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Strafverteidigung in Freiburg – Kanzlei Florian Rappaport Rechtsanwalt Florian Rappaport, Strafverteidiger in Freiburg

Verfahrenseinstellung

Nicht jedes Strafverfahren endet mit einem Urteil. Tatsächlich werden viele Verfahren eingestellt — manche ganz ohne Folgen, manche gegen eine Auflage. Hier erfahren Sie ruhig und verständlich, welche Wege es gibt, was eine Einstellung von einem Freispruch unterscheidet und wie eine Verteidigung darauf hinwirken kann, dass Ihr Verfahren ohne Verurteilung endet.

Gut verteidigt.

Strafverteidiger Florian Rappaport, Fachanwalt für Strafrecht in Freiburg

Eine Einstellung ist kein Freispruch — aber für die meisten Beschuldigten das beste erreichbare Ergebnis: Das Verfahren endet, ohne dass Sie verurteilt werden.

Eine Einstellung beendet das Verfahren — ohne Urteil

Wird ein Strafverfahren eingestellt, dann endet es, ohne dass Sie verurteilt werden. Kein Urteil, keine Strafe und — je nach Einstellungsart — kein Schuldspruch. Für die meisten Beschuldigten ist das das beste erreichbare Ergebnis. Wichtig zu wissen ist nur: Eine Einstellung ist kein Freispruch. Das Gericht stellt dabei nicht förmlich fest, dass Sie unschuldig sind — es bringt das Verfahren lediglich zu Ende, ohne über Schuld oder Unschuld zu urteilen.

Es gibt mehrere Wege, ein Strafverfahren ohne Urteil zu beenden, und sie unterscheiden sich erheblich in ihren Folgen. Diese Seite erklärt ruhig und verständlich die wichtigsten: die Einstellung mangels Tatverdachts, die Einstellung wegen Geringfügigkeit, die Einstellung gegen Auflage, die Teil­einstellung sowie die Besonderheiten im Jugendstrafrecht. Und sie zeigt, wie eine Verteidigung gezielt auf eine Einstellung hinwirken kann.

Einstellung mangels Tatverdachts (§ 170 Abs. 2 StPO)

Dies ist die für Sie günstigste Art der Einstellung. Wenn die Ermittlungen keinen genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage bieten — wenn also kein hinreichender Tatverdacht besteht —, stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO ein.

Hier gibt es keine Auflage, keine Zahlung, keinen Makel. Das Verfahren endet schlicht deshalb, weil sich der Verdacht nicht erhärten ließ — etwa weil die Beweise nicht ausreichen, ein Zeuge nicht glaubhaft ist oder das Verhalten gar nicht strafbar war. In der Wirkung kommt diese Einstellung einem Freispruch am nächsten.

Ein wichtiger Hinweis: Eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO kann die Staatsanwaltschaft grundsätzlich wieder aufgreifen, wenn später neue Beweise auftauchen. Sie ist also nicht endgültig im Sinne eines vollständigen Verfolgungshindernisses — in der Praxis bleibt es aber meist bei der Einstellung.

Einstellung wegen Geringfügigkeit — ohne Auflage (§ 153 StPO)

Ist ein Tatverdacht zwar gegeben, die Schuld aber gering und besteht kein öffentliches Interesse an der Verfolgung, kann das Verfahren nach § 153 StPO eingestellt werden — ohne dass Sie etwas zahlen oder leisten müssen.

Solange noch keine Anklage erhoben ist, entscheidet die Staatsanwaltschaft; dafür braucht sie grundsätzlich die Zustimmung des Gerichts. Diese gerichtliche Zustimmung ist allerdings entbehrlich, wenn es sich um ein Vergehen ohne erhöhte Mindeststrafe handelt und die Tatfolgen gering sind. Ist bereits Anklage erhoben, kann das Gericht das Verfahren in jeder Lage einstellen — dann mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Beschuldigten.

§ 153 StPO ist also die „saubere” Variante der Geringfügigkeits­einstellung: Das Verfahren endet, ohne dass Sie eine Gegenleistung erbringen.

Einstellung gegen Auflagen oder Weisungen (§ 153a StPO)

Sehr häufig in der Praxis ist die Einstellung gegen Auflage nach § 153a StPO. Sie kommt in Betracht, wenn die Schwere der Schuld einer Einstellung nicht entgegensteht und das öffentliche Interesse an der Verfolgung durch eine Auflage oder Weisung beseitigt werden kann. Möglich ist das nur bei einem Vergehen (nicht bei Verbrechen).

So funktioniert sie

Das Verfahren wird zunächst nur vorläufig eingestellt. Sie erhalten eine Auflage oder Weisung und eine Frist, sie zu erfüllen. Erst wenn Sie die Auflage fristgerecht erfüllen, wird das Verfahren endgültig eingestellt — und die Tat kann danach als Vergehen nicht mehr verfolgt werden. Das ist ein weitreichender Schutz vor erneuter Verfolgung.

