Der Führerschein ist weg — das Wichtigste zuerst
Wenn Ihnen der Führerschein abgenommen wurde, ist das ein einschneidendes Erlebnis: bei einer Verkehrskontrolle, nach einem Unfall oder im Anschluss an eine Anzeige. Verständlich, dass dabei viele Fragen auf einmal hochkommen — und oft ein paar Begriffe durcheinandergeraten.
Deshalb gleich zu Beginn die wichtigste Unterscheidung: Führerschein und Fahrerlaubnis sind nicht dasselbe. Der Führerschein ist nur die Plastikkarte, das Dokument. Die Fahrerlaubnis ist Ihr Recht, ein Kraftfahrzeug zu führen. Dass die Polizei das Dokument einkassiert, bedeutet noch nicht, dass Sie Ihre Fahrerlaubnis dauerhaft verloren haben.
Was tatsächlich passiert ist und was als Nächstes droht, hängt von vier ganz unterschiedlichen Dingen ab. Diese vier Wege sollten Sie kennen — denn nur so verstehen Sie Ihre eigene Situation.
Die vier Wege, auf denen der Führerschein „weg” sein kann
1. Vorläufige Entziehung im Ermittlungsverfahren (§ 111a StPO)
Das ist der häufigste erste Schritt. Wenn dringende Gründe für die Annahme bestehen, dass Ihnen die Fahrerlaubnis später im Urteil entzogen wird, kann ein Richter die Fahrerlaubnis schon während des laufenden Verfahrens vorläufig entziehen (§ 111a StPO). Diese vorläufige Entziehung gilt zugleich als Anordnung der Beschlagnahme des Führerscheins.
Praktisch läuft es meist so ab: Bei der Kontrolle oder nach dem Unfall nimmt die Polizei den Führerschein zunächst mit — entweder weil Sie ihn freiwillig herausgeben oder weil er sichergestellt bzw. beschlagnahmt wird (§ 94 StPO). Wenig später ergeht der richterliche Beschluss nach § 111a StPO. Ab diesem Zeitpunkt dürfen Sie nicht mehr fahren. Wer es trotzdem tut, begeht eine eigene Straftat (Fahren ohne Fahrerlaubnis).
Gegen den Beschluss nach § 111a StPO ist die Beschwerde zulässig. Sie wird aufgehoben, wenn ihr Grund wegfällt oder das Gericht im Urteil die Fahrerlaubnis am Ende doch nicht entzieht.
2. Endgültige Entziehung durch das Strafgericht (§ 69 StGB)
Kommt es zur Verurteilung, kann das Gericht die Fahrerlaubnis im Urteil entziehen (§ 69 StGB) — und zwar dann, wenn sich aus der Tat ergibt, dass Sie zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sind. Mit Rechtskraft des Urteils erlischt die Fahrerlaubnis vollständig. Das ist keine Strafe im eigentlichen Sinn, sondern eine Maßregel der Besserung und Sicherung: Es geht um die Sicherheit im Straßenverkehr, nicht um Vergeltung.
Das Gesetz nennt Regelfälle, in denen die Ungeeignetheit grundsätzlich vermutet wird (§ 69 Abs. 2 StGB). Dazu gehören insbesondere:
- Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB)
- Verbotenes Kraftfahrzeugrennen (§ 315d StGB)
- Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB)
- Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB), wenn der Täter weiß oder wissen kann, dass ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt wurde oder ein bedeutender Schaden entstanden ist
In diesen Fällen muss das Gericht die Ungeeignetheit nicht eigens begründen — die Vermutung greift. Sie ist allerdings widerlegbar: Bringt die Verteidigung im Einzelfall überzeugende Gründe vor, kann das Gericht von der Entziehung absehen. Genau hier setzt anwaltliche Arbeit an.
