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Strafverteidigung in Freiburg – Kanzlei Florian Rappaport Rechtsanwalt Florian Rappaport, Strafverteidiger in Freiburg

Allgemeines Strafrecht

Körperverletzung, Diebstahl, Betrug, Fahrerflucht — die meisten Strafverfahren entstehen aus ganz alltäglichen Situationen. Ich lese zuerst die Akte, dann entscheiden wir gemeinsam über die Strategie. Mein Ziel ist die mildeste Lösung, die die Aktenlage hergibt — von der Einstellung bis zum Strafbefehl ohne Hauptverhandlung.

Gut verteidigt.

Strafverteidiger Florian Rappaport, Fachanwalt für Strafrecht in Freiburg

Der Strafbefehl ist kein Urteil zweiter Klasse — er ist ein rechtskräftiges Urteil, das Sie durch Schweigen akzeptieren. Zwei Wochen, dann ist er bestandskräftig.

Der gelbe Brief vom Amtsgericht — und die zwei Wochen, die jetzt laufen

Sie haben Post vom Amtsgericht bekommen. Ein förmlicher Brief mit Zustellungsurkunde, darin ein mehrere Seiten starkes Schreiben: „Strafbefehl”. Darunter ein Tatvorwurf, eine Strafnorm, eine Rechtsfolge — und ein Hinweis, dass dieser Beschluss rechtskräftig wird, wenn Sie innerhalb von zwei Wochen keinen Einspruch einlegen.

Dieser Moment ist für die meisten Menschen der erste Kontakt mit dem deutschen Strafjustizsystem. Wer noch nie in einem Strafverfahren war, liest den Brief und weiß nicht: Muss ich jetzt antworten? Soll ich die Strafe einfach zahlen? Kann ich etwas tun? Und wie viel Zeit habe ich noch?

Die Antworten auf diese Fragen bestimmen den weiteren Verlauf. Wer die Zwei-Wochen-Frist verstreichen lässt, akzeptiert das Ergebnis — rechtskräftig, vollstreckbar, im Bundeszentralregister eingetragen, mit denselben Wirkungen wie ein Urteil nach einer öffentlichen Hauptverhandlung. Wer handelt, kann das Verfahren noch beeinflussen: die Strafhöhe, die Tagessätze, manchmal das Ergebnis als solches.

Dieser Beitrag erklärt, wie das Strafbefehlsverfahren funktioniert, welche Rechtsfolgen zulässig sind, wie Einspruch eingelegt wird, was ein beschränkter Einspruch bringt — und wo die Fallen liegen.

§ 407 StPO: Wann ein Strafbefehl möglich ist

Das Strafbefehlsverfahren ist das schriftliche Massenverfahren des deutschen Strafrechts. Es ermöglicht eine Verurteilung ohne Hauptverhandlung — schnell, diskret, schriftlich. Die gesetzliche Grundlage ist § 407 StPO.

Nur bei Vergehen. Ein Strafbefehl ist ausschließlich bei Vergehen im Sinne des § 12 Abs. 2 StGB möglich — also bei Straftaten, deren gesetzlicher Mindeststrafrahmen unter einem Jahr Freiheitsstrafe liegt. Verbrechen (§ 12 Abs. 1 StGB, Mindeststrafe ein Jahr oder mehr) sind vom Strafbefehlsverfahren ausgeschlossen. Das bedeutet: Wer wegen eines Vergehens beschuldigt wird — Trunkenheitsfahrt, Ladendiebstahl, leichte Körperverletzung, Beleidigung — kann ohne Weiteres per Strafbefehl verurteilt werden. Wer einem Verbrechen beschuldigt wird, muss durch ein Hauptverfahren.

Antrag der Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft stellt nach Abschluss ihrer Ermittlungen einen schriftlichen Strafbefehlsantrag beim zuständigen Amtsgericht. Sie tut das, wenn sie nach Aktenlage eine Hauptverhandlung nicht für erforderlich hält — also wenn der Sachverhalt aus ihrer Sicht klar ist und eine mündliche Verhandlung keinen Erkenntnisgewinn verspräche. Der Antrag benennt die Rechtsfolge und bildet zugleich die Anklageschrift; er begründet die öffentliche Klage (§ 407 Abs. 1 Satz 3 StPO).

Zuständig: der Strafrichter. Das Strafbefehlsverfahren läuft vor dem Strafrichter, also dem Einzelrichter am Amtsgericht. Das Schöffengericht ist theoretisch ebenfalls zuständig, in der Praxis aber selten, weil Strafbefehlsfälle im Schöffengerichts-Strafrahmen selten anfallen.

Der Richter prüft schriftlich. Hält der Richter den Tatverdacht nicht für hinreichend, lehnt er den Erlass ab — mit denselben Wirkungen wie die Nichteröffnung des Hauptverfahrens. Hat er keine Bedenken, erlässt er den Strafbefehl entsprechend dem Antrag. Hat er Bedenken, kann er Hauptverhandlung anberaumen — oder, wenn er eine andere Rechtsfolge für angemessen hält, zunächst mit der Staatsanwaltschaft kommunizieren.

Typische Strafbefehlsdelikte aus der Praxis: Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB), unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB), einfacher Diebstahl (§ 242 StGB), leichte Körperverletzung (§ 223 StGB), Beleidigung (§ 185 StGB) — alles Vergehen, die häufig ohne Hauptverhandlung abgeschlossen werden.

Der Rechtsfolgenkatalog: Was in einem Strafbefehl stehen darf

§ 407 Abs. 2 StPO enthält einen abschließenden Katalog der zulässigen Rechtsfolgen. Was dort nicht steht, darf das Gericht per Strafbefehl nicht verhängen — solche Sanktionen setzen eine Hauptverhandlung voraus.

Geldstrafe ist die häufigste Strafbefehlssanktion. Die Tagessatzzahl bildet das Strafmaß, die Tagessatzhöhe richtet sich nach dem monatlichen Nettoeinkommen (§ 40 Abs. 2 StGB). Die Staatsanwaltschaft schätzt das Einkommen oft pauschal — das ist regelmäßig ein Angriffspunkt für die Verteidigung.

Verwarnung mit Strafvorbehalt (§ 59 StGB): Das Gericht stellt fest, dass die Tat begangen wurde, behält die Strafe aber vor. Im Führungszeugnis erscheint diese Sanktion nicht.

Fahrverbot (§ 44 StGB): Bis zu sechs Monate, isoliert oder neben einer Geldstrafe. Praxisrelevant bei Verkehrsdelikten, bei denen die Fahrerlaubnis nicht entzogen, aber vorübergehend verboten wird.

Einziehung, Vernichtung, Unbrauchbarmachung (§§ 73 ff. StGB): Etwa bei Einziehung von Taterlösen oder -mitteln.

Entziehung der Fahrerlaubnis mit Sperre bis zu zwei Jahren (§§ 69, 69a StGB): Per Strafbefehl ist die Sperrfrist auf maximal zwei Jahre begrenzt. Eine längere Sperre erfordert ein Urteil nach Hauptverhandlung. Diese Rechtsfolge ist besonders bei Trunkenheitsfahrten praxisrelevant.

Tierhaltungsverbot (§ 44a StGB, § 407 Abs. 2 Nr. 2a StPO): Das Verbot, Tiere zu halten, zu betreuen oder mit ihnen berufsmäßig umzugehen, kann per Strafbefehl für die Dauer von einem Jahr bis zu drei Jahren verhängt werden. Diese Rechtsfolge ist seit 2022 im Katalog enthalten.

Absehen von Strafe (§ 60 StGB, § 407 Abs. 2 Nr. 3 StPO): Das Gericht kann im Strafbefehl von Strafe absehen, wenn die Folgen der Tat, die den Täter selbst getroffen haben, so schwer sind, dass die Verhängung einer Strafe offensichtlich verfehlt wäre. In der Praxis selten, aber normtextlich ausdrücklich vorgesehen.

Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr auf Bewährung — nur mit Verteidiger: Diese Möglichkeit besteht nach § 407 Abs. 2 Satz 2 StPO nur, wenn der Beschuldigte im Vorverfahren von einem Verteidiger vertreten wurde. Fehlt ein Verteidiger, bestellt das Gericht gemäß § 408b StPO zwingend einen Pflichtverteidiger, bevor es diesen Weg einschlägt. Dieser Fall ist in der Praxis selten, aber nicht unbekannt — etwa bei Serientätern oder Vorbestraften, bei denen die Staatsanwaltschaft Bewährungsstrafe für ausreichend hält.

