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Strafverteidigung in Freiburg – Kanzlei Florian Rappaport Rechtsanwalt Florian Rappaport, Strafverteidiger in Freiburg

Drogenstrafrecht · BtMG & KCanG

Eine Anklage nach dem Betäubungsmittelgesetz oder dem Konsumcannabisgesetz wiegt schwer — die Strafen sind hart. Ich arbeite die Akte auseinander und reize jeden juristischen Spielraum aus. Mein Ziel ist die mildeste Lösung, die die Aktenlage hergibt — von der Einstellung bis zur Therapie statt Strafe.

Gut verteidigt.

Strafverteidiger Florian Rappaport, Fachanwalt für Strafrecht in Freiburg

Die Waage allein macht noch keinen Dealer. Aber Waage, Tütchen, Chats und Bargeld zusammen — das ist ein anderes Gespräch.

Hausdurchsuchung, Feinwaage, Chats — und plötzlich lautet der Vorwurf Handeltreiben

Viele Mandanten kommen zu mir mit der Überzeugung, das sei doch klar: „Ich habe die Drogen nur für mich gehabt.” Manchmal stimmt das. Häufig aber stoßen sie auf ein Problem, das sie nicht erwartet haben: Die Strafverfolgungsbehörden werten nicht aus, was der Beschuldigte sagt, sondern was die Wohnung ergibt. Und was die Wohnung ergibt, ist selten so eindeutig wie die eigene Erinnerung.

Auf dieser Seite erkläre ich, wie der BGH Handeltreiben definiert, welche Indizien die Staatsanwaltschaft regelmäßig heranzieht, unter welchen Umständen Kurier und Bunkerhalter zur Strafbarkeit gelangen und was ich verteidigungsrechtlich dagegen tun kann. Cannabis-Fälle behandle ich dabei gesondert, weil seit dem Inkrafttreten des KCanG am 1. April 2024 ein eigenes Strafregime gilt.

Was das Gesetz unter Handeltreiben versteht — und warum der BGH diese Weite verteidigt

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Grundsatzentscheidung vom 26. Oktober 2005 (GSSt 1/05, BGHSt 50, 252) die Legaldefinition des Handeltreibens festgeschrieben, die bis heute gilt:

„Jede eigennützige auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit.”

Der Große Senat für Strafsachen betonte damals, dass diese Weite kein Versehen ist, sondern der Wortlaut des § 29 BtMG und der Zweck des Betäubungsmittelgesetzes es gebieten, schon frühe Handlungsstadien zu erfassen. Konsequenz: Vollendetes Handeltreiben liegt bereits vor, wenn der Täter beim beabsichtigten Ankauf zum gewinnbringenden Weiterverkauf in ernsthafte Verhandlungen mit einem potentiellen Verkäufer eintritt — auch wenn es zu keiner Übergabe und keinem Vertragsschluss kommt. Rein ergebnislose Erkundigungen im Vorbereitungsstadium genügen dagegen nicht.

Das bedeutet in der Praxis: Wer Drogen kaufen will, um sie weiterzuverkaufen, und deshalb Preise verhandelt, begeht vollendetes Handeltreiben — ohne dass auch nur ein Gramm die Hand gewechselt haben muss.

Strafrahmen: Von fünf Jahren bis zur Mindeststrafe von fünf Jahren

Die Strafrahmen des BtMG sind gestaffelt und hängen von Menge, Organisationsgrad und Bewaffnung ab:

TatbestandStrafrahmen
§ 29 Abs. 1 BtMG — Handeltreiben (Grundtatbestand)bis zu 5 Jahre oder Geldstrafe
§ 29 Abs. 3 Nr. 1 BtMG — gewerbsmäßigmindestens 1 Jahr
§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG — nicht geringe Mengemindestens 1 Jahr
§ 29a Abs. 2 BtMG — minder schwerer Fall3 Monate bis 5 Jahre
§ 30 Abs. 1 BtMG — banden- oder gewerbsmäßigmindestens 2 Jahre
§ 30 Abs. 2 BtMG — minder schwerer Fall3 Monate bis 5 Jahre
§ 30a Abs. 1/2 BtMG — bewaffnet, Bande, nicht geringe Mengemindestens 5 Jahre
§ 30a Abs. 3 BtMG — minder schwerer Fall6 Monate bis 10 Jahre

Maßgeblich für die „nicht geringe Menge” ist der Wirkstoffgehalt, nicht das Bruttogewicht der sichergestellten Substanz. Die BGH-Grenzwerte (Stand 2024): Cannabis 7,5 g THC, Kokain 5,0 g, Heroin 1,5 g, Methamphetamin 5,0 g.

Indizien — womit die Staatsanwaltschaft arbeitet

Die Staatsanwaltschaft stellt selten eine Handelsabsicht mit einem einzigen Beweismittel fest. Sie arbeitet mit Indizienkettenargumenten: Jedes Einzelindiz wäre allein zu schwach — das Zusammenspiel mehrerer Anhaltspunkte ergibt das Bild. Der BGH hat das in BGH 2 StR 235/12 vom 22. August 2012 bestätigt: Sichergestellte Feinwaagen, 10,5 kg Streckmittel, Verpackungsmaterial und knapp 2.000 Euro Bargeld aus Drogenverkäufen bildeten dort zusammen ein hinreichendes Indizienpaket.

Typische Indizien für Handeltreiben:

  • Abgepackte Konsumeinheiten — nicht ein großer Beutel, sondern viele gleich große Portionen
  • Feinwaage mit Rückständen — auf die Zehntelgramm, nicht auf die Hundertelgramm genau für den Eigengebrauch relevant
  • Streckmittel — Kreatin, Laktose, Paracetamol in größeren Mengen ohne plausible Eigenerklärung
  • Bargeld-Stückelung — viele Scheine kleiner Denomination, typisch für Einzelverkäufe
  • Kundenlisten, Schuldnerzettel, Abrechnungsnotizen
  • Chats auf Telegram, Signal oder WhatsApp — insbesondere wenn Mengenangaben, Preise, Übergabeorte oder Schuldenstände auftauchen
  • Kryptotransaktionen — Zahlungsverkehr über Bitcoin oder Monero ohne legale Erklärung
  • Menge deutlich über dem plausiblen Eigenbedarf — im Verhältnis zum behaupteten Konsummuster

Kein dieser Indizien beweist allein Handelsabsicht. Jedes Einzelindiz muss auf eine Alternative geprüft werden, die das Gericht nicht ausschließen kann.

Bunkerhalter und Kurier — wann Beihilfe, wann Mittäterschaft?

Einer der häufigsten Fälle in meiner Praxis: Der Mandant hat für einen Bekannten eine Tasche aufbewahrt — und in der Tasche waren zwei Kilo Amphetamin. Oder er hat eine Lieferung für einen Dritten chauffiert.

Der BGH hat für diese Konstellationen klare Leitlinien entwickelt.

BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 — 3 StR 324/10: Der reine Bunkerhalter, der fremde Drogen auf Geheiß aufbewahrt, leistet in der Regel nur Beihilfe zum Handeltreiben. Voraussetzung: Er war nicht in Kauf und Verkauf eingebunden und zog keinen eigenen Gewinn aus dem Umsatzgeschäft. Entscheidend sind Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, Umfang der Tatbeteiligung und Tatherrschaft.

BGH, Beschluss vom 9. September 2015 — 4 StR 347/15: Zur Mittäterschaft beim Kurier führt eine weitergehende Einflussnahme auf Art, Menge und Gestaltung des Transports sowie auf das Gesamtgeschäft — etwa Beteiligung am Gewinn, eigenständige Preisverhandlungen oder eigenverantwortliche Disposition der Liefermenge. Wer die Ware lediglich von A nach B transportiert, ist Gehilfe.

Verteidigungsrelevanz: Beihilfe zum Handeltreiben ist zwar selbst strafbar, aber der Strafrahmen wird nach §§ 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemildert — bei § 29a BtMG etwa von mindestens einem Jahr auf drei Monate bis drei Jahre und neun Monate. Das ist der Unterschied zwischen einer Strafe mit und ohne Bewährungsmöglichkeit.

Ermittlungsmaßnahmen — womit die Behörden arbeiten

Bei einem Handeltreiben-Verdacht greifen die Ermittlungsbehörden auf ein breites Instrumentarium zu:

  • § 94 StPO (Beschlagnahme): Sicherstellung von Geräten, Datenträgern und bereits gespeicherten Daten. Für gespeicherte Chatverläufe auf dem beschlagnahmten Telefon reichen die Voraussetzungen einer normalen Beschlagnahme.
  • § 100a StPO (TKÜ — Telekommunikationsüberwachung): Laufende Überwachung von Telekommunikation erfordert richterliche Anordnung und setzt einen konkreten Tatverdacht einer Katalogtat voraus. Handeltreiben mit nicht geringer Menge ist Katalogtat.
  • § 100b StPO (Online-Durchsuchung): Zugriff auf IT-Systeme zur verdeckten Durchsuchung. Voraussetzungen ähnlich wie § 100a, aber noch höhere Eingriffsintensität, deshalb strengere Anforderungen.
  • § 100g StPO (Verkehrsdaten): Standortdaten, Verbindungsnachweise, Metadaten der Telekommunikation. Kein Inhaltszugriff, aber geeignet, Kontakte und Bewegungsprofile zu rekonstruieren.
  • EncroChat und ähnliche Krypto-Messenger: Daten aus der EncroChat-Enttarnung durch französische Behörden wurden über die Europäische Ermittlungsanordnung nach RL 2014/41/EU an deutsche Strafverfolgungsbehörden übermittelt. Der BGH hat die Verwertbarkeit in 5 StR 457/21, 5 StR 455/23 und 5 StR 528/24 bestätigt. Details dazu im Beitrag zu EncroChat und verschlüsselter Kommunikation.

Verteidigung — wie ich an jedem Glied der Indizienkette ansetze

Die Stärke der Anklage beim Handeltreiben liegt im Kumulationseffekt der Indizien. Die Stärke der Verteidigung liegt darin, jeden einzelnen Baustein zu hinterfragen.

Wirkstoffgehalt: Das Gutachten der Staatsanwaltschaft ermittelt den Wirkstoffgehalt. Gerade bei Grenzfällen — wenn die sichergestellte Substanz knapp über oder unter der nicht geringen Menge liegt — lohnt ein eigenes Gegengutachten. Fehler bei der Probennahme, Lagerung oder Methodik können den Wirkstoffgehalt verfälschen.

Eigenkonsum trotz Menge: Eine Eigenkonsum-Einlassung ist auch bei größeren Mengen nicht automatisch unglaubwürdig. Entscheidend ist die Plausibilität: Wie hoch ist der tägliche Konsum des Mandanten? Gibt es Belege (Zeugenaussagen, frühere Drogenscreenings als Konsum-Nachweis)? Fehlen Handelsindizien? Der BGH hat in BGH 3 StR 84/14 (17. April 2014) betont, dass das Gericht zwingend feststellen muss, welche Teilmenge für den Weiterverkauf und welche für den Eigenverbrauch bestimmt war — eine pauschale Gesamtwürdigung reicht nicht.

Alternativerklärungen für Indizien: Die Waage? Medikamentendosierung, Sportnahrung. Das Streckmittel? Kreatin im Schrank des Hobbysportlers. Das Bargeld? Mietvorauszahlung, Schwarzarbeit-Einnahmen. Das Gericht muss jede Alternativerklärung in seiner Beweiswürdigung ausschließen — das ist der Ansatzpunkt.

Chat-Vollständigkeit: Staatsanwaltschaft und Polizei extrahieren aus Telegram oder Signal oft nur die belastenden Fragmente. Die Verteidigung hat Anspruch auf den vollständigen Datensatz. Entlastende Nachrichten — Bekenntnisse zum Eigenkonsum, eindeutig private Gespräche, Kontext, der Mehrdeutigkeiten auflöst — können das Bild grundlegend verändern.

Bewertungseinheit: Wenn mehrere Lieferungen zu einem einheitlichen Handeltreiben zusammengefasst werden können, ist das für den Mandanten günstiger als Tatmehrheit. Dieser Aspekt sollte aktiv in die Verteidigung eingebaut werden.

KCanG-Günstigkeitsvergleich: Bei Cannabis-Altfällen (Tatzeit vor dem 1. April 2024) muss das Gericht nach § 2 Abs. 3 StGB das mildere Gesetz anwenden. Ob das BtMG oder das KCanG im konkreten Fall günstiger ist, hängt von Menge, Strafrahmen und den Modalitäten des Einzelfalls ab — eine pauschale Antwort gibt es nicht (BGH 3 StR 98/24, 10. Juli 2024).

§ 31 BtMG — Kronzeugenregelung: Bei nicht geringer Menge und tätiger Reue (Aufdeckung der Lieferkette gegenüber einer Behörde) kann eine erhebliche Strafmilderung oder Absehen von Strafe erreicht werden. Diese Option ist strategisch hochrelevant, muss aber mit dem Mandanten intensiv abgewogen werden — die Gefahren für Leib und Leben sind real.

Rechtsprechungs- und Normennachweise

  • BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2005 — GSSt 1/05, BGHSt 50, 252, NJW 2005, 3790 (Definition Handeltreiben, Vollendung bei ernsthaften Verhandlungen)
  • BGH, Urteil vom 22. August 2012 — 2 StR 235/12 (Indizienpaket: Streckmittel, Waagen, Bargeld)
  • BGH, Urteil vom 17. April 2014 — 3 StR 84/14 (Pflicht zur Differenzierung Eigenkonsum/Handel)
  • BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 — 3 StR 324/10 (Bunkerhalter: Beihilfe, keine Mittäterschaft ohne Umsatzinteresse)
  • BGH, Beschluss vom 9. September 2015 — 4 StR 347/15 (Kurier: Mittäterschaft nur bei weitergehender Einflussnahme)
  • BGH, Beschluss vom 2. März 2022 — 5 StR 457/21 (EncroChat-Verwertbarkeit, Grundsatzentscheidung)
  • BGH, Urteil vom 19. Juni 2024 — 5 StR 455/23 (EncroChat-Verwertbarkeit nach KCanG)
  • BGH, Beschluss vom 30. Januar 2025 — 5 StR 528/24 (EncroChat: kein nachträgliches Beweisverwertungsverbot)
  • BGH, Beschluss vom 18. April 2024 — 1 StR 106/24 (THC-Grenzwert 7,5 g für nicht geringe Menge)
  • BGH, Urteil vom 10. Juli 2024 — 3 StR 98/24 (KCanG-Übergangsrecht, Günstigkeitsvergleich)
  • §§ 29, 29a, 30, 30a, 31 BtMG; § 34 KCanG
  • §§ 94, 100a, 100b, 100g StPO

Häufig gestellte Fragen

  • Ich hatte die Drogen nur für mich. Warum wird mir Handel vorgeworfen?

