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Strafverteidigung in Freiburg – Kanzlei Florian Rappaport Rechtsanwalt Florian Rappaport, Strafverteidiger in Freiburg

§ 184b und § 184c StGB

Ein Strafverfahren wegen Kinder- oder Jugendpornografie bedroht Ihre Existenz. Ich arbeite schnell, diskret und mit klarer Strategie. Mein Ziel ist eine frühe Einstellung des Verfahrens ohne öffentliche Gerichtsverhandlung.

Gut verteidigt.

Strafverteidiger Florian Rappaport, Fachanwalt für Strafrecht in Freiburg

Eine Geldstrafe zahlt man. Eine Bewährung übersteht man. Was bleibt, sind die Nebenfolgen: Führungszeugnis, Waffenbesitz, Berufsverbot, Aufenthalt — oft härter als die Strafe selbst.

Warum die Strafe oft die kleinste Sorge ist

Viele Mandanten, die wegen § 184b StGB in meiner Kanzlei sitzen, stellen am Anfang die falsche Frage. Sie fragen: „Wie viele Tagessätze werden es wohl?” Oder: „Komme ich noch mit Bewährung davon?”

Die wichtigere Frage lautet fast immer: „Was passiert danach?”

Eine Geldstrafe zahlt man. Eine Bewährung übersteht man. Was bleibt, sind die Nebenfolgen: der Eintrag im erweiterten Führungszeugnis, der den Job als Vereinstrainer kostet. Die widerrufene Waffenbesitzkarte, die das Ende der Jagdleidenschaft bedeutet. Die Ausweisung aus Deutschland, obwohl Frau und Kinder hier leben. Das Approbationsverfahren gegen den Arzt. Die Gewerbeuntersagung gegen den Selbstständigen.

Diese Folgen treten oft unabhängig vom Strafmaß ein. Sie werden nicht vom Strafgericht ausgesprochen, sondern von Waffenbehörden, Ausländerbehörden, Gewerbeämtern, Jugendämtern, Fahrerlaubnisbehörden. Und sie treffen den Verurteilten häufig völlig unerwartet — weil er sich nur mit dem Strafverfahren beschäftigt hat.

Diese Seite erklärt, welche Nebenfolgen nach einer Verurteilung wegen §§ 184b, 184c StGB in der Praxis drohen, welche Schwellen gelten und wo Verteidigung im Strafverfahren bereits die Weichen für das stellen kann, was danach kommt.

Führungszeugnis: die wichtigste aller Nebenfolgen

Bundeszentralregister vs. Führungszeugnis

Jede Verurteilung landet zunächst im Bundeszentralregister (BZR). Das BZR ist das vollständige Gedächtnis der Justiz — dort steht alles, bis zur Tilgung. Behörden, Staatsanwaltschaften und Gerichte können Auskünfte daraus bekommen.

Das Führungszeugnis dagegen ist ein Auszug aus dem BZR. Es gibt zwei Varianten, die in der Praxis eine völlig unterschiedliche Rolle spielen:

  • Das einfache (polizeiliche) Führungszeugnis nach § 30 BZRG zeigt nur die „schwereren” Einträge.
  • Das erweiterte Führungszeugnis nach § 30a BZRG zeigt deutlich mehr — vor allem bei Sexualdelikten.

Wann ein Eintrag ins einfache Führungszeugnis kommt — und wann nicht

Nach § 32 Abs. 2 BZRG werden Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen und Freiheitsstrafen bis zu drei Monaten grundsätzlich nicht ins einfache Führungszeugnis aufgenommen, sofern es die einzige Eintragung ist.

Das heißt praktisch: Eine Verurteilung nach § 184b StGB zu 60 oder 80 Tagessätzen Geldstrafe — nach der Reform 2024 sind solche Strafen wieder möglich — führt nicht zwingend zu einem Eintrag im einfachen Führungszeugnis. Für den Mandanten, der sich bei einem normalen Arbeitgeber bewirbt und dort ein Führungszeugnis vorlegen muss, ist das oft der entscheidende Punkt.

Wichtig: Die 90-Tagessätze-Grenze gilt nur, wenn es keine weitere Eintragung im Register gibt. Wer wegen § 184b zu 70 Tagessätzen verurteilt wird, aber vorher schon einmal wegen Diebstahls 30 Tagessätze bekommen hat, hat beides im einfachen Führungszeugnis stehen.

Erweitertes Führungszeugnis: hier landet § 184b immer

Der Knackpunkt steckt in § 32 Abs. 5 BZRG: Bei Verurteilungen wegen §§ 171, 180a, 181a, 183 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Abs. 3, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 StGB — also auch § 184b und § 184c — gelten die Ausnahmen des § 32 Abs. 2 BZRG für das erweiterte Führungszeugnis nicht.

Anders gesagt: Jede Verurteilung nach § 184b StGB, auch eine geringe Geldstrafe, erscheint im erweiterten Führungszeugnis. Ohne Ausnahme.

Das erweiterte Führungszeugnis wird nach § 30a BZRG für alle Tätigkeiten verlangt, die die Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger betreffen oder vergleichbare Kontaktmöglichkeiten bieten. In der Praxis bedeutet das:

  • Lehrer, Erzieher, Sozialarbeiter, Jugendamts-Mitarbeiter
  • Trainer in Sportvereinen, Gruppenleiter in Jugendverbänden
  • Tagesmütter, Pflegeeltern, Adoptionsbewerber
  • Mitarbeiter in Krankenhäusern mit Kinderstation, in Kinderarztpraxen
  • Ehrenamtliche in Kirchengemeinden, Pfadfindergruppen, Ferienfreizeiten

Für all diese Tätigkeiten ist eine Verurteilung nach § 184b StGB in der Regel das faktische Ende der beruflichen oder ehrenamtlichen Laufbahn — unabhängig vom konkreten Strafmaß.

Tilgungsfristen — wie lange der Eintrag wirklich steht

Die Tilgung aus dem BZR richtet sich nach § 46 BZRG. Für Verurteilungen wegen § 184b oder § 184c StGB gelten folgende Grundregeln:

  • Geldstrafe bis 90 Tagessätze / Freiheitsstrafe bis 3 Monate: fünf Jahre Tilgungsfrist (§ 46 Abs. 1 Nr. 1 BZRG).
  • Sexualdelikte — einschließlich § 184b, § 184c: zehnjährige Sonderfrist nach § 46 Abs. 1 Nr. 1a BZRG für den Katalog des § 32 Abs. 5 BZRG, auch bei leichten Strafen.
  • Höhere Geldstrafen oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr (auch auf Bewährung): in der Regel zehn Jahre (§ 46 Abs. 1 Nr. 2 BZRG).
  • Freiheitsstrafe über einem Jahr: fünfzehn Jahre als Auffangfrist (§ 46 Abs. 1 Nr. 4 BZRG). Die zwanzigjährige Frist des § 46 Abs. 1 Nr. 3 BZRG greift nur bei Verurteilungen zu Freiheits- oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr wegen §§ 174 bis 180 oder 182 StGB — nicht bei § 184b oder § 184c.

Das erweiterte Führungszeugnis hat eigene Regeln: Nach § 34 BZRG werden Eintragungen im Führungszeugnis nicht länger angezeigt, als sie im BZR stehen. Bei einschlägigen Sexualdelikten sieht § 34 Abs. 2 BZRG eigenständige Anzeigefristen vor; einschlägige Eintragungen erscheinen dort oft über die volle Frist hinweg.

Die praktische Konsequenz: Wer mit Ende 20 wegen § 184b verurteilt wird, kann fünf, zehn, teils zwanzig Jahre später immer noch kein erweitertes Führungszeugnis ohne Eintragung vorlegen. Das ist ein Berufsverbot auf Raten.

Wo die Verteidigung ansetzt

Im Strafverfahren lässt sich an zwei Stellschrauben drehen, die über die Schwere der Führungszeugnisfolge entscheiden:

  • Einstellung nach § 153a StPO — seit der Reform vom 28. Juni 2024 bei § 184b wieder möglich. Eine Einstellung gegen Auflage ist keine Verurteilung und erscheint nicht im Führungszeugnis.
  • Geldstrafe unter 90 Tagessätzen — wenn keine andere Eintragung vorhanden ist, bleibt sie aus dem einfachen Führungszeugnis heraus. Ins erweiterte Führungszeugnis kommt sie trotzdem.

Schon allein deshalb ist die Strafzumessung bei § 184b nie nur eine Frage der Höhe — sondern immer auch eine Frage der Schwelle.

Waffenbesitzkarte und Jagdschein: die stille Katastrophe

Waffenrechtliche Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG

Jäger, Sportschützen und Sammler haben ihre Waffenbesitzkarte oft seit Jahrzehnten. Dass sie nach einer Verurteilung wegen § 184b verloren gehen kann, ist den meisten Mandanten nicht bewusst. Rechtsgrundlage ist § 5 WaffG.

