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Strafverteidigung in Freiburg – Kanzlei Florian Rappaport Rechtsanwalt Florian Rappaport, Strafverteidiger in Freiburg

Allgemeines Strafrecht

Körperverletzung, Diebstahl, Betrug, Fahrerflucht — die meisten Strafverfahren entstehen aus ganz alltäglichen Situationen. Ich lese zuerst die Akte, dann entscheiden wir gemeinsam über die Strategie. Mein Ziel ist die mildeste Lösung, die die Aktenlage hergibt — von der Einstellung bis zum Strafbefehl ohne Hauptverhandlung.

Gut verteidigt.

Strafverteidiger Florian Rappaport, Fachanwalt für Strafrecht in Freiburg

Der Führerschein ist nicht automatisch weg — aber bei 1,1 ‰ braucht es mehr als Schweigen. Wer früh einen Verteidiger einschaltet, hat deutlich mehr Optionen.

Die Verkehrskontrolle, die alles ändert

Es ist meist keine dramatische Situation: eine Routinekontrolle, ein Atemalkoholtest, dann der Hinweis, dass eine Blutprobe entnommen wird. Wer in diesem Moment weiß, dass er ein paar Gläser getrunken hat, fragt sich sofort: War es zu viel? Was passiert jetzt mit meinem Führerschein?

Die Antwort hängt von einem einzigen Wert ab: der Blutalkoholkonzentration zum Tatzeitpunkt. Darunter liegt eine Ordnungswidrigkeit oder gar nichts. Darüber beginnt das Strafrecht. Und mit ihm die Frage nach dem Führerscheins-Entzug, dem Strafbefehl, der MPU.

Was viele nicht wissen: Die Polizei darf die Blutentnahme seit 2017 selbst anordnen — der früher oft entscheidende Richtervorbehalt gilt bei § 316-Verdacht nicht mehr. Das schränkt manche Verteidigungsansätze ein, eröffnet aber andere. Wichtig ist, dass Sie jetzt nichts zur Sache sagen — und so früh wie möglich Akteneinsicht beantragen.

Die Promillegrenzen im Überblick

Das deutsche Recht kennt drei Stufen, die sich klar voneinander abgrenzen:

BAK-BereichKonsequenzRechtsgrundlage
Unter 0,3 ‰Keine Strafe, keine OWi (ohne Ausfallerscheinungen)
0,3 bis unter 0,5 ‰Strafbar nur bei Ausfallerscheinungen (relative FU)§ 316 StGB
0,5 bis unter 1,1 ‰Ordnungswidrigkeit: 500–1.500 € Bußgeld, 1–3 Monate Fahrverbot, 2 Punkte§ 24a StVG
Ab 1,1 ‰ (Kfz)Straftat: § 316 StGB, absolute FahruntüchtigkeitBGH 4 StR 297/90
Ab 1,6 ‰ (Fahrrad)Straftat: § 316 StGB, absolute Fahruntüchtigkeit FahrradBGH 4 StR 543/85

Der Bereich zwischen 0,5 und 1,1 Promille ist der OWi-Bereich. Er bedeutet kein Strafrecht, aber konsequenzenreich: 500 Euro Bußgeld, ein Monat Fahrverbot und zwei Punkte in Flensburg sind beim Erstverstoß verpflichtend — das Fahrverbot ist Regelfolge, kein Ermessen. Bei einem zweiten Verstoß sind es bereits 1.000 Euro und drei Monate Fahrverbot.

Wer sich unterhalb von 1,1 Promille bewegt und keine Ausfallerscheinungen zeigt, hat mit dem Strafrecht nichts zu tun. Der Schritt über die 1,1-Promille-Grenze ist eine Zäsur: Ab diesem Punkt greift § 316 StGB automatisch — und mit ihm der Regelfall des Führerscheinentzugs.

Relative Fahruntüchtigkeit unterhalb der absoluten Grenzen ist möglich, aber beweisintensiv: Die Staatsanwaltschaft muss konkrete, alkoholbedingte Ausfallerscheinungen nachweisen. Fehlen diese, scheitert die Strafbarkeit — auch bei einem Wert von 0,8 Promille.

§ 316 StGB: Absolute und relative Fahruntüchtigkeit

§ 316 StGB bestraft das Führen eines Fahrzeugs in fahruntüchtigem Zustand. Der Strafrahmen ist identisch für Vorsatz und Fahrlässigkeit: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. In der Praxis endet der Fall beim Ersttäter meistens mit einem Strafbefehl über 30 bis 60 Tagessätze.

Absolute Fahruntüchtigkeit: 1,1 ‰ für Kraftfahrzeuge

Der BGH hat am 28. Juni 1990 (4 StR 297/90, BGHSt 37, 89) die Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit für Kraftfahrer auf 1,1 Promille festgesetzt. Bis 1990 galt 1,3 Promille (BGHSt 21, 157 — 1966); der BGH halbierte den Sicherheitszuschlag aufgrund verbesserter Messverfahren und senkte den Grenzwert auf 1,1 ‰.

Ab 1,1 Promille ist die Fahruntüchtigkeit unwiderleglich. Das Gericht muss keine konkreten Ausfallerscheinungen feststellen — es genügt der nachgewiesene BAK-Wert zum Tatzeitpunkt. Das Verfahren dreht sich dann nicht mehr um die Fahrtüchtigkeit selbst, sondern um die Messung, die Rückrechnung und den Vorsatz.

Absolute Fahruntüchtigkeit: 1,6 ‰ für Fahrräder

Für Fahrradfahrer gilt wegen der geringeren Geschwindigkeit und der anderen Anforderungen an die psychomotorische Steuerung eine höhere Grenze: nach herrschender Rechtsprechung 1,6 Promille. Die Ausgangsentscheidung BGH, 4 StR 543/85 (BGHSt 34, 133) hatte 1986 noch 1,7 ‰ festgesetzt; nach der Grundsatzentscheidung BGHSt 37, 89 (1990), mit der der Sicherheitszuschlag für Kfz halbiert wurde, wird dieser Grundsatz analog auf Fahrräder übertragen, sodass heute 1,6 ‰ als anerkannter Grenzwert gilt.

Das Fahrrad ist ein Fahrzeug im Sinne des § 316 StGB — wer als Fahrradfahrer über 1,6 Promille liegt, begeht eine Straftat. Wer keinen Kfz-Führerschein hat, verliert folglich auch keinen. Das Gericht kann aber ein Fahrverbot nach § 44 StGB von bis zu sechs Monaten verhängen. Wer hingegen einen Kfz-Führerschein besitzt, muss auch bei einer Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad mit dem Entzug rechnen — § 69 StGB gilt für Kraftfahrzeuge, aber die charakterliche Ungeeignetheit kann sich das Gericht auch aus einer Fahrradtrunkenfahrt herleiten.

Relative Fahruntüchtigkeit: ab 0,3 ‰ mit Ausfallerscheinungen

Unterhalb der absoluten Grenzen kann Fahruntüchtigkeit nur durch konkrete, nachgewiesene alkoholbedingte Ausfallerscheinungen belegt werden. Die Rechtsprechung orientiert sich dabei an Werten ab ca. 0,3 Promille. Anerkannte Indizien sind unter anderem: Schlangenlinienfahren oder unsicheres Spurhalten, undeutliche Sprache, schwankender Gang, rote oder glasige Augen sowie dokumentierte Fahrfehler vor der Kontrolle.

Die Ausfallerscheinungen müssen im Protokoll des Polizeibeamten konkret festgehalten sein und in einem erkennbaren Zusammenhang mit dem Alkohol stehen. Allgemeiner Alkoholgeruch allein genügt nicht.

§ 315c StGB: Konkrete Gefährdung

§ 315c StGB setzt mehr voraus als § 316: Nicht nur die Fahruntüchtigkeit muss vorliegen — zusätzlich muss eine konkrete Gefährdung eingetreten sein. Leib oder Leben eines anderen Menschen oder eine fremde Sache von bedeutendem Wert (nach der BGH-Rechtsprechung ca. 750 Euro aufwärts) müssen konkret in Gefahr geraten sein.

