Manchmal sind es nur Stunden nach dem Konsum
Ein Mandant aus Freiburg rief mich an, kurz nachdem er von der Polizei angehalten worden war. Er hatte am Vorabend Cannabis konsumiert, sich am nächsten Morgen fahrtüchtig gefühlt und war ins Büro gefahren. Der Polizeibeamte hatte bei der Kontrolle Auffälligkeiten bemerkt und eine Blutentnahme angeordnet. Ergebnis: 4,8 ng/ml THC im Blutserum.
Die erste Frage war: OWi oder Straftat? Die Antwort hängt an einem einzigen Punkt: Waren im Polizeiprotokoll Ausfallerscheinungen dokumentiert?
Diese Seite erklärt, wie seit August 2024 die Grenze zwischen Ordnungswidrigkeit und Straftat bei Cannabis am Steuer verläuft, was der neue 3,5-ng/ml-Grenzwert konkret bedeutet, wann der Führerschein dauerhaft weg ist — und wo die Verteidigung ansetzen kann.
Der neue Grenzwert: § 24a Abs. 1a StVG seit August 2024
Am 22. August 2024 ist das Sechste Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes in Kraft getreten. Seitdem gilt ein fixer Grenzwert für Cannabis im Straßenverkehr:
§ 24a Abs. 1a StVG: Wer vorsätzlich oder fahrlässig ein Kraftfahrzeug führt und dabei 3,5 ng/ml oder mehr Tetrahydrocannabinol (THC) im Blutserum hat, begeht eine Ordnungswidrigkeit.
Zuvor war der Wert, der sich in der OLG-Rechtsprechung als Grenze herausgebildet hatte, 1,0 ng/ml. Der neue Grenzwert von 3,5 ng/ml ist nach Auffassung des Bundesverkehrsministeriums risikovergleichbar mit 0,2 Promille Alkohol.
Entscheidend: Die OWi setzt keine Ausfallerscheinungen voraus. Der Laborwert allein entscheidet. Wer sich fahrtüchtig fühlt und trotzdem 3,8 ng/ml im Blut hat, erfüllt den Tatbestand.
Bußgeldstaffel bei § 24a Abs. 1a StVG
| Verstoß | Bußgeld | Fahrverbot | Punkte Flensburg |
|---|---|---|---|
| Erstverstoß | 500 Euro | 1 Monat | 2 |
| Zweiter Verstoß | 1.000 Euro | 3 Monate | 2 |
| Dritter und weiterer Verstoß | 1.500 Euro | 3 Monate | 2 |
Praxiswerte nach BKatV-Ableitung; das Höchstbußgeld nach § 24a Abs. 3 StVG beträgt 3.000 Euro.
Das Fahrverbot nach § 25 StVG ist vorübergehend — kein dauerhafter Entzug. Aber: Wer häufig erwischt wird und im Fahreignungsregister Punkte sammelt, riskiert ab 8 Punkten die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 StVG.
Sonderregel Fahranfänger und unter 21 Jahre
Für Fahrer in der Probezeit und unter 21 Jahren gilt nach § 24c StVG ein vollständiges Wirkungsverbot: verboten ist jede Fahrt unter der Wirkung von THC. Anders als § 24a Abs. 1a StVG nennt § 24c StVG keinen numerischen Grenzwert im Gesetzestext — der in der Praxis als Orientierungswert herangezogene Wert von 1 ng/ml THC im Blutserum stammt aus der Gesetzesbegründung, nicht aus dem Normtext selbst. Wer in die Probezeit fällt, bewegt sich also in einem deutlich engeren und weniger klar umrissenen Rahmen.
Mischkonsum: § 24a Abs. 2a StVG
Neu seit August 2024 ist auch der Mischkonsum-Tatbestand. Wer Cannabis konsumiert hat und mindestens 0,2 Promille Alkohol im Blut hat, begeht eine OWi — unabhängig davon, ob der THC-Wert für sich allein den 3,5-ng/ml-Grenzwert erreicht. Damit werden Kombinationen unterhalb beider Einzelgrenzen erfasst.
Wann wird es zur Straftat: § 316 StGB
Die Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1a StVG und die Straftat nach § 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr) schließen sich nicht aus — sie können parallel vorgeworfen werden. Aber die Hürde für § 316 StGB ist eine andere.
§ 316 StGB stellt unter Strafe, wer ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Strafrahmen: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr.
Für Cannabis gibt es — anders als für Alkohol (absolute Fahrunsicherheit ab 1,1 Promille) — keinen absoluten Grenzwert. Es gibt nur die relative Fahrunsicherheit, und die muss konkret nachgewiesen werden.
