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Strafverteidigung in Freiburg – Kanzlei Florian Rappaport Rechtsanwalt Florian Rappaport, Strafverteidiger in Freiburg

Blutprobe & körperliche Untersuchung

Bei einer Verkehrskontrolle oder im Ermittlungsverfahren kommt schnell der Satz: „Wir machen jetzt eine Blutprobe.“ Was Sie dabei wirklich dulden müssen — und was freiwillig ist — wissen die wenigsten. Hier erfahren Sie ruhig und verständlich, wann eine Blutprobe zulässig ist, ob Sie aktiv mitwirken müssen und welche ersten Schritte jetzt klug sind.

Gut verteidigt.

Strafverteidiger Florian Rappaport, Fachanwalt für Strafrecht in Freiburg

Pusten ist freiwillig. Die Blutprobe müssen Sie dulden — mitmachen müssen Sie nicht. Den Unterschied zu kennen, kann über Ihren Führerschein entscheiden.

Eine Blutprobe ist unangenehm — aber kein Grund, kopflos zu werden

Wenn die Polizei eine Blutprobe ankündigt, sind die meisten Menschen überrumpelt. Bei einer Verkehrskontrolle, nach einem Unfall oder im Ermittlungsverfahren heißt es plötzlich: „Wir fahren jetzt zur Wache, da wird Blut abgenommen.” In diesem Moment ist es wichtig zu wissen, was Sie dulden müssen und was freiwillig ist — denn der Unterschied entscheidet oft darüber, welche Beweise später überhaupt gegen Sie vorliegen.

Das Wichtigste vorweg: Eine Blutprobe ist eine körperliche Untersuchung im Sinne des § 81a StPO. Sie ist ein zulässiges Ermittlungsmittel, aber an klare Voraussetzungen gebunden. Und sie betrifft nur den passiven Teil — über sich ergehen lassen. Aktiv mitwirken, also pusten, Urin abgeben oder Fragen beantworten, müssen Sie nicht.

Diese Seite erklärt ruhig die drei Fragen, die jetzt zählen: Was muss ich dulden? Was ist freiwillig? Und was sollte ich tun?

Was § 81a StPO erlaubt — und was nicht

Grundlage jeder Blutprobe beim Beschuldigten ist § 81a StPO. Die Norm erlaubt eine körperliche Untersuchung zur Feststellung von Tatsachen, die für das Verfahren von Bedeutung sind. Dazu gehören ausdrücklich die Entnahme einer Blutprobe und andere körperliche Eingriffe — und zwar auch ohne Ihre Einwilligung.

Aber das Gesetz zieht zwei wichtige Grenzen:

  • Der Eingriff darf nur von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst vorgenommen werden. Ein Polizeibeamter darf Ihnen kein Blut abnehmen.
  • Es darf kein Nachteil für Ihre Gesundheit zu befürchten sein.

Eine normale Blutentnahme erfüllt diese Voraussetzungen ohne Weiteres. Wenn Sie aber Vorerkrankungen haben — etwa eine Gerinnungsstörung oder eine bekannte Unverträglichkeit —, sagen Sie das dem Arzt unbedingt.

Dulden ja, mitwirken nein: die entscheidende Unterscheidung

Hier liegt der Kern, den viele nicht kennen. Im Strafverfahren gilt der Grundsatz, dass niemand aktiv an seiner eigenen Überführung mitwirken muss (nemo tenetur se ipsum accusare). Das bedeutet:

  • Eine wirksam angeordnete Blutprobe müssen Sie dulden — passiv über sich ergehen lassen, notfalls auch gegen Ihren Willen.
  • Aktiv mitwirken müssen Sie nicht. Sie müssen sich nicht freiwillig hinsetzen, den Ärmel nicht hochkrempeln, den Arm nicht hinhalten und keine einzige Frage beantworten.

Das klingt nach einem feinen Unterschied, ist aber praktisch sehr wichtig. Pusten in das Atemalkoholgerät ist eine aktive Handlung — dazu kann Sie niemand zwingen. Dasselbe gilt für eine Urinprobe: Auch sie setzt Ihre Mitwirkung voraus und ist deshalb freiwillig. Nur die Blutentnahme selbst, bei der ein Arzt Ihnen Blut abnimmt, ist ein Eingriff, den Sie hinnehmen müssen.

Wichtig: Körperlichen Widerstand gegen eine angeordnete Blutentnahme sollten Sie nicht leisten. Er ändert nichts am Ergebnis und kann zusätzlichen Ärger bringen. Bleiben Sie ruhig, lassen Sie die Maßnahme geschehen — und sagen Sie nichts zur Sache.

