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Strafverteidigung in Freiburg – Kanzlei Florian Rappaport Rechtsanwalt Florian Rappaport, Strafverteidiger in Freiburg

Allgemeines Strafrecht

Körperverletzung, Diebstahl, Betrug, Fahrerflucht — die meisten Strafverfahren entstehen aus ganz alltäglichen Situationen. Ich lese zuerst die Akte, dann entscheiden wir gemeinsam über die Strategie. Mein Ziel ist die mildeste Lösung, die die Aktenlage hergibt — von der Einstellung bis zum Strafbefehl ohne Hauptverhandlung.

Gut verteidigt.

Strafverteidiger Florian Rappaport, Fachanwalt für Strafrecht in Freiburg

Eine Meinung zu äußern ist keine Straftat — auch dann nicht, wenn sie verstört. Die Grenze verläuft dort, wo aus einer Haltung das öffentliche Gutheißen einer konkreten Gewalttat wird. Wo genau diese Grenze liegt, ist die entscheidende Frage.

Was § 140 StGB unter Strafe stellt

§ 140 StGB stellt nicht das Begehen einer Straftat unter Strafe, sondern eine bestimmte Reaktion darauf: das Belohnen oder Billigen schwerer Straftaten. Die Vorschrift schützt den öffentlichen Frieden — also das Vertrauen der Bevölkerung darauf, dass schwere Verbrechen geahndet und nicht öffentlich gutgeheißen werden.

Der Strafrahmen liegt bei Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Damit ist § 140 StGB ein Vergehen. In der Praxis betrifft die Norm heute vor allem Äußerungen im Netz und auf Versammlungen. Wer einen Post absetzt, eine Parole ruft oder ein Symbol zeigt, kann schnell in den Verdacht geraten, eine Gewalttat öffentlich gutzuheißen. Ob das tatsächlich strafbar ist, hängt von einer sorgfältigen Auslegung der Äußerung und von mehreren engen Tatbestandsvoraussetzungen ab — und genau hier setzt die Verteidigung an.

Wichtig vorweg: § 140 StGB ist kein Auffangtatbestand für jede missliebige Meinung. Die Vorschrift ist von der Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG begrenzt und muss verfassungskonform eng ausgelegt werden. Nicht jede verstörende, geschmacklose oder provokante Aussage erfüllt den Tatbestand.

Zwei Varianten: Belohnung und Billigung

§ 140 StGB kennt zwei Begehungsformen, die sich grundlegend unterscheiden.

VarianteWas strafbar istZeitpunkt der BezugstatBesondere Voraussetzungen
§ 140 Nr. 1 — Belohnungeinen Vorteil für eine Katalogtat gewährenTat muss bereits begangen oder strafbar versucht sein
§ 140 Nr. 2 — Billigungeine Katalogtat öffentlich gutheißenseit 2021 auch künftige Taten erfasstöffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts und geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören

Belohnung (Nr. 1) meint das Gewähren eines Vorteils — materiell oder immateriell — als Anerkennung für eine schon geschehene Tat. Eine in Aussicht gestellte „Belohnung” für eine erst künftige Tat fällt nicht unter § 140; dort kommt allenfalls eine versuchte Anstiftung in Betracht. In der heutigen Praxis spielt die Belohnungsvariante eine geringe Rolle.

Billigung (Nr. 2) ist die praktisch bedeutsame Variante. Billigen heißt: eine Tat erkennbar gutheißen, ihr ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten zustimmen. Die Zustimmung muss sich für die Adressaten unmittelbar und ohne aufwändige Interpretation als Gutheißen einer konkreten Tat darstellen. Eine bloß sachliche Berichterstattung, eine wissenschaftliche Auseinandersetzung oder eine kritische Distanzierung sind keine Billigung — auch dann nicht, wenn sie sich mit der Tat befassen.

Welche Taten? Der Tatenkatalog

§ 140 StGB ist kein allgemeiner Tatbestand: Strafbar ist nur das Belohnen oder Billigen ganz bestimmter, schwerer Taten. Die Vorschrift verweist hierfür auf andere Normen — vor allem auf § 138 Abs. 1 und § 126 Abs. 1 StGB sowie auf bestimmte Taten des sexuellen Kindesmissbrauchs (§ 176 Abs. 1, §§ 176c, 176d StGB).

Über diesen Verweis erfasst der Katalog insbesondere:

  • Tötungsdelikte: Mord, Totschlag (§§ 211, 212 StGB),
  • Völkerstrafrecht: Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen,
  • schwere Sexualdelikte (§ 177 Abs. 4–8, § 178 StGB) sowie schwerer sexueller Missbrauch von Kindern,
  • schwere Gewaltdelikte: gefährliche und schwere Körperverletzung (§§ 224, 226 StGB), Raub und räuberische Erpressung (§§ 249–251, 255 StGB),
  • gemeingefährliche Verbrechen (z. B. schwere Brandstiftung, Herbeiführen einer Explosion).

Praktische Konsequenz: Wer eine Tat gutheißt, die nicht in diesem Katalog steht, macht sich nach § 140 StGB nicht strafbar. Die genaue Bestimmung der gebilligten Bezugstat ist deshalb ein zentraler Prüfungspunkt — eine pauschale Sympathiebekundung ohne erkennbaren Bezug zu einer konkreten Katalogtat genügt nicht.

Das Eignungsdelikt: „geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören”

Die Billigung ist nur strafbar, wenn sie in einer Weise erfolgt, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. § 140 Nr. 2 StGB ist damit ein sogenanntes Eignungs- oder potentielles Gefährdungsdelikt: Eine tatsächliche Friedensstörung muss nicht eingetreten sein, die Äußerung muss aber generell dazu taugen.

Ob diese Eignung vorliegt, beurteilt sich nach den Gesamtumständen — dem Inhalt, dem Adressatenkreis, der Reichweite und dem Kontext der Äußerung. Eine Äußerung in einem kleinen, geschlossenen Kreis kann an der Eignung scheitern; eine reichweitenstarke öffentliche Verbreitung erfüllt sie eher. Das Bundesverfassungsgericht hat klargestellt, dass die Vorschrift dem Schutz des öffentlichen Friedens und der Rechte Dritter dient — nicht der Unterdrückung bloß unliebsamer oder Unbehagen erzeugender Meinungen (BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 2016, 1 BvR 1373/15).

Hinzu kommt das Erfordernis der Begehungsform: Strafbar ist die Billigung nur, wenn sie öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Abs. 3 StGB) geschieht. § 11 Abs. 3 StGB erfasst Texte, Bild- und Tonträger, Datenspeicher und elektronisch übermittelte Inhalte — also auch Beiträge in sozialen Netzwerken.

