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Strafverteidigung in Freiburg – Kanzlei Florian Rappaport Rechtsanwalt Florian Rappaport, Strafverteidiger in Freiburg

Handy & Computer beschlagnahmt

Wenn die Polizei Ihr Handy, Ihren Laptop oder andere Datenträger mitnimmt, fühlt sich das wie ein massiver Eingriff an — Ihr ganzes Leben ist auf diesen Geräten. Hier erfahren Sie ruhig und verständlich, unter welchen Voraussetzungen die Geräte überhaupt mitgenommen werden dürfen, ob Sie Ihr Passwort herausgeben müssen (nein) und wie Sie die Rückgabe erreichen.

Gut verteidigt.

Strafverteidiger Florian Rappaport, Fachanwalt für Strafrecht in Freiburg

Sie müssen kein Passwort und keine PIN herausgeben — niemand muss an seiner eigenen Überführung mitwirken. Das ist Ihr stärkstes Recht.

Wenn Ihre Geräte mitgenommen werden — was jetzt wichtig ist

Wenn die Polizei Ihr Handy, Ihren Laptop, eine Festplatte oder einen USB-Stick mitnimmt, geschieht das fast immer im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens — meist nach einer Durchsuchung. Das ist ein einschneidender Moment, denn auf diesen Geräten liegt oft Ihr gesamtes privates und berufliches Leben. Wichtig ist jetzt vor allem eins: ruhig bleiben und wissen, welche Rechte Sie haben.

Diese Seite erklärt, unter welchen Voraussetzungen Geräte überhaupt mitgenommen werden dürfen, was die Begriffe Sicherstellung und Beschlagnahme bedeuten, warum Sie kein Passwort herausgeben müssen — und wie Sie die Rückgabe Ihrer Geräte erreichen.

Sicherstellung oder Beschlagnahme — wo ist der Unterschied?

Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, dürfen die Ermittler an sich nehmen (§ 94 StPO). Dabei gibt es zwei Wege:

  • Sicherstellung: Sie geben das Gerät freiwillig heraus. Davon ist dringend abzuraten, solange Sie nicht mit einem Anwalt gesprochen haben.
  • Beschlagnahme: Geben Sie das Gerät nicht freiwillig heraus, bedarf es der förmlichen Beschlagnahme (§ 94 Abs. 2 StPO). Genau das sollten Sie herbeiführen.

Der praktische Rat lautet deshalb: Widersprechen Sie der Mitnahme ausdrücklich. Sagen Sie ruhig und höflich, dass Sie der freiwilligen Herausgabe nicht zustimmen und der Beschlagnahme widersprechen. Sie können die Mitnahme damit nicht verhindern — aber der Widerspruch hat handfeste Vorteile: Er löst eine gerichtliche Kontrolle aus und macht klar, dass Sie nichts freiwillig hergeben.

Wer darf die Beschlagnahme anordnen? Der Richtervorbehalt

Beschlagnahmen dürfen grundsätzlich nur von einem Richter angeordnet werden. Nur bei Gefahr im Verzug dürfen auch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (also die Polizei) selbst handeln (§ 98 Abs. 1 StPO). „Gefahr im Verzug” bedeutet: Es bleibt keine Zeit, einen Richter zu fragen, ohne den Erfolg der Maßnahme zu gefährden. Dieser Ausnahmefall wird in der Praxis oft zu großzügig angenommen.

Genau hier setzt Ihr Widerspruch an. Haben Sie der Beschlagnahme widersprochen oder waren Sie (bzw. ein erwachsener Angehöriger) bei der Maßnahme gar nicht anwesend, soll der Beamte binnen drei Tagen die richterliche Bestätigung beantragen (§ 98 Abs. 2 StPO). Und unabhängig davon gilt der wichtigste Satz:

Sie können jederzeit die gerichtliche Entscheidung beantragen (§ 98 Abs. 2 StPO).

Ein Gericht prüft dann umfassend, ob die Beschlagnahme rechtmäßig war — ob das Gerät überhaupt als Beweismittel taugt, ob die Maßnahme verhältnismäßig ist und ob nicht Beschlagnahmeverbote eingreifen. Diesen Antrag stellt Ihr Verteidiger für Sie.

Müssen Sie Ihr Passwort herausgeben? Nein.

Das ist die wichtigste Botschaft dieser Seite: Sie müssen keine Zugangsdaten herausgeben — keine PIN, kein Passwort, kein Entsperrmuster, keinen Code.

Der Grund ist ein tragendes Prinzip des Strafverfahrens: Niemand muss aktiv an seiner eigenen Überführung mitwirken (nemo tenetur se ipsum accusare). Ihre Passwörter existieren nur in Ihrem Kopf — und dieses Wissen kann nicht erzwungen werden. Die Vorschrift über die Herausgabe von Gegenständen (§ 95 StPO) erfasst Sachen, nicht Ihr Gedächtnis. Ihr Schweigen darf auch nicht zu Ihren Lasten gewertet werden.

Sagen Sie deshalb ruhig und sachlich: Ich mache keine Angaben und gebe keine Zugangsdaten heraus. Mehr ist nicht nötig. Sie müssen sich nicht rechtfertigen und sollten sich nicht in ein Gespräch verwickeln lassen.

Der wunde Punkt: biometrische Entsperrung

Bei Fingerabdruck- und Gesichtsentsperrung ist die Rechtslage anders — und das sollten Sie kennen. Der Bundesgerichtshof hat am 13. März 2025 entschieden, dass die Ermittler einem Beschuldigten den Finger auch gegen seinen Willen auf den Sensor legen dürfen, um das Gerät zu entsperren (BGH, Beschluss vom 13. März 2025 – 2 StR 232/24). Gestützt wird das auf § 81b Abs. 1 StPO in Verbindung mit den Beschlagnahmevorschriften (§§ 94 ff. StPO). Voraussetzung ist eine richterlich angeordnete Durchsuchung und die Wahrung der Verhältnismäßigkeit.

