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Strafverteidigung in Freiburg – Kanzlei Florian Rappaport Rechtsanwalt Florian Rappaport, Strafverteidiger in Freiburg

Sexualstrafrecht · §§ 177 ff. StGB

Der Vorwurf einer Sexualstraftat trifft Sie beruflich, familiär und gesellschaftlich zugleich. Ich arbeite die Akte präzise auf, prüfe die Entstehung der Aussage und führe das Verfahren mit Diskretion. Mein Ziel ist die Einstellung oder der Freispruch — und der Schutz Ihres Rufs.

Gut verteidigt.

Strafverteidiger Florian Rappaport, Fachanwalt für Strafrecht in Freiburg

Wer bei der ersten Polizeivorladung schweigt und sofort verteidigt wird, behält die Gestaltungsmacht über das Verfahren — wer redet, verliert sie.

Anzeige erstattet — was läuft jetzt an?

Sexualstrafverfahren beginnen selten mit einem Paukenschlag. Häufig meldet sich zunächst ein Vorladungsschreiben der Polizei im Briefkasten, das den Adressaten als „Beschuldigten” bezeichnet und um Erscheinen bittet. Für viele ist das der erste Moment, in dem sie erfahren, dass überhaupt eine Anzeige vorliegt.

Die Ausgangssituationen sind typisch: Trennung, danach Anzeige durch die frühere Partnerin. Party-Abend, Vorwurf am nächsten Morgen. Arbeitsplatzkonstellation, Beschuldigung durch eine Mitarbeiterin oder einen Kollegen. Gemeinsam ist diesen Konstellationen, dass objektive Beweismittel oft fehlen und das Verfahren von Anfang an von der Frage dominiert wird, welche Aussage das Gericht am Ende für glaubhafter hält.

Diese Seite erklärt, wie ein Sexualstrafverfahren von der Anzeige bis zum Urteil abläuft, welche Weichenstellungen früh getroffen werden müssen — und wo Verteidigung konkret ansetzt.

Ermittlungsverfahren: Von der Anzeige bis zur Anklage

Anzeige und erste Ermittlungsschritte

Das Ermittlungsverfahren beginnt mit der Anzeige bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft ist Herrin des Ermittlungsverfahrens (§ 160 StPO) und leitet es; die Polizei handelt in ihrem Auftrag. Sobald ein Anfangsverdacht besteht, sind die Behörden verpflichtet, zu ermitteln.

In der Praxis läuft das Ermittlungsverfahren bei Sexualvorwürfen regelmäßig so ab: Die Anzeigeerstatterin wird ausführlich vernommen, ihre Aussage in einem ausführlichen Protokoll festgehalten. Anschließend werden Zeugen befragt, Chatverläufe gesichert, digitale Spuren ausgewertet, gegebenenfalls ein forensisches Gutachten angeordnet. Der Beschuldigte erfährt von all dem meistens erst durch die Vorladung — oder gar erst durch die Anklageschrift.

Aussagefreiheit: Der wichtigste Hebel in den ersten Stunden

Das Recht zu schweigen ist in § 136 StPO verankert. Es gilt gegenüber der Polizei vollständig und bedingungslos. Wer als Beschuldigter vernommen werden soll, muss das vorab mitgeteilt bekommen — und hat das Recht, vor der Aussage einen Verteidiger zu befragen.

In Sexualstrafverfahren ist das Schweigen in dieser Phase fast immer die richtige Entscheidung. Ohne Akteneinsicht ist unbekannt, welche Beweise vorliegen, was die Geschädigte ausgesagt hat, welche Chatverläufe gesichert wurden. Wer ohne dieses Wissen eine Einlassung abgibt, riskiert Widersprüche — und Widersprüche werden im Urteil gegen den Beschuldigten verwendet.

Verteidigung beginnt deshalb nicht bei der Hauptverhandlung, sondern am Tag der Vorladung.

Akteneinsicht (§ 147 StPO): Der Wendepunkt

Die Akteneinsicht ist das wichtigste Instrument zu Beginn der Verteidigung. Der Verteidiger hat nach § 147 Abs. 1 StPO das Recht, die Ermittlungsakte einzusehen — sobald er bestellt ist. Erst mit der Akte lässt sich beurteilen:

  • Was hat die Anzeigeerstatterin bei der Polizei ausgesagt, und wie detailliert ist diese Aussage?
  • Gibt es Widersprüche innerhalb der Aussage oder zwischen Aussage und anderen Beweismitteln?
  • Welche digitalen Auswertungen liegen vor?
  • Gibt es Zeugen, die die Version der Anklage stützen oder widersprechen?

Ohne diese Informationen ist keine belastbare Verteidigungsstrategie möglich. Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang der Mandant eine Einlassung abgibt, fällt nach — nie vor — der Akteneinsicht.

Hausdurchsuchung (§§ 102 ff. StPO)

In Sexualstrafverfahren mit digitalen Beweisthemen — etwa bei Vorwürfen, die mit Chatverläufen, Bildaufnahmen oder digitaler Kommunikation zusammenhängen — ordnet die Staatsanwaltschaft häufig eine Hausdurchsuchung an. Grundlage ist § 102 StPO; der Beschluss ergeht durch den Ermittlungsrichter. In Eilfällen kann die Polizei nach § 105 Abs. 1 StPO auch ohne Richterbeschluss durchsuchen (Gefahr im Verzug).

Bei der Durchsuchung werden regelmäßig alle digitalen Geräte beschlagnahmt: Smartphones, Laptops, Tablets, externe Speichermedien. Eine Pflicht, Passwörter oder PIN-Codes mitzuteilen, besteht nicht. Auch das Recht auf Anwesenheit eines Verteidigers besteht — in der Praxis kommt dieser aber meist erst nach der Durchsuchung.

Wichtige Verhaltensregeln während der Durchsuchung:

  • Ruhig bleiben, keine körperliche Gegenwehr
  • Das Durchsuchungsprotokoll lesen und Widersprüche notieren lassen, aber unterzeichnen
  • Keine Aussagen zur Sache gegenüber den Beamten
  • Sofort Verteidiger anrufen

Wer Geräte oder Daten löscht, sobald er von der Durchsuchung erfährt oder während sie läuft, riskiert einen eigenen Strafbarkeitsvorwurf (Beweisvereitelung oder Begünstigung).

Vorläufige Festnahme und Untersuchungshaft

Vorläufige Festnahme (§ 127 StPO)

Bei Verdacht auf Sexualdelikte mit hoher Straferwartung oder wenn der Beschuldigte auf frischer Tat gestellt wird, kann die Polizei ihn vorläufig festnehmen. Die vorläufige Festnahme muss dem Haftrichter spätestens am nächsten Tag vorgeführt werden (§ 128 StPO).

Untersuchungshaft: Voraussetzungen

Untersuchungshaft nach § 112 Abs. 1 StPO erfordert zwingend drei Voraussetzungen:

1. Dringender Tatverdacht. Die Ermittlungslage muss mit hoher Wahrscheinlichkeit auf eine strafbare Handlung hindeuten.

2. Ein gesetzlicher Haftgrund. Die in der Praxis relevantesten:

  • Verdunkelungsgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO): Konkrete Anhaltspunkte, dass der Beschuldigte Beweismittel vernichten oder Zeugen beeinflussen wird. In Sexualstrafverfahren besonders relevant, wenn der Beschuldigte nach Bekanntwerden des Vorwurfs Kontakt zur Geschädigten aufgenommen hat oder wenn Zeugen im gemeinsamen sozialen Umfeld vorhanden sind. Verdunkelungsgefahr fällt typischerweise weg, sobald das Beweismaterial gesichert ist.
  • Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO): Bei Vorwürfen nach § 177 Abs. 6 StGB (schwere Vergewaltigung, Mindeststrafe zwei Jahre) oder § 177 Abs. 8 StGB (besonders schwere Fälle) liegt eine erhebliche Straferwartung vor, die Fluchtgefahr begründen kann.