Welche Auflagen es gibt

Das Gesetz nennt verschiedene Möglichkeiten, in der Praxis am häufigsten:

  • Zahlung eines Geldbetrags an eine gemeinnützige Einrichtung oder die Staatskasse (die klassische „Geldauflage”)
  • Gemeinnützige Arbeit (Erbringen sonstiger gemeinnütziger Leistungen)
  • Schadenswiedergutmachung — Sie machen den verursachten Schaden ganz oder zum Teil wieder gut
  • Täter-Opfer-Ausgleich — das ernsthafte Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen
  • Teilnahme an einem Aufbauseminar oder einer therapeutischen Behandlung

Fristen und Folgen

Die Frist beträgt bei einer Geldauflage und beim Täter-Opfer-Ausgleich höchstens sechs Monate, in den übrigen Fällen höchstens ein Jahr. Während die Frist läuft, ruht die Verjährung. Wichtig: Erfüllen Sie die Auflage nicht, werden bereits erbrachte Leistungen nicht zurückerstattet — und das Verfahren kann fortgesetzt werden.

Eine Einstellung nach § 153a StPO setzt Ihre Zustimmung voraus, ebenso die des Gerichts beziehungsweise der Staatsanwaltschaft. Niemand kann Ihnen eine Auflage gegen Ihren Willen aufzwingen.

Teil­einstellung und Beschränkung der Verfolgung (§§ 154, 154a StPO)

Werden Ihnen mehrere Taten vorgeworfen, müssen nicht alle bis zum Ende verfolgt werden. Nach § 154 StPO kann von der Verfolgung einzelner Taten abgesehen werden, wenn deren zu erwartende Strafe neben einer Strafe für eine andere Tat nicht wesentlich ins Gewicht fällt. Das beschleunigt das Verfahren und konzentriert es auf das Wesentliche.

Ähnlich erlaubt § 154a StPO die Beschränkung der Verfolgung: Einzelne abtrennbare Teile einer Tat oder einzelne Gesetzesverletzungen können ausgeschieden werden, wenn sie für die Strafe nicht wesentlich ins Gewicht fallen. Für die Verteidigung sind beide Vorschriften oft wertvoll — sie können den Vorwurf erheblich verschlanken.

Diversion im Jugendstrafrecht (§§ 45, 47 JGG)

Bei Jugendlichen und Heranwachsenden steht der Erziehungsgedanke im Vordergrund — nicht die Strafe. Deshalb ist die Einstellung hier bei leichteren Taten der Regelfall. Man spricht von Diversion.

Nach § 45 JGG kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung absehen — etwa wenn die Voraussetzungen des § 153 StPO vorliegen oder bereits eine erzieherische Maßnahme durchgeführt oder eingeleitet wurde; dem steht das Bemühen um einen Ausgleich mit dem Verletzten gleich. Nach § 47 JGG kann auch der Jugendrichter das Verfahren einstellen, gegebenenfalls verbunden mit einer Ermahnung, Weisungen oder Auflagen. Eine vorläufige Einstellung mit Frist (höchstens sechs Monate) ist ebenfalls möglich. Ziel ist stets: eine Reaktion, die erzieherisch wirkt, ohne den jungen Menschen mit einer Verurteilung zu belasten.

Einstellung oder Freispruch — was ist besser?

Diese Frage stellt sich oft, und die Antwort hängt von Ihrer Situation ab.

Ein Freispruch ergeht durch Urteil nach einer Hauptverhandlung und stellt förmlich fest, dass Sie die Tat nicht begangen haben oder sie nicht nachweisbar ist. Der Weg dorthin führt aber durch einen öffentlichen Prozess — mit allem, was das an Belastung, Zeit und Risiko bedeutet.

Eine Einstellung beendet das Verfahren früher und unauffälliger. In aller Regel ist sie das pragmatisch günstigere Ergebnis: kein Prozess, keine Verurteilung, kein Eintrag im Register. Wer dagegen Wert auf die förmliche Feststellung seiner Unschuld legt, kann im Einzelfall den Freispruch anstreben. Das ist eine strategische Entscheidung, die gut überlegt sein will.

Keine Vorstrafe, kein Eintrag im Führungszeugnis

Das ist für viele die wichtigste Nachricht: Eine Verfahrenseinstellung führt zu keiner Vorstrafe. Ins Bundeszentralregister werden nur rechtskräftige Verurteilungen eingetragen — und eine Einstellung ist keine Verurteilung. Im Führungszeugnis erscheint sie deshalb nicht.

Das gilt ausdrücklich auch für die Einstellung gegen Auflage nach § 153a StPO. Auch wenn Sie hier möglicherweise einen Geldbetrag zahlen: Sie gelten rechtlich weiterhin als nicht vorbestraft. Die Geldauflage ist keine Geldstrafe und keine Verurteilung.

