Der gelbe Brief vom Amtsgericht — und die zwei Wochen, die jetzt laufen
Sie haben Post vom Amtsgericht bekommen. Ein förmlicher Brief mit Zustellungsurkunde, darin ein mehrere Seiten starkes Schreiben: „Strafbefehl”. Darunter ein Tatvorwurf, eine Strafnorm, eine Rechtsfolge — und ein Hinweis, dass dieser Beschluss rechtskräftig wird, wenn Sie innerhalb von zwei Wochen keinen Einspruch einlegen.
Dieser Moment ist für die meisten Menschen der erste Kontakt mit dem deutschen Strafjustizsystem. Wer noch nie in einem Strafverfahren war, liest den Brief und weiß nicht: Muss ich jetzt antworten? Soll ich die Strafe einfach zahlen? Kann ich etwas tun? Und wie viel Zeit habe ich noch?
Die Antworten auf diese Fragen bestimmen den weiteren Verlauf. Wer die Zwei-Wochen-Frist verstreichen lässt, akzeptiert das Ergebnis — rechtskräftig, vollstreckbar, im Bundeszentralregister eingetragen, mit denselben Wirkungen wie ein Urteil nach einer öffentlichen Hauptverhandlung. Wer handelt, kann das Verfahren noch beeinflussen: die Strafhöhe, die Tagessätze, manchmal das Ergebnis als solches.
Dieser Beitrag erklärt, wie das Strafbefehlsverfahren funktioniert, welche Rechtsfolgen zulässig sind, wie Einspruch eingelegt wird, was ein beschränkter Einspruch bringt — und wo die Fallen liegen.
§ 407 StPO: Wann ein Strafbefehl möglich ist
Das Strafbefehlsverfahren ist das schriftliche Massenverfahren des deutschen Strafrechts. Es ermöglicht eine Verurteilung ohne Hauptverhandlung — schnell, diskret, schriftlich. Die gesetzliche Grundlage ist § 407 StPO.
Nur bei Vergehen. Ein Strafbefehl ist ausschließlich bei Vergehen im Sinne des § 12 Abs. 2 StGB möglich — also bei Straftaten, deren gesetzlicher Mindeststrafrahmen unter einem Jahr Freiheitsstrafe liegt. Verbrechen (§ 12 Abs. 1 StGB, Mindeststrafe ein Jahr oder mehr) sind vom Strafbefehlsverfahren ausgeschlossen. Das bedeutet: Wer wegen eines Vergehens beschuldigt wird — Trunkenheitsfahrt, Ladendiebstahl, leichte Körperverletzung, Beleidigung — kann ohne Weiteres per Strafbefehl verurteilt werden. Wer einem Verbrechen beschuldigt wird, muss durch ein Hauptverfahren.
Antrag der Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft stellt nach Abschluss ihrer Ermittlungen einen schriftlichen Strafbefehlsantrag beim zuständigen Amtsgericht. Sie tut das, wenn sie nach Aktenlage eine Hauptverhandlung nicht für erforderlich hält — also wenn der Sachverhalt aus ihrer Sicht klar ist und eine mündliche Verhandlung keinen Erkenntnisgewinn verspräche. Der Antrag benennt die Rechtsfolge und bildet zugleich die Anklageschrift; er begründet die öffentliche Klage (§ 407 Abs. 1 Satz 3 StPO).
Zuständig: der Strafrichter. Das Strafbefehlsverfahren läuft vor dem Strafrichter, also dem Einzelrichter am Amtsgericht. Das Schöffengericht ist theoretisch ebenfalls zuständig, in der Praxis aber selten, weil Strafbefehlsfälle im Schöffengerichts-Strafrahmen selten anfallen.
Der Richter prüft schriftlich. Hält der Richter den Tatverdacht nicht für hinreichend, lehnt er den Erlass ab — mit denselben Wirkungen wie die Nichteröffnung des Hauptverfahrens. Hat er keine Bedenken, erlässt er den Strafbefehl entsprechend dem Antrag. Hat er Bedenken, kann er Hauptverhandlung anberaumen — oder, wenn er eine andere Rechtsfolge für angemessen hält, zunächst mit der Staatsanwaltschaft kommunizieren.