Pusten und Urintest: freiwillig

Bei einer Verkehrskontrolle fragt die Polizei oft beiläufig: „Wollen Sie mal pusten?” Diese Frage ist tatsächlich als Angebot zu verstehen, nicht als Anordnung. Der Atemalkoholtest am Straßenrand ist freiwillig. Sie dürfen höflich ablehnen.

Das heißt allerdings nicht, dass damit alles erledigt ist. Wenn andere Anhaltspunkte für Alkohol oder Drogen am Steuer bestehen — Fahrweise, Alkoholgeruch, gerötete Augen, lallende Sprache —, kann die Polizei den Verdacht auch ohne Atemtest begründen und dann eine Blutprobe anordnen. Die müssen Sie dulden.

Dieselbe Logik gilt für die Urinprobe, die mitunter bei Drogenverdacht gewünscht wird: Sie ist freiwillig. Geben Sie im Zweifel nichts ab, bevor Sie mit einem Anwalt gesprochen haben.

Auch andere kleine Mitwirkungshandlungen sind freiwillig: Sie müssen keinen Finger-zur-Nase-Test machen, nicht auf einer Linie laufen und keine Koordinationsübungen vorführen. All das sind aktive Beiträge, die unter den Schutz des nemo-tenetur-Grundsatzes fallen. Verweigern Sie sie, darf das nicht als Schuldeingeständnis gewertet werden — wohl aber als ein Baustein, der zusammen mit anderen Auffälligkeiten den Verdacht für eine Blutprobe begründen kann. Das ist kein Widerspruch: Die Polizei darf aus dem Gesamtbild auf einen Anfangsverdacht schließen, sie darf Sie nur nicht zur aktiven Mitwirkung zwingen.

Atemalkohol oder Blut — was zählt vor Gericht?

Für eine strafrechtliche Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr ist regelmäßig die Blutalkoholkonzentration (BAK) aus der Blutprobe maßgeblich, weil sie zuverlässiger ist als der Atemalkoholwert (AAK). Auch deshalb folgt einem auffälligen Atemtest oft eine Blutprobe. Mehr dazu finden Sie auf unserer Seite zur Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB).

Wer darf die Blutprobe anordnen? Der Richtervorbehalt und seine Ausnahmen

Grundsätzlich ordnet der Richter die Blutentnahme an (§ 81a Abs. 2 Satz 1 StPO). Nur wenn der Untersuchungserfolg durch Verzögerung gefährdet wäre (Gefahr im Verzug), dürfen auch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen — also die Polizei — selbst anordnen.

Für die häufigsten Fälle gilt seit der Reform 2017 jedoch eine wichtige Ausnahme: Bei Verdacht auf bestimmte alkohol- oder rauschbedingte Verkehrsdelikte ist der Richtervorbehalt entfallen. Hier dürfen Staatsanwaltschaft und Polizei die Blutprobe ohne richterliche Anordnung veranlassen (§ 81a Abs. 2 Satz 2 StPO). Das betrifft den Verdacht auf:

  • Gefährdung des Straßenverkehrs in den dort genannten Fällen (§ 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB sowie die fahrlässigen Varianten)
  • Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB)
  • bestimmte Fälle der Gefährdung des Bahn-, Schiffs- und Luftverkehrs (§ 315a StGB)

Über das Ordnungswidrigkeitenrecht (§ 46 Abs. 4 OWiG) gilt dasselbe auch für die Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG — also die 0,5-Promille-Grenze und das Fahren unter dem Einfluss bestimmter berauschender Mittel. Auch hier kann die Polizei die Blutprobe selbst anordnen.

Das bedeutet praktisch: Gerade bei der klassischen Alkohol- oder Drogenkontrolle im Straßenverkehr braucht die Polizei heute in vielen Fällen keinen Richter mehr. Wer das weiß, lässt sich von der Anordnung nicht verunsichern — und konzentriert sich auf das Wesentliche: keine Aussage zur Sache.

Hinweis: Ob im konkreten Fall ein Delikt aus dieser Liste vorliegt, hängt vom Tatvorwurf ab. Bei anderen Vorwürfen — etwa Drogenbesitz ohne Verkehrsbezug — bleibt es beim normalen Richtervorbehalt. Die genaue Einordnung gehört in anwaltliche Hände.

Wenn etwas schiefläuft: Verwertbarkeit der Blutprobe

Eine fehlerhafte Anordnung macht das Blutergebnis nicht automatisch unverwertbar. Die Gerichte sind hier zurückhaltend. Ein Beweisverwertungsverbot kommt nach der Rechtsprechung in der Regel nur in Betracht, wenn der Verstoß besonders schwer wiegt — etwa bei willkürlicher Annahme von Gefahr im Verzug, bei bewusster Umgehung des Richtervorbehalts oder bei einer groben Verkennung der Rechtslage.

