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Strafverteidigung in Freiburg – Kanzlei Florian Rappaport Rechtsanwalt Florian Rappaport, Strafverteidiger in Freiburg

Allgemeines Strafrecht

Körperverletzung, Diebstahl, Betrug, Fahrerflucht — die meisten Strafverfahren entstehen aus ganz alltäglichen Situationen. Ich lese zuerst die Akte, dann entscheiden wir gemeinsam über die Strategie. Mein Ziel ist die mildeste Lösung, die die Aktenlage hergibt — von der Einstellung bis zum Strafbefehl ohne Hauptverhandlung.

Gut verteidigt.

Strafverteidiger Florian Rappaport, Fachanwalt für Strafrecht in Freiburg

Ein Parkrempler, der nicht gemeldet wird, kann den Führerschein kosten. Wer sich binnen 24 Stunden meldet, hat bei kleinem Schaden oft sehr gute Karten.

Der Parkrempler, der plötzlich eine Anzeige wird

Drei Wochen nach dem Einkauf liegt ein Brief im Kasten. Die Polizei ermittelt wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort. Wer? Der Befragte erinnert sich kaum — ein kurzer Rangiervorgang, vielleicht ein leises Geräusch, kein Schaden zu sehen. Und jetzt das.

Das ist die häufigste Konstellation des § 142 StGB: keine Flucht, kein Bewusstsein einer Straftat, kein böser Wille — und trotzdem eine Anzeige. Die Polizei ermittelt über das Kennzeichen den Halter, dieser erhält einen Anhörungsbogen und steht plötzlich als Beschuldigter da.

Die gute Nachricht: § 142 StGB enthält mit der tätigen Reue in Abs. 4 eine Schlüsselnorm für genau diese Konstellationen. Und selbst wenn diese Frist abgelaufen ist, ist das Ermittlungsverfahren noch nicht verloren. Entscheidend ist, was jetzt passiert — und was nicht passiert. Erste Regel: keine Aussage zur Sache, bevor die Ermittlungsakte gelesen wurde.

→ Strafbefehle sind bei § 142 StGB üblich. Was dagegen zu tun ist: Strafbefehl und Einspruch (§ 407 StPO)

§ 142 StGB: Strafrahmen und Tatbestand

§ 142 StGB — „Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort” — ist ein Vorsatzdelikt und ein Vergehen im Sinne des § 12 Abs. 2 StGB. Der Strafrahmen: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Wer ist Unfallbeteiligter? § 142 Abs. 5 StGB definiert es ausdrücklich: Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann. Die Formulierung „beigetragen haben kann” ist weit — sie erfasst auch Personen, die objektiv nicht Verursacher waren, deren Fahrverhalten aber als möglicher Beitrag erscheint.

Was bedeutet Vorsatz? Der Täter muss wissen, dass ein unfallrelevanter Schaden entstanden ist. Wer den Unfall schlicht nicht bemerkt, handelt ohne Vorsatz und macht sich nicht strafbar. Das ist verfassungsrechtlich gesichert: Das Bundesverfassungsgericht hat klargestellt, dass eine Ausdehnung der Strafbarkeit auf unvorsätzliches Entfernen gegen das strafrechtliche Analogieverbot (Art. 103 Abs. 2 GG) verstößt (BVerfG, 19. März 2007, 2 BvR 2273/06). Fahrlässiges Davonfahren ist keine Straftat.

Ausreichend ist bedingter Vorsatz: Wer die ernsthafte Möglichkeit eines unfallrelevanten Schadens erkennt und diese billigend in Kauf nimmt, handelt vorsätzlich. In der Praxis wird diese Linie von Staatsanwaltschaft und Gerichten vergleichsweise großzügig gezogen — was die Vorsatzfrage zum wichtigsten Angriffspunkt der Verteidigung macht.

TatbestandStrafrahmenEinordnung
§ 142 Abs. 1, 2 StGB (unerlaubtes Entfernen)bis zu 3 Jahre Freiheitsstrafe oder GeldstrafeVergehen
§ 142 Abs. 4 StGB (tätige Reue)Strafmilderung oder Absehen von Strafe

Unfallort, Unfallbeteiligter, Wartepflicht

Was ist ein Unfall im Sinne des § 142 StGB? Der BGH hat den Begriff in seiner Grundsatzentscheidung vom 19. August 2021 definiert: Ein Unfall ist jedes mit dem Straßenverkehr ursächlich zusammenhängende Ereignis, durch das ein Mensch zu Schaden kommt oder ein nicht ganz bedeutungsloser Sachschaden entsteht (BGH, 19. August 2021, 4 StR 137/21). Auch vorsätzlich verursachte Ereignisse können Unfälle in diesem Sinne sein.

Wo liegt der Unfallort? Der Unfallort ist der Ort des tatsächlichen Unfallgeschehens. Wer sich an einem anderen Ort von seiner Unfallbeteiligung in Kenntnis setzt und dort weiterfährt, erfüllt § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht (BGH, 15. November 2010, 4 StR 413/10). Für die Verteidigung relevant: Wer nach dem Vorfall abbiegt und erst danach von einem Dritten auf die Kollision hingewiesen wird, entfernt sich im strafrechtlichen Sinne nicht „vom Unfallort”.

Wer muss warten? § 142 Abs. 1 verpflichtet den Unfallbeteiligten, am Unfallort zu warten, bis ein Feststellungsberechtigter (der Geschädigte, die Polizei) die Personendaten aufgenommen hat — oder bis eine nach den Umständen angemessene Zeit verstrichen ist, ohne dass jemand erschienen ist. Was „angemessen” ist, hängt vom Einzelfall ab: Schwere des Unfalls, Tageszeit, Witterung, Verkehrsdichte. Bei kleinerem Sachschaden auf einem belebten Parkplatz dürften 15 bis 30 Minuten genügen; bei größerem Schaden oder Personenbeteiligung ist erheblich länger zu warten.

Öffentlich zugängliche Parkplätze: Kaufhausgelände, Supermarktparkplätze und Tankstellen gelten als Schauplatz des „Straßenverkehrs” im Sinne des § 142 StGB. Die Norm gilt dort genauso wie auf öffentlichen Straßen.

Nachträgliche Meldung (§ 142 Abs. 2, 3): Wer berechtigt oder entschuldigt den Unfallort verlassen hat — etwa wegen eigener Verletzung — muss die Feststellungen unverzüglich nachträglich ermöglichen: durch Mitteilung an den Berechtigten oder eine nahe gelegene Polizeidienststelle, verbunden mit Anschrift, Kennzeichen und Fahrzeugstandort.

Die Bagatellgrenze: Ab wann ist der Schaden nicht mehr belanglos?

§ 142 StGB setzt als unterste Schwelle voraus, dass überhaupt ein „Unfall” stattgefunden hat. Absolut bedeutungslose Kleinstschäden erfüllen den Unfallbegriff nicht.

Die Rechtsprechung hat diese Untergrenze uneinheitlich gezogen. Maßgeblich sind derzeit:

  • OLG Düsseldorf (StV 2006, 529): ca. 25 Euro
  • OLG Nürnberg (DAR 2007, 530): ca. 50 Euro, angepasst an allgemeine Preissteigerungen

Die in der Praxis verbreitetste Grenzziehung liegt bei etwa 50 Euro (OLG Nürnberg). Unterhalb dieser Schwelle fehlt es am tatbestandsmäßigen „Unfall” — mit der Folge, dass § 142 StGB nicht anwendbar ist.

Wichtig: Diese Bagatellgrenze des Unfallbegriffs ist nicht zu verwechseln mit der Grenze des „bedeutenden Schadens”, die für den Führerscheinentzug (§ 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB) und die tätige Reue (§ 142 Abs. 4 StGB) entscheidend ist. Diese liegt um ein Vielfaches höher.

In der Praxis liegen typische Parkplatzkollisionen mit sichtbarer Delle oder Lackabrieb fast immer oberhalb von 50 Euro — die Bagatellgrenze ist deshalb in Alltagskonstellationen selten entscheidend. Für die Verteidigung lohnt eine sachverständige Begutachtung des Schadens aber trotzdem: Kostenvoranschläge von Werkstätten und Gutachterkosten fallen regelmäßig höher aus als der tatsächliche Zeitwertschaden des Fahrzeugs, und eine sachverständige Einschätzung kann den Schaden unter die relevante Grenze für Führerscheinfragen bringen.

