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Strafverteidigung in Freiburg – Kanzlei Florian Rappaport Rechtsanwalt Florian Rappaport, Strafverteidiger in Freiburg

Drogenstrafrecht · BtMG & KCanG

Eine Anklage nach dem Betäubungsmittelgesetz oder dem Konsumcannabisgesetz wiegt schwer — die Strafen sind hart. Ich arbeite die Akte auseinander und reize jeden juristischen Spielraum aus. Mein Ziel ist die mildeste Lösung, die die Aktenlage hergibt — von der Einstellung bis zur Therapie statt Strafe.

Gut verteidigt.

Strafverteidiger Florian Rappaport, Fachanwalt für Strafrecht in Freiburg

Verhaftung früh morgens — wer jetzt schweigt und sofort einen Anwalt ruft, hat die beste Ausgangslage.

Wenn morgens früh das Telefon klingelt

„Mein Bruder wurde heute früh um sechs festgenommen — was sollen wir jetzt tun?” Das ist der Anruf, den ich als Strafverteidiger häufig bekomme. Die Festnahme hat meistens die Ermittlungsbehörden überrascht: Hausdurchsuchung, Haftbefehl, Abführung in die JVA — alles innerhalb weniger Stunden. Die Familie steht vor vollendeten Tatsachen und weiß nicht, wie sie jetzt helfen kann.

Diese Seite erklärt, unter welchen Voraussetzungen Untersuchungshaft bei Drogenvorwürfen zulässig ist, welche Haftgründe in der Praxis greifen, was das Gericht zur Haftverschonung braucht — und was in den ersten 24 Stunden zählt.

Drei Voraussetzungen müssen gleichzeitig vorliegen

Untersuchungshaft ist nach § 112 Abs. 1 StPO keine Ermessensentscheidung der Staatsanwaltschaft. Das Gericht darf sie nur anordnen, wenn alle drei Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind:

1. Dringender Tatverdacht. Es müssen nach dem Ermittlungsstand konkrete Tatsachen vorliegen, die mit hoher Wahrscheinlichkeit auf eine strafbare Handlung hinweisen. Ein bloßer Anfangsverdacht reicht nicht. Liegt nur schwaches Beweismaterial vor, ist bereits hier anzusetzen.

2. Ein gesetzlicher Haftgrund. Das Gesetz kennt: Flucht (§ 112 Abs. 2 Nr. 1 StPO), Fluchtgefahr (Nr. 2), Verdunkelungsgefahr (Nr. 3) und — als eigenständiger Tatbestand — Wiederholungsgefahr nach § 112a StPO. Alle vier sind voneinander unabhängig; keiner reicht für sich allein aus, wenn er tatsächlich nicht vorliegt.

3. Verhältnismäßigkeit. Die Schwere der zu erwartenden Strafe muss die Schwere des Eingriffs in die Freiheit des Beschuldigten rechtfertigen. Je länger die U-Haft dauert, desto strenger wird dieser Maßstab.

Ein Punkt ist häufig missverstanden: Der Haftgrund „Schwere der Tat” nach § 112 Abs. 3 StPO gilt nicht für BtMG-Delikte. Der Katalog in Abs. 3 erfasst Mord, Totschlag, schwere Körperverletzung, bestimmte Sprengstoff- und Branddelikte sowie Bildung terroristischer Vereinigungen. Selbst § 30a BtMG mit einer Mindeststrafe von fünf Jahren steht dort nicht. Eine Haft allein wegen der Schwere eines Drogenvorwurfs ohne eigenständigen Haftgrund ist rechtswidrig — das ist ein Angriffspunkt, der in der Praxis zu wenig genutzt wird.

Welche Haftgründe bei BtMG-Verfahren tatsächlich greifen

Fluchtgefahr — der häufigste Haftgrund

Bei Vorwürfen nach §§ 29a, 30, 30a BtMG mit Straferwartungen von ein bis fünfzehn Jahren ist Fluchtgefahr das Standardargument der Staatsanwaltschaft. Die Logik: Je höher die drohende Strafe, desto stärker der Anreiz, sich durch Flucht dem Verfahren zu entziehen. Schon ein verbleibendes Strafmaß von neun Monaten kann nach der Rechtsprechung des BGH einen bedeutenden Fluchtanreiz darstellen. Fehlende tragkräftige familiäre oder soziale Bindungen im Inland sprechen zusätzlich für Fluchtgefahr.

Fluchtgefahr ist aber widerlegbar — und das ist meine Aufgabe. Fester Wohnsitz in Deutschland, Arbeitsverhältnis, Kinder, Ehe, keine Auslandskonten, keine ausländischen Aufenthaltsperspektiven: Jeder dieser Faktoren schwächt den Haftgrund. Die freiwillige Passabgabe ist dabei das einfachste und wirksamste Instrument — sie beseitigt das wichtigste Fluchtmittel sofort.

Verdunkelungsgefahr — ein Haftgrund mit klaren Grenzen

Verdunkelungsgefahr setzt konkrete Anhaltspunkte voraus, dass der Beschuldigte aktiv Beweise vernichten oder Zeugen beeinflussen wird. Das Gericht darf nicht abstrakt damit argumentieren. In der Praxis ist Verdunkelungsgefahr am Anfang eines Verfahrens oft begründbar — wenn Telefonate noch nicht ausgewertet sind, Lieferketten noch nicht gesichert, Mittäter noch auf freiem Fuß. Sobald das Beweismaterial gesichert ist, fällt dieser Haftgrund weg. Das ist ein Argument, das im Haftprüfungsverfahren aktiv eingebracht werden muss.

Wiederholungsgefahr nach § 112a StPO — der BtMG-Katalog

§ 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO ermöglicht Untersuchungshaft, wenn der Beschuldigte dringend verdächtig ist, wiederholt oder fortgesetzt bestimmte Delikte begangen zu haben, und konkrete Tatsachen die Gefahr begründen, dass er vor rechtskräftiger Aburteilung weitere erhebliche Straftaten gleicher Art begeht. Die Straferwartung muss dabei über einem Jahr liegen.

Die BtMG-Delikte, die in diesem Katalog stehen:

NormTathandlung
§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMGUnerlaubtes Handeltreiben, Herstellen, Ein- und Ausführen etc.
§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 BtMGErmöglichen des Konsums durch andere
§ 29 Abs. 3 BtMGBesonders schwere Fälle des Grundtatbestands
§ 29a Abs. 1 BtMGHandel/Besitz nicht geringer Menge; Abgabe an Minderjährige
§ 30 Abs. 1 BtMGBandenhandel, gewerbsmäßiger Handel, fahrlässige Todesverursachung, Einfuhr ngM
§ 30a Abs. 1 BtMGBewaffneter Bandenhandel

Ergänzt durch Normen des KCanG (§ 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 3–4 und Abs. 4 KCanG), des MedCanG und des NpSG.

Was nicht im Katalog steht: einfacher Besitz zum Eigenkonsum, einzelne Konsum-Delikte ohne Handelskomponente. Wer nur mit einer kleinen Menge für den Eigenbedarf erwischt wird, kann nicht nach § 112a StPO inhaftiert werden — die Unverhältnismäßigkeit der U-Haft ist hier in aller Regel offensichtlich.

