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Strafverteidigung in Freiburg – Kanzlei Florian Rappaport Rechtsanwalt Florian Rappaport, Strafverteidiger in Freiburg

Drogenstrafrecht · BtMG & KCanG

Eine Anklage nach dem Betäubungsmittelgesetz oder dem Konsumcannabisgesetz wiegt schwer — die Strafen sind hart. Ich arbeite die Akte auseinander und reize jeden juristischen Spielraum aus. Mein Ziel ist die mildeste Lösung, die die Aktenlage hergibt — von der Einstellung bis zur Therapie statt Strafe.

Gut verteidigt.

Strafverteidiger Florian Rappaport, Fachanwalt für Strafrecht in Freiburg

Seit August 2024 gilt ein neuer THC-Grenzwert. Was viele nicht wissen: Die Grenze zwischen Bußgeld und Straftat liegt woanders als gedacht.

Manchmal sind es nur Stunden nach dem Konsum

Ein Mandant aus Freiburg rief mich an, kurz nachdem er von der Polizei angehalten worden war. Er hatte am Vorabend Cannabis konsumiert, sich am nächsten Morgen fahrtüchtig gefühlt und war ins Büro gefahren. Der Polizeibeamte hatte bei der Kontrolle Auffälligkeiten bemerkt und eine Blutentnahme angeordnet. Ergebnis: 4,8 ng/ml THC im Blutserum.

Die erste Frage war: OWi oder Straftat? Die Antwort hängt an einem einzigen Punkt: Waren im Polizeiprotokoll Ausfallerscheinungen dokumentiert?

Diese Seite erklärt, wie seit August 2024 die Grenze zwischen Ordnungswidrigkeit und Straftat bei Cannabis am Steuer verläuft, was der neue 3,5-ng/ml-Grenzwert konkret bedeutet, wann der Führerschein dauerhaft weg ist — und wo die Verteidigung ansetzen kann.

Der neue Grenzwert: § 24a Abs. 1a StVG seit August 2024

Am 22. August 2024 ist das Sechste Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes in Kraft getreten. Seitdem gilt ein fixer Grenzwert für Cannabis im Straßenverkehr:

§ 24a Abs. 1a StVG: Wer vorsätzlich oder fahrlässig ein Kraftfahrzeug führt und dabei 3,5 ng/ml oder mehr Tetrahydrocannabinol (THC) im Blutserum hat, begeht eine Ordnungswidrigkeit.

Zuvor war der Wert, der sich in der OLG-Rechtsprechung als Grenze herausgebildet hatte, 1,0 ng/ml. Der neue Grenzwert von 3,5 ng/ml ist nach Auffassung des Bundesverkehrsministeriums risikovergleichbar mit 0,2 Promille Alkohol.

Entscheidend: Die OWi setzt keine Ausfallerscheinungen voraus. Der Laborwert allein entscheidet. Wer sich fahrtüchtig fühlt und trotzdem 3,8 ng/ml im Blut hat, erfüllt den Tatbestand.

Bußgeldstaffel bei § 24a Abs. 1a StVG

VerstoßBußgeldFahrverbotPunkte Flensburg
Erstverstoß500 Euro1 Monat2
Zweiter Verstoß1.000 Euro3 Monate2
Dritter und weiterer Verstoß1.500 Euro3 Monate2

Praxiswerte nach BKatV-Ableitung; das Höchstbußgeld nach § 24a Abs. 3 StVG beträgt 3.000 Euro.

Das Fahrverbot nach § 25 StVG ist vorübergehend — kein dauerhafter Entzug. Aber: Wer häufig erwischt wird und im Fahreignungsregister Punkte sammelt, riskiert ab 8 Punkten die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 StVG.

Sonderregel Fahranfänger und unter 21 Jahre

Für Fahrer in der Probezeit und unter 21 Jahren gilt nach § 24c StVG ein vollständiges Wirkungsverbot: verboten ist jede Fahrt unter der Wirkung von THC. Anders als § 24a Abs. 1a StVG nennt § 24c StVG keinen numerischen Grenzwert im Gesetzestext — der in der Praxis als Orientierungswert herangezogene Wert von 1 ng/ml THC im Blutserum stammt aus der Gesetzesbegründung, nicht aus dem Normtext selbst. Wer in die Probezeit fällt, bewegt sich also in einem deutlich engeren und weniger klar umrissenen Rahmen.

Mischkonsum: § 24a Abs. 2a StVG

Neu seit August 2024 ist auch der Mischkonsum-Tatbestand. Wer Cannabis konsumiert hat und mindestens 0,2 Promille Alkohol im Blut hat, begeht eine OWi — unabhängig davon, ob der THC-Wert für sich allein den 3,5-ng/ml-Grenzwert erreicht. Damit werden Kombinationen unterhalb beider Einzelgrenzen erfasst.

Wann wird es zur Straftat: § 316 StGB

Die Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1a StVG und die Straftat nach § 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr) schließen sich nicht aus — sie können parallel vorgeworfen werden. Aber die Hürde für § 316 StGB ist eine andere.

§ 316 StGB stellt unter Strafe, wer ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Strafrahmen: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr.

Für Cannabis gibt es — anders als für Alkohol (absolute Fahrunsicherheit ab 1,1 Promille) — keinen absoluten Grenzwert. Es gibt nur die relative Fahrunsicherheit, und die muss konkret nachgewiesen werden.

Der BGH hat das in seinem Beschluss vom 2. August 2022 – 4 StR 231/22 klargestellt: Der Nachweis drogenbedingter Fahrunsicherheit kann nicht allein durch einen THC-Blutbefund geführt werden. Es bedarf zusätzlicher aussagekräftiger Beweisanzeichen, die belegen, dass die Gesamtleistungsfähigkeit des Fahrzeugführers so weit herabgesetzt war, dass er nicht mehr fähig war, sein Fahrzeug sicher zu führen. Die Anforderungen an Ausfallerscheinungen können umso geringer sein, je höher die nachgewiesene Wirkstoffkonzentration ist — aber sie entfallen nicht.

Und schon früher hatte der BGH in seinem Beschluss vom 25. Mai 2000 – 4 StR 171/00 festgestellt: Die bloße Anwesenheit von Drogenwirkstoffen im Blut genügt für relative Fahrunsicherheit nicht.

Abgrenzung OWi / Straftat in der Praxis

SituationRechtsfolge
THC ≥ 3,5 ng/ml, keine AusfallerscheinungenOWi § 24a Abs. 1a StVG
THC ≥ 3,5 ng/ml + dokumentierte AusfallerscheinungenOWi + mögliche Straftat § 316 StGB
THC < 3,5 ng/ml, aber AusfallerscheinungenKein § 24a — aber § 316 StGB möglich
Nur THC-COOH erhöht, kein relevantes THCKein Tatbestand des § 24a Abs. 1a StVG
Mischkonsum THC + Alkohol ≥ 0,2 PromilleOWi § 24a Abs. 2a StVG

Fahrerlaubnisrecht: Was passiert mit dem Führerschein?

