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Strafverteidigung in Freiburg – Kanzlei Florian Rappaport Rechtsanwalt Florian Rappaport, Strafverteidiger in Freiburg

§ 184b und § 184c StGB

Ein Strafverfahren wegen Kinder- oder Jugendpornografie bedroht Ihre Existenz. Ich arbeite schnell, diskret und mit klarer Strategie. Mein Ziel ist eine frühe Einstellung des Verfahrens ohne öffentliche Gerichtsverhandlung.

Gut verteidigt.

Strafverteidiger Florian Rappaport, Fachanwalt für Strafrecht in Freiburg

Die meisten § 184b-Verfahren beginnen nicht mit einer Anzeige aus dem Bekanntenkreis, sondern mit einer Meldung aus den USA. Wer versteht, wie die Daten zur Akte kommen, versteht auch, wo sie wieder angreifbar werden.

Wenn morgens um sechs die Kripo klingelt — und keiner weiß warum

In meiner Praxis beginnen Verfahren nach § 184b StGB fast nie mit einer Anzeige aus dem Bekanntenkreis. Sie beginnen mit einem Durchsuchungsbeschluss, der aus heiterem Himmel kommt. Der Mandant sitzt mir gegenüber und sagt: „Ich habe nichts gemacht. Woher wissen die überhaupt von mir?”

Die Antwort führt fast immer zu einer dieser fünf Quellen: Eine Meldung aus den USA über das NCMEC an das BKA. Eine IP-Zuordnung nach einer Bestandsdatenauskunft. Ein Treffer eines Cloud-Scanners bei Google, Microsoft oder Meta. Ein Weiterleitungsvorgang in einer WhatsApp- oder Telegram-Gruppe. Oder ein P2P-Treffer aus klassischer Internetermittlung der Polizei.

Diese Seite erklärt, wie der Anfangsverdacht in § 184b-Verfahren technisch zustande kommt, welche rechtlichen Angriffsflächen sich daraus ergeben und welche Einwände in der Verteidigung tatsächlich tragen — und welche nicht. Wer versteht, wie die Daten zur Akte kommen, versteht auch, wo sie wieder angreifbar werden.

NCMEC-Meldung: Der häufigste Auslöser

Das National Center for Missing & Exploited Children (NCMEC) ist eine private US-Organisation mit Sitz in Alexandria, Virginia. US-Gesetz (18 U.S.C. § 2258A) verpflichtet alle in den USA ansässigen Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste — also Google, Meta (Facebook, Instagram, WhatsApp), Microsoft (OneDrive, Outlook, Xbox Live), Apple, Discord, Snapchat, X und viele andere —, jeden Verdacht auf Kinderpornographie unverzüglich an das NCMEC zu melden. Wer das unterlässt, macht sich nach US-Recht strafbar.

Das NCMEC nimmt diese CyberTipline-Reports entgegen, prüft sie grob, ordnet sie geographisch zu und leitet sie an die zuständige nationale Strafverfolgungsbehörde weiter. Für Deutschland ist das das Bundeskriminalamt (BKA) — dort die Zentralstelle für die Bekämpfung von Sexualdelikten zum Nachteil von Kindern und Jugendlichen. Das BKA erhielt 2024 über 205.000 NCMEC-Meldungen (2023: rund 180.000), verteilt sie nach örtlicher Zuständigkeit an die Landeskriminalämter und löst damit die überwiegende Zahl aller § 184b-Ermittlungsverfahren aus.

Was genau steht in einem CyberTipline-Report?

Ein Report enthält typischerweise: die IP-Adresse des Nutzers zum Zeitpunkt des Uploads, Zeitstempel, die Account-Kennung (E-Mail, Username), die übermittelten Bild-/Videodateien oder deren Hash-Werte, manchmal Geräteinformationen. Was er nicht enthält: eine forensisch saubere Dokumentation, wie genau der Treffer zustande kam, mit welchem Algorithmus die Datei als kinderpornographisch eingestuft wurde, ob ein Mensch vor der Meldung draufgeschaut hat, und ob die Datei die deutschen Anforderungen an § 184b StGB (Wirklichkeitscharakter, Tatbestandsmerkmale) tatsächlich erfüllt.

Die Verwertbarkeit in Deutschland — ein Graubereich

Die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und der Amtsgerichte behandelt NCMEC-Meldungen einhellig als zulässige Grundlage für einen Anfangsverdacht im Sinne des § 152 Abs. 2 StPO. Ein Durchsuchungsbeschluss nach § 102 StPO wird darauf regelmäßig gestützt. Die entscheidende Frage ist aber eine andere: Taugt der Report auch als Beweismittel in der Hauptverhandlung?

Hier wird es dünn. Der CyberTipline-Report ist ein Dokument einer privaten US-Stiftung, die ihre Daten von einem privaten US-Konzern erhalten hat, der sie durch proprietäre Algorithmen erzeugt hat, deren Funktionsweise die Verteidigung nicht einsehen kann. Die Integrität der Meldekette lässt sich in aller Regel nicht forensisch rekonstruieren. In der Praxis wird das Problem umschifft, indem das BKA die gemeldeten Dateien sicherstellt und später in der Wohnung des Beschuldigten wiederfindet — dann ist die NCMEC-Meldung nur noch Auslöser, der eigentliche Beweis kommt aus der Durchsuchung.

Verteidigungsansatz: Wenn die Wohnungsdurchsuchung nichts ergibt oder nur Cache-Fragmente findet, steht und fällt das Verfahren mit dem Report selbst. Dann greift die Forderung nach Vorlage des kompletten Original-Reports, Offenlegung der Hash-Algorithmen und gegebenenfalls Widerspruch gegen die Verwertung (§ 257 StPO).

Wie das BKA an meine IP-Adresse kommt

Die NCMEC-Meldung liefert eine IP-Adresse. Eine IP-Adresse ist keine Identität — sie ist eine Nummer, die einem Internetanschluss für einen bestimmten Zeitraum zugewiesen war. Um daraus einen Namen zu machen, braucht das BKA den Provider.

§ 100g StPO — Verkehrsdatenauskunft

Dynamische IP-Adressen, wie sie bei Privatkunden die Regel sind, zählen rechtlich zu den Verkehrsdaten. Der Zugriff darauf ist nur unter den Voraussetzungen des § 100g StPO zulässig: richterliche Anordnung (bei Gefahr im Verzug staatsanwaltschaftlich), Verdacht einer Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung, Verhältnismäßigkeit. Für § 184b StGB bejahen die Ermittlungsrichter diese Schwelle routinemäßig.

§ 100j StPO — Bestandsdatenauskunft

Sobald der Provider die IP-Adresse einem Anschluss zugeordnet hat, wird die eigentliche Bestandsdatenauskunft (Name, Anschrift, Geburtsdatum des Anschlussinhabers) über § 100j StPO eingeholt. Die Eingriffsschwelle ist niedriger als bei § 100g StPO; bei einer Verfolgung nach § 184b StGB wird sie von Ermittlungsrichtern routinemäßig bejaht.

Das Speicherproblem — und warum es zunehmend keines mehr ist

Der Knackpunkt war über Jahre: Provider dürfen dynamische IP-Adressen nicht beliebig lange speichern. Viele deutsche Zugangsanbieter löschten sie nach wenigen Tagen. Kam die NCMEC-Meldung spät, war die Zuordnung nicht mehr möglich — und das Verfahren endete, bevor es begonnen hatte.

Das hat sich geändert. Der EuGH hat am 30. April 2024 (C-470/21, La Quadrature du Net) entschieden, dass die allgemeine Speicherung von IP-Adressen zur Bekämpfung von Straftaten unionsrechtlich zulässig sein kann, wenn die Speicherung so organisiert ist, dass keine Profile über das Online-Verhalten gebildet werden können. Der Bundesrat hat am 27. September 2024 einen hessischen Gesetzentwurf zur Mindestspeicherung von IP-Adressen und Portnummern für einen Monat eingebracht; die Bundesregierung hält parallel am Quick-Freeze-Modell fest. Der Gesetzgebungsprozess ist nicht abgeschlossen — praktisch speichern viele deutsche Provider IP-Adressen aber faktisch bereits wieder mehrere Tage bis Wochen, zu Abrechnungszwecken oder auf ausdrückliche Anordnung.

Verteidigungsansatz: Wurde die IP-Zuordnung auf Basis einer Speicherung vorgenommen, die im konkreten Zeitpunkt rechtlich zweifelhaft war (z.B. vor der EuGH-Entscheidung, bei spezifischen Providern ohne Rechtsgrundlage), lohnt die genaue Prüfung, ob ein Beweisverwertungsverbot in Betracht kommt. Die Rechtsprechung ist hier uneinheitlich.

Klassische Internetermittlung — auch ohne Meldung

Nicht jedes § 184b-Verfahren beginnt mit einer Meldung aus den USA. Die deutschen Polizeibehörden ermitteln auch eigenständig — und zunehmend professionell.

