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Strafverteidigung in Freiburg – Kanzlei Florian Rappaport Rechtsanwalt Florian Rappaport, Strafverteidiger in Freiburg

Drogenstrafrecht · BtMG & KCanG

Eine Anklage nach dem Betäubungsmittelgesetz oder dem Konsumcannabisgesetz wiegt schwer — die Strafen sind hart. Ich arbeite die Akte auseinander und reize jeden juristischen Spielraum aus. Mein Ziel ist die mildeste Lösung, die die Aktenlage hergibt — von der Einstellung bis zur Therapie statt Strafe.

Gut verteidigt.

Strafverteidiger Florian Rappaport, Fachanwalt für Strafrecht in Freiburg

Eine Einstellung nach § 31a BtMG hinterlässt keinen Eintrag im Bundeszentralregister. Das Führungszeugnis bleibt sauber.

Was eine Einstellung nach § 31a BtMG für Mandanten bedeutet

Wer mit einer kleinen Menge Betäubungsmittel aufgegriffen wird, steht nicht automatisch vor Gericht. Das Betäubungsmittelgesetz enthält in § 31a eine Norm, die der Staatsanwaltschaft erlaubt, das Verfahren einzustellen — ohne Auflage, ohne Geldbuße, ohne Eintrag im Bundeszentralregister. Das Führungszeugnis bleibt sauber. Für viele Mandanten ist das der entscheidende Unterschied zwischen einem Verfahren, das sie ihr Studium, ihren Beamtenstatus oder ihren Job kosten könnte, und einem, das spurlos verschwindet.

Diese Seite erklärt, wann § 31a BtMG greift, welche Mengen die einzelnen Bundesländer als „gering” einstufen, was seit der Cannabis-Reform gilt — und warum eine Einstellung trotzdem Nachfolgerisiken haben kann, über die Mandanten frühzeitig informiert sein müssen.

Voraussetzungen des § 31a BtMG

Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung absehen, wenn vier Voraussetzungen kumulativ vorliegen:

Erstens muss ein Vergehen nach § 29 Abs. 1, 2 oder 4 BtMG vorliegen. Das schließt Handeltreiben, bewaffnete Einfuhr und andere qualifizierte Tatbestände von vornherein aus. Wer verdächtig ist, mit Betäubungsmitteln zu handeln, kommt an § 31a BtMG nicht heran.

Zweitens muss die Schuld des Täters als gering anzusehen sein. Das ist bei einem ersten oder zweiten Aufgriff in der Regel zu bejahen. Bei Abhängigkeit bejaht die Praxis geringe Schuld fast durchgängig. Wiederholte Verstöße in kurzer Zeit schließen geringe Schuld dagegen aus.

Drittens darf kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bestehen. Öffentliches Interesse nimmt die Staatsanwaltschaft regelmäßig an, wenn der Konsum in Schulen, vor Kindern, in Kitas, auf Bahnhöfen oder in Gefängnissen stattgefunden hat — oder wenn die Verkehrssicherheit beeinträchtigt wurde.

Viertens müssen die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge bestimmt gewesen sein. Schon geringe Hinweise auf Handeltreiben — Abwiegen in Konsumeinheiten, größere Bargeldmengen, verdächtige Telefonkontakte — schließen den Eigenverbrauchsnachweis aus. Was „gering” ist, definiert nicht das Gesetz selbst, sondern die jeweilige Landesrichtlinie.

Das Gesetz formuliert eine Kann-Bestimmung. Das Bundesverfassungsgericht hat im Cannabis-Beschluss vom 9. März 1994 (BVerfGE 90, 145) jedoch klargestellt: Wenn alle Voraussetzungen vorliegen, haben die Strafverfolgungsorgane das Übermaßverbot zu beachten und müssen bei gelegentlichem Eigenkonsum geringer Mengen ohne Fremdgefährdung grundsätzlich von der Verfolgung absehen. Der Kann-Wortlaut täuscht in diesen Fällen über eine faktische Einstellungspflicht hinweg — ein Argument, das ich in der Verteidigerschrift regelmäßig einsetze.

Mengengrenzen nach Bundesland — das Nord-Süd-Gefälle

Das Gesetz legt keine Gramm-Grenzen fest. Was als „geringe Menge” gilt, bestimmen die Landesjustizverwaltungen durch Richtlinien, die erheblich voneinander abweichen. Das Ergebnis ist ein verfassungsrechtlich angreifbares Nord-Süd-Gefälle: Wer mit 0,8 g Heroin aufgegriffen wird, hat in Hamburg gute Chancen auf Einstellung — und in Bayern keine.

Harte Drogen nach § 31a BtMG (Cannabis: siehe unten)

BundeslandHeroinKokainAmphetaminMDMA/Ecstasy
Hamburgbis 1 gbis 1 gdeutlich unter 10 Tabletten
Bremenbis 1 gbis 1 gbis 4 Tabletten
Schleswig-Holsteinbis 1 gbis 3 gbis 3 g
NRWbis 0,5 gbis 0,5 gbis 0,5 gbis 3 Konsumeinheiten
Hessenbis 1 g Bruttobis 1 g Bruttobis 1 gbis 20 Tabletten*
Bayernkeine Anwendungkeine Anwendungkeine Anwendungkeine Anwendung
Baden-Württembergkeine Anwendungkeine Anwendungkeine Anwendungkeine Anwendung

Hessen wendet § 31a BtMG bei harten Drogen nur in Ausnahmefällen an; die Mengenwerte stammen aus einer älteren Richtlinie — vor einem Schriftsatz ist der aktuelle Stand bei der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt zu verifizieren.

Sachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Sachsen-Anhalt stellen bei harten Drogen ebenfalls nur in besonderen Ausnahmefällen ein. Die norddeutschen Stadtstaaten sind erheblich großzügiger.

Praxishinweis: Richtlinien können jederzeit geändert werden. Vor einem Einstellungsantrag prüfe ich immer den aktuellen Stand der jeweiligen Landesrichtlinie — nicht nur die Gramm-Grenze, sondern auch ob die Richtlinie Bruttomenge oder Wirkstoffgehalt meint, und ob es Einschränkungen für Wiederholungstäter gibt.

Cannabis seit April 2024: § 35a KCanG statt § 31a BtMG

Seit dem 1. April 2024 gilt für Cannabis ein eigener Weg. Das Konsumcannabisgesetz (KCanG, BGBl. 2024 I Nr. 109) hat Cannabis aus dem BtMG herausgelöst. Das Absehen von der Strafverfolgung bei Cannabis richtet sich seitdem ausschließlich nach § 35a KCanG — strukturell an § 31a BtMG angelehnt, aber eine eigenständige Norm, die zusätzlich das Extrahieren von Cannabinoiden als Handlungsmodalität erfasst.

§ 31a BtMG gilt seither nur noch für alle anderen Betäubungsmittel: Heroin, Kokain, MDMA, Amphetamin, Methamphetamin, Opioide.