Wichtig: Nach § 112a Abs. 2 StPO darf U-Haft wegen Wiederholungsgefahr nicht angeordnet werden, wenn die Auflagen nach § 116 StPO ausreichen, um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Das schafft in bestimmten Konstellationen Raum für Haftverschonung auch beim § 112a-Haftbefehl.

Haftverschonung — was das Gericht sehen will

§ 116 StPO verpflichtet das Gericht, den Vollzug eines Haftbefehls auszusetzen, wenn weniger einschneidende Maßnahmen ausreichen. Es ist kein Gnadenakt, sondern ein gesetzlicher Anspruch, wenn die Voraussetzungen vorliegen.

Die wichtigsten Instrumente:

  • Passabgabe: Das stärkste und einfachste Mittel. Wer seinen Pass freiwillig abgibt, macht Flucht erheblich schwieriger. Gerichte nehmen das ernst.
  • Meldeauflage: Tägliches oder wöchentliches Erscheinen bei Polizei oder Richter. Signalisiert, dass der Beschuldigte greifbar bleibt.
  • Wohnsitzauflage: Der Beschuldigte darf seinen Wohnsitz nicht ohne Genehmigung verlassen.
  • Kaution (Sicherheitsleistung): Die Höhe richtet sich nach der Stärke der Fluchtgefahr und den Vermögensverhältnissen. In BtMG-Verfahren mit erheblicher Straferwartung können das fünf- bis sechsstellige Beträge sein — oder niedrige vierstellige, wenn die Verhältnisse es nicht anders erlauben.
  • Kontaktverbot: Bei Verdunkelungsgefahr kann das Gericht den Kontakt mit Mitbeschuldigten, Zeugen und Sachverständigen untersagen (§ 116 Abs. 2 StPO).

Für einen überzeugenden Haftverschonungsantrag brauche ich Belege, keine Behauptungen: den Mietvertrag, den Arbeitsvertrag oder eine Bestätigung des Arbeitgebers, Geburtsurkunden der Kinder, Heiratsurkunde, Kontoauszüge — alles, was die soziale Verwurzelung im Inland dokumentiert.

Das Beschleunigungsgebot als Verteidigungswaffe

Wer in U-Haft sitzt, hat ein verfassungsrechtlich und konventionsrechtlich verbürgtes Recht auf ein zügiges Verfahren. Art. 5 Abs. 3 EMRK verpflichtet die Gerichte, U-Haft-Fälle vorrangig zu behandeln. Das BVerfG hat diesen Grundsatz in mehreren Entscheidungen scharf konturiert.

Im Beschluss vom 11. Juni 2018 (2 BvR 819/18) stellte das BVerfG klar: Gerichtsüberlastung kann die Fortdauer von U-Haft nicht rechtfertigen. Die Hauptverhandlung muss im Regelfall innerhalb von drei Monaten nach dem Eröffnungsbeschluss beginnen. Weniger als ein Verhandlungstag pro Woche genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen in der Regel nicht. Organisationsmängel der Justiz gehen zu Lasten des Staates.

Im Beschluss vom 17. Januar 2024 (2 BvR 1756/23) nahm das BVerfG die Beschwerde zwar wegen Unzulässigkeit nicht an — der Beschwerdeführer hatte zuvor keine Anhörungsrüge nach § 33a StPO eingelegt —, machte aber in den Gründen (obiter) deutlich: Bereits im Zwischenverfahren muss mit gebotener Zügigkeit entschieden werden. Mehr als fünf Monate zwischen Anklageerhebung und Entscheidung über die Hauptverhandlungseröffnung sind ohne besondere Rechtfertigung nicht hinnehmbar. Die Schwere der Tat allein legitimiert keine staatlich verursachte Verfahrensverzögerung.

Für mich als Verteidiger bedeutet das: Ich beobachte den Verfahrensgang aktiv. Wenn Verhandlungstermine ausfallen, wenn die Sache monatelang liegenbleibt, wenn das Gericht nicht mit der nötigen Dichte verhandelt — dann stelle ich Haftprüfungsanträge und begründe sie mit dem Beschleunigungsgebot. In komplexen § 30a-Verfahren mit vielen Beschuldigten ist das oft der einzige realistische Weg zur vorzeitigen Freilassung.

Die 6-Monats-Frist und das OLG

Nach § 121 StPO endet die zulässige U-Haft-Dauer ohne Urteil grundsätzlich nach sechs Monaten. Danach muss das Oberlandesgericht die Fortdauer anordnen und dabei prüfen, ob besondere Schwierigkeit oder besonderer Umfang der Ermittlungen oder ein sonstiger wichtiger Grund die Verlängerung rechtfertigt. Nach § 122 StPO findet dann eine besondere Haftprüfung durch das OLG statt, bei der Beschuldigter und Verteidiger gehört werden. Diese OLG-Prüfung ist eine echte Chance — ich nutze sie aktiv.

Die ersten 24 Stunden

Was Angehörige tun können und müssen, wenn die Nachricht von der Verhaftung kommt:

Sofort einen Wahlverteidiger beauftragen. Nicht auf den vom Gericht bestellten Pflichtverteidiger warten. Der bestellte Verteidiger kommt oft erst nach Tagen. Ein Wahlverteidiger kann noch am Tag der Verhaftung beim Haftrichter auftreten und einen Haftverschonungsantrag stellen.

Schweigen ist Pflicht. Der Mandant darf und soll in jeder Phase konsequent schweigen — auch wenn die Polizei freundlich fragt und versichert, es gehe nur um wenige Formalitäten. Jede Aussage ohne Verteidiger ist ein Risiko, und nichts davon lässt sich zurücknehmen.

Dokumente sammeln. Für den Haftverschonungsantrag brauche ich: Mietvertrag, Arbeitsvertrag oder Arbeitgeberbestätigung, Personalausweis oder Reisepass (für die freiwillige Abgabe), Geburtsurkunden der Kinder, Heiratsurkunde. Je schneller diese Unterlagen vorliegen, desto früher kann ich substanziiert argumentieren.

JVA-Standort erfragen. Bei der festnehmenden Polizeibehörde erfragen, in welche JVA der Mandant gebracht wird. Der Verteidiger hat das Recht auf unverzüglichen, unüberwachten Kontakt mit dem Mandanten (§ 148 StPO). Keine Verfahrensdetails mit dem Mandanten am Telefon besprechen — U-Haft-Telefonate werden überwacht.

Keine Medienaussagen. Kein Statement gegenüber Journalisten, keine Posts in sozialen Netzwerken, kein Kommentar gegenüber Nachbarn oder Bekannten.

Typische Konstellationen — und wie ich vorgehe

Darknet-Bestellung über der nicht geringen Menge. Kontrollierte Zustellung, sofortige Verhaftung. Dringender Tatverdacht nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG steht schnell im Raum. Mein erster Schritt: die Wirkstoffberechnung angreifen. Nicht jedes Gramm ist wirklich über der Schwelle — das Labor irrt sich, die Berechnungsgrundlage ist streitig.

Hausdurchsuchung mit Feinwaage und Bargeld. Sofortverhaftung, Verdacht auf gewerbsmäßigen Handel. Verdunkelungsgefahr und Fluchtgefahr werden geltend gemacht. Ich prüfe, ob die Menge tatsächlich die nicht geringe Menge überschreitet, und erarbeite sofort das Haftverschonungsangebot: Passabgabe, Meldeauflage, Kontaktverbot zu Abnehmern.