Tätige Reue nach § 142 Abs. 4 — binnen 24 Stunden zurück zum Unfallort

§ 142 Abs. 4 StGB ist die Schlüsselnorm für Parkplatzfälle. Das Gericht mildert die Strafe zwingend (§ 49 Abs. 1 StGB bestimmt den Milderungsrahmen) oder sieht nach Ermessen von Strafe ab, wenn vier Voraussetzungen kumulativ vorliegen:

  1. Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs — Parkplatz, Parkhaus, Rangiervorgänge. Unfälle auf Fahrbahnen oder im fließenden Straßenverkehr sind ausgeschlossen.
  2. Ausschließlich nicht bedeutender Sachschaden — kein Personenschaden, kein erheblicher Sachschaden. Die Grenze liegt nach aktueller Rechtsprechung im Korridor von 1.300 bis 1.800 Euro:
    • OLG Hamm (III-3 RVs 72/10, 30. September 2010): 1.300 Euro
    • OLG Zweibrücken (1 OLG 2 Ss 1/21, 14. Juni 2021): 1.500 Euro
    • OLG Hamm (5 RVs 31/22, 5. April 2022): mindestens 1.500 Euro
    • LG Hamburg (612 Qs 75/23, 9. August 2023): mindestens 1.800 Euro
  3. Freiwillige nachträgliche Ermöglichung der Feststellungen — gegenüber dem Geschädigten oder der Polizei.
  4. Binnen 24 Stunden nach dem Unfall.

Praxishinweis zur Schadensgrenze: Die OLG-Linie zu § 142 Abs. 4 StGB überschneidet sich mit der Rechtsprechung zu § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB (bedeutender Schaden beim Führerscheinentzug). Die in beiden Kontexten genannten Grenzwerte sind inflationsbedingt im Anstieg — ein einzelner Wert sollte nicht verabsolutiert werden. Entscheidend ist der konkrete Schaden am Fahrzeug (Nettoreparaturkosten), nicht der Werkstatt-Kostenvoranschlag inklusive Nebenkosten.

Die 24-Stunden-Frist ist absolut. Eine analoge Anwendung auf später eingegangene Meldungen scheidet aus. Wer die Frist verpasst, verliert die Möglichkeit der tätigen Reue — kann aber die spätere freiwillige Meldung als strafmildernden Umstand nach § 46 Abs. 2 StGB geltend machen.

Freiwilligkeit: Die Meldung muss freiwillig erfolgen. Sie ist nicht mehr freiwillig, wenn die Entdeckung bereits sicher war — etwa weil das Kennzeichen von Zeugen notiert und bereits eine Anzeige erstattet wurde. Entscheidend ist der Zeitpunkt der Meldung: Wer sich meldet, bevor er von laufenden Ermittlungen weiß, handelt in der Regel noch freiwillig.

Praktischer Ablauf: Rückkehr zum Auto zeigt Kontaktspuren am eigenen Fahrzeug → sofort Polizei oder Geschädigten kontaktieren → Personalien, Kennzeichen und Unfallhergang mitteilen → Frist im Blick behalten. Wenn Unsicherheit besteht: Anwalt anrufen, nicht warten.

Nebenfolgen: Fahrverbot, FE-Entzug, MPU, Versicherung

Fahrverbot (§ 44 StGB): Das Gericht kann neben der Hauptstrafe ein Fahrverbot von einem bis zu sechs Monaten verhängen. Es setzt keine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen voraus — es genügt ein Zusammenhang zwischen Anlasstat und Fahrzeugführung.

Führerscheinentzug (§ 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB): Das ist die gravierendere Nebenfolge. § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB sieht den Entzug der Fahrerlaubnis als Regelbeispiel vor, wenn der Fahrer weiß oder wissen kann, dass ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden ist oder ein bedeutender Sachschaden an fremden Sachen entstanden ist. Maßgeblich ist der unmittelbare Fahrzeugschaden (netto), nicht Folgekosten wie Mietwagenkosten.

Die Grenze für den bedeutenden Schaden steigt: aktuell liegt sie nach der Mehrzahl der Oberlandesgerichte zwischen 1.500 und 1.800 Euro. Liegt der Schaden darunter, greift das Regelbeispiel nicht. Ist die Grenze überschritten, kann ein atypischer Fall das Regelbeispiel entkräften: tätige Reue kurz nach dem Unfall, langjährige Vorstrafenfreiheit, günstiges Persönlichkeitsbild, Einzelfall-Charakter — das Gericht ist dann nicht gezwungen, die Fahrerlaubnis zu entziehen.

Sperrfrist (§ 69a StGB): Wird die Fahrerlaubnis entzogen, ordnet das Gericht eine Sperrfrist an. Mindestdauer sechs Monate, bei schwerwiegenden Fällen bis zu fünf Jahren.

MPU-Risiko: Nach Führerscheinentzug kann die Fahrerlaubnisbehörde vor Neuerteilung eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) anordnen (§§ 11, 14 FeV). Bei Fahrerflucht ohne weitere Umstände ist das Risiko begrenzt — es steigt erheblich, wenn gleichzeitig Alkohol oder Drogen im Spiel waren.

Versicherungsrechtliche Folgen: Die Kfz-Haftpflichtversicherung zahlt dem Geschädigten, kann den Versicherungsnehmer aber im Innenverhältnis in Regress nehmen — in typischen Fällen bis zu 2.500 Euro (§ 6 Abs. 1 KfzPflVV), in besonders schwerwiegenden Fällen bis zu 5.000 Euro (§ 6 Abs. 3 KfzPflVV). Die Vollkaskoversicherung kann bei vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung nach § 28 Abs. 2 VVG ganz leistungsfrei werden.

Typische Konstellationen: Parkrempler, Spiegelabfahrer, Wildunfall

Parkplatzrempler: Die häufigste Konstellation. Beim Ein- oder Ausparken kommt es zu einem Kontakt mit dem Nachbarfahrzeug. Der Fahrer nimmt kein Geräusch wahr oder hält den Kontakt für folgenlos und fährt weg. Zwei bis vier Wochen später die Anzeige. Hier greifen klassischerweise zwei Verteidigungslinien: Vorsatz (hat der Mandant den Kontakt wirklich bemerkt?) und tätige Reue (ist noch Zeit, sich zu melden?).

Spiegelabfahrer: Der Außenspiegel des geparkten Fahrzeugs wird beim Vorbeifahren gestreift — oft in einer engen Straße, oft unbemerkt. Bei modernen Fahrzeugen können Spiegelschäden schnell mehrere hundert Euro kosten. Die Vorsatzfrage hängt davon ab, ob das Streifen nach den konkreten Umständen spürbar oder hörbar war — ein Sachverständigengutachten zur Kollisionsdynamik kann hier entscheidend sein.

Wildunfall: Der Zusammenstoß mit einem Wildtier ist kein „Unfall” im Sinne des § 142 StGB — denn das Wild ist kein Unfallbeteiligter und es entsteht kein Fremdschaden. Die Meldepflicht gilt hier nicht für § 142 StGB; zu beachten sind aber jagd- und straßenverkehrsrechtliche Meldepflichten gegenüber der Polizei oder dem Jagdpächter.

Betrunkene Unfallbeteiligte: Eine eigene Konstellation. Wer nach einem Unfall weiterfährt, weil er unter Alkohol- oder Drogeneinfluss steht und Konsequenzen befürchtet, begeht häufig gleichzeitig eine Trunkenheitsfahrt oder gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr. Die Motivationslage wird dabei von Staatsanwaltschaft und Gerichten regelmäßig erkannt und strafschärfend berücksichtigt. Diese Kombination ist das mit Abstand riskanteste Szenario im Bereich des § 142 StGB.

