Eine Blutprobe ist unangenehm — aber kein Grund, kopflos zu werden
Wenn die Polizei eine Blutprobe ankündigt, sind die meisten Menschen überrumpelt. Bei einer Verkehrskontrolle, nach einem Unfall oder im Ermittlungsverfahren heißt es plötzlich: „Wir fahren jetzt zur Wache, da wird Blut abgenommen.” In diesem Moment ist es wichtig zu wissen, was Sie dulden müssen und was freiwillig ist — denn der Unterschied entscheidet oft darüber, welche Beweise später überhaupt gegen Sie vorliegen.
Das Wichtigste vorweg: Eine Blutprobe ist eine körperliche Untersuchung im Sinne des § 81a StPO. Sie ist ein zulässiges Ermittlungsmittel, aber an klare Voraussetzungen gebunden. Und sie betrifft nur den passiven Teil — über sich ergehen lassen. Aktiv mitwirken, also pusten, Urin abgeben oder Fragen beantworten, müssen Sie nicht.
Diese Seite erklärt ruhig die drei Fragen, die jetzt zählen: Was muss ich dulden? Was ist freiwillig? Und was sollte ich tun?
Was § 81a StPO erlaubt — und was nicht
Grundlage jeder Blutprobe beim Beschuldigten ist § 81a StPO. Die Norm erlaubt eine körperliche Untersuchung zur Feststellung von Tatsachen, die für das Verfahren von Bedeutung sind. Dazu gehören ausdrücklich die Entnahme einer Blutprobe und andere körperliche Eingriffe — und zwar auch ohne Ihre Einwilligung.
Aber das Gesetz zieht zwei wichtige Grenzen:
- Der Eingriff darf nur von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst vorgenommen werden. Ein Polizeibeamter darf Ihnen kein Blut abnehmen.
- Es darf kein Nachteil für Ihre Gesundheit zu befürchten sein.
Eine normale Blutentnahme erfüllt diese Voraussetzungen ohne Weiteres. Wenn Sie aber Vorerkrankungen haben — etwa eine Gerinnungsstörung oder eine bekannte Unverträglichkeit —, sagen Sie das dem Arzt unbedingt.
Dulden ja, mitwirken nein: die entscheidende Unterscheidung
Hier liegt der Kern, den viele nicht kennen. Im Strafverfahren gilt der Grundsatz, dass niemand aktiv an seiner eigenen Überführung mitwirken muss (nemo tenetur se ipsum accusare). Das bedeutet:
- Eine wirksam angeordnete Blutprobe müssen Sie dulden — passiv über sich ergehen lassen, notfalls auch gegen Ihren Willen.
- Aktiv mitwirken müssen Sie nicht. Sie müssen sich nicht freiwillig hinsetzen, den Ärmel nicht hochkrempeln, den Arm nicht hinhalten und keine einzige Frage beantworten.
Das klingt nach einem feinen Unterschied, ist aber praktisch sehr wichtig. Pusten in das Atemalkoholgerät ist eine aktive Handlung — dazu kann Sie niemand zwingen. Dasselbe gilt für eine Urinprobe: Auch sie setzt Ihre Mitwirkung voraus und ist deshalb freiwillig. Nur die Blutentnahme selbst, bei der ein Arzt Ihnen Blut abnimmt, ist ein Eingriff, den Sie hinnehmen müssen.
Wichtig: Körperlichen Widerstand gegen eine angeordnete Blutentnahme sollten Sie nicht leisten. Er ändert nichts am Ergebnis und kann zusätzlichen Ärger bringen. Bleiben Sie ruhig, lassen Sie die Maßnahme geschehen — und sagen Sie nichts zur Sache.
Pusten und Urintest: freiwillig
Bei einer Verkehrskontrolle fragt die Polizei oft beiläufig: „Wollen Sie mal pusten?” Diese Frage ist tatsächlich als Angebot zu verstehen, nicht als Anordnung. Der Atemalkoholtest am Straßenrand ist freiwillig. Sie dürfen höflich ablehnen.