Die Reform 2021: Billigung auch künftiger Taten

Bis 2021 war die Billigung nur strafbar, wenn sich die Tat bereits ereignet hatte. Mit dem Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität (in Kraft seit dem 3. April 2021) hat der Gesetzgeber die Billigungsvariante von dieser Voraussetzung entkoppelt: Seither kann auch das Gutheißen noch nicht begangener, künftiger Katalogtaten strafbar sein. Zugleich wurde die Tatmittel-Beschreibung modernisiert (vom Begriff der „Schrift” hin zum „Verbreiten eines Inhalts”).

Eine zweite Änderung im selben Jahr — das Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder (in Kraft seit dem 1. Juli 2021) — hat die Verweise auf den schweren Kindesmissbrauch (§§ 176, 176c, 176d StGB) in den Katalog aufgenommen.

Für die Verteidigung bedeutet das: Auch wenn keine konkrete Tat geschehen ist, kann die Billigungsvariante greifen. Umso wichtiger wird die genaue Auslegung — worauf bezieht sich die Äußerung, und heißt sie eine konkrete Katalogtat gut?

§ 140 StGB in der aktuellen Praxis

Praktische Bedeutung hat § 140 StGB in den vergangenen Jahren vor allem im Zusammenhang mit der öffentlichen Reaktion auf Kriegs- und Terrorgeschehen gewonnen.

So hat das OLG Hamburg (Beschlüsse vom 31. Januar 2023, 5 Ws 5/23 und 5 Ws 6/23) Posts in sozialen Netzwerken, die den russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine mit dem „Z”-Symbol bejubelten, als Billigung einer Katalogtat (Verbrechen der Aggression) eingeordnet. Im Zusammenhang mit dem Überfall der Hamas auf Israel am 7. Oktober 2023 haben Gerichte ebenfalls § 140 StGB geprüft — etwa das LG München I (Beschluss vom 3. Januar 2024, 29 Qs 27/23) zur Frage des Anfangsverdachts und das AG Berlin-Tiergarten (Urteil vom 28. Oktober 2024, 426 Ds 1053/24 jug) zur Auslegung des Billigens.

Bei mehrdeutigen Parolen — etwa „From the River to the Sea” — ist die Rechtslage dagegen nicht abschließend geklärt. Gerichte beurteilen solche Äußerungen je nach Kontext unterschiedlich und stützen sich teils auf § 140 StGB, teils auf § 86a StGB. Eine gefestigte obergerichtliche Linie speziell zu § 140 StGB fehlt bislang. Das eröffnet im Einzelfall erhebliche Verteidigungsspielräume.

Abgrenzung zu verwandten Tatbeständen

§ 140 StGB steht im Umfeld mehrerer Äußerungs- und Staatsschutzdelikte. Die Unterscheidung ist verteidigungsrelevant, weil sie über Strafrahmen und Verfahrensweg entscheidet.

  • § 111 StGB (öffentliche Aufforderung zu Straftaten) verlangt einen Appell, andere zu einer Tat zu bestimmen. § 140 verlangt keinen Appell — das bloße Gutheißen genügt. Wer nur zustimmt, fordert noch nicht auf.
  • § 130 StGB (Volksverhetzung) schützt vor dem Aufstacheln zu Hass und Gewalt gegen Bevölkerungsteile. § 140 knüpft demgegenüber an eine konkrete Bezugstat an.
  • § 126 StGB (Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung) bestraft das Androhen künftiger Katalogtaten — nicht das nachträgliche Gutheißen. § 126 Abs. 1 liefert zugleich den Tatenkatalog für § 140.
  • §§ 129a, 129b StGB (terroristische Vereinigung) erfassen organisationsbezogenes Verhalten — Gründung, Mitgliedschaft, Unterstützung oder Werben für eine terroristische Vereinigung. § 140 ist dagegen tatbezogen und setzt keine Vereinigung voraus. Je nach Sachverhalt können diese Tatbestände nebeneinander oder anstelle des § 140 in Betracht kommen.

Verteidigungsansätze

Äußerungsdelikte leben von der Auslegung. Gerade deshalb gibt es bei § 140 StGB regelmäßig tragfähige Verteidigungsansätze:

  1. Auslegung mehrdeutiger Äußerungen. Das Bundesverfassungsgericht verlangt bei strafrechtlichen Sanktionen, dass dem Beschuldigten günstigere, straflose Deutungen nur mit tragfähigen Gründen abgeschnitten werden dürfen (sogenannte Stolpe-Doktrin, BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 2005, 1 BvR 1696/98). Bei mehrdeutigen Parolen und Symbolen ist das der schärfste Hebel gegen eine Verurteilung.
  2. Meinungsfreiheit, Art. 5 GG. § 140 StGB ist verfassungskonform eng auszulegen. Eine bloß verstörende oder geschmacklose Äußerung ohne Bezug zu einer konkreten Katalogtat ist nicht strafbar.
  3. Fehlende Eignung zur Friedensstörung. Kontext, Adressatenkreis und Reichweite können die generelle Eignung entfallen lassen.
  4. Kein Bezug zu einer konkreten Katalogtat. Pauschale Sympathie- oder Empörungsbekundungen erfüllen den Tatbestand nicht, wenn sich kein Gutheißen einer bestimmten Tat aus dem Katalog erkennen lässt.
  5. Vorsatz. Erforderlich ist das Bewusstsein, eine konkrete Katalogtat gutzuheißen. Bei mehrdeutigen Inhalten kann der Billigungsvorsatz fehlen.

Was Sie selbst tun können: Schweigen Sie zunächst. Bei einem Äußerungsdelikt verbessert eine spontane Erklärung gegenüber der Polizei die Lage fast nie. Lassen Sie Akteneinsicht nehmen und die genaue Formulierung des Vorwurfs prüfen, bevor Sie sich äußern. Häufig lässt sich schon der Anfangsverdacht erschüttern — und damit das Verfahren beenden, bevor es überhaupt zur Anklage kommt.

Häufig gestellte Fragen

  • Wie hoch ist die Strafe nach § 140 StGB?

    § 140 StGB sieht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Es handelt sich um ein Vergehen, nicht um ein Verbrechen. In der Praxis enden Erstverfahren wegen einer einzelnen Äußerung — etwa eines Social-Media-Posts — bei nicht vorbestraften Beschuldigten regelmäßig mit einer Geldstrafe oder einer Einstellung nach §§ 153, 153a StPO. Freiheitsstrafen bleiben schwereren oder wiederholten Fällen vorbehalten.

  • Was ist der Unterschied zwischen Belohnen und Billigen?

    Belohnen (§ 140 Nr. 1) bedeutet, jemandem für eine bereits begangene oder strafbar versuchte Tat einen Vorteil zu gewähren — die Tat muss also schon geschehen sein. Billigen (§ 140 Nr. 2) bedeutet, eine Tat öffentlich gutzuheißen. Seit der Reform 2021 erfasst die Billigung auch noch nicht begangene, künftige Taten. Die Billigung ist zudem an strenge Voraussetzungen geknüpft: Sie muss öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts geschehen und geeignet sein, den öffentlichen Frieden zu stören.