Der BGH hat das in seinem Beschluss vom 2. August 2022 – 4 StR 231/22 klargestellt: Der Nachweis drogenbedingter Fahrunsicherheit kann nicht allein durch einen THC-Blutbefund geführt werden. Es bedarf zusätzlicher aussagekräftiger Beweisanzeichen, die belegen, dass die Gesamtleistungsfähigkeit des Fahrzeugführers so weit herabgesetzt war, dass er nicht mehr fähig war, sein Fahrzeug sicher zu führen. Die Anforderungen an Ausfallerscheinungen können umso geringer sein, je höher die nachgewiesene Wirkstoffkonzentration ist — aber sie entfallen nicht.
Und schon früher hatte der BGH in seinem Beschluss vom 25. Mai 2000 – 4 StR 171/00 festgestellt: Die bloße Anwesenheit von Drogenwirkstoffen im Blut genügt für relative Fahrunsicherheit nicht.
Abgrenzung OWi / Straftat in der Praxis
| Situation | Rechtsfolge |
|---|---|
| THC ≥ 3,5 ng/ml, keine Ausfallerscheinungen | OWi § 24a Abs. 1a StVG |
| THC ≥ 3,5 ng/ml + dokumentierte Ausfallerscheinungen | OWi + mögliche Straftat § 316 StGB |
| THC < 3,5 ng/ml, aber Ausfallerscheinungen | Kein § 24a — aber § 316 StGB möglich |
| Nur THC-COOH erhöht, kein relevantes THC | Kein Tatbestand des § 24a Abs. 1a StVG |
| Mischkonsum THC + Alkohol ≥ 0,2 Promille | OWi § 24a Abs. 2a StVG |
Fahrerlaubnisrecht: Was passiert mit dem Führerschein?
Bei der OWi: Temporäres Fahrverbot
Die OWi nach § 24a StVG löst nur ein Fahrverbot nach § 25 StVG aus — befristet nach der Staffel oben. Kein Entzug der Fahrerlaubnis.
Bei der Straftat: § 69 und § 69a StGB
Wer wegen § 316 StGB verurteilt wird, verliert in aller Regel die Fahrerlaubnis. Nach § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB gilt die Entziehung bei § 316 StGB als Regelfall — Abweichungen erfordern besondere Umstände des Einzelfalls.
Parallel zur Entziehung ordnet das Gericht nach § 69a StGB eine Sperrfrist für die Neuerteilung an. Die Mindestdauer beträgt 6 Monate, bei wiederholter Drogenfahrt oder besonderer Schwere deutlich länger. Eine Verkürzung nach § 69a Abs. 7 StGB ist möglich — etwa durch nachgewiesene Drogenabstinenz per Haaranalyse.
Wegen der verwaltungsrechtlichen Dimension verweise ich auf die ausführlichere Darstellung zum Fahrerlaubnisentzug in meinem Beitrag zu Fahrerlaubnisentzug und MPU im Drogenstrafrecht.
Verwaltungsrecht: MPU und § 13a FeV
Parallel zum Straf- oder OWi-Verfahren läuft oft ein verwaltungsrechtliches Verfahren der Fahrerlaubnisbehörde. Die Behörde kann unabhängig vom Strafgericht die Fahrerlaubnis sicherstellen und eine Begutachtung anordnen.
Seit dem 1. April 2024 gilt nach § 13a FeV: Eine MPU-Anordnung ist bei Cannabis nur noch zulässig bei Verdacht auf Cannabisabhängigkeit oder Cannabismissbrauch (= fehlendes Trennungsvermögen zwischen Konsum und Fahren). Gelegentlicher Konsum allein rechtfertigt keine MPU mehr.
Die Anlage 4 FeV wurde entsprechend geändert: Die alte Unterscheidung zwischen gelegentlichem und regelmäßigem Konsum ist weggefallen. Entscheidend ist jetzt, ob Abhängigkeit oder Missbrauch vorliegt.
Altfälle: Tat vor dem 22. August 2024
Wer mit einem THC-Wert zwischen 1,0 und 3,5 ng/ml vor dem Stichtag gefahren ist und noch kein rechtskräftiges Urteil hat, profitiert vom Milderungsgebot. Nach § 4 Abs. 3 OWiG (Rückwirkungsverbot, lex mitior) gilt der neue, höhere Grenzwert auch für Altfälle. Mehrere Gerichte haben in solchen Konstellationen Freisprüche ausgesprochen — das Verfahren ist einzustellen oder zu den Gunsten des Betroffenen zu entscheiden.
Verteidigungsansätze
THC statt THC-COOH prüfen
Der häufigste Angriffspunkt in Bußgeldbescheiden: Der Wert des Abbauprodukts THC-COOH wird mit dem relevanten THC-Wert verwechselt. § 24a Abs. 1a StVG erfasst nur das aktive THC (Delta-9-THC). Ein Bescheid, der sich allein auf einen erhöhten THC-COOH-Wert stützt, ist rechtlich angreifbar.
