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Strafverteidigung in Freiburg – Kanzlei Florian Rappaport Rechtsanwalt Florian Rappaport, Strafverteidiger in Freiburg

Sexualstrafrecht · §§ 177 ff. StGB

Der Vorwurf einer Sexualstraftat trifft Sie beruflich, familiär und gesellschaftlich zugleich. Ich arbeite die Akte präzise auf, prüfe die Entstehung der Aussage und führe das Verfahren mit Diskretion. Mein Ziel ist die Einstellung oder der Freispruch — und der Schutz Ihres Rufs.

Gut verteidigt.

Strafverteidiger Florian Rappaport, Fachanwalt für Strafrecht in Freiburg

Das Strafurteil ist oft nicht das Schwerste. Für Beamte, Ärzte und Eltern sind die Nebenfolgen einer Verurteilung wegen eines Sexualdelikts häufig tiefgreifender als die Strafe selbst.

Das Strafurteil ist nicht der Endpunkt

Wer wegen eines Sexualdelikts verurteilt wird, hat damit nicht alles hinter sich. Für viele Mandanten — Beamte, Lehrkräfte, Ärzte, Eltern — sind die Folgen, die parallel zum oder nach dem Strafverfahren einsetzen, tiefgreifender als die Strafe selbst. Ein Berufsverbot, der Verlust der Approbation, die vorläufige Dienstenthebung noch vor dem Urteil, das Sorgerechtsverfahren beim Familiengericht, die Ausweisung aus Deutschland: Diese Konsequenzen kommen nicht immer vor, aber wenn sie kommen, treffen sie das Leben dauerhafter als eine Bewährungsstrafe.

Diese Seite gibt einen vollständigen Überblick. Wer ein Sexualstrafverfahren verteidigt, muss diese Felder von Anfang an im Blick haben — nicht erst nach dem Urteil.

Zum Verfahrensablauf selbst: Sexualstrafverfahren — Ablauf, Rechte und Strategie.

1. Bundeszentralregister und Führungszeugnis

Was wird wo eingetragen?

Jede rechtskräftige Verurteilung wird im Bundeszentralregister (BZR) eingetragen — unabhängig von der Strafhöhe. Das BZR ist das vollständige interne Register; es ist für Privatpersonen und Arbeitgeber nicht direkt einsehbar.

Was Dritte sehen, ergibt sich aus dem Führungszeugnis. Hier unterscheidet das BZRG drei Formate:

Einfaches Führungszeugnis (§ 32 BZRG): Es gibt eine Bagatellgrenze. Verurteilungen zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als drei Monaten, wenn keine frühere Verurteilung vorliegt, erscheinen im normalen Führungszeugnis nicht. Wer also wegen einer Randkonstellation (z.B. § 184i StGB, einfache sexuelle Belästigung) erstmals zu 60 Tagessätzen verurteilt wird, taucht im einfachen Führungszeugnis nicht auf.

Erweitertes Führungszeugnis (§ 30a BZRG): Dieses Führungszeugnis gilt für Berufe und Ehrenämter mit Kontakt zu Minderjährigen oder schutzbedürftigen Personen. Hier gilt die Bagatellgrenze für Sexualdelikte nicht. Folgende Tatbestände werden auch bei niedrigen Strafen eingetragen:

Die erfassten Delikte umfassen nach § 30a Abs. 1 Nr. 2 lit. b BZRG: §§ 171, 180a, 181a, 183 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Abs. 3, 225, 232 bis 233a, 234, 235, 236 StGB — sowie die §§ 174, 176 bis 180, der gesamte Bereich des sexuellen Missbrauchs und der Vergewaltigung. Das erfasst nahezu das gesamte Sexualstrafrecht.

StrafeEinfaches FZErweitertes FZ (Sexualdelikte)
Geldstrafe ≤ 90 Tagessätze (Ersttat)Kein EintragEintrag
Geldstrafe > 90 TagessätzeEintragEintrag
Freiheitsstrafe ≤ 3 Monate auf Bewährung (Ersttat)Kein EintragEintrag
Freiheitsstrafe > 3 MonateEintragEintrag
Freiheitsstrafe > 1 JahrEintragEintrag (verlängerte Speicherfrist)

Tilgungsfristen

Einträge im BZR werden nach Ablauf bestimmter Fristen getilgt (§§ 45, 46 BZRG). Die Fristen beginnen nach vollständiger Verbüßung, Bewährungszeitablauf oder Ablauf der Gesamtstrafe:

StrafeTilgungsfrist (§ 46 BZRG)
Geldstrafe bis 90 Tagessätze5 Jahre
Geldstrafe über 90 Tagessätze / Freiheitsstrafe bis 1 Jahr10 Jahre
Freiheitsstrafe über 1 Jahr bis 5 Jahre15 Jahre
Freiheitsstrafe über 5 Jahre20 Jahre
Lebenslange FreiheitsstrafeKeine Tilgung

Verteidigungsperspektive: Das Unterschreiten der 90-Tagessatz-Grenze ist bei Randkonstellationen ein konkretes Verteidigungsziel — nicht wegen des Strafmaßes selbst, sondern weil der Eintrag im einfachen Führungszeugnis entfällt. Wer keine Tätigkeiten mit Minderjährigen ausübt oder anstrebt, ist damit beruflich weniger exponiert. Diese Grenze ist realistisch erreichbar bei § 184i StGB und ähnlichen Tatbeständen ohne Vorstrafe.

2. Berufsverbot nach § 70 StGB

Das Gericht kann bei einer Straftat, die unter Missbrauch eines Berufs oder Gewerbes oder unter grober Verletzung der damit verbundenen Pflichten begangen wurde, ein Berufsverbot anordnen (§ 70 StGB). Das Verbot dauert zwischen einem und fünf Jahren; in Ausnahmefällen ist es dauerhaft (§ 70 Abs. 1 Satz 2 StGB), wenn die Gesamtwürdigung ergibt, dass eine weitere Gefährdung durch die Berufsausübung konkret droht.

In der Praxis kommt § 70 StGB bei Sexualdelikten dann in Betracht, wenn der Täter die berufliche Stellung zur Begehung genutzt hat: Lehrer, Arzt, Betreuer, Trainer. Ein Berufsverbot nach § 70 StGB ergänzt das berufsrechtliche Verfahren, ersetzt es aber nicht — Approbation und Beamtenstatus können auf anderem Weg fallen.

3. Beamtenrecht: Was das Strafurteil auslöst

Verlust der Beamtenrechte kraft Gesetzes

Das Beamtenverhältnis endet ohne weiteres Verfahren, wenn das Strafurteil eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer vorsätzlichen Tat ausspricht (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG; für Bundesbeamte identisch § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBG). Es genügt die Rechtskraft des Urteils — kein weiterer Akt des Dienstherrn ist nötig.

Damit ist die Lage klar: Wer wegen einer Sexualstraftat zu mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt wird, verliert die Beamtenstellung automatisch. Bewährungsstrafen sind einbezogen.

Disziplinarrecht: Entfernung auch bei niedrigerem Strafmaß

Unterhalb der gesetzlichen Schwelle bleibt das Beamtenverhältnis formal bestehen — aber das Disziplinarverfahren setzt ein. Rechtsgrundlage ist das Bundesdisziplinargesetz (BDG) für Bundesbeamte, die Landesdisziplinargesetze (LDG) für Landes- und Kommunalbeamte.

Sexualstraftaten werden in der Disziplinarrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als schwerwiegende Dienstvergehen eingestuft. Das BVerwG hat in seinem Urteil vom 28. September 2022 (BVerwG 2 A 17.21) die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis wegen sexueller Belästigungen gegenüber Untergebenen als die angemessene Maßnahme bestätigt. Auch ohne dienstlichen Bezug gilt: Außerdienstliches Fehlverhalten kann ein Dienstvergehen sein, wenn es geeignet ist, das Ansehen des Beamten oder das Vertrauen in die Beamtenschaft zu beschädigen.