P2P- und Tauschbörsen-Überwachung

In Filesharing-Netzwerken (BitTorrent, eDonkey/eMule, Gnutella) sind die IP-Adressen aller Teilnehmer, die eine Datei zum Tausch anbieten, öffentlich sichtbar. Spezielle Ermittlungssoftware des BKA und der LKAs (unter anderem die Tools „GripsTK” und „perkeo”) beobachtet solche Netzwerke kontinuierlich, gleicht die angebotenen Dateien gegen interne Hash-Datenbanken bekannter kinderpornographischer Inhalte ab und protokolliert automatisch Uhrzeit, IP und Datei. Die weitere Ermittlung läuft dann wie beschrieben: § 100g, § 100j StPO, Durchsuchungsbeschluss.

Verdeckte Ermittler in Foren und Chats

In einschlägigen Foren im Clear Web und im Tor-Netzwerk sind verdeckt agierende Ermittler (§ 110a StPO) oder nicht offen ermittelnde Polizeibeamte unterwegs. Sie dokumentieren Uploads, erhalten Zugang zu geschlossenen Bereichen und führen Kontakte zu einschlägig Aktiven. Aus solchen Ermittlungen stammen viele der Verfahren, die später als „Tatkomplex Elysium”, „Boystown” oder ähnliches in den Medien landen.

Öffentliche Plattformen

Bild- und Videoportale, die keinen US-Sitz haben und keine NCMEC-Pflicht trifft, werden von den deutschen Behörden in Eigenregie überwacht. Content-Moderatoren von Plattformen, Hinweise aus der Bevölkerung und technische Crawler liefern hier den Anfangsverdacht.

WhatsApp, Telegram und Signal — die Gruppen-Falle

Die häufigste Frage junger Mandanten in meiner Praxis: „Ich war in einer Gruppe, da hat irgendwer solche Bilder gepostet — bin ich jetzt Täter?”

Die ehrliche Antwort: Sie können es sein. Drei Konstellationen muss man auseinanderhalten.

Automatischer Download auf dem eigenen Gerät

WhatsApp lädt standardmäßig alle Medien einer Gruppe auf das Handy. Sobald das Bild im Galerie-Ordner liegt, besteht nach herrschender Rechtsprechung Besitz im Sinne von § 184b Abs. 3 StGB — denn der Nutzer hat die jederzeitige Zugriffsmöglichkeit. Der BGH hat die Anforderungen an den Besitzbegriff in BGH, Urteil vom 18. Januar 2012 – 2 StR 151/11 ausformuliert: Besitz liegt vor, wenn der Beschuldigte um die Existenz der Datei weiß und sie jederzeit abrufen oder vorzeigen kann.

Entscheidend ist der Vorsatz. Der Beschuldigte muss zumindest bedingten Vorsatz hinsichtlich des Besitzes und des kinderpornographischen Charakters haben. Wer ein Bild geöffnet, erkannt und auf dem Gerät belassen hat, erfüllt das praktisch immer. Wer eine Gruppenbenachrichtigung nicht aufgerufen hat und die Datei nur passiv im Hintergrund auf dem Speicher gelandet ist, bewegt sich in einem Graubereich, der verteidigbar ist — aber nur mit belastbarer technischer Rekonstruktion.

Weiterleiten in der Gruppe

Wer ein kinderpornographisches Bild aus einer Gruppe weiterleitet, erfüllt den deutlich schwereren Tatbestand der Verbreitung nach § 184b Abs. 1 Nr. 1 StGB (Mindeststrafe sechs Monate, seit 28. Juni 2024). Ob das „nur” an eine einzige andere Person geht oder in eine weitere Gruppe, spielt für den Tatbestand keine Rolle. Die Vorstellung, das Weiterleiten in einem Chat sei „privat” und deshalb straflos, ist einer der teuersten Irrtümer.

Gruppen-Admins

Wer eine Gruppe administriert, in der andere kinderpornographische Inhalte teilen, haftet nach der Rechtsprechung nicht automatisch. Strafbarkeit nach § 184b StGB setzt eigenen Vorsatz hinsichtlich eigener Tathandlungen voraus. Unterlassensstrafbarkeit kommt in Betracht, wenn eine Garantenstellung besteht — was bei einem schlichten Gruppenadmin eines Messengers gerichtlich noch nicht abschließend geklärt ist und im Einzelfall eng geprüft wird. Die Risikozone liegt hier eher im Ordnungswidrigkeitenrecht (Digital Services Act) und in der Frage, ob der Admin aktiv geduldet oder sogar bestärkt hat.

Was mit „Chatkontrolle” auf Sie zukommt

Die EU arbeitet seit 2022 an einer Verordnung zur Prävention und Bekämpfung von sexuellem Missbrauch von Kindern (CSA-Verordnung, „Chatkontrolle”), die Messenger verpflichten soll, Nachrichten vor Versand zu scannen — das sogenannte Client-Side-Scanning. Nach heftigem Widerstand hat die dänische Ratspräsidentschaft das verpflichtende Scanning verschlüsselter Kommunikation im Herbst 2025 aus dem Entwurf genommen. Am 26. November 2025 einigte sich der Ausschuss der Ständigen Vertreter (AStV) auf eine Ratsposition, die auf verpflichtende Altersverifikation und freiwilliges Scanning hinausläuft; der Trilog steht noch aus, die Verordnung ist nicht in Kraft. Die praktischen Folgen für deutsche Strafverfahren sind derzeit überschaubar — die Entwicklung aber nicht abgeschlossen und verteidigungsrelevant, sobald die Verordnung in Kraft tritt.

Cache und Thumbnails — der Besitzbegriff in der Rechtsprechung

Eine der am meisten missverstandenen Tatbestandsfragen des § 184b StGB ist der Besitz an Cache-Dateien.

Wer eine Webseite aufruft, speichert sein Browser automatisch Teile der angezeigten Seite — Bilder, Videofragmente, Vorschaubilder — im Browser-Cache auf der Festplatte. Löscht der Nutzer den Verlauf nicht, liegen diese Dateien mitunter monatelang auf dem Gerät. Die forensische Auswertung findet sie auch dann noch, wenn der Nutzer die Originalseite längst vergessen hat.

Die BGH-Linie

Der BGH hat in BGH, Beschluss vom 10. Juli 2008 – 3 StR 215/08 zunächst entschieden, dass der automatische Speichervorgang im Cache ausreicht, um Besitz zu begründen, wenn der Nutzer um die Speicherung weiß und die Dateien jederzeit abrufen kann. In BGH, Urteil vom 18. Januar 2012 – 2 StR 151/11 hat der Senat diese Linie präzisiert: Besitz verlangt, dass der Beschuldigte die Existenz der Dateien kennt — reines Anschauen einer Webseite, ohne Wissen um den Cache-Mechanismus und ohne manuelle Speicherung, trägt den Besitzbegriff nicht.

Das klingt einfach, ist in der Praxis aber zäh. Die Rechtsprechung legt die Anforderungen an die Kenntnis regelmäßig großzügig zu Lasten des Beschuldigten aus: Wer ein technikaffiner Nutzer ist, wer Cache-Dateien schon einmal gelöscht hat, wer überhaupt weiß, dass es so etwas wie einen Browser-Cache gibt, dem wird die Kenntnis oft unterstellt.

Thumbnails und Vorschaubilder

Noch komplizierter sind Thumbnails. Das Betriebssystem erstellt automatisch verkleinerte Vorschauversionen von Bildern (Windows: thumbs.db, macOS: .DS_Store, Android: .thumbnails). Diese bleiben auch dann erhalten, wenn der Nutzer das Originalbild gelöscht hat. Die Forensik findet sie regelmäßig — und die Staatsanwaltschaft wertet sie als Beleg für einen früheren bewussten Download.

Hier setzt die Verteidigung an: Der Besitz von Thumbnails setzt voraus, dass der Nutzer um die Existenz dieser Systemdateien wusste. Bei juristischen Laien, die ihr Handy lediglich als Alltagsgerät verwenden, ist das regelmäßig nicht der Fall — und der Vorsatz entsprechend angreifbar.

Cloud-Scanning: iCloud, Google Photos, OneDrive, Dropbox

Ein erheblicher Teil aller NCMEC-Meldungen stammt nicht aus klassischen Kommunikationsdiensten, sondern aus Cloud-Speichern.

PhotoDNA und Hash-Datenbanken

Microsoft hat 2009 die Technologie PhotoDNA entwickelt: Fotos werden in robuste Hash-Werte umgerechnet, die gegen eine zentrale Datenbank bekannter kinderpornographischer Bilder (gepflegt vom NCMEC) abgeglichen werden. Die Hashwerte überstehen Bildkompression, Farbveränderungen und leichte Zuschnitte. Google, Microsoft, Meta, Dropbox, Box und viele weitere Anbieter setzen PhotoDNA (oder vergleichbare Systeme wie Googles „Content Safety API”) zum automatischen Scannen der Inhalte ihrer Kunden ein.

Das Scannen erfolgt serverseitig, auf den Cloud-Servern des Anbieters — nicht auf dem Endgerät des Nutzers. Sobald ein Treffer ausgelöst wird, erfolgt die NCMEC-Meldung.

