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Strafverteidigung in Freiburg – Kanzlei Florian Rappaport Rechtsanwalt Florian Rappaport, Strafverteidiger in Freiburg

§ 184b und § 184c StGB

Ein Strafverfahren wegen Kinder- oder Jugendpornografie bedroht Ihre Existenz. Ich arbeite schnell, diskret und mit klarer Strategie. Mein Ziel ist eine frühe Einstellung des Verfahrens ohne öffentliche Gerichtsverhandlung.

Gut verteidigt.

Strafverteidiger Florian Rappaport, Fachanwalt für Strafrecht in Freiburg

Nicht jeder § 184b- oder § 184c-Fall ist ein Standardfall. Sexting unter Jugendlichen, das eigene Kind als Beschuldigter, fremdes WLAN, Selbstanzeige — das sind Konstellationen mit eigenen Regeln.

Warum die Standardantwort hier nicht passt

In einem gewöhnlichen § 184b-Verfahren steht ein erwachsener Beschuldigter im Zentrum — eine NCMEC-Meldung, eine Hausdurchsuchung, am Ende eine Einstellung oder ein Strafbefehl. Die allermeisten Seiten im Netz beschreiben genau diesen Fall.

In meiner Praxis kommen aber regelmäßig Fälle, die von diesem Muster abweichen — und in denen Eltern, Mandanten oder Angehörige mit falschen Informationen operieren, weil die Standardauskunft für sie nicht passt:

  • Zwei 15-Jährige haben sich Nacktfotos geschickt. Die Eltern eines Mädchens gehen zur Polizei. Plötzlich ist der Freund Beschuldigter wegen § 184c StGB.
  • Ein Vater findet auf dem Handy seines 13-jährigen Sohnes kinderpornographisches Material, das in einer WhatsApp-Gruppe kursiert. Was jetzt?
  • Ein 19-Jähriger soll über das Internet kinderpornographisches Material heruntergeladen haben. Jugendstrafrecht? Erwachsenenstrafrecht? Folgen für Ausbildung und Studium?
  • Die Polizei erscheint morgens mit einem Durchsuchungsbeschluss. Der Mandant wohnt in einer WG, zwei Mitbewohner nutzen dasselbe WLAN. Die IP-Adresse ist zugeordnet, aber wem?
  • Ein Mandant hat sich selbst bei der Polizei gemeldet, weil er es „nicht mehr ausgehalten” hat. Was jetzt?

Diese Seite beantwortet diese Fragen. Sie ersetzt kein Gespräch mit einem Strafverteidiger — aber sie sortiert die Rechtslage, räumt mit gefährlichen Halbwahrheiten auf und zeigt, worauf es in jeder dieser Konstellationen ankommt.

Sexting unter Jugendlichen — das Herstellungsprivileg des § 184c Abs. 4 StGB

Die wichtigste Ausnahmevorschrift im Jugendpornographiestrafrecht ist § 184c Abs. 4 StGB. Sie wird in Aufklärungskampagnen oft verkürzt dargestellt, und genau das führt zu Verfahren, die bei korrekter Einordnung keine hätten werden dürfen.

Der Wortlaut (vereinfacht): Die Strafbarkeit des Besitzes (§ 184c Abs. 3 StGB) und des Herstellens (§ 184c Abs. 1 Nr. 3 StGB) entfällt, wenn der Inhalt ausschließlich zum persönlichen Gebrauch mit Einwilligung der dargestellten Person hergestellt wurde. Für die Tathandlungen Verbreiten und Zugänglichmachen (§ 184c Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2) greift das Privileg nicht — sobald das Bild den privaten Raum verlässt, ist es weg.

Praktisch heißt das: Wenn zwei 16-Jährige einvernehmlich intime Aufnahmen voneinander anfertigen und auf ihren Geräten behalten, greift das Privileg. Ebenso, wenn einer der beiden dem anderen das Bild schickt und der Empfänger es nur für sich behält.

Vier Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit die Ausnahme greift:

  1. Alter der dargestellten Person: 14 bis einschließlich 17 Jahre. Ab 18 entfällt die Strafbarkeit ohnehin, unter 14 greift § 184b StGB — und dort gibt es kein Herstellungsprivileg.
  2. Einwilligung der dargestellten Person: aktiv, ausdrücklich, nicht erschlichen oder erpresst. Wer die andere Person durch Drängen, emotionalen Druck oder Abhängigkeit zur Aufnahme bewegt, kann sich auf das Privileg nicht berufen.
  3. Ausschließlich persönlicher Gebrauch: Das Bild darf nicht an Dritte weitergegeben werden. Der Moment, in dem das Bild in eine Gruppe geschickt, einem Freund gezeigt oder im Netz hochgeladen wird, ist das Privileg weg.
  4. Herstellung durch die Beteiligten selbst: Fremdproduktion, Aufnahmen ohne Wissen der Abgebildeten oder das Einsammeln fremder Bilder ist nicht privilegiert.

Die Schwäche dieser Regelung liegt darin, dass sie schon bei kleinen Verschiebungen der Sachverhaltsumstände kippt. Wird ein Bild weitergeleitet, wird aus dem Sender schnell ein Täter nach § 184c Abs. 1 StGB. Wird Druck ausgeübt, stellt die Staatsanwaltschaft regelmäßig in Frage, ob die Einwilligung wirklich freiwillig war. Und wenn eine der dargestellten Personen unter 14 Jahre alt ist — nicht selten bei 13-jährigen „Freundinnen” von 14- bis 17-Jährigen — greift § 184b StGB, und das Privileg ist von vornherein nicht anwendbar.

Aus Verteidigersicht ist das Herstellungsprivileg trotzdem eines der wichtigsten Instrumente. In Grenzfällen lohnt sich jeder Aufwand, den Sachverhalt so genau aufzuarbeiten, dass das Privileg greift. Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO oder § 153 StPO ist in sauber gelagerten Sexting-Fällen der Normalfall.

Wenn das eigene Kind betroffen ist — als mutmaßlicher Täter oder als Abgebildeter

Kaum ein Anruf ist schwerer als der von Eltern, die gerade entdeckt haben, dass ihr 14- oder 15-jähriges Kind in einen Sexting- oder Kinderpornographie-Vorfall verwickelt ist. Die Grundkonstellationen unterscheiden sich klar:

Das eigene Kind ist mutmaßlicher Täter

Ein 14- oder 15-Jähriger, der in einer WhatsApp-Gruppe Bilder weitergeleitet hat, in denen Kinder unter 14 Jahren zu sehen sind, ist als Beschuldigter zu behandeln — unabhängig davon, ob er den Inhalt selbst sexualisiert konsumiert oder bloß „weitergesendet” hat. Die Strafbarkeit beginnt mit 14 Jahren (§ 19 StGB); darunter liegt Schuldunfähigkeit, die ein Ermittlungsverfahren zwar nicht verhindert, aber zur Einstellung zwingt.

Wichtig: Eltern dürfen für ihr Kind keine Aussage machen. Sie dürfen das Kind begleiten, beraten, schützen — aber die Entscheidung, ob und was das Kind aussagt, trifft der Verteidiger zusammen mit dem Kind. In der Praxis ist das Schweigen bis zur Akteneinsicht fast immer richtig.

Das eigene Kind ist abgebildete Person

Wenn ein Kind intime Aufnahmen von sich selbst hergestellt und verschickt hat, ist es rechtlich in einer Doppelrolle: Opfer (denn es wurde in Material gezeigt, das in § 184b StGB fällt, sobald es unter 14 Jahre alt ist) und Beschuldigter (wegen Herstellens nach § 184b Abs. 1 StGB). Die Ermittlungsbehörden gehen in dieser Konstellation fast immer mit Augenmaß vor — § 19 StGB bei unter 14-Jährigen, Einstellung nach §§ 45, 47 JGG bei 14- bis 17-Jährigen, § 170 Abs. 2 StPO bei fehlendem Unrechtsbewusstsein.

Die Frage nach der Elternhaftung

Eine eigene Strafbarkeit der Eltern aus dem Sexting-Verhalten ihres Kindes ist die Ausnahme, nicht die Regel. § 171 StGB (Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht) setzt voraus, dass die Eltern ihre Fürsorge- oder Erziehungspflicht gröblich verletzen und dadurch das Kind in die Gefahr bringen, in seiner körperlichen oder psychischen Entwicklung erheblich geschädigt zu werden, einen kriminellen Lebenswandel zu führen oder der Prostitution nachzugehen. Diese Schwelle ist hoch. Dass ein 15-Jähriger heimlich in einer WhatsApp-Gruppe Material weitergeleitet hat, ohne dass die Eltern es wussten, reicht dafür nicht.

Was Eltern aber tun müssen, sobald sie Kenntnis von kinderpornographischem Material auf dem Gerät ihres Kindes haben: den Verteidiger einschalten, nicht selbst Bilder sichten oder gar weiterleiten — und unter keinen Umständen das Material „sichern”, um es zu zeigen. Wer kinderpornographisches Material auf sein eigenes Gerät kopiert, um „Beweise zu sammeln”, wird selbst zum Beschuldigten nach § 184b Abs. 3 StGB.