3. Verhältnismäßigkeit. Der Eingriff muss der Schwere des Vorwurfs entsprechen.

Haftprüfung und Haftbeschwerde

Der Beschuldigte hat das Recht, jederzeit eine mündliche Haftprüfung nach § 118 StPO zu beantragen. Daneben steht die Haftbeschwerde nach § 304 StPO offen. Beide Wege schließen sich vorübergehend aus.

Haftverschonung nach § 116 StPO — Aussetzung des Haftbefehls gegen Auflagen — ist auch in Sexualstrafverfahren möglich: Passabgabe, Meldeauflage, Wohnsitzauflage, Kontaktverbot zur Geschädigten. Das Kontaktverbot ist dabei regelmäßig Mindestauflage.

Das verfassungsrechtliche Beschleunigungsgebot verpflichtet Gerichte, Haftsachen vorrangig zu behandeln. Das Bundesverfassungsgericht hat klargestellt, dass Gerichtsüberlastung die Fortdauer von Untersuchungshaft nicht rechtfertigt und die Hauptverhandlung im Regelfall innerhalb von drei Monaten nach dem Eröffnungsbeschluss beginnen muss (BVerfG, Beschluss vom 11. Juni 2018 – 2 BvR 819/18).

Kontaktverbote und einstweilige Anordnungen nach GewSchG

Parallel zum Strafverfahren kann die Geschädigte beim Familiengericht einstweilige Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz beantragen: Kontaktverbot, Näherungsverbot, Wohnungsüberlassung. Diese Zivilschutzmaßnahmen laufen unabhängig vom Strafverfahren und sind sofort vollstreckbar. Ein Verstoß gegen eine GewSchG-Anordnung ist seinerseits strafbar (§ 4 GewSchG) und liefert der Staatsanwaltschaft gleichzeitig ein Argument für Verdunkelungsgefahr im Strafverfahren.

Für den Beschuldigten ist deshalb entscheidend: Kein Kontakt zur Anzeigeerstatterin — nicht persönlich, nicht per Nachricht, nicht über Dritte — sobald der Vorwurf bekannt ist.

Zwischenverfahren: Anklage und Eröffnung

Hält die Staatsanwaltschaft den Tatverdacht für hinreichend, erhebt sie Anklage beim zuständigen Gericht (§§ 199, 203 StPO). Das Gericht eröffnet das Hauptverfahren, wenn es nach eigener Prüfung ebenfalls hinreichenden Tatverdacht bejaht (§ 203 StPO).

Im Zwischenverfahren hat der Verteidiger die Möglichkeit, Einwendungen zu erheben und die Nichteröffnung des Hauptverfahrens zu beantragen — ein Weg, der bei widersprüchlicher Beweislage und schwacher Aktenlage gezielt eingesetzt wird.

Das Gericht legt Anklagevorwurf und Strafrahmen im Eröffnungsbeschluss fest. Abweichungen sind im Urteil möglich, müssen dem Angeklagten aber rechtzeitig mitgeteilt werden (§ 265 StPO).

Hauptverhandlung

Öffentlichkeitsausschluss nach § 171b GVG

Sexualstrafverfahren werden regelmäßig nicht öffentlich verhandelt. Nach § 171b GVG schließt das Gericht die Öffentlichkeit aus, sobald Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich einer Partei, eines Zeugen oder eines Verletzten erörtert werden, die bei öffentlicher Erörterung schutzwürdige Interessen verletzen würden. Bei Sexualdelikten ist dieser Ausschluss die Regel.

Das bedeutet für den Angeklagten: keine Pressevertreter im Saal, keine Zuhörer. Die Diskretion ist für beide Seiten vorhanden — schützt aber nicht davor, dass das Urteil selbst öffentlich zugänglich ist.

Videoübertragung für Zeugen (§ 247a StPO)

Das Gericht kann anordnen, dass eine Zeugin ihre Aussage per Videoübertragung aus einem anderen Raum macht, wenn anderenfalls ihr Wohl ernsthaft gefährdet wäre. In der Praxis kommt das vor, ist aber keine Selbstverständlichkeit — der Antrag muss begründet werden, und die Entscheidung liegt beim Gericht.

Nebenklage und Verletzten-Beistand (§§ 395 ff. StPO)

Bei Sexualdelikten ist die Geschädigte regelmäßig zur Nebenklage berechtigt (§ 395 Abs. 1 Nr. 1 lit. a StPO). Der Nebenkläger hat eigene Rechte: Akteneinsicht, Anwesenheitsrecht, Beweisantragsrecht, eigenes Plädoyer. In der Hauptverhandlung sitzt damit nicht nur der Staatsanwalt der Nebenklage-Vertreterin gegenüber, sondern auch ein eigener Anwalt der Geschädigten.

Für die Verteidigung bedeutet die Nebenklage: Die Hauptverhandlung ist prozessual dichter besetzt; Beweisvorgänge rund um die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage müssen besonders sorgfältig vorbereitet werden.

Beweiswürdigung in Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen

In der Mehrzahl der Sexualstrafverfahren gibt es keine DNA-Spuren, keine Videoaufzeichnungen, keine neutralen Augenzeugen. Das Verfahren entscheidet sich, wie das Gericht die Aussage der Geschädigten bewertet.

Der Bundesgerichtshof hat in seiner grundlegenden Entscheidung vom 30. Juli 1999 (BGH, Urt. v. 30. Juli 1999 – 1 StR 618/98; BGHSt 45, 164) detaillierte Anforderungen an die Glaubhaftigkeitsbeurteilung in Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen aufgestellt: Das Gericht muss prüfen, ob die Aussage in sich konsistent ist, ob sie über die Vernehmungen hinweg konstant bleibt, ob sie falschmotivationsfreie Ursprünge hat und ob Realkennzeichen vorhanden sind, die auf ein erlebtes Ereignis hindeuten. Fehler bei der Beweiswürdigung sind ein eigenständiger Revisionsgrund.

Genau hier setzt sachkundige Verteidigung an: Aussageentstehung rekonstruieren, Konstanz über alle Vernehmungen prüfen, Widersprüche herausarbeiten, gegebenenfalls ein aussagepsychologisches Privatgutachten einholen. Mehr dazu im Spoke Aussage gegen Aussage im Sexualstrafrecht.

Einstellungsmöglichkeiten und Verfahrensausgänge

Nicht jedes Sexualstrafverfahren endet mit einer Hauptverhandlung. Die wichtigsten Ausgangswege:

§ 170 Abs. 2 StPO — Einstellung mangels Tatverdacht. Die Staatsanwaltschaft stellt ein, wenn kein hinreichender Tatverdacht besteht. In widersprüchlichen Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen ist das ein realistisches Ziel, das durch frühzeitige und präzise Akteneinsicht erarbeitet wird.

§ 153 StPO — Einstellung bei geringer Schuld. Ohne öffentliches Interesse und bei geringer Schuld kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des Gerichts einstellen. Bei schwerwiegenderen Vorwürfen nach § 177 StGB scheidet das aus.

§ 153a StPO — Einstellung gegen Auflage. Geldauflage, gemeinnützige Arbeit, Täter-Opfer-Ausgleich. Denkbar bei Randkonstellationen wie § 184i oder § 183 StGB.