Wie eine Verteidigung auf eine Einstellung hinwirkt

Eine Einstellung fällt selten vom Himmel — oft ist sie das Ergebnis aktiver Verteidigungsarbeit. So gehen wir vor:

  1. Akteneinsicht. Zuerst verschaffen wir uns Klarheit: Was steht in der Akte, wie ist die Beweislage, wie lautet der Vorwurf genau?
  2. Tatverdacht prüfen. Häufig lässt sich gegenüber der Staatsanwaltschaft begründen, dass kein hinreichender Tatverdacht besteht — Ziel: § 170 Abs. 2 StPO.
  3. Geringfügigkeit aufzeigen. Wo der Verdacht bleibt, die Schuld aber gering ist, regen wir eine Einstellung nach § 153 StPO an.
  4. Bei § 153a auf maßvolle Auflage hinwirken. Lässt sich eine Einstellung nur gegen Auflage erreichen, verhandeln wir über Art und Höhe — und prüfen, ob sie für Sie tragbar ist.
  5. Weichenstellungen schaffen. Eine Schadenswiedergutmachung, ein Täter-Opfer-Ausgleich oder — bei suchtbedingten Taten — der Nachweis einer Therapie können die Einstellung erst möglich machen.

Eine sorgfältig begründete Verteidigerschrift an die Staatsanwaltschaft ist dabei oft das entscheidende Instrument. Sie ordnet die Beweise, benennt die rechtlichen Schwachstellen des Vorwurfs und bietet — wo sinnvoll — einen Weg zur Einstellung an. Wann welcher Weg der richtige ist, hängt vom Einzelfall ab. Genau das besprechen wir mit Ihnen, bevor wir etwas unternehmen.

Verwandte Themen, die hier oft eine Rolle spielen: der Strafbefehl als Alternative zur Hauptverhandlung, die Vorladung zur Vernehmung und der Anhörungsbogen der Polizei als typischer Beginn eines Verfahrens sowie die spezielle Einstellung beim Eigenkonsum nach § 31a BtMG und die Einstellung in Verfahren nach § 184b StGB.

Rechtsgrundlagen

  • § 170 Abs. 2 StPO — Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft, wenn die Ermittlungen keinen genügenden Anlass zur Anklage bieten (kein hinreichender Tatverdacht)
  • § 153 StPO — Absehen von der Verfolgung bei Geringfügigkeit (geringe Schuld, kein öffentliches Interesse), ohne Auflage; Zustimmungserfordernisse je nach Verfahrensstand
  • § 153a StPO — Absehen von der Verfolgung unter Auflagen und Weisungen (nur bei Vergehen); vorläufige Einstellung, nach Erfüllung endgültig; Fristen sechs Monate (Geldauflage/Täter-Opfer-Ausgleich) bzw. ein Jahr
  • §§ 154, 154a StPO — Teil­einstellung bei mehreren Taten; Beschränkung der Verfolgung auf wesentliche Tatteile
  • §§ 45, 47 JGG — Diversion im Jugendstrafrecht: Absehen von der Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft (§ 45) bzw. Einstellung durch den Jugendrichter (§ 47)
  • § 4 ff. BZRG — ins Bundeszentralregister werden nur rechtskräftige Verurteilungen eingetragen; Einstellungen führen zu keiner Vorstrafe und erscheinen nicht im Führungszeugnis

Häufig gestellte Fragen

  • Was bedeutet es, wenn mein Verfahren eingestellt wird?

    Eine Einstellung beendet das Strafverfahren, ohne dass Sie verurteilt werden. Es gibt kein Urteil, keine Strafe und — je nach Einstellungsart — auch keinen Schuldspruch. Für die meisten Beschuldigten ist eine Einstellung das beste erreichbare Ergebnis. Sie ist allerdings kein Freispruch: Bei einer Einstellung stellt das Gericht nicht förmlich fest, dass Sie unschuldig sind.

  • Bekomme ich durch eine Einstellung eine Vorstrafe?

    Nein. Eine Verfahrenseinstellung führt zu keiner Vorstrafe. Ins Bundeszentralregister werden nur rechtskräftige Verurteilungen eingetragen — eine Einstellung ist keine Verurteilung. Auch im Führungszeugnis erscheint sie deshalb nicht. Das gilt auch für die Einstellung gegen Auflage nach § 153a StPO: Sie zahlen unter Umständen einen Geldbetrag, gelten aber rechtlich weiterhin als nicht vorbestraft.

  • Was ist der Unterschied zwischen einer Einstellung und einem Freispruch?

    Ein Freispruch ergeht durch Urteil nach einer Hauptverhandlung und stellt förmlich fest, dass Sie die Tat nicht begangen haben oder sie nicht nachweisbar ist. Eine Einstellung beendet das Verfahren früher und ohne ein solches Urteil. In der Wirkung ist eine frühe Einstellung oft günstiger: kein öffentlicher Prozess, keine Verurteilung, weniger Belastung. Wer aber auf einem förmlichen Schuldnachweis seiner Unschuld besteht, kann im Einzelfall den Freispruch anstreben.

  • Was heißt Einstellung „gegen Auflage“?

    Bei einer Einstellung nach § 153a StPO wird das Verfahren zunächst nur vorläufig eingestellt. Sie erhalten eine Auflage oder Weisung — am häufigsten die Zahlung eines Geldbetrags an die Staatskasse oder eine gemeinnützige Einrichtung, möglich sind auch gemeinnützige Arbeit oder ein Täter-Opfer-Ausgleich. Erst wenn Sie die Auflage fristgerecht erfüllen, wird das Verfahren endgültig eingestellt und die Tat kann als Vergehen nicht mehr verfolgt werden.

