Warum die Strafe oft die kleinste Sorge ist
Viele Mandanten, die wegen § 184b StGB in meiner Kanzlei sitzen, stellen am Anfang die falsche Frage. Sie fragen: „Wie viele Tagessätze werden es wohl?” Oder: „Komme ich noch mit Bewährung davon?”
Die wichtigere Frage lautet fast immer: „Was passiert danach?”
Eine Geldstrafe zahlt man. Eine Bewährung übersteht man. Was bleibt, sind die Nebenfolgen: der Eintrag im erweiterten Führungszeugnis, der den Job als Vereinstrainer kostet. Die widerrufene Waffenbesitzkarte, die das Ende der Jagdleidenschaft bedeutet. Die Ausweisung aus Deutschland, obwohl Frau und Kinder hier leben. Das Approbationsverfahren gegen den Arzt. Die Gewerbeuntersagung gegen den Selbstständigen.
Diese Folgen treten oft unabhängig vom Strafmaß ein. Sie werden nicht vom Strafgericht ausgesprochen, sondern von Waffenbehörden, Ausländerbehörden, Gewerbeämtern, Jugendämtern, Fahrerlaubnisbehörden. Und sie treffen den Verurteilten häufig völlig unerwartet — weil er sich nur mit dem Strafverfahren beschäftigt hat.
Diese Seite erklärt, welche Nebenfolgen nach einer Verurteilung wegen §§ 184b, 184c StGB in der Praxis drohen, welche Schwellen gelten und wo Verteidigung im Strafverfahren bereits die Weichen für das stellen kann, was danach kommt.
Führungszeugnis: die wichtigste aller Nebenfolgen
Bundeszentralregister vs. Führungszeugnis
Jede Verurteilung landet zunächst im Bundeszentralregister (BZR). Das BZR ist das vollständige Gedächtnis der Justiz — dort steht alles, bis zur Tilgung. Behörden, Staatsanwaltschaften und Gerichte können Auskünfte daraus bekommen.
Das Führungszeugnis dagegen ist ein Auszug aus dem BZR. Es gibt zwei Varianten, die in der Praxis eine völlig unterschiedliche Rolle spielen:
- Das einfache (polizeiliche) Führungszeugnis nach § 30 BZRG zeigt nur die „schwereren” Einträge.
- Das erweiterte Führungszeugnis nach § 30a BZRG zeigt deutlich mehr — vor allem bei Sexualdelikten.
Wann ein Eintrag ins einfache Führungszeugnis kommt — und wann nicht
Nach § 32 Abs. 2 BZRG werden Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen und Freiheitsstrafen bis zu drei Monaten grundsätzlich nicht ins einfache Führungszeugnis aufgenommen, sofern es die einzige Eintragung ist.
Das heißt praktisch: Eine Verurteilung nach § 184b StGB zu 60 oder 80 Tagessätzen Geldstrafe — nach der Reform 2024 sind solche Strafen wieder möglich — führt nicht zwingend zu einem Eintrag im einfachen Führungszeugnis. Für den Mandanten, der sich bei einem normalen Arbeitgeber bewirbt und dort ein Führungszeugnis vorlegen muss, ist das oft der entscheidende Punkt.
Wichtig: Die 90-Tagessätze-Grenze gilt nur, wenn es keine weitere Eintragung im Register gibt. Wer wegen § 184b zu 70 Tagessätzen verurteilt wird, aber vorher schon einmal wegen Diebstahls 30 Tagessätze bekommen hat, hat beides im einfachen Führungszeugnis stehen.
Erweitertes Führungszeugnis: hier landet § 184b immer
Der Knackpunkt steckt in § 32 Abs. 5 BZRG: Bei Verurteilungen wegen §§ 171, 180a, 181a, 183 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Abs. 3, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 StGB — also auch § 184b und § 184c — gelten die Ausnahmen des § 32 Abs. 2 BZRG für das erweiterte Führungszeugnis nicht.