Apple — vom Plan zurückgetreten

Apple hatte 2021 angekündigt, ein on-device CSAM-Scanning auf iPhones einzuführen: Fotos sollten schon auf dem Gerät selbst gegen Hash-Datenbanken geprüft werden, bevor sie in die iCloud hochgeladen werden. Nach massiver Kritik von Bürgerrechtsorganisationen, Sicherheitsforschern und Datenschützern hat Apple das Projekt im Dezember 2022 eingestellt. Aktuell scannt Apple iCloud-Fotos nicht aktiv auf CSAM — weshalb Apple im Verhältnis zu Google, Microsoft und Meta deutlich weniger NCMEC-Meldungen generiert. Rechtlich bedeutet das: Wer iCloud nutzt, wird seltener durch Hash-Scan erwischt als der Google-Photos-Nutzer — aber häufiger, wenn andere Nutzer Inhalte gemeldet haben.

Rechtliche Verwertung in Deutschland

Cloud-Treffer werden in Deutschland wie NCMEC-Meldungen behandelt: Sie begründen den Anfangsverdacht, tragen aber selten allein die Verurteilung. Das BKA sichert die gemeldeten Dateien und bekommt über § 100g/100j StPO die IP- und Account-Zuordnung. Die eigentliche Beweissicherung läuft dann über die Durchsuchung und die forensische Auswertung der Endgeräte.

Interessant ist der datenschutzrechtliche Einwand: Das Scannen privater Cloud-Inhalte durch US-Konzerne ohne konkreten Anlass könnte je nach Auslegung gegen europäisches Recht (DSGVO, E-Privacy-Richtlinie, GRCh) verstoßen. Die bisherige deutsche Rechtsprechung hat diese Einwände gegen die Verwertung in Strafverfahren nicht durchgreifen lassen — die Diskussion ist aber offen, und in speziell gelagerten Einzelfällen kann ein Beweisverwertungsverbot in Betracht kommen.

Rechtsprechungs- und Normennachweise

  • § 184b StGB i.d.F. v. 28. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 213) — Mindeststrafe Besitz drei Monate, Verbreitung sechs Monate, Rückstufung zum Vergehen
  • §§ 100g, 100j StPO — Verkehrs- und Bestandsdatenauskunft
  • § 102 StPO — Durchsuchung
  • § 110a StPO — Verdeckter Ermittler
  • 18 U.S.C. § 2258A — US-Meldepflicht der Kommunikationsanbieter an NCMEC
  • EuGH, Urteil vom 30. April 2024 — C-470/21 (La Quadrature du Net, Hadopi) — IP-Speicherung zur allgemeinen Strafverfolgung zulässig
  • BGH, Beschluss vom 10. Juli 2008 — 3 StR 215/08 (Besitz an Cache-Dateien)
  • BGH, Urteil vom 18. Januar 2012 — 2 StR 151/11 (Kenntniserfordernis beim Cache-Besitz)
  • BGH, Beschluss vom 19. März 2013 — 1 StR 8/13 (keine Strafbarkeit rein verbaler E-Mail-Schilderungen nach § 184b StGB)
  • BVerfG, Beschluss vom 14. Februar 2023 — 1 BvR 2845/16 (Unanwendbarkeit §§ 175, 176 TKG a.F.)
  • Bundesrat-Drs. 180/24 — Gesetzentwurf IP-Mindestspeicherung (hessische Initiative, 27. September 2024)

Häufig gestellte Fragen

  • Was ist eine NCMEC-Meldung und warum landet sie beim BKA?

    Das NCMEC ist eine private US-Organisation. US-Kommunikationsanbieter sind gesetzlich verpflichtet, kinderpornographische Inhalte an das NCMEC zu melden (18 U.S.C. § 2258A). Das NCMEC leitet Meldungen mit deutschem Bezug an das Bundeskriminalamt weiter. Das BKA verteilt die Meldungen an die zuständigen Landeskriminalämter.

  • Ist eine NCMEC-Meldung als Beweis in der Hauptverhandlung verwertbar?

    Sie begründet unstrittig den Anfangsverdacht und trägt einen Durchsuchungsbeschluss. Als alleiniges Beweismittel für eine Verurteilung ist sie problematisch, weil die technische Erzeugung (Hash-Algorithmen, Moderator-Prüfungen, Übermittlungskette) in der Regel nicht forensisch nachvollzogen werden kann. Die Verteidigung kann die Vorlage des Original-Reports und Widerspruch gegen die Verwertung erreichen.

  • Wie lange speichert mein Provider meine IP-Adresse?

    Das hängt vom Anbieter und der Rechtslage ab. Nach dem EuGH-Urteil vom 30. April 2024 (C-470/21) ist die IP-Speicherung zur Strafverfolgung grundsätzlich zulässig, wenn keine Profilbildung ermöglicht wird. Der Bundesrat hat im September 2024 einen Gesetzentwurf zur einmonatigen Mindestspeicherung eingebracht. Faktisch speichern viele deutsche Provider IP-Adressen bereits mehrere Tage bis Wochen.

  • Kann ich mich strafbar machen, wenn jemand in einer WhatsApp-Gruppe ein Bild postet und es automatisch auf mein Handy geladen wird?

    Ja. Sobald die Datei auf Ihrem Gerät liegt und Sie von der Existenz wissen, besteht Besitz nach § 184b Abs. 3 StGB. Der Vorsatz verlangt Kenntnis vom kinderpornographischen Charakter — wer das Bild nicht aufgerufen hat, kann sich darauf berufen, muss die Umstände aber plausibel machen. Schnelles Löschen und Anzeige bei der Polizei sind in der Praxis die sichersten Wege.

  • Bin ich als WhatsApp-Gruppenadmin für fremde Posts strafrechtlich verantwortlich?

    Nicht automatisch. Eigener Besitz oder eigene Verbreitung setzt eigenen Vorsatz voraus. Eine Garantenstellung des Admins für strafbare Inhalte anderer Gruppenmitglieder ist gerichtlich nicht abschließend geklärt und wird restriktiv angenommen. Wer aktiv duldet, bestärkt oder ausdrücklich Uploads zulässt, bewegt sich in eine Mithaftungszone.

  • Wie findet die Polizei meine Cache-Dateien — und kann ich mich damit strafbar machen?

    Cache-Dateien werden bei der forensischen Auswertung beschlagnahmter Geräte standardmäßig analysiert. Der BGH hat in 2 StR 151/11 (18. Januar 2012) klargestellt: Besitz an Cache-Inhalten setzt Kenntnis des Beschuldigten von der Existenz der Dateien voraus. Wer um den Cache-Mechanismus nicht wusste, ist nicht automatisch Besitzer. Die Staatsanwaltschaft unterstellt diese Kenntnis aber bei technisch versierten Nutzern regelmäßig.

  • Was ist mit Thumbnails, die ich nie bewusst gespeichert habe?

    Der Besitz an Thumbnails folgt denselben Regeln wie Cache-Besitz: Vorsatz verlangt Kenntnis. Bei Alltagsnutzern ohne technische Vorkenntnisse ist die Kenntnis von Thumbnail-Datenbanken wie thumbs.db oder .thumbnails regelmäßig angreifbar.

  • Scannt Apple meine iCloud-Fotos auf CSAM?

    Aktuell nicht. Apple hat den 2021 angekündigten on-device-Scan im Dezember 2022 eingestellt und scannt iCloud-Fotos serverseitig nicht aktiv. Google Photos, Microsoft OneDrive, Dropbox und Meta (Facebook, Instagram, WhatsApp) scannen dagegen mit PhotoDNA oder vergleichbaren Systemen.

  • Kann die Polizei ohne NCMEC-Meldung auf mich aufmerksam werden?

    Ja. BKA und LKA betreiben eigene Internetermittlung in P2P-Netzwerken, in einschlägigen Foren im Clear Web und Tor, mit verdeckten Ermittlern nach § 110a StPO und über Auswertung öffentlich zugänglicher Plattformen. Die klassische Internetermittlung liefert eigenständige Anfangsverdachte unabhängig vom NCMEC.

  • Was bringt es mir, gegen die Durchsuchung oder die Beweisverwertung vorzugehen?

    In den meisten § 184b-Verfahren trägt die auf dem Endgerät gefundene Beweislage die Verurteilung. Angriffe gegen Meldekette, IP-Zuordnung oder Durchsuchungsbeschluss können aber in Grenzfällen das Verfahren kippen — insbesondere, wenn auf dem Gerät wenig oder nichts gefunden wurde und das Verfahren allein von der NCMEC-Meldung lebt. Wer früh verteidigt, kann an diesen Schnittstellen spürbaren Druck aufbauen.

