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Strafverteidigung in Freiburg – Kanzlei Florian Rappaport Rechtsanwalt Florian Rappaport, Strafverteidiger in Freiburg

§ 184b und § 184c StGB

Ein Strafverfahren wegen Kinder- oder Jugendpornografie bedroht Ihre Existenz. Ich arbeite schnell, diskret und mit klarer Strategie. Mein Ziel ist eine frühe Einstellung des Verfahrens ohne öffentliche Gerichtsverhandlung.

Gut verteidigt.

Strafverteidiger Florian Rappaport, Fachanwalt für Strafrecht in Freiburg

Die Hauptverhandlung bei § 184b ist nicht automatisch nichtöffentlich — und der Strafbefehl seit der Reform 2024 wieder möglich. Beides zu nutzen ist Handwerk, nicht Glück.

„Muss ich vor Gericht?” — die Frage, die jeder Mandant als erstes stellt

Wenn ich meinen Mandanten nach der Anklageerhebung oder kurz vor dem Eröffnungsbeschluss das erste Mal erkläre, was auf ihn zukommt, geht es fast nie zuerst um juristische Feinheiten. Es geht um zwei Fragen: „Wer sitzt im Saal?” und „Kann ich das Ganze irgendwie vermeiden?”

Beides lässt sich seriös beantworten — aber differenziert. Im Netz kursieren zwei Irrtümer, die ich immer wieder ausräumen muss. Der eine lautet: „Bei § 184b ist die Hauptverhandlung immer nichtöffentlich.” Der andere lautet: „Einen Strafbefehl gibt es bei § 184b nie.” Beides ist so pauschal falsch. Die Wahrheit liegt in den §§ 171b, 172 GVG, in §§ 407 ff. StPO und in der Reform vom 28. Juni 2024, die das Strafbefehlsverfahren bei Besitz und Erwerb wieder geöffnet hat.

Diese Seite zeigt, wie die Hauptverhandlung bei § 184b StGB tatsächlich abläuft, wann die Öffentlichkeit ausgeschlossen wird (und wann nicht), welches Gericht zuständig ist, welche Rolle der Sachverständige spielt — und wann sich die öffentliche Verhandlung durch einen Strafbefehl ganz vermeiden lässt.

Amtsgericht oder Landgericht — wer verhandelt?

Bei § 184b StGB ist die erstinstanzliche Zuständigkeit nach der Reform vom 28. Juni 2024 in der deutlich überwiegenden Zahl der Fälle beim Amtsgericht.

Strafrichter (§ 25 GVG)

Der Strafrichter (Einzelrichter am Amtsgericht) entscheidet bei Vergehen, wenn keine höhere Strafe als zwei Jahre Freiheitsstrafe zu erwarten ist. Das ist der Regelfall bei Besitz oder Erwerb kleinerer Mengen, bei Ersttätern, bei geständiger Einlassung und in allen Fällen, in denen eine Geldstrafe realistisch im Raum steht.

Schöffengericht (§§ 24, 25, 29 GVG)

Das Schöffengericht am Amtsgericht (ein Berufsrichter, zwei Schöffen — § 29 Abs. 1 GVG) ist zuständig, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei bis zu vier Jahren erwartet wird (§§ 24, 25 GVG). Das betrifft typischerweise größere Bildmengen, einschlägige Vorstrafen oder Konstellationen mit Verbreitungs- oder Zugänglichmachungsvorwurf.

Strafkammer am Landgericht (§ 74 GVG)

Das Landgericht ist zuständig, wenn eine Straferwartung von mehr als vier Jahren besteht oder die Staatsanwaltschaft die Anklage wegen besonderer Schutzbedürftigkeit von Verletzten, besonderen Umfangs oder besonderer Bedeutung des Falles nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG dorthin erhebt. In Verfahren wegen reinen Besitzes ist das die Ausnahme. Die große Strafkammer tagt in der Regelbesetzung mit zwei Berufsrichtern und zwei Schöffen (§ 76 Abs. 1 GVG); zur Besetzung mit drei Berufsrichtern kommt es nur nach § 76 Abs. 2 GVG bei voraussichtlich umfangreichen oder schwierigen Verfahren.