Typische Strafbefehlsdelikte aus der Praxis: Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB), unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB), einfacher Diebstahl (§ 242 StGB), leichte Körperverletzung (§ 223 StGB), Beleidigung (§ 185 StGB) — alles Vergehen, die häufig ohne Hauptverhandlung abgeschlossen werden.
Der Rechtsfolgenkatalog: Was in einem Strafbefehl stehen darf
§ 407 Abs. 2 StPO enthält einen abschließenden Katalog der zulässigen Rechtsfolgen. Was dort nicht steht, darf das Gericht per Strafbefehl nicht verhängen — solche Sanktionen setzen eine Hauptverhandlung voraus.
Geldstrafe ist die häufigste Strafbefehlssanktion. Die Tagessatzzahl bildet das Strafmaß, die Tagessatzhöhe richtet sich nach dem monatlichen Nettoeinkommen (§ 40 Abs. 2 StGB). Die Staatsanwaltschaft schätzt das Einkommen oft pauschal — das ist regelmäßig ein Angriffspunkt für die Verteidigung.
Verwarnung mit Strafvorbehalt (§ 59 StGB): Das Gericht stellt fest, dass die Tat begangen wurde, behält die Strafe aber vor. Im Führungszeugnis erscheint diese Sanktion nicht.
Fahrverbot (§ 44 StGB): Bis zu sechs Monate, isoliert oder neben einer Geldstrafe. Praxisrelevant bei Verkehrsdelikten, bei denen die Fahrerlaubnis nicht entzogen, aber vorübergehend verboten wird.
Einziehung, Vernichtung, Unbrauchbarmachung (§§ 73 ff. StGB): Etwa bei Einziehung von Taterlösen oder -mitteln.
Entziehung der Fahrerlaubnis mit Sperre bis zu zwei Jahren (§§ 69, 69a StGB): Per Strafbefehl ist die Sperrfrist auf maximal zwei Jahre begrenzt. Eine längere Sperre erfordert ein Urteil nach Hauptverhandlung. Diese Rechtsfolge ist besonders bei Trunkenheitsfahrten praxisrelevant.
Tierhaltungsverbot (§ 44a StGB, § 407 Abs. 2 Nr. 2a StPO): Das Verbot, Tiere zu halten, zu betreuen oder mit ihnen berufsmäßig umzugehen, kann per Strafbefehl für die Dauer von einem Jahr bis zu drei Jahren verhängt werden. Diese Rechtsfolge ist seit 2022 im Katalog enthalten.
Absehen von Strafe (§ 60 StGB, § 407 Abs. 2 Nr. 3 StPO): Das Gericht kann im Strafbefehl von Strafe absehen, wenn die Folgen der Tat, die den Täter selbst getroffen haben, so schwer sind, dass die Verhängung einer Strafe offensichtlich verfehlt wäre. In der Praxis selten, aber normtextlich ausdrücklich vorgesehen.
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr auf Bewährung — nur mit Verteidiger: Diese Möglichkeit besteht nach § 407 Abs. 2 Satz 2 StPO nur, wenn der Beschuldigte im Vorverfahren von einem Verteidiger vertreten wurde. Fehlt ein Verteidiger, bestellt das Gericht gemäß § 408b StPO zwingend einen Pflichtverteidiger, bevor es diesen Weg einschlägt. Dieser Fall ist in der Praxis selten, aber nicht unbekannt — etwa bei Serientätern oder Vorbestraften, bei denen die Staatsanwaltschaft Bewährungsstrafe für ausreichend hält.
Nicht zulässig per Strafbefehl: vollstreckbare Freiheitsstrafe ohne Bewährung, Freiheitsstrafe über einem Jahr (auch mit Bewährung), Führungsaufsicht, Berufsverbot, Unterbringung, Fahrerlaubnisentzug mit Sperrfrist über zwei Jahren, Maßregeln der Besserung und Sicherung.