Messunsicherheit geltend machen
Der Grenzwert von 3,5 ng/ml ist ein Wirkungsgrenzwert, kein analytischer Nachweisgrenzwert. Labors arbeiten nach GTFCh-Empfehlungen mit Messunsicherheiten, die von der verwendeten Methode (GC-MS/MS oder LC-MS/MS) und den Probenumständen abhängen. Bei knappen Werten — also 3,5 bis etwa 5,0 ng/ml — lohnt die genaue Prüfung, ob die angewandte Methode und ihre Messunsicherheit korrekt dokumentiert sind. Ein Sachverständigengutachten kann den Bußgeldbescheid oder die Anklage zu Fall bringen.
Polizeiprotokoll als Schlüsseldokument bei § 316 StGB
Bei einem Strafvorwurf nach § 316 StGB steht und fällt die Anklage mit dem Polizeiprotokoll. Was haben die Beamten konkret festgehalten? „Gerötete Augen” allein reicht nach herrschender Meinung nicht aus. Koordinationsstörungen, Schlangenlinienfahren, verlangsamte Pupillenreaktion — das sind die entscheidenden Beweiszeichen. Ist das Protokoll lückenhaft oder enthält es nur allgemeine Beobachtungen, ist Einspruch gegen den Strafbefehl sinnvoll.
Passiver Konsum
Als Verteidigungsargument bei knapp über dem Grenzwert liegenden Werten nutzbar, wenn kein aktiver Konsum belegt ist. Wissenschaftlich ist nachgewiesen, dass stark verrauchte Räume zu messbaren THC-Werten führen können. Praktisch wird dieses Argument von Gerichten kritisch bewertet, sobald der Wert deutlich über 3,5 ng/ml liegt.
Verwertbarkeit der Blutentnahme
Seit der Gesetzesänderung im August 2017 darf die Polizei bei Verdacht auf eine verkehrsgefährdende Straftat die Blutentnahme selbst anordnen (§ 81a Abs. 2 StPO). Ein klassischer Richtervorbehalt besteht seitdem nicht mehr — das klassische Argument „ohne Richterbeschluss nicht verwertbar” greift damit in den allermeisten Konstellationen nicht mehr.
Rückrechnung bei THC — kaum möglich
Anders als bei Alkohol lässt sich THC wissenschaftlich nur sehr begrenzt zurückrechnen. Wer nachts um 22 Uhr konsumiert hat und morgens um 6 Uhr fährt, kann nicht mit einem Sachverständigengutachten belegen, wie hoch sein Wert zum Fahrzeitpunkt exakt war. Das kann in beide Richtungen wirken — aber im Zweifel zugunsten des Angeklagten (in dubio pro reo).
Rechtsprechungs- und Normennachweise
- § 24a Abs. 1a, Abs. 2a, Abs. 3 StVG i.d.F. des 6. Gesetzes zur Änderung des StVG vom 16. August 2024, in Kraft seit 22. August 2024; gesetze-im-internet.de
- § 24c StVG — Wirkungsverbot für Fahranfänger und unter 21 Jahre (kein numerischer Grenzwert im Normtext; 1 ng/ml als Orientierungswert nur aus der Gesetzesbegründung)
- § 316 StGB — Trunkenheit im Verkehr (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 1 Jahr)
- § 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB — Gefährdung des Straßenverkehrs
- § 69 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 StGB — Fahrerlaubnisentzug bei § 316 StGB als Regelfall
- § 69a StGB — Sperrfrist für Neuerteilung (Mindestdauer 6 Monate)
- § 81a Abs. 2 StPO — Polizeiliche Blutentnahme-Anordnung ohne Richtervorbehalt
- § 4 Abs. 3 OWiG — Milderungsgebot für Altfälle (lex mitior)
- § 13a FeV (in Kraft seit 1. April 2024) — MPU-Anordnung nur bei Cannabisabhängigkeit oder -missbrauch
- Anlage 4 FeV (geändert seit 1. April 2024) — Eignungsvoraussetzungen nach KCanG
- BGH, Beschluss vom 2. August 2022 — 4 StR 231/22 (drogenbedingte Fahrunsicherheit erfordert Ausfallerscheinungen; dejure.org bestätigt)
- BGH, Beschluss vom 25. Mai 2000 — 4 StR 171/00 (bloße Wirkstoffanwesenheit reicht nicht für relative Fahrunsicherheit; dejure.org bestätigt)
- BGH, Beschluss vom 14. Februar 2017 — 4 StR 422/15 (Fahrlässigkeit bei § 24a StVG, BGH-Juris bestätigt)
- OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. März 2025 — 16 B 1028/24 (MPU-Anordnung bei fehlerhafter Fragestellung rechtswidrig; burhoff.de bestätigt)