  • Muss ich einer Einstellung gegen Auflage zustimmen?

    Ja. Eine Einstellung nach § 153a StPO setzt Ihre Zustimmung voraus — ebenso die des Gerichts (bzw. der Staatsanwaltschaft). Niemand kann Ihnen eine Auflage gegen Ihren Willen aufzwingen. Auch die Einstellung wegen Geringfügigkeit nach § 153 StPO erfordert nach erhobener Anklage Ihre Zustimmung. Ob Sie zustimmen sollten, ist eine strategische Frage, die Sie vor der Entscheidung mit einem Verteidiger besprechen sollten.

  • Was ist eine Einstellung mangels Tatverdachts?

    Das ist die für Sie günstigste Einstellungsart. Wenn die Ermittlungen keinen genügenden Anlass zur Anklage ergeben — also kein hinreichender Tatverdacht besteht —, stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO ein. Hier gibt es keine Auflage und keinen Makel: Das Verfahren endet, weil sich der Verdacht nicht erhärtet hat. Diese Einstellung kommt der Wirkung eines Freispruchs am nächsten.

  • Kann ein eingestelltes Verfahren wieder aufgenommen werden?

    Das hängt von der Einstellungsart ab. Eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO kann die Staatsanwaltschaft grundsätzlich wieder aufgreifen, wenn neue Beweise auftauchen. Nach einer endgültigen Einstellung gemäß § 153a StPO (also nach Erfüllung der Auflage) kann die Tat als Vergehen dagegen nicht mehr verfolgt werden — hier besteht ein weitreichender Schutz vor erneuter Verfolgung.

  • Was kann ein Anwalt tun, damit mein Verfahren eingestellt wird?

    Eine ganze Menge. Der Verteidiger nimmt zuerst Akteneinsicht und prüft die Beweislage. Oft lässt sich gegenüber der Staatsanwaltschaft begründen, dass kein hinreichender Tatverdacht besteht (§ 170 Abs. 2) oder die Schuld gering ist (§ 153). Bei § 153a kann er auf eine maßvolle Auflage hinwirken. Hilfreich sind Schadenswiedergutmachung, ein Täter-Opfer-Ausgleich oder — etwa bei suchtbedingten Taten — der Nachweis einer Therapie. Eine gut begründete Verteidigerschrift erhöht die Chance auf eine Einstellung erheblich.

  • Gibt es im Jugendstrafrecht besondere Einstellungsmöglichkeiten?

    Ja. Im Jugendstrafrecht ist die Einstellung sogar der Regelfall bei leichteren Taten — man spricht von Diversion. Nach §§ 45, 47 JGG kann die Staatsanwaltschaft oder der Jugendrichter von der Verfolgung absehen, häufig verbunden mit einer erzieherischen Maßnahme wie einem Gespräch, einer Arbeitsauflage oder einem Ausgleich mit dem Geschädigten. Ziel ist Erziehung statt Strafe.

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Ich dachte, mein Leben sei vorbei. Er hat mich gerettet.“

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Ich konnte endlich wieder ruhig schlafen.“

Fachanwalt für Strafrecht Florian Rappaport in seiner Kanzlei in Freiburg

Rechtsanwalt Rappaport

Den Fachanwaltstitel verleiht die Rechtsanwaltskammer an Strafverteidiger, die umfangreiche praktische Erfahrung aus einer hohen Zahl persönlich bearbeiteter Fälle vorweisen und ihr vertieftes theoretisches Wissen in mehreren Prüfungen belegen. Eine jährliche Fortbildungspflicht sichert, dass diese Kenntnisse aktuell bleiben. So ist der Fachanwaltstitel ein unabhängig geprüfter Beleg für gesicherte Fachkunde.

Studium an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg / Referendariat am Landgericht Freiburg / ausschließlich im Strafrecht tätig / Verteidigung in Freiburg, Offenburg und Lörrach

„Die meisten Menschen, die mich anrufen, hatten noch nie etwas mit der Justiz zu tun. Eine Vorladung, eine Durchsuchung, ein Brief von der Staatsanwaltschaft — und von einem Moment auf den anderen ist die Welt aus den Fugen.

In dieser Lage zählt zuerst eines: Ruhe und die richtigen ersten Schritte. Was Sie in den ersten Stunden tun oder unterlassen, entscheidet oft über den gesamten weiteren Verlauf.

Mein Job ist, Ihnen genau das zu geben: eine klare, verständliche Einschätzung, was jetzt zu tun ist — und was Sie auf keinen Fall tun sollten. Ohne Fachchinesisch, ohne Urteil über Sie als Person.

Jeder Anruf ist willkommen. Jede Frage ist willkommen."

rappaport@rappaport-verteidigung.de

Das erste Gespräch

Manche Anrufe sind nicht leicht — und Sie müssen vorher nicht wissen, wo Sie anfangen sollen. Erzählen Sie, was passiert ist; ich höre zu und ordne ein, was das bedeutet. Am Ende sehen wir gemeinsam, was sinnvoll wäre — und ob ich der richtige Verteidiger für Ihre Sache bin.

