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Strafverteidigung in Freiburg – Kanzlei Florian Rappaport Rechtsanwalt Florian Rappaport, Strafverteidiger in Freiburg

Führerschein entzogen

Der Führerschein ist plötzlich weg — beschlagnahmt nach einer Kontrolle, einem Unfall oder einer Anzeige. Das ist ein harter Einschnitt, aber kein Grund zur Panik. Entscheidend ist jetzt, die richtigen Begriffe auseinanderzuhalten: Ist der Führerschein nur vorläufig weg, droht ein Fahrverbot oder die endgültige Entziehung der Fahrerlaubnis? Hier erfahren Sie ruhig und klar, was passiert ist, was als Nächstes kommt und was Sie tun können.

Gut verteidigt.

Strafverteidiger Florian Rappaport, Fachanwalt für Strafrecht in Freiburg

Ob der Führerschein nur kurz weg ist oder die Fahrerlaubnis dauerhaft entzogen wird, hängt von Weichen, die früh im Verfahren gestellt werden.

Der Führerschein ist weg — das Wichtigste zuerst

Wenn Ihnen der Führerschein abgenommen wurde, ist das ein einschneidendes Erlebnis: bei einer Verkehrskontrolle, nach einem Unfall oder im Anschluss an eine Anzeige. Verständlich, dass dabei viele Fragen auf einmal hochkommen — und oft ein paar Begriffe durcheinandergeraten.

Deshalb gleich zu Beginn die wichtigste Unterscheidung: Führerschein und Fahrerlaubnis sind nicht dasselbe. Der Führerschein ist nur die Plastikkarte, das Dokument. Die Fahrerlaubnis ist Ihr Recht, ein Kraftfahrzeug zu führen. Dass die Polizei das Dokument einkassiert, bedeutet noch nicht, dass Sie Ihre Fahrerlaubnis dauerhaft verloren haben.

Was tatsächlich passiert ist und was als Nächstes droht, hängt von vier ganz unterschiedlichen Dingen ab. Diese vier Wege sollten Sie kennen — denn nur so verstehen Sie Ihre eigene Situation.

Die vier Wege, auf denen der Führerschein „weg” sein kann

1. Vorläufige Entziehung im Ermittlungsverfahren (§ 111a StPO)

Das ist der häufigste erste Schritt. Wenn dringende Gründe für die Annahme bestehen, dass Ihnen die Fahrerlaubnis später im Urteil entzogen wird, kann ein Richter die Fahrerlaubnis schon während des laufenden Verfahrens vorläufig entziehen (§ 111a StPO). Diese vorläufige Entziehung gilt zugleich als Anordnung der Beschlagnahme des Führerscheins.

Praktisch läuft es meist so ab: Bei der Kontrolle oder nach dem Unfall nimmt die Polizei den Führerschein zunächst mit — entweder weil Sie ihn freiwillig herausgeben oder weil er sichergestellt bzw. beschlagnahmt wird (§ 94 StPO). Wenig später ergeht der richterliche Beschluss nach § 111a StPO. Ab diesem Zeitpunkt dürfen Sie nicht mehr fahren. Wer es trotzdem tut, begeht eine eigene Straftat (Fahren ohne Fahrerlaubnis).

Gegen den Beschluss nach § 111a StPO ist die Beschwerde zulässig. Sie wird aufgehoben, wenn ihr Grund wegfällt oder das Gericht im Urteil die Fahrerlaubnis am Ende doch nicht entzieht.

2. Endgültige Entziehung durch das Strafgericht (§ 69 StGB)

Kommt es zur Verurteilung, kann das Gericht die Fahrerlaubnis im Urteil entziehen (§ 69 StGB) — und zwar dann, wenn sich aus der Tat ergibt, dass Sie zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sind. Mit Rechtskraft des Urteils erlischt die Fahrerlaubnis vollständig. Das ist keine Strafe im eigentlichen Sinn, sondern eine Maßregel der Besserung und Sicherung: Es geht um die Sicherheit im Straßenverkehr, nicht um Vergeltung.

Das Gesetz nennt Regelfälle, in denen die Ungeeignetheit grundsätzlich vermutet wird (§ 69 Abs. 2 StGB). Dazu gehören insbesondere:

  • Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB)
  • Verbotenes Kraftfahrzeugrennen (§ 315d StGB)
  • Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB)
  • Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB), wenn der Täter weiß oder wissen kann, dass ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt wurde oder ein bedeutender Schaden entstanden ist

In diesen Fällen muss das Gericht die Ungeeignetheit nicht eigens begründen — die Vermutung greift. Sie ist allerdings widerlegbar: Bringt die Verteidigung im Einzelfall überzeugende Gründe vor, kann das Gericht von der Entziehung absehen. Genau hier setzt anwaltliche Arbeit an.