Der BGH hat dafür eine präzise Formel entwickelt: Die Tathandlung muss über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus in eine kritische Situation geführt haben, in der die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache so stark beeinträchtigt war, dass es nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde (BGH, 4 StR 435/12, 4. Dezember 2012 — st. Rspr. zu §§ 315b/315c). Ein bloßes Ausweichmanöver eines anderen Fahrers genügt nur, wenn feststeht, dass ohne diese überdurchschnittlich gute Reaktion eine Kollision unvermeidbar gewesen wäre (BGH, 4 StR 411/08, 4. November 2008).

KonstellationNorm
Trunken gefahren, kein Unfall, keine konkrete Gefährdung§ 316 StGB
Trunken gefahren, andere Person konkret gefährdet§ 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB
Trunken gefahren, Gefährdung fahrlässig verursacht§ 315c Abs. 3 Nr. 1 StGB
Unfall mit Personenschaden§ 315c + § 229 StGB

Der Strafrahmen des § 315c ist bei vorsätzlicher Gefährdung erheblich höher: bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe. Auch bei fahrlässiger Gefährdung drohen bis zu zwei Jahre. In der Praxis ist § 315c die häufigere Norm bei Unfällen mit Alkohol, während § 316 der klassische Strafbefehlsfall der nächtlichen Kontrolle ohne Unfall ist.

E-Scooter: Kfz oder Fahrrad?

Die Frage, welcher Promillegrenzwert für Elektrokleinstfahrzeuge (E-Scooter nach der eKFV) gilt, ist höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt — die Praxis neigt jedoch klar in eine Richtung.

Das BayObLG (205 StRR 216/20, 24. Juli 2020) und das KG Berlin ((3) 121 Ss 67/21, 10. Mai 2022) wenden die 1,1-Promille-Grenze an und ordnen E-Scooter als Kraftfahrzeuge ein. Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 13. April 2023 (4 StR 439/22) die Frage formal offengelassen, weil der betreffende Scooter die eKFV-Voraussetzungen (max. 20 km/h, Zulassung) nicht erfüllte und daher ohnehin als normales Kraftfahrzeug einzustufen war — der BGH wandte 1,1 Promille an.

Das OLG Braunschweig (1 ORs 33/23, 30. November 2023) hat für einen eKFV-konformen E-Scooter den Fahrradgrenzwert von 1,6 ‰ angewendet — nicht 1,1 ‰. Das Gericht ließ ausdrücklich offen, ob der Kfz-Grenzwert von 1,1 ‰ für regelkonforme Elektrokleinstfahrzeuge gilt, weil der Angeklagte (1,83 ‰) ohnehin den Fahrradgrenzwert überschritt. Die Entscheidung steht damit im Widerspruch zu BayObLG und KG Berlin, die 1,1 ‰ anwenden.

Für die Praxis bedeutet das: Die Rechtslage ist uneinheitlicher als es die Mehrheitstendenz suggeriert. Wer mit einem E-Scooter kontrolliert wird, muss zwar damit rechnen, dass viele Gerichte ab 1,1 Promille eine Straftat annehmen — bei regelkonformen Fahrzeugen besteht aber ein realistisches Verteidigungsargument zur Grenzwertfrage, solange der BGH keine Grundsatzentscheidung trifft.

Fahrerlaubnis-Entzug (§ 69 StGB) und Sperrfrist (§ 69a)

Der Führerscheinentzug nach § 69 StGB ist bei einer Verurteilung nach § 316 kein Ermessen des Gerichts, sondern der gesetzliche Regelfall. § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB stellt klar: Wer wegen § 316 verurteilt wird, gilt in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Das Gericht muss den Entzug anordnen, außer besondere Umstände sprechen dagegen. In der Praxis sind solche Ausnahmen bei absoluter Fahruntüchtigkeit kaum durchsetzbar.

Mit dem Entzug setzt das Gericht gleichzeitig eine Sperrfrist nach § 69a StGB fest — das ist der Zeitraum, in dem die Fahrerlaubnisbehörde keine neue Fahrerlaubnis erteilen darf:

SituationTypische Sperrfrist
§ 316, Ersttat, BAK 1,1–1,5 ‰6–9 Monate
§ 316, BAK ab 1,6 ‰ (MPU-Pflicht)9–12 Monate (+ MPU-Nachweis vor Neuerteilung)
§ 315c mit Personengefährdung12–24 Monate
Wiederholungstäter § 3162–5 Jahre

Neben dem gerichtlichen Entzug steht die vorläufige Entziehung nach § 111a StPO: Das Gericht kann den Führerschein schon im Ermittlungsverfahren — also Monate vor dem Urteil — vorläufig entziehen. Bei klaren Fällen über 1,1 Promille ist das die Regel. Die Wartezeit ohne Führerschein bis zum Urteil wird auf die Sperrfrist angerechnet (§ 69a Abs. 4 StGB) — was für den Mandanten bedeutet, dass die effektive Wartezeit nach dem Urteil kürzer ist, wenn der vorläufige Entzug bereits einige Monate zurückliegt.

Wichtig: Nach Ablauf der Sperrfrist kommt die Fahrerlaubnis nicht automatisch zurück. Der Betroffene muss bei der Führerscheinstelle einen Neuerteilungsantrag stellen und — soweit erforderlich — eine MPU vorlegen.

Wer keinen Führerschein hat, den das Gericht entziehen könnte, erhält stattdessen ein Fahrverbot nach § 44 StGB von bis zu sechs Monaten. § 44 Abs. 1 Satz 3 StGB ordnet das Fahrverbot als Regelfolge an, wenn bei § 316 oder § 315c kein FE-Entzug möglich ist.

MPU-Pflicht: Wann sie kommt — und wann nicht

Die Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) ist keine Strafe des Gerichts, sondern eine Voraussetzung der Fahrerlaubnisbehörde für die Neuerteilung des Führerscheins. Die Rechtsgrundlage ist § 13 Nr. 2c der Fahrerlaubnisverordnung (FeV).

Zwingend bei 1,6 Promille oder mehr: Die Behörde muss die MPU anordnen, wenn die Blutalkoholkonzentration bei einer Trunkenheitsfahrt 1,6 Promille oder mehr betrug — oder wenn der Atemalkohol 0,8 mg/l erreicht hat. Das gilt auch dann, wenn die Trunkenheitsfahrt auf einem Fahrrad begangen wurde und der Betroffene einen Kfz-Führerschein besitzt.

Unter 1,6 Promille: MPU nur bei besonderen Zusatzkriterien. Relevant sind hier: wiederholte Trunkenheitsfahrten, Hinweise auf Alkoholabhängigkeit oder Alkoholmissbrauch (§ 13 Nr. 2a und 2b FeV).

Eine MPU lässt sich nicht kurzfristig bestehen. Die Vorbereitung durch einen Verkehrspsychologen dauert typischerweise sechs bis zwölf Monate. Zentrales Kriterium ist der Nachweis einer stabilen Verhaltensänderung im Umgang mit Alkohol — wer erst kurz nach der Tat mit der Vorbereitung beginnt, hat kaum eine realistische Chance auf ein positives Gutachten. Die Fahrerlaubnisbehörde wartet die Vorbereitungszeit nicht ab; wer die Neuerteilung beantragt, muss dann die MPU vorweisen können.

Blutprobe und Anordnungskompetenz nach § 81a StPO

Bis August 2017 galt für Blutentnahmen in § 316-Verdachtsfällen grundsätzlich ein Richtervorbehalt. Die Polizei durfte nur bei Gefahr im Verzug selbst anordnen — und ob die Voraussetzungen dafür vorlagen, war jahrelang ein zentrales Verwertungsverbot-Argument in der Verteidigung.

Das Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens vom 17. August 2017 hat das geändert. Seitdem dürfen Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (also die Polizei) die Blutentnahme bei § 316-Verdacht selbst anordnen — ohne Richter, ohne Dokumentation einer besonderen Eilsituation.