→ Dazu vertieft: Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB)

Verteidigungsansätze

Vorsatz bestreiten: Der wirkungsvollste Ansatz. Wer den Unfall tatsächlich nicht bemerkt hat, ist nicht strafbar (BVerfG, 2 BvR 2273/06). Die Verteidigung muss die konkreten Umstände durchleuchten: Wie groß ist das Fahrzeug? War es laut (Motorradgeräusch, Baustelle, Musik)? Handelt es sich um einen Anhänger oder ein großes Nutzfahrzeug, bei dem ein leichter Heckkontakt im Zugfahrzeug nicht spürbar ist? Ein Sachverständigengutachten zur Kollisionsdynamik kann belegen, ob der Kontakt nach den physikalischen Gegebenheiten überhaupt hätte wahrgenommen werden können.

Schadenshöhe unter der Grenze: Liegt der Sachschaden unter der relevanten Grenze — für den Unfallbegriff unter ca. 50 Euro (OLG Nürnberg), für den bedeutenden Schaden im Rahmen von § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB und § 142 Abs. 4 StGB unter ca. 1.300 bis 1.800 Euro —, fehlt es an dem jeweiligen Tatbestandsmerkmal. Der Verteidiger lässt den tatsächlichen Reparaturwert sachverständig begutachten. Kostenvoranschläge von Vertragswerkstätten und Gutachterkosten liegen regelmäßig über dem wirtschaftlichen Schaden — eine neutrale Einschätzung des Zeitwertsachschadens ist deshalb oft günstiger.

Tätige Reue nutzen: Ist die 24-Stunden-Frist noch nicht abgelaufen, ist der wichtigste Schritt die unverzügliche Meldung beim Geschädigten oder bei der Polizei. Selbst wenn bereits ein Ermittlungsverfahren läuft, kann Freiwilligkeit noch vorliegen — solange der Mandant von den Ermittlungen noch keine Kenntnis hatte. Im Zweifel sofort mit dem Verteidiger absprechen, bevor die Meldung erfolgt.

Verspätete Meldung als Strafmilderungsgrund: Wer die 24-Stunden-Frist knapp verpasst hat, verliert § 142 Abs. 4 StGB. Die freiwillige Meldung danach bleibt aber nicht ohne Wirkung: Sie kann nach § 46 Abs. 2 StGB als strafmildernder Umstand geltend gemacht werden — Einsicht, Schadenswiedergutmachung, fehlende kriminelle Energie.

Atypischer Fall bei § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB: Ist der Schaden erheblich und greift das Regelbeispiel, lässt sich der Führerscheinentzug durch das Argument des atypischen Falls abwenden: tätige Reue (auch wenn nicht vollständig), jahrelange Vorstrafenfreiheit, gute Sozialprognose, berufliche Angewiesenheit auf den Führerschein als Gesamtumstand. Das Gericht ist bei Vorliegen eines atypischen Falls nicht zur Entziehung verpflichtet.

Einstellung des Verfahrens: Bei günstiger Täterprognose, geringem Schaden und einmaligem Ereignis ist eine Einstellung nach § 153 StPO (ohne Auflage) oder § 153a StPO (gegen Geldauflage) realistisch. Bei Ersttätern mit einfachem Tatbild wird diese Option von Staatsanwaltschaften häufig erwogen — zumal der Strafbefehl bei § 142 StGB ohnehin das übliche Instrument ist.

→ Zum Strafbefehlsverfahren und Einspruch: Strafbefehl und Einspruch (§ 407 StPO)

Wichtige Leitentscheidungen

BVerfG, 19. März 2007, 2 BvR 2273/06 — Grundlagenentscheidung zur Vorsatzfrage. Das Bundesverfassungsgericht hat klargestellt, dass die Ausdehnung der Strafbarkeit auf unvorsätzliches Entfernen gegen das Analogieverbot (Art. 103 Abs. 2 GG) und die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) verstößt. Wer den Unfall nicht bemerkt, macht sich nicht strafbar.

BGH, 19. August 2021, 4 StR 137/21 — Definition des Unfalls: Jedes mit dem Straßenverkehr ursächlich zusammenhängende Ereignis, durch das ein Mensch zu Schaden kommt oder ein nicht ganz bedeutungsloser Sachschaden entsteht; auch vorsätzlich herbeigeführte Ereignisse sind erfasst.

BGH, 15. November 2010, 4 StR 413/10 — Zum Begriff des Unfallorts. Wer sich nicht vom Unfallort selbst, sondern von einem anderen Ort entfernt, an dem er erstmals von seiner Unfallbeteiligung erfährt, erfüllt § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht.

OLG Nürnberg, DAR 2007, 530 — Bagatellgrenze des Unfallbegriffs bei ca. 50 Euro. Unterhalb dieser Grenze liegt kein tatbestandsmäßiger Schaden vor.

OLG Hamm, III-3 RVs 72/10, 30. September 2010 — Grenze des bedeutenden Sachschadens bei 1.300 Euro; nur unmittelbare Reparaturkosten zählen.

OLG Zweibrücken, 1 OLG 2 Ss 1/21, 14. Juni 2021 — Grenze bei 1.500 Euro für bedeutenden Fremdschaden nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB.

OLG Hamm, 5 RVs 31/22, 5. April 2022 — Grenze „jedenfalls nicht unter 1.500 Euro”, unter Berücksichtigung allgemeiner Preissteigerungen.

LG Hamburg, 612 Qs 75/23, 9. August 2023 — Aktuelle Anhebung auf mindestens 1.800 Euro unter Verweis auf Inflation und Einkommensentwicklung.

Was jetzt zu tun ist

Erste und wichtigste Regel: keine Aussage zur Sache, bevor die Ermittlungsakte gelesen wurde. Der Anhörungsbogen oder die Ladung zur Beschuldigtenvernehmung bedeutet noch keine Verurteilung — aber eine vorschnelle Einlassung kann die Verteidigungsposition erheblich verschlechtern.

Wenn die 24-Stunden-Frist noch läuft: Sofort Verteidiger kontaktieren und gemeinsam entscheiden, ob und wie eine Meldung erfolgt. Wenn die Frist abgelaufen ist: Akteneinsicht beantragen, Schadenshöhe prüfen, Vorsatzfrage analysieren — und dann die beste verfügbare Verteidigungsstrategie wählen.

Häufig gestellte Fragen

  • Wie hoch ist die Strafe bei Fahrerflucht?

    § 142 StGB sieht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. In der Praxis wird bei einem einfachen Parkrempler ohne Vorstrafen und ohne bedeutenden Schaden häufig ein Strafbefehl mit Geldstrafe erlassen — oder das Verfahren nach § 153a StPO gegen eine Geldauflage eingestellt. Freiheitsstrafen sind bei reinen Sachschadenskonstellationen selten und kommen vor allem bei erheblichem Schaden, Trunkenheit oder mehreren Vorstrafen vor.

  • Ab welchem Schaden beginnt eine strafbare Fahrerflucht?

    Unterhalb eines Sachschadens von etwa 25 bis 50 Euro liegt nach der Rechtsprechung kein tatbestandsmäßiger „Unfall“ im Sinne des § 142 StGB vor. Das OLG Nürnberg hat die Untergrenze auf ca. 50 Euro beziffert (DAR 2007, 530). Übliche Parkplatzkratzer mit sichtbarer Delle oder Lackschaden liegen regelmäßig darüber — die Norm ist in diesen Fällen fast immer erfüllt, wenn der Fahrer die Kollision bemerkt hat.

  • Was ist tätige Reue nach § 142 Abs. 4 StGB?

    § 142 Abs. 4 StGB eröffnet eine Strafmilderung oder das Absehen von Strafe, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von 24 Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs — also etwa auf einem Parkplatz — freiwillig die Feststellungen ermöglicht, und wenn der Schaden nicht bedeutend ist. Die aktuelle Rechtsprechung zieht die Grenze des „nicht bedeutenden Schadens“ bei etwa 1.300 bis 1.800 Euro (OLG Hamm, OLG Zweibrücken, LG Hamburg). Wer sich also innerhalb von 24 Stunden beim Geschädigten oder bei der Polizei meldet, kann auch dann noch erheblich besser dastehen, wenn bereits eine Anzeige erstattet wurde.

  • Wie lange habe ich Zeit, den Unfall nachzumelden?

