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Strafverteidigung in Freiburg – Kanzlei Florian Rappaport Rechtsanwalt Florian Rappaport, Strafverteidiger in Freiburg

Vorladung von der Polizei

Eine Vorladung zur Vernehmung bedeutet: Gegen Sie wird ermittelt. Was Sie jetzt tun — und vor allem, was Sie unterlassen — entscheidet oft über den ganzen weiteren Verlauf. Hier erfahren Sie ruhig und verständlich, ob Sie erscheinen müssen, ob Sie aussagen müssen und was die klügsten ersten Schritte sind.

Gut verteidigt.

Strafverteidiger Florian Rappaport, Fachanwalt für Strafrecht in Freiburg

Eine Vorladung heißt: Es wird gegen Sie ermittelt. Bevor Sie irgendetwas sagen, sollten Sie wissen, was in der Akte steht.

Eine Vorladung ist kein Grund zur Panik — aber ein Grund zu handeln

Wenn Sie ein Schreiben erhalten haben, das Sie auffordert, zu einem Termin im Zusammenhang mit einem Strafverfahren zu erscheinen, spricht man von einer Ladung oder Vorladung. In aller Regel geht es um eine Vernehmung im Ermittlungsverfahren — Sie sollen Fragen zu Ihrer Person und zu einem Tatvorwurf beantworten.

Das Wichtigste vorweg: Eine Vorladung bedeutet, dass gegen Sie als Beschuldigter ermittelt wird. Das ist unangenehm, aber kein Urteil und kein Grund zur Panik. Es ist ein Grund, die nächsten Schritte überlegt zu gehen — denn was Sie in den Stunden nach der Vorladung tun oder unterlassen, prägt den weiteren Verlauf oft stärker als alles, was später kommt.

Diese Seite beantwortet die drei Fragen, die fast jeden zuerst umtreiben: Muss ich hingehen? Muss ich aussagen? Und was sollte ich jetzt tun?

Wer hat Sie geladen? Davon hängt alles ab

Ob Sie erscheinen müssen, hängt entscheidend davon ab, von wem die Ladung kommt. Das steht im Briefkopf des Schreibens.

Vorladung durch die Polizei

Zu einer Vernehmung bei der Polizei müssen Sie als Beschuldigter nicht erscheinen. Sie können den Termin schlicht absagen — am besten kurz und ohne weitere Erklärung — oder ihn verstreichen lassen. Es drohen weder Zwangsmittel noch ein Nachteil. Die Polizei kann Sie nicht zwingen, und Ihr Fernbleiben darf nicht gegen Sie verwendet werden.

Das überrascht viele. Die Vorladung klingt amtlich und dringlich, oft mit einem konkreten Termin und der Bitte um Rückruf. Rechtlich ist sie für den Beschuldigten aber eine Einladung, kein Befehl.

Vorladung durch die Staatsanwaltschaft oder den Ermittlungsrichter

Werden Sie hingegen von der Staatsanwaltschaft oder einem Ermittlungsrichter geladen, sind Sie verpflichtet, zum Termin zu erscheinen (§ 163a Abs. 3 StPO). Können Sie den Termin nicht wahrnehmen — etwa weil Sie krank sind —, nehmen Sie umgehend Kontakt zum Absender auf. Einfach fernbleiben ist hier nicht ratsam: Wird Ihnen die Vorführung angedroht, können Sie zwangsweise zur Vernehmung gebracht werden.

Aber: Auch wenn Sie erscheinen müssen — aussagen müssen Sie deshalb noch lange nicht.

Müssen Sie aussagen? Nein — niemals

Als Beschuldigter müssen Sie keinerlei Angaben zur Sache machen. Das Schweigerecht ist eines der wichtigsten Rechte im gesamten Strafverfahren (§ 136 Abs. 1 Satz 2 StPO). Niemand darf Sie zu einer Aussage zwingen. Und — das ist entscheidend — Ihr Schweigen darf nicht zu Ihren Lasten gewertet werden. Wer schweigt, macht sich nicht verdächtiger.

Das gilt unabhängig davon, wer Sie geladen hat. Auch wenn Sie bei Staatsanwaltschaft oder Gericht erscheinen müssen, sind Sie dort nicht verpflichtet, etwas zu sagen. Angaben zur Person (Name, Anschrift, Geburtsdatum) müssen Sie machen — zur Sache nicht.

Bevor Sie als Beschuldigter vernommen werden dürfen, muss man Sie belehren: worüber genau ermittelt wird und dass Sie schweigen dürfen. Diese Belehrung wird in der Praxis manchmal vergessen oder für entbehrlich gehalten. Seien Sie deshalb von der ersten Sekunde an vorsichtig im Umgang mit den Beamten.