Das bedeutet: Das frühere Haupt-Verwertungsverbot-Argument bei § 316 (Polizei hat ohne Richterorder angeordnet, Gefahr im Verzug nicht dokumentiert) greift bei Taten nach August 2017 nicht mehr. Die Verteidigung muss auf andere Angriffspunkte ausweichen: die Qualität der Blutabnahme, die ordnungsgemäße Kennzeichnung und Lagerung der Probe sowie die Korrektheit der Atemalkoholmessung im Vorfeld.

Bei Altfällen vor August 2017 kann das Verwertungsverbot noch relevant sein — hier ist die konkrete Dokumentation der Polizei entscheidend.

Verteidigungsansätze

Trunkenheitsfahrten gelten als vergleichsweise klare Fälle — aber „klar” bedeutet nicht „hoffnungslos”. Die Verteidigung setzt an mehreren Punkten an:

Atemalkoholmessung angreifen. Atemalkoholgeräte wie der Dräger Alcotest 9510 unterliegen Eichpflicht. Prüfenswert sind: der Eichschein des eingesetzten Geräts, die Einhaltung der 20-minütigen Wartezeit vor der Messung (Mundrestalkohol-Ausschluss) und die Anzahl der durchgeführten Messungen. Eine einwandfreie Atemalkoholmessung kann den nachfolgenden Schritt — die Blutentnahme — teils ersetzen; ist die Messung fehlerhaft, bleibt die Blutprobe als alleinige Grundlage.

Rückrechnung auf den Tatzeitpunkt. Entscheidend ist nicht der BAK-Wert zum Zeitpunkt der Blutentnahme, sondern der Wert zum Zeitpunkt der Fahrt. Zwischen Fahrt und Blutabnahme liegen oft 30 bis 90 Minuten. Mit einem Abbauwert von 0,2 Promille pro Stunde (Mindestwert, zugunsten des Beschuldigten anzuwenden) ergibt sich bei knappem Ausgangswert möglicherweise ein Tatzeitwert unter 1,1 Promille. Daraus folgt: keine absolute Fahruntüchtigkeit — relative Fahruntüchtigkeit nur bei nachweisbaren Ausfallerscheinungen.

Nachtrunk-Einwand. Wer nach der Fahrt, aber vor der Blutprobe noch Alkohol getrunken hat, kann den gemessenen Wert nicht eindeutig dem Fahrzeitpunkt zuordnen. Der Einwand muss konkret und plausibel vorgetragen werden: Menge, Art und Zeitpunkt des Nachtrunkalkohols. Er ist forensisch kaum widerlegbar, wenn er frühzeitig und substanziiert erhoben wird — und macht eine Rückrechnung auf den Tatzeitpunkt unmöglich.

Ausfallerscheinungen bestreiten. Bei BAK-Werten unter 1,1 Promille muss die Staatsanwaltschaft alkoholbedingte Ausfallerscheinungen beweisen. Polizeiliche Protokollierungen zu Geruch, Sprache und Gang sind oft unpräzise. Zeugen, Begleitpersonen oder Videoaufnahmen können die behaupteten Ausfallerscheinungen relativieren oder widerlegen. Wer kein Schlangenlinienfahren gezeigt hat und beim Aussteigen sicher stand, liefert gute Ausgangslage für den Einwand fehlender relativer Fahruntüchtigkeit.

Bedingten Vorsatz angreifen. § 316 bestraft Vorsatz und Fahrlässigkeit gleich — aber für die Strafzumessung und das subjektive Bild des Mandanten kann es relevant sein, ob er wusste oder nur hätte wissen müssen, dass er fahruntüchtig war. Wer subjektiv davon überzeugt war, noch fahren zu können, und diese Überzeugung plausibel darlegt, handelte möglicherweise fahrlässig — das ändert die Strafe nicht, kann aber die Darstellung im Verfahren prägen.

Sperrfrist verkürzen. Ist der Entzug nicht abzuwenden, konzentriert sich die Verteidigung auf die Sperrfrist. § 69a Abs. 7 StGB ermöglicht die vorzeitige Aufhebung der Sperrfrist, frühestens nach Ablauf von drei Monaten (bei Wiederholungstätern nach § 69a Abs. 3: einem Jahr), wenn Umstände eingetreten sind, die die Annahme rechtfertigen, dass der Täter nicht mehr ungeeignet ist. Dafür sind konkrete Belege erforderlich: Abstinenznachweise, verkehrstherapeutische Begleitung, MPU-Vorbereitung.

→ Zum Thema Fahrerflucht, die häufig im selben Sachverhalt vorliegt: Fahrerflucht (§ 142 StGB) — Strafe und tätige Reue

→ Bei § 316 wird häufig ein Strafbefehl erlassen: Strafbefehl und Einspruch (§ 407 StPO)

Was jetzt zu tun ist

Sagen Sie zur Sache nichts — weder bei der Polizei noch im Nachhinein per Telefon oder schriftlich. Das Schweigen darf Ihnen nicht angelastet werden. Beauftragen Sie frühzeitig einen Verteidiger: Die Akteneinsicht zeigt, welche Messwerte vorliegen, ob die Rückrechnung knapp ist und ob Ansätze zur Verteidigung bestehen. Vieles, das im ersten Moment ausweglos wirkt, eröffnet nach Akteneinsicht Spielraum — für die Strafe, die Sperrfrist oder den Umgang mit der MPU-Pflicht.

Häufig gestellte Fragen

  • Ab welchem Promillewert ist Alkohol am Steuer strafbar?

    Bei Kraftfahrzeugen gilt ab 1,1 Promille die absolute Fahruntüchtigkeit nach § 316 StGB — unwiderleglich, ohne dass es auf Ausfallerscheinungen ankommt (BGH, 4 StR 297/90, BGHSt 37, 89). Zwischen 0,5 und 1,1 Promille liegt eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG (500 € Bußgeld, 1 Monat Fahrverbot, 2 Punkte). Unterhalb von 0,5 Promille ist das Fahren für sich genommen nicht ordnungswidrig. Ausnahme: Wer trotz niedrigerem Wert alkoholbedingte Ausfallerscheinungen zeigt, kann ab ca. 0,3 Promille wegen relativer Fahruntüchtigkeit nach § 316 StGB strafbar sein.

  • Was ist der Unterschied zwischen § 316 StGB und § 24a StVG?

    § 316 StGB ist ein Straftatbestand — er führt zu einer Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr, zu einem Eintrag im Bundeszentralregister und regelmäßig zum gerichtlichen Entzug der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB. § 24a StVG ist eine Ordnungswidrigkeit: Bußgeld bis zu 1.500 Euro, Fahrverbot nach § 25 StVG, zwei Punkte in Flensburg — aber keine Vorstrafe, kein gerichtlicher FE-Entzug. Die Grenze liegt bei 1,1 Promille: darunter (ohne Ausfallerscheinungen) bleibt es bei der OWi, darüber greift das Strafrecht.

  • Gilt für Fahrräder auch 1,1 ‰?

    Nein. Für Fahrräder gilt eine höhere Grenze: 1,6 Promille (herrschende Rechtsprechung nach analoger Anpassung des Sicherheitszuschlags seit BGHSt 37, 89 — 1990; Ausgangsentscheidung BGHSt 34, 133 sprach noch 1,7 ‰ aus). Wer als Fahrradfahrer über 1,6 Promille liegt, erfüllt § 316 StGB — verliert aber seinen Kfz-Führerschein nur, wenn er einen besitzt. Wer keinen Führerschein hat, muss mit einem Fahrverbot nach § 44 StGB rechnen. Ein Kfz-Führerschein kann also auch wegen einer Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad entzogen werden.

  • Was passiert bei Fahrerlaubnis-Entzug nach § 69 StGB?

