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Strafverteidigung in Freiburg – Kanzlei Florian Rappaport Rechtsanwalt Florian Rappaport, Strafverteidiger in Freiburg

§ 184b und § 184c StGB

Ein Strafverfahren wegen Kinder- oder Jugendpornografie bedroht Ihre Existenz. Ich arbeite schnell, diskret und mit klarer Strategie. Mein Ziel ist eine frühe Einstellung des Verfahrens ohne öffentliche Gerichtsverhandlung.

Gut verteidigt.

Strafverteidiger Florian Rappaport, Fachanwalt für Strafrecht in Freiburg

Was genau unter §§ 184b und 184c StGB fällt, entscheidet sich an Tatbestandsmerkmalen, die in Ermittlungsakten oft beiläufig abgehakt — und in der Praxis mindestens genauso oft falsch beurteilt werden.

Was diese Seite leistet

Wenn Mandanten mich anrufen, weil ihre Wohnung durchsucht wurde oder eine Vorladung der Kriminalpolizei im Briefkasten lag, kommt nach dem ersten Schock immer dieselbe Frage: „Ist das, was sie mir vorwerfen, überhaupt strafbar?” Die Antwort ist selten ein einfaches Ja oder Nein. Ob ein Bild, ein Video, ein gezeichneter Manga oder ein KI-Output unter § 184b oder § 184c StGB fällt, entscheidet sich an Tatbestandsmerkmalen, die in Ermittlungsakten oft beiläufig abgehakt und in der Praxis mindestens genauso oft falsch beurteilt werden.

Diese Seite nimmt die §§ 184b, 184c StGB auseinander: Legaldefinition, Altersgrenze, die berüchtigten Merkmale „aufreizend geschlechtsbetont” und „sexuell aufreizend”, der Umgang mit fiktiven Darstellungen, der aktuelle Stand bei KI-generierten Bildern und Deepfakes — und die Frage, wann Text überhaupt strafbar sein kann. Die Darstellung orientiert sich an der Fassung des § 184b StGB nach dem Gesetz vom 28. Juni 2024 und an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

Die Legaldefinition: Was § 184b Abs. 1 Nr. 1 wörtlich verlangt

Die Strafnorm stützt sich auf einen dreigliedrigen Katalog. Kinderpornographisch ist ein pornographischer Inhalt im Sinne des § 11 Abs. 3 StGB, wenn er zum Gegenstand hat:

  • Buchstabe a: sexuelle Handlungen von, an oder vor einem Kind (Person unter 14 Jahren),
  • Buchstabe b: die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung, oder
  • Buchstabe c: die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes.

Der Begriff „Inhalt” wurde durch das 60. Strafrechtsänderungsgesetz (in Kraft seit 1. Januar 2021) umfassend modernisiert. Er erfasst alles, was in Schriften, Ton- oder Bildträgern, Datenspeichern, Abbildungen oder anderen Verkörperungen enthalten ist — oder unabhängig von einer Speicherung mittels Informations- und Kommunikationstechnik übertragen wird. Gemeint sind damit Fotos, Videos, Livestreams, Chat-Inhalte mit Bilddateien, Cloud-Speicher, Festplatten, verschlüsselte Messenger und jede andere digitale Form.

Die drei Varianten a–c sind aus Verteidigersicht unterschiedlich streitanfällig. Variante a ist meist eindeutig, wenn auf dem Bildmaterial eine sexuelle Handlung zu sehen ist. Variante b und c sind die Varianten, in denen in der Praxis gestritten wird — die Abgrenzung zwischen Familienfoto, künstlerischer Aktfotografie und strafbarem „Posing” ist ein eigenes Spezialgebiet.

„Aufreizend geschlechtsbetont” und „sexuell aufreizend” — die beiden entscheidenden Merkmale

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs arbeitet mit einem objektiven Maßstab: Es kommt nicht auf die Vorstellung des Besitzers, sondern auf den Eindruck eines durchschnittlichen Betrachters an.

Aufreizend geschlechtsbetonte Körperhaltung (Buchstabe b) liegt vor, wenn das Kind in einer altersuntypischen, üblicherweise mit Scham besetzten Pose gezeigt wird, die den Betrachter sexuell provozieren soll. Indizien, die der BGH anerkannt hat (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 16. Januar 2014 — 4 StR 370/13): altersunangemessene oder inszenierte Haltung, aufreizende Kleidung, Betonung primärer oder sekundärer Geschlechtsmerkmale, Gesamtaufmachung der Szene (Setting, Perspektive, Kameraführung). Ein Kind, das am Strand spielt, erfüllt das Merkmal nicht. Ein Kind, das in einer Pose fotografiert wird, die erkennbar aus einem erwachsenen Pornographie-Repertoire stammt, erfüllt es in aller Regel.

Sexuell aufreizende Wiedergabe der Genitalien oder des Gesäßes (Buchstabe c) verlangt, dass die genannten Körperteile aus Sicht eines durchschnittlichen Betrachters in sexuell motivierter Weise in den Blickpunkt gerückt werden. Bezugsobjekt ist die Darstellung selbst, nicht das, was der Besitzer subjektiv damit verbindet. Eine frontale Nahaufnahme aus kurzer Distanz, eine gezielte Ausleuchtung, eine Kameraführung, die auf das Geschlechtsteil zielt — das sind die Merkmale, an denen sich Strafbarkeit entscheidet. Ein zufälliger Schnappschuss am Schwimmbadrand erfüllt die Voraussetzungen nicht.

In meiner Praxis ist das die Stelle, an der Verteidigung tatsächlich etwas bewegen kann. Polizeiliche Auswertevermerke klassifizieren Bildmaterial nach Rastern, die im Einzelfall nicht halten. Wenn die Tatbestandsmerkmale zweifelhaft sind, gehört eine präzise tatbestandliche Auseinandersetzung in die Stellungnahme — nicht pauschales Bestreiten.

§ 184b vs. § 184c StGB: Altersgrenze als zentrale Weiche

Die Abgrenzung läuft strikt über das Alter der abgebildeten Person:

NormAlterWas geschützt ist
§ 184b StGBunter 14 JahrenKinder
§ 184c StGB14 bis einschließlich 17 JahreJugendliche

Die Definitionen sind sprachlich parallel aufgebaut. § 184c StGB ersetzt in der Tatbestandsformulierung nur das Wort „Kind” durch die Formulierung „eine vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alte Person”. Die drei Varianten (sexuelle Handlungen, geschlechtsbetonte Körperhaltung, aufreizende Genitaldarstellung) sind gleich.

Die Strafrahmen sind jedoch deutlich verschieden:

  • § 184b Abs. 1 Satz 1 StGB (Verbreitung Kinderpornographie): Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zehn Jahren (Vergehen, aber hoher Strafrahmen).
  • § 184b Abs. 3 StGB (Besitz/Abruf Kinderpornographie mit realem/wirklichkeitsnahem Bezug): Freiheitsstrafe von drei Monaten bis fünf Jahren (seit 28. Juni 2024 Vergehen, davor Verbrechen).
  • § 184b Abs. 2 StGB (gewerbs-/bandenmäßig, reales/wirklichkeitsnahes Material): Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren (Verbrechen).
  • § 184c Abs. 1 StGB (Verbreitung Jugendpornographie): Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
  • § 184c Abs. 3 StGB (Besitz/Abruf Jugendpornographie, tatsächliches Geschehen): Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
  • § 184c Abs. 2 StGB (gewerbs-/bandenmäßig): Freiheitsstrafe von drei Monaten bis fünf Jahren.

Praktische Bedeutung: Bei § 184c ist der Besitz ausschließlich ein Vergehen mit niedrigem Strafrahmen. Eine Einstellung nach § 153a StPO, ein Strafbefehl mit Geldstrafe oder die Bewährungsstrafe sind der typische Verfahrensausgang. Bei § 184b ist der Spielraum in der Strafzumessung enger, weil die Mindeststrafe auch nach der Reform 2024 bei drei Monaten Freiheitsstrafe für den Besitz und sechs Monaten für die Verbreitung liegt.

Zusatz-Privilegierung bei Jugendpornographie: § 184c Abs. 4 StGB

§ 184c Abs. 4 StGB enthält eine Ausnahmeregelung, die § 184b nicht kennt: Wer jugendpornographische Inhalte ausschließlich für den privaten Gebrauch herstellt oder besitzt, bleibt straflos, wenn die abgebildeten Jugendlichen eingewilligt haben. Die Vorschrift erfasst etwa einvernehmlich ausgetauschte Nacktbilder zwischen einer 17-jährigen und ihrem 18-jährigen Partner. Sie greift nicht, sobald der Inhalt weitergegeben wird.

Mangas, Hentai, gezeichnete Darstellungen: fiktional, aber nicht immer straflos

Eine der häufigsten Fragen in Erstgesprächen: „Kann ich für einen gezeichneten Manga verurteilt werden?” Die Antwort ist: Ja — aber mit einem deutlich reduzierten Strafrahmen.