Bei der OWi: Temporäres Fahrverbot

Die OWi nach § 24a StVG löst nur ein Fahrverbot nach § 25 StVG aus — befristet nach der Staffel oben. Kein Entzug der Fahrerlaubnis.

Bei der Straftat: § 69 und § 69a StGB

Wer wegen § 316 StGB verurteilt wird, verliert in aller Regel die Fahrerlaubnis. Nach § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB gilt die Entziehung bei § 316 StGB als Regelfall — Abweichungen erfordern besondere Umstände des Einzelfalls.

Parallel zur Entziehung ordnet das Gericht nach § 69a StGB eine Sperrfrist für die Neuerteilung an. Die Mindestdauer beträgt 6 Monate, bei wiederholter Drogenfahrt oder besonderer Schwere deutlich länger. Eine Verkürzung nach § 69a Abs. 7 StGB ist möglich — etwa durch nachgewiesene Drogenabstinenz per Haaranalyse.

Wegen der verwaltungsrechtlichen Dimension verweise ich auf die ausführlichere Darstellung zum Fahrerlaubnisentzug in meinem Beitrag zu Fahrerlaubnisentzug und MPU im Drogenstrafrecht.

Verwaltungsrecht: MPU und § 13a FeV

Parallel zum Straf- oder OWi-Verfahren läuft oft ein verwaltungsrechtliches Verfahren der Fahrerlaubnisbehörde. Die Behörde kann unabhängig vom Strafgericht die Fahrerlaubnis sicherstellen und eine Begutachtung anordnen.

Seit dem 1. April 2024 gilt nach § 13a FeV: Eine MPU-Anordnung ist bei Cannabis nur noch zulässig bei Verdacht auf Cannabisabhängigkeit oder Cannabismissbrauch (= fehlendes Trennungsvermögen zwischen Konsum und Fahren). Gelegentlicher Konsum allein rechtfertigt keine MPU mehr.

Die Anlage 4 FeV wurde entsprechend geändert: Die alte Unterscheidung zwischen gelegentlichem und regelmäßigem Konsum ist weggefallen. Entscheidend ist jetzt, ob Abhängigkeit oder Missbrauch vorliegt.

Altfälle: Tat vor dem 22. August 2024

Wer mit einem THC-Wert zwischen 1,0 und 3,5 ng/ml vor dem Stichtag gefahren ist und noch kein rechtskräftiges Urteil hat, profitiert vom Milderungsgebot. Nach § 4 Abs. 3 OWiG (Rückwirkungsverbot, lex mitior) gilt der neue, höhere Grenzwert auch für Altfälle. Mehrere Gerichte haben in solchen Konstellationen Freisprüche ausgesprochen — das Verfahren ist einzustellen oder zu den Gunsten des Betroffenen zu entscheiden.

Verteidigungsansätze

THC statt THC-COOH prüfen

Der häufigste Angriffspunkt in Bußgeldbescheiden: Der Wert des Abbauprodukts THC-COOH wird mit dem relevanten THC-Wert verwechselt. § 24a Abs. 1a StVG erfasst nur das aktive THC (Delta-9-THC). Ein Bescheid, der sich allein auf einen erhöhten THC-COOH-Wert stützt, ist rechtlich angreifbar.

Messunsicherheit geltend machen

Der Grenzwert von 3,5 ng/ml ist ein Wirkungsgrenzwert, kein analytischer Nachweisgrenzwert. Labors arbeiten nach GTFCh-Empfehlungen mit Messunsicherheiten, die von der verwendeten Methode (GC-MS/MS oder LC-MS/MS) und den Probenumständen abhängen. Bei knappen Werten — also 3,5 bis etwa 5,0 ng/ml — lohnt die genaue Prüfung, ob die angewandte Methode und ihre Messunsicherheit korrekt dokumentiert sind. Ein Sachverständigengutachten kann den Bußgeldbescheid oder die Anklage zu Fall bringen.

Polizeiprotokoll als Schlüsseldokument bei § 316 StGB

Bei einem Strafvorwurf nach § 316 StGB steht und fällt die Anklage mit dem Polizeiprotokoll. Was haben die Beamten konkret festgehalten? „Gerötete Augen” allein reicht nach herrschender Meinung nicht aus. Koordinationsstörungen, Schlangenlinienfahren, verlangsamte Pupillenreaktion — das sind die entscheidenden Beweiszeichen. Ist das Protokoll lückenhaft oder enthält es nur allgemeine Beobachtungen, ist Einspruch gegen den Strafbefehl sinnvoll.

Passiver Konsum

Als Verteidigungsargument bei knapp über dem Grenzwert liegenden Werten nutzbar, wenn kein aktiver Konsum belegt ist. Wissenschaftlich ist nachgewiesen, dass stark verrauchte Räume zu messbaren THC-Werten führen können. Praktisch wird dieses Argument von Gerichten kritisch bewertet, sobald der Wert deutlich über 3,5 ng/ml liegt.

Verwertbarkeit der Blutentnahme

Seit der Gesetzesänderung im August 2017 darf die Polizei bei Verdacht auf eine verkehrsgefährdende Straftat die Blutentnahme selbst anordnen (§ 81a Abs. 2 StPO). Ein klassischer Richtervorbehalt besteht seitdem nicht mehr — das klassische Argument „ohne Richterbeschluss nicht verwertbar” greift damit in den allermeisten Konstellationen nicht mehr.

Rückrechnung bei THC — kaum möglich

Anders als bei Alkohol lässt sich THC wissenschaftlich nur sehr begrenzt zurückrechnen. Wer nachts um 22 Uhr konsumiert hat und morgens um 6 Uhr fährt, kann nicht mit einem Sachverständigengutachten belegen, wie hoch sein Wert zum Fahrzeitpunkt exakt war. Das kann in beide Richtungen wirken — aber im Zweifel zugunsten des Angeklagten (in dubio pro reo).

