApp, Telegram, Cache, Thumbnails

  • Scannt Apple iCloud-Fotos auf kinderpornographisches Material?

    Aktuell nicht. Apple hat den 2021 angekündigten on-device CSAM-Scan im Dezember 2022 eingestellt und scannt iCloud-Fotos serverseitig nicht aktiv. Google Photos, Microsoft OneDrive, Dropbox sowie Meta (Facebook, Instagram, WhatsApp) setzen dagegen PhotoDNA oder vergleichbare Systeme ein und generieren routinemäßig NCMEC-Meldungen.

    → Vertieft im Beitrag: Cloud-Scanning, PhotoDNA, Chatkontrolle

Zum Beitrag: NCMEC, BKA, IP-Ermittlung →

Hausdurchsuchung — was tun?

  • Die Polizei steht vor der Tür — was tue ich in den ersten Minuten?

    Durchsuchungsbeschluss zeigen lassen, Aktenzeichen und Gericht notieren. Keine Aussage zur Sache. Der einzige Satz: „Ich mache von meinem Schweigerecht Gebrauch und möchte einen Verteidiger sprechen." Sofort einen Strafverteidiger anrufen — das Recht dazu steht in § 137 Abs. 1 StPO. Keine Passwörter herausgeben, keine Geräte freiwillig entsperren. Widerstand gegen die Durchsuchung selbst ist strafbar; aktive Mitwirkung ist aber nicht geschuldet. Was Sie jetzt sagen, landet in der Akte und wird später gegen Sie verwendet.

    → Vertieft im Beitrag: Erste 15 Minuten, Passwörter, Beschluss prüfen

  • Muss ich Passwörter oder PIN herausgeben?

    Nein. Passwörter und PINs sind Erinnerungswissen — ihre Preisgabe wäre aktive Mitwirkung an der eigenen Strafverfolgung und ist durch den Nemo-tenetur-Grundsatz geschützt. § 95 StPO greift beim Beschuldigten nicht, auch wenn Beamte das manchmal behaupten. Anders beim Fingerabdruck oder Face ID: Der BGH hat mit Beschluss vom 13.03.2025 — 2 StR 232/24 entschieden, dass Ermittler den Finger zur biometrischen Entsperrung unter bestimmten Voraussetzungen zwangsweise auflegen lassen dürfen. Praktischer Tipp: Gerät vor der Übernahme durch die Beamten ausschalten — nach einem Neustart verlangen iOS und moderne Android-Systeme wieder den Code, nicht das biometrische Merkmal.

    → Vertieft im Beitrag: Biometrische Entsperrung, § 95 StPO, BGH 2 StR 232/24

  • Wann bekomme ich meine beschlagnahmten Geräte zurück?

    In der Regel dauert die forensische Auswertung neun bis achtzehn Monate. Geräte ohne Tatbezug — Arbeitsgeräte, Geräte anderer Familienmitglieder, Datenträger ohne belastende Inhalte — lassen sich oft innerhalb weniger Wochen zurückholen. Auf Geräten mit belastenden Inhalten wird typischerweise die Einziehung angeordnet; über § 74f StGB (Verhältnismäßigkeit) lässt sich in geeigneten Fällen eine bloße Löschung der Dateien statt vollständiger Einziehung erreichen.

    → Vertieft im Beitrag: Einziehung, Rückgabe, Datenfreigabe

  • Darf die Polizei ohne Durchsuchungsbeschluss kommen?

    Nur im Ausnahmefall „Gefahr im Verzug" (§ 105 Abs. 1 StPO). Das BVerfG hat mit Beschluss vom 20.02.2001 — 2 BvR 1444/00 klargestellt, dass dieser Begriff eng auszulegen ist und einzelfallbezogene Tatsachen verlangt. Bei § 184b-Verfahren, die aus monatelang ausgewerteten NCMEC-Meldungen entstehen, ist „Gefahr im Verzug" so gut wie nie begründbar. Wenn die Beamten sich darauf berufen, genau dokumentieren: Name des anordnenden Staatsanwalts, Uhrzeit, Begründung. Das ist der Anknüpfungspunkt für ein späteres Beweisverwertungsverbot.