Der richtige Weg ist: Gerät wegnehmen, ausschalten, mit dem Verteidiger das weitere Vorgehen besprechen. Alles andere kann die Lage verschlimmern.

Jugendstrafrecht bei § 184b und § 184c StGB

Bei Beschuldigten zwischen 14 und unter 21 Jahren greift das Jugendgerichtsgesetz (JGG). Die Systematik unterscheidet sich in wesentlichen Punkten vom Erwachsenenstrafrecht — und sie enthält Spielräume, die in § 184b-Verfahren oft die entscheidende Rolle spielen.

Jugendliche (14 bis unter 18 Jahre)

Für Jugendliche gilt das JGG zwingend. Das Sanktionssystem ist dreistufig:

  • Erziehungsmaßregeln (§§ 9 ff. JGG): Weisungen, Betreuungsweisung, Erziehungsbeistandschaft, sozialer Trainingskurs, Täter-Opfer-Ausgleich. Der Schwerpunkt liegt auf Erziehung, nicht auf Vergeltung.
  • Zuchtmittel (§§ 13 ff. JGG): Verwarnung, Erteilung von Auflagen (z. B. Geldauflage, Arbeitsleistungen, Entschuldigung beim Verletzten), Jugendarrest (§ 16 JGG: Freizeit-, Kurz- oder Dauerarrest bis zu vier Wochen).
  • Jugendstrafe (§ 17 JGG, Höchstmaß § 18 Abs. 1 JGG): Freiheitsentzug von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, bei Verbrechen mit einer Höchststrafdrohung im Erwachsenenstrafrecht von mehr als zehn Jahren bis zu zehn Jahren. Bei § 184b-Taten praktisch nie einschlägig.

In § 184b- und § 184c-Verfahren gegen Jugendliche steht fast immer die Einstellung nach §§ 45, 47 JGG oder eine milde Erziehungsmaßregel im Vordergrund. Staatsanwaltschaften und Jugendrichter wissen, dass Jugendliche die Dynamik digitaler Gruppen oft nicht überblicken — und dass eine harte Reaktion hier mehr zerstört als erreicht.

Heranwachsende (18 bis unter 21 Jahre) — § 105 JGG

Für Heranwachsende ist die Anwendung des Jugendstrafrechts eine Einzelfallentscheidung. § 105 Abs. 1 JGG verlangt eine von zwei Voraussetzungen:

  1. Die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit ergibt, dass der Täter nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung zur Zeit der Tat noch einem Jugendlichen gleichstand — oder
  2. es handelt sich nach Art, Umständen oder Beweggründen der Tat um eine Jugendverfehlung.

Die zweite Alternative wird bei § 184b-Taten fast nie bejaht — der Besitz kinderpornographischer Inhalte ist typologisch keine „Jugendverfehlung”. Entscheidend ist deshalb fast immer die Reifebeurteilung nach der ersten Alternative. Hier spielt die Jugendgerichtshilfe eine zentrale Rolle: Sie führt Gespräche mit dem Beschuldigten und seinem Umfeld und gibt eine Stellungnahme ab, der Staatsanwaltschaft und Gericht in der Praxis erhebliches Gewicht zumessen.

Ob Jugendstrafrecht oder Erwachsenenstrafrecht greift, kann für den Mandanten existentielle Folgen haben:

  • Im Jugendstrafrecht gibt es keinen Strafbefehl nach § 407 StPO. Das Verfahren endet entweder mit Einstellung oder mit Urteil in der Jugendgerichts-Hauptverhandlung (die aber weitgehend nichtöffentlich ist, § 48 JGG).
  • Die Verurteilung wird im Bundeszentralregister gesondert behandelt — Eintragungen nach dem JGG erscheinen unter bestimmten Voraussetzungen nicht im Führungszeugnis.
  • Der Orientierungsrahmen des Jugendstrafrechts ist deutlich milder: Erziehungsmaßregeln statt Geldstrafe, Jugendarrest statt Haft, Einstellung statt Verurteilung.

Gerade bei 19- bis 20-jährigen Studenten oder Auszubildenden ist die Frage „JGG oder StGB?” oft die wichtigste strategische Weichenstellung des Verfahrens.

Was ist „jugendpornographisch”? — § 184c StGB im Vergleich zu § 184b StGB

Der Unterschied zwischen § 184b und § 184c StGB liegt allein im Alter der abgebildeten Person:

  • § 184b StGB schützt Kinder — Personen unter 14 Jahren.
  • § 184c StGB schützt Jugendliche — Personen von 14 bis einschließlich 17 Jahren.

Die Tathandlungen sind identisch: Verbreitung, Erwerb, Besitz, Herstellung. Der Strafrahmen ist aber unterschiedlich und in § 184c spürbar milder:

§ 184b StGB (Kinder)§ 184c StGB (Jugendliche)
Verbreiten, Anbieten, Herstellen (Abs. 1)6 Monate bis 10 Jahrebis zu 3 Jahre oder Geldstrafe
Gewerbsmäßig/Bande (Abs. 2)2 bis 10 Jahre3 Monate bis 5 Jahre
Besitz/Sichverschaffen (Abs. 3)3 Monate bis 5 Jahrebis zu 2 Jahre oder Geldstrafe
Herstellungsprivilegexistiert nicht§ 184c Abs. 4 StGB

Entscheidend für die Einordnung ist die Frage, ob das Kind auf dem Bild erkennbar unter 14 ist oder nicht. In Grenzfällen zählt nicht das äußere Erscheinungsbild, sondern das tatsächliche Alter (bei realen Personen) bzw. bei fiktionalen/computergenerierten Inhalten das erkennbare Erscheinungsbild. In meiner Praxis sind die Grenzfälle selten klar — 13-Jährige können wie 16-Jährige wirken und umgekehrt. Die Verteidigung arbeitet hier häufig mit kinder- und jugendpsychologischen Stellungnahmen, um die Einordnung des Materials zu beeinflussen.

Ein praktisch wichtiger Punkt: Ein Teil eines Datensatzes kann in § 184b, der andere in § 184c fallen. Bei größeren Beständen lohnt die genaue Durchsicht — die strafrechtliche Folge unterscheidet sich zwischen „ausschließlich § 184b” und „überwiegend § 184c, vereinzelt § 184b” erheblich. Das betrifft sowohl die Mindeststrafe als auch die Frage der Einstellungsmöglichkeit nach § 153a StPO.

Fremdes WLAN, WG, Internetcafé — die IP-Adresse als Beweis

Fast jedes § 184b-Verfahren beginnt mit einer IP-Adresse. Das BKA oder ein ausländischer Provider (oft über NCMEC) übermittelt eine IP, zu der eine Upload- oder Download-Verbindung mit kinderpornographischem Material registriert wurde. Die Staatsanwaltschaft ermittelt den Anschlussinhaber — und durchsucht dessen Wohnung.

Das ist die Standarderzählung. Sie verdeckt aber eine entscheidende Lücke: Die IP-Adresse identifiziert den Anschluss, nicht den Nutzer.

Warum das strafrechtlich zählt

Anders als im Zivilrecht, wo der BGH eine sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers entwickelt hat („Tauschbörsen-Rechtsprechung”), gilt im Strafrecht der Grundsatz in dubio pro reo. Die Staatsanwaltschaft muss beweisen, dass der Beschuldigte und nicht eine andere Person die Tat begangen hat. Die IP-Adresse allein reicht dafür regelmäßig nicht aus.

Der BGH hat dies in mehreren Entscheidungen zur Beweiswürdigung deutlich gemacht: Die bloße Zuordnung einer IP zum Anschlussinhaber ist kein hinreichendes Belastungsindiz, wenn andere Personen Zugriff auf den Anschluss hatten. Der Tatrichter muss die konkreten Zugriffsmöglichkeiten aufklären und gewichten.

Typische Verteidigungskonstellationen

  • Mehrpersonenhaushalte: Ehepartner, volljährige Kinder, Mitbewohner, Gäste. Jede dieser Personen kommt grundsätzlich als Täter in Betracht.
  • Offene oder schlecht gesicherte WLANs: Alte WLAN-Router mit WEP-Verschlüsselung, Standardpasswörter, weitergegebene Zugangsdaten (Freunde, Handwerker).
  • Gemeinschaftsanschlüsse: WGs, Studentenwohnheime, Cafés, Hotels, Coworking-Spaces.
  • Manipulation: In Einzelfällen wurden IPs über fremde VPNs, Proxies oder infizierte Rechner „geliehen”.

In der Hausdurchsuchung entscheidet sich viel: Finden die Ermittler auf dem Gerät des Beschuldigten tatsächlich kinderpornographisches Material? Wenn ja, wird die IP-Verteidigung schwierig. Wenn nein, bleibt oft nur die IP als Belastungsmoment — und dann greift die Beweiswürdigungsverteidigung voll.