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Das Verfahren wurde eingestellt, ohne dass meine Familie oder mein Arbeitgeber je davon erfahren haben.“

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Nach der Durchsuchung war ich völlig am Ende. Herr Rappaport war der erste Mensch in diesem Albtraum, der mich nicht verurteilt hat. Er hat mir einfach zugehört und mir gesagt, wie es weitergeht. An dem Abend konnte ich zum ersten Mal seit Tagen wieder einschlafen.“

Fachanwalt für Strafrecht Florian Rappaport in seiner Kanzlei in Freiburg

Rechtsanwalt Rappaport

Den Fachanwaltstitel verleiht die Rechtsanwaltskammer an Strafverteidiger, die umfangreiche praktische Erfahrung aus einer hohen Zahl persönlich bearbeiteter Fälle vorweisen und ihr vertieftes theoretisches Wissen in mehreren Prüfungen belegen. Eine jährliche Fortbildungspflicht sichert, dass diese Kenntnisse aktuell bleiben. So ist der Fachanwaltstitel ein unabhängig geprüfter Beleg für gesicherte Fachkunde.

Studium an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg / Referendariat am Landgericht Freiburg / ausschließlich im Strafrecht tätig / Verteidigung in Freiburg, Offenburg und Lörrach

„Ich weiß, wie schnell Menschen im Internet in Bereiche geraten, die sie nie betreten wollten. Ein unbedachter Klick, Neugier im falschen Moment, eine Weiterleitung in einem Chat – und plötzlich sind sie mit Material konfrontiert, das strafrechtliche Konsequenzen hat. Viele meiner Mandanten waren in einer digitalen Abwärtsspirale gefangen, aus der sie allein nicht herausfanden.

Meine Kanzlei und ich sind hier, um Ihnen zu helfen.

Jeder Anruf ist willkommen. Jede Frage ist willkommen.
Sie sind nicht allein."

rappaport@rappaport-verteidigung.de

Das erste Gespräch

Manche Anrufe sind nicht leicht — und Sie müssen vorher nicht wissen, wo Sie anfangen sollen. Erzählen Sie, was passiert ist; ich höre zu und ordne ein, was das bedeutet. Am Ende sehen wir gemeinsam, was sinnvoll wäre — und ob ich der richtige Verteidiger für Ihre Sache bin.

Erfolge

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Von Anfang an haben wir uns gut verstanden. Ich habe mich einfach wohl gefühlt. Das hat mir sehr geholfen, die schwere Zeit durchzustehen.“

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Herr Rappaport hat mir gezeigt, dass ich kein schlechter Mensch bin. Ich war damals einfach in einer wirklich schweren Lebenskrise.“

Strafverteidiger Florian Rappaport, Fachanwalt für Strafrecht in Freiburg

Was treibt mich an, Menschen zu verteidigen, die sich mit dem Vorwurf des Besitzes von Kinderpornografie konfrontiert sehen?

„Seit vielen Jahren erlebe ich, wie ich gerade in diesem sensiblen Bereich besonders viel Gutes tun kann. Menschen, die verzweifelt anrufen, spüren schon nach unserem ersten Gespräch, dass sich alles wieder zum Guten wenden wird. Gemeinsam ordnen wir die Tatsachen, planen die nächsten Schritte und gewinnen Stück für Stück die Kontrolle zurück. Wir finden wieder auf den richtigen Weg. Zu sehen, wie aus Angst wieder Zuversicht wird, erfüllt mich mit tiefer Zufriedenheit und treibt mich täglich an."

Ihre ersten Schritte

  1. Sagen Sie zunächst nichts.

    Aus Scham oder dem Wunsch, alles richtigzustellen, reden viele zu früh – das macht es meist nicht besser. Sie haben das Recht zu schweigen; nutzen Sie es, bis wir miteinander gesprochen haben. Machen Sie keine Angaben, weder gegenüber der Polizei noch gegenüber Ihren Angehörigen.

  2. Bewahren Sie Ruhe.

    Ein Tatvorwurf ist noch kein Urteil. Vieles, was jetzt erdrückend wirkt, sieht nach der Akteneinsicht oft ganz anders aus. Treffen Sie keine voreiligen Entscheidungen – über Ihre Arbeit, Ihre Familie, Ihr Leben. Das hat Zeit, bis wir die Lage gemeinsam überblicken.

  3. Wir gehen den Weg mit Ihnen.

    Mit Ihrer Vollmacht nehmen wir Akteneinsicht und prüfen jeden einzelnen Vorwurf – ruhig und vertraulich. Wir übernehmen die Kommunikation mit den Behörden und begleiten Sie durch das Verfahren, damit Sie wieder Boden unter den Füßen bekommen.

  4. Lassen Sie uns ins Gespräch kommen

    Schon am Telefon klären wir Ihre ersten Fragen.

    0761 458 754 80

Oder lassen Sie sich zurückrufen.

Wann erreichen wir Sie am besten?

Sie können mehrere Zeiträume wählen.

Rechtsanwalt Rappaport am Schreibtisch bei der Arbeit am Schriftsatz

Beharrlich.

Ein Strafverfahren zieht sich oft über Monate. Rechtsanwalt Rappaport verfolgt Ihre Sache mit Geduld und Beharrlichkeit, bis sie entschieden ist.

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Ich hatte nur ein Bild in einer WhatsApp-Gruppe erhalten. Ich wollte es gar nicht. Ich hatte mir auch nichts dabei gedacht. Trotzdem stand plötzlich die Polizei vor der Tür. Mein Anwalt kannte sich mit der Technik aus und konnte beweisen, dass ich unschuldig war.“

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Seine Arbeitsweise ist beeindruckend gründlich. Wirklich jede Kleinigkeit, jedes technisches Detail wurde analysiert. Man merkt, dass er sich wirklich reinkniet.“

Strafverteidiger Florian Rappaport im Mandantengespräch am Besprechungstisch in Freiburg

Sie sind nicht allein.

Ab dem ersten Gespräch denke und handle ich für Sie – Sie müssen das nicht allein tragen.

Wie bewerten Mandantinnen und Mandanten unsere Leistungen?

„Herr Rappaport erscheint sehr ruhig und bedacht. Erfasst jedes Detail und sorgt im entscheidenden Moment für eine erfolgreiche Überraschung. So ist es mir in meinem eigentlich aussichtslosen Fall ergangen. Viele herzlichen Dank für diesen tollen Erfolg Absolut empfehlenswert für jeden.“
E. U.
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„Ich kann Herr Rappaport uneingeschränkt weiterempfehlen. Er hat mich durch einen sehr unangenehmen und belastenden Prozess begleitet und mir von Anfang an das Gefühl gegeben, in den besten Händen zu sein. Er war jederzeit erreichbar, nahm sich viel Zeit, um mir zuzuhören, und hat sich mit großer Sorgfalt und Professionalität um meinen Fall gekümmert. Seine ruhige, zuversichtliche Art hat mir in einer schwierigen Zeit viel Sicherheit gegeben. Dank seines Engagements und seiner Kompetenz konnte ich das bestmögliche Ergebnis erzielen. Vielen Dank für die hervorragende Unterstützung!“
S. R.
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„Herr Rappaport hat alles zum guten gewendet. Sehr kompetent. Bei Fragen kann man sich immer melden.100% Weiterempfehlung. Vielen vielen Dank nochmal.“
S. A.
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„Ich möchte die Kanzlei und Herrn Rappaport als Strafverteidiger wärmstens empfehlen. Herr Rappaport ist ein wahrer Mann vom Fach und hat meine Verteidigung äußerst erfolgreich geführt (das Verfahren wurde eingestellt). Er ist freundlich, ehrlich, sehr akkurat und hört einem zu. Ich bin mit dem Ergebnis und seiner Arbeit voll und ganz zufrieden.“
D. S.
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„Herr Rappaport ist wunderbar. Immer erreichbar, sehr freundlich und nicht verklemmt wie manch andere Rechtsanwälte. Hat das Maximum herausgeholt, sodass ich mehr als zufrieden sein kann. Jederzeit zu empfehlen.“
M. K.
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„Ich war am Anfang sehr verzweifelt und wusste nicht weiter. Bis ich auf die Kanzlei gestoßen bin. Nicht nur habe ich mich dort sehr gut aufgehoben gefühlt, sondern standen meiner Fragen zu jeder Tageszeit zur Verfügung. Ich finde sie gehen sehr menschlich und Verständnisvoll mit einem um. Was ich auch sehr hervorheben möchte, ist das sie sehr professionell und mit viel engagement an den Fall heran gehen. Dadurch hatte ich keine schlaflose nächte mehr. Der Fall fiel mit einem Freispruch aus. Ich kann die beiden auf jedenfall weiter empfehlen!“
F. H.
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M. R.
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A. W.
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„Ich war sehr zufrieden mit der Dienstleistung von Herrn Rappaport. Dank seinem sicheren und ruhigen Auftreten schenkte er mir rasch Vertrauen und Zuversicht. Dabei hatte er jederzeit ein offenes Ohr für mich. Er war ehrlich und offen und konnte meine Fragen jederzeit beantworten. Herr Rappaport ist ein sehr kompetenter, zuverlässiger Anwalt und hielt mich immer auf dem neusten Stand. Ich fühlte mich sehr gut aufgehoben bei ihm und kann Herrn Rappaport nur weiter empfehlen.“
A. M.
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Presse: RAPPAPORT · Verteidigung in den Medien

Kanzleihund Lara, Golden Retriever bei Strafverteidiger Florian Rappaport in Freiburg

Mandanten-Begleithündin Lara

Um Ihren Besuch in unserer Kanzlei so angenehm wie möglich zu gestalten, begrüßt Sie auf Wunsch unsere Golden Retriever-Hündin Lara. Sie begleitet Beratungsgespräche, lässt sich streicheln oder liegt einfach still dabei. Ihre Gelassenheit hilft vielen Mandanten, zur Ruhe zu kommen und sich besser zu konzentrieren.