Anders gesagt: Jede Verurteilung nach § 184b StGB, auch eine geringe Geldstrafe, erscheint im erweiterten Führungszeugnis. Ohne Ausnahme.
Das erweiterte Führungszeugnis wird nach § 30a BZRG für alle Tätigkeiten verlangt, die die Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger betreffen oder vergleichbare Kontaktmöglichkeiten bieten. In der Praxis bedeutet das:
- Lehrer, Erzieher, Sozialarbeiter, Jugendamts-Mitarbeiter
- Trainer in Sportvereinen, Gruppenleiter in Jugendverbänden
- Tagesmütter, Pflegeeltern, Adoptionsbewerber
- Mitarbeiter in Krankenhäusern mit Kinderstation, in Kinderarztpraxen
- Ehrenamtliche in Kirchengemeinden, Pfadfindergruppen, Ferienfreizeiten
Für all diese Tätigkeiten ist eine Verurteilung nach § 184b StGB in der Regel das faktische Ende der beruflichen oder ehrenamtlichen Laufbahn — unabhängig vom konkreten Strafmaß.
Tilgungsfristen — wie lange der Eintrag wirklich steht
Die Tilgung aus dem BZR richtet sich nach § 46 BZRG. Für Verurteilungen wegen § 184b oder § 184c StGB gelten folgende Grundregeln:
- Geldstrafe bis 90 Tagessätze / Freiheitsstrafe bis 3 Monate: fünf Jahre Tilgungsfrist (§ 46 Abs. 1 Nr. 1 BZRG).
- Sexualdelikte — einschließlich § 184b, § 184c: zehnjährige Sonderfrist nach § 46 Abs. 1 Nr. 1a BZRG für den Katalog des § 32 Abs. 5 BZRG, auch bei leichten Strafen.
- Höhere Geldstrafen oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr (auch auf Bewährung): in der Regel zehn Jahre (§ 46 Abs. 1 Nr. 2 BZRG).
- Freiheitsstrafe über einem Jahr: fünfzehn Jahre als Auffangfrist (§ 46 Abs. 1 Nr. 4 BZRG). Die zwanzigjährige Frist des § 46 Abs. 1 Nr. 3 BZRG greift nur bei Verurteilungen zu Freiheits- oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr wegen §§ 174 bis 180 oder 182 StGB — nicht bei § 184b oder § 184c.
Das erweiterte Führungszeugnis hat eigene Regeln: Nach § 34 BZRG werden Eintragungen im Führungszeugnis nicht länger angezeigt, als sie im BZR stehen. Bei einschlägigen Sexualdelikten sieht § 34 Abs. 2 BZRG eigenständige Anzeigefristen vor; einschlägige Eintragungen erscheinen dort oft über die volle Frist hinweg.
Die praktische Konsequenz: Wer mit Ende 20 wegen § 184b verurteilt wird, kann fünf, zehn, teils zwanzig Jahre später immer noch kein erweitertes Führungszeugnis ohne Eintragung vorlegen. Das ist ein Berufsverbot auf Raten.
Wo die Verteidigung ansetzt
Im Strafverfahren lässt sich an zwei Stellschrauben drehen, die über die Schwere der Führungszeugnisfolge entscheiden:
- Einstellung nach § 153a StPO — seit der Reform vom 28. Juni 2024 bei § 184b wieder möglich. Eine Einstellung gegen Auflage ist keine Verurteilung und erscheint nicht im Führungszeugnis.
- Geldstrafe unter 90 Tagessätzen — wenn keine andere Eintragung vorhanden ist, bleibt sie aus dem einfachen Führungszeugnis heraus. Ins erweiterte Führungszeugnis kommt sie trotzdem.
Schon allein deshalb ist die Strafzumessung bei § 184b nie nur eine Frage der Höhe — sondern immer auch eine Frage der Schwelle.