Das Gesetz unterscheidet zwei Stufen:

Absolute Unzuverlässigkeit (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 WaffG) liegt vor, wenn die Person wegen eines Verbrechens oder wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wurde. Die Waffenbesitzkarte muss in diesem Fall widerrufen werden — die Behörde hat keinen Ermessensspielraum. Zehn Jahre lang darf keine neue Erlaubnis erteilt werden.

Regelunzuverlässigkeit (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG) liegt bereits bei einer Verurteilung zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen wegen einer vorsätzlichen Straftat vor — oder bei zweimaliger Verurteilung zu niedrigeren Geldstrafen innerhalb von fünf Jahren. Die Regelvermutung kann in besonders gelagerten Ausnahmefällen widerlegt werden, in der Praxis gelingt das selten.

Für § 184b bedeutet das:

  • Eine Verurteilung zu 90 Tagessätzen oder mehr → Regelunzuverlässigkeit, Widerruf der Waffenbesitzkarte.
  • Eine Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr (auch auf Bewährung!) → absolute Unzuverlässigkeit, zwingender Widerruf, Zehn-Jahres-Sperre.

Wichtig: Das Waffenrecht verlangt keinen sachlichen Zusammenhang zwischen Tat und Waffen. Der Besitz kinderpornographischer Dateien hat unmittelbar nichts mit einer Sportpistole zu tun — für die Unzuverlässigkeitsvermutung spielt das keine Rolle. Die Behörde leitet aus der Verurteilung pauschal auf die fehlende Zuverlässigkeit zum Umgang mit Waffen.

Jagdschein — § 17 BJagdG

Das Jagdrecht koppelt die Zuverlässigkeitsprüfung über § 17 BJagdG eng an §§ 5, 6 WaffG. Wer waffenrechtlich unzuverlässig ist, kann keinen regulären Jagdschein erhalten; § 17 Abs. 3 BJagdG definiert die jagdrechtliche Zuverlässigkeit eigenständig, zieht aber dieselben Wertungen heran. § 17 Abs. 4 BJagdG sieht eine Fünf-Jahres-Vermutung der Unzuverlässigkeit bei einschlägigen Verurteilungen vor; die tatsächliche Versagung oder der Widerruf können darüber hinaus reichen.

In meiner Praxis ist das für Mandanten aus dem ländlichen Raum oft der härteste Schlag — härter als die Geldstrafe selbst. Ein Jagdschein, der seit 30 Jahren besteht, ist nicht einfach nur ein Stück Papier.

Was die Verteidigung konkret bedeuten kann

Bei Mandanten mit Waffenbesitzkarte oder Jagdschein ist die 60-Tagessätze-Schwelle das zentrale Verteidigungsziel. Jede Strafzumessungserwägung muss darauf ausgerichtet sein, darunter zu bleiben — idealerweise durch:

  • Einstellung nach § 153a StPO (wieder möglich seit 2024),
  • Einstellung nach § 153 StPO bei geringem Verschulden,
  • oder Geldstrafe von 30 bis 59 Tagessätzen.

Eine 60-Tagessätze-Strafe und eine 59-Tagessätze-Strafe sind waffenrechtlich zwei verschiedene Welten.

Führerschein: in der Regel nicht betroffen — mit Ausnahmen

Der Führerschein ist bei § 184b StGB in aller Regel nicht gefährdet.

Keine Entziehung nach § 69 StGB

§ 69 StGB setzt voraus, dass die Tat bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde. Das ist bei Besitz oder Erwerb kinderpornographischer Dateien praktisch nie der Fall. Das Strafgericht wird den Führerschein nicht entziehen.

Ausnahme: Fahrerlaubnisbehörde nach § 2, § 3 StVG

Was viele nicht wissen: Neben dem strafgerichtlichen Führerscheinentzug gibt es den verwaltungsrechtlichen Entzug durch die Fahrerlaubnisbehörde nach § 3 StVG. Diese kann die Fahrerlaubnis entziehen, wenn sich der Fahrer als „charakterlich ungeeignet” erweist — das meint die Bereitschaft, die Verkehrssicherheit eigenen Zwecken unterzuordnen.

Bei § 184b-Verurteilungen ohne Verkehrsbezug greift das praktisch nicht. Ich habe in meiner Praxis keinen Fall erlebt, in dem eine Fahrerlaubnisbehörde wegen reinem Besitz kinderpornographischer Dateien die Fahrerlaubnis entzogen hätte.

Denkbar ist ein verwaltungsrechtlicher Entzug allenfalls in sehr speziellen Konstellationen — etwa wenn das Fahrzeug zur Tatbegehung oder zum Transport von Datenträgern nachweislich gezielt eingesetzt wurde. Das ist die absolute Ausnahme.

Für die meisten Mandanten heißt das: Der Führerschein bleibt. Er ist nicht das Problem.

Tätigkeitssperre in Berufen mit Kinderkontakt

§ 72a SGB VIII — das Tätigkeitsausschlussgesetz

Seit dem Bundeskinderschutzgesetz 2012 regelt § 72a SGB VIII, dass Personen, die wegen bestimmter Straftaten — darunter §§ 171, 174 ff., 180 ff., 182, 184b, 184c, 184e ff., 225, 232 ff. StGB — rechtskräftig verurteilt wurden, in der Kinder- und Jugendhilfe keine hauptamtliche, nebenamtliche oder ehrenamtliche Tätigkeit ausüben dürfen, bei der sie Minderjährige beaufsichtigen, betreuen, erziehen oder ausbilden.

Der Mechanismus funktioniert über das erweiterte Führungszeugnis: Die Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe lassen sich vor der Einstellung oder Beauftragung ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen. Taucht dort eine einschlägige Eintragung auf, scheidet die Person aus — rechtlich zwingend.

Das gilt nicht nur für den klassischen Erzieher im Kindergarten. Es gilt auch für:

  • den Fußballtrainer im Jugendverein,
  • die ehrenamtliche Gruppenleiterin bei den Pfadfindern,
  • den Betreuer im Kinderferienlager,
  • den Honorarkraft-Übungsleiter in der Musikschule.

§ 25 JArbSchG — Beschäftigungsverbot Jugendlicher

Nach § 25 Abs. 1 JArbSchG darf nicht mit der Beaufsichtigung, Anweisung, Ausbildung oder Betreuung von Kindern oder Jugendlichen beauftragt werden, wer wegen einer einschlägigen Straftat — unter anderem nach §§ 109h, 171, 174 bis 184l, 225, 232 bis 233a StGB — zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt wurde. Das Verbot wirkt fünf Jahre, bei Wiederholung unbefristet.

Lehrer, Erzieher, Sozialarbeiter, Jugendamt

Hier kommen mehrere Schienen zusammen — das erweiterte Führungszeugnis, § 72a SGB VIII, bei Beamten zusätzlich das Beamtenstatusgesetz und die Landesdisziplinargesetze. Die faktische Konsequenz einer § 184b-Verurteilung ist für diese Berufsgruppen in aller Regel das Berufsende. Details dazu habe ich auf der Unterseite zu Beamten, Lehrern und Polizisten zusammengestellt.

Aufenthaltsrecht: wenn die Verurteilung die Ausweisung auslöst

Nicht-deutsche Mandanten werden von einer Verurteilung wegen § 184b besonders hart getroffen. Die Regelungen des Aufenthaltsgesetzes sind bei Sexualdelikten gegen Minderjährige streng — und sie werden in der Praxis konsequent angewandt.

§ 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG — besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse

Nach § 54 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG wiegt das Ausweisungsinteresse besonders schwer, wenn der Ausländer wegen einer vorsätzlichen Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung — ausdrücklich genannt sind §§ 174, 176–178, 180a, 181a, 182, 184b, 184c, 184e StGB — rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wurde.

§ 54 Abs. 2 AufenthG — schwerwiegendes Ausweisungsinteresse

Ein nur „schwerwiegendes” (nicht besonders schwerwiegendes) Ausweisungsinteresse besteht unter anderem schon, wenn der Ausländer wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt wurde (§ 54 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG) — auch auf Bewährung.

Abwägung nach § 53 AufenthG

§ 53 Abs. 1 AufenthG sieht eine Einzelfallabwägung zwischen dem Ausweisungsinteresse und dem Bleibeinteresse vor. Maßstäbe des Bleibeinteresses sind unter anderem:

  • Dauer des Aufenthalts,
  • familiäre Bindungen (Ehe mit Deutschen, minderjährige Kinder mit deutscher Staatsangehörigkeit),
  • Integration, Beschäftigung, wirtschaftliche Verhältnisse,
  • Straffreiheit im Übrigen.

Bei Sexualdelikten nehmen die Verwaltungsgerichte sehr schnell Wiederholungsgefahr an. Oberverwaltungs- und Verwaltungsgerichte haben eine Linie entwickelt, nach der bei Sexualstraftaten gegen Minderjährige bereits eine geringe Wahrscheinlichkeit der Rückfälligkeit ausreicht, um eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit anzunehmen (vgl. etwa VG Hannover, Urteil vom 21. Juni 2023 — 5 A 1626/21). Das verschiebt die Abwägung systematisch zugunsten der Ausweisung.