Erfahren Sie mehr über unsere Arbeit.

Wir stellen unsere Tätigkeitsschwerpunkte vor.

Weitere Videos finden Sie auf den Seiten zu den einzelnen Tätigkeitsschwerpunkten.

Und in unserem Ratgeber Strafrecht geben wir online Antworten auf einige häufige Fragen aus unserem Alltag als Strafverteidiger.

Überblick

Häufig gestellte Fragen rund um das Thema

Was ist strafbar? — Der Tatbestand

  • Was genau ist „kinderpornographisch" nach § 184b StGB?

    Kinderpornographisch ist nach § 184b Abs. 1 Nr. 1 StGB ein pornographischer Inhalt, der sexuelle Handlungen von, an oder vor einem Kind (Person unter 14 Jahren) zeigt, ein ganz oder teilweise unbekleidetes Kind in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung wiedergibt oder Genitalien oder Gesäß eines Kindes sexuell aufreizend in den Blickpunkt rückt. Maßgeblich ist ein objektiver Maßstab — es kommt auf den Eindruck eines durchschnittlichen Betrachters an, nicht auf die Absicht des Besitzers. In der Praxis ist gerade die Abgrenzung zwischen Familienfoto, künstlerischer Aktfotografie und „Posing" der Bereich, in dem Verteidigung etwas bewegen kann.

    → Vertieft im Beitrag: Tatbestand, Deepfakes, Manga, Text

  • Sind Mangas, Hentai oder gezeichnete Darstellungen strafbar?

    Die Antwort hängt von der Tathandlung ab. Verbreitung und Herstellung zur Verbreitung gezeichneter kinderpornographischer Darstellungen fallen unter § 184b Abs. 1 Satz 2 StGB — mit reduziertem Strafrahmen von drei Monaten bis fünf Jahren. Der reine Besitz eindeutig fiktiver, erkennbar gezeichneter Darstellungen ohne Wirklichkeitsanspruch ist dagegen nicht strafbar, weil § 184b Abs. 3 StGB ausdrücklich nur Inhalte erfasst, die ein „tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen" wiedergeben. Sobald die Zeichnung fotorealistisch wird oder das Material weitergegeben wird, kippt die Bewertung.

    → Vertieft im Beitrag: Manga, Hentai, KI-Bilder und Text im Detail

  • KI-generierte Bilder und Deepfakes — strafbar?

    Ja. Fotorealistische KI-Outputs, die einem durchschnittlichen Betrachter wie ein echtes Geschehen erscheinen, werden rechtlich wie reale Abbildungen behandelt. Sie unterfallen dem vollen Strafrahmen des § 184b Abs. 1 Satz 1 StGB (sechs Monate bis zehn Jahre) bei Verbreitung und § 184b Abs. 3 StGB (drei Monate bis fünf Jahre) beim Besitz. Deepfakes mit identifizierbaren realen Kindern können zusätzlich § 201a StGB (Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs) erfüllen; zivilrechtlich kommen Ansprüche nach § 22 KUG in Betracht.

    → Vertieft im Beitrag: KI-Bilder, Deepfakes und Realismus-Schwelle

  • Reicht ein reiner Text — Fanfiction, Chat-Rollenspiel — für eine Strafbarkeit?

    Nein. Nach BGH, Beschluss vom 19.03.2013 — 1 StR 8/13 sind rein verbale Darstellungen keine Wiedergabe eines tatsächlichen oder wirklichkeitsnahen Geschehens im Sinne des § 184b StGB. Fanfiction, Chat-Rollenspiele zwischen Erwachsenen oder E-Mails mit expliziten Textszenen erfüllen den Tatbestand nicht — auch wenn sie moralisch anstößig und nach Plattform-Regeln verboten sind. Bei Kontaktanbahnung zu realen Kindern greift aber § 176b StGB (Cybergrooming) unabhängig von § 184b.

    → Vertieft im Beitrag: Textinhalte und weitere Sonderfälle

Zum Beitrag: Was ist strafbar? →

Wie kommt der Verdacht zustande?

  • Was ist eine NCMEC-Meldung und wie landet sie beim BKA?

    Das National Center for Missing & Exploited Children (NCMEC) ist eine private US-Organisation, an die in den USA ansässige Kommunikationsanbieter (Google, Meta, Microsoft, Apple, Discord, Snapchat u.a.) nach 18 U.S.C. § 2258A jeden Verdacht auf Kinderpornographie melden müssen. Das NCMEC bereitet diese Meldungen als „CyberTipline Reports" auf und leitet sie länderspezifisch weiter — für Deutschland an das BKA. 2024 hat das BKA über 205.000 Meldungen erhalten und an die Landeskriminalämter verteilt; daraus entsteht die überwiegende Zahl aller § 184b-Verfahren.

    → Vertieft im Beitrag: NCMEC-Meldung als Beweismittel: Angriffsflächen

  • Wie lange speichert mein Provider meine IP-Adresse?

    Das hängt vom Anbieter und der aktuellen Rechtslage ab. Nach dem EuGH-Urteil vom 30.04.2024 (C-470/21, La Quadrature du Net) ist die Speicherung von IP-Adressen zur Strafverfolgung unionsrechtlich zulässig, wenn keine Verhaltensprofile entstehen. Der Bundesrat hat im September 2024 eine Gesetzesinitiative zur einmonatigen IP-Mindestspeicherung eingebracht. In der Praxis speichern viele deutsche Provider IP-Adressen bereits wieder mehrere Tage bis Wochen — die Zuordnung zu einem Anschluss ist damit in aller Regel möglich.

    → Vertieft im Beitrag: IP-Ermittlung, Verkehrs- und Bestandsdatenauskunft

  • Kann ich durch ein Bild in einer WhatsApp-Gruppe zum Täter werden?

    Ja. WhatsApp lädt Medien einer Gruppe standardmäßig aufs Handy. Sobald die Datei im Galerie-Ordner liegt und Sie von ihrer Existenz wissen, besteht Besitz im Sinne des § 184b Abs. 3 StGB — denn Sie haben jederzeitige Zugriffsmöglichkeit. Wer das Bild bewusst geöffnet oder auf dem Gerät belassen hat, erfüllt den Vorsatz praktisch immer. Wer die Gruppe nicht aufgerufen hat und das Bild nur passiv im Hintergrund gespeichert wurde, kann sich darauf berufen — muss die Umstände aber plausibel machen. Sofortiges Löschen und eine Anzeige bei der Polizei sind in der Praxis der sicherste Weg.

    → Vertieft im Beitrag: WhatsApp, Telegram, Cache, Thumbnails

  • Scannt Apple iCloud-Fotos auf kinderpornographisches Material?

    Aktuell nicht. Apple hat den 2021 angekündigten on-device CSAM-Scan im Dezember 2022 eingestellt und scannt iCloud-Fotos serverseitig nicht aktiv. Google Photos, Microsoft OneDrive, Dropbox sowie Meta (Facebook, Instagram, WhatsApp) setzen dagegen PhotoDNA oder vergleichbare Systeme ein und generieren routinemäßig NCMEC-Meldungen.

    → Vertieft im Beitrag: Cloud-Scanning, PhotoDNA, Chatkontrolle

Zum Beitrag: NCMEC, BKA, IP-Ermittlung →

Hausdurchsuchung — was tun?

  • Die Polizei steht vor der Tür — was tue ich in den ersten Minuten?

    Durchsuchungsbeschluss zeigen lassen, Aktenzeichen und Gericht notieren. Keine Aussage zur Sache. Der einzige Satz: „Ich mache von meinem Schweigerecht Gebrauch und möchte einen Verteidiger sprechen." Sofort einen Strafverteidiger anrufen — das Recht dazu steht in § 137 Abs. 1 StPO. Keine Passwörter herausgeben, keine Geräte freiwillig entsperren. Widerstand gegen die Durchsuchung selbst ist strafbar; aktive Mitwirkung ist aber nicht geschuldet. Was Sie jetzt sagen, landet in der Akte und wird später gegen Sie verwendet.

    → Vertieft im Beitrag: Erste 15 Minuten, Passwörter, Beschluss prüfen

  • Muss ich Passwörter oder PIN herausgeben?