  • Welche Taten darf man nicht billigen, ohne sich strafbar zu machen?

    Nicht jede Tat, sondern nur die in § 140 StGB ausdrücklich aufgezählten Katalogtaten. Der Verweis führt über § 138 Abs. 1 und § 126 Abs. 1 StGB zu schweren Verbrechen: Mord und Totschlag, Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen, schwere Sexual-, Raub- und gemeingefährliche Delikte sowie — seit 2021 — bestimmte Taten des sexuellen Missbrauchs von Kindern (§§ 176, 176c, 176d StGB). Das Gutheißen einer Tat, die nicht in diesem Katalog steht, ist über § 140 nicht strafbar.

  • Ist „From the River to the Sea“ nach § 140 StGB strafbar?

    Das ist rechtlich umstritten und höchstrichterlich nicht geklärt. Gerichte beurteilen solche Parolen unterschiedlich, je nach Kontext, Trägerschaft und konkreter Begleitumstände — teils unter § 140 StGB, teils unter § 86a StGB (Kennzeichen verbotener Organisationen). Das Bundesverfassungsgericht verlangt bei mehrdeutigen Äußerungen, dass straflose Deutungen mit tragfähigen Gründen ausgeschlossen werden, bevor verurteilt wird. Gerade bei mehrdeutigen Parolen ist das der zentrale Verteidigungsansatz. Eine pauschale Antwort gibt es nicht — es kommt auf den Einzelfall an.

  • Mache ich mich strafbar, wenn ich einen Beitrag nur liken oder teilen?

    Das hängt vom Einzelfall ab. Entscheidend ist, ob das Teilen oder Liken nach außen als eigenes Gutheißen einer konkreten Katalogtat erkennbar wird. Ein kommentarloses Teilen kann mehrdeutig sein; ein zustimmender Kommentar oder eine erkennbare Identifikation mit dem Inhalt erhöht das Risiko. Weil die Auslegung der Äußerung hier den Ausschlag gibt, lohnt sich anwaltliche Prüfung, bevor man sich gegenüber den Ermittlungsbehörden äußert.

  • Was bedeutet „geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören“?

    § 140 Nr. 2 StGB ist ein sogenanntes Eignungsdelikt. Es muss keine konkrete Störung eingetreten sein — die Äußerung muss aber nach den Gesamtumständen generell geeignet sein, das Vertrauen der Bevölkerung in die Rechtssicherheit zu erschüttern oder das psychische Klima zu vergiften. Fehlt diese Eignung — etwa wegen eines sehr kleinen, privaten Adressatenkreises oder einer erkennbar nicht ernst gemeinten Äußerung —, entfällt die Strafbarkeit. Das Bundesverfassungsgericht hat betont, dass die Norm nicht dazu dient, bloßes Unbehagen über unliebsame Meinungen zu sanktionieren (BVerfG, 25. Januar 2016, 1 BvR 1373/15).

  • Worin unterscheidet sich § 140 StGB von der Volksverhetzung (§ 130 StGB)?

    § 130 StGB (Volksverhetzung) bestraft das Aufstacheln zu Hass oder Gewalt gegen Bevölkerungsgruppen sowie Angriffe auf deren Menschenwürde. § 140 StGB knüpft dagegen an eine konkrete Bezugstat an — er bestraft das Belohnen oder Billigen einer bestimmten Katalogtat. Beide Normen können sich überschneiden, wenn eine gebilligte Tat selbst volksverhetzenden Charakter hat. Wichtig ist die Unterscheidung auch von § 111 StGB (öffentliche Aufforderung zu Straftaten), der einen Appell zur Tatbegehung verlangt — das bloße Gutheißen genügt dafür nicht.

  • Ab wann verjährt eine Tat nach § 140 StGB?

    § 140 StGB ist mit einer Höchststrafe von drei Jahren ein Vergehen. Die Verfolgungsverjährung beträgt nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB fünf Jahre. Sie beginnt, sobald die Tat beendet ist. Bei dauerhaft im Internet abrufbaren Inhalten kann der Beendigungszeitpunkt — und damit der Verjährungsbeginn — strittig sein; das ist ein Punkt, den die Verteidigung im Einzelfall prüfen sollte.

  • Sollte ich mich bei der Polizei zum Vorwurf äußern?

    Nein — nicht ohne vorherige anwaltliche Beratung. Bei Äußerungsdelikten entscheidet fast alles über die Auslegung Ihrer Worte und über den nachweisbaren Vorsatz. Eine spontane „Klarstellung“ gegenüber der Polizei verbessert die Lage selten und kann sie verschlechtern. Sie haben das Recht zu schweigen. Nutzen Sie es, lassen Sie zunächst Akteneinsicht nehmen und entwickeln Sie dann eine Strategie.

  • Kann ein § 140-Verfahren eingestellt werden?

    Ja. Bei einer einzelnen Äußerung ohne Vorstrafen und ohne schwerwiegende Begleitumstände kommen Einstellungen nach § 153 StPO (geringe Schuld) oder § 153a StPO (gegen Auflage, etwa eine Geldzahlung) regelmäßig in Betracht. Häufig lässt sich auch schon der Anfangsverdacht erschüttern — etwa weil die Äußerung mehrdeutig ist, sich nicht auf eine konkrete Katalogtat bezieht oder es an der Eignung zur Friedensstörung fehlt. Je früher die Verteidigung ansetzt, desto besser stehen die Chancen.

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Nach der Schlägerei vor der Kneipe hatte ich schon alles abgeschrieben. Rappaport hat die Zeugenaussagen nebeneinandergelegt und den Widerspruch gefunden. Am Ende Einstellung gegen Geldauflage.“

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Ich hatte den gelben Brief zwei Tage im Kasten liegen lassen, weil ich nicht wusste, was das ist. Er hat sofort Einspruch eingelegt, die Tagessätze halbiert und die Sache still erledigt.“

Fachanwalt für Strafrecht Florian Rappaport in seiner Kanzlei in Freiburg

Rechtsanwalt Rappaport

Den Fachanwaltstitel verleiht die Rechtsanwaltskammer an Strafverteidiger, die umfangreiche praktische Erfahrung aus einer hohen Zahl persönlich bearbeiteter Fälle vorweisen und ihr vertieftes theoretisches Wissen in mehreren Prüfungen belegen. Eine jährliche Fortbildungspflicht sichert, dass diese Kenntnisse aktuell bleiben. So ist der Fachanwaltstitel ein unabhängig geprüfter Beleg für gesicherte Fachkunde.

Studium an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg / Referendariat am Landgericht Freiburg / ausschließlich im Strafrecht tätig / Verteidigung in Freiburg, Offenburg und Lörrach

„Allgemeines Strafrecht ist das tägliche Handwerk. Körperverletzung nach dem Nachbarschaftsstreit, Betrugsvorwurf aus einem missverstandenen Geschäft, Fahrerflucht nach einer Sekunde Unaufmerksamkeit — jeder dieser Vorwürfe hat eine Geschichte, und jede Geschichte steht in der Akte.