Bandenverdacht nach § 30a BtMG. Komplexes Strukturverfahren, viele Beschuldigte, Telefonüberwachung. Straferwartung 5–15 Jahre, Fluchtgefahr kaum widerlegbar, OLG-Vorlage wahrscheinlich. Meine Strategie: Rollenabgrenzung — Gehilfe statt Bandenmitglied, untergeordnete Beteiligung. Und das Beschleunigungsgebot konsequent einsetzen, sobald das Gericht nicht mit der gebotenen Zügigkeit verhandelt.

Grenzübertritt aus der Schweiz oder Frankreich. § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG (Einfuhr nicht geringer Menge), Mindeststrafe zwei Jahre. Bei ausländischer Staatsangehörigkeit erhöhte Fluchtgefahr. Ich prüfe: War dem Mandanten tatsächlich bekannt, was sich im Fahrzeug befand? Ist ein minder schwerer Fall (§ 30 Abs. 2 BtMG, Strafrahmen drei Monate bis fünf Jahre) begründbar? Kaution durch Angehörige, Passabgabe.

Rechtsprechungs- und Normennachweise

  • § 112 StPO (Haftvoraussetzungen und Haftgründe): gesetze-im-internet.de/stpo/__112.html
  • § 112a StPO (Wiederholungsgefahr): dejure.org/gesetze/StPO/112a.html
  • § 116 StPO (Haftverschonung): gesetze-im-internet.de/stpo/__116.html
  • § 117 StPO (Haftprüfung): gesetze-im-internet.de/stpo/__117.html
  • § 118 StPO (Mündliche Haftprüfung): gesetze-im-internet.de/stpo/__118.html
  • § 121 StPO (6-Monats-Frist): gesetze-im-internet.de/stpo/__121.html
  • § 122 StPO (OLG-Haftprüfung): gesetze-im-internet.de/stpo/__122.html
  • §§ 29, 29a, 30, 30a BtMG: gesetze-im-internet.de
  • BVerfG, Beschl. v. 11. Juni 2018 – 2 BvR 819/18 (Beschleunigungsgebot, Gerichtsüberlastung)
  • BVerfG, Beschl. v. 17. Januar 2024 – 2 BvR 1756/23 (nicht angenommen wegen Unzulässigkeit; Beschleunigungsgebot im Zwischenverfahren als obiter dictum)

Häufig gestellte Fragen

  • Wann darf bei einem Drogenverdacht Untersuchungshaft angeordnet werden?

    Untersuchungshaft setzt nach § 112 Abs. 1 StPO drei Voraussetzungen voraus: dringender Tatverdacht, ein gesetzlicher Haftgrund (Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr oder Wiederholungsgefahr) und Verhältnismäßigkeit. Fehlt auch nur eine dieser Voraussetzungen, ist die Haft unzulässig — unabhängig davon, wie schwer das vorgeworfene Delikt ist.

  • Gilt bei schweren Drogendelikten der Haftgrund „Schwere der Tat“ nach § 112 Abs. 3 StPO?

    Nein. § 112 Abs. 3 StPO enthält einen abschließenden Katalog von Delikten (u. a. §§ 211, 212, 226 StGB, §§ 176c, 176d StGB, § 129a StGB). BtMG-Delikte stehen dort nicht — auch nicht § 30a BtMG. Eine Haft allein wegen der Schwere eines Drogendelikts ohne eigenständigen Haftgrund nach Abs. 2 ist rechtswidrig.

  • Was ist der § 112a-Katalog bei Drogendelikten?

    § 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO ermöglicht Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr, wenn der Beschuldigte dringend verdächtig ist, bestimmte BtMG-Delikte wiederholt oder fortgesetzt begangen zu haben. Erfasst sind: § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 10 BtMG, § 29 Abs. 3 BtMG, § 29a Abs. 1 BtMG, § 30 Abs. 1 BtMG, § 30a Abs. 1 BtMG sowie entsprechende Normen des KCanG und NpSG. Nicht im Katalog: einfacher Besitz zum Eigenkonsum.

  • Warum begründet ein Drogenverdacht so oft Fluchtgefahr?

    §§ 29a, 30, 30a BtMG drohen Mindeststrafen von einem bis fünf Jahren — damit liegt die konkrete Straferwartung regelmäßig weit über zwei Jahren. Je höher die Straferwartung, desto stärker der Fluchtanreiz, den die Gerichte bejahen. Hinzu kommen häufig Auslandsbeziehungen (Lieferanten, Kurierrouten) und fehlende stabile soziale Bindungen im Inland. Das ergibt in Kombination fast immer Fluchtgefahr.

  • Was kann der Verteidiger sofort gegen den Haftbefehl tun?

    Zunächst Akteneinsicht beantragen (§ 147 StPO) und den Haftbefehl mit Begründung vollständig lesen. Dann hat der Verteidiger zwei Wege: Haftbeschwerde nach § 304 StPO beim Beschwerdegericht oder Haftprüfungsantrag nach § 117 StPO beim Haftgericht — beide schließen sich vorübergehend aus. Parallel dazu ein Haftverschonungsangebot nach § 116 StPO ausarbeiten: Passabgabe, Meldeauflage, Kaution, Wohnsitzauflage.

  • Was ist Haftverschonung und welche Auflagen sind möglich?

    Das Gericht setzt den Vollzug des Haftbefehls nach § 116 StPO aus, wenn weniger einschneidende Maßnahmen ausreichen. Typische Auflagen: Passabgabe und Reiseverbot, tägliche oder wöchentliche Meldepflicht, Wohnsitzauflage, Kaution (Betrag richtet sich nach Fluchtgefahr und Vermögen), Kontaktverbot mit Mitbeschuldigten. Bei § 112a-Haftbefehl kann Haftverschonung die U-Haft vollständig ersetzen, wenn das Gericht die Auflagen für hinreichend hält (§ 112a Abs. 2 StPO).

  • Wie lange kann Untersuchungshaft dauern?

    Nach § 121 StPO darf U-Haft grundsätzlich nicht länger als sechs Monate vollzogen werden, solange kein Urteil vorliegt. Danach muss das Oberlandesgericht die Fortdauer ausdrücklich anordnen — und zwar wegen besonderer Schwierigkeit oder besonderen Umfangs der Ermittlungen oder eines sonstigen wichtigen Grundes. In komplexen Bandenverfahren (§ 30a BtMG) mit vielen Beschuldigten kann U-Haft über Jahre dauern.

  • Was bedeutet das Beschleunigungsgebot für die U-Haft?

    Art. 5 Abs. 3 EMRK und das verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsprinzip verpflichten Gericht und Staatsanwaltschaft, das Verfahren mit besonderer Zügigkeit zu betreiben, solange jemand in U-Haft sitzt. Das BVerfG hat klargestellt: Gerichtsüberlastung rechtfertigt keine Haftverlängerung. Vermeidbare Verzögerungen — zu wenig Verhandlungstage, verspätete Hauptverhandlungseröffnung — können die Haft unverhältnismäßig machen und sind Grundlage für eine erfolgreiche Haftbeschwerde.

  • Was müssen Angehörige in den ersten 24 Stunden tun?