    Nein. Passwörter und PINs sind Erinnerungswissen — ihre Preisgabe wäre aktive Mitwirkung an der eigenen Strafverfolgung und ist durch den Nemo-tenetur-Grundsatz geschützt. § 95 StPO greift beim Beschuldigten nicht, auch wenn Beamte das manchmal behaupten. Anders beim Fingerabdruck oder Face ID: Der BGH hat mit Beschluss vom 13.03.2025 — 2 StR 232/24 entschieden, dass Ermittler den Finger zur biometrischen Entsperrung unter bestimmten Voraussetzungen zwangsweise auflegen lassen dürfen. Praktischer Tipp: Gerät vor der Übernahme durch die Beamten ausschalten — nach einem Neustart verlangen iOS und moderne Android-Systeme wieder den Code, nicht das biometrische Merkmal.

    → Vertieft im Beitrag: Biometrische Entsperrung, § 95 StPO, BGH 2 StR 232/24

  • Wann bekomme ich meine beschlagnahmten Geräte zurück?

    In der Regel dauert die forensische Auswertung neun bis achtzehn Monate. Geräte ohne Tatbezug — Arbeitsgeräte, Geräte anderer Familienmitglieder, Datenträger ohne belastende Inhalte — lassen sich oft innerhalb weniger Wochen zurückholen. Auf Geräten mit belastenden Inhalten wird typischerweise die Einziehung angeordnet; über § 74f StGB (Verhältnismäßigkeit) lässt sich in geeigneten Fällen eine bloße Löschung der Dateien statt vollständiger Einziehung erreichen.

    → Vertieft im Beitrag: Einziehung, Rückgabe, Datenfreigabe

  • Darf die Polizei ohne Durchsuchungsbeschluss kommen?

    Nur im Ausnahmefall „Gefahr im Verzug" (§ 105 Abs. 1 StPO). Das BVerfG hat mit Beschluss vom 20.02.2001 — 2 BvR 1444/00 klargestellt, dass dieser Begriff eng auszulegen ist und einzelfallbezogene Tatsachen verlangt. Bei § 184b-Verfahren, die aus monatelang ausgewerteten NCMEC-Meldungen entstehen, ist „Gefahr im Verzug" so gut wie nie begründbar. Wenn die Beamten sich darauf berufen, genau dokumentieren: Name des anordnenden Staatsanwalts, Uhrzeit, Begründung. Das ist der Anknüpfungspunkt für ein späteres Beweisverwertungsverbot.

    → Vertieft im Beitrag: Richtervorbehalt und Beschlagnahme

Zum Beitrag: Hausdurchsuchung →

Welche Strafe droht?

  • Welche Mindeststrafe droht beim reinen Besitz seit der Reform 2024?

    Drei Monate Freiheitsstrafe nach § 184b Abs. 3 StGB. Der Höchststrafrahmen liegt bei fünf Jahren. Eine Geldstrafe ist rechtlich möglich, wenn die Tat am unteren Rand der Strafwürdigkeit liegt. Vor der Reform vom 28.06.2024 galt eine Mindeststrafe von einem Jahr — und der Besitz war damit ein Verbrechen. Seit der Reform ist er wieder ein Vergehen, und Einstellung, Strafbefehl sowie Geldstrafe sind zurück auf dem Tisch.

    → Vertieft im Beitrag: Strafrahmen, Bewährung, U-Haft, Reform 2024

  • Komme ich als Ersttäter mit Bewährung davon?

    In der typischen Besitzkonstellation mit kleiner bis mittlerer Menge, ohne einschlägige Vorstrafen und mit kooperativer Verteidigung ist Bewährung der Regelfall — oft sogar Geldstrafe oder Einstellung nach § 153a StPO. Der BGH hat in 5 StR 246/20 (21.07.2020) klargestellt, dass Freiheitsstrafen ohne Bewährung beim reinen Besitz nach § 184b Abs. 3 StGB nicht der Regelfall sind. Bei sehr großen Mengen, schweren Darstellungen oder systematischem Sammeln kann die Zwei-Jahres-Grenze des § 56 StGB aber knapp werden; eine Garantie gibt es nie.

    → Vertieft im Beitrag: Bewährung, Strafzumessung, Einzelfall

  • Droht Untersuchungshaft bei § 184b-Verfahren?

    Im typischen Besitzfall eines Ersttäters mit festem Wohnsitz und Arbeit ist U-Haft sehr selten. Sie kommt ernsthaft in Betracht bei gewerbs- oder bandenmäßiger Verbreitung (§ 184b Abs. 2 StGB über § 112a StPO Wiederholungsgefahr), bei konkreter Fluchtgefahr mit Auslandsbezug oder bei einschlägigen Vorstrafen. Die meisten meiner Mandanten, die nach der Durchsuchung Angst vor Haft hatten, mussten diese Angst nicht in die Realität übersetzen.

    → Vertieft im Beitrag: Haftgründe, § 112a StPO, Gerätesicherstellung

  • Werden meine Geräte am Ende eingezogen?

    Regelmäßig ja — Laptop, Handy, externe Festplatten und sonstige Datenträger mit inkriminierten Dateien werden nach § 184b Abs. 7 StGB eingezogen. Über § 74f StGB (Verhältnismäßigkeit) lässt sich in geeigneten Fällen durchsetzen, dass das Gerät nach Löschung der Dateien zurückgegeben wird. Bei einem fünf Jahre alten Smartphone ist das selten wirtschaftlich; bei einem Business-Laptop lohnt der Antrag.

    → Vertieft im Beitrag: Einziehung, § 74f StGB, Rückgabewege

Zum Beitrag: Strafrahmen und Strafmaß →

Einstellung des Verfahrens

  • Ist eine Einstellung nach § 153a StPO heute realistisch?

    Seit der Reform vom 28.06.2024 ja. § 184b Abs. 3 StGB ist wieder ein Vergehen; damit sind §§ 153, 153a StPO und der Strafbefehl wieder zugänglich. Realistisch ist die Einstellung vor allem bei Ersttätern, geringen Mengen, fehlender Verbreitungsabsicht und bereits begonnener Therapie. Staatsanwaltschaften wenden § 153a StPO bei § 184b zurückhaltend an — aber die Tür ist offen, und in geeigneten Fällen ist die Einstellung der Normalfall.

    → Vertieft im Beitrag: Voraussetzungen, Auflagen, Taktik

  • Mit welcher Geldauflage muss ich rechnen?

    Die Höhe hängt von Menge, Inhalt, Einkommen und Verteidigungsstrategie ab. In meiner Praxis bewegen sich die Geldauflagen bei durchschnittlichem Einkommen zwischen 1.000 Euro (Einzelbild) und 15.000 Euro (Grenzfall mit größeren Mengen). Kombinationen mit Therapie-Weisung oder gemeinnütziger Arbeit sind üblich. Eine laufende Therapie senkt die Geldauflage in der Praxis häufig spürbar — oft um einen Faktor.

    → Vertieft im Beitrag: Geldauflagen, Therapie, Ratenzahlung

  • Hilft Therapie für eine Einstellung?

    Ja, erheblich. Eine laufende Therapie zeigt der Staatsanwaltschaft, dass sich der Beschuldigte mit der Tat auseinandersetzt, und relativiert das öffentliche Interesse an der Verfolgung. Das Netzwerk „Kein Täter werden" bietet an mehreren Universitätskliniken deutschlandweit kostenfreie Therapie unter besonderer Schweigepflicht an (Modellprojekt nach § 65d SGB V). In geeigneten Fällen genügt bereits die Anmeldung als Signal der Auseinandersetzung — nicht nur der Beginn der Behandlung.

    → Vertieft im Beitrag: „Kein Täter werden", Therapiewege, Signalwirkung

Zum Beitrag: Einstellung nach § 153a StPO →

Ersttäter — was Sie konkret erwartet

  • Was bedeutet „Ersttäter" bei § 184b StGB rechtlich — und wie hilft mir das?

    Im Strafgesetzbuch findet sich der Begriff nicht ausdrücklich. Gemeint ist, dass im Bundeszentralregister keine einschlägigen Voreintragungen vorliegen. Strafzumessungsrechtlich wirkt das nach § 46 Abs. 2 StGB strafmildernd, bei der Sozialprognose nach § 56 StGB ist es einer der wichtigsten Faktoren zugunsten einer Strafaussetzung zur Bewährung. Im Vorfeld einer Anklage ist die Vorstrafenfreiheit oft das Element, das eine Staatsanwaltschaft überhaupt erst über § 153a StPO oder Strafbefehl nachdenken lässt.

    → Vertieft im Beitrag: Ersttäter, § 56 StGB, Sozialprognose

  • Welche Verfahrensausgänge sind für mich als Ersttäter realistisch?

    Bei kleiner bis mittlerer Bildmenge, ohne eigene Verbreitung und mit kooperativer Verteidigung sind drei Wege Standard: Einstellung nach § 153a StPO gegen Auflage, Strafbefehl mit Geldstrafe (oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr auf Bewährung) und — bei größeren Mengen — Freiheitsstrafe auf Bewährung in der Hauptverhandlung. Die öffentliche Hauptverhandlung mit Erörterung der Inhalte ist seit der Reform vom 28.06.2024 die Ausnahme, nicht die Regel. Bei sehr milden Konstellationen kommt § 59 StGB (Verwarnung mit Strafvorbehalt) als faktisch straffreier Ausgang in Betracht.

