Zwei Verfahren, eine Fahrerlaubnis
Wer in ein Drogenverfahren gerät und einen Führerschein hat, kämpft auf zwei Fronten gleichzeitig: vor dem Strafgericht und vor der Fahrerlaubnisbehörde. Beide handeln nach eigenen Regeln, nach eigenen Fristen — und beide können am Ende dazu beitragen, dass jemand jahrelang nicht fahren darf.
Das Strafgericht entzieht die Fahrerlaubnis nach § 69 StGB als Maßregel der Besserung und Sicherung. Die Fahrerlaubnisbehörde prüft daneben und danach nach dem Straßenverkehrsgesetz und der Fahrerlaubnisverordnung. Kein Entzug durch das Strafgericht bedeutet nicht, dass die Sache erledigt ist. Viele Mandanten lernen das auf die harte Tour — wenn Monate nach einer Einstellung des Strafverfahrens der Anhörungsbogen der Behörde im Briefkasten liegt.
Diese Seite erklärt, wann der Führerscheientzug im Strafverfahren droht, wie die Verwaltungsbehörde danach vorgeht, was sich durch das Cannabisgesetz (KCanG) geändert hat, wie die MPU abläuft — und wie Strafverteidigung und Verwaltungsrecht koordiniert werden müssen.
Strafrechtlicher Entzug: § 69 und § 69a StGB
Das Strafgericht entzieht die Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 1 StGB, wenn sich aus der Tat ergibt, dass der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Das ist keine Strafe, sondern eine Maßregel der Besserung und Sicherung (§ 61 Nr. 5 StGB) — der Richter hat bei festgestellter Ungeeignetheit kein Ermessen, er muss entziehen.
Regelbeispiele nach § 69 Abs. 2 StGB: Das Gesetz benennt Delikte, bei denen Ungeeignetheit vermutet wird. Für Drogenverfahren relevant sind vor allem:
- Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) — erfasst auch drogenbedingte Fahrunsicherheit
- Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB) — bei Drogen-Mischkonsum und Unfällen
Bei reinen BtMG-Delikten ohne Fahrbezug — also beim bloßen Besitz oder Handel ohne Fahrzeugnutzung — sind diese Regelbeispiele nicht einschlägig. Eine Entziehung kommt dann nur über § 69 Abs. 1 StGB in Betracht, wenn das Gericht individuelle Tatsachen zur charakterlichen Fahrungeeignetheit feststellt. Das gelingt bei reinem Besitz selten.
§ 69a StGB — Sperrfrist: Gleichzeitig mit dem Entzug bestimmt das Gericht eine Sperrfrist für die Neuerteilung. Der Regelfall: 6 Monate bis 5 Jahre. Wurde in den letzten 3 Jahren bereits eine Sperre verhängt, beträgt das Mindestmaß 1 Jahr. In Ausnahmefällen, wenn erwartet wird, dass auch die Höchstfrist nicht ausreicht, kann die Sperre lebenslang sein. Die Zeit der vorläufigen Entziehung nach § 111a StPO wird auf die Sperrfrist angerechnet (§ 69a Abs. 5 StGB) — aber nur soweit sie nach Urteilsverkündung bis zur Rechtskraft verstrichen ist; das verbleibende Mindestmaß beträgt 3 Monate (§ 69a Abs. 4 StGB).
Vorläufige Entziehung (§ 111a StPO): Bereits im Ermittlungsverfahren kann das Gericht die Fahrerlaubnis vorläufig entziehen, wenn dringende Gründe bestehen, dass später nach § 69 StGB entzogen werden wird. Die Beschwerde gegen diese Entscheidung ist das wichtigste Instrument, um die Fahrerlaubnis während des laufenden Verfahrens zu erhalten.
Verwaltungsrechtlicher Entzug: Behörde handelt eigenständig
Neben dem Strafgericht gibt es die Fahrerlaubnisbehörde — und sie ist rechtlich nicht an das Strafurteil gebunden.
§ 3 Abs. 3 StVG — Sperrwirkung während des Strafverfahrens: Solange das Strafverfahren läuft und § 69 StGB in Betracht kommt, darf die Behörde denselben Sachverhalt nicht für ein eigenes Entziehungsverfahren nutzen. Sie muss warten. Sobald das Strafverfahren abgeschlossen ist — ob durch Urteil, Einstellung oder Freispruch —, ist die Behörde frei.
§ 14 Abs. 1 FeV (Kann-Vorschrift): Die Behörde kann ein ärztliches Gutachten anordnen, wenn Tatsachen begründete Zweifel an der Fahreignung wecken — etwa bei nachgewiesenem Konsum von Betäubungsmitteln oder Hinweisen auf Abhängigkeit.