    → Vertieft im Beitrag: Richtervorbehalt und Beschlagnahme

Zum Beitrag: Hausdurchsuchung →

Welche Strafe droht?

  • Welche Mindeststrafe droht beim reinen Besitz seit der Reform 2024?

    Drei Monate Freiheitsstrafe nach § 184b Abs. 3 StGB. Der Höchststrafrahmen liegt bei fünf Jahren. Eine Geldstrafe ist rechtlich möglich, wenn die Tat am unteren Rand der Strafwürdigkeit liegt. Vor der Reform vom 28.06.2024 galt eine Mindeststrafe von einem Jahr — und der Besitz war damit ein Verbrechen. Seit der Reform ist er wieder ein Vergehen, und Einstellung, Strafbefehl sowie Geldstrafe sind zurück auf dem Tisch.

    → Vertieft im Beitrag: Strafrahmen, Bewährung, U-Haft, Reform 2024

  • Komme ich als Ersttäter mit Bewährung davon?

    In der typischen Besitzkonstellation mit kleiner bis mittlerer Menge, ohne einschlägige Vorstrafen und mit kooperativer Verteidigung ist Bewährung der Regelfall — oft sogar Geldstrafe oder Einstellung nach § 153a StPO. Der BGH hat in 5 StR 246/20 (21.07.2020) klargestellt, dass Freiheitsstrafen ohne Bewährung beim reinen Besitz nach § 184b Abs. 3 StGB nicht der Regelfall sind. Bei sehr großen Mengen, schweren Darstellungen oder systematischem Sammeln kann die Zwei-Jahres-Grenze des § 56 StGB aber knapp werden; eine Garantie gibt es nie.

    → Vertieft im Beitrag: Bewährung, Strafzumessung, Einzelfall

  • Droht Untersuchungshaft bei § 184b-Verfahren?

    Im typischen Besitzfall eines Ersttäters mit festem Wohnsitz und Arbeit ist U-Haft sehr selten. Sie kommt ernsthaft in Betracht bei gewerbs- oder bandenmäßiger Verbreitung (§ 184b Abs. 2 StGB über § 112a StPO Wiederholungsgefahr), bei konkreter Fluchtgefahr mit Auslandsbezug oder bei einschlägigen Vorstrafen. Die meisten meiner Mandanten, die nach der Durchsuchung Angst vor Haft hatten, mussten diese Angst nicht in die Realität übersetzen.

    → Vertieft im Beitrag: Haftgründe, § 112a StPO, Gerätesicherstellung

  • Werden meine Geräte am Ende eingezogen?

    Regelmäßig ja — Laptop, Handy, externe Festplatten und sonstige Datenträger mit inkriminierten Dateien werden nach § 184b Abs. 7 StGB eingezogen. Über § 74f StGB (Verhältnismäßigkeit) lässt sich in geeigneten Fällen durchsetzen, dass das Gerät nach Löschung der Dateien zurückgegeben wird. Bei einem fünf Jahre alten Smartphone ist das selten wirtschaftlich; bei einem Business-Laptop lohnt der Antrag.

    → Vertieft im Beitrag: Einziehung, § 74f StGB, Rückgabewege

Zum Beitrag: Strafrahmen und Strafmaß →

Einstellung des Verfahrens

  • Ist eine Einstellung nach § 153a StPO heute realistisch?

    Seit der Reform vom 28.06.2024 ja. § 184b Abs. 3 StGB ist wieder ein Vergehen; damit sind §§ 153, 153a StPO und der Strafbefehl wieder zugänglich. Realistisch ist die Einstellung vor allem bei Ersttätern, geringen Mengen, fehlender Verbreitungsabsicht und bereits begonnener Therapie. Staatsanwaltschaften wenden § 153a StPO bei § 184b zurückhaltend an — aber die Tür ist offen, und in geeigneten Fällen ist die Einstellung der Normalfall.

    → Vertieft im Beitrag: Voraussetzungen, Auflagen, Taktik

  • Mit welcher Geldauflage muss ich rechnen?