Hinweis zur Schadensgrenze: Was ein „bedeutender Schaden” bei der Unfallflucht ist, legen die Gerichte fest; die Grenze wird inflationsbedingt angehoben und liegt nach jüngerer Rechtsprechung regelmäßig im Bereich um 1.500 Euro. Die Schwelle ist nicht bundeseinheitlich gesetzlich festgeschrieben und kann je nach Gericht abweichen — im Einzelfall ist das genau zu prüfen.

3. Das bloße Fahrverbot (§ 44 StGB)

Das Fahrverbot ist die wichtige mildere Alternative. Es ist eine Nebenstrafe, die das Gericht neben einer Geld- oder Freiheitsstrafe verhängen kann (§ 44 StGB). Anders als bei der Entziehung bleibt Ihre Fahrerlaubnis bestehen: Sie müssen den Führerschein lediglich für einen Zeitraum von einem bis sechs Monaten in amtliche Verwahrung geben und bekommen ihn danach automatisch zurück — ohne Neuantrag, ohne MPU.

Die Verbotsfrist beginnt erst zu laufen, sobald der Führerschein in amtliche Verwahrung gelangt (spätestens einen Monat nach Rechtskraft). Seit der Reform 2017 kann ein Fahrverbot auch bei Straftaten verhängt werden, die nicht im Zusammenhang mit dem Führen eines Fahrzeugs stehen.

Aus Sicht der Verteidigung ist es oft das Ziel, eine drohende Entziehung in ein bloßes Fahrverbot umzuwandeln. Ob das gelingt, hängt vom Einzelfall ab — der Unterschied für Ihren Alltag ist aber enorm.

4. Der verwaltungsrechtliche Entzug durch die Fahrerlaubnisbehörde

Unabhängig vom Strafverfahren kann auch die Fahrerlaubnisbehörde (Führerscheinstelle) tätig werden. Erweist sich jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Behörde die Fahrerlaubnis zu entziehen (§ 3 StVG, ergänzt durch die Fahrerlaubnis-Verordnung, FeV).

Wichtig: Solange ein Strafverfahren läuft, in dem die Entziehung nach § 69 StGB in Betracht kommt, darf die Behörde denselben Sachverhalt nicht parallel verwerten (§ 3 Abs. 3 StVG). Sie wartet das Strafverfahren in der Regel ab. Tätig werden kann sie aber bei Eignungszweifeln aus anderem Anlass — etwa bei wiederholten Drogenauffälligkeiten außerhalb des Straßenverkehrs.

Was bei Alkohol und Drogen besonders gilt

Bei einer Trunkenheitsfahrt ist die Entziehung der Fahrerlaubnis der Regelfall (§ 69 Abs. 2 StGB i.V.m. § 316 StGB). Wer dann die Fahrerlaubnis neu erwerben will, muss häufig durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) — im Volksmund „Idiotentest”. Die Behörde muss eine MPU verlangen, wenn jemand mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr (oder 0,8 mg/l Atemalkohol) gefahren ist (§ 13 FeV). Schon ab 1,1 Promille kann eine MPU verlangt werden, wenn keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen festgestellt wurden.

Bei Drogen am Steuer gelten teils eigene, strenge Maßstäbe der Behörde — die Einzelheiten besprechen wir in unserem Beitrag zu Fahrerlaubnis, MPU und Drogen. Wie die strafrechtliche Seite einer Trunkenheitsfahrt zu bewerten ist, lesen Sie unter Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB), und die Besonderheiten beim THC-Grenzwert finden Sie unter Cannabis am Steuer.

Wie lange ist der Führerschein weg? Sperrfrist und Wiedererteilung

Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, bestimmt es zugleich eine Sperrfrist, innerhalb derer keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (§ 69a StGB). Diese Sperre beträgt sechs Monate bis fünf Jahre, in besonderen Fällen ist sogar eine dauerhafte Sperre möglich. Die Zeit, in der der Führerschein bereits vorläufig entzogen war, wird angerechnet.

Nach Ablauf der Sperre bekommen Sie den Führerschein nicht automatisch zurück. Sie müssen die Fahrerlaubnis bei der Behörde neu beantragen — und je nach Anlass eine MPU bestehen. Unter Umständen lässt sich die Sperre auch vorzeitig aufheben (§ 69a Abs. 7 StGB), wenn neue Umstände zeigen, dass Sie nicht mehr ungeeignet sind; frühestens nach drei Monaten, bei einschlägigen Vorbelastungen erst nach einem Jahr.