Nicht zulässig per Strafbefehl: vollstreckbare Freiheitsstrafe ohne Bewährung, Freiheitsstrafe über einem Jahr (auch mit Bewährung), Führungsaufsicht, Berufsverbot, Unterbringung, Fahrerlaubnisentzug mit Sperrfrist über zwei Jahren, Maßregeln der Besserung und Sicherung.

Ein weiterer Aspekt: Der Strafbefehl muss die Tat hinreichend konkretisieren — Tatzeit, Tatort, gesetzliche Merkmale. Fehlt diese Konkretisierung, kann der Strafbefehl angegriffen werden. Der BGH hat entschieden, dass ein auf einem unwirksamen Strafbefehlsantrag beruhender Strafbefehl — weil die Tat nicht hinreichend konkretisiert wird — keine anderweitige Rechtshängigkeit begründet (BGH, 13. März 2019 – 2 StR 380/18).

§ 410 StPO: Einspruch binnen zwei Wochen

Der Einspruch ist das einzige Rechtsmittel gegen einen Strafbefehl. Er öffnet den Weg in die Hauptverhandlung — oder, beim beschränkten Einspruch auf die Tagessatzhöhe, in ein Beschlussverfahren ohne Hauptverhandlung.

Frist: zwei Wochen ab Zustellung. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Strafbefehl dem Adressaten — oder einer zur Entgegennahme befugten Person — ausgehändigt wird (§ 410 Abs. 1 Satz 1 StPO). Entscheidend ist das Datum auf der Zustellungsurkunde. Wer den Brief erst Tage später öffnet, verliert trotzdem Fristzeit — die Frist läuft ab Zustellung, nicht ab Kenntnisnahme.

Form: schriftlich oder zu Protokoll. Der Einspruch muss schriftlich eingelegt werden — per Brief, Fax oder eingescanntes Schreiben per E-Mail ans Gericht — oder mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle des zuständigen Amtsgerichts. Eine Begründung ist nicht erforderlich. Die Erklärung „Ich lege gegen den Strafbefehl vom [Datum] Einspruch ein” genügt vollständig.

Keine Begründungspflicht. Das ist strategisch wichtig: Man legt Einspruch ein, ohne Karten zu zeigen. Die Verteidigung hat danach Zeit, die Ermittlungsakte anzufordern, die Beweislage zu prüfen und dann zu entscheiden, ob der Einspruch aufrechterhalten oder zurückgenommen wird.

Rücknahme bis zur Urteilsverkündung. Einspruch und Klage können bis zur Verkündung des Urteils im ersten Rechtszug zurückgenommen werden (§ 411 Abs. 3 StPO). Wer also nach Akteneinsicht feststellt, dass der Strafbefehl vertretbar ist, kann den Einspruch zurücknehmen — und das Verfahren endet damit, ohne dass eine Hauptverhandlung stattgefunden hat. Wichtige Einschränkung: Nach Beginn der Hauptverhandlung ist die Rücknahme nur noch mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft möglich (§ 303 StPO i.V.m. § 411 Abs. 3 Satz 2 StPO). Wer den Einspruch vorher zurücknimmt — etwa nach Akteneinsicht, aber noch vor dem Verhandlungstermin —, benötigt diese Zustimmung nicht.

Rechtskraft ohne Einspruch. Wer die Frist verstreichen lässt, akzeptiert den Strafbefehl als rechtskräftiges Urteil (§ 410 Abs. 3 StPO). Die Rechtsfolgen sind dieselben wie nach einer Verurteilung in der Hauptverhandlung: Eintrag im Bundeszentralregister, mögliche Führungszeugnis-Relevanz, Vollstreckbarkeit der Geldstrafe, bei Nichtbezahlung droht Ersatzfreiheitsstrafe.

Beschränkter Einspruch auf Strafmaß oder Tagessatzhöhe

Der Einspruch muss nicht den gesamten Strafbefehl angreifen. § 410 Abs. 2 StPO erlaubt eine Beschränkung auf bestimmte Beschwerdepunkte. Das ist strategisch oft der richtige Weg.

Beschränkung auf die Tagessatzhöhe: Sie akzeptieren die Zahl der Tagessätze — also das Strafmaß —, bestreiten aber, dass Ihr Nettoeinkommen korrekt berechnet wurde. Das ist der häufigste Fall. Die Staatsanwaltschaft setzt die Tagessatzhöhe oft pauschal an, ohne die tatsächlichen Einkommensverhältnisse zu prüfen. Wer tatsächlich weniger verdient, als angenommen, kann die Tagessatzhöhe korrekturbedürftig machen.

Vorteil: Ist der Einspruch wirksam auf die Tagessatzhöhe beschränkt, kann das Gericht mit Zustimmung aller Beteiligten ohne Hauptverhandlung durch Beschluss entscheiden (§ 411 Abs. 1 Satz 3 StPO). Dafür gilt ein partielles Verschlechterungsverbot: Das Gericht darf die Tagessatzhöhe nicht zum Nachteil des Angeklagten erhöhen. Ergebnis: die absolute Geldstrafe in Euro sinkt, ohne öffentliche Hauptverhandlung, ohne Risiko der Verschlechterung.

Beschränkung auf die Tagessatzanzahl: Hier wird das Strafmaß als solches angegriffen — der Schuldvorwurf wird nicht bestritten, aber die Zahl der Tagessätze ist nach Ansicht der Verteidigung zu hoch.

Beschränkung auf einzelne Nebenfolgen: Etwa nur gegen den Fahrerlaubnisentzug oder die Einziehung, nicht gegen die Geldstrafe.

Eine praktisch wichtige Rechtsfrage betrifft die Zäsurwirkung des Strafbefehls bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung (§ 55 StGB): Nach der Rechtsprechung des BGH ist für die Zäsurwirkung grundsätzlich der Zeitpunkt des Erlasses des Strafbefehls maßgeblich (BGH, 10. Juni 1985 – 4 StR 153/85, BGHSt 33, 230). Ergeht nach einem auf die Tagessatzhöhe beschränkten Einspruch ein Beschluss nach § 411 Abs. 1 Satz 3 StPO, ist der Zeitpunkt dieses Beschlusses — nicht des ursprünglichen Strafbefehls — für die Zäsurwirkung bei der Gesamtstrafenbildung maßgeblich (BGH, 7. Januar 2020 – 3 StR 561/19).

Achtung: Kein Verschlechterungsverbot in der Hauptverhandlung (§ 411 Abs. 4)

Das ist der wichtigste Warnhinweis für alle, die einen vollständigen Einspruch erwägen.

Nach der Berufung gilt das Verschlechterungsverbot (§ 331 StPO): Das Berufungsgericht darf die Strafe nicht erhöhen, wenn nur der Angeklagte Rechtsmittel eingelegt hat. Im Strafbefehlsverfahren gilt das nicht. § 411 Abs. 4 StPO stellt klar: Bei Urteilsfällung nach Einspruch ist das Gericht an den im Strafbefehl enthaltenen Ausspruch nicht gebunden — soweit Einspruch eingelegt ist.

Das bedeutet in der Praxis:

Das Gericht kann nach Hauptverhandlung eine höhere Geldstrafe verhängen als im Strafbefehl. Es kann, wenn der Tatbestand das zulässt und die Beweislage es trägt, Freiheitsstrafe ohne Bewährung verhängen. Es kann weitere Nebenfolgen anordnen, die im Strafbefehl nicht enthalten waren.

Wer Einspruch einlegt, weil er hofft, mit einer niedrigeren Strafe davonzukommen, riskiert damit das Gegenteil. Das ist kein theoretisches Szenario. In der Praxis kann ein unglücklich verlaufener Hauptverhandlungstermin zu einem deutlich schlechteren Ergebnis führen als der ursprüngliche Strafbefehl.

