Fingerabdruck und DNA fühlen sich endgültig an — sind aber genau geregelt
Wenn die Polizei Ihre Fingerabdrücke nehmen, Sie fotografieren oder eine Speichelprobe für eine DNA-Analyse entnehmen will, ist das ein einschneidender Moment. Vieles wirkt unausweichlich und endgültig. Tatsächlich ist aber genau geregelt, was Sie dulden müssen, was freiwillig ist, wofür ein Richter entscheiden muss — und gegen welche Maßnahmen Sie sich wehren können.
Das Wichtigste vorweg: Auch hier gilt Ihr Schweigerecht uneingeschränkt. Selbst wenn Sie eine Maßnahme über sich ergehen lassen müssen, müssen Sie keine Angaben zur Sache machen. Und vieles, was die Beamten als selbstverständlich darstellen, ist es bei genauerem Hinsehen nicht.
Diese Seite ordnet die wichtigsten Maßnahmen für Sie ein: die erkennungsdienstliche Behandlung (Fingerabdrücke, Lichtbilder, Messungen) und die verschiedenen Formen der DNA-Untersuchung.
Die erkennungsdienstliche Behandlung (§ 81b StPO)
Unter „erkennungsdienstlicher Behandlung” (ED-Behandlung) versteht man vor allem das Abnehmen von Fingerabdrücken, das Anfertigen von Lichtbildern und das Vornehmen von Messungen und ähnlichen Maßnahmen. Rechtsgrundlage ist § 81b Abs. 1 StPO.
Entscheidend ist eine Unterscheidung, die in der Praxis oft untergeht — die aber über Ihre Rechte und über den richtigen Rechtsweg entscheidet. § 81b Abs. 1 StPO kennt zwei verschiedene Zwecke:
Zweck 1: Für das laufende Strafverfahren (repressiv)
Die erste Alternative erlaubt die ED-Behandlung, „soweit es für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens … notwendig ist”. Hier geht es um die Aufklärung genau des Verfahrens, das gerade gegen Sie läuft — etwa um Fingerabdrücke mit Spuren am Tatort abzugleichen.
Liegen die Voraussetzungen vor, dürfen die Maßnahmen auch gegen Ihren Willen durchgeführt werden. Das müssen Sie dann dulden; körperlicher Widerstand ist nicht ratsam und kann eigene Folgen haben. Dass Sie etwas dulden müssen, bedeutet aber nicht, dass die Maßnahme rechtmäßig war — ob sie wirklich erforderlich war, lässt sich im Nachhinein gerichtlich überprüfen.
Zweck 2: Vorsorge für künftige Verfahren (präventiv)
Die zweite Alternative erlaubt die ED-Behandlung „für die Zwecke des Erkennungsdienstes”. Das ist die vorsorgliche erkennungsdienstliche Behandlung: Ihre Daten werden nicht für das aktuelle Verfahren benötigt, sondern sollen für mögliche künftige Ermittlungen gespeichert werden. Voraussetzung ist eine begründete Prognose, dass gegen Sie künftig wieder ermittelt werden könnte.
Diese vorsorgliche Erfassung ist der häufigste Streitpunkt — und sie lässt sich oft erfolgreich angreifen. Eine pauschale Begründung oder reine Erfahrungssätze der Polizei genügen nicht; es bedarf einer einzelfallbezogenen, nachvollziehbar dokumentierten Prognose.
Hinweis zur Rechtslage: Bis 2022 stand die vorsorgliche ED-Behandlung in einem eigenen Absatz (früher § 81b Abs. 2 a.F., oft „§ 81b Alt. 2” genannt). Seit der Neufassung zum 1. Oktober 2022 (Umsetzung der EU-Verordnung 2019/816, ECRIS-TCN) sind beide Zwecke in § 81b Abs. 1 zusammengefasst; der heutige Absatz 2 betrifft Fingerabdrücke rechtskräftig verurteilter Drittstaatsangehöriger für ein EU-Datensystem. Welcher konkrete Verfahrensstand für Sie gilt, sollte im Einzelfall anwaltlich geprüft werden.
Die DNA-Untersuchung — drei verschiedene Vorschriften
Bei der DNA werden in der StPO mehrere Maßnahmen geregelt, die man nicht verwechseln sollte. Sie haben unterschiedliche Voraussetzungen und unterschiedliche Hürden.
DNA-Identitätsfeststellung für künftige Verfahren (§ 81g StPO)
Das ist die bekannteste Maßnahme: Aus einer Körperzelle (meist Speichel) wird ein DNA-Identifizierungsmuster („genetischer Fingerabdruck”) erstellt und in einer Datei gespeichert, um es bei künftigen Verfahren abgleichen zu können.