Die zwei-Spuren-Systematik — und der Unterschied zwischen Verbreitung und Besitz

§ 184b Abs. 1 Satz 2 StGB sieht für Verbreitung und Herstellung (Nr. 1 und Nr. 4 des Abs. 1 Satz 1) von Inhalten, die kein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, einen reduzierten Strafrahmen von drei Monaten bis fünf Jahren vor (statt sechs Monate bis zehn Jahre). Diese Spur erfasst nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Auffassung: Zeichnungen, Comics, Mangas, Hentai, Trickfilme, erkennbar animierte Darstellungen.

Beim reinen Besitz (§ 184b Abs. 3 StGB) ist die Systematik anders. Abs. 3 erfasst ausdrücklich nur Inhalte, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben. Wer also ausschließlich eindeutig gezeichnete, erkennbar fiktive Manga-Darstellungen besitzt — ohne Verbreitung, ohne Weitergabe, ohne Herstellung zur Verbreitung — erfüllt den Besitztatbestand des § 184b Abs. 3 StGB nicht. Sobald die Darstellung wirklichkeitsnah wird oder die Handlung über den reinen Besitz hinausgeht, kippt die Bewertung.

Die gesetzgeberische Trennung geht auf die Erwägung zurück, dass der Reiz einer offenkundig künstlichen Darstellung geringer ist als der eines Fotos oder Videos realen Missbrauchs — und dass die Herstellung keinen realen Missbrauch voraussetzt. Für den Vertrieb und die Herstellung zum Vertrieb hat sich der Gesetzgeber gegen eine vollständige Straflosstellung entschieden, weil auch offen fiktive Darstellungen die pädophile Orientierung stabilisieren und einen Markt bedienen, der mit realem Missbrauch verwoben ist.

Was „wirklichkeitsnah” bedeutet

Wirklichkeitsnah ist eine Darstellung, die auf einen durchschnittlichen Betrachter den Eindruck macht, es handele sich um ein tatsächliches Geschehen. Der BGH und die Kommentarliteratur grenzen ab: Fotorealistische Darstellungen, die sich dem Auge nicht als künstlich erschließen, fallen in den vollen Strafrahmen. Erkennbar gezeichnete oder animierte Darstellungen fallen in den reduzierten Strafrahmen nach Satz 2.

Das heißt umgekehrt: Ein hochwertig gezeichneter „realistischer” Manga, der sich optisch an Fotografie annähert, bewegt sich in einer Grauzone. Je fotorealistischer die Darstellung, desto wahrscheinlicher wird der Vorwurf im vollen Strafrahmen erhoben. Die Abgrenzung ist nicht rein formal, sondern eine Wertungsfrage — und damit Angriffspunkt für die Verteidigung.

Hentai und Shōta/Lolicon

Die in Japan produzierten Genre-Bezeichnungen („Lolicon” für Mädchenfiguren, „Shōta” für Jungenfiguren) sind nach deutschem Recht nicht per se strafbar, aber auch nicht per se straflos. Entscheidend ist der Einzelfall: Stellt die Zeichnung das Kind in sexuellen Handlungen, aufreizend geschlechtsbetonter Pose oder unter Fokussierung der Genitalien dar, erfüllt sie den Tatbestand — nur eben im reduzierten Strafrahmen nach Satz 2. Der häufige Irrglaube, Manga-Besitz sei „in Japan erlaubt, also auch hier” geht fehl. Deutsches Strafrecht knüpft an den Tatort in Deutschland an.

KI-generierte Bilder und Deepfakes: voll strafbar

Die Frage, ob mit künstlicher Intelligenz erzeugte kinderpornographische Bilder strafbar sind, beantwortet das geltende Recht klar: Ja.

Voller Strafrahmen bei fotorealistischen KI-Outputs

KI-generierte Bilder, die sich einem durchschnittlichen Betrachter als „echt” darstellen — also fotorealistische Outputs aus Stable Diffusion, Midjourney, lokal trainierten Modellen oder vergleichbarer Software — werden rechtlich wie reales Bildmaterial behandelt. Sie unterfallen dem vollen Strafrahmen des § 184b Abs. 1 Satz 1 StGB (sechs Monate bis zehn Jahre), wenn sie verbreitet werden, und dem Strafrahmen des Abs. 3 (drei Monate bis fünf Jahre) beim reinen Besitz.

Die gesetzgeberische Begründung: Die Gefahr, dass KI-Material mit echten Missbrauchsdarstellungen verwechselt wird, ist erheblich. Für Ermittlungsbehörden wird die Abgrenzung zwischen Dokumentation realen Missbrauchs und synthetischem Bildmaterial zunehmend schwierig. Ein „legaler Markt” für synthetische Missbrauchsbilder würde die pädophile Nachfrage bedienen und — nach der Annahme des Gesetzgebers — reale Taten begünstigen.

Deepfakes als Unterfall

Deepfakes sind ein Unterfall der KI-generierten Inhalte, bei denen das Gesicht eines realen Kindes auf einen anderen Körper montiert oder der Körper eines realen Kindes in eine nicht stattgefundene Szene eingebettet wird. Die strafrechtliche Bewertung folgt derselben Logik: Wirkt der Deepfake wie ein echtes Geschehen, greift der volle Strafrahmen. Hinzu kommt bei Deepfakes mit identifizierbaren realen Kindern häufig strafrechtlich § 201a StGB (Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen); zivilrechtlich bestehen Ansprüche aus § 22 KUG. Der geplante § 201b StGB soll den strafrechtlichen Schutz vor Deepfakes ergänzen.

Aktueller Reformstand (2025/2026)

Zum strafrechtlichen Persönlichkeitsschutz vor Deepfakes laufen parallel zwei Gesetzgebungsvorhaben: der Bundesrats-Entwurf (Beschluss vom 11. Juli 2025, BT-Drs. 21/1383 vom 27. August 2025) und der im März 2026 vorgelegte Referentenentwurf des BMJV (Gesetz gegen digitale Gewalt), der ebenfalls einen § 201b StGB-E enthält. Beide Verfahren sind noch nicht abgeschlossen. Für § 184b ändern sie nichts Wesentliches — die Norm erfasst KI-Kinderpornographie bereits heute in vollem Umfang. Offene Fragen bleiben bei der Abgrenzung, ab welchem Realismusgrad ein KI-Output als „wirklichkeitsnah” gilt. In Verteidigungen habe ich erlebt, dass Sachverständigengutachten zur technischen Generierung den Ausschlag gegeben haben.

Textinhalte: Fanfiction, Rollenspiele, Chat-Erzählungen

Die rechtliche Lage bei reinen Texten ist seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19. März 2013 (1 StR 8/13) klar: Ein rein verbaler Text — egal wie explizit — ist keine Wiedergabe eines tatsächlichen oder wirklichkeitsnahen Geschehens im Sinne des § 184b StGB. Der BGH argumentiert mit der Gefährdungsdichte: Die besondere Gefährlichkeit bildlicher oder filmischer Darstellungen ergibt sich daraus, dass das Missbrauchsgeschehen dem Betrachter unmittelbar „vor Augen” geführt wird. Bei reinen Worten fehlt diese Unmittelbarkeit.

Das hat praktische Konsequenzen:

  • Fanfiction mit sexuellen Szenen, in denen minderjährige Protagonisten vorkommen (etwa „Harry Potter”-Fanfiction explizit-sexueller Natur), erfüllt den Tatbestand des § 184b StGB nicht, solange der Text ohne Bildmaterial bleibt.
  • Chat-Rollenspiele zwischen zwei Erwachsenen, in denen fiktive sexuelle Handlungen mit Kindern textlich ausgemalt werden, sind nach § 184b StGB nicht strafbar, auch wenn sie moralisch anstößig und in vielen Plattform-AGB verboten sind.
  • E-Mails oder Messenger-Nachrichten, die nur in Worten einen Missbrauch schildern (real oder erfunden), fallen nicht unter § 184b StGB (so ausdrücklich BGH, 1 StR 8/13).

Die Einschränkung: andere Straftatbestände können greifen

Die Feststellung, dass Text nicht unter § 184b StGB fällt, bedeutet nicht, dass solche Inhalte in jedem Fall rechtlich folgenlos bleiben. Denkbar sind — je nach Kontext — andere Straftatbestände:

  • § 176b StGB: Wenn ein Chat-Rollenspiel Teil einer Kontaktanbahnung zu einem tatsächlichen Kind ist (Cybergrooming), greift dieser seit der Reform 2021 eigenständige Tatbestand unabhängig von § 184b.
  • § 184 StGB (Verbreitung pornographischer Inhalte): Textveröffentlichungen in öffentlich zugänglichen Foren können als Verbreitung pornographischer Inhalte strafbar sein, wenn sie minderjährigen Nutzern zugänglich sind.
  • § 130 StGB / § 131 StGB: In extremen Ausnahmefällen, wenn der Text zugleich Gewaltverherrlichung oder Volksverhetzung enthält.
  • Urheberrechtliche Ansprüche bei Fanfiction zu geschützten Werken bleiben ebenfalls unberührt.