    Sofort einen Wahlverteidiger beauftragen — nicht auf den Pflichtverteidiger warten. Dem Festgenommenen über die Polizei ausrichten lassen: schweigen, keine Aussage ohne Anwalt. Dokumente für fluchthemmende Bindungen sammeln: Mietvertrag, Arbeitsvertrag, Geburtsurkunden der Kinder, Heiratsurkunde. Den Pass oder Reisepass zur Abgabe bereithalten. Keine Aussagen gegenüber der Presse.

  • Hilft ein Geständnis bei der Haftverschonung?

    Manchmal ja — aber nicht automatisch. Ein Geständnis kann die Verdunkelungsgefahr entfallen lassen, weil der Untersuchungszweck damit wegfällt. Die Fluchtgefahr beseitigt es nicht. Ein strategisch falsch platziertes Geständnis ohne vorherige Akteneinsicht kann mehr schaden als nützen. Diese Entscheidung trifft der Verteidiger nach Aktenlage — nie der Mandant allein im Vernehmungszimmer.

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Vier Jahre hatte die Staatsanwaltschaft gefordert. Am Ende stand Bewährung im Urteil. Rappaport hat die Akte zwei Tage lang auseinandergenommen und genau gefunden, wo die Menge nicht haltbar war.“

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Ich hatte schon drei Anwälte vorher. Rappaport ist der erste, bei dem ich das Gefühl hatte, er liest wirklich jedes Protokoll. Kein Geschwätz, nur Arbeit an der Akte.“

Fachanwalt für Strafrecht Florian Rappaport in seiner Kanzlei in Freiburg

Rechtsanwalt Rappaport

Den Fachanwaltstitel verleiht die Rechtsanwaltskammer an Strafverteidiger, die umfangreiche praktische Erfahrung aus einer hohen Zahl persönlich bearbeiteter Fälle vorweisen und ihr vertieftes theoretisches Wissen in mehreren Prüfungen belegen. Eine jährliche Fortbildungspflicht sichert, dass diese Kenntnisse aktuell bleiben. So ist der Fachanwaltstitel ein unabhängig geprüfter Beleg für gesicherte Fachkunde.

Studium an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg / Referendariat am Landgericht Freiburg / ausschließlich im Strafrecht tätig / Verteidigung in Freiburg, Offenburg und Lörrach

„Drogenstrafverfahren sind Handwerk. Grenzwerte, Wirkstoffgutachten, Zustellnachweise, Chatprotokolle, Durchsuchungsbeschlüsse — jede dieser Fragen kann ein Verfahren kippen, wenn man sie genau prüft. Genau das mache ich.

Ich nehme jeden Mandanten so, wie er zu mir kommt. Kein Urteil, keine Belehrung, keine Moralpredigt. Dafür eine klare Einschätzung: Wo steht die Akte? Wo sind die Schwachstellen? Was ist realistisch, was nicht?

Mein Job ist nicht, Ihnen zuzusprechen. Mein Job ist, die mildeste Lösung rauszuholen, die die Aktenlage hergibt. Das geht nur mit Arbeit — an der Akte, an den Anträgen, an der Strategie."

rappaport@rappaport-verteidigung.de

Das erste Gespräch

Manche Anrufe sind nicht leicht — und Sie müssen vorher nicht wissen, wo Sie anfangen sollen. Erzählen Sie, was passiert ist; ich höre zu und ordne ein, was das bedeutet. Am Ende sehen wir gemeinsam, was sinnvoll wäre — und ob ich der richtige Verteidiger für Ihre Sache bin.

Erfolge

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Die Durchsuchung war um sechs morgens. Um neun hatte ich ihn am Telefon. Er hat mir in fünf Minuten erklärt, was ich sagen darf und was nicht. Das hat am Ende den Unterschied gemacht.“

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Er kennt die Abläufe. Er weiß, wie Staatsanwälte Handeltreiben konstruieren, welche Indizien sie wirklich halten können und welche nur draufgeklebt sind. Das merkt man in jedem Satz.“

Strafverteidiger Florian Rappaport, Fachanwalt für Strafrecht in Freiburg

Was treibt mich an, Menschen zu verteidigen, denen Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz oder das Konsumcannabisgesetz vorgeworfen werden?

„Drogenstrafrecht ist das Handwerk, das mich am meisten fordert. Jede Akte ist ein Puzzle aus Grenzwerten, Gutachten, Chatmitschnitten und formalen Fehlern der Ermittler. Wenn ich eine Anklage wegen § 30a BtMG — fünf Jahre Mindeststrafe — auf eine Bewährungsstrafe reduziere, dann weil wir zusammen die Schwachstellen gefunden haben. Das ist es, was mich antreibt."

Ihre ersten Schritte

  1. Schweigen Sie.

    Keine Aussage bei der Polizei, keine Erklärung, keine Entschuldigung. Jedes Wort wird gegen Sie verwendet.

  2. Sie erteilen Vollmacht.

    Wir übernehmen das Verfahren und fordern die Polizei auf, die Ermittlungsakten zu übergeben. Ab jetzt reagieren Sie nicht mehr nur – wir gestalten: Wir prüfen jeden Ermittlungsschritt, setzen eigene Anträge und biegen das Verfahren von Anfang an zu Ihren Gunsten.

  3. Wir nehmen die Akte auseinander.

    Schwachstellen finden, Anträge stellen, Verhandlungsposition aufbauen – bis zur mildesten Lösung, die die Akte hergibt.

  4. Lassen Sie uns ins Gespräch kommen

    Schon am Telefon klären wir Ihre ersten Fragen.

    0761 458 754 80

Oder lassen Sie sich zurückrufen.

Wann erreichen wir Sie am besten?

Sie können mehrere Zeiträume wählen.

Rechtsanwalt Rappaport am Schreibtisch bei der Arbeit am Schriftsatz

Beharrlich.

Ein Strafverfahren zieht sich oft über Monate. Rechtsanwalt Rappaport verfolgt Ihre Sache mit Geduld und Beharrlichkeit, bis sie entschieden ist.

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Er hat keine leeren Versprechungen gemacht. Beim ersten Gespräch hat er gesagt: bis zu zwei Jahre sind realistisch, wenn wir hart arbeiten. Am Ende waren es 18 Monate Bewährung.“

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Ich war drei Wochen in U-Haft. Er hat Haftprüfung und Haftbeschwerde parallel laufen lassen. Am Ende hat der Richter mich rausgelassen — gegen eine Kaution, die wir stemmen konnten.“

Strafverteidiger Florian Rappaport im Mandantengespräch am Besprechungstisch in Freiburg

Sie sind nicht allein.

Ab dem ersten Gespräch denke und handle ich für Sie – Sie müssen das nicht allein tragen.

Wie bewerten Mandantinnen und Mandanten unsere Leistungen?