    Für die tätige Reue nach § 142 Abs. 4 StGB gilt eine absolute Frist von 24 Stunden ab dem Unfallzeitpunkt. Diese Frist ist nicht verlängerbar. Wer sich erst nach 24 Stunden meldet, kann § 142 Abs. 4 nicht mehr in Anspruch nehmen — eine freiwillige Nachmeldung kann aber noch als strafmildernder Umstand nach § 46 Abs. 2 StGB berücksichtigt werden. Im Zweifel: sofort Verteidiger anrufen und keine Zeit verlieren.

  • Verliere ich automatisch meinen Führerschein?

    Nicht automatisch — aber das Risiko ist real. § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB sieht den Führerscheinentzug als Regelbeispiel vor, wenn der Fahrer weiß oder wissen kann, dass ein Mensch verletzt oder ein bedeutender Sachschaden an fremden Sachen entstanden ist. Die aktuelle Rechtsprechung zieht diese Grenze bei ca. 1.500 bis 1.800 Euro (OLG Hamm 5 RVs 31/22; OLG Zweibrücken 1 OLG 2 Ss 1/21; LG Hamburg 612 Qs 75/23). Liegt der Schaden darunter, greift das Regelbeispiel nicht. Und selbst wenn es greift, kann ein sogenannter atypischer Fall — etwa tätige Reue, langjährige Vorstrafenfreiheit, günstiges Persönlichkeitsbild — den Entzug abwenden.

  • Was ist ein bedeutender Sachschaden bei § 142 StGB?

    Der Begriff des „bedeutenden Sachschadens“ ist für zwei verschiedene Rechtsfragen relevant: für den Führerscheinentzug nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB und für die Grenze der tätigen Reue nach § 142 Abs. 4 StGB. In beiden Kontexten zieht die Rechtsprechung die Grenze nach aktuellem Stand zwischen 1.300 und 1.800 Euro netto am geschädigten Fahrzeug — mit Tendenz nach oben (OLG Hamm III-3 RVs 72/10 = 1.300 €; OLG Zweibrücken 1 OLG 2 Ss 1/21 = 1.500 €; OLG Hamm 5 RVs 31/22 = mindestens 1.500 €; LG Hamburg 612 Qs 75/23 = mindestens 1.800 €). Nebenkosten wie Mietwagenkosten bleiben dabei außer Betracht.

  • Ist ein Parkrempler ohne sichtbaren Schaden Fahrerflucht?

    Wenn kein Schaden entstanden ist, liegt kein Unfall im Sinne des § 142 StGB vor — und damit auch keine Strafbarkeit. Entscheidend ist aber das Schadensbild: Was der bloßen Inaugenscheinnahme verborgen bleibt (Unterbodenschäden, Schäden am Kunststoff-Stoßfänger, die erst beim Zerlegen sichtbar werden), kann trotzdem zu einer strafbaren Fahrerflucht führen. Bei erkennbarer Berührung ohne jede Spur empfiehlt sich im Zweifel ein kurzer Zettel mit Telefonnummer — das ist keine Rechtspflicht, schützt aber vor späterem Ermittlungsverfahren.

  • Zahlt die Versicherung bei Fahrerflucht?

    Die Kfz-Haftpflichtversicherung zahlt dem Geschädigten — kann aber beim Versicherungsnehmer im Innenverhältnis Regress nehmen, weil die Fahrerflucht eine Obliegenheitsverletzung darstellt. In typischen Fällen ist der Rückgriff auf 2.500 Euro begrenzt (§ 6 Abs. 1 KfzPflVV); in besonders schwerwiegenden Fällen vorsätzlicher Aufklärungspflichtverletzung bis zu 5.000 Euro (§ 6 Abs. 3 KfzPflVV). Bei der Vollkaskoversicherung droht unter Umständen vollständige Leistungsfreiheit: Da § 142 StGB Vorsatz voraussetzt, liegt eine vorsätzliche Aufklärungsobliegenheitsverletzung nach § 28 Abs. 2 VVG nahe. Wer also Fahrerflucht begeht, riskiert neben der Strafverfolgung auch den Verlust des Versicherungsschutzes für seinen eigenen Fahrzeugschaden und eine Regressforderung von in der Regel 2.500 Euro, im Extremfall bis 5.000 Euro.

  • Ich war betrunken — kommt jetzt auch noch Trunkenheit dazu?

    Ja, das ist eine häufige und gefährliche Kombination. Wer nach einem Unfall unter Alkohol- oder Drogeneinfluss weiterfährt, begeht möglicherweise gleichzeitig eine Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB oder Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB. Diese Delikte werden getrennt verfolgt und können sich erheblich auf Strafmaß und Führerscheinstatus auswirken. In dieser Konstellation ist frühzeitige anwaltliche Beratung besonders dringlich.

    → Vertieft: Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB)

  • Droht mir eine MPU?

    Eine MPU (medizinisch-psychologische Untersuchung) kann nach Entzug der Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB von der Fahrerlaubnisbehörde vor der Neuerteilung angeordnet werden (§§ 11, 14 FeV). Bei Fahrerflucht allein ist das MPU-Risiko überschaubar — es erhöht sich erheblich, wenn weitere Umstände hinzukommen: Alkohol oder Drogen am Steuer, wiederholte Verkehrsdelikte oder eine lange Sperrfrist. Wer die MPU vermeiden will, muss zunächst den Führerscheinentzug selbst abwenden — was bei kleinen Schäden und früher tätiger Reue oft gelingt.

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Nach der Schlägerei vor der Kneipe hatte ich schon alles abgeschrieben. Rappaport hat die Zeugenaussagen nebeneinandergelegt und den Widerspruch gefunden. Am Ende Einstellung gegen Geldauflage.“

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Ich hatte den gelben Brief zwei Tage im Kasten liegen lassen, weil ich nicht wusste, was das ist. Er hat sofort Einspruch eingelegt, die Tagessätze halbiert und die Sache still erledigt.“

Fachanwalt für Strafrecht Florian Rappaport in seiner Kanzlei in Freiburg

Rechtsanwalt Rappaport

Den Fachanwaltstitel verleiht die Rechtsanwaltskammer an Strafverteidiger, die umfangreiche praktische Erfahrung aus einer hohen Zahl persönlich bearbeiteter Fälle vorweisen und ihr vertieftes theoretisches Wissen in mehreren Prüfungen belegen. Eine jährliche Fortbildungspflicht sichert, dass diese Kenntnisse aktuell bleiben. So ist der Fachanwaltstitel ein unabhängig geprüfter Beleg für gesicherte Fachkunde.

Studium an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg / Referendariat am Landgericht Freiburg / ausschließlich im Strafrecht tätig / Verteidigung in Freiburg, Offenburg und Lörrach

„Allgemeines Strafrecht ist das tägliche Handwerk. Körperverletzung nach dem Nachbarschaftsstreit, Betrugsvorwurf aus einem missverstandenen Geschäft, Fahrerflucht nach einer Sekunde Unaufmerksamkeit — jeder dieser Vorwürfe hat eine Geschichte, und jede Geschichte steht in der Akte.

Meine Aufgabe ist, diese Akte zu lesen, bevor Sie dazu Stellung nehmen. Dann wissen wir, wo wir stehen. Erst dann entscheiden wir, ob Schweigen, Einlassung, Antrag auf Einstellung oder der Weg in die Hauptverhandlung der richtige ist.

Kein Drama. Keine Moral. Handwerk."

rappaport@rappaport-verteidigung.de

Das erste Gespräch

Manche Anrufe sind nicht leicht — und Sie müssen vorher nicht wissen, wo Sie anfangen sollen. Erzählen Sie, was passiert ist; ich höre zu und ordne ein, was das bedeutet. Am Ende sehen wir gemeinsam, was sinnvoll wäre — und ob ich der richtige Verteidiger für Ihre Sache bin.