§ 154 StPO — Beschränkung auf wesentliche Taten. Bei mehreren Vorwürfen kann auf einzelne Anklagepunkte verzichtet werden, wenn sie das Gesamtstrafmaß nicht wesentlich beeinflussen. Instrument zur Konzentration des Verfahrens.

Strafbefehl (§ 407 StPO). Möglich bei Vergehen und Geldstrafe oder kurzer Freiheitsstrafe, die zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Vermeidet die öffentliche — wenn auch regelmäßig nicht öffentliche — Hauptverhandlung. Gegen einen Strafbefehl kann binnen zwei Wochen Einspruch eingelegt werden.

Rechtsmittel: Berufung und Revision

Gegen ein erstinstanzliches Urteil des Amtsgerichts ist Berufung an das Landgericht möglich (§ 312 StPO) — das Verfahren wird neu verhandelt.

Gegen Urteile des Landgerichts — und gegen Berufungsurteile des Landgerichts — steht die Revision offen (§ 333 StPO). Die Revision prüft keine Tatsachen neu, sondern nur Rechtsfehler: Verletzung von Verfahrensrecht oder materiellen Strafrechts. Beweiswürdigungsfehler — unzureichende Auseinandersetzung mit der Aussagekonstanz, fehlerhafte Anwendung der BGH-Glaubhaftigkeitsgrundsätze — sind klassische Revisionsgründe in Sexualstrafverfahren.

Die Entscheidung, ob Rechtsmittel einzulegen ist, hängt von Urteilsgründen, Strafmaß und Beweislage ab. In der Revisionsinstanz zählt allein die Arbeit am Recht.

Normennachweise

  • §§ 136, 147, 160, 163a StPO (Aussagefreiheit, Akteneinsicht, Ermittlungspflicht)
  • §§ 102, 103, 105 StPO (Hausdurchsuchung, Beschlagnahme)
  • §§ 112, 112a, 116, 117, 118, 121, 128 StPO (Untersuchungshaft, Haftverschonung, Haftprüfung)
  • §§ 199, 203, 265 StPO (Zwischenverfahren, Hinweispflicht)
  • §§ 153, 153a, 154, 170 Abs. 2, 407, 410 StPO (Einstellung, Strafbefehl)
  • §§ 312, 333 StPO (Berufung, Revision)
  • §§ 395 ff. StPO (Nebenklage)
  • § 247a StPO (Videoübertragung)
  • § 171b GVG (Öffentlichkeitsausschluss bei Sexualdelikten)
  • § 4 GewSchG (Strafbarkeit bei GewSchG-Verstoß)
  • BGH, Urt. v. 30. Juli 1999 – 1 StR 618/98; BGHSt 45, 164 (Grundsätze Glaubhaftigkeitsbeurteilung, Aussage gegen Aussage)
  • BVerfG, Beschl. v. 11. Juni 2018 – 2 BvR 819/18 (Beschleunigungsgebot in Haftsachen, Terminierungsdichte)

Häufig gestellte Fragen

  • Ich habe eine Polizeivorladung bekommen. Muss ich erscheinen?

    Als Beschuldigter sind Sie nicht verpflichtet, einer Polizeivorladung Folge zu leisten. Es besteht kein Erscheinens- und kein Aussagezwang gegenüber der Polizei (§ 163a Abs. 3 i.V.m. § 136 StPO). Erscheinen Sie dennoch, ohne vorher mit einem Verteidiger gesprochen zu haben, riskieren Sie, mit unvorbereiteten Aussagen die Ermittlungen gegen sich zu belasten. Die richtige Reaktion auf eine Vorladung als Beschuldigter: einen Verteidiger einschalten, der Akteneinsicht beantragt und die weitere Strategie festlegt.

  • Darf ich gegenüber der Polizei alles bestreiten oder besser schweigen?

    Schweigen ist das Einzige, was Sie ohne Risiko tun können. Das Aussageverweigerungsrecht nach § 136 StPO ist kein Geständnis und darf nicht zu Ihren Lasten ausgelegt werden. Wer hingegen bestreitet, legt sich auf eine Version fest — und jede Abweichung davon wird in Hauptverhandlung und Urteil gegen Sie verwendet. Ohne Akteneinsicht wissen Sie nicht, welche Beweise die Ermittler bereits haben. Schweigen bis zur Akteneinsicht ist in Sexualstrafverfahren fast immer die richtige Entscheidung.

  • Wann wird in Sexualstrafverfahren Untersuchungshaft angeordnet?

    Untersuchungshaft setzt dringenden Tatverdacht und einen gesetzlichen Haftgrund voraus (§ 112 Abs. 1 StPO). In Sexualstrafverfahren kommen vor allem Verdunkelungsgefahr (wenn der Beschuldigte Kontakt zur Geschädigten aufgenommen oder Zeugen beeinflusst haben soll) und Fluchtgefahr (bei hoher Straferwartung, z. B. bei Vergewaltigungsvorwürfen nach § 177 Abs. 6 StGB mit Mindeststrafe zwei Jahre) in Betracht. Kontaktaufnahme zur Anzeigeerstatterin nach Bekanntwerden des Vorwurfs ist einer der häufigsten Gründe für einen Haftbefehl.

  • Was passiert bei einer Hausdurchsuchung — darf die Polizei mein Handy mitnehmen?

    Ja. Bei einer Hausdurchsuchung nach §§ 102, 103 StPO kann die Polizei alle Gegenstände beschlagnahmen, die als Beweismittel in Betracht kommen — dazu gehören Smartphones, Laptops, Tablets, externe Festplatten und Cloud-Zugangsdaten. Sie müssen die Durchsuchung dulden, sind aber nicht verpflichtet, Passwörter oder PIN-Codes herauszugeben. Auch ohne aktive Mitwirkung können digitale Geräte technisch ausgewertet werden. Wichtig: nichts löschen, kein Gerät zurückfordern, Durchsuchungsprotokoll unterzeichnen lassen.

  • Ist die Hauptverhandlung öffentlich?

    Grundsätzlich ja — die Öffentlichkeit ist ein Verfassungsprinzip. In Sexualstrafverfahren ordnet das Gericht jedoch nach § 171b GVG auf Antrag den Ausschluss der Öffentlichkeit an, sobald Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich der Geschädigten oder des Angeklagten erörtert werden. Bei Sexualdelikten ist dieser Ausschluss die Regel, nicht die Ausnahme — was Diskretion für beide Seiten bedeutet, aber auch, dass kein Publikum die Verhandlung mitverfolgt.

  • Wie lange dauert ein Sexualstrafverfahren typischerweise?

    Das hängt stark vom Einzelfall ab. Einfachere Konstellationen (z. B. § 184i StGB, Belästigung, keine Vorstrafen) können binnen weniger Monate zu einem Strafbefehl oder einer Einstellung führen. Komplexe Verfahren mit mehreren Tatvorwürfen, psychiatrischen Gutachten oder Aussagepsychologie-Sachverständigen dauern häufig ein bis zwei Jahre bis zur Hauptverhandlung, hinzu kommen Rechtsmittelverfahren. Befindet sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft, gilt das Beschleunigungsgebot — das Gericht muss besonders zügig verhandeln.

  • Wann kommt eine Verfahrenseinstellung in Betracht?

    Eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO erfolgt, wenn kein hinreichender Tatverdacht besteht — in Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen mit widersprüchlicher Zeugenaussage ist das ein reales Ziel. Daneben gibt es die Einstellung nach § 153 StPO (geringe Schuld, kein öffentliches Interesse) und § 153a StPO (gegen Auflage, z. B. Zahlung, Kurs). Bei einschlägigen Vorwürfen nach § 177 StGB kommen diese Normen nur bei Randkonstellationen in Betracht; der übliche Weg ist Anklage oder Strafbefehl.