Rechtsprechungs- und Normennachweise

  • § 24a Abs. 1a, Abs. 2a, Abs. 3 StVG i.d.F. des 6. Gesetzes zur Änderung des StVG vom 16. August 2024, in Kraft seit 22. August 2024; gesetze-im-internet.de
  • § 24c StVG — Wirkungsverbot für Fahranfänger und unter 21 Jahre (kein numerischer Grenzwert im Normtext; 1 ng/ml als Orientierungswert nur aus der Gesetzesbegründung)
  • § 316 StGB — Trunkenheit im Verkehr (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 1 Jahr)
  • § 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB — Gefährdung des Straßenverkehrs
  • § 69 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 StGB — Fahrerlaubnisentzug bei § 316 StGB als Regelfall
  • § 69a StGB — Sperrfrist für Neuerteilung (Mindestdauer 6 Monate)
  • § 81a Abs. 2 StPO — Polizeiliche Blutentnahme-Anordnung ohne Richtervorbehalt
  • § 4 Abs. 3 OWiG — Milderungsgebot für Altfälle (lex mitior)
  • § 13a FeV (in Kraft seit 1. April 2024) — MPU-Anordnung nur bei Cannabisabhängigkeit oder -missbrauch
  • Anlage 4 FeV (geändert seit 1. April 2024) — Eignungsvoraussetzungen nach KCanG
  • BGH, Beschluss vom 2. August 2022 — 4 StR 231/22 (drogenbedingte Fahrunsicherheit erfordert Ausfallerscheinungen; dejure.org bestätigt)
  • BGH, Beschluss vom 25. Mai 2000 — 4 StR 171/00 (bloße Wirkstoffanwesenheit reicht nicht für relative Fahrunsicherheit; dejure.org bestätigt)
  • BGH, Beschluss vom 14. Februar 2017 — 4 StR 422/15 (Fahrlässigkeit bei § 24a StVG, BGH-Juris bestätigt)
  • OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. März 2025 — 16 B 1028/24 (MPU-Anordnung bei fehlerhafter Fragestellung rechtswidrig; burhoff.de bestätigt)

Häufig gestellte Fragen

  • Ab welchem THC-Wert droht eine Ordnungswidrigkeit?

    Seit dem 22. August 2024 gilt nach § 24a Abs. 1a StVG: Wer mit 3,5 ng/ml oder mehr THC im Blutserum fährt, begeht eine Ordnungswidrigkeit — unabhängig davon, ob Ausfallerscheinungen vorliegen oder der Fahrer sich überhaupt berauscht fühlt.

  • Was droht beim ersten Verstoß nach § 24a Abs. 1a StVG?

    Beim ersten Verstoß: 500 Euro Bußgeld, 1 Monat Fahrverbot, 2 Punkte in Flensburg. Beim zweiten Verstoß steigt das Bußgeld auf 1.000 Euro und das Fahrverbot auf 3 Monate, beim dritten Verstoß auf 1.500 Euro und ebenfalls 3 Monate Fahrverbot.

  • Wann wird aus der OWi eine Straftat nach § 316 StGB?

    Erst wenn zum THC-Nachweis konkrete Ausfallerscheinungen hinzukommen — zum Beispiel Schlangenlinienfahren, Koordinationsstörungen, stark verlangsamte Reaktion oder auffällige Pupillenreaktion im Polizeiprotokoll. Der BGH hat in seinem Beschluss vom 2. August 2022 (4 StR 231/22) klargestellt: Ein THC-Wert allein genügt nicht für eine Verurteilung nach § 316 StGB.

  • Was gilt bei gleichzeitigem Cannabis- und Alkoholkonsum?

    § 24a Abs. 2a StVG (neu seit 22. August 2024) erfasst den Mischkonsum: Wer Cannabis konsumiert hat und zusätzlich mindestens 0,2 Promille Alkohol im Blut hat, begeht eine OWi — selbst wenn der THC-Wert unter 3,5 ng/ml liegt und der Alkohol für sich genommen nicht die 0,5-Promille-Grenze erreicht.

  • Ich bin gestern Abend gekifft und heute früh gefahren. Droht mir etwas?

    Ja, das ist möglich. THC kann nach einmaligem Konsum je nach Menge und Stoffwechsel noch mehrere Stunden bis zu einem Tag im Blut über dem Grenzwert von 3,5 ng/ml liegen. Die OWi setzt nicht voraus, dass man sich noch berauscht fühlt — allein der Laborwert entscheidet.

  • Was gilt für Fahranfänger und Fahrer unter 21 Jahren?

    Für Fahranfänger in der Probezeit und Fahrer unter 21 Jahren gilt § 24c StVG: Das Fahren unter der Wirkung von THC ist vollständig verboten — ein Wirkungsverbot ohne festgeschriebenen Zahlenwert im Gesetzestext. In der Praxis wird als Orientierungswert 1 ng/ml THC im Blutserum herangezogen; dieser Wert steht jedoch nur in der Gesetzesbegründung, nicht im Normtext selbst.

  • Verliere ich bei einer OWi den Führerschein dauerhaft?

    Nein. Die OWi nach § 24a Abs. 1a StVG führt nur zu einem temporären Fahrverbot nach § 25 StVG, nicht zum dauerhaften Fahrerlaubnisentzug. Dauerhaft entzogen wird die Fahrerlaubnis nach § 69 StGB nur bei einer Verurteilung wegen einer Straftat — also etwa nach § 316 StGB.

  • Muss ich zur MPU, wenn ich unter Cannabis-Einfluss gefahren bin?

    Nicht automatisch. Nach § 13a FeV (in Kraft seit 1. April 2024) ist eine MPU nur noch bei Verdacht auf Cannabisabhängigkeit oder Cannabismissbrauch zulässig. Gelegentlicher Konsum allein rechtfertigt keine MPU-Anordnung mehr. Eine einzige Fahrt kann aber als Hinweis auf fehlendes Trennungsvermögen gewertet werden — das ist verwaltungsgerichtlich noch nicht abschließend geklärt.

  • Was taugt das Argument 'passiver Konsum'?

    Als Verteidigungsargument ist passiver Konsum nutzbar, wenn kein aktiver Konsum belegt ist und der THC-Wert nur knapp über 3,5 ng/ml liegt. Wissenschaftlich ist es nachgewiesen, dass Passivkonsum in stark verrauchten Räumen zu messbaren THC-Werten führen kann — auch wenn Werte deutlich über dem Grenzwert damit praktisch schwer erklärbar sind.

  • Was ist der Unterschied zwischen THC und THC-COOH?

    THC (Delta-9-Tetrahydrocannabinol) ist der aktive Wirkstoff, der im Blut gemessen wird und über den § 24a Abs. 1a StVG entscheidet. THC-COOH ist ein Abbauprodukt (Metabolit), das deutlich länger nachweisbar ist, aber keinerlei Rauschrelevanz hat. Ein Bußgeldbescheid, der sich nur auf einen erhöhten THC-COOH-Wert stützt, ist rechtlich angreifbar.