    → Vertieft im Beitrag: § 153a, Strafbefehl, Bewährung, § 59 StGB

  • Was kann ich als Ersttäter konkret tun, um meine Position zu stärken?

    Schweigen, Verteidiger einschalten, Therapie anbahnen — in dieser Reihenfolge, möglichst noch in den ersten 48 Stunden nach der Hausdurchsuchung. Eine bei Anmeldung dokumentierte Therapie senkt die Geldauflage in der Praxis spürbar und macht aus einem ablehnenden Staatsanwalt häufig einen verhandlungsbereiten. Falsche Erklärungen bei der ersten Vernehmung („das war ein Virus", „nur einmal angeschaut") landen wörtlich in der Akte und kosten den Ersttäter-Bonus für Monate.

    → Vertieft im Beitrag: Erste Schritte, Therapie, Strafzumessung

Zum Beitrag: Ersttäter bei § 184b StGB →

Strafbefehl oder Hauptverhandlung?

  • Kann mein Verfahren ohne öffentliche Gerichtsverhandlung enden?

    Seit der Reform vom 28.06.2024 ja. § 184b ist wieder ein Vergehen; damit greift das Strafbefehlsverfahren nach §§ 407 ff. StPO. Bei anwaltlicher Vertretung kann der Strafbefehl sogar eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr auf Bewährung enthalten. Realistisch ist das vor allem bei Erst- und Gelegenheitstätern mit überschaubarer Bildmenge und geständiger Einlassung. Für Beamte, Selbstständige und Kammerberufe ist der Strafbefehl oft die entscheidende Option, um öffentliche Aufmerksamkeit zu vermeiden.

    → Vertieft im Beitrag: Strafbefehl, Einspruch, Hauptverhandlung

  • Ist die Hauptverhandlung bei § 184b automatisch nichtöffentlich?

    Nein. Der Grundsatz ist Öffentlichkeit (§ 169 Abs. 1 GVG). Die Öffentlichkeit wird nur auf Antrag oder bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen ausgeschlossen — insbesondere nach § 171b GVG (Schutz der Privatsphäre) und § 172 Nr. 1 GVG (Gefährdung der Sittlichkeit, praktisch ausnahmslos bei der Inaugenscheinnahme der Dateien). In meiner Praxis stelle ich regelmäßig Antrag nach § 171b Abs. 1, 3 GVG, weil bei § 184b-Verfahren sehr persönliche Umstände zur Sprache kommen, deren öffentliche Erörterung schutzwürdige Interessen verletzt.

    → Vertieft im Beitrag: Öffentlichkeit, Inaugenscheinnahme, Ablauf

Zum Beitrag: Hauptverhandlung und Strafbefehl →

Nebenfolgen — Führungszeugnis, Waffen, Aufenthalt, Beruf

  • Erscheint die Verurteilung im Führungszeugnis?

    Im einfachen Führungszeugnis nicht zwingend — Geldstrafen bis 90 Tagessätze oder Freiheitsstrafen bis drei Monate bleiben dort außen vor, sofern keine weitere Eintragung existiert (§ 32 Abs. 2 BZRG). Im erweiterten Führungszeugnis dagegen erscheint jede Verurteilung nach § 184b oder § 184c StGB — ausnahmslos (§ 32 Abs. 5 BZRG). Das erweiterte Führungszeugnis wird für Tätigkeiten mit Minderjährigen verlangt (Schule, Kita, Jugendverein, Sportverein, Pflegeeltern, Kinderarztpraxis). Für diese Berufe und Ehrenämter ist eine § 184b-Verurteilung faktisch das Ende — unabhängig vom Strafmaß.

    → Vertieft im Beitrag: § 32 BZRG, Tilgungsfristen, Tätigkeitssperre

  • Verliere ich Waffenbesitzkarte oder Jagdschein?

    Bei einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr zwingend (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 WaffG: absolute Unzuverlässigkeit, Zehn-Jahres-Sperre). Bei einer Geldstrafe ab 60 Tagessätzen liegt Regelunzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG vor — die Behörde widerruft die Erlaubnis regelmäßig. Der Jagdschein koppelt an die waffenrechtliche Zuverlässigkeit (§ 17 BJagdG). Die 60-Tagessätze-Grenze ist für Mandanten mit Waffen das zentrale Verteidigungsziel — eine 59-TS-Strafe ist waffenrechtlich eine andere Welt als eine 60-TS-Strafe.

    → Vertieft im Beitrag: Waffenrecht, Jagdschein, verwaltungsrechtliche Folgen

  • Droht die Ausweisung, wenn ich kein Deutscher bin?

    Bei einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr liegt ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vor (§ 54 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG) — die Ausweisung ist dann der Regelfall, abwendbar nur bei sehr starken Bleibeinteressen (deutsche Ehepartnerin, gemeinsame Kinder, Langzeitaufenthalt). Zwischen sechs Monaten und einem Jahr Freiheitsstrafe besteht ein „schwerwiegendes" Ausweisungsinteresse; die Abwägung ist offen. Unter sechs Monaten sind die Chancen auf einen Verbleib deutlich besser. Für nicht-deutsche Mandanten ist jede Schwelle der Strafzumessung existentiell.

    → Vertieft im Beitrag: §§ 53, 54 AufenthG, Bleibeinteresse, Duldung

Zum Beitrag: Nebenfolgen einer Verurteilung →

Familie, Jugendamt, Presse

  • Wird das Jugendamt informiert, wenn ich minderjährige Kinder habe?

    In aller Regel ja. Nach Nr. 35 MiStra (i.V.m. §§ 13, 14, 17 EGGVG, § 5 KKG) teilt die Staatsanwaltschaft dem Jugendamt und dem Familiengericht die wesentlichen Verdachtsmomente mit, sobald minderjährige Kinder im Haushalt oder im Umgang betroffen sind. Die Mitteilung geht oft schon am Tag der Hausdurchsuchung raus — ohne Vorwarnung. Das Jugendamt führt dann eine Gefährdungseinschätzung nach § 8a SGB VIII durch; das erste Schutzgespräch entscheidet oft mehr als die gesamte Strafverteidigung der folgenden Monate.

    → Vertieft im Beitrag: Nr. 35 MiStra, § 8a SGB VIII, Schutzgespräch

  • Verliere ich bei einer Verurteilung automatisch das Sorgerecht?

    Nein. Ein automatischer Sorgerechtsentzug existiert nicht. Das Familiengericht entscheidet nach § 1666 BGB im Einzelfall — und muss nach BGH (XII ZB 408/18, XII ZB 150/19) konkrete Tatsachenfeststellungen treffen. Maßnahmen reichen von Auflagen über begleiteten Umgang bis zum Kontakt- und Näherungsverbot (vgl. OLG Koblenz 7 UF 201/20). Der vollständige Sorgerechtsentzug nach § 1666 Abs. 3 Nr. 6 i.V.m. § 1666a BGB bleibt ultima ratio — selten bei reinen Besitzfällen, häufiger bei Hinweisen auf eigene Übergriffe. Entscheidend ist, wie Straf- und Familienverfahren strategisch zusammen geführt werden.

    → Vertieft im Beitrag: Sorgerecht, Umgang, BGH- und OLG-Rechtsprechung

  • Steht mein Name morgen in der Zeitung?

    In den allermeisten Fällen nein. Pressekodex Ziffer 8 (Persönlichkeitsrecht) und Ziffer 13 (Unschuldsvermutung) sowie die BVerfG-Rechtsprechung verlangen ein überwiegendes öffentliches Informationsinteresse, das bei einfachen Besitzverfahren typischerweise fehlt. Anders bei Personen des öffentlichen Lebens, Amtsträgern mit unmittelbarem Amtsbezug (Lehrer, Polizisten, Geistliche, Jugendrichter) und bei herausgehobenen Einzelfällen. Gegen unzulässige identifizierende Verdachtsberichterstattung helfen Gegendarstellung, Unterlassung und Geldentschädigung — die Fristen sind kurz, frühe Prüfung lohnt sich.

    → Vertieft im Beitrag: Pressekodex, Verdachtsberichterstattung, Gegendarstellung

Zum Beitrag: Familie, Sorgerecht, Öffentlichkeit →

Beamte, Lehrer, Kammerberufe

  • Ich bin Beamter — was droht mir dienstrechtlich?

    Das Strafverfahren ist nur die halbe Baustelle. Parallel läuft das Disziplinarverfahren — mit eigenen Regeln, eigenen Fristen, eigenen Folgen. Bereits bei Anfangsverdacht drohen vorläufige Dienstenthebung (§ 38 BDG) und Einbehalt der Bezüge bis zu 50 Prozent. Bei einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer vorsätzlichen Tat endet das Beamtenverhältnis automatisch (§ 24 BeamtStG). Für Polizeibeamte und Lehrer hat das BVerwG in den Urteilen vom 18.06.2015 bzw. 24.10.2019 die Entfernung aus dem Dienst zur Regelfolge erklärt. Die Ein-Jahres-Schwelle ist das zentrale Verteidigungsziel.