In meiner Praxis ist die Textfrage regelmäßig relevant, wenn in einer Auswertung neben Bildmaterial auch Chatprotokolle oder Textdateien mit einschlägigem Inhalt gefunden werden. Der Auswertevermerk klassifiziert diese oft pauschal als „kinderpornographisch”. Das ist juristisch angreifbar — und die Abgrenzung verändert die Zählung der inkriminierten Dateien, was wiederum strafzumessungsrelevant ist.

Die Reform vom 28. Juni 2024: Vergehen statt Verbrechen beim Besitz

Die wichtigste Änderung der letzten Jahre: Mit dem Gesetz zur Anpassung der Mindeststrafen des § 184b StGB (BGBl. 2024 I Nr. 213, in Kraft seit 28. Juni 2024) wurde die Mindeststrafe für den Besitz (Abs. 3) von einem Jahr auf drei Monate und für die Verbreitung (Abs. 1 Satz 1) von einem Jahr auf sechs Monate abgesenkt. Der Besitz ist damit kein Verbrechen mehr, sondern ein Vergehen.

Die praktischen Folgen:

  1. § 153a StPO (Einstellung gegen Auflage) ist wieder möglich. Bei einem Verbrechen war sie ausgeschlossen. Bei kleinen Fallzahlen, Ersttätern und begonnener Therapie ist die Einstellung ein realistischer Verfahrensausgang.
  2. Strafbefehl ohne öffentliche Hauptverhandlung. Der Strafbefehl kann bei Vergehen zum Einsatz kommen und vermeidet die mediale Aufmerksamkeit einer Hauptverhandlung.
  3. Geldstrafe ist zulässig. Bei geringen Fallzahlen kommt eine Geldstrafe wieder in Betracht — bei einem Verbrechen war das ausgeschlossen.
  4. Dienst- und berufsrechtliche Folgen können milder ausfallen. Für Beamte liegt die automatische Verlust-Schwelle nach § 24 BeamtStG bei einem Jahr Freiheitsstrafe — ein Ziel, das seit der Reform wieder erreichbar ist.

Die gewerbs- oder bandenmäßige Tat (§ 184b Abs. 2 StGB) bleibt Verbrechen. An der Strafwürdigkeit realen Missbrauchsmaterials als solcher hat sich durch die Reform nichts geändert — der Gesetzgeber hat lediglich eingesehen, dass der pauschale Verbrechenscharakter im unteren Bereich (etwa zwei Dateien aus einem Messenger-Weiterleiten) die sachgerechte Verfahrensbeendigung unmöglich machte.

Was die Tatbestandsanalyse für Ihre Verteidigung bedeutet

Die Legaldefinitionen klingen in der öffentlichen Wahrnehmung eindeutig. Tatsächlich liegt die Musik in den Details:

  • Ob ein Bild „aufreizend geschlechtsbetont” ist, entscheiden Indizien, die einzeln prüfbar sind.
  • Ob ein Animations-Still „wirklichkeitsnah” ist, hängt vom visuellen Eindruck ab — eine Wertungsfrage.
  • Ob ein Chatprotokoll überhaupt unter § 184b StGB fällt, entscheidet die BGH-Linie zu reinen Texten.
  • Ob die abgebildete Person unter 14 oder über 14 Jahre alt ist, ist bei manchen Darstellungen streitig und entscheidet über eine andere Strafnorm mit völlig anderen Rechtsfolgen.
  • Ob ein KI-Output „wirklichkeitsnah” genug ist, um unter den vollen Strafrahmen zu fallen, ist eine Sachverständigenfrage.

In jedem dieser Punkte kann Verteidigung Fallzahlen reduzieren, Strafrahmen verschieben oder die Einstellung erreichen. Der Weg dorthin beginnt mit einer exakten tatbestandlichen Auseinandersetzung mit der Auswertung der Ermittlungsbehörden — und nicht mit einer pauschalen Stellungnahme.

Rechtsprechungs- und Normennachweise

  • § 184b StGB in der Fassung vom 28. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 213)
  • § 184c StGB, § 11 Abs. 3 StGB (60. StrÄndG, in Kraft seit 1. Januar 2021)
  • BGH, Beschluss vom 19. März 2013 — 1 StR 8/13 (reine Textinhalte keine Wiedergabe eines tatsächlichen oder wirklichkeitsnahen Geschehens)
  • BGH, Beschluss vom 16. Januar 2014 — 4 StR 370/13 (aufreizend geschlechtsbetonte Körperhaltung)
  • BVerfG, Beschluss vom 3. März 2023 — 2 BvL 11/22, 2 BvL 15/22 (Richtervorlagen zur vormaligen Mindeststrafe als unzulässig verworfen, keine Sachentscheidung)
  • BT-Drs. 21/1383 vom 27. August 2025 (Gesetzentwurf strafrechtlicher Schutz vor Deepfakes, § 201b StGB-E)
  • Fähling, Die Strafbarkeit von fiktionaler und wirklichkeitsnaher Kinderpornografie in § 184b StGB, KriPoZ 2021

Häufig gestellte Fragen

  • Ab welchem Alter der abgebildeten Person gilt § 184b StGB, ab welchem § 184c StGB?

    § 184b StGB erfasst Darstellungen von Personen unter 14 Jahren (Kinder). § 184c StGB erfasst Darstellungen von Personen zwischen 14 und einschließlich 17 Jahren (Jugendliche). Volljährige fallen nicht unter diese Normen.

  • Sind Mangas und Hentai in Deutschland strafbar?

    Verbreitung und Herstellung zur Verbreitung gezeichneter kinderpornographischer Darstellungen fallen unter § 184b Abs. 1 Satz 2 StGB mit reduziertem Strafrahmen von drei Monaten bis fünf Jahren. Der reine Besitz eindeutig fiktiver Darstellungen ohne Wirklichkeitsanspruch ist dagegen nicht strafbar, weil § 184b Abs. 3 StGB ausdrücklich nur Inhalte mit „tatsächlichem oder wirklichkeitsnahem Geschehen" erfasst. Sobald die Darstellung fotorealistisch wird oder das Material weitergegeben wird, ändert sich die Lage.

  • Sind KI-generierte Bilder oder Deepfakes strafbar?

    Ja. Fotorealistische KI-generierte kinderpornographische Bilder unterfallen dem vollen Strafrahmen des § 184b StGB. Ein durchschnittlicher Betrachter muss den Eindruck eines realen Geschehens haben — das ist bei heutigen Bildmodellen häufig der Fall. Der geplante § 201b StGB zum strafrechtlichen Schutz vor Deepfakes (Stand 2025) ändert an der Strafbarkeit nach § 184b nichts.

  • Ist Text — Fanfiction, Rollenspiel, Chat-Erzählung — kinderpornographisch?

    Nach der Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 19. März 2013, 1 StR 8/13) sind rein verbale Darstellungen keine Wiedergabe eines tatsächlichen oder wirklichkeitsnahen Geschehens im Sinne des § 184b StGB. Text allein erfüllt den Tatbestand nicht. Bei Kontaktanbahnung zu realen Kindern können andere Normen greifen (§ 176b StGB, Cybergrooming).

  • Was bedeutet „aufreizend geschlechtsbetonte Körperhaltung"?

    Das BGH-Kriterium ist objektiv. Entscheidend ist, ob ein durchschnittlicher Betrachter das Kind in einer altersuntypischen, üblicherweise mit Scham besetzten Pose sieht, die sexuelle Assoziationen hervorrufen soll. Kriterien: altersunangemessene oder künstlich inszenierte Haltung, aufreizende Kleidung, Kamera-Fokus auf Geschlechtsmerkmale.

  • Was bedeutet „sexuell aufreizende Wiedergabe der Genitalien"?

    § 184b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c StGB erfasst Darstellungen, bei denen Genitalien oder Gesäß eines Kindes aus Sicht eines durchschnittlichen Betrachters in sexuell motivierter Weise in den Blickpunkt gerückt sind — etwa durch Nahaufnahme, Kameraführung, Bildausschnitt, Ausleuchtung. Ein zufälliger Schnappschuss am Badesee erfüllt das Merkmal nicht.

  • Wie wird zwischen realem und „wirklichkeitsnahem" Material abgegrenzt?

    Wirklichkeitsnah ist eine Darstellung, die auf einen durchschnittlichen Betrachter den Eindruck eines echten Geschehens macht. Fotorealistische KI-Bilder und hochwertige CGI-Renderings fallen unter den vollen Strafrahmen. Erkennbar gezeichnete Mangas oder Comicfiguren fallen unter den reduzierten Strafrahmen des § 184b Abs. 1 Satz 2 StGB.

  • Sind Familienfotos oder Aktfotografie strafbar?

    Harmlose Kinderfotos (Baden, Planschbecken, Spiel) erfüllen die Tatbestandsmerkmale nicht — weder „aufreizend geschlechtsbetont" noch „sexuell aufreizend". Auch kunstvolle Aktfotografie kann straflos sein, wenn sie keinen sexuellen Fokus auf Genitalien oder Posen hat. Die Abgrenzung ist einzelfallabhängig und regelmäßig streitig.