Das heißt allerdings nicht, dass damit alles erledigt ist. Wenn andere Anhaltspunkte für Alkohol oder Drogen am Steuer bestehen — Fahrweise, Alkoholgeruch, gerötete Augen, lallende Sprache —, kann die Polizei den Verdacht auch ohne Atemtest begründen und dann eine Blutprobe anordnen. Die müssen Sie dulden.
Dieselbe Logik gilt für die Urinprobe, die mitunter bei Drogenverdacht gewünscht wird: Sie ist freiwillig. Geben Sie im Zweifel nichts ab, bevor Sie mit einem Anwalt gesprochen haben.
Auch andere kleine Mitwirkungshandlungen sind freiwillig: Sie müssen keinen Finger-zur-Nase-Test machen, nicht auf einer Linie laufen und keine Koordinationsübungen vorführen. All das sind aktive Beiträge, die unter den Schutz des nemo-tenetur-Grundsatzes fallen. Verweigern Sie sie, darf das nicht als Schuldeingeständnis gewertet werden — wohl aber als ein Baustein, der zusammen mit anderen Auffälligkeiten den Verdacht für eine Blutprobe begründen kann. Das ist kein Widerspruch: Die Polizei darf aus dem Gesamtbild auf einen Anfangsverdacht schließen, sie darf Sie nur nicht zur aktiven Mitwirkung zwingen.
Atemalkohol oder Blut — was zählt vor Gericht?
Für eine strafrechtliche Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr ist regelmäßig die Blutalkoholkonzentration (BAK) aus der Blutprobe maßgeblich, weil sie zuverlässiger ist als der Atemalkoholwert (AAK). Auch deshalb folgt einem auffälligen Atemtest oft eine Blutprobe. Mehr dazu finden Sie auf unserer Seite zur Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB).
Wer darf die Blutprobe anordnen? Der Richtervorbehalt und seine Ausnahmen
Grundsätzlich ordnet der Richter die Blutentnahme an (§ 81a Abs. 2 Satz 1 StPO). Nur wenn der Untersuchungserfolg durch Verzögerung gefährdet wäre (Gefahr im Verzug), dürfen auch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen — also die Polizei — selbst anordnen.
Für die häufigsten Fälle gilt seit der Reform 2017 jedoch eine wichtige Ausnahme: Bei Verdacht auf bestimmte alkohol- oder rauschbedingte Verkehrsdelikte ist der Richtervorbehalt entfallen. Hier dürfen Staatsanwaltschaft und Polizei die Blutprobe ohne richterliche Anordnung veranlassen (§ 81a Abs. 2 Satz 2 StPO). Das betrifft den Verdacht auf:
- Gefährdung des Straßenverkehrs in den dort genannten Fällen (§ 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB sowie die fahrlässigen Varianten)
- Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB)
- bestimmte Fälle der Gefährdung des Bahn-, Schiffs- und Luftverkehrs (§ 315a StGB)
Über das Ordnungswidrigkeitenrecht (§ 46 Abs. 4 OWiG) gilt dasselbe auch für die Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG — also die 0,5-Promille-Grenze und das Fahren unter dem Einfluss bestimmter berauschender Mittel. Auch hier kann die Polizei die Blutprobe selbst anordnen.
Das bedeutet praktisch: Gerade bei der klassischen Alkohol- oder Drogenkontrolle im Straßenverkehr braucht die Polizei heute in vielen Fällen keinen Richter mehr. Wer das weiß, lässt sich von der Anordnung nicht verunsichern — und konzentriert sich auf das Wesentliche: keine Aussage zur Sache.
Hinweis: Ob im konkreten Fall ein Delikt aus dieser Liste vorliegt, hängt vom Tatvorwurf ab. Bei anderen Vorwürfen — etwa Drogenbesitz ohne Verkehrsbezug — bleibt es beim normalen Richtervorbehalt. Die genaue Einordnung gehört in anwaltliche Hände.