Für Cannabis haben mehrere Bundesländer spezifische § 35a-KCanG-Richtlinien erlassen. Die Mengengrenzen bewegen sich überwiegend im Bereich von 6 bis 15 g:

BundeslandGrenzwert (Cannabis, § 35a KCanG)
Berlin15 g
Bremen15 g
Hamburg15 g (Tendenz)
NRW10 g
Bayern6 g (Ersttäter, mind. 12 Monate seit letztem Aufgriff)
Baden-Württemberghistorisch 6 g; aktuelle KCanG-Fassung zu verifizieren

Der BGH hat 2024 klargestellt, dass die „nicht geringe Menge” THC im Sinne des Qualifikationstatbestands (§ 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG) bei 7,5 g THC (Wirkstoffgehalt) liegt (BGH PM 93/2024).

Zu den Details des Cannabis-Sonderwegs und den aktuellen Mengengrenzen nach § 35a KCanG lesen Sie den gesonderten Beitrag auf dieser Seite.

Jugendliche: § 45 JGG geht vor

Bei Jugendlichen (14 bis 17 Jahre) und Heranwachsenden, auf die Jugendstrafrecht angewendet wird, ist § 45 JGG die vorrangige Norm. Die Diversion nach dem Jugendgerichtsgesetz schützt umfassender als § 31a BtMG:

  • § 45 Abs. 1 JGG: Die Staatsanwaltschaft kann ohne jede Maßnahme einstellen, wenn ein erzieherischer Eingriff nicht erforderlich erscheint.
  • § 45 Abs. 2 JGG: Die Staatsanwaltschaft regt erzieherische Maßnahmen an (typisch: Teilnahme an Drogenberatung) und stellt nach deren Durchführung ein.

§ 31a BtMG bleibt als subsidiäre Grundlage anwendbar, wird in der Praxis aber selten separat herangezogen, wenn § 45 JGG greift. Für Eltern und Jugendliche ist das ein wichtiger Unterschied: Die jugendstrafrechtliche Diversion ist auf Erziehung ausgerichtet, hinterlässt keinerlei Eintrag — und vermeidet, dass der erste Fehler das Leben eines 16-Jährigen dauerhaft prägt.

Fahrerlaubnis: Die Nebenwirkung, die viele nicht kennen

Eine Einstellung nach § 31a BtMG schützt vor Strafe. Sie schützt nicht vor der Fahrerlaubnisbehörde.

Polizei und Staatsanwaltschaft dürfen die Fahrerlaubnisbehörde über den Drogenbesitz oder -konsum informieren, wenn Anhaltspunkte für fehlende Fahreignung bestehen. Die Behörde kann dann — völlig unabhängig vom Ausgang des Strafverfahrens — eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) anordnen oder die Fahrerlaubnis entziehen.

Das ist ein erhebliches Praxisrisiko, das ich bei Mandatsbeginn immer anspreche: Wer seinen Führerschein beruflich braucht — LKW-Fahrer, Handwerker, Vertriebler — muss dieses Risiko von Anfang an kennen und einkalkulieren. Ggf. ist parallel zur strafrechtlichen Beratung eine fahrerlaubnisrechtliche Begleitung sinnvoll.

Zu den Einzelheiten des Fahrerlaubnisrechts bei Drogendelikten — MPU-Anforderung, Widerspruch gegen Entziehung, Wiedererteilung — lesen Sie den gesonderten Beitrag auf dieser Seite.

Verteidigung in der Praxis: Wie ich auf Einstellung hinwirke

Eine Einstellung nach § 31a BtMG passiert selten von selbst. Die Verteidigung muss aktiv werden — und das richtig.

Erste Regel: Mandant schweigt gegenüber der Polizei. Bei einer Vernehmung gemachte Angaben zur Beschaffung (Dealer, Menge, Preis) können den Eigenverbrauchsnachweis gefährden. Wer sagt, er habe die Drogen von einem Freund bekommen und dabei auch Geld gewechselt, öffnet der Staatsanwaltschaft die Tür zum Handeltreiben-Verdacht. Die Version des Sachverhalts steuere ich über die Verteidigerschrift, nicht über eine Polizeivernehmung.

Zweite Regel: Asservaten-Gutachten abwarten. Erst wenn das kriminaltechnische Untersuchungsergebnis vorliegt, lässt sich beurteilen, ob die Menge sicher unter der Richtliniengrenze liegt. Voreilige Einstellungsanträge können nach Vorliegen des Gutachtens ins Leere gehen.

Dritte Regel: Richtlinie des zuständigen Bundeslandes kennen. Ein Antrag auf § 31a-Einstellung in Bayern oder Baden-Württemberg bei harten Drogen ist regelmäßig wenig erfolgversprechend. Dort ist Zeit und Argumentationsaufwand besser auf § 153a StPO (Einstellung gegen Drogenberatungsauflage) zu verwenden.

Die Verteidigerschrift enthält dann: Sachverhaltsdarstellung aus Sicht des Mandanten (Eigenverbrauch substanziiert, keine Handelsabsicht), Hinweis auf die einschlägige Landesrichtlinie, den BVerfG-Beschluss vom 9. März 1994 zur faktischen Einstellungspflicht bei Erfüllung aller Voraussetzungen, und — wo passend — Belege zur Sozialprognose (Therapiebereitschaft, Arbeitsverhältnis, familiäre Einbindung).

Bei mehreren Substanzen gleichzeitig (etwa Cannabis + Kokain nach einer Hausdurchsuchung) ist substanzspezifisch zu argumentieren: Cannabis fällt unter § 35a KCanG, die anderen Substanzen unter § 31a BtMG. Das Gesamtbild kann aber als Indiz gegen echten Eigenverbrauch gewertet werden — hier ist die Argumentation sorgfältig aufzubauen.

Verhältnis zu anderen Einstellungsnormen

NormEinstellenderAuflageZustimmung Beschuldigter
§ 31a Abs. 1 BtMGStaatsanwaltschaftkeinenicht erforderlich
§ 31a Abs. 2 BtMGGericht (nach Anklage)keineerforderlich
§ 153 StPOStaatsanwaltschaftkeinenicht erforderlich
§ 153a StPOStaatsanwaltschaft/Gerichtja (Geldbuße, Therapie)erforderlich
§ 45 JGGStaatsanwaltschaftggf. erzieherische Maßnahmenicht erforderlich

§ 31a BtMG ist gegenüber § 153 StPO die speziellere Norm. Wenn die Staatsanwaltschaft grundsätzlich einstellungsbereit ist, aber § 31a ablehnt, ist § 153a StPO der nächste Schritt — mit dem Nachteil, dass eine Auflage (meist eine Geldbuße oder Therapieberatung) zu erfüllen ist.