Meine Aufgabe ist, diese Akte zu lesen, bevor Sie dazu Stellung nehmen. Dann wissen wir, wo wir stehen. Erst dann entscheiden wir, ob Schweigen, Einlassung, Antrag auf Einstellung oder der Weg in die Hauptverhandlung der richtige ist.

Kein Drama. Keine Moral. Handwerk."

rappaport@rappaport-verteidigung.de

Das erste Gespräch

Manche Anrufe sind nicht leicht — und Sie müssen vorher nicht wissen, wo Sie anfangen sollen. Erzählen Sie, was passiert ist; ich höre zu und ordne ein, was das bedeutet. Am Ende sehen wir gemeinsam, was sinnvoll wäre — und ob ich der richtige Verteidiger für Ihre Sache bin.

Erfolge

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Als Geschäftsführer mit einem Untreue-Vorwurf fühlt man sich abgehängt von der eigenen Firma. Rappaport hat zuerst die Akte gelesen und mir nach drei Tagen gesagt, was realistisch ist und was nicht. Das war die wichtigste Unterhaltung im ganzen Verfahren.“

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Ich war mir sicher, dass ich weiterfahren durfte — kein Schaden zu sehen. Drei Wochen später Anzeige wegen Fahrerflucht. Er hat die tätige Reue nach § 142 Abs. 4 durchgesetzt, Strafbefehl ohne Fahrverbot.“

Strafverteidiger Florian Rappaport, Fachanwalt für Strafrecht in Freiburg

Was treibt mich an, Menschen im Kernstrafrecht zu verteidigen?

„Im Kernstrafrecht geht es selten um spektakuläre Fälle. Es geht um Existenzen: den Geschäftsführer, der seinen Aufsichtsrat nicht verlieren darf, den Azubi, dessen Führungszeugnis gerade jetzt entscheidet, die Familie, die wegen einer Fahrerflucht vor dem Führerscheinverlust steht. Für diese Mandanten so ruhig und gründlich zu arbeiten, wie es der Fall erlaubt — und das mildeste Ergebnis zu erzielen, das die Aktenlage hergibt —, ist die Arbeit, die mich seit Jahren an diesem Beruf hält."

Ihre ersten Schritte

  1. Schweigen Sie.

    Keine Aussage bei der Polizei, keine „Klärung" am Telefon, keine SMS an den Geschädigten. Ihr Schweigen darf Ihnen nicht zum Nachteil ausgelegt werden – jedes Wort, das Sie sagen, dagegen schon.

  2. Sie erteilen Vollmacht.

    Wir fordern die Ermittlungsakte an und lesen sie, bevor Sie sich äußern. Sobald wir wissen, was die Behörden wirklich in der Hand haben, nehmen wir gezielt Einfluss auf den Gang des Verfahrens – mit den richtigen Anträgen zur richtigen Zeit.

  3. Gemeinsame Strategie.

    Einstellung, Strafbefehl, Einlassung oder Hauptverhandlung – für jede Lage gibt es einen Weg. Wir wählen ihn gemeinsam und auf Grundlage der Akte und verfolgen ihn konsequent: möglichst diskret und mit dem besten Ergebnis.

  4. Lassen Sie uns ins Gespräch kommen

    Schon am Telefon klären wir Ihre ersten Fragen.

    0761 458 754 80

Oder lassen Sie sich zurückrufen.

Wann erreichen wir Sie am besten?

Sie können mehrere Zeiträume wählen.

Rechtsanwalt Rappaport am Schreibtisch bei der Arbeit am Schriftsatz

Beharrlich.

Ein Strafverfahren zieht sich oft über Monate. Rechtsanwalt Rappaport verfolgt Ihre Sache mit Geduld und Beharrlichkeit, bis sie entschieden ist.

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Mein Sohn war siebzehn, Graffiti an einer S-Bahn. Das ganze Haus stand Kopf. Er hat mit der Jugendgerichtshilfe geredet, einen TOA aufgesetzt, am Ende Einstellung nach § 45 JGG. Keine Eintragung, die später irgendwas verbaut hätte.“

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Ich hatte nie ein Verfahren in meinem Leben. Er hat mir die drei Wochen bis zur Akteneinsicht genommen, in denen ich sonst im Kreis gedacht hätte, und mir danach ruhig gesagt, was jetzt Schritt für Schritt passiert.“

Strafverteidiger Florian Rappaport im Mandantengespräch am Besprechungstisch in Freiburg

Sie sind nicht allein.

Ab dem ersten Gespräch denke und handle ich für Sie – Sie müssen das nicht allein tragen.

Wie bewerten Mandantinnen und Mandanten unsere Leistungen?

„Herr Rappaport erscheint sehr ruhig und bedacht. Erfasst jedes Detail und sorgt im entscheidenden Moment für eine erfolgreiche Überraschung. So ist es mir in meinem eigentlich aussichtslosen Fall ergangen. Viele herzlichen Dank für diesen tollen Erfolg Absolut empfehlenswert für jeden.“
E. U.
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„Ich kann Herr Rappaport uneingeschränkt weiterempfehlen. Er hat mich durch einen sehr unangenehmen und belastenden Prozess begleitet und mir von Anfang an das Gefühl gegeben, in den besten Händen zu sein. Er war jederzeit erreichbar, nahm sich viel Zeit, um mir zuzuhören, und hat sich mit großer Sorgfalt und Professionalität um meinen Fall gekümmert. Seine ruhige, zuversichtliche Art hat mir in einer schwierigen Zeit viel Sicherheit gegeben. Dank seines Engagements und seiner Kompetenz konnte ich das bestmögliche Ergebnis erzielen. Vielen Dank für die hervorragende Unterstützung!“
S. R.
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„Herr Rappaport hat alles zum guten gewendet. Sehr kompetent. Bei Fragen kann man sich immer melden.100% Weiterempfehlung. Vielen vielen Dank nochmal.“
S. A.
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„Ich möchte die Kanzlei und Herrn Rappaport als Strafverteidiger wärmstens empfehlen. Herr Rappaport ist ein wahrer Mann vom Fach und hat meine Verteidigung äußerst erfolgreich geführt (das Verfahren wurde eingestellt). Er ist freundlich, ehrlich, sehr akkurat und hört einem zu. Ich bin mit dem Ergebnis und seiner Arbeit voll und ganz zufrieden.“
D. S.
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„Herr Rappaport ist wunderbar. Immer erreichbar, sehr freundlich und nicht verklemmt wie manch andere Rechtsanwälte. Hat das Maximum herausgeholt, sodass ich mehr als zufrieden sein kann. Jederzeit zu empfehlen.“
M. K.
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„Ich war am Anfang sehr verzweifelt und wusste nicht weiter. Bis ich auf die Kanzlei gestoßen bin. Nicht nur habe ich mich dort sehr gut aufgehoben gefühlt, sondern standen meiner Fragen zu jeder Tageszeit zur Verfügung. Ich finde sie gehen sehr menschlich und Verständnisvoll mit einem um. Was ich auch sehr hervorheben möchte, ist das sie sehr professionell und mit viel engagement an den Fall heran gehen. Dadurch hatte ich keine schlaflose nächte mehr. Der Fall fiel mit einem Freispruch aus. Ich kann die beiden auf jedenfall weiter empfehlen!“
F. H.
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Presse: RAPPAPORT · Verteidigung in den Medien