Die Voraussetzungen sind streng:
- Sie müssen einer Straftat von erheblicher Bedeutung oder einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung verdächtig sein.
- Es muss eine Negativprognose bestehen: Grund zu der Annahme, dass künftig wieder Strafverfahren wegen erheblicher Straftaten gegen Sie geführt werden — wegen der Art oder Ausführung der Tat, Ihrer Persönlichkeit oder sonstiger Erkenntnisse.
- Die Anordnung steht unter Richtervorbehalt. Über die Entnahme entscheidet grundsätzlich das Gericht (bei Gefahr im Verzug auch die Staatsanwaltschaft); die molekulargenetische Untersuchung darf ohne Einwilligung nur das Gericht anordnen.
Die Rechtsprechung verlangt eine sorgfältige, einzelfallbezogene und schriftlich begründete Prognose. Pauschale oder formelhafte Anordnungen sind angreifbar.
Einwilligung — der Richtervorbehalt entfällt
Sie können in die DNA-Entnahme einwilligen. Tun Sie das, ist keine richterliche Anordnung mehr nötig. Genau deshalb ist Vorsicht geboten: Mit der Einwilligung verschenken Sie jede Möglichkeit, die Voraussetzungen gerichtlich überprüfen zu lassen. Lassen Sie sich vor einer Einwilligung beraten — oft liegen die strengen Voraussetzungen gar nicht vor.
Untersuchung von Spurenmaterial (§ 81e StPO)
§ 81e StPO regelt die molekulargenetische Untersuchung von Material — etwa um eine Tatortspur mit einer Vergleichsprobe abzugleichen oder, bei unbekannten Spurenverursachern, äußere Merkmale (z. B. Augen-, Haar- und Hautfarbe, Alter) zu bestimmen. Festgestellt werden dürfen nur die im Gesetz genannten Merkmale; weitergehende Untersuchungen sind unzulässig.
DNA-Reihenuntersuchung / „Massengentest” (§ 81h StPO) — freiwillig
Bei einem Tötungs-, Sexual- oder anderem schweren Delikt kann eine DNA-Reihenuntersuchung angeordnet werden: Eine größere Personengruppe wird gebeten, freiwillig eine Probe abzugeben, um Spurenmaterial zuzuordnen.
Hier gilt klar: Die Teilnahme ist freiwillig. Niemand kann dazu gezwungen werden, und aus einer Verweigerung darf kein Verdacht abgeleitet werden. Sie müssen vorher schriftlich belehrt werden, dass die Maßnahme nur mit Ihrer Einwilligung erfolgen darf. Ob eine Teilnahme im Einzelfall sinnvoll ist, sollten Sie ruhig vorher mit einem Anwalt besprechen.
Was Sie dulden müssen — und was freiwillig ist
Damit Sie es klar vor Augen haben:
- Dulden müssen Sie eine ED-Behandlung nach § 81b Abs. 1 StPO, wenn deren Voraussetzungen vorliegen, sowie eine richterlich angeordnete DNA-Maßnahme nach § 81g StPO.
- Freiwillig sind die Einwilligung in eine DNA-Entnahme (§ 81g StPO) und die Teilnahme an einer DNA-Reihenuntersuchung (§ 81h StPO).
- Niemals verpflichtet sind Sie zu Angaben zur Sache — Ihr Schweigerecht gilt auch während jeder dieser Maßnahmen uneingeschränkt.
Lassen Sie sich nicht unter Druck setzen, „freiwillig” etwas zu unterschreiben oder zu erlauben, was rechtlich gar nicht durchsetzbar wäre. Im Zweifel gilt: zuerst mit dem Anwalt sprechen.
Wie Sie sich wehren — der richtige Rechtsweg
Auch eine bereits durchgeführte Maßnahme können Sie noch überprüfen und ihre Folgen rückgängig machen lassen. Welcher Weg richtig ist, hängt vom Zweck der Maßnahme ab:
- Maßnahme für das laufende Verfahren (§ 81b Abs. 1 StPO, erste Alternative): Hier führt der ordentliche Rechtsweg zum Ziel — eine gerichtliche Entscheidung lässt sich entsprechend § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO (analog) erreichen.
- Vorsorgliche erkennungsdienstliche Behandlung (zweite Alternative): Hier ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Üblich ist zunächst der Widerspruch gegen die Anordnung, dann — falls nicht abgeholfen wird — die Anfechtungsklage zum Verwaltungsgericht; in dringenden Fällen kommt einstweiliger Rechtsschutz hinzu.