Rechtsprechungs- und Normennachweise

  • BVerfG, Beschluss vom 9. März 1994 – 2 BvL 43/92 u.a. – BVerfGE 90, 145 (Cannabis-Beschluss; faktische Einstellungspflicht bei Eigenkonsum geringer Mengen ohne Fremdgefährdung)
  • § 31a BtMG, Wortlaut: gesetze-im-internet.de/btmg_1981/__31a.html
  • § 35a KCanG, KCanG in Kraft seit 1. April 2024, BGBl. 2024 I Nr. 109
  • BGH, Pressemitteilung 93/2024: nicht geringe Menge THC i.S.v. § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG = 7,5 g THC (Wirkstoffgehalt)
  • NRW-Richtlinie § 31a BtMG: jvv.nrw.de (aktuelle Fassung)
  • Bundestagsdrucksache WD 7 – 3000 – 084/19, Wissenschaftlicher Dienst des Bundestages (Ländervergleich § 31a BtMG)
  • §§ 153, 153a StPO; § 45 JGG

Häufig gestellte Fragen

  • Was sind die Voraussetzungen für eine Einstellung nach § 31a BtMG?

    Die Staatsanwaltschaft kann das Verfahren einstellen, wenn vier Voraussetzungen kumulativ vorliegen: Es geht um ein Vergehen nach § 29 Abs. 1, 2 oder 4 BtMG (kein Handeltreiben), die Schuld des Täters wäre gering, es besteht kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung, und die Betäubungsmittel waren lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge bestimmt.

  • Welche Mengen gelten als „gering“ im Sinne des § 31a BtMG?

    Das Gesetz definiert keine Gramm-Grenzen. Die Landesjustizverwaltungen legen per Richtlinie fest, was als gering gilt. In NRW sind es bei Heroin und Kokain bis zu 0,5 g Brutto; Hamburg und Bremen gehen bis 1 g bei Heroin und Kokain; Schleswig-Holstein bis 1 g Heroin und 3 g Kokain. Bayern und Baden-Württemberg wenden § 31a BtMG bei harten Drogen praktisch nicht an.

  • Gilt § 31a BtMG auch für Cannabis?

    Nicht mehr. Seit Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) am 1. April 2024 gilt für Cannabis ausschließlich § 35a KCanG. Die Norm ist strukturell an § 31a BtMG angelehnt, erfasst aber zusätzlich das Extrahieren von Cannabinoiden als eigenständige Handlungsmodalität. § 31a BtMG ist seitdem nur noch für alle anderen Betäubungsmittel anwendbar — Heroin, Kokain, MDMA, Amphetamin, Methamphetamin und andere.

  • Bin ich vorbestraft, wenn das Verfahren nach § 31a BtMG eingestellt wird?

    Nein. Eine Einstellung nach § 31a BtMG ist kein Urteil. Es gibt keine Eintragung im Bundeszentralregister, das Führungszeugnis bleibt sauber. Das ist ein wesentlicher Unterschied zur Einstellung nach § 153a StPO, die ebenfalls keine Vorstrafe begründet, aber eine Auflage (Geldbuße, Therapie) voraussetzt.

  • Verliere ich meinen Führerschein trotz Einstellung nach § 31a BtMG?

    Nicht automatisch — aber das Risiko ist real. Polizei und Staatsanwaltschaft dürfen die Fahrerlaubnisbehörde informieren, wenn Anhaltspunkte für fehlende Fahreignung bestehen. Die Fahrerlaubnisbehörde kann dann eine MPU anordnen oder die Fahrerlaubnis entziehen, unabhängig vom Ausgang des Strafverfahrens. Viele Mandanten unterschätzen dieses Risiko erheblich.

  • Was ist der Unterschied zwischen § 31a BtMG, § 153 StPO und § 153a StPO?

    § 31a BtMG ist die speziellere Norm für BtMG-Vergehen: Einstellung ohne Auflage, ohne Zustimmung des Beschuldigten. § 153 StPO ist die allgemeine Einstellungsnorm bei geringer Schuld, tritt gegenüber § 31a BtMG zurück. § 153a StPO erlaubt Einstellung gegen Auflagen (Geldbuße, Drogenberatung) — Staatsanwaltschaften greifen darauf zurück, wenn sie § 31a ablehnen, aber einstellungsbereit sind.

  • Was passiert bei Jugendlichen?

    Bei Jugendlichen (14–17 Jahre) ist § 45 JGG vorrangig. Die Diversion nach dem Jugendgerichtsgesetz schützt umfassender: keine BZR-Eintragung, erzieherischer Ansatz. § 31a BtMG tritt dahinter zurück und wird in der Praxis selten separat angewendet.

  • Kann ich aktiv auf eine Einstellung hinwirken?

    Ja. Die Verteidigung sollte eine schriftliche Stellungnahme bei der Staatsanwaltschaft einreichen: Eigenverbrauch substanziiert darlegen, auf die Richtliniengrenze hinweisen, den BVerfG-Beschluss vom 9. März 1994 zur faktischen Einstellungspflicht zitieren. Eine gut begründete Verteidigerschrift erhöht die Einstellungswahrscheinlichkeit erheblich — und steuert, welche Version des Sachverhalts die Akte prägt.

  • Wann lehnt die Staatsanwaltschaft eine Einstellung nach § 31a BtMG ab?

    Typischerweise bei Wiederholungstätern (dritter Aufgriff oder zweiter binnen kurzer Zeit), bei Verdacht auf Handeltreiben (Abwiegen, größere Geldmengen, Telefonkontakte), bei Konsum in schutzwürdiger Umgebung (Schulen, vor Kindern, Bahnhöfe) und wenn das Bundesland bei der betreffenden Substanz generell keine § 31a-Einstellungen vornimmt.

  • Muss ich einer Einstellung nach § 31a BtMG zustimmen?

    Bei der staatsanwaltlichen Einstellung nach § 31a Abs. 1 BtMG ist keine Zustimmung erforderlich. Bei der gerichtlichen Einstellung nach § 31a Abs. 2 BtMG — also nach bereits erfolgter Anklageerhebung — braucht es die Zustimmung von Staatsanwaltschaft und Angeklagtem.

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Vier Jahre hatte die Staatsanwaltschaft gefordert. Am Ende stand Bewährung im Urteil. Rappaport hat die Akte zwei Tage lang auseinandergenommen und genau gefunden, wo die Menge nicht haltbar war.“

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Ich hatte schon drei Anwälte vorher. Rappaport ist der erste, bei dem ich das Gefühl hatte, er liest wirklich jedes Protokoll. Kein Geschwätz, nur Arbeit an der Akte.“

Fachanwalt für Strafrecht Florian Rappaport in seiner Kanzlei in Freiburg

Rechtsanwalt Rappaport

Den Fachanwaltstitel verleiht die Rechtsanwaltskammer an Strafverteidiger, die umfangreiche praktische Erfahrung aus einer hohen Zahl persönlich bearbeiteter Fälle vorweisen und ihr vertieftes theoretisches Wissen in mehreren Prüfungen belegen. Eine jährliche Fortbildungspflicht sichert, dass diese Kenntnisse aktuell bleiben. So ist der Fachanwaltstitel ein unabhängig geprüfter Beleg für gesicherte Fachkunde.

