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Strafverteidigung in Freiburg – Kanzlei Florian Rappaport Rechtsanwalt Florian Rappaport, Strafverteidiger in Freiburg

Fingerabdrücke, DNA & erkennungsdienstliche Behandlung

Die Polizei möchte Ihre Fingerabdrücke nehmen, Sie fotografieren oder eine Speichelprobe entnehmen. Das wirkt eingreifend und endgültig — ist aber rechtlich genau geregelt. Hier erfahren Sie ruhig und verständlich, was Sie dulden müssen, was freiwillig ist, wofür ein Richter nötig ist und wie Sie sich gegen unberechtigte Maßnahmen wehren.

Gut verteidigt.

Strafverteidiger Florian Rappaport, Fachanwalt für Strafrecht in Freiburg

Fingerabdruck und DNA fühlen sich endgültig an. Aber vieles ist freiwillig, manches braucht einen Richter — und gegen vieles kann man sich wehren.

Fingerabdruck und DNA fühlen sich endgültig an — sind aber genau geregelt

Wenn die Polizei Ihre Fingerabdrücke nehmen, Sie fotografieren oder eine Speichelprobe für eine DNA-Analyse entnehmen will, ist das ein einschneidender Moment. Vieles wirkt unausweichlich und endgültig. Tatsächlich ist aber genau geregelt, was Sie dulden müssen, was freiwillig ist, wofür ein Richter entscheiden muss — und gegen welche Maßnahmen Sie sich wehren können.

Das Wichtigste vorweg: Auch hier gilt Ihr Schweigerecht uneingeschränkt. Selbst wenn Sie eine Maßnahme über sich ergehen lassen müssen, müssen Sie keine Angaben zur Sache machen. Und vieles, was die Beamten als selbstverständlich darstellen, ist es bei genauerem Hinsehen nicht.

Diese Seite ordnet die wichtigsten Maßnahmen für Sie ein: die erkennungsdienstliche Behandlung (Fingerabdrücke, Lichtbilder, Messungen) und die verschiedenen Formen der DNA-Untersuchung.

Die erkennungsdienstliche Behandlung (§ 81b StPO)

Unter „erkennungsdienstlicher Behandlung” (ED-Behandlung) versteht man vor allem das Abnehmen von Fingerabdrücken, das Anfertigen von Lichtbildern und das Vornehmen von Messungen und ähnlichen Maßnahmen. Rechtsgrundlage ist § 81b Abs. 1 StPO.

Entscheidend ist eine Unterscheidung, die in der Praxis oft untergeht — die aber über Ihre Rechte und über den richtigen Rechtsweg entscheidet. § 81b Abs. 1 StPO kennt zwei verschiedene Zwecke:

Zweck 1: Für das laufende Strafverfahren (repressiv)

Die erste Alternative erlaubt die ED-Behandlung, „soweit es für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens … notwendig ist”. Hier geht es um die Aufklärung genau des Verfahrens, das gerade gegen Sie läuft — etwa um Fingerabdrücke mit Spuren am Tatort abzugleichen.

Liegen die Voraussetzungen vor, dürfen die Maßnahmen auch gegen Ihren Willen durchgeführt werden. Das müssen Sie dann dulden; körperlicher Widerstand ist nicht ratsam und kann eigene Folgen haben. Dass Sie etwas dulden müssen, bedeutet aber nicht, dass die Maßnahme rechtmäßig war — ob sie wirklich erforderlich war, lässt sich im Nachhinein gerichtlich überprüfen.

Zweck 2: Vorsorge für künftige Verfahren (präventiv)

Die zweite Alternative erlaubt die ED-Behandlung „für die Zwecke des Erkennungsdienstes”. Das ist die vorsorgliche erkennungsdienstliche Behandlung: Ihre Daten werden nicht für das aktuelle Verfahren benötigt, sondern sollen für mögliche künftige Ermittlungen gespeichert werden. Voraussetzung ist eine begründete Prognose, dass gegen Sie künftig wieder ermittelt werden könnte.

Diese vorsorgliche Erfassung ist der häufigste Streitpunkt — und sie lässt sich oft erfolgreich angreifen. Eine pauschale Begründung oder reine Erfahrungssätze der Polizei genügen nicht; es bedarf einer einzelfallbezogenen, nachvollziehbar dokumentierten Prognose.

Hinweis zur Rechtslage: Bis 2022 stand die vorsorgliche ED-Behandlung in einem eigenen Absatz (früher § 81b Abs. 2 a.F., oft „§ 81b Alt. 2” genannt). Seit der Neufassung zum 1. Oktober 2022 (Umsetzung der EU-Verordnung 2019/816, ECRIS-TCN) sind beide Zwecke in § 81b Abs. 1 zusammengefasst; der heutige Absatz 2 betrifft Fingerabdrücke rechtskräftig verurteilter Drittstaatsangehöriger für ein EU-Datensystem. Welcher konkrete Verfahrensstand für Sie gilt, sollte im Einzelfall anwaltlich geprüft werden.

Die DNA-Untersuchung — drei verschiedene Vorschriften

Bei der DNA werden in der StPO mehrere Maßnahmen geregelt, die man nicht verwechseln sollte. Sie haben unterschiedliche Voraussetzungen und unterschiedliche Hürden.