Kanzleihund Lara, Golden Retriever bei Strafverteidiger Florian Rappaport in Freiburg

Mandanten-Begleithündin Lara

Um Ihren Besuch in unserer Kanzlei so angenehm wie möglich zu gestalten, begrüßt Sie auf Wunsch unsere Golden Retriever-Hündin Lara. Sie begleitet Beratungsgespräche, lässt sich streicheln oder liegt einfach still dabei. Ihre Gelassenheit hilft vielen Mandanten, zur Ruhe zu kommen und sich besser zu konzentrieren.

Erfahren Sie mehr über unsere Arbeit.

Wir stellen unsere Tätigkeitsschwerpunkte vor.

Weitere Videos finden Sie auf den Seiten zu den einzelnen Tätigkeitsschwerpunkten.

Und in unserem Ratgeber Strafrecht geben wir online Antworten auf einige häufige Fragen aus unserem Alltag als Strafverteidiger.

Überblick

Häufig gestellte Fragen rund um das Thema

Körperverletzung (§§ 223, 224 StGB) — von der Ohrfeige bis zum Flaschenwurf

  • Wie hoch ist die Strafe bei einfacher Körperverletzung?

    § 223 StGB sieht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. In der Praxis dominieren bei Ersttätern Geldstrafen im unteren Tagessatzbereich; Einstellungen nach § 153 oder § 153a StPO sind häufig. § 223 ist ein Antragsdelikt — ohne Strafantrag des Verletzten läuft das Verfahren nur, wenn die Staatsanwaltschaft ein besonderes öffentliches Interesse bejaht.

    → Vertieft im Beitrag: Strafrahmen, Notwehr, Einwilligung, Einstellung

  • Was zählt als gefährliches Werkzeug nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB?

    Jeder Gegenstand, der nach seiner konkreten Verwendung geeignet ist, erhebliche Verletzungen zu verursachen. Flasche, Gürtel, heißes Wasser, ein Hund — und nach BGH 6 StR 298/22 auch ein Turnschuh, wenn mit Anlauf ins Gesicht getreten wird. Der bloß beschuhte Fuß reicht nach BGH 2 StR 467/14 hingegen nicht automatisch. Die Bewertung ist einzelfallabhängig und eine klassische Verteidigungslinie.

    → Vertieft im Beitrag: Die fünf Qualifikationen des § 224 StGB

  • Was bringt eine Entschuldigung beim Verletzten (TOA)?

    Der Täter-Opfer-Ausgleich nach § 46a StGB kann zur Strafmilderung oder sogar zum Absehen von Strafe führen, wenn der Täter in einem ernsthaften Prozess mit dem Verletzten eine Wiedergutmachung erreicht. Bei § 223 öffnet das oft den Weg zur Einstellung nach § 153a StPO; bei § 224 reduziert es das Strafmaß spürbar.

    → Vertieft im Beitrag: Einstellung, Strafmilderung, TOA im Detail

Zum Grundtatbestand § 223 →

Eigentumsdelikte: Diebstahl, Ladendiebstahl, Raub

  • Was droht bei einem Ladendiebstahl?

    § 242 StGB sieht bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor. In der Praxis erfolgen die meisten Erstmal-Ladendiebstähle mit geringem Warenwert per Einstellung nach § 153 StPO, § 153a StPO mit Geldauflage oder Strafbefehl. Entscheidend ist § 248a StGB: Bei geringwertiger Beute wird nur auf Strafantrag verfolgt, wenn die Staatsanwaltschaft kein besonderes öffentliches Interesse bejaht.

    → Vertieft im Beitrag: Geringwertigkeitsgrenze, § 243 Regelbeispiele, Diversion

  • Wie hoch ist die Geringwertigkeitsgrenze?

    Der BGH hat sie 2004 bei 25 Euro gesehen (BGH 2 StR 176/04); zahlreiche OLG und die überwiegende Kommentarliteratur ziehen heute die Grenze bei etwa 50 Euro. Eine einheitliche Linie gibt es nicht. Liegt der Wert darüber, entfällt das Antragserfordernis — das Verfahren läuft dann automatisch.

    → Vertieft im Beitrag: BGH-Rechtsprechung, Führungszeugnis-Folgen

  • Warum ist Raub ein Verbrechen — und was heißt das praktisch?

    § 249 StGB sieht Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr vor; damit ist Raub nach § 12 Abs. 1 StGB ein Verbrechen. Folge: kein Strafbefehl, Untersuchungshaft häufiger möglich (§ 112 Abs. 3 StPO), und die Hauptverhandlung ist zwingend. Verteidigungsziel ist regelmäßig der minder schwere Fall (§ 249 Abs. 2 StGB) oder — bei Heranwachsenden — die Anwendung von Jugendstrafrecht nach § 105 JGG.

    → Vertieft im Beitrag: § 249–252 StGB, schwerer Raub, JGG bei Heranwachsenden

Zum Ladendiebstahl-Ratgeber →

Betrug (§ 263 StGB) — vom eBay-Streit bis zum Bandenbetrug

  • Ab welchem Schaden gilt der besonders schwere Fall?

    Nach der BGH-Rechtsprechung (1 StR 274/03, BGHSt 48, 354; bestätigt 1 StR 373/15, BGHSt 61, 28) beginnt der „Vermögensverlust großen Ausmaßes" nach § 263 Abs. 3 Nr. 2 StGB einheitlich bei 50.000 Euro. Der Strafrahmen verschiebt sich dann auf sechs Monate bis zehn Jahre. Maßgeblich ist der Schaden der Einzeltat, nicht ein Aufaddieren.

    → Vertieft im Beitrag: Regelbeispiele, gewerbsmäßiger Bandenbetrug, Einziehung

  • Wird das erlangte Geld nach § 73 StGB eingezogen?

    Ja, nach dem Bruttoprinzip — das heißt, der gesamte durch die Täuschung erlangte Betrag, ohne Abzug eigener Aufwendungen. Ist das Geld verbraucht, tritt Wertersatz-Einziehung nach § 73c StGB an seine Stelle, als vollstreckbarer Schuldtitel. In vielen Fällen ist die Einziehung wirtschaftlich härter als die Strafe selbst.