Studium an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg / Referendariat am Landgericht Freiburg / ausschließlich im Strafrecht tätig / Verteidigung in Freiburg, Offenburg und Lörrach

„Drogenstrafverfahren sind Handwerk. Grenzwerte, Wirkstoffgutachten, Zustellnachweise, Chatprotokolle, Durchsuchungsbeschlüsse — jede dieser Fragen kann ein Verfahren kippen, wenn man sie genau prüft. Genau das mache ich.

Ich nehme jeden Mandanten so, wie er zu mir kommt. Kein Urteil, keine Belehrung, keine Moralpredigt. Dafür eine klare Einschätzung: Wo steht die Akte? Wo sind die Schwachstellen? Was ist realistisch, was nicht?

Mein Job ist nicht, Ihnen zuzusprechen. Mein Job ist, die mildeste Lösung rauszuholen, die die Aktenlage hergibt. Das geht nur mit Arbeit — an der Akte, an den Anträgen, an der Strategie."

rappaport@rappaport-verteidigung.de

Das erste Gespräch

Manche Anrufe sind nicht leicht — und Sie müssen vorher nicht wissen, wo Sie anfangen sollen. Erzählen Sie, was passiert ist; ich höre zu und ordne ein, was das bedeutet. Am Ende sehen wir gemeinsam, was sinnvoll wäre — und ob ich der richtige Verteidiger für Ihre Sache bin.

Erfolge

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Die Durchsuchung war um sechs morgens. Um neun hatte ich ihn am Telefon. Er hat mir in fünf Minuten erklärt, was ich sagen darf und was nicht. Das hat am Ende den Unterschied gemacht.“

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Er kennt die Abläufe. Er weiß, wie Staatsanwälte Handeltreiben konstruieren, welche Indizien sie wirklich halten können und welche nur draufgeklebt sind. Das merkt man in jedem Satz.“

Strafverteidiger Florian Rappaport, Fachanwalt für Strafrecht in Freiburg

Was treibt mich an, Menschen zu verteidigen, denen Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz oder das Konsumcannabisgesetz vorgeworfen werden?

„Drogenstrafrecht ist das Handwerk, das mich am meisten fordert. Jede Akte ist ein Puzzle aus Grenzwerten, Gutachten, Chatmitschnitten und formalen Fehlern der Ermittler. Wenn ich eine Anklage wegen § 30a BtMG — fünf Jahre Mindeststrafe — auf eine Bewährungsstrafe reduziere, dann weil wir zusammen die Schwachstellen gefunden haben. Das ist es, was mich antreibt."

Ihre ersten Schritte

  1. Schweigen Sie.

    Keine Aussage bei der Polizei, keine Erklärung, keine Entschuldigung. Jedes Wort wird gegen Sie verwendet.

  2. Sie erteilen Vollmacht.

    Wir übernehmen das Verfahren und fordern die Polizei auf, die Ermittlungsakten zu übergeben. Ab jetzt reagieren Sie nicht mehr nur – wir gestalten: Wir prüfen jeden Ermittlungsschritt, setzen eigene Anträge und biegen das Verfahren von Anfang an zu Ihren Gunsten.

  3. Wir nehmen die Akte auseinander.

    Schwachstellen finden, Anträge stellen, Verhandlungsposition aufbauen – bis zur mildesten Lösung, die die Akte hergibt.

  4. Lassen Sie uns ins Gespräch kommen

    Schon am Telefon klären wir Ihre ersten Fragen.

    0761 458 754 80

Oder lassen Sie sich zurückrufen.

Wann erreichen wir Sie am besten?

Sie können mehrere Zeiträume wählen.

Rechtsanwalt Rappaport am Schreibtisch bei der Arbeit am Schriftsatz

Beharrlich.

Ein Strafverfahren zieht sich oft über Monate. Rechtsanwalt Rappaport verfolgt Ihre Sache mit Geduld und Beharrlichkeit, bis sie entschieden ist.

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Er hat keine leeren Versprechungen gemacht. Beim ersten Gespräch hat er gesagt: bis zu zwei Jahre sind realistisch, wenn wir hart arbeiten. Am Ende waren es 18 Monate Bewährung.“

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Ich war drei Wochen in U-Haft. Er hat Haftprüfung und Haftbeschwerde parallel laufen lassen. Am Ende hat der Richter mich rausgelassen — gegen eine Kaution, die wir stemmen konnten.“

Strafverteidiger Florian Rappaport im Mandantengespräch am Besprechungstisch in Freiburg

Sie sind nicht allein.

Ab dem ersten Gespräch denke und handle ich für Sie – Sie müssen das nicht allein tragen.

Wie bewerten Mandantinnen und Mandanten unsere Leistungen?

„Herr Rappaport erscheint sehr ruhig und bedacht. Erfasst jedes Detail und sorgt im entscheidenden Moment für eine erfolgreiche Überraschung. So ist es mir in meinem eigentlich aussichtslosen Fall ergangen. Viele herzlichen Dank für diesen tollen Erfolg Absolut empfehlenswert für jeden.“
E. U.
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„Ich kann Herr Rappaport uneingeschränkt weiterempfehlen. Er hat mich durch einen sehr unangenehmen und belastenden Prozess begleitet und mir von Anfang an das Gefühl gegeben, in den besten Händen zu sein. Er war jederzeit erreichbar, nahm sich viel Zeit, um mir zuzuhören, und hat sich mit großer Sorgfalt und Professionalität um meinen Fall gekümmert. Seine ruhige, zuversichtliche Art hat mir in einer schwierigen Zeit viel Sicherheit gegeben. Dank seines Engagements und seiner Kompetenz konnte ich das bestmögliche Ergebnis erzielen. Vielen Dank für die hervorragende Unterstützung!“
S. R.
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„Herr Rappaport hat alles zum guten gewendet. Sehr kompetent. Bei Fragen kann man sich immer melden.100% Weiterempfehlung. Vielen vielen Dank nochmal.“
S. A.
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„Ich möchte die Kanzlei und Herrn Rappaport als Strafverteidiger wärmstens empfehlen. Herr Rappaport ist ein wahrer Mann vom Fach und hat meine Verteidigung äußerst erfolgreich geführt (das Verfahren wurde eingestellt). Er ist freundlich, ehrlich, sehr akkurat und hört einem zu. Ich bin mit dem Ergebnis und seiner Arbeit voll und ganz zufrieden.“
D. S.
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„Herr Rappaport ist wunderbar. Immer erreichbar, sehr freundlich und nicht verklemmt wie manch andere Rechtsanwälte. Hat das Maximum herausgeholt, sodass ich mehr als zufrieden sein kann. Jederzeit zu empfehlen.“
M. K.
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„Ich war am Anfang sehr verzweifelt und wusste nicht weiter. Bis ich auf die Kanzlei gestoßen bin. Nicht nur habe ich mich dort sehr gut aufgehoben gefühlt, sondern standen meiner Fragen zu jeder Tageszeit zur Verfügung. Ich finde sie gehen sehr menschlich und Verständnisvoll mit einem um. Was ich auch sehr hervorheben möchte, ist das sie sehr professionell und mit viel engagement an den Fall heran gehen. Dadurch hatte ich keine schlaflose nächte mehr. Der Fall fiel mit einem Freispruch aus. Ich kann die beiden auf jedenfall weiter empfehlen!“
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„Ich war sehr zufrieden mit der Dienstleistung von Herrn Rappaport. Dank seinem sicheren und ruhigen Auftreten schenkte er mir rasch Vertrauen und Zuversicht. Dabei hatte er jederzeit ein offenes Ohr für mich. Er war ehrlich und offen und konnte meine Fragen jederzeit beantworten. Herr Rappaport ist ein sehr kompetenter, zuverlässiger Anwalt und hielt mich immer auf dem neusten Stand. Ich fühlte mich sehr gut aufgehoben bei ihm und kann Herrn Rappaport nur weiter empfehlen.“
A. M.
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Presse: RAPPAPORT · Verteidigung in den Medien

