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Strafverteidigung in Freiburg – Kanzlei Florian Rappaport Rechtsanwalt Florian Rappaport, Strafverteidiger in Freiburg

§ 184b und § 184c StGB

Ein Strafverfahren wegen Kinder- oder Jugendpornografie bedroht Ihre Existenz. Ich arbeite schnell, diskret und mit klarer Strategie. Mein Ziel ist eine frühe Einstellung des Verfahrens ohne öffentliche Gerichtsverhandlung.

Gut verteidigt.

Strafverteidiger Florian Rappaport, Fachanwalt für Strafrecht in Freiburg

Verteidigung bei § 184b ist weniger eine Frage der Vorschrift als eine Frage der Reihenfolge. Wer zuerst spricht und dann nachdenkt, hat die wichtigsten Hebel schon aus der Hand gegeben.

Warum Strategie hier mehr entscheidet als der Tatvorwurf selbst

Wenn mich jemand mit einem § 184b-Verfahren anruft, ist der Vorwurf meist schon Wochen alt. Hausdurchsuchung, Beschlagnahme von Laptop und Handy, eventuell eine Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung. Viele haben bereits mit der Polizei gesprochen, oft ohne Anwalt, manchmal noch an der Wohnungstür. Was dort gesagt wurde, steht jetzt im Protokoll — und wird in jeder späteren Phase des Verfahrens gegen sie verwendet.

Das ist der Grund, warum Verteidigung bei § 184b StGB weniger eine Frage der Vorschrift ist als eine Frage der Reihenfolge. Wer zuerst spricht und dann nachdenkt, hat die wichtigsten Hebel schon aus der Hand gegeben. Wer zuerst die Akte liest, die technische Beweislage versteht und erst dann entscheidet, was gesagt wird, hat die Chance, das Verfahren in geordneten Bahnen zu halten.

Diese Seite erklärt, worauf es dabei praktisch ankommt: warum Akteneinsicht der erste Schritt ist, wann eine Einlassung sinnvoll wird, welche Rolle IT-forensische und psychologische Gutachten spielen — und was Spezialisierung in diesen Verfahren tatsächlich bedeutet.

Was Spezialisierung in § 184b-Verfahren konkret heißt

„Fachanwalt für Strafrecht” ist zunächst eine formale Qualifikation: Nachweis einer Mindestzahl bearbeiteter Fälle, Fortbildungspflicht, Prüfung. Das ist die Basis. Entscheidend in § 184b-Verfahren ist aber, was darüber hinaus an praktischer Erfahrung und Netzwerk zusammenkommt.

IT-forensische Kenntnis. Fast jedes § 184b-Verfahren steht und fällt mit der Auswertung eines Datenträgers. Wer die Sprache des Auswertungsberichts nicht liest — Hashwerte, Zuordnung zu Benutzerkonten, Zeitstempel, automatisch generierte Thumbnails, Cache-Strukturen, Slack Space, gelöschte Dateien — kann das Gutachten nicht prüfen. Und damit nicht erkennen, wo die Belastung auf festem Grund steht und wo sie auf technischen Unschärfen beruht.

Schnittstelle Disziplinar- und Berufsrecht. Bei Beamten, Lehrern, Ärzten, Soldaten, Juristen entscheidet die Strafzumessung oft mittelbar über den Job. Jede Weichenstellung im Strafverfahren — Strafbefehl oder Hauptverhandlung, Einstellung nach § 153a StPO, Strafmaß unterhalb oder oberhalb eines Jahres — hat disziplinarrechtliche Folgen. Wer diese Folgen nicht mitdenkt, verteidigt die halbe Sache.

Netzwerk Gutachter und Therapeuten. Ich arbeite regelmäßig mit forensisch-psychologischen Sachverständigen, IT-Forensikern und Psychotherapeuten, die auf sexualbezogene Themen spezialisiert sind. Ein Therapieplatz zu einem geeigneten Therapeuten innerhalb weniger Wochen zu organisieren, ist in § 184b-Verfahren oft strafmildernd entscheidend — und auf dem regulären Weg sind Wartezeiten von sechs bis neun Monaten keine Seltenheit.

Kenntnis der tatsächlichen Verfahrensabläufe. Welche Staatsanwaltschaft welche Linie fährt, welche Kammer welchen Blick auf technische Argumente hat, welche Zentralstellen für Cybercrime zuständig sind, wie NCMEC-Meldungen in Deutschland ankommen und verarbeitet werden — das ist Wissen, das man sich nicht anliest, sondern über Jahre sammelt.

Sollte ich bei der Polizei aussagen? — Die kurze und die lange Antwort

Die kurze Antwort lautet: Nein. Niemals. Nicht vor Akteneinsicht.

Die lange Antwort erklärt, warum das in § 184b-Fällen so klar ist.

Das Gesetz sagt es selbst. § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO schreibt vor, dass der Beschuldigte vor jeder Vernehmung darauf hingewiesen werden muss, dass es ihm freisteht, sich zur Sache zu äußern oder zu schweigen. Die Polizei muss diese Belehrung erteilen — nicht weil sie freundlich ist, sondern weil sie sonst ein Verwertungsverbot riskiert. Wer diesen Hinweis bekommt und trotzdem spricht, gibt sein wichtigstes Recht auf.

Was der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt nicht weiß. In aller Regel hat die Polizei bei der ersten Vernehmung einen konkreten Verdachtsstand: eine NCMEC-Meldung, ein Auswertungsergebnis, eine IP-Zuordnung. Der Beschuldigte kennt diese Informationen nicht. Er weiß nicht, welche Dateien gefunden wurden, ob sie ihm zuzuordnen sind, ob Hashwerte übereinstimmen, wie lange die Dateien auf dem Gerät waren, wer sonst Zugriff hatte. Ohne diese Informationen kann niemand sinnvoll aussagen. Jede Äußerung ist ein Schuss ins Dunkle.

Spontane Erklärungen sind die gefährlichsten. „Das war bestimmt ein Virus”, „ich habe das nur einmal aus Neugier angeschaut”, „meine Freundin nutzt den Laptop auch” — solche Sätze fallen in den ersten Minuten nach der Durchsuchung. Sie klingen defensiv, sind aber als Einlassung auswertbar. Im späteren Verfahren sind sie schwer wieder einzufangen. Die Rechtsprechung hat wiederholt klargestellt, dass Spontanäußerungen grundsätzlich verwertbar sind, wenn sie nicht durch polizeiliches Verhalten provoziert wurden.

Auch „zur Sache schweigen” ist eine Aussage. Wer nichts zur Sache sagt, darf dafür nicht belastet werden — das Schweigen selbst ist keine Indiztatsache. Das ist gesicherte BGH-Rechtsprechung. Angaben zur Person (Name, Anschrift, Identitätsfeststellung nach § 163b StPO; falsche Angaben sind zugleich nach § 111 OWiG ordnungswidrig) sind davon zu trennen und müssen gemacht werden. Die Unterscheidung kennt der Laie unter Stress selten. Ein Anwalt trifft sie für ihn.

Praktische Folge. Wenn ein Mandant von einer Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung anruft, ist mein erster Satz fast immer: Sie gehen nicht hin, bevor ich die Akte kenne. Ich sage der Polizei ab, bestelle die Akte und entscheide dann mit dem Mandanten, ob und wie wir uns äußern.

Akteneinsicht als erster Schritt — was daraus folgt

Das Recht auf Akteneinsicht ist in § 147 StPO geregelt. Für den Verteidiger — nicht für den Beschuldigten selbst — ist es der zentrale Hebel, um überhaupt eine Strategie entwickeln zu können. Die Staatsanwaltschaft kann Akteneinsicht im Ermittlungsverfahren zwar begrenzen, solange der Untersuchungszweck gefährdet wäre. Spätestens mit Abschluss der Ermittlungen muss die Akte aber offengelegt werden.

In der Praxis ist das Timing wichtig:

  • Sofort nach Mandatierung beantrage ich Akteneinsicht. In § 184b-Fällen ist die Gefährdung des Untersuchungszwecks meist nicht einschlägig — die Beweismittel sind bereits gesichert, die Auswertung läuft.
  • Akteneinsicht vor jeder Einlassung. Wer sich einlässt, bevor er die Akte kennt, verteidigt im Nebel. Ich nehme nur Einlassungen ab, wenn ich weiß, was die Staatsanwaltschaft tatsächlich hat.
  • Auswertungsbericht genau prüfen. Der IT-Auswertungsbericht (bei der Polizei meist Landeskriminalamt oder dezentrale Auswerter) ist das Herzstück der Akte. Er listet Dateien, Hashwerte, Fundorte, Zeitstempel. Oft finden sich dort bereits Ansatzpunkte: automatisch generierte Thumbnails, Cache-Dateien, falsche Zuordnungen zu Benutzerkonten, unklare Zugriffsdaten.
  • Offene Enden identifizieren. Was fehlt in der Akte? Gibt es keine Benutzerzuordnung? Fehlen Zeitstempel? Ist nicht geklärt, wer außer dem Beschuldigten Zugriff auf das Gerät hatte? Jede Lücke ist ein Verteidigungsansatz.

Erst wenn diese Prüfung abgeschlossen ist, lässt sich sinnvoll entscheiden: Einlassung ja oder nein, Sachverständigengutachten beantragen, Einstellung nach § 153a StPO anstreben, auf Strafbefehl hinarbeiten oder Hauptverhandlung ins Auge fassen.