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Vier Jahre hatte die Staatsanwaltschaft gefordert. Am Ende stand Bewährung im Urteil. Rappaport hat die Akte zwei Tage lang auseinandergenommen und genau gefunden, wo die Menge nicht haltbar war.“

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Ich hatte schon drei Anwälte vorher. Rappaport ist der erste, bei dem ich das Gefühl hatte, er liest wirklich jedes Protokoll. Kein Geschwätz, nur Arbeit an der Akte.“

Fachanwalt für Strafrecht Florian Rappaport in seiner Kanzlei in Freiburg

Rechtsanwalt Rappaport

Den Fachanwaltstitel verleiht die Rechtsanwaltskammer an Strafverteidiger, die umfangreiche praktische Erfahrung aus einer hohen Zahl persönlich bearbeiteter Fälle vorweisen und ihr vertieftes theoretisches Wissen in mehreren Prüfungen belegen. Eine jährliche Fortbildungspflicht sichert, dass diese Kenntnisse aktuell bleiben. So ist der Fachanwaltstitel ein unabhängig geprüfter Beleg für gesicherte Fachkunde.

Studium an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg / Referendariat am Landgericht Freiburg / ausschließlich im Strafrecht tätig / Verteidigung in Freiburg, Offenburg und Lörrach

„Drogenstrafverfahren sind Handwerk. Grenzwerte, Wirkstoffgutachten, Zustellnachweise, Chatprotokolle, Durchsuchungsbeschlüsse — jede dieser Fragen kann ein Verfahren kippen, wenn man sie genau prüft. Genau das mache ich.

Ich nehme jeden Mandanten so, wie er zu mir kommt. Kein Urteil, keine Belehrung, keine Moralpredigt. Dafür eine klare Einschätzung: Wo steht die Akte? Wo sind die Schwachstellen? Was ist realistisch, was nicht?

Mein Job ist nicht, Ihnen zuzusprechen. Mein Job ist, die mildeste Lösung rauszuholen, die die Aktenlage hergibt. Das geht nur mit Arbeit — an der Akte, an den Anträgen, an der Strategie."

rappaport@rappaport-verteidigung.de

Das erste Gespräch

Manche Anrufe sind nicht leicht — und Sie müssen vorher nicht wissen, wo Sie anfangen sollen. Erzählen Sie, was passiert ist; ich höre zu und ordne ein, was das bedeutet. Am Ende sehen wir gemeinsam, was sinnvoll wäre — und ob ich der richtige Verteidiger für Ihre Sache bin.

Erfolge

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Die Durchsuchung war um sechs morgens. Um neun hatte ich ihn am Telefon. Er hat mir in fünf Minuten erklärt, was ich sagen darf und was nicht. Das hat am Ende den Unterschied gemacht.“

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Er kennt die Abläufe. Er weiß, wie Staatsanwälte Handeltreiben konstruieren, welche Indizien sie wirklich halten können und welche nur draufgeklebt sind. Das merkt man in jedem Satz.“

Strafverteidiger Florian Rappaport, Fachanwalt für Strafrecht in Freiburg

Was treibt mich an, Menschen zu verteidigen, denen Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz oder das Konsumcannabisgesetz vorgeworfen werden?

„Drogenstrafrecht ist das Handwerk, das mich am meisten fordert. Jede Akte ist ein Puzzle aus Grenzwerten, Gutachten, Chatmitschnitten und formalen Fehlern der Ermittler. Wenn ich eine Anklage wegen § 30a BtMG — fünf Jahre Mindeststrafe — auf eine Bewährungsstrafe reduziere, dann weil wir zusammen die Schwachstellen gefunden haben. Das ist es, was mich antreibt."

Ihre ersten Schritte

  1. Schweigen Sie.

    Keine Aussage bei der Polizei, keine Erklärung, keine Entschuldigung. Jedes Wort wird gegen Sie verwendet.

  2. Sie erteilen Vollmacht.

    Wir übernehmen das Verfahren und fordern die Polizei auf, die Ermittlungsakten zu übergeben. Ab jetzt reagieren Sie nicht mehr nur – wir gestalten: Wir prüfen jeden Ermittlungsschritt, setzen eigene Anträge und biegen das Verfahren von Anfang an zu Ihren Gunsten.

  3. Wir nehmen die Akte auseinander.

    Schwachstellen finden, Anträge stellen, Verhandlungsposition aufbauen – bis zur mildesten Lösung, die die Akte hergibt.

  4. Lassen Sie uns ins Gespräch kommen

    Schon am Telefon klären wir Ihre ersten Fragen.

    0761 458 754 80

Oder lassen Sie sich zurückrufen.

Wann erreichen wir Sie am besten?

Sie können mehrere Zeiträume wählen.

Rechtsanwalt Rappaport am Schreibtisch bei der Arbeit am Schriftsatz

Beharrlich.

Ein Strafverfahren zieht sich oft über Monate. Rechtsanwalt Rappaport verfolgt Ihre Sache mit Geduld und Beharrlichkeit, bis sie entschieden ist.

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Er hat keine leeren Versprechungen gemacht. Beim ersten Gespräch hat er gesagt: bis zu zwei Jahre sind realistisch, wenn wir hart arbeiten. Am Ende waren es 18 Monate Bewährung.“

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Ich war drei Wochen in U-Haft. Er hat Haftprüfung und Haftbeschwerde parallel laufen lassen. Am Ende hat der Richter mich rausgelassen — gegen eine Kaution, die wir stemmen konnten.“

Strafverteidiger Florian Rappaport im Mandantengespräch am Besprechungstisch in Freiburg

Sie sind nicht allein.

Ab dem ersten Gespräch denke und handle ich für Sie – Sie müssen das nicht allein tragen.

Wie bewerten Mandantinnen und Mandanten unsere Leistungen?