Praxishinweis: Die Zuständigkeit ergibt sich nicht aus dem abstrakten Strafrahmen, sondern aus der konkreten Straferwartung im Einzelfall. Bei der Strategieplanung lohnt es sich deshalb, schon im Zwischenverfahren darauf hinzuwirken, dass die Staatsanwaltschaft beim Amtsgericht anklagt — nicht umgekehrt.

Öffentlichkeit in der Hauptverhandlung — die differenzierte Wahrheit

Die Hauptverhandlung in Strafsachen ist grundsätzlich öffentlich (§ 169 Abs. 1 GVG). Der Öffentlichkeitsgrundsatz ist Ausdruck der demokratischen Kontrolle der Justiz und keine Formalität, die man beliebig zur Seite schieben kann. Wer „Ausschluss der Öffentlichkeit” beantragt, trägt die Begründungslast.

Für § 184b-Verfahren gibt es trotzdem mehrere Einfallstore, über die die Öffentlichkeit ganz oder teilweise ausgeschlossen werden kann — aber eben nicht automatisch.

§ 171b Abs. 1 GVG — Schutz der Privatsphäre (Ermessen)

Nach § 171b Abs. 1 GVG kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden, soweit Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich eines Verfahrensbeteiligten, eines Zeugen oder einer verletzten Person zur Sprache kommen, deren öffentliche Erörterung schutzwürdige Interessen verletzen würde. Das Gericht muss abwägen: Wiegt das öffentliche Interesse an der Erörterung schwerer, bleibt die Verhandlung öffentlich.

§ 171b Abs. 2 GVG — kindliche Zeugen (soll-Vorschrift)

Bei Sexualdelikten nach §§ 174 bis 184k StGB soll die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden, wenn ein Zeuge unter 18 Jahren vernommen wird. Das ist der Fall, der am häufigsten zitiert wird — er greift aber nur, wenn tatsächlich ein kindlicher oder jugendlicher Zeuge gehört wird. Bei reinen Besitzverfahren gibt es typischerweise keinen solchen Zeugen. Die Polizeibeamten, die die Auswertung vorgestellt haben, sind Erwachsene. Sachverständige sind Erwachsene. Der Beschuldigte ist Erwachsener. § 171b Abs. 2 GVG geht dann ins Leere.

§ 171b Abs. 3 GVG — Antragspflicht

Auf Antrag desjenigen, dessen Lebensbereich betroffen ist, muss die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden, wenn die Voraussetzungen von Abs. 1 oder Abs. 2 vorliegen. Der Antrag kann vom Beschuldigten selbst oder von seinem Verteidiger gestellt werden. In der Praxis mache ich das regelmäßig — weil bei § 184b-Verfahren sehr persönliche Umstände (Nutzungsverhalten, Lebenssituation, psychologische Auseinandersetzung) zur Sprache kommen, deren öffentliche Erörterung schutzwürdige Interessen meines Mandanten verletzt.

§ 172 Nr. 1 GVG — Gefährdung der Sittlichkeit (die eigentliche Grundlage bei Inaugenscheinnahme)

Die entscheidende Vorschrift für den Kernpunkt der Verhandlung — die Inaugenscheinnahme der inkriminierten Dateien — ist nicht § 171b GVG, sondern § 172 Nr. 1 GVG: Das Gericht kann die Öffentlichkeit ausschließen, wenn eine Gefährdung der Sittlichkeit zu besorgen ist. Bei der Vorführung kinderpornographischer Bild- oder Videodateien ist das praktisch immer zu bejahen.