  • Ist der einvernehmliche Austausch von Nacktbildern unter 17-jährigen strafbar?

    § 184c Abs. 4 StGB enthält eine Ausnahme: Die Herstellung und der Besitz jugendpornographischer Inhalte ausschließlich für den privaten Gebrauch mit Einwilligung der abgebildeten Jugendlichen bleiben straflos. Bei Weitergabe an Dritte greift die Ausnahme nicht. Für Darstellungen unter 14 Jahren (§ 184b) gibt es diese Ausnahme nicht.

  • Hat die Reform vom 28. Juni 2024 meine Strafbarkeit verändert?

    Die Tatbestände sind unverändert. Geändert hat sich der Strafrahmen: Besitz ist jetzt Vergehen (drei Monate bis fünf Jahre), Verbreitung bleibt Vergehen mit höherem Strafrahmen (sechs Monate bis zehn Jahre). Einstellungen nach § 153a StPO, Strafbefehle und Geldstrafen sind damit wieder möglich, was vor der Reform ausgeschlossen war.

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Das Verfahren wurde eingestellt, ohne dass meine Familie oder mein Arbeitgeber je davon erfahren haben.“

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Nach der Durchsuchung war ich völlig am Ende. Herr Rappaport war der erste Mensch in diesem Albtraum, der mich nicht verurteilt hat. Er hat mir einfach zugehört und mir gesagt, wie es weitergeht. An dem Abend konnte ich zum ersten Mal seit Tagen wieder einschlafen.“

Fachanwalt für Strafrecht Florian Rappaport in seiner Kanzlei in Freiburg

Rechtsanwalt Rappaport

Den Fachanwaltstitel verleiht die Rechtsanwaltskammer an Strafverteidiger, die umfangreiche praktische Erfahrung aus einer hohen Zahl persönlich bearbeiteter Fälle vorweisen und ihr vertieftes theoretisches Wissen in mehreren Prüfungen belegen. Eine jährliche Fortbildungspflicht sichert, dass diese Kenntnisse aktuell bleiben. So ist der Fachanwaltstitel ein unabhängig geprüfter Beleg für gesicherte Fachkunde.

Studium an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg / Referendariat am Landgericht Freiburg / ausschließlich im Strafrecht tätig / Verteidigung in Freiburg, Offenburg und Lörrach

„Ich weiß, wie schnell Menschen im Internet in Bereiche geraten, die sie nie betreten wollten. Ein unbedachter Klick, Neugier im falschen Moment, eine Weiterleitung in einem Chat – und plötzlich sind sie mit Material konfrontiert, das strafrechtliche Konsequenzen hat. Viele meiner Mandanten waren in einer digitalen Abwärtsspirale gefangen, aus der sie allein nicht herausfanden.

Meine Kanzlei und ich sind hier, um Ihnen zu helfen.

Jeder Anruf ist willkommen. Jede Frage ist willkommen.
Sie sind nicht allein."

rappaport@rappaport-verteidigung.de

Das erste Gespräch

Manche Anrufe sind nicht leicht — und Sie müssen vorher nicht wissen, wo Sie anfangen sollen. Erzählen Sie, was passiert ist; ich höre zu und ordne ein, was das bedeutet. Am Ende sehen wir gemeinsam, was sinnvoll wäre — und ob ich der richtige Verteidiger für Ihre Sache bin.

Erfolge

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Von Anfang an haben wir uns gut verstanden. Ich habe mich einfach wohl gefühlt. Das hat mir sehr geholfen, die schwere Zeit durchzustehen.“

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Herr Rappaport hat mir gezeigt, dass ich kein schlechter Mensch bin. Ich war damals einfach in einer wirklich schweren Lebenskrise.“

Strafverteidiger Florian Rappaport, Fachanwalt für Strafrecht in Freiburg

Was treibt mich an, Menschen zu verteidigen, die sich mit dem Vorwurf des Besitzes von Kinderpornografie konfrontiert sehen?

„Seit vielen Jahren erlebe ich, wie ich gerade in diesem sensiblen Bereich besonders viel Gutes tun kann. Menschen, die verzweifelt anrufen, spüren schon nach unserem ersten Gespräch, dass sich alles wieder zum Guten wenden wird. Gemeinsam ordnen wir die Tatsachen, planen die nächsten Schritte und gewinnen Stück für Stück die Kontrolle zurück. Wir finden wieder auf den richtigen Weg. Zu sehen, wie aus Angst wieder Zuversicht wird, erfüllt mich mit tiefer Zufriedenheit und treibt mich täglich an."

Ihre ersten Schritte

  1. Sagen Sie zunächst nichts.

    Aus Scham oder dem Wunsch, alles richtigzustellen, reden viele zu früh – das macht es meist nicht besser. Sie haben das Recht zu schweigen; nutzen Sie es, bis wir miteinander gesprochen haben. Machen Sie keine Angaben, weder gegenüber der Polizei noch gegenüber Ihren Angehörigen.

  2. Bewahren Sie Ruhe.

    Ein Tatvorwurf ist noch kein Urteil. Vieles, was jetzt erdrückend wirkt, sieht nach der Akteneinsicht oft ganz anders aus. Treffen Sie keine voreiligen Entscheidungen – über Ihre Arbeit, Ihre Familie, Ihr Leben. Das hat Zeit, bis wir die Lage gemeinsam überblicken.

  3. Wir gehen den Weg mit Ihnen.

    Mit Ihrer Vollmacht nehmen wir Akteneinsicht und prüfen jeden einzelnen Vorwurf – ruhig und vertraulich. Wir übernehmen die Kommunikation mit den Behörden und begleiten Sie durch das Verfahren, damit Sie wieder Boden unter den Füßen bekommen.

  4. Lassen Sie uns ins Gespräch kommen

    Schon am Telefon klären wir Ihre ersten Fragen.

    0761 458 754 80

Oder lassen Sie sich zurückrufen.

Wann erreichen wir Sie am besten?

Sie können mehrere Zeiträume wählen.

Rechtsanwalt Rappaport am Schreibtisch bei der Arbeit am Schriftsatz

Beharrlich.

Ein Strafverfahren zieht sich oft über Monate. Rechtsanwalt Rappaport verfolgt Ihre Sache mit Geduld und Beharrlichkeit, bis sie entschieden ist.

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Ich hatte nur ein Bild in einer WhatsApp-Gruppe erhalten. Ich wollte es gar nicht. Ich hatte mir auch nichts dabei gedacht. Trotzdem stand plötzlich die Polizei vor der Tür. Mein Anwalt kannte sich mit der Technik aus und konnte beweisen, dass ich unschuldig war.“

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Seine Arbeitsweise ist beeindruckend gründlich. Wirklich jede Kleinigkeit, jedes technisches Detail wurde analysiert. Man merkt, dass er sich wirklich reinkniet.“

Strafverteidiger Florian Rappaport im Mandantengespräch am Besprechungstisch in Freiburg

Sie sind nicht allein.

Ab dem ersten Gespräch denke und handle ich für Sie – Sie müssen das nicht allein tragen.

Wie bewerten Mandantinnen und Mandanten unsere Leistungen?

„Herr Rappaport erscheint sehr ruhig und bedacht. Erfasst jedes Detail und sorgt im entscheidenden Moment für eine erfolgreiche Überraschung. So ist es mir in meinem eigentlich aussichtslosen Fall ergangen. Viele herzlichen Dank für diesen tollen Erfolg Absolut empfehlenswert für jeden.“
E. U.
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„Ich kann Herr Rappaport uneingeschränkt weiterempfehlen. Er hat mich durch einen sehr unangenehmen und belastenden Prozess begleitet und mir von Anfang an das Gefühl gegeben, in den besten Händen zu sein. Er war jederzeit erreichbar, nahm sich viel Zeit, um mir zuzuhören, und hat sich mit großer Sorgfalt und Professionalität um meinen Fall gekümmert. Seine ruhige, zuversichtliche Art hat mir in einer schwierigen Zeit viel Sicherheit gegeben. Dank seines Engagements und seiner Kompetenz konnte ich das bestmögliche Ergebnis erzielen. Vielen Dank für die hervorragende Unterstützung!“
S. R.
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„Mein Mann wurde über 20 Jahre unschuldig von den Justizbehörden verfolgt, Nach einem Anwaltswechsel hin zu Hr. Rappaport wurde das Verfahren nach nur 5 Monaten mit dem bestmöglichen Ergebnis eingestellt. Wir sind Hr. Rapperport unendlich dankbar für seine unglaubliche Kompetenz, Geduld und Menschlichkeit sowie sein unerschütterliches Bestreben das bestmögliche für seinen Mandanten zu erreichen.“
A. W.
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„Ich war sehr zufrieden mit der Dienstleistung von Herrn Rappaport. Dank seinem sicheren und ruhigen Auftreten schenkte er mir rasch Vertrauen und Zuversicht. Dabei hatte er jederzeit ein offenes Ohr für mich. Er war ehrlich und offen und konnte meine Fragen jederzeit beantworten. Herr Rappaport ist ein sehr kompetenter, zuverlässiger Anwalt und hielt mich immer auf dem neusten Stand. Ich fühlte mich sehr gut aufgehoben bei ihm und kann Herrn Rappaport nur weiter empfehlen.“
A. M.
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Presse: RAPPAPORT · Verteidigung in den Medien

Kanzleihund Lara, Golden Retriever bei Strafverteidiger Florian Rappaport in Freiburg

Mandanten-Begleithündin Lara

Um Ihren Besuch in unserer Kanzlei so angenehm wie möglich zu gestalten, begrüßt Sie auf Wunsch unsere Golden Retriever-Hündin Lara. Sie begleitet Beratungsgespräche, lässt sich streicheln oder liegt einfach still dabei. Ihre Gelassenheit hilft vielen Mandanten, zur Ruhe zu kommen und sich besser zu konzentrieren.

