Was § 185 StGB von einer unhöflichen Bemerkung trennt
Nicht jede beleidigende Aussage ist eine strafbare Beleidigung. Diesen Unterschied zu erkennen ist der erste Schritt — und er entscheidet, ob ein Ermittlungsverfahren überhaupt Aussicht auf Erfolg hat.
§ 185 StGB schützt die persönliche Ehre. Gemeint ist die Wertschätzung einer Person innerhalb einer sozialen Gemeinschaft — ihr Ansehen in den Augen anderer und ihr eigenes Selbstbild. Strafbar ist, wer diese Ehre durch eine Äußerung verletzt, die nach allgemeinem Verständnis geeignet ist, den Betroffenen herabzusetzen. Das klingt weit, ist aber von der Meinungsfreiheit aus Art. 5 GG begrenzt.
Die entscheidende Weggabelung liegt zwischen Werturteil und Tatsachenbehauptung, zwischen sachlicher Auseinandersetzung und gezielter Diffamierung, zwischen harter Kritik und Schmähkritik. Ein beleidigender Ton allein macht eine Äußerung noch nicht strafbar. Ein falscher Sachverhalt, der als wahr verbreitet wird, kann dagegen auch ohne aggressive Formulierung strafbar sein.
Im Internet kommt ein weiterer Faktor hinzu: Reichweite. Wer einen Kommentar unter einem öffentlichen Post setzt, der von Hunderttausenden gelesen werden kann, bewegt sich in einem anderen Strafrahmen als jemand, der dasselbe im Familienkreis sagt. Seit 2021 hat der Gesetzgeber genau das in Strafrahmen umgesetzt.
Drei Tatbestände, drei Strafrahmen: §§ 185, 186, 187 StGB
Die Ehrschutzdelikte sind nach zwei Dimensionen geordnet: der Art der Äußerung (Werturteil oder Tatsachenbehauptung) und dem Wahrheitsgehalt.
| Norm | Art der Äußerung | Wahrheit | Strafrahmen Grundfall | Strafrahmen Internet/öffentlich |
|---|---|---|---|---|
| § 185 StGB | Werturteil oder Tatsachenbehauptung (direkt an den Betroffenen) | irrelevant | bis 1 Jahr oder Geldstrafe | bis 2 Jahre oder Geldstrafe (auch bei Tätlichkeit) |
| § 186 StGB | Tatsachenbehauptung gegenüber Dritten | nicht erweislich wahr | bis 1 Jahr oder Geldstrafe | bis 2 Jahre oder Geldstrafe |
| § 187 StGB | Tatsachenbehauptung gegenüber Dritten | wider besseres Wissen unwahr | bis 2 Jahre oder Geldstrafe | bis 5 Jahre oder Geldstrafe |
§ 185 StGB — Beleidigung ist der Grundtatbestand. Er erfasst Werturteile wie „Idiot” oder „Lügner” ebenso wie Tatsachenbehauptungen, die direkt an die betroffene Person gerichtet sind. Auf die Wahrheit kommt es hier nicht an: Selbst eine wahre Tatsache kann in beleidigender Form vorgetragen werden und strafbar bleiben — das regelt § 192 StGB ausdrücklich. Der erhöhte Strafrahmen von bis zu zwei Jahren gilt nicht nur bei öffentlicher oder Internet-Begehung, sondern auch bei der Begehung mittels einer Tätlichkeit (z.B. Anspucken).
§ 186 StGB — Üble Nachrede erfordert eine Tatsachenbehauptung gegenüber Dritten (nicht dem Betroffenen selbst), die geeignet ist, jemanden verächtlich zu machen. Das entscheidende Merkmal: Die Wahrheit ist nicht erweislich. Kann der Täter die Wahrheit beweisen, scheidet § 186 aus — nicht aber zwingend § 185, wenn die Form der Aussage beleidigend war.
§ 187 StGB — Verleumdung setzt gegenüber § 186 ein zusätzliches subjektives Merkmal voraus: Wissen um die Unwahrheit (dolus directus). Wer aus Fahrlässigkeit oder Leichtsinn Falsches verbreitet, ist kein Verleumder im Sinne des § 187, aber möglicherweise nach § 186 strafbar. Wer bewusst lügt und das öffentlich tut, riskiert bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe — den höchsten Strafrahmen im Ehrschutzrecht.