DNA-Identitätsfeststellung für künftige Verfahren (§ 81g StPO)

Das ist die bekannteste Maßnahme: Aus einer Körperzelle (meist Speichel) wird ein DNA-Identifizierungsmuster („genetischer Fingerabdruck”) erstellt und in einer Datei gespeichert, um es bei künftigen Verfahren abgleichen zu können.

Die Voraussetzungen sind streng:

  • Sie müssen einer Straftat von erheblicher Bedeutung oder einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung verdächtig sein.
  • Es muss eine Negativprognose bestehen: Grund zu der Annahme, dass künftig wieder Strafverfahren wegen erheblicher Straftaten gegen Sie geführt werden — wegen der Art oder Ausführung der Tat, Ihrer Persönlichkeit oder sonstiger Erkenntnisse.
  • Die Anordnung steht unter Richtervorbehalt. Über die Entnahme entscheidet grundsätzlich das Gericht (bei Gefahr im Verzug auch die Staatsanwaltschaft); die molekulargenetische Untersuchung darf ohne Einwilligung nur das Gericht anordnen.

Die Rechtsprechung verlangt eine sorgfältige, einzelfallbezogene und schriftlich begründete Prognose. Pauschale oder formelhafte Anordnungen sind angreifbar.

Einwilligung — der Richtervorbehalt entfällt

Sie können in die DNA-Entnahme einwilligen. Tun Sie das, ist keine richterliche Anordnung mehr nötig. Genau deshalb ist Vorsicht geboten: Mit der Einwilligung verschenken Sie jede Möglichkeit, die Voraussetzungen gerichtlich überprüfen zu lassen. Lassen Sie sich vor einer Einwilligung beraten — oft liegen die strengen Voraussetzungen gar nicht vor.

Untersuchung von Spurenmaterial (§ 81e StPO)

§ 81e StPO regelt die molekulargenetische Untersuchung von Material — etwa um eine Tatortspur mit einer Vergleichsprobe abzugleichen oder, bei unbekannten Spurenverursachern, äußere Merkmale (z. B. Augen-, Haar- und Hautfarbe, Alter) zu bestimmen. Festgestellt werden dürfen nur die im Gesetz genannten Merkmale; weitergehende Untersuchungen sind unzulässig.

DNA-Reihenuntersuchung / „Massengentest” (§ 81h StPO) — freiwillig

Bei einem Tötungs-, Sexual- oder anderem schweren Delikt kann eine DNA-Reihenuntersuchung angeordnet werden: Eine größere Personengruppe wird gebeten, freiwillig eine Probe abzugeben, um Spurenmaterial zuzuordnen.

Hier gilt klar: Die Teilnahme ist freiwillig. Niemand kann dazu gezwungen werden, und aus einer Verweigerung darf kein Verdacht abgeleitet werden. Sie müssen vorher schriftlich belehrt werden, dass die Maßnahme nur mit Ihrer Einwilligung erfolgen darf. Ob eine Teilnahme im Einzelfall sinnvoll ist, sollten Sie ruhig vorher mit einem Anwalt besprechen.

Was Sie dulden müssen — und was freiwillig ist

Damit Sie es klar vor Augen haben:

  • Dulden müssen Sie eine ED-Behandlung nach § 81b Abs. 1 StPO, wenn deren Voraussetzungen vorliegen, sowie eine richterlich angeordnete DNA-Maßnahme nach § 81g StPO.
  • Freiwillig sind die Einwilligung in eine DNA-Entnahme (§ 81g StPO) und die Teilnahme an einer DNA-Reihenuntersuchung (§ 81h StPO).
  • Niemals verpflichtet sind Sie zu Angaben zur Sache — Ihr Schweigerecht gilt auch während jeder dieser Maßnahmen uneingeschränkt.

Lassen Sie sich nicht unter Druck setzen, „freiwillig” etwas zu unterschreiben oder zu erlauben, was rechtlich gar nicht durchsetzbar wäre. Im Zweifel gilt: zuerst mit dem Anwalt sprechen.

Wie Sie sich wehren — der richtige Rechtsweg

Auch eine bereits durchgeführte Maßnahme können Sie noch überprüfen und ihre Folgen rückgängig machen lassen. Welcher Weg richtig ist, hängt vom Zweck der Maßnahme ab:

  • Maßnahme für das laufende Verfahren (§ 81b Abs. 1 StPO, erste Alternative): Hier führt der ordentliche Rechtsweg zum Ziel — eine gerichtliche Entscheidung lässt sich entsprechend § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO (analog) erreichen.
  • Vorsorgliche erkennungsdienstliche Behandlung (zweite Alternative): Hier ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Üblich ist zunächst der Widerspruch gegen die Anordnung, dann — falls nicht abgeholfen wird — die Anfechtungsklage zum Verwaltungsgericht; in dringenden Fällen kommt einstweiliger Rechtsschutz hinzu.

Hinzu kommen Löschungs- und Vernichtungsansprüche: Daten, die für das konkrete Verfahren erhoben wurden, sind zu löschen, sobald sie dort nicht mehr benötigt werden. War die Speicherung von Anfang an rechtswidrig oder ist sie nicht mehr erforderlich, können Sie deren Löschung verlangen. Solche Anträge werden selten von selbst umgesetzt — es lohnt sich, sie gezielt zu stellen.