„Herr Rappaport erscheint sehr ruhig und bedacht. Erfasst jedes Detail und sorgt im entscheidenden Moment für eine erfolgreiche Überraschung. So ist es mir in meinem eigentlich aussichtslosen Fall ergangen. Viele herzlichen Dank für diesen tollen Erfolg Absolut empfehlenswert für jeden.“
E. U.
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„Ich kann Herr Rappaport uneingeschränkt weiterempfehlen. Er hat mich durch einen sehr unangenehmen und belastenden Prozess begleitet und mir von Anfang an das Gefühl gegeben, in den besten Händen zu sein. Er war jederzeit erreichbar, nahm sich viel Zeit, um mir zuzuhören, und hat sich mit großer Sorgfalt und Professionalität um meinen Fall gekümmert. Seine ruhige, zuversichtliche Art hat mir in einer schwierigen Zeit viel Sicherheit gegeben. Dank seines Engagements und seiner Kompetenz konnte ich das bestmögliche Ergebnis erzielen. Vielen Dank für die hervorragende Unterstützung!“
S. R.
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„Herr Rappaport hat alles zum guten gewendet. Sehr kompetent. Bei Fragen kann man sich immer melden.100% Weiterempfehlung. Vielen vielen Dank nochmal.“
S. A.
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„Ich möchte die Kanzlei und Herrn Rappaport als Strafverteidiger wärmstens empfehlen. Herr Rappaport ist ein wahrer Mann vom Fach und hat meine Verteidigung äußerst erfolgreich geführt (das Verfahren wurde eingestellt). Er ist freundlich, ehrlich, sehr akkurat und hört einem zu. Ich bin mit dem Ergebnis und seiner Arbeit voll und ganz zufrieden.“
D. S.
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„Herr Rappaport ist wunderbar. Immer erreichbar, sehr freundlich und nicht verklemmt wie manch andere Rechtsanwälte. Hat das Maximum herausgeholt, sodass ich mehr als zufrieden sein kann. Jederzeit zu empfehlen.“
M. K.
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„Ich war am Anfang sehr verzweifelt und wusste nicht weiter. Bis ich auf die Kanzlei gestoßen bin. Nicht nur habe ich mich dort sehr gut aufgehoben gefühlt, sondern standen meiner Fragen zu jeder Tageszeit zur Verfügung. Ich finde sie gehen sehr menschlich und Verständnisvoll mit einem um. Was ich auch sehr hervorheben möchte, ist das sie sehr professionell und mit viel engagement an den Fall heran gehen. Dadurch hatte ich keine schlaflose nächte mehr. Der Fall fiel mit einem Freispruch aus. Ich kann die beiden auf jedenfall weiter empfehlen!“
F. H.
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„I would immensely recommend getting represented by this law firm. Mr Rappaport is extremely professional, he keeps the communication channels very open and he is super pleasant to treat with as well as very capable. Plus he speaks perfect English so if German is not your first language and you are more comfortable in English he is the perfect person to hire.“
M. R.
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„Mein Mann wurde über 20 Jahre unschuldig von den Justizbehörden verfolgt, Nach einem Anwaltswechsel hin zu Hr. Rappaport wurde das Verfahren nach nur 5 Monaten mit dem bestmöglichen Ergebnis eingestellt. Wir sind Hr. Rapperport unendlich dankbar für seine unglaubliche Kompetenz, Geduld und Menschlichkeit sowie sein unerschütterliches Bestreben das bestmögliche für seinen Mandanten zu erreichen.“
A. W.
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„Ich war sehr zufrieden mit der Dienstleistung von Herrn Rappaport. Dank seinem sicheren und ruhigen Auftreten schenkte er mir rasch Vertrauen und Zuversicht. Dabei hatte er jederzeit ein offenes Ohr für mich. Er war ehrlich und offen und konnte meine Fragen jederzeit beantworten. Herr Rappaport ist ein sehr kompetenter, zuverlässiger Anwalt und hielt mich immer auf dem neusten Stand. Ich fühlte mich sehr gut aufgehoben bei ihm und kann Herrn Rappaport nur weiter empfehlen.“
A. M.
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Presse: RAPPAPORT · Verteidigung in den Medien

Kanzleihund Lara, Golden Retriever bei Strafverteidiger Florian Rappaport in Freiburg

Mandanten-Begleithündin Lara

Um Ihren Besuch in unserer Kanzlei so angenehm wie möglich zu gestalten, begrüßt Sie auf Wunsch unsere Golden Retriever-Hündin Lara. Sie begleitet Beratungsgespräche, lässt sich streicheln oder liegt einfach still dabei. Ihre Gelassenheit hilft vielen Mandanten, zur Ruhe zu kommen und sich besser zu konzentrieren.

Erfahren Sie mehr über unsere Arbeit.

Wir stellen unsere Tätigkeitsschwerpunkte vor.

Weitere Videos finden Sie auf den Seiten zu den einzelnen Tätigkeitsschwerpunkten.

Und in unserem Ratgeber Strafrecht geben wir online Antworten auf einige häufige Fragen aus unserem Alltag als Strafverteidiger.

Überblick

Häufig gestellte Fragen rund um das Thema

Cannabis seit 01.04.2024 — was ist erlaubt, was strafbar?

  • Darf ich in meiner Wohnung 50 Gramm Cannabis haben, ohne strafbar zu sein?

    Ja. § 3 Abs. 2 KCanG erlaubt Erwachsenen am Wohnsitz bis zu 50 Gramm Cannabis sowie gleichzeitig bis zu drei lebende Pflanzen. Wer diese Grenzen überschreitet, ist nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 KCanG strafbar — auch ohne Handelsabsicht. In der Öffentlichkeit gilt die niedrigere Grenze von 25 Gramm.

    → Vertieft im Beitrag: Freigrenzen, Straftatbestände, Ordnungswidrigkeiten, erste BGH-Rechtsprechung

  • Was passiert, wenn ich auf der Straße mit 30 Gramm erwischt werde?

    30 Gramm in der Öffentlichkeit überschreiten die erlaubten 25 Gramm um 5 Gramm. Das ist keine Ordnungswidrigkeit, sondern eine Straftat nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 KCanG mit einem Strafrahmen bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Bei kleiner Überschreitung, Ersttätern und glaubhafter Eigenkonsumsituation ist eine Einstellung nach §§ 153, 153a StPO realistisch.

    → Vertieft im Beitrag: Erlaubte Mengen, Straftatbestände, BGH-Rechtsprechung

  • Kann ich meinem Freund einen Joint geben, ohne mich strafbar zu machen?

    Nein. Die Weitergabe von Cannabis an Dritte ist nach § 34 Abs. 1 KCanG strafbar — unabhängig davon, ob Geld fließt oder nicht. Die KCanG-Freigrenzen betreffen ausschließlich den eigenen Besitz und Konsum. Wer einem Freund Cannabis überlässt, begeht eine Straftat, auch wenn beide volljährig sind und kein Entgelt vereinbart wurde.

    → Vertieft im Beitrag: Erlaubte Mengen, Straftatbestände, BGH-Rechtsprechung

Zum ausführlichen Beitrag →

Strafe bei Besitz über 25 g / 50 g Cannabis

  • Was ist die „nicht geringe Menge" bei Cannabis?

    Der BGH hat mit Beschluss vom 18.04.2024 (1 StR 106/24) den Grenzwert für die nicht geringe Menge auf 7,5 g reinen THC-Wirkstoff festgesetzt — dieselbe Grenze wie früher unter dem BtMG. Bei einem typischen Marihuana-THC-Gehalt von 15–20 % entspricht das ca. 40–50 g Gesamtgewicht. Wer diesen Wert überschreitet, kann in den besonders schweren Fall des § 34 Abs. 3 KCanG fallen (3 Monate bis 5 Jahre Freiheitsstrafe).