Hinzu kommen Löschungs- und Vernichtungsansprüche: Daten, die für das konkrete Verfahren erhoben wurden, sind zu löschen, sobald sie dort nicht mehr benötigt werden. War die Speicherung von Anfang an rechtswidrig oder ist sie nicht mehr erforderlich, können Sie deren Löschung verlangen. Solche Anträge werden selten von selbst umgesetzt — es lohnt sich, sie gezielt zu stellen.
Die richtigen ersten Schritte — in dieser Reihenfolge
- Ruhe bewahren. Eine ED-Behandlung oder DNA-Entnahme ist kein Urteil. Sie sind weder vorbestraft noch im Führungszeugnis eingetragen.
- Keine Angaben zur Sache. Das Schweigerecht gilt auch während dieser Maßnahmen.
- Nichts „freiwillig” unterschreiben — keine Einwilligung in eine DNA-Probe, keine Zustimmung zur vorsorglichen Erfassung, bevor Sie beraten sind.
- Genau lesen und nachfragen, worauf die Maßnahme gestützt wird: auf das laufende Verfahren oder auf Vorsorge für künftige Verfahren? Notieren Sie sich, wer was angeordnet hat.
- Einen Strafverteidiger einschalten — am besten sofort. Er nimmt Akteneinsicht und prüft, ob die Voraussetzungen vorliegen und ob sich die Maßnahme angreifen lässt.
In dieser Reihenfolge bleibt Ihnen jede Verteidigungsoption erhalten. Wer dagegen vorschnell einwilligt, verschenkt oft genau die Hürde, die das Gesetz zu seinem Schutz vorsieht.
Wie wir Sie dabei begleiten
Viele erkennungsdienstliche und DNA-Maßnahmen wirken endgültiger, als sie sind. Wir prüfen für Sie, ob die gesetzlichen Voraussetzungen überhaupt vorlagen, ob eine angeordnete Maßnahme rechtmäßig war und ob sich erfasste Daten wieder löschen oder vernichten lassen. Häufig erweist sich gerade die vorsorgliche Erfassung im Nachhinein als nicht haltbar.
Wenn die Maßnahme im Zusammenhang mit einer Durchsuchung oder einer Festnahme steht, ordnen wir das Gesamtbild ein und überlegen die Strategie für das ganze Verfahren — nicht nur für den einzelnen Fingerabdruck.
Mehr zu angrenzenden Situationen finden Sie hier:
- Vorladung zur Vernehmung — müssen Sie erscheinen und aussagen?
- Hausdurchsuchung — Ihre Rechte bei einer Durchsuchung
- Haftbefehl — was bei einer Festnahme gilt
Merken Sie sich für den Moment, in dem die Polizei Fingerabdruck oder DNA verlangt, einen einzigen Satz: Dulden, was ich dulden muss — aber nichts freiwillig unterschreiben, bevor ich mit meinem Anwalt gesprochen habe.
Rechtsgrundlagen
- § 81b Abs. 1 StPO — erkennungsdienstliche Maßnahmen (Lichtbilder, Fingerabdrücke, Messungen) für die Durchführung des Strafverfahrens (1. Alt., repressiv) und für die Zwecke des Erkennungsdienstes (2. Alt., vorsorglich/präventiv); seit der Neufassung zum 1. Oktober 2022 sind beide Zwecke in Absatz 1 zusammengefasst (früher § 81b Abs. 2 a.F. / „Alt. 2”)
- § 81b Abs. 2 StPO — Fingerabdrücke rechtskräftig verurteilter Drittstaatsangehöriger für das EU-System ECRIS-TCN (EU-Verordnung 2019/816)
- § 81e StPO — molekulargenetische Untersuchung von Untersuchungs- und Spurenmaterial; nur die gesetzlich zugelassenen Merkmale
- § 81g StPO — DNA-Identitätsfeststellung für künftige Verfahren: Verdacht einer Straftat von erheblicher Bedeutung oder Sexualstraftat, Negativprognose, Richtervorbehalt (Abs. 3)
- § 81h StPO — DNA-Reihenuntersuchung („Massengentest”): freiwillig, schriftliche Belehrung, gerichtliche Anordnung, kein Verdacht aus Verweigerung
- § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO (analog) — gerichtliche Überprüfung repressiver erkennungsdienstlicher Maßnahmen (ordentlicher Rechtsweg); gegen die vorsorgliche ED-Behandlung ist der Verwaltungsrechtsweg (Widerspruch/Anfechtungsklage) eröffnet