Erfahren Sie mehr über unsere Arbeit.

Wir stellen unsere Tätigkeitsschwerpunkte vor.

Weitere Videos finden Sie auf den Seiten zu den einzelnen Tätigkeitsschwerpunkten.

Und in unserem Ratgeber Strafrecht geben wir online Antworten auf einige häufige Fragen aus unserem Alltag als Strafverteidiger.

Überblick

Häufig gestellte Fragen rund um das Thema

Was ist strafbar? — Der Tatbestand

  • Was genau ist „kinderpornographisch" nach § 184b StGB?

    Kinderpornographisch ist nach § 184b Abs. 1 Nr. 1 StGB ein pornographischer Inhalt, der sexuelle Handlungen von, an oder vor einem Kind (Person unter 14 Jahren) zeigt, ein ganz oder teilweise unbekleidetes Kind in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung wiedergibt oder Genitalien oder Gesäß eines Kindes sexuell aufreizend in den Blickpunkt rückt. Maßgeblich ist ein objektiver Maßstab — es kommt auf den Eindruck eines durchschnittlichen Betrachters an, nicht auf die Absicht des Besitzers. In der Praxis ist gerade die Abgrenzung zwischen Familienfoto, künstlerischer Aktfotografie und „Posing" der Bereich, in dem Verteidigung etwas bewegen kann.

    → Vertieft im Beitrag: Tatbestand, Deepfakes, Manga, Text

  • Sind Mangas, Hentai oder gezeichnete Darstellungen strafbar?

    Die Antwort hängt von der Tathandlung ab. Verbreitung und Herstellung zur Verbreitung gezeichneter kinderpornographischer Darstellungen fallen unter § 184b Abs. 1 Satz 2 StGB — mit reduziertem Strafrahmen von drei Monaten bis fünf Jahren. Der reine Besitz eindeutig fiktiver, erkennbar gezeichneter Darstellungen ohne Wirklichkeitsanspruch ist dagegen nicht strafbar, weil § 184b Abs. 3 StGB ausdrücklich nur Inhalte erfasst, die ein „tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen" wiedergeben. Sobald die Zeichnung fotorealistisch wird oder das Material weitergegeben wird, kippt die Bewertung.

    → Vertieft im Beitrag: Manga, Hentai, KI-Bilder und Text im Detail

  • KI-generierte Bilder und Deepfakes — strafbar?

    Ja. Fotorealistische KI-Outputs, die einem durchschnittlichen Betrachter wie ein echtes Geschehen erscheinen, werden rechtlich wie reale Abbildungen behandelt. Sie unterfallen dem vollen Strafrahmen des § 184b Abs. 1 Satz 1 StGB (sechs Monate bis zehn Jahre) bei Verbreitung und § 184b Abs. 3 StGB (drei Monate bis fünf Jahre) beim Besitz. Deepfakes mit identifizierbaren realen Kindern können zusätzlich § 201a StGB (Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs) erfüllen; zivilrechtlich kommen Ansprüche nach § 22 KUG in Betracht.

    → Vertieft im Beitrag: KI-Bilder, Deepfakes und Realismus-Schwelle

  • Reicht ein reiner Text — Fanfiction, Chat-Rollenspiel — für eine Strafbarkeit?

    Nein. Nach BGH, Beschluss vom 19.03.2013 — 1 StR 8/13 sind rein verbale Darstellungen keine Wiedergabe eines tatsächlichen oder wirklichkeitsnahen Geschehens im Sinne des § 184b StGB. Fanfiction, Chat-Rollenspiele zwischen Erwachsenen oder E-Mails mit expliziten Textszenen erfüllen den Tatbestand nicht — auch wenn sie moralisch anstößig und nach Plattform-Regeln verboten sind. Bei Kontaktanbahnung zu realen Kindern greift aber § 176b StGB (Cybergrooming) unabhängig von § 184b.

    → Vertieft im Beitrag: Textinhalte und weitere Sonderfälle

Zum Beitrag: Was ist strafbar? →

Wie kommt der Verdacht zustande?

  • Was ist eine NCMEC-Meldung und wie landet sie beim BKA?

    Das National Center for Missing & Exploited Children (NCMEC) ist eine private US-Organisation, an die in den USA ansässige Kommunikationsanbieter (Google, Meta, Microsoft, Apple, Discord, Snapchat u.a.) nach 18 U.S.C. § 2258A jeden Verdacht auf Kinderpornographie melden müssen. Das NCMEC bereitet diese Meldungen als „CyberTipline Reports" auf und leitet sie länderspezifisch weiter — für Deutschland an das BKA. 2024 hat das BKA über 205.000 Meldungen erhalten und an die Landeskriminalämter verteilt; daraus entsteht die überwiegende Zahl aller § 184b-Verfahren.

    → Vertieft im Beitrag: NCMEC-Meldung als Beweismittel: Angriffsflächen

  • Wie lange speichert mein Provider meine IP-Adresse?

    Das hängt vom Anbieter und der aktuellen Rechtslage ab. Nach dem EuGH-Urteil vom 30.04.2024 (C-470/21, La Quadrature du Net) ist die Speicherung von IP-Adressen zur Strafverfolgung unionsrechtlich zulässig, wenn keine Verhaltensprofile entstehen. Der Bundesrat hat im September 2024 eine Gesetzesinitiative zur einmonatigen IP-Mindestspeicherung eingebracht. In der Praxis speichern viele deutsche Provider IP-Adressen bereits wieder mehrere Tage bis Wochen — die Zuordnung zu einem Anschluss ist damit in aller Regel möglich.

    → Vertieft im Beitrag: IP-Ermittlung, Verkehrs- und Bestandsdatenauskunft

  • Kann ich durch ein Bild in einer WhatsApp-Gruppe zum Täter werden?

    Ja. WhatsApp lädt Medien einer Gruppe standardmäßig aufs Handy. Sobald die Datei im Galerie-Ordner liegt und Sie von ihrer Existenz wissen, besteht Besitz im Sinne des § 184b Abs. 3 StGB — denn Sie haben jederzeitige Zugriffsmöglichkeit. Wer das Bild bewusst geöffnet oder auf dem Gerät belassen hat, erfüllt den Vorsatz praktisch immer. Wer die Gruppe nicht aufgerufen hat und das Bild nur passiv im Hintergrund gespeichert wurde, kann sich darauf berufen — muss die Umstände aber plausibel machen. Sofortiges Löschen und eine Anzeige bei der Polizei sind in der Praxis der sicherste Weg.

    → Vertieft im Beitrag: WhatsApp, Telegram, Cache, Thumbnails

  • Scannt Apple iCloud-Fotos auf kinderpornographisches Material?

    Aktuell nicht. Apple hat den 2021 angekündigten on-device CSAM-Scan im Dezember 2022 eingestellt und scannt iCloud-Fotos serverseitig nicht aktiv. Google Photos, Microsoft OneDrive, Dropbox sowie Meta (Facebook, Instagram, WhatsApp) setzen dagegen PhotoDNA oder vergleichbare Systeme ein und generieren routinemäßig NCMEC-Meldungen.

    → Vertieft im Beitrag: Cloud-Scanning, PhotoDNA, Chatkontrolle

Zum Beitrag: NCMEC, BKA, IP-Ermittlung →

Hausdurchsuchung — was tun?

  • Die Polizei steht vor der Tür — was tue ich in den ersten Minuten?

    Durchsuchungsbeschluss zeigen lassen, Aktenzeichen und Gericht notieren. Keine Aussage zur Sache. Der einzige Satz: „Ich mache von meinem Schweigerecht Gebrauch und möchte einen Verteidiger sprechen." Sofort einen Strafverteidiger anrufen — das Recht dazu steht in § 137 Abs. 1 StPO. Keine Passwörter herausgeben, keine Geräte freiwillig entsperren. Widerstand gegen die Durchsuchung selbst ist strafbar; aktive Mitwirkung ist aber nicht geschuldet. Was Sie jetzt sagen, landet in der Akte und wird später gegen Sie verwendet.

    → Vertieft im Beitrag: Erste 15 Minuten, Passwörter, Beschluss prüfen

  • Muss ich Passwörter oder PIN herausgeben?