Das ist die Ausnahme, nicht die Regel. Trotzdem lohnt sich die Prüfung in jedem Einzelfall: Wie wurde die Anordnung dokumentiert? Wurden Sie ordnungsgemäß belehrt? Lagen die Voraussetzungen wirklich vor? Solche Fragen lassen sich nur nach Akteneinsicht beantworten — und genau hier setzt die Verteidigung an. Selbst wenn das Ergebnis verwertbar bleibt, gibt es oft Ansätze beim Strafmaß, bei der Entziehung der Fahrerlaubnis oder bei der Frage, ob überhaupt eine Straftat oder „nur” eine Ordnungswidrigkeit vorliegt.

Die richtigen ersten Schritte — in dieser Reihenfolge

  1. Ruhe bewahren. Eine Blutprobe ist kein Schuldspruch. Lassen Sie sich nicht aus der Fassung bringen.
  2. Nichts zur Sache sagen. Keine Erklärungen, keine Entschuldigungen, kein „Ich hatte nur zwei Bier”. Angaben zur Person (Name, Anschrift) genügen.
  3. Pusten und Urinprobe sind freiwillig — Sie dürfen ablehnen. Die Blutentnahme dagegen ruhig dulden, nicht körperlich wehren.
  4. Auf Vorerkrankungen hinweisen, wenn welche bestehen — dem Arzt, nicht der Polizei.
  5. So schnell wie möglich einen Strafverteidiger einschalten — er nimmt Akteneinsicht und prüft Anordnung, Belehrung und Verwertbarkeit.

In dieser Reihenfolge liegt die ganze Linie. Was im Moment der Kontrolle passiert, lässt sich nicht rückgängig machen — aber wie es danach weitergeht, können Sie beeinflussen. Wer früh schweigt und früh einen Anwalt einschaltet, gibt nichts aus der Hand.

Wie wir Sie nach einer Blutprobe begleiten

Sobald wir die Ermittlungsakte kennen, prüfen wir genau, ob die Blutentnahme rechtmäßig angeordnet wurde, ob die Belehrung korrekt war und ob das Ergebnis verwertbar ist. Wir klären, ob der Vorwurf trägt — und ob es um eine Straftat oder „nur” um eine Ordnungswidrigkeit geht. Gerade bei Drogen am Steuer macht das einen großen Unterschied; dazu finden Sie Details auf unserer Seite zu Cannabis am Steuer und dem THC-Grenzwert.

Solange Sie nicht mit uns gesprochen haben, gilt eine einzige Linie: dulden, was Sie dulden müssen — aber nichts sagen, was Sie nicht sagen müssen.

Rechtsgrundlagen

  • § 81a Abs. 1 StPO — Körperliche Untersuchung des Beschuldigten; Blutprobe und körperliche Eingriffe nur durch einen Arzt, ohne Einwilligung zulässig, wenn kein Gesundheitsnachteil zu befürchten ist
  • § 81a Abs. 2 Satz 1 StPO — Anordnung grundsätzlich durch den Richter; bei Gefährdung des Untersuchungserfolgs auch durch Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen
  • § 81a Abs. 2 Satz 2 StPO — kein Richtervorbehalt für die Blutprobe bei Verdacht auf §§ 315a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3; 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, Abs. 2 und 3; 316 StGB (seit der StPO-Reform 2017)
  • § 46 Abs. 4 OWiG i. V. m. § 24a StVG — entsprechende Anordnungsbefugnis bei der Ordnungswidrigkeit (0,5-Promille- bzw. Drogengrenze)
  • Grundsatz „nemo tenetur” — keine Pflicht zur aktiven Mitwirkung (Pusten, Urinprobe freiwillig), nur Duldungspflicht für die ärztliche Blutentnahme

Häufig gestellte Fragen

  • Muss ich eine Blutprobe über mich ergehen lassen?

    Wenn die Blutentnahme wirksam angeordnet ist, müssen Sie sie dulden — notfalls auch gegen Ihren Willen. Aktiv mitwirken müssen Sie aber nicht: Sie müssen sich nicht selbst hinsetzen, den Arm nicht hinhalten und keine Fragen beantworten. Das ergibt sich aus dem Grundsatz, dass niemand aktiv an seiner eigenen Überführung mitwirken muss (nemo tenetur). Die Entnahme selbst erfolgt durch einen Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst und nur, wenn keine Gesundheitsgefahr droht (§ 81a Abs. 1 StPO).

  • Muss ich bei der Polizei ins Röhrchen pusten?

    Nein. Der Atemalkoholtest am Straßenrand ist freiwillig. Pusten ist eine aktive Mitwirkung, und dazu kann Sie niemand zwingen. Sie dürfen die Frage „Wollen Sie mal pusten?“ höflich verneinen. Verweigern Sie den Test, kann die Polizei bei entsprechendem Verdacht allerdings eine Blutprobe anordnen — und die müssen Sie dann dulden.