Ein weiterer Aspekt: Der Strafbefehl muss die Tat hinreichend konkretisieren — Tatzeit, Tatort, gesetzliche Merkmale. Fehlt diese Konkretisierung, kann der Strafbefehl angegriffen werden. Der BGH hat entschieden, dass ein auf einem unwirksamen Strafbefehlsantrag beruhender Strafbefehl — weil die Tat nicht hinreichend konkretisiert wird — keine anderweitige Rechtshängigkeit begründet (BGH, 13. März 2019 – 2 StR 380/18).
§ 410 StPO: Einspruch binnen zwei Wochen
Der Einspruch ist das einzige Rechtsmittel gegen einen Strafbefehl. Er öffnet den Weg in die Hauptverhandlung — oder, beim beschränkten Einspruch auf die Tagessatzhöhe, in ein Beschlussverfahren ohne Hauptverhandlung.
Frist: zwei Wochen ab Zustellung. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Strafbefehl dem Adressaten — oder einer zur Entgegennahme befugten Person — ausgehändigt wird (§ 410 Abs. 1 Satz 1 StPO). Entscheidend ist das Datum auf der Zustellungsurkunde. Wer den Brief erst Tage später öffnet, verliert trotzdem Fristzeit — die Frist läuft ab Zustellung, nicht ab Kenntnisnahme.
Form: schriftlich oder zu Protokoll. Der Einspruch muss schriftlich eingelegt werden — per Brief, Fax oder eingescanntes Schreiben per E-Mail ans Gericht — oder mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle des zuständigen Amtsgerichts. Eine Begründung ist nicht erforderlich. Die Erklärung „Ich lege gegen den Strafbefehl vom [Datum] Einspruch ein” genügt vollständig.
Keine Begründungspflicht. Das ist strategisch wichtig: Man legt Einspruch ein, ohne Karten zu zeigen. Die Verteidigung hat danach Zeit, die Ermittlungsakte anzufordern, die Beweislage zu prüfen und dann zu entscheiden, ob der Einspruch aufrechterhalten oder zurückgenommen wird.
Rücknahme bis zur Urteilsverkündung. Einspruch und Klage können bis zur Verkündung des Urteils im ersten Rechtszug zurückgenommen werden (§ 411 Abs. 3 StPO). Wer also nach Akteneinsicht feststellt, dass der Strafbefehl vertretbar ist, kann den Einspruch zurücknehmen — und das Verfahren endet damit, ohne dass eine Hauptverhandlung stattgefunden hat. Wichtige Einschränkung: Nach Beginn der Hauptverhandlung ist die Rücknahme nur noch mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft möglich (§ 303 StPO i.V.m. § 411 Abs. 3 Satz 2 StPO). Wer den Einspruch vorher zurücknimmt — etwa nach Akteneinsicht, aber noch vor dem Verhandlungstermin —, benötigt diese Zustimmung nicht.
Rechtskraft ohne Einspruch. Wer die Frist verstreichen lässt, akzeptiert den Strafbefehl als rechtskräftiges Urteil (§ 410 Abs. 3 StPO). Die Rechtsfolgen sind dieselben wie nach einer Verurteilung in der Hauptverhandlung: Eintrag im Bundeszentralregister, mögliche Führungszeugnis-Relevanz, Vollstreckbarkeit der Geldstrafe, bei Nichtbezahlung droht Ersatzfreiheitsstrafe.
Beschränkter Einspruch auf Strafmaß oder Tagessatzhöhe
Der Einspruch muss nicht den gesamten Strafbefehl angreifen. § 410 Abs. 2 StPO erlaubt eine Beschränkung auf bestimmte Beschwerdepunkte. Das ist strategisch oft der richtige Weg.