Warum eine Aussage so gefährlich ist — auch für Unschuldige

Viele denken: „Ich habe nichts zu verbergen, also erkläre ich einfach, wie es war.” Das ist menschlich verständlich — und einer der häufigsten Fehler.

Der Grund ist einfach: Sie kennen den Ermittlungsstand nicht. Die Polizei schon. Sie wissen nicht, welche Beweise vorliegen, was Zeugen ausgesagt haben, wie der Vorwurf juristisch genau lautet. Wer ohne diese Kenntnis redet, tappt im Dunkeln. Eine spontane Erklärung, eine Entschuldigung, eine gut gemeinte Rechtfertigung — all das landet wörtlich in der Akte und lässt sich später kaum wieder einfangen.

Gerade Unschuldige reden sich bei der ersten Vernehmung oft in eine schlechtere Lage: Sie verstricken sich in Details, erinnern sich ungenau, liefern den Ermittlern Ansatzpunkte, an die diese ohne die Aussage nie gedacht hätten. Eine Aussage kann sinnvoll sein — aber nur als bewusster, vorbereiteter Schritt, nicht als spontane Reaktion im Vernehmungszimmer.

Seien Sie auch bei scheinbar belanglosen Unterhaltungen vorsichtig. Der Plausch über das Wetter im Flur, die beiläufige Frage „Sie wissen ja sicher, worum es geht?” — auch das kann Informationen ans Licht bringen. Reduzieren Sie den Kontakt auf das Nötigste und sagen Sie klar: Ich mache keine Angaben und möchte zuerst mit meinem Anwalt sprechen.

Beschuldigter oder Zeuge? Ein wichtiger Unterschied

Lesen Sie genau, in welcher Rolle Sie geladen sind — das steht in der Vorladung.

  • Als Beschuldigter wird gegen Sie selbst ermittelt. Sie müssen nicht erscheinen (außer bei StA/Gericht) und nie aussagen.
  • Als Zeuge geht es um die Tat eines anderen. Hier gelten andere Regeln: Bei der Polizei müssen Sie nur erscheinen, wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt (§ 163 Abs. 3 StPO). Bei Staatsanwaltschaft und Gericht müssen Zeugen erscheinen und grundsätzlich auch aussagen.

Vorsicht ist geboten, wenn Sie als Zeuge geladen sind, sich mit einer Aussage aber selbst belasten könnten. Dann steht Ihnen ein Auskunftsverweigerungsrecht zu (§ 55 StPO). Und gegenüber nahen Angehörigen gibt es ein Zeugnisverweigerungsrecht (§ 52 StPO). Nicht selten lädt die Polizei jemanden zunächst als Zeugen, obwohl er in Wahrheit längst im Verdacht steht. Wer unsicher ist, in welcher Rolle er wirklich steht, sollte das vor dem Termin anwaltlich klären lassen.

Die richtigen ersten Schritte — in dieser Reihenfolge

  1. Ruhe bewahren. Eine Vorladung ist kein Haftbefehl und kein Urteil. Sie haben Zeit.
  2. Nichts sagen, nichts unterschreiben — keine Angaben zur Sache, kein Rückruf bei der Polizei mit Erklärungen.
  3. Den Termin nicht aus Angst wahrnehmen. Bei der Polizei müssen Sie nicht hin. Sagen Sie ab oder lassen Sie absagen.
  4. Einen Strafverteidiger einschalten — am besten sofort, solange noch Zeit bis zu einem etwaigen StA-Termin ist.
  5. Akteneinsicht abwarten. Erst wenn Ihr Anwalt weiß, was in der Akte steht, lässt sich entscheiden, ob und was Sie sagen sollten.

In dieser Reihenfolge liegt die ganze Strategie. Der Verteidiger meldet sich bei der Staatsanwaltschaft, zeigt die Verteidigung an und erhält die Ermittlungsakte zur Einsicht. Erst dann ist eine fundierte Entscheidung möglich: schweigen — oder eine vorbereitete, schriftliche Einlassung abgeben, die der Sache nützt statt zu schaden.

Wie wir Sie nach einer Vorladung begleiten

In jedem Fall haben Sie das Recht, vor einer Vernehmung mit einem Rechtsanwalt zu sprechen, und dieser darf auf Ihren Wunsch auch bei der Vernehmung anwesend sein (§ 137 Abs. 1, § 163a Abs. 4 StPO). Im Normalfall ist eine Vorladung so rechtzeitig zugestellt, dass genügend Zeit bleibt, einen Verteidiger einzuschalten.