Vorläufige Dienstenthebung noch vor dem Urteil

Besonders belastend für viele Mandanten: Die vorläufige Dienstenthebung nach § 38 BDG tritt nicht erst nach dem Urteil ein. Sie ist möglich, sobald im Disziplinarverfahren voraussichtlich die Entfernung aus dem Dienst zu erwarten ist. In der Praxis kommt das bei schwerwiegenden Sexualvorwürfen bereits kurz nach der Hausdurchsuchung vor. Gleichzeitig können bis zu 50 % der Bezüge einbehalten werden (§ 38 Abs. 2 BDG).

Das bedeutet: Der finanzielle und berufliche Schaden setzt oft Monate vor dem Strafurteil ein.

Verteidigungsperspektive: Straf- und Disziplinarverfahren müssen von Anfang an gemeinsam gedacht werden. Tatsachenfeststellungen aus dem Strafurteil sind für das Disziplinargericht bindend (§ 57 BDG). Was im Strafverfahren festgestellt wird, bestimmt die Grundlage der Disziplinarentscheidung. Ein erfahrener Disziplinarrechts-Spezialist sollte parallel eingeschaltet werden.

4. Approbation und Kammerberufe

Ärzte: Widerruf wegen Unwürdigkeit

Die Approbation wird widerrufen, wenn der Arzt wegen seines Verhaltens zur Ausübung des ärztlichen Berufs unwürdig ist (§ 5 Abs. 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO). Unwürdigkeit liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn der Arzt durch sein Verhalten nicht mehr das Ansehen und das Vertrauen besitzt, die zur Ausübung des Berufs unabdingbar nötig sind.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in mehreren Entscheidungen klargestellt (BVerwG 3 B 61.10 vom 27. Oktober 2010; BVerwG 3 B 7.18 vom 31. Juli 2019), dass schwerwiegende außerberufliche Straftaten — einschließlich Sexualdelikte — die Unwürdigkeit begründen können, wenn sie das öffentliche Vertrauen in den Berufsstand nachhaltig erschüttern.

Wichtig: Der Widerruf ist von der Strafmaßhöhe weitgehend unabhängig. Auch eine Einstellung nach § 153a StPO kann berufsrechtliche Konsequenzen auslösen, wenn die zuständige Ärztekammer eigene Feststellungen trifft.

Für Psychotherapeuten gilt Entsprechendes nach dem PsychThG, für Apotheker nach der Bundes-Apothekerordnung.

Lehramt (Tarifbeschäftigte)

Nicht verbeamtete Lehrkräfte können bei einem Sexualdelikt aus dem Arbeitsverhältnis entlassen werden. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (§ 626 BGB) ist auch die außerordentliche Kündigung ohne Kündigungsfrist möglich. Die Schwelle hierfür ist bei Sexualdelikten mit Schüler-Bezug oder bei Einträgen im erweiterten Führungszeugnis regelmäßig überschritten.

5. Sorgerecht und Umgangsrecht

Eine Verurteilung wegen eines Sexualdelikts — insbesondere wegen § 176 StGB (sexueller Missbrauch von Kindern) — zieht regelmäßig eine parallele familiengerichtliche Überprüfung nach sich. Das Familiengericht ist nach § 1666 BGB verpflichtet, bei Gefährdung des Kindeswohls einzugreifen. Die Bandbreite reicht von begleiteten Umgangsterminen bis zum vollständigen Entzug des Sorgerechts.

Entscheidend: Das Familiengericht ist an das Strafurteil nicht gebunden und arbeitet nach eigenem Maßstab. Es kann Maßnahmen anordnen, bevor das Strafverfahren abgeschlossen ist — und es kann tätig werden, auch wenn das Strafverfahren eingestellt wird. Die Anforderungen des Familiengerichts an die Kindeswohlgefährdung sind nicht deckungsgleich mit dem strafrechtlichen Schuldvorwurf.

Wer Kinder hat und mit einem Sexualvorwurf konfrontiert ist, der Kinder betrifft, sollte familienprozessuale Beratung frühzeitig einschalten — unabhängig vom strafrechtlichen Verfahrensstand. Zum Verfahren selbst bei Vorwürfen nach § 176 StGB: Sexueller Missbrauch von Kindern — § 176 StGB.

6. Aufenthaltsrecht (für Ausländer)

Für Personen ohne deutsche Staatsangehörigkeit kann eine Verurteilung wegen eines Sexualdelikts die Ausweisung aus Deutschland nach § 53 Abs. 1 AufenthG auslösen. Das Aufenthaltsgesetz kennt dabei unterschiedlich schwere Ausweisungsinteressen (§ 54 AufenthG):

Ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse liegt vor, wenn jemand wegen bestimmter Sexualdelikte (§§ 174, 176 bis 178, 180a, 181a, 182, 184b, 184c, 184e StGB) rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird. Bei sonstigen Verurteilungen greift § 54 AufenthG mit abgestuften Interessen.

Die Ausweisung ist keine automatische Folge — sie erfordert eine Einzelfallabwägung unter Berücksichtigung der Aufenthaltsdauer, familiärer Bindungen und humanitärer Gesichtspunkte. Bei langjährigem legalem Aufenthalt und starken Wurzeln in Deutschland bleibt ein Bleiberecht trotz Verurteilung möglich. Die Naturalisierung (Einbürgerung) ist bei Verurteilungen in der Regel für die Tilgungsfrist des Eintrags ausgeschlossen.

7. Waffenrecht

Wer eine Waffenbesitzkarte, einen Waffenschein oder einen Jagdschein hat, verliert bei einer relevanten Verurteilung die waffenrechtliche Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG). Die Unzuverlässigkeit tritt nach § 5 Abs. 2 WaffG ein, wenn eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr vorliegt — oder bei bestimmten anderen Konstellationen innerhalb der letzten fünf Jahre. Die Behörde widerruft dann die erteilten Erlaubnisse; Waffen müssen abgegeben werden. Wer Jagdschein- oder Waffenbesitzer ist, sollte das bei der Verteidigungsplanung berücksichtigen.

8. Führungsaufsicht und Sexualstraftäterdatei

Führungsaufsicht (§ 68 StGB)

Nach vollständiger Verbüßung einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen einer vorsätzlichen Tat tritt Führungsaufsicht kraft Gesetzes ein (§ 68f Abs. 1 StGB). Das Gericht ordnet Weisungen an: regelmäßige Meldepflicht bei der Führungsaufsichtsstelle, Therapieauflagen, Kontakt- und Näherungsverbote, Wohnsitzbeschränkungen. Verstöße sind nach § 145a StGB strafbar.

Die Mindestdauer der Führungsaufsicht beträgt zwei Jahre, die Regelhöchstdauer fünf Jahre. Das Gericht kann sie bei Rückfallgefahr über fünf Jahre hinaus verlängern oder — bei besonders gefährlichen Tätern — auf unbegrenzte Dauer anordnen.

Führungsaufsicht betrifft nicht jeden: Bei einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe tritt sie nicht automatisch ein. Sie ist vor allem relevant bei vollverbüßten längeren Strafen.

Polizeiliche Datenspeicherung (INPOL/BKA)

Das Bundeskriminalamt und die Landesbehörden speichern Verurteilungsdaten in polizeilichen Informationssystemen (INPOL). Diese Daten sind nicht öffentlich zugänglich, aber für Ermittlungsbehörden bei späteren Vorgängen abrufbar. Ein öffentliches Sexualstraftäterregister nach amerikanischem Vorbild existiert in Deutschland nicht.

9. Zivilrechtliche Folgen

Schmerzensgeld und Schadensersatz

Das Strafverfahren lässt zivilrechtliche Ansprüche unberührt. Die geschädigte Person kann Schmerzensgeld nach § 253 BGB und Schadensersatz nach § 823 BGB geltend machen — entweder im Wege des Adhäsionsverfahrens innerhalb des Strafprozesses (§§ 403 ff. StPO) oder separat vor dem Zivilgericht. Auch ein strafgerichtlicher Freispruch bindet das Zivilgericht nicht: Der Zivilprozess arbeitet mit einem niedrigeren Beweisstandard und eigenem Recht der Beweiswürdigung.

Arbeitsrechtliche Konsequenzen

Außerhalb des öffentlichen Dienstes können Arbeitgeber bei einer Verurteilung wegen eines Sexualdelikts eine außerordentliche Kündigung aussprechen (§ 626 BGB), wenn die Tat einen hinreichenden Bezug zum Arbeitsverhältnis aufweist oder das für das Arbeitsverhältnis erforderliche Vertrauen dauerhaft zerstört ist. Welche Branchen und Stellen konkret betroffen sind, hängt vom Eintrag im erweiterten Führungszeugnis und den arbeitsrechtlichen Anforderungen der jeweiligen Stelle ab.