  • Ist eine Urinprobe freiwillig?

    Ja. Eine Urinprobe setzt Ihre aktive Mitwirkung voraus und ist daher freiwillig — Sie müssen sie nicht abgeben. § 81a StPO erlaubt körperliche Eingriffe durch einen Arzt; die typische Beweismaßnahme ist deshalb die Blutprobe, nicht der Urintest. Geben Sie im Zweifel nichts ab, ohne vorher mit einem Anwalt gesprochen zu haben.

  • Braucht die Polizei für eine Blutprobe einen Richter?

    Häufig nicht mehr. Bei Verdacht auf bestimmte alkohol- oder rauschbedingte Verkehrsdelikte (§ 315a, § 315c, § 316 StGB) ist der Richtervorbehalt seit 2017 entfallen — hier dürfen Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen, also die Polizei, die Blutentnahme selbst anordnen (§ 81a Abs. 2 Satz 2 StPO). Dasselbe gilt über das Ordnungswidrigkeitenrecht für die Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG (0,5-Promille- bzw. Drogengrenze). Außerhalb dieser Fälle ordnet grundsätzlich der Richter an, bei Gefahr im Verzug auch die Staatsanwaltschaft und die Polizei.

  • Kann ich die Blutentnahme einfach verweigern?

    Sie können sie nicht wirksam verweigern, wenn sie angeordnet ist — die Entnahme darf dann auch zwangsweise durchgesetzt werden. Körperlicher Widerstand ist nicht ratsam: Er ändert nichts am Ergebnis und kann zu weiteren Vorwürfen führen. Sinnvoller ist, die Maßnahme ruhig über sich ergehen zu lassen, nichts zur Sache zu sagen und anschließend so schnell wie möglich einen Strafverteidiger einzuschalten.

  • Tut die Blutprobe weg oder ist sie gefährlich?

    Nein. Eine Blutentnahme ist ein Routineeingriff wie beim Hausarzt und darf nur von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst vorgenommen werden. Sie ist nur zulässig, wenn kein Nachteil für Ihre Gesundheit zu befürchten ist (§ 81a Abs. 1 StPO). Bei bekannten Vorerkrankungen oder Gerinnungsstörungen sollten Sie den Arzt unbedingt darauf hinweisen.

  • Was ist genauer — Atemalkohol oder Blutprobe?

    Für eine strafrechtliche Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr ist in der Regel die Blutprobe (BAK) maßgeblich, weil sie die Blutalkoholkonzentration zuverlässig misst. Der Atemalkoholtest (AAK) am Straßenrand dient meist nur als Vorabhinweis. Auch deshalb ordnet die Polizei nach einem auffälligen Atemtest oft zusätzlich eine Blutprobe an.

  • Was kann mein Anwalt nach einer Blutprobe noch erreichen?

    Einiges. Ihr Verteidiger nimmt Akteneinsicht und prüft, ob die Anordnung der Blutentnahme rechtmäßig war, ob die Belehrung korrekt erfolgte und ob das Ergebnis verwertbar ist. Bei schweren oder bewusst übergangenen Verfahrensfehlern kann ein Beweisverwertungsverbot in Betracht kommen. Das ist die Ausnahme, aber jeder Einzelfall lohnt die Prüfung — gerade wenn Ihr Führerschein auf dem Spiel steht.

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Ich dachte, mein Leben sei vorbei. Er hat mich gerettet.“

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Ich konnte endlich wieder ruhig schlafen.“

Fachanwalt für Strafrecht Florian Rappaport in seiner Kanzlei in Freiburg

Rechtsanwalt Rappaport

Den Fachanwaltstitel verleiht die Rechtsanwaltskammer an Strafverteidiger, die umfangreiche praktische Erfahrung aus einer hohen Zahl persönlich bearbeiteter Fälle vorweisen und ihr vertieftes theoretisches Wissen in mehreren Prüfungen belegen. Eine jährliche Fortbildungspflicht sichert, dass diese Kenntnisse aktuell bleiben. So ist der Fachanwaltstitel ein unabhängig geprüfter Beleg für gesicherte Fachkunde.

Studium an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg / Referendariat am Landgericht Freiburg / ausschließlich im Strafrecht tätig / Verteidigung in Freiburg, Offenburg und Lörrach

„Die meisten Menschen, die mich anrufen, hatten noch nie etwas mit der Justiz zu tun. Eine Vorladung, eine Durchsuchung, ein Brief von der Staatsanwaltschaft — und von einem Moment auf den anderen ist die Welt aus den Fugen.

In dieser Lage zählt zuerst eines: Ruhe und die richtigen ersten Schritte. Was Sie in den ersten Stunden tun oder unterlassen, entscheidet oft über den gesamten weiteren Verlauf.