§ 81h StPO (DNA-Reihenuntersuchung) spielt bei § 184b regelmäßig keine Rolle, weil das Delikt typischerweise digital begangen wird und nicht über DNA-Spuren aufgeklärt wird. Wichtiger ist die Auswertung von Endgeräten, Cloud-Speichern und Messenger-Diensten. Hier arbeitet die Verteidigung häufig mit IT-Sachverständigen, die Artefakte analysieren und alternative Tatszenarien begründen.

Wenn Sie sich selbst gestellt haben — was das strafrechtlich bedeutet

In den letzten Jahren sehe ich zunehmend Mandanten, die sich selbst bei der Polizei gemeldet haben. Die Motive sind unterschiedlich: Angst vor Entdeckung, Druck durch eine Partnerin, Therapieempfehlung, schlichte Gewissensnot.

Warum „Selbstanzeige” rechtlich ein missverständlicher Begriff ist

Eine Selbstanzeige im technischen Sinne — mit den strafbefreienden Wirkungen wie etwa bei § 371 AO im Steuerstrafrecht — gibt es bei § 184b und § 184c StGB nicht. Wer sich stellt, erklärt sich zum Beschuldigten. Das Verfahren läuft dann ganz normal nach der StPO, mit Durchsuchung, Beschlagnahme von Geräten, Auswertung, Anklage oder Einstellung.

Was die Selbstgestellung aber sehr wohl bringen kann, sind Strafmilderungsgründe:

  • § 46 Abs. 2 StGB: Das Nachtatverhalten ist ausdrücklich ein Strafzumessungsgrund. Reue, Geständnis, Therapiebeginn und eigenes Initiativverhalten zur Aufarbeitung wirken regelmäßig strafmildernd.
  • Geständnis: Ein glaubhaftes, frühzeitig abgelegtes Geständnis ist in der Rechtsprechung ein gewichtiger Milderungsgrund. Es öffnet die Tür zum Strafbefehl (§ 407 StPO) und damit zum Verfahren ohne öffentliche Hauptverhandlung.
  • Aufklärungshilfe (§ 46b StGB): Die Aufklärungshilfe setzt eine Tat nach dem erweiterten Katalog des § 100a Abs. 2 StPO voraus — § 184b Abs. 1 und Abs. 2 sind erfasst. Wer über die eigene Tat hinaus zur Aufklärung fremder Straftaten (z. B. Identifizierung eines Uploaders, Benennung eines Händlers) beiträgt, kann eine Milderung nach § 49 Abs. 1 StGB erreichen. Für den reinen Besitz (§ 184b Abs. 3 StGB) greift § 46b StGB dagegen nicht.

Was die Selbstgestellung nicht leistet

Sie ersetzt keinen Verteidiger. Wer sich ohne anwaltliche Beratung zur Polizei begibt und dort „alles erzählt”, macht oft Aussagen, die später nicht mehr zurückzuholen sind. Die richtige Reihenfolge ist umgekehrt:

  1. Verteidiger beauftragen,
  2. mit dem Verteidiger Strategie und Timing besprechen,
  3. dann — falls sinnvoll — über den Verteidiger schriftlich einlassen.

Ein schriftlich vorbereitetes Geständnis erreicht denselben Milderungseffekt wie eine mündliche Selbstanzeige, vermeidet aber das Risiko einer unkontrollierten Erstvernehmung.

Folgen für Disziplinarverfahren, Beruf und Familie

Eine Selbstgestellung kann dienstrechtliche und berufsrechtliche Folgen vorverlagern. Wer sich bei der Polizei meldet, löst regelmäßig die Mitteilung nach § 49 BeamtStG aus; das Disziplinarverfahren beginnt. Wer Arzt, Psychotherapeut, Lehrer oder Beamter ist, sollte die Selbstgestellung nie ohne vorherige Abstimmung mit einem auf § 184b spezialisierten Verteidiger vornehmen — die Reihenfolge und das Wie entscheiden über den weiteren Ausgang.

Für Therapie gilt: Ein Therapiebeginn vor der Selbstgestellung ist in vielen Fällen der stärkere Schritt als die Selbstgestellung selbst. Therapieberichte wirken in der Strafzumessung erheblich — oft stärker als jedes bloße Geständnis. Ich empfehle Mandanten regelmäßig, zuerst therapeutisch anzubinden, dann mit dem Verteidiger den strafrechtlichen Teil zu ordnen.

Rechtsprechungs- und Normnachweise

  • § 184b StGB in der Fassung vom 28. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 213) — Absenkung der Mindeststrafe auf drei Monate (Besitz) bzw. sechs Monate (Verbreitung); Rückkehr zum Vergehen.
  • § 184c StGB — Strafrahmen und Herstellungsprivileg in § 184c Abs. 4 StGB.
  • § 105 JGG — Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende.
  • §§ 9, 13, 17 JGG — Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel, Jugendstrafe.
  • §§ 45, 47 JGG — Einstellung im Jugendstrafverfahren.
  • § 19 StGB — Schuldunfähigkeit Kinder unter 14 Jahren.
  • § 171 StGB — Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht.
  • § 46 Abs. 2 StGB — Strafzumessung, Nachtatverhalten.
  • § 46b StGB — Aufklärungshilfe (nur § 184b Abs. 1, Abs. 2; nicht Abs. 3).
  • BGH-Rechtsprechung zur Beweiswürdigung bei IP-Zuordnung und Mehrpersonenhaushalten — Belastungsindiz „IP-Adresse” genügt allein nicht.
  • BGH, Beschluss vom 5. November 2014 — 1 StR 327/14 (Geständnis als Strafzumessungsgrund; Aufklärungshilfe unabhängig vom Geständnis).

Häufig gestellte Fragen

  • Ist einvernehmliches Sexting zwischen 15- und 16-Jährigen strafbar?

    Nein, sofern alle vier Voraussetzungen des § 184c Abs. 4 StGB erfüllt sind: Alter 14 bis 17, Einwilligung der abgebildeten Person, ausschließlich persönlicher Gebrauch, Herstellung durch die Beteiligten selbst. Sobald ein Bild an Dritte weitergegeben wird, greift die Ausnahme nicht mehr — und der Absender wird zum Beschuldigten.

  • Mein 15-jähriges Kind hat Kinderpornos weitergeleitet. Macht es sich strafbar?

    Ja. Die Strafbarkeit beginnt mit 14 Jahren (§ 19 StGB). Das Verfahren läuft nach dem Jugendgerichtsgesetz. In aller Regel endet es mit Einstellung nach §§ 45, 47 JGG oder einer Erziehungsmaßregel — aber nur, wenn das Kind von Anfang an anwaltlich begleitet wird. Eltern sollten keine Aussagen für das Kind machen und kein Material „sichern", um es zu zeigen.

  • Mache ich mich als Elternteil mitstrafbar, wenn mein Kind Kinderpornos weiterleitet?

    In der Regel nein. § 171 StGB setzt eine gröbliche Verletzung der Erziehungspflicht voraus, die das Kind ernsthaft in der Entwicklung gefährdet. Einzelne digitale Verfehlungen des Kindes reichen nicht. Strafbar machen sich Eltern aber, wenn sie Material selbst auf ihre Geräte kopieren oder weiterverbreiten — auch „zur Beweissicherung".

  • Was ist der Unterschied zwischen § 184b und § 184c StGB?

    Der Unterschied liegt ausschließlich im Alter der abgebildeten Person: § 184b StGB schützt Kinder (unter 14), § 184c StGB Jugendliche (14 bis 17). Der Strafrahmen in § 184c ist niedriger, und § 184c Abs. 4 enthält das Herstellungsprivileg für einvernehmliche Aufnahmen.

  • Gilt Jugendstrafrecht automatisch für 20-Jährige?

    Nein. Für Heranwachsende (18 bis unter 21) entscheidet das Gericht nach § 105 JGG im Einzelfall. Ob Jugendstrafrecht angewandt wird, hängt von der sittlichen und geistigen Reife des Täters zur Tatzeit ab oder von der Frage, ob die Tat eine typische Jugendverfehlung ist. Bei § 184b-Taten kommt es fast immer auf die Reifebeurteilung an; die Stellungnahme der Jugendgerichtshilfe ist dafür zentral.

  • Die Polizei behauptet, eine IP-Adresse beweise meine Täterschaft — stimmt das?

    Nein. Die IP-Adresse identifiziert den Anschluss, nicht den Nutzer. Haben mehrere Personen Zugriff auf das WLAN oder den Rechner gehabt, reicht die IP allein nach der Rechtsprechung des BGH zur Beweiswürdigung regelmäßig nicht aus. Die Verteidigung kann hier mit WG-Situation, offenen WLANs oder gemeinschaftlichen Anschlüssen ansetzen.

  • Kann ich mich selbst anzeigen, um Straffreiheit zu erreichen?

    Eine strafbefreiende Selbstanzeige wie im Steuerrecht gibt es bei § 184b und § 184c StGB nicht. Selbstgestellung, Geständnis und Therapiebeginn wirken aber nach § 46 Abs. 2 StGB strafmildernd und öffnen oft die Tür zum Strafbefehl. Der richtige Weg führt über einen Verteidiger, nicht direkt zur Polizei.