    Der Entzug der Fahrerlaubnis durch das Gericht nach § 69 StGB ist bei § 316 das Regelbeispiel (§ 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB) — das Gericht muss ihn anordnen, sofern keine besonderen Umstände eine Ausnahme rechtfertigen. Gleichzeitig setzt das Gericht eine Sperrfrist nach § 69a StGB fest: bei einer Ersttrunkenheitsfahrt typischerweise 6 bis 12 Monate. Vor Ablauf der Sperrfrist darf die Fahrerlaubnisbehörde keinen neuen Führerschein ausstellen. Nach Ablauf muss der Betroffene die Fahrerlaubnis neu beantragen — sie kommt nicht automatisch zurück.

  • Wann greift § 315c StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs)?

    § 315c StGB greift, wenn zur Fahruntüchtigkeit ein konkreter Gefährdungserfolg hinzukommt: Leib oder Leben eines anderen Menschen oder eine fremde Sache von bedeutendem Wert müssen konkret gefährdet worden sein. Die Lage muss so kritisch gewesen sein, dass es nur vom Zufall abhing, ob jemand verletzt oder etwas beschädigt wird (BGH, 4 StR 435/12, st. Rspr.). Der Strafrahmen ist erheblich höher: bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe (vorsätzlich) statt bis zu einem Jahr bei § 316.

  • Muss ich eine MPU machen?

    Bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr ist die MPU (medizinisch-psychologische Untersuchung) Pflichtvoraussetzung für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis — die Behörde hat kein Ermessen (§ 13 Nr. 2c FeV). Das gilt auch, wenn der Grenzwert bei einer Fahrradtrunkenfahrt überschritten wurde und der Betroffene einen Kfz-Führerschein besitzt. Unter 1,6 Promille ist die MPU nur bei Zusatzkriterien erforderlich: mehrfache Trunkenheitsfahrten oder Hinweise auf Alkoholabhängigkeit.

  • Was ist relative Fahruntüchtigkeit?

    Relative Fahruntüchtigkeit bezeichnet die Strafbarkeit unterhalb der absoluten Grenzwerte (1,1 ‰ Kfz, 1,6 ‰ Fahrrad). Ab ca. 0,3 Promille kann Fahruntüchtigkeit vorliegen, wenn zusätzlich alkoholbedingte Ausfallerscheinungen nachgewiesen sind: Schlangenlinienfahren, unsicherer Gang, lallende Sprache, rote glasige Augen oder dokumentierte Fahrfehler vor der Kontrolle. Fehlen solche Ausfallerscheinungen, reicht ein niedriger BAK-Wert allein nicht für § 316 StGB aus.

  • Gilt bei E-Scootern der Kfz- oder der Fahrrad-Grenzwert?

    Die höchstrichterliche Klärung steht noch aus. BayObLG (205 StRR 216/20) und KG Berlin ((3) 121 Ss 67/21) wenden 1,1 Promille an und stufen E-Scooter als Kraftfahrzeuge ein. Das OLG Braunschweig (1 ORs 33/23, 30. November 2023) hat dagegen für einen eKFV-konformen E-Scooter den Fahrradgrenzwert von 1,6 Promille angewendet und die 1,1-‰-Frage ausdrücklich offengelassen. Der BGH ließ in BGH 4 StR 439/22 die eKFV-Frage ebenfalls offen, weil der betreffende Scooter die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllte. Die Rechtslage bei regelkonformen Elektrokleinstfahrzeugen ist damit uneinheitlich — ein Verteidigungsargument zur Grenzwertfrage ist bei konkretem Sachverhalt prüfenswert.

  • Hilft der Nachtrunk-Einwand?

    Wer nach der Fahrt, aber vor der Blutprobe noch Alkohol getrunken hat, kann einwenden, dass der gemessene BAK-Wert nicht den Zustand während der Fahrt widerspiegelt. Der Nachtrunk macht eine genaue Rückrechnung auf den Tatzeitpunkt unmöglich — und das geht zu Lasten der Staatsanwaltschaft. Der Einwand muss konkret und nachvollziehbar vorgetragen werden: Art, Menge und Zeitpunkt des nachgetrunken Alkohols. Forensisch ist er schwer zu widerlegen, wenn er frühzeitig und plausibel erhoben wird.

  • Kann der Führerschein vorläufig entzogen werden?

    Ja. Gemäß § 111a StPO kann das Gericht bereits im Ermittlungsverfahren — also lange vor dem Urteil — die Fahrerlaubnis vorläufig entziehen, wenn dringende Gründe für die Annahme bestehen, dass der endgültige FE-Entzug angeordnet wird. Bei § 316 mit Werten über 1,1 Promille ist der vorläufige Entzug die Regel. Die bis zum Urteil verbrachte Zeit ohne Führerschein wird auf die Sperrfrist angerechnet (§ 69a Abs. 4 StGB).

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Nach der Schlägerei vor der Kneipe hatte ich schon alles abgeschrieben. Rappaport hat die Zeugenaussagen nebeneinandergelegt und den Widerspruch gefunden. Am Ende Einstellung gegen Geldauflage.“

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Ich hatte den gelben Brief zwei Tage im Kasten liegen lassen, weil ich nicht wusste, was das ist. Er hat sofort Einspruch eingelegt, die Tagessätze halbiert und die Sache still erledigt.“

Fachanwalt für Strafrecht Florian Rappaport in seiner Kanzlei in Freiburg

Rechtsanwalt Rappaport

Den Fachanwaltstitel verleiht die Rechtsanwaltskammer an Strafverteidiger, die umfangreiche praktische Erfahrung aus einer hohen Zahl persönlich bearbeiteter Fälle vorweisen und ihr vertieftes theoretisches Wissen in mehreren Prüfungen belegen. Eine jährliche Fortbildungspflicht sichert, dass diese Kenntnisse aktuell bleiben. So ist der Fachanwaltstitel ein unabhängig geprüfter Beleg für gesicherte Fachkunde.

Studium an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg / Referendariat am Landgericht Freiburg / ausschließlich im Strafrecht tätig / Verteidigung in Freiburg, Offenburg und Lörrach

„Allgemeines Strafrecht ist das tägliche Handwerk. Körperverletzung nach dem Nachbarschaftsstreit, Betrugsvorwurf aus einem missverstandenen Geschäft, Fahrerflucht nach einer Sekunde Unaufmerksamkeit — jeder dieser Vorwürfe hat eine Geschichte, und jede Geschichte steht in der Akte.

Meine Aufgabe ist, diese Akte zu lesen, bevor Sie dazu Stellung nehmen. Dann wissen wir, wo wir stehen. Erst dann entscheiden wir, ob Schweigen, Einlassung, Antrag auf Einstellung oder der Weg in die Hauptverhandlung der richtige ist.

Kein Drama. Keine Moral. Handwerk."

rappaport@rappaport-verteidigung.de

Das erste Gespräch

Manche Anrufe sind nicht leicht — und Sie müssen vorher nicht wissen, wo Sie anfangen sollen. Erzählen Sie, was passiert ist; ich höre zu und ordne ein, was das bedeutet. Am Ende sehen wir gemeinsam, was sinnvoll wäre — und ob ich der richtige Verteidiger für Ihre Sache bin.

Erfolge

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Als Geschäftsführer mit einem Untreue-Vorwurf fühlt man sich abgehängt von der eigenen Firma. Rappaport hat zuerst die Akte gelesen und mir nach drei Tagen gesagt, was realistisch ist und was nicht. Das war die wichtigste Unterhaltung im ganzen Verfahren.“

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Ich war mir sicher, dass ich weiterfahren durfte — kein Schaden zu sehen. Drei Wochen später Anzeige wegen Fahrerflucht. Er hat die tätige Reue nach § 142 Abs. 4 durchgesetzt, Strafbefehl ohne Fahrverbot.“

Strafverteidiger Florian Rappaport, Fachanwalt für Strafrecht in Freiburg

Was treibt mich an, Menschen im Kernstrafrecht zu verteidigen?