Strafverteidiger Florian Rappaport im Mandantengespräch am Besprechungstisch in Freiburg

Sie sind nicht allein.

Ab dem ersten Gespräch denke und handle ich für Sie – Sie müssen das nicht allein tragen.

Erfolge

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Ich hatte solche Angst um meine Zukunft. Aber er hat eine Lösung gefunden. Das hätte ich nie für möglich gehalten.“

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Herr Rappaport hat sofort die richtigen Hebel in Bewegung gesetzt. Ich musste erst gar nicht vor Gericht erscheinen.“

Strafverteidiger Florian Rappaport, Fachanwalt für Strafrecht in Freiburg

Was treibt mich an, Menschen beizustehen, die unverhofft in ein Strafverfahren geraten sind?

„Mich treibt an, Menschen in dem Moment beizustehen, in dem sie am verletzlichsten sind: wenn der Staat plötzlich vor der Tür steht. Wer früh die richtige Beratung bekommt, behält die Kontrolle über sein Verfahren — und meistens auch über sein Leben. Zu sehen, wie aus Panik wieder Zuversicht wird, ist für mich der eigentliche Sinn dieser Arbeit."

Ihre ersten Schritte

  1. Schweigen Sie.

    Sie müssen sich zu nichts äußern – und sollten es jetzt auch nicht. Kein Wort zur Sache: nicht bei der Polizei, nicht im Kreis von Familie und Freunden. Was einmal gesagt ist, lässt sich später nicht zurückholen. Ein ruhiges „Ich möchte zuerst mit meinem Anwalt sprechen" genügt.

  2. Geben Sie uns Vollmacht.

    Versuchen Sie nicht, die Sache selbst zu klären, und unterschreiben Sie nichts – außer der Vollmacht, mit der Sie uns beauftragen. Heben Sie jedes Schreiben auf (Vorladung, Beschluss, Post) und notieren Sie, was geschehen ist, solange die Erinnerung frisch ist.

  3. An Ihrer Seite.

    Ab hier sind Sie nicht mehr allein. Wir nehmen Einsicht in die Ermittlungsakte, Sie erhalten eine Kopie. Gemeinsam planen wir Ihre Verteidigung. Wir verhandeln für Sie mit Staatsanwaltschaft und Gericht – ruhig, entschlossen und mit dem Ziel, Ihr Verfahren so früh wie möglich zu einer Einstellung zu bringen.

  4. Lassen Sie uns ins Gespräch kommen

    Schon am Telefon klären wir Ihre ersten Fragen.

    0761 458 754 80

Oder lassen Sie sich zurückrufen.

Wann erreichen wir Sie am besten?

Sie können mehrere Zeiträume wählen.

Rechtsanwalt Rappaport am Schreibtisch bei der Arbeit am Schriftsatz

Beharrlich.

Ein Strafverfahren zieht sich oft über Monate. Rechtsanwalt Rappaport verfolgt Ihre Sache mit Geduld und Beharrlichkeit, bis sie entschieden ist.

Wie bewerten Mandantinnen und Mandanten unsere Leistungen?

„Herr Rappaport erscheint sehr ruhig und bedacht. Erfasst jedes Detail und sorgt im entscheidenden Moment für eine erfolgreiche Überraschung. So ist es mir in meinem eigentlich aussichtslosen Fall ergangen. Viele herzlichen Dank für diesen tollen Erfolg Absolut empfehlenswert für jeden.“
E. U.
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„Ich kann Herr Rappaport uneingeschränkt weiterempfehlen. Er hat mich durch einen sehr unangenehmen und belastenden Prozess begleitet und mir von Anfang an das Gefühl gegeben, in den besten Händen zu sein. Er war jederzeit erreichbar, nahm sich viel Zeit, um mir zuzuhören, und hat sich mit großer Sorgfalt und Professionalität um meinen Fall gekümmert. Seine ruhige, zuversichtliche Art hat mir in einer schwierigen Zeit viel Sicherheit gegeben. Dank seines Engagements und seiner Kompetenz konnte ich das bestmögliche Ergebnis erzielen. Vielen Dank für die hervorragende Unterstützung!“
S. R.
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„Herr Rappaport hat alles zum guten gewendet. Sehr kompetent. Bei Fragen kann man sich immer melden.100% Weiterempfehlung. Vielen vielen Dank nochmal.“
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„Ich möchte die Kanzlei und Herrn Rappaport als Strafverteidiger wärmstens empfehlen. Herr Rappaport ist ein wahrer Mann vom Fach und hat meine Verteidigung äußerst erfolgreich geführt (das Verfahren wurde eingestellt). Er ist freundlich, ehrlich, sehr akkurat und hört einem zu. Ich bin mit dem Ergebnis und seiner Arbeit voll und ganz zufrieden.“
D. S.
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„Herr Rappaport ist wunderbar. Immer erreichbar, sehr freundlich und nicht verklemmt wie manch andere Rechtsanwälte. Hat das Maximum herausgeholt, sodass ich mehr als zufrieden sein kann. Jederzeit zu empfehlen.“
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A. M.
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Presse: RAPPAPORT · Verteidigung in den Medien

Kanzleihund Lara, Golden Retriever bei Strafverteidiger Florian Rappaport in Freiburg

Mandanten-Begleithündin Lara

Um Ihren Besuch in unserer Kanzlei so angenehm wie möglich zu gestalten, begrüßt Sie auf Wunsch unsere Golden Retriever-Hündin Lara. Sie begleitet Beratungsgespräche, lässt sich streicheln oder liegt einfach still dabei. Ihre Gelassenheit hilft vielen Mandanten, zur Ruhe zu kommen und sich besser zu konzentrieren.