Entscheidend ist die Grenze: Diese Entscheidung betrifft ausschließlich die Biometrie — das bloße Auflegen des Fingers wird als passives Dulden gewertet. Für PIN und Passwort gilt sie ausdrücklich nicht. Diese müssen Sie nach wie vor nicht preisgeben.

Daraus folgt ein einfacher praktischer Schutz: Schalten Sie das Gerät aus, sobald sich eine Maßnahme abzeichnet. Nach einem Neustart verlangen praktisch alle Smartphones und Computer die PIN bzw. das Passwort statt der Biometrie — und die müssen Sie nicht herausgeben. Wer Wert auf Schutz legt, kann die biometrische Entsperrung auch dauerhaft deaktivieren.

Hinweis: Diese BGH-Entscheidung ist neu und in der Fachwelt umstritten; künftige Rechtsprechung kann die Linie noch verschieben. Im Zweifel hilft die ausgeschaltete-Gerät-Strategie zuverlässig.

Was darf überhaupt mitgenommen werden?

Mitgenommen werden darf, was als Beweismittel für das konkrete Verfahren in Betracht kommt. Das kann weit gehen: Smartphones, Tablets, Laptops, PCs, externe Festplatten, USB-Sticks, Speicherkarten, Spielekonsolen, teils auch Router oder Smart-Home-Geräte.

Wichtig zu wissen: Beschlagnahmt werden dürfen auch Geräte anderer Personen im Haushalt — etwa des Partners oder erwachsener Kinder —, wenn diese als Beweismittel von Bedeutung sein könnten. Die Maßnahme richtet sich gegen die Sache, nicht zwingend gegen deren Eigentümer. Unbeteiligte Dritte haben aber eigene Rechte und können die Rückgabe verlangen; auch ihnen steht der Antrag auf gerichtliche Entscheidung offen.

Durchsicht und Auswertung der Daten

Nach der Mitnahme dürfen die Ermittler die Geräte durchsehen und auswerten — die rechtliche Grundlage dafür ist die Durchsicht (§ 110 StPO). Diese Vorschrift gilt ausdrücklich auch für elektronische Speichermedien (§ 110 Abs. 3 StPO).

Brisant: Die Durchsicht darf sich unter Umständen sogar auf räumlich getrennte Speicher erstrecken — also auf die Cloud —, soweit vom Gerät aus darauf zugegriffen werden kann und sonst ein Datenverlust droht. Das ist ein weiterer Grund, die Geräte nicht zu entsperren und kein Passwort preiszugeben.

Die forensische Auswertung kann je nach Datenmenge Wochen bis Monate dauern. Diese Wartezeit ist belastend — gerade wenn Sie beruflich auf das Gerät angewiesen sind. Genau deshalb lohnt es sich, früh aktiv zu werden.

Verhältnismäßigkeit: Kopie statt Original

Ein wichtiger Hebel für die Rückgabe ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Behörde darf Ihre Geräte nur so lange behalten, wie es für die Ermittlungen wirklich nötig ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist bei der Beschlagnahme von Datenträgern die Verhältnismäßigkeit zu wahren; vielfach genügt eine Kopie bzw. Spiegelung der Daten, statt die Originale auf Dauer zu behalten.

Daraus folgt eine klare verteidigerische Standardforderung: zeitnahe Spiegelung, dann Rückgabe des Originals, Auswertung anhand der Kopie. Sind alle Daten einmal forensisch gesichert, gibt es regelmäßig keinen Grund mehr, das Original zu behalten — die fortgesetzte Beschlagnahme wird dann unverhältnismäßig. Diesen Antrag stellt Ihr Anwalt; bleibt die Staatsanwaltschaft untätig, lässt sich die Frage dem Gericht vorlegen.

Die richtigen ersten Schritte — in dieser Reihenfolge

  1. Ruhe bewahren. Die Mitnahme der Geräte ist kein Urteil. Geraten Sie nicht in Hektik und lassen Sie sich nicht zu Erklärungen drängen.
  2. Keine Zugangsdaten herausgeben — keine PIN, kein Passwort, kein Muster. Wenn möglich: Gerät ausschalten, damit nur noch die PIN zur Entsperrung führt.
  3. Der Beschlagnahme ausdrücklich widersprechen. Sagen Sie höflich, dass Sie nichts freiwillig herausgeben. Das löst die gerichtliche Kontrolle aus.
  4. Keine Angaben zur Sache machen und nichts unterschreiben außer einem Sicherstellungs- bzw. Beschlagnahmeverzeichnis (dieses bestätigt nur, welche Gegenstände mitgenommen wurden).
  5. Sich ein Verzeichnis aushändigen lassen, auf dem genau steht, welche Geräte mitgenommen wurden.
  6. Sofort einen Strafverteidiger einschalten — er beantragt Akteneinsicht, die gerichtliche Entscheidung (§ 98 Abs. 2 StPO) und die zeitnahe Rückgabe.

In dieser Reihenfolge liegt die ganze Strategie: erst die Geräte schützen, dann die Maßnahme rechtlich überprüfen, dann auf zügige Rückgabe drängen.

Wie wir Sie nach einer Beschlagnahme begleiten

Sobald wir mandatiert sind, melden wir uns bei der Staatsanwaltschaft, zeigen die Verteidigung an und nehmen Akteneinsicht. Erst dann lässt sich beurteilen, wie stark der Verdacht wirklich ist und welche Daten überhaupt relevant sein können.