„Herr Rappaport erscheint sehr ruhig und bedacht. Erfasst jedes Detail und sorgt im entscheidenden Moment für eine erfolgreiche Überraschung. So ist es mir in meinem eigentlich aussichtslosen Fall ergangen. Viele herzlichen Dank für diesen tollen Erfolg Absolut empfehlenswert für jeden.“
E. U.
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„Ich kann Herr Rappaport uneingeschränkt weiterempfehlen. Er hat mich durch einen sehr unangenehmen und belastenden Prozess begleitet und mir von Anfang an das Gefühl gegeben, in den besten Händen zu sein. Er war jederzeit erreichbar, nahm sich viel Zeit, um mir zuzuhören, und hat sich mit großer Sorgfalt und Professionalität um meinen Fall gekümmert. Seine ruhige, zuversichtliche Art hat mir in einer schwierigen Zeit viel Sicherheit gegeben. Dank seines Engagements und seiner Kompetenz konnte ich das bestmögliche Ergebnis erzielen. Vielen Dank für die hervorragende Unterstützung!“
S. R.
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„Herr Rappaport hat alles zum guten gewendet. Sehr kompetent. Bei Fragen kann man sich immer melden.100% Weiterempfehlung. Vielen vielen Dank nochmal.“
S. A.
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„Ich möchte die Kanzlei und Herrn Rappaport als Strafverteidiger wärmstens empfehlen. Herr Rappaport ist ein wahrer Mann vom Fach und hat meine Verteidigung äußerst erfolgreich geführt (das Verfahren wurde eingestellt). Er ist freundlich, ehrlich, sehr akkurat und hört einem zu. Ich bin mit dem Ergebnis und seiner Arbeit voll und ganz zufrieden.“
D. S.
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„Herr Rappaport ist wunderbar. Immer erreichbar, sehr freundlich und nicht verklemmt wie manch andere Rechtsanwälte. Hat das Maximum herausgeholt, sodass ich mehr als zufrieden sein kann. Jederzeit zu empfehlen.“
M. K.
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„Mein Mann wurde über 20 Jahre unschuldig von den Justizbehörden verfolgt, Nach einem Anwaltswechsel hin zu Hr. Rappaport wurde das Verfahren nach nur 5 Monaten mit dem bestmöglichen Ergebnis eingestellt. Wir sind Hr. Rapperport unendlich dankbar für seine unglaubliche Kompetenz, Geduld und Menschlichkeit sowie sein unerschütterliches Bestreben das bestmögliche für seinen Mandanten zu erreichen.“
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Presse: RAPPAPORT · Verteidigung in den Medien

Kanzleihund Lara, Golden Retriever bei Strafverteidiger Florian Rappaport in Freiburg

Mandanten-Begleithündin Lara

Um Ihren Besuch in unserer Kanzlei so angenehm wie möglich zu gestalten, begrüßt Sie auf Wunsch unsere Golden Retriever-Hündin Lara. Sie begleitet Beratungsgespräche, lässt sich streicheln oder liegt einfach still dabei. Ihre Gelassenheit hilft vielen Mandanten, zur Ruhe zu kommen und sich besser zu konzentrieren.

Erfahren Sie mehr über unsere Arbeit.

Wir stellen unsere Tätigkeitsschwerpunkte vor.

Weitere Videos finden Sie auf den Seiten zu den einzelnen Tätigkeitsschwerpunkten.

Und in unserem Ratgeber Strafrecht geben wir online Antworten auf einige häufige Fragen aus unserem Alltag als Strafverteidiger.

Überblick

Häufig gestellte Fragen rund um das Thema

Cannabis seit 01.04.2024 — was ist erlaubt, was strafbar?

  • Darf ich in meiner Wohnung 50 Gramm Cannabis haben, ohne strafbar zu sein?

    Ja. § 3 Abs. 2 KCanG erlaubt Erwachsenen am Wohnsitz bis zu 50 Gramm Cannabis sowie gleichzeitig bis zu drei lebende Pflanzen. Wer diese Grenzen überschreitet, ist nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 KCanG strafbar — auch ohne Handelsabsicht. In der Öffentlichkeit gilt die niedrigere Grenze von 25 Gramm.

    → Vertieft im Beitrag: Freigrenzen, Straftatbestände, Ordnungswidrigkeiten, erste BGH-Rechtsprechung

  • Was passiert, wenn ich auf der Straße mit 30 Gramm erwischt werde?

    30 Gramm in der Öffentlichkeit überschreiten die erlaubten 25 Gramm um 5 Gramm. Das ist keine Ordnungswidrigkeit, sondern eine Straftat nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 KCanG mit einem Strafrahmen bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Bei kleiner Überschreitung, Ersttätern und glaubhafter Eigenkonsumsituation ist eine Einstellung nach §§ 153, 153a StPO realistisch.

    → Vertieft im Beitrag: Erlaubte Mengen, Straftatbestände, BGH-Rechtsprechung

  • Kann ich meinem Freund einen Joint geben, ohne mich strafbar zu machen?

    Nein. Die Weitergabe von Cannabis an Dritte ist nach § 34 Abs. 1 KCanG strafbar — unabhängig davon, ob Geld fließt oder nicht. Die KCanG-Freigrenzen betreffen ausschließlich den eigenen Besitz und Konsum. Wer einem Freund Cannabis überlässt, begeht eine Straftat, auch wenn beide volljährig sind und kein Entgelt vereinbart wurde.

    → Vertieft im Beitrag: Erlaubte Mengen, Straftatbestände, BGH-Rechtsprechung

Zum ausführlichen Beitrag →

Strafe bei Besitz über 25 g / 50 g Cannabis

  • Was ist die „nicht geringe Menge" bei Cannabis?

    Der BGH hat mit Beschluss vom 18.04.2024 (1 StR 106/24) den Grenzwert für die nicht geringe Menge auf 7,5 g reinen THC-Wirkstoff festgesetzt — dieselbe Grenze wie früher unter dem BtMG. Bei einem typischen Marihuana-THC-Gehalt von 15–20 % entspricht das ca. 40–50 g Gesamtgewicht. Wer diesen Wert überschreitet, kann in den besonders schweren Fall des § 34 Abs. 3 KCanG fallen (3 Monate bis 5 Jahre Freiheitsstrafe).

    → Vertieft im Beitrag: Strafrahmen, Freimengen-Abzug, Mischfall-Doktrin, Einstellung

  • Werden die legalen Freigrenzen (25 g / 50 g) beim THC-Grenzwert abgezogen?

    Ja — nach dem Urteil des OLG Zweibrücken vom 17.04.2025 (1 ORs 3 SRs 55/24). Bevor geprüft wird, ob der THC-Gehalt die Grenze von 7,5 g überschreitet, ist die gesetzlich erlaubte Besitzmenge herauszurechnen. Das OLG hob eine Verurteilung auf, weil die Vorinstanz diesen Abzug unterlassen hatte. Für viele Mandanten mit knapp über den Grenzen liegenden Mengen kann das den Unterschied zwischen Grundtatbestand und besonders schwerem Fall ausmachen.

    → Vertieft im Beitrag: OLG Zweibrücken, Freimengen-Abzug, Bewährungsgrenze

  • Ich wurde mit 500 g erwischt, aber ein Teil davon war für mich selbst. Werde ich doppelt bestraft?

    Nein. Der Große Senat für Strafsachen des BGH hat am 03.02.2025 (GSSt 1/24) entschieden: Wer Cannabis teils handelt, teils für den Eigenkonsum besitzt, wird nur wegen des Handelsdelikts verurteilt — nicht zusätzlich wegen Besitzes der Eigenkonsummenge, sofern diese die straffreien Grenzen des § 34 Abs. 1 KCanG nicht überschreitet. Ein doppelter Strafvorwurf ist unzulässig.

    → Vertieft im Beitrag: BGH GSSt 1/24, Mischfall-Doktrin, Strafzumessung

Zum ausführlichen Beitrag →

Cannabis am Steuer: OWi oder Straftat?