Wann eine schriftliche Einlassung Sinn macht — und wann nicht

Eine Einlassung ist kein Selbstzweck. Sie ist ein Instrument mit klar definiertem Zweck: entweder das Verfahren in eine bestimmte Richtung lenken (Einstellung, Strafbefehl, mildere Strafe) oder einen konkreten Punkt der Akte entkräften. Wenn sie keinen dieser Zwecke erfüllt, ist Schweigen die bessere Strategie.

Wann eine Einlassung strategisch sinnvoll sein kann

  • Zur Herbeiführung einer Einstellung nach § 153a StPO. Seit der Reform 2024 (§ 184b StGB als Vergehen) ist eine Einstellung gegen Auflage wieder möglich. Die Staatsanwaltschaft braucht dafür eine Grundlage — eine strukturierte Einlassung, die die Verantwortungsübernahme dokumentiert, den Konsum in einen erklärbaren Kontext setzt und eine begonnene Therapie nachweist, kann den Unterschied zwischen Einstellung und Anklage ausmachen.
  • Zur Absenkung des Strafmaßes unter die Ein-Jahres-Schwelle. Bei Beamten ist § 24 BeamtStG das zentrale Thema. Eine Einlassung, die die Hintergründe des Konsums transparent macht, die Tatschwere relativiert und Therapieeinsicht zeigt, kann strafzumessungsrelevant werden. § 46 StGB nennt das Nachtatverhalten ausdrücklich als Strafzumessungsgrund.
  • Zur Erschütterung konkreter Belastungsmomente. Wenn die Akte einen Punkt enthält, der technisch angreifbar ist — etwa eine Zuordnung zu einem bestimmten Benutzerkonto, die nicht zwingend auf den Beschuldigten hinweist, oder Thumbnails, die automatisch generiert wurden —, kann eine Einlassung diesen Punkt präzisieren und entschärfen.

Wann eine Einlassung mehr schadet als nützt

  • Wenn sie Tatsachen einräumt, die die Akte nicht belegt. Viele Mandanten neigen dazu, mehr zu gestehen, als notwendig ist. Eine Einlassung darf die Beweislage der Staatsanwaltschaft nicht unnötig verbessern. Einzuräumen ist nur, was ohnehin nachweisbar ist.
  • Wenn sie ohne belastbare Vorbereitung erfolgt. Eine Einlassung ist kein Gespräch. Sie ist ein schriftliches Dokument, das Wort für Wort verteidigungsstrategisch geprüft sein muss. Jede Formulierung wird im Disziplinarverfahren, bei der Approbationsbehörde und — falls es zur Hauptverhandlung kommt — vor Gericht gegen den Mandanten lesbar sein.
  • Wenn der Mandant dazu psychisch nicht in der Lage ist. In den ersten Wochen nach der Durchsuchung sind viele Mandanten in einer Krise. Eine belastbare Einlassung setzt voraus, dass der Mandant seine eigene Geschichte geordnet erzählen kann. Zu früh fertiggestellte Einlassungen sind oft schlechter als später entstandene.

In der Praxis ist die Einlassung meist ein mehrstufiger Prozess: erst die Akte analysieren, dann mit dem Mandanten in mehreren Terminen sprechen, parallel eine Therapie organisieren, dann den Text entwerfen, mehrfach überarbeiten, erst dann einreichen. Das dauert oft Monate — und diese Zeit ist gut investiert.

Die Rolle von Gutachten: IT-forensisch und psychologisch

Zwei Arten von Sachverständigengutachten sind in § 184b-Verfahren häufig entscheidend.

IT-forensische Gutachten: Datenzuordnung und Vorsatz

Das IT-Gutachten (behördlich) steht fast immer am Anfang der Akte. Darin wird erklärt, was auf dem Datenträger gefunden wurde. Die entscheidenden Fragen, die sich daraus ergeben:

  • Wem sind die Dateien zuzuordnen? Wohnt eine Person alleine im Haushalt, nutzt mehrere Personen einen Rechner, gab es Remote-Zugriffe? Ohne klare Zuordnung zum Beschuldigten bröckelt oft schon der objektive Tatbestand.
  • Sind die Dateien bewusst gespeichert? Der BGH hat in mehreren Entscheidungen klargestellt: Besitz im strafrechtlichen Sinn setzt voraus, dass der Beschuldigte die Datei bewusst in seinen Herrschaftsbereich aufgenommen hat. Automatisch generierte Thumbnails, Cache-Dateien, nicht geöffnete Anhänge in Messenger-Diensten — das alles ist nicht automatisch Besitz. Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass allein aus automatisch generierten Thumbnails nicht ohne weiteres auf einen Besitzwillen geschlossen werden darf; sie können aber als Indiz dafür dienen, dass eine Originaldatei zuvor heruntergeladen wurde (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26. Mai 2015 — III-2 RVs 36/15).
  • Timestamp-Probleme. Zeitstempel (MAC-Times) auf Datenträgern sind nicht immer verlässlich. Ein „Last Modified”-Datum kann durch Systemoperationen gesetzt werden, ohne dass der Nutzer die Datei tatsächlich geöffnet hat. In § 184b-Verfahren mit langen Zeiträumen ist das wichtig — wegen der fünfjährigen Verjährungsfrist und wegen der Strafzumessung, in die Dauer und Intensität des Konsums einfließen.
  • NCMEC-Meldungen. Das National Center for Missing and Exploited Children in den USA erhält Meldungen von US-Providern (Google, Meta, Microsoft). Diese Meldungen sind der Auslöser vieler deutscher Verfahren. Zu prüfen ist: Was wurde konkret gemeldet, welcher Hashwert, welche Datei, zu welcher IP, zu welchem Zeitpunkt. Nicht jede Meldung hält der detaillierten Prüfung stand.

Wenn Zweifel am behördlichen Gutachten bestehen, beauftrage ich einen privaten IT-forensischen Sachverständigen. Dessen Stellungnahme — entweder in der Akte oder als Gegengutachten — kann erhebliche Bewegung in ein Verfahren bringen. Das lohnt sich nicht in jedem Fall, aber in den Fällen, in denen es sich lohnt, ist es entscheidend.

Psychologische Gutachten: Pädophilie, Therapiefähigkeit, Prognose

Ein psychologisches Gutachten wird in § 184b-Verfahren typischerweise aus zwei Gründen relevant:

  • Auf Veranlassung des Gerichts. Insbesondere bei höheren Mengen, bei Wiederholungstätern oder wenn eine Maßregel nach §§ 63, 64 StGB im Raum steht, wird das Gericht von Amts wegen einen Sachverständigen hinzuziehen.
  • Auf Veranlassung der Verteidigung. Wenn wir darlegen wollen, dass keine pädophile Neigung im klinischen Sinne vorliegt, dass eine Therapie erfolgreich begonnen wurde und eine günstige Prognose besteht, kann ein privates Gutachten strategisch sinnvoll sein.

Die zentrale diagnostische Frage ist meistens: Liegt eine Pädophilie im Sinne der ICD-10/ICD-11 vor (dauerhafte sexuelle Präferenz für präpubertäre Kinder), oder handelt es sich um einen Konsum ohne primäre pädophile Präferenz (etwa aus Pornografieeskalation, Suchtdynamik, spezifischer Lebenskrise)? Die Antwort ist weder automatisch günstig noch automatisch ungünstig — sie hängt vom Einzelfall ab. Aber sie ist für Strafmaß, Prognose und Therapieempfehlung entscheidend.

Wichtig ist: Ein psychologisches Gutachten ist kein Gefälligkeitsinstrument. Ein seriöser Gutachter kommt zu dem Ergebnis, zu dem die Aktenlage und der Explorationsbefund ihn führen. Ich empfehle ein privates Gutachten nur dann, wenn ich aus der Aktenlage plausibel erwarten kann, dass das Ergebnis für den Mandanten tragbar ist — sonst schaffen wir uns ein zweites Belastungsstück.

§ 63 StGB (Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus). In reinen Besitzverfahren nach § 184b ist eine Unterbringung nach § 63 StGB ohne hinzutretende Hands-on-Delikte oder schwere psychische Erkrankung mit ausgeprägter Wiederholungsgefahr praktisch nicht zu erwarten — kategorisch ausgeschlossen ist sie aber nicht. In den Fällen, in denen § 63 StGB im Raum steht, ist das Gutachten das Zentrum des Verfahrens — und die Auswahl des Sachverständigen entscheidet oft mehr als jedes rechtliche Argument.

Das Zusammenspiel mit Therapie

Therapie ist in § 184b-Verfahren kein taktisches Element, sondern — jenseits aller strafrechtlichen Überlegungen — häufig eine Notwendigkeit. Wer wegen des Konsums kinderpornographischer Inhalte auffällig geworden ist, hat typischerweise ein Problem, das eine Strafe allein nicht löst.

Strafrechtlich hat die Therapie mehrere Funktionen:

  • Strafzumessungsrelevanz. § 46 Abs. 2 StGB nennt das Nachtatverhalten als Strafzumessungsgrund. Eine begonnene und ernsthaft betriebene Therapie wirkt strafmildernd.
  • Grundlage für eine Einstellung nach § 153a StPO. In geeigneten Fällen kann die Einstellung gegen die Auflage einer Therapie oder einer Geldauflage erwirkt werden.
  • Signalwirkung gegenüber dem Dienstherrn. Bei Beamten und Angehörigen von Kammerberufen ist die Therapie das wichtigste eigene Signal der Auseinandersetzung mit der Tat.