„Im Kernstrafrecht geht es selten um spektakuläre Fälle. Es geht um Existenzen: den Geschäftsführer, der seinen Aufsichtsrat nicht verlieren darf, den Azubi, dessen Führungszeugnis gerade jetzt entscheidet, die Familie, die wegen einer Fahrerflucht vor dem Führerscheinverlust steht. Für diese Mandanten so ruhig und gründlich zu arbeiten, wie es der Fall erlaubt — und das mildeste Ergebnis zu erzielen, das die Aktenlage hergibt —, ist die Arbeit, die mich seit Jahren an diesem Beruf hält."

Ihre ersten Schritte

  1. Schweigen Sie.

    Keine Aussage bei der Polizei, keine „Klärung" am Telefon, keine SMS an den Geschädigten. Ihr Schweigen darf Ihnen nicht zum Nachteil ausgelegt werden – jedes Wort, das Sie sagen, dagegen schon.

  2. Sie erteilen Vollmacht.

    Wir fordern die Ermittlungsakte an und lesen sie, bevor Sie sich äußern. Sobald wir wissen, was die Behörden wirklich in der Hand haben, nehmen wir gezielt Einfluss auf den Gang des Verfahrens – mit den richtigen Anträgen zur richtigen Zeit.

  3. Gemeinsame Strategie.

    Einstellung, Strafbefehl, Einlassung oder Hauptverhandlung – für jede Lage gibt es einen Weg. Wir wählen ihn gemeinsam und auf Grundlage der Akte und verfolgen ihn konsequent: möglichst diskret und mit dem besten Ergebnis.

  4. Lassen Sie uns ins Gespräch kommen

    Schon am Telefon klären wir Ihre ersten Fragen.

    0761 458 754 80

Oder lassen Sie sich zurückrufen.

Wann erreichen wir Sie am besten?

Sie können mehrere Zeiträume wählen.

Rechtsanwalt Rappaport am Schreibtisch bei der Arbeit am Schriftsatz

Beharrlich.

Ein Strafverfahren zieht sich oft über Monate. Rechtsanwalt Rappaport verfolgt Ihre Sache mit Geduld und Beharrlichkeit, bis sie entschieden ist.

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Mein Sohn war siebzehn, Graffiti an einer S-Bahn. Das ganze Haus stand Kopf. Er hat mit der Jugendgerichtshilfe geredet, einen TOA aufgesetzt, am Ende Einstellung nach § 45 JGG. Keine Eintragung, die später irgendwas verbaut hätte.“

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Ich hatte nie ein Verfahren in meinem Leben. Er hat mir die drei Wochen bis zur Akteneinsicht genommen, in denen ich sonst im Kreis gedacht hätte, und mir danach ruhig gesagt, was jetzt Schritt für Schritt passiert.“

Strafverteidiger Florian Rappaport im Mandantengespräch am Besprechungstisch in Freiburg

Sie sind nicht allein.

Ab dem ersten Gespräch denke und handle ich für Sie – Sie müssen das nicht allein tragen.

Wie bewerten Mandantinnen und Mandanten unsere Leistungen?

„Herr Rappaport erscheint sehr ruhig und bedacht. Erfasst jedes Detail und sorgt im entscheidenden Moment für eine erfolgreiche Überraschung. So ist es mir in meinem eigentlich aussichtslosen Fall ergangen. Viele herzlichen Dank für diesen tollen Erfolg Absolut empfehlenswert für jeden.“
E. U.
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„Ich kann Herr Rappaport uneingeschränkt weiterempfehlen. Er hat mich durch einen sehr unangenehmen und belastenden Prozess begleitet und mir von Anfang an das Gefühl gegeben, in den besten Händen zu sein. Er war jederzeit erreichbar, nahm sich viel Zeit, um mir zuzuhören, und hat sich mit großer Sorgfalt und Professionalität um meinen Fall gekümmert. Seine ruhige, zuversichtliche Art hat mir in einer schwierigen Zeit viel Sicherheit gegeben. Dank seines Engagements und seiner Kompetenz konnte ich das bestmögliche Ergebnis erzielen. Vielen Dank für die hervorragende Unterstützung!“
S. R.
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„Herr Rappaport hat alles zum guten gewendet. Sehr kompetent. Bei Fragen kann man sich immer melden.100% Weiterempfehlung. Vielen vielen Dank nochmal.“
S. A.
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„Ich möchte die Kanzlei und Herrn Rappaport als Strafverteidiger wärmstens empfehlen. Herr Rappaport ist ein wahrer Mann vom Fach und hat meine Verteidigung äußerst erfolgreich geführt (das Verfahren wurde eingestellt). Er ist freundlich, ehrlich, sehr akkurat und hört einem zu. Ich bin mit dem Ergebnis und seiner Arbeit voll und ganz zufrieden.“
D. S.
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„Herr Rappaport ist wunderbar. Immer erreichbar, sehr freundlich und nicht verklemmt wie manch andere Rechtsanwälte. Hat das Maximum herausgeholt, sodass ich mehr als zufrieden sein kann. Jederzeit zu empfehlen.“
M. K.
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Presse: RAPPAPORT · Verteidigung in den Medien

Kanzleihund Lara, Golden Retriever bei Strafverteidiger Florian Rappaport in Freiburg

Mandanten-Begleithündin Lara

Um Ihren Besuch in unserer Kanzlei so angenehm wie möglich zu gestalten, begrüßt Sie auf Wunsch unsere Golden Retriever-Hündin Lara. Sie begleitet Beratungsgespräche, lässt sich streicheln oder liegt einfach still dabei. Ihre Gelassenheit hilft vielen Mandanten, zur Ruhe zu kommen und sich besser zu konzentrieren.

Erfahren Sie mehr über unsere Arbeit.

Wir stellen unsere Tätigkeitsschwerpunkte vor.

Weitere Videos finden Sie auf den Seiten zu den einzelnen Tätigkeitsschwerpunkten.

Und in unserem Ratgeber Strafrecht geben wir online Antworten auf einige häufige Fragen aus unserem Alltag als Strafverteidiger.

Überblick

Häufig gestellte Fragen rund um das Thema

Körperverletzung (§§ 223, 224 StGB) — von der Ohrfeige bis zum Flaschenwurf

  • Wie hoch ist die Strafe bei einfacher Körperverletzung?

    § 223 StGB sieht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. In der Praxis dominieren bei Ersttätern Geldstrafen im unteren Tagessatzbereich; Einstellungen nach § 153 oder § 153a StPO sind häufig. § 223 ist ein Antragsdelikt — ohne Strafantrag des Verletzten läuft das Verfahren nur, wenn die Staatsanwaltschaft ein besonderes öffentliches Interesse bejaht.

    → Vertieft im Beitrag: Strafrahmen, Notwehr, Einwilligung, Einstellung

  • Was zählt als gefährliches Werkzeug nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB?

    Jeder Gegenstand, der nach seiner konkreten Verwendung geeignet ist, erhebliche Verletzungen zu verursachen. Flasche, Gürtel, heißes Wasser, ein Hund — und nach BGH 6 StR 298/22 auch ein Turnschuh, wenn mit Anlauf ins Gesicht getreten wird. Der bloß beschuhte Fuß reicht nach BGH 2 StR 467/14 hingegen nicht automatisch. Die Bewertung ist einzelfallabhängig und eine klassische Verteidigungslinie.

    → Vertieft im Beitrag: Die fünf Qualifikationen des § 224 StGB

  • Was bringt eine Entschuldigung beim Verletzten (TOA)?

    Der Täter-Opfer-Ausgleich nach § 46a StGB kann zur Strafmilderung oder sogar zum Absehen von Strafe führen, wenn der Täter in einem ernsthaften Prozess mit dem Verletzten eine Wiedergutmachung erreicht. Bei § 223 öffnet das oft den Weg zur Einstellung nach § 153a StPO; bei § 224 reduziert es das Strafmaß spürbar.