Wir besprechen genau mit Ihnen, ob es überhaupt sinnvoll ist, sich zur Sache einzulassen — und wenn ja, was und wie. Solange Sie nicht mit uns gesprochen haben, sollten Sie auf jeden Fall schweigen. Das gilt auch bei spontanen, unangekündigten Befragungen oder informellen Gesprächen am Rande.

Merken Sie sich für jede Vorladung einen einzigen Satz: Ohne Anwalt keine Aussage.

Rechtsgrundlagen

  • § 163a StPO — Vernehmung des Beschuldigten; Erscheinenspflicht bei Ladung durch die Staatsanwaltschaft (Abs. 3), Anwesenheitsrecht des Verteidigers (Abs. 4)
  • § 136 Abs. 1 StPO — Belehrung über den Tatvorwurf und das Schweigerecht
  • § 137 Abs. 1 StPO — Recht auf einen Verteidiger in jeder Lage des Verfahrens
  • § 163 Abs. 3 StPO — Erscheinenspflicht von Zeugen bei der Polizei nur auf Auftrag der Staatsanwaltschaft (seit der StPO-Reform 2017)
  • §§ 52, 55 StPO — Zeugnis- und Auskunftsverweigerungsrechte

Häufig gestellte Fragen

  • Muss ich als Beschuldigter zu einer polizeilichen Vorladung erscheinen?

    Nein. Zu einer Vernehmung bei der Polizei müssen Sie als Beschuldigter nicht erscheinen. Sie dürfen den Termin absagen — am besten kurz und ohne weitere Erklärung — oder ihn einfach verstreichen lassen. Eine Erscheinenspflicht besteht erst, wenn Sie von der Staatsanwaltschaft oder einem Ermittlungsrichter geladen werden (§ 163a Abs. 3 StPO).

  • Muss ich bei der Vernehmung aussagen?

    Nein. Als Beschuldigter müssen Sie keine Angaben zur Sache machen. Das Schweigerecht (§ 136 Abs. 1 Satz 2 StPO) gilt umfassend — und Ihr Schweigen darf nicht zu Ihren Lasten gewertet werden. Auch wenn Sie bei Staatsanwaltschaft oder Gericht erscheinen müssen, sind Sie dort nicht verpflichtet, etwas zu sagen.

  • Was passiert, wenn ich einfach nicht zur Polizei gehe?

    Bei einer reinen polizeilichen Vorladung: nichts. Es gibt keine Zwangsmittel, keine Strafe, keinen Nachteil. Die Polizei wird den Vorgang an die Staatsanwaltschaft abgeben — was sie ohnehin getan hätte. Anders bei einer Ladung durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht: Dort kann bei unentschuldigtem Fernbleiben die Vorführung angeordnet werden.

  • Bin ich Beschuldigter oder Zeuge — und warum ist das so wichtig?

    Das steht in der Vorladung. Als Beschuldigter wird gegen Sie selbst ermittelt; Sie müssen weder erscheinen noch aussagen. Als Zeuge geht es um die Tat eines anderen — hier gelten andere Regeln, teils mit Erscheinens- und Aussagepflicht. Wer als Zeuge geladen ist, sich aber selbst belasten könnte, hat ein Auskunftsverweigerungsrecht (§ 55 StPO). Die Einordnung sollten Sie im Zweifel anwaltlich klären lassen.

  • Muss ich als Zeuge zur Polizei?

    Nur, wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt (§ 163 Abs. 3 StPO, seit der Reform 2017). Steht das nicht in der Ladung, besteht keine Erscheinenspflicht bei der Polizei. Bei Staatsanwaltschaft und Gericht müssen Zeugen erscheinen und grundsätzlich aussagen — vorbehaltlich der Zeugnis- und Auskunftsverweigerungsrechte (§§ 52, 55 StPO).

  • Sollte ich vor dem Termin mit einem Anwalt sprechen?

    Unbedingt. Eine Vorladung gibt Ihnen meist genug Zeit, einen Verteidiger einzuschalten. Dieser nimmt Akteneinsicht und kann erst dann beurteilen, ob eine Aussage sinnvoll ist und was gesagt werden sollte. Ohne diese Kenntnis ist jede Aussage ein Schuss ins Dunkle.

  • Darf mein Anwalt bei der Vernehmung dabei sein?

    Ja. Sie haben jederzeit das Recht, einen Verteidiger hinzuzuziehen — auch während der Vernehmung (§ 137 Abs. 1, § 163a Abs. 4 StPO). In der Praxis ist es allerdings die Ausnahme, überhaupt zur Vernehmung zu gehen: Meist wird zunächst nur eine schriftliche Verteidigung über den Anwalt abgegeben — oder gar nichts gesagt.