  • Werde ich ins Führungszeugnis eingetragen?

    Eine Verurteilung wegen eines Sexualdelikts wird ins Bundeszentralregister eingetragen und erscheint — abhängig von Strafhöhe und Delikt — im Führungszeugnis. Bei bestimmten Sexualdelikten sind zudem das erweiterte Führungszeugnis und ein Berufsverbot nach § 70 StGB sowie die Aufnahme ins Sexualstraftäterregister relevant. Alle Nebenfolgen sind im Spoke Nebenfolgen im Sexualstrafrecht ausführlich beschrieben.

  • Was passiert, wenn ich Beamter, Lehrer oder Arzt bin?

    Ein Sexualstrafverfahren löst bei Beamten, Lehrkräften und Angehörigen von Kammerberufen regelmäßig ein paralleles Disziplinar- oder Berufsrechtsverfahren aus. Für den Dienstherrn ist oft schon der bloße Verdacht Anlass für eine vorläufige Dienstenthebung. Die strafrechtliche und die dienstrechtliche Seite müssen von Anfang an gemeinsam gedacht werden. Details zu Disziplinarrecht und Approbationswiderruf finden Sie im Spoke Nebenfolgen im Sexualstrafrecht.

  • Kann ich Einspruch gegen einen Strafbefehl einlegen?

    Ja. Gegen einen Strafbefehl kann binnen zwei Wochen nach Zustellung Einspruch eingelegt werden (§ 410 StPO). Der Einspruch führt zur Hauptverhandlung. Ob das taktisch sinnvoll ist, hängt von der Beweislage ab: Ein Strafbefehl vermeidet die öffentliche — in Sexualstrafverfahren zwar oft ausgeschlossene, aber dennoch belastende — Hauptverhandlung. Die Entscheidung über den Einspruch ist eine der wichtigsten im gesamten Verfahren und sollte ausschließlich nach Akteneinsicht und in Abstimmung mit dem Verteidiger fallen.

„Ich hatte den Vorwurf im Raum stehen und das Gefühl, dass niemand mir noch zuhört. Rappaport hat zugehört — ohne Belehrung, ohne Wertung. Und dann hat er die Widersprüche in der Aussage herausgearbeitet, die vorher niemand sehen wollte.“

„Es war Aussage gegen Aussage. Nach der Akteneinsicht hat er mir genau gezeigt, an welchen Stellen die Belastungszeugin ihre Version im Verlauf geändert hat. Das Verfahren wurde eingestellt.“

Fachanwalt für Strafrecht Florian Rappaport in seiner Kanzlei in Freiburg

Rechtsanwalt Rappaport

Den Fachanwaltstitel verleiht die Rechtsanwaltskammer an Strafverteidiger, die umfangreiche praktische Erfahrung aus einer hohen Zahl persönlich bearbeiteter Fälle vorweisen und ihr vertieftes theoretisches Wissen in mehreren Prüfungen belegen. Eine jährliche Fortbildungspflicht sichert, dass diese Kenntnisse aktuell bleiben. So ist der Fachanwaltstitel ein unabhängig geprüfter Beleg für gesicherte Fachkunde.

Studium an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg / Referendariat am Landgericht Freiburg / ausschließlich im Strafrecht tätig / Verteidigung in Freiburg, Offenburg und Lörrach

„Sexualstrafverfahren entscheiden sich selten am großen Beweis. Sie entscheiden sich an den kleinen Details: der Entstehungsgeschichte der Aussage, ihrer Konstanz über die Monate, den Widersprüchen zwischen Ermittlungsverfahren und Hauptverhandlung, dem nicht ausgewerteten Chatverlauf, der übersehenen Randnotiz im Vermerk.

Ich nehme den Vorwurf ernst — und den Mandanten. Kein Urteil, keine Moralpredigt, keine vorauseilende Opferschutz-Rhetorik. Dafür präzise Arbeit: Akteneinsicht, Aussageanalyse, gegebenenfalls ein aussagepsychologisches Privatgutachten, klare Verteidigungsstrategie.

Mein Auftrag: die Wahrheit, die sich aus den Akten rekonstruieren lässt, gegen die Konstruktion der Anklage zu stellen. Mit Diskretion, mit Geduld, mit der Sorgfalt, die diese Verfahren verlangen."

rappaport@rappaport-verteidigung.de

Das erste Gespräch

Manche Anrufe sind nicht leicht — und Sie müssen vorher nicht wissen, wo Sie anfangen sollen. Erzählen Sie, was passiert ist; ich höre zu und ordne ein, was das bedeutet. Am Ende sehen wir gemeinsam, was sinnvoll wäre — und ob ich der richtige Verteidiger für Ihre Sache bin.

Erfolge

„Die Hausdurchsuchung kam morgens um sechs. Ich war am Boden. Er hat die Sache ab der ersten Stunde übernommen — ruhig, klar, keine Panikmache. Am Ende stand Einstellung gegen Auflage, und mein Arbeitgeber hat nie davon erfahren.“

„Was mich überzeugt hat: keine Versprechen. Nur eine ehrliche Einschätzung der Aktenlage, Stufe für Stufe. Er hat die Anklageschrift zerpflückt, hat auf eigene Kosten ein aussagepsychologisches Privatgutachten geprüft. Freispruch nach drei Hauptverhandlungstagen.“

Strafverteidiger Florian Rappaport, Fachanwalt für Strafrecht in Freiburg

Was treibt mich an, Menschen zu verteidigen, die mit einem Vorwurf aus dem Sexualstrafrecht konfrontiert sind?

„In keinem anderen Strafrechtsgebiet hängt so viel an Glaubwürdigkeit und so wenig an objektiven Beweisen. Hier zählt jedes Protokoll, jede Zeitangabe, jede Formulierung in einer WhatsApp-Nachricht. Wenn wir am Ende eine Einstellung oder einen Freispruch erreichen, dann weil wir bereit waren, uns in die Aussageentstehung, in die Ermittlungsakte und in die psychologische Gutachtenliteratur einzuarbeiten. Diese Gründlichkeit ist es, die mich antreibt."

Ihre ersten Schritte

  1. Schweigen Sie — konsequent.

    Keine Aussage bei der Polizei, keine Erklärung, keine Rechtfertigung. Gerade in Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen wird jede frühe Einlassung später gegen Ihre Glaubwürdigkeit gewendet. Schweigen Sie, bis wir die Akte kennen und Ihre Verteidigung steht.

  2. Kein Kontakt zur anderen Seite.

    Keine SMS, keine WhatsApp, keine Entschuldigungen und keine „Klärungsversuche" — das gilt auch dann, wenn Sie den Vorwurf für absurd halten. Jeder Kontaktversuch kann als Nötigung oder Beeinflussung gewertet werden.

  3. Wir prüfen die Aussage.

    In vielen Verfahren steht Aussage gegen Aussage – die Belastungsaussage ist das einzige Beweismittel. Genau daran entscheidet sich alles. Mit Ihrer Vollmacht nehmen wir Akteneinsicht und prüfen diese Aussage bis ins Detail: ihre Entstehung, ihre Widersprüche, ihre Konstanz über die Zeit. Hält sie der Prüfung nicht stand, hält auch der Vorwurf nicht.

  4. Lassen Sie uns ins Gespräch kommen

    Schon am Telefon klären wir Ihre ersten Fragen.

    0761 458 754 80

Oder lassen Sie sich zurückrufen.

Wann erreichen wir Sie am besten?

Sie können mehrere Zeiträume wählen.

Rechtsanwalt Rappaport am Schreibtisch bei der Arbeit am Schriftsatz

Beharrlich.