Parallel prüfen wir, ob die Beschlagnahme rechtmäßig war — Richtervorbehalt, Gefahr im Verzug, Verhältnismäßigkeit — und stellen, wo angezeigt, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Und wir drängen früh auf das, was Ihnen am meisten hilft: die zeitnahe Rückgabe Ihrer Geräte nach Spiegelung der Daten und die spätere Löschung nicht verfahrensrelevanter Daten.

Häufig hängt die Beschlagnahme mit einer vorausgegangenen Hausdurchsuchung zusammen oder mit einer Vorladung zur Vernehmung. Wenn zusätzlich ein Haftbefehl im Raum steht, ist anwaltliche Hilfe ohnehin unverzichtbar.

Merken Sie sich für den Moment der Beschlagnahme zwei Sätze: Kein Passwort. Kein Wort zur Sache.

Rechtsgrundlagen

  • § 94 StPO — Sicherstellung und Beschlagnahme von Gegenständen zu Beweiszwecken; Beschlagnahme bei fehlender freiwilliger Herausgabe (Abs. 2)
  • § 95 StPO — Herausgabepflicht für Gegenstände (erfasst kein Wissen wie Passwörter)
  • § 98 StPO — Verfahren bei der Beschlagnahme; Richtervorbehalt (Abs. 1), Antrag auf gerichtliche Entscheidung jederzeit möglich (Abs. 2)
  • § 110 StPO — Durchsicht von Papieren und elektronischen Speichermedien; Erstreckung auf räumlich getrennte Speicher/Cloud (Abs. 3)
  • § 81b Abs. 1 StPO — Grundlage für die zwangsweise biometrische Entsperrung (BGH, Beschluss vom 13. März 2025 – 2 StR 232/24)
  • Nemo-tenetur-Grundsatz — niemand muss aktiv an der eigenen Überführung mitwirken; daraus folgt: keine Pflicht zur Herausgabe von PIN/Passwort
  • Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Verhältnismäßigkeit bei der Beschlagnahme von Datenträgern — vielfach genügt eine Kopie/Spiegelung statt des Behaltens der Originale

Häufig gestellte Fragen

  • Muss ich der Polizei mein Passwort oder meine PIN herausgeben?

    Nein. Sie müssen keine Zugangsdaten herausgeben — weder PIN noch Passwort, Muster oder Code. Das folgt aus dem Grundsatz, dass niemand an seiner eigenen Überführung mitwirken muss (nemo tenetur). Die Herausgabe von Wissen, das nur in Ihrem Kopf existiert, kann nicht erzwungen werden; § 95 StPO erfasst nur Gegenstände, nicht Ihr Gedächtnis. Sie dürfen ruhig und sachlich sagen: Ich mache keine Angaben und gebe keine Zugangsdaten heraus.

  • Darf die Polizei meinen Finger zwangsweise auf das Handy legen, um es zu entsperren?

    Leider ja — unter bestimmten Voraussetzungen. Der Bundesgerichtshof hat am 13. März 2025 entschieden, dass die Ermittler den Finger eines Beschuldigten auch gegen dessen Willen auf den Fingerabdrucksensor legen dürfen (BGH, Beschluss vom 13. März 2025 – 2 StR 232/24). Das gilt aber nur im Rahmen einer richterlich angeordneten Durchsuchung und nur, wenn es verhältnismäßig ist. Wichtig: Das betrifft nur die Biometrie (Fingerabdruck, Gesichtsentsperrung) — Ihre PIN und Ihr Passwort müssen Sie weiterhin nicht verraten. Praktischer Schutz: Schalten Sie das Gerät aus, bevor es entsperrt werden kann. Nach einem Neustart verlangen die meisten Geräte die PIN statt der Biometrie.

  • Wann bekomme ich mein Handy oder meinen Computer zurück?

    Sobald die Geräte für die Ermittlungen nicht mehr benötigt werden. In der Praxis kann die Auswertung Wochen bis Monate dauern. Sie müssen das nicht passiv hinnehmen: Sind die Daten einmal forensisch kopiert (gespiegelt), ist das Behalten der Originale regelmäßig unverhältnismäßig — die Originale sind dann herauszugeben und die Auswertung erfolgt anhand der Kopie. Ihr Verteidiger kann genau das beantragen und notfalls die gerichtliche Entscheidung herbeiführen (§ 98 Abs. 2 StPO). Auch die spätere Löschung nicht verfahrensrelevanter Daten lässt sich einfordern.

  • Was ist der Unterschied zwischen Sicherstellung und Beschlagnahme?

    Beides sind Wege, mit denen die Ermittler ein Gerät als Beweismittel an sich nehmen (§ 94 StPO) — der Unterschied liegt in Ihrer Mitwirkung. Bei der Sicherstellung geben Sie den Gegenstand freiwillig heraus (§ 94 Abs. 1 StPO). Bei der Beschlagnahme geben Sie ihn nicht freiwillig heraus, sodass es eine förmliche Anordnung braucht (§ 94 Abs. 2 StPO). Der Unterschied ist wichtig: Nur die förmliche Beschlagnahme unterliegt dem Richtervorbehalt und der vollen gerichtlichen Kontrolle. Wer freiwillig herausgibt, verschenkt diese Kontrolle. Deshalb gilt: Geben Sie nichts freiwillig heraus und widersprechen Sie der Mitnahme ausdrücklich.

  • Brauchen die Ermittler einen richterlichen Beschluss für die Beschlagnahme?