Waffenbesitzkarte und Jagdschein: die stille Katastrophe
Waffenrechtliche Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG
Jäger, Sportschützen und Sammler haben ihre Waffenbesitzkarte oft seit Jahrzehnten. Dass sie nach einer Verurteilung wegen § 184b verloren gehen kann, ist den meisten Mandanten nicht bewusst. Rechtsgrundlage ist § 5 WaffG.
Das Gesetz unterscheidet zwei Stufen:
Absolute Unzuverlässigkeit (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 WaffG) liegt vor, wenn die Person wegen eines Verbrechens oder wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wurde. Die Waffenbesitzkarte muss in diesem Fall widerrufen werden — die Behörde hat keinen Ermessensspielraum. Zehn Jahre lang darf keine neue Erlaubnis erteilt werden.
Regelunzuverlässigkeit (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG) liegt bereits bei einer Verurteilung zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen wegen einer vorsätzlichen Straftat vor — oder bei zweimaliger Verurteilung zu niedrigeren Geldstrafen innerhalb von fünf Jahren. Die Regelvermutung kann in besonders gelagerten Ausnahmefällen widerlegt werden, in der Praxis gelingt das selten.
Für § 184b bedeutet das:
- Eine Verurteilung zu 90 Tagessätzen oder mehr → Regelunzuverlässigkeit, Widerruf der Waffenbesitzkarte.
- Eine Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr (auch auf Bewährung!) → absolute Unzuverlässigkeit, zwingender Widerruf, Zehn-Jahres-Sperre.
Wichtig: Das Waffenrecht verlangt keinen sachlichen Zusammenhang zwischen Tat und Waffen. Der Besitz kinderpornographischer Dateien hat unmittelbar nichts mit einer Sportpistole zu tun — für die Unzuverlässigkeitsvermutung spielt das keine Rolle. Die Behörde leitet aus der Verurteilung pauschal auf die fehlende Zuverlässigkeit zum Umgang mit Waffen.
Jagdschein — § 17 BJagdG
Das Jagdrecht koppelt die Zuverlässigkeitsprüfung über § 17 BJagdG eng an §§ 5, 6 WaffG. Wer waffenrechtlich unzuverlässig ist, kann keinen regulären Jagdschein erhalten; § 17 Abs. 3 BJagdG definiert die jagdrechtliche Zuverlässigkeit eigenständig, zieht aber dieselben Wertungen heran. § 17 Abs. 4 BJagdG sieht eine Fünf-Jahres-Vermutung der Unzuverlässigkeit bei einschlägigen Verurteilungen vor; die tatsächliche Versagung oder der Widerruf können darüber hinaus reichen.
In meiner Praxis ist das für Mandanten aus dem ländlichen Raum oft der härteste Schlag — härter als die Geldstrafe selbst. Ein Jagdschein, der seit 30 Jahren besteht, ist nicht einfach nur ein Stück Papier.
Was die Verteidigung konkret bedeuten kann
Bei Mandanten mit Waffenbesitzkarte oder Jagdschein ist die 60-Tagessätze-Schwelle das zentrale Verteidigungsziel. Jede Strafzumessungserwägung muss darauf ausgerichtet sein, darunter zu bleiben — idealerweise durch:
- Einstellung nach § 153a StPO (wieder möglich seit 2024),
- Einstellung nach § 153 StPO bei geringem Verschulden,
- oder Geldstrafe von 30 bis 59 Tagessätzen.
Eine 60-Tagessätze-Strafe und eine 59-Tagessätze-Strafe sind waffenrechtlich zwei verschiedene Welten.
Führerschein: in der Regel nicht betroffen — mit Ausnahmen
Der Führerschein ist bei § 184b StGB in aller Regel nicht gefährdet.
Keine Entziehung nach § 69 StGB
§ 69 StGB setzt voraus, dass die Tat bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde. Das ist bei Besitz oder Erwerb kinderpornographischer Dateien praktisch nie der Fall. Das Strafgericht wird den Führerschein nicht entziehen.