Die richtigen ersten Schritte — in dieser Reihenfolge

  1. Ruhe bewahren. Eine ED-Behandlung oder DNA-Entnahme ist kein Urteil. Sie sind weder vorbestraft noch im Führungszeugnis eingetragen.
  2. Keine Angaben zur Sache. Das Schweigerecht gilt auch während dieser Maßnahmen.
  3. Nichts „freiwillig” unterschreiben — keine Einwilligung in eine DNA-Probe, keine Zustimmung zur vorsorglichen Erfassung, bevor Sie beraten sind.
  4. Genau lesen und nachfragen, worauf die Maßnahme gestützt wird: auf das laufende Verfahren oder auf Vorsorge für künftige Verfahren? Notieren Sie sich, wer was angeordnet hat.
  5. Einen Strafverteidiger einschalten — am besten sofort. Er nimmt Akteneinsicht und prüft, ob die Voraussetzungen vorliegen und ob sich die Maßnahme angreifen lässt.

In dieser Reihenfolge bleibt Ihnen jede Verteidigungsoption erhalten. Wer dagegen vorschnell einwilligt, verschenkt oft genau die Hürde, die das Gesetz zu seinem Schutz vorsieht.

Wie wir Sie dabei begleiten

Viele erkennungsdienstliche und DNA-Maßnahmen wirken endgültiger, als sie sind. Wir prüfen für Sie, ob die gesetzlichen Voraussetzungen überhaupt vorlagen, ob eine angeordnete Maßnahme rechtmäßig war und ob sich erfasste Daten wieder löschen oder vernichten lassen. Häufig erweist sich gerade die vorsorgliche Erfassung im Nachhinein als nicht haltbar.

Wenn die Maßnahme im Zusammenhang mit einer Durchsuchung oder einer Festnahme steht, ordnen wir das Gesamtbild ein und überlegen die Strategie für das ganze Verfahren — nicht nur für den einzelnen Fingerabdruck.

Mehr zu angrenzenden Situationen finden Sie hier:

Merken Sie sich für den Moment, in dem die Polizei Fingerabdruck oder DNA verlangt, einen einzigen Satz: Dulden, was ich dulden muss — aber nichts freiwillig unterschreiben, bevor ich mit meinem Anwalt gesprochen habe.

Rechtsgrundlagen

  • § 81b Abs. 1 StPO — erkennungsdienstliche Maßnahmen (Lichtbilder, Fingerabdrücke, Messungen) für die Durchführung des Strafverfahrens (1. Alt., repressiv) und für die Zwecke des Erkennungsdienstes (2. Alt., vorsorglich/präventiv); seit der Neufassung zum 1. Oktober 2022 sind beide Zwecke in Absatz 1 zusammengefasst (früher § 81b Abs. 2 a.F. / „Alt. 2”)
  • § 81b Abs. 2 StPO — Fingerabdrücke rechtskräftig verurteilter Drittstaatsangehöriger für das EU-System ECRIS-TCN (EU-Verordnung 2019/816)
  • § 81e StPO — molekulargenetische Untersuchung von Untersuchungs- und Spurenmaterial; nur die gesetzlich zugelassenen Merkmale
  • § 81g StPO — DNA-Identitätsfeststellung für künftige Verfahren: Verdacht einer Straftat von erheblicher Bedeutung oder Sexualstraftat, Negativprognose, Richtervorbehalt (Abs. 3)
  • § 81h StPO — DNA-Reihenuntersuchung („Massengentest”): freiwillig, schriftliche Belehrung, gerichtliche Anordnung, kein Verdacht aus Verweigerung
  • § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO (analog) — gerichtliche Überprüfung repressiver erkennungsdienstlicher Maßnahmen (ordentlicher Rechtsweg); gegen die vorsorgliche ED-Behandlung ist der Verwaltungsrechtsweg (Widerspruch/Anfechtungsklage) eröffnet

Häufig gestellte Fragen

  • Muss ich meine Fingerabdrücke abgeben, wenn die Polizei das verlangt?

    Wenn es für die Durchführung des konkreten Strafverfahrens notwendig ist, dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke nach § 81b Abs. 1 StPO auch gegen Ihren Willen aufgenommen werden — Sie müssen das dann dulden, Widerstand ist nicht ratsam. Das heißt aber nicht, dass die Maßnahme rechtmäßig ist: Ob sie wirklich erforderlich war, lässt sich im Nachhinein überprüfen. Aussagen zur Sache müssen Sie auch dabei nicht machen.

  • Was ist der Unterschied zwischen ED-Behandlung für das laufende Verfahren und der vorsorglichen ED-Behandlung?

    § 81b Abs. 1 StPO kennt zwei Zwecke. Die erste Alternative dient der Aufklärung des konkreten, gegen Sie geführten Verfahrens (repressiv). Die zweite Alternative — die vorsorgliche erkennungsdienstliche Behandlung „für die Zwecke des Erkennungsdienstes" — dient der Vorsorge für mögliche künftige Verfahren (präventiv). Die Unterscheidung ist wichtig, weil der Rechtsweg ein anderer ist: bei der ersten Alternative der ordentliche, bei der zweiten der Verwaltungsrechtsweg.