§ 14 Abs. 2 FeV (Muss-Vorschrift): Ein medizinisch-psychologisches Gutachten muss angeordnet werden, wenn die Fahrerlaubnis bereits aus einem eignungsrelevanten Grund entzogen war (Nr. 1), wenn zu klären ist, ob noch Abhängigkeit oder Konsum ohne Abhängigkeit vorliegt (Nr. 2), oder wenn wiederholte Verstöße gegen § 24a StVG vorlagen (Nr. 3).
§ 11 Abs. 8 FeV: Wer das angeordnete Gutachten nicht beibringt, zieht den Kürzeren: Die Behörde darf auf die Nichteignung schließen und entzieht die Fahrerlaubnis oder versagt die Neuerteilung.
Anlage 4 FeV — harte Drogen: Bei Kokain, Heroin, Amphetaminen und vergleichbaren Betäubungsmitteln im Sinne des BtMG gilt Nr. 9.1 Anlage 4 FeV: Einnahme genügt für die Feststellung der Nichteignung. Es gibt keine bedingte Eignung. Abstinenz und erfolgreiche MPU sind für die Neuerteilung zwingend.
Cannabis-Sonderweg nach dem KCanG
Mit dem Inkrafttreten des Cannabisgesetzes am 1. April 2024 hat sich die verwaltungsrechtliche Lage bei Cannabis grundlegend verändert. Anlage 4 FeV wurde überarbeitet: Die frühere Kategorie, nach der regelmäßiger Cannabiskonsum automatisch zur Versagung der Fahreignung führte, entfällt. Entscheidend ist jetzt:
- Cannabis-Missbrauch (Nr. 9.2.1): Wer Konsum und Fahren nicht sicher trennen kann, ist nicht geeignet.
- Cannabis-Abhängigkeit (Nr. 9.2.3): Führt ebenfalls zur Nichteignung.
- Gelegentlicher Konsum allein: Begründet keine Nichteignung mehr, wenn Missbrauch und Abhängigkeit ausgeschlossen sind.
Das OVG NRW hat in einem Beschluss vom 7. April 2025 (16 B 1058/24) entschieden, dass für eine MPU-Anordnung nach § 13a FeV neben einem einmaligen THC-Verstoß konkrete Zusatztatsachen erforderlich sind. Ein isolierter Verstoß gegen § 24a StVG genügt allein nicht, um eine Eignungsbegutachtung anzuordnen. Die Konsequenz: Fahrerlaubnisbehörden müssen prüfen, ob neben dem Verstoß weitere Anhaltspunkte für Missbrauch oder Abhängigkeit vorliegen, bevor sie tätig werden.
OWi-Bereich: Seit dem 22. August 2024 gilt ein gesetzlicher THC-Grenzwert von 3,5 ng/ml im Blutserum (§ 24a Abs. 1a StVG). Unterhalb dieses Werts ist eine Ordnungswidrigkeit allein wegen des THC-Werts nicht mehr zu begründen. Fahranfänger in der Probezeit und Personen unter 21 Jahren unterliegen nach § 24c StVG einem absoluten Konsum- und Wirkungsverbot — ohne numerischen Grenzwert.
MPU-Ablauf und Haaranalyse
Die medizinisch-psychologische Untersuchung ist eine Begutachtung bei einer amtlich anerkannten Stelle — TÜV, DEKRA oder GTÜ. Sie dauert typischerweise 3 bis 4 Stunden und gliedert sich in drei Teile:
- Medizinische Untersuchung: Körperlicher Befund, Blut- und ggf. Urinwerte, Beurteilung aktueller Drogenfreiheit.
- Leistungstest: Reaktionsvermögen, Konzentration, Verarbeitungsgeschwindigkeit — neuropsychologische Basisleistungen.
- Psychologisches Gespräch: Konsumgeschichte, Einsicht, Veränderungsmotivation, Zukunftsperspektive.
Abstinenznachweis — Haaranalyse: Die Haaranalyse nach CTU-Kriterien (Gesellschaft für Toxikologische und Forensische Chemie) erfasst mit 6 cm Haarlänge rund 6 Monate zurück — der Richtwert 1 cm entspricht ca. 1 Monat Wachstum. Wer kurze Haare hat, kann nur ein kürzeres Zeitfenster belegen. Mandanten sollten frühzeitig auf diesen Zusammenhang hingewiesen werden.
Bei Cannabis verlangen die Begutachtungsstellen typischerweise 6 Monate Abstinenz, bei harten Drogen (Kokain, Amphetamine, Heroin) in der Regel 12 Monate. Ergänzend werden unangekündigte Urinscreenings über mindestens 8 bis 12 Wochen erwartet.
Die MPU ist nicht anonym — Ergebnisse gehen an die Fahrerlaubnisbehörde. Wer eine MPU beginnt und abbricht, hat das Ergebnis trotzdem nicht beiseitegeschafft.
