Die Verkehrskontrolle, die alles ändert
Es ist meist keine dramatische Situation: eine Routinekontrolle, ein Atemalkoholtest, dann der Hinweis, dass eine Blutprobe entnommen wird. Wer in diesem Moment weiß, dass er ein paar Gläser getrunken hat, fragt sich sofort: War es zu viel? Was passiert jetzt mit meinem Führerschein?
Die Antwort hängt von einem einzigen Wert ab: der Blutalkoholkonzentration zum Tatzeitpunkt. Darunter liegt eine Ordnungswidrigkeit oder gar nichts. Darüber beginnt das Strafrecht. Und mit ihm die Frage nach dem Führerscheins-Entzug, dem Strafbefehl, der MPU.
Was viele nicht wissen: Die Polizei darf die Blutentnahme seit 2017 selbst anordnen — der früher oft entscheidende Richtervorbehalt gilt bei § 316-Verdacht nicht mehr. Das schränkt manche Verteidigungsansätze ein, eröffnet aber andere. Wichtig ist, dass Sie jetzt nichts zur Sache sagen — und so früh wie möglich Akteneinsicht beantragen.
Die Promillegrenzen im Überblick
Das deutsche Recht kennt drei Stufen, die sich klar voneinander abgrenzen:
| BAK-Bereich | Konsequenz | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Unter 0,3 ‰ | Keine Strafe, keine OWi (ohne Ausfallerscheinungen) | — |
| 0,3 bis unter 0,5 ‰ | Strafbar nur bei Ausfallerscheinungen (relative FU) | § 316 StGB |
| 0,5 bis unter 1,1 ‰ | Ordnungswidrigkeit: 500–1.500 € Bußgeld, 1–3 Monate Fahrverbot, 2 Punkte | § 24a StVG |
| Ab 1,1 ‰ (Kfz) | Straftat: § 316 StGB, absolute Fahruntüchtigkeit | BGH 4 StR 297/90 |
| Ab 1,6 ‰ (Fahrrad) | Straftat: § 316 StGB, absolute Fahruntüchtigkeit Fahrrad | BGH 4 StR 543/85 |
Der Bereich zwischen 0,5 und 1,1 Promille ist der OWi-Bereich. Er bedeutet kein Strafrecht, aber konsequenzenreich: 500 Euro Bußgeld, ein Monat Fahrverbot und zwei Punkte in Flensburg sind beim Erstverstoß verpflichtend — das Fahrverbot ist Regelfolge, kein Ermessen. Bei einem zweiten Verstoß sind es bereits 1.000 Euro und drei Monate Fahrverbot.
Wer sich unterhalb von 1,1 Promille bewegt und keine Ausfallerscheinungen zeigt, hat mit dem Strafrecht nichts zu tun. Der Schritt über die 1,1-Promille-Grenze ist eine Zäsur: Ab diesem Punkt greift § 316 StGB automatisch — und mit ihm der Regelfall des Führerscheinentzugs.
Relative Fahruntüchtigkeit unterhalb der absoluten Grenzen ist möglich, aber beweisintensiv: Die Staatsanwaltschaft muss konkrete, alkoholbedingte Ausfallerscheinungen nachweisen. Fehlen diese, scheitert die Strafbarkeit — auch bei einem Wert von 0,8 Promille.
§ 316 StGB: Absolute und relative Fahruntüchtigkeit
§ 316 StGB bestraft das Führen eines Fahrzeugs in fahruntüchtigem Zustand. Der Strafrahmen ist identisch für Vorsatz und Fahrlässigkeit: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. In der Praxis endet der Fall beim Ersttäter meistens mit einem Strafbefehl über 30 bis 60 Tagessätze.
Absolute Fahruntüchtigkeit: 1,1 ‰ für Kraftfahrzeuge
Der BGH hat am 28. Juni 1990 (4 StR 297/90, BGHSt 37, 89) die Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit für Kraftfahrer auf 1,1 Promille festgesetzt. Bis 1990 galt 1,3 Promille (BGHSt 21, 157 — 1966); der BGH halbierte den Sicherheitszuschlag aufgrund verbesserter Messverfahren und senkte den Grenzwert auf 1,1 ‰.