  • Gilt das Herstellungsprivileg, wenn mein 17-jähriger Freund mir ein Nacktbild schickt und ich 22 bin?

    Ja, in Bezug auf den Besitz beim volljährigen Empfänger greift das Privileg des § 184c Abs. 4 StGB — sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind (Einwilligung, persönlicher Gebrauch, keine Weitergabe). Der volljährige Empfänger darf das Bild aber nicht an Dritte weitersenden; sonst entfällt das Privileg, und es liegt ein Fall des § 184c Abs. 1 StGB vor.

  • Welche Folgen hat eine § 184b-Verurteilung im Jugendstrafrecht für das Führungszeugnis?

    Jugendstrafrechtliche Entscheidungen werden im Bundeszentralregister gesondert behandelt. Einstellungen nach §§ 45, 47 JGG tauchen nicht im Führungszeugnis auf. Erziehungsmaßregeln und Jugendarrest in aller Regel auch nicht. Erst eine Jugendstrafe von mehr als drei Monaten (ohne Bewährung) oder mehr als sechs Monaten (mit Bewährung) wird im Führungszeugnis vermerkt — mit teilweise unterschiedlicher Fristregelung.

  • Was passiert, wenn sowohl Täter als auch Abgebildeter unter 14 sind?

    Beide sind strafunmündig (§ 19 StGB). Ein Ermittlungsverfahren wird zwar eingeleitet, muss aber zwingend eingestellt werden. Das Jugendamt wird in aller Regel informiert; familienrechtliche Maßnahmen sind möglich. Strafrechtlich passiert nichts.

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Das Verfahren wurde eingestellt, ohne dass meine Familie oder mein Arbeitgeber je davon erfahren haben.“

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Nach der Durchsuchung war ich völlig am Ende. Herr Rappaport war der erste Mensch in diesem Albtraum, der mich nicht verurteilt hat. Er hat mir einfach zugehört und mir gesagt, wie es weitergeht. An dem Abend konnte ich zum ersten Mal seit Tagen wieder einschlafen.“

Fachanwalt für Strafrecht Florian Rappaport in seiner Kanzlei in Freiburg

Rechtsanwalt Rappaport

Den Fachanwaltstitel verleiht die Rechtsanwaltskammer an Strafverteidiger, die umfangreiche praktische Erfahrung aus einer hohen Zahl persönlich bearbeiteter Fälle vorweisen und ihr vertieftes theoretisches Wissen in mehreren Prüfungen belegen. Eine jährliche Fortbildungspflicht sichert, dass diese Kenntnisse aktuell bleiben. So ist der Fachanwaltstitel ein unabhängig geprüfter Beleg für gesicherte Fachkunde.

Studium an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg / Referendariat am Landgericht Freiburg / ausschließlich im Strafrecht tätig / Verteidigung in Freiburg, Offenburg und Lörrach

„Ich weiß, wie schnell Menschen im Internet in Bereiche geraten, die sie nie betreten wollten. Ein unbedachter Klick, Neugier im falschen Moment, eine Weiterleitung in einem Chat – und plötzlich sind sie mit Material konfrontiert, das strafrechtliche Konsequenzen hat. Viele meiner Mandanten waren in einer digitalen Abwärtsspirale gefangen, aus der sie allein nicht herausfanden.

Meine Kanzlei und ich sind hier, um Ihnen zu helfen.

Jeder Anruf ist willkommen. Jede Frage ist willkommen.
Sie sind nicht allein."

rappaport@rappaport-verteidigung.de

Das erste Gespräch

Manche Anrufe sind nicht leicht — und Sie müssen vorher nicht wissen, wo Sie anfangen sollen. Erzählen Sie, was passiert ist; ich höre zu und ordne ein, was das bedeutet. Am Ende sehen wir gemeinsam, was sinnvoll wäre — und ob ich der richtige Verteidiger für Ihre Sache bin.

Erfolge

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Von Anfang an haben wir uns gut verstanden. Ich habe mich einfach wohl gefühlt. Das hat mir sehr geholfen, die schwere Zeit durchzustehen.“

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Herr Rappaport hat mir gezeigt, dass ich kein schlechter Mensch bin. Ich war damals einfach in einer wirklich schweren Lebenskrise.“

Strafverteidiger Florian Rappaport, Fachanwalt für Strafrecht in Freiburg

Was treibt mich an, Menschen zu verteidigen, die sich mit dem Vorwurf des Besitzes von Kinderpornografie konfrontiert sehen?

„Seit vielen Jahren erlebe ich, wie ich gerade in diesem sensiblen Bereich besonders viel Gutes tun kann. Menschen, die verzweifelt anrufen, spüren schon nach unserem ersten Gespräch, dass sich alles wieder zum Guten wenden wird. Gemeinsam ordnen wir die Tatsachen, planen die nächsten Schritte und gewinnen Stück für Stück die Kontrolle zurück. Wir finden wieder auf den richtigen Weg. Zu sehen, wie aus Angst wieder Zuversicht wird, erfüllt mich mit tiefer Zufriedenheit und treibt mich täglich an."

Ihre ersten Schritte

  1. Sagen Sie zunächst nichts.

    Aus Scham oder dem Wunsch, alles richtigzustellen, reden viele zu früh – das macht es meist nicht besser. Sie haben das Recht zu schweigen; nutzen Sie es, bis wir miteinander gesprochen haben. Machen Sie keine Angaben, weder gegenüber der Polizei noch gegenüber Ihren Angehörigen.

  2. Bewahren Sie Ruhe.

    Ein Tatvorwurf ist noch kein Urteil. Vieles, was jetzt erdrückend wirkt, sieht nach der Akteneinsicht oft ganz anders aus. Treffen Sie keine voreiligen Entscheidungen – über Ihre Arbeit, Ihre Familie, Ihr Leben. Das hat Zeit, bis wir die Lage gemeinsam überblicken.

  3. Wir gehen den Weg mit Ihnen.

    Mit Ihrer Vollmacht nehmen wir Akteneinsicht und prüfen jeden einzelnen Vorwurf – ruhig und vertraulich. Wir übernehmen die Kommunikation mit den Behörden und begleiten Sie durch das Verfahren, damit Sie wieder Boden unter den Füßen bekommen.

  4. Lassen Sie uns ins Gespräch kommen

    Schon am Telefon klären wir Ihre ersten Fragen.

    0761 458 754 80

Oder lassen Sie sich zurückrufen.

Wann erreichen wir Sie am besten?

Sie können mehrere Zeiträume wählen.

Rechtsanwalt Rappaport am Schreibtisch bei der Arbeit am Schriftsatz

Beharrlich.

Ein Strafverfahren zieht sich oft über Monate. Rechtsanwalt Rappaport verfolgt Ihre Sache mit Geduld und Beharrlichkeit, bis sie entschieden ist.

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Ich hatte nur ein Bild in einer WhatsApp-Gruppe erhalten. Ich wollte es gar nicht. Ich hatte mir auch nichts dabei gedacht. Trotzdem stand plötzlich die Polizei vor der Tür. Mein Anwalt kannte sich mit der Technik aus und konnte beweisen, dass ich unschuldig war.“

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Seine Arbeitsweise ist beeindruckend gründlich. Wirklich jede Kleinigkeit, jedes technisches Detail wurde analysiert. Man merkt, dass er sich wirklich reinkniet.“

Strafverteidiger Florian Rappaport im Mandantengespräch am Besprechungstisch in Freiburg

Sie sind nicht allein.

Ab dem ersten Gespräch denke und handle ich für Sie – Sie müssen das nicht allein tragen.

Wie bewerten Mandantinnen und Mandanten unsere Leistungen?

„Herr Rappaport erscheint sehr ruhig und bedacht. Erfasst jedes Detail und sorgt im entscheidenden Moment für eine erfolgreiche Überraschung. So ist es mir in meinem eigentlich aussichtslosen Fall ergangen. Viele herzlichen Dank für diesen tollen Erfolg Absolut empfehlenswert für jeden.“
E. U.
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„Ich kann Herr Rappaport uneingeschränkt weiterempfehlen. Er hat mich durch einen sehr unangenehmen und belastenden Prozess begleitet und mir von Anfang an das Gefühl gegeben, in den besten Händen zu sein. Er war jederzeit erreichbar, nahm sich viel Zeit, um mir zuzuhören, und hat sich mit großer Sorgfalt und Professionalität um meinen Fall gekümmert. Seine ruhige, zuversichtliche Art hat mir in einer schwierigen Zeit viel Sicherheit gegeben. Dank seines Engagements und seiner Kompetenz konnte ich das bestmögliche Ergebnis erzielen. Vielen Dank für die hervorragende Unterstützung!“
S. R.
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„Herr Rappaport hat alles zum guten gewendet. Sehr kompetent. Bei Fragen kann man sich immer melden.100% Weiterempfehlung. Vielen vielen Dank nochmal.“
S. A.
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„Ich möchte die Kanzlei und Herrn Rappaport als Strafverteidiger wärmstens empfehlen. Herr Rappaport ist ein wahrer Mann vom Fach und hat meine Verteidigung äußerst erfolgreich geführt (das Verfahren wurde eingestellt). Er ist freundlich, ehrlich, sehr akkurat und hört einem zu. Ich bin mit dem Ergebnis und seiner Arbeit voll und ganz zufrieden.“
D. S.
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„Herr Rappaport ist wunderbar. Immer erreichbar, sehr freundlich und nicht verklemmt wie manch andere Rechtsanwälte. Hat das Maximum herausgeholt, sodass ich mehr als zufrieden sein kann. Jederzeit zu empfehlen.“
M. K.
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„Ich war am Anfang sehr verzweifelt und wusste nicht weiter. Bis ich auf die Kanzlei gestoßen bin. Nicht nur habe ich mich dort sehr gut aufgehoben gefühlt, sondern standen meiner Fragen zu jeder Tageszeit zur Verfügung. Ich finde sie gehen sehr menschlich und Verständnisvoll mit einem um. Was ich auch sehr hervorheben möchte, ist das sie sehr professionell und mit viel engagement an den Fall heran gehen. Dadurch hatte ich keine schlaflose nächte mehr. Der Fall fiel mit einem Freispruch aus. Ich kann die beiden auf jedenfall weiter empfehlen!“
F. H.
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Presse: RAPPAPORT · Verteidigung in den Medien