Der Vorteil von § 172 Nr. 1 GVG gegenüber § 171b GVG: Der Ausschluss unterliegt nicht der Disposition des Betroffenen nach § 171b Abs. 4 GVG. Selbst wenn der Beschuldigte der Öffentlichkeit nicht widerspricht (§ 171b Abs. 4 GVG), kann das Gericht bei der Inaugenscheinnahme die Öffentlichkeit nach § 172 Nr. 1 GVG ausschließen.

Was das in der Praxis bedeutet

Eine § 184b-Hauptverhandlung verläuft in Bezug auf die Öffentlichkeit typischerweise so:

  1. Persönliche Angaben, Anklageverlesung, Einlassung des Angeklagten: öffentlich — es sei denn, Verteidiger stellt Antrag nach § 171b Abs. 1, 3 GVG, der in der Regel begründet wird und dem das Gericht folgt.
  2. Inaugenscheinnahme der Dateien: Ausschluss der Öffentlichkeit nach § 172 Nr. 1 GVG — praktisch ausnahmslos.
  3. Zeugenvernehmung der Polizeibeamten, sachverständige Erläuterungen: je nach Inhalt öffentlich oder nicht.
  4. Schlussvorträge: In den Katalogstraftaten des § 171b Abs. 2 GVG (u. a. §§ 174–184k StGB) muss die Öffentlichkeit für die Schlussanträge zwingend ausgeschlossen werden, wenn die Verhandlung zuvor ganz oder teilweise nichtöffentlich war (§ 171b Abs. 3 Satz 2 GVG).
  5. Urteilsverkündung: immer öffentlich (§ 173 Abs. 1 GVG).

Wer als Beschuldigter erwartet, dass die komplette Hauptverhandlung automatisch hinter verschlossenen Türen stattfindet, wird überrascht. Deshalb ist die rechtzeitige und begründete Antragstellung durch den Verteidiger eine der ersten strategischen Weichen der Hauptverhandlung.

Ablauf der Hauptverhandlung Schritt für Schritt

Der Gang der Hauptverhandlung richtet sich nach §§ 243 ff. StPO. Die Grundstruktur ist bei § 184b dieselbe wie bei jedem anderen Vergehen — mit einigen fachspezifischen Besonderheiten.

1. Aufruf der Sache und Präsenzfeststellung (§ 243 Abs. 1 StPO)

Der Vorsitzende ruft die Sache auf, stellt fest, dass Angeklagter, Verteidiger, Staatsanwaltschaft und Zeugen/Sachverständigen anwesend sind. Eine Formalie — aber wer hier nicht erscheint, riskiert Vorführung oder Haftbefehl nach § 230 Abs. 2 StPO.

2. Vernehmung zur Person (§ 243 Abs. 2 StPO)

Fragen zu persönlichen Verhältnissen: Name, Geburtsdatum, Beruf, Familienstand, Einkommen. Hier bereits zu schweigen ist nicht klug — diese Angaben fließen in die Strafzumessung ein.

3. Verlesung des Anklagesatzes (§ 243 Abs. 3 StPO)

Der Staatsanwalt verliest den Anklagesatz. Damit wird der Verfahrensgegenstand formell in die Hauptverhandlung eingeführt.

4. Mitteilung zu Verständigungsgesprächen (§ 243 Abs. 4 StPO)

Der Vorsitzende teilt mit, ob vor der Hauptverhandlung Erörterungen nach §§ 202a, 212 StPO stattgefunden haben und welchen wesentlichen Inhalt sie hatten. Bei § 184b-Verfahren ist das der Moment, in dem sich zeigt, ob es eine Verständigung (§ 257c StPO) gegeben hat — etwa zur Strafhöhe bei Geständnis.