Beschränkung auf die Tagessatzhöhe: Sie akzeptieren die Zahl der Tagessätze — also das Strafmaß —, bestreiten aber, dass Ihr Nettoeinkommen korrekt berechnet wurde. Das ist der häufigste Fall. Die Staatsanwaltschaft setzt die Tagessatzhöhe oft pauschal an, ohne die tatsächlichen Einkommensverhältnisse zu prüfen. Wer tatsächlich weniger verdient, als angenommen, kann die Tagessatzhöhe korrekturbedürftig machen.
Vorteil: Ist der Einspruch wirksam auf die Tagessatzhöhe beschränkt, kann das Gericht mit Zustimmung aller Beteiligten ohne Hauptverhandlung durch Beschluss entscheiden (§ 411 Abs. 1 Satz 3 StPO). Dafür gilt ein partielles Verschlechterungsverbot: Das Gericht darf die Tagessatzhöhe nicht zum Nachteil des Angeklagten erhöhen. Ergebnis: die absolute Geldstrafe in Euro sinkt, ohne öffentliche Hauptverhandlung, ohne Risiko der Verschlechterung.
Beschränkung auf die Tagessatzanzahl: Hier wird das Strafmaß als solches angegriffen — der Schuldvorwurf wird nicht bestritten, aber die Zahl der Tagessätze ist nach Ansicht der Verteidigung zu hoch.
Beschränkung auf einzelne Nebenfolgen: Etwa nur gegen den Fahrerlaubnisentzug oder die Einziehung, nicht gegen die Geldstrafe.
Eine praktisch wichtige Rechtsfrage betrifft die Zäsurwirkung des Strafbefehls bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung (§ 55 StGB): Nach der Rechtsprechung des BGH ist für die Zäsurwirkung grundsätzlich der Zeitpunkt des Erlasses des Strafbefehls maßgeblich (BGH, 10. Juni 1985 – 4 StR 153/85, BGHSt 33, 230). Ergeht nach einem auf die Tagessatzhöhe beschränkten Einspruch ein Beschluss nach § 411 Abs. 1 Satz 3 StPO, ist der Zeitpunkt dieses Beschlusses — nicht des ursprünglichen Strafbefehls — für die Zäsurwirkung bei der Gesamtstrafenbildung maßgeblich (BGH, 7. Januar 2020 – 3 StR 561/19).
Achtung: Kein Verschlechterungsverbot in der Hauptverhandlung (§ 411 Abs. 4)
Das ist der wichtigste Warnhinweis für alle, die einen vollständigen Einspruch erwägen.
Nach der Berufung gilt das Verschlechterungsverbot (§ 331 StPO): Das Berufungsgericht darf die Strafe nicht erhöhen, wenn nur der Angeklagte Rechtsmittel eingelegt hat. Im Strafbefehlsverfahren gilt das nicht. § 411 Abs. 4 StPO stellt klar: Bei Urteilsfällung nach Einspruch ist das Gericht an den im Strafbefehl enthaltenen Ausspruch nicht gebunden — soweit Einspruch eingelegt ist.
Das bedeutet in der Praxis:
Das Gericht kann nach Hauptverhandlung eine höhere Geldstrafe verhängen als im Strafbefehl. Es kann, wenn der Tatbestand das zulässt und die Beweislage es trägt, Freiheitsstrafe ohne Bewährung verhängen. Es kann weitere Nebenfolgen anordnen, die im Strafbefehl nicht enthalten waren.
Wer Einspruch einlegt, weil er hofft, mit einer niedrigeren Strafe davonzukommen, riskiert damit das Gegenteil. Das ist kein theoretisches Szenario. In der Praxis kann ein unglücklich verlaufener Hauptverhandlungstermin zu einem deutlich schlechteren Ergebnis führen als der ursprüngliche Strafbefehl.
Daraus folgt die handwerkliche Grundregel: Vor jedem Einspruch muss die Verteidigung drei Fragen beantworten. Erstens: Gibt es reale Angriffspunkte in der Schuldfrage oder bei der Strafzumessung? Zweitens: Wie hoch ist das Verschlechterungsrisiko in der Hauptverhandlung? Drittens: Gibt es Alternativen — etwa ein beschränkter Einspruch, eine Rücknahme nach Akteneinsicht oder ein Gespräch mit der Staatsanwaltschaft über eine Einstellung nach § 153a StPO?
