Was § 140 StGB unter Strafe stellt
§ 140 StGB stellt nicht das Begehen einer Straftat unter Strafe, sondern eine bestimmte Reaktion darauf: das Belohnen oder Billigen schwerer Straftaten. Die Vorschrift schützt den öffentlichen Frieden — also das Vertrauen der Bevölkerung darauf, dass schwere Verbrechen geahndet und nicht öffentlich gutgeheißen werden.
Der Strafrahmen liegt bei Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Damit ist § 140 StGB ein Vergehen. In der Praxis betrifft die Norm heute vor allem Äußerungen im Netz und auf Versammlungen. Wer einen Post absetzt, eine Parole ruft oder ein Symbol zeigt, kann schnell in den Verdacht geraten, eine Gewalttat öffentlich gutzuheißen. Ob das tatsächlich strafbar ist, hängt von einer sorgfältigen Auslegung der Äußerung und von mehreren engen Tatbestandsvoraussetzungen ab — und genau hier setzt die Verteidigung an.
Wichtig vorweg: § 140 StGB ist kein Auffangtatbestand für jede missliebige Meinung. Die Vorschrift ist von der Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG begrenzt und muss verfassungskonform eng ausgelegt werden. Nicht jede verstörende, geschmacklose oder provokante Aussage erfüllt den Tatbestand.
Zwei Varianten: Belohnung und Billigung
§ 140 StGB kennt zwei Begehungsformen, die sich grundlegend unterscheiden.
| Variante | Was strafbar ist | Zeitpunkt der Bezugstat | Besondere Voraussetzungen |
|---|---|---|---|
| § 140 Nr. 1 — Belohnung | einen Vorteil für eine Katalogtat gewähren | Tat muss bereits begangen oder strafbar versucht sein | — |
| § 140 Nr. 2 — Billigung | eine Katalogtat öffentlich gutheißen | seit 2021 auch künftige Taten erfasst | öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts und geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören |
Belohnung (Nr. 1) meint das Gewähren eines Vorteils — materiell oder immateriell — als Anerkennung für eine schon geschehene Tat. Eine in Aussicht gestellte „Belohnung” für eine erst künftige Tat fällt nicht unter § 140; dort kommt allenfalls eine versuchte Anstiftung in Betracht. In der heutigen Praxis spielt die Belohnungsvariante eine geringe Rolle.
Billigung (Nr. 2) ist die praktisch bedeutsame Variante. Billigen heißt: eine Tat erkennbar gutheißen, ihr ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten zustimmen. Die Zustimmung muss sich für die Adressaten unmittelbar und ohne aufwändige Interpretation als Gutheißen einer konkreten Tat darstellen. Eine bloß sachliche Berichterstattung, eine wissenschaftliche Auseinandersetzung oder eine kritische Distanzierung sind keine Billigung — auch dann nicht, wenn sie sich mit der Tat befassen.
Welche Taten? Der Tatenkatalog
§ 140 StGB ist kein allgemeiner Tatbestand: Strafbar ist nur das Belohnen oder Billigen ganz bestimmter, schwerer Taten. Die Vorschrift verweist hierfür auf andere Normen — vor allem auf § 138 Abs. 1 und § 126 Abs. 1 StGB sowie auf bestimmte Taten des sexuellen Kindesmissbrauchs (§ 176 Abs. 1, §§ 176c, 176d StGB).
Über diesen Verweis erfasst der Katalog insbesondere:
- Tötungsdelikte: Mord, Totschlag (§§ 211, 212 StGB),
- Völkerstrafrecht: Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen,
- schwere Sexualdelikte (§ 177 Abs. 4–8, § 178 StGB) sowie schwerer sexueller Missbrauch von Kindern,
- schwere Gewaltdelikte: gefährliche und schwere Körperverletzung (§§ 224, 226 StGB), Raub und räuberische Erpressung (§§ 249–251, 255 StGB),
- gemeingefährliche Verbrechen (z. B. schwere Brandstiftung, Herbeiführen einer Explosion).