Hinweis zur Schadensgrenze: Was ein „bedeutender Schaden” bei der Unfallflucht ist, legen die Gerichte fest; die Grenze wird inflationsbedingt angehoben und liegt nach jüngerer Rechtsprechung regelmäßig im Bereich um 1.500 Euro. Die Schwelle ist nicht bundeseinheitlich gesetzlich festgeschrieben und kann je nach Gericht abweichen — im Einzelfall ist das genau zu prüfen.
3. Das bloße Fahrverbot (§ 44 StGB)
Das Fahrverbot ist die wichtige mildere Alternative. Es ist eine Nebenstrafe, die das Gericht neben einer Geld- oder Freiheitsstrafe verhängen kann (§ 44 StGB). Anders als bei der Entziehung bleibt Ihre Fahrerlaubnis bestehen: Sie müssen den Führerschein lediglich für einen Zeitraum von einem bis sechs Monaten in amtliche Verwahrung geben und bekommen ihn danach automatisch zurück — ohne Neuantrag, ohne MPU.
Die Verbotsfrist beginnt erst zu laufen, sobald der Führerschein in amtliche Verwahrung gelangt (spätestens einen Monat nach Rechtskraft). Seit der Reform 2017 kann ein Fahrverbot auch bei Straftaten verhängt werden, die nicht im Zusammenhang mit dem Führen eines Fahrzeugs stehen.
Aus Sicht der Verteidigung ist es oft das Ziel, eine drohende Entziehung in ein bloßes Fahrverbot umzuwandeln. Ob das gelingt, hängt vom Einzelfall ab — der Unterschied für Ihren Alltag ist aber enorm.
4. Der verwaltungsrechtliche Entzug durch die Fahrerlaubnisbehörde
Unabhängig vom Strafverfahren kann auch die Fahrerlaubnisbehörde (Führerscheinstelle) tätig werden. Erweist sich jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Behörde die Fahrerlaubnis zu entziehen (§ 3 StVG, ergänzt durch die Fahrerlaubnis-Verordnung, FeV).
Wichtig: Solange ein Strafverfahren läuft, in dem die Entziehung nach § 69 StGB in Betracht kommt, darf die Behörde denselben Sachverhalt nicht parallel verwerten (§ 3 Abs. 3 StVG). Sie wartet das Strafverfahren in der Regel ab. Tätig werden kann sie aber bei Eignungszweifeln aus anderem Anlass — etwa bei wiederholten Drogenauffälligkeiten außerhalb des Straßenverkehrs.
Was bei Alkohol und Drogen besonders gilt
Bei einer Trunkenheitsfahrt ist die Entziehung der Fahrerlaubnis der Regelfall (§ 69 Abs. 2 StGB i.V.m. § 316 StGB). Wer dann die Fahrerlaubnis neu erwerben will, muss häufig durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) — im Volksmund „Idiotentest”. Die Behörde muss eine MPU verlangen, wenn jemand mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr (oder 0,8 mg/l Atemalkohol) gefahren ist (§ 13 FeV). Schon ab 1,1 Promille kann eine MPU verlangt werden, wenn keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen festgestellt wurden.
Bei Drogen am Steuer gelten teils eigene, strenge Maßstäbe der Behörde — die Einzelheiten besprechen wir in unserem Beitrag zu Fahrerlaubnis, MPU und Drogen. Wie die strafrechtliche Seite einer Trunkenheitsfahrt zu bewerten ist, lesen Sie unter Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB), und die Besonderheiten beim THC-Grenzwert finden Sie unter Cannabis am Steuer.
Wie lange ist der Führerschein weg? Sperrfrist und Wiedererteilung
Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, bestimmt es zugleich eine Sperrfrist, innerhalb derer keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (§ 69a StGB). Diese Sperre beträgt sechs Monate bis fünf Jahre, in besonderen Fällen ist sogar eine dauerhafte Sperre möglich. Die Zeit, in der der Führerschein bereits vorläufig entzogen war, wird angerechnet.