Praktische Folgen

Für nicht-deutsche Mandanten heißt das konkret:

  • Freiheitsstrafe unter sechs Monaten: Ausweisung unwahrscheinlich, aber aufenthaltsrechtliche Nachfragen (Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, Einbürgerungsverfahren) werden erschwert.
  • Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis unter einem Jahr: schwerwiegendes Ausweisungsinteresse — die Abwägung steht offen, starke Bleibeinteressen (deutsche Ehefrau, Kinder) können ausreichen.
  • Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr: besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse — Ausweisung ist der Regelfall, gerichtet wird nur noch um den Bestand.

Bei Unionsbürgern gelten mit § 6 FreizügG/EU strengere Anforderungen an die Ausweisung, aber auch hier ist eine Verurteilung wegen § 184b ein gewichtiges Argument der Behörde.

Duldung und Abschiebungsverbote

Selbst wenn die Ausweisung ausgesprochen wird, kann die tatsächliche Abschiebung aus humanitären Gründen (Art. 6 GG — Familie, Art. 8 EMRK — Privat- und Familienleben) gehemmt sein. Das führt zu einer Duldung, die aber kein vollwertiger Aufenthaltstitel ist: kein Zugang zum Arbeitsmarkt (oder nur eingeschränkt), keine Integrationsleistungen, jederzeitiger Widerruf möglich.

Verteidigungsansatz

Für nicht-deutsche Mandanten muss die Strafzumessung im Strafverfahren die Ein-Jahres-Schwelle des § 54 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG genauso im Blick haben wie die Sechs-Monate-Schwelle. 11 Monate und 30 Tage bleiben aufenthaltsrechtlich unter dem schwerwiegenderen Regime — 12 Monate fallen darunter. Diese Grenze ist eine der wichtigsten Stellschrauben der Verteidigung.

Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO

Selbstständige Mandanten — Handwerker, Einzelhändler, Dienstleister, IT-Berater — trifft § 35 GewO. Nach dieser Vorschrift ist die Gewerbeausübung zu untersagen, wenn Tatsachen die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden belegen und die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich ist.

Das Problem: Die verwaltungsrechtliche Unzuverlässigkeit fordert keinen strikten Zusammenhang zwischen Straftat und Gewerbe. Es genügt, wenn die Verurteilung generell Zweifel an der Ordnungsgemäßheit der künftigen Gewerbeausübung weckt. In der Rechtsprechung wird bei Sexualdelikten — vor allem bei Gewerben mit Publikumsverkehr, Zugang zu Privathaushalten oder Kinderkontakt — die Unzuverlässigkeit häufig bejaht.

In der Praxis ist die Gewerbeuntersagung bei reinem Besitz kinderpornographischer Dateien ohne Gewerbebezug nicht die Regel, aber möglich. Bei einschlägigen Gewerben (Kinderbetreuung, Nachhilfeinstitute, IT-Dienstleister mit Zugang zu privaten Geräten) ist sie wahrscheinlicher.

Beamtenrecht — nur ein Hinweis

Für Beamte, Soldaten, Richter und Kammerberufe (Ärzte, Psychotherapeuten, Rechtsanwälte, Apotheker) gelten eigene, besonders strenge Regelungen — bis hin zum automatischen Verlust der Beamtenrechte nach § 24 BeamtStG bei Freiheitsstrafen von einem Jahr oder mehr. Diese Folgen sind so bedeutend, dass sie eine eigene Unterseite verdienen.

Was die Verteidigung im Strafverfahren für die Nebenfolgen leisten kann

Die Nebenfolgen entstehen zwar außerhalb des Strafverfahrens — aber sie werden im Strafverfahren vorgezeichnet. Meine Arbeit als Strafverteidiger besteht bei § 184b-Mandaten deshalb fast immer aus zwei parallelen Linien:

Erstens: die strafrechtliche Verteidigung selbst. Beweisverwertungsverbote, Altersfeststellung, subjektiver Tatbestand, Menge und Inhalt der Dateien, Vorsatz.

Zweitens: die Strafmaßverteidigung mit Blick auf die Schwellen.

  • 90 Tagessätze (einfaches Führungszeugnis)
  • 60 Tagessätze (waffenrechtliche Regelunzuverlässigkeit)
  • 6 Monate Freiheitsstrafe (schwerwiegendes Ausweisungsinteresse)
  • 1 Jahr Freiheitsstrafe (besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse, § 24 BeamtStG, waffenrechtliche absolute Unzuverlässigkeit)

Wer die Nebenfolgen nicht kennt, verhandelt das Strafmaß im Blindflug. Wer sie kennt, kann die Verteidigung darauf ausrichten — und holt oft gerade in der Strafzumessung das heraus, was für den Mandanten existenziell ist.

Rechtsprechungs- und Normennachweise

  • § 30 BZRG, § 30a BZRG, § 32 BZRG, § 34 BZRG, § 46 BZRG (Inhalt Führungszeugnis, Tilgungsfristen)
  • § 5 WaffG (waffenrechtliche Zuverlässigkeit, absolute und Regelunzuverlässigkeit)
  • § 17 BJagdG (Jagdschein, Anbindung an § 5 WaffG)
  • § 69 StGB (strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis), § 2, § 3 StVG (verwaltungsrechtliche Entziehung)
  • § 72a SGB VIII (Tätigkeitsausschluss Kinder- und Jugendhilfe), § 25 JArbSchG
  • § 53, § 54 AufenthG (Ausweisung, Ausweisungsinteresse), § 6 FreizügG/EU
  • § 35 GewO (Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit)
  • BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 — 2 C 9.14 u. a. (Dienstbezug bei Polizeibeamten)
  • BVerwG, Urteile vom 24. Oktober 2019 — 2 C 3.18, 2 C 4.18 (Lehrer)
  • VG Hannover, Urteil vom 21. Juni 2023 — 5 A 1626/21 (Abwägung § 53 AufenthG bei Sexualdelikt)

Häufig gestellte Fragen

  • Landet jede Verurteilung nach § 184b im Führungszeugnis?

    Im erweiterten Führungszeugnis ja — ohne Ausnahme (§ 32 Abs. 5 BZRG). Im einfachen Führungszeugnis nur, wenn die Strafe über 90 Tagessätze Geldstrafe oder drei Monate Freiheitsstrafe liegt oder eine weitere Eintragung vorhanden ist (§ 32 Abs. 2 BZRG).

  • Wie lange steht eine Verurteilung wegen § 184b im Register?

    Bei Geldstrafen bis 90 Tagessätzen fünf Jahre (§ 46 Abs. 1 Nr. 1 BZRG). Für § 184b und § 184c greift darüber hinaus die Sexualdelikts-Sonderfrist von zehn Jahren nach § 46 Abs. 1 Nr. 1a BZRG. Bei Freiheitsstrafen über einem Jahr gilt die Auffangfrist von fünfzehn Jahren (§ 46 Abs. 1 Nr. 4 BZRG); die zwanzigjährige Frist des § 46 Abs. 1 Nr. 3 BZRG gilt nur für Verurteilungen wegen §§ 174 bis 180 oder 182 StGB, nicht für § 184b. Im erweiterten Führungszeugnis gelten eigenständige Anzeigefristen nach § 34 Abs. 2 BZRG.

  • Verliere ich meine Waffenbesitzkarte automatisch?

    Bei einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr: ja, zwingend (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 WaffG). Bei einer Geldstrafe ab 60 Tagessätzen: regelmäßig, aber mit Möglichkeit zur Widerlegung der Regelvermutung in Ausnahmefällen (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG). Die Behörde widerruft die Erlaubnis; eine neue kann für mindestens zehn Jahre (bei absoluter Unzuverlässigkeit) nicht erteilt werden.

  • Wird mein Führerschein bei § 184b eingezogen?

    In aller Regel nein. § 69 StGB setzt einen Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs voraus, der bei reinem Besitz kinderpornographischer Dateien praktisch nie gegeben ist. Auch ein verwaltungsrechtlicher Entzug nach § 3 StVG ist nur in Ausnahmekonstellationen denkbar.

  • Ich bin Fußballtrainer im Verein — was bedeutet das?

    Eine Verurteilung nach § 184b führt über § 72a SGB VIII regelmäßig zum Tätigkeitsausschluss in der Kinder- und Jugendhilfe — auch im Ehrenamt. Der Verein wird das erweiterte Führungszeugnis einsehen und die Tätigkeit beenden. Das gilt praktisch für alle Tätigkeiten mit regelmäßigem Kontakt zu Minderjährigen.

  • Ich bin kein Deutscher. Werde ich ausgewiesen?

    Bei einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr liegt ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vor (§ 54 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG). Die Ausweisung ist dann der Regelfall — sie kann nur durch sehr starke Bleibeinteressen (deutsche Ehefrau, Kinder, Langzeitaufenthalt) abgewehrt werden. Bei einer Freiheitsstrafe unter sechs Monaten und einem Ersttäter mit Familie bestehen häufig reelle Chancen, die Ausweisung abzuwenden.