    Das Gesetz kennt keine automatische Eigenbedarfsgrenze. Indizien wie Portionierung in Tütchen, eine Feinwaage oder Chats mit Preisnennung können auf Handelsabsicht hindeuten — auch wenn Sie erklären, die Drogen seien ausschließlich für den Eigenkonsum gewesen. Eine Eigenkonsum-Einlassung ist möglich, muss aber überzeugend, widerspruchsfrei und durch fehlende Handelsindizien gestützt sein.

  • Reicht eine Feinwaage als Beweis für Handeltreiben?

    Nein. Eine Waage allein genügt nicht. Der BGH verlangt eine Gesamtwürdigung aller Umstände. Die Waage ist ein Indiz — in Kombination mit abgepackten Konsumeinheiten, Streckmitteln und einschlägigen Chats wird das Bild deutlich belastender. Isoliert betrachtet kann eine Waage viele Erklärungen haben (Sport, Medikamentendosierung).

  • Können meine WhatsApp- oder Telegram-Chats gegen mich verwendet werden?

    Ja. Chats auf einem sichergestellten Gerät werden nach § 94 StPO beschlagnahmt und ausgewertet. Nach dem BGH (GSSt 1/05) kann vollendetes Handeltreiben bereits vorliegen, wenn Chats ernsthafte Verhandlungen über konkrete Umsatzgeschäfte belegen — auch ohne Drogenfund. Mehrdeutige Formulierungen und fehlende Kontextnachrichten sind jedoch Angriffspunkte der Verteidigung.

  • Ich habe nur für einen Freund Drogen aufbewahrt. Bin ich Mittäter?

    Nicht automatisch. Wer fremde Drogen aufbewahrt, ohne am Umsatz beteiligt zu sein und ohne eigenen Gewinn zu erzielen, ist nach ständiger BGH-Rechtsprechung (BGH 3 StR 324/10) in der Regel nur Gehilfe — nicht Mittäter. Entscheidend ist Ihr Einfluss auf das Gesamtgeschäft und Ihr eigenes Interesse am Taterfolg.

  • Was ist die „nicht geringe Menge“ beim Handeltreiben?

    Maßgeblich ist der Wirkstoffgehalt, nicht das Bruttogewicht. Die Grenzwerte nach BGH-Rechtsprechung: Cannabis (THC) 7,5 g, Kokain 5,0 g, Heroin 1,5 g, Methamphetamin 5,0 g. Ab der nicht geringen Menge greift § 29a BtMG mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe.

  • Welche Strafe droht beim Handeltreiben mit nicht geringer Menge?

    Nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG mindestens ein Jahr Freiheitsstrafe. Im minder schweren Fall (§ 29a Abs. 2) drei Monate bis fünf Jahre. Beim bandenmäßigen oder gewerbsmäßigen Handeltreiben (§ 30 BtMG) mindestens zwei Jahre, beim bewaffneten bandenmäßigen Handeltreiben (§ 30a BtMG) mindestens fünf Jahre.

  • Was bedeutet EncroChat für mein Verfahren?

    Nach dem BGH (5 StR 457/21, 5 StR 455/23, 5 StR 528/24) sind EncroChat-Daten verwertbar. Ein pauschales Beweisverwertungsverbot gibt es nicht. Angriffspunkte sind die Nutzeridentität — wer hat das Gerät tatsächlich bedient? — und die Integrität des Datensatzes. Details zur EncroChat-Verteidigung finden Sie im Beitrag zu verschlüsselter Kommunikation.

  • Kann Kryptowährung als Handelsindiz gewertet werden?

    Ja. Krypto-Transaktionen gelten als starkes Indiz für professionellen Handel, weil sie Skalierung und Pseudonymität ermöglichen. Die Strafverfolgungsbehörden nutzen Blockchain-Analysetools (Chainalysis u. a.). Fehler bei der Wallet-Zuordnung sind möglich und sollten durch technische Sachverständige überprüft werden.

  • Gilt für Cannabis seit dem KCanG etwas anderes?

    Ja. Seit dem 1. April 2024 gilt für Cannabis-Handeltreiben § 34 KCanG statt §§ 29 ff. BtMG. Altfälle erfordern einen konkreten Günstigkeitsvergleich — pauschal ist weder BtMG noch KCanG günstiger (BGH 3 StR 98/24). Der THC-Grenzwert für die nicht geringe Menge bleibt bei 7,5 g (BGH 1 StR 106/24).

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Vier Jahre hatte die Staatsanwaltschaft gefordert. Am Ende stand Bewährung im Urteil. Rappaport hat die Akte zwei Tage lang auseinandergenommen und genau gefunden, wo die Menge nicht haltbar war.“

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Ich hatte schon drei Anwälte vorher. Rappaport ist der erste, bei dem ich das Gefühl hatte, er liest wirklich jedes Protokoll. Kein Geschwätz, nur Arbeit an der Akte.“

Fachanwalt für Strafrecht Florian Rappaport in seiner Kanzlei in Freiburg

Rechtsanwalt Rappaport

Den Fachanwaltstitel verleiht die Rechtsanwaltskammer an Strafverteidiger, die umfangreiche praktische Erfahrung aus einer hohen Zahl persönlich bearbeiteter Fälle vorweisen und ihr vertieftes theoretisches Wissen in mehreren Prüfungen belegen. Eine jährliche Fortbildungspflicht sichert, dass diese Kenntnisse aktuell bleiben. So ist der Fachanwaltstitel ein unabhängig geprüfter Beleg für gesicherte Fachkunde.

Studium an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg / Referendariat am Landgericht Freiburg / ausschließlich im Strafrecht tätig / Verteidigung in Freiburg, Offenburg und Lörrach

„Drogenstrafverfahren sind Handwerk. Grenzwerte, Wirkstoffgutachten, Zustellnachweise, Chatprotokolle, Durchsuchungsbeschlüsse — jede dieser Fragen kann ein Verfahren kippen, wenn man sie genau prüft. Genau das mache ich.

Ich nehme jeden Mandanten so, wie er zu mir kommt. Kein Urteil, keine Belehrung, keine Moralpredigt. Dafür eine klare Einschätzung: Wo steht die Akte? Wo sind die Schwachstellen? Was ist realistisch, was nicht?

