Wenn jemand wegen Drogenhandels beschuldigt wird, hängt fast alles an drei Wörtern: „nicht geringe Menge”. Diese drei Wörter entscheiden darüber, ob ein Vergehen oder ein Verbrechen vorliegt, ob die Mindeststrafe drei Monate oder ein Jahr beträgt, ob Bewährung noch eine realistische Option ist oder nicht. Das BtMG selbst definiert den Begriff nicht. Definiert wird er seit Jahrzehnten ausschließlich durch den Bundesgerichtshof — substanzspezifisch, aktenzeichengenau.
Ich verteidigige Mandanten in Drogenverfahren und erlebe regelmäßig, dass dieser Grenzwert über den Ausgang eines Verfahrens entscheidet. Nicht selten beruht die Anklage auf einem Laborwert, der methodisch angreifbar ist. Wer die Grenzwerte kennt und weiß, wie sie berechnet werden, hat ein entscheidendes Mittel in der Hand.
Die Systematik: Was „nicht geringe Menge” auslöst
Das BtMG stuft Drogendelikte in drei Qualifikationsstufen:
§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG — Wer BtM in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt, herstellt oder abgibt: Mindeststrafe ein Jahr Freiheitsstrafe. Minder schwerer Fall nach Abs. 2: drei Monate bis fünf Jahre.
§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG — Einfuhr von BtM in nicht geringer Menge: Mindeststrafe zwei Jahre Freiheitsstrafe. Minder schwerer Fall: drei Monate bis fünf Jahre.
§ 30a Abs. 1 BtMG — Bandenmäßiges oder bewaffnetes Handeltreiben mit BtM in nicht geringer Menge: Mindeststrafe fünf Jahre Freiheitsstrafe. Minder schwerer Fall: sechs Monate bis zehn Jahre.
Seit dem 1. April 2024 gilt für Cannabis eine eigene Norm: § 34 Abs. 3 S. 2 Nr. 4 KCanG — Handeltreiben mit Cannabis in nicht geringer Menge, Mindeststrafe ein Jahr. Cannabis fällt seitdem nicht mehr unter das BtMG.
Der BGH bestimmt die nicht geringe Menge nach einer einheitlichen Methodik: maßgeblich ist immer die chemisch bestimmte Wirkstoffmenge, nie die Bruttomenge des Gemisches. Als Richtwert nimmt der BGH typischerweise das 200- bis 500-fache einer durchschnittlichen Konsumeinheit, gewichtet nach der Gefährlichkeit der Substanz.
BGH-Grenzwerte nach Substanz — verifizierte Übersicht (Stand 2026)
| Substanz | Grenzwert (Wirkstoff) | Leitentscheidung | Datum | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Heroin (Diacetylmorphin-HCl) | 1,5 g HHC | BGH 1 StR 721/83 | 7. November 1983 | BGHSt 32, 162 |
| Kokain (KHC) | 5 g KHC | BGH 2 StR 685/84 | 1. Februar 1985 | BGHSt 33, 133 |
| Amphetamin | 10 g Base | BGH 1 StR 507/84 | 11. April 1985 | BGHSt 33, 169 |
| LSD | 6 mg Lysergsäurediethylamid | BGH 1 StR 191/87 | 1. September 1987 | BGHSt 35, 43 |
| MDMA / MDE / MDA (Ecstasy) | 30 g Base | BGH 3 StR 220/96 | 9. Oktober 1996 | BGHSt 42, 255 |
| Buprenorphin | 450 mg Buprenorphin-HCl | BGH 1 StR 52/07 | 24. April 2007 | — |
| Methamphetamin (l-Form / Crystal) | 5 g Base (≈ 6,2 g HCl) | BGH 2 StR 86/08 | 3. Dezember 2008 | BGHSt 53, 89 |
| Methamphetamin (Racemat) | 10 g wirkungsbestimmende Base | BGH 3 StR 315/10 | 17. November 2011 | BGHSt 57, 60 |
| Synth. Cannabinoide JWH-018, CP 47,497-C8-Homologes | 2 g Wirkstoff | BGH 1 StR 302/13 | 14. Januar 2015 | BGHSt 60, 134 |
| Synth. Cannabinoide JWH-073, CP 47,497 | 6 g Wirkstoff | BGH 1 StR 302/13 | 14. Januar 2015 | BGHSt 60, 134 |
| Cannabis / THC (KCanG § 34 Abs. 3) | 7,5 g THC | BGH 1 StR 106/24, bestätigt BGH 5 StR 153/24 | 18./23. April 2024 | PM 093/2024 |
Substanzen ohne BGH-Grenzwert — diese Orientierungswerte stammen aus Instanzgerichten und sind nicht BGH-verbindlich:
| Substanz | Orientierungswert | Quelle | Hinweis |
|---|---|---|---|
| Fentanyl | 75 mg | OLG Nürnberg 1 St OLG Ss 259/12, 29. April 2013 | Kein BGH-Grenzwert; OLG-Orientierung |
| GHB | 200 g Natrium-GHB | KG Berlin (3) 1 Ss 374/11, 29. September 2011 | Kein BGH-Grenzwert; Kammer-Orientierung |
| Psilocybin | 1,7 g reines Psilocybin | BayObLG 4 St RR 7/02, 21. Februar 2002 | Kein BGH-Grenzwert; OLG-Analogie zu LSD |
Wirkstoffberechnung: Brutto ist nicht Netto
Der Grenzwert bezieht sich stets auf den reinen Wirkstoff, nicht auf die Gesamtmasse des Gemisches. Ein Kokaingemisch von 20 g mit 24 % Reinheit enthält 4,8 g KHC — und liegt damit knapp unter dem Grenzwert von 5 g. Ein Gemisch von 10 g mit 51 % Reinheit enthält 5,1 g KHC — und liegt knapp darüber.