  • Kann man die Tilgung beschleunigen?

    Nein. Die Fristen nach § 46 BZRG laufen, wie sie laufen. Es gibt nur sehr enge Ausnahmen in § 49 BZRG (vorzeitige Tilgung auf Antrag), die bei Sexualdelikten praktisch kaum greifen. Die beste „Tilgungsbeschleunigung" ist deshalb, bereits im Strafverfahren die Schwelle für die kürzere Frist zu unterschreiten.

  • Muss ich die Verurteilung meinem Arbeitgeber mitteilen?

    Eine allgemeine Offenbarungspflicht gibt es nicht. Bei Tätigkeiten, für die ein erweitertes Führungszeugnis vorgelegt werden muss, ist das aber faktisch nebensächlich: Das Zeugnis muss alle paar Jahre erneuert werden, die Eintragung taucht dann zwangsläufig auf.

  • Kann § 153a StPO die Nebenfolgen vermeiden?

    Ja, zum großen Teil. Eine Einstellung nach § 153a StPO ist keine Verurteilung. Sie führt nicht zu einer BZR-Eintragung und erscheint nicht im Führungszeugnis. Sie greift auch nicht die waffenrechtliche Zuverlässigkeit an, nicht § 72a SGB VIII, nicht § 54 AufenthG. Seit der Reform vom 28. Juni 2024 ist sie bei § 184b in geeigneten Fällen wieder möglich — das ist eine der wichtigsten praktischen Auswirkungen der Gesetzesänderung.

  • Und bei § 184c StGB (Jugendpornographie)?

    Die Systematik ist bei allen oben genannten Nebenfolgen identisch. § 184c ist in § 32 Abs. 5 BZRG, in § 54 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG und in den einschlägigen Verweiskatalogen mit aufgeführt. Die Schwellen und die Logik sind dieselben; der Strafrahmen ist etwas milder, was der Strafzumessungsverteidigung mehr Luft gibt.

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Das Verfahren wurde eingestellt, ohne dass meine Familie oder mein Arbeitgeber je davon erfahren haben.“

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Nach der Durchsuchung war ich völlig am Ende. Herr Rappaport war der erste Mensch in diesem Albtraum, der mich nicht verurteilt hat. Er hat mir einfach zugehört und mir gesagt, wie es weitergeht. An dem Abend konnte ich zum ersten Mal seit Tagen wieder einschlafen.“

Fachanwalt für Strafrecht Florian Rappaport in seiner Kanzlei in Freiburg

Rechtsanwalt Rappaport

Den Fachanwaltstitel verleiht die Rechtsanwaltskammer an Strafverteidiger, die umfangreiche praktische Erfahrung aus einer hohen Zahl persönlich bearbeiteter Fälle vorweisen und ihr vertieftes theoretisches Wissen in mehreren Prüfungen belegen. Eine jährliche Fortbildungspflicht sichert, dass diese Kenntnisse aktuell bleiben. So ist der Fachanwaltstitel ein unabhängig geprüfter Beleg für gesicherte Fachkunde.

Studium an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg / Referendariat am Landgericht Freiburg / ausschließlich im Strafrecht tätig / Verteidigung in Freiburg, Offenburg und Lörrach

„Ich weiß, wie schnell Menschen im Internet in Bereiche geraten, die sie nie betreten wollten. Ein unbedachter Klick, Neugier im falschen Moment, eine Weiterleitung in einem Chat – und plötzlich sind sie mit Material konfrontiert, das strafrechtliche Konsequenzen hat. Viele meiner Mandanten waren in einer digitalen Abwärtsspirale gefangen, aus der sie allein nicht herausfanden.

Meine Kanzlei und ich sind hier, um Ihnen zu helfen.

Jeder Anruf ist willkommen. Jede Frage ist willkommen.
Sie sind nicht allein."

rappaport@rappaport-verteidigung.de

Das erste Gespräch

Manche Anrufe sind nicht leicht — und Sie müssen vorher nicht wissen, wo Sie anfangen sollen. Erzählen Sie, was passiert ist; ich höre zu und ordne ein, was das bedeutet. Am Ende sehen wir gemeinsam, was sinnvoll wäre — und ob ich der richtige Verteidiger für Ihre Sache bin.

Erfolge

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Von Anfang an haben wir uns gut verstanden. Ich habe mich einfach wohl gefühlt. Das hat mir sehr geholfen, die schwere Zeit durchzustehen.“

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Herr Rappaport hat mir gezeigt, dass ich kein schlechter Mensch bin. Ich war damals einfach in einer wirklich schweren Lebenskrise.“

Strafverteidiger Florian Rappaport, Fachanwalt für Strafrecht in Freiburg

Was treibt mich an, Menschen zu verteidigen, die sich mit dem Vorwurf des Besitzes von Kinderpornografie konfrontiert sehen?

„Seit vielen Jahren erlebe ich, wie ich gerade in diesem sensiblen Bereich besonders viel Gutes tun kann. Menschen, die verzweifelt anrufen, spüren schon nach unserem ersten Gespräch, dass sich alles wieder zum Guten wenden wird. Gemeinsam ordnen wir die Tatsachen, planen die nächsten Schritte und gewinnen Stück für Stück die Kontrolle zurück. Wir finden wieder auf den richtigen Weg. Zu sehen, wie aus Angst wieder Zuversicht wird, erfüllt mich mit tiefer Zufriedenheit und treibt mich täglich an."

Ihre ersten Schritte

  1. Sagen Sie zunächst nichts.

    Aus Scham oder dem Wunsch, alles richtigzustellen, reden viele zu früh – das macht es meist nicht besser. Sie haben das Recht zu schweigen; nutzen Sie es, bis wir miteinander gesprochen haben. Machen Sie keine Angaben, weder gegenüber der Polizei noch gegenüber Ihren Angehörigen.

  2. Bewahren Sie Ruhe.

    Ein Tatvorwurf ist noch kein Urteil. Vieles, was jetzt erdrückend wirkt, sieht nach der Akteneinsicht oft ganz anders aus. Treffen Sie keine voreiligen Entscheidungen – über Ihre Arbeit, Ihre Familie, Ihr Leben. Das hat Zeit, bis wir die Lage gemeinsam überblicken.

  3. Wir gehen den Weg mit Ihnen.

    Mit Ihrer Vollmacht nehmen wir Akteneinsicht und prüfen jeden einzelnen Vorwurf – ruhig und vertraulich. Wir übernehmen die Kommunikation mit den Behörden und begleiten Sie durch das Verfahren, damit Sie wieder Boden unter den Füßen bekommen.

  4. Lassen Sie uns ins Gespräch kommen

    Schon am Telefon klären wir Ihre ersten Fragen.

    0761 458 754 80

Oder lassen Sie sich zurückrufen.

Wann erreichen wir Sie am besten?

Sie können mehrere Zeiträume wählen.

Rechtsanwalt Rappaport am Schreibtisch bei der Arbeit am Schriftsatz

Beharrlich.

Ein Strafverfahren zieht sich oft über Monate. Rechtsanwalt Rappaport verfolgt Ihre Sache mit Geduld und Beharrlichkeit, bis sie entschieden ist.

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Ich hatte nur ein Bild in einer WhatsApp-Gruppe erhalten. Ich wollte es gar nicht. Ich hatte mir auch nichts dabei gedacht. Trotzdem stand plötzlich die Polizei vor der Tür. Mein Anwalt kannte sich mit der Technik aus und konnte beweisen, dass ich unschuldig war.“

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Seine Arbeitsweise ist beeindruckend gründlich. Wirklich jede Kleinigkeit, jedes technisches Detail wurde analysiert. Man merkt, dass er sich wirklich reinkniet.“

Strafverteidiger Florian Rappaport im Mandantengespräch am Besprechungstisch in Freiburg

Sie sind nicht allein.

Ab dem ersten Gespräch denke und handle ich für Sie – Sie müssen das nicht allein tragen.

Wie bewerten Mandantinnen und Mandanten unsere Leistungen?

„Herr Rappaport erscheint sehr ruhig und bedacht. Erfasst jedes Detail und sorgt im entscheidenden Moment für eine erfolgreiche Überraschung. So ist es mir in meinem eigentlich aussichtslosen Fall ergangen. Viele herzlichen Dank für diesen tollen Erfolg Absolut empfehlenswert für jeden.“
E. U.
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„Ich kann Herr Rappaport uneingeschränkt weiterempfehlen. Er hat mich durch einen sehr unangenehmen und belastenden Prozess begleitet und mir von Anfang an das Gefühl gegeben, in den besten Händen zu sein. Er war jederzeit erreichbar, nahm sich viel Zeit, um mir zuzuhören, und hat sich mit großer Sorgfalt und Professionalität um meinen Fall gekümmert. Seine ruhige, zuversichtliche Art hat mir in einer schwierigen Zeit viel Sicherheit gegeben. Dank seines Engagements und seiner Kompetenz konnte ich das bestmögliche Ergebnis erzielen. Vielen Dank für die hervorragende Unterstützung!“
S. R.
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„Herr Rappaport hat alles zum guten gewendet. Sehr kompetent. Bei Fragen kann man sich immer melden.100% Weiterempfehlung. Vielen vielen Dank nochmal.“
S. A.
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D. S.
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A. W.
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A. M.
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Presse: RAPPAPORT · Verteidigung in den Medien

Kanzleihund Lara, Golden Retriever bei Strafverteidiger Florian Rappaport in Freiburg

Mandanten-Begleithündin Lara

Um Ihren Besuch in unserer Kanzlei so angenehm wie möglich zu gestalten, begrüßt Sie auf Wunsch unsere Golden Retriever-Hündin Lara. Sie begleitet Beratungsgespräche, lässt sich streicheln oder liegt einfach still dabei. Ihre Gelassenheit hilft vielen Mandanten, zur Ruhe zu kommen und sich besser zu konzentrieren.