  • Die Polizei sagt, es geht ganz schnell und sei nur eine Formsache. Stimmt das?

    Nehmen Sie das nicht für bare Münze. Eine Vernehmung ist nie nur eine Formsache — sie dient dazu, Beweise gegen Sie zu sammeln. Auch ein scheinbar harmloses Gespräch kann Sie belasten. Die einzige sichere Linie vor anwaltlicher Beratung lautet: keine Angaben zur Sache.

  • Ich habe doch nichts zu verbergen — schadet eine Aussage da wirklich?

    Ja, sie kann erheblich schaden. Sie kennen den Ermittlungsstand nicht; die Polizei schon. Spontane Erklärungen, Entschuldigungen oder Rechtfertigungen landen wörtlich in der Akte und lassen sich später kaum korrigieren — selbst wenn sie gut gemeint waren. Auch Unschuldige reden sich bei der ersten Vernehmung regelmäßig in eine schlechtere Position. Erst die Akte kennen, dann entscheiden.

  • Was kostet es, wenn ich vor dem Termin einen Anwalt einschalte?

    Das erste Telefonat, in dem wir Ihre Lage einordnen und die nächsten Schritte besprechen, ist unkompliziert und unverbindlich. Die Kosten einer anwaltlichen Vertretung klären wir transparent, bevor Kosten entstehen. Gemessen am Risiko einer unbedachten Aussage ist die frühe Beratung fast immer die günstigere Entscheidung.

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Ich dachte, mein Leben sei vorbei. Er hat mich gerettet.“

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Ich konnte endlich wieder ruhig schlafen.“

Fachanwalt für Strafrecht Florian Rappaport in seiner Kanzlei in Freiburg

Rechtsanwalt Rappaport

Den Fachanwaltstitel verleiht die Rechtsanwaltskammer an Strafverteidiger, die umfangreiche praktische Erfahrung aus einer hohen Zahl persönlich bearbeiteter Fälle vorweisen und ihr vertieftes theoretisches Wissen in mehreren Prüfungen belegen. Eine jährliche Fortbildungspflicht sichert, dass diese Kenntnisse aktuell bleiben. So ist der Fachanwaltstitel ein unabhängig geprüfter Beleg für gesicherte Fachkunde.

Studium an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg / Referendariat am Landgericht Freiburg / ausschließlich im Strafrecht tätig / Verteidigung in Freiburg, Offenburg und Lörrach

„Die meisten Menschen, die mich anrufen, hatten noch nie etwas mit der Justiz zu tun. Eine Vorladung, eine Durchsuchung, ein Brief von der Staatsanwaltschaft — und von einem Moment auf den anderen ist die Welt aus den Fugen.

In dieser Lage zählt zuerst eines: Ruhe und die richtigen ersten Schritte. Was Sie in den ersten Stunden tun oder unterlassen, entscheidet oft über den gesamten weiteren Verlauf.

Mein Job ist, Ihnen genau das zu geben: eine klare, verständliche Einschätzung, was jetzt zu tun ist — und was Sie auf keinen Fall tun sollten. Ohne Fachchinesisch, ohne Urteil über Sie als Person.

Jeder Anruf ist willkommen. Jede Frage ist willkommen."

rappaport@rappaport-verteidigung.de

Das erste Gespräch

Manche Anrufe sind nicht leicht — und Sie müssen vorher nicht wissen, wo Sie anfangen sollen. Erzählen Sie, was passiert ist; ich höre zu und ordne ein, was das bedeutet. Am Ende sehen wir gemeinsam, was sinnvoll wäre — und ob ich der richtige Verteidiger für Ihre Sache bin.

Strafverteidiger Florian Rappaport im Mandantengespräch am Besprechungstisch in Freiburg

Sie sind nicht allein.

Ab dem ersten Gespräch denke und handle ich für Sie – Sie müssen das nicht allein tragen.

Erfolge

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Ich hatte solche Angst um meine Zukunft. Aber er hat eine Lösung gefunden. Das hätte ich nie für möglich gehalten.“

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Herr Rappaport hat sofort die richtigen Hebel in Bewegung gesetzt. Ich musste erst gar nicht vor Gericht erscheinen.“

Strafverteidiger Florian Rappaport, Fachanwalt für Strafrecht in Freiburg

Was treibt mich an, Menschen beizustehen, die unverhofft in ein Strafverfahren geraten sind?

„Mich treibt an, Menschen in dem Moment beizustehen, in dem sie am verletzlichsten sind: wenn der Staat plötzlich vor der Tür steht. Wer früh die richtige Beratung bekommt, behält die Kontrolle über sein Verfahren — und meistens auch über sein Leben. Zu sehen, wie aus Panik wieder Zuversicht wird, ist für mich der eigentliche Sinn dieser Arbeit."