Daraus folgt die handwerkliche Grundregel: Vor jedem Einspruch muss die Verteidigung drei Fragen beantworten. Erstens: Gibt es reale Angriffspunkte in der Schuldfrage oder bei der Strafzumessung? Zweitens: Wie hoch ist das Verschlechterungsrisiko in der Hauptverhandlung? Drittens: Gibt es Alternativen — etwa ein beschränkter Einspruch, eine Rücknahme nach Akteneinsicht oder ein Gespräch mit der Staatsanwaltschaft über eine Einstellung nach § 153a StPO?

Die einzige Ausnahme ist der wirksam auf die Tagessatzhöhe beschränkte Einspruch im Beschlussverfahren: Dort gilt das partielle Verschlechterungsverbot des § 411 Abs. 1 Satz 3 StPO — die Tagessatzhöhe darf nicht zum Nachteil erhöht werden.

§ 412 StPO: Die Ausbleibe-Falle

Wer Einspruch einlegt und dann nicht zur Hauptverhandlung erscheint, verliert alles — ohne dass die Sache verhandelt wird.

§ 412 StPO verweist auf § 329 Abs. 1, 3, 6 und 7 StPO: Erscheint der Angeklagte in der Hauptverhandlung ohne genügende Entschuldigung nicht und ist auch kein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht erschienen, verwirft das Gericht den Einspruch durch Urteil. Dieses Verwerfungsurteil macht den Strafbefehl rechtskräftig — der Einspruch war umsonst, und zusätzlich entstehen Verfahrenskosten für den Hauptverhandlungstermin. Gegen das Verwerfungsurteil ist sofortige Beschwerde möglich (§ 329 Abs. 7 StPO i.V.m. § 412 StPO); außerdem kann das Ausbleiben nachträglich entschuldigt werden (§ 329 Abs. 3 StPO).

Die Praxis zeigt ein wiederkehrendes Muster: Der Beschuldigte legt Einspruch ein, bekommt die Ladung zum Hauptverhandlungstermin, erscheint aber nicht — weil er den Termin vergessen hat, weil er ihn unterschätzt hat oder weil er angenommen hat, man könne einfach fernbleiben. Das Ergebnis ist schlechter als ohne jeden Einspruch: Der Strafbefehl ist rechtskräftig, die Einspruchskosten kommen hinzu.

Die Lösung ist einfach: Sobald Einspruch eingelegt ist, muss sichergestellt werden, dass entweder persönlich erschienen wird oder ein Verteidiger mit Vertretungsvollmacht den Termin wahrnimmt. § 411 Abs. 2 StPO erlaubt ausdrücklich die Vertretung durch einen Verteidiger mit nachgewiesener Vollmacht — persönliches Erscheinen ist also nicht zwingend, wenn ein Verteidiger erscheint.

Gegen das Verwerfungsurteil ist Wiedereinsetzung möglich, aber an strenge Voraussetzungen geknüpft. Wer einfach vergessen hat zu erscheinen, wird damit in der Regel keinen Erfolg haben.

Wiedereinsetzung § 44 StPO bei verpasster Frist

Wer die Zwei-Wochen-Frist ohne eigenes Verschulden versäumt hat, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen.

Voraussetzung: kein Verschulden. Bereits leichte Fahrlässigkeit schließt die Wiedereinsetzung aus. Der Maßstab ist streng. Wer den Brief ignoriert hat, wer ihn zwar erhalten hat, aber zu beschäftigt war um zu reagieren, wer davon ausging, dass es schon gut gehen wird — all das begründet kein Wiedereinsetzungsrecht.

Anerkannte Fallgruppen ohne Verschulden:

Urlaub und vorübergehende Ortsabwesenheit: Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass ein Beschuldigter, der sich bei Zustellung des Strafbefehls für drei Wochen im Ausland aufhielt, nicht schuldhaft gehandelt hat. Bei kurzfristiger, vorübergehender Abwesenheit von bis zu etwa sechs Wochen muss niemand besondere Vorkehrungen gegen mögliche Zustellungen treffen. Eine Verweigerung der Wiedereinsetzung in einem solchen Fall verstößt gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG und gegen das rechtliche Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG (BVerfG, 18. Oktober 2012 – 2 BvR 2776/10).

Daneben sind anerkannt: Krankenhausaufenthalt oder schwere Erkrankung mit nachgewiesener Verhinderung, fehlende oder falsche Rechtsbehelfsbelehrung (§ 44 Satz 2 StPO: Fristversäumnis gilt als unverschuldet, wenn die Belehrung nach § 35a StPO unterblieben ist), Zustellungsmängel (Strafbefehl an einen Nichtberechtigten zugestellt).

Antragsfrist und Form. Der Wiedereinsetzungsantrag muss innerhalb von einer Woche nach Wegfall des Hindernisses beim Gericht gestellt werden (§ 45 StPO). Gleichzeitig ist der Einspruch nachzuholen. Das Hindernis muss glaubhaft gemacht werden — durch eidesstattliche Versicherung, Reisebelege, Krankenhaus- oder Arztbescheinigung.

Wer verspätet zum Anwalt kommt, sollte deshalb als Erstes klären: Wie lange ist der Strafbefehl schon rechtskräftig? War das Hindernis noch nicht länger als eine Woche weggefallen? Ist das Hindernis glaubhaft belegbar?

Vorteile des Strafbefehls: Diskretion, kein öffentliches Verfahren, Eintragung wie ein Urteil

Für Betroffene, die auf Diskretion angewiesen sind — Beamte, Lehrer, Ärzte, Selbstständige mit Berufsprestige — hat das Strafbefehlsverfahren einen wesentlichen Vorzug: Es gibt keine öffentliche Hauptverhandlung. Kein Erscheinen vor Richter und Staatsanwalt, keine Zeugenaussagen im Gerichtssaal, keine Presseberichterstattung, kein öffentlicher Termin, der in Fachkreisen oder im sozialen Umfeld bekannt werden könnte.

Dieser Vorzug ist real. Wer durch einen akzeptierten Strafbefehl mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen abschließt, hat eine nicht öffentliche, schriftliche Erledigung — und ist bei einem erstmaligen Delikt im Regelfall nicht im Führungszeugnis eingetragen.

Die Kehrseite: Der rechtskräftige Strafbefehl ist im Bundeszentralregister eingetragen wie ein Urteil nach Hauptverhandlung. Er erzeugt dieselbe Zäsurwirkung für spätere Gesamtstrafenbildung. Für Beamte löst er die disziplinarrechtlichen Meldepflichten aus, die eine Einstellung nach § 153a StPO nicht auslösen würde — ein wichtiger Unterschied, der häufig übersehen wird.

Die Frage, ob ein Strafbefehl akzeptiert oder angefochten werden soll, ist deshalb keine Frage der Mut-Kosten-Kalkulation, sondern eine handwerkliche Abwägung: Beweislage, Strafmaß, Risiken, berufliche Folgen, Alternativen.

Was jetzt zu tun ist

Haben Sie einen Strafbefehl erhalten, zählt jeder Tag. Die Zwei-Wochen-Frist läuft ab Zustellung — nicht ab dem Tag, an dem Sie den Brief geöffnet haben.

Schweigen Sie gegenüber der Polizei und der Staatsanwaltschaft. Legen Sie nicht ohne anwaltliche Beratung Einspruch ein — und lassen Sie die Frist erst recht nicht ungenutzt verstreichen. Prüfen Sie das Datum auf der Zustellungsurkunde und rechnen Sie nach, wie viel Zeit noch bleibt.

Ein Strafverteidiger liest den Strafbefehl, fordert die Ermittlungsakte an und bewertet Beweislage, Strafmaß und Risiken — bevor irgendetwas entschieden wird. Oft ist ein beschränkter Einspruch auf die Tagessatzhöhe der richtige Weg: kein Risiko, keine Hauptverhandlung, niedrigere Geldstrafe in absoluten Euro. Manchmal lohnt der vollständige Einspruch. Manchmal ist die sachgerechteste Entscheidung, den Strafbefehl rechtskräftig werden zu lassen.

Was immer die richtige Entscheidung ist — sie sollte auf der Grundlage der Akte getroffen werden, nicht auf der Grundlage des Schocks über den gelben Brief.

→ Zum Thema Körperverletzung und Strafbefehl · Ladendiebstahl · Fahrerflucht · Trunkenheitsfahrt · Beleidigung

Häufig gestellte Fragen

  • Was ist ein Strafbefehl?