Mein Job ist, Ihnen genau das zu geben: eine klare, verständliche Einschätzung, was jetzt zu tun ist — und was Sie auf keinen Fall tun sollten. Ohne Fachchinesisch, ohne Urteil über Sie als Person.

Jeder Anruf ist willkommen. Jede Frage ist willkommen."

rappaport@rappaport-verteidigung.de

Das erste Gespräch

Manche Anrufe sind nicht leicht — und Sie müssen vorher nicht wissen, wo Sie anfangen sollen. Erzählen Sie, was passiert ist; ich höre zu und ordne ein, was das bedeutet. Am Ende sehen wir gemeinsam, was sinnvoll wäre — und ob ich der richtige Verteidiger für Ihre Sache bin.

Strafverteidiger Florian Rappaport im Mandantengespräch am Besprechungstisch in Freiburg

Sie sind nicht allein.

Ab dem ersten Gespräch denke und handle ich für Sie – Sie müssen das nicht allein tragen.

Erfolge

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Ich hatte solche Angst um meine Zukunft. Aber er hat eine Lösung gefunden. Das hätte ich nie für möglich gehalten.“

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Herr Rappaport hat sofort die richtigen Hebel in Bewegung gesetzt. Ich musste erst gar nicht vor Gericht erscheinen.“

Strafverteidiger Florian Rappaport, Fachanwalt für Strafrecht in Freiburg

Was treibt mich an, Menschen beizustehen, die unverhofft in ein Strafverfahren geraten sind?

„Mich treibt an, Menschen in dem Moment beizustehen, in dem sie am verletzlichsten sind: wenn der Staat plötzlich vor der Tür steht. Wer früh die richtige Beratung bekommt, behält die Kontrolle über sein Verfahren — und meistens auch über sein Leben. Zu sehen, wie aus Panik wieder Zuversicht wird, ist für mich der eigentliche Sinn dieser Arbeit."

Ihre ersten Schritte

  1. Schweigen Sie.

    Sie müssen sich zu nichts äußern – und sollten es jetzt auch nicht. Kein Wort zur Sache: nicht bei der Polizei, nicht im Kreis von Familie und Freunden. Was einmal gesagt ist, lässt sich später nicht zurückholen. Ein ruhiges „Ich möchte zuerst mit meinem Anwalt sprechen" genügt.

  2. Geben Sie uns Vollmacht.

    Versuchen Sie nicht, die Sache selbst zu klären, und unterschreiben Sie nichts – außer der Vollmacht, mit der Sie uns beauftragen. Heben Sie jedes Schreiben auf (Vorladung, Beschluss, Post) und notieren Sie, was geschehen ist, solange die Erinnerung frisch ist.

  3. An Ihrer Seite.

    Ab hier sind Sie nicht mehr allein. Wir nehmen Einsicht in die Ermittlungsakte, Sie erhalten eine Kopie. Gemeinsam planen wir Ihre Verteidigung. Wir verhandeln für Sie mit Staatsanwaltschaft und Gericht – ruhig, entschlossen und mit dem Ziel, Ihr Verfahren so früh wie möglich zu einer Einstellung zu bringen.

  4. Lassen Sie uns ins Gespräch kommen

    Schon am Telefon klären wir Ihre ersten Fragen.

    0761 458 754 80

Oder lassen Sie sich zurückrufen.

Wann erreichen wir Sie am besten?

Sie können mehrere Zeiträume wählen.

Rechtsanwalt Rappaport am Schreibtisch bei der Arbeit am Schriftsatz

Beharrlich.

Ein Strafverfahren zieht sich oft über Monate. Rechtsanwalt Rappaport verfolgt Ihre Sache mit Geduld und Beharrlichkeit, bis sie entschieden ist.

Wie bewerten Mandantinnen und Mandanten unsere Leistungen?

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E. U.
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Presse: RAPPAPORT · Verteidigung in den Medien

Kanzleihund Lara, Golden Retriever bei Strafverteidiger Florian Rappaport in Freiburg

Mandanten-Begleithündin Lara

Um Ihren Besuch in unserer Kanzlei so angenehm wie möglich zu gestalten, begrüßt Sie auf Wunsch unsere Golden Retriever-Hündin Lara. Sie begleitet Beratungsgespräche, lässt sich streicheln oder liegt einfach still dabei. Ihre Gelassenheit hilft vielen Mandanten, zur Ruhe zu kommen und sich besser zu konzentrieren.

Erfahren Sie mehr über unsere Arbeit.

Wir stellen unsere Tätigkeitsschwerpunkte vor.

Weitere Videos finden Sie auf den Seiten zu den einzelnen Tätigkeitsschwerpunkten.