Ausnahme: Fahrerlaubnisbehörde nach § 2, § 3 StVG
Was viele nicht wissen: Neben dem strafgerichtlichen Führerscheinentzug gibt es den verwaltungsrechtlichen Entzug durch die Fahrerlaubnisbehörde nach § 3 StVG. Diese kann die Fahrerlaubnis entziehen, wenn sich der Fahrer als „charakterlich ungeeignet” erweist — das meint die Bereitschaft, die Verkehrssicherheit eigenen Zwecken unterzuordnen.
Bei § 184b-Verurteilungen ohne Verkehrsbezug greift das praktisch nicht. Ich habe in meiner Praxis keinen Fall erlebt, in dem eine Fahrerlaubnisbehörde wegen reinem Besitz kinderpornographischer Dateien die Fahrerlaubnis entzogen hätte.
Denkbar ist ein verwaltungsrechtlicher Entzug allenfalls in sehr speziellen Konstellationen — etwa wenn das Fahrzeug zur Tatbegehung oder zum Transport von Datenträgern nachweislich gezielt eingesetzt wurde. Das ist die absolute Ausnahme.
Für die meisten Mandanten heißt das: Der Führerschein bleibt. Er ist nicht das Problem.
Tätigkeitssperre in Berufen mit Kinderkontakt
§ 72a SGB VIII — das Tätigkeitsausschlussgesetz
Seit dem Bundeskinderschutzgesetz 2012 regelt § 72a SGB VIII, dass Personen, die wegen bestimmter Straftaten — darunter §§ 171, 174 ff., 180 ff., 182, 184b, 184c, 184e ff., 225, 232 ff. StGB — rechtskräftig verurteilt wurden, in der Kinder- und Jugendhilfe keine hauptamtliche, nebenamtliche oder ehrenamtliche Tätigkeit ausüben dürfen, bei der sie Minderjährige beaufsichtigen, betreuen, erziehen oder ausbilden.
Der Mechanismus funktioniert über das erweiterte Führungszeugnis: Die Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe lassen sich vor der Einstellung oder Beauftragung ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen. Taucht dort eine einschlägige Eintragung auf, scheidet die Person aus — rechtlich zwingend.
Das gilt nicht nur für den klassischen Erzieher im Kindergarten. Es gilt auch für:
- den Fußballtrainer im Jugendverein,
- die ehrenamtliche Gruppenleiterin bei den Pfadfindern,
- den Betreuer im Kinderferienlager,
- den Honorarkraft-Übungsleiter in der Musikschule.
§ 25 JArbSchG — Beschäftigungsverbot Jugendlicher
Nach § 25 Abs. 1 JArbSchG darf nicht mit der Beaufsichtigung, Anweisung, Ausbildung oder Betreuung von Kindern oder Jugendlichen beauftragt werden, wer wegen einer einschlägigen Straftat — unter anderem nach §§ 109h, 171, 174 bis 184l, 225, 232 bis 233a StGB — zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt wurde. Das Verbot wirkt fünf Jahre, bei Wiederholung unbefristet.
Lehrer, Erzieher, Sozialarbeiter, Jugendamt
Hier kommen mehrere Schienen zusammen — das erweiterte Führungszeugnis, § 72a SGB VIII, bei Beamten zusätzlich das Beamtenstatusgesetz und die Landesdisziplinargesetze. Die faktische Konsequenz einer § 184b-Verurteilung ist für diese Berufsgruppen in aller Regel das Berufsende. Details dazu habe ich auf der Unterseite zu Beamten, Lehrern und Polizisten zusammengestellt.
Aufenthaltsrecht: wenn die Verurteilung die Ausweisung auslöst
Nicht-deutsche Mandanten werden von einer Verurteilung wegen § 184b besonders hart getroffen. Die Regelungen des Aufenthaltsgesetzes sind bei Sexualdelikten gegen Minderjährige streng — und sie werden in der Praxis konsequent angewandt.