    Ein Strafbefehl ist eine schriftliche Verurteilung durch das Amtsgericht ohne mündliche Hauptverhandlung (§ 407 StPO). Die Staatsanwaltschaft beantragt ihn, wenn sie eine Hauptverhandlung nicht für erforderlich hält. Der Richter prüft den Antrag schriftlich und erlässt den Strafbefehl, wenn er keine Bedenken hat. Wer innerhalb von zwei Wochen keinen Einspruch einlegt, ist rechtskräftig verurteilt — mit denselben Wirkungen wie ein Urteil nach Hauptverhandlung.

  • Wie lange habe ich Zeit, Einspruch einzulegen?

    Zwei Wochen ab dem Tag der Zustellung des Strafbefehls (§ 410 Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt mit der Aushändigung des Briefes an Sie oder eine zur Entgegennahme berechtigte Person. Ist die Frist abgelaufen, steht der Strafbefehl einem rechtskräftigen Urteil gleich (§ 410 Abs. 3 StPO). Handeln Sie deshalb sofort — nicht nach ein paar Tagen Bedenkzeit.

  • Muss ich den Einspruch begründen?

    Nein. Der Einspruch bedarf keiner Begründung. Es genügt eine kurze schriftliche Erklärung an das Amtsgericht, das den Strafbefehl erlassen hat — oder eine mündliche Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle. Der Einspruch kann auch per Fax oder als eingescanntes Schreiben eingelegt werden. Wichtig ist nur: Er muss innerhalb der Zwei-Wochen-Frist beim Gericht eingehen.

  • Kann ich den Einspruch auf die Strafhöhe beschränken?

    Ja. Der Einspruch kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden (§ 410 Abs. 2 StPO) — etwa nur auf die Tagessatzhöhe, wenn Sie die Zahl der Tagessätze (das Strafmaß) akzeptieren, aber Ihr Nettoeinkommen falsch berechnet wurde. Ist der Einspruch wirksam auf die Tagessatzhöhe beschränkt, kann das Gericht mit Zustimmung aller Beteiligten ohne Hauptverhandlung durch Beschluss entscheiden — und darf die Tagessatzhöhe nicht zum Nachteil erhöhen.

  • Was passiert, wenn ich die Frist verpasse?

    Der Strafbefehl wird rechtskräftig. Bei unverschuldeter Fristversäumnis können Sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen (§ 44 StPO). Der Antrag muss innerhalb einer Woche nach Wegfall des Hindernisses gestellt werden, gleichzeitig ist der Einspruch nachzuholen. Wer zum Zeitpunkt der Zustellung ortsabwesend war — etwa im Urlaub — handelt nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts nicht schuldhaft, sofern die Abwesenheit vorübergehend war (BVerfG, 18. Oktober 2012 – 2 BvR 2776/10).

  • Was darf ein Strafbefehl höchstens verhängen?

    Der Rechtsfolgenkatalog des § 407 Abs. 2 StPO ist abschließend. Zulässig sind: Geldstrafe, Verwarnung mit Strafvorbehalt, Fahrverbot, Einziehung, Entziehung der Fahrerlaubnis mit Sperre bis zu zwei Jahren, Tierhaltungsverbot für ein bis drei Jahre (§ 44a StGB), Absehen von Strafe (§ 60 StGB) sowie Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr auf Bewährung — aber nur wenn im Ermittlungsverfahren ein Verteidiger tätig war. Vollstreckbare Freiheitsstrafe, Freiheitsstrafe über einem Jahr (auch mit Bewährung) oder Führungsaufsicht sind durch Strafbefehl nicht möglich.

  • Wird der Strafbefehl im Führungszeugnis eingetragen?

    Der rechtskräftige Strafbefehl wird wie ein Urteil im Bundeszentralregister eingetragen (§ 4 BZRG). Im einfachen Führungszeugnis erscheinen Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen jedoch nicht, sofern keine weiteren Einträge vorliegen (§ 32 BZRG). Ein typischer Strafbefehl etwa nach Trunkenheitsfahrt mit 40 Tagessätzen erscheint bei einem nicht vorbestraften Betroffenen deshalb nicht im Führungszeugnis — ein häufig übersehener Gesichtspunkt.

  • Kann die Strafe nach Einspruch höher ausfallen?

    Ja. Das ist die entscheidende Warnung: Nach Einspruch gilt das Verschlechterungsverbot nicht (§ 411 Abs. 4 StPO). Das Gericht ist in der Hauptverhandlung an den Strafbefehl nicht gebunden. Es kann eine höhere Geldstrafe, weitere Nebenfolgen oder — wenn der Tatbestand es erlaubt — sogar Freiheitsstrafe ohne Bewährung verhängen. Der Einspruch ist kein risikofreies Rechtsmittel. Ob er sich lohnt, hängt von Beweislage, Strafzumessung und dem konkreten Risiko ab.

  • Was passiert, wenn ich nicht zur Hauptverhandlung erscheine?

    Das Gericht verwirft den Einspruch durch Urteil (§ 412 StPO i.V.m. § 329 Abs. 1, 3, 6 und 7 StPO) — ohne Verhandlung in der Sache. Der Strafbefehl wird dadurch rechtskräftig, und es kommen Verfahrenskosten für die Verwerfung hinzu. Erscheint hingegen ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht, ist das Nicht-Erscheinen des Angeklagten unschädlich. Gegen das Verwerfungsurteil ist sofortige Beschwerde möglich; außerdem kann das Ausbleiben im Nachgang entschuldigt werden (§ 329 Abs. 3 und 7 StPO).

  • Ist ein Strafbefehl öffentlich?

    Nein. Das ist einer der entscheidenden Vorteile des Strafbefehlsverfahrens: Es gibt keine öffentliche Hauptverhandlung, keinen Auftritt vor Richter und Staatsanwalt, keine Zeugen im Gerichtssaal und keine Presseberichterstattung. Der Strafbefehl wird zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft und Betroffenen abgewickelt — diskret und schriftlich. Für Beamte, Lehrer, Ärzte und Selbstständige, bei denen öffentliche Verfahren berufliche Folgen haben könnten, ist das ein erheblicher Vorteil.

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Nach der Schlägerei vor der Kneipe hatte ich schon alles abgeschrieben. Rappaport hat die Zeugenaussagen nebeneinandergelegt und den Widerspruch gefunden. Am Ende Einstellung gegen Geldauflage.“

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Ich hatte den gelben Brief zwei Tage im Kasten liegen lassen, weil ich nicht wusste, was das ist. Er hat sofort Einspruch eingelegt, die Tagessätze halbiert und die Sache still erledigt.“

Fachanwalt für Strafrecht Florian Rappaport in seiner Kanzlei in Freiburg

Rechtsanwalt Rappaport

Den Fachanwaltstitel verleiht die Rechtsanwaltskammer an Strafverteidiger, die umfangreiche praktische Erfahrung aus einer hohen Zahl persönlich bearbeiteter Fälle vorweisen und ihr vertieftes theoretisches Wissen in mehreren Prüfungen belegen. Eine jährliche Fortbildungspflicht sichert, dass diese Kenntnisse aktuell bleiben. So ist der Fachanwaltstitel ein unabhängig geprüfter Beleg für gesicherte Fachkunde.

Studium an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg / Referendariat am Landgericht Freiburg / ausschließlich im Strafrecht tätig / Verteidigung in Freiburg, Offenburg und Lörrach

„Allgemeines Strafrecht ist das tägliche Handwerk. Körperverletzung nach dem Nachbarschaftsstreit, Betrugsvorwurf aus einem missverstandenen Geschäft, Fahrerflucht nach einer Sekunde Unaufmerksamkeit — jeder dieser Vorwürfe hat eine Geschichte, und jede Geschichte steht in der Akte.

Meine Aufgabe ist, diese Akte zu lesen, bevor Sie dazu Stellung nehmen. Dann wissen wir, wo wir stehen. Erst dann entscheiden wir, ob Schweigen, Einlassung, Antrag auf Einstellung oder der Weg in die Hauptverhandlung der richtige ist.