  • Ab welchem THC-Wert droht eine Ordnungswidrigkeit?

    Seit dem 22. August 2024 gilt nach § 24a Abs. 1a StVG: Wer mit 3,5 ng/ml oder mehr THC im Blutserum fährt, begeht eine Ordnungswidrigkeit — unabhängig davon, ob Ausfallerscheinungen vorliegen. Beim ersten Verstoß drohen 500 Euro Bußgeld, ein Monat Fahrverbot und zwei Punkte in Flensburg.

    → Vertieft im Beitrag: Bußgeldstaffel, Fahranfänger, Mischkonsum § 24a Abs. 2a StVG

  • Wann wird aus der OWi eine Straftat nach § 316 StGB?

    Erst wenn zum THC-Nachweis konkrete Ausfallerscheinungen hinzukommen — Schlangenlinienfahren, Koordinationsstörungen, stark verlangsamte Reaktion. Der BGH hat im Beschluss vom 02.08.2022 (4 StR 231/22) klargestellt: Ein THC-Wert allein genügt nicht für eine Verurteilung nach § 316 StGB. Das Polizeiprotokoll ist daher das Schlüsseldokument der Verteidigung.

    → Vertieft im Beitrag: § 316 StGB, Fahrerlaubnis § 69 StGB, MPU nach KCanG

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Anbauvereinigungen und Eigenanbau

  • Wie viele Pflanzen darf ich legal zu Hause anbauen?

    Drei — aber ausschließlich gleichzeitig lebende Pflanzen (§ 9 Abs. 1 KCanG). Eine abgeerntete, getrocknete Pflanze zählt nicht mehr als Pflanze, fällt aber unter die allgemeinen Besitzgrenzen. Wer vier lebende Pflanzen hält, macht sich nach § 34 Abs. 1 Nr. 2 KCanG strafbar — auch wenn die vierte noch im Keimlingsstadium ist.

    → Vertieft im Beitrag: Eigenanbau, Sicherungspflicht, Anbauvereinigungen

  • Wie viel Cannabis bekomme ich im Club pro Monat?

    Mitglieder ab 21 Jahren: maximal 25 g pro Tag, 50 g pro Monat. Mitglieder zwischen 18 und 20 Jahren: 25 g pro Tag, aber nur 30 g pro Monat, und der THC-Gehalt darf 10 % nicht überschreiten (§ 19 Abs. 3 KCanG). Wer mehr entnimmt, macht sich nach § 34 Abs. 1 Nr. 12 KCanG strafbar.

    → Vertieft im Beitrag: Mengengrenzen, Bayern-Sonderrecht, Straftatbestände

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Altfall-Amnestie: alte Cannabis-Verurteilungen löschen

  • Wird meine alte Cannabis-Verurteilung automatisch gelöscht?

    Der Straferlass nach Art. 316p i.V.m. Art. 313 Abs. 1 EGStGB tritt kraft Gesetzes ein — d.h. ohne Antrag —, wenn die Strafe noch nicht vollstreckt ist und die Tat nach dem KCanG vollständig straflos ist. Die Eintragung im Bundeszentralregister fällt aber nicht automatisch weg; dafür braucht es einen gesonderten Tilgungsantrag nach § 40 KCanG. Bereits bezahlte Geldstrafen werden nicht zurückerstattet.

    → Vertieft im Beitrag: Straferlass, Gesamtstrafen, BZR-Tilgung, Mischfälle

  • Was passiert mit meiner Gesamtstrafe, wenn nur eine Einzelstrafe wegen Cannabis war?

    Die Gesamtstrafe muss vom erstinstanzlichen Tatgericht neu festgesetzt werden (Art. 316p i.V.m. Art. 313 Abs. 4 EGStGB). Das passiert nicht automatisch — Sie müssen einen Antrag beim Gericht stellen, das das Urteil in erster Instanz gesprochen hat. Die neue Gesamtstrafe fällt geringer aus, weil die Cannabis-Einzelstrafe wegfällt. Mehrere OLG-Entscheidungen (Stuttgart 4 Ws 167/24; Koblenz 6 Ws 547/24) haben die Zuständigkeit des Erstgerichts bestätigt.

    → Vertieft im Beitrag: Straferlass durchsetzen, Gesamtstrafe, BZR-Tilgungsantrag

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§ 29 BtMG — Strafrahmen bei Kokain, Heroin, MDMA

  • Wie hoch ist die Strafe nach § 29 BtMG?

    § 29 Abs. 1 BtMG sieht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Das ist der Grundtatbestand — er gilt für Besitz, Erwerb, Handeltreiben, Einfuhr und weitere Umgangsformen mit Betäubungsmitteln (Kokain, Heroin, MDMA, Amphetamin usw.). Im besonders schweren Fall nach § 29 Abs. 3 BtMG gilt ein Mindestmaß von einem Jahr Freiheitsstrafe.

    → Vertieft im Beitrag: Regelbeispiele, Bewährung, Strafbefehl, Kronzeugenregelung § 31 BtMG

  • Kann ich bei einer kleinen Menge ohne Strafe davonkommen?

    Ja, in zwei Varianten: § 29 Abs. 5 BtMG erlaubt dem Gericht, bei lediglich zum Eigenverbrauch bestimmter geringer Menge von Strafe abzusehen. Daneben kann die Staatsanwaltschaft nach § 31a BtMG das Verfahren einstellen, wenn die Schuld gering ist und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Ein Strafbefehl — ohne öffentliche Hauptverhandlung — ist ebenfalls möglich, weil § 29 BtMG ein Vergehen ist.

    → Vertieft im Beitrag: § 29 Abs. 5 BtMG, § 31a BtMG, Strafbefehl

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„Nicht geringe Menge" — BGH-Grenzwerte

  • Was bedeutet „nicht geringe Menge" rechtlich?

    Ab der nicht geringen Menge liegt ein Verbrechen nach § 29a BtMG vor — Mindeststrafe ein Jahr Freiheitsstrafe. Eine Geldstrafe ist dann ausgeschlossen. Das Gericht kann den Strafrahmen nur noch über den minder schweren Fall (§ 29a Abs. 2 BtMG) auf drei Monate bis fünf Jahre absenken. Die Grenzwerte werden ausschließlich am Wirkstoffgehalt gemessen, nicht am Bruttogewicht.

    → Vertieft im Beitrag: BGH-Grenzwerte nach Substanz, Laborangriff, minder schwerer Fall

  • Was passiert, wenn das Labor die Reinheit falsch bestimmt hat?