In der Praxis organisiere ich für meine Mandanten den Kontakt zu spezialisierten Therapeuten meist schon in den ersten Wochen. Eine Therapie, die kurz vor der Hauptverhandlung beginnt, wird von Gerichten routinemäßig als taktisch gesehen. Eine Therapie, die seit Monaten läuft, wird anders bewertet.

Spezialisierte Anlaufstellen für präventive Therapie bei sexuellen Präferenzauffälligkeiten — etwa das Netzwerk „Kein Täter werden” — nehmen allerdings keine Patienten auf, gegen die bereits ein strafrechtliches Verfahren läuft. Für Beschuldigte im laufenden Verfahren braucht es eigene Anlaufwege über niedergelassene Psychotherapeuten oder forensisch erfahrene Institute.

Kommunikation mit Staatsanwaltschaft und Gericht

Ein Aspekt, der außerhalb von Verteidigerkreisen selten diskutiert wird: Der Ton gegenüber Staatsanwaltschaft und Gericht entscheidet mit. Nicht im Sinne von Wohlverhalten — ich vertrete die Interessen meiner Mandanten, nicht die der Gegenseite. Aber im Sinne professioneller Arbeitsbeziehung.

Staatsanwälte haben Ermessen. Bei der Frage, ob nach § 153a StPO eingestellt wird, bei der Höhe der vorgeschlagenen Strafe im Strafbefehl, bei der Bereitschaft zu Verständigungsgesprächen — überall spielt das Vertrauen in den Verteidiger eine Rolle. Wer als Verteidiger bekannt ist für sachliche, realistische Einschätzungen, bekommt Spielräume, die polemische Schriftsätze verbauen.

Praktisch bedeutet das:

  • Kontaktaufnahme früh und direkt. Ich rufe in vielen § 184b-Verfahren die zuständige Staatsanwaltschaft an, sobald ich die Akte gelesen habe. Telefonisch lässt sich in zehn Minuten mehr klären als in zwei Schriftsätzen.
  • Ehrliche Einordnung statt Kampfrhetorik. Wenn der Tatvorwurf im Kern zutrifft, bringt es nichts, die Akte als manipuliert darzustellen. Wenn einzelne Punkte angreifbar sind, muss das präzise herausgearbeitet werden.
  • Realistische Anträge. Einstellungsanträge, die offensichtlich aussichtslos sind, schwächen die Verteidigung — die nächsten Anträge werden schlechter gelesen. Anträge, die in der konkreten Lage realistisch sind, werden geprüft.

Warum es kein „One-Size-Fits-All” gibt

Es gibt im § 184b-Recht keine Schablonen-Verteidigung. Jedes Verfahren hat eigene Weichenstellungen:

  • Menge und Art der Dateien. Eine Datei ist anders zu bewerten als zehntausend. Thumbnails sind anders zu bewerten als selbst gespeicherte Dateien. Reale Abbildungen sind anders zu bewerten als Fiktiv-/Text-Darstellungen.
  • Dynamik des Konsums. Einmaliger Zugriff, kurze Phase, langjährige Gewohnheit — das sind drei verschiedene Sachverhalte mit drei verschiedenen Strategien.
  • Persönlicher Hintergrund. Beamter, Arzt, Lehrer, Selbstständiger, Arbeitnehmer ohne besonderen Status — die außerstrafrechtlichen Folgen sind völlig unterschiedlich, und die Strategie muss diese Folgen mitdenken.
  • Technische Beweislage. Klare Zuordnung, unklare Zuordnung, Mitnutzer, Verschlüsselung, Cloud-Sync, NCMEC-Meldung mit oder ohne Dateirekonstruktion — jede Konstellation öffnet oder schließt bestimmte Verteidigungsansätze.

Gute Verteidigung bedeutet, für jedes Verfahren die eigenen Weichen zu finden — nicht, ein vorgefertigtes Muster anzuwenden. Das ist weniger spektakulär, als es klingt, aber es ist der Unterschied zwischen einer Verteidigung, die beiträgt, und einer, die nur abrechnet.

Rechtsprechungs- und Normennachweise

  • § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO — Belehrungspflicht über Schweigerecht
  • § 137 StPO — Recht des Beschuldigten auf Verteidiger
  • § 147 StPO — Akteneinsichtsrecht des Verteidigers
  • § 153a StPO — Einstellung gegen Auflagen
  • § 184b StGB n.F. (seit 28. Juni 2024) — Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte
  • § 46 StGB — Grundsätze der Strafzumessung
  • § 63 StGB — Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus
  • OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26. Mai 2015 — III-2 RVs 36/15 (Automatisch generierte Vorschaubilder begründen keinen strafrechtlichen Besitz)
  • BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2006 — 1 StR 430/06 (Besitz bei bewusstem Cache-Zugriff; manuelle Löschung als Indiz für Kenntnis)
  • Gesetz zur Anpassung der Mindeststrafen des § 184b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 StGB, BGBl. I 2024 Nr. 213

Häufig gestellte Fragen

  • Soll ich zur Polizei gehen und aussagen, wenn ich vorgeladen werde?

    Nein. Ohne Akteneinsicht weiß niemand, was die Staatsanwaltschaft hat und welche Aussage sinnvoll wäre. Die Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung können Sie über einen Verteidiger absagen lassen. Gegenüber der Polizei machen Sie nur Angaben zur Person, keine zur Sache.

  • Wie lange dauert es, bis mein Verteidiger die Akte bekommt?

    Das ist unterschiedlich. In § 184b-Verfahren ist Akteneinsicht im Ermittlungsverfahren oft binnen zwei bis sechs Wochen möglich, wenn keine Gefährdung des Untersuchungszwecks angenommen wird. Bei laufender Auswertung des Datenträgers kann es länger dauern, weil die Auswertung Teil der Akte ist.

  • Was kostet ein IT-forensisches Privatgutachten?

    Je nach Umfang zwischen einigen hundert und mehreren tausend Euro. In Fällen, in denen es auf technische Fragen ankommt — Zuordnung, Vorsatz, automatisch generierte Thumbnails, Cache — kann sich die Investition auszahlen. In anderen Fällen ist es verlorenes Geld. Die Entscheidung trifft man erst nach Akteneinsicht.

  • Hilft es, wenn ich schon vor der Hauptverhandlung eine Therapie anfange?

    Ja, erheblich. Eine Therapie, die seit Monaten läuft, wird von Gerichten anders bewertet als eine, die zwei Wochen vor der Verhandlung beginnt. Strafzumessungsrechtlich ist das Nachtatverhalten (§ 46 StGB) ein anerkannter Milderungsgrund. Für Beamte und Kammerberufe ist die Therapie zusätzlich disziplinarrechtlich wichtig.

  • Ist eine schriftliche Einlassung immer besser als eine Aussage in der Hauptverhandlung?

    Das kommt auf das Ziel an. Eine schriftliche Einlassung kann eine Einstellung nach § 153a StPO oder einen Strafbefehl vorbereiten und macht eine Hauptverhandlung manchmal entbehrlich. Wenn eine Hauptverhandlung stattfindet, ist oft eine mündliche Einlassung sinnvoller, weil sie direkt vom Mandanten kommt und persönliche Wirkung entfaltet. Beides muss vorher sorgfältig vorbereitet werden.

  • Muss ich die automatisch erzeugten Thumbnails als Besitz einräumen?

    Nein. Die Rechtsprechung ist klar: Automatisch generierte Vorschaubilder begründen für sich genommen keinen strafrechtlichen Besitz. Der BGH und mehrere Obergerichte haben wiederholt festgestellt, dass der Besitzvorsatz positiv nachgewiesen werden muss. Das gilt auch für Cache-Dateien, soweit der Nutzer von ihrer Existenz nichts wusste.

  • Kann mein Verfahren nach § 153a StPO eingestellt werden?

    Seit der Reform 2024 ist der Besitz kinderpornographischer Inhalte ein Vergehen (kein Verbrechen mehr). Damit ist eine Einstellung gegen Geldauflage, Therapieauflage oder sonstige Auflage wieder möglich. Realistisch ist eine solche Einstellung vor allem bei Ersttätern, geringen Mengen, fehlender Verbreitungsabsicht und begonnener Therapie. Ein Automatismus besteht nicht.

  • Was kostet die Verteidigung in einem § 184b-Verfahren?

    Das hängt vom Umfang ab. Die gesetzlichen Gebühren (RVG) liegen je nach Verfahrensabschnitt zwischen einigen hundert und mehreren tausend Euro. Bei komplexen Sachverhalten mit mehreren Datenträgern, Privatgutachten und längerem Verfahren arbeite ich meist auf Basis einer Vergütungsvereinbarung. Die konkreten Kosten bespreche ich im ersten Termin transparent.

  • Kann ich als Beamter meinen Dienstherrn umgehen, indem ich ein Strafbefehlsverfahren anstrebe?

    Nein. Der Dienstherr wird nach § 49 BeamtStG über das Strafverfahren informiert, auch wenn es per Strafbefehl endet. Ein Strafbefehl vermeidet die öffentliche Hauptverhandlung und begrenzt die Außenwirkung, aber nicht die dienstrechtlichen Folgen. Diese müssen separat im Disziplinarverfahren verteidigt werden.