Mein Job ist nicht, Ihnen zuzusprechen. Mein Job ist, die mildeste Lösung rauszuholen, die die Aktenlage hergibt. Das geht nur mit Arbeit — an der Akte, an den Anträgen, an der Strategie."

rappaport@rappaport-verteidigung.de

Das erste Gespräch

Manche Anrufe sind nicht leicht — und Sie müssen vorher nicht wissen, wo Sie anfangen sollen. Erzählen Sie, was passiert ist; ich höre zu und ordne ein, was das bedeutet. Am Ende sehen wir gemeinsam, was sinnvoll wäre — und ob ich der richtige Verteidiger für Ihre Sache bin.

Erfolge

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Die Durchsuchung war um sechs morgens. Um neun hatte ich ihn am Telefon. Er hat mir in fünf Minuten erklärt, was ich sagen darf und was nicht. Das hat am Ende den Unterschied gemacht.“

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Er kennt die Abläufe. Er weiß, wie Staatsanwälte Handeltreiben konstruieren, welche Indizien sie wirklich halten können und welche nur draufgeklebt sind. Das merkt man in jedem Satz.“

Strafverteidiger Florian Rappaport, Fachanwalt für Strafrecht in Freiburg

Was treibt mich an, Menschen zu verteidigen, denen Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz oder das Konsumcannabisgesetz vorgeworfen werden?

„Drogenstrafrecht ist das Handwerk, das mich am meisten fordert. Jede Akte ist ein Puzzle aus Grenzwerten, Gutachten, Chatmitschnitten und formalen Fehlern der Ermittler. Wenn ich eine Anklage wegen § 30a BtMG — fünf Jahre Mindeststrafe — auf eine Bewährungsstrafe reduziere, dann weil wir zusammen die Schwachstellen gefunden haben. Das ist es, was mich antreibt."

Ihre ersten Schritte

  1. Schweigen Sie.

    Keine Aussage bei der Polizei, keine Erklärung, keine Entschuldigung. Jedes Wort wird gegen Sie verwendet.

  2. Sie erteilen Vollmacht.

    Wir übernehmen das Verfahren und fordern die Polizei auf, die Ermittlungsakten zu übergeben. Ab jetzt reagieren Sie nicht mehr nur – wir gestalten: Wir prüfen jeden Ermittlungsschritt, setzen eigene Anträge und biegen das Verfahren von Anfang an zu Ihren Gunsten.

  3. Wir nehmen die Akte auseinander.

    Schwachstellen finden, Anträge stellen, Verhandlungsposition aufbauen – bis zur mildesten Lösung, die die Akte hergibt.

  4. Lassen Sie uns ins Gespräch kommen

    Schon am Telefon klären wir Ihre ersten Fragen.

    0761 458 754 80

Oder lassen Sie sich zurückrufen.

Wann erreichen wir Sie am besten?

Sie können mehrere Zeiträume wählen.

Rechtsanwalt Rappaport am Schreibtisch bei der Arbeit am Schriftsatz

Beharrlich.

Ein Strafverfahren zieht sich oft über Monate. Rechtsanwalt Rappaport verfolgt Ihre Sache mit Geduld und Beharrlichkeit, bis sie entschieden ist.

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Er hat keine leeren Versprechungen gemacht. Beim ersten Gespräch hat er gesagt: bis zu zwei Jahre sind realistisch, wenn wir hart arbeiten. Am Ende waren es 18 Monate Bewährung.“

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Ich war drei Wochen in U-Haft. Er hat Haftprüfung und Haftbeschwerde parallel laufen lassen. Am Ende hat der Richter mich rausgelassen — gegen eine Kaution, die wir stemmen konnten.“

Strafverteidiger Florian Rappaport im Mandantengespräch am Besprechungstisch in Freiburg

Sie sind nicht allein.

Ab dem ersten Gespräch denke und handle ich für Sie – Sie müssen das nicht allein tragen.

Wie bewerten Mandantinnen und Mandanten unsere Leistungen?

„Herr Rappaport erscheint sehr ruhig und bedacht. Erfasst jedes Detail und sorgt im entscheidenden Moment für eine erfolgreiche Überraschung. So ist es mir in meinem eigentlich aussichtslosen Fall ergangen. Viele herzlichen Dank für diesen tollen Erfolg Absolut empfehlenswert für jeden.“
E. U.
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„Ich kann Herr Rappaport uneingeschränkt weiterempfehlen. Er hat mich durch einen sehr unangenehmen und belastenden Prozess begleitet und mir von Anfang an das Gefühl gegeben, in den besten Händen zu sein. Er war jederzeit erreichbar, nahm sich viel Zeit, um mir zuzuhören, und hat sich mit großer Sorgfalt und Professionalität um meinen Fall gekümmert. Seine ruhige, zuversichtliche Art hat mir in einer schwierigen Zeit viel Sicherheit gegeben. Dank seines Engagements und seiner Kompetenz konnte ich das bestmögliche Ergebnis erzielen. Vielen Dank für die hervorragende Unterstützung!“
S. R.
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„Herr Rappaport hat alles zum guten gewendet. Sehr kompetent. Bei Fragen kann man sich immer melden.100% Weiterempfehlung. Vielen vielen Dank nochmal.“
S. A.
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„Ich möchte die Kanzlei und Herrn Rappaport als Strafverteidiger wärmstens empfehlen. Herr Rappaport ist ein wahrer Mann vom Fach und hat meine Verteidigung äußerst erfolgreich geführt (das Verfahren wurde eingestellt). Er ist freundlich, ehrlich, sehr akkurat und hört einem zu. Ich bin mit dem Ergebnis und seiner Arbeit voll und ganz zufrieden.“
D. S.
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„Herr Rappaport ist wunderbar. Immer erreichbar, sehr freundlich und nicht verklemmt wie manch andere Rechtsanwälte. Hat das Maximum herausgeholt, sodass ich mehr als zufrieden sein kann. Jederzeit zu empfehlen.“
M. K.
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„Ich war am Anfang sehr verzweifelt und wusste nicht weiter. Bis ich auf die Kanzlei gestoßen bin. Nicht nur habe ich mich dort sehr gut aufgehoben gefühlt, sondern standen meiner Fragen zu jeder Tageszeit zur Verfügung. Ich finde sie gehen sehr menschlich und Verständnisvoll mit einem um. Was ich auch sehr hervorheben möchte, ist das sie sehr professionell und mit viel engagement an den Fall heran gehen. Dadurch hatte ich keine schlaflose nächte mehr. Der Fall fiel mit einem Freispruch aus. Ich kann die beiden auf jedenfall weiter empfehlen!“
F. H.
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„I would immensely recommend getting represented by this law firm. Mr Rappaport is extremely professional, he keeps the communication channels very open and he is super pleasant to treat with as well as very capable. Plus he speaks perfect English so if German is not your first language and you are more comfortable in English he is the perfect person to hire.“
M. R.
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„Mein Mann wurde über 20 Jahre unschuldig von den Justizbehörden verfolgt, Nach einem Anwaltswechsel hin zu Hr. Rappaport wurde das Verfahren nach nur 5 Monaten mit dem bestmöglichen Ergebnis eingestellt. Wir sind Hr. Rapperport unendlich dankbar für seine unglaubliche Kompetenz, Geduld und Menschlichkeit sowie sein unerschütterliches Bestreben das bestmögliche für seinen Mandanten zu erreichen.“
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„Ich war sehr zufrieden mit der Dienstleistung von Herrn Rappaport. Dank seinem sicheren und ruhigen Auftreten schenkte er mir rasch Vertrauen und Zuversicht. Dabei hatte er jederzeit ein offenes Ohr für mich. Er war ehrlich und offen und konnte meine Fragen jederzeit beantworten. Herr Rappaport ist ein sehr kompetenter, zuverlässiger Anwalt und hielt mich immer auf dem neusten Stand. Ich fühlte mich sehr gut aufgehoben bei ihm und kann Herrn Rappaport nur weiter empfehlen.“
A. M.
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Presse: RAPPAPORT · Verteidigung in den Medien