    Nein. Passwörter und PINs sind Erinnerungswissen — ihre Preisgabe wäre aktive Mitwirkung an der eigenen Strafverfolgung und ist durch den Nemo-tenetur-Grundsatz geschützt. § 95 StPO greift beim Beschuldigten nicht, auch wenn Beamte das manchmal behaupten. Anders beim Fingerabdruck oder Face ID: Der BGH hat mit Beschluss vom 13.03.2025 — 2 StR 232/24 entschieden, dass Ermittler den Finger zur biometrischen Entsperrung unter bestimmten Voraussetzungen zwangsweise auflegen lassen dürfen. Praktischer Tipp: Gerät vor der Übernahme durch die Beamten ausschalten — nach einem Neustart verlangen iOS und moderne Android-Systeme wieder den Code, nicht das biometrische Merkmal.

    → Vertieft im Beitrag: Biometrische Entsperrung, § 95 StPO, BGH 2 StR 232/24

  • Wann bekomme ich meine beschlagnahmten Geräte zurück?

    In der Regel dauert die forensische Auswertung neun bis achtzehn Monate. Geräte ohne Tatbezug — Arbeitsgeräte, Geräte anderer Familienmitglieder, Datenträger ohne belastende Inhalte — lassen sich oft innerhalb weniger Wochen zurückholen. Auf Geräten mit belastenden Inhalten wird typischerweise die Einziehung angeordnet; über § 74f StGB (Verhältnismäßigkeit) lässt sich in geeigneten Fällen eine bloße Löschung der Dateien statt vollständiger Einziehung erreichen.

    → Vertieft im Beitrag: Einziehung, Rückgabe, Datenfreigabe

  • Darf die Polizei ohne Durchsuchungsbeschluss kommen?

    Nur im Ausnahmefall „Gefahr im Verzug" (§ 105 Abs. 1 StPO). Das BVerfG hat mit Beschluss vom 20.02.2001 — 2 BvR 1444/00 klargestellt, dass dieser Begriff eng auszulegen ist und einzelfallbezogene Tatsachen verlangt. Bei § 184b-Verfahren, die aus monatelang ausgewerteten NCMEC-Meldungen entstehen, ist „Gefahr im Verzug" so gut wie nie begründbar. Wenn die Beamten sich darauf berufen, genau dokumentieren: Name des anordnenden Staatsanwalts, Uhrzeit, Begründung. Das ist der Anknüpfungspunkt für ein späteres Beweisverwertungsverbot.

    → Vertieft im Beitrag: Richtervorbehalt und Beschlagnahme

Zum Beitrag: Hausdurchsuchung →

Welche Strafe droht?

  • Welche Mindeststrafe droht beim reinen Besitz seit der Reform 2024?

    Drei Monate Freiheitsstrafe nach § 184b Abs. 3 StGB. Der Höchststrafrahmen liegt bei fünf Jahren. Eine Geldstrafe ist rechtlich möglich, wenn die Tat am unteren Rand der Strafwürdigkeit liegt. Vor der Reform vom 28.06.2024 galt eine Mindeststrafe von einem Jahr — und der Besitz war damit ein Verbrechen. Seit der Reform ist er wieder ein Vergehen, und Einstellung, Strafbefehl sowie Geldstrafe sind zurück auf dem Tisch.

    → Vertieft im Beitrag: Strafrahmen, Bewährung, U-Haft, Reform 2024

  • Komme ich als Ersttäter mit Bewährung davon?

    In der typischen Besitzkonstellation mit kleiner bis mittlerer Menge, ohne einschlägige Vorstrafen und mit kooperativer Verteidigung ist Bewährung der Regelfall — oft sogar Geldstrafe oder Einstellung nach § 153a StPO. Der BGH hat in 5 StR 246/20 (21.07.2020) klargestellt, dass Freiheitsstrafen ohne Bewährung beim reinen Besitz nach § 184b Abs. 3 StGB nicht der Regelfall sind. Bei sehr großen Mengen, schweren Darstellungen oder systematischem Sammeln kann die Zwei-Jahres-Grenze des § 56 StGB aber knapp werden; eine Garantie gibt es nie.

    → Vertieft im Beitrag: Bewährung, Strafzumessung, Einzelfall

  • Droht Untersuchungshaft bei § 184b-Verfahren?

    Im typischen Besitzfall eines Ersttäters mit festem Wohnsitz und Arbeit ist U-Haft sehr selten. Sie kommt ernsthaft in Betracht bei gewerbs- oder bandenmäßiger Verbreitung (§ 184b Abs. 2 StGB über § 112a StPO Wiederholungsgefahr), bei konkreter Fluchtgefahr mit Auslandsbezug oder bei einschlägigen Vorstrafen. Die meisten meiner Mandanten, die nach der Durchsuchung Angst vor Haft hatten, mussten diese Angst nicht in die Realität übersetzen.

    → Vertieft im Beitrag: Haftgründe, § 112a StPO, Gerätesicherstellung

  • Werden meine Geräte am Ende eingezogen?

    Regelmäßig ja — Laptop, Handy, externe Festplatten und sonstige Datenträger mit inkriminierten Dateien werden nach § 184b Abs. 7 StGB eingezogen. Über § 74f StGB (Verhältnismäßigkeit) lässt sich in geeigneten Fällen durchsetzen, dass das Gerät nach Löschung der Dateien zurückgegeben wird. Bei einem fünf Jahre alten Smartphone ist das selten wirtschaftlich; bei einem Business-Laptop lohnt der Antrag.

    → Vertieft im Beitrag: Einziehung, § 74f StGB, Rückgabewege

Zum Beitrag: Strafrahmen und Strafmaß →

Einstellung des Verfahrens

  • Ist eine Einstellung nach § 153a StPO heute realistisch?

    Seit der Reform vom 28.06.2024 ja. § 184b Abs. 3 StGB ist wieder ein Vergehen; damit sind §§ 153, 153a StPO und der Strafbefehl wieder zugänglich. Realistisch ist die Einstellung vor allem bei Ersttätern, geringen Mengen, fehlender Verbreitungsabsicht und bereits begonnener Therapie. Staatsanwaltschaften wenden § 153a StPO bei § 184b zurückhaltend an — aber die Tür ist offen, und in geeigneten Fällen ist die Einstellung der Normalfall.

    → Vertieft im Beitrag: Voraussetzungen, Auflagen, Taktik

  • Mit welcher Geldauflage muss ich rechnen?

    Die Höhe hängt von Menge, Inhalt, Einkommen und Verteidigungsstrategie ab. In meiner Praxis bewegen sich die Geldauflagen bei durchschnittlichem Einkommen zwischen 1.000 Euro (Einzelbild) und 15.000 Euro (Grenzfall mit größeren Mengen). Kombinationen mit Therapie-Weisung oder gemeinnütziger Arbeit sind üblich. Eine laufende Therapie senkt die Geldauflage in der Praxis häufig spürbar — oft um einen Faktor.

    → Vertieft im Beitrag: Geldauflagen, Therapie, Ratenzahlung

  • Hilft Therapie für eine Einstellung?

    Ja, erheblich. Eine laufende Therapie zeigt der Staatsanwaltschaft, dass sich der Beschuldigte mit der Tat auseinandersetzt, und relativiert das öffentliche Interesse an der Verfolgung. Das Netzwerk „Kein Täter werden" bietet an mehreren Universitätskliniken deutschlandweit kostenfreie Therapie unter besonderer Schweigepflicht an (Modellprojekt nach § 65d SGB V). In geeigneten Fällen genügt bereits die Anmeldung als Signal der Auseinandersetzung — nicht nur der Beginn der Behandlung.

    → Vertieft im Beitrag: „Kein Täter werden", Therapiewege, Signalwirkung

Zum Beitrag: Einstellung nach § 153a StPO →

Ersttäter — was Sie konkret erwartet

  • Was bedeutet „Ersttäter" bei § 184b StGB rechtlich — und wie hilft mir das?

    Im Strafgesetzbuch findet sich der Begriff nicht ausdrücklich. Gemeint ist, dass im Bundeszentralregister keine einschlägigen Voreintragungen vorliegen. Strafzumessungsrechtlich wirkt das nach § 46 Abs. 2 StGB strafmildernd, bei der Sozialprognose nach § 56 StGB ist es einer der wichtigsten Faktoren zugunsten einer Strafaussetzung zur Bewährung. Im Vorfeld einer Anklage ist die Vorstrafenfreiheit oft das Element, das eine Staatsanwaltschaft überhaupt erst über § 153a StPO oder Strafbefehl nachdenken lässt.

    → Vertieft im Beitrag: Ersttäter, § 56 StGB, Sozialprognose

  • Welche Verfahrensausgänge sind für mich als Ersttäter realistisch?

    Bei kleiner bis mittlerer Bildmenge, ohne eigene Verbreitung und mit kooperativer Verteidigung sind drei Wege Standard: Einstellung nach § 153a StPO gegen Auflage, Strafbefehl mit Geldstrafe (oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr auf Bewährung) und — bei größeren Mengen — Freiheitsstrafe auf Bewährung in der Hauptverhandlung. Die öffentliche Hauptverhandlung mit Erörterung der Inhalte ist seit der Reform vom 28.06.2024 die Ausnahme, nicht die Regel. Bei sehr milden Konstellationen kommt § 59 StGB (Verwarnung mit Strafvorbehalt) als faktisch straffreier Ausgang in Betracht.