Kanzleihund Lara, Golden Retriever bei Strafverteidiger Florian Rappaport in Freiburg

Mandanten-Begleithündin Lara

Um Ihren Besuch in unserer Kanzlei so angenehm wie möglich zu gestalten, begrüßt Sie auf Wunsch unsere Golden Retriever-Hündin Lara. Sie begleitet Beratungsgespräche, lässt sich streicheln oder liegt einfach still dabei. Ihre Gelassenheit hilft vielen Mandanten, zur Ruhe zu kommen und sich besser zu konzentrieren.

Erfahren Sie mehr über unsere Arbeit.

Wir stellen unsere Tätigkeitsschwerpunkte vor.

Weitere Videos finden Sie auf den Seiten zu den einzelnen Tätigkeitsschwerpunkten.

Und in unserem Ratgeber Strafrecht geben wir online Antworten auf einige häufige Fragen aus unserem Alltag als Strafverteidiger.

Überblick

Häufig gestellte Fragen rund um das Thema

Cannabis seit 01.04.2024 — was ist erlaubt, was strafbar?

  • Darf ich in meiner Wohnung 50 Gramm Cannabis haben, ohne strafbar zu sein?

    Ja. § 3 Abs. 2 KCanG erlaubt Erwachsenen am Wohnsitz bis zu 50 Gramm Cannabis sowie gleichzeitig bis zu drei lebende Pflanzen. Wer diese Grenzen überschreitet, ist nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 KCanG strafbar — auch ohne Handelsabsicht. In der Öffentlichkeit gilt die niedrigere Grenze von 25 Gramm.

    → Vertieft im Beitrag: Freigrenzen, Straftatbestände, Ordnungswidrigkeiten, erste BGH-Rechtsprechung

  • Was passiert, wenn ich auf der Straße mit 30 Gramm erwischt werde?

    30 Gramm in der Öffentlichkeit überschreiten die erlaubten 25 Gramm um 5 Gramm. Das ist keine Ordnungswidrigkeit, sondern eine Straftat nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 KCanG mit einem Strafrahmen bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Bei kleiner Überschreitung, Ersttätern und glaubhafter Eigenkonsumsituation ist eine Einstellung nach §§ 153, 153a StPO realistisch.

    → Vertieft im Beitrag: Erlaubte Mengen, Straftatbestände, BGH-Rechtsprechung

  • Kann ich meinem Freund einen Joint geben, ohne mich strafbar zu machen?

    Nein. Die Weitergabe von Cannabis an Dritte ist nach § 34 Abs. 1 KCanG strafbar — unabhängig davon, ob Geld fließt oder nicht. Die KCanG-Freigrenzen betreffen ausschließlich den eigenen Besitz und Konsum. Wer einem Freund Cannabis überlässt, begeht eine Straftat, auch wenn beide volljährig sind und kein Entgelt vereinbart wurde.

    → Vertieft im Beitrag: Erlaubte Mengen, Straftatbestände, BGH-Rechtsprechung

Zum ausführlichen Beitrag →

Strafe bei Besitz über 25 g / 50 g Cannabis

  • Was ist die „nicht geringe Menge" bei Cannabis?

    Der BGH hat mit Beschluss vom 18.04.2024 (1 StR 106/24) den Grenzwert für die nicht geringe Menge auf 7,5 g reinen THC-Wirkstoff festgesetzt — dieselbe Grenze wie früher unter dem BtMG. Bei einem typischen Marihuana-THC-Gehalt von 15–20 % entspricht das ca. 40–50 g Gesamtgewicht. Wer diesen Wert überschreitet, kann in den besonders schweren Fall des § 34 Abs. 3 KCanG fallen (3 Monate bis 5 Jahre Freiheitsstrafe).

    → Vertieft im Beitrag: Strafrahmen, Freimengen-Abzug, Mischfall-Doktrin, Einstellung

  • Werden die legalen Freigrenzen (25 g / 50 g) beim THC-Grenzwert abgezogen?

    Ja — nach dem Urteil des OLG Zweibrücken vom 17.04.2025 (1 ORs 3 SRs 55/24). Bevor geprüft wird, ob der THC-Gehalt die Grenze von 7,5 g überschreitet, ist die gesetzlich erlaubte Besitzmenge herauszurechnen. Das OLG hob eine Verurteilung auf, weil die Vorinstanz diesen Abzug unterlassen hatte. Für viele Mandanten mit knapp über den Grenzen liegenden Mengen kann das den Unterschied zwischen Grundtatbestand und besonders schwerem Fall ausmachen.

    → Vertieft im Beitrag: OLG Zweibrücken, Freimengen-Abzug, Bewährungsgrenze

  • Ich wurde mit 500 g erwischt, aber ein Teil davon war für mich selbst. Werde ich doppelt bestraft?

    Nein. Der Große Senat für Strafsachen des BGH hat am 03.02.2025 (GSSt 1/24) entschieden: Wer Cannabis teils handelt, teils für den Eigenkonsum besitzt, wird nur wegen des Handelsdelikts verurteilt — nicht zusätzlich wegen Besitzes der Eigenkonsummenge, sofern diese die straffreien Grenzen des § 34 Abs. 1 KCanG nicht überschreitet. Ein doppelter Strafvorwurf ist unzulässig.

    → Vertieft im Beitrag: BGH GSSt 1/24, Mischfall-Doktrin, Strafzumessung

Zum ausführlichen Beitrag →

Cannabis am Steuer: OWi oder Straftat?

  • Ab welchem THC-Wert droht eine Ordnungswidrigkeit?

    Seit dem 22. August 2024 gilt nach § 24a Abs. 1a StVG: Wer mit 3,5 ng/ml oder mehr THC im Blutserum fährt, begeht eine Ordnungswidrigkeit — unabhängig davon, ob Ausfallerscheinungen vorliegen. Beim ersten Verstoß drohen 500 Euro Bußgeld, ein Monat Fahrverbot und zwei Punkte in Flensburg.

    → Vertieft im Beitrag: Bußgeldstaffel, Fahranfänger, Mischkonsum § 24a Abs. 2a StVG

  • Wann wird aus der OWi eine Straftat nach § 316 StGB?