Kein Drama. Keine Moral. Handwerk."

rappaport@rappaport-verteidigung.de

Das erste Gespräch

Manche Anrufe sind nicht leicht — und Sie müssen vorher nicht wissen, wo Sie anfangen sollen. Erzählen Sie, was passiert ist; ich höre zu und ordne ein, was das bedeutet. Am Ende sehen wir gemeinsam, was sinnvoll wäre — und ob ich der richtige Verteidiger für Ihre Sache bin.

Erfolge

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Als Geschäftsführer mit einem Untreue-Vorwurf fühlt man sich abgehängt von der eigenen Firma. Rappaport hat zuerst die Akte gelesen und mir nach drei Tagen gesagt, was realistisch ist und was nicht. Das war die wichtigste Unterhaltung im ganzen Verfahren.“

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Ich war mir sicher, dass ich weiterfahren durfte — kein Schaden zu sehen. Drei Wochen später Anzeige wegen Fahrerflucht. Er hat die tätige Reue nach § 142 Abs. 4 durchgesetzt, Strafbefehl ohne Fahrverbot.“

Strafverteidiger Florian Rappaport, Fachanwalt für Strafrecht in Freiburg

Was treibt mich an, Menschen im Kernstrafrecht zu verteidigen?

„Im Kernstrafrecht geht es selten um spektakuläre Fälle. Es geht um Existenzen: den Geschäftsführer, der seinen Aufsichtsrat nicht verlieren darf, den Azubi, dessen Führungszeugnis gerade jetzt entscheidet, die Familie, die wegen einer Fahrerflucht vor dem Führerscheinverlust steht. Für diese Mandanten so ruhig und gründlich zu arbeiten, wie es der Fall erlaubt — und das mildeste Ergebnis zu erzielen, das die Aktenlage hergibt —, ist die Arbeit, die mich seit Jahren an diesem Beruf hält."

Ihre ersten Schritte

  1. Schweigen Sie.

    Keine Aussage bei der Polizei, keine „Klärung" am Telefon, keine SMS an den Geschädigten. Ihr Schweigen darf Ihnen nicht zum Nachteil ausgelegt werden – jedes Wort, das Sie sagen, dagegen schon.

  2. Sie erteilen Vollmacht.

    Wir fordern die Ermittlungsakte an und lesen sie, bevor Sie sich äußern. Sobald wir wissen, was die Behörden wirklich in der Hand haben, nehmen wir gezielt Einfluss auf den Gang des Verfahrens – mit den richtigen Anträgen zur richtigen Zeit.

  3. Gemeinsame Strategie.

    Einstellung, Strafbefehl, Einlassung oder Hauptverhandlung – für jede Lage gibt es einen Weg. Wir wählen ihn gemeinsam und auf Grundlage der Akte und verfolgen ihn konsequent: möglichst diskret und mit dem besten Ergebnis.

  4. Lassen Sie uns ins Gespräch kommen

    Schon am Telefon klären wir Ihre ersten Fragen.

    0761 458 754 80

Oder lassen Sie sich zurückrufen.

Wann erreichen wir Sie am besten?

Sie können mehrere Zeiträume wählen.

Rechtsanwalt Rappaport am Schreibtisch bei der Arbeit am Schriftsatz

Beharrlich.

Ein Strafverfahren zieht sich oft über Monate. Rechtsanwalt Rappaport verfolgt Ihre Sache mit Geduld und Beharrlichkeit, bis sie entschieden ist.

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Mein Sohn war siebzehn, Graffiti an einer S-Bahn. Das ganze Haus stand Kopf. Er hat mit der Jugendgerichtshilfe geredet, einen TOA aufgesetzt, am Ende Einstellung nach § 45 JGG. Keine Eintragung, die später irgendwas verbaut hätte.“

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Ich hatte nie ein Verfahren in meinem Leben. Er hat mir die drei Wochen bis zur Akteneinsicht genommen, in denen ich sonst im Kreis gedacht hätte, und mir danach ruhig gesagt, was jetzt Schritt für Schritt passiert.“

Strafverteidiger Florian Rappaport im Mandantengespräch am Besprechungstisch in Freiburg

Sie sind nicht allein.

Ab dem ersten Gespräch denke und handle ich für Sie – Sie müssen das nicht allein tragen.

Wie bewerten Mandantinnen und Mandanten unsere Leistungen?

„Herr Rappaport erscheint sehr ruhig und bedacht. Erfasst jedes Detail und sorgt im entscheidenden Moment für eine erfolgreiche Überraschung. So ist es mir in meinem eigentlich aussichtslosen Fall ergangen. Viele herzlichen Dank für diesen tollen Erfolg Absolut empfehlenswert für jeden.“
E. U.
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„Ich kann Herr Rappaport uneingeschränkt weiterempfehlen. Er hat mich durch einen sehr unangenehmen und belastenden Prozess begleitet und mir von Anfang an das Gefühl gegeben, in den besten Händen zu sein. Er war jederzeit erreichbar, nahm sich viel Zeit, um mir zuzuhören, und hat sich mit großer Sorgfalt und Professionalität um meinen Fall gekümmert. Seine ruhige, zuversichtliche Art hat mir in einer schwierigen Zeit viel Sicherheit gegeben. Dank seines Engagements und seiner Kompetenz konnte ich das bestmögliche Ergebnis erzielen. Vielen Dank für die hervorragende Unterstützung!“
S. R.
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„Herr Rappaport hat alles zum guten gewendet. Sehr kompetent. Bei Fragen kann man sich immer melden.100% Weiterempfehlung. Vielen vielen Dank nochmal.“
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„Ich möchte die Kanzlei und Herrn Rappaport als Strafverteidiger wärmstens empfehlen. Herr Rappaport ist ein wahrer Mann vom Fach und hat meine Verteidigung äußerst erfolgreich geführt (das Verfahren wurde eingestellt). Er ist freundlich, ehrlich, sehr akkurat und hört einem zu. Ich bin mit dem Ergebnis und seiner Arbeit voll und ganz zufrieden.“
D. S.
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„Herr Rappaport ist wunderbar. Immer erreichbar, sehr freundlich und nicht verklemmt wie manch andere Rechtsanwälte. Hat das Maximum herausgeholt, sodass ich mehr als zufrieden sein kann. Jederzeit zu empfehlen.“
M. K.
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Presse: RAPPAPORT · Verteidigung in den Medien

Kanzleihund Lara, Golden Retriever bei Strafverteidiger Florian Rappaport in Freiburg

Mandanten-Begleithündin Lara

Um Ihren Besuch in unserer Kanzlei so angenehm wie möglich zu gestalten, begrüßt Sie auf Wunsch unsere Golden Retriever-Hündin Lara. Sie begleitet Beratungsgespräche, lässt sich streicheln oder liegt einfach still dabei. Ihre Gelassenheit hilft vielen Mandanten, zur Ruhe zu kommen und sich besser zu konzentrieren.

Erfahren Sie mehr über unsere Arbeit.

Wir stellen unsere Tätigkeitsschwerpunkte vor.

Weitere Videos finden Sie auf den Seiten zu den einzelnen Tätigkeitsschwerpunkten.

Und in unserem Ratgeber Strafrecht geben wir online Antworten auf einige häufige Fragen aus unserem Alltag als Strafverteidiger.

Überblick

Häufig gestellte Fragen rund um das Thema

Körperverletzung (§§ 223, 224 StGB) — von der Ohrfeige bis zum Flaschenwurf

  • Wie hoch ist die Strafe bei einfacher Körperverletzung?

    § 223 StGB sieht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. In der Praxis dominieren bei Ersttätern Geldstrafen im unteren Tagessatzbereich; Einstellungen nach § 153 oder § 153a StPO sind häufig. § 223 ist ein Antragsdelikt — ohne Strafantrag des Verletzten läuft das Verfahren nur, wenn die Staatsanwaltschaft ein besonderes öffentliches Interesse bejaht.

    → Vertieft im Beitrag: Strafrahmen, Notwehr, Einwilligung, Einstellung

  • Was zählt als gefährliches Werkzeug nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB?

    Jeder Gegenstand, der nach seiner konkreten Verwendung geeignet ist, erhebliche Verletzungen zu verursachen. Flasche, Gürtel, heißes Wasser, ein Hund — und nach BGH 6 StR 298/22 auch ein Turnschuh, wenn mit Anlauf ins Gesicht getreten wird. Der bloß beschuhte Fuß reicht nach BGH 2 StR 467/14 hingegen nicht automatisch. Die Bewertung ist einzelfallabhängig und eine klassische Verteidigungslinie.

