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Strafverteidigung in Freiburg – Kanzlei Florian Rappaport Rechtsanwalt Florian Rappaport, Strafverteidiger in Freiburg

Allgemeines Strafrecht

Körperverletzung, Diebstahl, Betrug, Fahrerflucht — die meisten Strafverfahren entstehen aus ganz alltäglichen Situationen. Ich lese zuerst die Akte, dann entscheiden wir gemeinsam über die Strategie. Mein Ziel ist die mildeste Lösung, die die Aktenlage hergibt — von der Einstellung bis zum Strafbefehl ohne Hauptverhandlung.

Gut verteidigt.

Strafverteidiger Florian Rappaport, Fachanwalt für Strafrecht in Freiburg

Eine beleidigende Aussage und eine strafbare Beleidigung sind nicht dasselbe. Die Frage, wo die Grenze liegt, entscheidet das Bundesverfassungsgericht seit Jahrzehnten — und die Antwort ist selten eindeutig.

Was § 185 StGB von einer unhöflichen Bemerkung trennt

Nicht jede beleidigende Aussage ist eine strafbare Beleidigung. Diesen Unterschied zu erkennen ist der erste Schritt — und er entscheidet, ob ein Ermittlungsverfahren überhaupt Aussicht auf Erfolg hat.

§ 185 StGB schützt die persönliche Ehre. Gemeint ist die Wertschätzung einer Person innerhalb einer sozialen Gemeinschaft — ihr Ansehen in den Augen anderer und ihr eigenes Selbstbild. Strafbar ist, wer diese Ehre durch eine Äußerung verletzt, die nach allgemeinem Verständnis geeignet ist, den Betroffenen herabzusetzen. Das klingt weit, ist aber von der Meinungsfreiheit aus Art. 5 GG begrenzt.

Die entscheidende Weggabelung liegt zwischen Werturteil und Tatsachenbehauptung, zwischen sachlicher Auseinandersetzung und gezielter Diffamierung, zwischen harter Kritik und Schmähkritik. Ein beleidigender Ton allein macht eine Äußerung noch nicht strafbar. Ein falscher Sachverhalt, der als wahr verbreitet wird, kann dagegen auch ohne aggressive Formulierung strafbar sein.

Im Internet kommt ein weiterer Faktor hinzu: Reichweite. Wer einen Kommentar unter einem öffentlichen Post setzt, der von Hunderttausenden gelesen werden kann, bewegt sich in einem anderen Strafrahmen als jemand, der dasselbe im Familienkreis sagt. Seit 2021 hat der Gesetzgeber genau das in Strafrahmen umgesetzt.

Drei Tatbestände, drei Strafrahmen: §§ 185, 186, 187 StGB

Die Ehrschutzdelikte sind nach zwei Dimensionen geordnet: der Art der Äußerung (Werturteil oder Tatsachenbehauptung) und dem Wahrheitsgehalt.

NormArt der ÄußerungWahrheitStrafrahmen GrundfallStrafrahmen Internet/öffentlich
§ 185 StGBWerturteil oder Tatsachenbehauptung (direkt an den Betroffenen)irrelevantbis 1 Jahr oder Geldstrafebis 2 Jahre oder Geldstrafe (auch bei Tätlichkeit)
§ 186 StGBTatsachenbehauptung gegenüber Drittennicht erweislich wahrbis 1 Jahr oder Geldstrafebis 2 Jahre oder Geldstrafe
§ 187 StGBTatsachenbehauptung gegenüber Drittenwider besseres Wissen unwahrbis 2 Jahre oder Geldstrafebis 5 Jahre oder Geldstrafe

§ 185 StGB — Beleidigung ist der Grundtatbestand. Er erfasst Werturteile wie „Idiot” oder „Lügner” ebenso wie Tatsachenbehauptungen, die direkt an die betroffene Person gerichtet sind. Auf die Wahrheit kommt es hier nicht an: Selbst eine wahre Tatsache kann in beleidigender Form vorgetragen werden und strafbar bleiben — das regelt § 192 StGB ausdrücklich. Der erhöhte Strafrahmen von bis zu zwei Jahren gilt nicht nur bei öffentlicher oder Internet-Begehung, sondern auch bei der Begehung mittels einer Tätlichkeit (z.B. Anspucken).

§ 186 StGB — Üble Nachrede erfordert eine Tatsachenbehauptung gegenüber Dritten (nicht dem Betroffenen selbst), die geeignet ist, jemanden verächtlich zu machen. Das entscheidende Merkmal: Die Wahrheit ist nicht erweislich. Kann der Täter die Wahrheit beweisen, scheidet § 186 aus — nicht aber zwingend § 185, wenn die Form der Aussage beleidigend war.

§ 187 StGB — Verleumdung setzt gegenüber § 186 ein zusätzliches subjektives Merkmal voraus: Wissen um die Unwahrheit (dolus directus). Wer aus Fahrlässigkeit oder Leichtsinn Falsches verbreitet, ist kein Verleumder im Sinne des § 187, aber möglicherweise nach § 186 strafbar. Wer bewusst lügt und das öffentlich tut, riskiert bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe — den höchsten Strafrahmen im Ehrschutzrecht.

Abseits des bloßen Strafrahmens unterscheiden sich die Normen auch beweisrechtlich: Bei § 186 StGB ist die Wahrheit der Aussage eine Tatbestandsvoraussetzung — deren Erweislichkeit muss die Verteidigung darlegen. Bei § 187 StGB muss die Anklage nachweisen, dass der Täter von der Unwahrheit wusste. Das ist ein erheblicher Unterschied in der Verteidigungsstrategie.

Internet-Qualifikation seit 2021: Strafrahmen verdoppelt

Das Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 441) hat die Strafrahmen bei öffentlicher Begehung im Internet erheblich verschärft. In Kraft seit dem 3. April 2021.

Der technische Anknüpfungspunkt: Alle drei Normen verweisen auf das „Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Abs. 3)” StGB. § 11 Abs. 3 StGB erfasst neben körperlich verkörperten Inhalten auch alle Inhalte, die unabhängig von einer Speicherung mittels Informations- oder Kommunikationstechnik übertragen werden — also sämtliche digitalen Inhalte. Ein Facebook-Post, ein Tweet auf X, ein Instagram-Kommentar, ein WhatsApp-Status, eine Google-Bewertung: All das fällt darunter.

Die Rechtsfolgen sind konkret:

  • § 185 Satz 2: Grundstrafrahmen 1 Jahr → bis zu 2 Jahre
  • § 186 Satz 2: Grundstrafrahmen 1 Jahr → bis zu 2 Jahre
  • § 187 Satz 2: Grundstrafrahmen 2 Jahre → bis zu 5 Jahre

Für die Praxis bedeutet das: Wer auf Twitter/X, Facebook oder Instagram beleidigt, handelt in aller Regel im qualifizierten Strafrahmen. Der erhöhte Strafrahmen beeinflusst auch die Verjährung — Vergehen mit einer Höchststrafe bis fünf Jahren verjähren nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB in fünf Jahren statt drei.

WhatsApp-Gruppen — wo die Grenze liegt: Nicht jede WhatsApp-Nachricht löst die Qualifikation aus. Eine kleine, geschlossene Gruppe — Familie, enger Freundeskreis — erfüllt das Merkmal „öffentlich” oder „Verbreiten” im qualifizierten Sinne nicht ohne Weiteres. Bei größeren Gruppen, bei denen eine unkontrollierte Weitergabe realistisch ist, verschiebt sich die Bewertung. Das OLG Frankfurt hat in einem verwandten Kontext entschieden (Beschluss 8. Juli 2024, Az. 1 Ws 171/23 u.a. — Verfahren zu §§ 130, 86a StGB, nicht § 185), dass eine Verbreitung in einem kleinen, kontrollierten Personenkreis das Verbreitungsmerkmal nicht erfüllt. Der rechtliche Kerngedanke — Fehlen eines unkontrollierbaren Publikums — ist auf Beleidigungsdelikte in kleinen Messenger-Gruppen übertragbar, ist im Urteil selbst aber nicht auf § 185 bezogen.

Meinungsfreiheit vs. Beleidigung: Die Abwägung, die jeden Fall prägt

Art. 5 GG schützt die Meinungsfreiheit als eines der fundamentalen Grundrechte. Strafrechtliche Verurteilung wegen Beleidigung ist ein Eingriff in dieses Recht — und muss verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Abwägung in einer langen Rechtsprechungslinie entwickelt.