Ab 1,1 Promille ist die Fahruntüchtigkeit unwiderleglich. Das Gericht muss keine konkreten Ausfallerscheinungen feststellen — es genügt der nachgewiesene BAK-Wert zum Tatzeitpunkt. Das Verfahren dreht sich dann nicht mehr um die Fahrtüchtigkeit selbst, sondern um die Messung, die Rückrechnung und den Vorsatz.
Absolute Fahruntüchtigkeit: 1,6 ‰ für Fahrräder
Für Fahrradfahrer gilt wegen der geringeren Geschwindigkeit und der anderen Anforderungen an die psychomotorische Steuerung eine höhere Grenze: nach herrschender Rechtsprechung 1,6 Promille. Die Ausgangsentscheidung BGH, 4 StR 543/85 (BGHSt 34, 133) hatte 1986 noch 1,7 ‰ festgesetzt; nach der Grundsatzentscheidung BGHSt 37, 89 (1990), mit der der Sicherheitszuschlag für Kfz halbiert wurde, wird dieser Grundsatz analog auf Fahrräder übertragen, sodass heute 1,6 ‰ als anerkannter Grenzwert gilt.
Das Fahrrad ist ein Fahrzeug im Sinne des § 316 StGB — wer als Fahrradfahrer über 1,6 Promille liegt, begeht eine Straftat. Wer keinen Kfz-Führerschein hat, verliert folglich auch keinen. Das Gericht kann aber ein Fahrverbot nach § 44 StGB von bis zu sechs Monaten verhängen. Wer hingegen einen Kfz-Führerschein besitzt, muss auch bei einer Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad mit dem Entzug rechnen — § 69 StGB gilt für Kraftfahrzeuge, aber die charakterliche Ungeeignetheit kann sich das Gericht auch aus einer Fahrradtrunkenfahrt herleiten.
Relative Fahruntüchtigkeit: ab 0,3 ‰ mit Ausfallerscheinungen
Unterhalb der absoluten Grenzen kann Fahruntüchtigkeit nur durch konkrete, nachgewiesene alkoholbedingte Ausfallerscheinungen belegt werden. Die Rechtsprechung orientiert sich dabei an Werten ab ca. 0,3 Promille. Anerkannte Indizien sind unter anderem: Schlangenlinienfahren oder unsicheres Spurhalten, undeutliche Sprache, schwankender Gang, rote oder glasige Augen sowie dokumentierte Fahrfehler vor der Kontrolle.
Die Ausfallerscheinungen müssen im Protokoll des Polizeibeamten konkret festgehalten sein und in einem erkennbaren Zusammenhang mit dem Alkohol stehen. Allgemeiner Alkoholgeruch allein genügt nicht.
§ 315c StGB: Konkrete Gefährdung
§ 315c StGB setzt mehr voraus als § 316: Nicht nur die Fahruntüchtigkeit muss vorliegen — zusätzlich muss eine konkrete Gefährdung eingetreten sein. Leib oder Leben eines anderen Menschen oder eine fremde Sache von bedeutendem Wert (nach der BGH-Rechtsprechung ca. 750 Euro aufwärts) müssen konkret in Gefahr geraten sein.
Der BGH hat dafür eine präzise Formel entwickelt: Die Tathandlung muss über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus in eine kritische Situation geführt haben, in der die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache so stark beeinträchtigt war, dass es nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde (BGH, 4 StR 435/12, 4. Dezember 2012 — st. Rspr. zu §§ 315b/315c). Ein bloßes Ausweichmanöver eines anderen Fahrers genügt nur, wenn feststeht, dass ohne diese überdurchschnittlich gute Reaktion eine Kollision unvermeidbar gewesen wäre (BGH, 4 StR 411/08, 4. November 2008).
| Konstellation | Norm |
|---|---|
| Trunken gefahren, kein Unfall, keine konkrete Gefährdung | § 316 StGB |
| Trunken gefahren, andere Person konkret gefährdet | § 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB |
| Trunken gefahren, Gefährdung fahrlässig verursacht | § 315c Abs. 3 Nr. 1 StGB |
| Unfall mit Personenschaden | § 315c + § 229 StGB |
Der Strafrahmen des § 315c ist bei vorsätzlicher Gefährdung erheblich höher: bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe. Auch bei fahrlässiger Gefährdung drohen bis zu zwei Jahre. In der Praxis ist § 315c die häufigere Norm bei Unfällen mit Alkohol, während § 316 der klassische Strafbefehlsfall der nächtlichen Kontrolle ohne Unfall ist.