    Grundsätzlich ja. Eine Beschlagnahme darf nach dem Gesetz nur ein Richter anordnen (§ 98 Abs. 1 StPO). Nur bei Gefahr im Verzug dürfen auch Staatsanwaltschaft und Polizei selbst handeln — also wenn keine Zeit bleibt, einen Richter zu fragen, ohne den Erfolg der Maßnahme zu gefährden. Diese Ausnahme wird in der Praxis häufig zu großzügig angenommen. Genau das lässt sich nachträglich überprüfen: Sie können jederzeit die gerichtliche Entscheidung beantragen (§ 98 Abs. 2 StPO). Haben Sie der Beschlagnahme widersprochen oder waren Sie bei der Maßnahme nicht anwesend, soll der Beamte zudem binnen drei Tagen die richterliche Bestätigung beantragen.

  • Kann ich der Beschlagnahme widersprechen?

    Verhindern können Sie die Mitnahme nicht — aber Sie sollten ihr ausdrücklich widersprechen. Sagen Sie ruhig und höflich, dass Sie nichts freiwillig herausgeben und der Beschlagnahme widersprechen. Der Widerspruch hat handfeste Vorteile: Er erzwingt die förmliche Beschlagnahme und löst die gerichtliche Kontrolle aus. Unabhängig davon können Sie — meist über Ihren Verteidiger — jederzeit die gerichtliche Entscheidung beantragen (§ 98 Abs. 2 StPO). Ein Gericht prüft dann, ob das Gerät überhaupt als Beweismittel taugt, ob die Maßnahme verhältnismäßig ist und ob nicht Beschlagnahmeverbote eingreifen.

  • Darf die Polizei auch Geräte meiner Familie oder meines Arbeitgebers mitnehmen?

    Ja, das ist möglich. Beschlagnahmt werden darf alles, was als Beweismittel für das konkrete Verfahren in Betracht kommt — auch Geräte von Angehörigen im Haushalt (Partner, erwachsene Kinder) oder dienstliche Geräte, wenn sie beweiserheblich sein könnten. Die Maßnahme richtet sich gegen die Sache, nicht zwingend gegen deren Eigentümer. Unbeteiligte Dritte sind dem aber nicht schutzlos ausgeliefert: Sie haben eigene Rechte, können die Herausgabe verlangen und ebenfalls die gerichtliche Entscheidung beantragen (§ 98 Abs. 2 StPO). Bei dienstlichen Geräten und bestimmten Berufsgeheimnisträgern können zudem Beschlagnahmeverbote greifen.

  • Darf die Polizei auf meine Cloud-Daten zugreifen?

    Unter Umständen ja. Die Durchsicht eines Geräts darf sich auf räumlich getrennte Speichermedien erstrecken — also auf die Cloud —, soweit vom Gerät aus darauf zugegriffen werden kann und sonst der Verlust der gesuchten Daten zu besorgen ist (§ 110 Abs. 3 StPO). Voraussetzung ist regelmäßig, dass das Gerät bereits entsperrt ist oder der Zugang offensteht. Das ist ein weiterer guter Grund, das Gerät nicht zu entsperren und kein Passwort herauszugeben: Ohne Zugriff auf das Gerät bleibt auch die Cloud verschlossen.

  • Was passiert mit den ausgewerteten Daten?

    Die Ermittler dürfen die Geräte durchsehen und die für die Untersuchung bedeutsamen Daten sichern (§ 110 StPO). Nicht verfahrensrelevante Daten dürfen sie nicht dauerhaft horten: Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist nach der Sichtung eine Trennung vorzunehmen — beweiserhebliche Daten werden (als Kopie) zur Akte genommen, der Rest ist herauszugeben oder zu löschen. Spätestens mit Erledigung des Verfahrens sind die im Verfahren gespeicherten Daten grundsätzlich zu löschen (§ 489 StPO). Ihr Verteidiger kann die Löschung nicht verfahrensrelevanter Daten ausdrücklich einfordern; technische Schwierigkeiten sind dafür keine Entschuldigung.

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Ich dachte, mein Leben sei vorbei. Er hat mich gerettet.“

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Ich konnte endlich wieder ruhig schlafen.“

Fachanwalt für Strafrecht Florian Rappaport in seiner Kanzlei in Freiburg

Rechtsanwalt Rappaport

Den Fachanwaltstitel verleiht die Rechtsanwaltskammer an Strafverteidiger, die umfangreiche praktische Erfahrung aus einer hohen Zahl persönlich bearbeiteter Fälle vorweisen und ihr vertieftes theoretisches Wissen in mehreren Prüfungen belegen. Eine jährliche Fortbildungspflicht sichert, dass diese Kenntnisse aktuell bleiben. So ist der Fachanwaltstitel ein unabhängig geprüfter Beleg für gesicherte Fachkunde.

Studium an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg / Referendariat am Landgericht Freiburg / ausschließlich im Strafrecht tätig / Verteidigung in Freiburg, Offenburg und Lörrach

„Die meisten Menschen, die mich anrufen, hatten noch nie etwas mit der Justiz zu tun. Eine Vorladung, eine Durchsuchung, ein Brief von der Staatsanwaltschaft — und von einem Moment auf den anderen ist die Welt aus den Fugen.

In dieser Lage zählt zuerst eines: Ruhe und die richtigen ersten Schritte. Was Sie in den ersten Stunden tun oder unterlassen, entscheidet oft über den gesamten weiteren Verlauf.

Mein Job ist, Ihnen genau das zu geben: eine klare, verständliche Einschätzung, was jetzt zu tun ist — und was Sie auf keinen Fall tun sollten. Ohne Fachchinesisch, ohne Urteil über Sie als Person.