    → Vertieft im Beitrag: Einstellung, Strafmilderung, TOA im Detail

Zum Grundtatbestand § 223 →

Eigentumsdelikte: Diebstahl, Ladendiebstahl, Raub

  • Was droht bei einem Ladendiebstahl?

    § 242 StGB sieht bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor. In der Praxis erfolgen die meisten Erstmal-Ladendiebstähle mit geringem Warenwert per Einstellung nach § 153 StPO, § 153a StPO mit Geldauflage oder Strafbefehl. Entscheidend ist § 248a StGB: Bei geringwertiger Beute wird nur auf Strafantrag verfolgt, wenn die Staatsanwaltschaft kein besonderes öffentliches Interesse bejaht.

    → Vertieft im Beitrag: Geringwertigkeitsgrenze, § 243 Regelbeispiele, Diversion

  • Wie hoch ist die Geringwertigkeitsgrenze?

    Der BGH hat sie 2004 bei 25 Euro gesehen (BGH 2 StR 176/04); zahlreiche OLG und die überwiegende Kommentarliteratur ziehen heute die Grenze bei etwa 50 Euro. Eine einheitliche Linie gibt es nicht. Liegt der Wert darüber, entfällt das Antragserfordernis — das Verfahren läuft dann automatisch.

    → Vertieft im Beitrag: BGH-Rechtsprechung, Führungszeugnis-Folgen

  • Warum ist Raub ein Verbrechen — und was heißt das praktisch?

    § 249 StGB sieht Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr vor; damit ist Raub nach § 12 Abs. 1 StGB ein Verbrechen. Folge: kein Strafbefehl, Untersuchungshaft häufiger möglich (§ 112 Abs. 3 StPO), und die Hauptverhandlung ist zwingend. Verteidigungsziel ist regelmäßig der minder schwere Fall (§ 249 Abs. 2 StGB) oder — bei Heranwachsenden — die Anwendung von Jugendstrafrecht nach § 105 JGG.

    → Vertieft im Beitrag: § 249–252 StGB, schwerer Raub, JGG bei Heranwachsenden

Zum Ladendiebstahl-Ratgeber →

Betrug (§ 263 StGB) — vom eBay-Streit bis zum Bandenbetrug

  • Ab welchem Schaden gilt der besonders schwere Fall?

    Nach der BGH-Rechtsprechung (1 StR 274/03, BGHSt 48, 354; bestätigt 1 StR 373/15, BGHSt 61, 28) beginnt der „Vermögensverlust großen Ausmaßes" nach § 263 Abs. 3 Nr. 2 StGB einheitlich bei 50.000 Euro. Der Strafrahmen verschiebt sich dann auf sechs Monate bis zehn Jahre. Maßgeblich ist der Schaden der Einzeltat, nicht ein Aufaddieren.

    → Vertieft im Beitrag: Regelbeispiele, gewerbsmäßiger Bandenbetrug, Einziehung

  • Wird das erlangte Geld nach § 73 StGB eingezogen?

    Ja, nach dem Bruttoprinzip — das heißt, der gesamte durch die Täuschung erlangte Betrag, ohne Abzug eigener Aufwendungen. Ist das Geld verbraucht, tritt Wertersatz-Einziehung nach § 73c StGB an seine Stelle, als vollstreckbarer Schuldtitel. In vielen Fällen ist die Einziehung wirtschaftlich härter als die Strafe selbst.

    → Vertieft im Beitrag: Einziehung im Detail, Schadenswiedergutmachung

  • Hilft es, den Schaden zurückzuzahlen?

    Rückzahlung wirkt immer strafmildernd als Nachtatverhalten nach § 46 Abs. 2 StGB. Ein vollständiger Täter-Opfer-Ausgleich nach § 46a StGB erfordert zusätzlich einen kommunikativen Prozess mit dem Geschädigten. Bei kleinen Schäden und früher Rückzahlung ist oft Einstellung nach § 153a StPO mit Geldauflage möglich.

    → Vertieft im Beitrag: TOA, § 153a StPO, Wiedergutmachung

Zum Beitrag Betrug →

Wirtschaftsstrafrecht: Untreue und Geldwäsche

  • Wer kann sich überhaupt wegen Untreue (§ 266 StGB) strafbar machen?

    Nur wer eine besondere, qualifizierte Vermögensbetreuungspflicht hat — Geschäftsführer, Prokuristen, Vorstände, Verwalter, Vermögensverwalter, faktische Geschäftsführer. Einfache Arbeitnehmer scheiden in der Regel aus. Der Nachteil muss nach BVerfG 2 BvR 2559/08 (23.06.2010) konkret beziffert sein — eine „Vermögensgefährdung" ohne Quantifizierung trägt keinen Schuldspruch.

    → Vertieft im Beitrag: Missbrauchs- vs. Treuebruchtatbestand, Mannesmann, Siemens

  • Wird mein Bankkonto nach § 261 StGB eingezogen, obwohl ich nichts wusste?

    § 261 Abs. 6 StGB bestraft die leichtfertige Geldwäsche bis zu zwei Jahre. Wer Warnsignale ignoriert hat — unrealistisch hohe Provisionen, unbekannter Auftraggeber, Druck zur schnellen Weiterleitung —, kann als Finanzagent nach § 261 StGB belangt werden. Die Qualifikation des § 261 Abs. 4 StGB greift nach BGH 5 StR 372/21 allerdings nur bei GwG-Verpflichteten, nicht bei gewöhnlichen Finanzagenten. Die Einziehung erfolgt nach dem Bruttoprinzip über die gesamte durchgeleitete Summe.

    → Vertieft im Beitrag: Leichtfertigkeit, Einziehung, Selbstanzeige § 261 Abs. 7

Zum Untreue-Beitrag →

Steuerstrafrecht: Steuerhinterziehung und Selbstanzeige

  • Ab welchem hinterzogenen Betrag droht Freiheitsstrafe ohne Bewährung?

    Nach der BGH-Strafzumessungstabelle (1 StR 416/08, BGHSt 53, 71; 1 StR 525/11, BGHSt 57, 123) ist ab 50.000 Euro Hinterziehungsbetrag der besonders schwere Fall („großes Ausmaß") indiziert; ab etwa einer Million Euro ist eine Bewährungsstrafe in der Regel nicht mehr vertretbar. Das ist keine starre Grenze, aber die Orientierung jedes Tatgerichts.

    → Vertieft im Beitrag: Strafzumessungstabelle, großes Ausmaß, Verjährung

  • Bringt eine Selbstanzeige tatsächlich Straffreiheit?

    Nur wenn sie vollständig ist — und zwar für alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart der letzten mindestens zehn Kalenderjahre (§ 371 AO). Teilanzeigen sind unwirksam (BGH 1 StR 577/09). Sperrgründe wie Prüfungsanordnung, Einleitung eines Strafverfahrens oder Entdeckung schließen die Selbstanzeige aus. Bei Beträgen über 25.000 Euro je Tat kommt zusätzlich der Strafzuschlag nach § 398a AO (10 %, 15 % oder 20 %).

    → Vertieft im Beitrag: Sperrgründe, § 398a AO, leichtfertige Verkürzung

Zum Beitrag § 370 AO →

Beleidigung, Üble Nachrede, Verleumdung — vor allem im Internet

  • Ist eine Online-Beleidigung strenger bestraft als eine am Küchentisch?

    Ja. Seit der Reform 2021 verdoppeln die Internet-Qualifikationen der §§ 185 Satz 2, 186 Satz 2, 187 Satz 2 StGB den jeweiligen Strafrahmen, wenn die Äußerung öffentlich oder durch Verbreiten eines Inhalts im Sinne von § 11 Abs. 3 StGB begangen wurde. Eine kleine WhatsApp-Familiengruppe erfüllt dieses Merkmal meist nicht; bei größeren Gruppen oder Social-Media-Posts sehr wohl.

    → Vertieft im Beitrag: Internet-Qualifikation, WhatsApp, Reform 2021

  • Wann ist scharfe Kritik noch Meinung — und wann Schmähkritik?