Praktisch bedeutet das:
Heroin: Straßenware hat typischerweise 10–30 % Reinheit. Die 1,5-g-Grenze entspricht je nach Reinheit 5–15 g Gemisch.
Kokain: Reinheit heute häufig 70–80 %. Bei 75 % entsprechen 5 g KHC ca. 6,7 g Bruttogemisch.
Amphetamin: Das Labor berichtet Amphetaminsulfat. Die Umrechnungsformel lautet: Amphetaminsulfat × 0,723 = Amphetaminbase. Zehn Gramm Base entsprechen etwa 14 g Amphetaminsulfat. Dieser Rechenweg muss im Gutachten explizit und nachvollziehbar dargestellt sein.
Methamphetamin: Entscheidend ist zunächst die Isomerenbestimmung. Liegt l-Methamphetamin vor (Grenzwert 5 g Base), gilt BGHSt 53, 89. Ist das Isomer nicht bestimmt oder liegt ein Racemat vor, gilt BGHSt 57, 60 (10 g). Viele Routinegutachten führen keine chirale Analyse durch. Der Antrag auf ergängendes Isomerengutachten ist bei Crystal-Fällen nahezu immer verteidigungsrelevant.
Cannabis: Haschisch enthält typischerweise 15–25 % THC, Blüten 10–15 % THC. Die 7,5-g-THC-Grenze entspricht je nach Qualität 30–75 g Bruttomenge.
AMG- und NpSG-Abgrenzung: Ketamin, 2C-B, 2C-I und Designerdrogen
Ein strukturell wichtiger Unterschied besteht zwischen dem BtMG einerseits und dem Arzneimittelgesetz (AMG) sowie dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) andererseits. Beide kennen kein Tatbestandsmerkmal „nicht geringe Menge”. Die Menge wirkt dort nur bei der Strafzumessung, nicht als Qualifikation zum Verbrechen.
Ketamin — AMG, nicht NpSG
Ketamin ist ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel (Anlage 1 AMVV). Der BGH hat mit Beschlüssen 3 StR 219/24 vom 28. November 2024 und 3 StR 5/25 vom 18. Februar 2025 klargestellt: Wegen der AMG-Vorrangregel (§ 2 Abs. 3 Nr. 2 NpSG) ist das NpSG auf Ketamin nicht anwendbar. Illegales Ketamin fällt grundsätzlich unter das AMG — strafbar nach § 95 AMG, nicht nach § 29a/30/30a BtMG und nicht nach § 4 NpSG. Die frühere Einordnung unter das NpSG ist durch diese BGH-Rechtsprechung überholt.
Designerdrogen — NpSG ohne Grenzwertmerkmal
- 2C-B, 2C-I und andere Phenethylamine der NpSG-Anlagen fallen unter § 4 NpSG — kein Mengenqualifikationsmerkmal im Tatbestand. Der BGH hat mit Beschluss 5 StR 178/25 vom 20. Mai 2025 ausdrücklich bestätigt: Tatgerichte sind bei NpSG-Delikten nicht verpflichtet, Mengengrenzwerte zu ermitteln.
Für Mandanten bedeutet das: Wer mit Ketamin erwischt wird, steht einem AMG-Vorwurf gegenüber — strukturell milder als BtMG, weil keine Verbrechensschwelle durch Mengenüberschreitung existiert. Wer mit 2C-B oder 2C-I erwischt wird, ist ebenfalls nicht der automatischen Qualifikation durch Grenzwertüberschreitung ausgesetzt.
Verteidigungsansätze beim Grenzwertvorwurf
Das forensisch-chemische Gutachten ist beim § 29a/30/30a BtMG-Vorwurf der entscheidende Beweis. Ich prüfe es in jedem Grenzwertfall auf:
Entnahme und Homogenisierung: War die Stichprobe repräsentativ? Bei einem inhomogenen Gemisch — etwa Heroin, das an einem Ende des Päckchens anders gestreckt ist als am anderen — kann eine Teilprobe die Gesamtreinheit deutlich überschätzen. Die GTFCh (Gesellschaft für Toxikologische und Forensische Chemie) hat Empfehlungen zur Probennahme veröffentlicht, die Gerichte nicht einheitlich anwenden.
Analysemethode: Ein GC-MS-Nachweis ist Standard. Schnelltests oder immunologische Vorscreenings allein reichen nicht.