  • Ab wann sollte ich mir einen Anwalt nehmen?

    Am besten vor jeder Aussage, spätestens direkt nach der Hausdurchsuchung. Die ersten Wochen sind entscheidend — Aussagen bei der Polizei, E-Mails an den Dienstherrn, Gespräche mit Bekannten über das Verfahren können Folgen haben, die später schwer zu korrigieren sind.

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Das Verfahren wurde eingestellt, ohne dass meine Familie oder mein Arbeitgeber je davon erfahren haben.“

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Nach der Durchsuchung war ich völlig am Ende. Herr Rappaport war der erste Mensch in diesem Albtraum, der mich nicht verurteilt hat. Er hat mir einfach zugehört und mir gesagt, wie es weitergeht. An dem Abend konnte ich zum ersten Mal seit Tagen wieder einschlafen.“

Fachanwalt für Strafrecht Florian Rappaport in seiner Kanzlei in Freiburg

Rechtsanwalt Rappaport

Den Fachanwaltstitel verleiht die Rechtsanwaltskammer an Strafverteidiger, die umfangreiche praktische Erfahrung aus einer hohen Zahl persönlich bearbeiteter Fälle vorweisen und ihr vertieftes theoretisches Wissen in mehreren Prüfungen belegen. Eine jährliche Fortbildungspflicht sichert, dass diese Kenntnisse aktuell bleiben. So ist der Fachanwaltstitel ein unabhängig geprüfter Beleg für gesicherte Fachkunde.

Studium an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg / Referendariat am Landgericht Freiburg / ausschließlich im Strafrecht tätig / Verteidigung in Freiburg, Offenburg und Lörrach

„Ich weiß, wie schnell Menschen im Internet in Bereiche geraten, die sie nie betreten wollten. Ein unbedachter Klick, Neugier im falschen Moment, eine Weiterleitung in einem Chat – und plötzlich sind sie mit Material konfrontiert, das strafrechtliche Konsequenzen hat. Viele meiner Mandanten waren in einer digitalen Abwärtsspirale gefangen, aus der sie allein nicht herausfanden.

Meine Kanzlei und ich sind hier, um Ihnen zu helfen.

Jeder Anruf ist willkommen. Jede Frage ist willkommen.
Sie sind nicht allein."

rappaport@rappaport-verteidigung.de

Das erste Gespräch

Manche Anrufe sind nicht leicht — und Sie müssen vorher nicht wissen, wo Sie anfangen sollen. Erzählen Sie, was passiert ist; ich höre zu und ordne ein, was das bedeutet. Am Ende sehen wir gemeinsam, was sinnvoll wäre — und ob ich der richtige Verteidiger für Ihre Sache bin.

Erfolge

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Von Anfang an haben wir uns gut verstanden. Ich habe mich einfach wohl gefühlt. Das hat mir sehr geholfen, die schwere Zeit durchzustehen.“

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Herr Rappaport hat mir gezeigt, dass ich kein schlechter Mensch bin. Ich war damals einfach in einer wirklich schweren Lebenskrise.“

Strafverteidiger Florian Rappaport, Fachanwalt für Strafrecht in Freiburg

Was treibt mich an, Menschen zu verteidigen, die sich mit dem Vorwurf des Besitzes von Kinderpornografie konfrontiert sehen?

„Seit vielen Jahren erlebe ich, wie ich gerade in diesem sensiblen Bereich besonders viel Gutes tun kann. Menschen, die verzweifelt anrufen, spüren schon nach unserem ersten Gespräch, dass sich alles wieder zum Guten wenden wird. Gemeinsam ordnen wir die Tatsachen, planen die nächsten Schritte und gewinnen Stück für Stück die Kontrolle zurück. Wir finden wieder auf den richtigen Weg. Zu sehen, wie aus Angst wieder Zuversicht wird, erfüllt mich mit tiefer Zufriedenheit und treibt mich täglich an."

Ihre ersten Schritte

  1. Sagen Sie zunächst nichts.

    Aus Scham oder dem Wunsch, alles richtigzustellen, reden viele zu früh – das macht es meist nicht besser. Sie haben das Recht zu schweigen; nutzen Sie es, bis wir miteinander gesprochen haben. Machen Sie keine Angaben, weder gegenüber der Polizei noch gegenüber Ihren Angehörigen.

  2. Bewahren Sie Ruhe.

    Ein Tatvorwurf ist noch kein Urteil. Vieles, was jetzt erdrückend wirkt, sieht nach der Akteneinsicht oft ganz anders aus. Treffen Sie keine voreiligen Entscheidungen – über Ihre Arbeit, Ihre Familie, Ihr Leben. Das hat Zeit, bis wir die Lage gemeinsam überblicken.

  3. Wir gehen den Weg mit Ihnen.

    Mit Ihrer Vollmacht nehmen wir Akteneinsicht und prüfen jeden einzelnen Vorwurf – ruhig und vertraulich. Wir übernehmen die Kommunikation mit den Behörden und begleiten Sie durch das Verfahren, damit Sie wieder Boden unter den Füßen bekommen.

  4. Lassen Sie uns ins Gespräch kommen

    Schon am Telefon klären wir Ihre ersten Fragen.

    0761 458 754 80

Oder lassen Sie sich zurückrufen.

Wann erreichen wir Sie am besten?

Sie können mehrere Zeiträume wählen.

Rechtsanwalt Rappaport am Schreibtisch bei der Arbeit am Schriftsatz

Beharrlich.

Ein Strafverfahren zieht sich oft über Monate. Rechtsanwalt Rappaport verfolgt Ihre Sache mit Geduld und Beharrlichkeit, bis sie entschieden ist.

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Ich hatte nur ein Bild in einer WhatsApp-Gruppe erhalten. Ich wollte es gar nicht. Ich hatte mir auch nichts dabei gedacht. Trotzdem stand plötzlich die Polizei vor der Tür. Mein Anwalt kannte sich mit der Technik aus und konnte beweisen, dass ich unschuldig war.“

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Seine Arbeitsweise ist beeindruckend gründlich. Wirklich jede Kleinigkeit, jedes technisches Detail wurde analysiert. Man merkt, dass er sich wirklich reinkniet.“

Strafverteidiger Florian Rappaport im Mandantengespräch am Besprechungstisch in Freiburg

Sie sind nicht allein.

Ab dem ersten Gespräch denke und handle ich für Sie – Sie müssen das nicht allein tragen.

Wie bewerten Mandantinnen und Mandanten unsere Leistungen?

„Herr Rappaport erscheint sehr ruhig und bedacht. Erfasst jedes Detail und sorgt im entscheidenden Moment für eine erfolgreiche Überraschung. So ist es mir in meinem eigentlich aussichtslosen Fall ergangen. Viele herzlichen Dank für diesen tollen Erfolg Absolut empfehlenswert für jeden.“
E. U.
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„Ich kann Herr Rappaport uneingeschränkt weiterempfehlen. Er hat mich durch einen sehr unangenehmen und belastenden Prozess begleitet und mir von Anfang an das Gefühl gegeben, in den besten Händen zu sein. Er war jederzeit erreichbar, nahm sich viel Zeit, um mir zuzuhören, und hat sich mit großer Sorgfalt und Professionalität um meinen Fall gekümmert. Seine ruhige, zuversichtliche Art hat mir in einer schwierigen Zeit viel Sicherheit gegeben. Dank seines Engagements und seiner Kompetenz konnte ich das bestmögliche Ergebnis erzielen. Vielen Dank für die hervorragende Unterstützung!“
S. R.
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„Herr Rappaport hat alles zum guten gewendet. Sehr kompetent. Bei Fragen kann man sich immer melden.100% Weiterempfehlung. Vielen vielen Dank nochmal.“
S. A.
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„Ich möchte die Kanzlei und Herrn Rappaport als Strafverteidiger wärmstens empfehlen. Herr Rappaport ist ein wahrer Mann vom Fach und hat meine Verteidigung äußerst erfolgreich geführt (das Verfahren wurde eingestellt). Er ist freundlich, ehrlich, sehr akkurat und hört einem zu. Ich bin mit dem Ergebnis und seiner Arbeit voll und ganz zufrieden.“
D. S.
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„Herr Rappaport ist wunderbar. Immer erreichbar, sehr freundlich und nicht verklemmt wie manch andere Rechtsanwälte. Hat das Maximum herausgeholt, sodass ich mehr als zufrieden sein kann. Jederzeit zu empfehlen.“
M. K.
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„Ich war am Anfang sehr verzweifelt und wusste nicht weiter. Bis ich auf die Kanzlei gestoßen bin. Nicht nur habe ich mich dort sehr gut aufgehoben gefühlt, sondern standen meiner Fragen zu jeder Tageszeit zur Verfügung. Ich finde sie gehen sehr menschlich und Verständnisvoll mit einem um. Was ich auch sehr hervorheben möchte, ist das sie sehr professionell und mit viel engagement an den Fall heran gehen. Dadurch hatte ich keine schlaflose nächte mehr. Der Fall fiel mit einem Freispruch aus. Ich kann die beiden auf jedenfall weiter empfehlen!“
F. H.
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„I would immensely recommend getting represented by this law firm. Mr Rappaport is extremely professional, he keeps the communication channels very open and he is super pleasant to treat with as well as very capable. Plus he speaks perfect English so if German is not your first language and you are more comfortable in English he is the perfect person to hire.“
M. R.
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„Mein Mann wurde über 20 Jahre unschuldig von den Justizbehörden verfolgt, Nach einem Anwaltswechsel hin zu Hr. Rappaport wurde das Verfahren nach nur 5 Monaten mit dem bestmöglichen Ergebnis eingestellt. Wir sind Hr. Rapperport unendlich dankbar für seine unglaubliche Kompetenz, Geduld und Menschlichkeit sowie sein unerschütterliches Bestreben das bestmögliche für seinen Mandanten zu erreichen.“
A. W.
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„Ich war sehr zufrieden mit der Dienstleistung von Herrn Rappaport. Dank seinem sicheren und ruhigen Auftreten schenkte er mir rasch Vertrauen und Zuversicht. Dabei hatte er jederzeit ein offenes Ohr für mich. Er war ehrlich und offen und konnte meine Fragen jederzeit beantworten. Herr Rappaport ist ein sehr kompetenter, zuverlässiger Anwalt und hielt mich immer auf dem neusten Stand. Ich fühlte mich sehr gut aufgehoben bei ihm und kann Herrn Rappaport nur weiter empfehlen.“
A. M.
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Presse: RAPPAPORT · Verteidigung in den Medien