Kanzleihund Lara, Golden Retriever bei Strafverteidiger Florian Rappaport in Freiburg

Mandanten-Begleithündin Lara

Um Ihren Besuch in unserer Kanzlei so angenehm wie möglich zu gestalten, begrüßt Sie auf Wunsch unsere Golden Retriever-Hündin Lara. Sie begleitet Beratungsgespräche, lässt sich streicheln oder liegt einfach still dabei. Ihre Gelassenheit hilft vielen Mandanten, zur Ruhe zu kommen und sich besser zu konzentrieren.

Erfahren Sie mehr über unsere Arbeit.

Wir stellen unsere Tätigkeitsschwerpunkte vor.

Weitere Videos finden Sie auf den Seiten zu den einzelnen Tätigkeitsschwerpunkten.

Und in unserem Ratgeber Strafrecht geben wir online Antworten auf einige häufige Fragen aus unserem Alltag als Strafverteidiger.

Überblick

Häufig gestellte Fragen rund um das Thema

Cannabis seit 01.04.2024 — was ist erlaubt, was strafbar?

  • Darf ich in meiner Wohnung 50 Gramm Cannabis haben, ohne strafbar zu sein?

    Ja. § 3 Abs. 2 KCanG erlaubt Erwachsenen am Wohnsitz bis zu 50 Gramm Cannabis sowie gleichzeitig bis zu drei lebende Pflanzen. Wer diese Grenzen überschreitet, ist nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 KCanG strafbar — auch ohne Handelsabsicht. In der Öffentlichkeit gilt die niedrigere Grenze von 25 Gramm.

    → Vertieft im Beitrag: Freigrenzen, Straftatbestände, Ordnungswidrigkeiten, erste BGH-Rechtsprechung

  • Was passiert, wenn ich auf der Straße mit 30 Gramm erwischt werde?

    30 Gramm in der Öffentlichkeit überschreiten die erlaubten 25 Gramm um 5 Gramm. Das ist keine Ordnungswidrigkeit, sondern eine Straftat nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 KCanG mit einem Strafrahmen bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Bei kleiner Überschreitung, Ersttätern und glaubhafter Eigenkonsumsituation ist eine Einstellung nach §§ 153, 153a StPO realistisch.

    → Vertieft im Beitrag: Erlaubte Mengen, Straftatbestände, BGH-Rechtsprechung

  • Kann ich meinem Freund einen Joint geben, ohne mich strafbar zu machen?

    Nein. Die Weitergabe von Cannabis an Dritte ist nach § 34 Abs. 1 KCanG strafbar — unabhängig davon, ob Geld fließt oder nicht. Die KCanG-Freigrenzen betreffen ausschließlich den eigenen Besitz und Konsum. Wer einem Freund Cannabis überlässt, begeht eine Straftat, auch wenn beide volljährig sind und kein Entgelt vereinbart wurde.

    → Vertieft im Beitrag: Erlaubte Mengen, Straftatbestände, BGH-Rechtsprechung

Zum ausführlichen Beitrag →

Strafe bei Besitz über 25 g / 50 g Cannabis

  • Was ist die „nicht geringe Menge" bei Cannabis?

    Der BGH hat mit Beschluss vom 18.04.2024 (1 StR 106/24) den Grenzwert für die nicht geringe Menge auf 7,5 g reinen THC-Wirkstoff festgesetzt — dieselbe Grenze wie früher unter dem BtMG. Bei einem typischen Marihuana-THC-Gehalt von 15–20 % entspricht das ca. 40–50 g Gesamtgewicht. Wer diesen Wert überschreitet, kann in den besonders schweren Fall des § 34 Abs. 3 KCanG fallen (3 Monate bis 5 Jahre Freiheitsstrafe).

    → Vertieft im Beitrag: Strafrahmen, Freimengen-Abzug, Mischfall-Doktrin, Einstellung

  • Werden die legalen Freigrenzen (25 g / 50 g) beim THC-Grenzwert abgezogen?

    Ja — nach dem Urteil des OLG Zweibrücken vom 17.04.2025 (1 ORs 3 SRs 55/24). Bevor geprüft wird, ob der THC-Gehalt die Grenze von 7,5 g überschreitet, ist die gesetzlich erlaubte Besitzmenge herauszurechnen. Das OLG hob eine Verurteilung auf, weil die Vorinstanz diesen Abzug unterlassen hatte. Für viele Mandanten mit knapp über den Grenzen liegenden Mengen kann das den Unterschied zwischen Grundtatbestand und besonders schwerem Fall ausmachen.

    → Vertieft im Beitrag: OLG Zweibrücken, Freimengen-Abzug, Bewährungsgrenze

  • Ich wurde mit 500 g erwischt, aber ein Teil davon war für mich selbst. Werde ich doppelt bestraft?

    Nein. Der Große Senat für Strafsachen des BGH hat am 03.02.2025 (GSSt 1/24) entschieden: Wer Cannabis teils handelt, teils für den Eigenkonsum besitzt, wird nur wegen des Handelsdelikts verurteilt — nicht zusätzlich wegen Besitzes der Eigenkonsummenge, sofern diese die straffreien Grenzen des § 34 Abs. 1 KCanG nicht überschreitet. Ein doppelter Strafvorwurf ist unzulässig.

    → Vertieft im Beitrag: BGH GSSt 1/24, Mischfall-Doktrin, Strafzumessung

Zum ausführlichen Beitrag →

Cannabis am Steuer: OWi oder Straftat?

  • Ab welchem THC-Wert droht eine Ordnungswidrigkeit?

    Seit dem 22. August 2024 gilt nach § 24a Abs. 1a StVG: Wer mit 3,5 ng/ml oder mehr THC im Blutserum fährt, begeht eine Ordnungswidrigkeit — unabhängig davon, ob Ausfallerscheinungen vorliegen. Beim ersten Verstoß drohen 500 Euro Bußgeld, ein Monat Fahrverbot und zwei Punkte in Flensburg.

    → Vertieft im Beitrag: Bußgeldstaffel, Fahranfänger, Mischkonsum § 24a Abs. 2a StVG

  • Wann wird aus der OWi eine Straftat nach § 316 StGB?