    Ein fehlerhaftes Gutachten kann mit einem Gegenantrag auf Sachverständigenbegutachtung angegriffen werden. Der Angeklagte hat ein Recht auf eigene Expertise. Liegt der korrekte Wirkstoffgehalt unterhalb des Grenzwerts, fällt die Qualifikation weg — das ist der Unterschied zwischen einem Verbrechen mit Mindeststrafe und einem Vergehen mit Geldstrafe als möglichem Ausgang.

    → Vertieft im Beitrag: Heroin 1,5 g, Kokain 5 g, MDMA 30 g, Crystal-Varianten

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§ 31a BtMG — Einstellung bei Eigenkonsum

  • Was sind die Voraussetzungen für eine Einstellung nach § 31a BtMG?

    Die Staatsanwaltschaft kann das Verfahren einstellen, wenn vier Voraussetzungen kumulativ vorliegen: Es geht um ein Vergehen nach § 29 Abs. 1, 2 oder 4 BtMG (kein Handeltreiben), die Schuld des Täters wäre gering, es besteht kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung, und die Betäubungsmittel waren lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge bestimmt. Seit April 2024 gilt für Cannabis ausschließlich § 35a KCanG.

    → Vertieft im Beitrag: Mengengrenzen nach Bundesland, Fahrerlaubnisrisiko, BVerfG 09.03.1994

  • Bin ich vorbestraft, wenn das Verfahren nach § 31a BtMG eingestellt wird?

    Nein. Eine Einstellung nach § 31a BtMG ist kein Urteil. Es gibt keine Eintragung im Bundeszentralregister, das Führungszeugnis bleibt sauber. Das ist ein wesentlicher Unterschied zur Einstellung nach § 153a StPO, die eine Auflage (Geldbuße, Therapie) voraussetzt.

    → Vertieft im Beitrag: § 153, § 153a StPO, Jugendliche nach § 45 JGG

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Handeltreiben oder nur Besitz?

  • Ich hatte die Drogen nur für mich. Warum wird mir Handel vorgeworfen?

    Das Gesetz kennt keine automatische Eigenbedarfsgrenze. Indizien wie Portionierung in Tütchen, eine Feinwaage oder Chats mit Preisnennung können auf Handelsabsicht hindeuten — auch wenn Sie erklären, die Drogen seien ausschließlich für den Eigenkonsum gewesen. Eine Eigenkonsum-Einlassung ist möglich, muss aber überzeugend, widerspruchsfrei und durch fehlende Handelsindizien gestützt sein.

    → Vertieft im Beitrag: BGH GSSt 1/05, Feinwaage, Chats, Bunkerhalter

  • Können meine WhatsApp- oder Telegram-Chats gegen mich verwendet werden?

    Ja. Chats auf einem sichergestellten Gerät werden nach § 94 StPO beschlagnahmt und ausgewertet. Nach dem BGH (GSSt 1/05) kann vollendetes Handeltreiben bereits vorliegen, wenn Chats ernsthafte Verhandlungen über konkrete Umsatzgeschäfte belegen — auch ohne Drogenfund. Mehrdeutige Formulierungen und fehlende Kontextnachrichten sind Angriffspunkte der Verteidigung.

    → Vertieft im Beitrag: EncroChat, Kryptowährung, Strafrahmen nach Menge

  • Ich habe nur für einen Freund Drogen aufbewahrt. Bin ich Mittäter?

    Nicht automatisch. Wer fremde Drogen aufbewahrt, ohne am Umsatz beteiligt zu sein und ohne eigenen Gewinn zu erzielen, ist nach ständiger BGH-Rechtsprechung (BGH 3 StR 324/10) in der Regel nur Gehilfe — nicht Mittäter. Entscheidend ist Ihr Einfluss auf das Gesamtgeschäft und Ihr eigenes Interesse am Taterfolg.

    → Vertieft im Beitrag: Gehilfe, Bunkerhalter, Kurier — Abgrenzung und Strafrahmen

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§ 30a BtMG — Bewaffnetes Handeltreiben, Bande

  • Gilt § 30a auch für ein normales Küchenmesser?

    Ja, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind: Das Küchenmesser muss objektiv zur Verletzung von Personen geeignet sein (das ist bei jedem Messer der Fall) und subjektiv dazu bestimmt gewesen sein. Die subjektive Zweckbestimmung ist die entscheidende Verteidigungslinie. Ein Küchenmesser in seiner offensichtlichen Funktion als Kochgerät ist ein starkes Gegenargument — das Tatgericht muss positiv feststellen, warum das Messer zur Verletzung bestimmt war.

    → Vertieft im Beitrag: Mitsichführen, Schreckschusspistole, räumliche Nähe

  • Bekomme ich Bewährung bei § 30a BtMG?

    Im Regelstrafrahmen (Mindeststrafe fünf Jahre) ist Bewährung nach § 56 StGB ausgeschlossen. Einzige Ausnahme: der minder schwere Fall nach § 30a Abs. 3 BtMG mit einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zehn Jahren. Dort ist Bewährung rechnerisch möglich, in der Praxis aber an strenge Voraussetzungen geknüpft — schwere Suchtmittelabhängigkeit, unterste Bandenstellung, volles Geständnis, geringe Mengen.

    → Vertieft im Beitrag: Minder schwerer Fall, Bande (mind. 3 Personen), Mittäterschaftszurechnung

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Darknet-Bestellung und Zollfund

  • Bin ich als Adressat des Pakets automatisch der Täter?

    Nein. Die Paketadresse allein ist ein schwaches Beweismittel. Gerichte verlangen weitere Indizien: Wallet-Spur zur Bezahlung, IP-Adresse beim Login auf dem Darknet-Marktplatz, Chatprotokolle, Fingerabdrücke auf der Verpackung. Ohne solche zusätzlichen Beweise ist die Zuordnung der Bestellung zum Adressaten angreifbar.

    → Vertieft im Beitrag: Zollbefugnisse § 5 ZollVG, kontrollierte Zustellung, EncroChat-Verwertbarkeit

  • Was bedeutet „kontrollierte Zustellung"?

    Behörden lassen das abgefangene Paket — manchmal mit einem Dummy-Inhalt — regulär zustellen und observieren dabei Briefkasten und Empfänger. Wer das Paket persönlich entgegennimmt, läuft unmittelbar in den Zugriff und steht in einer deutlich schlechteren Beweisposition als jemand, der es nur im Briefkasten vorfindet.

    → Vertieft im Beitrag: Bitcoin-Rückverfolgung, Schweigerecht, MPU-Risiko

  • Muss ich zur Polizei, wenn ich eine Vorladung als Beschuldigter bekomme?

    Nein. Als Beschuldigter sind Sie nicht verpflichtet, zum polizeilichen Vernehmungstermin zu erscheinen, und haben das Recht zu schweigen. Zuerst Anwalt, dann — wenn überhaupt — eine Äußerung. Jede Aussage vor anwaltlicher Beratung schadet fast immer.