Kanzleihund Lara, Golden Retriever bei Strafverteidiger Florian Rappaport in Freiburg

Mandanten-Begleithündin Lara

Um Ihren Besuch in unserer Kanzlei so angenehm wie möglich zu gestalten, begrüßt Sie auf Wunsch unsere Golden Retriever-Hündin Lara. Sie begleitet Beratungsgespräche, lässt sich streicheln oder liegt einfach still dabei. Ihre Gelassenheit hilft vielen Mandanten, zur Ruhe zu kommen und sich besser zu konzentrieren.

Erfahren Sie mehr über unsere Arbeit.

Wir stellen unsere Tätigkeitsschwerpunkte vor.

Weitere Videos finden Sie auf den Seiten zu den einzelnen Tätigkeitsschwerpunkten.

Und in unserem Ratgeber Strafrecht geben wir online Antworten auf einige häufige Fragen aus unserem Alltag als Strafverteidiger.

Überblick

Häufig gestellte Fragen rund um das Thema

Was ist strafbar? — Der Tatbestand

  • Was genau ist „kinderpornographisch" nach § 184b StGB?

    Kinderpornographisch ist nach § 184b Abs. 1 Nr. 1 StGB ein pornographischer Inhalt, der sexuelle Handlungen von, an oder vor einem Kind (Person unter 14 Jahren) zeigt, ein ganz oder teilweise unbekleidetes Kind in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung wiedergibt oder Genitalien oder Gesäß eines Kindes sexuell aufreizend in den Blickpunkt rückt. Maßgeblich ist ein objektiver Maßstab — es kommt auf den Eindruck eines durchschnittlichen Betrachters an, nicht auf die Absicht des Besitzers. In der Praxis ist gerade die Abgrenzung zwischen Familienfoto, künstlerischer Aktfotografie und „Posing" der Bereich, in dem Verteidigung etwas bewegen kann.

    → Vertieft im Beitrag: Tatbestand, Deepfakes, Manga, Text

  • Sind Mangas, Hentai oder gezeichnete Darstellungen strafbar?

    Die Antwort hängt von der Tathandlung ab. Verbreitung und Herstellung zur Verbreitung gezeichneter kinderpornographischer Darstellungen fallen unter § 184b Abs. 1 Satz 2 StGB — mit reduziertem Strafrahmen von drei Monaten bis fünf Jahren. Der reine Besitz eindeutig fiktiver, erkennbar gezeichneter Darstellungen ohne Wirklichkeitsanspruch ist dagegen nicht strafbar, weil § 184b Abs. 3 StGB ausdrücklich nur Inhalte erfasst, die ein „tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen" wiedergeben. Sobald die Zeichnung fotorealistisch wird oder das Material weitergegeben wird, kippt die Bewertung.

    → Vertieft im Beitrag: Manga, Hentai, KI-Bilder und Text im Detail

  • KI-generierte Bilder und Deepfakes — strafbar?

    Ja. Fotorealistische KI-Outputs, die einem durchschnittlichen Betrachter wie ein echtes Geschehen erscheinen, werden rechtlich wie reale Abbildungen behandelt. Sie unterfallen dem vollen Strafrahmen des § 184b Abs. 1 Satz 1 StGB (sechs Monate bis zehn Jahre) bei Verbreitung und § 184b Abs. 3 StGB (drei Monate bis fünf Jahre) beim Besitz. Deepfakes mit identifizierbaren realen Kindern können zusätzlich § 201a StGB (Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs) erfüllen; zivilrechtlich kommen Ansprüche nach § 22 KUG in Betracht.

    → Vertieft im Beitrag: KI-Bilder, Deepfakes und Realismus-Schwelle

  • Reicht ein reiner Text — Fanfiction, Chat-Rollenspiel — für eine Strafbarkeit?

    Nein. Nach BGH, Beschluss vom 19.03.2013 — 1 StR 8/13 sind rein verbale Darstellungen keine Wiedergabe eines tatsächlichen oder wirklichkeitsnahen Geschehens im Sinne des § 184b StGB. Fanfiction, Chat-Rollenspiele zwischen Erwachsenen oder E-Mails mit expliziten Textszenen erfüllen den Tatbestand nicht — auch wenn sie moralisch anstößig und nach Plattform-Regeln verboten sind. Bei Kontaktanbahnung zu realen Kindern greift aber § 176b StGB (Cybergrooming) unabhängig von § 184b.

    → Vertieft im Beitrag: Textinhalte und weitere Sonderfälle

Zum Beitrag: Was ist strafbar? →

Wie kommt der Verdacht zustande?

  • Was ist eine NCMEC-Meldung und wie landet sie beim BKA?

    Das National Center for Missing & Exploited Children (NCMEC) ist eine private US-Organisation, an die in den USA ansässige Kommunikationsanbieter (Google, Meta, Microsoft, Apple, Discord, Snapchat u.a.) nach 18 U.S.C. § 2258A jeden Verdacht auf Kinderpornographie melden müssen. Das NCMEC bereitet diese Meldungen als „CyberTipline Reports" auf und leitet sie länderspezifisch weiter — für Deutschland an das BKA. 2024 hat das BKA über 205.000 Meldungen erhalten und an die Landeskriminalämter verteilt; daraus entsteht die überwiegende Zahl aller § 184b-Verfahren.

    → Vertieft im Beitrag: NCMEC-Meldung als Beweismittel: Angriffsflächen

  • Wie lange speichert mein Provider meine IP-Adresse?

    Das hängt vom Anbieter und der aktuellen Rechtslage ab. Nach dem EuGH-Urteil vom 30.04.2024 (C-470/21, La Quadrature du Net) ist die Speicherung von IP-Adressen zur Strafverfolgung unionsrechtlich zulässig, wenn keine Verhaltensprofile entstehen. Der Bundesrat hat im September 2024 eine Gesetzesinitiative zur einmonatigen IP-Mindestspeicherung eingebracht. In der Praxis speichern viele deutsche Provider IP-Adressen bereits wieder mehrere Tage bis Wochen — die Zuordnung zu einem Anschluss ist damit in aller Regel möglich.

    → Vertieft im Beitrag: IP-Ermittlung, Verkehrs- und Bestandsdatenauskunft

  • Kann ich durch ein Bild in einer WhatsApp-Gruppe zum Täter werden?

    Ja. WhatsApp lädt Medien einer Gruppe standardmäßig aufs Handy. Sobald die Datei im Galerie-Ordner liegt und Sie von ihrer Existenz wissen, besteht Besitz im Sinne des § 184b Abs. 3 StGB — denn Sie haben jederzeitige Zugriffsmöglichkeit. Wer das Bild bewusst geöffnet oder auf dem Gerät belassen hat, erfüllt den Vorsatz praktisch immer. Wer die Gruppe nicht aufgerufen hat und das Bild nur passiv im Hintergrund gespeichert wurde, kann sich darauf berufen — muss die Umstände aber plausibel machen. Sofortiges Löschen und eine Anzeige bei der Polizei sind in der Praxis der sicherste Weg.

    → Vertieft im Beitrag: WhatsApp, Telegram, Cache, Thumbnails

  • Scannt Apple iCloud-Fotos auf kinderpornographisches Material?

    Aktuell nicht. Apple hat den 2021 angekündigten on-device CSAM-Scan im Dezember 2022 eingestellt und scannt iCloud-Fotos serverseitig nicht aktiv. Google Photos, Microsoft OneDrive, Dropbox sowie Meta (Facebook, Instagram, WhatsApp) setzen dagegen PhotoDNA oder vergleichbare Systeme ein und generieren routinemäßig NCMEC-Meldungen.

    → Vertieft im Beitrag: Cloud-Scanning, PhotoDNA, Chatkontrolle

Zum Beitrag: NCMEC, BKA, IP-Ermittlung →

Hausdurchsuchung — was tun?

  • Die Polizei steht vor der Tür — was tue ich in den ersten Minuten?