Wenn etwas schiefläuft: Verwertbarkeit der Blutprobe
Eine fehlerhafte Anordnung macht das Blutergebnis nicht automatisch unverwertbar. Die Gerichte sind hier zurückhaltend. Ein Beweisverwertungsverbot kommt nach der Rechtsprechung in der Regel nur in Betracht, wenn der Verstoß besonders schwer wiegt — etwa bei willkürlicher Annahme von Gefahr im Verzug, bei bewusster Umgehung des Richtervorbehalts oder bei einer groben Verkennung der Rechtslage.
Das ist die Ausnahme, nicht die Regel. Trotzdem lohnt sich die Prüfung in jedem Einzelfall: Wie wurde die Anordnung dokumentiert? Wurden Sie ordnungsgemäß belehrt? Lagen die Voraussetzungen wirklich vor? Solche Fragen lassen sich nur nach Akteneinsicht beantworten — und genau hier setzt die Verteidigung an. Selbst wenn das Ergebnis verwertbar bleibt, gibt es oft Ansätze beim Strafmaß, bei der Entziehung der Fahrerlaubnis oder bei der Frage, ob überhaupt eine Straftat oder „nur” eine Ordnungswidrigkeit vorliegt.
Die richtigen ersten Schritte — in dieser Reihenfolge
- Ruhe bewahren. Eine Blutprobe ist kein Schuldspruch. Lassen Sie sich nicht aus der Fassung bringen.
- Nichts zur Sache sagen. Keine Erklärungen, keine Entschuldigungen, kein „Ich hatte nur zwei Bier”. Angaben zur Person (Name, Anschrift) genügen.
- Pusten und Urinprobe sind freiwillig — Sie dürfen ablehnen. Die Blutentnahme dagegen ruhig dulden, nicht körperlich wehren.
- Auf Vorerkrankungen hinweisen, wenn welche bestehen — dem Arzt, nicht der Polizei.
- So schnell wie möglich einen Strafverteidiger einschalten — er nimmt Akteneinsicht und prüft Anordnung, Belehrung und Verwertbarkeit.
In dieser Reihenfolge liegt die ganze Linie. Was im Moment der Kontrolle passiert, lässt sich nicht rückgängig machen — aber wie es danach weitergeht, können Sie beeinflussen. Wer früh schweigt und früh einen Anwalt einschaltet, gibt nichts aus der Hand.
Wie wir Sie nach einer Blutprobe begleiten
Sobald wir die Ermittlungsakte kennen, prüfen wir genau, ob die Blutentnahme rechtmäßig angeordnet wurde, ob die Belehrung korrekt war und ob das Ergebnis verwertbar ist. Wir klären, ob der Vorwurf trägt — und ob es um eine Straftat oder „nur” um eine Ordnungswidrigkeit geht. Gerade bei Drogen am Steuer macht das einen großen Unterschied; dazu finden Sie Details auf unserer Seite zu Cannabis am Steuer und dem THC-Grenzwert.
Solange Sie nicht mit uns gesprochen haben, gilt eine einzige Linie: dulden, was Sie dulden müssen — aber nichts sagen, was Sie nicht sagen müssen.
Rechtsgrundlagen
- § 81a Abs. 1 StPO — Körperliche Untersuchung des Beschuldigten; Blutprobe und körperliche Eingriffe nur durch einen Arzt, ohne Einwilligung zulässig, wenn kein Gesundheitsnachteil zu befürchten ist
- § 81a Abs. 2 Satz 1 StPO — Anordnung grundsätzlich durch den Richter; bei Gefährdung des Untersuchungserfolgs auch durch Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen
- § 81a Abs. 2 Satz 2 StPO — kein Richtervorbehalt für die Blutprobe bei Verdacht auf §§ 315a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3; 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, Abs. 2 und 3; 316 StGB (seit der StPO-Reform 2017)
- § 46 Abs. 4 OWiG i. V. m. § 24a StVG — entsprechende Anordnungsbefugnis bei der Ordnungswidrigkeit (0,5-Promille- bzw. Drogengrenze)
- Grundsatz „nemo tenetur” — keine Pflicht zur aktiven Mitwirkung (Pusten, Urinprobe freiwillig), nur Duldungspflicht für die ärztliche Blutentnahme