Jeder Anruf ist willkommen. Jede Frage ist willkommen."

rappaport@rappaport-verteidigung.de

Das erste Gespräch

Manche Anrufe sind nicht leicht — und Sie müssen vorher nicht wissen, wo Sie anfangen sollen. Erzählen Sie, was passiert ist; ich höre zu und ordne ein, was das bedeutet. Am Ende sehen wir gemeinsam, was sinnvoll wäre — und ob ich der richtige Verteidiger für Ihre Sache bin.

Strafverteidiger Florian Rappaport im Mandantengespräch am Besprechungstisch in Freiburg

Sie sind nicht allein.

Ab dem ersten Gespräch denke und handle ich für Sie – Sie müssen das nicht allein tragen.

Erfolge

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Ich hatte solche Angst um meine Zukunft. Aber er hat eine Lösung gefunden. Das hätte ich nie für möglich gehalten.“

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Herr Rappaport hat sofort die richtigen Hebel in Bewegung gesetzt. Ich musste erst gar nicht vor Gericht erscheinen.“

Strafverteidiger Florian Rappaport, Fachanwalt für Strafrecht in Freiburg

Was treibt mich an, Menschen beizustehen, die unverhofft in ein Strafverfahren geraten sind?

„Mich treibt an, Menschen in dem Moment beizustehen, in dem sie am verletzlichsten sind: wenn der Staat plötzlich vor der Tür steht. Wer früh die richtige Beratung bekommt, behält die Kontrolle über sein Verfahren — und meistens auch über sein Leben. Zu sehen, wie aus Panik wieder Zuversicht wird, ist für mich der eigentliche Sinn dieser Arbeit."

Ihre ersten Schritte

  1. Schweigen Sie.

    Sie müssen sich zu nichts äußern – und sollten es jetzt auch nicht. Kein Wort zur Sache: nicht bei der Polizei, nicht im Kreis von Familie und Freunden. Was einmal gesagt ist, lässt sich später nicht zurückholen. Ein ruhiges „Ich möchte zuerst mit meinem Anwalt sprechen" genügt.

  2. Geben Sie uns Vollmacht.

    Versuchen Sie nicht, die Sache selbst zu klären, und unterschreiben Sie nichts – außer der Vollmacht, mit der Sie uns beauftragen. Heben Sie jedes Schreiben auf (Vorladung, Beschluss, Post) und notieren Sie, was geschehen ist, solange die Erinnerung frisch ist.

  3. An Ihrer Seite.

    Ab hier sind Sie nicht mehr allein. Wir nehmen Einsicht in die Ermittlungsakte, Sie erhalten eine Kopie. Gemeinsam planen wir Ihre Verteidigung. Wir verhandeln für Sie mit Staatsanwaltschaft und Gericht – ruhig, entschlossen und mit dem Ziel, Ihr Verfahren so früh wie möglich zu einer Einstellung zu bringen.

  4. Lassen Sie uns ins Gespräch kommen

    Schon am Telefon klären wir Ihre ersten Fragen.

    0761 458 754 80

Oder lassen Sie sich zurückrufen.

Wann erreichen wir Sie am besten?

Sie können mehrere Zeiträume wählen.

Rechtsanwalt Rappaport am Schreibtisch bei der Arbeit am Schriftsatz

Beharrlich.

Ein Strafverfahren zieht sich oft über Monate. Rechtsanwalt Rappaport verfolgt Ihre Sache mit Geduld und Beharrlichkeit, bis sie entschieden ist.

Wie bewerten Mandantinnen und Mandanten unsere Leistungen?

„Herr Rappaport erscheint sehr ruhig und bedacht. Erfasst jedes Detail und sorgt im entscheidenden Moment für eine erfolgreiche Überraschung. So ist es mir in meinem eigentlich aussichtslosen Fall ergangen. Viele herzlichen Dank für diesen tollen Erfolg Absolut empfehlenswert für jeden.“
E. U.
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„Ich kann Herr Rappaport uneingeschränkt weiterempfehlen. Er hat mich durch einen sehr unangenehmen und belastenden Prozess begleitet und mir von Anfang an das Gefühl gegeben, in den besten Händen zu sein. Er war jederzeit erreichbar, nahm sich viel Zeit, um mir zuzuhören, und hat sich mit großer Sorgfalt und Professionalität um meinen Fall gekümmert. Seine ruhige, zuversichtliche Art hat mir in einer schwierigen Zeit viel Sicherheit gegeben. Dank seines Engagements und seiner Kompetenz konnte ich das bestmögliche Ergebnis erzielen. Vielen Dank für die hervorragende Unterstützung!“
S. R.
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„Herr Rappaport hat alles zum guten gewendet. Sehr kompetent. Bei Fragen kann man sich immer melden.100% Weiterempfehlung. Vielen vielen Dank nochmal.“
S. A.
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„Ich möchte die Kanzlei und Herrn Rappaport als Strafverteidiger wärmstens empfehlen. Herr Rappaport ist ein wahrer Mann vom Fach und hat meine Verteidigung äußerst erfolgreich geführt (das Verfahren wurde eingestellt). Er ist freundlich, ehrlich, sehr akkurat und hört einem zu. Ich bin mit dem Ergebnis und seiner Arbeit voll und ganz zufrieden.“
D. S.
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„Herr Rappaport ist wunderbar. Immer erreichbar, sehr freundlich und nicht verklemmt wie manch andere Rechtsanwälte. Hat das Maximum herausgeholt, sodass ich mehr als zufrieden sein kann. Jederzeit zu empfehlen.“
M. K.
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„Ich war am Anfang sehr verzweifelt und wusste nicht weiter. Bis ich auf die Kanzlei gestoßen bin. Nicht nur habe ich mich dort sehr gut aufgehoben gefühlt, sondern standen meiner Fragen zu jeder Tageszeit zur Verfügung. Ich finde sie gehen sehr menschlich und Verständnisvoll mit einem um. Was ich auch sehr hervorheben möchte, ist das sie sehr professionell und mit viel engagement an den Fall heran gehen. Dadurch hatte ich keine schlaflose nächte mehr. Der Fall fiel mit einem Freispruch aus. Ich kann die beiden auf jedenfall weiter empfehlen!“
F. H.
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„I would immensely recommend getting represented by this law firm. Mr Rappaport is extremely professional, he keeps the communication channels very open and he is super pleasant to treat with as well as very capable. Plus he speaks perfect English so if German is not your first language and you are more comfortable in English he is the perfect person to hire.“
M. R.
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„Mein Mann wurde über 20 Jahre unschuldig von den Justizbehörden verfolgt, Nach einem Anwaltswechsel hin zu Hr. Rappaport wurde das Verfahren nach nur 5 Monaten mit dem bestmöglichen Ergebnis eingestellt. Wir sind Hr. Rapperport unendlich dankbar für seine unglaubliche Kompetenz, Geduld und Menschlichkeit sowie sein unerschütterliches Bestreben das bestmögliche für seinen Mandanten zu erreichen.“
A. W.
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„Ich war sehr zufrieden mit der Dienstleistung von Herrn Rappaport. Dank seinem sicheren und ruhigen Auftreten schenkte er mir rasch Vertrauen und Zuversicht. Dabei hatte er jederzeit ein offenes Ohr für mich. Er war ehrlich und offen und konnte meine Fragen jederzeit beantworten. Herr Rappaport ist ein sehr kompetenter, zuverlässiger Anwalt und hielt mich immer auf dem neusten Stand. Ich fühlte mich sehr gut aufgehoben bei ihm und kann Herrn Rappaport nur weiter empfehlen.“
A. M.
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Presse: RAPPAPORT · Verteidigung in den Medien