    Erst wenn zum THC-Nachweis konkrete Ausfallerscheinungen hinzukommen — Schlangenlinienfahren, Koordinationsstörungen, stark verlangsamte Reaktion. Der BGH hat im Beschluss vom 02.08.2022 (4 StR 231/22) klargestellt: Ein THC-Wert allein genügt nicht für eine Verurteilung nach § 316 StGB. Das Polizeiprotokoll ist daher das Schlüsseldokument der Verteidigung.

    → Vertieft im Beitrag: § 316 StGB, Fahrerlaubnis § 69 StGB, MPU nach KCanG

Zum ausführlichen Beitrag →

Anbauvereinigungen und Eigenanbau

  • Wie viele Pflanzen darf ich legal zu Hause anbauen?

    Drei — aber ausschließlich gleichzeitig lebende Pflanzen (§ 9 Abs. 1 KCanG). Eine abgeerntete, getrocknete Pflanze zählt nicht mehr als Pflanze, fällt aber unter die allgemeinen Besitzgrenzen. Wer vier lebende Pflanzen hält, macht sich nach § 34 Abs. 1 Nr. 2 KCanG strafbar — auch wenn die vierte noch im Keimlingsstadium ist.

    → Vertieft im Beitrag: Eigenanbau, Sicherungspflicht, Anbauvereinigungen

  • Wie viel Cannabis bekomme ich im Club pro Monat?

    Mitglieder ab 21 Jahren: maximal 25 g pro Tag, 50 g pro Monat. Mitglieder zwischen 18 und 20 Jahren: 25 g pro Tag, aber nur 30 g pro Monat, und der THC-Gehalt darf 10 % nicht überschreiten (§ 19 Abs. 3 KCanG). Wer mehr entnimmt, macht sich nach § 34 Abs. 1 Nr. 12 KCanG strafbar.

    → Vertieft im Beitrag: Mengengrenzen, Bayern-Sonderrecht, Straftatbestände

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Altfall-Amnestie: alte Cannabis-Verurteilungen löschen

  • Wird meine alte Cannabis-Verurteilung automatisch gelöscht?

    Der Straferlass nach Art. 316p i.V.m. Art. 313 Abs. 1 EGStGB tritt kraft Gesetzes ein — d.h. ohne Antrag —, wenn die Strafe noch nicht vollstreckt ist und die Tat nach dem KCanG vollständig straflos ist. Die Eintragung im Bundeszentralregister fällt aber nicht automatisch weg; dafür braucht es einen gesonderten Tilgungsantrag nach § 40 KCanG. Bereits bezahlte Geldstrafen werden nicht zurückerstattet.

    → Vertieft im Beitrag: Straferlass, Gesamtstrafen, BZR-Tilgung, Mischfälle

  • Was passiert mit meiner Gesamtstrafe, wenn nur eine Einzelstrafe wegen Cannabis war?

    Die Gesamtstrafe muss vom erstinstanzlichen Tatgericht neu festgesetzt werden (Art. 316p i.V.m. Art. 313 Abs. 4 EGStGB). Das passiert nicht automatisch — Sie müssen einen Antrag beim Gericht stellen, das das Urteil in erster Instanz gesprochen hat. Die neue Gesamtstrafe fällt geringer aus, weil die Cannabis-Einzelstrafe wegfällt. Mehrere OLG-Entscheidungen (Stuttgart 4 Ws 167/24; Koblenz 6 Ws 547/24) haben die Zuständigkeit des Erstgerichts bestätigt.

    → Vertieft im Beitrag: Straferlass durchsetzen, Gesamtstrafe, BZR-Tilgungsantrag

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§ 29 BtMG — Strafrahmen bei Kokain, Heroin, MDMA

  • Wie hoch ist die Strafe nach § 29 BtMG?

    § 29 Abs. 1 BtMG sieht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Das ist der Grundtatbestand — er gilt für Besitz, Erwerb, Handeltreiben, Einfuhr und weitere Umgangsformen mit Betäubungsmitteln (Kokain, Heroin, MDMA, Amphetamin usw.). Im besonders schweren Fall nach § 29 Abs. 3 BtMG gilt ein Mindestmaß von einem Jahr Freiheitsstrafe.

    → Vertieft im Beitrag: Regelbeispiele, Bewährung, Strafbefehl, Kronzeugenregelung § 31 BtMG

  • Kann ich bei einer kleinen Menge ohne Strafe davonkommen?

    Ja, in zwei Varianten: § 29 Abs. 5 BtMG erlaubt dem Gericht, bei lediglich zum Eigenverbrauch bestimmter geringer Menge von Strafe abzusehen. Daneben kann die Staatsanwaltschaft nach § 31a BtMG das Verfahren einstellen, wenn die Schuld gering ist und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Ein Strafbefehl — ohne öffentliche Hauptverhandlung — ist ebenfalls möglich, weil § 29 BtMG ein Vergehen ist.

    → Vertieft im Beitrag: § 29 Abs. 5 BtMG, § 31a BtMG, Strafbefehl

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„Nicht geringe Menge" — BGH-Grenzwerte

  • Was bedeutet „nicht geringe Menge" rechtlich?

    Ab der nicht geringen Menge liegt ein Verbrechen nach § 29a BtMG vor — Mindeststrafe ein Jahr Freiheitsstrafe. Eine Geldstrafe ist dann ausgeschlossen. Das Gericht kann den Strafrahmen nur noch über den minder schweren Fall (§ 29a Abs. 2 BtMG) auf drei Monate bis fünf Jahre absenken. Die Grenzwerte werden ausschließlich am Wirkstoffgehalt gemessen, nicht am Bruttogewicht.

    → Vertieft im Beitrag: BGH-Grenzwerte nach Substanz, Laborangriff, minder schwerer Fall

  • Was passiert, wenn das Labor die Reinheit falsch bestimmt hat?

    Ein fehlerhaftes Gutachten kann mit einem Gegenantrag auf Sachverständigenbegutachtung angegriffen werden. Der Angeklagte hat ein Recht auf eigene Expertise. Liegt der korrekte Wirkstoffgehalt unterhalb des Grenzwerts, fällt die Qualifikation weg — das ist der Unterschied zwischen einem Verbrechen mit Mindeststrafe und einem Vergehen mit Geldstrafe als möglichem Ausgang.

    → Vertieft im Beitrag: Heroin 1,5 g, Kokain 5 g, MDMA 30 g, Crystal-Varianten

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§ 31a BtMG — Einstellung bei Eigenkonsum

  • Was sind die Voraussetzungen für eine Einstellung nach § 31a BtMG?

    Die Staatsanwaltschaft kann das Verfahren einstellen, wenn vier Voraussetzungen kumulativ vorliegen: Es geht um ein Vergehen nach § 29 Abs. 1, 2 oder 4 BtMG (kein Handeltreiben), die Schuld des Täters wäre gering, es besteht kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung, und die Betäubungsmittel waren lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge bestimmt. Seit April 2024 gilt für Cannabis ausschließlich § 35a KCanG.