10. Zivilgesellschaftliche Folgen: Diskretion als Verteidigungsziel

Öffentliche Berichterstattung, soziale Netzwerke und Vereinsausschlüsse können eine Verurteilung weit in das soziale Umfeld tragen. Diese Folgen sind mit strafrechtlichen Mitteln kaum zu steuern — aber die Diskretion des Verfahrens ist ein legitimes und wichtiges Verteidigungsziel.

In Sexualstrafverfahren wird die Hauptverhandlung regelmäßig unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführt (§ 171b GVG). Das reduziert das Risiko einer Presseberichterstattung erheblich, schützt aber nicht vollständig. Urteile sind öffentlich. Presseanfragen können nicht verhindert werden.

Wer sich in einer Situation befindet, in der der Vorwurf bekannt zu werden droht, sollte frühzeitig klären, ob und in welcher Form eine Stellungnahme sinnvoll ist — und welche Kommunikation welche Risiken trägt. Das ist kein Nebenthema: Reputationsschäden entstehen manchmal schneller und dauerhafter als eine Eintragung im Führungszeugnis.

Verteidigungsperspektive: Was man erreichen kann

Die Nebenfolgen im Sexualstrafrecht sind real und hart. Aber sie sind auch unterschiedlich schwer — und an vielen Punkten lassen sich Weichen stellen:

Führungszeugnis: Die Grenze von 90 Tagessätzen im einfachen Führungszeugnis ist ein konkretes Verteidigungsziel bei geringeren Vorwürfen. Darüber hat die Ergebnisplanung im Strafverfahren direkten Einfluss auf die Außenwirkung.

Beamtenrecht: Straf- und Disziplinarverfahren müssen parallel anwaltlich begleitet werden. Tatsachen, die im Strafverfahren als erwiesen gelten, sind für das Disziplinargericht bindend — Fehler im Strafverfahren wirken im Disziplinarverfahren nach.

Approbation: Frühe Kommunikation mit der Ärztekammer, gegebenenfalls ein Kammer-Anwalt parallel zum Strafrechtler, kann die berufsrechtliche Seite abmildern oder verzögern.

Sorgerecht: Das Familiengericht handelt unabhängig — aber wer familienrechtlich aktiv gestaltet (Therapienachweis, kooperatives Verhalten, Elternberatung), hat bessere Chancen auf Umgangserhalt.

Führungsaufsicht: Sie tritt bei vollverbüßten Strafen kraft Gesetzes ein — ein Argument für die Frage, ob ein Antrag auf Strafaussetzung sinnvoll ist.

Zu den Verfahrensmöglichkeiten grundsätzlich: Sexualstrafverfahren — Ablauf, Rechte und Strategie. Zu den Strafrahmen der einzelnen Delikte: § 177 StGB — sexueller Übergriff und Vergewaltigung. Zu Einstellungsmöglichkeiten: § 184i StGB — sexuelle Belästigung. Zur Beweiswürdigung in Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen: Aussage gegen Aussage im Sexualstrafrecht.

Normennachweise

  • § 30a BZRG (Erweitertes Führungszeugnis, erfasste Tatbestände)
  • § 32 BZRG (Inhalt des einfachen Führungszeugnisses, Bagatellgrenze)
  • §§ 45, 46 BZRG (Tilgung, Tilgungsfristen)
  • § 24 BeamtStG / § 41 BBG (Verlust der Beamtenrechte kraft Gesetzes)
  • § 38 BDG (Vorläufige Dienstenthebung, Bezügeeinbehalt)
  • § 57 BDG (Bindungswirkung strafgerichtlicher Feststellungen im Disziplinarverfahren)
  • § 70 StGB (Berufsverbot)
  • § 68, § 68b, § 68c, § 68f StGB (Führungsaufsicht, Weisungen, Dauer, kraft Gesetzes)
  • § 145a StGB (Strafbarkeit des Verstoßes gegen Führungsaufsicht-Weisung)
  • § 3 Abs. 1 Nr. 2, § 5 Abs. 2 BÄO (Approbationswiderruf wegen Unwürdigkeit)
  • § 1666, § 1666a BGB (Familiengerichtliche Maßnahmen bei Kindeswohlgefährdung)
  • §§ 53, 54 AufenthG (Ausweisung, besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse)
  • § 5 WaffG (Waffenrechtliche Zuverlässigkeit)
  • §§ 253, 823 BGB (Schmerzensgeld, Schadensersatz)
  • §§ 403 ff. StPO (Adhäsionsverfahren)
  • § 626 BGB (Außerordentliche Kündigung)
  • § 171b GVG (Öffentlichkeitsausschluss bei Sexualdelikten)
  • BVerwG, Urt. v. 28. September 2022 – 2 A 17.21 (Entfernung aus dem Beamtenverhältnis wegen sexueller Belästigung von Untergebenen)
  • BVerwG, Beschl. v. 27. Oktober 2010 – 3 B 61.10 (Approbationswiderruf, Unwürdigkeitsmaßstab)
  • BVerwG, Beschl. v. 31. Juli 2019 – 3 B 7.18 (Approbationswiderruf, außerberufliche Straftaten)

Häufig gestellte Fragen

  • Komme ich bei jeder Verurteilung wegen eines Sexualdelikts ins Führungszeugnis?

    Nein — aber fast. Im einfachen Führungszeugnis erscheint eine Verurteilung nur, wenn die Strafe 90 Tagessätze Geldstrafe oder drei Monate Freiheitsstrafe (ohne frühere Verurteilung) übersteigt. Darunter bleibt der Eintrag im BZR, aber unsichtbar für Dritte. Im erweiterten Führungszeugnis (§ 30a BZRG) gilt diese Bagatellgrenze bei Sexualdelikten nicht — dort erscheinen auch niedrige Strafen, wenn die Tat unter die erfassten Tatbestände fällt. Diese Ausweitung betrifft nahezu alle relevanten Sexualdelikte (§§ 174 ff., 176 ff., 184b, 184i ff. StGB).

  • Was ist das erweiterte Führungszeugnis und wer braucht es?

    Das erweiterte Führungszeugnis (§ 30a BZRG) wird verlangt, wenn jemand beruflich oder ehrenamtlich mit Minderjährigen oder schutzbedürftigen Personen arbeitet: Kita, Schule, Jugendarbeit, Sportverein, Pflegeberufe. Es enthält deutlich mehr Einträge als das normale Führungszeugnis — insbesondere bei Sexualdelikten werden auch Verurteilungen aufgeführt, die im normalen Führungszeugnis nicht erscheinen würden. Die Folge: Wer im Bildungs- oder Sozialbereich tätig ist, verliert diese Stelle regelmäßig bereits unterhalb der Schwellen des einfachen Führungszeugnisses.

  • Verliere ich als Beamter automatisch meinen Status, wenn ich verurteilt werde?

    Das Beamtenverhältnis endet kraft Gesetzes bei rechtskräftiger Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer vorsätzlichen Tat (§ 24 BeamtStG / § 41 BBG). Bei schwerwiegenderen Sexualdelikten können andere Schwellenwerte gelten. Unterhalb dieser Grenzen endet das Beamtenverhältnis nicht automatisch — aber das Disziplinarverfahren läuft parallel und kann zur Entfernung aus dem Dienst führen, auch bei Geldstrafen. Noch vor einem Urteil ist die vorläufige Dienstenthebung (§ 38 BDG) bei Anfangsverdacht möglich.

  • Droht der Widerruf meiner Approbation als Arzt oder Psychotherapeut?

    Ja — bei Sexualdelikten ist das Approbationsrecht besonders streng. Die Approbation wird widerrufen, wenn der Arzt wegen seines Verhaltens zur Ausübung des ärztlichen Berufs unwürdig ist (§ 5 Abs. 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 BÄO). Diese Unwürdigkeit kann auch bei außerberuflichem Fehlverhalten vorliegen, wenn das Vertrauen der Öffentlichkeit in den ärztlichen Berufsstand nachhaltig erschüttert ist. Verurteilungen wegen Sexualdelikten werden von den Verwaltungsgerichten regelmäßig in diese Kategorie eingeordnet. Das gilt sinngemäß für Psychotherapeuten (PsychThG) und Apotheker.