Und in unserem Ratgeber Strafrecht geben wir online Antworten auf einige häufige Fragen aus unserem Alltag als Strafverteidiger.

Überblick

Weitere Antworten aus dem Ratgeber Strafrecht

Vorladung zur Vernehmung

  • Muss ich zur polizeilichen Vorladung als Beschuldigter erscheinen?

    Nein. Zu einer Vernehmung bei der Polizei müssen Sie als Beschuldigter nicht erscheinen — Sie dürfen den Termin schlicht und ohne Begründung absagen. Anders bei einer Ladung durch Staatsanwaltschaft oder Ermittlungsrichter: Dort müssen Sie erscheinen, aussagen müssen Sie aber auch dann nicht.

    → Vertieft im Beitrag: Wer lädt, wann Erscheinenspflicht besteht

  • Muss ich bei der Vernehmung aussagen?

    Nein. Als Beschuldigter haben Sie ein umfassendes Schweigerecht (§ 136 Abs. 1 StPO) — niemand darf Sie zu einer Aussage zwingen, und Ihr Schweigen darf nicht zu Ihren Lasten gewertet werden. Die sicherste Linie: erst Akteneinsicht durch den Verteidiger, dann entscheiden, ob und was gesagt wird.

    → Vertieft im Beitrag: Schweigerecht und Einlassungsstrategie

Zum Beitrag: Vorladung von der Polizei →

Hausdurchsuchung

  • Darf die Polizei einfach so meine Wohnung durchsuchen?

    In aller Regel nicht. Eine Wohnungsdurchsuchung darf grundsätzlich nur ein Richter anordnen (§ 105 Abs. 1 StPO). Ohne Beschluss ist sie nur bei Gefahr im Verzug zulässig — ein eng auszulegender Ausnahmefall (BVerfG, Beschluss vom 20.02.2001, 2 BvR 1444/00). Lassen Sie sich den Beschluss immer zeigen.

    → Vertieft im Beitrag: Beschluss, Rechte, Ablauf der Durchsuchung

  • Muss ich mein Handy entsperren oder die PIN herausgeben?

    Nein. Sie müssen kein Passwort und keine PIN nennen — niemand muss an seiner eigenen Überführung mitwirken. Anders bei der biometrischen Entsperrung: Der BGH hat entschieden, dass die Polizei bei einer richterlich angeordneten Durchsuchung den Finger gegen Ihren Willen auf den Sensor legen darf (Beschluss vom 13.03.2025, 2 StR 232/24). Praktischer Schutz: Gerät ausschalten.

    → Vertieft im Beitrag: Passwörter, Beschlagnahme, Widerspruch

Zum Beitrag: Hausdurchsuchung →

Haftbefehl & Untersuchungshaft

Zum Beitrag: Haftbefehl & U-Haft →

Strafbefehl & Einspruch

  • Was passiert, wenn ich auf einen Strafbefehl nicht reagiere?

    Dann wird er nach zwei Wochen rechtskräftig und steht einem Urteil gleich (§ 410 Abs. 3 StPO): Sie sind verurteilt, und je nach Höhe entsteht eine Vorstrafe. Innerhalb der zwei Wochen können Sie Einspruch einlegen (§ 410 StPO).

    → Vertieft im Beitrag: Einspruch, Frist, Risiken

  • Kann das Urteil nach einem Einspruch höher ausfallen als der Strafbefehl?

    Ja, das ist möglich. Im Strafbefehlsverfahren gilt kein allgemeines Verschlechterungsverbot — nach einem Einspruch ist das Gericht an den Strafbefehl nicht gebunden (§ 411 Abs. 4 StPO). Deshalb sollte vor jedem Einspruch über Akteneinsicht geprüft werden, wie Beweislage und Risiko wirklich aussehen.

    → Vertieft im Beitrag: Einspruch beschränken, Ablauf, Strategie

Zum Beitrag: Strafbefehl →

Fingerabdrücke, DNA & erkennungsdienstliche Behandlung

  • Darf die Polizei einfach so eine DNA-Probe von mir nehmen?

    Nein. Die DNA-Identitätsfeststellung (§ 81g StPO) steht unter Richtervorbehalt und setzt den Verdacht einer Straftat von erheblicher Bedeutung sowie eine Negativprognose voraus. Ohne richterliche Anordnung (außer bei Gefahr im Verzug) oder wirksame Einwilligung ist sie unzulässig.

    → Vertieft im Beitrag: ED-Behandlung, DNA, Massengentest, Löschung

  • Muss ich bei einem „Massengentest" mitmachen?

    Nein. Die DNA-Reihenuntersuchung (§ 81h StPO) ist freiwillig; vor der Teilnahme muss schriftlich belehrt werden. Aus einer Verweigerung darf für sich genommen kein Verdacht abgeleitet werden.