    → Vertieft im Beitrag: Mengengrenzen nach Bundesland, Fahrerlaubnisrisiko, BVerfG 09.03.1994

  • Bin ich vorbestraft, wenn das Verfahren nach § 31a BtMG eingestellt wird?

    Nein. Eine Einstellung nach § 31a BtMG ist kein Urteil. Es gibt keine Eintragung im Bundeszentralregister, das Führungszeugnis bleibt sauber. Das ist ein wesentlicher Unterschied zur Einstellung nach § 153a StPO, die eine Auflage (Geldbuße, Therapie) voraussetzt.

    → Vertieft im Beitrag: § 153, § 153a StPO, Jugendliche nach § 45 JGG

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Handeltreiben oder nur Besitz?

  • Ich hatte die Drogen nur für mich. Warum wird mir Handel vorgeworfen?

    Das Gesetz kennt keine automatische Eigenbedarfsgrenze. Indizien wie Portionierung in Tütchen, eine Feinwaage oder Chats mit Preisnennung können auf Handelsabsicht hindeuten — auch wenn Sie erklären, die Drogen seien ausschließlich für den Eigenkonsum gewesen. Eine Eigenkonsum-Einlassung ist möglich, muss aber überzeugend, widerspruchsfrei und durch fehlende Handelsindizien gestützt sein.

    → Vertieft im Beitrag: BGH GSSt 1/05, Feinwaage, Chats, Bunkerhalter

  • Können meine WhatsApp- oder Telegram-Chats gegen mich verwendet werden?

    Ja. Chats auf einem sichergestellten Gerät werden nach § 94 StPO beschlagnahmt und ausgewertet. Nach dem BGH (GSSt 1/05) kann vollendetes Handeltreiben bereits vorliegen, wenn Chats ernsthafte Verhandlungen über konkrete Umsatzgeschäfte belegen — auch ohne Drogenfund. Mehrdeutige Formulierungen und fehlende Kontextnachrichten sind Angriffspunkte der Verteidigung.

    → Vertieft im Beitrag: EncroChat, Kryptowährung, Strafrahmen nach Menge

  • Ich habe nur für einen Freund Drogen aufbewahrt. Bin ich Mittäter?

    Nicht automatisch. Wer fremde Drogen aufbewahrt, ohne am Umsatz beteiligt zu sein und ohne eigenen Gewinn zu erzielen, ist nach ständiger BGH-Rechtsprechung (BGH 3 StR 324/10) in der Regel nur Gehilfe — nicht Mittäter. Entscheidend ist Ihr Einfluss auf das Gesamtgeschäft und Ihr eigenes Interesse am Taterfolg.

    → Vertieft im Beitrag: Gehilfe, Bunkerhalter, Kurier — Abgrenzung und Strafrahmen

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§ 30a BtMG — Bewaffnetes Handeltreiben, Bande

  • Gilt § 30a auch für ein normales Küchenmesser?

    Ja, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind: Das Küchenmesser muss objektiv zur Verletzung von Personen geeignet sein (das ist bei jedem Messer der Fall) und subjektiv dazu bestimmt gewesen sein. Die subjektive Zweckbestimmung ist die entscheidende Verteidigungslinie. Ein Küchenmesser in seiner offensichtlichen Funktion als Kochgerät ist ein starkes Gegenargument — das Tatgericht muss positiv feststellen, warum das Messer zur Verletzung bestimmt war.

    → Vertieft im Beitrag: Mitsichführen, Schreckschusspistole, räumliche Nähe

  • Bekomme ich Bewährung bei § 30a BtMG?

    Im Regelstrafrahmen (Mindeststrafe fünf Jahre) ist Bewährung nach § 56 StGB ausgeschlossen. Einzige Ausnahme: der minder schwere Fall nach § 30a Abs. 3 BtMG mit einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zehn Jahren. Dort ist Bewährung rechnerisch möglich, in der Praxis aber an strenge Voraussetzungen geknüpft — schwere Suchtmittelabhängigkeit, unterste Bandenstellung, volles Geständnis, geringe Mengen.

    → Vertieft im Beitrag: Minder schwerer Fall, Bande (mind. 3 Personen), Mittäterschaftszurechnung

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Darknet-Bestellung und Zollfund

  • Bin ich als Adressat des Pakets automatisch der Täter?

    Nein. Die Paketadresse allein ist ein schwaches Beweismittel. Gerichte verlangen weitere Indizien: Wallet-Spur zur Bezahlung, IP-Adresse beim Login auf dem Darknet-Marktplatz, Chatprotokolle, Fingerabdrücke auf der Verpackung. Ohne solche zusätzlichen Beweise ist die Zuordnung der Bestellung zum Adressaten angreifbar.

    → Vertieft im Beitrag: Zollbefugnisse § 5 ZollVG, kontrollierte Zustellung, EncroChat-Verwertbarkeit

  • Was bedeutet „kontrollierte Zustellung"?

    Behörden lassen das abgefangene Paket — manchmal mit einem Dummy-Inhalt — regulär zustellen und observieren dabei Briefkasten und Empfänger. Wer das Paket persönlich entgegennimmt, läuft unmittelbar in den Zugriff und steht in einer deutlich schlechteren Beweisposition als jemand, der es nur im Briefkasten vorfindet.

    → Vertieft im Beitrag: Bitcoin-Rückverfolgung, Schweigerecht, MPU-Risiko

  • Muss ich zur Polizei, wenn ich eine Vorladung als Beschuldigter bekomme?

    Nein. Als Beschuldigter sind Sie nicht verpflichtet, zum polizeilichen Vernehmungstermin zu erscheinen, und haben das Recht zu schweigen. Zuerst Anwalt, dann — wenn überhaupt — eine Äußerung. Jede Aussage vor anwaltlicher Beratung schadet fast immer.

    → Vertieft im Beitrag: Schweigerecht, Durchsuchungsbeschluss, Geräteverschlüsselung

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Therapie statt Strafe (§ 35 BtMG)

  • Wer kann einen Antrag nach § 35 BtMG stellen?

    Jeder Verurteilte, dessen Freiheitsstrafe oder Strafrest zwei Jahre nicht übersteigt, der zum Tatzeitpunkt betäubungsmittelabhängig war und dessen Tat auf diese Abhängigkeit zurückzuführen ist. Die Entscheidung trifft die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde mit Zustimmung des Gerichts des ersten Rechtszuges. Auch aus der Haft heraus ist der Antrag möglich, sobald der Strafrest unter zwei Jahre sinkt.

    → Vertieft im Beitrag: Voraussetzungen, Kausalität, Therapieplatz, Kostenträger

  • Was passiert, wenn ich die Therapie abbreche?

    Die Zurückstellung wird widerrufen. Die Staatsanwaltschaft erlässt in der Regel sofort einen Haftbefehl. Eine sofortige Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Die bis dahin in Therapie verbrachte Zeit kann nach § 36 BtMG anteilig auf die Strafe angerechnet werden. Ein früherer Abbruch ist kein absolutes Hindernis für einen erneuten Antrag.