Abseits des bloßen Strafrahmens unterscheiden sich die Normen auch beweisrechtlich: Bei § 186 StGB ist die Wahrheit der Aussage eine Tatbestandsvoraussetzung — deren Erweislichkeit muss die Verteidigung darlegen. Bei § 187 StGB muss die Anklage nachweisen, dass der Täter von der Unwahrheit wusste. Das ist ein erheblicher Unterschied in der Verteidigungsstrategie.
Internet-Qualifikation seit 2021: Strafrahmen verdoppelt
Das Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 441) hat die Strafrahmen bei öffentlicher Begehung im Internet erheblich verschärft. In Kraft seit dem 3. April 2021.
Der technische Anknüpfungspunkt: Alle drei Normen verweisen auf das „Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Abs. 3)” StGB. § 11 Abs. 3 StGB erfasst neben körperlich verkörperten Inhalten auch alle Inhalte, die unabhängig von einer Speicherung mittels Informations- oder Kommunikationstechnik übertragen werden — also sämtliche digitalen Inhalte. Ein Facebook-Post, ein Tweet auf X, ein Instagram-Kommentar, ein WhatsApp-Status, eine Google-Bewertung: All das fällt darunter.
Die Rechtsfolgen sind konkret:
- § 185 Satz 2: Grundstrafrahmen 1 Jahr → bis zu 2 Jahre
- § 186 Satz 2: Grundstrafrahmen 1 Jahr → bis zu 2 Jahre
- § 187 Satz 2: Grundstrafrahmen 2 Jahre → bis zu 5 Jahre
Für die Praxis bedeutet das: Wer auf Twitter/X, Facebook oder Instagram beleidigt, handelt in aller Regel im qualifizierten Strafrahmen. Der erhöhte Strafrahmen beeinflusst auch die Verjährung — Vergehen mit einer Höchststrafe bis fünf Jahren verjähren nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB in fünf Jahren statt drei.
WhatsApp-Gruppen — wo die Grenze liegt: Nicht jede WhatsApp-Nachricht löst die Qualifikation aus. Eine kleine, geschlossene Gruppe — Familie, enger Freundeskreis — erfüllt das Merkmal „öffentlich” oder „Verbreiten” im qualifizierten Sinne nicht ohne Weiteres. Bei größeren Gruppen, bei denen eine unkontrollierte Weitergabe realistisch ist, verschiebt sich die Bewertung. Das OLG Frankfurt hat in einem verwandten Kontext entschieden (Beschluss 8. Juli 2024, Az. 1 Ws 171/23 u.a. — Verfahren zu §§ 130, 86a StGB, nicht § 185), dass eine Verbreitung in einem kleinen, kontrollierten Personenkreis das Verbreitungsmerkmal nicht erfüllt. Der rechtliche Kerngedanke — Fehlen eines unkontrollierbaren Publikums — ist auf Beleidigungsdelikte in kleinen Messenger-Gruppen übertragbar, ist im Urteil selbst aber nicht auf § 185 bezogen.
Meinungsfreiheit vs. Beleidigung: Die Abwägung, die jeden Fall prägt
Art. 5 GG schützt die Meinungsfreiheit als eines der fundamentalen Grundrechte. Strafrechtliche Verurteilung wegen Beleidigung ist ein Eingriff in dieses Recht — und muss verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Abwägung in einer langen Rechtsprechungslinie entwickelt.
Der Regelfall: Abwägung ist Pflicht. In aller Regel ist bei § 185 StGB eine konkrete Abwägung zwischen Ehrschutz und Meinungsfreiheit erforderlich. Diese Abwägung muss die Fachgerichte leisten — schematisch oder pauschal darf sie nicht ausfallen. Ein Urteil, das die Abwägung unterlässt oder unvollständig durchführt, verletzt Art. 5 GG.