Ihre ersten Schritte

  1. Schweigen Sie.

    Sie müssen sich zu nichts äußern – und sollten es jetzt auch nicht. Kein Wort zur Sache: nicht bei der Polizei, nicht im Kreis von Familie und Freunden. Was einmal gesagt ist, lässt sich später nicht zurückholen. Ein ruhiges „Ich möchte zuerst mit meinem Anwalt sprechen" genügt.

  2. Geben Sie uns Vollmacht.

    Versuchen Sie nicht, die Sache selbst zu klären, und unterschreiben Sie nichts – außer der Vollmacht, mit der Sie uns beauftragen. Heben Sie jedes Schreiben auf (Vorladung, Beschluss, Post) und notieren Sie, was geschehen ist, solange die Erinnerung frisch ist.

  3. An Ihrer Seite.

    Ab hier sind Sie nicht mehr allein. Wir nehmen Einsicht in die Ermittlungsakte, Sie erhalten eine Kopie. Gemeinsam planen wir Ihre Verteidigung. Wir verhandeln für Sie mit Staatsanwaltschaft und Gericht – ruhig, entschlossen und mit dem Ziel, Ihr Verfahren so früh wie möglich zu einer Einstellung zu bringen.

  4. Lassen Sie uns ins Gespräch kommen

    Schon am Telefon klären wir Ihre ersten Fragen.

    0761 458 754 80

Oder lassen Sie sich zurückrufen.

Wann erreichen wir Sie am besten?

Sie können mehrere Zeiträume wählen.

Rechtsanwalt Rappaport am Schreibtisch bei der Arbeit am Schriftsatz

Beharrlich.

Ein Strafverfahren zieht sich oft über Monate. Rechtsanwalt Rappaport verfolgt Ihre Sache mit Geduld und Beharrlichkeit, bis sie entschieden ist.

Wie bewerten Mandantinnen und Mandanten unsere Leistungen?

„Herr Rappaport erscheint sehr ruhig und bedacht. Erfasst jedes Detail und sorgt im entscheidenden Moment für eine erfolgreiche Überraschung. So ist es mir in meinem eigentlich aussichtslosen Fall ergangen. Viele herzlichen Dank für diesen tollen Erfolg Absolut empfehlenswert für jeden.“
E. U.
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„Ich kann Herr Rappaport uneingeschränkt weiterempfehlen. Er hat mich durch einen sehr unangenehmen und belastenden Prozess begleitet und mir von Anfang an das Gefühl gegeben, in den besten Händen zu sein. Er war jederzeit erreichbar, nahm sich viel Zeit, um mir zuzuhören, und hat sich mit großer Sorgfalt und Professionalität um meinen Fall gekümmert. Seine ruhige, zuversichtliche Art hat mir in einer schwierigen Zeit viel Sicherheit gegeben. Dank seines Engagements und seiner Kompetenz konnte ich das bestmögliche Ergebnis erzielen. Vielen Dank für die hervorragende Unterstützung!“
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„Herr Rappaport ist wunderbar. Immer erreichbar, sehr freundlich und nicht verklemmt wie manch andere Rechtsanwälte. Hat das Maximum herausgeholt, sodass ich mehr als zufrieden sein kann. Jederzeit zu empfehlen.“
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Presse: RAPPAPORT · Verteidigung in den Medien

Kanzleihund Lara, Golden Retriever bei Strafverteidiger Florian Rappaport in Freiburg

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Um Ihren Besuch in unserer Kanzlei so angenehm wie möglich zu gestalten, begrüßt Sie auf Wunsch unsere Golden Retriever-Hündin Lara. Sie begleitet Beratungsgespräche, lässt sich streicheln oder liegt einfach still dabei. Ihre Gelassenheit hilft vielen Mandanten, zur Ruhe zu kommen und sich besser zu konzentrieren.

Erfahren Sie mehr über unsere Arbeit.

Wir stellen unsere Tätigkeitsschwerpunkte vor.

Weitere Videos finden Sie auf den Seiten zu den einzelnen Tätigkeitsschwerpunkten.

Und in unserem Ratgeber Strafrecht geben wir online Antworten auf einige häufige Fragen aus unserem Alltag als Strafverteidiger.

Überblick

Weitere Antworten aus dem Ratgeber Strafrecht

Vorladung zur Vernehmung

  • Muss ich zur polizeilichen Vorladung als Beschuldigter erscheinen?