Die richtigen ersten Schritte — in dieser Reihenfolge

  1. Ruhe bewahren. Dass der Führerschein weg ist, heißt nicht, dass alles entschieden ist. Sehr vieles lässt sich noch beeinflussen.
  2. Nicht fahren. Sobald eine vorläufige Entziehung vorliegt, ist jede Fahrt eine eigene Straftat. Lassen Sie das Auto stehen.
  3. Keine voreiligen Angaben machen. Erklären Sie gegenüber Polizei und Behörde nichts zur Sache, bevor Sie mit einem Anwalt gesprochen haben — auch nicht „zur Klärung”.
  4. Alle Schreiben aufbewahren. Beschlüsse, Ladungen, Briefe der Führerscheinstelle: alles sammeln, nichts wegwerfen, Fristen notieren.
  5. Früh einen Strafverteidiger einschalten. Je eher, desto mehr Spielraum besteht — für eine Beschwerde gegen die vorläufige Entziehung, für den Weg zu einem bloßen Fahrverbot, für die Sperrfrist.

In dieser Reihenfolge liegt die Strategie. Der Verteidiger meldet sich, nimmt Akteneinsicht und prüft die entscheidenden Punkte: Stimmt der Tatverdacht? Ist die Blutprobe verfahrensfehlerfrei gewonnen worden? Liegt wirklich ein Regelfall der Ungeeignetheit vor — oder lässt sich die Vermutung widerlegen?

Wie wir Sie begleiten

Beim Führerschein geht es selten nur um das Strafverfahren selbst — es geht um Ihren Alltag, Ihren Beruf, Ihre Mobilität. Genau deshalb lohnt es sich, früh und überlegt vorzugehen, statt abzuwarten.

Wir prüfen für Sie, ob eine Beschwerde gegen die vorläufige Entziehung Aussicht auf Erfolg hat, ob sich aus einer drohenden Entziehung ein bloßes Fahrverbot machen lässt und wie sich die Sperrfrist beeinflussen oder verkürzen lässt. Und wir sagen Ihnen ehrlich, was realistisch erreichbar ist — auf Grundlage der Akte, nicht auf Grundlage von Versprechungen.

Merken Sie sich für den Anfang einen einzigen Satz: Nicht fahren, nichts sagen, früh Rat holen.

Rechtsgrundlagen

  • § 111a StPO — Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis durch richterlichen Beschluss; gilt zugleich als Anordnung der Beschlagnahme des Führerscheins
  • § 94 StPO — Sicherstellung und Beschlagnahme von Gegenständen (hier: des Führerscheins als Dokument)
  • § 69 StGB — Entziehung der Fahrerlaubnis als Maßregel bei Ungeeignetheit; Regelfälle der Ungeeignetheit (Abs. 2)
  • § 69a StGB — Sperre für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis (sechs Monate bis fünf Jahre; vorzeitige Aufhebung nach Abs. 7)
  • § 44 StGB — Fahrverbot als Nebenstrafe (ein bis sechs Monate; Fahrerlaubnis bleibt bestehen)
  • § 316, § 315c, § 315d, § 142 StGB — typische Anlasstaten (Trunkenheit im Verkehr, Gefährdung, Rennen, Unfallflucht)
  • § 3 StVG — Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde; Vorrang des Strafverfahrens (Abs. 3)
  • § 13 FeV — Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) bei Alkoholauffälligkeit

Häufig gestellte Fragen

  • Mein Führerschein wurde bei einer Kontrolle eingezogen — ist meine Fahrerlaubnis jetzt weg?

    Noch nicht endgültig. Was die Polizei mitnimmt, ist zunächst das Dokument — der Führerschein wird sichergestellt oder beschlagnahmt (§ 94 StPO). Die Fahrerlaubnis selbst entzieht erst ein Gericht: entweder vorläufig per Beschluss (§ 111a StPO) oder endgültig im Urteil (§ 69 StGB). Bis dahin gilt: Solange ein richterlicher Beschluss zur vorläufigen Entziehung vorliegt, dürfen Sie nicht fahren — wer es trotzdem tut, macht sich wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar.

  • Was ist der Unterschied zwischen Fahrverbot und Entziehung der Fahrerlaubnis?

    Beim Fahrverbot (§ 44 StGB) bleibt Ihre Fahrerlaubnis bestehen — Sie müssen den Führerschein nur für einen bis sechs Monate in amtliche Verwahrung geben und bekommen ihn danach automatisch zurück. Bei der Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB) erlischt die Fahrerlaubnis vollständig; Sie müssen sie nach Ablauf einer Sperrfrist (§ 69a StGB) neu beantragen, oft mit MPU. Das Fahrverbot ist die deutlich mildere Maßnahme.

  • Wie lange ist mein Führerschein nach einer Trunkenheitsfahrt weg?