Das BVerfG hat diese Grundsätze mit vier Beschlüssen vom 19. Mai 2020 (Az. 1 BvR 362/18, 1 BvR 1094/19, 1 BvR 2397/19, 1 BvR 2459/19) grundlegend klargestellt (NJW 2020, 2622): Zwei Verfassungsbeschwerden hatten Erfolg — Az. 1 BvR 362/18 (Rechtsanwalt, Äußerungen in Dienstaufsichtsbeschwerde gegenüber Behördenleiter) und Az. 1 BvR 1094/19 (Äußerungen über den NRW-Finanzminister) —, weil die Fachgerichte jeweils eine unzureichende Abwägung vorgenommen hatten. In den anderen zwei Verfahren (Az. 1 BvR 2397/19, Az. 1 BvR 2459/19) wurden die Beschwerden nicht angenommen und die Verurteilungen bestätigt; insbesondere in Az. 1 BvR 2397/19 hatte ein Blogger Richter in wiederholten Online-Beiträgen als „asoziale Justizverbrecher” und „Rechtsbeuger” bezeichnet — die Gerichte hatten dort eine nachvollziehbare Abwägung durchgeführt.
Die wichtigste Entscheidung zur Online-Beleidigung ist die Künast-Entscheidung des BVerfG vom 19. Dezember 2021 (Az. 1 BvR 1073/20, NJW 2022, 680). Auf einem Blog war ein gefälschtes Zitat der Grünen-Politikerin Renate Künast zur Pädophilie verbreitet worden; Nutzer beschimpften sie daraufhin auf Facebook mit herabsetzenden Ausdrücken. Das Kammergericht hatte die Herausgabe der Nutzerdaten abgelehnt. Das BVerfG hob diese Entscheidungen auf: Die Berliner Gerichte hatten zu hohe Hürden angelegt, indem sie verlangten, eine Äußerung müsse „in jedem denkbaren Sachzusammenhang als bloße Herabsetzung” erscheinen. Für die Abwägung sind alle Begleitumstände heranzuziehen — auch das digitale Umfeld, der Kontext und der offensichtlich falsche Ausgangspost. Zudem stellte das BVerfG fest: Unter den Bedingungen sozialer Netzwerke dient effektiver Persönlichkeitsschutz auch dem öffentlichen Interesse an politischer Beteiligung.
Fünf Abwägungsprinzipien aus der BVerfG-Linie:
- Deutungsalternative-Grundsatz: Ist eine Äußerung mehrdeutig, muss das Gericht alle ernsthaft in Betracht kommenden Deutungen prüfen. Nur wenn auch bei der für den Täter günstigen Auslegung eine Beleidigung vorliegt, darf verurteilt werden.
- Satzkontext: Der vollständige Kontext einer Äußerung ist zu berücksichtigen. Ein aus dem Zusammenhang gerissenes Wort kann eine andere Bedeutung haben als im Fließtext.
- Sachbezug schützt: Je mehr eine Äußerung auf sachliche Kritik zielt, desto stärker ist der Schutz durch Art. 5 GG — auch bei harter Formulierung.
- Schmähkritik ist die Ausnahme: Gerichte dürfen den Begriff nicht großzügig einsetzen, um eine Abwägung zu umgehen.
- Online-Faktor: Reichweite und Dauerhaftigkeit digitaler Äußerungen können bei der Abwägung stärker zu Lasten des Täters wirken — insbesondere bei koordinierten Kampagnen.
Politikerinnen und Politiker müssen mehr Kritik hinnehmen als Privatpersonen — aber auch für sie gilt der Schutz vor gezielter Diffamierung ohne jeden Sachbezug.
Schmähkritik und Formalbeleidigung: Enge Ausnahmefälle
Nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen entfällt die verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen Ehrschutz und Meinungsfreiheit:
Schmähkritik liegt vor, wenn nicht mehr die sachliche Auseinandersetzung, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Das ist enger gemeint, als der Begriff klingt. Polemische, übertriebene oder für den Betroffenen verletzende Formulierungen allein begründen keine Schmähkritik. Der BVerfG-Beschluss vom 21. März 2022 (Az. 1 BvR 2650/19) bestätigt: Schmähkritik ist nicht bereits dann anzunehmen, wenn eine Äußerung besonders harsch oder verletzend formuliert ist.