  • Darf die Polizei einfach so eine DNA-Probe von mir nehmen?

    Nein, nicht einfach so. Die DNA-Identitätsfeststellung nach § 81g StPO steht grundsätzlich unter Richtervorbehalt und setzt voraus, dass Sie einer Straftat von erheblicher Bedeutung oder einer Sexualstraftat verdächtig sind und eine begründete Negativprognose besteht — also Grund zur Annahme, dass künftig wieder solche Verfahren gegen Sie geführt werden. Ohne richterliche Anordnung (außer bei Gefahr im Verzug) und ohne Ihre wirksame Einwilligung ist die Entnahme unzulässig.

  • Kann ich in eine DNA-Probe einwilligen — und sollte ich das?

    Einwilligen können Sie. Ob Sie das sollten, ist eine andere Frage. Mit einer Einwilligung entfällt der Richtervorbehalt, und die Probe wird ohne weitere Prüfung genommen. Bevor Sie zustimmen, sollten Sie wissen, was in der Akte steht und ob die gesetzlichen Voraussetzungen überhaupt vorliegen. Eine vorschnelle Einwilligung verschenkt jede Möglichkeit, die Maßnahme gerichtlich überprüfen zu lassen. Lassen Sie sich vorher anwaltlich beraten.

  • Was ist ein „Massengentest“ — muss ich da mitmachen?

    Eine DNA-Reihenuntersuchung nach § 81h StPO (umgangssprachlich „Massengentest") ist freiwillig. Niemand kann gezwungen werden, daran teilzunehmen, und aus einer Verweigerung darf kein Verdacht abgeleitet werden. Sie müssen vorher schriftlich darüber belehrt werden, dass die Maßnahme nur mit Ihrer Einwilligung durchgeführt werden darf. Ob eine Teilnahme klug ist, sollten Sie vorher mit einem Anwalt besprechen.

  • Wie wehre ich mich gegen eine erkennungsdienstliche Behandlung?

    Das hängt vom Zweck ab. Gegen Maßnahmen für das laufende Verfahren (§ 81b Abs. 1 StPO, erste Alternative) kann man eine gerichtliche Entscheidung über den ordentlichen Rechtsweg erreichen (§ 98 Abs. 2 Satz 2 StPO analog). Gegen die vorsorgliche erkennungsdienstliche Behandlung ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet: zunächst Widerspruch, dann Anfechtungsklage zum Verwaltungsgericht, in dringenden Fällen einstweiliger Rechtsschutz. Welcher Weg im Einzelfall richtig ist, klärt der Verteidiger.

  • Werden meine Fingerabdrücke und meine DNA wieder gelöscht?

    Daten aus einer Maßnahme für das konkrete Verfahren müssen gelöscht werden, sobald sie zu dessen Aufklärung nicht mehr benötigt werden. War die Speicherung von Anfang an rechtswidrig oder ist sie nicht mehr erforderlich, besteht ein Löschungs- bzw. Vernichtungsanspruch. Bei der vorsorglichen Speicherung in polizeilichen Dateien kommt es auf eine fortlaufende Erforderlichkeitsprüfung an. Solche Löschungsanträge lohnen sich oft — werden aber selten von selbst umgesetzt.

  • Bekomme ich einen Eintrag ins Führungszeugnis, wenn meine Daten erfasst werden?

    Nein. Die erkennungsdienstliche Erfassung von Fingerabdrücken, Lichtbildern oder DNA ist kein Eintrag ins Führungszeugnis und keine Vorstrafe. Es handelt sich um interne polizeiliche Daten. Ein Eintrag ins Bundeszentralregister entsteht erst durch eine rechtskräftige Verurteilung — nicht durch die bloße Erfassung im Ermittlungsverfahren.

  • Sollte ich vor einer ED-Behandlung oder DNA-Entnahme einen Anwalt einschalten?

    Ja, wann immer es zeitlich möglich ist. Ein Verteidiger nimmt Akteneinsicht und kann beurteilen, ob die Voraussetzungen wirklich vorliegen, ob eine Einwilligung sinnvoll ist und ob sich eine angeordnete Maßnahme gerichtlich angreifen lässt. Gerade bei DNA und vorsorglicher Erfassung lohnt sich die frühe Beratung, weil viele Maßnahmen im Nachhinein als rechtswidrig erkannt und rückgängig gemacht werden können.

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Ich dachte, mein Leben sei vorbei. Er hat mich gerettet.“

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Ich konnte endlich wieder ruhig schlafen.“

Fachanwalt für Strafrecht Florian Rappaport in seiner Kanzlei in Freiburg

Rechtsanwalt Rappaport

Den Fachanwaltstitel verleiht die Rechtsanwaltskammer an Strafverteidiger, die umfangreiche praktische Erfahrung aus einer hohen Zahl persönlich bearbeiteter Fälle vorweisen und ihr vertieftes theoretisches Wissen in mehreren Prüfungen belegen. Eine jährliche Fortbildungspflicht sichert, dass diese Kenntnisse aktuell bleiben. So ist der Fachanwaltstitel ein unabhängig geprüfter Beleg für gesicherte Fachkunde.