Rechenweg: Wird bei Amphetamin korrekt auf Basegehalt umgerechnet und nicht der Sulfatgehalt angesetzt? Beim Methamphetamin: Wurde das Isomer chirale-analytisch bestimmt?
Messungenauigkeit: Hat das Gutachten eine Fehlertoleranz angegeben? Bei Grenzwertfällen ist das zwingend zu thematisieren. Der BGH hat in diesem Zusammenhang klargestellt (u.a. BGH 1 StR 223/11), dass bei nicht sicher feststellbarer Mindestmenge die Untergrenze des Vertrauensbereichs anzusetzen ist — in dubio pro reo gilt auch für den Wirkstoffwert.
Gegenexpertise: Der Angeklagte hat ein Recht auf eigenes Sachverständigengutachten. Bei Grenzwertfällen oder methodisch angreifbaren Staatsgutachten ist ein Privatsachverständiger oft das wirksamste Verteidigungsmittel. Wird der Angeklagte freigesprochen oder kommt er unterhalb des Grenzwerts, erstattet die Staatskasse die Kosten.
Selbst wenn der Grenzwert feststeht, ist der minder schwere Fall das nächste Argumentationsfeld. Ein geringer Überschuss, Eigenkonsum ohne Handelsstruktur, Suchterkrankung und frühes Geständnis können den Strafrahmen von einem Jahr Mindeststrafe auf drei Monate bis fünf Jahre absenken — und damit Bewährung wieder erreichbar machen.
Für MDMA besteht seit BGH 2 StR 515/16 (4. Juli 2017) ein offenes Verteidigungsargument: Der 2. Strafsenat ließ ausdrücklich offen, ob der Grenzwert analog zu Amphetamin auf 10 g Base abzusenken sei. Diese Frage ist bis heute (April 2026) nicht abschließend entschieden. Bei Mandanten mit 10–30 g MDMA-Base befindet sich das Verfahren in einem rechtspolitisch strittigen Bereich — das ist ein Argument, das vor Gericht vorgetragen werden kann und muss.
Rechtsprechungsnachweise
- BGH, Urteil vom 7. November 1983 — 1 StR 721/83, BGHSt 32, 162 (Heroin: 1,5 g HHC)
- BGH, Urteil vom 1. Februar 1985 — 2 StR 685/84, BGHSt 33, 133 (Kokain: 5 g KHC)
- BGH, Urteil vom 11. April 1985 — 1 StR 507/84, BGHSt 33, 169 (Amphetamin: 10 g Base)
- BGH, Urteil vom 1. September 1987 — 1 StR 191/87, BGHSt 35, 43 (LSD: 6 mg)
- BGH, Urteil vom 9. Oktober 1996 — 3 StR 220/96, BGHSt 42, 255 (MDMA/MDE/MDA: 30 g Base)
- BGH, Beschluss vom 24. April 2007 — 1 StR 52/07 (Buprenorphin: 450 mg HCl)
- BGH, Urteil vom 3. Dezember 2008 — 2 StR 86/08, BGHSt 53, 89 (Methamphetamin l-Form: 5 g Base)
- BGH, Urteil vom 17. November 2011 — 3 StR 315/10, BGHSt 57, 60 (Methamphetaminracemat: 10 g)
- BGH, Urteil vom 14. Januar 2015 — 1 StR 302/13, BGHSt 60, 134 (Synthetische Cannabinoide)
- BGH, Beschluss vom 4. Juli 2017 — 2 StR 515/16 (MDMA-Absenkung auf 10 g offengelassen)
- BGH, Beschluss vom 18. April 2024 — 1 StR 106/24, PM 093/2024 (Cannabis/THC: 7,5 g, KCanG)
- BGH, Beschluss vom 23. April 2024 — 5 StR 153/24 (Cannabis/THC: 7,5 g bestätigt)
- BGH, Beschluss vom 28. November 2024 — 3 StR 219/24 (Ketamin: AMG-Vorrang, nicht NpSG)
- BGH, Beschluss vom 18. Februar 2025 — 3 StR 5/25 (Ketamin: AMG/NpSG-Abgrenzung; obiter: NpSG kein Grenzwertmerkmal)
- BGH, Beschluss vom 20. Mai 2025 — 5 StR 178/25 (NpSG: Tatgerichte nicht verpflichtet, Mengengrenzwerte zu ermitteln)
- OLG Nürnberg, Beschluss vom 29. April 2013 — 1 St OLG Ss 259/12 (Fentanyl: 75 mg, orientierend)
- KG Berlin, Beschluss vom 29. September 2011 — (3) 1 Ss 374/11 (123/11) (GHB: 200 g NaGHB, orientierend)
- BayObLG, Beschluss vom 21. Februar 2002 — 4 St RR 7/02 (Psilocybin: 1,7 g, orientierend, kein BGH-Grenzwert)
- §§ 29, 29a, 30, 30a BtMG
- § 34 Abs. 3 S. 2 Nr. 4 KCanG
- § 4 NpSG