  • Was passiert mit meinem Sorgerecht, wenn ich verurteilt werde?

    Eine Verurteilung wegen eines Sexualdelikts — insbesondere bei Vorwürfen nach § 176 StGB (sexueller Missbrauch von Kindern) — kann das Familiengericht veranlassen, Maßnahmen nach § 1666 BGB zu treffen: von Auflagen und Umgangsbeschränkungen bis zum vollständigen Entzug des Sorgerechts. Das Familiengericht handelt dabei unabhängig vom Strafverfahren und ist auf den Kindeswohl-Maßstab verpflichtet, nicht auf die strafrechtliche Schuldfrage. Auch eine Verfahrenseinstellung schließt familiengericht­liche Maßnahmen nicht aus.

  • Werde ich bei einer Einstellung nach § 153a StPO im Beruf trotzdem Probleme bekommen?

    Möglicherweise. Eine Einstellung nach § 153a StPO enthält keine Schuldkonvention, aber sie setzt voraus, dass die Staatsanwaltschaft die Tat für hinreichend wahrscheinlich hält. Berufsrechtliche Behörden — Ärztekammern, Schulbehörden, Dienstherren — können die Einstellung zum Anlass nehmen, eigene Ermittlungen aufzunehmen. Das erweiterte Führungszeugnis enthält keine Einstellungen, nur Verurteilungen — insoweit ist die Einstellung günstiger. Aber das Berufsrecht hat eigene Maßstäbe und ist nicht an das Strafurteil gebunden.

  • Was ist die Sexualstraftäterdatei des BKA und werde ich dort erfasst?

    Das Bundeskriminalamt führt nach dem BKAG eine polizeiliche Informationsdatei (INPOL-Daten), in der Verurteilungen wegen Sexualdelikten gespeichert werden. Das ist kein öffentlich zugängliches Register, sondern eine Datei für Strafverfolgungsbehörden. Eine gesonderte „Sexualstraftäterdatei" nach Art eines öffentlichen Registers existiert in Deutschland nicht. Gesondert davon existiert die Führungsaufsicht (§ 68 StGB), die bei vollverbüßten Freiheitsstrafen ab zwei Jahren kraft Gesetzes eintritt.

  • Wie lange bleiben Einträge im Bundeszentralregister und im Führungszeugnis?

    Im BZR bleiben Einträge je nach Strafmaß unterschiedlich lang (§ 46 BZRG): bei Geldstrafe bis 90 Tagessätze fünf Jahre, bei Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zehn Jahre, bei schwereren Strafen bis zu zwanzig Jahre. Aus dem Führungszeugnis verschwinden Einträge früher als aus dem BZR — nach § 32 BZRG erscheinen geringfügige Strafen (unter 90 Tagessätze / unter drei Monate, keine Vorverurteilung) gar nicht. Für Sexualdelikte gibt es bei besonders schweren Fälle und im erweiterten Führungszeugnis verlängerte Speicherfristen. Tilgungsfristen laufen erst nach vollständiger Verbüßung.

  • Kann mir das Opfer nach dem Verfahren noch Schmerzensgeld fordern?

    Ja. Das Strafverfahren berührt zivilrechtliche Ansprüche nicht. Der Verletzte kann Schmerzensgeld (§ 253 BGB) und Schadensersatz (§ 823 BGB) vor dem Zivilgericht geltend machen — oder bereits im Adhäsionsverfahren innerhalb des Strafprozesses (§§ 403 ff. StPO). Auch eine Verfahrenseinstellung schließt Zivilklagen nicht aus. Selbst ein Freispruch bindet das Zivilgericht nicht: Es gilt ein niedrigerer Beweisstandard (Überzeugung nach der Beweiswürdigungsfreiheit des § 286 ZPO, nicht „in dubio pro reo").

  • Was ist Führungsaufsicht und wie lange dauert sie?

    Führungsaufsicht (§ 68 StGB) ist eine Maßregel der Besserung und Sicherung, die neben der Strafe angeordnet werden kann oder kraft Gesetzes eintritt. Bei vollständig verbüßten Freiheitsstrafen von mindestens zwei Jahren bei vorsätzlichen Taten tritt sie nach § 68f StGB automatisch ein. Das Gericht ordnet konkrete Weisungen an: Meldepflichten, Therapieauflagen, Kontaktverbote, Wohnsitzbeschränkungen. Die Mindestdauer beträgt zwei Jahre, die Höchstdauer fünf Jahre (§ 68c StGB); bei besonderen Umständen ist eine Verlängerung oder unbefristete Anordnung möglich. Verstöße gegen Weisungen sind strafbar (§ 145a StGB).

„Ich hatte den Vorwurf im Raum stehen und das Gefühl, dass niemand mir noch zuhört. Rappaport hat zugehört — ohne Belehrung, ohne Wertung. Und dann hat er die Widersprüche in der Aussage herausgearbeitet, die vorher niemand sehen wollte.“

„Es war Aussage gegen Aussage. Nach der Akteneinsicht hat er mir genau gezeigt, an welchen Stellen die Belastungszeugin ihre Version im Verlauf geändert hat. Das Verfahren wurde eingestellt.“

Fachanwalt für Strafrecht Florian Rappaport in seiner Kanzlei in Freiburg

Rechtsanwalt Rappaport

Den Fachanwaltstitel verleiht die Rechtsanwaltskammer an Strafverteidiger, die umfangreiche praktische Erfahrung aus einer hohen Zahl persönlich bearbeiteter Fälle vorweisen und ihr vertieftes theoretisches Wissen in mehreren Prüfungen belegen. Eine jährliche Fortbildungspflicht sichert, dass diese Kenntnisse aktuell bleiben. So ist der Fachanwaltstitel ein unabhängig geprüfter Beleg für gesicherte Fachkunde.

Studium an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg / Referendariat am Landgericht Freiburg / ausschließlich im Strafrecht tätig / Verteidigung in Freiburg, Offenburg und Lörrach

„Sexualstrafverfahren entscheiden sich selten am großen Beweis. Sie entscheiden sich an den kleinen Details: der Entstehungsgeschichte der Aussage, ihrer Konstanz über die Monate, den Widersprüchen zwischen Ermittlungsverfahren und Hauptverhandlung, dem nicht ausgewerteten Chatverlauf, der übersehenen Randnotiz im Vermerk.

Ich nehme den Vorwurf ernst — und den Mandanten. Kein Urteil, keine Moralpredigt, keine vorauseilende Opferschutz-Rhetorik. Dafür präzise Arbeit: Akteneinsicht, Aussageanalyse, gegebenenfalls ein aussagepsychologisches Privatgutachten, klare Verteidigungsstrategie.

Mein Auftrag: die Wahrheit, die sich aus den Akten rekonstruieren lässt, gegen die Konstruktion der Anklage zu stellen. Mit Diskretion, mit Geduld, mit der Sorgfalt, die diese Verfahren verlangen."

rappaport@rappaport-verteidigung.de

Das erste Gespräch

Manche Anrufe sind nicht leicht — und Sie müssen vorher nicht wissen, wo Sie anfangen sollen. Erzählen Sie, was passiert ist; ich höre zu und ordne ein, was das bedeutet. Am Ende sehen wir gemeinsam, was sinnvoll wäre — und ob ich der richtige Verteidiger für Ihre Sache bin.

Erfolge

„Die Hausdurchsuchung kam morgens um sechs. Ich war am Boden. Er hat die Sache ab der ersten Stunde übernommen — ruhig, klar, keine Panikmache. Am Ende stand Einstellung gegen Auflage, und mein Arbeitgeber hat nie davon erfahren.“

„Was mich überzeugt hat: keine Versprechen. Nur eine ehrliche Einschätzung der Aktenlage, Stufe für Stufe. Er hat die Anklageschrift zerpflückt, hat auf eigene Kosten ein aussagepsychologisches Privatgutachten geprüft. Freispruch nach drei Hauptverhandlungstagen.“

Strafverteidiger Florian Rappaport, Fachanwalt für Strafrecht in Freiburg

Was treibt mich an, Menschen zu verteidigen, die mit einem Vorwurf aus dem Sexualstrafrecht konfrontiert sind?