Studium an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg / Referendariat am Landgericht Freiburg / ausschließlich im Strafrecht tätig / Verteidigung in Freiburg, Offenburg und Lörrach

„Die meisten Menschen, die mich anrufen, hatten noch nie etwas mit der Justiz zu tun. Eine Vorladung, eine Durchsuchung, ein Brief von der Staatsanwaltschaft — und von einem Moment auf den anderen ist die Welt aus den Fugen.

In dieser Lage zählt zuerst eines: Ruhe und die richtigen ersten Schritte. Was Sie in den ersten Stunden tun oder unterlassen, entscheidet oft über den gesamten weiteren Verlauf.

Mein Job ist, Ihnen genau das zu geben: eine klare, verständliche Einschätzung, was jetzt zu tun ist — und was Sie auf keinen Fall tun sollten. Ohne Fachchinesisch, ohne Urteil über Sie als Person.

Jeder Anruf ist willkommen. Jede Frage ist willkommen."

rappaport@rappaport-verteidigung.de

Das erste Gespräch

Manche Anrufe sind nicht leicht — und Sie müssen vorher nicht wissen, wo Sie anfangen sollen. Erzählen Sie, was passiert ist; ich höre zu und ordne ein, was das bedeutet. Am Ende sehen wir gemeinsam, was sinnvoll wäre — und ob ich der richtige Verteidiger für Ihre Sache bin.

Strafverteidiger Florian Rappaport im Mandantengespräch am Besprechungstisch in Freiburg

Sie sind nicht allein.

Ab dem ersten Gespräch denke und handle ich für Sie – Sie müssen das nicht allein tragen.

Erfolge

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Ich hatte solche Angst um meine Zukunft. Aber er hat eine Lösung gefunden. Das hätte ich nie für möglich gehalten.“

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Herr Rappaport hat sofort die richtigen Hebel in Bewegung gesetzt. Ich musste erst gar nicht vor Gericht erscheinen.“

Strafverteidiger Florian Rappaport, Fachanwalt für Strafrecht in Freiburg

Was treibt mich an, Menschen beizustehen, die unverhofft in ein Strafverfahren geraten sind?

„Mich treibt an, Menschen in dem Moment beizustehen, in dem sie am verletzlichsten sind: wenn der Staat plötzlich vor der Tür steht. Wer früh die richtige Beratung bekommt, behält die Kontrolle über sein Verfahren — und meistens auch über sein Leben. Zu sehen, wie aus Panik wieder Zuversicht wird, ist für mich der eigentliche Sinn dieser Arbeit."

Ihre ersten Schritte

  1. Schweigen Sie.

    Sie müssen sich zu nichts äußern – und sollten es jetzt auch nicht. Kein Wort zur Sache: nicht bei der Polizei, nicht im Kreis von Familie und Freunden. Was einmal gesagt ist, lässt sich später nicht zurückholen. Ein ruhiges „Ich möchte zuerst mit meinem Anwalt sprechen" genügt.

  2. Geben Sie uns Vollmacht.

    Versuchen Sie nicht, die Sache selbst zu klären, und unterschreiben Sie nichts – außer der Vollmacht, mit der Sie uns beauftragen. Heben Sie jedes Schreiben auf (Vorladung, Beschluss, Post) und notieren Sie, was geschehen ist, solange die Erinnerung frisch ist.

  3. An Ihrer Seite.

    Ab hier sind Sie nicht mehr allein. Wir nehmen Einsicht in die Ermittlungsakte, Sie erhalten eine Kopie. Gemeinsam planen wir Ihre Verteidigung. Wir verhandeln für Sie mit Staatsanwaltschaft und Gericht – ruhig, entschlossen und mit dem Ziel, Ihr Verfahren so früh wie möglich zu einer Einstellung zu bringen.

  4. Lassen Sie uns ins Gespräch kommen

    Schon am Telefon klären wir Ihre ersten Fragen.

    0761 458 754 80

Oder lassen Sie sich zurückrufen.

Wann erreichen wir Sie am besten?

Sie können mehrere Zeiträume wählen.

Rechtsanwalt Rappaport am Schreibtisch bei der Arbeit am Schriftsatz

Beharrlich.

Ein Strafverfahren zieht sich oft über Monate. Rechtsanwalt Rappaport verfolgt Ihre Sache mit Geduld und Beharrlichkeit, bis sie entschieden ist.

Wie bewerten Mandantinnen und Mandanten unsere Leistungen?

„Herr Rappaport erscheint sehr ruhig und bedacht. Erfasst jedes Detail und sorgt im entscheidenden Moment für eine erfolgreiche Überraschung. So ist es mir in meinem eigentlich aussichtslosen Fall ergangen. Viele herzlichen Dank für diesen tollen Erfolg Absolut empfehlenswert für jeden.“
E. U.
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„Ich kann Herr Rappaport uneingeschränkt weiterempfehlen. Er hat mich durch einen sehr unangenehmen und belastenden Prozess begleitet und mir von Anfang an das Gefühl gegeben, in den besten Händen zu sein. Er war jederzeit erreichbar, nahm sich viel Zeit, um mir zuzuhören, und hat sich mit großer Sorgfalt und Professionalität um meinen Fall gekümmert. Seine ruhige, zuversichtliche Art hat mir in einer schwierigen Zeit viel Sicherheit gegeben. Dank seines Engagements und seiner Kompetenz konnte ich das bestmögliche Ergebnis erzielen. Vielen Dank für die hervorragende Unterstützung!“
S. R.
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„Herr Rappaport hat alles zum guten gewendet. Sehr kompetent. Bei Fragen kann man sich immer melden.100% Weiterempfehlung. Vielen vielen Dank nochmal.“
S. A.
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D. S.
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„Herr Rappaport ist wunderbar. Immer erreichbar, sehr freundlich und nicht verklemmt wie manch andere Rechtsanwälte. Hat das Maximum herausgeholt, sodass ich mehr als zufrieden sein kann. Jederzeit zu empfehlen.“
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Presse: RAPPAPORT · Verteidigung in den Medien