    Die Höhe hängt von Menge, Inhalt, Einkommen und Verteidigungsstrategie ab. In meiner Praxis bewegen sich die Geldauflagen bei durchschnittlichem Einkommen zwischen 1.000 Euro (Einzelbild) und 15.000 Euro (Grenzfall mit größeren Mengen). Kombinationen mit Therapie-Weisung oder gemeinnütziger Arbeit sind üblich. Eine laufende Therapie senkt die Geldauflage in der Praxis häufig spürbar — oft um einen Faktor.

    → Vertieft im Beitrag: Geldauflagen, Therapie, Ratenzahlung

  • Hilft Therapie für eine Einstellung?

    Ja, erheblich. Eine laufende Therapie zeigt der Staatsanwaltschaft, dass sich der Beschuldigte mit der Tat auseinandersetzt, und relativiert das öffentliche Interesse an der Verfolgung. Das Netzwerk „Kein Täter werden" bietet an mehreren Universitätskliniken deutschlandweit kostenfreie Therapie unter besonderer Schweigepflicht an (Modellprojekt nach § 65d SGB V). In geeigneten Fällen genügt bereits die Anmeldung als Signal der Auseinandersetzung — nicht nur der Beginn der Behandlung.

    → Vertieft im Beitrag: „Kein Täter werden", Therapiewege, Signalwirkung

Zum Beitrag: Einstellung nach § 153a StPO →

Ersttäter — was Sie konkret erwartet

  • Was bedeutet „Ersttäter" bei § 184b StGB rechtlich — und wie hilft mir das?

    Im Strafgesetzbuch findet sich der Begriff nicht ausdrücklich. Gemeint ist, dass im Bundeszentralregister keine einschlägigen Voreintragungen vorliegen. Strafzumessungsrechtlich wirkt das nach § 46 Abs. 2 StGB strafmildernd, bei der Sozialprognose nach § 56 StGB ist es einer der wichtigsten Faktoren zugunsten einer Strafaussetzung zur Bewährung. Im Vorfeld einer Anklage ist die Vorstrafenfreiheit oft das Element, das eine Staatsanwaltschaft überhaupt erst über § 153a StPO oder Strafbefehl nachdenken lässt.

    → Vertieft im Beitrag: Ersttäter, § 56 StGB, Sozialprognose

  • Welche Verfahrensausgänge sind für mich als Ersttäter realistisch?

    Bei kleiner bis mittlerer Bildmenge, ohne eigene Verbreitung und mit kooperativer Verteidigung sind drei Wege Standard: Einstellung nach § 153a StPO gegen Auflage, Strafbefehl mit Geldstrafe (oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr auf Bewährung) und — bei größeren Mengen — Freiheitsstrafe auf Bewährung in der Hauptverhandlung. Die öffentliche Hauptverhandlung mit Erörterung der Inhalte ist seit der Reform vom 28.06.2024 die Ausnahme, nicht die Regel. Bei sehr milden Konstellationen kommt § 59 StGB (Verwarnung mit Strafvorbehalt) als faktisch straffreier Ausgang in Betracht.

    → Vertieft im Beitrag: § 153a, Strafbefehl, Bewährung, § 59 StGB

  • Was kann ich als Ersttäter konkret tun, um meine Position zu stärken?

    Schweigen, Verteidiger einschalten, Therapie anbahnen — in dieser Reihenfolge, möglichst noch in den ersten 48 Stunden nach der Hausdurchsuchung. Eine bei Anmeldung dokumentierte Therapie senkt die Geldauflage in der Praxis spürbar und macht aus einem ablehnenden Staatsanwalt häufig einen verhandlungsbereiten. Falsche Erklärungen bei der ersten Vernehmung („das war ein Virus", „nur einmal angeschaut") landen wörtlich in der Akte und kosten den Ersttäter-Bonus für Monate.

    → Vertieft im Beitrag: Erste Schritte, Therapie, Strafzumessung

Zum Beitrag: Ersttäter bei § 184b StGB →

Strafbefehl oder Hauptverhandlung?

  • Kann mein Verfahren ohne öffentliche Gerichtsverhandlung enden?