„In keinem anderen Strafrechtsgebiet hängt so viel an Glaubwürdigkeit und so wenig an objektiven Beweisen. Hier zählt jedes Protokoll, jede Zeitangabe, jede Formulierung in einer WhatsApp-Nachricht. Wenn wir am Ende eine Einstellung oder einen Freispruch erreichen, dann weil wir bereit waren, uns in die Aussageentstehung, in die Ermittlungsakte und in die psychologische Gutachtenliteratur einzuarbeiten. Diese Gründlichkeit ist es, die mich antreibt."

Ihre ersten Schritte

  1. Schweigen Sie — konsequent.

    Keine Aussage bei der Polizei, keine Erklärung, keine Rechtfertigung. Gerade in Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen wird jede frühe Einlassung später gegen Ihre Glaubwürdigkeit gewendet. Schweigen Sie, bis wir die Akte kennen und Ihre Verteidigung steht.

  2. Kein Kontakt zur anderen Seite.

    Keine SMS, keine WhatsApp, keine Entschuldigungen und keine „Klärungsversuche" — das gilt auch dann, wenn Sie den Vorwurf für absurd halten. Jeder Kontaktversuch kann als Nötigung oder Beeinflussung gewertet werden.

  3. Wir prüfen die Aussage.

    In vielen Verfahren steht Aussage gegen Aussage – die Belastungsaussage ist das einzige Beweismittel. Genau daran entscheidet sich alles. Mit Ihrer Vollmacht nehmen wir Akteneinsicht und prüfen diese Aussage bis ins Detail: ihre Entstehung, ihre Widersprüche, ihre Konstanz über die Zeit. Hält sie der Prüfung nicht stand, hält auch der Vorwurf nicht.

  4. Lassen Sie uns ins Gespräch kommen

    Schon am Telefon klären wir Ihre ersten Fragen.

    0761 458 754 80

Oder lassen Sie sich zurückrufen.

Wann erreichen wir Sie am besten?

Sie können mehrere Zeiträume wählen.

Rechtsanwalt Rappaport am Schreibtisch bei der Arbeit am Schriftsatz

Beharrlich.

Ein Strafverfahren zieht sich oft über Monate. Rechtsanwalt Rappaport verfolgt Ihre Sache mit Geduld und Beharrlichkeit, bis sie entschieden ist.

„Die Diskretion war für mich das Wichtigste. Weder Nachbarn noch Kollegen haben etwas mitbekommen. Er hat das Verfahren still und professionell geführt — genau so, wie ich es brauchte.“

„Ich habe einen teilweisen Vorwurf eingeräumt und über Rappaport die Strafe auf Bewährung gesetzt. Er hat vorher genau mit mir durchgesprochen, was ich sage und was nicht — jedes Wort zählte in der Hauptverhandlung.“

Strafverteidiger Florian Rappaport im Mandantengespräch am Besprechungstisch in Freiburg

Sie sind nicht allein.

Ab dem ersten Gespräch denke und handle ich für Sie – Sie müssen das nicht allein tragen.

Wie bewerten Mandantinnen und Mandanten unsere Leistungen?

„Herr Rappaport erscheint sehr ruhig und bedacht. Erfasst jedes Detail und sorgt im entscheidenden Moment für eine erfolgreiche Überraschung. So ist es mir in meinem eigentlich aussichtslosen Fall ergangen. Viele herzlichen Dank für diesen tollen Erfolg Absolut empfehlenswert für jeden.“
E. U.
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„Ich kann Herr Rappaport uneingeschränkt weiterempfehlen. Er hat mich durch einen sehr unangenehmen und belastenden Prozess begleitet und mir von Anfang an das Gefühl gegeben, in den besten Händen zu sein. Er war jederzeit erreichbar, nahm sich viel Zeit, um mir zuzuhören, und hat sich mit großer Sorgfalt und Professionalität um meinen Fall gekümmert. Seine ruhige, zuversichtliche Art hat mir in einer schwierigen Zeit viel Sicherheit gegeben. Dank seines Engagements und seiner Kompetenz konnte ich das bestmögliche Ergebnis erzielen. Vielen Dank für die hervorragende Unterstützung!“
S. R.
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„Herr Rappaport hat alles zum guten gewendet. Sehr kompetent. Bei Fragen kann man sich immer melden.100% Weiterempfehlung. Vielen vielen Dank nochmal.“
S. A.
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„Ich möchte die Kanzlei und Herrn Rappaport als Strafverteidiger wärmstens empfehlen. Herr Rappaport ist ein wahrer Mann vom Fach und hat meine Verteidigung äußerst erfolgreich geführt (das Verfahren wurde eingestellt). Er ist freundlich, ehrlich, sehr akkurat und hört einem zu. Ich bin mit dem Ergebnis und seiner Arbeit voll und ganz zufrieden.“
D. S.
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„Herr Rappaport ist wunderbar. Immer erreichbar, sehr freundlich und nicht verklemmt wie manch andere Rechtsanwälte. Hat das Maximum herausgeholt, sodass ich mehr als zufrieden sein kann. Jederzeit zu empfehlen.“
M. K.
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Presse: RAPPAPORT · Verteidigung in den Medien

Kanzleihund Lara, Golden Retriever bei Strafverteidiger Florian Rappaport in Freiburg

Mandanten-Begleithündin Lara

Um Ihren Besuch in unserer Kanzlei so angenehm wie möglich zu gestalten, begrüßt Sie auf Wunsch unsere Golden Retriever-Hündin Lara. Sie begleitet Beratungsgespräche, lässt sich streicheln oder liegt einfach still dabei. Ihre Gelassenheit hilft vielen Mandanten, zur Ruhe zu kommen und sich besser zu konzentrieren.

Erfahren Sie mehr über unsere Arbeit.

Wir stellen unsere Tätigkeitsschwerpunkte vor.

Weitere Videos finden Sie auf den Seiten zu den einzelnen Tätigkeitsschwerpunkten.

Und in unserem Ratgeber Strafrecht geben wir online Antworten auf einige häufige Fragen aus unserem Alltag als Strafverteidiger.

Überblick

Häufig gestellte Fragen rund um das Thema

Verfahrensablauf und erste Schritte

  • Ich habe eine Polizeivorladung bekommen. Muss ich erscheinen?

    Nein. Als Beschuldigter sind Sie nicht verpflichtet, einer Polizeivorladung Folge zu leisten — weder zum Erscheinen noch zur Aussage (§ 163a Abs. 3 i.V.m. § 136 StPO). Wer ohne Akteneinsicht spricht, legt sich auf eine Version fest, bevor er weiß, was in der Akte steht. Richtige Reihenfolge: Vorladung ignorieren bzw. per Verteidiger absagen, Akte anfordern, Strategie festlegen, erst dann — wenn überhaupt — einlassen.

    → Vertieft im Beitrag: Vorladung, Akteneinsicht, Aussagefreiheit, Hausdurchsuchung, U-Haft

  • Wann wird in Sexualstrafverfahren Untersuchungshaft angeordnet?

    Untersuchungshaft setzt dringenden Tatverdacht und einen Haftgrund voraus (§ 112 StPO). In Sexualstrafverfahren sind die häufigsten Haftgründe Verdunkelungsgefahr (insbesondere bei Kontaktaufnahme zur Anzeigeerstatterin oder zu Zeugen im gemeinsamen Umfeld) und Fluchtgefahr (bei hoher Straferwartung, etwa bei § 177 Abs. 6 StGB mit Mindeststrafe zwei Jahre). Haftverschonung gegen Auflagen (Kontaktverbot, Meldepflicht) ist möglich.

    → Vertieft im Beitrag: Haftgründe, Haftprüfung, Haftbeschwerde, Beschleunigungsgebot

  • Ist die Hauptverhandlung öffentlich?

    In der Regel nicht. Nach § 171b GVG schließt das Gericht in Sexualstrafverfahren die Öffentlichkeit aus, sobald Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich erörtert werden — bei Sexualdelikten ist das der Normalfall. Keine Pressevertreter, keine Zuhörer im Saal. Das Urteil selbst bleibt öffentlich zugänglich.