Erfahren Sie mehr über unsere Arbeit.

Wir stellen unsere Tätigkeitsschwerpunkte vor.

Weitere Videos finden Sie auf den Seiten zu den einzelnen Tätigkeitsschwerpunkten.

Und in unserem Ratgeber Strafrecht geben wir online Antworten auf einige häufige Fragen aus unserem Alltag als Strafverteidiger.

Überblick

Weitere Antworten aus dem Ratgeber Strafrecht

Vorladung zur Vernehmung

  • Muss ich zur polizeilichen Vorladung als Beschuldigter erscheinen?

    Nein. Zu einer Vernehmung bei der Polizei müssen Sie als Beschuldigter nicht erscheinen — Sie dürfen den Termin schlicht und ohne Begründung absagen. Anders bei einer Ladung durch Staatsanwaltschaft oder Ermittlungsrichter: Dort müssen Sie erscheinen, aussagen müssen Sie aber auch dann nicht.

    → Vertieft im Beitrag: Wer lädt, wann Erscheinenspflicht besteht

  • Muss ich bei der Vernehmung aussagen?

    Nein. Als Beschuldigter haben Sie ein umfassendes Schweigerecht (§ 136 Abs. 1 StPO) — niemand darf Sie zu einer Aussage zwingen, und Ihr Schweigen darf nicht zu Ihren Lasten gewertet werden. Die sicherste Linie: erst Akteneinsicht durch den Verteidiger, dann entscheiden, ob und was gesagt wird.

    → Vertieft im Beitrag: Schweigerecht und Einlassungsstrategie

Zum Beitrag: Vorladung von der Polizei →

Hausdurchsuchung

  • Darf die Polizei einfach so meine Wohnung durchsuchen?

    In aller Regel nicht. Eine Wohnungsdurchsuchung darf grundsätzlich nur ein Richter anordnen (§ 105 Abs. 1 StPO). Ohne Beschluss ist sie nur bei Gefahr im Verzug zulässig — ein eng auszulegender Ausnahmefall (BVerfG, Beschluss vom 20.02.2001, 2 BvR 1444/00). Lassen Sie sich den Beschluss immer zeigen.

    → Vertieft im Beitrag: Beschluss, Rechte, Ablauf der Durchsuchung

  • Muss ich mein Handy entsperren oder die PIN herausgeben?

    Nein. Sie müssen kein Passwort und keine PIN nennen — niemand muss an seiner eigenen Überführung mitwirken. Anders bei der biometrischen Entsperrung: Der BGH hat entschieden, dass die Polizei bei einer richterlich angeordneten Durchsuchung den Finger gegen Ihren Willen auf den Sensor legen darf (Beschluss vom 13.03.2025, 2 StR 232/24). Praktischer Schutz: Gerät ausschalten.

    → Vertieft im Beitrag: Passwörter, Beschlagnahme, Widerspruch

Zum Beitrag: Hausdurchsuchung →

Haftbefehl & Untersuchungshaft

Zum Beitrag: Haftbefehl & U-Haft →

Strafbefehl & Einspruch

  • Was passiert, wenn ich auf einen Strafbefehl nicht reagiere?

    Dann wird er nach zwei Wochen rechtskräftig und steht einem Urteil gleich (§ 410 Abs. 3 StPO): Sie sind verurteilt, und je nach Höhe entsteht eine Vorstrafe. Innerhalb der zwei Wochen können Sie Einspruch einlegen (§ 410 StPO).

    → Vertieft im Beitrag: Einspruch, Frist, Risiken

  • Kann das Urteil nach einem Einspruch höher ausfallen als der Strafbefehl?

    Ja, das ist möglich. Im Strafbefehlsverfahren gilt kein allgemeines Verschlechterungsverbot — nach einem Einspruch ist das Gericht an den Strafbefehl nicht gebunden (§ 411 Abs. 4 StPO). Deshalb sollte vor jedem Einspruch über Akteneinsicht geprüft werden, wie Beweislage und Risiko wirklich aussehen.

    → Vertieft im Beitrag: Einspruch beschränken, Ablauf, Strategie

Zum Beitrag: Strafbefehl →

Fingerabdrücke, DNA & erkennungsdienstliche Behandlung

  • Darf die Polizei einfach so eine DNA-Probe von mir nehmen?