    Das BVerfG hat mit seinen vier Entscheidungen vom 19.05.2020 (u.a. 1 BvR 2397/19) und der Künast-Entscheidung vom 19.12.2021 (1 BvR 1073/20) die Linie geschärft: Schmähkritik ist ein eng auszulegender Ausnahmefall, bei dem die Diffamierung der Person ganz im Vordergrund steht. Im Normalfall ist eine konkrete Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Ehrenschutz zwingend.

    → Vertieft im Beitrag: BVerfG-Rechtsprechung, Formalbeleidigung, § 193 StGB

Zum Beitrag Beleidigung →

Billigung und Belohnung von Straftaten (§ 140 StGB) — Parolen, Posts, Versammlungen

  • Macht man sich strafbar, wenn man eine Gewalttat im Netz gutheißt?

    Möglicherweise. § 140 StGB stellt das öffentliche Billigen schwerer Katalogtaten — etwa Mord, Völkermord oder Kriegsverbrechen — unter Strafe, wenn es geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. Seit der Reform 2021 sind auch künftige Taten erfasst. Strafrahmen: bis zu drei Jahre oder Geldstrafe. Entscheidend ist aber die Auslegung der Äußerung — und ob sie sich auf eine konkrete Katalogtat bezieht.

    → Vertieft im Beitrag: Tatenkatalog, Eignung zur Friedensstörung, Reform 2021

  • Ist „From the River to the Sea“ strafbar?

    Das ist rechtlich umstritten und höchstrichterlich nicht geklärt. Gerichte beurteilen solche Parolen je nach Kontext unterschiedlich — teils unter § 140 StGB, teils unter § 86a StGB. Das BVerfG verlangt bei mehrdeutigen Äußerungen, dass straflose Deutungen mit tragfähigen Gründen ausgeschlossen werden, bevor verurteilt wird (Stolpe-Doktrin). Genau hier liegt der zentrale Verteidigungsansatz.

    → Vertieft im Beitrag: Mehrdeutige Parolen, Verteidigung, Meinungsfreiheit

Zum Beitrag § 140 StGB →

Nötigung und Bedrohung — auch im Beziehungsumfeld

  • Ist eine WhatsApp-Drohung wirklich strafbar?

    Seit der Reform vom 03.04.2021 ja — § 241 Abs. 1 StGB erfasst Drohungen mit rechtswidrigen Taten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen eine Sache von bedeutendem Wert; nicht mehr nur Drohungen mit Verbrechen. Entscheidend ist, dass die Drohung aus Sicht eines objektiven Empfängers ernst gemeint erscheint. Vage Äußerungen wie „das wirst du noch bereuen" erfüllen den Tatbestand meist nicht.

    → Vertieft im Beitrag: § 241 Abs. 1–4, ernst gemeinte Drohung, Ex-Partner-Konflikte

  • Wann wird Drängeln auf der Autobahn zur Nötigung?

    Wenn dichtes Auffahren in nötigender Absicht erfolgt und ein durchschnittlicher Fahrer dadurch zu einem bestimmten Verhalten gedrängt werden soll — typischerweise zum Wechsel auf die rechte Spur (BGH 4 StR 725/94). Kurzzeitiges Drängeln reicht nicht; die Handlung muss sich verfestigen. Ausbremsen wurde in der jüngeren Rechtsprechung (BGH 3 StR 204/20 u.a.) zurückhaltender bewertet.

    → Vertieft im Beitrag: Straßenverkehrsnötigung, Verwerflichkeit, BVerfG zur Sitzblockade

Zum Beitrag §§ 240, 241 →

Sachbeschädigung, Graffiti und Vandalismus

  • Ist Graffiti heute automatisch strafbar?

    Seit 2005 ja, wenn das Erscheinungsbild der Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert wird (§ 303 Abs. 2 StGB). Ein schnell abwaschbarer Kreideschriftzug fällt eher nicht darunter; ein dauerhaftes Tag mit Spraydose regelmäßig schon. Sachbeschädigung ist ein Antragsdelikt; die Frist beträgt drei Monate ab Kenntnis (§ 303c StGB).

    → Vertieft im Beitrag: Graffiti-Klausel, Antragsdelikt, Einstellung, Diversion

  • Was droht bei zerkratztem Auto im Nachbarschaftsstreit?

    § 303 Abs. 1 StGB sieht bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor. In der Praxis folgen Einstellungen nach § 153a StPO mit Geldauflage oder Strafbefehle mit Geldstrafe, wenn der Schaden repariert und die Reue nachvollziehbar ist. Daneben besteht zivilrechtliche Schadensersatzpflicht nach § 823 BGB.

    → Vertieft im Beitrag: Strafrahmen, TOA, zivilrechtliche Folgen

Zum Beitrag § 303 StGB →

Widerstand und tätlicher Angriff gegen Polizeibeamte

  • Was hat sich seit 2017 und 2021 bei §§ 113, 114 StGB geändert?

    2017 wurde der „tätliche Angriff" aus § 113 herausgelöst und als selbständiger § 114 StGB geregelt — mit Mindeststrafe drei Monate Freiheitsstrafe (keine Geldstrafe möglich!). § 114 gilt bereits bei jeder Diensthandlung, nicht nur bei Vollstreckungshandlungen. Die BGH-Leitentscheidung BGH 5 StR 157/20 (BGHSt 65, 36) konkretisiert den Begriff des tätlichen Angriffs: erforderlich ist eine feindselig-körperliche Einwirkung, ohne dass es zu einer Verletzung kommen muss.

    → Vertieft im Beitrag: § 113 vs. § 114, Rechtmäßigkeit der Vollstreckung, Notwehr

  • Darf ich mich gegen eine rechtswidrige Polizeimaßnahme wehren?

    Ja — § 113 Abs. 3 StGB schließt die Strafbarkeit bei rechtswidriger Vollstreckung ausdrücklich aus; § 32 StGB (Notwehr) bleibt anwendbar. Bei § 114 ist die Rechtslage strittig, die herrschende Meinung wendet § 113 Abs. 3 StGB analog an. Die strafrechtliche Rechtmäßigkeitsprüfung ist allerdings milder als die verwaltungsrechtliche — ein formal unwirksamer Platzverweis ist nicht automatisch strafrechtlich rechtswidrig.

    → Vertieft im Beitrag: Rechtmäßigkeitsprüfung, Irrtum § 113 Abs. 4, passiver Widerstand

Zum Beitrag §§ 113, 114 StGB →

Fahrerflucht und Alkohol am Steuer

  • Wie hoch ist die Promillegrenze, ab der Alkohol am Steuer eine Straftat ist?

    Beim Kraftfahrzeug: 1,1 ‰ absolute Fahruntüchtigkeit (BGH 4 StR 297/90, BGHSt 37, 89); beim Fahrrad: 1,6 ‰ (BGH 4 StR 543/85, BGHSt 34, 133). Zwischen 0,5 und 1,09 ‰ ist es eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG. Ab 0,3 ‰ mit alkoholbedingten Ausfallerscheinungen greift die relative Fahruntüchtigkeit und damit § 316 StGB.

    → Vertieft im Beitrag: Promilletabelle, E-Scooter-Grenze, § 315c StGB, MPU

  • Kann ich nach einem Parkrempler noch etwas tun, wenn ich bereits weitergefahren bin?

    Ja — § 142 Abs. 4 StGB sieht eine Strafmilderung oder das Absehen von Strafe vor, wenn man sich innerhalb von 24 Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs mit unbedeutendem Sachschaden freiwillig meldet. „Unbedeutender Sachschaden" ist laut aktueller OLG-Rechtsprechung bei etwa 1.300 bis 1.800 Euro anzusiedeln. Eine nachträgliche Meldung über 24 Stunden schließt § 142 Abs. 4 aus, kann aber über § 46 StGB strafmildernd wirken.