    → Vertieft im Beitrag: Einziehung im Detail, Schadenswiedergutmachung

  • Hilft es, den Schaden zurückzuzahlen?

    Rückzahlung wirkt immer strafmildernd als Nachtatverhalten nach § 46 Abs. 2 StGB. Ein vollständiger Täter-Opfer-Ausgleich nach § 46a StGB erfordert zusätzlich einen kommunikativen Prozess mit dem Geschädigten. Bei kleinen Schäden und früher Rückzahlung ist oft Einstellung nach § 153a StPO mit Geldauflage möglich.

    → Vertieft im Beitrag: TOA, § 153a StPO, Wiedergutmachung

Zum Beitrag Betrug →

Wirtschaftsstrafrecht: Untreue und Geldwäsche

  • Wer kann sich überhaupt wegen Untreue (§ 266 StGB) strafbar machen?

    Nur wer eine besondere, qualifizierte Vermögensbetreuungspflicht hat — Geschäftsführer, Prokuristen, Vorstände, Verwalter, Vermögensverwalter, faktische Geschäftsführer. Einfache Arbeitnehmer scheiden in der Regel aus. Der Nachteil muss nach BVerfG 2 BvR 2559/08 (23.06.2010) konkret beziffert sein — eine „Vermögensgefährdung" ohne Quantifizierung trägt keinen Schuldspruch.

    → Vertieft im Beitrag: Missbrauchs- vs. Treuebruchtatbestand, Mannesmann, Siemens

  • Wird mein Bankkonto nach § 261 StGB eingezogen, obwohl ich nichts wusste?

    § 261 Abs. 6 StGB bestraft die leichtfertige Geldwäsche bis zu zwei Jahre. Wer Warnsignale ignoriert hat — unrealistisch hohe Provisionen, unbekannter Auftraggeber, Druck zur schnellen Weiterleitung —, kann als Finanzagent nach § 261 StGB belangt werden. Die Qualifikation des § 261 Abs. 4 StGB greift nach BGH 5 StR 372/21 allerdings nur bei GwG-Verpflichteten, nicht bei gewöhnlichen Finanzagenten. Die Einziehung erfolgt nach dem Bruttoprinzip über die gesamte durchgeleitete Summe.

    → Vertieft im Beitrag: Leichtfertigkeit, Einziehung, Selbstanzeige § 261 Abs. 7

Zum Untreue-Beitrag →

Steuerstrafrecht: Steuerhinterziehung und Selbstanzeige

  • Ab welchem hinterzogenen Betrag droht Freiheitsstrafe ohne Bewährung?

    Nach der BGH-Strafzumessungstabelle (1 StR 416/08, BGHSt 53, 71; 1 StR 525/11, BGHSt 57, 123) ist ab 50.000 Euro Hinterziehungsbetrag der besonders schwere Fall („großes Ausmaß") indiziert; ab etwa einer Million Euro ist eine Bewährungsstrafe in der Regel nicht mehr vertretbar. Das ist keine starre Grenze, aber die Orientierung jedes Tatgerichts.

    → Vertieft im Beitrag: Strafzumessungstabelle, großes Ausmaß, Verjährung

  • Bringt eine Selbstanzeige tatsächlich Straffreiheit?

    Nur wenn sie vollständig ist — und zwar für alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart der letzten mindestens zehn Kalenderjahre (§ 371 AO). Teilanzeigen sind unwirksam (BGH 1 StR 577/09). Sperrgründe wie Prüfungsanordnung, Einleitung eines Strafverfahrens oder Entdeckung schließen die Selbstanzeige aus. Bei Beträgen über 25.000 Euro je Tat kommt zusätzlich der Strafzuschlag nach § 398a AO (10 %, 15 % oder 20 %).

    → Vertieft im Beitrag: Sperrgründe, § 398a AO, leichtfertige Verkürzung

Zum Beitrag § 370 AO →

Beleidigung, Üble Nachrede, Verleumdung — vor allem im Internet

  • Ist eine Online-Beleidigung strenger bestraft als eine am Küchentisch?

    Ja. Seit der Reform 2021 verdoppeln die Internet-Qualifikationen der §§ 185 Satz 2, 186 Satz 2, 187 Satz 2 StGB den jeweiligen Strafrahmen, wenn die Äußerung öffentlich oder durch Verbreiten eines Inhalts im Sinne von § 11 Abs. 3 StGB begangen wurde. Eine kleine WhatsApp-Familiengruppe erfüllt dieses Merkmal meist nicht; bei größeren Gruppen oder Social-Media-Posts sehr wohl.

    → Vertieft im Beitrag: Internet-Qualifikation, WhatsApp, Reform 2021

  • Wann ist scharfe Kritik noch Meinung — und wann Schmähkritik?

    Das BVerfG hat mit seinen vier Entscheidungen vom 19.05.2020 (u.a. 1 BvR 2397/19) und der Künast-Entscheidung vom 19.12.2021 (1 BvR 1073/20) die Linie geschärft: Schmähkritik ist ein eng auszulegender Ausnahmefall, bei dem die Diffamierung der Person ganz im Vordergrund steht. Im Normalfall ist eine konkrete Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Ehrenschutz zwingend.

    → Vertieft im Beitrag: BVerfG-Rechtsprechung, Formalbeleidigung, § 193 StGB

Zum Beitrag Beleidigung →

Billigung und Belohnung von Straftaten (§ 140 StGB) — Parolen, Posts, Versammlungen

  • Macht man sich strafbar, wenn man eine Gewalttat im Netz gutheißt?

    Möglicherweise. § 140 StGB stellt das öffentliche Billigen schwerer Katalogtaten — etwa Mord, Völkermord oder Kriegsverbrechen — unter Strafe, wenn es geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. Seit der Reform 2021 sind auch künftige Taten erfasst. Strafrahmen: bis zu drei Jahre oder Geldstrafe. Entscheidend ist aber die Auslegung der Äußerung — und ob sie sich auf eine konkrete Katalogtat bezieht.

    → Vertieft im Beitrag: Tatenkatalog, Eignung zur Friedensstörung, Reform 2021

  • Ist „From the River to the Sea“ strafbar?

    Das ist rechtlich umstritten und höchstrichterlich nicht geklärt. Gerichte beurteilen solche Parolen je nach Kontext unterschiedlich — teils unter § 140 StGB, teils unter § 86a StGB. Das BVerfG verlangt bei mehrdeutigen Äußerungen, dass straflose Deutungen mit tragfähigen Gründen ausgeschlossen werden, bevor verurteilt wird (Stolpe-Doktrin). Genau hier liegt der zentrale Verteidigungsansatz.

    → Vertieft im Beitrag: Mehrdeutige Parolen, Verteidigung, Meinungsfreiheit

Zum Beitrag § 140 StGB →

Nötigung und Bedrohung — auch im Beziehungsumfeld

  • Ist eine WhatsApp-Drohung wirklich strafbar?