    → Vertieft im Beitrag: Widerruf, Anrechnung § 36 BtMG, Unterschied zu § 64 StGB

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Fahrerlaubnis und MPU nach einem Drogenverfahren

  • Verliere ich bei jeder Drogenverurteilung den Führerschein?

    Nein. § 69 StGB greift nur, wenn die Tat beim oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs begangen wurde oder Rückschlüsse auf die charakterliche Ungeeignetheit als Fahrer erlaubt. Reiner Drogenbesitz ohne Fahrbezug löst das strafrechtliche Regelbeispiel nicht aus. Kein Entzug durch das Strafgericht bedeutet aber nicht, dass die Sache erledigt ist — die Fahrerlaubnisbehörde handelt danach eigenständig.

    → Vertieft im Beitrag: § 69 StGB, Sperrfrist § 69a, verwaltungsrechtlicher Entzug

  • Muss ich zur MPU — und was ändert sich durch das KCanG?

    Seit dem 01.04.2024 gilt nach § 13a FeV: Eine MPU-Anordnung ist bei Cannabis nur noch zulässig bei Verdacht auf Cannabisabhängigkeit oder Cannabismissbrauch. Gelegentlicher Konsum allein rechtfertigt keine MPU mehr. Das OVG NRW hat entschieden (16 B 1058/24), dass neben einem einmaligen THC-Verstoß konkrete Zusatztatsachen erforderlich sind. Bei harten Drogen (Kokain, Amphetamine, Heroin) sind typischerweise 12 Monate Abstinenznachweis erforderlich.

    → Vertieft im Beitrag: MPU-Kosten, Abstinenznachweis, Sperrfrist-Anrechnung

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Untersuchungshaft bei Drogenverdacht

  • Wann darf bei einem Drogenverdacht Untersuchungshaft angeordnet werden?

    Untersuchungshaft setzt nach § 112 Abs. 1 StPO drei Voraussetzungen voraus: dringender Tatverdacht, ein gesetzlicher Haftgrund (Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr oder Wiederholungsgefahr) und Verhältnismäßigkeit. Fehlt auch nur eine dieser Voraussetzungen, ist die Haft unzulässig — unabhängig davon, wie schwer das vorgeworfene Delikt ist. Die „Schwere der Tat“ allein (§ 112 Abs. 3 StPO) trägt einen Haftbefehl bei BtMG-Delikten nicht, weil diese im dortigen Katalog nicht stehen.

    → Vertieft im Beitrag: Haftgründe, § 112a-Katalog, Fluchtgefahr bei hoher Straferwartung

  • Was kann der Verteidiger sofort gegen den Haftbefehl tun?

    Zunächst Akteneinsicht beantragen (§ 147 StPO) und den Haftbefehl vollständig prüfen. Dann gibt es zwei Wege: Haftbeschwerde nach § 304 StPO oder Haftprüfungsantrag nach § 117 StPO. Parallel wird ein Haftverschonungsangebot nach § 116 StPO ausgearbeitet — Passabgabe, Meldeauflage, Kaution, Wohnsitzauflage. Über allem steht das Beschleunigungsgebot: vermeidbare Verzögerungen können die Haft unverhältnismäßig machen.

    → Vertieft im Beitrag: Haftbeschwerde, Haftverschonung § 116 StPO, Beschleunigungsgebot

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Vertiefte Informationen

Wissensdatenbank Drogenstrafrecht (BtMG · KCanG)

Vertiefte Darstellungen zu den wichtigsten Teilbereichen des Drogenstrafrechts — von den KCanG-Freigrenzen über Einstellung bei Eigenkonsum bis zu Darknet-Bestellungen, Fahrerlaubnisentzug und Untersuchungshaft.

Was ist seit 1. April 2024 erlaubt — und was weiter strafbar? (KCanG-Überblick)

Was das KCanG seit 1. April 2024 erlaubt und was strafbar bleibt — Freigrenzen, Straftatbestände, Ordnungswidrigkeiten und aktuelle BGH-Rechtsprechung im Überblick.

Strafe bei Besitz über 25 g / 50 g Cannabis — § 34 KCanG in der Praxis

Strafrahmen und Strafmaß bei Cannabis-Besitz über den Freigrenzen — nicht geringe Menge, 7,5-g-THC-Grenzwert, Einstellung und Bewährung nach KCanG.

Cannabis am Steuer: THC-Grenzwert 3,5 ng/ml — OWi oder Straftat?

THC-Grenzwert 3,5 ng/ml, § 24a StVG OWi und § 316 StGB, Fahrerlaubnisentzug und MPU nach KCanG.

Anbauvereinigungen, Eigenanbau und Weitergabe — wo die Legalität endet

Privater Eigenanbau und Anbauvereinigungen nach KCanG — erlaubte Mengen, Straftatbestände bei Überschreitung, Ländersonderrecht Bayern.

Altfall-Amnestie § 313 EGStGB: Alte Cannabis-Verurteilungen löschen

Altfall-Amnestie Art. 313 EGStGB — Straferlass, Gesamtstrafen, BZR-Tilgung, Mischfälle

§ 29 BtMG: Geldstrafe, Bewährung oder Gefängnis — was realistisch droht

Strafrahmen und Strafmaß nach § 29 BtMG — Besitz, Handel, Bewährung, Kronzeuge, KCanG

'Nicht geringe Menge' — Grenzwerte nach BGH pro Substanz (Stand 2026)

BGH-Grenzwerte für die 'nicht geringe Menge' nach Substanz — Tabelle, Berechnung, Verteidigung

Einstellung nach § 31a BtMG — wann die Eigenkonsum-Ausnahme greift

Einstellung nach § 31a BtMG bei Eigenkonsum — Voraussetzungen, Länderpraxis, Fahrerlaubnis

Wann aus Besitz Handeltreiben wird — Indizien, Hausdurchsuchung, Chats

Abgrenzung Besitz/Handeltreiben — Indizien, Bunkerhalter, Chats, Strafrahmen

§ 30a BtMG: Bewaffnetes Handeltreiben, Bande und die Fünf-Jahres-Mindeststrafe

§ 30a BtMG — Bewaffnetes Handeltreiben, Bandenmitgliedschaft, Fünf-Jahres-Mindeststrafe, Messer-Falle, minder schwerer Fall

Darknet-Bestellung und Zollfund: Hausdurchsuchung, Beweislage, Verteidigung

Zollfund, Hausdurchsuchung und Beweislage bei Darknet-Drogenbestellungen

Therapie statt Strafe (§ 35 BtMG) — Voraussetzungen, Verfahren und Fallen

Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG — Voraussetzungen, Verfahren und typische Fallstricke

Fahrerlaubnis-Entzug und MPU nach Drogenverfahren — was Betroffene wissen müssen

Führerscheinentzug nach § 69 StGB, verwaltungsrechtlicher Entzug, MPU-Vorbereitung und Verteidigungsstrategie bei Drogenverfahren

Untersuchungshaft bei Drogenverdacht — wann sie kommt, wie man sie verhindert

Untersuchungshaft bei BtMG-Verdacht — Voraussetzungen, Haftgründe, Haftverschonung, erste 24 Stunden

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