    Durchsuchungsbeschluss zeigen lassen, Aktenzeichen und Gericht notieren. Keine Aussage zur Sache. Der einzige Satz: „Ich mache von meinem Schweigerecht Gebrauch und möchte einen Verteidiger sprechen." Sofort einen Strafverteidiger anrufen — das Recht dazu steht in § 137 Abs. 1 StPO. Keine Passwörter herausgeben, keine Geräte freiwillig entsperren. Widerstand gegen die Durchsuchung selbst ist strafbar; aktive Mitwirkung ist aber nicht geschuldet. Was Sie jetzt sagen, landet in der Akte und wird später gegen Sie verwendet.

    → Vertieft im Beitrag: Erste 15 Minuten, Passwörter, Beschluss prüfen

  • Muss ich Passwörter oder PIN herausgeben?

    Nein. Passwörter und PINs sind Erinnerungswissen — ihre Preisgabe wäre aktive Mitwirkung an der eigenen Strafverfolgung und ist durch den Nemo-tenetur-Grundsatz geschützt. § 95 StPO greift beim Beschuldigten nicht, auch wenn Beamte das manchmal behaupten. Anders beim Fingerabdruck oder Face ID: Der BGH hat mit Beschluss vom 13.03.2025 — 2 StR 232/24 entschieden, dass Ermittler den Finger zur biometrischen Entsperrung unter bestimmten Voraussetzungen zwangsweise auflegen lassen dürfen. Praktischer Tipp: Gerät vor der Übernahme durch die Beamten ausschalten — nach einem Neustart verlangen iOS und moderne Android-Systeme wieder den Code, nicht das biometrische Merkmal.

    → Vertieft im Beitrag: Biometrische Entsperrung, § 95 StPO, BGH 2 StR 232/24

  • Wann bekomme ich meine beschlagnahmten Geräte zurück?

    In der Regel dauert die forensische Auswertung neun bis achtzehn Monate. Geräte ohne Tatbezug — Arbeitsgeräte, Geräte anderer Familienmitglieder, Datenträger ohne belastende Inhalte — lassen sich oft innerhalb weniger Wochen zurückholen. Auf Geräten mit belastenden Inhalten wird typischerweise die Einziehung angeordnet; über § 74f StGB (Verhältnismäßigkeit) lässt sich in geeigneten Fällen eine bloße Löschung der Dateien statt vollständiger Einziehung erreichen.

    → Vertieft im Beitrag: Einziehung, Rückgabe, Datenfreigabe

  • Darf die Polizei ohne Durchsuchungsbeschluss kommen?

    Nur im Ausnahmefall „Gefahr im Verzug" (§ 105 Abs. 1 StPO). Das BVerfG hat mit Beschluss vom 20.02.2001 — 2 BvR 1444/00 klargestellt, dass dieser Begriff eng auszulegen ist und einzelfallbezogene Tatsachen verlangt. Bei § 184b-Verfahren, die aus monatelang ausgewerteten NCMEC-Meldungen entstehen, ist „Gefahr im Verzug" so gut wie nie begründbar. Wenn die Beamten sich darauf berufen, genau dokumentieren: Name des anordnenden Staatsanwalts, Uhrzeit, Begründung. Das ist der Anknüpfungspunkt für ein späteres Beweisverwertungsverbot.

    → Vertieft im Beitrag: Richtervorbehalt und Beschlagnahme

Zum Beitrag: Hausdurchsuchung →

Welche Strafe droht?

  • Welche Mindeststrafe droht beim reinen Besitz seit der Reform 2024?

    Drei Monate Freiheitsstrafe nach § 184b Abs. 3 StGB. Der Höchststrafrahmen liegt bei fünf Jahren. Eine Geldstrafe ist rechtlich möglich, wenn die Tat am unteren Rand der Strafwürdigkeit liegt. Vor der Reform vom 28.06.2024 galt eine Mindeststrafe von einem Jahr — und der Besitz war damit ein Verbrechen. Seit der Reform ist er wieder ein Vergehen, und Einstellung, Strafbefehl sowie Geldstrafe sind zurück auf dem Tisch.

    → Vertieft im Beitrag: Strafrahmen, Bewährung, U-Haft, Reform 2024

  • Komme ich als Ersttäter mit Bewährung davon?

    In der typischen Besitzkonstellation mit kleiner bis mittlerer Menge, ohne einschlägige Vorstrafen und mit kooperativer Verteidigung ist Bewährung der Regelfall — oft sogar Geldstrafe oder Einstellung nach § 153a StPO. Der BGH hat in 5 StR 246/20 (21.07.2020) klargestellt, dass Freiheitsstrafen ohne Bewährung beim reinen Besitz nach § 184b Abs. 3 StGB nicht der Regelfall sind. Bei sehr großen Mengen, schweren Darstellungen oder systematischem Sammeln kann die Zwei-Jahres-Grenze des § 56 StGB aber knapp werden; eine Garantie gibt es nie.

    → Vertieft im Beitrag: Bewährung, Strafzumessung, Einzelfall

  • Droht Untersuchungshaft bei § 184b-Verfahren?

    Im typischen Besitzfall eines Ersttäters mit festem Wohnsitz und Arbeit ist U-Haft sehr selten. Sie kommt ernsthaft in Betracht bei gewerbs- oder bandenmäßiger Verbreitung (§ 184b Abs. 2 StGB über § 112a StPO Wiederholungsgefahr), bei konkreter Fluchtgefahr mit Auslandsbezug oder bei einschlägigen Vorstrafen. Die meisten meiner Mandanten, die nach der Durchsuchung Angst vor Haft hatten, mussten diese Angst nicht in die Realität übersetzen.

    → Vertieft im Beitrag: Haftgründe, § 112a StPO, Gerätesicherstellung

  • Werden meine Geräte am Ende eingezogen?

    Regelmäßig ja — Laptop, Handy, externe Festplatten und sonstige Datenträger mit inkriminierten Dateien werden nach § 184b Abs. 7 StGB eingezogen. Über § 74f StGB (Verhältnismäßigkeit) lässt sich in geeigneten Fällen durchsetzen, dass das Gerät nach Löschung der Dateien zurückgegeben wird. Bei einem fünf Jahre alten Smartphone ist das selten wirtschaftlich; bei einem Business-Laptop lohnt der Antrag.

    → Vertieft im Beitrag: Einziehung, § 74f StGB, Rückgabewege

Zum Beitrag: Strafrahmen und Strafmaß →

Einstellung des Verfahrens

  • Ist eine Einstellung nach § 153a StPO heute realistisch?

    Seit der Reform vom 28.06.2024 ja. § 184b Abs. 3 StGB ist wieder ein Vergehen; damit sind §§ 153, 153a StPO und der Strafbefehl wieder zugänglich. Realistisch ist die Einstellung vor allem bei Ersttätern, geringen Mengen, fehlender Verbreitungsabsicht und bereits begonnener Therapie. Staatsanwaltschaften wenden § 153a StPO bei § 184b zurückhaltend an — aber die Tür ist offen, und in geeigneten Fällen ist die Einstellung der Normalfall.

    → Vertieft im Beitrag: Voraussetzungen, Auflagen, Taktik

  • Mit welcher Geldauflage muss ich rechnen?

    Die Höhe hängt von Menge, Inhalt, Einkommen und Verteidigungsstrategie ab. In meiner Praxis bewegen sich die Geldauflagen bei durchschnittlichem Einkommen zwischen 1.000 Euro (Einzelbild) und 15.000 Euro (Grenzfall mit größeren Mengen). Kombinationen mit Therapie-Weisung oder gemeinnütziger Arbeit sind üblich. Eine laufende Therapie senkt die Geldauflage in der Praxis häufig spürbar — oft um einen Faktor.

    → Vertieft im Beitrag: Geldauflagen, Therapie, Ratenzahlung

  • Hilft Therapie für eine Einstellung?

    Ja, erheblich. Eine laufende Therapie zeigt der Staatsanwaltschaft, dass sich der Beschuldigte mit der Tat auseinandersetzt, und relativiert das öffentliche Interesse an der Verfolgung. Das Netzwerk „Kein Täter werden" bietet an mehreren Universitätskliniken deutschlandweit kostenfreie Therapie unter besonderer Schweigepflicht an (Modellprojekt nach § 65d SGB V). In geeigneten Fällen genügt bereits die Anmeldung als Signal der Auseinandersetzung — nicht nur der Beginn der Behandlung.

    → Vertieft im Beitrag: „Kein Täter werden", Therapiewege, Signalwirkung

Zum Beitrag: Einstellung nach § 153a StPO →

Ersttäter — was Sie konkret erwartet

  • Was bedeutet „Ersttäter" bei § 184b StGB rechtlich — und wie hilft mir das?

    Im Strafgesetzbuch findet sich der Begriff nicht ausdrücklich. Gemeint ist, dass im Bundeszentralregister keine einschlägigen Voreintragungen vorliegen. Strafzumessungsrechtlich wirkt das nach § 46 Abs. 2 StGB strafmildernd, bei der Sozialprognose nach § 56 StGB ist es einer der wichtigsten Faktoren zugunsten einer Strafaussetzung zur Bewährung. Im Vorfeld einer Anklage ist die Vorstrafenfreiheit oft das Element, das eine Staatsanwaltschaft überhaupt erst über § 153a StPO oder Strafbefehl nachdenken lässt.