    → Vertieft im Beitrag: § 171b GVG, Videoübertragung § 247a StPO, Nebenklage, Einstellung

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Sexueller Übergriff nach § 177 Abs. 1 StGB

  • Was bedeutet „gegen den erkennbaren Willen"?

    Seit der Reform 2016 („Nein heißt Nein") setzt § 177 Abs. 1 StGB keine Gewaltanwendung mehr voraus. Strafbar ist bereits die sexuelle Handlung gegen den erkennbaren Willen. Erkennbarkeit wird nicht nur durch verbale Ablehnung begründet, sondern auch durch Körpersprache, Abwehrbewegungen, Weinen oder Erstarren. Maßstab ist der objektive Eindruck eines Dritten in der Situation.

    → Vertieft im Beitrag: Reform 2016, Tatbestandsmerkmale, Strafrahmen, Verteidigungslinien

  • Welche Strafe droht bei § 177 Abs. 1 StGB?

    Der Grundtatbestand § 177 Abs. 1 StGB sieht Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vor. Im minder schweren Fall (§ 177 Abs. 9 StGB) reicht der Strafrahmen von drei Monaten bis zu drei Jahren. Bewährung ist grundsätzlich möglich, Strafbefehl nur in Ausnahmefällen bei niedrigem Gewicht. Entscheidend sind Umfang des Vorwurfs, Vorstrafen, Nachtatverhalten und Aktenlage.

    → Vertieft im Beitrag: Strafrahmen, minder schwerer Fall, Versuch und Rücktritt

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Vergewaltigung und sexuelle Nötigung (§ 177 Abs. 5–8 StGB)

  • Was ist der Unterschied zwischen sexueller Nötigung und Vergewaltigung?

    § 177 Abs. 5 StGB (sexuelle Nötigung) erfasst sexuelle Handlungen mit Gewalt, Drohung oder Ausnutzung einer schutzlosen Lage — Strafrahmen ein Jahr bis 15 Jahre. Vergewaltigung ist ein Regelbeispiel des besonders schweren Falles nach § 177 Abs. 6 StGB: Beischlaf oder vergleichbare sexuelle Handlungen, die mit dem Eindringen in den Körper verbunden sind — Mindeststrafe zwei Jahre. § 177 Abs. 7 und 8 erhöhen die Strafe bei Waffenbezug oder schwerer Misshandlung (Mindeststrafe drei bzw. fünf Jahre).

    → Vertieft im Beitrag: Tatvarianten, Eindringen-Begriff, Waffenqualifikation, minder schwerer Fall

  • Ist bei Vergewaltigung Bewährung möglich?

    Im Grundfall § 177 Abs. 6 StGB (Mindeststrafe zwei Jahre) ist Bewährung nach § 56 Abs. 2 StGB nur bei besonderen Umständen möglich. Der Weg führt regelmäßig über den minder schweren Fall (§ 177 Abs. 9 StGB) mit abgesenktem Strafrahmen. Voraussetzungen: geringeres Tatunrecht, Geständnis, Täter-Opfer-Ausgleich, glaubhafte Therapiezusage, unterdurchschnittliches Nachtatverhalten der Belastungszeugenseite.

    → Vertieft im Beitrag: Minder schwerer Fall, Strafmilderung, Täter-Opfer-Ausgleich

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Aussage gegen Aussage und Glaubhaftigkeitsgutachten

  • Kann ich verurteilt werden, wenn es keine Beweise außer der Aussage gibt?

    Ja — aber nur nach strengen Maßstäben. Der BGH verlangt in Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen eine lückenlose Gesamtwürdigung und die sogenannte Nullhypothese: Das Gericht muss zunächst annehmen, die Aussage sei falsch, und prüfen, ob diese Hypothese zu widerlegen ist (BGH, Urt. v. 30.07.1999 – 1 StR 618/98). Verteidigung setzt auf methodisch saubere Aussageanalyse: Konstanz, Realkennzeichen, Entstehungsbedingungen.

    → Vertieft im Beitrag: Nullhypothese, Realkennzeichen, aussagepsychologisches Gutachten

  • Was ist ein aussagepsychologisches Gutachten — und wann lohnt sich eins?

    Ein aussagepsychologisches Gutachten prüft die Glaubhaftigkeit einer Zeugenaussage nach wissenschaftlichen Standards (Steller/Volbert). Beauftragt wird es vom Gericht bei Zweifeln an der Aussagetüchtigkeit — etwa bei Kindern, bei Therapiebeeinflussung oder bei auffälliger Aussagedynamik. Die Verteidigung kann per Beweisantrag ein Gutachten erwirken oder auf eigene Kosten ein Privatgutachten einholen. Letzteres zahlt sich aus, wenn Widersprüche oder Suggestionsrisiken dokumentiert werden sollen.

    → Vertieft im Beitrag: Gutachten-Methodik, Verteidigungsantrag, Videovernehmung § 58a StPO

  • Ich habe Chatverläufe, die der Aussage widersprechen. Wie setze ich das ein?

    Chatprotokolle, WhatsApp-Verläufe oder Mail-Korrespondenz vor und nach dem Vorfall sind oft die einzigen objektivierbaren Beweismittel. Widersprüche zwischen Schilderung und dokumentierter Kommunikation — freundliche Nachrichten nach dem Vorwurf, verzögerte Anzeige, Thematisierung erst Monate später — durchbrechen die Aussagekonstanz. Die Verteidigung sichert solche Daten sofort, legt sie strukturiert in der Akte vor und nutzt sie in der Hauptverhandlung zur Konfrontation.

    → Vertieft im Beitrag: Konstanzanalyse, Erstaussage, Chatverwertung

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Sexuelle Belästigung (§ 184i StGB)

  • Was genau ist nach § 184i StGB strafbar?

    § 184i StGB (seit 2016) erfasst die körperliche Berührung einer anderen Person in sexuell bestimmter Weise, durch die sie belästigt wird. Klassische Fälle: Po-Tätscheln, Brust-Grapschen in der Öffentlichkeit, ÖPNV-Situationen. Strafrahmen: Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe — im besonders schweren Fall (gemeinschaftliche Begehung) drei Monate bis fünf Jahre. § 184i ist Antragsdelikt; die Rücknahme des Strafantrags beendet das Verfahren, wenn kein besonderes öffentliches Interesse besteht.

    → Vertieft im Beitrag: Tatbestandsmerkmale, Strafantrag, Einstellung nach § 153a StPO, TOA

  • Kann ich das Verfahren durch Täter-Opfer-Ausgleich abwenden?

    Ja. Bei § 184i StGB ist der Täter-Opfer-Ausgleich (§ 46a StGB) regelmäßig der aussichtsreichste Weg. Wird der Strafantrag zurückgenommen und ein TOA erreicht, kommt eine Einstellung nach § 153a StPO gegen Auflage oder nach § 170 Abs. 2 StPO in Betracht. Bei Ersttätern ohne Vorstrafen und glaubhaft reflektiertem Verhalten ist das Verfahren ohne Hauptverhandlung und oft ohne Führungszeugnis-Eintrag beendbar.

    → Vertieft im Beitrag: TOA, Strafantrag-Rücknahme, Strafbefehl, erweitertes Führungszeugnis

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Bildaufnahmen: Upskirting (§ 184k) und § 201a StGB (inkl. Deepfake)

  • Was ist Upskirting und wie wird es bestraft?

    § 184k StGB (seit 01.01.2021) erfasst die unbefugte Bildaufnahme von Genitalien, Gesäß, weiblicher Brust oder der diese Körperteile bedeckenden Unterwäsche, soweit diese Bereiche gegen Anblick geschützt sind. Strafrahmen: Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Die Norm schließt die Lücke zwischen § 201a StGB (höchstpersönlicher Lebensbereich) und Kunsturhebergesetz.

    → Vertieft im Beitrag: Tatbestand, Abgrenzung § 201a, Antragsdelikt, typische Fallkonstellationen

  • Ist es strafbar, ein intimes Foto der Ex zu verschicken?