    → Vertieft im Beitrag: Die fünf Qualifikationen des § 224 StGB

  • Was bringt eine Entschuldigung beim Verletzten (TOA)?

    Der Täter-Opfer-Ausgleich nach § 46a StGB kann zur Strafmilderung oder sogar zum Absehen von Strafe führen, wenn der Täter in einem ernsthaften Prozess mit dem Verletzten eine Wiedergutmachung erreicht. Bei § 223 öffnet das oft den Weg zur Einstellung nach § 153a StPO; bei § 224 reduziert es das Strafmaß spürbar.

    → Vertieft im Beitrag: Einstellung, Strafmilderung, TOA im Detail

Zum Grundtatbestand § 223 →

Eigentumsdelikte: Diebstahl, Ladendiebstahl, Raub

  • Was droht bei einem Ladendiebstahl?

    § 242 StGB sieht bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor. In der Praxis erfolgen die meisten Erstmal-Ladendiebstähle mit geringem Warenwert per Einstellung nach § 153 StPO, § 153a StPO mit Geldauflage oder Strafbefehl. Entscheidend ist § 248a StGB: Bei geringwertiger Beute wird nur auf Strafantrag verfolgt, wenn die Staatsanwaltschaft kein besonderes öffentliches Interesse bejaht.

    → Vertieft im Beitrag: Geringwertigkeitsgrenze, § 243 Regelbeispiele, Diversion

  • Wie hoch ist die Geringwertigkeitsgrenze?

    Der BGH hat sie 2004 bei 25 Euro gesehen (BGH 2 StR 176/04); zahlreiche OLG und die überwiegende Kommentarliteratur ziehen heute die Grenze bei etwa 50 Euro. Eine einheitliche Linie gibt es nicht. Liegt der Wert darüber, entfällt das Antragserfordernis — das Verfahren läuft dann automatisch.

    → Vertieft im Beitrag: BGH-Rechtsprechung, Führungszeugnis-Folgen

  • Warum ist Raub ein Verbrechen — und was heißt das praktisch?

    § 249 StGB sieht Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr vor; damit ist Raub nach § 12 Abs. 1 StGB ein Verbrechen. Folge: kein Strafbefehl, Untersuchungshaft häufiger möglich (§ 112 Abs. 3 StPO), und die Hauptverhandlung ist zwingend. Verteidigungsziel ist regelmäßig der minder schwere Fall (§ 249 Abs. 2 StGB) oder — bei Heranwachsenden — die Anwendung von Jugendstrafrecht nach § 105 JGG.

    → Vertieft im Beitrag: § 249–252 StGB, schwerer Raub, JGG bei Heranwachsenden

Zum Ladendiebstahl-Ratgeber →

Betrug (§ 263 StGB) — vom eBay-Streit bis zum Bandenbetrug

  • Ab welchem Schaden gilt der besonders schwere Fall?

    Nach der BGH-Rechtsprechung (1 StR 274/03, BGHSt 48, 354; bestätigt 1 StR 373/15, BGHSt 61, 28) beginnt der „Vermögensverlust großen Ausmaßes" nach § 263 Abs. 3 Nr. 2 StGB einheitlich bei 50.000 Euro. Der Strafrahmen verschiebt sich dann auf sechs Monate bis zehn Jahre. Maßgeblich ist der Schaden der Einzeltat, nicht ein Aufaddieren.

    → Vertieft im Beitrag: Regelbeispiele, gewerbsmäßiger Bandenbetrug, Einziehung

  • Wird das erlangte Geld nach § 73 StGB eingezogen?

    Ja, nach dem Bruttoprinzip — das heißt, der gesamte durch die Täuschung erlangte Betrag, ohne Abzug eigener Aufwendungen. Ist das Geld verbraucht, tritt Wertersatz-Einziehung nach § 73c StGB an seine Stelle, als vollstreckbarer Schuldtitel. In vielen Fällen ist die Einziehung wirtschaftlich härter als die Strafe selbst.

    → Vertieft im Beitrag: Einziehung im Detail, Schadenswiedergutmachung

  • Hilft es, den Schaden zurückzuzahlen?

    Rückzahlung wirkt immer strafmildernd als Nachtatverhalten nach § 46 Abs. 2 StGB. Ein vollständiger Täter-Opfer-Ausgleich nach § 46a StGB erfordert zusätzlich einen kommunikativen Prozess mit dem Geschädigten. Bei kleinen Schäden und früher Rückzahlung ist oft Einstellung nach § 153a StPO mit Geldauflage möglich.

    → Vertieft im Beitrag: TOA, § 153a StPO, Wiedergutmachung

Zum Beitrag Betrug →

Wirtschaftsstrafrecht: Untreue und Geldwäsche

  • Wer kann sich überhaupt wegen Untreue (§ 266 StGB) strafbar machen?

    Nur wer eine besondere, qualifizierte Vermögensbetreuungspflicht hat — Geschäftsführer, Prokuristen, Vorstände, Verwalter, Vermögensverwalter, faktische Geschäftsführer. Einfache Arbeitnehmer scheiden in der Regel aus. Der Nachteil muss nach BVerfG 2 BvR 2559/08 (23.06.2010) konkret beziffert sein — eine „Vermögensgefährdung" ohne Quantifizierung trägt keinen Schuldspruch.

    → Vertieft im Beitrag: Missbrauchs- vs. Treuebruchtatbestand, Mannesmann, Siemens

  • Wird mein Bankkonto nach § 261 StGB eingezogen, obwohl ich nichts wusste?

    § 261 Abs. 6 StGB bestraft die leichtfertige Geldwäsche bis zu zwei Jahre. Wer Warnsignale ignoriert hat — unrealistisch hohe Provisionen, unbekannter Auftraggeber, Druck zur schnellen Weiterleitung —, kann als Finanzagent nach § 261 StGB belangt werden. Die Qualifikation des § 261 Abs. 4 StGB greift nach BGH 5 StR 372/21 allerdings nur bei GwG-Verpflichteten, nicht bei gewöhnlichen Finanzagenten. Die Einziehung erfolgt nach dem Bruttoprinzip über die gesamte durchgeleitete Summe.

    → Vertieft im Beitrag: Leichtfertigkeit, Einziehung, Selbstanzeige § 261 Abs. 7

Zum Untreue-Beitrag →

Steuerstrafrecht: Steuerhinterziehung und Selbstanzeige

  • Ab welchem hinterzogenen Betrag droht Freiheitsstrafe ohne Bewährung?

    Nach der BGH-Strafzumessungstabelle (1 StR 416/08, BGHSt 53, 71; 1 StR 525/11, BGHSt 57, 123) ist ab 50.000 Euro Hinterziehungsbetrag der besonders schwere Fall („großes Ausmaß") indiziert; ab etwa einer Million Euro ist eine Bewährungsstrafe in der Regel nicht mehr vertretbar. Das ist keine starre Grenze, aber die Orientierung jedes Tatgerichts.

    → Vertieft im Beitrag: Strafzumessungstabelle, großes Ausmaß, Verjährung

  • Bringt eine Selbstanzeige tatsächlich Straffreiheit?

    Nur wenn sie vollständig ist — und zwar für alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart der letzten mindestens zehn Kalenderjahre (§ 371 AO). Teilanzeigen sind unwirksam (BGH 1 StR 577/09). Sperrgründe wie Prüfungsanordnung, Einleitung eines Strafverfahrens oder Entdeckung schließen die Selbstanzeige aus. Bei Beträgen über 25.000 Euro je Tat kommt zusätzlich der Strafzuschlag nach § 398a AO (10 %, 15 % oder 20 %).

    → Vertieft im Beitrag: Sperrgründe, § 398a AO, leichtfertige Verkürzung

Zum Beitrag § 370 AO →

Beleidigung, Üble Nachrede, Verleumdung — vor allem im Internet

  • Ist eine Online-Beleidigung strenger bestraft als eine am Küchentisch?