Der Regelfall: Abwägung ist Pflicht. In aller Regel ist bei § 185 StGB eine konkrete Abwägung zwischen Ehrschutz und Meinungsfreiheit erforderlich. Diese Abwägung muss die Fachgerichte leisten — schematisch oder pauschal darf sie nicht ausfallen. Ein Urteil, das die Abwägung unterlässt oder unvollständig durchführt, verletzt Art. 5 GG.

Das BVerfG hat diese Grundsätze mit vier Beschlüssen vom 19. Mai 2020 (Az. 1 BvR 362/18, 1 BvR 1094/19, 1 BvR 2397/19, 1 BvR 2459/19) grundlegend klargestellt (NJW 2020, 2622): Zwei Verfassungsbeschwerden hatten Erfolg — Az. 1 BvR 362/18 (Rechtsanwalt, Äußerungen in Dienstaufsichtsbeschwerde gegenüber Behördenleiter) und Az. 1 BvR 1094/19 (Äußerungen über den NRW-Finanzminister) —, weil die Fachgerichte jeweils eine unzureichende Abwägung vorgenommen hatten. In den anderen zwei Verfahren (Az. 1 BvR 2397/19, Az. 1 BvR 2459/19) wurden die Beschwerden nicht angenommen und die Verurteilungen bestätigt; insbesondere in Az. 1 BvR 2397/19 hatte ein Blogger Richter in wiederholten Online-Beiträgen als „asoziale Justizverbrecher” und „Rechtsbeuger” bezeichnet — die Gerichte hatten dort eine nachvollziehbare Abwägung durchgeführt.

Die wichtigste Entscheidung zur Online-Beleidigung ist die Künast-Entscheidung des BVerfG vom 19. Dezember 2021 (Az. 1 BvR 1073/20, NJW 2022, 680). Auf einem Blog war ein gefälschtes Zitat der Grünen-Politikerin Renate Künast zur Pädophilie verbreitet worden; Nutzer beschimpften sie daraufhin auf Facebook mit herabsetzenden Ausdrücken. Das Kammergericht hatte die Herausgabe der Nutzerdaten abgelehnt. Das BVerfG hob diese Entscheidungen auf: Die Berliner Gerichte hatten zu hohe Hürden angelegt, indem sie verlangten, eine Äußerung müsse „in jedem denkbaren Sachzusammenhang als bloße Herabsetzung” erscheinen. Für die Abwägung sind alle Begleitumstände heranzuziehen — auch das digitale Umfeld, der Kontext und der offensichtlich falsche Ausgangspost. Zudem stellte das BVerfG fest: Unter den Bedingungen sozialer Netzwerke dient effektiver Persönlichkeitsschutz auch dem öffentlichen Interesse an politischer Beteiligung.

Fünf Abwägungsprinzipien aus der BVerfG-Linie:

  1. Deutungsalternative-Grundsatz: Ist eine Äußerung mehrdeutig, muss das Gericht alle ernsthaft in Betracht kommenden Deutungen prüfen. Nur wenn auch bei der für den Täter günstigen Auslegung eine Beleidigung vorliegt, darf verurteilt werden.
  2. Satzkontext: Der vollständige Kontext einer Äußerung ist zu berücksichtigen. Ein aus dem Zusammenhang gerissenes Wort kann eine andere Bedeutung haben als im Fließtext.
  3. Sachbezug schützt: Je mehr eine Äußerung auf sachliche Kritik zielt, desto stärker ist der Schutz durch Art. 5 GG — auch bei harter Formulierung.
  4. Schmähkritik ist die Ausnahme: Gerichte dürfen den Begriff nicht großzügig einsetzen, um eine Abwägung zu umgehen.
  5. Online-Faktor: Reichweite und Dauerhaftigkeit digitaler Äußerungen können bei der Abwägung stärker zu Lasten des Täters wirken — insbesondere bei koordinierten Kampagnen.

Politikerinnen und Politiker müssen mehr Kritik hinnehmen als Privatpersonen — aber auch für sie gilt der Schutz vor gezielter Diffamierung ohne jeden Sachbezug.

Schmähkritik und Formalbeleidigung: Enge Ausnahmefälle

Nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen entfällt die verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen Ehrschutz und Meinungsfreiheit:

Schmähkritik liegt vor, wenn nicht mehr die sachliche Auseinandersetzung, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Das ist enger gemeint, als der Begriff klingt. Polemische, übertriebene oder für den Betroffenen verletzende Formulierungen allein begründen keine Schmähkritik. Der BVerfG-Beschluss vom 21. März 2022 (Az. 1 BvR 2650/19) bestätigt: Schmähkritik ist nicht bereits dann anzunehmen, wenn eine Äußerung besonders harsch oder verletzend formuliert ist.

Formalbeleidigung meint Beschimpfungen ohne jeden Sachbezug, die ausschließlich herabwürdigen sollen — klassische Schimpfwörter ohne erkennbaren Kontext. Hier kann die Abwägung entfallen, weil kein Sachbezug existiert, der zu schützen wäre.

Menschenwürdeverletzung ist der dritte Ausnahmefall: Äußerungen, die den Kern der Menschenwürde des Betroffenen antasten, genießen keinen Schutz durch Art. 5 GG.

Die Früh-Entscheidung des BVerfG zu diesen Grundsätzen ist der Beschluss vom 10. Oktober 1995 (Az. 1 BvR 1476/91 u.a.) zur Parole „Soldaten sind Mörder”: Das BVerfG hob mehrere Verurteilungen auf und stellte klar, dass selbst drastische Pauschalaussagen über eine Berufsgruppe nicht per se strafbare Schmähkritik sind, wenn sie noch einen sachlichen Bezug zu einer gesellschaftlichen Debatte haben.

Für die Verteidigung bedeutet das: Wer mit dem Vorwurf der Schmähkritik konfrontiert wird, hat gute Argumente, wenn ein sachlicher Kontext — Kritik an einer Entscheidung, an einem Verhalten, an einer öffentlichen Handlung — erkennbar ist.

§ 193 StGB: Wahrnehmung berechtigter Interessen

§ 193 StGB ist der wichtigste Rechtfertigungsgrund im Ehrschutzrecht. Er schützt Äußerungen, die einem berechtigten Interesse dienen — und ist im Internet-Zeitalter besonders relevant für Bewertungsportale.

Typische Anwendungsfälle: Negative Arztbewertung auf einem Portal (sachliche Kritik an einer tatsächlichen Erfahrung), kritische Rezension auf Google oder Amazon, Äußerungen in Schriftsätzen und vor Gericht, Kritik an beruflichen Leistungen in einem fachlichen Kontext.

Voraussetzungen: Die Äußerung muss einem berechtigten Interesse dienen, und die Form darf das Maß der Interessenwahrnehmung nicht übersteigen. Eine sachliche Bewertung einer erlebten Behandlung ist geschützt; erfundene Negativbewertungen sind es nicht — für Letzteres greift § 187 StGB (Verleumdung).

Grenzen: § 193 StGB schützt nicht vor mutwilliger Diffamierung unter dem Deckmantel der Interessenwahrnehmung. Unnötig verletzende, sachfremde oder pauschal herabsetzende Formulierungen fallen nicht darunter, selbst wenn der Anlass ein berechtigtes Interesse ist. Wer also echte Erfahrungen überpointiert formuliert und dabei in Schimpfwörter verfällt, verlässt den Schutzbereich des § 193 StGB.

→ Bei Nötigung oder Bedrohung, die häufig parallel zu Beleidigungssachverhalten auftreten — etwa in Trennungskonflikten oder Ex-Partner-Situationen: Nötigung und Bedrohung (§§ 240, 241 StGB)

Strafantrag und Privatklage (§§ 194, 374 StPO)

Beleidigung ist ein Antragsdelikt: Ohne Strafantrag des Verletzten kann die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nicht tätig werden (§ 194 Abs. 1 S. 1 StGB). Eine Verfolgung von Amts wegen ohne Strafantrag ist nach § 194 StGB nur in engen Ausnahmefällen möglich: bei §§ 188 (Beleidigung gegen Personen des politischen Lebens) und 192a (verhetzende Beleidigung), wenn ein besonderes öffentliches Interesse bejaht wird. Die bloße öffentliche Begehung einer Beleidigung nach §§ 185–187 beseitigt das Antragserfordernis nicht.