    Erst wenn zum THC-Nachweis konkrete Ausfallerscheinungen hinzukommen — Schlangenlinienfahren, Koordinationsstörungen, stark verlangsamte Reaktion. Der BGH hat im Beschluss vom 02.08.2022 (4 StR 231/22) klargestellt: Ein THC-Wert allein genügt nicht für eine Verurteilung nach § 316 StGB. Das Polizeiprotokoll ist daher das Schlüsseldokument der Verteidigung.

    → Vertieft im Beitrag: § 316 StGB, Fahrerlaubnis § 69 StGB, MPU nach KCanG

Zum ausführlichen Beitrag →

Anbauvereinigungen und Eigenanbau

  • Wie viele Pflanzen darf ich legal zu Hause anbauen?

    Drei — aber ausschließlich gleichzeitig lebende Pflanzen (§ 9 Abs. 1 KCanG). Eine abgeerntete, getrocknete Pflanze zählt nicht mehr als Pflanze, fällt aber unter die allgemeinen Besitzgrenzen. Wer vier lebende Pflanzen hält, macht sich nach § 34 Abs. 1 Nr. 2 KCanG strafbar — auch wenn die vierte noch im Keimlingsstadium ist.

    → Vertieft im Beitrag: Eigenanbau, Sicherungspflicht, Anbauvereinigungen

  • Wie viel Cannabis bekomme ich im Club pro Monat?

    Mitglieder ab 21 Jahren: maximal 25 g pro Tag, 50 g pro Monat. Mitglieder zwischen 18 und 20 Jahren: 25 g pro Tag, aber nur 30 g pro Monat, und der THC-Gehalt darf 10 % nicht überschreiten (§ 19 Abs. 3 KCanG). Wer mehr entnimmt, macht sich nach § 34 Abs. 1 Nr. 12 KCanG strafbar.

    → Vertieft im Beitrag: Mengengrenzen, Bayern-Sonderrecht, Straftatbestände

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Altfall-Amnestie: alte Cannabis-Verurteilungen löschen

  • Wird meine alte Cannabis-Verurteilung automatisch gelöscht?

    Der Straferlass nach Art. 316p i.V.m. Art. 313 Abs. 1 EGStGB tritt kraft Gesetzes ein — d.h. ohne Antrag —, wenn die Strafe noch nicht vollstreckt ist und die Tat nach dem KCanG vollständig straflos ist. Die Eintragung im Bundeszentralregister fällt aber nicht automatisch weg; dafür braucht es einen gesonderten Tilgungsantrag nach § 40 KCanG. Bereits bezahlte Geldstrafen werden nicht zurückerstattet.

    → Vertieft im Beitrag: Straferlass, Gesamtstrafen, BZR-Tilgung, Mischfälle

  • Was passiert mit meiner Gesamtstrafe, wenn nur eine Einzelstrafe wegen Cannabis war?

    Die Gesamtstrafe muss vom erstinstanzlichen Tatgericht neu festgesetzt werden (Art. 316p i.V.m. Art. 313 Abs. 4 EGStGB). Das passiert nicht automatisch — Sie müssen einen Antrag beim Gericht stellen, das das Urteil in erster Instanz gesprochen hat. Die neue Gesamtstrafe fällt geringer aus, weil die Cannabis-Einzelstrafe wegfällt. Mehrere OLG-Entscheidungen (Stuttgart 4 Ws 167/24; Koblenz 6 Ws 547/24) haben die Zuständigkeit des Erstgerichts bestätigt.

    → Vertieft im Beitrag: Straferlass durchsetzen, Gesamtstrafe, BZR-Tilgungsantrag

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§ 29 BtMG — Strafrahmen bei Kokain, Heroin, MDMA

  • Wie hoch ist die Strafe nach § 29 BtMG?

    § 29 Abs. 1 BtMG sieht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Das ist der Grundtatbestand — er gilt für Besitz, Erwerb, Handeltreiben, Einfuhr und weitere Umgangsformen mit Betäubungsmitteln (Kokain, Heroin, MDMA, Amphetamin usw.). Im besonders schweren Fall nach § 29 Abs. 3 BtMG gilt ein Mindestmaß von einem Jahr Freiheitsstrafe.

    → Vertieft im Beitrag: Regelbeispiele, Bewährung, Strafbefehl, Kronzeugenregelung § 31 BtMG

  • Kann ich bei einer kleinen Menge ohne Strafe davonkommen?

    Ja, in zwei Varianten: § 29 Abs. 5 BtMG erlaubt dem Gericht, bei lediglich zum Eigenverbrauch bestimmter geringer Menge von Strafe abzusehen. Daneben kann die Staatsanwaltschaft nach § 31a BtMG das Verfahren einstellen, wenn die Schuld gering ist und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Ein Strafbefehl — ohne öffentliche Hauptverhandlung — ist ebenfalls möglich, weil § 29 BtMG ein Vergehen ist.

    → Vertieft im Beitrag: § 29 Abs. 5 BtMG, § 31a BtMG, Strafbefehl

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„Nicht geringe Menge" — BGH-Grenzwerte

  • Was bedeutet „nicht geringe Menge" rechtlich?

    Ab der nicht geringen Menge liegt ein Verbrechen nach § 29a BtMG vor — Mindeststrafe ein Jahr Freiheitsstrafe. Eine Geldstrafe ist dann ausgeschlossen. Das Gericht kann den Strafrahmen nur noch über den minder schweren Fall (§ 29a Abs. 2 BtMG) auf drei Monate bis fünf Jahre absenken. Die Grenzwerte werden ausschließlich am Wirkstoffgehalt gemessen, nicht am Bruttogewicht.

    → Vertieft im Beitrag: BGH-Grenzwerte nach Substanz, Laborangriff, minder schwerer Fall

  • Was passiert, wenn das Labor die Reinheit falsch bestimmt hat?

    Ein fehlerhaftes Gutachten kann mit einem Gegenantrag auf Sachverständigenbegutachtung angegriffen werden. Der Angeklagte hat ein Recht auf eigene Expertise. Liegt der korrekte Wirkstoffgehalt unterhalb des Grenzwerts, fällt die Qualifikation weg — das ist der Unterschied zwischen einem Verbrechen mit Mindeststrafe und einem Vergehen mit Geldstrafe als möglichem Ausgang.

    → Vertieft im Beitrag: Heroin 1,5 g, Kokain 5 g, MDMA 30 g, Crystal-Varianten

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§ 31a BtMG — Einstellung bei Eigenkonsum

  • Was sind die Voraussetzungen für eine Einstellung nach § 31a BtMG?

    Die Staatsanwaltschaft kann das Verfahren einstellen, wenn vier Voraussetzungen kumulativ vorliegen: Es geht um ein Vergehen nach § 29 Abs. 1, 2 oder 4 BtMG (kein Handeltreiben), die Schuld des Täters wäre gering, es besteht kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung, und die Betäubungsmittel waren lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge bestimmt. Seit April 2024 gilt für Cannabis ausschließlich § 35a KCanG.