Kanzleihund Lara, Golden Retriever bei Strafverteidiger Florian Rappaport in Freiburg

Mandanten-Begleithündin Lara

Um Ihren Besuch in unserer Kanzlei so angenehm wie möglich zu gestalten, begrüßt Sie auf Wunsch unsere Golden Retriever-Hündin Lara. Sie begleitet Beratungsgespräche, lässt sich streicheln oder liegt einfach still dabei. Ihre Gelassenheit hilft vielen Mandanten, zur Ruhe zu kommen und sich besser zu konzentrieren.

Erfahren Sie mehr über unsere Arbeit.

Wir stellen unsere Tätigkeitsschwerpunkte vor.

Weitere Videos finden Sie auf den Seiten zu den einzelnen Tätigkeitsschwerpunkten.

Und in unserem Ratgeber Strafrecht geben wir online Antworten auf einige häufige Fragen aus unserem Alltag als Strafverteidiger.

Überblick

Häufig gestellte Fragen rund um das Thema

Was ist strafbar? — Der Tatbestand

  • Was genau ist „kinderpornographisch" nach § 184b StGB?

    Kinderpornographisch ist nach § 184b Abs. 1 Nr. 1 StGB ein pornographischer Inhalt, der sexuelle Handlungen von, an oder vor einem Kind (Person unter 14 Jahren) zeigt, ein ganz oder teilweise unbekleidetes Kind in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung wiedergibt oder Genitalien oder Gesäß eines Kindes sexuell aufreizend in den Blickpunkt rückt. Maßgeblich ist ein objektiver Maßstab — es kommt auf den Eindruck eines durchschnittlichen Betrachters an, nicht auf die Absicht des Besitzers. In der Praxis ist gerade die Abgrenzung zwischen Familienfoto, künstlerischer Aktfotografie und „Posing" der Bereich, in dem Verteidigung etwas bewegen kann.

    → Vertieft im Beitrag: Tatbestand, Deepfakes, Manga, Text

  • Sind Mangas, Hentai oder gezeichnete Darstellungen strafbar?

    Die Antwort hängt von der Tathandlung ab. Verbreitung und Herstellung zur Verbreitung gezeichneter kinderpornographischer Darstellungen fallen unter § 184b Abs. 1 Satz 2 StGB — mit reduziertem Strafrahmen von drei Monaten bis fünf Jahren. Der reine Besitz eindeutig fiktiver, erkennbar gezeichneter Darstellungen ohne Wirklichkeitsanspruch ist dagegen nicht strafbar, weil § 184b Abs. 3 StGB ausdrücklich nur Inhalte erfasst, die ein „tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen" wiedergeben. Sobald die Zeichnung fotorealistisch wird oder das Material weitergegeben wird, kippt die Bewertung.

    → Vertieft im Beitrag: Manga, Hentai, KI-Bilder und Text im Detail

  • KI-generierte Bilder und Deepfakes — strafbar?

    Ja. Fotorealistische KI-Outputs, die einem durchschnittlichen Betrachter wie ein echtes Geschehen erscheinen, werden rechtlich wie reale Abbildungen behandelt. Sie unterfallen dem vollen Strafrahmen des § 184b Abs. 1 Satz 1 StGB (sechs Monate bis zehn Jahre) bei Verbreitung und § 184b Abs. 3 StGB (drei Monate bis fünf Jahre) beim Besitz. Deepfakes mit identifizierbaren realen Kindern können zusätzlich § 201a StGB (Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs) erfüllen; zivilrechtlich kommen Ansprüche nach § 22 KUG in Betracht.

    → Vertieft im Beitrag: KI-Bilder, Deepfakes und Realismus-Schwelle

  • Reicht ein reiner Text — Fanfiction, Chat-Rollenspiel — für eine Strafbarkeit?

    Nein. Nach BGH, Beschluss vom 19.03.2013 — 1 StR 8/13 sind rein verbale Darstellungen keine Wiedergabe eines tatsächlichen oder wirklichkeitsnahen Geschehens im Sinne des § 184b StGB. Fanfiction, Chat-Rollenspiele zwischen Erwachsenen oder E-Mails mit expliziten Textszenen erfüllen den Tatbestand nicht — auch wenn sie moralisch anstößig und nach Plattform-Regeln verboten sind. Bei Kontaktanbahnung zu realen Kindern greift aber § 176b StGB (Cybergrooming) unabhängig von § 184b.

    → Vertieft im Beitrag: Textinhalte und weitere Sonderfälle

Zum Beitrag: Was ist strafbar? →

Wie kommt der Verdacht zustande?

  • Was ist eine NCMEC-Meldung und wie landet sie beim BKA?

    Das National Center for Missing & Exploited Children (NCMEC) ist eine private US-Organisation, an die in den USA ansässige Kommunikationsanbieter (Google, Meta, Microsoft, Apple, Discord, Snapchat u.a.) nach 18 U.S.C. § 2258A jeden Verdacht auf Kinderpornographie melden müssen. Das NCMEC bereitet diese Meldungen als „CyberTipline Reports" auf und leitet sie länderspezifisch weiter — für Deutschland an das BKA. 2024 hat das BKA über 205.000 Meldungen erhalten und an die Landeskriminalämter verteilt; daraus entsteht die überwiegende Zahl aller § 184b-Verfahren.

    → Vertieft im Beitrag: NCMEC-Meldung als Beweismittel: Angriffsflächen

  • Wie lange speichert mein Provider meine IP-Adresse?

    Das hängt vom Anbieter und der aktuellen Rechtslage ab. Nach dem EuGH-Urteil vom 30.04.2024 (C-470/21, La Quadrature du Net) ist die Speicherung von IP-Adressen zur Strafverfolgung unionsrechtlich zulässig, wenn keine Verhaltensprofile entstehen. Der Bundesrat hat im September 2024 eine Gesetzesinitiative zur einmonatigen IP-Mindestspeicherung eingebracht. In der Praxis speichern viele deutsche Provider IP-Adressen bereits wieder mehrere Tage bis Wochen — die Zuordnung zu einem Anschluss ist damit in aller Regel möglich.

    → Vertieft im Beitrag: IP-Ermittlung, Verkehrs- und Bestandsdatenauskunft

  • Kann ich durch ein Bild in einer WhatsApp-Gruppe zum Täter werden?

    Ja. WhatsApp lädt Medien einer Gruppe standardmäßig aufs Handy. Sobald die Datei im Galerie-Ordner liegt und Sie von ihrer Existenz wissen, besteht Besitz im Sinne des § 184b Abs. 3 StGB — denn Sie haben jederzeitige Zugriffsmöglichkeit. Wer das Bild bewusst geöffnet oder auf dem Gerät belassen hat, erfüllt den Vorsatz praktisch immer. Wer die Gruppe nicht aufgerufen hat und das Bild nur passiv im Hintergrund gespeichert wurde, kann sich darauf berufen — muss die Umstände aber plausibel machen. Sofortiges Löschen und eine Anzeige bei der Polizei sind in der Praxis der sicherste Weg.

    → Vertieft im Beitrag: WhatsApp, Telegram, Cache, Thumbnails

  • Scannt Apple iCloud-Fotos auf kinderpornographisches Material?

    Aktuell nicht. Apple hat den 2021 angekündigten on-device CSAM-Scan im Dezember 2022 eingestellt und scannt iCloud-Fotos serverseitig nicht aktiv. Google Photos, Microsoft OneDrive, Dropbox sowie Meta (Facebook, Instagram, WhatsApp) setzen dagegen PhotoDNA oder vergleichbare Systeme ein und generieren routinemäßig NCMEC-Meldungen.

    → Vertieft im Beitrag: Cloud-Scanning, PhotoDNA, Chatkontrolle

Zum Beitrag: NCMEC, BKA, IP-Ermittlung →

Hausdurchsuchung — was tun?

  • Die Polizei steht vor der Tür — was tue ich in den ersten Minuten?