Nach Ablauf der Sperre bekommen Sie den Führerschein nicht automatisch zurück. Sie müssen die Fahrerlaubnis bei der Behörde neu beantragen — und je nach Anlass eine MPU bestehen. Unter Umständen lässt sich die Sperre auch vorzeitig aufheben (§ 69a Abs. 7 StGB), wenn neue Umstände zeigen, dass Sie nicht mehr ungeeignet sind; frühestens nach drei Monaten, bei einschlägigen Vorbelastungen erst nach einem Jahr.
Die richtigen ersten Schritte — in dieser Reihenfolge
- Ruhe bewahren. Dass der Führerschein weg ist, heißt nicht, dass alles entschieden ist. Sehr vieles lässt sich noch beeinflussen.
- Nicht fahren. Sobald eine vorläufige Entziehung vorliegt, ist jede Fahrt eine eigene Straftat. Lassen Sie das Auto stehen.
- Keine voreiligen Angaben machen. Erklären Sie gegenüber Polizei und Behörde nichts zur Sache, bevor Sie mit einem Anwalt gesprochen haben — auch nicht „zur Klärung”.
- Alle Schreiben aufbewahren. Beschlüsse, Ladungen, Briefe der Führerscheinstelle: alles sammeln, nichts wegwerfen, Fristen notieren.
- Früh einen Strafverteidiger einschalten. Je eher, desto mehr Spielraum besteht — für eine Beschwerde gegen die vorläufige Entziehung, für den Weg zu einem bloßen Fahrverbot, für die Sperrfrist.
In dieser Reihenfolge liegt die Strategie. Der Verteidiger meldet sich, nimmt Akteneinsicht und prüft die entscheidenden Punkte: Stimmt der Tatverdacht? Ist die Blutprobe verfahrensfehlerfrei gewonnen worden? Liegt wirklich ein Regelfall der Ungeeignetheit vor — oder lässt sich die Vermutung widerlegen?
Wie wir Sie begleiten
Beim Führerschein geht es selten nur um das Strafverfahren selbst — es geht um Ihren Alltag, Ihren Beruf, Ihre Mobilität. Genau deshalb lohnt es sich, früh und überlegt vorzugehen, statt abzuwarten.
Wir prüfen für Sie, ob eine Beschwerde gegen die vorläufige Entziehung Aussicht auf Erfolg hat, ob sich aus einer drohenden Entziehung ein bloßes Fahrverbot machen lässt und wie sich die Sperrfrist beeinflussen oder verkürzen lässt. Und wir sagen Ihnen ehrlich, was realistisch erreichbar ist — auf Grundlage der Akte, nicht auf Grundlage von Versprechungen.
Merken Sie sich für den Anfang einen einzigen Satz: Nicht fahren, nichts sagen, früh Rat holen.
Rechtsgrundlagen
- § 111a StPO — Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis durch richterlichen Beschluss; gilt zugleich als Anordnung der Beschlagnahme des Führerscheins
- § 94 StPO — Sicherstellung und Beschlagnahme von Gegenständen (hier: des Führerscheins als Dokument)
- § 69 StGB — Entziehung der Fahrerlaubnis als Maßregel bei Ungeeignetheit; Regelfälle der Ungeeignetheit (Abs. 2)
- § 69a StGB — Sperre für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis (sechs Monate bis fünf Jahre; vorzeitige Aufhebung nach Abs. 7)
- § 44 StGB — Fahrverbot als Nebenstrafe (ein bis sechs Monate; Fahrerlaubnis bleibt bestehen)
- § 316, § 315c, § 315d, § 142 StGB — typische Anlasstaten (Trunkenheit im Verkehr, Gefährdung, Rennen, Unfallflucht)
- § 3 StVG — Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde; Vorrang des Strafverfahrens (Abs. 3)
- § 13 FeV — Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) bei Alkoholauffälligkeit