Antragsfrist: Drei Monate ab Kenntnis von Tat und Täter (§ 77b Abs. 1 StGB). Bei Online-Inhalten beginnt die Frist nach der Entscheidung des OLG Karlsruhe (18. Januar 2023, Az. 2 Rv 34 Ss 589/22) erst mit der Beendigung des Dauerdelikts — also mit der Löschung des Posts —, nicht bereits mit der Erstveröffentlichung. Das kann für die Strafverfolgung wie für die Verteidigung von Bedeutung sein: Opfer, die zu spät handeln, verlieren ihren Strafantrag; Beschuldigte, bei denen die Frist versäumt wurde, können Einstellung nach § 206a StPO beantragen.

Privatklage: Wenn kein besonderes öffentliches Interesse bejaht wird, verweist die Staatsanwaltschaft häufig auf den Privatklageweg (§ 376 StPO). Der Verletzte erhebt dann selbst beim zuständigen Amtsgericht Privatklage (§ 374 Abs. 1 Nr. 2 StPO). Vorher ist — sofern die Parteien im selben Gerichtsbezirk wohnen — ein Sühneversuch bei einer staatlich anerkannten Schlichtungsstelle erforderlich (§ 380 StPO).

Das Kostenrisiko der Privatklage liegt zunächst beim Kläger. Unterliegt der Beklagte, werden ihm die Kosten auferlegt. In der Praxis schreckt das Kostenrisiko viele Betroffene ab — was bei der Beratung auf beiden Seiten zu berücksichtigen ist.

Verteidigungsansätze

Werturteil statt Tatsachenbehauptung: Greift § 186 StGB (Üble Nachrede), ist zuerst zu klären: Handelt es sich um eine überprüfbare Tatsache oder um ein subjektives Werturteil? Formulierungen wie „Der ist ein Versager” sind reine Meinungsäußerungen und erfüllen § 186 nicht. Erst wenn eine konkrete, nachprüfbare Tatsache behauptet wird, kommt § 186 in Betracht.

Wahrheitsbeweis: Bei § 186 StGB trägt die Verteidigung den Wahrheitsbeweis. Gelingt er, entfällt der Tatbestand des § 186 — es sei denn, die Form der Aussage ist für sich beleidigend (§ 192 StGB). Beweismittelsicherung — Screenshots, Dokumente, Zeugen — ist deshalb von Anfang an essenziell.

§ 193 StGB — Wahrnehmung berechtigter Interessen: Kritik an beruflichen Leistungen, Verbraucherbewertungen im Rahmen tatsächlicher Erfahrungen, kritische Äußerungen zu öffentlichen Handlungen politischer Akteure — all das kann durch § 193 gerechtfertigt sein, wenn die Form nicht das Maß des berechtigten Interesses übersteigt.

Meinungsfreiheit und Kontext: Die BVerfG-Linie konsequent anwenden: Abwägungserfordernis prüfen, ob die Fachgerichte die verfassungsrechtlich gebotene Abwägung vollständig und nachvollziehbar vorgenommen haben. Bei Äußerungen über öffentliche Personen oder zu gesellschaftlichen Debatten ist der Sachbezug herauszuarbeiten.

Antragsfrist geprüft: Die Dreimonatsfrist des § 77b StGB ist ein häufig übersehenes Verteidigungsargument. War der Strafantrag verspätet — insbesondere bei Online-Inhalten, bei denen die Frist erst mit der Löschung des Posts (Beendigung des Dauerdelikts) zu laufen beginnt, nicht bereits mit der Erstveröffentlichung (OLG Karlsruhe, 18. Januar 2023, Az. 2 Rv 34 Ss 589/22) —, ist das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses einzustellen (§ 206a StPO).

Fehlende Qualifikation bei Messenger-Kommunikation: In kleinen, geschlossenen Gruppen greift der erhöhte Strafrahmen des § 185 Satz 2 StGB nicht. Das reduziert den Strafrahmen auf ein Jahr und beeinflusst Einstellungsmöglichkeiten und Verjährung erheblich.

Kein Vorsatz auf Unwahrheit bei § 187 StGB: Der Tatbestand der Verleumdung setzt Wissen um die Unwahrheit voraus (dolus directus). Irrte der Täter über die Unwahrheit — auch wenn der Irrtum leichtfertig war —, scheidet § 187 aus. Infrage kommt dann allenfalls § 186 StGB, nicht aber § 187.

→ Strafbefehle sind bei § 185 StGB häufig — zur Einspruchsstrategie: Strafbefehl und Einspruch (§ 407 StPO)

Wichtige Leitentscheidungen

Die Rechtsprechung zur Beleidigung im Internet wird maßgeblich durch das Bundesverfassungsgericht geprägt. Alle nachfolgenden Entscheidungen sind auf dejure.org und bundesverfassungsgericht.de verifiziert.

BVerfG, 10. Oktober 1995, Az. 1 BvR 1476/91 u.a. — „Soldaten sind Mörder”: Grundsatzentscheidung zum Abwägungserfordernis. Auch drastische Pauschalaussagen über Berufsgruppen sind nicht automatisch Schmähkritik, wenn ein sachlicher Bezug erkennbar ist.

BVerfG, 19. Mai 2020, Az. 1 BvR 2397/19 — Blogger und Richter: BVerfG nimmt Beschwerde nicht an und bestätigt die Verurteilung, weil die Fachgerichte eine nachvollziehbare Abwägung vorgenommen hatten. Klargestellt: Abwägungsdogmatik als Verfassungsmaßstab. NJW 2020, 2622.

BVerfG, 19. Mai 2020, Az. 1 BvR 2459/19 — Kommunale Amtsträgerin: BVerfG nimmt Beschwerde nicht an, Verurteilung bestätigt. NJW 2020, 2622.

BVerfG, 19. Mai 2020, Az. 1 BvR 362/18 — Rechtsanwalt/Dienstaufsichtsbeschwerde: Verfassungsbeschwerde hatte Erfolg — Verurteilung aufgehoben, weil die Fachgerichte eine unzureichende Abwägung vorgenommen hatten. NJW 2020, 2622.

BVerfG, 19. Mai 2020, Az. 1 BvR 1094/19 — NRW-Finanzminister: Verfassungsbeschwerde hatte Erfolg — Verurteilung aufgehoben, weil die Fachgerichte eine unzureichende Abwägung vorgenommen hatten. NJW 2020, 2622.

BVerfG, 19. Dezember 2021, Az. 1 BvR 1073/20 — Künast-Entscheidung: Maßstabsetzend für Online-Beleidigung politischer Persönlichkeiten. Kammergericht-Entscheidungen aufgehoben. Zu hohe Hürden für Schmähkritik; Abwägung muss alle Begleitumstände einbeziehen. NJW 2022, 680.

BVerfG, 21. März 2022, Az. 1 BvR 2650/19 — Bestätigung der Abwägungslinie. Schmähkritik ist nicht bereits bei besonders harscher Formulierung anzunehmen; Begriff ist eng auszulegen.

OLG Karlsruhe, 18. Januar 2023, Az. 2 Rv 34 Ss 589/22 — Antragsfrist bei Online-Beleidigung: Die Online-Beleidigung ist ein Dauerdelikt; die Antragsfrist beginnt erst mit der Beendigung (= Löschung des Posts), nicht bereits mit der Erstveröffentlichung.

OLG Frankfurt, 8. Juli 2024, Az. 1 Ws 171/23 u.a. — Kleine, geschlossene Gruppe (Verfahren zu §§ 130, 86a StGB): Verbreitung in einem kleinen, kontrollierbaren Personenkreis erfüllt nicht das Merkmal der unkontrollierbaren Weitergabe. Der Kerngedanke — Fehlen eines unkontrollierbaren Publikums — ist auf Beleidigungsdelikte in kleinen Messenger-Gruppen argumentativ übertragbar, ist im Urteil aber nicht auf § 185 bezogen.

Was jetzt zu tun ist

Ob Sie beschuldigt werden oder Opfer einer Beleidigung, Übler Nachrede oder Verleumdung sind: Die entscheidenden Weichen werden früh gestellt. Die Antragsfrist läuft, Beweise verschwinden, Aussagen bei der Polizei werden zu Verfahrensakten.

Schweigen Sie gegenüber der Polizei, bis Sie anwaltlichen Rat haben. Sichern Sie Screenshots und Zeitstempel. Prüfen Sie die Antragsfrist. Und lassen Sie einschätzen, ob eine Äußerung tatsächlich die Grenze zur Strafbarkeit überschreitet — oder ob Meinungsfreiheit und § 193 StGB den Raum für eine andere Bewertung lassen.

Häufig gestellte Fragen

  • Wie hoch ist die Strafe bei Beleidigung?