Erfolge

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Als Geschäftsführer mit einem Untreue-Vorwurf fühlt man sich abgehängt von der eigenen Firma. Rappaport hat zuerst die Akte gelesen und mir nach drei Tagen gesagt, was realistisch ist und was nicht. Das war die wichtigste Unterhaltung im ganzen Verfahren.“

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Ich war mir sicher, dass ich weiterfahren durfte — kein Schaden zu sehen. Drei Wochen später Anzeige wegen Fahrerflucht. Er hat die tätige Reue nach § 142 Abs. 4 durchgesetzt, Strafbefehl ohne Fahrverbot.“

Strafverteidiger Florian Rappaport, Fachanwalt für Strafrecht in Freiburg

Was treibt mich an, Menschen im Kernstrafrecht zu verteidigen?

„Im Kernstrafrecht geht es selten um spektakuläre Fälle. Es geht um Existenzen: den Geschäftsführer, der seinen Aufsichtsrat nicht verlieren darf, den Azubi, dessen Führungszeugnis gerade jetzt entscheidet, die Familie, die wegen einer Fahrerflucht vor dem Führerscheinverlust steht. Für diese Mandanten so ruhig und gründlich zu arbeiten, wie es der Fall erlaubt — und das mildeste Ergebnis zu erzielen, das die Aktenlage hergibt —, ist die Arbeit, die mich seit Jahren an diesem Beruf hält."

Ihre ersten Schritte

  1. Schweigen Sie.

    Keine Aussage bei der Polizei, keine „Klärung" am Telefon, keine SMS an den Geschädigten. Ihr Schweigen darf Ihnen nicht zum Nachteil ausgelegt werden – jedes Wort, das Sie sagen, dagegen schon.

  2. Sie erteilen Vollmacht.

    Wir fordern die Ermittlungsakte an und lesen sie, bevor Sie sich äußern. Sobald wir wissen, was die Behörden wirklich in der Hand haben, nehmen wir gezielt Einfluss auf den Gang des Verfahrens – mit den richtigen Anträgen zur richtigen Zeit.

  3. Gemeinsame Strategie.

    Einstellung, Strafbefehl, Einlassung oder Hauptverhandlung – für jede Lage gibt es einen Weg. Wir wählen ihn gemeinsam und auf Grundlage der Akte und verfolgen ihn konsequent: möglichst diskret und mit dem besten Ergebnis.

  4. Lassen Sie uns ins Gespräch kommen

    Schon am Telefon klären wir Ihre ersten Fragen.

    0761 458 754 80

Oder lassen Sie sich zurückrufen.

Wann erreichen wir Sie am besten?

Sie können mehrere Zeiträume wählen.

Rechtsanwalt Rappaport am Schreibtisch bei der Arbeit am Schriftsatz

Beharrlich.

Ein Strafverfahren zieht sich oft über Monate. Rechtsanwalt Rappaport verfolgt Ihre Sache mit Geduld und Beharrlichkeit, bis sie entschieden ist.

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Mein Sohn war siebzehn, Graffiti an einer S-Bahn. Das ganze Haus stand Kopf. Er hat mit der Jugendgerichtshilfe geredet, einen TOA aufgesetzt, am Ende Einstellung nach § 45 JGG. Keine Eintragung, die später irgendwas verbaut hätte.“

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Ich hatte nie ein Verfahren in meinem Leben. Er hat mir die drei Wochen bis zur Akteneinsicht genommen, in denen ich sonst im Kreis gedacht hätte, und mir danach ruhig gesagt, was jetzt Schritt für Schritt passiert.“

Strafverteidiger Florian Rappaport im Mandantengespräch am Besprechungstisch in Freiburg

Sie sind nicht allein.

Ab dem ersten Gespräch denke und handle ich für Sie – Sie müssen das nicht allein tragen.

Wie bewerten Mandantinnen und Mandanten unsere Leistungen?

„Herr Rappaport erscheint sehr ruhig und bedacht. Erfasst jedes Detail und sorgt im entscheidenden Moment für eine erfolgreiche Überraschung. So ist es mir in meinem eigentlich aussichtslosen Fall ergangen. Viele herzlichen Dank für diesen tollen Erfolg Absolut empfehlenswert für jeden.“
E. U.
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„Ich kann Herr Rappaport uneingeschränkt weiterempfehlen. Er hat mich durch einen sehr unangenehmen und belastenden Prozess begleitet und mir von Anfang an das Gefühl gegeben, in den besten Händen zu sein. Er war jederzeit erreichbar, nahm sich viel Zeit, um mir zuzuhören, und hat sich mit großer Sorgfalt und Professionalität um meinen Fall gekümmert. Seine ruhige, zuversichtliche Art hat mir in einer schwierigen Zeit viel Sicherheit gegeben. Dank seines Engagements und seiner Kompetenz konnte ich das bestmögliche Ergebnis erzielen. Vielen Dank für die hervorragende Unterstützung!“
S. R.
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„Herr Rappaport hat alles zum guten gewendet. Sehr kompetent. Bei Fragen kann man sich immer melden.100% Weiterempfehlung. Vielen vielen Dank nochmal.“
S. A.
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„Ich möchte die Kanzlei und Herrn Rappaport als Strafverteidiger wärmstens empfehlen. Herr Rappaport ist ein wahrer Mann vom Fach und hat meine Verteidigung äußerst erfolgreich geführt (das Verfahren wurde eingestellt). Er ist freundlich, ehrlich, sehr akkurat und hört einem zu. Ich bin mit dem Ergebnis und seiner Arbeit voll und ganz zufrieden.“
D. S.
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„Herr Rappaport ist wunderbar. Immer erreichbar, sehr freundlich und nicht verklemmt wie manch andere Rechtsanwälte. Hat das Maximum herausgeholt, sodass ich mehr als zufrieden sein kann. Jederzeit zu empfehlen.“
M. K.
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F. H.
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„I would immensely recommend getting represented by this law firm. Mr Rappaport is extremely professional, he keeps the communication channels very open and he is super pleasant to treat with as well as very capable. Plus he speaks perfect English so if German is not your first language and you are more comfortable in English he is the perfect person to hire.“
M. R.
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A. W.
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A. M.
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Presse: RAPPAPORT · Verteidigung in den Medien

Kanzleihund Lara, Golden Retriever bei Strafverteidiger Florian Rappaport in Freiburg

Mandanten-Begleithündin Lara

Um Ihren Besuch in unserer Kanzlei so angenehm wie möglich zu gestalten, begrüßt Sie auf Wunsch unsere Golden Retriever-Hündin Lara. Sie begleitet Beratungsgespräche, lässt sich streicheln oder liegt einfach still dabei. Ihre Gelassenheit hilft vielen Mandanten, zur Ruhe zu kommen und sich besser zu konzentrieren.

Erfahren Sie mehr über unsere Arbeit.

Wir stellen unsere Tätigkeitsschwerpunkte vor.

Weitere Videos finden Sie auf den Seiten zu den einzelnen Tätigkeitsschwerpunkten.

Und in unserem Ratgeber Strafrecht geben wir online Antworten auf einige häufige Fragen aus unserem Alltag als Strafverteidiger.

Überblick

Häufig gestellte Fragen rund um das Thema

Körperverletzung (§§ 223, 224 StGB) — von der Ohrfeige bis zum Flaschenwurf

  • Wie hoch ist die Strafe bei einfacher Körperverletzung?

    § 223 StGB sieht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. In der Praxis dominieren bei Ersttätern Geldstrafen im unteren Tagessatzbereich; Einstellungen nach § 153 oder § 153a StPO sind häufig. § 223 ist ein Antragsdelikt — ohne Strafantrag des Verletzten läuft das Verfahren nur, wenn die Staatsanwaltschaft ein besonderes öffentliches Interesse bejaht.

    → Vertieft im Beitrag: Strafrahmen, Notwehr, Einwilligung, Einstellung

  • Was zählt als gefährliches Werkzeug nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB?

    Jeder Gegenstand, der nach seiner konkreten Verwendung geeignet ist, erhebliche Verletzungen zu verursachen. Flasche, Gürtel, heißes Wasser, ein Hund — und nach BGH 6 StR 298/22 auch ein Turnschuh, wenn mit Anlauf ins Gesicht getreten wird. Der bloß beschuhte Fuß reicht nach BGH 2 StR 467/14 hingegen nicht automatisch. Die Bewertung ist einzelfallabhängig und eine klassische Verteidigungslinie.