    Durchsuchungsbeschluss zeigen lassen, Aktenzeichen und Gericht notieren. Keine Aussage zur Sache. Der einzige Satz: „Ich mache von meinem Schweigerecht Gebrauch und möchte einen Verteidiger sprechen." Sofort einen Strafverteidiger anrufen — das Recht dazu steht in § 137 Abs. 1 StPO. Keine Passwörter herausgeben, keine Geräte freiwillig entsperren. Widerstand gegen die Durchsuchung selbst ist strafbar; aktive Mitwirkung ist aber nicht geschuldet. Was Sie jetzt sagen, landet in der Akte und wird später gegen Sie verwendet.

    → Vertieft im Beitrag: Erste 15 Minuten, Passwörter, Beschluss prüfen

  • Muss ich Passwörter oder PIN herausgeben?

    Nein. Passwörter und PINs sind Erinnerungswissen — ihre Preisgabe wäre aktive Mitwirkung an der eigenen Strafverfolgung und ist durch den Nemo-tenetur-Grundsatz geschützt. § 95 StPO greift beim Beschuldigten nicht, auch wenn Beamte das manchmal behaupten. Anders beim Fingerabdruck oder Face ID: Der BGH hat mit Beschluss vom 13.03.2025 — 2 StR 232/24 entschieden, dass Ermittler den Finger zur biometrischen Entsperrung unter bestimmten Voraussetzungen zwangsweise auflegen lassen dürfen. Praktischer Tipp: Gerät vor der Übernahme durch die Beamten ausschalten — nach einem Neustart verlangen iOS und moderne Android-Systeme wieder den Code, nicht das biometrische Merkmal.

    → Vertieft im Beitrag: Biometrische Entsperrung, § 95 StPO, BGH 2 StR 232/24

  • Wann bekomme ich meine beschlagnahmten Geräte zurück?

    In der Regel dauert die forensische Auswertung neun bis achtzehn Monate. Geräte ohne Tatbezug — Arbeitsgeräte, Geräte anderer Familienmitglieder, Datenträger ohne belastende Inhalte — lassen sich oft innerhalb weniger Wochen zurückholen. Auf Geräten mit belastenden Inhalten wird typischerweise die Einziehung angeordnet; über § 74f StGB (Verhältnismäßigkeit) lässt sich in geeigneten Fällen eine bloße Löschung der Dateien statt vollständiger Einziehung erreichen.

    → Vertieft im Beitrag: Einziehung, Rückgabe, Datenfreigabe

  • Darf die Polizei ohne Durchsuchungsbeschluss kommen?

    Nur im Ausnahmefall „Gefahr im Verzug" (§ 105 Abs. 1 StPO). Das BVerfG hat mit Beschluss vom 20.02.2001 — 2 BvR 1444/00 klargestellt, dass dieser Begriff eng auszulegen ist und einzelfallbezogene Tatsachen verlangt. Bei § 184b-Verfahren, die aus monatelang ausgewerteten NCMEC-Meldungen entstehen, ist „Gefahr im Verzug" so gut wie nie begründbar. Wenn die Beamten sich darauf berufen, genau dokumentieren: Name des anordnenden Staatsanwalts, Uhrzeit, Begründung. Das ist der Anknüpfungspunkt für ein späteres Beweisverwertungsverbot.

    → Vertieft im Beitrag: Richtervorbehalt und Beschlagnahme

Zum Beitrag: Hausdurchsuchung →

Welche Strafe droht?

  • Welche Mindeststrafe droht beim reinen Besitz seit der Reform 2024?

    Drei Monate Freiheitsstrafe nach § 184b Abs. 3 StGB. Der Höchststrafrahmen liegt bei fünf Jahren. Eine Geldstrafe ist rechtlich möglich, wenn die Tat am unteren Rand der Strafwürdigkeit liegt. Vor der Reform vom 28.06.2024 galt eine Mindeststrafe von einem Jahr — und der Besitz war damit ein Verbrechen. Seit der Reform ist er wieder ein Vergehen, und Einstellung, Strafbefehl sowie Geldstrafe sind zurück auf dem Tisch.

    → Vertieft im Beitrag: Strafrahmen, Bewährung, U-Haft, Reform 2024

  • Komme ich als Ersttäter mit Bewährung davon?

    In der typischen Besitzkonstellation mit kleiner bis mittlerer Menge, ohne einschlägige Vorstrafen und mit kooperativer Verteidigung ist Bewährung der Regelfall — oft sogar Geldstrafe oder Einstellung nach § 153a StPO. Der BGH hat in 5 StR 246/20 (21.07.2020) klargestellt, dass Freiheitsstrafen ohne Bewährung beim reinen Besitz nach § 184b Abs. 3 StGB nicht der Regelfall sind. Bei sehr großen Mengen, schweren Darstellungen oder systematischem Sammeln kann die Zwei-Jahres-Grenze des § 56 StGB aber knapp werden; eine Garantie gibt es nie.

    → Vertieft im Beitrag: Bewährung, Strafzumessung, Einzelfall

  • Droht Untersuchungshaft bei § 184b-Verfahren?

    Im typischen Besitzfall eines Ersttäters mit festem Wohnsitz und Arbeit ist U-Haft sehr selten. Sie kommt ernsthaft in Betracht bei gewerbs- oder bandenmäßiger Verbreitung (§ 184b Abs. 2 StGB über § 112a StPO Wiederholungsgefahr), bei konkreter Fluchtgefahr mit Auslandsbezug oder bei einschlägigen Vorstrafen. Die meisten meiner Mandanten, die nach der Durchsuchung Angst vor Haft hatten, mussten diese Angst nicht in die Realität übersetzen.

    → Vertieft im Beitrag: Haftgründe, § 112a StPO, Gerätesicherstellung

  • Werden meine Geräte am Ende eingezogen?

    Regelmäßig ja — Laptop, Handy, externe Festplatten und sonstige Datenträger mit inkriminierten Dateien werden nach § 184b Abs. 7 StGB eingezogen. Über § 74f StGB (Verhältnismäßigkeit) lässt sich in geeigneten Fällen durchsetzen, dass das Gerät nach Löschung der Dateien zurückgegeben wird. Bei einem fünf Jahre alten Smartphone ist das selten wirtschaftlich; bei einem Business-Laptop lohnt der Antrag.

    → Vertieft im Beitrag: Einziehung, § 74f StGB, Rückgabewege

Zum Beitrag: Strafrahmen und Strafmaß →

Einstellung des Verfahrens

  • Ist eine Einstellung nach § 153a StPO heute realistisch?

    Seit der Reform vom 28.06.2024 ja. § 184b Abs. 3 StGB ist wieder ein Vergehen; damit sind §§ 153, 153a StPO und der Strafbefehl wieder zugänglich. Realistisch ist die Einstellung vor allem bei Ersttätern, geringen Mengen, fehlender Verbreitungsabsicht und bereits begonnener Therapie. Staatsanwaltschaften wenden § 153a StPO bei § 184b zurückhaltend an — aber die Tür ist offen, und in geeigneten Fällen ist die Einstellung der Normalfall.

    → Vertieft im Beitrag: Voraussetzungen, Auflagen, Taktik

  • Mit welcher Geldauflage muss ich rechnen?

    Die Höhe hängt von Menge, Inhalt, Einkommen und Verteidigungsstrategie ab. In meiner Praxis bewegen sich die Geldauflagen bei durchschnittlichem Einkommen zwischen 1.000 Euro (Einzelbild) und 15.000 Euro (Grenzfall mit größeren Mengen). Kombinationen mit Therapie-Weisung oder gemeinnütziger Arbeit sind üblich. Eine laufende Therapie senkt die Geldauflage in der Praxis häufig spürbar — oft um einen Faktor.

    → Vertieft im Beitrag: Geldauflagen, Therapie, Ratenzahlung

  • Hilft Therapie für eine Einstellung?

    Ja, erheblich. Eine laufende Therapie zeigt der Staatsanwaltschaft, dass sich der Beschuldigte mit der Tat auseinandersetzt, und relativiert das öffentliche Interesse an der Verfolgung. Das Netzwerk „Kein Täter werden" bietet an mehreren Universitätskliniken deutschlandweit kostenfreie Therapie unter besonderer Schweigepflicht an (Modellprojekt nach § 65d SGB V). In geeigneten Fällen genügt bereits die Anmeldung als Signal der Auseinandersetzung — nicht nur der Beginn der Behandlung.

    → Vertieft im Beitrag: „Kein Täter werden", Therapiewege, Signalwirkung

Zum Beitrag: Einstellung nach § 153a StPO →

Ersttäter — was Sie konkret erwartet

  • Was bedeutet „Ersttäter" bei § 184b StGB rechtlich — und wie hilft mir das?

    Im Strafgesetzbuch findet sich der Begriff nicht ausdrücklich. Gemeint ist, dass im Bundeszentralregister keine einschlägigen Voreintragungen vorliegen. Strafzumessungsrechtlich wirkt das nach § 46 Abs. 2 StGB strafmildernd, bei der Sozialprognose nach § 56 StGB ist es einer der wichtigsten Faktoren zugunsten einer Strafaussetzung zur Bewährung. Im Vorfeld einer Anklage ist die Vorstrafenfreiheit oft das Element, das eine Staatsanwaltschaft überhaupt erst über § 153a StPO oder Strafbefehl nachdenken lässt.