    § 185 StGB sieht im Grundfall Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor. Wird die Beleidigung öffentlich begangen — etwa per Tweet, Facebook-Post oder Instagram-Kommentar —, verdoppelt sich der Strafrahmen auf bis zu zwei Jahre. In der Praxis endet einfache Beleidigung bei Ersttätern fast immer mit einer Geldstrafe; Freiheitsstrafen sind bei § 185 StGB die Ausnahme und kommen vor allem bei schwerer, wiederholter oder koordinierter Online-Diffamierung vor.

  • Was ist der Unterschied zwischen Beleidigung, Übler Nachrede und Verleumdung?

    § 185 StGB (Beleidigung) erfasst Werturteile und direkt an die Person gerichtete Tatsachenbehauptungen. § 186 StGB (Üble Nachrede) setzt eine Tatsachenbehauptung gegenüber Dritten voraus, deren Wahrheit nicht erweislich ist. § 187 StGB (Verleumdung) geht noch weiter: Hier weiß der Täter, dass die behauptete Tatsache unwahr ist. Die Strafrahmen steigen entsprechend: § 185 bis 1/2 Jahre, § 186 bis 1/2 Jahre, § 187 bis 2/5 Jahre (Grundfall/Internet-Qualifikation). Wer im Internet lügt und das weiß, riskiert bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe.

  • Gilt im Internet ein anderer Strafrahmen?

    Ja, seit dem 3. April 2021. Das Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität hat die Strafrahmen bei öffentlicher Internet-Begehung erheblich verschärft. Wer auf Twitter/X, Facebook, Instagram oder in anderen sozialen Netzwerken beleidigt, handelt in aller Regel im qualifizierten Strafrahmen: § 185 bis zu 2 Jahre, § 186 bis zu 2 Jahre, § 187 bis zu 5 Jahre — jeweils statt der Grundstrafrahmen von 1 bzw. 2 Jahren.

  • Ist eine Beleidigung noch von der Meinungsfreiheit gedeckt?

    Das ist die entscheidende Frage — und sie lässt sich nicht pauschal beantworten. Das Bundesverfassungsgericht verlangt in ständiger Rechtsprechung (zuletzt BVerfG, 19. Mai 2020, 1 BvR 2397/19 u.a.; BVerfG, 19. Dezember 2021, 1 BvR 1073/20) eine konkrete Abwägung: Persönlichkeitsschutz gegen Meinungsfreiheit. Nur wenn eine Äußerung jeden Sachbezug verloren hat und ausschließlich die Person diffamiert (Schmähkritik), entfällt diese Abwägung automatisch. Ansonsten gilt: Je mehr sachliche Auseinandersetzung, desto stärker der Schutz durch Art. 5 GG — auch bei harter Formulierung.

  • Was ist Schmähkritik?

    Schmähkritik liegt vor, wenn eine Äußerung nicht mehr der sachlichen Auseinandersetzung dient, sondern ausschließlich darauf abzielt, die betroffene Person zu diffamieren. Das Bundesverfassungsgericht betont, dass dieser Begriff eng zu verstehen ist: Polemik, Übertreibung und für den Betroffenen verletzende Formulierungen begründen allein keine Schmähkritik. Schmähkritik ist die Ausnahme, nicht die Regel — Gerichte dürfen den Begriff nicht großzügig einsetzen, um eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zu umgehen (BVerfG, 21. März 2022, 1 BvR 2650/19).

  • Wie lange habe ich Zeit, einen Strafantrag zu stellen?

    Drei Monate — ab dem Zeitpunkt, zu dem Sie von der Tat und dem Täter Kenntnis erlangt haben (§ 77b Abs. 1 StGB). Bei Online-Inhalten kann das von der Veröffentlichung abweichen: Das OLG Karlsruhe hat entschieden (18. Januar 2023, Az. 2 Rv 34 Ss 589/22), dass die Online-Beleidigung ein Dauerdelikt ist, das erst mit der Löschung des Posts endet — die Antragsfrist beginnt daher erst mit dieser Beendigung, nicht bereits mit der Erstveröffentlichung. Ist die Frist abgelaufen, ist das Verfahren einzustellen — ein häufig übersehenes Verteidigungsargument.

  • Ist eine WhatsApp-Nachricht schon öffentlich?

    Nicht automatisch. Ob der erhöhte Strafrahmen gilt (§ 185 Satz 2 StGB), hängt davon ab, ob die Äußerung „öffentlich“ oder durch „Verbreiten eines Inhalts“ im Sinne von § 11 Abs. 3 StGB begangen wurde. Eine kleine, geschlossene WhatsApp-Gruppe — Familiengruppe, Freundeskreis — erfüllt dieses Merkmal nach verbreiteter Auffassung nicht. Bei größeren Gruppen ab etwa 50–100 Mitgliedern, wo eine unkontrollierte Weiterverbreitung realistisch ist, wird die Grenze zugunsten der Qualifikation verschoben.

  • Muss ich zivilrechtlich Schmerzensgeld zahlen?

    Bei schwerer Persönlichkeitsrechtsverletzung ist Schmerzensgeld möglich (§ 823 Abs. 1 BGB i.V.m. dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht). Voraussetzung ist eine schwere Beeinträchtigung, die nicht anderweitig ausgeglichen werden kann. Zugleich können Unterlassungsansprüche (§ 1004 BGB analog) geltend gemacht werden — bei Online-Äußerungen auch per einstweiliger Verfügung ohne vorherige Abmahnung. Der zivilrechtliche Weg läuft parallel zum Strafantrag und wird von ihm nicht verdrängt.

  • Was bringt eine Entschuldigung?

    Strafrechtlich kann eine ernsthafte, frühzeitige Entschuldigung strafmildernd wirken und — kombiniert mit einem formalisierten Täter-Opfer-Ausgleich nach § 46a StGB — eine Einstellung nach § 153a StPO oder sogar ein Absehen von Strafe ermöglichen. Zivilrechtlich kann eine öffentliche Gegendarstellung oder ein Widerruf den Unterlassungsanspruch erfüllen und Schmerzensgeld reduzieren. Wichtig ist das Timing: Eine Entschuldigung kurz vor der Hauptverhandlung wirkt kalkuliert; eine frühzeitige, erkennbar ernstgemeinte Reaktion hat deutlich stärkere Wirkung.

  • Was ist § 188 StGB — Beleidigung gegen politische Personen?

    § 188 StGB schützt Personen des politischen Lebens besonders: Wer eine solche Person mit politischem Motiv öffentlich oder durch Verbreiten eines Inhalts beleidigt (§ 185) und damit ihr öffentliches Wirken erheblich erschwert, riskiert Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren (§ 188 Abs. 1). Bei übler Nachrede (§ 186) im Anwendungsbereich des § 188 gilt eine Mindeststrafe von drei Monaten, das Höchstmaß beträgt nach § 188 Abs. 2 bis zu fünf Jahre; bei Verleumdung (§ 187) gilt eine Mindeststrafe von sechs Monaten, ebenfalls mit einem Höchstmaß von bis zu fünf Jahren. Der Tatbestand wurde 2021 ausgeweitet — er erfasst jetzt auch kommunalpolitisch aktive Personen und die Beleidigung nach § 185.

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Nach der Schlägerei vor der Kneipe hatte ich schon alles abgeschrieben. Rappaport hat die Zeugenaussagen nebeneinandergelegt und den Widerspruch gefunden. Am Ende Einstellung gegen Geldauflage.“

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Ich hatte den gelben Brief zwei Tage im Kasten liegen lassen, weil ich nicht wusste, was das ist. Er hat sofort Einspruch eingelegt, die Tagessätze halbiert und die Sache still erledigt.“

Fachanwalt für Strafrecht Florian Rappaport in seiner Kanzlei in Freiburg

Rechtsanwalt Rappaport

Den Fachanwaltstitel verleiht die Rechtsanwaltskammer an Strafverteidiger, die umfangreiche praktische Erfahrung aus einer hohen Zahl persönlich bearbeiteter Fälle vorweisen und ihr vertieftes theoretisches Wissen in mehreren Prüfungen belegen. Eine jährliche Fortbildungspflicht sichert, dass diese Kenntnisse aktuell bleiben. So ist der Fachanwaltstitel ein unabhängig geprüfter Beleg für gesicherte Fachkunde.

Studium an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg / Referendariat am Landgericht Freiburg / ausschließlich im Strafrecht tätig / Verteidigung in Freiburg, Offenburg und Lörrach

„Allgemeines Strafrecht ist das tägliche Handwerk. Körperverletzung nach dem Nachbarschaftsstreit, Betrugsvorwurf aus einem missverstandenen Geschäft, Fahrerflucht nach einer Sekunde Unaufmerksamkeit — jeder dieser Vorwürfe hat eine Geschichte, und jede Geschichte steht in der Akte.