    → Vertieft im Beitrag: Die fünf Qualifikationen des § 224 StGB

  • Was bringt eine Entschuldigung beim Verletzten (TOA)?

    Der Täter-Opfer-Ausgleich nach § 46a StGB kann zur Strafmilderung oder sogar zum Absehen von Strafe führen, wenn der Täter in einem ernsthaften Prozess mit dem Verletzten eine Wiedergutmachung erreicht. Bei § 223 öffnet das oft den Weg zur Einstellung nach § 153a StPO; bei § 224 reduziert es das Strafmaß spürbar.

    → Vertieft im Beitrag: Einstellung, Strafmilderung, TOA im Detail

Zum Grundtatbestand § 223 →

Eigentumsdelikte: Diebstahl, Ladendiebstahl, Raub

  • Was droht bei einem Ladendiebstahl?

    § 242 StGB sieht bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor. In der Praxis erfolgen die meisten Erstmal-Ladendiebstähle mit geringem Warenwert per Einstellung nach § 153 StPO, § 153a StPO mit Geldauflage oder Strafbefehl. Entscheidend ist § 248a StGB: Bei geringwertiger Beute wird nur auf Strafantrag verfolgt, wenn die Staatsanwaltschaft kein besonderes öffentliches Interesse bejaht.

    → Vertieft im Beitrag: Geringwertigkeitsgrenze, § 243 Regelbeispiele, Diversion

  • Wie hoch ist die Geringwertigkeitsgrenze?

    Der BGH hat sie 2004 bei 25 Euro gesehen (BGH 2 StR 176/04); zahlreiche OLG und die überwiegende Kommentarliteratur ziehen heute die Grenze bei etwa 50 Euro. Eine einheitliche Linie gibt es nicht. Liegt der Wert darüber, entfällt das Antragserfordernis — das Verfahren läuft dann automatisch.

    → Vertieft im Beitrag: BGH-Rechtsprechung, Führungszeugnis-Folgen

  • Warum ist Raub ein Verbrechen — und was heißt das praktisch?

    § 249 StGB sieht Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr vor; damit ist Raub nach § 12 Abs. 1 StGB ein Verbrechen. Folge: kein Strafbefehl, Untersuchungshaft häufiger möglich (§ 112 Abs. 3 StPO), und die Hauptverhandlung ist zwingend. Verteidigungsziel ist regelmäßig der minder schwere Fall (§ 249 Abs. 2 StGB) oder — bei Heranwachsenden — die Anwendung von Jugendstrafrecht nach § 105 JGG.

    → Vertieft im Beitrag: § 249–252 StGB, schwerer Raub, JGG bei Heranwachsenden

Zum Ladendiebstahl-Ratgeber →

Betrug (§ 263 StGB) — vom eBay-Streit bis zum Bandenbetrug

  • Ab welchem Schaden gilt der besonders schwere Fall?

    Nach der BGH-Rechtsprechung (1 StR 274/03, BGHSt 48, 354; bestätigt 1 StR 373/15, BGHSt 61, 28) beginnt der „Vermögensverlust großen Ausmaßes" nach § 263 Abs. 3 Nr. 2 StGB einheitlich bei 50.000 Euro. Der Strafrahmen verschiebt sich dann auf sechs Monate bis zehn Jahre. Maßgeblich ist der Schaden der Einzeltat, nicht ein Aufaddieren.

    → Vertieft im Beitrag: Regelbeispiele, gewerbsmäßiger Bandenbetrug, Einziehung

  • Wird das erlangte Geld nach § 73 StGB eingezogen?

    Ja, nach dem Bruttoprinzip — das heißt, der gesamte durch die Täuschung erlangte Betrag, ohne Abzug eigener Aufwendungen. Ist das Geld verbraucht, tritt Wertersatz-Einziehung nach § 73c StGB an seine Stelle, als vollstreckbarer Schuldtitel. In vielen Fällen ist die Einziehung wirtschaftlich härter als die Strafe selbst.

    → Vertieft im Beitrag: Einziehung im Detail, Schadenswiedergutmachung

  • Hilft es, den Schaden zurückzuzahlen?

    Rückzahlung wirkt immer strafmildernd als Nachtatverhalten nach § 46 Abs. 2 StGB. Ein vollständiger Täter-Opfer-Ausgleich nach § 46a StGB erfordert zusätzlich einen kommunikativen Prozess mit dem Geschädigten. Bei kleinen Schäden und früher Rückzahlung ist oft Einstellung nach § 153a StPO mit Geldauflage möglich.

    → Vertieft im Beitrag: TOA, § 153a StPO, Wiedergutmachung

Zum Beitrag Betrug →

Wirtschaftsstrafrecht: Untreue und Geldwäsche

  • Wer kann sich überhaupt wegen Untreue (§ 266 StGB) strafbar machen?

    Nur wer eine besondere, qualifizierte Vermögensbetreuungspflicht hat — Geschäftsführer, Prokuristen, Vorstände, Verwalter, Vermögensverwalter, faktische Geschäftsführer. Einfache Arbeitnehmer scheiden in der Regel aus. Der Nachteil muss nach BVerfG 2 BvR 2559/08 (23.06.2010) konkret beziffert sein — eine „Vermögensgefährdung" ohne Quantifizierung trägt keinen Schuldspruch.

    → Vertieft im Beitrag: Missbrauchs- vs. Treuebruchtatbestand, Mannesmann, Siemens

  • Wird mein Bankkonto nach § 261 StGB eingezogen, obwohl ich nichts wusste?

    § 261 Abs. 6 StGB bestraft die leichtfertige Geldwäsche bis zu zwei Jahre. Wer Warnsignale ignoriert hat — unrealistisch hohe Provisionen, unbekannter Auftraggeber, Druck zur schnellen Weiterleitung —, kann als Finanzagent nach § 261 StGB belangt werden. Die Qualifikation des § 261 Abs. 4 StGB greift nach BGH 5 StR 372/21 allerdings nur bei GwG-Verpflichteten, nicht bei gewöhnlichen Finanzagenten. Die Einziehung erfolgt nach dem Bruttoprinzip über die gesamte durchgeleitete Summe.

    → Vertieft im Beitrag: Leichtfertigkeit, Einziehung, Selbstanzeige § 261 Abs. 7

Zum Untreue-Beitrag →

Steuerstrafrecht: Steuerhinterziehung und Selbstanzeige

  • Ab welchem hinterzogenen Betrag droht Freiheitsstrafe ohne Bewährung?

    Nach der BGH-Strafzumessungstabelle (1 StR 416/08, BGHSt 53, 71; 1 StR 525/11, BGHSt 57, 123) ist ab 50.000 Euro Hinterziehungsbetrag der besonders schwere Fall („großes Ausmaß") indiziert; ab etwa einer Million Euro ist eine Bewährungsstrafe in der Regel nicht mehr vertretbar. Das ist keine starre Grenze, aber die Orientierung jedes Tatgerichts.

    → Vertieft im Beitrag: Strafzumessungstabelle, großes Ausmaß, Verjährung

  • Bringt eine Selbstanzeige tatsächlich Straffreiheit?

    Nur wenn sie vollständig ist — und zwar für alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart der letzten mindestens zehn Kalenderjahre (§ 371 AO). Teilanzeigen sind unwirksam (BGH 1 StR 577/09). Sperrgründe wie Prüfungsanordnung, Einleitung eines Strafverfahrens oder Entdeckung schließen die Selbstanzeige aus. Bei Beträgen über 25.000 Euro je Tat kommt zusätzlich der Strafzuschlag nach § 398a AO (10 %, 15 % oder 20 %).

    → Vertieft im Beitrag: Sperrgründe, § 398a AO, leichtfertige Verkürzung

Zum Beitrag § 370 AO →

Beleidigung, Üble Nachrede, Verleumdung — vor allem im Internet

  • Ist eine Online-Beleidigung strenger bestraft als eine am Küchentisch?

    Ja. Seit der Reform 2021 verdoppeln die Internet-Qualifikationen der §§ 185 Satz 2, 186 Satz 2, 187 Satz 2 StGB den jeweiligen Strafrahmen, wenn die Äußerung öffentlich oder durch Verbreiten eines Inhalts im Sinne von § 11 Abs. 3 StGB begangen wurde. Eine kleine WhatsApp-Familiengruppe erfüllt dieses Merkmal meist nicht; bei größeren Gruppen oder Social-Media-Posts sehr wohl.