Ein Strafverfahren zieht sich oft über Monate. Rechtsanwalt Rappaport verfolgt Ihre Sache mit Geduld und Beharrlichkeit, bis sie entschieden ist.

„Die Diskretion war für mich das Wichtigste. Weder Nachbarn noch Kollegen haben etwas mitbekommen. Er hat das Verfahren still und professionell geführt — genau so, wie ich es brauchte.“

„Ich habe einen teilweisen Vorwurf eingeräumt und über Rappaport die Strafe auf Bewährung gesetzt. Er hat vorher genau mit mir durchgesprochen, was ich sage und was nicht — jedes Wort zählte in der Hauptverhandlung.“

Strafverteidiger Florian Rappaport im Mandantengespräch am Besprechungstisch in Freiburg

Sie sind nicht allein.

Ab dem ersten Gespräch denke und handle ich für Sie – Sie müssen das nicht allein tragen.

Wie bewerten Mandantinnen und Mandanten unsere Leistungen?

„Herr Rappaport erscheint sehr ruhig und bedacht. Erfasst jedes Detail und sorgt im entscheidenden Moment für eine erfolgreiche Überraschung. So ist es mir in meinem eigentlich aussichtslosen Fall ergangen. Viele herzlichen Dank für diesen tollen Erfolg Absolut empfehlenswert für jeden.“
E. U.
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„Ich kann Herr Rappaport uneingeschränkt weiterempfehlen. Er hat mich durch einen sehr unangenehmen und belastenden Prozess begleitet und mir von Anfang an das Gefühl gegeben, in den besten Händen zu sein. Er war jederzeit erreichbar, nahm sich viel Zeit, um mir zuzuhören, und hat sich mit großer Sorgfalt und Professionalität um meinen Fall gekümmert. Seine ruhige, zuversichtliche Art hat mir in einer schwierigen Zeit viel Sicherheit gegeben. Dank seines Engagements und seiner Kompetenz konnte ich das bestmögliche Ergebnis erzielen. Vielen Dank für die hervorragende Unterstützung!“
S. R.
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„Herr Rappaport hat alles zum guten gewendet. Sehr kompetent. Bei Fragen kann man sich immer melden.100% Weiterempfehlung. Vielen vielen Dank nochmal.“
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D. S.
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„Herr Rappaport ist wunderbar. Immer erreichbar, sehr freundlich und nicht verklemmt wie manch andere Rechtsanwälte. Hat das Maximum herausgeholt, sodass ich mehr als zufrieden sein kann. Jederzeit zu empfehlen.“
M. K.
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„Ich war am Anfang sehr verzweifelt und wusste nicht weiter. Bis ich auf die Kanzlei gestoßen bin. Nicht nur habe ich mich dort sehr gut aufgehoben gefühlt, sondern standen meiner Fragen zu jeder Tageszeit zur Verfügung. Ich finde sie gehen sehr menschlich und Verständnisvoll mit einem um. Was ich auch sehr hervorheben möchte, ist das sie sehr professionell und mit viel engagement an den Fall heran gehen. Dadurch hatte ich keine schlaflose nächte mehr. Der Fall fiel mit einem Freispruch aus. Ich kann die beiden auf jedenfall weiter empfehlen!“
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A. M.
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Presse: RAPPAPORT · Verteidigung in den Medien

Kanzleihund Lara, Golden Retriever bei Strafverteidiger Florian Rappaport in Freiburg

Mandanten-Begleithündin Lara

Um Ihren Besuch in unserer Kanzlei so angenehm wie möglich zu gestalten, begrüßt Sie auf Wunsch unsere Golden Retriever-Hündin Lara. Sie begleitet Beratungsgespräche, lässt sich streicheln oder liegt einfach still dabei. Ihre Gelassenheit hilft vielen Mandanten, zur Ruhe zu kommen und sich besser zu konzentrieren.

Erfahren Sie mehr über unsere Arbeit.

Wir stellen unsere Tätigkeitsschwerpunkte vor.

Weitere Videos finden Sie auf den Seiten zu den einzelnen Tätigkeitsschwerpunkten.

Und in unserem Ratgeber Strafrecht geben wir online Antworten auf einige häufige Fragen aus unserem Alltag als Strafverteidiger.

Überblick

Häufig gestellte Fragen rund um das Thema

Verfahrensablauf und erste Schritte

  • Ich habe eine Polizeivorladung bekommen. Muss ich erscheinen?

    Nein. Als Beschuldigter sind Sie nicht verpflichtet, einer Polizeivorladung Folge zu leisten — weder zum Erscheinen noch zur Aussage (§ 163a Abs. 3 i.V.m. § 136 StPO). Wer ohne Akteneinsicht spricht, legt sich auf eine Version fest, bevor er weiß, was in der Akte steht. Richtige Reihenfolge: Vorladung ignorieren bzw. per Verteidiger absagen, Akte anfordern, Strategie festlegen, erst dann — wenn überhaupt — einlassen.

    → Vertieft im Beitrag: Vorladung, Akteneinsicht, Aussagefreiheit, Hausdurchsuchung, U-Haft

  • Wann wird in Sexualstrafverfahren Untersuchungshaft angeordnet?

    Untersuchungshaft setzt dringenden Tatverdacht und einen Haftgrund voraus (§ 112 StPO). In Sexualstrafverfahren sind die häufigsten Haftgründe Verdunkelungsgefahr (insbesondere bei Kontaktaufnahme zur Anzeigeerstatterin oder zu Zeugen im gemeinsamen Umfeld) und Fluchtgefahr (bei hoher Straferwartung, etwa bei § 177 Abs. 6 StGB mit Mindeststrafe zwei Jahre). Haftverschonung gegen Auflagen (Kontaktverbot, Meldepflicht) ist möglich.

    → Vertieft im Beitrag: Haftgründe, Haftprüfung, Haftbeschwerde, Beschleunigungsgebot

  • Ist die Hauptverhandlung öffentlich?

    In der Regel nicht. Nach § 171b GVG schließt das Gericht in Sexualstrafverfahren die Öffentlichkeit aus, sobald Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich erörtert werden — bei Sexualdelikten ist das der Normalfall. Keine Pressevertreter, keine Zuhörer im Saal. Das Urteil selbst bleibt öffentlich zugänglich.

    → Vertieft im Beitrag: § 171b GVG, Videoübertragung § 247a StPO, Nebenklage, Einstellung

Zum ausführlichen Beitrag →

Sexueller Übergriff nach § 177 Abs. 1 StGB

  • Was bedeutet „gegen den erkennbaren Willen"?

    Seit der Reform 2016 („Nein heißt Nein") setzt § 177 Abs. 1 StGB keine Gewaltanwendung mehr voraus. Strafbar ist bereits die sexuelle Handlung gegen den erkennbaren Willen. Erkennbarkeit wird nicht nur durch verbale Ablehnung begründet, sondern auch durch Körpersprache, Abwehrbewegungen, Weinen oder Erstarren. Maßstab ist der objektive Eindruck eines Dritten in der Situation.

    → Vertieft im Beitrag: Reform 2016, Tatbestandsmerkmale, Strafrahmen, Verteidigungslinien

  • Welche Strafe droht bei § 177 Abs. 1 StGB?

    Der Grundtatbestand § 177 Abs. 1 StGB sieht Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vor. Im minder schweren Fall (§ 177 Abs. 9 StGB) reicht der Strafrahmen von drei Monaten bis zu drei Jahren. Bewährung ist grundsätzlich möglich, Strafbefehl nur in Ausnahmefällen bei niedrigem Gewicht. Entscheidend sind Umfang des Vorwurfs, Vorstrafen, Nachtatverhalten und Aktenlage.