Meine Aufgabe ist, diese Akte zu lesen, bevor Sie dazu Stellung nehmen. Dann wissen wir, wo wir stehen. Erst dann entscheiden wir, ob Schweigen, Einlassung, Antrag auf Einstellung oder der Weg in die Hauptverhandlung der richtige ist.

Kein Drama. Keine Moral. Handwerk."

rappaport@rappaport-verteidigung.de

Das erste Gespräch

Manche Anrufe sind nicht leicht — und Sie müssen vorher nicht wissen, wo Sie anfangen sollen. Erzählen Sie, was passiert ist; ich höre zu und ordne ein, was das bedeutet. Am Ende sehen wir gemeinsam, was sinnvoll wäre — und ob ich der richtige Verteidiger für Ihre Sache bin.

Erfolge

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Als Geschäftsführer mit einem Untreue-Vorwurf fühlt man sich abgehängt von der eigenen Firma. Rappaport hat zuerst die Akte gelesen und mir nach drei Tagen gesagt, was realistisch ist und was nicht. Das war die wichtigste Unterhaltung im ganzen Verfahren.“

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Ich war mir sicher, dass ich weiterfahren durfte — kein Schaden zu sehen. Drei Wochen später Anzeige wegen Fahrerflucht. Er hat die tätige Reue nach § 142 Abs. 4 durchgesetzt, Strafbefehl ohne Fahrverbot.“

Strafverteidiger Florian Rappaport, Fachanwalt für Strafrecht in Freiburg

Was treibt mich an, Menschen im Kernstrafrecht zu verteidigen?

„Im Kernstrafrecht geht es selten um spektakuläre Fälle. Es geht um Existenzen: den Geschäftsführer, der seinen Aufsichtsrat nicht verlieren darf, den Azubi, dessen Führungszeugnis gerade jetzt entscheidet, die Familie, die wegen einer Fahrerflucht vor dem Führerscheinverlust steht. Für diese Mandanten so ruhig und gründlich zu arbeiten, wie es der Fall erlaubt — und das mildeste Ergebnis zu erzielen, das die Aktenlage hergibt —, ist die Arbeit, die mich seit Jahren an diesem Beruf hält."

Ihre ersten Schritte

  1. Schweigen Sie.

    Keine Aussage bei der Polizei, keine „Klärung" am Telefon, keine SMS an den Geschädigten. Ihr Schweigen darf Ihnen nicht zum Nachteil ausgelegt werden – jedes Wort, das Sie sagen, dagegen schon.

  2. Sie erteilen Vollmacht.

    Wir fordern die Ermittlungsakte an und lesen sie, bevor Sie sich äußern. Sobald wir wissen, was die Behörden wirklich in der Hand haben, nehmen wir gezielt Einfluss auf den Gang des Verfahrens – mit den richtigen Anträgen zur richtigen Zeit.

  3. Gemeinsame Strategie.

    Einstellung, Strafbefehl, Einlassung oder Hauptverhandlung – für jede Lage gibt es einen Weg. Wir wählen ihn gemeinsam und auf Grundlage der Akte und verfolgen ihn konsequent: möglichst diskret und mit dem besten Ergebnis.

  4. Lassen Sie uns ins Gespräch kommen

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Rechtsanwalt Rappaport am Schreibtisch bei der Arbeit am Schriftsatz

Beharrlich.

Ein Strafverfahren zieht sich oft über Monate. Rechtsanwalt Rappaport verfolgt Ihre Sache mit Geduld und Beharrlichkeit, bis sie entschieden ist.

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Mein Sohn war siebzehn, Graffiti an einer S-Bahn. Das ganze Haus stand Kopf. Er hat mit der Jugendgerichtshilfe geredet, einen TOA aufgesetzt, am Ende Einstellung nach § 45 JGG. Keine Eintragung, die später irgendwas verbaut hätte.“

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Ich hatte nie ein Verfahren in meinem Leben. Er hat mir die drei Wochen bis zur Akteneinsicht genommen, in denen ich sonst im Kreis gedacht hätte, und mir danach ruhig gesagt, was jetzt Schritt für Schritt passiert.“

Strafverteidiger Florian Rappaport im Mandantengespräch am Besprechungstisch in Freiburg

Sie sind nicht allein.

Ab dem ersten Gespräch denke und handle ich für Sie – Sie müssen das nicht allein tragen.

Wie bewerten Mandantinnen und Mandanten unsere Leistungen?

„Herr Rappaport erscheint sehr ruhig und bedacht. Erfasst jedes Detail und sorgt im entscheidenden Moment für eine erfolgreiche Überraschung. So ist es mir in meinem eigentlich aussichtslosen Fall ergangen. Viele herzlichen Dank für diesen tollen Erfolg Absolut empfehlenswert für jeden.“
E. U.
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„Ich kann Herr Rappaport uneingeschränkt weiterempfehlen. Er hat mich durch einen sehr unangenehmen und belastenden Prozess begleitet und mir von Anfang an das Gefühl gegeben, in den besten Händen zu sein. Er war jederzeit erreichbar, nahm sich viel Zeit, um mir zuzuhören, und hat sich mit großer Sorgfalt und Professionalität um meinen Fall gekümmert. Seine ruhige, zuversichtliche Art hat mir in einer schwierigen Zeit viel Sicherheit gegeben. Dank seines Engagements und seiner Kompetenz konnte ich das bestmögliche Ergebnis erzielen. Vielen Dank für die hervorragende Unterstützung!“
S. R.
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„Herr Rappaport hat alles zum guten gewendet. Sehr kompetent. Bei Fragen kann man sich immer melden.100% Weiterempfehlung. Vielen vielen Dank nochmal.“
S. A.
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D. S.
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„Herr Rappaport ist wunderbar. Immer erreichbar, sehr freundlich und nicht verklemmt wie manch andere Rechtsanwälte. Hat das Maximum herausgeholt, sodass ich mehr als zufrieden sein kann. Jederzeit zu empfehlen.“
M. K.
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„Ich war am Anfang sehr verzweifelt und wusste nicht weiter. Bis ich auf die Kanzlei gestoßen bin. Nicht nur habe ich mich dort sehr gut aufgehoben gefühlt, sondern standen meiner Fragen zu jeder Tageszeit zur Verfügung. Ich finde sie gehen sehr menschlich und Verständnisvoll mit einem um. Was ich auch sehr hervorheben möchte, ist das sie sehr professionell und mit viel engagement an den Fall heran gehen. Dadurch hatte ich keine schlaflose nächte mehr. Der Fall fiel mit einem Freispruch aus. Ich kann die beiden auf jedenfall weiter empfehlen!“
F. H.
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„Mein Mann wurde über 20 Jahre unschuldig von den Justizbehörden verfolgt, Nach einem Anwaltswechsel hin zu Hr. Rappaport wurde das Verfahren nach nur 5 Monaten mit dem bestmöglichen Ergebnis eingestellt. Wir sind Hr. Rapperport unendlich dankbar für seine unglaubliche Kompetenz, Geduld und Menschlichkeit sowie sein unerschütterliches Bestreben das bestmögliche für seinen Mandanten zu erreichen.“
A. W.
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A. M.
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Presse: RAPPAPORT · Verteidigung in den Medien

Kanzleihund Lara, Golden Retriever bei Strafverteidiger Florian Rappaport in Freiburg

Mandanten-Begleithündin Lara

Um Ihren Besuch in unserer Kanzlei so angenehm wie möglich zu gestalten, begrüßt Sie auf Wunsch unsere Golden Retriever-Hündin Lara. Sie begleitet Beratungsgespräche, lässt sich streicheln oder liegt einfach still dabei. Ihre Gelassenheit hilft vielen Mandanten, zur Ruhe zu kommen und sich besser zu konzentrieren.

Erfahren Sie mehr über unsere Arbeit.

Wir stellen unsere Tätigkeitsschwerpunkte vor.

Weitere Videos finden Sie auf den Seiten zu den einzelnen Tätigkeitsschwerpunkten.

Und in unserem Ratgeber Strafrecht geben wir online Antworten auf einige häufige Fragen aus unserem Alltag als Strafverteidiger.

Überblick

Häufig gestellte Fragen rund um das Thema

Körperverletzung (§§ 223, 224 StGB) — von der Ohrfeige bis zum Flaschenwurf

  • Wie hoch ist die Strafe bei einfacher Körperverletzung?