    → Vertieft im Beitrag: Internet-Qualifikation, WhatsApp, Reform 2021

  • Wann ist scharfe Kritik noch Meinung — und wann Schmähkritik?

    Das BVerfG hat mit seinen vier Entscheidungen vom 19.05.2020 (u.a. 1 BvR 2397/19) und der Künast-Entscheidung vom 19.12.2021 (1 BvR 1073/20) die Linie geschärft: Schmähkritik ist ein eng auszulegender Ausnahmefall, bei dem die Diffamierung der Person ganz im Vordergrund steht. Im Normalfall ist eine konkrete Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Ehrenschutz zwingend.

    → Vertieft im Beitrag: BVerfG-Rechtsprechung, Formalbeleidigung, § 193 StGB

Zum Beitrag Beleidigung →

Billigung und Belohnung von Straftaten (§ 140 StGB) — Parolen, Posts, Versammlungen

  • Macht man sich strafbar, wenn man eine Gewalttat im Netz gutheißt?

    Möglicherweise. § 140 StGB stellt das öffentliche Billigen schwerer Katalogtaten — etwa Mord, Völkermord oder Kriegsverbrechen — unter Strafe, wenn es geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. Seit der Reform 2021 sind auch künftige Taten erfasst. Strafrahmen: bis zu drei Jahre oder Geldstrafe. Entscheidend ist aber die Auslegung der Äußerung — und ob sie sich auf eine konkrete Katalogtat bezieht.

    → Vertieft im Beitrag: Tatenkatalog, Eignung zur Friedensstörung, Reform 2021

  • Ist „From the River to the Sea“ strafbar?

    Das ist rechtlich umstritten und höchstrichterlich nicht geklärt. Gerichte beurteilen solche Parolen je nach Kontext unterschiedlich — teils unter § 140 StGB, teils unter § 86a StGB. Das BVerfG verlangt bei mehrdeutigen Äußerungen, dass straflose Deutungen mit tragfähigen Gründen ausgeschlossen werden, bevor verurteilt wird (Stolpe-Doktrin). Genau hier liegt der zentrale Verteidigungsansatz.

    → Vertieft im Beitrag: Mehrdeutige Parolen, Verteidigung, Meinungsfreiheit

Zum Beitrag § 140 StGB →

Nötigung und Bedrohung — auch im Beziehungsumfeld

  • Ist eine WhatsApp-Drohung wirklich strafbar?

    Seit der Reform vom 03.04.2021 ja — § 241 Abs. 1 StGB erfasst Drohungen mit rechtswidrigen Taten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen eine Sache von bedeutendem Wert; nicht mehr nur Drohungen mit Verbrechen. Entscheidend ist, dass die Drohung aus Sicht eines objektiven Empfängers ernst gemeint erscheint. Vage Äußerungen wie „das wirst du noch bereuen" erfüllen den Tatbestand meist nicht.

    → Vertieft im Beitrag: § 241 Abs. 1–4, ernst gemeinte Drohung, Ex-Partner-Konflikte

  • Wann wird Drängeln auf der Autobahn zur Nötigung?

    Wenn dichtes Auffahren in nötigender Absicht erfolgt und ein durchschnittlicher Fahrer dadurch zu einem bestimmten Verhalten gedrängt werden soll — typischerweise zum Wechsel auf die rechte Spur (BGH 4 StR 725/94). Kurzzeitiges Drängeln reicht nicht; die Handlung muss sich verfestigen. Ausbremsen wurde in der jüngeren Rechtsprechung (BGH 3 StR 204/20 u.a.) zurückhaltender bewertet.

    → Vertieft im Beitrag: Straßenverkehrsnötigung, Verwerflichkeit, BVerfG zur Sitzblockade

Zum Beitrag §§ 240, 241 →

Sachbeschädigung, Graffiti und Vandalismus

  • Ist Graffiti heute automatisch strafbar?

    Seit 2005 ja, wenn das Erscheinungsbild der Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert wird (§ 303 Abs. 2 StGB). Ein schnell abwaschbarer Kreideschriftzug fällt eher nicht darunter; ein dauerhaftes Tag mit Spraydose regelmäßig schon. Sachbeschädigung ist ein Antragsdelikt; die Frist beträgt drei Monate ab Kenntnis (§ 303c StGB).

    → Vertieft im Beitrag: Graffiti-Klausel, Antragsdelikt, Einstellung, Diversion

  • Was droht bei zerkratztem Auto im Nachbarschaftsstreit?

    § 303 Abs. 1 StGB sieht bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor. In der Praxis folgen Einstellungen nach § 153a StPO mit Geldauflage oder Strafbefehle mit Geldstrafe, wenn der Schaden repariert und die Reue nachvollziehbar ist. Daneben besteht zivilrechtliche Schadensersatzpflicht nach § 823 BGB.

    → Vertieft im Beitrag: Strafrahmen, TOA, zivilrechtliche Folgen

Zum Beitrag § 303 StGB →

Widerstand und tätlicher Angriff gegen Polizeibeamte

  • Was hat sich seit 2017 und 2021 bei §§ 113, 114 StGB geändert?

    2017 wurde der „tätliche Angriff" aus § 113 herausgelöst und als selbständiger § 114 StGB geregelt — mit Mindeststrafe drei Monate Freiheitsstrafe (keine Geldstrafe möglich!). § 114 gilt bereits bei jeder Diensthandlung, nicht nur bei Vollstreckungshandlungen. Die BGH-Leitentscheidung BGH 5 StR 157/20 (BGHSt 65, 36) konkretisiert den Begriff des tätlichen Angriffs: erforderlich ist eine feindselig-körperliche Einwirkung, ohne dass es zu einer Verletzung kommen muss.

    → Vertieft im Beitrag: § 113 vs. § 114, Rechtmäßigkeit der Vollstreckung, Notwehr

  • Darf ich mich gegen eine rechtswidrige Polizeimaßnahme wehren?

    Ja — § 113 Abs. 3 StGB schließt die Strafbarkeit bei rechtswidriger Vollstreckung ausdrücklich aus; § 32 StGB (Notwehr) bleibt anwendbar. Bei § 114 ist die Rechtslage strittig, die herrschende Meinung wendet § 113 Abs. 3 StGB analog an. Die strafrechtliche Rechtmäßigkeitsprüfung ist allerdings milder als die verwaltungsrechtliche — ein formal unwirksamer Platzverweis ist nicht automatisch strafrechtlich rechtswidrig.

    → Vertieft im Beitrag: Rechtmäßigkeitsprüfung, Irrtum § 113 Abs. 4, passiver Widerstand

Zum Beitrag §§ 113, 114 StGB →

Fahrerflucht und Alkohol am Steuer

  • Wie hoch ist die Promillegrenze, ab der Alkohol am Steuer eine Straftat ist?

    Beim Kraftfahrzeug: 1,1 ‰ absolute Fahruntüchtigkeit (BGH 4 StR 297/90, BGHSt 37, 89); beim Fahrrad: 1,6 ‰ (BGH 4 StR 543/85, BGHSt 34, 133). Zwischen 0,5 und 1,09 ‰ ist es eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG. Ab 0,3 ‰ mit alkoholbedingten Ausfallerscheinungen greift die relative Fahruntüchtigkeit und damit § 316 StGB.

    → Vertieft im Beitrag: Promilletabelle, E-Scooter-Grenze, § 315c StGB, MPU

  • Kann ich nach einem Parkrempler noch etwas tun, wenn ich bereits weitergefahren bin?

    Ja — § 142 Abs. 4 StGB sieht eine Strafmilderung oder das Absehen von Strafe vor, wenn man sich innerhalb von 24 Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs mit unbedeutendem Sachschaden freiwillig meldet. „Unbedeutender Sachschaden" ist laut aktueller OLG-Rechtsprechung bei etwa 1.300 bis 1.800 Euro anzusiedeln. Eine nachträgliche Meldung über 24 Stunden schließt § 142 Abs. 4 aus, kann aber über § 46 StGB strafmildernd wirken.