    → Vertieft im Beitrag: § 153a, Strafbefehl, Bewährung, § 59 StGB

  • Was kann ich als Ersttäter konkret tun, um meine Position zu stärken?

    Schweigen, Verteidiger einschalten, Therapie anbahnen — in dieser Reihenfolge, möglichst noch in den ersten 48 Stunden nach der Hausdurchsuchung. Eine bei Anmeldung dokumentierte Therapie senkt die Geldauflage in der Praxis spürbar und macht aus einem ablehnenden Staatsanwalt häufig einen verhandlungsbereiten. Falsche Erklärungen bei der ersten Vernehmung („das war ein Virus", „nur einmal angeschaut") landen wörtlich in der Akte und kosten den Ersttäter-Bonus für Monate.

    → Vertieft im Beitrag: Erste Schritte, Therapie, Strafzumessung

Zum Beitrag: Ersttäter bei § 184b StGB →

Strafbefehl oder Hauptverhandlung?

  • Kann mein Verfahren ohne öffentliche Gerichtsverhandlung enden?

    Seit der Reform vom 28.06.2024 ja. § 184b ist wieder ein Vergehen; damit greift das Strafbefehlsverfahren nach §§ 407 ff. StPO. Bei anwaltlicher Vertretung kann der Strafbefehl sogar eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr auf Bewährung enthalten. Realistisch ist das vor allem bei Erst- und Gelegenheitstätern mit überschaubarer Bildmenge und geständiger Einlassung. Für Beamte, Selbstständige und Kammerberufe ist der Strafbefehl oft die entscheidende Option, um öffentliche Aufmerksamkeit zu vermeiden.

    → Vertieft im Beitrag: Strafbefehl, Einspruch, Hauptverhandlung

  • Ist die Hauptverhandlung bei § 184b automatisch nichtöffentlich?

    Nein. Der Grundsatz ist Öffentlichkeit (§ 169 Abs. 1 GVG). Die Öffentlichkeit wird nur auf Antrag oder bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen ausgeschlossen — insbesondere nach § 171b GVG (Schutz der Privatsphäre) und § 172 Nr. 1 GVG (Gefährdung der Sittlichkeit, praktisch ausnahmslos bei der Inaugenscheinnahme der Dateien). In meiner Praxis stelle ich regelmäßig Antrag nach § 171b Abs. 1, 3 GVG, weil bei § 184b-Verfahren sehr persönliche Umstände zur Sprache kommen, deren öffentliche Erörterung schutzwürdige Interessen verletzt.

    → Vertieft im Beitrag: Öffentlichkeit, Inaugenscheinnahme, Ablauf

Zum Beitrag: Hauptverhandlung und Strafbefehl →

Nebenfolgen — Führungszeugnis, Waffen, Aufenthalt, Beruf

  • Erscheint die Verurteilung im Führungszeugnis?

    Im einfachen Führungszeugnis nicht zwingend — Geldstrafen bis 90 Tagessätze oder Freiheitsstrafen bis drei Monate bleiben dort außen vor, sofern keine weitere Eintragung existiert (§ 32 Abs. 2 BZRG). Im erweiterten Führungszeugnis dagegen erscheint jede Verurteilung nach § 184b oder § 184c StGB — ausnahmslos (§ 32 Abs. 5 BZRG). Das erweiterte Führungszeugnis wird für Tätigkeiten mit Minderjährigen verlangt (Schule, Kita, Jugendverein, Sportverein, Pflegeeltern, Kinderarztpraxis). Für diese Berufe und Ehrenämter ist eine § 184b-Verurteilung faktisch das Ende — unabhängig vom Strafmaß.

    → Vertieft im Beitrag: § 32 BZRG, Tilgungsfristen, Tätigkeitssperre

  • Verliere ich Waffenbesitzkarte oder Jagdschein?

    Bei einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr zwingend (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 WaffG: absolute Unzuverlässigkeit, Zehn-Jahres-Sperre). Bei einer Geldstrafe ab 60 Tagessätzen liegt Regelunzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG vor — die Behörde widerruft die Erlaubnis regelmäßig. Der Jagdschein koppelt an die waffenrechtliche Zuverlässigkeit (§ 17 BJagdG). Die 60-Tagessätze-Grenze ist für Mandanten mit Waffen das zentrale Verteidigungsziel — eine 59-TS-Strafe ist waffenrechtlich eine andere Welt als eine 60-TS-Strafe.

    → Vertieft im Beitrag: Waffenrecht, Jagdschein, verwaltungsrechtliche Folgen

  • Droht die Ausweisung, wenn ich kein Deutscher bin?

    Bei einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr liegt ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vor (§ 54 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG) — die Ausweisung ist dann der Regelfall, abwendbar nur bei sehr starken Bleibeinteressen (deutsche Ehepartnerin, gemeinsame Kinder, Langzeitaufenthalt). Zwischen sechs Monaten und einem Jahr Freiheitsstrafe besteht ein „schwerwiegendes" Ausweisungsinteresse; die Abwägung ist offen. Unter sechs Monaten sind die Chancen auf einen Verbleib deutlich besser. Für nicht-deutsche Mandanten ist jede Schwelle der Strafzumessung existentiell.

    → Vertieft im Beitrag: §§ 53, 54 AufenthG, Bleibeinteresse, Duldung

Zum Beitrag: Nebenfolgen einer Verurteilung →

Familie, Jugendamt, Presse

  • Wird das Jugendamt informiert, wenn ich minderjährige Kinder habe?

    In aller Regel ja. Nach Nr. 35 MiStra (i.V.m. §§ 13, 14, 17 EGGVG, § 5 KKG) teilt die Staatsanwaltschaft dem Jugendamt und dem Familiengericht die wesentlichen Verdachtsmomente mit, sobald minderjährige Kinder im Haushalt oder im Umgang betroffen sind. Die Mitteilung geht oft schon am Tag der Hausdurchsuchung raus — ohne Vorwarnung. Das Jugendamt führt dann eine Gefährdungseinschätzung nach § 8a SGB VIII durch; das erste Schutzgespräch entscheidet oft mehr als die gesamte Strafverteidigung der folgenden Monate.

    → Vertieft im Beitrag: Nr. 35 MiStra, § 8a SGB VIII, Schutzgespräch

  • Verliere ich bei einer Verurteilung automatisch das Sorgerecht?

    Nein. Ein automatischer Sorgerechtsentzug existiert nicht. Das Familiengericht entscheidet nach § 1666 BGB im Einzelfall — und muss nach BGH (XII ZB 408/18, XII ZB 150/19) konkrete Tatsachenfeststellungen treffen. Maßnahmen reichen von Auflagen über begleiteten Umgang bis zum Kontakt- und Näherungsverbot (vgl. OLG Koblenz 7 UF 201/20). Der vollständige Sorgerechtsentzug nach § 1666 Abs. 3 Nr. 6 i.V.m. § 1666a BGB bleibt ultima ratio — selten bei reinen Besitzfällen, häufiger bei Hinweisen auf eigene Übergriffe. Entscheidend ist, wie Straf- und Familienverfahren strategisch zusammen geführt werden.

    → Vertieft im Beitrag: Sorgerecht, Umgang, BGH- und OLG-Rechtsprechung

  • Steht mein Name morgen in der Zeitung?

    In den allermeisten Fällen nein. Pressekodex Ziffer 8 (Persönlichkeitsrecht) und Ziffer 13 (Unschuldsvermutung) sowie die BVerfG-Rechtsprechung verlangen ein überwiegendes öffentliches Informationsinteresse, das bei einfachen Besitzverfahren typischerweise fehlt. Anders bei Personen des öffentlichen Lebens, Amtsträgern mit unmittelbarem Amtsbezug (Lehrer, Polizisten, Geistliche, Jugendrichter) und bei herausgehobenen Einzelfällen. Gegen unzulässige identifizierende Verdachtsberichterstattung helfen Gegendarstellung, Unterlassung und Geldentschädigung — die Fristen sind kurz, frühe Prüfung lohnt sich.

    → Vertieft im Beitrag: Pressekodex, Verdachtsberichterstattung, Gegendarstellung

Zum Beitrag: Familie, Sorgerecht, Öffentlichkeit →

Beamte, Lehrer, Kammerberufe

  • Ich bin Beamter — was droht mir dienstrechtlich?

    Das Strafverfahren ist nur die halbe Baustelle. Parallel läuft das Disziplinarverfahren — mit eigenen Regeln, eigenen Fristen, eigenen Folgen. Bereits bei Anfangsverdacht drohen vorläufige Dienstenthebung (§ 38 BDG) und Einbehalt der Bezüge bis zu 50 Prozent. Bei einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer vorsätzlichen Tat endet das Beamtenverhältnis automatisch (§ 24 BeamtStG). Für Polizeibeamte und Lehrer hat das BVerwG in den Urteilen vom 18.06.2015 bzw. 24.10.2019 die Entfernung aus dem Dienst zur Regelfolge erklärt. Die Ein-Jahres-Schwelle ist das zentrale Verteidigungsziel.