Erfahren Sie mehr über unsere Arbeit.

Wir stellen unsere Tätigkeitsschwerpunkte vor.

Weitere Videos finden Sie auf den Seiten zu den einzelnen Tätigkeitsschwerpunkten.

Und in unserem Ratgeber Strafrecht geben wir online Antworten auf einige häufige Fragen aus unserem Alltag als Strafverteidiger.

Überblick

Häufig gestellte Fragen rund um das Thema

Was ist strafbar? — Der Tatbestand

  • Was genau ist „kinderpornographisch" nach § 184b StGB?

    Kinderpornographisch ist nach § 184b Abs. 1 Nr. 1 StGB ein pornographischer Inhalt, der sexuelle Handlungen von, an oder vor einem Kind (Person unter 14 Jahren) zeigt, ein ganz oder teilweise unbekleidetes Kind in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung wiedergibt oder Genitalien oder Gesäß eines Kindes sexuell aufreizend in den Blickpunkt rückt. Maßgeblich ist ein objektiver Maßstab — es kommt auf den Eindruck eines durchschnittlichen Betrachters an, nicht auf die Absicht des Besitzers. In der Praxis ist gerade die Abgrenzung zwischen Familienfoto, künstlerischer Aktfotografie und „Posing" der Bereich, in dem Verteidigung etwas bewegen kann.

    → Vertieft im Beitrag: Tatbestand, Deepfakes, Manga, Text

  • Sind Mangas, Hentai oder gezeichnete Darstellungen strafbar?

    Die Antwort hängt von der Tathandlung ab. Verbreitung und Herstellung zur Verbreitung gezeichneter kinderpornographischer Darstellungen fallen unter § 184b Abs. 1 Satz 2 StGB — mit reduziertem Strafrahmen von drei Monaten bis fünf Jahren. Der reine Besitz eindeutig fiktiver, erkennbar gezeichneter Darstellungen ohne Wirklichkeitsanspruch ist dagegen nicht strafbar, weil § 184b Abs. 3 StGB ausdrücklich nur Inhalte erfasst, die ein „tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen" wiedergeben. Sobald die Zeichnung fotorealistisch wird oder das Material weitergegeben wird, kippt die Bewertung.

    → Vertieft im Beitrag: Manga, Hentai, KI-Bilder und Text im Detail

  • KI-generierte Bilder und Deepfakes — strafbar?

    Ja. Fotorealistische KI-Outputs, die einem durchschnittlichen Betrachter wie ein echtes Geschehen erscheinen, werden rechtlich wie reale Abbildungen behandelt. Sie unterfallen dem vollen Strafrahmen des § 184b Abs. 1 Satz 1 StGB (sechs Monate bis zehn Jahre) bei Verbreitung und § 184b Abs. 3 StGB (drei Monate bis fünf Jahre) beim Besitz. Deepfakes mit identifizierbaren realen Kindern können zusätzlich § 201a StGB (Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs) erfüllen; zivilrechtlich kommen Ansprüche nach § 22 KUG in Betracht.

    → Vertieft im Beitrag: KI-Bilder, Deepfakes und Realismus-Schwelle

  • Reicht ein reiner Text — Fanfiction, Chat-Rollenspiel — für eine Strafbarkeit?

    Nein. Nach BGH, Beschluss vom 19.03.2013 — 1 StR 8/13 sind rein verbale Darstellungen keine Wiedergabe eines tatsächlichen oder wirklichkeitsnahen Geschehens im Sinne des § 184b StGB. Fanfiction, Chat-Rollenspiele zwischen Erwachsenen oder E-Mails mit expliziten Textszenen erfüllen den Tatbestand nicht — auch wenn sie moralisch anstößig und nach Plattform-Regeln verboten sind. Bei Kontaktanbahnung zu realen Kindern greift aber § 176b StGB (Cybergrooming) unabhängig von § 184b.

    → Vertieft im Beitrag: Textinhalte und weitere Sonderfälle

Zum Beitrag: Was ist strafbar? →

Wie kommt der Verdacht zustande?

  • Was ist eine NCMEC-Meldung und wie landet sie beim BKA?

    Das National Center for Missing & Exploited Children (NCMEC) ist eine private US-Organisation, an die in den USA ansässige Kommunikationsanbieter (Google, Meta, Microsoft, Apple, Discord, Snapchat u.a.) nach 18 U.S.C. § 2258A jeden Verdacht auf Kinderpornographie melden müssen. Das NCMEC bereitet diese Meldungen als „CyberTipline Reports" auf und leitet sie länderspezifisch weiter — für Deutschland an das BKA. 2024 hat das BKA über 205.000 Meldungen erhalten und an die Landeskriminalämter verteilt; daraus entsteht die überwiegende Zahl aller § 184b-Verfahren.

    → Vertieft im Beitrag: NCMEC-Meldung als Beweismittel: Angriffsflächen

  • Wie lange speichert mein Provider meine IP-Adresse?

    Das hängt vom Anbieter und der aktuellen Rechtslage ab. Nach dem EuGH-Urteil vom 30.04.2024 (C-470/21, La Quadrature du Net) ist die Speicherung von IP-Adressen zur Strafverfolgung unionsrechtlich zulässig, wenn keine Verhaltensprofile entstehen. Der Bundesrat hat im September 2024 eine Gesetzesinitiative zur einmonatigen IP-Mindestspeicherung eingebracht. In der Praxis speichern viele deutsche Provider IP-Adressen bereits wieder mehrere Tage bis Wochen — die Zuordnung zu einem Anschluss ist damit in aller Regel möglich.

    → Vertieft im Beitrag: IP-Ermittlung, Verkehrs- und Bestandsdatenauskunft

  • Kann ich durch ein Bild in einer WhatsApp-Gruppe zum Täter werden?

    Ja. WhatsApp lädt Medien einer Gruppe standardmäßig aufs Handy. Sobald die Datei im Galerie-Ordner liegt und Sie von ihrer Existenz wissen, besteht Besitz im Sinne des § 184b Abs. 3 StGB — denn Sie haben jederzeitige Zugriffsmöglichkeit. Wer das Bild bewusst geöffnet oder auf dem Gerät belassen hat, erfüllt den Vorsatz praktisch immer. Wer die Gruppe nicht aufgerufen hat und das Bild nur passiv im Hintergrund gespeichert wurde, kann sich darauf berufen — muss die Umstände aber plausibel machen. Sofortiges Löschen und eine Anzeige bei der Polizei sind in der Praxis der sicherste Weg.

    → Vertieft im Beitrag: WhatsApp, Telegram, Cache, Thumbnails

  • Scannt Apple iCloud-Fotos auf kinderpornographisches Material?

    Aktuell nicht. Apple hat den 2021 angekündigten on-device CSAM-Scan im Dezember 2022 eingestellt und scannt iCloud-Fotos serverseitig nicht aktiv. Google Photos, Microsoft OneDrive, Dropbox sowie Meta (Facebook, Instagram, WhatsApp) setzen dagegen PhotoDNA oder vergleichbare Systeme ein und generieren routinemäßig NCMEC-Meldungen.

    → Vertieft im Beitrag: Cloud-Scanning, PhotoDNA, Chatkontrolle

Zum Beitrag: NCMEC, BKA, IP-Ermittlung →

Hausdurchsuchung — was tun?

  • Die Polizei steht vor der Tür — was tue ich in den ersten Minuten?

    Durchsuchungsbeschluss zeigen lassen, Aktenzeichen und Gericht notieren. Keine Aussage zur Sache. Der einzige Satz: „Ich mache von meinem Schweigerecht Gebrauch und möchte einen Verteidiger sprechen." Sofort einen Strafverteidiger anrufen — das Recht dazu steht in § 137 Abs. 1 StPO. Keine Passwörter herausgeben, keine Geräte freiwillig entsperren. Widerstand gegen die Durchsuchung selbst ist strafbar; aktive Mitwirkung ist aber nicht geschuldet. Was Sie jetzt sagen, landet in der Akte und wird später gegen Sie verwendet.