    → Vertieft im Beitrag: Disziplinarrecht, § 24 BeamtStG, BVerwG-Leitentscheidungen

  • Ich bin Arzt, Psychotherapeut oder Anwalt — verliere ich die Approbation oder Zulassung?

    Für Ärzte und Zahnärzte droht der Widerruf der Approbation wegen Berufsunwürdigkeit (§ 3 Abs. 1 Nr. 2, § 5 Abs. 2 BÄO) — das VG Oldenburg (7 A 2200/19, 23.06.2020) und weitere Verwaltungsgerichte bestätigen das auch bei geringen Mengen und Ersttätern. Psychotherapeuten fallen unter §§ 2, 5 PsychThG mit vergleichbarem Maßstab. Bei Rechtsanwälten greift § 14 Abs. 2 Nr. 2 BRAO in Kombination mit § 45 StGB (Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter bei Freiheitsstrafe ab einem Jahr). Die Folgen sind häufig gravierender als die Strafe selbst.

    → Vertieft im Beitrag: Approbation, Kammerberufe, § 14 BRAO

Zum Beitrag: Beamte, Lehrer, Polizisten →

Sexting, Jugendstrafrecht, Sonderfälle

  • Einvernehmliches Sexting zwischen 15- und 16-Jährigen — strafbar?

    Nein, sofern alle vier Voraussetzungen des § 184c Abs. 4 StGB erfüllt sind: Alter 14 bis 17, aktive Einwilligung der dargestellten Person, ausschließlich persönlicher Gebrauch, Herstellung durch die Beteiligten selbst. Sobald ein Bild an Dritte weitergegeben wird, greift die Ausnahme nicht mehr — und der Absender wird zum Beschuldigten nach § 184c Abs. 1 StGB. Die Privilegierung gilt nicht für Darstellungen unter 14 Jahren (§ 184b), weil es dort kein Herstellungsprivileg gibt.

    → Vertieft im Beitrag: Sexting-Privileg, Jugendpornographie, Grenzfälle

  • Mein 14- oder 15-jähriges Kind hat Kinderpornos weitergeleitet — was jetzt?

    Strafbarkeit beginnt mit 14 Jahren (§ 19 StGB). Das Verfahren läuft nach dem Jugendgerichtsgesetz und endet bei Ersttätern ganz überwiegend mit Einstellung nach §§ 45, 47 JGG oder einer milden Erziehungsmaßregel — wenn das Kind von Anfang an anwaltlich begleitet wird. Wichtig: Eltern dürfen keine Aussage für das Kind machen, und sie dürfen das Material auf keinen Fall selbst „zur Beweissicherung" auf ihre eigenen Geräte kopieren — damit machen sie sich selbst strafbar.

    → Vertieft im Beitrag: JGG, Eltern-Haftung, erste Schritte

  • Die IP-Adresse gehört zu meinem Anschluss — reicht das als Beweis?

    Nein. Die IP-Adresse identifiziert den Anschluss, nicht den Nutzer. Anders als im zivilrechtlichen Tauschbörsen-Recht gilt im Strafrecht „in dubio pro reo". Wenn mehrere Personen im Haushalt oder in der WG Zugriff hatten, wenn das WLAN offen oder schlecht gesichert war, oder wenn Gäste an den Anschluss kamen, reicht die IP-Zuordnung allein nach BGH-Rechtsprechung nicht. Findet die Durchsuchung auf dem Gerät nichts, steht das Verfahren oft nur auf der IP — und die ist angreifbar.

    → Vertieft im Beitrag: IP-Beweiswürdigung, WG, offenes WLAN

Zum Beitrag: Sonderkonstellationen →

Verteidigung — wie wir arbeiten

  • Soll ich bei der Polizei aussagen?

    Nein. Nicht vor Akteneinsicht. Ohne Kenntnis der konkreten Beweislage — was auf dem Datenträger gefunden wurde, welche Zuordnung die Forensik trifft, welche NCMEC-Details vorliegen — ist jede Aussage ein Schuss ins Dunkle. Die Polizei hat bei der ersten Vernehmung einen konkreten Verdachtsstand; der Beschuldigte kennt ihn nicht. Jedes spontane Erklärungsangebot („das war bestimmt ein Virus", „ich habe das nur einmal aus Neugier angeschaut") landet in der Akte und lässt sich später kaum wieder einfangen. Die einzige richtige Antwort: Schweigen, Verteidiger einschalten, Akteneinsicht abwarten.

    → Vertieft im Beitrag: Schweigerecht, Akteneinsicht, Einlassungsstrategie

  • Ab wann sollte ich einen Anwalt einschalten?

    So früh wie möglich — idealerweise noch während der Hausdurchsuchung, spätestens unmittelbar danach. Die ersten Wochen entscheiden: Aussagen bei der Polizei, E-Mails an den Dienstherrn, Gespräche mit Bekannten über das Verfahren können Folgen haben, die später schwer zu korrigieren sind. Fünf Minuten am Telefon mit einem spezialisierten Strafverteidiger reichen oft, um die nächsten Stunden richtig zu strukturieren. Jede Stunde, die ohne Anwalt vergeht, kostet Handlungsspielraum.

    → Vertieft im Beitrag: Ab wann Anwalt, Akteneinsicht, Erste Schritte

Zum Beitrag: Verteidigungsstrategie →

Vertiefte Informationen

Wissensdatenbank §§ 184b/184c StGB

Vertiefte Darstellungen zu den wichtigsten Teilbereichen — von der Frage, was überhaupt strafbar ist, über die Hausdurchsuchung und die Einstellung nach § 153a StPO bis zu Führungszeugnis, Waffenrecht und Sorgerecht.

Ermittlungsverfahren wegen § 184b StGB — was Beamte, Lehrer und Polizisten jetzt wissen müssen

Beamte, Lehrer, Polizisten — Disziplinarverfahren parallel zum Strafverfahren, § 24 BeamtStG, Kammerberufe

§§ 184b, 184c StGB — was strafbar ist, was nicht und warum die Abgrenzung oft über den Verfahrensausgang entscheidet

Tatbestand §§ 184b/184c StGB — Legaldefinition, Altersgrenze, Deepfakes, Manga, Textinhalte

Wie entsteht der Tatverdacht bei § 184b StGB — NCMEC, BKA, IP-Ermittlung, Cloud und Messenger

Wie der Tatverdacht entsteht — NCMEC, BKA, IP-Ermittlung, Cloud-Scanning, Messenger

Hausdurchsuchung wegen § 184b StGB — was in den ersten Minuten zu tun ist

Hausdurchsuchung wegen § 184b StGB — was in den ersten Minuten zu tun ist, Passwörter, Geräte, Richtervorbehalt

Strafrahmen und Strafmaß bei § 184b StGB — was nach der Reform vom 28. Juni 2024 gilt

Strafrahmen und Strafmaß nach der Reform 2024 — Besitz, Verbreitung, Bewährung, Untersuchungshaft

Einstellung des Verfahrens bei § 184b StGB — § 153 und § 153a StPO nach der Reform 2024

Einstellung nach §§ 153, 153a StPO bei § 184b — Auflagen, Therapie, realistische Chancen

Verteidigungsstrategie bei § 184b StGB — was ein Fachanwalt anders macht

Verteidigungsstrategie bei § 184b — Akteneinsicht, Einlassung, IT- und psychologische Gutachten, Kommunikation mit StA

§ 184b StGB und die Familie — Jugendamt, Sorgerecht und was die Öffentlichkeit erfährt

§ 184b und Familie — Jugendamt, Sorgerecht, Presseberichterstattung, MiStra

Hauptverhandlung und Strafbefehl bei § 184b StGB — Ablauf, Öffentlichkeit, Alternativen

Hauptverhandlung und Strafbefehl bei § 184b — Ablauf, Öffentlichkeitsausschluss, Zuständigkeit, Verständigung

§ 184b StGB — Nebenfolgen: Führungszeugnis, Waffen, Führerschein, Beruf, Aufenthalt

Nebenfolgen einer § 184b-Verurteilung — Führungszeugnis, Waffenrecht, Jagdschein, Aufenthalt, Beruf, Gewerbe

§ 184b und § 184c StGB in Sonderkonstellationen — Sexting unter Jugendlichen, eigene Kinder, Jugendstrafrecht, fremdes WLAN, Selbstanzeige

Sonderfälle §§ 184b/184c — Sexting, Jugendstrafrecht, fremdes WLAN, Selbstanzeige, eigene Kinder als Beschuldigte

Ersttäter bei § 184b StGB — was Sie nach dem ersten Verfahren realistisch erwartet

Ersttäter bei § 184b StGB — realistische Verfahrensausgänge, Strafzumessung, Therapie, Sozialprognose

0761 458 754 80