    → Vertieft im Beitrag: Ersttäter, § 56 StGB, Sozialprognose

  • Welche Verfahrensausgänge sind für mich als Ersttäter realistisch?

    Bei kleiner bis mittlerer Bildmenge, ohne eigene Verbreitung und mit kooperativer Verteidigung sind drei Wege Standard: Einstellung nach § 153a StPO gegen Auflage, Strafbefehl mit Geldstrafe (oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr auf Bewährung) und — bei größeren Mengen — Freiheitsstrafe auf Bewährung in der Hauptverhandlung. Die öffentliche Hauptverhandlung mit Erörterung der Inhalte ist seit der Reform vom 28.06.2024 die Ausnahme, nicht die Regel. Bei sehr milden Konstellationen kommt § 59 StGB (Verwarnung mit Strafvorbehalt) als faktisch straffreier Ausgang in Betracht.

    → Vertieft im Beitrag: § 153a, Strafbefehl, Bewährung, § 59 StGB

  • Was kann ich als Ersttäter konkret tun, um meine Position zu stärken?

    Schweigen, Verteidiger einschalten, Therapie anbahnen — in dieser Reihenfolge, möglichst noch in den ersten 48 Stunden nach der Hausdurchsuchung. Eine bei Anmeldung dokumentierte Therapie senkt die Geldauflage in der Praxis spürbar und macht aus einem ablehnenden Staatsanwalt häufig einen verhandlungsbereiten. Falsche Erklärungen bei der ersten Vernehmung („das war ein Virus", „nur einmal angeschaut") landen wörtlich in der Akte und kosten den Ersttäter-Bonus für Monate.

    → Vertieft im Beitrag: Erste Schritte, Therapie, Strafzumessung

Zum Beitrag: Ersttäter bei § 184b StGB →

Strafbefehl oder Hauptverhandlung?

  • Kann mein Verfahren ohne öffentliche Gerichtsverhandlung enden?

    Seit der Reform vom 28.06.2024 ja. § 184b ist wieder ein Vergehen; damit greift das Strafbefehlsverfahren nach §§ 407 ff. StPO. Bei anwaltlicher Vertretung kann der Strafbefehl sogar eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr auf Bewährung enthalten. Realistisch ist das vor allem bei Erst- und Gelegenheitstätern mit überschaubarer Bildmenge und geständiger Einlassung. Für Beamte, Selbstständige und Kammerberufe ist der Strafbefehl oft die entscheidende Option, um öffentliche Aufmerksamkeit zu vermeiden.

    → Vertieft im Beitrag: Strafbefehl, Einspruch, Hauptverhandlung

  • Ist die Hauptverhandlung bei § 184b automatisch nichtöffentlich?

    Nein. Der Grundsatz ist Öffentlichkeit (§ 169 Abs. 1 GVG). Die Öffentlichkeit wird nur auf Antrag oder bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen ausgeschlossen — insbesondere nach § 171b GVG (Schutz der Privatsphäre) und § 172 Nr. 1 GVG (Gefährdung der Sittlichkeit, praktisch ausnahmslos bei der Inaugenscheinnahme der Dateien). In meiner Praxis stelle ich regelmäßig Antrag nach § 171b Abs. 1, 3 GVG, weil bei § 184b-Verfahren sehr persönliche Umstände zur Sprache kommen, deren öffentliche Erörterung schutzwürdige Interessen verletzt.

    → Vertieft im Beitrag: Öffentlichkeit, Inaugenscheinnahme, Ablauf

Zum Beitrag: Hauptverhandlung und Strafbefehl →

Nebenfolgen — Führungszeugnis, Waffen, Aufenthalt, Beruf

  • Erscheint die Verurteilung im Führungszeugnis?

    Im einfachen Führungszeugnis nicht zwingend — Geldstrafen bis 90 Tagessätze oder Freiheitsstrafen bis drei Monate bleiben dort außen vor, sofern keine weitere Eintragung existiert (§ 32 Abs. 2 BZRG). Im erweiterten Führungszeugnis dagegen erscheint jede Verurteilung nach § 184b oder § 184c StGB — ausnahmslos (§ 32 Abs. 5 BZRG). Das erweiterte Führungszeugnis wird für Tätigkeiten mit Minderjährigen verlangt (Schule, Kita, Jugendverein, Sportverein, Pflegeeltern, Kinderarztpraxis). Für diese Berufe und Ehrenämter ist eine § 184b-Verurteilung faktisch das Ende — unabhängig vom Strafmaß.

    → Vertieft im Beitrag: § 32 BZRG, Tilgungsfristen, Tätigkeitssperre

  • Verliere ich Waffenbesitzkarte oder Jagdschein?

    Bei einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr zwingend (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 WaffG: absolute Unzuverlässigkeit, Zehn-Jahres-Sperre). Bei einer Geldstrafe ab 60 Tagessätzen liegt Regelunzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG vor — die Behörde widerruft die Erlaubnis regelmäßig. Der Jagdschein koppelt an die waffenrechtliche Zuverlässigkeit (§ 17 BJagdG). Die 60-Tagessätze-Grenze ist für Mandanten mit Waffen das zentrale Verteidigungsziel — eine 59-TS-Strafe ist waffenrechtlich eine andere Welt als eine 60-TS-Strafe.

    → Vertieft im Beitrag: Waffenrecht, Jagdschein, verwaltungsrechtliche Folgen

  • Droht die Ausweisung, wenn ich kein Deutscher bin?

    Bei einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr liegt ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vor (§ 54 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG) — die Ausweisung ist dann der Regelfall, abwendbar nur bei sehr starken Bleibeinteressen (deutsche Ehepartnerin, gemeinsame Kinder, Langzeitaufenthalt). Zwischen sechs Monaten und einem Jahr Freiheitsstrafe besteht ein „schwerwiegendes" Ausweisungsinteresse; die Abwägung ist offen. Unter sechs Monaten sind die Chancen auf einen Verbleib deutlich besser. Für nicht-deutsche Mandanten ist jede Schwelle der Strafzumessung existentiell.

    → Vertieft im Beitrag: §§ 53, 54 AufenthG, Bleibeinteresse, Duldung

Zum Beitrag: Nebenfolgen einer Verurteilung →

Familie, Jugendamt, Presse

  • Wird das Jugendamt informiert, wenn ich minderjährige Kinder habe?

    In aller Regel ja. Nach Nr. 35 MiStra (i.V.m. §§ 13, 14, 17 EGGVG, § 5 KKG) teilt die Staatsanwaltschaft dem Jugendamt und dem Familiengericht die wesentlichen Verdachtsmomente mit, sobald minderjährige Kinder im Haushalt oder im Umgang betroffen sind. Die Mitteilung geht oft schon am Tag der Hausdurchsuchung raus — ohne Vorwarnung. Das Jugendamt führt dann eine Gefährdungseinschätzung nach § 8a SGB VIII durch; das erste Schutzgespräch entscheidet oft mehr als die gesamte Strafverteidigung der folgenden Monate.

    → Vertieft im Beitrag: Nr. 35 MiStra, § 8a SGB VIII, Schutzgespräch

  • Verliere ich bei einer Verurteilung automatisch das Sorgerecht?

    Nein. Ein automatischer Sorgerechtsentzug existiert nicht. Das Familiengericht entscheidet nach § 1666 BGB im Einzelfall — und muss nach BGH (XII ZB 408/18, XII ZB 150/19) konkrete Tatsachenfeststellungen treffen. Maßnahmen reichen von Auflagen über begleiteten Umgang bis zum Kontakt- und Näherungsverbot (vgl. OLG Koblenz 7 UF 201/20). Der vollständige Sorgerechtsentzug nach § 1666 Abs. 3 Nr. 6 i.V.m. § 1666a BGB bleibt ultima ratio — selten bei reinen Besitzfällen, häufiger bei Hinweisen auf eigene Übergriffe. Entscheidend ist, wie Straf- und Familienverfahren strategisch zusammen geführt werden.

    → Vertieft im Beitrag: Sorgerecht, Umgang, BGH- und OLG-Rechtsprechung

  • Steht mein Name morgen in der Zeitung?

    In den allermeisten Fällen nein. Pressekodex Ziffer 8 (Persönlichkeitsrecht) und Ziffer 13 (Unschuldsvermutung) sowie die BVerfG-Rechtsprechung verlangen ein überwiegendes öffentliches Informationsinteresse, das bei einfachen Besitzverfahren typischerweise fehlt. Anders bei Personen des öffentlichen Lebens, Amtsträgern mit unmittelbarem Amtsbezug (Lehrer, Polizisten, Geistliche, Jugendrichter) und bei herausgehobenen Einzelfällen. Gegen unzulässige identifizierende Verdachtsberichterstattung helfen Gegendarstellung, Unterlassung und Geldentschädigung — die Fristen sind kurz, frühe Prüfung lohnt sich.

    → Vertieft im Beitrag: Pressekodex, Verdachtsberichterstattung, Gegendarstellung

Zum Beitrag: Familie, Sorgerecht, Öffentlichkeit →

Beamte, Lehrer, Kammerberufe

  • Ich bin Beamter — was droht mir dienstrechtlich?