    Das hängt vom Einzelfall ab. Bei der Entziehung der Fahrerlaubnis setzt das Gericht eine Sperrfrist von mindestens sechs Monaten bis zu fünf Jahren fest (§ 69a StGB); die Zeit der vorläufigen Entziehung wird angerechnet. In der Praxis liegt die Sperre bei einer ersten Trunkenheitsfahrt häufig im unteren Bereich, kann sich aber bei Wiederholung oder hoher Alkoholisierung deutlich verlängern. Eine verbindliche Prognose ist nur nach Einsicht in die Akte möglich.

  • Bekomme ich den Führerschein nach der Sperrfrist automatisch zurück?

    Nein. Nach Ablauf der Sperre müssen Sie die Fahrerlaubnis bei der Fahrerlaubnisbehörde neu beantragen. Je nach Anlass kann die Behörde eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) verlangen — etwa nach einer Trunkenheitsfahrt mit hoher Alkoholkonzentration oder nach Drogen am Steuer. Erst wenn die Behörde Sie wieder für geeignet hält, erteilt sie die Fahrerlaubnis erneut.

  • Kann ich die Sperrfrist verkürzen lassen?

    Ja, das ist möglich. Das Gericht kann die Sperre vorzeitig aufheben, wenn neue Umstände belegen, dass Sie nicht mehr ungeeignet sind (§ 69a Abs. 7 StGB) — etwa nach erfolgreicher Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Nachschulung. Frühestens ist das nach drei Monaten möglich, bei einschlägigen Vorbelastungen erst nach einem Jahr. Ob sich ein Antrag lohnt, sollten Sie anwaltlich prüfen lassen.

  • Lohnt es sich, gegen die vorläufige Entziehung vorzugehen?

    Häufig ja. Gegen den Beschluss nach § 111a StPO ist die Beschwerde möglich. Erfolg hat sie vor allem dann, wenn die Voraussetzungen nicht sauber vorliegen — etwa weil die Blutprobe verfahrensfehlerhaft gewonnen wurde, der Tatverdacht wackelt oder die Ungeeignetheit nicht hinreichend belegt ist. Das setzt Akteneinsicht und eine genaue Prüfung voraus; pauschal lässt sich das nicht beantworten.

  • Kann mir die Führerscheinstelle den Führerschein entziehen, obwohl das Strafverfahren noch läuft?

    Während ein Strafverfahren läuft, in dem die Entziehung nach § 69 StGB in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde denselben Sachverhalt nicht parallel in einem eigenen Entziehungsverfahren verwerten (§ 3 Abs. 3 StVG). Die Behörde wartet also in der Regel das Strafverfahren ab. Unabhängig davon kann sie aber bei Sachverhalten tätig werden, die nicht Gegenstand des Strafverfahrens sind — etwa Eignungszweifel aus anderem Anlass.

  • Sollte ich einen Anwalt einschalten, wenn der Führerschein weg ist?

    Unbedingt, und am besten früh. Viele Weichen werden in den ersten Tagen gestellt: ob Beschwerde gegen die vorläufige Entziehung sinnvoll ist, ob sich aus einer Entziehung ein bloßes Fahrverbot machen lässt, wie sich die Sperrfrist beeinflussen lässt. Der Verteidiger nimmt Akteneinsicht und kann erst dann beurteilen, welcher Weg in Ihrem Fall der beste ist.

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Ich dachte, mein Leben sei vorbei. Er hat mich gerettet.“

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Ich konnte endlich wieder ruhig schlafen.“

Fachanwalt für Strafrecht Florian Rappaport in seiner Kanzlei in Freiburg

Rechtsanwalt Rappaport

Den Fachanwaltstitel verleiht die Rechtsanwaltskammer an Strafverteidiger, die umfangreiche praktische Erfahrung aus einer hohen Zahl persönlich bearbeiteter Fälle vorweisen und ihr vertieftes theoretisches Wissen in mehreren Prüfungen belegen. Eine jährliche Fortbildungspflicht sichert, dass diese Kenntnisse aktuell bleiben. So ist der Fachanwaltstitel ein unabhängig geprüfter Beleg für gesicherte Fachkunde.

Studium an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg / Referendariat am Landgericht Freiburg / ausschließlich im Strafrecht tätig / Verteidigung in Freiburg, Offenburg und Lörrach

„Die meisten Menschen, die mich anrufen, hatten noch nie etwas mit der Justiz zu tun. Eine Vorladung, eine Durchsuchung, ein Brief von der Staatsanwaltschaft — und von einem Moment auf den anderen ist die Welt aus den Fugen.

In dieser Lage zählt zuerst eines: Ruhe und die richtigen ersten Schritte. Was Sie in den ersten Stunden tun oder unterlassen, entscheidet oft über den gesamten weiteren Verlauf.

Mein Job ist, Ihnen genau das zu geben: eine klare, verständliche Einschätzung, was jetzt zu tun ist — und was Sie auf keinen Fall tun sollten. Ohne Fachchinesisch, ohne Urteil über Sie als Person.