    Nein. Die DNA-Identitätsfeststellung (§ 81g StPO) steht unter Richtervorbehalt und setzt den Verdacht einer Straftat von erheblicher Bedeutung sowie eine Negativprognose voraus. Ohne richterliche Anordnung (außer bei Gefahr im Verzug) oder wirksame Einwilligung ist sie unzulässig.

    → Vertieft im Beitrag: ED-Behandlung, DNA, Massengentest, Löschung

  • Muss ich bei einem „Massengentest" mitmachen?

    Nein. Die DNA-Reihenuntersuchung (§ 81h StPO) ist freiwillig; vor der Teilnahme muss schriftlich belehrt werden. Aus einer Verweigerung darf für sich genommen kein Verdacht abgeleitet werden.

    → Vertieft im Beitrag: Freiwilligkeit, Rechtsschutz, Löschungsanspruch

Zum Beitrag: Fingerabdrücke & DNA →

Polizei hat Drogen gefunden

  • Ist Drogenkonsum überhaupt strafbar?

    Der reine Konsum ist nicht strafbar. Strafbar sind aber die typischen Begleithandlungen — vor allem Besitz und Erwerb (§ 29 BtMG). Wer konsumiert, hat die Drogen vorher in aller Regel besessen, und genau das wird verfolgt.

    → Vertieft im Beitrag: Strafrahmen, nicht geringe Menge, Handelsverdacht

  • Was bedeutet „nicht geringe Menge"?

    Überschreitet der reine Wirkstoffgehalt einen von der Rechtsprechung festgelegten Grenzwert, wird aus dem Vergehen ein Verbrechen mit Mindeststrafe von einem Jahr (§ 29a BtMG). Entscheidend ist nicht das Gesamtgewicht, sondern der Wirkstoffgehalt — er wird im Labor bestimmt.

    → Vertieft im Beitrag: Grenzwerte, Handeltreiben, U-Haft-Risiko

Zum Beitrag: Drogen gefunden →

Blutprobe & körperliche Untersuchung

  • Muss ich bei der Polizei ins Röhrchen pusten?

    Nein. Der Atemalkoholtest am Straßenrand ist freiwillig — Pusten ist aktive Mitwirkung, dazu kann niemand gezwungen werden. Eine Verweigerung kann allerdings dazu führen, dass eine Blutprobe angeordnet wird, die Sie dann dulden müssen.

    → Vertieft im Beitrag: Blutprobe, Richtervorbehalt, was Sie dulden müssen

  • Braucht die Polizei für eine Blutprobe einen Richter?

    Häufig nicht mehr. Bei Verdacht auf bestimmte alkohol- oder rauschbedingte Verkehrsdelikte ist der Richtervorbehalt entfallen; Staatsanwaltschaft und Polizei dürfen die Blutentnahme selbst anordnen (§ 81a Abs. 2 StPO). Außerhalb dieser Fälle ordnet grundsätzlich der Richter an.

    → Vertieft im Beitrag: Duldungspflicht, Atemalkohol, Verwertbarkeit

Zum Beitrag: Blutprobe →

Führerschein entzogen

  • Mein Führerschein wurde bei einer Kontrolle eingezogen — ist meine Fahrerlaubnis jetzt weg?

    Noch nicht endgültig. Zunächst wird nur das Dokument sichergestellt (§ 94 StPO). Die Fahrerlaubnis selbst entzieht erst ein Gericht — vorläufig per Beschluss (§ 111a StPO) oder endgültig im Urteil (§ 69 StGB). Solange ein § 111a-Beschluss vorliegt, darf nicht gefahren werden.

    → Vertieft im Beitrag: Entziehung, Fahrverbot, Sperrfrist, MPU

  • Was ist der Unterschied zwischen Fahrverbot und Entziehung?

    Beim Fahrverbot (§ 44 StGB, ein bis sechs Monate) bleibt die Fahrerlaubnis bestehen, danach gibt es den Führerschein automatisch zurück. Bei der Entziehung (§ 69 StGB) erlischt die Fahrerlaubnis ganz; ein Neuantrag ist erst nach Ablauf der Sperrfrist möglich (§ 69a StGB), oft mit MPU.

    → Vertieft im Beitrag: Wege der Entziehung, Wiedererteilung

Zum Beitrag: Führerschein entzogen →

Anhörungsbogen der Polizei

  • Muss ich den Anhörungsbogen ausfüllen und zurückschicken?

    Nein. Verpflichtend sind allein die Angaben zur Person (Name, Geburtsdatum, Anschrift). Alle Angaben zur Sache sind freiwillig — der Bogen darf insoweit unbeantwortet bleiben, ohne Nachteil.

    → Vertieft im Beitrag: Person vs. Sache, Schweigen, Verkehrs-OWi

  • Blitzerfoto und Zeugenfragebogen — muss ich den Fahrer nennen?

    Niemand muss sich selbst oder nahe Angehörige belasten; insoweit ist das Ausfüllen freiwillig. Bleibt der Fahrer aber unermittelt, kann dem Halter eine Fahrtenbuchauflage drohen (§ 31a StVZO) — in Verkehrssachen daher vorher abwägen.