    → Vertieft im Beitrag: Mengengrenzen nach Bundesland, Fahrerlaubnisrisiko, BVerfG 09.03.1994

  • Bin ich vorbestraft, wenn das Verfahren nach § 31a BtMG eingestellt wird?

    Nein. Eine Einstellung nach § 31a BtMG ist kein Urteil. Es gibt keine Eintragung im Bundeszentralregister, das Führungszeugnis bleibt sauber. Das ist ein wesentlicher Unterschied zur Einstellung nach § 153a StPO, die eine Auflage (Geldbuße, Therapie) voraussetzt.

    → Vertieft im Beitrag: § 153, § 153a StPO, Jugendliche nach § 45 JGG

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Handeltreiben oder nur Besitz?

  • Ich hatte die Drogen nur für mich. Warum wird mir Handel vorgeworfen?

    Das Gesetz kennt keine automatische Eigenbedarfsgrenze. Indizien wie Portionierung in Tütchen, eine Feinwaage oder Chats mit Preisnennung können auf Handelsabsicht hindeuten — auch wenn Sie erklären, die Drogen seien ausschließlich für den Eigenkonsum gewesen. Eine Eigenkonsum-Einlassung ist möglich, muss aber überzeugend, widerspruchsfrei und durch fehlende Handelsindizien gestützt sein.

    → Vertieft im Beitrag: BGH GSSt 1/05, Feinwaage, Chats, Bunkerhalter

  • Können meine WhatsApp- oder Telegram-Chats gegen mich verwendet werden?

    Ja. Chats auf einem sichergestellten Gerät werden nach § 94 StPO beschlagnahmt und ausgewertet. Nach dem BGH (GSSt 1/05) kann vollendetes Handeltreiben bereits vorliegen, wenn Chats ernsthafte Verhandlungen über konkrete Umsatzgeschäfte belegen — auch ohne Drogenfund. Mehrdeutige Formulierungen und fehlende Kontextnachrichten sind Angriffspunkte der Verteidigung.

    → Vertieft im Beitrag: EncroChat, Kryptowährung, Strafrahmen nach Menge

  • Ich habe nur für einen Freund Drogen aufbewahrt. Bin ich Mittäter?

    Nicht automatisch. Wer fremde Drogen aufbewahrt, ohne am Umsatz beteiligt zu sein und ohne eigenen Gewinn zu erzielen, ist nach ständiger BGH-Rechtsprechung (BGH 3 StR 324/10) in der Regel nur Gehilfe — nicht Mittäter. Entscheidend ist Ihr Einfluss auf das Gesamtgeschäft und Ihr eigenes Interesse am Taterfolg.

    → Vertieft im Beitrag: Gehilfe, Bunkerhalter, Kurier — Abgrenzung und Strafrahmen

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§ 30a BtMG — Bewaffnetes Handeltreiben, Bande

  • Gilt § 30a auch für ein normales Küchenmesser?

    Ja, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind: Das Küchenmesser muss objektiv zur Verletzung von Personen geeignet sein (das ist bei jedem Messer der Fall) und subjektiv dazu bestimmt gewesen sein. Die subjektive Zweckbestimmung ist die entscheidende Verteidigungslinie. Ein Küchenmesser in seiner offensichtlichen Funktion als Kochgerät ist ein starkes Gegenargument — das Tatgericht muss positiv feststellen, warum das Messer zur Verletzung bestimmt war.

    → Vertieft im Beitrag: Mitsichführen, Schreckschusspistole, räumliche Nähe

  • Bekomme ich Bewährung bei § 30a BtMG?

    Im Regelstrafrahmen (Mindeststrafe fünf Jahre) ist Bewährung nach § 56 StGB ausgeschlossen. Einzige Ausnahme: der minder schwere Fall nach § 30a Abs. 3 BtMG mit einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zehn Jahren. Dort ist Bewährung rechnerisch möglich, in der Praxis aber an strenge Voraussetzungen geknüpft — schwere Suchtmittelabhängigkeit, unterste Bandenstellung, volles Geständnis, geringe Mengen.

    → Vertieft im Beitrag: Minder schwerer Fall, Bande (mind. 3 Personen), Mittäterschaftszurechnung

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Darknet-Bestellung und Zollfund

  • Bin ich als Adressat des Pakets automatisch der Täter?

    Nein. Die Paketadresse allein ist ein schwaches Beweismittel. Gerichte verlangen weitere Indizien: Wallet-Spur zur Bezahlung, IP-Adresse beim Login auf dem Darknet-Marktplatz, Chatprotokolle, Fingerabdrücke auf der Verpackung. Ohne solche zusätzlichen Beweise ist die Zuordnung der Bestellung zum Adressaten angreifbar.

    → Vertieft im Beitrag: Zollbefugnisse § 5 ZollVG, kontrollierte Zustellung, EncroChat-Verwertbarkeit

  • Was bedeutet „kontrollierte Zustellung"?

    Behörden lassen das abgefangene Paket — manchmal mit einem Dummy-Inhalt — regulär zustellen und observieren dabei Briefkasten und Empfänger. Wer das Paket persönlich entgegennimmt, läuft unmittelbar in den Zugriff und steht in einer deutlich schlechteren Beweisposition als jemand, der es nur im Briefkasten vorfindet.

    → Vertieft im Beitrag: Bitcoin-Rückverfolgung, Schweigerecht, MPU-Risiko

  • Muss ich zur Polizei, wenn ich eine Vorladung als Beschuldigter bekomme?

    Nein. Als Beschuldigter sind Sie nicht verpflichtet, zum polizeilichen Vernehmungstermin zu erscheinen, und haben das Recht zu schweigen. Zuerst Anwalt, dann — wenn überhaupt — eine Äußerung. Jede Aussage vor anwaltlicher Beratung schadet fast immer.

    → Vertieft im Beitrag: Schweigerecht, Durchsuchungsbeschluss, Geräteverschlüsselung

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Therapie statt Strafe (§ 35 BtMG)

  • Wer kann einen Antrag nach § 35 BtMG stellen?

    Jeder Verurteilte, dessen Freiheitsstrafe oder Strafrest zwei Jahre nicht übersteigt, der zum Tatzeitpunkt betäubungsmittelabhängig war und dessen Tat auf diese Abhängigkeit zurückzuführen ist. Die Entscheidung trifft die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde mit Zustimmung des Gerichts des ersten Rechtszuges. Auch aus der Haft heraus ist der Antrag möglich, sobald der Strafrest unter zwei Jahre sinkt.

    → Vertieft im Beitrag: Voraussetzungen, Kausalität, Therapieplatz, Kostenträger

  • Was passiert, wenn ich die Therapie abbreche?

    Die Zurückstellung wird widerrufen. Die Staatsanwaltschaft erlässt in der Regel sofort einen Haftbefehl. Eine sofortige Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Die bis dahin in Therapie verbrachte Zeit kann nach § 36 BtMG anteilig auf die Strafe angerechnet werden. Ein früherer Abbruch ist kein absolutes Hindernis für einen erneuten Antrag.