    → Vertieft im Beitrag: Strafrahmen, Freimengen-Abzug, Mischfall-Doktrin, Einstellung

  • Werden die legalen Freigrenzen (25 g / 50 g) beim THC-Grenzwert abgezogen?

    Ja — nach dem Urteil des OLG Zweibrücken vom 17.04.2025 (1 ORs 3 SRs 55/24). Bevor geprüft wird, ob der THC-Gehalt die Grenze von 7,5 g überschreitet, ist die gesetzlich erlaubte Besitzmenge herauszurechnen. Das OLG hob eine Verurteilung auf, weil die Vorinstanz diesen Abzug unterlassen hatte. Für viele Mandanten mit knapp über den Grenzen liegenden Mengen kann das den Unterschied zwischen Grundtatbestand und besonders schwerem Fall ausmachen.

    → Vertieft im Beitrag: OLG Zweibrücken, Freimengen-Abzug, Bewährungsgrenze

  • Ich wurde mit 500 g erwischt, aber ein Teil davon war für mich selbst. Werde ich doppelt bestraft?

    Nein. Der Große Senat für Strafsachen des BGH hat am 03.02.2025 (GSSt 1/24) entschieden: Wer Cannabis teils handelt, teils für den Eigenkonsum besitzt, wird nur wegen des Handelsdelikts verurteilt — nicht zusätzlich wegen Besitzes der Eigenkonsummenge, sofern diese die straffreien Grenzen des § 34 Abs. 1 KCanG nicht überschreitet. Ein doppelter Strafvorwurf ist unzulässig.

    → Vertieft im Beitrag: BGH GSSt 1/24, Mischfall-Doktrin, Strafzumessung

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Cannabis am Steuer: OWi oder Straftat?

  • Ab welchem THC-Wert droht eine Ordnungswidrigkeit?

    Seit dem 22. August 2024 gilt nach § 24a Abs. 1a StVG: Wer mit 3,5 ng/ml oder mehr THC im Blutserum fährt, begeht eine Ordnungswidrigkeit — unabhängig davon, ob Ausfallerscheinungen vorliegen. Beim ersten Verstoß drohen 500 Euro Bußgeld, ein Monat Fahrverbot und zwei Punkte in Flensburg.

    → Vertieft im Beitrag: Bußgeldstaffel, Fahranfänger, Mischkonsum § 24a Abs. 2a StVG

  • Wann wird aus der OWi eine Straftat nach § 316 StGB?

    Erst wenn zum THC-Nachweis konkrete Ausfallerscheinungen hinzukommen — Schlangenlinienfahren, Koordinationsstörungen, stark verlangsamte Reaktion. Der BGH hat im Beschluss vom 02.08.2022 (4 StR 231/22) klargestellt: Ein THC-Wert allein genügt nicht für eine Verurteilung nach § 316 StGB. Das Polizeiprotokoll ist daher das Schlüsseldokument der Verteidigung.

    → Vertieft im Beitrag: § 316 StGB, Fahrerlaubnis § 69 StGB, MPU nach KCanG

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Anbauvereinigungen und Eigenanbau

  • Wie viele Pflanzen darf ich legal zu Hause anbauen?

    Drei — aber ausschließlich gleichzeitig lebende Pflanzen (§ 9 Abs. 1 KCanG). Eine abgeerntete, getrocknete Pflanze zählt nicht mehr als Pflanze, fällt aber unter die allgemeinen Besitzgrenzen. Wer vier lebende Pflanzen hält, macht sich nach § 34 Abs. 1 Nr. 2 KCanG strafbar — auch wenn die vierte noch im Keimlingsstadium ist.

    → Vertieft im Beitrag: Eigenanbau, Sicherungspflicht, Anbauvereinigungen

  • Wie viel Cannabis bekomme ich im Club pro Monat?

    Mitglieder ab 21 Jahren: maximal 25 g pro Tag, 50 g pro Monat. Mitglieder zwischen 18 und 20 Jahren: 25 g pro Tag, aber nur 30 g pro Monat, und der THC-Gehalt darf 10 % nicht überschreiten (§ 19 Abs. 3 KCanG). Wer mehr entnimmt, macht sich nach § 34 Abs. 1 Nr. 12 KCanG strafbar.

    → Vertieft im Beitrag: Mengengrenzen, Bayern-Sonderrecht, Straftatbestände

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Altfall-Amnestie: alte Cannabis-Verurteilungen löschen

  • Wird meine alte Cannabis-Verurteilung automatisch gelöscht?

    Der Straferlass nach Art. 316p i.V.m. Art. 313 Abs. 1 EGStGB tritt kraft Gesetzes ein — d.h. ohne Antrag —, wenn die Strafe noch nicht vollstreckt ist und die Tat nach dem KCanG vollständig straflos ist. Die Eintragung im Bundeszentralregister fällt aber nicht automatisch weg; dafür braucht es einen gesonderten Tilgungsantrag nach § 40 KCanG. Bereits bezahlte Geldstrafen werden nicht zurückerstattet.

    → Vertieft im Beitrag: Straferlass, Gesamtstrafen, BZR-Tilgung, Mischfälle

  • Was passiert mit meiner Gesamtstrafe, wenn nur eine Einzelstrafe wegen Cannabis war?

    Die Gesamtstrafe muss vom erstinstanzlichen Tatgericht neu festgesetzt werden (Art. 316p i.V.m. Art. 313 Abs. 4 EGStGB). Das passiert nicht automatisch — Sie müssen einen Antrag beim Gericht stellen, das das Urteil in erster Instanz gesprochen hat. Die neue Gesamtstrafe fällt geringer aus, weil die Cannabis-Einzelstrafe wegfällt. Mehrere OLG-Entscheidungen (Stuttgart 4 Ws 167/24; Koblenz 6 Ws 547/24) haben die Zuständigkeit des Erstgerichts bestätigt.

    → Vertieft im Beitrag: Straferlass durchsetzen, Gesamtstrafe, BZR-Tilgungsantrag

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§ 29 BtMG — Strafrahmen bei Kokain, Heroin, MDMA

  • Wie hoch ist die Strafe nach § 29 BtMG?

    § 29 Abs. 1 BtMG sieht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Das ist der Grundtatbestand — er gilt für Besitz, Erwerb, Handeltreiben, Einfuhr und weitere Umgangsformen mit Betäubungsmitteln (Kokain, Heroin, MDMA, Amphetamin usw.). Im besonders schweren Fall nach § 29 Abs. 3 BtMG gilt ein Mindestmaß von einem Jahr Freiheitsstrafe.

    → Vertieft im Beitrag: Regelbeispiele, Bewährung, Strafbefehl, Kronzeugenregelung § 31 BtMG

  • Kann ich bei einer kleinen Menge ohne Strafe davonkommen?

    Ja, in zwei Varianten: § 29 Abs. 5 BtMG erlaubt dem Gericht, bei lediglich zum Eigenverbrauch bestimmter geringer Menge von Strafe abzusehen. Daneben kann die Staatsanwaltschaft nach § 31a BtMG das Verfahren einstellen, wenn die Schuld gering ist und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Ein Strafbefehl — ohne öffentliche Hauptverhandlung — ist ebenfalls möglich, weil § 29 BtMG ein Vergehen ist.