Formalbeleidigung meint Beschimpfungen ohne jeden Sachbezug, die ausschließlich herabwürdigen sollen — klassische Schimpfwörter ohne erkennbaren Kontext. Hier kann die Abwägung entfallen, weil kein Sachbezug existiert, der zu schützen wäre.
Menschenwürdeverletzung ist der dritte Ausnahmefall: Äußerungen, die den Kern der Menschenwürde des Betroffenen antasten, genießen keinen Schutz durch Art. 5 GG.
Die Früh-Entscheidung des BVerfG zu diesen Grundsätzen ist der Beschluss vom 10. Oktober 1995 (Az. 1 BvR 1476/91 u.a.) zur Parole „Soldaten sind Mörder”: Das BVerfG hob mehrere Verurteilungen auf und stellte klar, dass selbst drastische Pauschalaussagen über eine Berufsgruppe nicht per se strafbare Schmähkritik sind, wenn sie noch einen sachlichen Bezug zu einer gesellschaftlichen Debatte haben.
Für die Verteidigung bedeutet das: Wer mit dem Vorwurf der Schmähkritik konfrontiert wird, hat gute Argumente, wenn ein sachlicher Kontext — Kritik an einer Entscheidung, an einem Verhalten, an einer öffentlichen Handlung — erkennbar ist.
§ 193 StGB: Wahrnehmung berechtigter Interessen
§ 193 StGB ist der wichtigste Rechtfertigungsgrund im Ehrschutzrecht. Er schützt Äußerungen, die einem berechtigten Interesse dienen — und ist im Internet-Zeitalter besonders relevant für Bewertungsportale.
Typische Anwendungsfälle: Negative Arztbewertung auf einem Portal (sachliche Kritik an einer tatsächlichen Erfahrung), kritische Rezension auf Google oder Amazon, Äußerungen in Schriftsätzen und vor Gericht, Kritik an beruflichen Leistungen in einem fachlichen Kontext.
Voraussetzungen: Die Äußerung muss einem berechtigten Interesse dienen, und die Form darf das Maß der Interessenwahrnehmung nicht übersteigen. Eine sachliche Bewertung einer erlebten Behandlung ist geschützt; erfundene Negativbewertungen sind es nicht — für Letzteres greift § 187 StGB (Verleumdung).
Grenzen: § 193 StGB schützt nicht vor mutwilliger Diffamierung unter dem Deckmantel der Interessenwahrnehmung. Unnötig verletzende, sachfremde oder pauschal herabsetzende Formulierungen fallen nicht darunter, selbst wenn der Anlass ein berechtigtes Interesse ist. Wer also echte Erfahrungen überpointiert formuliert und dabei in Schimpfwörter verfällt, verlässt den Schutzbereich des § 193 StGB.
→ Bei Nötigung oder Bedrohung, die häufig parallel zu Beleidigungssachverhalten auftreten — etwa in Trennungskonflikten oder Ex-Partner-Situationen: Nötigung und Bedrohung (§§ 240, 241 StGB)
Strafantrag und Privatklage (§§ 194, 374 StPO)
Beleidigung ist ein Antragsdelikt: Ohne Strafantrag des Verletzten kann die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nicht tätig werden (§ 194 Abs. 1 S. 1 StGB). Eine Verfolgung von Amts wegen ohne Strafantrag ist nach § 194 StGB nur in engen Ausnahmefällen möglich: bei §§ 188 (Beleidigung gegen Personen des politischen Lebens) und 192a (verhetzende Beleidigung), wenn ein besonderes öffentliches Interesse bejaht wird. Die bloße öffentliche Begehung einer Beleidigung nach §§ 185–187 beseitigt das Antragserfordernis nicht.
Antragsfrist: Drei Monate ab Kenntnis von Tat und Täter (§ 77b Abs. 1 StGB). Bei Online-Inhalten beginnt die Frist nach der Entscheidung des OLG Karlsruhe (18. Januar 2023, Az. 2 Rv 34 Ss 589/22) erst mit der Beendigung des Dauerdelikts — also mit der Löschung des Posts —, nicht bereits mit der Erstveröffentlichung. Das kann für die Strafverfolgung wie für die Verteidigung von Bedeutung sein: Opfer, die zu spät handeln, verlieren ihren Strafantrag; Beschuldigte, bei denen die Frist versäumt wurde, können Einstellung nach § 206a StPO beantragen.