E-Scooter: Kfz oder Fahrrad?
Die Frage, welcher Promillegrenzwert für Elektrokleinstfahrzeuge (E-Scooter nach der eKFV) gilt, ist höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt — die Praxis neigt jedoch klar in eine Richtung.
Das BayObLG (205 StRR 216/20, 24. Juli 2020) und das KG Berlin ((3) 121 Ss 67/21, 10. Mai 2022) wenden die 1,1-Promille-Grenze an und ordnen E-Scooter als Kraftfahrzeuge ein. Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 13. April 2023 (4 StR 439/22) die Frage formal offengelassen, weil der betreffende Scooter die eKFV-Voraussetzungen (max. 20 km/h, Zulassung) nicht erfüllte und daher ohnehin als normales Kraftfahrzeug einzustufen war — der BGH wandte 1,1 Promille an.
Das OLG Braunschweig (1 ORs 33/23, 30. November 2023) hat für einen eKFV-konformen E-Scooter den Fahrradgrenzwert von 1,6 ‰ angewendet — nicht 1,1 ‰. Das Gericht ließ ausdrücklich offen, ob der Kfz-Grenzwert von 1,1 ‰ für regelkonforme Elektrokleinstfahrzeuge gilt, weil der Angeklagte (1,83 ‰) ohnehin den Fahrradgrenzwert überschritt. Die Entscheidung steht damit im Widerspruch zu BayObLG und KG Berlin, die 1,1 ‰ anwenden.
Für die Praxis bedeutet das: Die Rechtslage ist uneinheitlicher als es die Mehrheitstendenz suggeriert. Wer mit einem E-Scooter kontrolliert wird, muss zwar damit rechnen, dass viele Gerichte ab 1,1 Promille eine Straftat annehmen — bei regelkonformen Fahrzeugen besteht aber ein realistisches Verteidigungsargument zur Grenzwertfrage, solange der BGH keine Grundsatzentscheidung trifft.
Fahrerlaubnis-Entzug (§ 69 StGB) und Sperrfrist (§ 69a)
Der Führerscheinentzug nach § 69 StGB ist bei einer Verurteilung nach § 316 kein Ermessen des Gerichts, sondern der gesetzliche Regelfall. § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB stellt klar: Wer wegen § 316 verurteilt wird, gilt in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Das Gericht muss den Entzug anordnen, außer besondere Umstände sprechen dagegen. In der Praxis sind solche Ausnahmen bei absoluter Fahruntüchtigkeit kaum durchsetzbar.
Mit dem Entzug setzt das Gericht gleichzeitig eine Sperrfrist nach § 69a StGB fest — das ist der Zeitraum, in dem die Fahrerlaubnisbehörde keine neue Fahrerlaubnis erteilen darf:
| Situation | Typische Sperrfrist |
|---|---|
| § 316, Ersttat, BAK 1,1–1,5 ‰ | 6–9 Monate |
| § 316, BAK ab 1,6 ‰ (MPU-Pflicht) | 9–12 Monate (+ MPU-Nachweis vor Neuerteilung) |
| § 315c mit Personengefährdung | 12–24 Monate |
| Wiederholungstäter § 316 | 2–5 Jahre |
Neben dem gerichtlichen Entzug steht die vorläufige Entziehung nach § 111a StPO: Das Gericht kann den Führerschein schon im Ermittlungsverfahren — also Monate vor dem Urteil — vorläufig entziehen. Bei klaren Fällen über 1,1 Promille ist das die Regel. Die Wartezeit ohne Führerschein bis zum Urteil wird auf die Sperrfrist angerechnet (§ 69a Abs. 4 StGB) — was für den Mandanten bedeutet, dass die effektive Wartezeit nach dem Urteil kürzer ist, wenn der vorläufige Entzug bereits einige Monate zurückliegt.