    Ja. Seit der Reform 2021 verdoppeln die Internet-Qualifikationen der §§ 185 Satz 2, 186 Satz 2, 187 Satz 2 StGB den jeweiligen Strafrahmen, wenn die Äußerung öffentlich oder durch Verbreiten eines Inhalts im Sinne von § 11 Abs. 3 StGB begangen wurde. Eine kleine WhatsApp-Familiengruppe erfüllt dieses Merkmal meist nicht; bei größeren Gruppen oder Social-Media-Posts sehr wohl.

    → Vertieft im Beitrag: Internet-Qualifikation, WhatsApp, Reform 2021

  • Wann ist scharfe Kritik noch Meinung — und wann Schmähkritik?

    Das BVerfG hat mit seinen vier Entscheidungen vom 19.05.2020 (u.a. 1 BvR 2397/19) und der Künast-Entscheidung vom 19.12.2021 (1 BvR 1073/20) die Linie geschärft: Schmähkritik ist ein eng auszulegender Ausnahmefall, bei dem die Diffamierung der Person ganz im Vordergrund steht. Im Normalfall ist eine konkrete Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Ehrenschutz zwingend.

    → Vertieft im Beitrag: BVerfG-Rechtsprechung, Formalbeleidigung, § 193 StGB

Zum Beitrag Beleidigung →

Billigung und Belohnung von Straftaten (§ 140 StGB) — Parolen, Posts, Versammlungen

  • Macht man sich strafbar, wenn man eine Gewalttat im Netz gutheißt?

    Möglicherweise. § 140 StGB stellt das öffentliche Billigen schwerer Katalogtaten — etwa Mord, Völkermord oder Kriegsverbrechen — unter Strafe, wenn es geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. Seit der Reform 2021 sind auch künftige Taten erfasst. Strafrahmen: bis zu drei Jahre oder Geldstrafe. Entscheidend ist aber die Auslegung der Äußerung — und ob sie sich auf eine konkrete Katalogtat bezieht.

    → Vertieft im Beitrag: Tatenkatalog, Eignung zur Friedensstörung, Reform 2021

  • Ist „From the River to the Sea“ strafbar?

    Das ist rechtlich umstritten und höchstrichterlich nicht geklärt. Gerichte beurteilen solche Parolen je nach Kontext unterschiedlich — teils unter § 140 StGB, teils unter § 86a StGB. Das BVerfG verlangt bei mehrdeutigen Äußerungen, dass straflose Deutungen mit tragfähigen Gründen ausgeschlossen werden, bevor verurteilt wird (Stolpe-Doktrin). Genau hier liegt der zentrale Verteidigungsansatz.

    → Vertieft im Beitrag: Mehrdeutige Parolen, Verteidigung, Meinungsfreiheit

Zum Beitrag § 140 StGB →

Nötigung und Bedrohung — auch im Beziehungsumfeld

  • Ist eine WhatsApp-Drohung wirklich strafbar?

    Seit der Reform vom 03.04.2021 ja — § 241 Abs. 1 StGB erfasst Drohungen mit rechtswidrigen Taten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen eine Sache von bedeutendem Wert; nicht mehr nur Drohungen mit Verbrechen. Entscheidend ist, dass die Drohung aus Sicht eines objektiven Empfängers ernst gemeint erscheint. Vage Äußerungen wie „das wirst du noch bereuen" erfüllen den Tatbestand meist nicht.

    → Vertieft im Beitrag: § 241 Abs. 1–4, ernst gemeinte Drohung, Ex-Partner-Konflikte

  • Wann wird Drängeln auf der Autobahn zur Nötigung?

    Wenn dichtes Auffahren in nötigender Absicht erfolgt und ein durchschnittlicher Fahrer dadurch zu einem bestimmten Verhalten gedrängt werden soll — typischerweise zum Wechsel auf die rechte Spur (BGH 4 StR 725/94). Kurzzeitiges Drängeln reicht nicht; die Handlung muss sich verfestigen. Ausbremsen wurde in der jüngeren Rechtsprechung (BGH 3 StR 204/20 u.a.) zurückhaltender bewertet.

    → Vertieft im Beitrag: Straßenverkehrsnötigung, Verwerflichkeit, BVerfG zur Sitzblockade

Zum Beitrag §§ 240, 241 →

Sachbeschädigung, Graffiti und Vandalismus

  • Ist Graffiti heute automatisch strafbar?

    Seit 2005 ja, wenn das Erscheinungsbild der Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert wird (§ 303 Abs. 2 StGB). Ein schnell abwaschbarer Kreideschriftzug fällt eher nicht darunter; ein dauerhaftes Tag mit Spraydose regelmäßig schon. Sachbeschädigung ist ein Antragsdelikt; die Frist beträgt drei Monate ab Kenntnis (§ 303c StGB).

    → Vertieft im Beitrag: Graffiti-Klausel, Antragsdelikt, Einstellung, Diversion

  • Was droht bei zerkratztem Auto im Nachbarschaftsstreit?

    § 303 Abs. 1 StGB sieht bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor. In der Praxis folgen Einstellungen nach § 153a StPO mit Geldauflage oder Strafbefehle mit Geldstrafe, wenn der Schaden repariert und die Reue nachvollziehbar ist. Daneben besteht zivilrechtliche Schadensersatzpflicht nach § 823 BGB.

    → Vertieft im Beitrag: Strafrahmen, TOA, zivilrechtliche Folgen

Zum Beitrag § 303 StGB →

Widerstand und tätlicher Angriff gegen Polizeibeamte

  • Was hat sich seit 2017 und 2021 bei §§ 113, 114 StGB geändert?

    2017 wurde der „tätliche Angriff" aus § 113 herausgelöst und als selbständiger § 114 StGB geregelt — mit Mindeststrafe drei Monate Freiheitsstrafe (keine Geldstrafe möglich!). § 114 gilt bereits bei jeder Diensthandlung, nicht nur bei Vollstreckungshandlungen. Die BGH-Leitentscheidung BGH 5 StR 157/20 (BGHSt 65, 36) konkretisiert den Begriff des tätlichen Angriffs: erforderlich ist eine feindselig-körperliche Einwirkung, ohne dass es zu einer Verletzung kommen muss.

    → Vertieft im Beitrag: § 113 vs. § 114, Rechtmäßigkeit der Vollstreckung, Notwehr

  • Darf ich mich gegen eine rechtswidrige Polizeimaßnahme wehren?

    Ja — § 113 Abs. 3 StGB schließt die Strafbarkeit bei rechtswidriger Vollstreckung ausdrücklich aus; § 32 StGB (Notwehr) bleibt anwendbar. Bei § 114 ist die Rechtslage strittig, die herrschende Meinung wendet § 113 Abs. 3 StGB analog an. Die strafrechtliche Rechtmäßigkeitsprüfung ist allerdings milder als die verwaltungsrechtliche — ein formal unwirksamer Platzverweis ist nicht automatisch strafrechtlich rechtswidrig.

    → Vertieft im Beitrag: Rechtmäßigkeitsprüfung, Irrtum § 113 Abs. 4, passiver Widerstand

Zum Beitrag §§ 113, 114 StGB →

Fahrerflucht und Alkohol am Steuer

  • Wie hoch ist die Promillegrenze, ab der Alkohol am Steuer eine Straftat ist?

    Beim Kraftfahrzeug: 1,1 ‰ absolute Fahruntüchtigkeit (BGH 4 StR 297/90, BGHSt 37, 89); beim Fahrrad: 1,6 ‰ (BGH 4 StR 543/85, BGHSt 34, 133). Zwischen 0,5 und 1,09 ‰ ist es eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG. Ab 0,3 ‰ mit alkoholbedingten Ausfallerscheinungen greift die relative Fahruntüchtigkeit und damit § 316 StGB.

    → Vertieft im Beitrag: Promilletabelle, E-Scooter-Grenze, § 315c StGB, MPU

  • Kann ich nach einem Parkrempler noch etwas tun, wenn ich bereits weitergefahren bin?

    Ja — § 142 Abs. 4 StGB sieht eine Strafmilderung oder das Absehen von Strafe vor, wenn man sich innerhalb von 24 Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs mit unbedeutendem Sachschaden freiwillig meldet. „Unbedeutender Sachschaden" ist laut aktueller OLG-Rechtsprechung bei etwa 1.300 bis 1.800 Euro anzusiedeln. Eine nachträgliche Meldung über 24 Stunden schließt § 142 Abs. 4 aus, kann aber über § 46 StGB strafmildernd wirken.