    Seit der Reform vom 03.04.2021 ja — § 241 Abs. 1 StGB erfasst Drohungen mit rechtswidrigen Taten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen eine Sache von bedeutendem Wert; nicht mehr nur Drohungen mit Verbrechen. Entscheidend ist, dass die Drohung aus Sicht eines objektiven Empfängers ernst gemeint erscheint. Vage Äußerungen wie „das wirst du noch bereuen" erfüllen den Tatbestand meist nicht.

    → Vertieft im Beitrag: § 241 Abs. 1–4, ernst gemeinte Drohung, Ex-Partner-Konflikte

  • Wann wird Drängeln auf der Autobahn zur Nötigung?

    Wenn dichtes Auffahren in nötigender Absicht erfolgt und ein durchschnittlicher Fahrer dadurch zu einem bestimmten Verhalten gedrängt werden soll — typischerweise zum Wechsel auf die rechte Spur (BGH 4 StR 725/94). Kurzzeitiges Drängeln reicht nicht; die Handlung muss sich verfestigen. Ausbremsen wurde in der jüngeren Rechtsprechung (BGH 3 StR 204/20 u.a.) zurückhaltender bewertet.

    → Vertieft im Beitrag: Straßenverkehrsnötigung, Verwerflichkeit, BVerfG zur Sitzblockade

Zum Beitrag §§ 240, 241 →

Sachbeschädigung, Graffiti und Vandalismus

  • Ist Graffiti heute automatisch strafbar?

    Seit 2005 ja, wenn das Erscheinungsbild der Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert wird (§ 303 Abs. 2 StGB). Ein schnell abwaschbarer Kreideschriftzug fällt eher nicht darunter; ein dauerhaftes Tag mit Spraydose regelmäßig schon. Sachbeschädigung ist ein Antragsdelikt; die Frist beträgt drei Monate ab Kenntnis (§ 303c StGB).

    → Vertieft im Beitrag: Graffiti-Klausel, Antragsdelikt, Einstellung, Diversion

  • Was droht bei zerkratztem Auto im Nachbarschaftsstreit?

    § 303 Abs. 1 StGB sieht bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor. In der Praxis folgen Einstellungen nach § 153a StPO mit Geldauflage oder Strafbefehle mit Geldstrafe, wenn der Schaden repariert und die Reue nachvollziehbar ist. Daneben besteht zivilrechtliche Schadensersatzpflicht nach § 823 BGB.

    → Vertieft im Beitrag: Strafrahmen, TOA, zivilrechtliche Folgen

Zum Beitrag § 303 StGB →

Widerstand und tätlicher Angriff gegen Polizeibeamte

  • Was hat sich seit 2017 und 2021 bei §§ 113, 114 StGB geändert?

    2017 wurde der „tätliche Angriff" aus § 113 herausgelöst und als selbständiger § 114 StGB geregelt — mit Mindeststrafe drei Monate Freiheitsstrafe (keine Geldstrafe möglich!). § 114 gilt bereits bei jeder Diensthandlung, nicht nur bei Vollstreckungshandlungen. Die BGH-Leitentscheidung BGH 5 StR 157/20 (BGHSt 65, 36) konkretisiert den Begriff des tätlichen Angriffs: erforderlich ist eine feindselig-körperliche Einwirkung, ohne dass es zu einer Verletzung kommen muss.

    → Vertieft im Beitrag: § 113 vs. § 114, Rechtmäßigkeit der Vollstreckung, Notwehr

  • Darf ich mich gegen eine rechtswidrige Polizeimaßnahme wehren?

    Ja — § 113 Abs. 3 StGB schließt die Strafbarkeit bei rechtswidriger Vollstreckung ausdrücklich aus; § 32 StGB (Notwehr) bleibt anwendbar. Bei § 114 ist die Rechtslage strittig, die herrschende Meinung wendet § 113 Abs. 3 StGB analog an. Die strafrechtliche Rechtmäßigkeitsprüfung ist allerdings milder als die verwaltungsrechtliche — ein formal unwirksamer Platzverweis ist nicht automatisch strafrechtlich rechtswidrig.

    → Vertieft im Beitrag: Rechtmäßigkeitsprüfung, Irrtum § 113 Abs. 4, passiver Widerstand

Zum Beitrag §§ 113, 114 StGB →

Fahrerflucht und Alkohol am Steuer

  • Wie hoch ist die Promillegrenze, ab der Alkohol am Steuer eine Straftat ist?

    Beim Kraftfahrzeug: 1,1 ‰ absolute Fahruntüchtigkeit (BGH 4 StR 297/90, BGHSt 37, 89); beim Fahrrad: 1,6 ‰ (BGH 4 StR 543/85, BGHSt 34, 133). Zwischen 0,5 und 1,09 ‰ ist es eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG. Ab 0,3 ‰ mit alkoholbedingten Ausfallerscheinungen greift die relative Fahruntüchtigkeit und damit § 316 StGB.

    → Vertieft im Beitrag: Promilletabelle, E-Scooter-Grenze, § 315c StGB, MPU

  • Kann ich nach einem Parkrempler noch etwas tun, wenn ich bereits weitergefahren bin?

    Ja — § 142 Abs. 4 StGB sieht eine Strafmilderung oder das Absehen von Strafe vor, wenn man sich innerhalb von 24 Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs mit unbedeutendem Sachschaden freiwillig meldet. „Unbedeutender Sachschaden" ist laut aktueller OLG-Rechtsprechung bei etwa 1.300 bis 1.800 Euro anzusiedeln. Eine nachträgliche Meldung über 24 Stunden schließt § 142 Abs. 4 aus, kann aber über § 46 StGB strafmildernd wirken.

    → Vertieft im Beitrag: § 142 Abs. 4, Bagatellgrenze, Führerscheinfolgen

Zum Fahrerflucht-Beitrag →

Jugendstrafrecht (JGG) — Jugendliche und Heranwachsende

  • Gilt bei 19-Jährigen Jugendstrafrecht oder Erwachsenenstrafrecht?

    Das entscheidet § 105 JGG: Jugendstrafrecht gilt für Heranwachsende (18–20 Jahre), wenn ihre Persönlichkeitsreife der eines Jugendlichen entspricht oder die Tat eine typische Jugendverfehlung ist. Nach der BGH-Rechtsprechung (1 StR 507/02) besteht kein Regel-Ausnahme-Verhältnis — beide Annahmen sind gleichwertig zu prüfen. In der Praxis wird in vielen Bundesländern bei Heranwachsenden überwiegend Jugendstrafrecht angewendet.

    → Vertieft im Beitrag: § 105 JGG, Erziehungsreife, Jugendgerichtshilfe

  • Was ist Diversion nach § 45 JGG — und warum ist sie so wichtig?