Kanzleihund Lara, Golden Retriever bei Strafverteidiger Florian Rappaport in Freiburg

Mandanten-Begleithündin Lara

Um Ihren Besuch in unserer Kanzlei so angenehm wie möglich zu gestalten, begrüßt Sie auf Wunsch unsere Golden Retriever-Hündin Lara. Sie begleitet Beratungsgespräche, lässt sich streicheln oder liegt einfach still dabei. Ihre Gelassenheit hilft vielen Mandanten, zur Ruhe zu kommen und sich besser zu konzentrieren.

Erfahren Sie mehr über unsere Arbeit.

Wir stellen unsere Tätigkeitsschwerpunkte vor.

Weitere Videos finden Sie auf den Seiten zu den einzelnen Tätigkeitsschwerpunkten.

Und in unserem Ratgeber Strafrecht geben wir online Antworten auf einige häufige Fragen aus unserem Alltag als Strafverteidiger.

Überblick

Weitere Antworten aus dem Ratgeber Strafrecht

Vorladung zur Vernehmung

  • Muss ich zur polizeilichen Vorladung als Beschuldigter erscheinen?

    Nein. Zu einer Vernehmung bei der Polizei müssen Sie als Beschuldigter nicht erscheinen — Sie dürfen den Termin schlicht und ohne Begründung absagen. Anders bei einer Ladung durch Staatsanwaltschaft oder Ermittlungsrichter: Dort müssen Sie erscheinen, aussagen müssen Sie aber auch dann nicht.

    → Vertieft im Beitrag: Wer lädt, wann Erscheinenspflicht besteht

  • Muss ich bei der Vernehmung aussagen?

    Nein. Als Beschuldigter haben Sie ein umfassendes Schweigerecht (§ 136 Abs. 1 StPO) — niemand darf Sie zu einer Aussage zwingen, und Ihr Schweigen darf nicht zu Ihren Lasten gewertet werden. Die sicherste Linie: erst Akteneinsicht durch den Verteidiger, dann entscheiden, ob und was gesagt wird.

    → Vertieft im Beitrag: Schweigerecht und Einlassungsstrategie

Zum Beitrag: Vorladung von der Polizei →

Hausdurchsuchung

  • Darf die Polizei einfach so meine Wohnung durchsuchen?

    In aller Regel nicht. Eine Wohnungsdurchsuchung darf grundsätzlich nur ein Richter anordnen (§ 105 Abs. 1 StPO). Ohne Beschluss ist sie nur bei Gefahr im Verzug zulässig — ein eng auszulegender Ausnahmefall (BVerfG, Beschluss vom 20.02.2001, 2 BvR 1444/00). Lassen Sie sich den Beschluss immer zeigen.

    → Vertieft im Beitrag: Beschluss, Rechte, Ablauf der Durchsuchung

  • Muss ich mein Handy entsperren oder die PIN herausgeben?

    Nein. Sie müssen kein Passwort und keine PIN nennen — niemand muss an seiner eigenen Überführung mitwirken. Anders bei der biometrischen Entsperrung: Der BGH hat entschieden, dass die Polizei bei einer richterlich angeordneten Durchsuchung den Finger gegen Ihren Willen auf den Sensor legen darf (Beschluss vom 13.03.2025, 2 StR 232/24). Praktischer Schutz: Gerät ausschalten.

    → Vertieft im Beitrag: Passwörter, Beschlagnahme, Widerspruch

Zum Beitrag: Hausdurchsuchung →

Haftbefehl & Untersuchungshaft

Zum Beitrag: Haftbefehl & U-Haft →

Strafbefehl & Einspruch

  • Was passiert, wenn ich auf einen Strafbefehl nicht reagiere?

    Dann wird er nach zwei Wochen rechtskräftig und steht einem Urteil gleich (§ 410 Abs. 3 StPO): Sie sind verurteilt, und je nach Höhe entsteht eine Vorstrafe. Innerhalb der zwei Wochen können Sie Einspruch einlegen (§ 410 StPO).

    → Vertieft im Beitrag: Einspruch, Frist, Risiken

  • Kann das Urteil nach einem Einspruch höher ausfallen als der Strafbefehl?

    Ja, das ist möglich. Im Strafbefehlsverfahren gilt kein allgemeines Verschlechterungsverbot — nach einem Einspruch ist das Gericht an den Strafbefehl nicht gebunden (§ 411 Abs. 4 StPO). Deshalb sollte vor jedem Einspruch über Akteneinsicht geprüft werden, wie Beweislage und Risiko wirklich aussehen.