    Seit der Reform vom 28.06.2024 ja. § 184b ist wieder ein Vergehen; damit greift das Strafbefehlsverfahren nach §§ 407 ff. StPO. Bei anwaltlicher Vertretung kann der Strafbefehl sogar eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr auf Bewährung enthalten. Realistisch ist das vor allem bei Erst- und Gelegenheitstätern mit überschaubarer Bildmenge und geständiger Einlassung. Für Beamte, Selbstständige und Kammerberufe ist der Strafbefehl oft die entscheidende Option, um öffentliche Aufmerksamkeit zu vermeiden.

    → Vertieft im Beitrag: Strafbefehl, Einspruch, Hauptverhandlung

  • Ist die Hauptverhandlung bei § 184b automatisch nichtöffentlich?

    Nein. Der Grundsatz ist Öffentlichkeit (§ 169 Abs. 1 GVG). Die Öffentlichkeit wird nur auf Antrag oder bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen ausgeschlossen — insbesondere nach § 171b GVG (Schutz der Privatsphäre) und § 172 Nr. 1 GVG (Gefährdung der Sittlichkeit, praktisch ausnahmslos bei der Inaugenscheinnahme der Dateien). In meiner Praxis stelle ich regelmäßig Antrag nach § 171b Abs. 1, 3 GVG, weil bei § 184b-Verfahren sehr persönliche Umstände zur Sprache kommen, deren öffentliche Erörterung schutzwürdige Interessen verletzt.

    → Vertieft im Beitrag: Öffentlichkeit, Inaugenscheinnahme, Ablauf

Zum Beitrag: Hauptverhandlung und Strafbefehl →

Nebenfolgen — Führungszeugnis, Waffen, Aufenthalt, Beruf

  • Erscheint die Verurteilung im Führungszeugnis?

    Im einfachen Führungszeugnis nicht zwingend — Geldstrafen bis 90 Tagessätze oder Freiheitsstrafen bis drei Monate bleiben dort außen vor, sofern keine weitere Eintragung existiert (§ 32 Abs. 2 BZRG). Im erweiterten Führungszeugnis dagegen erscheint jede Verurteilung nach § 184b oder § 184c StGB — ausnahmslos (§ 32 Abs. 5 BZRG). Das erweiterte Führungszeugnis wird für Tätigkeiten mit Minderjährigen verlangt (Schule, Kita, Jugendverein, Sportverein, Pflegeeltern, Kinderarztpraxis). Für diese Berufe und Ehrenämter ist eine § 184b-Verurteilung faktisch das Ende — unabhängig vom Strafmaß.

    → Vertieft im Beitrag: § 32 BZRG, Tilgungsfristen, Tätigkeitssperre

  • Verliere ich Waffenbesitzkarte oder Jagdschein?

    Bei einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr zwingend (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 WaffG: absolute Unzuverlässigkeit, Zehn-Jahres-Sperre). Bei einer Geldstrafe ab 60 Tagessätzen liegt Regelunzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG vor — die Behörde widerruft die Erlaubnis regelmäßig. Der Jagdschein koppelt an die waffenrechtliche Zuverlässigkeit (§ 17 BJagdG). Die 60-Tagessätze-Grenze ist für Mandanten mit Waffen das zentrale Verteidigungsziel — eine 59-TS-Strafe ist waffenrechtlich eine andere Welt als eine 60-TS-Strafe.

    → Vertieft im Beitrag: Waffenrecht, Jagdschein, verwaltungsrechtliche Folgen

  • Droht die Ausweisung, wenn ich kein Deutscher bin?

    Bei einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr liegt ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vor (§ 54 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG) — die Ausweisung ist dann der Regelfall, abwendbar nur bei sehr starken Bleibeinteressen (deutsche Ehepartnerin, gemeinsame Kinder, Langzeitaufenthalt). Zwischen sechs Monaten und einem Jahr Freiheitsstrafe besteht ein „schwerwiegendes" Ausweisungsinteresse; die Abwägung ist offen. Unter sechs Monaten sind die Chancen auf einen Verbleib deutlich besser. Für nicht-deutsche Mandanten ist jede Schwelle der Strafzumessung existentiell.

    → Vertieft im Beitrag: §§ 53, 54 AufenthG, Bleibeinteresse, Duldung

Zum Beitrag: Nebenfolgen einer Verurteilung →

Familie, Jugendamt, Presse

  • Wird das Jugendamt informiert, wenn ich minderjährige Kinder habe?