    → Vertieft im Beitrag: Strafrahmen, minder schwerer Fall, Versuch und Rücktritt

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Vergewaltigung und sexuelle Nötigung (§ 177 Abs. 5–8 StGB)

  • Was ist der Unterschied zwischen sexueller Nötigung und Vergewaltigung?

    § 177 Abs. 5 StGB (sexuelle Nötigung) erfasst sexuelle Handlungen mit Gewalt, Drohung oder Ausnutzung einer schutzlosen Lage — Strafrahmen ein Jahr bis 15 Jahre. Vergewaltigung ist ein Regelbeispiel des besonders schweren Falles nach § 177 Abs. 6 StGB: Beischlaf oder vergleichbare sexuelle Handlungen, die mit dem Eindringen in den Körper verbunden sind — Mindeststrafe zwei Jahre. § 177 Abs. 7 und 8 erhöhen die Strafe bei Waffenbezug oder schwerer Misshandlung (Mindeststrafe drei bzw. fünf Jahre).

    → Vertieft im Beitrag: Tatvarianten, Eindringen-Begriff, Waffenqualifikation, minder schwerer Fall

  • Ist bei Vergewaltigung Bewährung möglich?

    Im Grundfall § 177 Abs. 6 StGB (Mindeststrafe zwei Jahre) ist Bewährung nach § 56 Abs. 2 StGB nur bei besonderen Umständen möglich. Der Weg führt regelmäßig über den minder schweren Fall (§ 177 Abs. 9 StGB) mit abgesenktem Strafrahmen. Voraussetzungen: geringeres Tatunrecht, Geständnis, Täter-Opfer-Ausgleich, glaubhafte Therapiezusage, unterdurchschnittliches Nachtatverhalten der Belastungszeugenseite.

    → Vertieft im Beitrag: Minder schwerer Fall, Strafmilderung, Täter-Opfer-Ausgleich

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Aussage gegen Aussage und Glaubhaftigkeitsgutachten

  • Kann ich verurteilt werden, wenn es keine Beweise außer der Aussage gibt?

    Ja — aber nur nach strengen Maßstäben. Der BGH verlangt in Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen eine lückenlose Gesamtwürdigung und die sogenannte Nullhypothese: Das Gericht muss zunächst annehmen, die Aussage sei falsch, und prüfen, ob diese Hypothese zu widerlegen ist (BGH, Urt. v. 30.07.1999 – 1 StR 618/98). Verteidigung setzt auf methodisch saubere Aussageanalyse: Konstanz, Realkennzeichen, Entstehungsbedingungen.

    → Vertieft im Beitrag: Nullhypothese, Realkennzeichen, aussagepsychologisches Gutachten

  • Was ist ein aussagepsychologisches Gutachten — und wann lohnt sich eins?

    Ein aussagepsychologisches Gutachten prüft die Glaubhaftigkeit einer Zeugenaussage nach wissenschaftlichen Standards (Steller/Volbert). Beauftragt wird es vom Gericht bei Zweifeln an der Aussagetüchtigkeit — etwa bei Kindern, bei Therapiebeeinflussung oder bei auffälliger Aussagedynamik. Die Verteidigung kann per Beweisantrag ein Gutachten erwirken oder auf eigene Kosten ein Privatgutachten einholen. Letzteres zahlt sich aus, wenn Widersprüche oder Suggestionsrisiken dokumentiert werden sollen.

    → Vertieft im Beitrag: Gutachten-Methodik, Verteidigungsantrag, Videovernehmung § 58a StPO

  • Ich habe Chatverläufe, die der Aussage widersprechen. Wie setze ich das ein?

    Chatprotokolle, WhatsApp-Verläufe oder Mail-Korrespondenz vor und nach dem Vorfall sind oft die einzigen objektivierbaren Beweismittel. Widersprüche zwischen Schilderung und dokumentierter Kommunikation — freundliche Nachrichten nach dem Vorwurf, verzögerte Anzeige, Thematisierung erst Monate später — durchbrechen die Aussagekonstanz. Die Verteidigung sichert solche Daten sofort, legt sie strukturiert in der Akte vor und nutzt sie in der Hauptverhandlung zur Konfrontation.

    → Vertieft im Beitrag: Konstanzanalyse, Erstaussage, Chatverwertung

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Sexuelle Belästigung (§ 184i StGB)

  • Was genau ist nach § 184i StGB strafbar?

    § 184i StGB (seit 2016) erfasst die körperliche Berührung einer anderen Person in sexuell bestimmter Weise, durch die sie belästigt wird. Klassische Fälle: Po-Tätscheln, Brust-Grapschen in der Öffentlichkeit, ÖPNV-Situationen. Strafrahmen: Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe — im besonders schweren Fall (gemeinschaftliche Begehung) drei Monate bis fünf Jahre. § 184i ist Antragsdelikt; die Rücknahme des Strafantrags beendet das Verfahren, wenn kein besonderes öffentliches Interesse besteht.

    → Vertieft im Beitrag: Tatbestandsmerkmale, Strafantrag, Einstellung nach § 153a StPO, TOA

  • Kann ich das Verfahren durch Täter-Opfer-Ausgleich abwenden?

    Ja. Bei § 184i StGB ist der Täter-Opfer-Ausgleich (§ 46a StGB) regelmäßig der aussichtsreichste Weg. Wird der Strafantrag zurückgenommen und ein TOA erreicht, kommt eine Einstellung nach § 153a StPO gegen Auflage oder nach § 170 Abs. 2 StPO in Betracht. Bei Ersttätern ohne Vorstrafen und glaubhaft reflektiertem Verhalten ist das Verfahren ohne Hauptverhandlung und oft ohne Führungszeugnis-Eintrag beendbar.

    → Vertieft im Beitrag: TOA, Strafantrag-Rücknahme, Strafbefehl, erweitertes Führungszeugnis

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Bildaufnahmen: Upskirting (§ 184k) und § 201a StGB (inkl. Deepfake)

  • Was ist Upskirting und wie wird es bestraft?

    § 184k StGB (seit 01.01.2021) erfasst die unbefugte Bildaufnahme von Genitalien, Gesäß, weiblicher Brust oder der diese Körperteile bedeckenden Unterwäsche, soweit diese Bereiche gegen Anblick geschützt sind. Strafrahmen: Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Die Norm schließt die Lücke zwischen § 201a StGB (höchstpersönlicher Lebensbereich) und Kunsturhebergesetz.

    → Vertieft im Beitrag: Tatbestand, Abgrenzung § 201a, Antragsdelikt, typische Fallkonstellationen

  • Ist es strafbar, ein intimes Foto der Ex zu verschicken?

    Regelmäßig ja. Auch wenn die Aufnahme einvernehmlich gemacht wurde, kann die Verbreitung gegen den Willen der abgebildeten Person nach § 201a Abs. 2 StGB strafbar sein (Zugänglichmachen einer Aufnahme, die das Ansehen der abgebildeten Person erheblich schädigt). Hinzu kommen Beleidigung (§ 185 StGB) und zivilrechtliche Unterlassungs-/Schadensersatzansprüche. Bei minderjährigen Abgebildeten greifen §§ 184b, 184c StGB — siehe separate KiPo-Datenbank.

    → Vertieft im Beitrag: § 201a Abs. 2, Einwilligung, Deepfake-Problematik, Gesetzentwurf § 201b

  • Ist ein Deepfake-Porno nach deutschem Recht strafbar?