Die einzige Ausnahme ist der wirksam auf die Tagessatzhöhe beschränkte Einspruch im Beschlussverfahren: Dort gilt das partielle Verschlechterungsverbot des § 411 Abs. 1 Satz 3 StPO — die Tagessatzhöhe darf nicht zum Nachteil erhöht werden.
§ 412 StPO: Die Ausbleibe-Falle
Wer Einspruch einlegt und dann nicht zur Hauptverhandlung erscheint, verliert alles — ohne dass die Sache verhandelt wird.
§ 412 StPO verweist auf § 329 Abs. 1, 3, 6 und 7 StPO: Erscheint der Angeklagte in der Hauptverhandlung ohne genügende Entschuldigung nicht und ist auch kein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht erschienen, verwirft das Gericht den Einspruch durch Urteil. Dieses Verwerfungsurteil macht den Strafbefehl rechtskräftig — der Einspruch war umsonst, und zusätzlich entstehen Verfahrenskosten für den Hauptverhandlungstermin. Gegen das Verwerfungsurteil ist sofortige Beschwerde möglich (§ 329 Abs. 7 StPO i.V.m. § 412 StPO); außerdem kann das Ausbleiben nachträglich entschuldigt werden (§ 329 Abs. 3 StPO).
Die Praxis zeigt ein wiederkehrendes Muster: Der Beschuldigte legt Einspruch ein, bekommt die Ladung zum Hauptverhandlungstermin, erscheint aber nicht — weil er den Termin vergessen hat, weil er ihn unterschätzt hat oder weil er angenommen hat, man könne einfach fernbleiben. Das Ergebnis ist schlechter als ohne jeden Einspruch: Der Strafbefehl ist rechtskräftig, die Einspruchskosten kommen hinzu.
Die Lösung ist einfach: Sobald Einspruch eingelegt ist, muss sichergestellt werden, dass entweder persönlich erschienen wird oder ein Verteidiger mit Vertretungsvollmacht den Termin wahrnimmt. § 411 Abs. 2 StPO erlaubt ausdrücklich die Vertretung durch einen Verteidiger mit nachgewiesener Vollmacht — persönliches Erscheinen ist also nicht zwingend, wenn ein Verteidiger erscheint.
Gegen das Verwerfungsurteil ist Wiedereinsetzung möglich, aber an strenge Voraussetzungen geknüpft. Wer einfach vergessen hat zu erscheinen, wird damit in der Regel keinen Erfolg haben.
Wiedereinsetzung § 44 StPO bei verpasster Frist
Wer die Zwei-Wochen-Frist ohne eigenes Verschulden versäumt hat, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen.
Voraussetzung: kein Verschulden. Bereits leichte Fahrlässigkeit schließt die Wiedereinsetzung aus. Der Maßstab ist streng. Wer den Brief ignoriert hat, wer ihn zwar erhalten hat, aber zu beschäftigt war um zu reagieren, wer davon ausging, dass es schon gut gehen wird — all das begründet kein Wiedereinsetzungsrecht.
Anerkannte Fallgruppen ohne Verschulden:
Urlaub und vorübergehende Ortsabwesenheit: Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass ein Beschuldigter, der sich bei Zustellung des Strafbefehls für drei Wochen im Ausland aufhielt, nicht schuldhaft gehandelt hat. Bei kurzfristiger, vorübergehender Abwesenheit von bis zu etwa sechs Wochen muss niemand besondere Vorkehrungen gegen mögliche Zustellungen treffen. Eine Verweigerung der Wiedereinsetzung in einem solchen Fall verstößt gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG und gegen das rechtliche Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG (BVerfG, 18. Oktober 2012 – 2 BvR 2776/10).