Praktische Konsequenz: Wer eine Tat gutheißt, die nicht in diesem Katalog steht, macht sich nach § 140 StGB nicht strafbar. Die genaue Bestimmung der gebilligten Bezugstat ist deshalb ein zentraler Prüfungspunkt — eine pauschale Sympathiebekundung ohne erkennbaren Bezug zu einer konkreten Katalogtat genügt nicht.
Das Eignungsdelikt: „geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören”
Die Billigung ist nur strafbar, wenn sie in einer Weise erfolgt, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. § 140 Nr. 2 StGB ist damit ein sogenanntes Eignungs- oder potentielles Gefährdungsdelikt: Eine tatsächliche Friedensstörung muss nicht eingetreten sein, die Äußerung muss aber generell dazu taugen.
Ob diese Eignung vorliegt, beurteilt sich nach den Gesamtumständen — dem Inhalt, dem Adressatenkreis, der Reichweite und dem Kontext der Äußerung. Eine Äußerung in einem kleinen, geschlossenen Kreis kann an der Eignung scheitern; eine reichweitenstarke öffentliche Verbreitung erfüllt sie eher. Das Bundesverfassungsgericht hat klargestellt, dass die Vorschrift dem Schutz des öffentlichen Friedens und der Rechte Dritter dient — nicht der Unterdrückung bloß unliebsamer oder Unbehagen erzeugender Meinungen (BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 2016, 1 BvR 1373/15).
Hinzu kommt das Erfordernis der Begehungsform: Strafbar ist die Billigung nur, wenn sie öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Abs. 3 StGB) geschieht. § 11 Abs. 3 StGB erfasst Texte, Bild- und Tonträger, Datenspeicher und elektronisch übermittelte Inhalte — also auch Beiträge in sozialen Netzwerken.
Die Reform 2021: Billigung auch künftiger Taten
Bis 2021 war die Billigung nur strafbar, wenn sich die Tat bereits ereignet hatte. Mit dem Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität (in Kraft seit dem 3. April 2021) hat der Gesetzgeber die Billigungsvariante von dieser Voraussetzung entkoppelt: Seither kann auch das Gutheißen noch nicht begangener, künftiger Katalogtaten strafbar sein. Zugleich wurde die Tatmittel-Beschreibung modernisiert (vom Begriff der „Schrift” hin zum „Verbreiten eines Inhalts”).
Eine zweite Änderung im selben Jahr — das Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder (in Kraft seit dem 1. Juli 2021) — hat die Verweise auf den schweren Kindesmissbrauch (§§ 176, 176c, 176d StGB) in den Katalog aufgenommen.
Für die Verteidigung bedeutet das: Auch wenn keine konkrete Tat geschehen ist, kann die Billigungsvariante greifen. Umso wichtiger wird die genaue Auslegung — worauf bezieht sich die Äußerung, und heißt sie eine konkrete Katalogtat gut?
§ 140 StGB in der aktuellen Praxis
Praktische Bedeutung hat § 140 StGB in den vergangenen Jahren vor allem im Zusammenhang mit der öffentlichen Reaktion auf Kriegs- und Terrorgeschehen gewonnen.
So hat das OLG Hamburg (Beschlüsse vom 31. Januar 2023, 5 Ws 5/23 und 5 Ws 6/23) Posts in sozialen Netzwerken, die den russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine mit dem „Z”-Symbol bejubelten, als Billigung einer Katalogtat (Verbrechen der Aggression) eingeordnet. Im Zusammenhang mit dem Überfall der Hamas auf Israel am 7. Oktober 2023 haben Gerichte ebenfalls § 140 StGB geprüft — etwa das LG München I (Beschluss vom 3. Januar 2024, 29 Qs 27/23) zur Frage des Anfangsverdachts und das AG Berlin-Tiergarten (Urteil vom 28. Oktober 2024, 426 Ds 1053/24 jug) zur Auslegung des Billigens.