    → Vertieft im Beitrag: Freiwilligkeit, Rechtsschutz, Löschungsanspruch

Zum Beitrag: Fingerabdrücke & DNA →

Polizei hat Drogen gefunden

  • Ist Drogenkonsum überhaupt strafbar?

    Der reine Konsum ist nicht strafbar. Strafbar sind aber die typischen Begleithandlungen — vor allem Besitz und Erwerb (§ 29 BtMG). Wer konsumiert, hat die Drogen vorher in aller Regel besessen, und genau das wird verfolgt.

    → Vertieft im Beitrag: Strafrahmen, nicht geringe Menge, Handelsverdacht

  • Was bedeutet „nicht geringe Menge"?

    Überschreitet der reine Wirkstoffgehalt einen von der Rechtsprechung festgelegten Grenzwert, wird aus dem Vergehen ein Verbrechen mit Mindeststrafe von einem Jahr (§ 29a BtMG). Entscheidend ist nicht das Gesamtgewicht, sondern der Wirkstoffgehalt — er wird im Labor bestimmt.

    → Vertieft im Beitrag: Grenzwerte, Handeltreiben, U-Haft-Risiko

Zum Beitrag: Drogen gefunden →

Blutprobe & körperliche Untersuchung

  • Muss ich bei der Polizei ins Röhrchen pusten?

    Nein. Der Atemalkoholtest am Straßenrand ist freiwillig — Pusten ist aktive Mitwirkung, dazu kann niemand gezwungen werden. Eine Verweigerung kann allerdings dazu führen, dass eine Blutprobe angeordnet wird, die Sie dann dulden müssen.

    → Vertieft im Beitrag: Blutprobe, Richtervorbehalt, was Sie dulden müssen

  • Braucht die Polizei für eine Blutprobe einen Richter?

    Häufig nicht mehr. Bei Verdacht auf bestimmte alkohol- oder rauschbedingte Verkehrsdelikte ist der Richtervorbehalt entfallen; Staatsanwaltschaft und Polizei dürfen die Blutentnahme selbst anordnen (§ 81a Abs. 2 StPO). Außerhalb dieser Fälle ordnet grundsätzlich der Richter an.

    → Vertieft im Beitrag: Duldungspflicht, Atemalkohol, Verwertbarkeit

Zum Beitrag: Blutprobe →

Führerschein entzogen

  • Mein Führerschein wurde bei einer Kontrolle eingezogen — ist meine Fahrerlaubnis jetzt weg?

    Noch nicht endgültig. Zunächst wird nur das Dokument sichergestellt (§ 94 StPO). Die Fahrerlaubnis selbst entzieht erst ein Gericht — vorläufig per Beschluss (§ 111a StPO) oder endgültig im Urteil (§ 69 StGB). Solange ein § 111a-Beschluss vorliegt, darf nicht gefahren werden.

    → Vertieft im Beitrag: Entziehung, Fahrverbot, Sperrfrist, MPU

  • Was ist der Unterschied zwischen Fahrverbot und Entziehung?

    Beim Fahrverbot (§ 44 StGB, ein bis sechs Monate) bleibt die Fahrerlaubnis bestehen, danach gibt es den Führerschein automatisch zurück. Bei der Entziehung (§ 69 StGB) erlischt die Fahrerlaubnis ganz; ein Neuantrag ist erst nach Ablauf der Sperrfrist möglich (§ 69a StGB), oft mit MPU.

    → Vertieft im Beitrag: Wege der Entziehung, Wiedererteilung

Zum Beitrag: Führerschein entzogen →

Anhörungsbogen der Polizei

  • Muss ich den Anhörungsbogen ausfüllen und zurückschicken?

    Nein. Verpflichtend sind allein die Angaben zur Person (Name, Geburtsdatum, Anschrift). Alle Angaben zur Sache sind freiwillig — der Bogen darf insoweit unbeantwortet bleiben, ohne Nachteil.

    → Vertieft im Beitrag: Person vs. Sache, Schweigen, Verkehrs-OWi

  • Blitzerfoto und Zeugenfragebogen — muss ich den Fahrer nennen?

    Niemand muss sich selbst oder nahe Angehörige belasten; insoweit ist das Ausfüllen freiwillig. Bleibt der Fahrer aber unermittelt, kann dem Halter eine Fahrtenbuchauflage drohen (§ 31a StVZO) — in Verkehrssachen daher vorher abwägen.

    → Vertieft im Beitrag: Anhörungsbogen, Zeugenfragebogen, Fahrtenbuch

Zum Beitrag: Anhörungsbogen →

Handy & Computer beschlagnahmt

  • Muss ich der Polizei mein Passwort oder meine PIN herausgeben?