    → Vertieft im Beitrag: Disziplinarrecht, § 24 BeamtStG, BVerwG-Leitentscheidungen

  • Ich bin Arzt, Psychotherapeut oder Anwalt — verliere ich die Approbation oder Zulassung?

    Für Ärzte und Zahnärzte droht der Widerruf der Approbation wegen Berufsunwürdigkeit (§ 3 Abs. 1 Nr. 2, § 5 Abs. 2 BÄO) — das VG Oldenburg (7 A 2200/19, 23.06.2020) und weitere Verwaltungsgerichte bestätigen das auch bei geringen Mengen und Ersttätern. Psychotherapeuten fallen unter §§ 2, 5 PsychThG mit vergleichbarem Maßstab. Bei Rechtsanwälten greift § 14 Abs. 2 Nr. 2 BRAO in Kombination mit § 45 StGB (Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter bei Freiheitsstrafe ab einem Jahr). Die Folgen sind häufig gravierender als die Strafe selbst.

    → Vertieft im Beitrag: Approbation, Kammerberufe, § 14 BRAO

Zum Beitrag: Beamte, Lehrer, Polizisten →

Sexting, Jugendstrafrecht, Sonderfälle

  • Einvernehmliches Sexting zwischen 15- und 16-Jährigen — strafbar?

    Nein, sofern alle vier Voraussetzungen des § 184c Abs. 4 StGB erfüllt sind: Alter 14 bis 17, aktive Einwilligung der dargestellten Person, ausschließlich persönlicher Gebrauch, Herstellung durch die Beteiligten selbst. Sobald ein Bild an Dritte weitergegeben wird, greift die Ausnahme nicht mehr — und der Absender wird zum Beschuldigten nach § 184c Abs. 1 StGB. Die Privilegierung gilt nicht für Darstellungen unter 14 Jahren (§ 184b), weil es dort kein Herstellungsprivileg gibt.

    → Vertieft im Beitrag: Sexting-Privileg, Jugendpornographie, Grenzfälle

  • Mein 14- oder 15-jähriges Kind hat Kinderpornos weitergeleitet — was jetzt?

    Strafbarkeit beginnt mit 14 Jahren (§ 19 StGB). Das Verfahren läuft nach dem Jugendgerichtsgesetz und endet bei Ersttätern ganz überwiegend mit Einstellung nach §§ 45, 47 JGG oder einer milden Erziehungsmaßregel — wenn das Kind von Anfang an anwaltlich begleitet wird. Wichtig: Eltern dürfen keine Aussage für das Kind machen, und sie dürfen das Material auf keinen Fall selbst „zur Beweissicherung" auf ihre eigenen Geräte kopieren — damit machen sie sich selbst strafbar.

    → Vertieft im Beitrag: JGG, Eltern-Haftung, erste Schritte

  • Die IP-Adresse gehört zu meinem Anschluss — reicht das als Beweis?

    Nein. Die IP-Adresse identifiziert den Anschluss, nicht den Nutzer. Anders als im zivilrechtlichen Tauschbörsen-Recht gilt im Strafrecht „in dubio pro reo". Wenn mehrere Personen im Haushalt oder in der WG Zugriff hatten, wenn das WLAN offen oder schlecht gesichert war, oder wenn Gäste an den Anschluss kamen, reicht die IP-Zuordnung allein nach BGH-Rechtsprechung nicht. Findet die Durchsuchung auf dem Gerät nichts, steht das Verfahren oft nur auf der IP — und die ist angreifbar.

    → Vertieft im Beitrag: IP-Beweiswürdigung, WG, offenes WLAN

Zum Beitrag: Sonderkonstellationen →

Verteidigung — wie wir arbeiten

  • Soll ich bei der Polizei aussagen?

    Nein. Nicht vor Akteneinsicht. Ohne Kenntnis der konkreten Beweislage — was auf dem Datenträger gefunden wurde, welche Zuordnung die Forensik trifft, welche NCMEC-Details vorliegen — ist jede Aussage ein Schuss ins Dunkle. Die Polizei hat bei der ersten Vernehmung einen konkreten Verdachtsstand; der Beschuldigte kennt ihn nicht. Jedes spontane Erklärungsangebot („das war bestimmt ein Virus", „ich habe das nur einmal aus Neugier angeschaut") landet in der Akte und lässt sich später kaum wieder einfangen. Die einzige richtige Antwort: Schweigen, Verteidiger einschalten, Akteneinsicht abwarten.

    → Vertieft im Beitrag: Schweigerecht, Akteneinsicht, Einlassungsstrategie

  • Ab wann sollte ich einen Anwalt einschalten?

    So früh wie möglich — idealerweise noch während der Hausdurchsuchung, spätestens unmittelbar danach. Die ersten Wochen entscheiden: Aussagen bei der Polizei, E-Mails an den Dienstherrn, Gespräche mit Bekannten über das Verfahren können Folgen haben, die später schwer zu korrigieren sind. Fünf Minuten am Telefon mit einem spezialisierten Strafverteidiger reichen oft, um die nächsten Stunden richtig zu strukturieren. Jede Stunde, die ohne Anwalt vergeht, kostet Handlungsspielraum.

    → Vertieft im Beitrag: Ab wann Anwalt, Akteneinsicht, Erste Schritte

Zum Beitrag: Verteidigungsstrategie →

Vertiefte Informationen

Wissensdatenbank §§ 184b/184c StGB

Vertiefte Darstellungen zu den wichtigsten Teilbereichen — von der Frage, was überhaupt strafbar ist, über die Hausdurchsuchung und die Einstellung nach § 153a StPO bis zu Führungszeugnis, Waffenrecht und Sorgerecht.

Ermittlungsverfahren wegen § 184b StGB — was Beamte, Lehrer und Polizisten jetzt wissen müssen

Beamte, Lehrer, Polizisten — Disziplinarverfahren parallel zum Strafverfahren, § 24 BeamtStG, Kammerberufe

§§ 184b, 184c StGB — was strafbar ist, was nicht und warum die Abgrenzung oft über den Verfahrensausgang entscheidet

Tatbestand §§ 184b/184c StGB — Legaldefinition, Altersgrenze, Deepfakes, Manga, Textinhalte

Wie entsteht der Tatverdacht bei § 184b StGB — NCMEC, BKA, IP-Ermittlung, Cloud und Messenger

Wie der Tatverdacht entsteht — NCMEC, BKA, IP-Ermittlung, Cloud-Scanning, Messenger

Hausdurchsuchung wegen § 184b StGB — was in den ersten Minuten zu tun ist

Hausdurchsuchung wegen § 184b StGB — was in den ersten Minuten zu tun ist, Passwörter, Geräte, Richtervorbehalt

Strafrahmen und Strafmaß bei § 184b StGB — was nach der Reform vom 28. Juni 2024 gilt

Strafrahmen und Strafmaß nach der Reform 2024 — Besitz, Verbreitung, Bewährung, Untersuchungshaft

Einstellung des Verfahrens bei § 184b StGB — § 153 und § 153a StPO nach der Reform 2024

Einstellung nach §§ 153, 153a StPO bei § 184b — Auflagen, Therapie, realistische Chancen

Verteidigungsstrategie bei § 184b StGB — was ein Fachanwalt anders macht

Verteidigungsstrategie bei § 184b — Akteneinsicht, Einlassung, IT- und psychologische Gutachten, Kommunikation mit StA

§ 184b StGB und die Familie — Jugendamt, Sorgerecht und was die Öffentlichkeit erfährt

§ 184b und Familie — Jugendamt, Sorgerecht, Presseberichterstattung, MiStra

Hauptverhandlung und Strafbefehl bei § 184b StGB — Ablauf, Öffentlichkeit, Alternativen

Hauptverhandlung und Strafbefehl bei § 184b — Ablauf, Öffentlichkeitsausschluss, Zuständigkeit, Verständigung

§ 184b StGB — Nebenfolgen: Führungszeugnis, Waffen, Führerschein, Beruf, Aufenthalt

Nebenfolgen einer § 184b-Verurteilung — Führungszeugnis, Waffenrecht, Jagdschein, Aufenthalt, Beruf, Gewerbe

§ 184b und § 184c StGB in Sonderkonstellationen — Sexting unter Jugendlichen, eigene Kinder, Jugendstrafrecht, fremdes WLAN, Selbstanzeige

Sonderfälle §§ 184b/184c — Sexting, Jugendstrafrecht, fremdes WLAN, Selbstanzeige, eigene Kinder als Beschuldigte

Ersttäter bei § 184b StGB — was Sie nach dem ersten Verfahren realistisch erwartet

Ersttäter bei § 184b StGB — realistische Verfahrensausgänge, Strafzumessung, Therapie, Sozialprognose

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