Kanzleihund Lara, Golden Retriever bei Strafverteidiger Florian Rappaport in Freiburg

Mandanten-Begleithündin Lara

Um Ihren Besuch in unserer Kanzlei so angenehm wie möglich zu gestalten, begrüßt Sie auf Wunsch unsere Golden Retriever-Hündin Lara. Sie begleitet Beratungsgespräche, lässt sich streicheln oder liegt einfach still dabei. Ihre Gelassenheit hilft vielen Mandanten, zur Ruhe zu kommen und sich besser zu konzentrieren.

Erfahren Sie mehr über unsere Arbeit.

Wir stellen unsere Tätigkeitsschwerpunkte vor.

Weitere Videos finden Sie auf den Seiten zu den einzelnen Tätigkeitsschwerpunkten.

Und in unserem Ratgeber Strafrecht geben wir online Antworten auf einige häufige Fragen aus unserem Alltag als Strafverteidiger.

Überblick

Weitere Antworten aus dem Ratgeber Strafrecht

Vorladung zur Vernehmung

  • Muss ich zur polizeilichen Vorladung als Beschuldigter erscheinen?

    Nein. Zu einer Vernehmung bei der Polizei müssen Sie als Beschuldigter nicht erscheinen — Sie dürfen den Termin schlicht und ohne Begründung absagen. Anders bei einer Ladung durch Staatsanwaltschaft oder Ermittlungsrichter: Dort müssen Sie erscheinen, aussagen müssen Sie aber auch dann nicht.

    → Vertieft im Beitrag: Wer lädt, wann Erscheinenspflicht besteht

  • Muss ich bei der Vernehmung aussagen?

    Nein. Als Beschuldigter haben Sie ein umfassendes Schweigerecht (§ 136 Abs. 1 StPO) — niemand darf Sie zu einer Aussage zwingen, und Ihr Schweigen darf nicht zu Ihren Lasten gewertet werden. Die sicherste Linie: erst Akteneinsicht durch den Verteidiger, dann entscheiden, ob und was gesagt wird.

    → Vertieft im Beitrag: Schweigerecht und Einlassungsstrategie

Zum Beitrag: Vorladung von der Polizei →

Hausdurchsuchung

  • Darf die Polizei einfach so meine Wohnung durchsuchen?

    In aller Regel nicht. Eine Wohnungsdurchsuchung darf grundsätzlich nur ein Richter anordnen (§ 105 Abs. 1 StPO). Ohne Beschluss ist sie nur bei Gefahr im Verzug zulässig — ein eng auszulegender Ausnahmefall (BVerfG, Beschluss vom 20.02.2001, 2 BvR 1444/00). Lassen Sie sich den Beschluss immer zeigen.

    → Vertieft im Beitrag: Beschluss, Rechte, Ablauf der Durchsuchung

  • Muss ich mein Handy entsperren oder die PIN herausgeben?

    Nein. Sie müssen kein Passwort und keine PIN nennen — niemand muss an seiner eigenen Überführung mitwirken. Anders bei der biometrischen Entsperrung: Der BGH hat entschieden, dass die Polizei bei einer richterlich angeordneten Durchsuchung den Finger gegen Ihren Willen auf den Sensor legen darf (Beschluss vom 13.03.2025, 2 StR 232/24). Praktischer Schutz: Gerät ausschalten.

    → Vertieft im Beitrag: Passwörter, Beschlagnahme, Widerspruch

Zum Beitrag: Hausdurchsuchung →

Haftbefehl & Untersuchungshaft

Zum Beitrag: Haftbefehl & U-Haft →

Strafbefehl & Einspruch

  • Was passiert, wenn ich auf einen Strafbefehl nicht reagiere?