    → Vertieft im Beitrag: § 29 Abs. 5 BtMG, § 31a BtMG, Strafbefehl

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„Nicht geringe Menge" — BGH-Grenzwerte

  • Was bedeutet „nicht geringe Menge" rechtlich?

    Ab der nicht geringen Menge liegt ein Verbrechen nach § 29a BtMG vor — Mindeststrafe ein Jahr Freiheitsstrafe. Eine Geldstrafe ist dann ausgeschlossen. Das Gericht kann den Strafrahmen nur noch über den minder schweren Fall (§ 29a Abs. 2 BtMG) auf drei Monate bis fünf Jahre absenken. Die Grenzwerte werden ausschließlich am Wirkstoffgehalt gemessen, nicht am Bruttogewicht.

    → Vertieft im Beitrag: BGH-Grenzwerte nach Substanz, Laborangriff, minder schwerer Fall

  • Was passiert, wenn das Labor die Reinheit falsch bestimmt hat?

    Ein fehlerhaftes Gutachten kann mit einem Gegenantrag auf Sachverständigenbegutachtung angegriffen werden. Der Angeklagte hat ein Recht auf eigene Expertise. Liegt der korrekte Wirkstoffgehalt unterhalb des Grenzwerts, fällt die Qualifikation weg — das ist der Unterschied zwischen einem Verbrechen mit Mindeststrafe und einem Vergehen mit Geldstrafe als möglichem Ausgang.

    → Vertieft im Beitrag: Heroin 1,5 g, Kokain 5 g, MDMA 30 g, Crystal-Varianten

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§ 31a BtMG — Einstellung bei Eigenkonsum

  • Was sind die Voraussetzungen für eine Einstellung nach § 31a BtMG?

    Die Staatsanwaltschaft kann das Verfahren einstellen, wenn vier Voraussetzungen kumulativ vorliegen: Es geht um ein Vergehen nach § 29 Abs. 1, 2 oder 4 BtMG (kein Handeltreiben), die Schuld des Täters wäre gering, es besteht kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung, und die Betäubungsmittel waren lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge bestimmt. Seit April 2024 gilt für Cannabis ausschließlich § 35a KCanG.

    → Vertieft im Beitrag: Mengengrenzen nach Bundesland, Fahrerlaubnisrisiko, BVerfG 09.03.1994

  • Bin ich vorbestraft, wenn das Verfahren nach § 31a BtMG eingestellt wird?

    Nein. Eine Einstellung nach § 31a BtMG ist kein Urteil. Es gibt keine Eintragung im Bundeszentralregister, das Führungszeugnis bleibt sauber. Das ist ein wesentlicher Unterschied zur Einstellung nach § 153a StPO, die eine Auflage (Geldbuße, Therapie) voraussetzt.

    → Vertieft im Beitrag: § 153, § 153a StPO, Jugendliche nach § 45 JGG

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Handeltreiben oder nur Besitz?

  • Ich hatte die Drogen nur für mich. Warum wird mir Handel vorgeworfen?

    Das Gesetz kennt keine automatische Eigenbedarfsgrenze. Indizien wie Portionierung in Tütchen, eine Feinwaage oder Chats mit Preisnennung können auf Handelsabsicht hindeuten — auch wenn Sie erklären, die Drogen seien ausschließlich für den Eigenkonsum gewesen. Eine Eigenkonsum-Einlassung ist möglich, muss aber überzeugend, widerspruchsfrei und durch fehlende Handelsindizien gestützt sein.

    → Vertieft im Beitrag: BGH GSSt 1/05, Feinwaage, Chats, Bunkerhalter

  • Können meine WhatsApp- oder Telegram-Chats gegen mich verwendet werden?

    Ja. Chats auf einem sichergestellten Gerät werden nach § 94 StPO beschlagnahmt und ausgewertet. Nach dem BGH (GSSt 1/05) kann vollendetes Handeltreiben bereits vorliegen, wenn Chats ernsthafte Verhandlungen über konkrete Umsatzgeschäfte belegen — auch ohne Drogenfund. Mehrdeutige Formulierungen und fehlende Kontextnachrichten sind Angriffspunkte der Verteidigung.

    → Vertieft im Beitrag: EncroChat, Kryptowährung, Strafrahmen nach Menge

  • Ich habe nur für einen Freund Drogen aufbewahrt. Bin ich Mittäter?

    Nicht automatisch. Wer fremde Drogen aufbewahrt, ohne am Umsatz beteiligt zu sein und ohne eigenen Gewinn zu erzielen, ist nach ständiger BGH-Rechtsprechung (BGH 3 StR 324/10) in der Regel nur Gehilfe — nicht Mittäter. Entscheidend ist Ihr Einfluss auf das Gesamtgeschäft und Ihr eigenes Interesse am Taterfolg.

    → Vertieft im Beitrag: Gehilfe, Bunkerhalter, Kurier — Abgrenzung und Strafrahmen

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§ 30a BtMG — Bewaffnetes Handeltreiben, Bande

  • Gilt § 30a auch für ein normales Küchenmesser?

    Ja, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind: Das Küchenmesser muss objektiv zur Verletzung von Personen geeignet sein (das ist bei jedem Messer der Fall) und subjektiv dazu bestimmt gewesen sein. Die subjektive Zweckbestimmung ist die entscheidende Verteidigungslinie. Ein Küchenmesser in seiner offensichtlichen Funktion als Kochgerät ist ein starkes Gegenargument — das Tatgericht muss positiv feststellen, warum das Messer zur Verletzung bestimmt war.

    → Vertieft im Beitrag: Mitsichführen, Schreckschusspistole, räumliche Nähe

  • Bekomme ich Bewährung bei § 30a BtMG?

    Im Regelstrafrahmen (Mindeststrafe fünf Jahre) ist Bewährung nach § 56 StGB ausgeschlossen. Einzige Ausnahme: der minder schwere Fall nach § 30a Abs. 3 BtMG mit einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zehn Jahren. Dort ist Bewährung rechnerisch möglich, in der Praxis aber an strenge Voraussetzungen geknüpft — schwere Suchtmittelabhängigkeit, unterste Bandenstellung, volles Geständnis, geringe Mengen.

    → Vertieft im Beitrag: Minder schwerer Fall, Bande (mind. 3 Personen), Mittäterschaftszurechnung

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Darknet-Bestellung und Zollfund

  • Bin ich als Adressat des Pakets automatisch der Täter?

    Nein. Die Paketadresse allein ist ein schwaches Beweismittel. Gerichte verlangen weitere Indizien: Wallet-Spur zur Bezahlung, IP-Adresse beim Login auf dem Darknet-Marktplatz, Chatprotokolle, Fingerabdrücke auf der Verpackung. Ohne solche zusätzlichen Beweise ist die Zuordnung der Bestellung zum Adressaten angreifbar.

    → Vertieft im Beitrag: Zollbefugnisse § 5 ZollVG, kontrollierte Zustellung, EncroChat-Verwertbarkeit

  • Was bedeutet „kontrollierte Zustellung"?