    In aller Regel ja. Nach Nr. 35 MiStra (i.V.m. §§ 13, 14, 17 EGGVG, § 5 KKG) teilt die Staatsanwaltschaft dem Jugendamt und dem Familiengericht die wesentlichen Verdachtsmomente mit, sobald minderjährige Kinder im Haushalt oder im Umgang betroffen sind. Die Mitteilung geht oft schon am Tag der Hausdurchsuchung raus — ohne Vorwarnung. Das Jugendamt führt dann eine Gefährdungseinschätzung nach § 8a SGB VIII durch; das erste Schutzgespräch entscheidet oft mehr als die gesamte Strafverteidigung der folgenden Monate.

    → Vertieft im Beitrag: Nr. 35 MiStra, § 8a SGB VIII, Schutzgespräch

  • Verliere ich bei einer Verurteilung automatisch das Sorgerecht?

    Nein. Ein automatischer Sorgerechtsentzug existiert nicht. Das Familiengericht entscheidet nach § 1666 BGB im Einzelfall — und muss nach BGH (XII ZB 408/18, XII ZB 150/19) konkrete Tatsachenfeststellungen treffen. Maßnahmen reichen von Auflagen über begleiteten Umgang bis zum Kontakt- und Näherungsverbot (vgl. OLG Koblenz 7 UF 201/20). Der vollständige Sorgerechtsentzug nach § 1666 Abs. 3 Nr. 6 i.V.m. § 1666a BGB bleibt ultima ratio — selten bei reinen Besitzfällen, häufiger bei Hinweisen auf eigene Übergriffe. Entscheidend ist, wie Straf- und Familienverfahren strategisch zusammen geführt werden.

    → Vertieft im Beitrag: Sorgerecht, Umgang, BGH- und OLG-Rechtsprechung

  • Steht mein Name morgen in der Zeitung?

    In den allermeisten Fällen nein. Pressekodex Ziffer 8 (Persönlichkeitsrecht) und Ziffer 13 (Unschuldsvermutung) sowie die BVerfG-Rechtsprechung verlangen ein überwiegendes öffentliches Informationsinteresse, das bei einfachen Besitzverfahren typischerweise fehlt. Anders bei Personen des öffentlichen Lebens, Amtsträgern mit unmittelbarem Amtsbezug (Lehrer, Polizisten, Geistliche, Jugendrichter) und bei herausgehobenen Einzelfällen. Gegen unzulässige identifizierende Verdachtsberichterstattung helfen Gegendarstellung, Unterlassung und Geldentschädigung — die Fristen sind kurz, frühe Prüfung lohnt sich.

    → Vertieft im Beitrag: Pressekodex, Verdachtsberichterstattung, Gegendarstellung

Zum Beitrag: Familie, Sorgerecht, Öffentlichkeit →

Beamte, Lehrer, Kammerberufe

  • Ich bin Beamter — was droht mir dienstrechtlich?

    Das Strafverfahren ist nur die halbe Baustelle. Parallel läuft das Disziplinarverfahren — mit eigenen Regeln, eigenen Fristen, eigenen Folgen. Bereits bei Anfangsverdacht drohen vorläufige Dienstenthebung (§ 38 BDG) und Einbehalt der Bezüge bis zu 50 Prozent. Bei einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer vorsätzlichen Tat endet das Beamtenverhältnis automatisch (§ 24 BeamtStG). Für Polizeibeamte und Lehrer hat das BVerwG in den Urteilen vom 18.06.2015 bzw. 24.10.2019 die Entfernung aus dem Dienst zur Regelfolge erklärt. Die Ein-Jahres-Schwelle ist das zentrale Verteidigungsziel.

    → Vertieft im Beitrag: Disziplinarrecht, § 24 BeamtStG, BVerwG-Leitentscheidungen

  • Ich bin Arzt, Psychotherapeut oder Anwalt — verliere ich die Approbation oder Zulassung?