    Nein. Zu einer Vernehmung bei der Polizei müssen Sie als Beschuldigter nicht erscheinen — Sie dürfen den Termin schlicht und ohne Begründung absagen. Anders bei einer Ladung durch Staatsanwaltschaft oder Ermittlungsrichter: Dort müssen Sie erscheinen, aussagen müssen Sie aber auch dann nicht.

    → Vertieft im Beitrag: Wer lädt, wann Erscheinenspflicht besteht

  • Muss ich bei der Vernehmung aussagen?

    Nein. Als Beschuldigter haben Sie ein umfassendes Schweigerecht (§ 136 Abs. 1 StPO) — niemand darf Sie zu einer Aussage zwingen, und Ihr Schweigen darf nicht zu Ihren Lasten gewertet werden. Die sicherste Linie: erst Akteneinsicht durch den Verteidiger, dann entscheiden, ob und was gesagt wird.

    → Vertieft im Beitrag: Schweigerecht und Einlassungsstrategie

Zum Beitrag: Vorladung von der Polizei →

Hausdurchsuchung

  • Darf die Polizei einfach so meine Wohnung durchsuchen?

    In aller Regel nicht. Eine Wohnungsdurchsuchung darf grundsätzlich nur ein Richter anordnen (§ 105 Abs. 1 StPO). Ohne Beschluss ist sie nur bei Gefahr im Verzug zulässig — ein eng auszulegender Ausnahmefall (BVerfG, Beschluss vom 20.02.2001, 2 BvR 1444/00). Lassen Sie sich den Beschluss immer zeigen.

    → Vertieft im Beitrag: Beschluss, Rechte, Ablauf der Durchsuchung

  • Muss ich mein Handy entsperren oder die PIN herausgeben?

    Nein. Sie müssen kein Passwort und keine PIN nennen — niemand muss an seiner eigenen Überführung mitwirken. Anders bei der biometrischen Entsperrung: Der BGH hat entschieden, dass die Polizei bei einer richterlich angeordneten Durchsuchung den Finger gegen Ihren Willen auf den Sensor legen darf (Beschluss vom 13.03.2025, 2 StR 232/24). Praktischer Schutz: Gerät ausschalten.

    → Vertieft im Beitrag: Passwörter, Beschlagnahme, Widerspruch

Zum Beitrag: Hausdurchsuchung →

Haftbefehl & Untersuchungshaft

Zum Beitrag: Haftbefehl & U-Haft →

Strafbefehl & Einspruch

  • Was passiert, wenn ich auf einen Strafbefehl nicht reagiere?

    Dann wird er nach zwei Wochen rechtskräftig und steht einem Urteil gleich (§ 410 Abs. 3 StPO): Sie sind verurteilt, und je nach Höhe entsteht eine Vorstrafe. Innerhalb der zwei Wochen können Sie Einspruch einlegen (§ 410 StPO).

    → Vertieft im Beitrag: Einspruch, Frist, Risiken

  • Kann das Urteil nach einem Einspruch höher ausfallen als der Strafbefehl?

    Ja, das ist möglich. Im Strafbefehlsverfahren gilt kein allgemeines Verschlechterungsverbot — nach einem Einspruch ist das Gericht an den Strafbefehl nicht gebunden (§ 411 Abs. 4 StPO). Deshalb sollte vor jedem Einspruch über Akteneinsicht geprüft werden, wie Beweislage und Risiko wirklich aussehen.

    → Vertieft im Beitrag: Einspruch beschränken, Ablauf, Strategie

Zum Beitrag: Strafbefehl →

Fingerabdrücke, DNA & erkennungsdienstliche Behandlung

  • Darf die Polizei einfach so eine DNA-Probe von mir nehmen?

    Nein. Die DNA-Identitätsfeststellung (§ 81g StPO) steht unter Richtervorbehalt und setzt den Verdacht einer Straftat von erheblicher Bedeutung sowie eine Negativprognose voraus. Ohne richterliche Anordnung (außer bei Gefahr im Verzug) oder wirksame Einwilligung ist sie unzulässig.

    → Vertieft im Beitrag: ED-Behandlung, DNA, Massengentest, Löschung

  • Muss ich bei einem „Massengentest" mitmachen?

    Nein. Die DNA-Reihenuntersuchung (§ 81h StPO) ist freiwillig; vor der Teilnahme muss schriftlich belehrt werden. Aus einer Verweigerung darf für sich genommen kein Verdacht abgeleitet werden.

    → Vertieft im Beitrag: Freiwilligkeit, Rechtsschutz, Löschungsanspruch

Zum Beitrag: Fingerabdrücke & DNA →

Polizei hat Drogen gefunden

  • Ist Drogenkonsum überhaupt strafbar?