§ 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG — besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse
Nach § 54 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG wiegt das Ausweisungsinteresse besonders schwer, wenn der Ausländer wegen einer vorsätzlichen Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung — ausdrücklich genannt sind §§ 174, 176–178, 180a, 181a, 182, 184b, 184c, 184e StGB — rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wurde.
§ 54 Abs. 2 AufenthG — schwerwiegendes Ausweisungsinteresse
Ein nur „schwerwiegendes” (nicht besonders schwerwiegendes) Ausweisungsinteresse besteht unter anderem schon, wenn der Ausländer wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt wurde (§ 54 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG) — auch auf Bewährung.
Abwägung nach § 53 AufenthG
§ 53 Abs. 1 AufenthG sieht eine Einzelfallabwägung zwischen dem Ausweisungsinteresse und dem Bleibeinteresse vor. Maßstäbe des Bleibeinteresses sind unter anderem:
- Dauer des Aufenthalts,
- familiäre Bindungen (Ehe mit Deutschen, minderjährige Kinder mit deutscher Staatsangehörigkeit),
- Integration, Beschäftigung, wirtschaftliche Verhältnisse,
- Straffreiheit im Übrigen.
Bei Sexualdelikten nehmen die Verwaltungsgerichte sehr schnell Wiederholungsgefahr an. Oberverwaltungs- und Verwaltungsgerichte haben eine Linie entwickelt, nach der bei Sexualstraftaten gegen Minderjährige bereits eine geringe Wahrscheinlichkeit der Rückfälligkeit ausreicht, um eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit anzunehmen (vgl. etwa VG Hannover, Urteil vom 21. Juni 2023 — 5 A 1626/21). Das verschiebt die Abwägung systematisch zugunsten der Ausweisung.
Praktische Folgen
Für nicht-deutsche Mandanten heißt das konkret:
- Freiheitsstrafe unter sechs Monaten: Ausweisung unwahrscheinlich, aber aufenthaltsrechtliche Nachfragen (Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, Einbürgerungsverfahren) werden erschwert.
- Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis unter einem Jahr: schwerwiegendes Ausweisungsinteresse — die Abwägung steht offen, starke Bleibeinteressen (deutsche Ehefrau, Kinder) können ausreichen.
- Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr: besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse — Ausweisung ist der Regelfall, gerichtet wird nur noch um den Bestand.
Bei Unionsbürgern gelten mit § 6 FreizügG/EU strengere Anforderungen an die Ausweisung, aber auch hier ist eine Verurteilung wegen § 184b ein gewichtiges Argument der Behörde.
Duldung und Abschiebungsverbote
Selbst wenn die Ausweisung ausgesprochen wird, kann die tatsächliche Abschiebung aus humanitären Gründen (Art. 6 GG — Familie, Art. 8 EMRK — Privat- und Familienleben) gehemmt sein. Das führt zu einer Duldung, die aber kein vollwertiger Aufenthaltstitel ist: kein Zugang zum Arbeitsmarkt (oder nur eingeschränkt), keine Integrationsleistungen, jederzeitiger Widerruf möglich.
Verteidigungsansatz
Für nicht-deutsche Mandanten muss die Strafzumessung im Strafverfahren die Ein-Jahres-Schwelle des § 54 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG genauso im Blick haben wie die Sechs-Monate-Schwelle. 11 Monate und 30 Tage bleiben aufenthaltsrechtlich unter dem schwerwiegenderen Regime — 12 Monate fallen darunter. Diese Grenze ist eine der wichtigsten Stellschrauben der Verteidigung.
Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO
Selbstständige Mandanten — Handwerker, Einzelhändler, Dienstleister, IT-Berater — trifft § 35 GewO. Nach dieser Vorschrift ist die Gewerbeausübung zu untersagen, wenn Tatsachen die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden belegen und die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich ist.