    Für Ärzte und Zahnärzte droht der Widerruf der Approbation wegen Berufsunwürdigkeit (§ 3 Abs. 1 Nr. 2, § 5 Abs. 2 BÄO) — das VG Oldenburg (7 A 2200/19, 23.06.2020) und weitere Verwaltungsgerichte bestätigen das auch bei geringen Mengen und Ersttätern. Psychotherapeuten fallen unter §§ 2, 5 PsychThG mit vergleichbarem Maßstab. Bei Rechtsanwälten greift § 14 Abs. 2 Nr. 2 BRAO in Kombination mit § 45 StGB (Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter bei Freiheitsstrafe ab einem Jahr). Die Folgen sind häufig gravierender als die Strafe selbst.

    → Vertieft im Beitrag: Approbation, Kammerberufe, § 14 BRAO

Zum Beitrag: Beamte, Lehrer, Polizisten →

Sexting, Jugendstrafrecht, Sonderfälle

  • Einvernehmliches Sexting zwischen 15- und 16-Jährigen — strafbar?

    Nein, sofern alle vier Voraussetzungen des § 184c Abs. 4 StGB erfüllt sind: Alter 14 bis 17, aktive Einwilligung der dargestellten Person, ausschließlich persönlicher Gebrauch, Herstellung durch die Beteiligten selbst. Sobald ein Bild an Dritte weitergegeben wird, greift die Ausnahme nicht mehr — und der Absender wird zum Beschuldigten nach § 184c Abs. 1 StGB. Die Privilegierung gilt nicht für Darstellungen unter 14 Jahren (§ 184b), weil es dort kein Herstellungsprivileg gibt.

    → Vertieft im Beitrag: Sexting-Privileg, Jugendpornographie, Grenzfälle

  • Mein 14- oder 15-jähriges Kind hat Kinderpornos weitergeleitet — was jetzt?

    Strafbarkeit beginnt mit 14 Jahren (§ 19 StGB). Das Verfahren läuft nach dem Jugendgerichtsgesetz und endet bei Ersttätern ganz überwiegend mit Einstellung nach §§ 45, 47 JGG oder einer milden Erziehungsmaßregel — wenn das Kind von Anfang an anwaltlich begleitet wird. Wichtig: Eltern dürfen keine Aussage für das Kind machen, und sie dürfen das Material auf keinen Fall selbst „zur Beweissicherung" auf ihre eigenen Geräte kopieren — damit machen sie sich selbst strafbar.

    → Vertieft im Beitrag: JGG, Eltern-Haftung, erste Schritte

  • Die IP-Adresse gehört zu meinem Anschluss — reicht das als Beweis?

    Nein. Die IP-Adresse identifiziert den Anschluss, nicht den Nutzer. Anders als im zivilrechtlichen Tauschbörsen-Recht gilt im Strafrecht „in dubio pro reo". Wenn mehrere Personen im Haushalt oder in der WG Zugriff hatten, wenn das WLAN offen oder schlecht gesichert war, oder wenn Gäste an den Anschluss kamen, reicht die IP-Zuordnung allein nach BGH-Rechtsprechung nicht. Findet die Durchsuchung auf dem Gerät nichts, steht das Verfahren oft nur auf der IP — und die ist angreifbar.

    → Vertieft im Beitrag: IP-Beweiswürdigung, WG, offenes WLAN

Zum Beitrag: Sonderkonstellationen →

Verteidigung — wie wir arbeiten

  • Soll ich bei der Polizei aussagen?

    Nein. Nicht vor Akteneinsicht. Ohne Kenntnis der konkreten Beweislage — was auf dem Datenträger gefunden wurde, welche Zuordnung die Forensik trifft, welche NCMEC-Details vorliegen — ist jede Aussage ein Schuss ins Dunkle. Die Polizei hat bei der ersten Vernehmung einen konkreten Verdachtsstand; der Beschuldigte kennt ihn nicht. Jedes spontane Erklärungsangebot („das war bestimmt ein Virus", „ich habe das nur einmal aus Neugier angeschaut") landet in der Akte und lässt sich später kaum wieder einfangen. Die einzige richtige Antwort: Schweigen, Verteidiger einschalten, Akteneinsicht abwarten.

    → Vertieft im Beitrag: Schweigerecht, Akteneinsicht, Einlassungsstrategie

  • Ab wann sollte ich einen Anwalt einschalten?