    Dann wird er nach zwei Wochen rechtskräftig und steht einem Urteil gleich (§ 410 Abs. 3 StPO): Sie sind verurteilt, und je nach Höhe entsteht eine Vorstrafe. Innerhalb der zwei Wochen können Sie Einspruch einlegen (§ 410 StPO).

    → Vertieft im Beitrag: Einspruch, Frist, Risiken

  • Kann das Urteil nach einem Einspruch höher ausfallen als der Strafbefehl?

    Ja, das ist möglich. Im Strafbefehlsverfahren gilt kein allgemeines Verschlechterungsverbot — nach einem Einspruch ist das Gericht an den Strafbefehl nicht gebunden (§ 411 Abs. 4 StPO). Deshalb sollte vor jedem Einspruch über Akteneinsicht geprüft werden, wie Beweislage und Risiko wirklich aussehen.

    → Vertieft im Beitrag: Einspruch beschränken, Ablauf, Strategie

Zum Beitrag: Strafbefehl →

Fingerabdrücke, DNA & erkennungsdienstliche Behandlung

  • Darf die Polizei einfach so eine DNA-Probe von mir nehmen?

    Nein. Die DNA-Identitätsfeststellung (§ 81g StPO) steht unter Richtervorbehalt und setzt den Verdacht einer Straftat von erheblicher Bedeutung sowie eine Negativprognose voraus. Ohne richterliche Anordnung (außer bei Gefahr im Verzug) oder wirksame Einwilligung ist sie unzulässig.

    → Vertieft im Beitrag: ED-Behandlung, DNA, Massengentest, Löschung

  • Muss ich bei einem „Massengentest" mitmachen?

    Nein. Die DNA-Reihenuntersuchung (§ 81h StPO) ist freiwillig; vor der Teilnahme muss schriftlich belehrt werden. Aus einer Verweigerung darf für sich genommen kein Verdacht abgeleitet werden.

    → Vertieft im Beitrag: Freiwilligkeit, Rechtsschutz, Löschungsanspruch

Zum Beitrag: Fingerabdrücke & DNA →

Polizei hat Drogen gefunden

  • Ist Drogenkonsum überhaupt strafbar?

    Der reine Konsum ist nicht strafbar. Strafbar sind aber die typischen Begleithandlungen — vor allem Besitz und Erwerb (§ 29 BtMG). Wer konsumiert, hat die Drogen vorher in aller Regel besessen, und genau das wird verfolgt.

    → Vertieft im Beitrag: Strafrahmen, nicht geringe Menge, Handelsverdacht

  • Was bedeutet „nicht geringe Menge"?

    Überschreitet der reine Wirkstoffgehalt einen von der Rechtsprechung festgelegten Grenzwert, wird aus dem Vergehen ein Verbrechen mit Mindeststrafe von einem Jahr (§ 29a BtMG). Entscheidend ist nicht das Gesamtgewicht, sondern der Wirkstoffgehalt — er wird im Labor bestimmt.

    → Vertieft im Beitrag: Grenzwerte, Handeltreiben, U-Haft-Risiko

Zum Beitrag: Drogen gefunden →

Blutprobe & körperliche Untersuchung

  • Muss ich bei der Polizei ins Röhrchen pusten?

    Nein. Der Atemalkoholtest am Straßenrand ist freiwillig — Pusten ist aktive Mitwirkung, dazu kann niemand gezwungen werden. Eine Verweigerung kann allerdings dazu führen, dass eine Blutprobe angeordnet wird, die Sie dann dulden müssen.

    → Vertieft im Beitrag: Blutprobe, Richtervorbehalt, was Sie dulden müssen

  • Braucht die Polizei für eine Blutprobe einen Richter?

    Häufig nicht mehr. Bei Verdacht auf bestimmte alkohol- oder rauschbedingte Verkehrsdelikte ist der Richtervorbehalt entfallen; Staatsanwaltschaft und Polizei dürfen die Blutentnahme selbst anordnen (§ 81a Abs. 2 StPO). Außerhalb dieser Fälle ordnet grundsätzlich der Richter an.

    → Vertieft im Beitrag: Duldungspflicht, Atemalkohol, Verwertbarkeit

Zum Beitrag: Blutprobe →

Führerschein entzogen

  • Mein Führerschein wurde bei einer Kontrolle eingezogen — ist meine Fahrerlaubnis jetzt weg?

    Noch nicht endgültig. Zunächst wird nur das Dokument sichergestellt (§ 94 StPO). Die Fahrerlaubnis selbst entzieht erst ein Gericht — vorläufig per Beschluss (§ 111a StPO) oder endgültig im Urteil (§ 69 StGB). Solange ein § 111a-Beschluss vorliegt, darf nicht gefahren werden.

    → Vertieft im Beitrag: Entziehung, Fahrverbot, Sperrfrist, MPU

  • Was ist der Unterschied zwischen Fahrverbot und Entziehung?

    Beim Fahrverbot (§ 44 StGB, ein bis sechs Monate) bleibt die Fahrerlaubnis bestehen, danach gibt es den Führerschein automatisch zurück. Bei der Entziehung (§ 69 StGB) erlischt die Fahrerlaubnis ganz; ein Neuantrag ist erst nach Ablauf der Sperrfrist möglich (§ 69a StGB), oft mit MPU.

    → Vertieft im Beitrag: Wege der Entziehung, Wiedererteilung

Zum Beitrag: Führerschein entzogen →

Anhörungsbogen der Polizei

  • Muss ich den Anhörungsbogen ausfüllen und zurückschicken?

    Nein. Verpflichtend sind allein die Angaben zur Person (Name, Geburtsdatum, Anschrift). Alle Angaben zur Sache sind freiwillig — der Bogen darf insoweit unbeantwortet bleiben, ohne Nachteil.