    → Vertieft im Beitrag: Einspruch beschränken, Ablauf, Strategie

Zum Beitrag: Strafbefehl →

Fingerabdrücke, DNA & erkennungsdienstliche Behandlung

  • Darf die Polizei einfach so eine DNA-Probe von mir nehmen?

    Nein. Die DNA-Identitätsfeststellung (§ 81g StPO) steht unter Richtervorbehalt und setzt den Verdacht einer Straftat von erheblicher Bedeutung sowie eine Negativprognose voraus. Ohne richterliche Anordnung (außer bei Gefahr im Verzug) oder wirksame Einwilligung ist sie unzulässig.

    → Vertieft im Beitrag: ED-Behandlung, DNA, Massengentest, Löschung

  • Muss ich bei einem „Massengentest" mitmachen?

    Nein. Die DNA-Reihenuntersuchung (§ 81h StPO) ist freiwillig; vor der Teilnahme muss schriftlich belehrt werden. Aus einer Verweigerung darf für sich genommen kein Verdacht abgeleitet werden.

    → Vertieft im Beitrag: Freiwilligkeit, Rechtsschutz, Löschungsanspruch

Zum Beitrag: Fingerabdrücke & DNA →

Polizei hat Drogen gefunden

  • Ist Drogenkonsum überhaupt strafbar?

    Der reine Konsum ist nicht strafbar. Strafbar sind aber die typischen Begleithandlungen — vor allem Besitz und Erwerb (§ 29 BtMG). Wer konsumiert, hat die Drogen vorher in aller Regel besessen, und genau das wird verfolgt.

    → Vertieft im Beitrag: Strafrahmen, nicht geringe Menge, Handelsverdacht

  • Was bedeutet „nicht geringe Menge"?

    Überschreitet der reine Wirkstoffgehalt einen von der Rechtsprechung festgelegten Grenzwert, wird aus dem Vergehen ein Verbrechen mit Mindeststrafe von einem Jahr (§ 29a BtMG). Entscheidend ist nicht das Gesamtgewicht, sondern der Wirkstoffgehalt — er wird im Labor bestimmt.

    → Vertieft im Beitrag: Grenzwerte, Handeltreiben, U-Haft-Risiko

Zum Beitrag: Drogen gefunden →

Blutprobe & körperliche Untersuchung

  • Muss ich bei der Polizei ins Röhrchen pusten?

    Nein. Der Atemalkoholtest am Straßenrand ist freiwillig — Pusten ist aktive Mitwirkung, dazu kann niemand gezwungen werden. Eine Verweigerung kann allerdings dazu führen, dass eine Blutprobe angeordnet wird, die Sie dann dulden müssen.

    → Vertieft im Beitrag: Blutprobe, Richtervorbehalt, was Sie dulden müssen

  • Braucht die Polizei für eine Blutprobe einen Richter?

    Häufig nicht mehr. Bei Verdacht auf bestimmte alkohol- oder rauschbedingte Verkehrsdelikte ist der Richtervorbehalt entfallen; Staatsanwaltschaft und Polizei dürfen die Blutentnahme selbst anordnen (§ 81a Abs. 2 StPO). Außerhalb dieser Fälle ordnet grundsätzlich der Richter an.

    → Vertieft im Beitrag: Duldungspflicht, Atemalkohol, Verwertbarkeit

Zum Beitrag: Blutprobe →

Führerschein entzogen

  • Mein Führerschein wurde bei einer Kontrolle eingezogen — ist meine Fahrerlaubnis jetzt weg?

    Noch nicht endgültig. Zunächst wird nur das Dokument sichergestellt (§ 94 StPO). Die Fahrerlaubnis selbst entzieht erst ein Gericht — vorläufig per Beschluss (§ 111a StPO) oder endgültig im Urteil (§ 69 StGB). Solange ein § 111a-Beschluss vorliegt, darf nicht gefahren werden.

    → Vertieft im Beitrag: Entziehung, Fahrverbot, Sperrfrist, MPU

  • Was ist der Unterschied zwischen Fahrverbot und Entziehung?

    Beim Fahrverbot (§ 44 StGB, ein bis sechs Monate) bleibt die Fahrerlaubnis bestehen, danach gibt es den Führerschein automatisch zurück. Bei der Entziehung (§ 69 StGB) erlischt die Fahrerlaubnis ganz; ein Neuantrag ist erst nach Ablauf der Sperrfrist möglich (§ 69a StGB), oft mit MPU.

    → Vertieft im Beitrag: Wege der Entziehung, Wiedererteilung

Zum Beitrag: Führerschein entzogen →

Anhörungsbogen der Polizei

  • Muss ich den Anhörungsbogen ausfüllen und zurückschicken?

    Nein. Verpflichtend sind allein die Angaben zur Person (Name, Geburtsdatum, Anschrift). Alle Angaben zur Sache sind freiwillig — der Bogen darf insoweit unbeantwortet bleiben, ohne Nachteil.

    → Vertieft im Beitrag: Person vs. Sache, Schweigen, Verkehrs-OWi

  • Blitzerfoto und Zeugenfragebogen — muss ich den Fahrer nennen?

    Niemand muss sich selbst oder nahe Angehörige belasten; insoweit ist das Ausfüllen freiwillig. Bleibt der Fahrer aber unermittelt, kann dem Halter eine Fahrtenbuchauflage drohen (§ 31a StVZO) — in Verkehrssachen daher vorher abwägen.