    So früh wie möglich — idealerweise noch während der Hausdurchsuchung, spätestens unmittelbar danach. Die ersten Wochen entscheiden: Aussagen bei der Polizei, E-Mails an den Dienstherrn, Gespräche mit Bekannten über das Verfahren können Folgen haben, die später schwer zu korrigieren sind. Fünf Minuten am Telefon mit einem spezialisierten Strafverteidiger reichen oft, um die nächsten Stunden richtig zu strukturieren. Jede Stunde, die ohne Anwalt vergeht, kostet Handlungsspielraum.

    → Vertieft im Beitrag: Ab wann Anwalt, Akteneinsicht, Erste Schritte

Zum Beitrag: Verteidigungsstrategie →

Vertiefte Informationen

Wissensdatenbank §§ 184b/184c StGB

Vertiefte Darstellungen zu den wichtigsten Teilbereichen — von der Frage, was überhaupt strafbar ist, über die Hausdurchsuchung und die Einstellung nach § 153a StPO bis zu Führungszeugnis, Waffenrecht und Sorgerecht.

Ermittlungsverfahren wegen § 184b StGB — was Beamte, Lehrer und Polizisten jetzt wissen müssen

Beamte, Lehrer, Polizisten — Disziplinarverfahren parallel zum Strafverfahren, § 24 BeamtStG, Kammerberufe

§§ 184b, 184c StGB — was strafbar ist, was nicht und warum die Abgrenzung oft über den Verfahrensausgang entscheidet

Tatbestand §§ 184b/184c StGB — Legaldefinition, Altersgrenze, Deepfakes, Manga, Textinhalte

Wie entsteht der Tatverdacht bei § 184b StGB — NCMEC, BKA, IP-Ermittlung, Cloud und Messenger

Wie der Tatverdacht entsteht — NCMEC, BKA, IP-Ermittlung, Cloud-Scanning, Messenger

Hausdurchsuchung wegen § 184b StGB — was in den ersten Minuten zu tun ist

Hausdurchsuchung wegen § 184b StGB — was in den ersten Minuten zu tun ist, Passwörter, Geräte, Richtervorbehalt

Strafrahmen und Strafmaß bei § 184b StGB — was nach der Reform vom 28. Juni 2024 gilt

Strafrahmen und Strafmaß nach der Reform 2024 — Besitz, Verbreitung, Bewährung, Untersuchungshaft

Einstellung des Verfahrens bei § 184b StGB — § 153 und § 153a StPO nach der Reform 2024

Einstellung nach §§ 153, 153a StPO bei § 184b — Auflagen, Therapie, realistische Chancen

Verteidigungsstrategie bei § 184b StGB — was ein Fachanwalt anders macht

Verteidigungsstrategie bei § 184b — Akteneinsicht, Einlassung, IT- und psychologische Gutachten, Kommunikation mit StA

§ 184b StGB und die Familie — Jugendamt, Sorgerecht und was die Öffentlichkeit erfährt

§ 184b und Familie — Jugendamt, Sorgerecht, Presseberichterstattung, MiStra

Hauptverhandlung und Strafbefehl bei § 184b StGB — Ablauf, Öffentlichkeit, Alternativen

Hauptverhandlung und Strafbefehl bei § 184b — Ablauf, Öffentlichkeitsausschluss, Zuständigkeit, Verständigung

§ 184b StGB — Nebenfolgen: Führungszeugnis, Waffen, Führerschein, Beruf, Aufenthalt

Nebenfolgen einer § 184b-Verurteilung — Führungszeugnis, Waffenrecht, Jagdschein, Aufenthalt, Beruf, Gewerbe

§ 184b und § 184c StGB in Sonderkonstellationen — Sexting unter Jugendlichen, eigene Kinder, Jugendstrafrecht, fremdes WLAN, Selbstanzeige

Sonderfälle §§ 184b/184c — Sexting, Jugendstrafrecht, fremdes WLAN, Selbstanzeige, eigene Kinder als Beschuldigte

Ersttäter bei § 184b StGB — was Sie nach dem ersten Verfahren realistisch erwartet

Ersttäter bei § 184b StGB — realistische Verfahrensausgänge, Strafzumessung, Therapie, Sozialprognose

0761 458 754 80