    § 223 StGB sieht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. In der Praxis dominieren bei Ersttätern Geldstrafen im unteren Tagessatzbereich; Einstellungen nach § 153 oder § 153a StPO sind häufig. § 223 ist ein Antragsdelikt — ohne Strafantrag des Verletzten läuft das Verfahren nur, wenn die Staatsanwaltschaft ein besonderes öffentliches Interesse bejaht.

    → Vertieft im Beitrag: Strafrahmen, Notwehr, Einwilligung, Einstellung

  • Was zählt als gefährliches Werkzeug nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB?

    Jeder Gegenstand, der nach seiner konkreten Verwendung geeignet ist, erhebliche Verletzungen zu verursachen. Flasche, Gürtel, heißes Wasser, ein Hund — und nach BGH 6 StR 298/22 auch ein Turnschuh, wenn mit Anlauf ins Gesicht getreten wird. Der bloß beschuhte Fuß reicht nach BGH 2 StR 467/14 hingegen nicht automatisch. Die Bewertung ist einzelfallabhängig und eine klassische Verteidigungslinie.

    → Vertieft im Beitrag: Die fünf Qualifikationen des § 224 StGB

  • Was bringt eine Entschuldigung beim Verletzten (TOA)?

    Der Täter-Opfer-Ausgleich nach § 46a StGB kann zur Strafmilderung oder sogar zum Absehen von Strafe führen, wenn der Täter in einem ernsthaften Prozess mit dem Verletzten eine Wiedergutmachung erreicht. Bei § 223 öffnet das oft den Weg zur Einstellung nach § 153a StPO; bei § 224 reduziert es das Strafmaß spürbar.

    → Vertieft im Beitrag: Einstellung, Strafmilderung, TOA im Detail

Zum Grundtatbestand § 223 →

Eigentumsdelikte: Diebstahl, Ladendiebstahl, Raub

  • Was droht bei einem Ladendiebstahl?

    § 242 StGB sieht bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor. In der Praxis erfolgen die meisten Erstmal-Ladendiebstähle mit geringem Warenwert per Einstellung nach § 153 StPO, § 153a StPO mit Geldauflage oder Strafbefehl. Entscheidend ist § 248a StGB: Bei geringwertiger Beute wird nur auf Strafantrag verfolgt, wenn die Staatsanwaltschaft kein besonderes öffentliches Interesse bejaht.

    → Vertieft im Beitrag: Geringwertigkeitsgrenze, § 243 Regelbeispiele, Diversion

  • Wie hoch ist die Geringwertigkeitsgrenze?

    Der BGH hat sie 2004 bei 25 Euro gesehen (BGH 2 StR 176/04); zahlreiche OLG und die überwiegende Kommentarliteratur ziehen heute die Grenze bei etwa 50 Euro. Eine einheitliche Linie gibt es nicht. Liegt der Wert darüber, entfällt das Antragserfordernis — das Verfahren läuft dann automatisch.

    → Vertieft im Beitrag: BGH-Rechtsprechung, Führungszeugnis-Folgen

  • Warum ist Raub ein Verbrechen — und was heißt das praktisch?

    § 249 StGB sieht Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr vor; damit ist Raub nach § 12 Abs. 1 StGB ein Verbrechen. Folge: kein Strafbefehl, Untersuchungshaft häufiger möglich (§ 112 Abs. 3 StPO), und die Hauptverhandlung ist zwingend. Verteidigungsziel ist regelmäßig der minder schwere Fall (§ 249 Abs. 2 StGB) oder — bei Heranwachsenden — die Anwendung von Jugendstrafrecht nach § 105 JGG.

    → Vertieft im Beitrag: § 249–252 StGB, schwerer Raub, JGG bei Heranwachsenden

Zum Ladendiebstahl-Ratgeber →

Betrug (§ 263 StGB) — vom eBay-Streit bis zum Bandenbetrug

  • Ab welchem Schaden gilt der besonders schwere Fall?

    Nach der BGH-Rechtsprechung (1 StR 274/03, BGHSt 48, 354; bestätigt 1 StR 373/15, BGHSt 61, 28) beginnt der „Vermögensverlust großen Ausmaßes" nach § 263 Abs. 3 Nr. 2 StGB einheitlich bei 50.000 Euro. Der Strafrahmen verschiebt sich dann auf sechs Monate bis zehn Jahre. Maßgeblich ist der Schaden der Einzeltat, nicht ein Aufaddieren.

    → Vertieft im Beitrag: Regelbeispiele, gewerbsmäßiger Bandenbetrug, Einziehung

  • Wird das erlangte Geld nach § 73 StGB eingezogen?

    Ja, nach dem Bruttoprinzip — das heißt, der gesamte durch die Täuschung erlangte Betrag, ohne Abzug eigener Aufwendungen. Ist das Geld verbraucht, tritt Wertersatz-Einziehung nach § 73c StGB an seine Stelle, als vollstreckbarer Schuldtitel. In vielen Fällen ist die Einziehung wirtschaftlich härter als die Strafe selbst.

    → Vertieft im Beitrag: Einziehung im Detail, Schadenswiedergutmachung

  • Hilft es, den Schaden zurückzuzahlen?

    Rückzahlung wirkt immer strafmildernd als Nachtatverhalten nach § 46 Abs. 2 StGB. Ein vollständiger Täter-Opfer-Ausgleich nach § 46a StGB erfordert zusätzlich einen kommunikativen Prozess mit dem Geschädigten. Bei kleinen Schäden und früher Rückzahlung ist oft Einstellung nach § 153a StPO mit Geldauflage möglich.

    → Vertieft im Beitrag: TOA, § 153a StPO, Wiedergutmachung

Zum Beitrag Betrug →

Wirtschaftsstrafrecht: Untreue und Geldwäsche

  • Wer kann sich überhaupt wegen Untreue (§ 266 StGB) strafbar machen?

    Nur wer eine besondere, qualifizierte Vermögensbetreuungspflicht hat — Geschäftsführer, Prokuristen, Vorstände, Verwalter, Vermögensverwalter, faktische Geschäftsführer. Einfache Arbeitnehmer scheiden in der Regel aus. Der Nachteil muss nach BVerfG 2 BvR 2559/08 (23.06.2010) konkret beziffert sein — eine „Vermögensgefährdung" ohne Quantifizierung trägt keinen Schuldspruch.

    → Vertieft im Beitrag: Missbrauchs- vs. Treuebruchtatbestand, Mannesmann, Siemens

  • Wird mein Bankkonto nach § 261 StGB eingezogen, obwohl ich nichts wusste?

    § 261 Abs. 6 StGB bestraft die leichtfertige Geldwäsche bis zu zwei Jahre. Wer Warnsignale ignoriert hat — unrealistisch hohe Provisionen, unbekannter Auftraggeber, Druck zur schnellen Weiterleitung —, kann als Finanzagent nach § 261 StGB belangt werden. Die Qualifikation des § 261 Abs. 4 StGB greift nach BGH 5 StR 372/21 allerdings nur bei GwG-Verpflichteten, nicht bei gewöhnlichen Finanzagenten. Die Einziehung erfolgt nach dem Bruttoprinzip über die gesamte durchgeleitete Summe.

    → Vertieft im Beitrag: Leichtfertigkeit, Einziehung, Selbstanzeige § 261 Abs. 7

Zum Untreue-Beitrag →

Steuerstrafrecht: Steuerhinterziehung und Selbstanzeige

  • Ab welchem hinterzogenen Betrag droht Freiheitsstrafe ohne Bewährung?

    Nach der BGH-Strafzumessungstabelle (1 StR 416/08, BGHSt 53, 71; 1 StR 525/11, BGHSt 57, 123) ist ab 50.000 Euro Hinterziehungsbetrag der besonders schwere Fall („großes Ausmaß") indiziert; ab etwa einer Million Euro ist eine Bewährungsstrafe in der Regel nicht mehr vertretbar. Das ist keine starre Grenze, aber die Orientierung jedes Tatgerichts.

    → Vertieft im Beitrag: Strafzumessungstabelle, großes Ausmaß, Verjährung

  • Bringt eine Selbstanzeige tatsächlich Straffreiheit?

    Nur wenn sie vollständig ist — und zwar für alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart der letzten mindestens zehn Kalenderjahre (§ 371 AO). Teilanzeigen sind unwirksam (BGH 1 StR 577/09). Sperrgründe wie Prüfungsanordnung, Einleitung eines Strafverfahrens oder Entdeckung schließen die Selbstanzeige aus. Bei Beträgen über 25.000 Euro je Tat kommt zusätzlich der Strafzuschlag nach § 398a AO (10 %, 15 % oder 20 %).