    Das Strafverfahren ist nur die halbe Baustelle. Parallel läuft das Disziplinarverfahren — mit eigenen Regeln, eigenen Fristen, eigenen Folgen. Bereits bei Anfangsverdacht drohen vorläufige Dienstenthebung (§ 38 BDG) und Einbehalt der Bezüge bis zu 50 Prozent. Bei einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer vorsätzlichen Tat endet das Beamtenverhältnis automatisch (§ 24 BeamtStG). Für Polizeibeamte und Lehrer hat das BVerwG in den Urteilen vom 18.06.2015 bzw. 24.10.2019 die Entfernung aus dem Dienst zur Regelfolge erklärt. Die Ein-Jahres-Schwelle ist das zentrale Verteidigungsziel.

    → Vertieft im Beitrag: Disziplinarrecht, § 24 BeamtStG, BVerwG-Leitentscheidungen

  • Ich bin Arzt, Psychotherapeut oder Anwalt — verliere ich die Approbation oder Zulassung?

    Für Ärzte und Zahnärzte droht der Widerruf der Approbation wegen Berufsunwürdigkeit (§ 3 Abs. 1 Nr. 2, § 5 Abs. 2 BÄO) — das VG Oldenburg (7 A 2200/19, 23.06.2020) und weitere Verwaltungsgerichte bestätigen das auch bei geringen Mengen und Ersttätern. Psychotherapeuten fallen unter §§ 2, 5 PsychThG mit vergleichbarem Maßstab. Bei Rechtsanwälten greift § 14 Abs. 2 Nr. 2 BRAO in Kombination mit § 45 StGB (Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter bei Freiheitsstrafe ab einem Jahr). Die Folgen sind häufig gravierender als die Strafe selbst.

    → Vertieft im Beitrag: Approbation, Kammerberufe, § 14 BRAO

Zum Beitrag: Beamte, Lehrer, Polizisten →

Sexting, Jugendstrafrecht, Sonderfälle

  • Einvernehmliches Sexting zwischen 15- und 16-Jährigen — strafbar?

    Nein, sofern alle vier Voraussetzungen des § 184c Abs. 4 StGB erfüllt sind: Alter 14 bis 17, aktive Einwilligung der dargestellten Person, ausschließlich persönlicher Gebrauch, Herstellung durch die Beteiligten selbst. Sobald ein Bild an Dritte weitergegeben wird, greift die Ausnahme nicht mehr — und der Absender wird zum Beschuldigten nach § 184c Abs. 1 StGB. Die Privilegierung gilt nicht für Darstellungen unter 14 Jahren (§ 184b), weil es dort kein Herstellungsprivileg gibt.

    → Vertieft im Beitrag: Sexting-Privileg, Jugendpornographie, Grenzfälle

  • Mein 14- oder 15-jähriges Kind hat Kinderpornos weitergeleitet — was jetzt?

    Strafbarkeit beginnt mit 14 Jahren (§ 19 StGB). Das Verfahren läuft nach dem Jugendgerichtsgesetz und endet bei Ersttätern ganz überwiegend mit Einstellung nach §§ 45, 47 JGG oder einer milden Erziehungsmaßregel — wenn das Kind von Anfang an anwaltlich begleitet wird. Wichtig: Eltern dürfen keine Aussage für das Kind machen, und sie dürfen das Material auf keinen Fall selbst „zur Beweissicherung" auf ihre eigenen Geräte kopieren — damit machen sie sich selbst strafbar.

    → Vertieft im Beitrag: JGG, Eltern-Haftung, erste Schritte

  • Die IP-Adresse gehört zu meinem Anschluss — reicht das als Beweis?

    Nein. Die IP-Adresse identifiziert den Anschluss, nicht den Nutzer. Anders als im zivilrechtlichen Tauschbörsen-Recht gilt im Strafrecht „in dubio pro reo". Wenn mehrere Personen im Haushalt oder in der WG Zugriff hatten, wenn das WLAN offen oder schlecht gesichert war, oder wenn Gäste an den Anschluss kamen, reicht die IP-Zuordnung allein nach BGH-Rechtsprechung nicht. Findet die Durchsuchung auf dem Gerät nichts, steht das Verfahren oft nur auf der IP — und die ist angreifbar.

    → Vertieft im Beitrag: IP-Beweiswürdigung, WG, offenes WLAN

Zum Beitrag: Sonderkonstellationen →

Verteidigung — wie wir arbeiten

  • Soll ich bei der Polizei aussagen?

    Nein. Nicht vor Akteneinsicht. Ohne Kenntnis der konkreten Beweislage — was auf dem Datenträger gefunden wurde, welche Zuordnung die Forensik trifft, welche NCMEC-Details vorliegen — ist jede Aussage ein Schuss ins Dunkle. Die Polizei hat bei der ersten Vernehmung einen konkreten Verdachtsstand; der Beschuldigte kennt ihn nicht. Jedes spontane Erklärungsangebot („das war bestimmt ein Virus", „ich habe das nur einmal aus Neugier angeschaut") landet in der Akte und lässt sich später kaum wieder einfangen. Die einzige richtige Antwort: Schweigen, Verteidiger einschalten, Akteneinsicht abwarten.

    → Vertieft im Beitrag: Schweigerecht, Akteneinsicht, Einlassungsstrategie

  • Ab wann sollte ich einen Anwalt einschalten?

    So früh wie möglich — idealerweise noch während der Hausdurchsuchung, spätestens unmittelbar danach. Die ersten Wochen entscheiden: Aussagen bei der Polizei, E-Mails an den Dienstherrn, Gespräche mit Bekannten über das Verfahren können Folgen haben, die später schwer zu korrigieren sind. Fünf Minuten am Telefon mit einem spezialisierten Strafverteidiger reichen oft, um die nächsten Stunden richtig zu strukturieren. Jede Stunde, die ohne Anwalt vergeht, kostet Handlungsspielraum.

    → Vertieft im Beitrag: Ab wann Anwalt, Akteneinsicht, Erste Schritte

Zum Beitrag: Verteidigungsstrategie →

Vertiefte Informationen

Wissensdatenbank §§ 184b/184c StGB

Vertiefte Darstellungen zu den wichtigsten Teilbereichen — von der Frage, was überhaupt strafbar ist, über die Hausdurchsuchung und die Einstellung nach § 153a StPO bis zu Führungszeugnis, Waffenrecht und Sorgerecht.

Ermittlungsverfahren wegen § 184b StGB — was Beamte, Lehrer und Polizisten jetzt wissen müssen

Beamte, Lehrer, Polizisten — Disziplinarverfahren parallel zum Strafverfahren, § 24 BeamtStG, Kammerberufe

§§ 184b, 184c StGB — was strafbar ist, was nicht und warum die Abgrenzung oft über den Verfahrensausgang entscheidet

Tatbestand §§ 184b/184c StGB — Legaldefinition, Altersgrenze, Deepfakes, Manga, Textinhalte

Wie entsteht der Tatverdacht bei § 184b StGB — NCMEC, BKA, IP-Ermittlung, Cloud und Messenger

Wie der Tatverdacht entsteht — NCMEC, BKA, IP-Ermittlung, Cloud-Scanning, Messenger

Hausdurchsuchung wegen § 184b StGB — was in den ersten Minuten zu tun ist

Hausdurchsuchung wegen § 184b StGB — was in den ersten Minuten zu tun ist, Passwörter, Geräte, Richtervorbehalt

Strafrahmen und Strafmaß bei § 184b StGB — was nach der Reform vom 28. Juni 2024 gilt

Strafrahmen und Strafmaß nach der Reform 2024 — Besitz, Verbreitung, Bewährung, Untersuchungshaft

Einstellung des Verfahrens bei § 184b StGB — § 153 und § 153a StPO nach der Reform 2024

Einstellung nach §§ 153, 153a StPO bei § 184b — Auflagen, Therapie, realistische Chancen

Verteidigungsstrategie bei § 184b StGB — was ein Fachanwalt anders macht

Verteidigungsstrategie bei § 184b — Akteneinsicht, Einlassung, IT- und psychologische Gutachten, Kommunikation mit StA

§ 184b StGB und die Familie — Jugendamt, Sorgerecht und was die Öffentlichkeit erfährt

§ 184b und Familie — Jugendamt, Sorgerecht, Presseberichterstattung, MiStra

Hauptverhandlung und Strafbefehl bei § 184b StGB — Ablauf, Öffentlichkeit, Alternativen

Hauptverhandlung und Strafbefehl bei § 184b — Ablauf, Öffentlichkeitsausschluss, Zuständigkeit, Verständigung

§ 184b StGB — Nebenfolgen: Führungszeugnis, Waffen, Führerschein, Beruf, Aufenthalt

Nebenfolgen einer § 184b-Verurteilung — Führungszeugnis, Waffenrecht, Jagdschein, Aufenthalt, Beruf, Gewerbe

§ 184b und § 184c StGB in Sonderkonstellationen — Sexting unter Jugendlichen, eigene Kinder, Jugendstrafrecht, fremdes WLAN, Selbstanzeige

Sonderfälle §§ 184b/184c — Sexting, Jugendstrafrecht, fremdes WLAN, Selbstanzeige, eigene Kinder als Beschuldigte

Ersttäter bei § 184b StGB — was Sie nach dem ersten Verfahren realistisch erwartet

Ersttäter bei § 184b StGB — realistische Verfahrensausgänge, Strafzumessung, Therapie, Sozialprognose

0761 458 754 80