Jeder Anruf ist willkommen. Jede Frage ist willkommen."

rappaport@rappaport-verteidigung.de

Das erste Gespräch

Manche Anrufe sind nicht leicht — und Sie müssen vorher nicht wissen, wo Sie anfangen sollen. Erzählen Sie, was passiert ist; ich höre zu und ordne ein, was das bedeutet. Am Ende sehen wir gemeinsam, was sinnvoll wäre — und ob ich der richtige Verteidiger für Ihre Sache bin.

Strafverteidiger Florian Rappaport im Mandantengespräch am Besprechungstisch in Freiburg

Sie sind nicht allein.

Ab dem ersten Gespräch denke und handle ich für Sie – Sie müssen das nicht allein tragen.

Erfolge

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Ich hatte solche Angst um meine Zukunft. Aber er hat eine Lösung gefunden. Das hätte ich nie für möglich gehalten.“

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Herr Rappaport hat sofort die richtigen Hebel in Bewegung gesetzt. Ich musste erst gar nicht vor Gericht erscheinen.“

Strafverteidiger Florian Rappaport, Fachanwalt für Strafrecht in Freiburg

Was treibt mich an, Menschen beizustehen, die unverhofft in ein Strafverfahren geraten sind?

„Mich treibt an, Menschen in dem Moment beizustehen, in dem sie am verletzlichsten sind: wenn der Staat plötzlich vor der Tür steht. Wer früh die richtige Beratung bekommt, behält die Kontrolle über sein Verfahren — und meistens auch über sein Leben. Zu sehen, wie aus Panik wieder Zuversicht wird, ist für mich der eigentliche Sinn dieser Arbeit."

Ihre ersten Schritte

  1. Schweigen Sie.

    Sie müssen sich zu nichts äußern – und sollten es jetzt auch nicht. Kein Wort zur Sache: nicht bei der Polizei, nicht im Kreis von Familie und Freunden. Was einmal gesagt ist, lässt sich später nicht zurückholen. Ein ruhiges „Ich möchte zuerst mit meinem Anwalt sprechen" genügt.

  2. Geben Sie uns Vollmacht.

    Versuchen Sie nicht, die Sache selbst zu klären, und unterschreiben Sie nichts – außer der Vollmacht, mit der Sie uns beauftragen. Heben Sie jedes Schreiben auf (Vorladung, Beschluss, Post) und notieren Sie, was geschehen ist, solange die Erinnerung frisch ist.

  3. An Ihrer Seite.

    Ab hier sind Sie nicht mehr allein. Wir nehmen Einsicht in die Ermittlungsakte, Sie erhalten eine Kopie. Gemeinsam planen wir Ihre Verteidigung. Wir verhandeln für Sie mit Staatsanwaltschaft und Gericht – ruhig, entschlossen und mit dem Ziel, Ihr Verfahren so früh wie möglich zu einer Einstellung zu bringen.

  4. Lassen Sie uns ins Gespräch kommen

    Schon am Telefon klären wir Ihre ersten Fragen.

    0761 458 754 80

Oder lassen Sie sich zurückrufen.

Wann erreichen wir Sie am besten?

Sie können mehrere Zeiträume wählen.

Rechtsanwalt Rappaport am Schreibtisch bei der Arbeit am Schriftsatz

Beharrlich.

Ein Strafverfahren zieht sich oft über Monate. Rechtsanwalt Rappaport verfolgt Ihre Sache mit Geduld und Beharrlichkeit, bis sie entschieden ist.

Wie bewerten Mandantinnen und Mandanten unsere Leistungen?

„Herr Rappaport erscheint sehr ruhig und bedacht. Erfasst jedes Detail und sorgt im entscheidenden Moment für eine erfolgreiche Überraschung. So ist es mir in meinem eigentlich aussichtslosen Fall ergangen. Viele herzlichen Dank für diesen tollen Erfolg Absolut empfehlenswert für jeden.“
E. U.
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S. R.
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Presse: RAPPAPORT · Verteidigung in den Medien

Kanzleihund Lara, Golden Retriever bei Strafverteidiger Florian Rappaport in Freiburg

Mandanten-Begleithündin Lara

Um Ihren Besuch in unserer Kanzlei so angenehm wie möglich zu gestalten, begrüßt Sie auf Wunsch unsere Golden Retriever-Hündin Lara. Sie begleitet Beratungsgespräche, lässt sich streicheln oder liegt einfach still dabei. Ihre Gelassenheit hilft vielen Mandanten, zur Ruhe zu kommen und sich besser zu konzentrieren.

Erfahren Sie mehr über unsere Arbeit.

Wir stellen unsere Tätigkeitsschwerpunkte vor.

Weitere Videos finden Sie auf den Seiten zu den einzelnen Tätigkeitsschwerpunkten.