    Nein. Sie müssen keine Zugangsdaten herausgeben — weder PIN noch Passwort, Muster oder Code. Das folgt aus dem Grundsatz, dass niemand an seiner eigenen Überführung mitwirken muss; § 95 StPO erfasst Gegenstände, nicht Ihr Erinnerungswissen.

    → Vertieft im Beitrag: Beschlagnahme, Durchsicht, Rückgabe

  • Darf die Polizei meinen Finger zwangsweise auf das Handy legen?

    Unter Voraussetzungen ja. Der BGH hat am 13.03.2025 entschieden, dass Ermittler den Finger eines Beschuldigten auch gegen dessen Willen auflegen dürfen (2 StR 232/24) — aber nur im Rahmen einer richterlich angeordneten Durchsuchung und nur, wenn es verhältnismäßig ist. PIN und Passwort müssen Sie weiterhin nicht verraten.

    → Vertieft im Beitrag: Biometrie, Widerspruch, Verhältnismäßigkeit

Zum Beitrag: Beschlagnahme →

Verfahrenseinstellung

  • Bekomme ich durch eine Einstellung eine Vorstrafe?

    Nein. Eine Verfahrenseinstellung führt zu keiner Vorstrafe — ins Bundeszentralregister kommen nur rechtskräftige Verurteilungen. Das gilt auch für die Einstellung gegen Auflage (§ 153a StPO): Sie zahlen ggf. einen Geldbetrag, gelten aber rechtlich weiter als nicht vorbestraft.

    → Vertieft im Beitrag: § 170 II, § 153, § 153a StPO im Detail

  • Was heißt Einstellung „gegen Auflage"?

    Bei § 153a StPO wird das Verfahren zunächst vorläufig eingestellt und nach Erfüllung einer Auflage — etwa Geldzahlung, gemeinnützige Arbeit oder Täter-Opfer-Ausgleich — endgültig beendet. Es gibt keinen Schuldspruch und keine Vorstrafe.

    → Vertieft im Beitrag: Einstellungswege, wie die Verteidigung hinwirkt

Zum Beitrag: Verfahrenseinstellung →

Erste Hilfe im Strafverfahren

Ratgeber Strafrecht — was tun, wenn …

Verständliche Erste-Hilfe für die wichtigsten Situationen im Strafverfahren — von der Vorladung über die Hausdurchsuchung und den Haftbefehl bis zum Strafbefehl, der Blutprobe und der Frage, wann ein Verfahren eingestellt wird.

Vorladung von der Polizei — müssen Sie hingehen und aussagen?

Vorladung zur Vernehmung — Erscheinenspflicht, Schweigerecht und die richtigen ersten Schritte

Hausdurchsuchung — Ihre Rechte und die richtigen ersten Schritte

Hausdurchsuchung — Durchsuchungsbeschluss, Ihre Rechte vor Ort und die richtigen ersten Schritte

Haftbefehl & Untersuchungshaft — was jetzt zu tun ist

Haftbefehl und Untersuchungshaft — Festnahme, Haftgründe, Außervollzugsetzung und die richtigen ersten Schritte

Strafbefehl erhalten — was bedeutet das und wie wehren Sie sich?

Strafbefehl — schriftliche Verurteilung ohne Hauptverhandlung, Einspruchsfrist und die richtigen ersten Schritte

Fingerabdrücke, DNA & ED-Behandlung — was Sie dulden müssen, was freiwillig ist

Erkennungsdienstliche Behandlung und DNA-Analyse — was geduldet werden muss, was freiwillig ist und wie man sich wehrt

Die Polizei hat Drogen gefunden — was jetzt zählt (BtMG)

Drogen gefunden — Besitz, nicht geringe Menge, Handelsverdacht und die richtigen ersten Schritte nach dem Fund

Blutprobe & körperliche Untersuchung — was müssen Sie über sich ergehen lassen?

Blutprobe und körperliche Untersuchung beim Beschuldigten — Duldungspflicht, Freiwilligkeit und die richtigen ersten Schritte

Führerschein entzogen — was jetzt zu tun ist und welche Fristen gelten

Führerschein entzogen — vorläufige Entziehung, Fahrverbot, Sperrfrist und Wiedererteilung verständlich erklärt

Anhörungsbogen der Polizei — ausfüllen oder nicht?

Anhörungsbogen der Polizei — was Sie ausfüllen müssen, was freiwillig ist und warum Schweigen nicht schadet

Handy oder Computer beschlagnahmt — Ihre Rechte und die richtigen ersten Schritte

Handy & Computer beschlagnahmt — Sicherstellung, Beschlagnahme, Passwort-Herausgabe und Rückgabe der Geräte

Verfahrenseinstellung — wie ein Strafverfahren ohne Urteil endet

Verfahrenseinstellung — die Wege aus dem Strafverfahren ohne Urteil, von § 170 bis § 153a StPO

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