Privatklage: Wenn kein besonderes öffentliches Interesse bejaht wird, verweist die Staatsanwaltschaft häufig auf den Privatklageweg (§ 376 StPO). Der Verletzte erhebt dann selbst beim zuständigen Amtsgericht Privatklage (§ 374 Abs. 1 Nr. 2 StPO). Vorher ist — sofern die Parteien im selben Gerichtsbezirk wohnen — ein Sühneversuch bei einer staatlich anerkannten Schlichtungsstelle erforderlich (§ 380 StPO).
Das Kostenrisiko der Privatklage liegt zunächst beim Kläger. Unterliegt der Beklagte, werden ihm die Kosten auferlegt. In der Praxis schreckt das Kostenrisiko viele Betroffene ab — was bei der Beratung auf beiden Seiten zu berücksichtigen ist.
Verteidigungsansätze
Werturteil statt Tatsachenbehauptung: Greift § 186 StGB (Üble Nachrede), ist zuerst zu klären: Handelt es sich um eine überprüfbare Tatsache oder um ein subjektives Werturteil? Formulierungen wie „Der ist ein Versager” sind reine Meinungsäußerungen und erfüllen § 186 nicht. Erst wenn eine konkrete, nachprüfbare Tatsache behauptet wird, kommt § 186 in Betracht.
Wahrheitsbeweis: Bei § 186 StGB trägt die Verteidigung den Wahrheitsbeweis. Gelingt er, entfällt der Tatbestand des § 186 — es sei denn, die Form der Aussage ist für sich beleidigend (§ 192 StGB). Beweismittelsicherung — Screenshots, Dokumente, Zeugen — ist deshalb von Anfang an essenziell.
§ 193 StGB — Wahrnehmung berechtigter Interessen: Kritik an beruflichen Leistungen, Verbraucherbewertungen im Rahmen tatsächlicher Erfahrungen, kritische Äußerungen zu öffentlichen Handlungen politischer Akteure — all das kann durch § 193 gerechtfertigt sein, wenn die Form nicht das Maß des berechtigten Interesses übersteigt.
Meinungsfreiheit und Kontext: Die BVerfG-Linie konsequent anwenden: Abwägungserfordernis prüfen, ob die Fachgerichte die verfassungsrechtlich gebotene Abwägung vollständig und nachvollziehbar vorgenommen haben. Bei Äußerungen über öffentliche Personen oder zu gesellschaftlichen Debatten ist der Sachbezug herauszuarbeiten.
Antragsfrist geprüft: Die Dreimonatsfrist des § 77b StGB ist ein häufig übersehenes Verteidigungsargument. War der Strafantrag verspätet — insbesondere bei Online-Inhalten, bei denen die Frist erst mit der Löschung des Posts (Beendigung des Dauerdelikts) zu laufen beginnt, nicht bereits mit der Erstveröffentlichung (OLG Karlsruhe, 18. Januar 2023, Az. 2 Rv 34 Ss 589/22) —, ist das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses einzustellen (§ 206a StPO).
Fehlende Qualifikation bei Messenger-Kommunikation: In kleinen, geschlossenen Gruppen greift der erhöhte Strafrahmen des § 185 Satz 2 StGB nicht. Das reduziert den Strafrahmen auf ein Jahr und beeinflusst Einstellungsmöglichkeiten und Verjährung erheblich.
Kein Vorsatz auf Unwahrheit bei § 187 StGB: Der Tatbestand der Verleumdung setzt Wissen um die Unwahrheit voraus (dolus directus). Irrte der Täter über die Unwahrheit — auch wenn der Irrtum leichtfertig war —, scheidet § 187 aus. Infrage kommt dann allenfalls § 186 StGB, nicht aber § 187.