Und in unserem Ratgeber Strafrecht geben wir online Antworten auf einige häufige Fragen aus unserem Alltag als Strafverteidiger.

Überblick

Weitere Antworten aus dem Ratgeber Strafrecht

Vorladung zur Vernehmung

  • Muss ich zur polizeilichen Vorladung als Beschuldigter erscheinen?

    Nein. Zu einer Vernehmung bei der Polizei müssen Sie als Beschuldigter nicht erscheinen — Sie dürfen den Termin schlicht und ohne Begründung absagen. Anders bei einer Ladung durch Staatsanwaltschaft oder Ermittlungsrichter: Dort müssen Sie erscheinen, aussagen müssen Sie aber auch dann nicht.

    → Vertieft im Beitrag: Wer lädt, wann Erscheinenspflicht besteht

  • Muss ich bei der Vernehmung aussagen?

    Nein. Als Beschuldigter haben Sie ein umfassendes Schweigerecht (§ 136 Abs. 1 StPO) — niemand darf Sie zu einer Aussage zwingen, und Ihr Schweigen darf nicht zu Ihren Lasten gewertet werden. Die sicherste Linie: erst Akteneinsicht durch den Verteidiger, dann entscheiden, ob und was gesagt wird.

    → Vertieft im Beitrag: Schweigerecht und Einlassungsstrategie

Zum Beitrag: Vorladung von der Polizei →

Hausdurchsuchung

  • Darf die Polizei einfach so meine Wohnung durchsuchen?

    In aller Regel nicht. Eine Wohnungsdurchsuchung darf grundsätzlich nur ein Richter anordnen (§ 105 Abs. 1 StPO). Ohne Beschluss ist sie nur bei Gefahr im Verzug zulässig — ein eng auszulegender Ausnahmefall (BVerfG, Beschluss vom 20.02.2001, 2 BvR 1444/00). Lassen Sie sich den Beschluss immer zeigen.

    → Vertieft im Beitrag: Beschluss, Rechte, Ablauf der Durchsuchung

  • Muss ich mein Handy entsperren oder die PIN herausgeben?

    Nein. Sie müssen kein Passwort und keine PIN nennen — niemand muss an seiner eigenen Überführung mitwirken. Anders bei der biometrischen Entsperrung: Der BGH hat entschieden, dass die Polizei bei einer richterlich angeordneten Durchsuchung den Finger gegen Ihren Willen auf den Sensor legen darf (Beschluss vom 13.03.2025, 2 StR 232/24). Praktischer Schutz: Gerät ausschalten.

    → Vertieft im Beitrag: Passwörter, Beschlagnahme, Widerspruch

Zum Beitrag: Hausdurchsuchung →

Haftbefehl & Untersuchungshaft

Zum Beitrag: Haftbefehl & U-Haft →

Strafbefehl & Einspruch

  • Was passiert, wenn ich auf einen Strafbefehl nicht reagiere?

    Dann wird er nach zwei Wochen rechtskräftig und steht einem Urteil gleich (§ 410 Abs. 3 StPO): Sie sind verurteilt, und je nach Höhe entsteht eine Vorstrafe. Innerhalb der zwei Wochen können Sie Einspruch einlegen (§ 410 StPO).

    → Vertieft im Beitrag: Einspruch, Frist, Risiken

  • Kann das Urteil nach einem Einspruch höher ausfallen als der Strafbefehl?

    Ja, das ist möglich. Im Strafbefehlsverfahren gilt kein allgemeines Verschlechterungsverbot — nach einem Einspruch ist das Gericht an den Strafbefehl nicht gebunden (§ 411 Abs. 4 StPO). Deshalb sollte vor jedem Einspruch über Akteneinsicht geprüft werden, wie Beweislage und Risiko wirklich aussehen.

    → Vertieft im Beitrag: Einspruch beschränken, Ablauf, Strategie

Zum Beitrag: Strafbefehl →

Fingerabdrücke, DNA & erkennungsdienstliche Behandlung

  • Darf die Polizei einfach so eine DNA-Probe von mir nehmen?

    Nein. Die DNA-Identitätsfeststellung (§ 81g StPO) steht unter Richtervorbehalt und setzt den Verdacht einer Straftat von erheblicher Bedeutung sowie eine Negativprognose voraus. Ohne richterliche Anordnung (außer bei Gefahr im Verzug) oder wirksame Einwilligung ist sie unzulässig.

    → Vertieft im Beitrag: ED-Behandlung, DNA, Massengentest, Löschung

  • Muss ich bei einem „Massengentest" mitmachen?

    Nein. Die DNA-Reihenuntersuchung (§ 81h StPO) ist freiwillig; vor der Teilnahme muss schriftlich belehrt werden. Aus einer Verweigerung darf für sich genommen kein Verdacht abgeleitet werden.