    → Vertieft im Beitrag: Widerruf, Anrechnung § 36 BtMG, Unterschied zu § 64 StGB

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Fahrerlaubnis und MPU nach einem Drogenverfahren

  • Verliere ich bei jeder Drogenverurteilung den Führerschein?

    Nein. § 69 StGB greift nur, wenn die Tat beim oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs begangen wurde oder Rückschlüsse auf die charakterliche Ungeeignetheit als Fahrer erlaubt. Reiner Drogenbesitz ohne Fahrbezug löst das strafrechtliche Regelbeispiel nicht aus. Kein Entzug durch das Strafgericht bedeutet aber nicht, dass die Sache erledigt ist — die Fahrerlaubnisbehörde handelt danach eigenständig.

    → Vertieft im Beitrag: § 69 StGB, Sperrfrist § 69a, verwaltungsrechtlicher Entzug

  • Muss ich zur MPU — und was ändert sich durch das KCanG?

    Seit dem 01.04.2024 gilt nach § 13a FeV: Eine MPU-Anordnung ist bei Cannabis nur noch zulässig bei Verdacht auf Cannabisabhängigkeit oder Cannabismissbrauch. Gelegentlicher Konsum allein rechtfertigt keine MPU mehr. Das OVG NRW hat entschieden (16 B 1058/24), dass neben einem einmaligen THC-Verstoß konkrete Zusatztatsachen erforderlich sind. Bei harten Drogen (Kokain, Amphetamine, Heroin) sind typischerweise 12 Monate Abstinenznachweis erforderlich.

    → Vertieft im Beitrag: MPU-Kosten, Abstinenznachweis, Sperrfrist-Anrechnung

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Untersuchungshaft bei Drogenverdacht

  • Wann darf bei einem Drogenverdacht Untersuchungshaft angeordnet werden?

    Untersuchungshaft setzt nach § 112 Abs. 1 StPO drei Voraussetzungen voraus: dringender Tatverdacht, ein gesetzlicher Haftgrund (Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr oder Wiederholungsgefahr) und Verhältnismäßigkeit. Fehlt auch nur eine dieser Voraussetzungen, ist die Haft unzulässig — unabhängig davon, wie schwer das vorgeworfene Delikt ist. Die „Schwere der Tat“ allein (§ 112 Abs. 3 StPO) trägt einen Haftbefehl bei BtMG-Delikten nicht, weil diese im dortigen Katalog nicht stehen.

    → Vertieft im Beitrag: Haftgründe, § 112a-Katalog, Fluchtgefahr bei hoher Straferwartung

  • Was kann der Verteidiger sofort gegen den Haftbefehl tun?

    Zunächst Akteneinsicht beantragen (§ 147 StPO) und den Haftbefehl vollständig prüfen. Dann gibt es zwei Wege: Haftbeschwerde nach § 304 StPO oder Haftprüfungsantrag nach § 117 StPO. Parallel wird ein Haftverschonungsangebot nach § 116 StPO ausgearbeitet — Passabgabe, Meldeauflage, Kaution, Wohnsitzauflage. Über allem steht das Beschleunigungsgebot: vermeidbare Verzögerungen können die Haft unverhältnismäßig machen.

    → Vertieft im Beitrag: Haftbeschwerde, Haftverschonung § 116 StPO, Beschleunigungsgebot

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Vertiefte Informationen

Wissensdatenbank Drogenstrafrecht (BtMG · KCanG)

Vertiefte Darstellungen zu den wichtigsten Teilbereichen des Drogenstrafrechts — von den KCanG-Freigrenzen über Einstellung bei Eigenkonsum bis zu Darknet-Bestellungen, Fahrerlaubnisentzug und Untersuchungshaft.

Was ist seit 1. April 2024 erlaubt — und was weiter strafbar? (KCanG-Überblick)

Was das KCanG seit 1. April 2024 erlaubt und was strafbar bleibt — Freigrenzen, Straftatbestände, Ordnungswidrigkeiten und aktuelle BGH-Rechtsprechung im Überblick.

Strafe bei Besitz über 25 g / 50 g Cannabis — § 34 KCanG in der Praxis

Strafrahmen und Strafmaß bei Cannabis-Besitz über den Freigrenzen — nicht geringe Menge, 7,5-g-THC-Grenzwert, Einstellung und Bewährung nach KCanG.

Cannabis am Steuer: THC-Grenzwert 3,5 ng/ml — OWi oder Straftat?

THC-Grenzwert 3,5 ng/ml, § 24a StVG OWi und § 316 StGB, Fahrerlaubnisentzug und MPU nach KCanG.

Anbauvereinigungen, Eigenanbau und Weitergabe — wo die Legalität endet

Privater Eigenanbau und Anbauvereinigungen nach KCanG — erlaubte Mengen, Straftatbestände bei Überschreitung, Ländersonderrecht Bayern.

Altfall-Amnestie § 313 EGStGB: Alte Cannabis-Verurteilungen löschen

Altfall-Amnestie Art. 313 EGStGB — Straferlass, Gesamtstrafen, BZR-Tilgung, Mischfälle

§ 29 BtMG: Geldstrafe, Bewährung oder Gefängnis — was realistisch droht

Strafrahmen und Strafmaß nach § 29 BtMG — Besitz, Handel, Bewährung, Kronzeuge, KCanG

'Nicht geringe Menge' — Grenzwerte nach BGH pro Substanz (Stand 2026)

BGH-Grenzwerte für die 'nicht geringe Menge' nach Substanz — Tabelle, Berechnung, Verteidigung

Einstellung nach § 31a BtMG — wann die Eigenkonsum-Ausnahme greift

Einstellung nach § 31a BtMG bei Eigenkonsum — Voraussetzungen, Länderpraxis, Fahrerlaubnis

Wann aus Besitz Handeltreiben wird — Indizien, Hausdurchsuchung, Chats

Abgrenzung Besitz/Handeltreiben — Indizien, Bunkerhalter, Chats, Strafrahmen

§ 30a BtMG: Bewaffnetes Handeltreiben, Bande und die Fünf-Jahres-Mindeststrafe

§ 30a BtMG — Bewaffnetes Handeltreiben, Bandenmitgliedschaft, Fünf-Jahres-Mindeststrafe, Messer-Falle, minder schwerer Fall

Darknet-Bestellung und Zollfund: Hausdurchsuchung, Beweislage, Verteidigung

Zollfund, Hausdurchsuchung und Beweislage bei Darknet-Drogenbestellungen

Therapie statt Strafe (§ 35 BtMG) — Voraussetzungen, Verfahren und Fallen

Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG — Voraussetzungen, Verfahren und typische Fallstricke

Fahrerlaubnis-Entzug und MPU nach Drogenverfahren — was Betroffene wissen müssen

Führerscheinentzug nach § 69 StGB, verwaltungsrechtlicher Entzug, MPU-Vorbereitung und Verteidigungsstrategie bei Drogenverfahren

Untersuchungshaft bei Drogenverdacht — wann sie kommt, wie man sie verhindert

Untersuchungshaft bei BtMG-Verdacht — Voraussetzungen, Haftgründe, Haftverschonung, erste 24 Stunden

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