Bei mehrdeutigen Parolen — etwa „From the River to the Sea” — ist die Rechtslage dagegen nicht abschließend geklärt. Gerichte beurteilen solche Äußerungen je nach Kontext unterschiedlich und stützen sich teils auf § 140 StGB, teils auf § 86a StGB. Eine gefestigte obergerichtliche Linie speziell zu § 140 StGB fehlt bislang. Das eröffnet im Einzelfall erhebliche Verteidigungsspielräume.
Abgrenzung zu verwandten Tatbeständen
§ 140 StGB steht im Umfeld mehrerer Äußerungs- und Staatsschutzdelikte. Die Unterscheidung ist verteidigungsrelevant, weil sie über Strafrahmen und Verfahrensweg entscheidet.
- § 111 StGB (öffentliche Aufforderung zu Straftaten) verlangt einen Appell, andere zu einer Tat zu bestimmen. § 140 verlangt keinen Appell — das bloße Gutheißen genügt. Wer nur zustimmt, fordert noch nicht auf.
- § 130 StGB (Volksverhetzung) schützt vor dem Aufstacheln zu Hass und Gewalt gegen Bevölkerungsteile. § 140 knüpft demgegenüber an eine konkrete Bezugstat an.
- § 126 StGB (Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung) bestraft das Androhen künftiger Katalogtaten — nicht das nachträgliche Gutheißen. § 126 Abs. 1 liefert zugleich den Tatenkatalog für § 140.
- §§ 129a, 129b StGB (terroristische Vereinigung) erfassen organisationsbezogenes Verhalten — Gründung, Mitgliedschaft, Unterstützung oder Werben für eine terroristische Vereinigung. § 140 ist dagegen tatbezogen und setzt keine Vereinigung voraus. Je nach Sachverhalt können diese Tatbestände nebeneinander oder anstelle des § 140 in Betracht kommen.
Verteidigungsansätze
Äußerungsdelikte leben von der Auslegung. Gerade deshalb gibt es bei § 140 StGB regelmäßig tragfähige Verteidigungsansätze:
- Auslegung mehrdeutiger Äußerungen. Das Bundesverfassungsgericht verlangt bei strafrechtlichen Sanktionen, dass dem Beschuldigten günstigere, straflose Deutungen nur mit tragfähigen Gründen abgeschnitten werden dürfen (sogenannte Stolpe-Doktrin, BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 2005, 1 BvR 1696/98). Bei mehrdeutigen Parolen und Symbolen ist das der schärfste Hebel gegen eine Verurteilung.
- Meinungsfreiheit, Art. 5 GG. § 140 StGB ist verfassungskonform eng auszulegen. Eine bloß verstörende oder geschmacklose Äußerung ohne Bezug zu einer konkreten Katalogtat ist nicht strafbar.
- Fehlende Eignung zur Friedensstörung. Kontext, Adressatenkreis und Reichweite können die generelle Eignung entfallen lassen.
- Kein Bezug zu einer konkreten Katalogtat. Pauschale Sympathie- oder Empörungsbekundungen erfüllen den Tatbestand nicht, wenn sich kein Gutheißen einer bestimmten Tat aus dem Katalog erkennen lässt.
- Vorsatz. Erforderlich ist das Bewusstsein, eine konkrete Katalogtat gutzuheißen. Bei mehrdeutigen Inhalten kann der Billigungsvorsatz fehlen.
Was Sie selbst tun können: Schweigen Sie zunächst. Bei einem Äußerungsdelikt verbessert eine spontane Erklärung gegenüber der Polizei die Lage fast nie. Lassen Sie Akteneinsicht nehmen und die genaue Formulierung des Vorwurfs prüfen, bevor Sie sich äußern. Häufig lässt sich schon der Anfangsverdacht erschüttern — und damit das Verfahren beenden, bevor es überhaupt zur Anklage kommt.