Wichtig: Nach Ablauf der Sperrfrist kommt die Fahrerlaubnis nicht automatisch zurück. Der Betroffene muss bei der Führerscheinstelle einen Neuerteilungsantrag stellen und — soweit erforderlich — eine MPU vorlegen.
Wer keinen Führerschein hat, den das Gericht entziehen könnte, erhält stattdessen ein Fahrverbot nach § 44 StGB von bis zu sechs Monaten. § 44 Abs. 1 Satz 3 StGB ordnet das Fahrverbot als Regelfolge an, wenn bei § 316 oder § 315c kein FE-Entzug möglich ist.
MPU-Pflicht: Wann sie kommt — und wann nicht
Die Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) ist keine Strafe des Gerichts, sondern eine Voraussetzung der Fahrerlaubnisbehörde für die Neuerteilung des Führerscheins. Die Rechtsgrundlage ist § 13 Nr. 2c der Fahrerlaubnisverordnung (FeV).
Zwingend bei 1,6 Promille oder mehr: Die Behörde muss die MPU anordnen, wenn die Blutalkoholkonzentration bei einer Trunkenheitsfahrt 1,6 Promille oder mehr betrug — oder wenn der Atemalkohol 0,8 mg/l erreicht hat. Das gilt auch dann, wenn die Trunkenheitsfahrt auf einem Fahrrad begangen wurde und der Betroffene einen Kfz-Führerschein besitzt.
Unter 1,6 Promille: MPU nur bei besonderen Zusatzkriterien. Relevant sind hier: wiederholte Trunkenheitsfahrten, Hinweise auf Alkoholabhängigkeit oder Alkoholmissbrauch (§ 13 Nr. 2a und 2b FeV).
Eine MPU lässt sich nicht kurzfristig bestehen. Die Vorbereitung durch einen Verkehrspsychologen dauert typischerweise sechs bis zwölf Monate. Zentrales Kriterium ist der Nachweis einer stabilen Verhaltensänderung im Umgang mit Alkohol — wer erst kurz nach der Tat mit der Vorbereitung beginnt, hat kaum eine realistische Chance auf ein positives Gutachten. Die Fahrerlaubnisbehörde wartet die Vorbereitungszeit nicht ab; wer die Neuerteilung beantragt, muss dann die MPU vorweisen können.
Blutprobe und Anordnungskompetenz nach § 81a StPO
Bis August 2017 galt für Blutentnahmen in § 316-Verdachtsfällen grundsätzlich ein Richtervorbehalt. Die Polizei durfte nur bei Gefahr im Verzug selbst anordnen — und ob die Voraussetzungen dafür vorlagen, war jahrelang ein zentrales Verwertungsverbot-Argument in der Verteidigung.
Das Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens vom 17. August 2017 hat das geändert. Seitdem dürfen Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (also die Polizei) die Blutentnahme bei § 316-Verdacht selbst anordnen — ohne Richter, ohne Dokumentation einer besonderen Eilsituation.
Das bedeutet: Das frühere Haupt-Verwertungsverbot-Argument bei § 316 (Polizei hat ohne Richterorder angeordnet, Gefahr im Verzug nicht dokumentiert) greift bei Taten nach August 2017 nicht mehr. Die Verteidigung muss auf andere Angriffspunkte ausweichen: die Qualität der Blutabnahme, die ordnungsgemäße Kennzeichnung und Lagerung der Probe sowie die Korrektheit der Atemalkoholmessung im Vorfeld.
Bei Altfällen vor August 2017 kann das Verwertungsverbot noch relevant sein — hier ist die konkrete Dokumentation der Polizei entscheidend.
Verteidigungsansätze
Trunkenheitsfahrten gelten als vergleichsweise klare Fälle — aber „klar” bedeutet nicht „hoffnungslos”. Die Verteidigung setzt an mehreren Punkten an:
Atemalkoholmessung angreifen. Atemalkoholgeräte wie der Dräger Alcotest 9510 unterliegen Eichpflicht. Prüfenswert sind: der Eichschein des eingesetzten Geräts, die Einhaltung der 20-minütigen Wartezeit vor der Messung (Mundrestalkohol-Ausschluss) und die Anzahl der durchgeführten Messungen. Eine einwandfreie Atemalkoholmessung kann den nachfolgenden Schritt — die Blutentnahme — teils ersetzen; ist die Messung fehlerhaft, bleibt die Blutprobe als alleinige Grundlage.