Das Problem: Die verwaltungsrechtliche Unzuverlässigkeit fordert keinen strikten Zusammenhang zwischen Straftat und Gewerbe. Es genügt, wenn die Verurteilung generell Zweifel an der Ordnungsgemäßheit der künftigen Gewerbeausübung weckt. In der Rechtsprechung wird bei Sexualdelikten — vor allem bei Gewerben mit Publikumsverkehr, Zugang zu Privathaushalten oder Kinderkontakt — die Unzuverlässigkeit häufig bejaht.
In der Praxis ist die Gewerbeuntersagung bei reinem Besitz kinderpornographischer Dateien ohne Gewerbebezug nicht die Regel, aber möglich. Bei einschlägigen Gewerben (Kinderbetreuung, Nachhilfeinstitute, IT-Dienstleister mit Zugang zu privaten Geräten) ist sie wahrscheinlicher.
Beamtenrecht — nur ein Hinweis
Für Beamte, Soldaten, Richter und Kammerberufe (Ärzte, Psychotherapeuten, Rechtsanwälte, Apotheker) gelten eigene, besonders strenge Regelungen — bis hin zum automatischen Verlust der Beamtenrechte nach § 24 BeamtStG bei Freiheitsstrafen von einem Jahr oder mehr. Diese Folgen sind so bedeutend, dass sie eine eigene Unterseite verdienen.
Was die Verteidigung im Strafverfahren für die Nebenfolgen leisten kann
Die Nebenfolgen entstehen zwar außerhalb des Strafverfahrens — aber sie werden im Strafverfahren vorgezeichnet. Meine Arbeit als Strafverteidiger besteht bei § 184b-Mandaten deshalb fast immer aus zwei parallelen Linien:
Erstens: die strafrechtliche Verteidigung selbst. Beweisverwertungsverbote, Altersfeststellung, subjektiver Tatbestand, Menge und Inhalt der Dateien, Vorsatz.
Zweitens: die Strafmaßverteidigung mit Blick auf die Schwellen.
- 90 Tagessätze (einfaches Führungszeugnis)
- 60 Tagessätze (waffenrechtliche Regelunzuverlässigkeit)
- 6 Monate Freiheitsstrafe (schwerwiegendes Ausweisungsinteresse)
- 1 Jahr Freiheitsstrafe (besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse, § 24 BeamtStG, waffenrechtliche absolute Unzuverlässigkeit)
Wer die Nebenfolgen nicht kennt, verhandelt das Strafmaß im Blindflug. Wer sie kennt, kann die Verteidigung darauf ausrichten — und holt oft gerade in der Strafzumessung das heraus, was für den Mandanten existenziell ist.
Rechtsprechungs- und Normennachweise
- § 30 BZRG, § 30a BZRG, § 32 BZRG, § 34 BZRG, § 46 BZRG (Inhalt Führungszeugnis, Tilgungsfristen)
- § 5 WaffG (waffenrechtliche Zuverlässigkeit, absolute und Regelunzuverlässigkeit)
- § 17 BJagdG (Jagdschein, Anbindung an § 5 WaffG)
- § 69 StGB (strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis), § 2, § 3 StVG (verwaltungsrechtliche Entziehung)
- § 72a SGB VIII (Tätigkeitsausschluss Kinder- und Jugendhilfe), § 25 JArbSchG
- § 53, § 54 AufenthG (Ausweisung, Ausweisungsinteresse), § 6 FreizügG/EU
- § 35 GewO (Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit)
- BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 — 2 C 9.14 u. a. (Dienstbezug bei Polizeibeamten)
- BVerwG, Urteile vom 24. Oktober 2019 — 2 C 3.18, 2 C 4.18 (Lehrer)
- VG Hannover, Urteil vom 21. Juni 2023 — 5 A 1626/21 (Abwägung § 53 AufenthG bei Sexualdelikt)