    → Vertieft im Beitrag: Schweigerecht, Durchsuchungsbeschluss, Geräteverschlüsselung

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Therapie statt Strafe (§ 35 BtMG)

  • Wer kann einen Antrag nach § 35 BtMG stellen?

    Jeder Verurteilte, dessen Freiheitsstrafe oder Strafrest zwei Jahre nicht übersteigt, der zum Tatzeitpunkt betäubungsmittelabhängig war und dessen Tat auf diese Abhängigkeit zurückzuführen ist. Die Entscheidung trifft die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde mit Zustimmung des Gerichts des ersten Rechtszuges. Auch aus der Haft heraus ist der Antrag möglich, sobald der Strafrest unter zwei Jahre sinkt.

    → Vertieft im Beitrag: Voraussetzungen, Kausalität, Therapieplatz, Kostenträger

  • Was passiert, wenn ich die Therapie abbreche?

    Die Zurückstellung wird widerrufen. Die Staatsanwaltschaft erlässt in der Regel sofort einen Haftbefehl. Eine sofortige Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Die bis dahin in Therapie verbrachte Zeit kann nach § 36 BtMG anteilig auf die Strafe angerechnet werden. Ein früherer Abbruch ist kein absolutes Hindernis für einen erneuten Antrag.

    → Vertieft im Beitrag: Widerruf, Anrechnung § 36 BtMG, Unterschied zu § 64 StGB

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Fahrerlaubnis und MPU nach einem Drogenverfahren

  • Verliere ich bei jeder Drogenverurteilung den Führerschein?

    Nein. § 69 StGB greift nur, wenn die Tat beim oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs begangen wurde oder Rückschlüsse auf die charakterliche Ungeeignetheit als Fahrer erlaubt. Reiner Drogenbesitz ohne Fahrbezug löst das strafrechtliche Regelbeispiel nicht aus. Kein Entzug durch das Strafgericht bedeutet aber nicht, dass die Sache erledigt ist — die Fahrerlaubnisbehörde handelt danach eigenständig.

    → Vertieft im Beitrag: § 69 StGB, Sperrfrist § 69a, verwaltungsrechtlicher Entzug

  • Muss ich zur MPU — und was ändert sich durch das KCanG?

    Seit dem 01.04.2024 gilt nach § 13a FeV: Eine MPU-Anordnung ist bei Cannabis nur noch zulässig bei Verdacht auf Cannabisabhängigkeit oder Cannabismissbrauch. Gelegentlicher Konsum allein rechtfertigt keine MPU mehr. Das OVG NRW hat entschieden (16 B 1058/24), dass neben einem einmaligen THC-Verstoß konkrete Zusatztatsachen erforderlich sind. Bei harten Drogen (Kokain, Amphetamine, Heroin) sind typischerweise 12 Monate Abstinenznachweis erforderlich.

    → Vertieft im Beitrag: MPU-Kosten, Abstinenznachweis, Sperrfrist-Anrechnung

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Untersuchungshaft bei Drogenverdacht

  • Wann darf bei einem Drogenverdacht Untersuchungshaft angeordnet werden?

    Untersuchungshaft setzt nach § 112 Abs. 1 StPO drei Voraussetzungen voraus: dringender Tatverdacht, ein gesetzlicher Haftgrund (Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr oder Wiederholungsgefahr) und Verhältnismäßigkeit. Fehlt auch nur eine dieser Voraussetzungen, ist die Haft unzulässig — unabhängig davon, wie schwer das vorgeworfene Delikt ist. Die „Schwere der Tat“ allein (§ 112 Abs. 3 StPO) trägt einen Haftbefehl bei BtMG-Delikten nicht, weil diese im dortigen Katalog nicht stehen.

    → Vertieft im Beitrag: Haftgründe, § 112a-Katalog, Fluchtgefahr bei hoher Straferwartung

  • Was kann der Verteidiger sofort gegen den Haftbefehl tun?

    Zunächst Akteneinsicht beantragen (§ 147 StPO) und den Haftbefehl vollständig prüfen. Dann gibt es zwei Wege: Haftbeschwerde nach § 304 StPO oder Haftprüfungsantrag nach § 117 StPO. Parallel wird ein Haftverschonungsangebot nach § 116 StPO ausgearbeitet — Passabgabe, Meldeauflage, Kaution, Wohnsitzauflage. Über allem steht das Beschleunigungsgebot: vermeidbare Verzögerungen können die Haft unverhältnismäßig machen.

    → Vertieft im Beitrag: Haftbeschwerde, Haftverschonung § 116 StPO, Beschleunigungsgebot

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Vertiefte Informationen

Wissensdatenbank Drogenstrafrecht (BtMG · KCanG)

Vertiefte Darstellungen zu den wichtigsten Teilbereichen des Drogenstrafrechts — von den KCanG-Freigrenzen über Einstellung bei Eigenkonsum bis zu Darknet-Bestellungen, Fahrerlaubnisentzug und Untersuchungshaft.

Was ist seit 1. April 2024 erlaubt — und was weiter strafbar? (KCanG-Überblick)

Was das KCanG seit 1. April 2024 erlaubt und was strafbar bleibt — Freigrenzen, Straftatbestände, Ordnungswidrigkeiten und aktuelle BGH-Rechtsprechung im Überblick.

Strafe bei Besitz über 25 g / 50 g Cannabis — § 34 KCanG in der Praxis

Strafrahmen und Strafmaß bei Cannabis-Besitz über den Freigrenzen — nicht geringe Menge, 7,5-g-THC-Grenzwert, Einstellung und Bewährung nach KCanG.

Cannabis am Steuer: THC-Grenzwert 3,5 ng/ml — OWi oder Straftat?

THC-Grenzwert 3,5 ng/ml, § 24a StVG OWi und § 316 StGB, Fahrerlaubnisentzug und MPU nach KCanG.

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Privater Eigenanbau und Anbauvereinigungen nach KCanG — erlaubte Mengen, Straftatbestände bei Überschreitung, Ländersonderrecht Bayern.

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§ 30a BtMG — Bewaffnetes Handeltreiben, Bandenmitgliedschaft, Fünf-Jahres-Mindeststrafe, Messer-Falle, minder schwerer Fall

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Therapie statt Strafe (§ 35 BtMG) — Voraussetzungen, Verfahren und Fallen

Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG — Voraussetzungen, Verfahren und typische Fallstricke

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Führerscheinentzug nach § 69 StGB, verwaltungsrechtlicher Entzug, MPU-Vorbereitung und Verteidigungsstrategie bei Drogenverfahren

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Untersuchungshaft bei BtMG-Verdacht — Voraussetzungen, Haftgründe, Haftverschonung, erste 24 Stunden

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