    → Vertieft im Beitrag: Person vs. Sache, Schweigen, Verkehrs-OWi

  • Blitzerfoto und Zeugenfragebogen — muss ich den Fahrer nennen?

    Niemand muss sich selbst oder nahe Angehörige belasten; insoweit ist das Ausfüllen freiwillig. Bleibt der Fahrer aber unermittelt, kann dem Halter eine Fahrtenbuchauflage drohen (§ 31a StVZO) — in Verkehrssachen daher vorher abwägen.

    → Vertieft im Beitrag: Anhörungsbogen, Zeugenfragebogen, Fahrtenbuch

Zum Beitrag: Anhörungsbogen →

Handy & Computer beschlagnahmt

  • Muss ich der Polizei mein Passwort oder meine PIN herausgeben?

    Nein. Sie müssen keine Zugangsdaten herausgeben — weder PIN noch Passwort, Muster oder Code. Das folgt aus dem Grundsatz, dass niemand an seiner eigenen Überführung mitwirken muss; § 95 StPO erfasst Gegenstände, nicht Ihr Erinnerungswissen.

    → Vertieft im Beitrag: Beschlagnahme, Durchsicht, Rückgabe

  • Darf die Polizei meinen Finger zwangsweise auf das Handy legen?

    Unter Voraussetzungen ja. Der BGH hat am 13.03.2025 entschieden, dass Ermittler den Finger eines Beschuldigten auch gegen dessen Willen auflegen dürfen (2 StR 232/24) — aber nur im Rahmen einer richterlich angeordneten Durchsuchung und nur, wenn es verhältnismäßig ist. PIN und Passwort müssen Sie weiterhin nicht verraten.

    → Vertieft im Beitrag: Biometrie, Widerspruch, Verhältnismäßigkeit

Zum Beitrag: Beschlagnahme →

Verfahrenseinstellung

  • Bekomme ich durch eine Einstellung eine Vorstrafe?

    Nein. Eine Verfahrenseinstellung führt zu keiner Vorstrafe — ins Bundeszentralregister kommen nur rechtskräftige Verurteilungen. Das gilt auch für die Einstellung gegen Auflage (§ 153a StPO): Sie zahlen ggf. einen Geldbetrag, gelten aber rechtlich weiter als nicht vorbestraft.

    → Vertieft im Beitrag: § 170 II, § 153, § 153a StPO im Detail

  • Was heißt Einstellung „gegen Auflage"?

    Bei § 153a StPO wird das Verfahren zunächst vorläufig eingestellt und nach Erfüllung einer Auflage — etwa Geldzahlung, gemeinnützige Arbeit oder Täter-Opfer-Ausgleich — endgültig beendet. Es gibt keinen Schuldspruch und keine Vorstrafe.

    → Vertieft im Beitrag: Einstellungswege, wie die Verteidigung hinwirkt

Zum Beitrag: Verfahrenseinstellung →

Erste Hilfe im Strafverfahren

Ratgeber Strafrecht — was tun, wenn …

Verständliche Erste-Hilfe für die wichtigsten Situationen im Strafverfahren — von der Vorladung über die Hausdurchsuchung und den Haftbefehl bis zum Strafbefehl, der Blutprobe und der Frage, wann ein Verfahren eingestellt wird.

Vorladung von der Polizei — müssen Sie hingehen und aussagen?

Vorladung zur Vernehmung — Erscheinenspflicht, Schweigerecht und die richtigen ersten Schritte

Hausdurchsuchung — Ihre Rechte und die richtigen ersten Schritte

Hausdurchsuchung — Durchsuchungsbeschluss, Ihre Rechte vor Ort und die richtigen ersten Schritte

Haftbefehl & Untersuchungshaft — was jetzt zu tun ist

Haftbefehl und Untersuchungshaft — Festnahme, Haftgründe, Außervollzugsetzung und die richtigen ersten Schritte

Strafbefehl erhalten — was bedeutet das und wie wehren Sie sich?

Strafbefehl — schriftliche Verurteilung ohne Hauptverhandlung, Einspruchsfrist und die richtigen ersten Schritte

Fingerabdrücke, DNA & ED-Behandlung — was Sie dulden müssen, was freiwillig ist

Erkennungsdienstliche Behandlung und DNA-Analyse — was geduldet werden muss, was freiwillig ist und wie man sich wehrt

Die Polizei hat Drogen gefunden — was jetzt zählt (BtMG)

Drogen gefunden — Besitz, nicht geringe Menge, Handelsverdacht und die richtigen ersten Schritte nach dem Fund

Blutprobe & körperliche Untersuchung — was müssen Sie über sich ergehen lassen?

Blutprobe und körperliche Untersuchung beim Beschuldigten — Duldungspflicht, Freiwilligkeit und die richtigen ersten Schritte

Führerschein entzogen — was jetzt zu tun ist und welche Fristen gelten

Führerschein entzogen — vorläufige Entziehung, Fahrverbot, Sperrfrist und Wiedererteilung verständlich erklärt

Anhörungsbogen der Polizei — ausfüllen oder nicht?

Anhörungsbogen der Polizei — was Sie ausfüllen müssen, was freiwillig ist und warum Schweigen nicht schadet

Handy oder Computer beschlagnahmt — Ihre Rechte und die richtigen ersten Schritte

Handy & Computer beschlagnahmt — Sicherstellung, Beschlagnahme, Passwort-Herausgabe und Rückgabe der Geräte

Verfahrenseinstellung — wie ein Strafverfahren ohne Urteil endet

Verfahrenseinstellung — die Wege aus dem Strafverfahren ohne Urteil, von § 170 bis § 153a StPO

0761 458 754 80