Rückrechnung auf den Tatzeitpunkt. Entscheidend ist nicht der BAK-Wert zum Zeitpunkt der Blutentnahme, sondern der Wert zum Zeitpunkt der Fahrt. Zwischen Fahrt und Blutabnahme liegen oft 30 bis 90 Minuten. Mit einem Abbauwert von 0,2 Promille pro Stunde (Mindestwert, zugunsten des Beschuldigten anzuwenden) ergibt sich bei knappem Ausgangswert möglicherweise ein Tatzeitwert unter 1,1 Promille. Daraus folgt: keine absolute Fahruntüchtigkeit — relative Fahruntüchtigkeit nur bei nachweisbaren Ausfallerscheinungen.
Nachtrunk-Einwand. Wer nach der Fahrt, aber vor der Blutprobe noch Alkohol getrunken hat, kann den gemessenen Wert nicht eindeutig dem Fahrzeitpunkt zuordnen. Der Einwand muss konkret und plausibel vorgetragen werden: Menge, Art und Zeitpunkt des Nachtrunkalkohols. Er ist forensisch kaum widerlegbar, wenn er frühzeitig und substanziiert erhoben wird — und macht eine Rückrechnung auf den Tatzeitpunkt unmöglich.
Ausfallerscheinungen bestreiten. Bei BAK-Werten unter 1,1 Promille muss die Staatsanwaltschaft alkoholbedingte Ausfallerscheinungen beweisen. Polizeiliche Protokollierungen zu Geruch, Sprache und Gang sind oft unpräzise. Zeugen, Begleitpersonen oder Videoaufnahmen können die behaupteten Ausfallerscheinungen relativieren oder widerlegen. Wer kein Schlangenlinienfahren gezeigt hat und beim Aussteigen sicher stand, liefert gute Ausgangslage für den Einwand fehlender relativer Fahruntüchtigkeit.
Bedingten Vorsatz angreifen. § 316 bestraft Vorsatz und Fahrlässigkeit gleich — aber für die Strafzumessung und das subjektive Bild des Mandanten kann es relevant sein, ob er wusste oder nur hätte wissen müssen, dass er fahruntüchtig war. Wer subjektiv davon überzeugt war, noch fahren zu können, und diese Überzeugung plausibel darlegt, handelte möglicherweise fahrlässig — das ändert die Strafe nicht, kann aber die Darstellung im Verfahren prägen.
Sperrfrist verkürzen. Ist der Entzug nicht abzuwenden, konzentriert sich die Verteidigung auf die Sperrfrist. § 69a Abs. 7 StGB ermöglicht die vorzeitige Aufhebung der Sperrfrist, frühestens nach Ablauf von drei Monaten (bei Wiederholungstätern nach § 69a Abs. 3: einem Jahr), wenn Umstände eingetreten sind, die die Annahme rechtfertigen, dass der Täter nicht mehr ungeeignet ist. Dafür sind konkrete Belege erforderlich: Abstinenznachweise, verkehrstherapeutische Begleitung, MPU-Vorbereitung.
→ Zum Thema Fahrerflucht, die häufig im selben Sachverhalt vorliegt: Fahrerflucht (§ 142 StGB) — Strafe und tätige Reue
→ Bei § 316 wird häufig ein Strafbefehl erlassen: Strafbefehl und Einspruch (§ 407 StPO)
Was jetzt zu tun ist
Sagen Sie zur Sache nichts — weder bei der Polizei noch im Nachhinein per Telefon oder schriftlich. Das Schweigen darf Ihnen nicht angelastet werden. Beauftragen Sie frühzeitig einen Verteidiger: Die Akteneinsicht zeigt, welche Messwerte vorliegen, ob die Rückrechnung knapp ist und ob Ansätze zur Verteidigung bestehen. Vieles, das im ersten Moment ausweglos wirkt, eröffnet nach Akteneinsicht Spielraum — für die Strafe, die Sperrfrist oder den Umgang mit der MPU-Pflicht.