    Diversion ist die frühe Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft bei geringer Schuld oder nach erzieherischer Maßnahme (Gespräch mit Jugendamt, Arbeitsstunden, TOA). Sie führt zu keiner Verurteilung, keiner Eintragung im Bundeszentralregister und ist damit der sauberste Ausgang. Voraussetzung ist eine gute Vorarbeit mit der Jugendgerichtshilfe.

    → Vertieft im Beitrag: § 45 vs. § 47 JGG, Erziehungsregister, Öffentlichkeitsausschluss

Zum JGG-Beitrag →

Strafbefehl erhalten — was jetzt zu tun ist

  • Welche Frist gilt für den Einspruch gegen einen Strafbefehl?

    Zwei Wochen ab Zustellung (§ 410 Abs. 1 StPO). Die Frist ist knapp — aber der Einspruch muss nicht begründet werden. Er kann schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden. Versäumt man die Frist ohne eigenes Verschulden (z.B. Urlaub, Krankenhaus), kommt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 44 StPO in Betracht — so hat es das BVerfG (2 BvR 2776/10) bei einer urlaubsbedingten Abwesenheit bestätigt.

    → Vertieft im Beitrag: Frist, Form, Wiedereinsetzung § 44 StPO

  • Kann die Strafe nach einem Einspruch höher ausfallen?

    Ja — § 411 Abs. 4 StPO kennt kein Verschlechterungsverbot bei vollumfänglichem Einspruch. Das Gericht ist bei der nachfolgenden Hauptverhandlung nicht an den ursprünglichen Strafbefehl gebunden. Beschränkt man den Einspruch allerdings auf die Rechtsfolgen (z.B. die Tagessatzhöhe), bleibt der Schuldspruch bestehen — und in der Praxis orientiert sich das Gericht dann stark am Strafbefehl.

    → Vertieft im Beitrag: Beschränkter Einspruch, reformatio in peius, § 412 StPO

  • Was darf in einem Strafbefehl überhaupt verhängt werden?

    § 407 Abs. 2 StPO enthält den abschließenden Katalog: Geldstrafe, Fahrverbot, Einziehung, Warnung mit Strafvorbehalt, Entzug der Fahrerlaubnis mit Sperre bis zu zwei Jahren — und als Höchstes: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zur Bewährung, aber nur mit einem Verteidiger. Ein Verbrechen kann nie per Strafbefehl abgeschlossen werden.

    → Vertieft im Beitrag: Rechtsfolgen-Katalog, Verteidiger-Pflicht, BZR-Eintragung

Zum Strafbefehl-Beitrag →

Vertiefte Informationen

Wissensdatenbank Allgemeines Strafrecht

Vertiefte Darstellungen zu den wichtigsten Delikten des Kernstrafrechts — von Körperverletzung, Diebstahl und Betrug über Steuerhinterziehung und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte bis zu Fahrerflucht, Jugendstrafrecht und Strafbefehl.

Körperverletzung (§ 223 StGB) — Strafe, Verteidigung, Notwehr

§ 223 StGB: Strafrahmen, Antragsdelikt, Notwehr, Einstellung und Verteidigungsstrategie

Gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB) — Qualifikationen und Strafrahmen

§ 224 StGB: Qualifikationen, Strafrahmen 6 Monate–10 Jahre, gefährliches Werkzeug, Mittäterschaft

Diebstahl und Ladendiebstahl (§§ 242, 243, 248a StGB) — Strafe und Verteidigung

Strafrahmen, Geringwertigkeit, Einstellung und Führungszeugnis bei Diebstahl nach § 242 StGB

Raub und räuberischer Diebstahl (§§ 249, 252 StGB) — Verteidigung bei Verbrechensvorwurf

Strafrahmen, Tatbestand, Qualifikationen § 250, minder schwerer Fall, JGG für Heranwachsende

Betrug (§ 263 StGB) — Strafe, Einziehung und Verteidigung

Strafrahmen, Einziehung und Verteidigung bei § 263 StGB — Grundtatbestand bis Bandenbetrug

Untreue (§ 266 StGB) — Verteidigung bei Vorwurf gegen Geschäftsführer, Vorstände und Verwalter

§ 266 StGB — Strafrahmen, Tatbestandsvarianten, Schadensermittlung, Verteidigungsansätze

Steuerhinterziehung (§ 370 AO) — Strafrahmen, Selbstanzeige und Verteidigung

Steuerhinterziehung § 370 AO — Strafrahmen, BGH-Tabelle, Selbstanzeige § 371 AO, Strafzuschlag § 398a AO

Geldwäsche (§ 261 StGB) — Finanzagent, Leichtfertigkeit und Einziehung

§ 261 StGB: Finanzagent, Leichtfertigkeit, Einziehung und Verteidigung

Beleidigung, Üble Nachrede und Verleumdung (§§ 185–187 StGB) — Strafe und Meinungsfreiheit

§§ 185–187 StGB: Strafrahmen, Internet-Qualifikation, Meinungsfreiheit, Schmähkritik, Strafantrag und Verteidigungsansätze

Nötigung und Bedrohung (§§ 240, 241 StGB) — Strafe und Verteidigung

§§ 240, 241 StGB: Tatbestand, Verwerflichkeit, Reform 2021, Strafrahmen und Verteidigungsstrategie

Sachbeschädigung (§ 303 StGB) — Strafe bei Graffiti, Vandalismus und Autokratzen

§ 303 StGB: Strafrahmen, Graffiti-Klausel, Antragsdelikt, Einstellung und Verteidigung

Widerstand und tätlicher Angriff gegen Vollstreckungsbeamte (§§ 113, 114 StGB)

§§ 113, 114 StGB: Strafrahmen, Reform 2017, Rechtmäßigkeit der Vollstreckung, Notwehr und Verteidigungsansätze

Fahrerflucht (§ 142 StGB) — Strafe, tätige Reue und Führerschein

§ 142 StGB: Strafrahmen, Bagatellgrenze, tätige Reue, Führerscheinentzug, Parkplatzrempler

Trunkenheit im Verkehr (§§ 315c, 316 StGB) — Alkohol am Steuer, Promillegrenzen und Folgen

§§ 315c, 316 StGB: Promillegrenzen, absolute und relative Fahruntüchtigkeit, Führerscheinentzug, MPU und Verteidigung

Jugendstrafrecht (JGG) — Was bei Jugendlichen und Heranwachsenden droht

Altersstufen, Diversion, Jugendstrafe und Führungszeugnis nach dem JGG

Strafbefehl erhalten — Einspruch, Frist und Rechtsfolgen (§§ 407–412 StPO)

Strafbefehl: Einspruch, Frist, Rechtsfolgen und Strategie nach §§ 407–412 StPO

Belohnung und Billigung von Straftaten (§ 140 StGB) — Strafe, Meinungsfreiheit und Verteidigung

§ 140 StGB: Strafrahmen, Tatenkatalog, Eignung zur Friedensstörung, Reform 2021, Abgrenzung zu §§ 111, 130, 129a StGB und Verteidigung bei Äußerungsdelikten

0761 458 754 80