    Der reine Konsum ist nicht strafbar. Strafbar sind aber die typischen Begleithandlungen — vor allem Besitz und Erwerb (§ 29 BtMG). Wer konsumiert, hat die Drogen vorher in aller Regel besessen, und genau das wird verfolgt.

    → Vertieft im Beitrag: Strafrahmen, nicht geringe Menge, Handelsverdacht

  • Was bedeutet „nicht geringe Menge"?

    Überschreitet der reine Wirkstoffgehalt einen von der Rechtsprechung festgelegten Grenzwert, wird aus dem Vergehen ein Verbrechen mit Mindeststrafe von einem Jahr (§ 29a BtMG). Entscheidend ist nicht das Gesamtgewicht, sondern der Wirkstoffgehalt — er wird im Labor bestimmt.

    → Vertieft im Beitrag: Grenzwerte, Handeltreiben, U-Haft-Risiko

Zum Beitrag: Drogen gefunden →

Blutprobe & körperliche Untersuchung

  • Muss ich bei der Polizei ins Röhrchen pusten?

    Nein. Der Atemalkoholtest am Straßenrand ist freiwillig — Pusten ist aktive Mitwirkung, dazu kann niemand gezwungen werden. Eine Verweigerung kann allerdings dazu führen, dass eine Blutprobe angeordnet wird, die Sie dann dulden müssen.

    → Vertieft im Beitrag: Blutprobe, Richtervorbehalt, was Sie dulden müssen

  • Braucht die Polizei für eine Blutprobe einen Richter?

    Häufig nicht mehr. Bei Verdacht auf bestimmte alkohol- oder rauschbedingte Verkehrsdelikte ist der Richtervorbehalt entfallen; Staatsanwaltschaft und Polizei dürfen die Blutentnahme selbst anordnen (§ 81a Abs. 2 StPO). Außerhalb dieser Fälle ordnet grundsätzlich der Richter an.

    → Vertieft im Beitrag: Duldungspflicht, Atemalkohol, Verwertbarkeit

Zum Beitrag: Blutprobe →

Führerschein entzogen

  • Mein Führerschein wurde bei einer Kontrolle eingezogen — ist meine Fahrerlaubnis jetzt weg?

    Noch nicht endgültig. Zunächst wird nur das Dokument sichergestellt (§ 94 StPO). Die Fahrerlaubnis selbst entzieht erst ein Gericht — vorläufig per Beschluss (§ 111a StPO) oder endgültig im Urteil (§ 69 StGB). Solange ein § 111a-Beschluss vorliegt, darf nicht gefahren werden.

    → Vertieft im Beitrag: Entziehung, Fahrverbot, Sperrfrist, MPU

  • Was ist der Unterschied zwischen Fahrverbot und Entziehung?

    Beim Fahrverbot (§ 44 StGB, ein bis sechs Monate) bleibt die Fahrerlaubnis bestehen, danach gibt es den Führerschein automatisch zurück. Bei der Entziehung (§ 69 StGB) erlischt die Fahrerlaubnis ganz; ein Neuantrag ist erst nach Ablauf der Sperrfrist möglich (§ 69a StGB), oft mit MPU.

    → Vertieft im Beitrag: Wege der Entziehung, Wiedererteilung

Zum Beitrag: Führerschein entzogen →

Anhörungsbogen der Polizei

  • Muss ich den Anhörungsbogen ausfüllen und zurückschicken?

    Nein. Verpflichtend sind allein die Angaben zur Person (Name, Geburtsdatum, Anschrift). Alle Angaben zur Sache sind freiwillig — der Bogen darf insoweit unbeantwortet bleiben, ohne Nachteil.

    → Vertieft im Beitrag: Person vs. Sache, Schweigen, Verkehrs-OWi

  • Blitzerfoto und Zeugenfragebogen — muss ich den Fahrer nennen?

    Niemand muss sich selbst oder nahe Angehörige belasten; insoweit ist das Ausfüllen freiwillig. Bleibt der Fahrer aber unermittelt, kann dem Halter eine Fahrtenbuchauflage drohen (§ 31a StVZO) — in Verkehrssachen daher vorher abwägen.

    → Vertieft im Beitrag: Anhörungsbogen, Zeugenfragebogen, Fahrtenbuch

Zum Beitrag: Anhörungsbogen →

Handy & Computer beschlagnahmt

  • Muss ich der Polizei mein Passwort oder meine PIN herausgeben?

    Nein. Sie müssen keine Zugangsdaten herausgeben — weder PIN noch Passwort, Muster oder Code. Das folgt aus dem Grundsatz, dass niemand an seiner eigenen Überführung mitwirken muss; § 95 StPO erfasst Gegenstände, nicht Ihr Erinnerungswissen.