    Die Rechtslage ist nicht eindeutig. Ein Gesetzentwurf für einen neuen § 201b StGB (Bundesrats-Initiative, BT-Drucks. 21/1383) liegt vor, ist aber nicht verabschiedet. Bis dahin greifen — je nach Fallgestaltung — § 201a Abs. 2 StGB (Zugänglichmachen einer bildlichen Darstellung, die das Ansehen erheblich schädigt), § 185 StGB (Beleidigung) oder zivilrechtlicher Persönlichkeitsschutz. Die reine Herstellung eines Deepfakes ohne Verbreitung ist derzeit straffrei.

    → Vertieft im Beitrag: § 201a, § 201b-Entwurf, Abgrenzung, Verteidigung

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Missbrauch Schutzbefohlener (§§ 174 ff. StGB)

Spezieller Tatbestand für Personen in Abhängigkeits- und Autoritätsverhältnissen — Lehrer, Therapeuten, Ärzte, Heimerzieher, Polizei- und Justizbedienstete. Neben dem Strafverfahren droht regelmäßig ein Disziplinar- oder Kammerverfahren.

  • Was bedeutet „anvertraut" im Sinne des § 174 StGB?

    Anvertraut ist eine Person, wenn ihr Erzieher, Ausbilder oder die Aufsichtsperson eine Verantwortung für ihre Lebensführung oder Erziehung trägt. Der BGH hat klargestellt, dass diese Obhut nicht auf den Regelunterricht beschränkt ist; auch außerunterrichtliche Betätigungen wie Schulsanitätsdienst oder Klassenfahrten fallen darunter (BGH, Urt. v. 06.05.2014 – 4 StR 503/13). Für die Strafbarkeit nach § 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist zudem ein konkretes Abhängigkeitsverhältnis erforderlich.

    → Vertieft im Beitrag: §§ 174, 174a, 174b, 174c — Tatbestände, Verteidigung, Disziplinarrecht

  • Gilt § 174c StGB auch bei einvernehmlicher Beziehung mit Patienten?

    Ja. § 174c StGB schützt Patienten im Rahmen eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses — typisch: Psychotherapeuten, Ärzte (insb. Gynäkologen, Psychiater), Sozialarbeiter. Einvernehmlichkeit ist irrelevant (BGH, Beschl. v. 29.06.2016 – 1 StR 24/16, BGHSt 61, 208). Maßgeblich ist das bestehende Behandlungsverhältnis; scheinbare Zustimmung wird als durch die Autoritätsstellung beeinträchtigt gewertet.

    → Vertieft im Beitrag: Behandlungsverhältnis, BGH zum Heilpraktiker, Disziplinarrecht, Approbation

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Sexueller Missbrauch Jugendlicher (§ 182 StGB)

  • Ab welchem Alter sind sexuelle Handlungen mit Jugendlichen nicht mehr strafbar?

    § 182 StGB schützt Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren, aber nur in qualifizierten Situationen: bei Ausnutzung einer Zwangslage (Abs. 1), bei Entgeltlichkeit (Abs. 2) oder bei Tätern über 21 Jahren, die die fehlende sexuelle Reife eines unter 16-Jährigen ausnutzen (Abs. 3). Einvernehmliche Beziehungen ohne Ausnutzungssituation sind nicht nach § 182 StGB strafbar. Andere Normen (§ 174, § 177) bleiben altersunabhängig anwendbar.

    → Vertieft im Beitrag: Tatbestandsvarianten, Einstellungsklausel Abs. 6, Altersirrtum

  • Ich war 19, sie war 15 — bin ich strafbar?

    § 182 Abs. 3 StGB setzt Tätern über 21 Jahren voraus — mit 19 scheidet diese Variante aus. Geprüft werden könnten Abs. 1 (Zwangslage) oder Abs. 2 (Entgeltlichkeit), die keine Altersuntergrenze kennen, aber entsprechende Tatbestandsmerkmale voraussetzen. Fehlen Zwangslage, Entgelt und andere Straftatbestände (etwa § 177 StGB), scheidet eine Strafbarkeit nach § 182 StGB aus. Bei geringem Altersabstand und einvernehmlichem Kontakt greift zudem die Einstellungsklausel des § 182 Abs. 6 StGB.

    → Vertieft im Beitrag: Altersgrenzen, Zwangslage, Einstellungsklausel, § 176 vs § 182

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Sexueller Missbrauch von Kindern (§ 176 StGB)

Dieser Bereich behandelt die Realtat — sexuelle Handlungen an, mit oder vor einem Kind unter 14 Jahren. Für den Besitz oder die Verbreitung kinderpornografischer Inhalte nach §§ 184b, 184c StGB besteht eine separate Wissensdatenbank Kinder- und Jugendpornografie.

  • Was ist der Unterschied zwischen § 176 und § 184b StGB?

    § 176 StGB erfasst die Realtat — sexuelle Handlungen mit, an oder vor einem Kind unter 14 Jahren. §§ 184b, 184c StGB betreffen dagegen Bildmaterial (Kinderpornografie bzw. Jugendpornografie). Beide Normbereiche können kumulativ erfüllt sein, wenn eine Realtat gefilmt oder fotografiert wird. Zum Material siehe die separate KiPo-Datenbank.

    → Vertieft im Beitrag: Grundtatbestand, Qualifikationen 176a–c, Reform 2021, Verjährung

  • Wie hoch ist die Mindeststrafe nach § 176 StGB?

    Seit der Reform 2021 (BGBl. I 2021 S. 1810) ist § 176 Abs. 1 StGB ein Verbrechen mit einer Mindeststrafe von einem Jahr und einem Höchstmaß von 15 Jahren Freiheitsstrafe. Die Einstufung als Verbrechen schließt eine Geldstrafe aus und erschwert Strafmilderungen; Bewährung ist nur bei besonderen Umständen nach § 56 Abs. 2 StGB möglich. Qualifikationen (§§ 176a, 176b, 176c, 176d) erhöhen den Strafrahmen weiter.

    → Vertieft im Beitrag: Strafrahmen, Qualifikationen, minder schwerer Fall, Therapie

  • Wann verjähren Missbrauchsvorwürfe aus der Kindheit?

    Die Verjährung ruht nach § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Opfers. Erst ab diesem Zeitpunkt beginnt die Verjährungsfrist (je nach Tatbestand 10 oder 20 Jahre) zu laufen. Das heißt praktisch: Vorwürfe können noch Jahrzehnte nach der Tat zu einem Ermittlungsverfahren führen — was für die Verteidigung eine eigene Herausforderung (Zeitzeugen, Beweismittel, Erinnerungsverlässlichkeit) bedeutet.

    → Vertieft im Beitrag: Verjährung § 78b, Beweisprobleme, Kinderaussagen, Cyber-Grooming

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Straftaten aus Gruppen, Exhibitionismus und Pornografie

Weitere Tatbestände: § 184j StGB (Straftaten aus Personengruppen heraus), §§ 183, 183a StGB (Exhibitionismus, öffentliches Ärgernis) und § 184 StGB (Verbreitung von Pornografie an Minderjährige).

  • Ich war nur in der Nähe, als aus einer Gruppe heraus etwas passierte — bin ich strafbar?

    § 184j StGB (seit 2016) erfasst nur, wer eine Straftat aus einer Personengruppe heraus fördert, indem er sich an der bedrängenden Gruppe beteiligt und aus der Gruppe heraus eine Sexualstraftat tatsächlich begangen wird. Bloße zufällige Anwesenheit reicht nicht; die Beteiligung muss fördernd sein und Vorsatz bezüglich der Anlasstat voraussetzen. Die Norm ist verfassungsrechtlich nicht unumstritten (Bestimmtheitsgebot).

    → Vertieft im Beitrag: Personengruppe, Beteiligung, verfassungsrechtliche Kritik, Verteidigung

  • Ist Urinieren in der Öffentlichkeit eine exhibitionistische Handlung nach § 183 StGB?