    → Vertieft im Beitrag: § 142 Abs. 4, Bagatellgrenze, Führerscheinfolgen

Zum Fahrerflucht-Beitrag →

Jugendstrafrecht (JGG) — Jugendliche und Heranwachsende

  • Gilt bei 19-Jährigen Jugendstrafrecht oder Erwachsenenstrafrecht?

    Das entscheidet § 105 JGG: Jugendstrafrecht gilt für Heranwachsende (18–20 Jahre), wenn ihre Persönlichkeitsreife der eines Jugendlichen entspricht oder die Tat eine typische Jugendverfehlung ist. Nach der BGH-Rechtsprechung (1 StR 507/02) besteht kein Regel-Ausnahme-Verhältnis — beide Annahmen sind gleichwertig zu prüfen. In der Praxis wird in vielen Bundesländern bei Heranwachsenden überwiegend Jugendstrafrecht angewendet.

    → Vertieft im Beitrag: § 105 JGG, Erziehungsreife, Jugendgerichtshilfe

  • Was ist Diversion nach § 45 JGG — und warum ist sie so wichtig?

    Diversion ist die frühe Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft bei geringer Schuld oder nach erzieherischer Maßnahme (Gespräch mit Jugendamt, Arbeitsstunden, TOA). Sie führt zu keiner Verurteilung, keiner Eintragung im Bundeszentralregister und ist damit der sauberste Ausgang. Voraussetzung ist eine gute Vorarbeit mit der Jugendgerichtshilfe.

    → Vertieft im Beitrag: § 45 vs. § 47 JGG, Erziehungsregister, Öffentlichkeitsausschluss

Zum JGG-Beitrag →

Strafbefehl erhalten — was jetzt zu tun ist

  • Welche Frist gilt für den Einspruch gegen einen Strafbefehl?

    Zwei Wochen ab Zustellung (§ 410 Abs. 1 StPO). Die Frist ist knapp — aber der Einspruch muss nicht begründet werden. Er kann schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden. Versäumt man die Frist ohne eigenes Verschulden (z.B. Urlaub, Krankenhaus), kommt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 44 StPO in Betracht — so hat es das BVerfG (2 BvR 2776/10) bei einer urlaubsbedingten Abwesenheit bestätigt.

    → Vertieft im Beitrag: Frist, Form, Wiedereinsetzung § 44 StPO

  • Kann die Strafe nach einem Einspruch höher ausfallen?

    Ja — § 411 Abs. 4 StPO kennt kein Verschlechterungsverbot bei vollumfänglichem Einspruch. Das Gericht ist bei der nachfolgenden Hauptverhandlung nicht an den ursprünglichen Strafbefehl gebunden. Beschränkt man den Einspruch allerdings auf die Rechtsfolgen (z.B. die Tagessatzhöhe), bleibt der Schuldspruch bestehen — und in der Praxis orientiert sich das Gericht dann stark am Strafbefehl.

    → Vertieft im Beitrag: Beschränkter Einspruch, reformatio in peius, § 412 StPO

  • Was darf in einem Strafbefehl überhaupt verhängt werden?

    § 407 Abs. 2 StPO enthält den abschließenden Katalog: Geldstrafe, Fahrverbot, Einziehung, Warnung mit Strafvorbehalt, Entzug der Fahrerlaubnis mit Sperre bis zu zwei Jahren — und als Höchstes: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zur Bewährung, aber nur mit einem Verteidiger. Ein Verbrechen kann nie per Strafbefehl abgeschlossen werden.

    → Vertieft im Beitrag: Rechtsfolgen-Katalog, Verteidiger-Pflicht, BZR-Eintragung

Zum Strafbefehl-Beitrag →

Vertiefte Informationen

Wissensdatenbank Allgemeines Strafrecht

Vertiefte Darstellungen zu den wichtigsten Delikten des Kernstrafrechts — von Körperverletzung, Diebstahl und Betrug über Steuerhinterziehung und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte bis zu Fahrerflucht, Jugendstrafrecht und Strafbefehl.

Körperverletzung (§ 223 StGB) — Strafe, Verteidigung, Notwehr

§ 223 StGB: Strafrahmen, Antragsdelikt, Notwehr, Einstellung und Verteidigungsstrategie

Gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB) — Qualifikationen und Strafrahmen

§ 224 StGB: Qualifikationen, Strafrahmen 6 Monate–10 Jahre, gefährliches Werkzeug, Mittäterschaft

Diebstahl und Ladendiebstahl (§§ 242, 243, 248a StGB) — Strafe und Verteidigung

Strafrahmen, Geringwertigkeit, Einstellung und Führungszeugnis bei Diebstahl nach § 242 StGB

Raub und räuberischer Diebstahl (§§ 249, 252 StGB) — Verteidigung bei Verbrechensvorwurf

Strafrahmen, Tatbestand, Qualifikationen § 250, minder schwerer Fall, JGG für Heranwachsende

Betrug (§ 263 StGB) — Strafe, Einziehung und Verteidigung

Strafrahmen, Einziehung und Verteidigung bei § 263 StGB — Grundtatbestand bis Bandenbetrug

Untreue (§ 266 StGB) — Verteidigung bei Vorwurf gegen Geschäftsführer, Vorstände und Verwalter

§ 266 StGB — Strafrahmen, Tatbestandsvarianten, Schadensermittlung, Verteidigungsansätze

Steuerhinterziehung (§ 370 AO) — Strafrahmen, Selbstanzeige und Verteidigung

Steuerhinterziehung § 370 AO — Strafrahmen, BGH-Tabelle, Selbstanzeige § 371 AO, Strafzuschlag § 398a AO

Geldwäsche (§ 261 StGB) — Finanzagent, Leichtfertigkeit und Einziehung

§ 261 StGB: Finanzagent, Leichtfertigkeit, Einziehung und Verteidigung

Beleidigung, Üble Nachrede und Verleumdung (§§ 185–187 StGB) — Strafe und Meinungsfreiheit

§§ 185–187 StGB: Strafrahmen, Internet-Qualifikation, Meinungsfreiheit, Schmähkritik, Strafantrag und Verteidigungsansätze

Nötigung und Bedrohung (§§ 240, 241 StGB) — Strafe und Verteidigung

§§ 240, 241 StGB: Tatbestand, Verwerflichkeit, Reform 2021, Strafrahmen und Verteidigungsstrategie

Sachbeschädigung (§ 303 StGB) — Strafe bei Graffiti, Vandalismus und Autokratzen

§ 303 StGB: Strafrahmen, Graffiti-Klausel, Antragsdelikt, Einstellung und Verteidigung

Widerstand und tätlicher Angriff gegen Vollstreckungsbeamte (§§ 113, 114 StGB)

§§ 113, 114 StGB: Strafrahmen, Reform 2017, Rechtmäßigkeit der Vollstreckung, Notwehr und Verteidigungsansätze

Fahrerflucht (§ 142 StGB) — Strafe, tätige Reue und Führerschein

§ 142 StGB: Strafrahmen, Bagatellgrenze, tätige Reue, Führerscheinentzug, Parkplatzrempler

Trunkenheit im Verkehr (§§ 315c, 316 StGB) — Alkohol am Steuer, Promillegrenzen und Folgen

§§ 315c, 316 StGB: Promillegrenzen, absolute und relative Fahruntüchtigkeit, Führerscheinentzug, MPU und Verteidigung

Jugendstrafrecht (JGG) — Was bei Jugendlichen und Heranwachsenden droht

Altersstufen, Diversion, Jugendstrafe und Führungszeugnis nach dem JGG

Strafbefehl erhalten — Einspruch, Frist und Rechtsfolgen (§§ 407–412 StPO)

Strafbefehl: Einspruch, Frist, Rechtsfolgen und Strategie nach §§ 407–412 StPO

Belohnung und Billigung von Straftaten (§ 140 StGB) — Strafe, Meinungsfreiheit und Verteidigung

§ 140 StGB: Strafrahmen, Tatenkatalog, Eignung zur Friedensstörung, Reform 2021, Abgrenzung zu §§ 111, 130, 129a StGB und Verteidigung bei Äußerungsdelikten

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