    → Vertieft im Beitrag: Anhörungsbogen, Zeugenfragebogen, Fahrtenbuch

Zum Beitrag: Anhörungsbogen →

Handy & Computer beschlagnahmt

  • Muss ich der Polizei mein Passwort oder meine PIN herausgeben?

    Nein. Sie müssen keine Zugangsdaten herausgeben — weder PIN noch Passwort, Muster oder Code. Das folgt aus dem Grundsatz, dass niemand an seiner eigenen Überführung mitwirken muss; § 95 StPO erfasst Gegenstände, nicht Ihr Erinnerungswissen.

    → Vertieft im Beitrag: Beschlagnahme, Durchsicht, Rückgabe

  • Darf die Polizei meinen Finger zwangsweise auf das Handy legen?

    Unter Voraussetzungen ja. Der BGH hat am 13.03.2025 entschieden, dass Ermittler den Finger eines Beschuldigten auch gegen dessen Willen auflegen dürfen (2 StR 232/24) — aber nur im Rahmen einer richterlich angeordneten Durchsuchung und nur, wenn es verhältnismäßig ist. PIN und Passwort müssen Sie weiterhin nicht verraten.

    → Vertieft im Beitrag: Biometrie, Widerspruch, Verhältnismäßigkeit

Zum Beitrag: Beschlagnahme →

Verfahrenseinstellung

  • Bekomme ich durch eine Einstellung eine Vorstrafe?

    Nein. Eine Verfahrenseinstellung führt zu keiner Vorstrafe — ins Bundeszentralregister kommen nur rechtskräftige Verurteilungen. Das gilt auch für die Einstellung gegen Auflage (§ 153a StPO): Sie zahlen ggf. einen Geldbetrag, gelten aber rechtlich weiter als nicht vorbestraft.

    → Vertieft im Beitrag: § 170 II, § 153, § 153a StPO im Detail

  • Was heißt Einstellung „gegen Auflage"?

    Bei § 153a StPO wird das Verfahren zunächst vorläufig eingestellt und nach Erfüllung einer Auflage — etwa Geldzahlung, gemeinnützige Arbeit oder Täter-Opfer-Ausgleich — endgültig beendet. Es gibt keinen Schuldspruch und keine Vorstrafe.

    → Vertieft im Beitrag: Einstellungswege, wie die Verteidigung hinwirkt

Zum Beitrag: Verfahrenseinstellung →

Erste Hilfe im Strafverfahren

Ratgeber Strafrecht — was tun, wenn …

Verständliche Erste-Hilfe für die wichtigsten Situationen im Strafverfahren — von der Vorladung über die Hausdurchsuchung und den Haftbefehl bis zum Strafbefehl, der Blutprobe und der Frage, wann ein Verfahren eingestellt wird.

Vorladung von der Polizei — müssen Sie hingehen und aussagen?

Vorladung zur Vernehmung — Erscheinenspflicht, Schweigerecht und die richtigen ersten Schritte

Hausdurchsuchung — Ihre Rechte und die richtigen ersten Schritte

Hausdurchsuchung — Durchsuchungsbeschluss, Ihre Rechte vor Ort und die richtigen ersten Schritte

Haftbefehl & Untersuchungshaft — was jetzt zu tun ist

Haftbefehl und Untersuchungshaft — Festnahme, Haftgründe, Außervollzugsetzung und die richtigen ersten Schritte

Strafbefehl erhalten — was bedeutet das und wie wehren Sie sich?

Strafbefehl — schriftliche Verurteilung ohne Hauptverhandlung, Einspruchsfrist und die richtigen ersten Schritte

Fingerabdrücke, DNA & ED-Behandlung — was Sie dulden müssen, was freiwillig ist

Erkennungsdienstliche Behandlung und DNA-Analyse — was geduldet werden muss, was freiwillig ist und wie man sich wehrt

Die Polizei hat Drogen gefunden — was jetzt zählt (BtMG)

Drogen gefunden — Besitz, nicht geringe Menge, Handelsverdacht und die richtigen ersten Schritte nach dem Fund

Blutprobe & körperliche Untersuchung — was müssen Sie über sich ergehen lassen?

Blutprobe und körperliche Untersuchung beim Beschuldigten — Duldungspflicht, Freiwilligkeit und die richtigen ersten Schritte

Führerschein entzogen — was jetzt zu tun ist und welche Fristen gelten

Führerschein entzogen — vorläufige Entziehung, Fahrverbot, Sperrfrist und Wiedererteilung verständlich erklärt

Anhörungsbogen der Polizei — ausfüllen oder nicht?

Anhörungsbogen der Polizei — was Sie ausfüllen müssen, was freiwillig ist und warum Schweigen nicht schadet

Handy oder Computer beschlagnahmt — Ihre Rechte und die richtigen ersten Schritte

Handy & Computer beschlagnahmt — Sicherstellung, Beschlagnahme, Passwort-Herausgabe und Rückgabe der Geräte

Verfahrenseinstellung — wie ein Strafverfahren ohne Urteil endet

Verfahrenseinstellung — die Wege aus dem Strafverfahren ohne Urteil, von § 170 bis § 153a StPO

0761 458 754 80