    Behörden lassen das abgefangene Paket — manchmal mit einem Dummy-Inhalt — regulär zustellen und observieren dabei Briefkasten und Empfänger. Wer das Paket persönlich entgegennimmt, läuft unmittelbar in den Zugriff und steht in einer deutlich schlechteren Beweisposition als jemand, der es nur im Briefkasten vorfindet.

    → Vertieft im Beitrag: Bitcoin-Rückverfolgung, Schweigerecht, MPU-Risiko

  • Muss ich zur Polizei, wenn ich eine Vorladung als Beschuldigter bekomme?

    Nein. Als Beschuldigter sind Sie nicht verpflichtet, zum polizeilichen Vernehmungstermin zu erscheinen, und haben das Recht zu schweigen. Zuerst Anwalt, dann — wenn überhaupt — eine Äußerung. Jede Aussage vor anwaltlicher Beratung schadet fast immer.

    → Vertieft im Beitrag: Schweigerecht, Durchsuchungsbeschluss, Geräteverschlüsselung

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Therapie statt Strafe (§ 35 BtMG)

  • Wer kann einen Antrag nach § 35 BtMG stellen?

    Jeder Verurteilte, dessen Freiheitsstrafe oder Strafrest zwei Jahre nicht übersteigt, der zum Tatzeitpunkt betäubungsmittelabhängig war und dessen Tat auf diese Abhängigkeit zurückzuführen ist. Die Entscheidung trifft die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde mit Zustimmung des Gerichts des ersten Rechtszuges. Auch aus der Haft heraus ist der Antrag möglich, sobald der Strafrest unter zwei Jahre sinkt.

    → Vertieft im Beitrag: Voraussetzungen, Kausalität, Therapieplatz, Kostenträger

  • Was passiert, wenn ich die Therapie abbreche?

    Die Zurückstellung wird widerrufen. Die Staatsanwaltschaft erlässt in der Regel sofort einen Haftbefehl. Eine sofortige Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Die bis dahin in Therapie verbrachte Zeit kann nach § 36 BtMG anteilig auf die Strafe angerechnet werden. Ein früherer Abbruch ist kein absolutes Hindernis für einen erneuten Antrag.

    → Vertieft im Beitrag: Widerruf, Anrechnung § 36 BtMG, Unterschied zu § 64 StGB

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Fahrerlaubnis und MPU nach einem Drogenverfahren

  • Verliere ich bei jeder Drogenverurteilung den Führerschein?

    Nein. § 69 StGB greift nur, wenn die Tat beim oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs begangen wurde oder Rückschlüsse auf die charakterliche Ungeeignetheit als Fahrer erlaubt. Reiner Drogenbesitz ohne Fahrbezug löst das strafrechtliche Regelbeispiel nicht aus. Kein Entzug durch das Strafgericht bedeutet aber nicht, dass die Sache erledigt ist — die Fahrerlaubnisbehörde handelt danach eigenständig.

    → Vertieft im Beitrag: § 69 StGB, Sperrfrist § 69a, verwaltungsrechtlicher Entzug

  • Muss ich zur MPU — und was ändert sich durch das KCanG?

    Seit dem 01.04.2024 gilt nach § 13a FeV: Eine MPU-Anordnung ist bei Cannabis nur noch zulässig bei Verdacht auf Cannabisabhängigkeit oder Cannabismissbrauch. Gelegentlicher Konsum allein rechtfertigt keine MPU mehr. Das OVG NRW hat entschieden (16 B 1058/24), dass neben einem einmaligen THC-Verstoß konkrete Zusatztatsachen erforderlich sind. Bei harten Drogen (Kokain, Amphetamine, Heroin) sind typischerweise 12 Monate Abstinenznachweis erforderlich.

    → Vertieft im Beitrag: MPU-Kosten, Abstinenznachweis, Sperrfrist-Anrechnung

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Untersuchungshaft bei Drogenverdacht

  • Wann darf bei einem Drogenverdacht Untersuchungshaft angeordnet werden?

    Untersuchungshaft setzt nach § 112 Abs. 1 StPO drei Voraussetzungen voraus: dringender Tatverdacht, ein gesetzlicher Haftgrund (Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr oder Wiederholungsgefahr) und Verhältnismäßigkeit. Fehlt auch nur eine dieser Voraussetzungen, ist die Haft unzulässig — unabhängig davon, wie schwer das vorgeworfene Delikt ist. Die „Schwere der Tat“ allein (§ 112 Abs. 3 StPO) trägt einen Haftbefehl bei BtMG-Delikten nicht, weil diese im dortigen Katalog nicht stehen.

    → Vertieft im Beitrag: Haftgründe, § 112a-Katalog, Fluchtgefahr bei hoher Straferwartung

  • Was kann der Verteidiger sofort gegen den Haftbefehl tun?

    Zunächst Akteneinsicht beantragen (§ 147 StPO) und den Haftbefehl vollständig prüfen. Dann gibt es zwei Wege: Haftbeschwerde nach § 304 StPO oder Haftprüfungsantrag nach § 117 StPO. Parallel wird ein Haftverschonungsangebot nach § 116 StPO ausgearbeitet — Passabgabe, Meldeauflage, Kaution, Wohnsitzauflage. Über allem steht das Beschleunigungsgebot: vermeidbare Verzögerungen können die Haft unverhältnismäßig machen.

    → Vertieft im Beitrag: Haftbeschwerde, Haftverschonung § 116 StPO, Beschleunigungsgebot

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Vertiefte Informationen

Wissensdatenbank Drogenstrafrecht (BtMG · KCanG)

Vertiefte Darstellungen zu den wichtigsten Teilbereichen des Drogenstrafrechts — von den KCanG-Freigrenzen über Einstellung bei Eigenkonsum bis zu Darknet-Bestellungen, Fahrerlaubnisentzug und Untersuchungshaft.

Was ist seit 1. April 2024 erlaubt — und was weiter strafbar? (KCanG-Überblick)

Was das KCanG seit 1. April 2024 erlaubt und was strafbar bleibt — Freigrenzen, Straftatbestände, Ordnungswidrigkeiten und aktuelle BGH-Rechtsprechung im Überblick.

Strafe bei Besitz über 25 g / 50 g Cannabis — § 34 KCanG in der Praxis

Strafrahmen und Strafmaß bei Cannabis-Besitz über den Freigrenzen — nicht geringe Menge, 7,5-g-THC-Grenzwert, Einstellung und Bewährung nach KCanG.

Cannabis am Steuer: THC-Grenzwert 3,5 ng/ml — OWi oder Straftat?

THC-Grenzwert 3,5 ng/ml, § 24a StVG OWi und § 316 StGB, Fahrerlaubnisentzug und MPU nach KCanG.

Anbauvereinigungen, Eigenanbau und Weitergabe — wo die Legalität endet

Privater Eigenanbau und Anbauvereinigungen nach KCanG — erlaubte Mengen, Straftatbestände bei Überschreitung, Ländersonderrecht Bayern.

Altfall-Amnestie § 313 EGStGB: Alte Cannabis-Verurteilungen löschen

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§ 29 BtMG: Geldstrafe, Bewährung oder Gefängnis — was realistisch droht

Strafrahmen und Strafmaß nach § 29 BtMG — Besitz, Handel, Bewährung, Kronzeuge, KCanG

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Untersuchungshaft bei BtMG-Verdacht — Voraussetzungen, Haftgründe, Haftverschonung, erste 24 Stunden

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