    → Vertieft im Beitrag: Beschlagnahme, Durchsicht, Rückgabe

  • Darf die Polizei meinen Finger zwangsweise auf das Handy legen?

    Unter Voraussetzungen ja. Der BGH hat am 13.03.2025 entschieden, dass Ermittler den Finger eines Beschuldigten auch gegen dessen Willen auflegen dürfen (2 StR 232/24) — aber nur im Rahmen einer richterlich angeordneten Durchsuchung und nur, wenn es verhältnismäßig ist. PIN und Passwort müssen Sie weiterhin nicht verraten.

    → Vertieft im Beitrag: Biometrie, Widerspruch, Verhältnismäßigkeit

Zum Beitrag: Beschlagnahme →

Verfahrenseinstellung

  • Bekomme ich durch eine Einstellung eine Vorstrafe?

    Nein. Eine Verfahrenseinstellung führt zu keiner Vorstrafe — ins Bundeszentralregister kommen nur rechtskräftige Verurteilungen. Das gilt auch für die Einstellung gegen Auflage (§ 153a StPO): Sie zahlen ggf. einen Geldbetrag, gelten aber rechtlich weiter als nicht vorbestraft.

    → Vertieft im Beitrag: § 170 II, § 153, § 153a StPO im Detail

  • Was heißt Einstellung „gegen Auflage"?

    Bei § 153a StPO wird das Verfahren zunächst vorläufig eingestellt und nach Erfüllung einer Auflage — etwa Geldzahlung, gemeinnützige Arbeit oder Täter-Opfer-Ausgleich — endgültig beendet. Es gibt keinen Schuldspruch und keine Vorstrafe.

    → Vertieft im Beitrag: Einstellungswege, wie die Verteidigung hinwirkt

Zum Beitrag: Verfahrenseinstellung →

Erste Hilfe im Strafverfahren

Ratgeber Strafrecht — was tun, wenn …

Verständliche Erste-Hilfe für die wichtigsten Situationen im Strafverfahren — von der Vorladung über die Hausdurchsuchung und den Haftbefehl bis zum Strafbefehl, der Blutprobe und der Frage, wann ein Verfahren eingestellt wird.

Vorladung von der Polizei — müssen Sie hingehen und aussagen?

Vorladung zur Vernehmung — Erscheinenspflicht, Schweigerecht und die richtigen ersten Schritte

Hausdurchsuchung — Ihre Rechte und die richtigen ersten Schritte

Hausdurchsuchung — Durchsuchungsbeschluss, Ihre Rechte vor Ort und die richtigen ersten Schritte

Haftbefehl & Untersuchungshaft — was jetzt zu tun ist

Haftbefehl und Untersuchungshaft — Festnahme, Haftgründe, Außervollzugsetzung und die richtigen ersten Schritte

Strafbefehl erhalten — was bedeutet das und wie wehren Sie sich?

Strafbefehl — schriftliche Verurteilung ohne Hauptverhandlung, Einspruchsfrist und die richtigen ersten Schritte

Fingerabdrücke, DNA & ED-Behandlung — was Sie dulden müssen, was freiwillig ist

Erkennungsdienstliche Behandlung und DNA-Analyse — was geduldet werden muss, was freiwillig ist und wie man sich wehrt

Die Polizei hat Drogen gefunden — was jetzt zählt (BtMG)

Drogen gefunden — Besitz, nicht geringe Menge, Handelsverdacht und die richtigen ersten Schritte nach dem Fund

Blutprobe & körperliche Untersuchung — was müssen Sie über sich ergehen lassen?

Blutprobe und körperliche Untersuchung beim Beschuldigten — Duldungspflicht, Freiwilligkeit und die richtigen ersten Schritte

Führerschein entzogen — was jetzt zu tun ist und welche Fristen gelten

Führerschein entzogen — vorläufige Entziehung, Fahrverbot, Sperrfrist und Wiedererteilung verständlich erklärt

Anhörungsbogen der Polizei — ausfüllen oder nicht?

Anhörungsbogen der Polizei — was Sie ausfüllen müssen, was freiwillig ist und warum Schweigen nicht schadet

Handy oder Computer beschlagnahmt — Ihre Rechte und die richtigen ersten Schritte

Handy & Computer beschlagnahmt — Sicherstellung, Beschlagnahme, Passwort-Herausgabe und Rückgabe der Geräte

Verfahrenseinstellung — wie ein Strafverfahren ohne Urteil endet

Verfahrenseinstellung — die Wege aus dem Strafverfahren ohne Urteil, von § 170 bis § 153a StPO

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