    Regelmäßig ja. Auch wenn die Aufnahme einvernehmlich gemacht wurde, kann die Verbreitung gegen den Willen der abgebildeten Person nach § 201a Abs. 2 StGB strafbar sein (Zugänglichmachen einer Aufnahme, die das Ansehen der abgebildeten Person erheblich schädigt). Hinzu kommen Beleidigung (§ 185 StGB) und zivilrechtliche Unterlassungs-/Schadensersatzansprüche. Bei minderjährigen Abgebildeten greifen §§ 184b, 184c StGB — siehe separate KiPo-Datenbank.

    → Vertieft im Beitrag: § 201a Abs. 2, Einwilligung, Deepfake-Problematik, Gesetzentwurf § 201b

  • Ist ein Deepfake-Porno nach deutschem Recht strafbar?

    Die Rechtslage ist nicht eindeutig. Ein Gesetzentwurf für einen neuen § 201b StGB (Bundesrats-Initiative, BT-Drucks. 21/1383) liegt vor, ist aber nicht verabschiedet. Bis dahin greifen — je nach Fallgestaltung — § 201a Abs. 2 StGB (Zugänglichmachen einer bildlichen Darstellung, die das Ansehen erheblich schädigt), § 185 StGB (Beleidigung) oder zivilrechtlicher Persönlichkeitsschutz. Die reine Herstellung eines Deepfakes ohne Verbreitung ist derzeit straffrei.

    → Vertieft im Beitrag: § 201a, § 201b-Entwurf, Abgrenzung, Verteidigung

Zu den vertieften Beiträgen →

Missbrauch Schutzbefohlener (§§ 174 ff. StGB)

Spezieller Tatbestand für Personen in Abhängigkeits- und Autoritätsverhältnissen — Lehrer, Therapeuten, Ärzte, Heimerzieher, Polizei- und Justizbedienstete. Neben dem Strafverfahren droht regelmäßig ein Disziplinar- oder Kammerverfahren.

  • Was bedeutet „anvertraut" im Sinne des § 174 StGB?

    Anvertraut ist eine Person, wenn ihr Erzieher, Ausbilder oder die Aufsichtsperson eine Verantwortung für ihre Lebensführung oder Erziehung trägt. Der BGH hat klargestellt, dass diese Obhut nicht auf den Regelunterricht beschränkt ist; auch außerunterrichtliche Betätigungen wie Schulsanitätsdienst oder Klassenfahrten fallen darunter (BGH, Urt. v. 06.05.2014 – 4 StR 503/13). Für die Strafbarkeit nach § 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist zudem ein konkretes Abhängigkeitsverhältnis erforderlich.

    → Vertieft im Beitrag: §§ 174, 174a, 174b, 174c — Tatbestände, Verteidigung, Disziplinarrecht

  • Gilt § 174c StGB auch bei einvernehmlicher Beziehung mit Patienten?

    Ja. § 174c StGB schützt Patienten im Rahmen eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses — typisch: Psychotherapeuten, Ärzte (insb. Gynäkologen, Psychiater), Sozialarbeiter. Einvernehmlichkeit ist irrelevant (BGH, Beschl. v. 29.06.2016 – 1 StR 24/16, BGHSt 61, 208). Maßgeblich ist das bestehende Behandlungsverhältnis; scheinbare Zustimmung wird als durch die Autoritätsstellung beeinträchtigt gewertet.

    → Vertieft im Beitrag: Behandlungsverhältnis, BGH zum Heilpraktiker, Disziplinarrecht, Approbation

Zum ausführlichen Beitrag →

Sexueller Missbrauch Jugendlicher (§ 182 StGB)

  • Ab welchem Alter sind sexuelle Handlungen mit Jugendlichen nicht mehr strafbar?

    § 182 StGB schützt Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren, aber nur in qualifizierten Situationen: bei Ausnutzung einer Zwangslage (Abs. 1), bei Entgeltlichkeit (Abs. 2) oder bei Tätern über 21 Jahren, die die fehlende sexuelle Reife eines unter 16-Jährigen ausnutzen (Abs. 3). Einvernehmliche Beziehungen ohne Ausnutzungssituation sind nicht nach § 182 StGB strafbar. Andere Normen (§ 174, § 177) bleiben altersunabhängig anwendbar.

    → Vertieft im Beitrag: Tatbestandsvarianten, Einstellungsklausel Abs. 6, Altersirrtum

  • Ich war 19, sie war 15 — bin ich strafbar?

    § 182 Abs. 3 StGB setzt Tätern über 21 Jahren voraus — mit 19 scheidet diese Variante aus. Geprüft werden könnten Abs. 1 (Zwangslage) oder Abs. 2 (Entgeltlichkeit), die keine Altersuntergrenze kennen, aber entsprechende Tatbestandsmerkmale voraussetzen. Fehlen Zwangslage, Entgelt und andere Straftatbestände (etwa § 177 StGB), scheidet eine Strafbarkeit nach § 182 StGB aus. Bei geringem Altersabstand und einvernehmlichem Kontakt greift zudem die Einstellungsklausel des § 182 Abs. 6 StGB.

    → Vertieft im Beitrag: Altersgrenzen, Zwangslage, Einstellungsklausel, § 176 vs § 182

Zum ausführlichen Beitrag →

Sexueller Missbrauch von Kindern (§ 176 StGB)

Dieser Bereich behandelt die Realtat — sexuelle Handlungen an, mit oder vor einem Kind unter 14 Jahren. Für den Besitz oder die Verbreitung kinderpornografischer Inhalte nach §§ 184b, 184c StGB besteht eine separate Wissensdatenbank Kinder- und Jugendpornografie.

  • Was ist der Unterschied zwischen § 176 und § 184b StGB?

    § 176 StGB erfasst die Realtat — sexuelle Handlungen mit, an oder vor einem Kind unter 14 Jahren. §§ 184b, 184c StGB betreffen dagegen Bildmaterial (Kinderpornografie bzw. Jugendpornografie). Beide Normbereiche können kumulativ erfüllt sein, wenn eine Realtat gefilmt oder fotografiert wird. Zum Material siehe die separate KiPo-Datenbank.

    → Vertieft im Beitrag: Grundtatbestand, Qualifikationen 176a–c, Reform 2021, Verjährung

  • Wie hoch ist die Mindeststrafe nach § 176 StGB?

    Seit der Reform 2021 (BGBl. I 2021 S. 1810) ist § 176 Abs. 1 StGB ein Verbrechen mit einer Mindeststrafe von einem Jahr und einem Höchstmaß von 15 Jahren Freiheitsstrafe. Die Einstufung als Verbrechen schließt eine Geldstrafe aus und erschwert Strafmilderungen; Bewährung ist nur bei besonderen Umständen nach § 56 Abs. 2 StGB möglich. Qualifikationen (§§ 176a, 176b, 176c, 176d) erhöhen den Strafrahmen weiter.

    → Vertieft im Beitrag: Strafrahmen, Qualifikationen, minder schwerer Fall, Therapie

  • Wann verjähren Missbrauchsvorwürfe aus der Kindheit?

    Die Verjährung ruht nach § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Opfers. Erst ab diesem Zeitpunkt beginnt die Verjährungsfrist (je nach Tatbestand 10 oder 20 Jahre) zu laufen. Das heißt praktisch: Vorwürfe können noch Jahrzehnte nach der Tat zu einem Ermittlungsverfahren führen — was für die Verteidigung eine eigene Herausforderung (Zeitzeugen, Beweismittel, Erinnerungsverlässlichkeit) bedeutet.

    → Vertieft im Beitrag: Verjährung § 78b, Beweisprobleme, Kinderaussagen, Cyber-Grooming

Zum ausführlichen Beitrag →

Straftaten aus Gruppen, Exhibitionismus und Pornografie

Weitere Tatbestände: § 184j StGB (Straftaten aus Personengruppen heraus), §§ 183, 183a StGB (Exhibitionismus, öffentliches Ärgernis) und § 184 StGB (Verbreitung von Pornografie an Minderjährige).

  • Ich war nur in der Nähe, als aus einer Gruppe heraus etwas passierte — bin ich strafbar?