    → Vertieft im Beitrag: Erste 15 Minuten, Passwörter, Beschluss prüfen

  • Muss ich Passwörter oder PIN herausgeben?

    Nein. Passwörter und PINs sind Erinnerungswissen — ihre Preisgabe wäre aktive Mitwirkung an der eigenen Strafverfolgung und ist durch den Nemo-tenetur-Grundsatz geschützt. § 95 StPO greift beim Beschuldigten nicht, auch wenn Beamte das manchmal behaupten. Anders beim Fingerabdruck oder Face ID: Der BGH hat mit Beschluss vom 13.03.2025 — 2 StR 232/24 entschieden, dass Ermittler den Finger zur biometrischen Entsperrung unter bestimmten Voraussetzungen zwangsweise auflegen lassen dürfen. Praktischer Tipp: Gerät vor der Übernahme durch die Beamten ausschalten — nach einem Neustart verlangen iOS und moderne Android-Systeme wieder den Code, nicht das biometrische Merkmal.

    → Vertieft im Beitrag: Biometrische Entsperrung, § 95 StPO, BGH 2 StR 232/24

  • Wann bekomme ich meine beschlagnahmten Geräte zurück?

    In der Regel dauert die forensische Auswertung neun bis achtzehn Monate. Geräte ohne Tatbezug — Arbeitsgeräte, Geräte anderer Familienmitglieder, Datenträger ohne belastende Inhalte — lassen sich oft innerhalb weniger Wochen zurückholen. Auf Geräten mit belastenden Inhalten wird typischerweise die Einziehung angeordnet; über § 74f StGB (Verhältnismäßigkeit) lässt sich in geeigneten Fällen eine bloße Löschung der Dateien statt vollständiger Einziehung erreichen.

    → Vertieft im Beitrag: Einziehung, Rückgabe, Datenfreigabe

  • Darf die Polizei ohne Durchsuchungsbeschluss kommen?

    Nur im Ausnahmefall „Gefahr im Verzug" (§ 105 Abs. 1 StPO). Das BVerfG hat mit Beschluss vom 20.02.2001 — 2 BvR 1444/00 klargestellt, dass dieser Begriff eng auszulegen ist und einzelfallbezogene Tatsachen verlangt. Bei § 184b-Verfahren, die aus monatelang ausgewerteten NCMEC-Meldungen entstehen, ist „Gefahr im Verzug" so gut wie nie begründbar. Wenn die Beamten sich darauf berufen, genau dokumentieren: Name des anordnenden Staatsanwalts, Uhrzeit, Begründung. Das ist der Anknüpfungspunkt für ein späteres Beweisverwertungsverbot.

    → Vertieft im Beitrag: Richtervorbehalt und Beschlagnahme

Zum Beitrag: Hausdurchsuchung →

Welche Strafe droht?

  • Welche Mindeststrafe droht beim reinen Besitz seit der Reform 2024?

    Drei Monate Freiheitsstrafe nach § 184b Abs. 3 StGB. Der Höchststrafrahmen liegt bei fünf Jahren. Eine Geldstrafe ist rechtlich möglich, wenn die Tat am unteren Rand der Strafwürdigkeit liegt. Vor der Reform vom 28.06.2024 galt eine Mindeststrafe von einem Jahr — und der Besitz war damit ein Verbrechen. Seit der Reform ist er wieder ein Vergehen, und Einstellung, Strafbefehl sowie Geldstrafe sind zurück auf dem Tisch.

    → Vertieft im Beitrag: Strafrahmen, Bewährung, U-Haft, Reform 2024

  • Komme ich als Ersttäter mit Bewährung davon?

    In der typischen Besitzkonstellation mit kleiner bis mittlerer Menge, ohne einschlägige Vorstrafen und mit kooperativer Verteidigung ist Bewährung der Regelfall — oft sogar Geldstrafe oder Einstellung nach § 153a StPO. Der BGH hat in 5 StR 246/20 (21.07.2020) klargestellt, dass Freiheitsstrafen ohne Bewährung beim reinen Besitz nach § 184b Abs. 3 StGB nicht der Regelfall sind. Bei sehr großen Mengen, schweren Darstellungen oder systematischem Sammeln kann die Zwei-Jahres-Grenze des § 56 StGB aber knapp werden; eine Garantie gibt es nie.

    → Vertieft im Beitrag: Bewährung, Strafzumessung, Einzelfall

  • Droht Untersuchungshaft bei § 184b-Verfahren?

    Im typischen Besitzfall eines Ersttäters mit festem Wohnsitz und Arbeit ist U-Haft sehr selten. Sie kommt ernsthaft in Betracht bei gewerbs- oder bandenmäßiger Verbreitung (§ 184b Abs. 2 StGB über § 112a StPO Wiederholungsgefahr), bei konkreter Fluchtgefahr mit Auslandsbezug oder bei einschlägigen Vorstrafen. Die meisten meiner Mandanten, die nach der Durchsuchung Angst vor Haft hatten, mussten diese Angst nicht in die Realität übersetzen.

    → Vertieft im Beitrag: Haftgründe, § 112a StPO, Gerätesicherstellung

  • Werden meine Geräte am Ende eingezogen?

    Regelmäßig ja — Laptop, Handy, externe Festplatten und sonstige Datenträger mit inkriminierten Dateien werden nach § 184b Abs. 7 StGB eingezogen. Über § 74f StGB (Verhältnismäßigkeit) lässt sich in geeigneten Fällen durchsetzen, dass das Gerät nach Löschung der Dateien zurückgegeben wird. Bei einem fünf Jahre alten Smartphone ist das selten wirtschaftlich; bei einem Business-Laptop lohnt der Antrag.

    → Vertieft im Beitrag: Einziehung, § 74f StGB, Rückgabewege

Zum Beitrag: Strafrahmen und Strafmaß →

Einstellung des Verfahrens

  • Ist eine Einstellung nach § 153a StPO heute realistisch?

    Seit der Reform vom 28.06.2024 ja. § 184b Abs. 3 StGB ist wieder ein Vergehen; damit sind §§ 153, 153a StPO und der Strafbefehl wieder zugänglich. Realistisch ist die Einstellung vor allem bei Ersttätern, geringen Mengen, fehlender Verbreitungsabsicht und bereits begonnener Therapie. Staatsanwaltschaften wenden § 153a StPO bei § 184b zurückhaltend an — aber die Tür ist offen, und in geeigneten Fällen ist die Einstellung der Normalfall.

    → Vertieft im Beitrag: Voraussetzungen, Auflagen, Taktik

  • Mit welcher Geldauflage muss ich rechnen?

    Die Höhe hängt von Menge, Inhalt, Einkommen und Verteidigungsstrategie ab. In meiner Praxis bewegen sich die Geldauflagen bei durchschnittlichem Einkommen zwischen 1.000 Euro (Einzelbild) und 15.000 Euro (Grenzfall mit größeren Mengen). Kombinationen mit Therapie-Weisung oder gemeinnütziger Arbeit sind üblich. Eine laufende Therapie senkt die Geldauflage in der Praxis häufig spürbar — oft um einen Faktor.

    → Vertieft im Beitrag: Geldauflagen, Therapie, Ratenzahlung

  • Hilft Therapie für eine Einstellung?

    Ja, erheblich. Eine laufende Therapie zeigt der Staatsanwaltschaft, dass sich der Beschuldigte mit der Tat auseinandersetzt, und relativiert das öffentliche Interesse an der Verfolgung. Das Netzwerk „Kein Täter werden" bietet an mehreren Universitätskliniken deutschlandweit kostenfreie Therapie unter besonderer Schweigepflicht an (Modellprojekt nach § 65d SGB V). In geeigneten Fällen genügt bereits die Anmeldung als Signal der Auseinandersetzung — nicht nur der Beginn der Behandlung.

    → Vertieft im Beitrag: „Kein Täter werden", Therapiewege, Signalwirkung

Zum Beitrag: Einstellung nach § 153a StPO →

Ersttäter — was Sie konkret erwartet

  • Was bedeutet „Ersttäter" bei § 184b StGB rechtlich — und wie hilft mir das?

    Im Strafgesetzbuch findet sich der Begriff nicht ausdrücklich. Gemeint ist, dass im Bundeszentralregister keine einschlägigen Voreintragungen vorliegen. Strafzumessungsrechtlich wirkt das nach § 46 Abs. 2 StGB strafmildernd, bei der Sozialprognose nach § 56 StGB ist es einer der wichtigsten Faktoren zugunsten einer Strafaussetzung zur Bewährung. Im Vorfeld einer Anklage ist die Vorstrafenfreiheit oft das Element, das eine Staatsanwaltschaft überhaupt erst über § 153a StPO oder Strafbefehl nachdenken lässt.

    → Vertieft im Beitrag: Ersttäter, § 56 StGB, Sozialprognose

  • Welche Verfahrensausgänge sind für mich als Ersttäter realistisch?