    → Vertieft im Beitrag: § 142 Abs. 4, Bagatellgrenze, Führerscheinfolgen

Zum Fahrerflucht-Beitrag →

Jugendstrafrecht (JGG) — Jugendliche und Heranwachsende

  • Gilt bei 19-Jährigen Jugendstrafrecht oder Erwachsenenstrafrecht?

    Das entscheidet § 105 JGG: Jugendstrafrecht gilt für Heranwachsende (18–20 Jahre), wenn ihre Persönlichkeitsreife der eines Jugendlichen entspricht oder die Tat eine typische Jugendverfehlung ist. Nach der BGH-Rechtsprechung (1 StR 507/02) besteht kein Regel-Ausnahme-Verhältnis — beide Annahmen sind gleichwertig zu prüfen. In der Praxis wird in vielen Bundesländern bei Heranwachsenden überwiegend Jugendstrafrecht angewendet.

    → Vertieft im Beitrag: § 105 JGG, Erziehungsreife, Jugendgerichtshilfe

  • Was ist Diversion nach § 45 JGG — und warum ist sie so wichtig?

    Diversion ist die frühe Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft bei geringer Schuld oder nach erzieherischer Maßnahme (Gespräch mit Jugendamt, Arbeitsstunden, TOA). Sie führt zu keiner Verurteilung, keiner Eintragung im Bundeszentralregister und ist damit der sauberste Ausgang. Voraussetzung ist eine gute Vorarbeit mit der Jugendgerichtshilfe.

    → Vertieft im Beitrag: § 45 vs. § 47 JGG, Erziehungsregister, Öffentlichkeitsausschluss

Zum JGG-Beitrag →

Strafbefehl erhalten — was jetzt zu tun ist

  • Welche Frist gilt für den Einspruch gegen einen Strafbefehl?

    Zwei Wochen ab Zustellung (§ 410 Abs. 1 StPO). Die Frist ist knapp — aber der Einspruch muss nicht begründet werden. Er kann schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden. Versäumt man die Frist ohne eigenes Verschulden (z.B. Urlaub, Krankenhaus), kommt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 44 StPO in Betracht — so hat es das BVerfG (2 BvR 2776/10) bei einer urlaubsbedingten Abwesenheit bestätigt.

    → Vertieft im Beitrag: Frist, Form, Wiedereinsetzung § 44 StPO

  • Kann die Strafe nach einem Einspruch höher ausfallen?

    Ja — § 411 Abs. 4 StPO kennt kein Verschlechterungsverbot bei vollumfänglichem Einspruch. Das Gericht ist bei der nachfolgenden Hauptverhandlung nicht an den ursprünglichen Strafbefehl gebunden. Beschränkt man den Einspruch allerdings auf die Rechtsfolgen (z.B. die Tagessatzhöhe), bleibt der Schuldspruch bestehen — und in der Praxis orientiert sich das Gericht dann stark am Strafbefehl.

    → Vertieft im Beitrag: Beschränkter Einspruch, reformatio in peius, § 412 StPO

  • Was darf in einem Strafbefehl überhaupt verhängt werden?

    § 407 Abs. 2 StPO enthält den abschließenden Katalog: Geldstrafe, Fahrverbot, Einziehung, Warnung mit Strafvorbehalt, Entzug der Fahrerlaubnis mit Sperre bis zu zwei Jahren — und als Höchstes: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zur Bewährung, aber nur mit einem Verteidiger. Ein Verbrechen kann nie per Strafbefehl abgeschlossen werden.

    → Vertieft im Beitrag: Rechtsfolgen-Katalog, Verteidiger-Pflicht, BZR-Eintragung

Zum Strafbefehl-Beitrag →

Vertiefte Informationen

Wissensdatenbank Allgemeines Strafrecht

Vertiefte Darstellungen zu den wichtigsten Delikten des Kernstrafrechts — von Körperverletzung, Diebstahl und Betrug über Steuerhinterziehung und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte bis zu Fahrerflucht, Jugendstrafrecht und Strafbefehl.

Körperverletzung (§ 223 StGB) — Strafe, Verteidigung, Notwehr

§ 223 StGB: Strafrahmen, Antragsdelikt, Notwehr, Einstellung und Verteidigungsstrategie

Gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB) — Qualifikationen und Strafrahmen

§ 224 StGB: Qualifikationen, Strafrahmen 6 Monate–10 Jahre, gefährliches Werkzeug, Mittäterschaft

Diebstahl und Ladendiebstahl (§§ 242, 243, 248a StGB) — Strafe und Verteidigung

Strafrahmen, Geringwertigkeit, Einstellung und Führungszeugnis bei Diebstahl nach § 242 StGB

Raub und räuberischer Diebstahl (§§ 249, 252 StGB) — Verteidigung bei Verbrechensvorwurf

Strafrahmen, Tatbestand, Qualifikationen § 250, minder schwerer Fall, JGG für Heranwachsende

Betrug (§ 263 StGB) — Strafe, Einziehung und Verteidigung

Strafrahmen, Einziehung und Verteidigung bei § 263 StGB — Grundtatbestand bis Bandenbetrug

Untreue (§ 266 StGB) — Verteidigung bei Vorwurf gegen Geschäftsführer, Vorstände und Verwalter

§ 266 StGB — Strafrahmen, Tatbestandsvarianten, Schadensermittlung, Verteidigungsansätze

Steuerhinterziehung (§ 370 AO) — Strafrahmen, Selbstanzeige und Verteidigung

Steuerhinterziehung § 370 AO — Strafrahmen, BGH-Tabelle, Selbstanzeige § 371 AO, Strafzuschlag § 398a AO

Geldwäsche (§ 261 StGB) — Finanzagent, Leichtfertigkeit und Einziehung

§ 261 StGB: Finanzagent, Leichtfertigkeit, Einziehung und Verteidigung

Beleidigung, Üble Nachrede und Verleumdung (§§ 185–187 StGB) — Strafe und Meinungsfreiheit

§§ 185–187 StGB: Strafrahmen, Internet-Qualifikation, Meinungsfreiheit, Schmähkritik, Strafantrag und Verteidigungsansätze

Nötigung und Bedrohung (§§ 240, 241 StGB) — Strafe und Verteidigung

§§ 240, 241 StGB: Tatbestand, Verwerflichkeit, Reform 2021, Strafrahmen und Verteidigungsstrategie

Sachbeschädigung (§ 303 StGB) — Strafe bei Graffiti, Vandalismus und Autokratzen

§ 303 StGB: Strafrahmen, Graffiti-Klausel, Antragsdelikt, Einstellung und Verteidigung

Widerstand und tätlicher Angriff gegen Vollstreckungsbeamte (§§ 113, 114 StGB)

§§ 113, 114 StGB: Strafrahmen, Reform 2017, Rechtmäßigkeit der Vollstreckung, Notwehr und Verteidigungsansätze

Fahrerflucht (§ 142 StGB) — Strafe, tätige Reue und Führerschein

§ 142 StGB: Strafrahmen, Bagatellgrenze, tätige Reue, Führerscheinentzug, Parkplatzrempler

Trunkenheit im Verkehr (§§ 315c, 316 StGB) — Alkohol am Steuer, Promillegrenzen und Folgen

§§ 315c, 316 StGB: Promillegrenzen, absolute und relative Fahruntüchtigkeit, Führerscheinentzug, MPU und Verteidigung

Jugendstrafrecht (JGG) — Was bei Jugendlichen und Heranwachsenden droht

Altersstufen, Diversion, Jugendstrafe und Führungszeugnis nach dem JGG

Strafbefehl erhalten — Einspruch, Frist und Rechtsfolgen (§§ 407–412 StPO)

Strafbefehl: Einspruch, Frist, Rechtsfolgen und Strategie nach §§ 407–412 StPO

Belohnung und Billigung von Straftaten (§ 140 StGB) — Strafe, Meinungsfreiheit und Verteidigung

§ 140 StGB: Strafrahmen, Tatenkatalog, Eignung zur Friedensstörung, Reform 2021, Abgrenzung zu §§ 111, 130, 129a StGB und Verteidigung bei Äußerungsdelikten

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