    → Vertieft im Beitrag: § 142 Abs. 4, Bagatellgrenze, Führerscheinfolgen

Zum Fahrerflucht-Beitrag →

Jugendstrafrecht (JGG) — Jugendliche und Heranwachsende

  • Gilt bei 19-Jährigen Jugendstrafrecht oder Erwachsenenstrafrecht?

    Das entscheidet § 105 JGG: Jugendstrafrecht gilt für Heranwachsende (18–20 Jahre), wenn ihre Persönlichkeitsreife der eines Jugendlichen entspricht oder die Tat eine typische Jugendverfehlung ist. Nach der BGH-Rechtsprechung (1 StR 507/02) besteht kein Regel-Ausnahme-Verhältnis — beide Annahmen sind gleichwertig zu prüfen. In der Praxis wird in vielen Bundesländern bei Heranwachsenden überwiegend Jugendstrafrecht angewendet.

    → Vertieft im Beitrag: § 105 JGG, Erziehungsreife, Jugendgerichtshilfe

  • Was ist Diversion nach § 45 JGG — und warum ist sie so wichtig?

    Diversion ist die frühe Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft bei geringer Schuld oder nach erzieherischer Maßnahme (Gespräch mit Jugendamt, Arbeitsstunden, TOA). Sie führt zu keiner Verurteilung, keiner Eintragung im Bundeszentralregister und ist damit der sauberste Ausgang. Voraussetzung ist eine gute Vorarbeit mit der Jugendgerichtshilfe.

    → Vertieft im Beitrag: § 45 vs. § 47 JGG, Erziehungsregister, Öffentlichkeitsausschluss

Zum JGG-Beitrag →

Strafbefehl erhalten — was jetzt zu tun ist

  • Welche Frist gilt für den Einspruch gegen einen Strafbefehl?

    Zwei Wochen ab Zustellung (§ 410 Abs. 1 StPO). Die Frist ist knapp — aber der Einspruch muss nicht begründet werden. Er kann schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden. Versäumt man die Frist ohne eigenes Verschulden (z.B. Urlaub, Krankenhaus), kommt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 44 StPO in Betracht — so hat es das BVerfG (2 BvR 2776/10) bei einer urlaubsbedingten Abwesenheit bestätigt.

    → Vertieft im Beitrag: Frist, Form, Wiedereinsetzung § 44 StPO

  • Kann die Strafe nach einem Einspruch höher ausfallen?

    Ja — § 411 Abs. 4 StPO kennt kein Verschlechterungsverbot bei vollumfänglichem Einspruch. Das Gericht ist bei der nachfolgenden Hauptverhandlung nicht an den ursprünglichen Strafbefehl gebunden. Beschränkt man den Einspruch allerdings auf die Rechtsfolgen (z.B. die Tagessatzhöhe), bleibt der Schuldspruch bestehen — und in der Praxis orientiert sich das Gericht dann stark am Strafbefehl.

    → Vertieft im Beitrag: Beschränkter Einspruch, reformatio in peius, § 412 StPO

  • Was darf in einem Strafbefehl überhaupt verhängt werden?

    § 407 Abs. 2 StPO enthält den abschließenden Katalog: Geldstrafe, Fahrverbot, Einziehung, Warnung mit Strafvorbehalt, Entzug der Fahrerlaubnis mit Sperre bis zu zwei Jahren — und als Höchstes: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zur Bewährung, aber nur mit einem Verteidiger. Ein Verbrechen kann nie per Strafbefehl abgeschlossen werden.

    → Vertieft im Beitrag: Rechtsfolgen-Katalog, Verteidiger-Pflicht, BZR-Eintragung

Zum Strafbefehl-Beitrag →

Vertiefte Informationen

Wissensdatenbank Allgemeines Strafrecht

Vertiefte Darstellungen zu den wichtigsten Delikten des Kernstrafrechts — von Körperverletzung, Diebstahl und Betrug über Steuerhinterziehung und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte bis zu Fahrerflucht, Jugendstrafrecht und Strafbefehl.

Körperverletzung (§ 223 StGB) — Strafe, Verteidigung, Notwehr

§ 223 StGB: Strafrahmen, Antragsdelikt, Notwehr, Einstellung und Verteidigungsstrategie

Gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB) — Qualifikationen und Strafrahmen

§ 224 StGB: Qualifikationen, Strafrahmen 6 Monate–10 Jahre, gefährliches Werkzeug, Mittäterschaft

Diebstahl und Ladendiebstahl (§§ 242, 243, 248a StGB) — Strafe und Verteidigung

Strafrahmen, Geringwertigkeit, Einstellung und Führungszeugnis bei Diebstahl nach § 242 StGB

Raub und räuberischer Diebstahl (§§ 249, 252 StGB) — Verteidigung bei Verbrechensvorwurf

Strafrahmen, Tatbestand, Qualifikationen § 250, minder schwerer Fall, JGG für Heranwachsende

Betrug (§ 263 StGB) — Strafe, Einziehung und Verteidigung

Strafrahmen, Einziehung und Verteidigung bei § 263 StGB — Grundtatbestand bis Bandenbetrug

Untreue (§ 266 StGB) — Verteidigung bei Vorwurf gegen Geschäftsführer, Vorstände und Verwalter

§ 266 StGB — Strafrahmen, Tatbestandsvarianten, Schadensermittlung, Verteidigungsansätze

Steuerhinterziehung (§ 370 AO) — Strafrahmen, Selbstanzeige und Verteidigung

Steuerhinterziehung § 370 AO — Strafrahmen, BGH-Tabelle, Selbstanzeige § 371 AO, Strafzuschlag § 398a AO

Geldwäsche (§ 261 StGB) — Finanzagent, Leichtfertigkeit und Einziehung

§ 261 StGB: Finanzagent, Leichtfertigkeit, Einziehung und Verteidigung

Beleidigung, Üble Nachrede und Verleumdung (§§ 185–187 StGB) — Strafe und Meinungsfreiheit

§§ 185–187 StGB: Strafrahmen, Internet-Qualifikation, Meinungsfreiheit, Schmähkritik, Strafantrag und Verteidigungsansätze

Nötigung und Bedrohung (§§ 240, 241 StGB) — Strafe und Verteidigung

§§ 240, 241 StGB: Tatbestand, Verwerflichkeit, Reform 2021, Strafrahmen und Verteidigungsstrategie

Sachbeschädigung (§ 303 StGB) — Strafe bei Graffiti, Vandalismus und Autokratzen

§ 303 StGB: Strafrahmen, Graffiti-Klausel, Antragsdelikt, Einstellung und Verteidigung

Widerstand und tätlicher Angriff gegen Vollstreckungsbeamte (§§ 113, 114 StGB)

§§ 113, 114 StGB: Strafrahmen, Reform 2017, Rechtmäßigkeit der Vollstreckung, Notwehr und Verteidigungsansätze

Fahrerflucht (§ 142 StGB) — Strafe, tätige Reue und Führerschein

§ 142 StGB: Strafrahmen, Bagatellgrenze, tätige Reue, Führerscheinentzug, Parkplatzrempler

Trunkenheit im Verkehr (§§ 315c, 316 StGB) — Alkohol am Steuer, Promillegrenzen und Folgen

§§ 315c, 316 StGB: Promillegrenzen, absolute und relative Fahruntüchtigkeit, Führerscheinentzug, MPU und Verteidigung

Jugendstrafrecht (JGG) — Was bei Jugendlichen und Heranwachsenden droht

Altersstufen, Diversion, Jugendstrafe und Führungszeugnis nach dem JGG

Strafbefehl erhalten — Einspruch, Frist und Rechtsfolgen (§§ 407–412 StPO)

Strafbefehl: Einspruch, Frist, Rechtsfolgen und Strategie nach §§ 407–412 StPO

Belohnung und Billigung von Straftaten (§ 140 StGB) — Strafe, Meinungsfreiheit und Verteidigung

§ 140 StGB: Strafrahmen, Tatenkatalog, Eignung zur Friedensstörung, Reform 2021, Abgrenzung zu §§ 111, 130, 129a StGB und Verteidigung bei Äußerungsdelikten

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