    → Vertieft im Beitrag: Sperrgründe, § 398a AO, leichtfertige Verkürzung

Zum Beitrag § 370 AO →

Beleidigung, Üble Nachrede, Verleumdung — vor allem im Internet

  • Ist eine Online-Beleidigung strenger bestraft als eine am Küchentisch?

    Ja. Seit der Reform 2021 verdoppeln die Internet-Qualifikationen der §§ 185 Satz 2, 186 Satz 2, 187 Satz 2 StGB den jeweiligen Strafrahmen, wenn die Äußerung öffentlich oder durch Verbreiten eines Inhalts im Sinne von § 11 Abs. 3 StGB begangen wurde. Eine kleine WhatsApp-Familiengruppe erfüllt dieses Merkmal meist nicht; bei größeren Gruppen oder Social-Media-Posts sehr wohl.

    → Vertieft im Beitrag: Internet-Qualifikation, WhatsApp, Reform 2021

  • Wann ist scharfe Kritik noch Meinung — und wann Schmähkritik?

    Das BVerfG hat mit seinen vier Entscheidungen vom 19.05.2020 (u.a. 1 BvR 2397/19) und der Künast-Entscheidung vom 19.12.2021 (1 BvR 1073/20) die Linie geschärft: Schmähkritik ist ein eng auszulegender Ausnahmefall, bei dem die Diffamierung der Person ganz im Vordergrund steht. Im Normalfall ist eine konkrete Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Ehrenschutz zwingend.

    → Vertieft im Beitrag: BVerfG-Rechtsprechung, Formalbeleidigung, § 193 StGB

Zum Beitrag Beleidigung →

Billigung und Belohnung von Straftaten (§ 140 StGB) — Parolen, Posts, Versammlungen

  • Macht man sich strafbar, wenn man eine Gewalttat im Netz gutheißt?

    Möglicherweise. § 140 StGB stellt das öffentliche Billigen schwerer Katalogtaten — etwa Mord, Völkermord oder Kriegsverbrechen — unter Strafe, wenn es geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. Seit der Reform 2021 sind auch künftige Taten erfasst. Strafrahmen: bis zu drei Jahre oder Geldstrafe. Entscheidend ist aber die Auslegung der Äußerung — und ob sie sich auf eine konkrete Katalogtat bezieht.

    → Vertieft im Beitrag: Tatenkatalog, Eignung zur Friedensstörung, Reform 2021

  • Ist „From the River to the Sea“ strafbar?

    Das ist rechtlich umstritten und höchstrichterlich nicht geklärt. Gerichte beurteilen solche Parolen je nach Kontext unterschiedlich — teils unter § 140 StGB, teils unter § 86a StGB. Das BVerfG verlangt bei mehrdeutigen Äußerungen, dass straflose Deutungen mit tragfähigen Gründen ausgeschlossen werden, bevor verurteilt wird (Stolpe-Doktrin). Genau hier liegt der zentrale Verteidigungsansatz.

    → Vertieft im Beitrag: Mehrdeutige Parolen, Verteidigung, Meinungsfreiheit

Zum Beitrag § 140 StGB →

Nötigung und Bedrohung — auch im Beziehungsumfeld

  • Ist eine WhatsApp-Drohung wirklich strafbar?

    Seit der Reform vom 03.04.2021 ja — § 241 Abs. 1 StGB erfasst Drohungen mit rechtswidrigen Taten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen eine Sache von bedeutendem Wert; nicht mehr nur Drohungen mit Verbrechen. Entscheidend ist, dass die Drohung aus Sicht eines objektiven Empfängers ernst gemeint erscheint. Vage Äußerungen wie „das wirst du noch bereuen" erfüllen den Tatbestand meist nicht.

    → Vertieft im Beitrag: § 241 Abs. 1–4, ernst gemeinte Drohung, Ex-Partner-Konflikte

  • Wann wird Drängeln auf der Autobahn zur Nötigung?

    Wenn dichtes Auffahren in nötigender Absicht erfolgt und ein durchschnittlicher Fahrer dadurch zu einem bestimmten Verhalten gedrängt werden soll — typischerweise zum Wechsel auf die rechte Spur (BGH 4 StR 725/94). Kurzzeitiges Drängeln reicht nicht; die Handlung muss sich verfestigen. Ausbremsen wurde in der jüngeren Rechtsprechung (BGH 3 StR 204/20 u.a.) zurückhaltender bewertet.

    → Vertieft im Beitrag: Straßenverkehrsnötigung, Verwerflichkeit, BVerfG zur Sitzblockade

Zum Beitrag §§ 240, 241 →

Sachbeschädigung, Graffiti und Vandalismus

  • Ist Graffiti heute automatisch strafbar?

    Seit 2005 ja, wenn das Erscheinungsbild der Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert wird (§ 303 Abs. 2 StGB). Ein schnell abwaschbarer Kreideschriftzug fällt eher nicht darunter; ein dauerhaftes Tag mit Spraydose regelmäßig schon. Sachbeschädigung ist ein Antragsdelikt; die Frist beträgt drei Monate ab Kenntnis (§ 303c StGB).

    → Vertieft im Beitrag: Graffiti-Klausel, Antragsdelikt, Einstellung, Diversion

  • Was droht bei zerkratztem Auto im Nachbarschaftsstreit?

    § 303 Abs. 1 StGB sieht bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor. In der Praxis folgen Einstellungen nach § 153a StPO mit Geldauflage oder Strafbefehle mit Geldstrafe, wenn der Schaden repariert und die Reue nachvollziehbar ist. Daneben besteht zivilrechtliche Schadensersatzpflicht nach § 823 BGB.

    → Vertieft im Beitrag: Strafrahmen, TOA, zivilrechtliche Folgen

Zum Beitrag § 303 StGB →

Widerstand und tätlicher Angriff gegen Polizeibeamte

  • Was hat sich seit 2017 und 2021 bei §§ 113, 114 StGB geändert?

    2017 wurde der „tätliche Angriff" aus § 113 herausgelöst und als selbständiger § 114 StGB geregelt — mit Mindeststrafe drei Monate Freiheitsstrafe (keine Geldstrafe möglich!). § 114 gilt bereits bei jeder Diensthandlung, nicht nur bei Vollstreckungshandlungen. Die BGH-Leitentscheidung BGH 5 StR 157/20 (BGHSt 65, 36) konkretisiert den Begriff des tätlichen Angriffs: erforderlich ist eine feindselig-körperliche Einwirkung, ohne dass es zu einer Verletzung kommen muss.

    → Vertieft im Beitrag: § 113 vs. § 114, Rechtmäßigkeit der Vollstreckung, Notwehr

  • Darf ich mich gegen eine rechtswidrige Polizeimaßnahme wehren?

    Ja — § 113 Abs. 3 StGB schließt die Strafbarkeit bei rechtswidriger Vollstreckung ausdrücklich aus; § 32 StGB (Notwehr) bleibt anwendbar. Bei § 114 ist die Rechtslage strittig, die herrschende Meinung wendet § 113 Abs. 3 StGB analog an. Die strafrechtliche Rechtmäßigkeitsprüfung ist allerdings milder als die verwaltungsrechtliche — ein formal unwirksamer Platzverweis ist nicht automatisch strafrechtlich rechtswidrig.

    → Vertieft im Beitrag: Rechtmäßigkeitsprüfung, Irrtum § 113 Abs. 4, passiver Widerstand

Zum Beitrag §§ 113, 114 StGB →

Fahrerflucht und Alkohol am Steuer

  • Wie hoch ist die Promillegrenze, ab der Alkohol am Steuer eine Straftat ist?

    Beim Kraftfahrzeug: 1,1 ‰ absolute Fahruntüchtigkeit (BGH 4 StR 297/90, BGHSt 37, 89); beim Fahrrad: 1,6 ‰ (BGH 4 StR 543/85, BGHSt 34, 133). Zwischen 0,5 und 1,09 ‰ ist es eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG. Ab 0,3 ‰ mit alkoholbedingten Ausfallerscheinungen greift die relative Fahruntüchtigkeit und damit § 316 StGB.

    → Vertieft im Beitrag: Promilletabelle, E-Scooter-Grenze, § 315c StGB, MPU

  • Kann ich nach einem Parkrempler noch etwas tun, wenn ich bereits weitergefahren bin?