    → Vertieft im Beitrag: Ersttäter, § 56 StGB, Sozialprognose

  • Welche Verfahrensausgänge sind für mich als Ersttäter realistisch?

    Bei kleiner bis mittlerer Bildmenge, ohne eigene Verbreitung und mit kooperativer Verteidigung sind drei Wege Standard: Einstellung nach § 153a StPO gegen Auflage, Strafbefehl mit Geldstrafe (oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr auf Bewährung) und — bei größeren Mengen — Freiheitsstrafe auf Bewährung in der Hauptverhandlung. Die öffentliche Hauptverhandlung mit Erörterung der Inhalte ist seit der Reform vom 28.06.2024 die Ausnahme, nicht die Regel. Bei sehr milden Konstellationen kommt § 59 StGB (Verwarnung mit Strafvorbehalt) als faktisch straffreier Ausgang in Betracht.

    → Vertieft im Beitrag: § 153a, Strafbefehl, Bewährung, § 59 StGB

  • Was kann ich als Ersttäter konkret tun, um meine Position zu stärken?

    Schweigen, Verteidiger einschalten, Therapie anbahnen — in dieser Reihenfolge, möglichst noch in den ersten 48 Stunden nach der Hausdurchsuchung. Eine bei Anmeldung dokumentierte Therapie senkt die Geldauflage in der Praxis spürbar und macht aus einem ablehnenden Staatsanwalt häufig einen verhandlungsbereiten. Falsche Erklärungen bei der ersten Vernehmung („das war ein Virus", „nur einmal angeschaut") landen wörtlich in der Akte und kosten den Ersttäter-Bonus für Monate.

    → Vertieft im Beitrag: Erste Schritte, Therapie, Strafzumessung

Zum Beitrag: Ersttäter bei § 184b StGB →

Strafbefehl oder Hauptverhandlung?

  • Kann mein Verfahren ohne öffentliche Gerichtsverhandlung enden?

    Seit der Reform vom 28.06.2024 ja. § 184b ist wieder ein Vergehen; damit greift das Strafbefehlsverfahren nach §§ 407 ff. StPO. Bei anwaltlicher Vertretung kann der Strafbefehl sogar eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr auf Bewährung enthalten. Realistisch ist das vor allem bei Erst- und Gelegenheitstätern mit überschaubarer Bildmenge und geständiger Einlassung. Für Beamte, Selbstständige und Kammerberufe ist der Strafbefehl oft die entscheidende Option, um öffentliche Aufmerksamkeit zu vermeiden.

    → Vertieft im Beitrag: Strafbefehl, Einspruch, Hauptverhandlung

  • Ist die Hauptverhandlung bei § 184b automatisch nichtöffentlich?

    Nein. Der Grundsatz ist Öffentlichkeit (§ 169 Abs. 1 GVG). Die Öffentlichkeit wird nur auf Antrag oder bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen ausgeschlossen — insbesondere nach § 171b GVG (Schutz der Privatsphäre) und § 172 Nr. 1 GVG (Gefährdung der Sittlichkeit, praktisch ausnahmslos bei der Inaugenscheinnahme der Dateien). In meiner Praxis stelle ich regelmäßig Antrag nach § 171b Abs. 1, 3 GVG, weil bei § 184b-Verfahren sehr persönliche Umstände zur Sprache kommen, deren öffentliche Erörterung schutzwürdige Interessen verletzt.

    → Vertieft im Beitrag: Öffentlichkeit, Inaugenscheinnahme, Ablauf

Zum Beitrag: Hauptverhandlung und Strafbefehl →

Nebenfolgen — Führungszeugnis, Waffen, Aufenthalt, Beruf

  • Erscheint die Verurteilung im Führungszeugnis?

    Im einfachen Führungszeugnis nicht zwingend — Geldstrafen bis 90 Tagessätze oder Freiheitsstrafen bis drei Monate bleiben dort außen vor, sofern keine weitere Eintragung existiert (§ 32 Abs. 2 BZRG). Im erweiterten Führungszeugnis dagegen erscheint jede Verurteilung nach § 184b oder § 184c StGB — ausnahmslos (§ 32 Abs. 5 BZRG). Das erweiterte Führungszeugnis wird für Tätigkeiten mit Minderjährigen verlangt (Schule, Kita, Jugendverein, Sportverein, Pflegeeltern, Kinderarztpraxis). Für diese Berufe und Ehrenämter ist eine § 184b-Verurteilung faktisch das Ende — unabhängig vom Strafmaß.

    → Vertieft im Beitrag: § 32 BZRG, Tilgungsfristen, Tätigkeitssperre

  • Verliere ich Waffenbesitzkarte oder Jagdschein?

    Bei einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr zwingend (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 WaffG: absolute Unzuverlässigkeit, Zehn-Jahres-Sperre). Bei einer Geldstrafe ab 60 Tagessätzen liegt Regelunzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG vor — die Behörde widerruft die Erlaubnis regelmäßig. Der Jagdschein koppelt an die waffenrechtliche Zuverlässigkeit (§ 17 BJagdG). Die 60-Tagessätze-Grenze ist für Mandanten mit Waffen das zentrale Verteidigungsziel — eine 59-TS-Strafe ist waffenrechtlich eine andere Welt als eine 60-TS-Strafe.

    → Vertieft im Beitrag: Waffenrecht, Jagdschein, verwaltungsrechtliche Folgen

  • Droht die Ausweisung, wenn ich kein Deutscher bin?

    Bei einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr liegt ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vor (§ 54 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG) — die Ausweisung ist dann der Regelfall, abwendbar nur bei sehr starken Bleibeinteressen (deutsche Ehepartnerin, gemeinsame Kinder, Langzeitaufenthalt). Zwischen sechs Monaten und einem Jahr Freiheitsstrafe besteht ein „schwerwiegendes" Ausweisungsinteresse; die Abwägung ist offen. Unter sechs Monaten sind die Chancen auf einen Verbleib deutlich besser. Für nicht-deutsche Mandanten ist jede Schwelle der Strafzumessung existentiell.

    → Vertieft im Beitrag: §§ 53, 54 AufenthG, Bleibeinteresse, Duldung

Zum Beitrag: Nebenfolgen einer Verurteilung →

Familie, Jugendamt, Presse

  • Wird das Jugendamt informiert, wenn ich minderjährige Kinder habe?

    In aller Regel ja. Nach Nr. 35 MiStra (i.V.m. §§ 13, 14, 17 EGGVG, § 5 KKG) teilt die Staatsanwaltschaft dem Jugendamt und dem Familiengericht die wesentlichen Verdachtsmomente mit, sobald minderjährige Kinder im Haushalt oder im Umgang betroffen sind. Die Mitteilung geht oft schon am Tag der Hausdurchsuchung raus — ohne Vorwarnung. Das Jugendamt führt dann eine Gefährdungseinschätzung nach § 8a SGB VIII durch; das erste Schutzgespräch entscheidet oft mehr als die gesamte Strafverteidigung der folgenden Monate.

    → Vertieft im Beitrag: Nr. 35 MiStra, § 8a SGB VIII, Schutzgespräch

  • Verliere ich bei einer Verurteilung automatisch das Sorgerecht?

    Nein. Ein automatischer Sorgerechtsentzug existiert nicht. Das Familiengericht entscheidet nach § 1666 BGB im Einzelfall — und muss nach BGH (XII ZB 408/18, XII ZB 150/19) konkrete Tatsachenfeststellungen treffen. Maßnahmen reichen von Auflagen über begleiteten Umgang bis zum Kontakt- und Näherungsverbot (vgl. OLG Koblenz 7 UF 201/20). Der vollständige Sorgerechtsentzug nach § 1666 Abs. 3 Nr. 6 i.V.m. § 1666a BGB bleibt ultima ratio — selten bei reinen Besitzfällen, häufiger bei Hinweisen auf eigene Übergriffe. Entscheidend ist, wie Straf- und Familienverfahren strategisch zusammen geführt werden.

    → Vertieft im Beitrag: Sorgerecht, Umgang, BGH- und OLG-Rechtsprechung

  • Steht mein Name morgen in der Zeitung?

    In den allermeisten Fällen nein. Pressekodex Ziffer 8 (Persönlichkeitsrecht) und Ziffer 13 (Unschuldsvermutung) sowie die BVerfG-Rechtsprechung verlangen ein überwiegendes öffentliches Informationsinteresse, das bei einfachen Besitzverfahren typischerweise fehlt. Anders bei Personen des öffentlichen Lebens, Amtsträgern mit unmittelbarem Amtsbezug (Lehrer, Polizisten, Geistliche, Jugendrichter) und bei herausgehobenen Einzelfällen. Gegen unzulässige identifizierende Verdachtsberichterstattung helfen Gegendarstellung, Unterlassung und Geldentschädigung — die Fristen sind kurz, frühe Prüfung lohnt sich.