    → Vertieft im Beitrag: Freiwilligkeit, Rechtsschutz, Löschungsanspruch

Zum Beitrag: Fingerabdrücke & DNA →

Polizei hat Drogen gefunden

  • Ist Drogenkonsum überhaupt strafbar?

    Der reine Konsum ist nicht strafbar. Strafbar sind aber die typischen Begleithandlungen — vor allem Besitz und Erwerb (§ 29 BtMG). Wer konsumiert, hat die Drogen vorher in aller Regel besessen, und genau das wird verfolgt.

    → Vertieft im Beitrag: Strafrahmen, nicht geringe Menge, Handelsverdacht

  • Was bedeutet „nicht geringe Menge"?

    Überschreitet der reine Wirkstoffgehalt einen von der Rechtsprechung festgelegten Grenzwert, wird aus dem Vergehen ein Verbrechen mit Mindeststrafe von einem Jahr (§ 29a BtMG). Entscheidend ist nicht das Gesamtgewicht, sondern der Wirkstoffgehalt — er wird im Labor bestimmt.

    → Vertieft im Beitrag: Grenzwerte, Handeltreiben, U-Haft-Risiko

Zum Beitrag: Drogen gefunden →

Blutprobe & körperliche Untersuchung

  • Muss ich bei der Polizei ins Röhrchen pusten?

    Nein. Der Atemalkoholtest am Straßenrand ist freiwillig — Pusten ist aktive Mitwirkung, dazu kann niemand gezwungen werden. Eine Verweigerung kann allerdings dazu führen, dass eine Blutprobe angeordnet wird, die Sie dann dulden müssen.

    → Vertieft im Beitrag: Blutprobe, Richtervorbehalt, was Sie dulden müssen

  • Braucht die Polizei für eine Blutprobe einen Richter?

    Häufig nicht mehr. Bei Verdacht auf bestimmte alkohol- oder rauschbedingte Verkehrsdelikte ist der Richtervorbehalt entfallen; Staatsanwaltschaft und Polizei dürfen die Blutentnahme selbst anordnen (§ 81a Abs. 2 StPO). Außerhalb dieser Fälle ordnet grundsätzlich der Richter an.

    → Vertieft im Beitrag: Duldungspflicht, Atemalkohol, Verwertbarkeit

Zum Beitrag: Blutprobe →

Führerschein entzogen

  • Mein Führerschein wurde bei einer Kontrolle eingezogen — ist meine Fahrerlaubnis jetzt weg?

    Noch nicht endgültig. Zunächst wird nur das Dokument sichergestellt (§ 94 StPO). Die Fahrerlaubnis selbst entzieht erst ein Gericht — vorläufig per Beschluss (§ 111a StPO) oder endgültig im Urteil (§ 69 StGB). Solange ein § 111a-Beschluss vorliegt, darf nicht gefahren werden.

    → Vertieft im Beitrag: Entziehung, Fahrverbot, Sperrfrist, MPU

  • Was ist der Unterschied zwischen Fahrverbot und Entziehung?

    Beim Fahrverbot (§ 44 StGB, ein bis sechs Monate) bleibt die Fahrerlaubnis bestehen, danach gibt es den Führerschein automatisch zurück. Bei der Entziehung (§ 69 StGB) erlischt die Fahrerlaubnis ganz; ein Neuantrag ist erst nach Ablauf der Sperrfrist möglich (§ 69a StGB), oft mit MPU.

    → Vertieft im Beitrag: Wege der Entziehung, Wiedererteilung

Zum Beitrag: Führerschein entzogen →

Anhörungsbogen der Polizei

  • Muss ich den Anhörungsbogen ausfüllen und zurückschicken?

    Nein. Verpflichtend sind allein die Angaben zur Person (Name, Geburtsdatum, Anschrift). Alle Angaben zur Sache sind freiwillig — der Bogen darf insoweit unbeantwortet bleiben, ohne Nachteil.

    → Vertieft im Beitrag: Person vs. Sache, Schweigen, Verkehrs-OWi

  • Blitzerfoto und Zeugenfragebogen — muss ich den Fahrer nennen?

    Niemand muss sich selbst oder nahe Angehörige belasten; insoweit ist das Ausfüllen freiwillig. Bleibt der Fahrer aber unermittelt, kann dem Halter eine Fahrtenbuchauflage drohen (§ 31a StVZO) — in Verkehrssachen daher vorher abwägen.

    → Vertieft im Beitrag: Anhörungsbogen, Zeugenfragebogen, Fahrtenbuch

Zum Beitrag: Anhörungsbogen →

Handy & Computer beschlagnahmt

  • Muss ich der Polizei mein Passwort oder meine PIN herausgeben?