Daneben sind anerkannt: Krankenhausaufenthalt oder schwere Erkrankung mit nachgewiesener Verhinderung, fehlende oder falsche Rechtsbehelfsbelehrung (§ 44 Satz 2 StPO: Fristversäumnis gilt als unverschuldet, wenn die Belehrung nach § 35a StPO unterblieben ist), Zustellungsmängel (Strafbefehl an einen Nichtberechtigten zugestellt).
Antragsfrist und Form. Der Wiedereinsetzungsantrag muss innerhalb von einer Woche nach Wegfall des Hindernisses beim Gericht gestellt werden (§ 45 StPO). Gleichzeitig ist der Einspruch nachzuholen. Das Hindernis muss glaubhaft gemacht werden — durch eidesstattliche Versicherung, Reisebelege, Krankenhaus- oder Arztbescheinigung.
Wer verspätet zum Anwalt kommt, sollte deshalb als Erstes klären: Wie lange ist der Strafbefehl schon rechtskräftig? War das Hindernis noch nicht länger als eine Woche weggefallen? Ist das Hindernis glaubhaft belegbar?
Vorteile des Strafbefehls: Diskretion, kein öffentliches Verfahren, Eintragung wie ein Urteil
Für Betroffene, die auf Diskretion angewiesen sind — Beamte, Lehrer, Ärzte, Selbstständige mit Berufsprestige — hat das Strafbefehlsverfahren einen wesentlichen Vorzug: Es gibt keine öffentliche Hauptverhandlung. Kein Erscheinen vor Richter und Staatsanwalt, keine Zeugenaussagen im Gerichtssaal, keine Presseberichterstattung, kein öffentlicher Termin, der in Fachkreisen oder im sozialen Umfeld bekannt werden könnte.
Dieser Vorzug ist real. Wer durch einen akzeptierten Strafbefehl mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen abschließt, hat eine nicht öffentliche, schriftliche Erledigung — und ist bei einem erstmaligen Delikt im Regelfall nicht im Führungszeugnis eingetragen.
Die Kehrseite: Der rechtskräftige Strafbefehl ist im Bundeszentralregister eingetragen wie ein Urteil nach Hauptverhandlung. Er erzeugt dieselbe Zäsurwirkung für spätere Gesamtstrafenbildung. Für Beamte löst er die disziplinarrechtlichen Meldepflichten aus, die eine Einstellung nach § 153a StPO nicht auslösen würde — ein wichtiger Unterschied, der häufig übersehen wird.
Die Frage, ob ein Strafbefehl akzeptiert oder angefochten werden soll, ist deshalb keine Frage der Mut-Kosten-Kalkulation, sondern eine handwerkliche Abwägung: Beweislage, Strafmaß, Risiken, berufliche Folgen, Alternativen.
Was jetzt zu tun ist
Haben Sie einen Strafbefehl erhalten, zählt jeder Tag. Die Zwei-Wochen-Frist läuft ab Zustellung — nicht ab dem Tag, an dem Sie den Brief geöffnet haben.
Schweigen Sie gegenüber der Polizei und der Staatsanwaltschaft. Legen Sie nicht ohne anwaltliche Beratung Einspruch ein — und lassen Sie die Frist erst recht nicht ungenutzt verstreichen. Prüfen Sie das Datum auf der Zustellungsurkunde und rechnen Sie nach, wie viel Zeit noch bleibt.
Ein Strafverteidiger liest den Strafbefehl, fordert die Ermittlungsakte an und bewertet Beweislage, Strafmaß und Risiken — bevor irgendetwas entschieden wird. Oft ist ein beschränkter Einspruch auf die Tagessatzhöhe der richtige Weg: kein Risiko, keine Hauptverhandlung, niedrigere Geldstrafe in absoluten Euro. Manchmal lohnt der vollständige Einspruch. Manchmal ist die sachgerechteste Entscheidung, den Strafbefehl rechtskräftig werden zu lassen.
Was immer die richtige Entscheidung ist — sie sollte auf der Grundlage der Akte getroffen werden, nicht auf der Grundlage des Schocks über den gelben Brief.
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