    Bei kleiner bis mittlerer Bildmenge, ohne eigene Verbreitung und mit kooperativer Verteidigung sind drei Wege Standard: Einstellung nach § 153a StPO gegen Auflage, Strafbefehl mit Geldstrafe (oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr auf Bewährung) und — bei größeren Mengen — Freiheitsstrafe auf Bewährung in der Hauptverhandlung. Die öffentliche Hauptverhandlung mit Erörterung der Inhalte ist seit der Reform vom 28.06.2024 die Ausnahme, nicht die Regel. Bei sehr milden Konstellationen kommt § 59 StGB (Verwarnung mit Strafvorbehalt) als faktisch straffreier Ausgang in Betracht.

    → Vertieft im Beitrag: § 153a, Strafbefehl, Bewährung, § 59 StGB

  • Was kann ich als Ersttäter konkret tun, um meine Position zu stärken?

    Schweigen, Verteidiger einschalten, Therapie anbahnen — in dieser Reihenfolge, möglichst noch in den ersten 48 Stunden nach der Hausdurchsuchung. Eine bei Anmeldung dokumentierte Therapie senkt die Geldauflage in der Praxis spürbar und macht aus einem ablehnenden Staatsanwalt häufig einen verhandlungsbereiten. Falsche Erklärungen bei der ersten Vernehmung („das war ein Virus", „nur einmal angeschaut") landen wörtlich in der Akte und kosten den Ersttäter-Bonus für Monate.

    → Vertieft im Beitrag: Erste Schritte, Therapie, Strafzumessung

Zum Beitrag: Ersttäter bei § 184b StGB →

Strafbefehl oder Hauptverhandlung?

  • Kann mein Verfahren ohne öffentliche Gerichtsverhandlung enden?

    Seit der Reform vom 28.06.2024 ja. § 184b ist wieder ein Vergehen; damit greift das Strafbefehlsverfahren nach §§ 407 ff. StPO. Bei anwaltlicher Vertretung kann der Strafbefehl sogar eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr auf Bewährung enthalten. Realistisch ist das vor allem bei Erst- und Gelegenheitstätern mit überschaubarer Bildmenge und geständiger Einlassung. Für Beamte, Selbstständige und Kammerberufe ist der Strafbefehl oft die entscheidende Option, um öffentliche Aufmerksamkeit zu vermeiden.

    → Vertieft im Beitrag: Strafbefehl, Einspruch, Hauptverhandlung

  • Ist die Hauptverhandlung bei § 184b automatisch nichtöffentlich?

    Nein. Der Grundsatz ist Öffentlichkeit (§ 169 Abs. 1 GVG). Die Öffentlichkeit wird nur auf Antrag oder bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen ausgeschlossen — insbesondere nach § 171b GVG (Schutz der Privatsphäre) und § 172 Nr. 1 GVG (Gefährdung der Sittlichkeit, praktisch ausnahmslos bei der Inaugenscheinnahme der Dateien). In meiner Praxis stelle ich regelmäßig Antrag nach § 171b Abs. 1, 3 GVG, weil bei § 184b-Verfahren sehr persönliche Umstände zur Sprache kommen, deren öffentliche Erörterung schutzwürdige Interessen verletzt.

    → Vertieft im Beitrag: Öffentlichkeit, Inaugenscheinnahme, Ablauf

Zum Beitrag: Hauptverhandlung und Strafbefehl →

Nebenfolgen — Führungszeugnis, Waffen, Aufenthalt, Beruf

  • Erscheint die Verurteilung im Führungszeugnis?

    Im einfachen Führungszeugnis nicht zwingend — Geldstrafen bis 90 Tagessätze oder Freiheitsstrafen bis drei Monate bleiben dort außen vor, sofern keine weitere Eintragung existiert (§ 32 Abs. 2 BZRG). Im erweiterten Führungszeugnis dagegen erscheint jede Verurteilung nach § 184b oder § 184c StGB — ausnahmslos (§ 32 Abs. 5 BZRG). Das erweiterte Führungszeugnis wird für Tätigkeiten mit Minderjährigen verlangt (Schule, Kita, Jugendverein, Sportverein, Pflegeeltern, Kinderarztpraxis). Für diese Berufe und Ehrenämter ist eine § 184b-Verurteilung faktisch das Ende — unabhängig vom Strafmaß.

    → Vertieft im Beitrag: § 32 BZRG, Tilgungsfristen, Tätigkeitssperre

  • Verliere ich Waffenbesitzkarte oder Jagdschein?

    Bei einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr zwingend (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 WaffG: absolute Unzuverlässigkeit, Zehn-Jahres-Sperre). Bei einer Geldstrafe ab 60 Tagessätzen liegt Regelunzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG vor — die Behörde widerruft die Erlaubnis regelmäßig. Der Jagdschein koppelt an die waffenrechtliche Zuverlässigkeit (§ 17 BJagdG). Die 60-Tagessätze-Grenze ist für Mandanten mit Waffen das zentrale Verteidigungsziel — eine 59-TS-Strafe ist waffenrechtlich eine andere Welt als eine 60-TS-Strafe.

    → Vertieft im Beitrag: Waffenrecht, Jagdschein, verwaltungsrechtliche Folgen

  • Droht die Ausweisung, wenn ich kein Deutscher bin?

    Bei einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr liegt ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vor (§ 54 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG) — die Ausweisung ist dann der Regelfall, abwendbar nur bei sehr starken Bleibeinteressen (deutsche Ehepartnerin, gemeinsame Kinder, Langzeitaufenthalt). Zwischen sechs Monaten und einem Jahr Freiheitsstrafe besteht ein „schwerwiegendes" Ausweisungsinteresse; die Abwägung ist offen. Unter sechs Monaten sind die Chancen auf einen Verbleib deutlich besser. Für nicht-deutsche Mandanten ist jede Schwelle der Strafzumessung existentiell.

    → Vertieft im Beitrag: §§ 53, 54 AufenthG, Bleibeinteresse, Duldung

Zum Beitrag: Nebenfolgen einer Verurteilung →

Familie, Jugendamt, Presse

  • Wird das Jugendamt informiert, wenn ich minderjährige Kinder habe?

    In aller Regel ja. Nach Nr. 35 MiStra (i.V.m. §§ 13, 14, 17 EGGVG, § 5 KKG) teilt die Staatsanwaltschaft dem Jugendamt und dem Familiengericht die wesentlichen Verdachtsmomente mit, sobald minderjährige Kinder im Haushalt oder im Umgang betroffen sind. Die Mitteilung geht oft schon am Tag der Hausdurchsuchung raus — ohne Vorwarnung. Das Jugendamt führt dann eine Gefährdungseinschätzung nach § 8a SGB VIII durch; das erste Schutzgespräch entscheidet oft mehr als die gesamte Strafverteidigung der folgenden Monate.

    → Vertieft im Beitrag: Nr. 35 MiStra, § 8a SGB VIII, Schutzgespräch

  • Verliere ich bei einer Verurteilung automatisch das Sorgerecht?

    Nein. Ein automatischer Sorgerechtsentzug existiert nicht. Das Familiengericht entscheidet nach § 1666 BGB im Einzelfall — und muss nach BGH (XII ZB 408/18, XII ZB 150/19) konkrete Tatsachenfeststellungen treffen. Maßnahmen reichen von Auflagen über begleiteten Umgang bis zum Kontakt- und Näherungsverbot (vgl. OLG Koblenz 7 UF 201/20). Der vollständige Sorgerechtsentzug nach § 1666 Abs. 3 Nr. 6 i.V.m. § 1666a BGB bleibt ultima ratio — selten bei reinen Besitzfällen, häufiger bei Hinweisen auf eigene Übergriffe. Entscheidend ist, wie Straf- und Familienverfahren strategisch zusammen geführt werden.

    → Vertieft im Beitrag: Sorgerecht, Umgang, BGH- und OLG-Rechtsprechung

  • Steht mein Name morgen in der Zeitung?

    In den allermeisten Fällen nein. Pressekodex Ziffer 8 (Persönlichkeitsrecht) und Ziffer 13 (Unschuldsvermutung) sowie die BVerfG-Rechtsprechung verlangen ein überwiegendes öffentliches Informationsinteresse, das bei einfachen Besitzverfahren typischerweise fehlt. Anders bei Personen des öffentlichen Lebens, Amtsträgern mit unmittelbarem Amtsbezug (Lehrer, Polizisten, Geistliche, Jugendrichter) und bei herausgehobenen Einzelfällen. Gegen unzulässige identifizierende Verdachtsberichterstattung helfen Gegendarstellung, Unterlassung und Geldentschädigung — die Fristen sind kurz, frühe Prüfung lohnt sich.

    → Vertieft im Beitrag: Pressekodex, Verdachtsberichterstattung, Gegendarstellung

Zum Beitrag: Familie, Sorgerecht, Öffentlichkeit →

Beamte, Lehrer, Kammerberufe

  • Ich bin Beamter — was droht mir dienstrechtlich?