    → Vertieft im Beitrag: Anhörungsbogen, Zeugenfragebogen, Fahrtenbuch

Zum Beitrag: Anhörungsbogen →

Handy & Computer beschlagnahmt

  • Muss ich der Polizei mein Passwort oder meine PIN herausgeben?

    Nein. Sie müssen keine Zugangsdaten herausgeben — weder PIN noch Passwort, Muster oder Code. Das folgt aus dem Grundsatz, dass niemand an seiner eigenen Überführung mitwirken muss; § 95 StPO erfasst Gegenstände, nicht Ihr Erinnerungswissen.

    → Vertieft im Beitrag: Beschlagnahme, Durchsicht, Rückgabe

  • Darf die Polizei meinen Finger zwangsweise auf das Handy legen?

    Unter Voraussetzungen ja. Der BGH hat am 13.03.2025 entschieden, dass Ermittler den Finger eines Beschuldigten auch gegen dessen Willen auflegen dürfen (2 StR 232/24) — aber nur im Rahmen einer richterlich angeordneten Durchsuchung und nur, wenn es verhältnismäßig ist. PIN und Passwort müssen Sie weiterhin nicht verraten.

    → Vertieft im Beitrag: Biometrie, Widerspruch, Verhältnismäßigkeit

Zum Beitrag: Beschlagnahme →

Verfahrenseinstellung

  • Bekomme ich durch eine Einstellung eine Vorstrafe?

    Nein. Eine Verfahrenseinstellung führt zu keiner Vorstrafe — ins Bundeszentralregister kommen nur rechtskräftige Verurteilungen. Das gilt auch für die Einstellung gegen Auflage (§ 153a StPO): Sie zahlen ggf. einen Geldbetrag, gelten aber rechtlich weiter als nicht vorbestraft.

    → Vertieft im Beitrag: § 170 II, § 153, § 153a StPO im Detail

  • Was heißt Einstellung „gegen Auflage"?

    Bei § 153a StPO wird das Verfahren zunächst vorläufig eingestellt und nach Erfüllung einer Auflage — etwa Geldzahlung, gemeinnützige Arbeit oder Täter-Opfer-Ausgleich — endgültig beendet. Es gibt keinen Schuldspruch und keine Vorstrafe.

    → Vertieft im Beitrag: Einstellungswege, wie die Verteidigung hinwirkt

Zum Beitrag: Verfahrenseinstellung →

Erste Hilfe im Strafverfahren

Ratgeber Strafrecht — was tun, wenn …

Verständliche Erste-Hilfe für die wichtigsten Situationen im Strafverfahren — von der Vorladung über die Hausdurchsuchung und den Haftbefehl bis zum Strafbefehl, der Blutprobe und der Frage, wann ein Verfahren eingestellt wird.

Vorladung von der Polizei — müssen Sie hingehen und aussagen?

Vorladung zur Vernehmung — Erscheinenspflicht, Schweigerecht und die richtigen ersten Schritte

Hausdurchsuchung — Ihre Rechte und die richtigen ersten Schritte

Hausdurchsuchung — Durchsuchungsbeschluss, Ihre Rechte vor Ort und die richtigen ersten Schritte

Haftbefehl & Untersuchungshaft — was jetzt zu tun ist

Haftbefehl und Untersuchungshaft — Festnahme, Haftgründe, Außervollzugsetzung und die richtigen ersten Schritte

Strafbefehl erhalten — was bedeutet das und wie wehren Sie sich?

Strafbefehl — schriftliche Verurteilung ohne Hauptverhandlung, Einspruchsfrist und die richtigen ersten Schritte

Fingerabdrücke, DNA & ED-Behandlung — was Sie dulden müssen, was freiwillig ist

Erkennungsdienstliche Behandlung und DNA-Analyse — was geduldet werden muss, was freiwillig ist und wie man sich wehrt

Die Polizei hat Drogen gefunden — was jetzt zählt (BtMG)

Drogen gefunden — Besitz, nicht geringe Menge, Handelsverdacht und die richtigen ersten Schritte nach dem Fund

Blutprobe & körperliche Untersuchung — was müssen Sie über sich ergehen lassen?

Blutprobe und körperliche Untersuchung beim Beschuldigten — Duldungspflicht, Freiwilligkeit und die richtigen ersten Schritte

Führerschein entzogen — was jetzt zu tun ist und welche Fristen gelten

Führerschein entzogen — vorläufige Entziehung, Fahrverbot, Sperrfrist und Wiedererteilung verständlich erklärt

Anhörungsbogen der Polizei — ausfüllen oder nicht?

Anhörungsbogen der Polizei — was Sie ausfüllen müssen, was freiwillig ist und warum Schweigen nicht schadet

Handy oder Computer beschlagnahmt — Ihre Rechte und die richtigen ersten Schritte

Handy & Computer beschlagnahmt — Sicherstellung, Beschlagnahme, Passwort-Herausgabe und Rückgabe der Geräte

Verfahrenseinstellung — wie ein Strafverfahren ohne Urteil endet

Verfahrenseinstellung — die Wege aus dem Strafverfahren ohne Urteil, von § 170 bis § 153a StPO

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