    Nein. Sie müssen keine Zugangsdaten herausgeben — weder PIN noch Passwort, Muster oder Code. Das folgt aus dem Grundsatz, dass niemand an seiner eigenen Überführung mitwirken muss; § 95 StPO erfasst Gegenstände, nicht Ihr Erinnerungswissen.

    → Vertieft im Beitrag: Beschlagnahme, Durchsicht, Rückgabe

  • Darf die Polizei meinen Finger zwangsweise auf das Handy legen?

    Unter Voraussetzungen ja. Der BGH hat am 13.03.2025 entschieden, dass Ermittler den Finger eines Beschuldigten auch gegen dessen Willen auflegen dürfen (2 StR 232/24) — aber nur im Rahmen einer richterlich angeordneten Durchsuchung und nur, wenn es verhältnismäßig ist. PIN und Passwort müssen Sie weiterhin nicht verraten.

    → Vertieft im Beitrag: Biometrie, Widerspruch, Verhältnismäßigkeit

Zum Beitrag: Beschlagnahme →

Verfahrenseinstellung

  • Bekomme ich durch eine Einstellung eine Vorstrafe?

    Nein. Eine Verfahrenseinstellung führt zu keiner Vorstrafe — ins Bundeszentralregister kommen nur rechtskräftige Verurteilungen. Das gilt auch für die Einstellung gegen Auflage (§ 153a StPO): Sie zahlen ggf. einen Geldbetrag, gelten aber rechtlich weiter als nicht vorbestraft.

    → Vertieft im Beitrag: § 170 II, § 153, § 153a StPO im Detail

  • Was heißt Einstellung „gegen Auflage"?

    Bei § 153a StPO wird das Verfahren zunächst vorläufig eingestellt und nach Erfüllung einer Auflage — etwa Geldzahlung, gemeinnützige Arbeit oder Täter-Opfer-Ausgleich — endgültig beendet. Es gibt keinen Schuldspruch und keine Vorstrafe.

    → Vertieft im Beitrag: Einstellungswege, wie die Verteidigung hinwirkt

Zum Beitrag: Verfahrenseinstellung →

Erste Hilfe im Strafverfahren

Ratgeber Strafrecht — was tun, wenn …

Verständliche Erste-Hilfe für die wichtigsten Situationen im Strafverfahren — von der Vorladung über die Hausdurchsuchung und den Haftbefehl bis zum Strafbefehl, der Blutprobe und der Frage, wann ein Verfahren eingestellt wird.

Vorladung von der Polizei — müssen Sie hingehen und aussagen?

Vorladung zur Vernehmung — Erscheinenspflicht, Schweigerecht und die richtigen ersten Schritte

Hausdurchsuchung — Ihre Rechte und die richtigen ersten Schritte

Hausdurchsuchung — Durchsuchungsbeschluss, Ihre Rechte vor Ort und die richtigen ersten Schritte

Haftbefehl & Untersuchungshaft — was jetzt zu tun ist

Haftbefehl und Untersuchungshaft — Festnahme, Haftgründe, Außervollzugsetzung und die richtigen ersten Schritte

Strafbefehl erhalten — was bedeutet das und wie wehren Sie sich?

Strafbefehl — schriftliche Verurteilung ohne Hauptverhandlung, Einspruchsfrist und die richtigen ersten Schritte

Fingerabdrücke, DNA & ED-Behandlung — was Sie dulden müssen, was freiwillig ist

Erkennungsdienstliche Behandlung und DNA-Analyse — was geduldet werden muss, was freiwillig ist und wie man sich wehrt

Die Polizei hat Drogen gefunden — was jetzt zählt (BtMG)

Drogen gefunden — Besitz, nicht geringe Menge, Handelsverdacht und die richtigen ersten Schritte nach dem Fund

Blutprobe & körperliche Untersuchung — was müssen Sie über sich ergehen lassen?

Blutprobe und körperliche Untersuchung beim Beschuldigten — Duldungspflicht, Freiwilligkeit und die richtigen ersten Schritte

Führerschein entzogen — was jetzt zu tun ist und welche Fristen gelten

Führerschein entzogen — vorläufige Entziehung, Fahrverbot, Sperrfrist und Wiedererteilung verständlich erklärt

Anhörungsbogen der Polizei — ausfüllen oder nicht?

Anhörungsbogen der Polizei — was Sie ausfüllen müssen, was freiwillig ist und warum Schweigen nicht schadet

Handy oder Computer beschlagnahmt — Ihre Rechte und die richtigen ersten Schritte

Handy & Computer beschlagnahmt — Sicherstellung, Beschlagnahme, Passwort-Herausgabe und Rückgabe der Geräte

Verfahrenseinstellung — wie ein Strafverfahren ohne Urteil endet

Verfahrenseinstellung — die Wege aus dem Strafverfahren ohne Urteil, von § 170 bis § 153a StPO

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