    § 184j StGB (seit 2016) erfasst nur, wer eine Straftat aus einer Personengruppe heraus fördert, indem er sich an der bedrängenden Gruppe beteiligt und aus der Gruppe heraus eine Sexualstraftat tatsächlich begangen wird. Bloße zufällige Anwesenheit reicht nicht; die Beteiligung muss fördernd sein und Vorsatz bezüglich der Anlasstat voraussetzen. Die Norm ist verfassungsrechtlich nicht unumstritten (Bestimmtheitsgebot).

    → Vertieft im Beitrag: Personengruppe, Beteiligung, verfassungsrechtliche Kritik, Verteidigung

  • Ist Urinieren in der Öffentlichkeit eine exhibitionistische Handlung nach § 183 StGB?

    Nein — sofern es sich um schlicht notdürftiges Urinieren handelt. § 183 StGB verlangt eine Handlung mit sexueller Motivation. Wer im Park uriniert und dabei beobachtet wird, handelt nicht exhibitionistisch im Sinne der Norm. Allenfalls kommt eine Ordnungswidrigkeit nach § 118 OWiG in Betracht. Die Abgrenzung ist in der Praxis oft relevanter, als man denkt.

    → Vertieft im Beitrag: § 183 und § 183a, Therapie-Weg § 183 Abs. 3, Strafbefehl, § 153a

  • Ist es strafbar, einem 16-Jährigen einen Porno zu schicken?

    Ja — das Überlassen, Anbieten oder Zugänglichmachen pornografischer Inhalte an Personen unter 18 Jahren ist nach § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bedroht. Strafbarkeit setzt Vorsatz voraus: Wer plausibel davon ausgehen durfte, die Empfängerin sei volljährig, bleibt nach § 16 StGB straflos. Bei kinder- oder jugendpornografischem Material greifen §§ 184b, 184c StGB (siehe KiPo-Datenbank).

    → Vertieft im Beitrag: § 184 StGB, Altersirrtum, Definition Pornografie, § 184a (Gewalt/Tier)

Zu den vertieften Beiträgen →

Nebenfolgen: Führungszeugnis, Beruf, Sorgerecht

Die strafrechtliche Sanktion ist oft nicht das Schwerste. Für Beamte, Lehrkräfte, Ärzte und Eltern können Nebenfolgen — Führungszeugnis-Eintrag, Dienstentfernung, Approbationswiderruf, Sorgerechtsverfahren — existenziell sein.

  • Komme ich bei jeder Verurteilung ins Führungszeugnis?

    Im einfachen Führungszeugnis erscheinen Verurteilungen nur, wenn sie 90 Tagessätze Geldstrafe bzw. drei Monate Freiheitsstrafe (ohne Vorverurteilung) übersteigen. Im erweiterten Führungszeugnis nach § 30a BZRG — erforderlich für Berufe mit Umgang zu Minderjährigen — gilt diese Bagatellgrenze bei Sexualdelikten nicht: Auch geringe Strafen erscheinen dort, wenn die Tat unter die erfassten Tatbestände fällt.

    → Vertieft im Beitrag: BZR, Führungszeugnis, erweitertes Führungszeugnis, Tilgungsfristen

  • Verliere ich als Beamter meinen Status?

    Das Beamtenverhältnis endet kraft Gesetzes bei rechtskräftiger Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer vorsätzlichen Tat (§ 24 BeamtStG / § 41 BBG). Unterhalb dieser Schwelle entscheidet das parallele Disziplinarverfahren über Dienstentfernung oder geringere Maßnahmen. Vorläufige Dienstenthebung nach § 38 BDG ist oft schon bei Anfangsverdacht möglich — noch vor jedem Urteil.

    → Vertieft im Beitrag: Beamtenrecht, Disziplinarverfahren, Approbationswiderruf, Sorgerecht

  • Droht der Widerruf meiner Approbation?

    Bei Sexualdelikten gegen Ärzte, Psychotherapeuten oder Apotheker ist das Approbationsrecht besonders streng. Die Approbation wird widerrufen, wenn der Arzt aufgrund seines Verhaltens zur Berufsausübung „unwürdig" ist (§ 5 Abs. 2 BÄO). Diese Unwürdigkeit kann auch bei außerberuflichem Fehlverhalten bejaht werden. Wichtig: Auch eine Einstellung nach § 153a StPO kann zu berufsrechtlichen Ermittlungen führen.

    → Vertieft im Beitrag: Approbation, Kammerrecht, PsychThG, Unwürdigkeit

Zum ausführlichen Beitrag →

Vertiefte Informationen

Wissensdatenbank Sexualstrafrecht

Vertiefte Darstellungen zu den zentralen Tatbeständen und Verfahrensfragen des Sexualstrafrechts — von § 177 StGB über Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen und Bildaufnahme-Delikten bis zu Nebenfolgen wie Führungszeugnis, Berufsverbot und Disziplinarrecht.

Sexualstrafverfahren: Ablauf, Rechte und Strategie bis zum Urteil

Vom ersten Vorladungsschreiben bis zur Hauptverhandlung — was Sie erwartet und was jetzt zu tun ist.

§ 177 StGB – Sexueller Übergriff: Tatbestand, Strafrahmen und Verteidigung

Der Grundtatbestand — wie die Reform 2016 den § 177 umgebaut hat und wo verteidigt wird.

§ 177 V–VIII StGB: Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung — Tatbestand, Strafrahmen, Verteidigung

Die qualifizierten Tatbestände — Gewalt, Drohung, Vergewaltigung, schwere Qualifikationen und minder schwere Fälle.

Aussage gegen Aussage im Sexualstrafrecht: Glaubhaftigkeit, Konstanz und aussagepsychologisches Gutachten

Warum die Aussageanalyse über Einstellung, Freispruch oder Verurteilung entscheidet.

§ 184i StGB – Sexuelle Belästigung: Tatbestand, Strafrahmen und Verteidigung

Sexuelle Belästigung nach § 184i StGB — niederschwelliger Tatbestand, Antragsdelikt, Abgrenzung zu § 177 StGB.

§ 184j StGB – Straftaten aus Gruppen: Tatbestand, Verfassungsfragen und Verteidigung

Die Gruppenstrafbarkeit im Sexualstrafrecht — abstrakte Gefährdungsnorm, verfassungsrechtliche Bedenken und Verteidigungslinien.

§ 184k StGB – Upskirting und Downblousing: Tatbestand, Strafrahmen und Verteidigung

Heimliche Bildaufnahmen von Intimbereichen — § 184k StGB seit 2021, Upskirting, Downblousing, Weitergabe, Antragsdelikt.

§ 201a StGB: Bildaufnahmen, Racheporno und Deepfake-Pornografie

§ 201a StGB — Bildaufnahmen im höchstpersönlichen Lebensbereich, Revenge Porn und Deepfake-Pornografie.

§§ 174, 174a–c StGB – Sexueller Missbrauch Schutzbefohlener: Tatbestand und Verteidigung

Lehrer, Ärzte, Therapeuten, Beamte: Die Missbrauchstatbestände der §§ 174 ff. StGB und ihre berufsrechtlichen Folgen.

§ 182 StGB – Sexueller Missbrauch von Jugendlichen: Tatbestand, Strafrahmen und Verteidigung

Sexueller Missbrauch von Jugendlichen (14–17 Jahre) — Tatbestandsvarianten, Einstellungsklausel und Verteidigung.

§ 176 StGB – Sexueller Missbrauch von Kindern: Tatbestand, Strafrahmen und Verteidigung

Der schwerwiegendste Vorwurf — Tatbestände, Qualifikationen (176a–176d) und Verteidigungsansätze.

§§ 183, 183a StGB – Exhibitionismus und Erregung öffentlichen Ärgernisses

§ 183 und § 183a StGB — Tatbestände, Abgrenzung und der strategische Therapie-Weg nach Abs. 3.

Nebenfolgen im Sexualstrafrecht: Führungszeugnis, Berufsverbot, Disziplinarrecht

Führungszeugnis, BZR, Berufsverbot, Disziplinarrecht, Approbation, Sorgerecht, Führungsaufsicht — alle Nebenfolgen im Überblick

§ 184 StGB – Pornografie und Jugendschutz: Tatbestand, Strafrahmen und Verteidigung

Weitergabe von Erwachsenen-Pornografie an Minderjährige und Gewalt-/Tierpornografie — Tatbestand, Abgrenzung und Verteidigung.

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