→ Strafbefehle sind bei § 185 StGB häufig — zur Einspruchsstrategie: Strafbefehl und Einspruch (§ 407 StPO)
Wichtige Leitentscheidungen
Die Rechtsprechung zur Beleidigung im Internet wird maßgeblich durch das Bundesverfassungsgericht geprägt. Alle nachfolgenden Entscheidungen sind auf dejure.org und bundesverfassungsgericht.de verifiziert.
BVerfG, 10. Oktober 1995, Az. 1 BvR 1476/91 u.a. — „Soldaten sind Mörder”: Grundsatzentscheidung zum Abwägungserfordernis. Auch drastische Pauschalaussagen über Berufsgruppen sind nicht automatisch Schmähkritik, wenn ein sachlicher Bezug erkennbar ist.
BVerfG, 19. Mai 2020, Az. 1 BvR 2397/19 — Blogger und Richter: BVerfG nimmt Beschwerde nicht an und bestätigt die Verurteilung, weil die Fachgerichte eine nachvollziehbare Abwägung vorgenommen hatten. Klargestellt: Abwägungsdogmatik als Verfassungsmaßstab. NJW 2020, 2622.
BVerfG, 19. Mai 2020, Az. 1 BvR 2459/19 — Kommunale Amtsträgerin: BVerfG nimmt Beschwerde nicht an, Verurteilung bestätigt. NJW 2020, 2622.
BVerfG, 19. Mai 2020, Az. 1 BvR 362/18 — Rechtsanwalt/Dienstaufsichtsbeschwerde: Verfassungsbeschwerde hatte Erfolg — Verurteilung aufgehoben, weil die Fachgerichte eine unzureichende Abwägung vorgenommen hatten. NJW 2020, 2622.
BVerfG, 19. Mai 2020, Az. 1 BvR 1094/19 — NRW-Finanzminister: Verfassungsbeschwerde hatte Erfolg — Verurteilung aufgehoben, weil die Fachgerichte eine unzureichende Abwägung vorgenommen hatten. NJW 2020, 2622.
BVerfG, 19. Dezember 2021, Az. 1 BvR 1073/20 — Künast-Entscheidung: Maßstabsetzend für Online-Beleidigung politischer Persönlichkeiten. Kammergericht-Entscheidungen aufgehoben. Zu hohe Hürden für Schmähkritik; Abwägung muss alle Begleitumstände einbeziehen. NJW 2022, 680.
BVerfG, 21. März 2022, Az. 1 BvR 2650/19 — Bestätigung der Abwägungslinie. Schmähkritik ist nicht bereits bei besonders harscher Formulierung anzunehmen; Begriff ist eng auszulegen.
OLG Karlsruhe, 18. Januar 2023, Az. 2 Rv 34 Ss 589/22 — Antragsfrist bei Online-Beleidigung: Die Online-Beleidigung ist ein Dauerdelikt; die Antragsfrist beginnt erst mit der Beendigung (= Löschung des Posts), nicht bereits mit der Erstveröffentlichung.
OLG Frankfurt, 8. Juli 2024, Az. 1 Ws 171/23 u.a. — Kleine, geschlossene Gruppe (Verfahren zu §§ 130, 86a StGB): Verbreitung in einem kleinen, kontrollierbaren Personenkreis erfüllt nicht das Merkmal der unkontrollierbaren Weitergabe. Der Kerngedanke — Fehlen eines unkontrollierbaren Publikums — ist auf Beleidigungsdelikte in kleinen Messenger-Gruppen argumentativ übertragbar, ist im Urteil aber nicht auf § 185 bezogen.
Was jetzt zu tun ist
Ob Sie beschuldigt werden oder Opfer einer Beleidigung, Übler Nachrede oder Verleumdung sind: Die entscheidenden Weichen werden früh gestellt. Die Antragsfrist läuft, Beweise verschwinden, Aussagen bei der Polizei werden zu Verfahrensakten.
Schweigen Sie gegenüber der Polizei, bis Sie anwaltlichen Rat haben. Sichern Sie Screenshots und Zeitstempel. Prüfen Sie die Antragsfrist. Und lassen Sie einschätzen, ob eine Äußerung tatsächlich die Grenze zur Strafbarkeit überschreitet — oder ob Meinungsfreiheit und § 193 StGB den Raum für eine andere Bewertung lassen.