    Das Strafverfahren ist nur die halbe Baustelle. Parallel läuft das Disziplinarverfahren — mit eigenen Regeln, eigenen Fristen, eigenen Folgen. Bereits bei Anfangsverdacht drohen vorläufige Dienstenthebung (§ 38 BDG) und Einbehalt der Bezüge bis zu 50 Prozent. Bei einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer vorsätzlichen Tat endet das Beamtenverhältnis automatisch (§ 24 BeamtStG). Für Polizeibeamte und Lehrer hat das BVerwG in den Urteilen vom 18.06.2015 bzw. 24.10.2019 die Entfernung aus dem Dienst zur Regelfolge erklärt. Die Ein-Jahres-Schwelle ist das zentrale Verteidigungsziel.

    → Vertieft im Beitrag: Disziplinarrecht, § 24 BeamtStG, BVerwG-Leitentscheidungen

  • Ich bin Arzt, Psychotherapeut oder Anwalt — verliere ich die Approbation oder Zulassung?

    Für Ärzte und Zahnärzte droht der Widerruf der Approbation wegen Berufsunwürdigkeit (§ 3 Abs. 1 Nr. 2, § 5 Abs. 2 BÄO) — das VG Oldenburg (7 A 2200/19, 23.06.2020) und weitere Verwaltungsgerichte bestätigen das auch bei geringen Mengen und Ersttätern. Psychotherapeuten fallen unter §§ 2, 5 PsychThG mit vergleichbarem Maßstab. Bei Rechtsanwälten greift § 14 Abs. 2 Nr. 2 BRAO in Kombination mit § 45 StGB (Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter bei Freiheitsstrafe ab einem Jahr). Die Folgen sind häufig gravierender als die Strafe selbst.

    → Vertieft im Beitrag: Approbation, Kammerberufe, § 14 BRAO

Zum Beitrag: Beamte, Lehrer, Polizisten →

Sexting, Jugendstrafrecht, Sonderfälle

  • Einvernehmliches Sexting zwischen 15- und 16-Jährigen — strafbar?

    Nein, sofern alle vier Voraussetzungen des § 184c Abs. 4 StGB erfüllt sind: Alter 14 bis 17, aktive Einwilligung der dargestellten Person, ausschließlich persönlicher Gebrauch, Herstellung durch die Beteiligten selbst. Sobald ein Bild an Dritte weitergegeben wird, greift die Ausnahme nicht mehr — und der Absender wird zum Beschuldigten nach § 184c Abs. 1 StGB. Die Privilegierung gilt nicht für Darstellungen unter 14 Jahren (§ 184b), weil es dort kein Herstellungsprivileg gibt.

    → Vertieft im Beitrag: Sexting-Privileg, Jugendpornographie, Grenzfälle

  • Mein 14- oder 15-jähriges Kind hat Kinderpornos weitergeleitet — was jetzt?

    Strafbarkeit beginnt mit 14 Jahren (§ 19 StGB). Das Verfahren läuft nach dem Jugendgerichtsgesetz und endet bei Ersttätern ganz überwiegend mit Einstellung nach §§ 45, 47 JGG oder einer milden Erziehungsmaßregel — wenn das Kind von Anfang an anwaltlich begleitet wird. Wichtig: Eltern dürfen keine Aussage für das Kind machen, und sie dürfen das Material auf keinen Fall selbst „zur Beweissicherung" auf ihre eigenen Geräte kopieren — damit machen sie sich selbst strafbar.

    → Vertieft im Beitrag: JGG, Eltern-Haftung, erste Schritte

  • Die IP-Adresse gehört zu meinem Anschluss — reicht das als Beweis?

    Nein. Die IP-Adresse identifiziert den Anschluss, nicht den Nutzer. Anders als im zivilrechtlichen Tauschbörsen-Recht gilt im Strafrecht „in dubio pro reo". Wenn mehrere Personen im Haushalt oder in der WG Zugriff hatten, wenn das WLAN offen oder schlecht gesichert war, oder wenn Gäste an den Anschluss kamen, reicht die IP-Zuordnung allein nach BGH-Rechtsprechung nicht. Findet die Durchsuchung auf dem Gerät nichts, steht das Verfahren oft nur auf der IP — und die ist angreifbar.

    → Vertieft im Beitrag: IP-Beweiswürdigung, WG, offenes WLAN

Zum Beitrag: Sonderkonstellationen →

Verteidigung — wie wir arbeiten

  • Soll ich bei der Polizei aussagen?

    Nein. Nicht vor Akteneinsicht. Ohne Kenntnis der konkreten Beweislage — was auf dem Datenträger gefunden wurde, welche Zuordnung die Forensik trifft, welche NCMEC-Details vorliegen — ist jede Aussage ein Schuss ins Dunkle. Die Polizei hat bei der ersten Vernehmung einen konkreten Verdachtsstand; der Beschuldigte kennt ihn nicht. Jedes spontane Erklärungsangebot („das war bestimmt ein Virus", „ich habe das nur einmal aus Neugier angeschaut") landet in der Akte und lässt sich später kaum wieder einfangen. Die einzige richtige Antwort: Schweigen, Verteidiger einschalten, Akteneinsicht abwarten.

    → Vertieft im Beitrag: Schweigerecht, Akteneinsicht, Einlassungsstrategie

  • Ab wann sollte ich einen Anwalt einschalten?

    So früh wie möglich — idealerweise noch während der Hausdurchsuchung, spätestens unmittelbar danach. Die ersten Wochen entscheiden: Aussagen bei der Polizei, E-Mails an den Dienstherrn, Gespräche mit Bekannten über das Verfahren können Folgen haben, die später schwer zu korrigieren sind. Fünf Minuten am Telefon mit einem spezialisierten Strafverteidiger reichen oft, um die nächsten Stunden richtig zu strukturieren. Jede Stunde, die ohne Anwalt vergeht, kostet Handlungsspielraum.

    → Vertieft im Beitrag: Ab wann Anwalt, Akteneinsicht, Erste Schritte

Zum Beitrag: Verteidigungsstrategie →

Vertiefte Informationen

Wissensdatenbank §§ 184b/184c StGB

Vertiefte Darstellungen zu den wichtigsten Teilbereichen — von der Frage, was überhaupt strafbar ist, über die Hausdurchsuchung und die Einstellung nach § 153a StPO bis zu Führungszeugnis, Waffenrecht und Sorgerecht.

Ermittlungsverfahren wegen § 184b StGB — was Beamte, Lehrer und Polizisten jetzt wissen müssen

Beamte, Lehrer, Polizisten — Disziplinarverfahren parallel zum Strafverfahren, § 24 BeamtStG, Kammerberufe

§§ 184b, 184c StGB — was strafbar ist, was nicht und warum die Abgrenzung oft über den Verfahrensausgang entscheidet

Tatbestand §§ 184b/184c StGB — Legaldefinition, Altersgrenze, Deepfakes, Manga, Textinhalte

Wie entsteht der Tatverdacht bei § 184b StGB — NCMEC, BKA, IP-Ermittlung, Cloud und Messenger

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Hausdurchsuchung wegen § 184b StGB — was in den ersten Minuten zu tun ist

Hausdurchsuchung wegen § 184b StGB — was in den ersten Minuten zu tun ist, Passwörter, Geräte, Richtervorbehalt

Strafrahmen und Strafmaß bei § 184b StGB — was nach der Reform vom 28. Juni 2024 gilt

Strafrahmen und Strafmaß nach der Reform 2024 — Besitz, Verbreitung, Bewährung, Untersuchungshaft

Einstellung des Verfahrens bei § 184b StGB — § 153 und § 153a StPO nach der Reform 2024

Einstellung nach §§ 153, 153a StPO bei § 184b — Auflagen, Therapie, realistische Chancen

Verteidigungsstrategie bei § 184b StGB — was ein Fachanwalt anders macht

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§ 184b StGB und die Familie — Jugendamt, Sorgerecht und was die Öffentlichkeit erfährt

§ 184b und Familie — Jugendamt, Sorgerecht, Presseberichterstattung, MiStra

Hauptverhandlung und Strafbefehl bei § 184b StGB — Ablauf, Öffentlichkeit, Alternativen

Hauptverhandlung und Strafbefehl bei § 184b — Ablauf, Öffentlichkeitsausschluss, Zuständigkeit, Verständigung

§ 184b StGB — Nebenfolgen: Führungszeugnis, Waffen, Führerschein, Beruf, Aufenthalt

Nebenfolgen einer § 184b-Verurteilung — Führungszeugnis, Waffenrecht, Jagdschein, Aufenthalt, Beruf, Gewerbe

§ 184b und § 184c StGB in Sonderkonstellationen — Sexting unter Jugendlichen, eigene Kinder, Jugendstrafrecht, fremdes WLAN, Selbstanzeige

Sonderfälle §§ 184b/184c — Sexting, Jugendstrafrecht, fremdes WLAN, Selbstanzeige, eigene Kinder als Beschuldigte

Ersttäter bei § 184b StGB — was Sie nach dem ersten Verfahren realistisch erwartet

Ersttäter bei § 184b StGB — realistische Verfahrensausgänge, Strafzumessung, Therapie, Sozialprognose

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