    → Vertieft im Beitrag: Pressekodex, Verdachtsberichterstattung, Gegendarstellung

Zum Beitrag: Familie, Sorgerecht, Öffentlichkeit →

Beamte, Lehrer, Kammerberufe

  • Ich bin Beamter — was droht mir dienstrechtlich?

    Das Strafverfahren ist nur die halbe Baustelle. Parallel läuft das Disziplinarverfahren — mit eigenen Regeln, eigenen Fristen, eigenen Folgen. Bereits bei Anfangsverdacht drohen vorläufige Dienstenthebung (§ 38 BDG) und Einbehalt der Bezüge bis zu 50 Prozent. Bei einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer vorsätzlichen Tat endet das Beamtenverhältnis automatisch (§ 24 BeamtStG). Für Polizeibeamte und Lehrer hat das BVerwG in den Urteilen vom 18.06.2015 bzw. 24.10.2019 die Entfernung aus dem Dienst zur Regelfolge erklärt. Die Ein-Jahres-Schwelle ist das zentrale Verteidigungsziel.

    → Vertieft im Beitrag: Disziplinarrecht, § 24 BeamtStG, BVerwG-Leitentscheidungen

  • Ich bin Arzt, Psychotherapeut oder Anwalt — verliere ich die Approbation oder Zulassung?

    Für Ärzte und Zahnärzte droht der Widerruf der Approbation wegen Berufsunwürdigkeit (§ 3 Abs. 1 Nr. 2, § 5 Abs. 2 BÄO) — das VG Oldenburg (7 A 2200/19, 23.06.2020) und weitere Verwaltungsgerichte bestätigen das auch bei geringen Mengen und Ersttätern. Psychotherapeuten fallen unter §§ 2, 5 PsychThG mit vergleichbarem Maßstab. Bei Rechtsanwälten greift § 14 Abs. 2 Nr. 2 BRAO in Kombination mit § 45 StGB (Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter bei Freiheitsstrafe ab einem Jahr). Die Folgen sind häufig gravierender als die Strafe selbst.

    → Vertieft im Beitrag: Approbation, Kammerberufe, § 14 BRAO

Zum Beitrag: Beamte, Lehrer, Polizisten →

Sexting, Jugendstrafrecht, Sonderfälle

  • Einvernehmliches Sexting zwischen 15- und 16-Jährigen — strafbar?

    Nein, sofern alle vier Voraussetzungen des § 184c Abs. 4 StGB erfüllt sind: Alter 14 bis 17, aktive Einwilligung der dargestellten Person, ausschließlich persönlicher Gebrauch, Herstellung durch die Beteiligten selbst. Sobald ein Bild an Dritte weitergegeben wird, greift die Ausnahme nicht mehr — und der Absender wird zum Beschuldigten nach § 184c Abs. 1 StGB. Die Privilegierung gilt nicht für Darstellungen unter 14 Jahren (§ 184b), weil es dort kein Herstellungsprivileg gibt.

    → Vertieft im Beitrag: Sexting-Privileg, Jugendpornographie, Grenzfälle

  • Mein 14- oder 15-jähriges Kind hat Kinderpornos weitergeleitet — was jetzt?

    Strafbarkeit beginnt mit 14 Jahren (§ 19 StGB). Das Verfahren läuft nach dem Jugendgerichtsgesetz und endet bei Ersttätern ganz überwiegend mit Einstellung nach §§ 45, 47 JGG oder einer milden Erziehungsmaßregel — wenn das Kind von Anfang an anwaltlich begleitet wird. Wichtig: Eltern dürfen keine Aussage für das Kind machen, und sie dürfen das Material auf keinen Fall selbst „zur Beweissicherung" auf ihre eigenen Geräte kopieren — damit machen sie sich selbst strafbar.

    → Vertieft im Beitrag: JGG, Eltern-Haftung, erste Schritte

  • Die IP-Adresse gehört zu meinem Anschluss — reicht das als Beweis?

    Nein. Die IP-Adresse identifiziert den Anschluss, nicht den Nutzer. Anders als im zivilrechtlichen Tauschbörsen-Recht gilt im Strafrecht „in dubio pro reo". Wenn mehrere Personen im Haushalt oder in der WG Zugriff hatten, wenn das WLAN offen oder schlecht gesichert war, oder wenn Gäste an den Anschluss kamen, reicht die IP-Zuordnung allein nach BGH-Rechtsprechung nicht. Findet die Durchsuchung auf dem Gerät nichts, steht das Verfahren oft nur auf der IP — und die ist angreifbar.

    → Vertieft im Beitrag: IP-Beweiswürdigung, WG, offenes WLAN

Zum Beitrag: Sonderkonstellationen →

Verteidigung — wie wir arbeiten

  • Soll ich bei der Polizei aussagen?

    Nein. Nicht vor Akteneinsicht. Ohne Kenntnis der konkreten Beweislage — was auf dem Datenträger gefunden wurde, welche Zuordnung die Forensik trifft, welche NCMEC-Details vorliegen — ist jede Aussage ein Schuss ins Dunkle. Die Polizei hat bei der ersten Vernehmung einen konkreten Verdachtsstand; der Beschuldigte kennt ihn nicht. Jedes spontane Erklärungsangebot („das war bestimmt ein Virus", „ich habe das nur einmal aus Neugier angeschaut") landet in der Akte und lässt sich später kaum wieder einfangen. Die einzige richtige Antwort: Schweigen, Verteidiger einschalten, Akteneinsicht abwarten.

    → Vertieft im Beitrag: Schweigerecht, Akteneinsicht, Einlassungsstrategie

  • Ab wann sollte ich einen Anwalt einschalten?

    So früh wie möglich — idealerweise noch während der Hausdurchsuchung, spätestens unmittelbar danach. Die ersten Wochen entscheiden: Aussagen bei der Polizei, E-Mails an den Dienstherrn, Gespräche mit Bekannten über das Verfahren können Folgen haben, die später schwer zu korrigieren sind. Fünf Minuten am Telefon mit einem spezialisierten Strafverteidiger reichen oft, um die nächsten Stunden richtig zu strukturieren. Jede Stunde, die ohne Anwalt vergeht, kostet Handlungsspielraum.

    → Vertieft im Beitrag: Ab wann Anwalt, Akteneinsicht, Erste Schritte

Zum Beitrag: Verteidigungsstrategie →

Vertiefte Informationen

Wissensdatenbank §§ 184b/184c StGB

Vertiefte Darstellungen zu den wichtigsten Teilbereichen — von der Frage, was überhaupt strafbar ist, über die Hausdurchsuchung und die Einstellung nach § 153a StPO bis zu Führungszeugnis, Waffenrecht und Sorgerecht.

Ermittlungsverfahren wegen § 184b StGB — was Beamte, Lehrer und Polizisten jetzt wissen müssen

Beamte, Lehrer, Polizisten — Disziplinarverfahren parallel zum Strafverfahren, § 24 BeamtStG, Kammerberufe

§§ 184b, 184c StGB — was strafbar ist, was nicht und warum die Abgrenzung oft über den Verfahrensausgang entscheidet

Tatbestand §§ 184b/184c StGB — Legaldefinition, Altersgrenze, Deepfakes, Manga, Textinhalte

Wie entsteht der Tatverdacht bei § 184b StGB — NCMEC, BKA, IP-Ermittlung, Cloud und Messenger

Wie der Tatverdacht entsteht — NCMEC, BKA, IP-Ermittlung, Cloud-Scanning, Messenger

Hausdurchsuchung wegen § 184b StGB — was in den ersten Minuten zu tun ist

Hausdurchsuchung wegen § 184b StGB — was in den ersten Minuten zu tun ist, Passwörter, Geräte, Richtervorbehalt

Strafrahmen und Strafmaß bei § 184b StGB — was nach der Reform vom 28. Juni 2024 gilt

Strafrahmen und Strafmaß nach der Reform 2024 — Besitz, Verbreitung, Bewährung, Untersuchungshaft

Einstellung des Verfahrens bei § 184b StGB — § 153 und § 153a StPO nach der Reform 2024

Einstellung nach §§ 153, 153a StPO bei § 184b — Auflagen, Therapie, realistische Chancen

Verteidigungsstrategie bei § 184b StGB — was ein Fachanwalt anders macht

Verteidigungsstrategie bei § 184b — Akteneinsicht, Einlassung, IT- und psychologische Gutachten, Kommunikation mit StA

§ 184b StGB und die Familie — Jugendamt, Sorgerecht und was die Öffentlichkeit erfährt

§ 184b und Familie — Jugendamt, Sorgerecht, Presseberichterstattung, MiStra

Hauptverhandlung und Strafbefehl bei § 184b StGB — Ablauf, Öffentlichkeit, Alternativen

Hauptverhandlung und Strafbefehl bei § 184b — Ablauf, Öffentlichkeitsausschluss, Zuständigkeit, Verständigung

§ 184b StGB — Nebenfolgen: Führungszeugnis, Waffen, Führerschein, Beruf, Aufenthalt

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