Verteidigungsstrategie: Strafrecht und Verwaltungsrecht koordinieren
Wer nur die Strafverteidigung im Blick hat, verliert die Fahrerlaubnis auf dem Verwaltungsrechtsweg — und umgekehrt. Beide Verfahren müssen von Anfang an abgestimmt sein.
Keine leichtfertigen Konsumgeständnisse im Strafverfahren: Was der Mandant in seiner Einlassung über sein Konsumverhalten sagt, kann die Fahrerlaubnisbehörde nach Abschluss des Strafverfahrens für die eigene Eignungsprüfung verwenden. Geständnisse zum Drogenkonsum — auch wenn sie strafrechtlich günstig wirken — können verwaltungsrechtlich teuer werden.
Vorläufige Entziehung (§ 111a StPO) bekämpfen: Die Beschwerde gegen eine vorläufige Entziehung ist oft das einzige Mittel, um die Fahrerlaubnis während des Verfahrens zu erhalten. Voraussetzung: Die dringenden Gründe für eine spätere Entziehung nach § 69 StGB müssen zweifelhaft sein. Das lohnt sich besonders, wenn Ausfallerscheinungen fehlen oder der THC-Wert im Grenzbereich liegt.
BGH zur relativen Fahrunsicherheit (4 StR 231/22, 2. August 2022): Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass drogenbedingte Fahrunsicherheit nach § 316 StGB nicht allein durch einen THC-Blutwert belegt werden kann. Es braucht zusätzliche aussagekräftige Ausfallerscheinungen, die im konkreten Einzelfall belegen, dass die Gesamtleistungsfähigkeit so weit herabgesetzt war, dass sicheres Fahren nicht mehr möglich war. Je höher die Konzentration, desto geringer die Anforderungen an Art und Ausmaß der Ausfallerscheinungen — aber Null-Ausfallerscheinungen reichen grundsätzlich nicht aus. Das öffnet einen Angriffspunkt: Fehlen Ausfallerscheinungen und liegt der THC-Wert im Grenzbereich, ist das Regelbeispiel des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB angreifbar.
BGH zur Drogenkurierfahrt (1 StR 233/14, 4. November 2014): Bei der bloßen Nutzung eines Fahrzeugs für einen Drogentransport begründet das allein noch keine charakterliche Ungeeignetheit als Fahrer. Es gibt keinen allgemeinen Erfahrungssatz, dass Drogenkuriere besonders rücksichtslos fahren. Das Gericht muss individuelle Ungeeignetheitstatsachen positiv feststellen. Taktisch bedeutet das: Keine Angaben machen, die den Mandanten als Konsumenten darstellen — denn eigener Konsum bei der Fahrt wäre ein anderer Sachverhalt.
MPU-Fragestellung angreifen: Ist die Fragestellung der MPU-Anordnung rechtswidrig — zu weit gefasst, auf falsche Rechtsgrundlage gestützt oder nicht auf den konkreten Sachverhalt bezogen — kann die Anordnung gerichtlich angefochten werden. Eine erfolgreiche Klage gegen die MPU-Anordnung hebt den Entzug auf. Das ist ein struktureller Verteidigungsansatz im Verwaltungsverfahren.
Sperrfrist-Länge und MPU-Timing abgleichen: Eine kürzere Sperrfrist ist wertlos, wenn der Mandant zum Zeitpunkt des Sperrfristablaufs die MPU noch nicht bestehen kann — weil der Abstinenznachweis fehlt. Die Sperrfristlänge muss deshalb im Zusammenhang mit dem realistischen MPU-Zeitplan geplant werden.
§ 3 Abs. 3 StVG — Sperrwirkung überwachen: Während des Strafverfahrens darf die Fahrerlaubnisbehörde nicht parallel auf Basis desselben Sachverhalts entziehen. Handelt sie trotzdem, ist der Bescheid rechtswidrig und kann angefochten werden.
Rechtsprechungs- und Normennachweise
- BGH, Beschl. v. 2. August 2022 — 4 StR 231/22 (NStZ 2022, 741): Relative Fahrunsicherheit bei Cannabis, Ausfallerscheinungen als Voraussetzung
- BGH, Urt. v. 4. November 2014 — 1 StR 233/14: Drogenkurierfahrt, keine automatische charakterliche Ungeeignetheit nach § 69 Abs. 1 StGB
- OVG NRW, Beschl. v. 7. April 2025 — 16 B 1058/24: Zusatztatsachen bei § 13a FeV, einmaliger THC-Verstoß genügt für MPU-Anordnung nicht
- BVerwG, Beschl. v. 8. Januar 2025 — 3 B 2.24: Medizinalcannabis, Arzneimittelprivileg nach KCanG-Reform
- §§ 69, 69a StGB; § 111a StPO; § 24a, § 24c StVG; § 3 StVG; §§ 11, 13a, 14, 20 FeV; Anlage 4 FeV (Fassung nach KCanG)