    Ja — § 142 Abs. 4 StGB sieht eine Strafmilderung oder das Absehen von Strafe vor, wenn man sich innerhalb von 24 Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs mit unbedeutendem Sachschaden freiwillig meldet. „Unbedeutender Sachschaden" ist laut aktueller OLG-Rechtsprechung bei etwa 1.300 bis 1.800 Euro anzusiedeln. Eine nachträgliche Meldung über 24 Stunden schließt § 142 Abs. 4 aus, kann aber über § 46 StGB strafmildernd wirken.

    → Vertieft im Beitrag: § 142 Abs. 4, Bagatellgrenze, Führerscheinfolgen

Zum Fahrerflucht-Beitrag →

Jugendstrafrecht (JGG) — Jugendliche und Heranwachsende

  • Gilt bei 19-Jährigen Jugendstrafrecht oder Erwachsenenstrafrecht?

    Das entscheidet § 105 JGG: Jugendstrafrecht gilt für Heranwachsende (18–20 Jahre), wenn ihre Persönlichkeitsreife der eines Jugendlichen entspricht oder die Tat eine typische Jugendverfehlung ist. Nach der BGH-Rechtsprechung (1 StR 507/02) besteht kein Regel-Ausnahme-Verhältnis — beide Annahmen sind gleichwertig zu prüfen. In der Praxis wird in vielen Bundesländern bei Heranwachsenden überwiegend Jugendstrafrecht angewendet.

    → Vertieft im Beitrag: § 105 JGG, Erziehungsreife, Jugendgerichtshilfe

  • Was ist Diversion nach § 45 JGG — und warum ist sie so wichtig?

    Diversion ist die frühe Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft bei geringer Schuld oder nach erzieherischer Maßnahme (Gespräch mit Jugendamt, Arbeitsstunden, TOA). Sie führt zu keiner Verurteilung, keiner Eintragung im Bundeszentralregister und ist damit der sauberste Ausgang. Voraussetzung ist eine gute Vorarbeit mit der Jugendgerichtshilfe.

    → Vertieft im Beitrag: § 45 vs. § 47 JGG, Erziehungsregister, Öffentlichkeitsausschluss

Zum JGG-Beitrag →

Strafbefehl erhalten — was jetzt zu tun ist

  • Welche Frist gilt für den Einspruch gegen einen Strafbefehl?

    Zwei Wochen ab Zustellung (§ 410 Abs. 1 StPO). Die Frist ist knapp — aber der Einspruch muss nicht begründet werden. Er kann schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden. Versäumt man die Frist ohne eigenes Verschulden (z.B. Urlaub, Krankenhaus), kommt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 44 StPO in Betracht — so hat es das BVerfG (2 BvR 2776/10) bei einer urlaubsbedingten Abwesenheit bestätigt.

    → Vertieft im Beitrag: Frist, Form, Wiedereinsetzung § 44 StPO

  • Kann die Strafe nach einem Einspruch höher ausfallen?

    Ja — § 411 Abs. 4 StPO kennt kein Verschlechterungsverbot bei vollumfänglichem Einspruch. Das Gericht ist bei der nachfolgenden Hauptverhandlung nicht an den ursprünglichen Strafbefehl gebunden. Beschränkt man den Einspruch allerdings auf die Rechtsfolgen (z.B. die Tagessatzhöhe), bleibt der Schuldspruch bestehen — und in der Praxis orientiert sich das Gericht dann stark am Strafbefehl.

    → Vertieft im Beitrag: Beschränkter Einspruch, reformatio in peius, § 412 StPO

  • Was darf in einem Strafbefehl überhaupt verhängt werden?

    § 407 Abs. 2 StPO enthält den abschließenden Katalog: Geldstrafe, Fahrverbot, Einziehung, Warnung mit Strafvorbehalt, Entzug der Fahrerlaubnis mit Sperre bis zu zwei Jahren — und als Höchstes: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zur Bewährung, aber nur mit einem Verteidiger. Ein Verbrechen kann nie per Strafbefehl abgeschlossen werden.

    → Vertieft im Beitrag: Rechtsfolgen-Katalog, Verteidiger-Pflicht, BZR-Eintragung

Zum Strafbefehl-Beitrag →

Vertiefte Informationen

Wissensdatenbank Allgemeines Strafrecht

Vertiefte Darstellungen zu den wichtigsten Delikten des Kernstrafrechts — von Körperverletzung, Diebstahl und Betrug über Steuerhinterziehung und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte bis zu Fahrerflucht, Jugendstrafrecht und Strafbefehl.

Körperverletzung (§ 223 StGB) — Strafe, Verteidigung, Notwehr

§ 223 StGB: Strafrahmen, Antragsdelikt, Notwehr, Einstellung und Verteidigungsstrategie

Gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB) — Qualifikationen und Strafrahmen

§ 224 StGB: Qualifikationen, Strafrahmen 6 Monate–10 Jahre, gefährliches Werkzeug, Mittäterschaft

Diebstahl und Ladendiebstahl (§§ 242, 243, 248a StGB) — Strafe und Verteidigung

Strafrahmen, Geringwertigkeit, Einstellung und Führungszeugnis bei Diebstahl nach § 242 StGB

Raub und räuberischer Diebstahl (§§ 249, 252 StGB) — Verteidigung bei Verbrechensvorwurf

Strafrahmen, Tatbestand, Qualifikationen § 250, minder schwerer Fall, JGG für Heranwachsende

Betrug (§ 263 StGB) — Strafe, Einziehung und Verteidigung

Strafrahmen, Einziehung und Verteidigung bei § 263 StGB — Grundtatbestand bis Bandenbetrug

Untreue (§ 266 StGB) — Verteidigung bei Vorwurf gegen Geschäftsführer, Vorstände und Verwalter

§ 266 StGB — Strafrahmen, Tatbestandsvarianten, Schadensermittlung, Verteidigungsansätze

Steuerhinterziehung (§ 370 AO) — Strafrahmen, Selbstanzeige und Verteidigung

Steuerhinterziehung § 370 AO — Strafrahmen, BGH-Tabelle, Selbstanzeige § 371 AO, Strafzuschlag § 398a AO

Geldwäsche (§ 261 StGB) — Finanzagent, Leichtfertigkeit und Einziehung

§ 261 StGB: Finanzagent, Leichtfertigkeit, Einziehung und Verteidigung

Beleidigung, Üble Nachrede und Verleumdung (§§ 185–187 StGB) — Strafe und Meinungsfreiheit

§§ 185–187 StGB: Strafrahmen, Internet-Qualifikation, Meinungsfreiheit, Schmähkritik, Strafantrag und Verteidigungsansätze

Nötigung und Bedrohung (§§ 240, 241 StGB) — Strafe und Verteidigung

§§ 240, 241 StGB: Tatbestand, Verwerflichkeit, Reform 2021, Strafrahmen und Verteidigungsstrategie

Sachbeschädigung (§ 303 StGB) — Strafe bei Graffiti, Vandalismus und Autokratzen

§ 303 StGB: Strafrahmen, Graffiti-Klausel, Antragsdelikt, Einstellung und Verteidigung

Widerstand und tätlicher Angriff gegen Vollstreckungsbeamte (§§ 113, 114 StGB)

§§ 113, 114 StGB: Strafrahmen, Reform 2017, Rechtmäßigkeit der Vollstreckung, Notwehr und Verteidigungsansätze

Fahrerflucht (§ 142 StGB) — Strafe, tätige Reue und Führerschein

§ 142 StGB: Strafrahmen, Bagatellgrenze, tätige Reue, Führerscheinentzug, Parkplatzrempler

Trunkenheit im Verkehr (§§ 315c, 316 StGB) — Alkohol am Steuer, Promillegrenzen und Folgen

§§ 315c, 316 StGB: Promillegrenzen, absolute und relative Fahruntüchtigkeit, Führerscheinentzug, MPU und Verteidigung

Jugendstrafrecht (JGG) — Was bei Jugendlichen und Heranwachsenden droht

Altersstufen, Diversion, Jugendstrafe und Führungszeugnis nach dem JGG

Strafbefehl erhalten — Einspruch, Frist und Rechtsfolgen (§§ 407–412 StPO)

Strafbefehl: Einspruch, Frist, Rechtsfolgen und Strategie nach §§ 407–412 StPO

Belohnung und Billigung von Straftaten (§ 140 StGB) — Strafe, Meinungsfreiheit und Verteidigung

§ 140 StGB: Strafrahmen, Tatenkatalog, Eignung zur Friedensstörung, Reform 2021, Abgrenzung zu §§ 111, 130, 129a StGB und Verteidigung bei Äußerungsdelikten

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