    Nein — sofern es sich um schlicht notdürftiges Urinieren handelt. § 183 StGB verlangt eine Handlung mit sexueller Motivation. Wer im Park uriniert und dabei beobachtet wird, handelt nicht exhibitionistisch im Sinne der Norm. Allenfalls kommt eine Ordnungswidrigkeit nach § 118 OWiG in Betracht. Die Abgrenzung ist in der Praxis oft relevanter, als man denkt.

    → Vertieft im Beitrag: § 183 und § 183a, Therapie-Weg § 183 Abs. 3, Strafbefehl, § 153a

  • Ist es strafbar, einem 16-Jährigen einen Porno zu schicken?

    Ja — das Überlassen, Anbieten oder Zugänglichmachen pornografischer Inhalte an Personen unter 18 Jahren ist nach § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bedroht. Strafbarkeit setzt Vorsatz voraus: Wer plausibel davon ausgehen durfte, die Empfängerin sei volljährig, bleibt nach § 16 StGB straflos. Bei kinder- oder jugendpornografischem Material greifen §§ 184b, 184c StGB (siehe KiPo-Datenbank).

    → Vertieft im Beitrag: § 184 StGB, Altersirrtum, Definition Pornografie, § 184a (Gewalt/Tier)

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Nebenfolgen: Führungszeugnis, Beruf, Sorgerecht

Die strafrechtliche Sanktion ist oft nicht das Schwerste. Für Beamte, Lehrkräfte, Ärzte und Eltern können Nebenfolgen — Führungszeugnis-Eintrag, Dienstentfernung, Approbationswiderruf, Sorgerechtsverfahren — existenziell sein.

  • Komme ich bei jeder Verurteilung ins Führungszeugnis?

    Im einfachen Führungszeugnis erscheinen Verurteilungen nur, wenn sie 90 Tagessätze Geldstrafe bzw. drei Monate Freiheitsstrafe (ohne Vorverurteilung) übersteigen. Im erweiterten Führungszeugnis nach § 30a BZRG — erforderlich für Berufe mit Umgang zu Minderjährigen — gilt diese Bagatellgrenze bei Sexualdelikten nicht: Auch geringe Strafen erscheinen dort, wenn die Tat unter die erfassten Tatbestände fällt.

    → Vertieft im Beitrag: BZR, Führungszeugnis, erweitertes Führungszeugnis, Tilgungsfristen

  • Verliere ich als Beamter meinen Status?

    Das Beamtenverhältnis endet kraft Gesetzes bei rechtskräftiger Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer vorsätzlichen Tat (§ 24 BeamtStG / § 41 BBG). Unterhalb dieser Schwelle entscheidet das parallele Disziplinarverfahren über Dienstentfernung oder geringere Maßnahmen. Vorläufige Dienstenthebung nach § 38 BDG ist oft schon bei Anfangsverdacht möglich — noch vor jedem Urteil.

    → Vertieft im Beitrag: Beamtenrecht, Disziplinarverfahren, Approbationswiderruf, Sorgerecht

  • Droht der Widerruf meiner Approbation?

    Bei Sexualdelikten gegen Ärzte, Psychotherapeuten oder Apotheker ist das Approbationsrecht besonders streng. Die Approbation wird widerrufen, wenn der Arzt aufgrund seines Verhaltens zur Berufsausübung „unwürdig" ist (§ 5 Abs. 2 BÄO). Diese Unwürdigkeit kann auch bei außerberuflichem Fehlverhalten bejaht werden. Wichtig: Auch eine Einstellung nach § 153a StPO kann zu berufsrechtlichen Ermittlungen führen.

    → Vertieft im Beitrag: Approbation, Kammerrecht, PsychThG, Unwürdigkeit

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Vertiefte Informationen

Wissensdatenbank Sexualstrafrecht

Vertiefte Darstellungen zu den zentralen Tatbeständen und Verfahrensfragen des Sexualstrafrechts — von § 177 StGB über Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen und Bildaufnahme-Delikten bis zu Nebenfolgen wie Führungszeugnis, Berufsverbot und Disziplinarrecht.

Sexualstrafverfahren: Ablauf, Rechte und Strategie bis zum Urteil

Vom ersten Vorladungsschreiben bis zur Hauptverhandlung — was Sie erwartet und was jetzt zu tun ist.

§ 177 StGB – Sexueller Übergriff: Tatbestand, Strafrahmen und Verteidigung

Der Grundtatbestand — wie die Reform 2016 den § 177 umgebaut hat und wo verteidigt wird.

§ 177 V–VIII StGB: Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung — Tatbestand, Strafrahmen, Verteidigung

Die qualifizierten Tatbestände — Gewalt, Drohung, Vergewaltigung, schwere Qualifikationen und minder schwere Fälle.

Aussage gegen Aussage im Sexualstrafrecht: Glaubhaftigkeit, Konstanz und aussagepsychologisches Gutachten

Warum die Aussageanalyse über Einstellung, Freispruch oder Verurteilung entscheidet.

§ 184i StGB – Sexuelle Belästigung: Tatbestand, Strafrahmen und Verteidigung

Sexuelle Belästigung nach § 184i StGB — niederschwelliger Tatbestand, Antragsdelikt, Abgrenzung zu § 177 StGB.

§ 184j StGB – Straftaten aus Gruppen: Tatbestand, Verfassungsfragen und Verteidigung

Die Gruppenstrafbarkeit im Sexualstrafrecht — abstrakte Gefährdungsnorm, verfassungsrechtliche Bedenken und Verteidigungslinien.

§ 184k StGB – Upskirting und Downblousing: Tatbestand, Strafrahmen und Verteidigung

Heimliche Bildaufnahmen von Intimbereichen — § 184k StGB seit 2021, Upskirting, Downblousing, Weitergabe, Antragsdelikt.

§ 201a StGB: Bildaufnahmen, Racheporno und Deepfake-Pornografie

§ 201a StGB — Bildaufnahmen im höchstpersönlichen Lebensbereich, Revenge Porn und Deepfake-Pornografie.

§§ 174, 174a–c StGB – Sexueller Missbrauch Schutzbefohlener: Tatbestand und Verteidigung

Lehrer, Ärzte, Therapeuten, Beamte: Die Missbrauchstatbestände der §§ 174 ff. StGB und ihre berufsrechtlichen Folgen.

§ 182 StGB – Sexueller Missbrauch von Jugendlichen: Tatbestand, Strafrahmen und Verteidigung

Sexueller Missbrauch von Jugendlichen (14–17 Jahre) — Tatbestandsvarianten, Einstellungsklausel und Verteidigung.

§ 176 StGB – Sexueller Missbrauch von Kindern: Tatbestand, Strafrahmen und Verteidigung

Der schwerwiegendste Vorwurf — Tatbestände, Qualifikationen (176a–176d) und Verteidigungsansätze.

§§ 183, 183a StGB – Exhibitionismus und Erregung öffentlichen Ärgernisses

§ 183 und § 183a StGB — Tatbestände, Abgrenzung und der strategische Therapie-Weg nach Abs. 3.

Nebenfolgen im Sexualstrafrecht: Führungszeugnis, Berufsverbot, Disziplinarrecht

Führungszeugnis, BZR, Berufsverbot, Disziplinarrecht, Approbation, Sorgerecht, Führungsaufsicht — alle Nebenfolgen im Überblick

§ 184 StGB – Pornografie und Jugendschutz: Tatbestand, Strafrahmen und Verteidigung

Weitergabe von Erwachsenen-Pornografie an Minderjährige und Gewalt-/Tierpornografie — Tatbestand, Abgrenzung und Verteidigung.

0761 458 754 80