5. Belehrung und Einlassung des Angeklagten (§ 243 Abs. 5 StPO)

Der Angeklagte wird belehrt, dass es ihm freisteht, sich zur Sache zu äußern oder zu schweigen. Dann kann er sich einlassen — oder nicht. Ob eine Einlassung sinnvoll ist, ob sie mündlich oder über einen verlesenen Verteidiger-Schriftsatz erfolgt, ob ein Geständnis abgelegt wird: Das ist die zentrale taktische Entscheidung der Hauptverhandlung und gehört ausführlich vorbereitet.

6. Beweisaufnahme (§§ 244 ff. StPO)

Das Herzstück der Verhandlung. Bei § 184b typischerweise:

  • Vernehmung des ermittelnden Polizeibeamten zu Durchsuchung, Sicherstellung, Auswertung.
  • Inaugenscheinnahme einer Auswahl der Dateien (§ 86 StPO). Der Vorsitzende legt vorher fest, welche Dateien gesehen werden — nicht alle tausend Bilder, sondern eine repräsentative Stichprobe.
  • Sachverständigenanhörung, wenn die Einstufung der Dateien (insbesondere das Alter der abgebildeten Personen) streitig ist oder ein forensisch-psychiatrisches Gutachten zur Person vorliegt.
  • Verlesung von Urkunden (z. B. NCMEC-Meldungen, BKA-Bewertungen, IP-Daten).

7. Schlussvorträge (§ 258 StPO)

Staatsanwaltschaft, Verteidigung, Angeklagter (letztes Wort, § 258 Abs. 2 StPO). Hier fallen die konkreten Strafanträge.

8. Urteil (§ 260 StPO)

Das Urteil wird verkündet und begründet.

Dauer

Ein Strafrichter-Verfahren bei § 184b mit geständiger Einlassung und überschaubarer Beweislage dauert in der Praxis einen halben bis einen ganzen Sitzungstag. Schöffengerichtsverfahren können sich über zwei bis drei Termine ziehen, Landgerichtsverfahren entsprechend länger. Größer dimensionierte Verfahren mit umfangreicher Inaugenscheinnahme und psychiatrischem Sachverständigen können eine Woche Hauptverhandlung oder mehr bedeuten.

Der Sachverständige — wann er kommt und was er sagt

Zwei Arten von Sachverständigen spielen bei § 184b eine Rolle.

Forensisch-technische Sachverständige

Wenn streitig ist, ob die Dateien tatsächlich kinderpornographisch im Sinne des § 184b StGB sind — insbesondere wenn es um die Altersbewertung geht — wird in der Regel ein medizinischer oder anthropologisch-forensischer Sachverständiger hinzugezogen. Das passiert vor allem in Grenzfällen oder wenn die Verteidigung die Einstufung durch das BKA angreift.

Forensisch-psychiatrische oder -psychologische Sachverständige

Wenn es um Fragen der Schuldfähigkeit (§§ 20, 21 StGB), um die Gefährlichkeitsprognose, um die Frage einer Maßregel nach § 64 StGB oder um Strafzumessungsgesichtspunkte (etwa nachhaltige Therapiebereitschaft) geht, kann ein psychiatrisches oder psychologisches Gutachten in Auftrag gegeben werden. Das ist bei § 184b häufiger der Fall, als Mandanten erwarten — und für die Verteidigungsstrategie oft die wichtigste Weiche der Hauptverhandlung.

Ein präventiv beauftragter eigener Sachverständiger (auf Verteidigerinitiative, privat finanziert) kann in geeigneten Fällen die Weichen für die Strafzumessung entscheidend verschieben — etwa durch eine dezidierte Darstellung der therapeutischen Aufarbeitung und einer belastbaren Prognose.

Geständnis — ja oder nein?

Die Frage, ob der Angeklagte sich in der Hauptverhandlung einlässt und gegebenenfalls ein Geständnis ablegt, ist bei § 184b nicht mit einem schlichten „Ja” oder „Nein” zu beantworten.

Für ein Geständnis sprechen:

  • Strafmilderung über § 46 StGB — oft im Bereich einer Drittel-Reduktion der angedrohten Strafe, manchmal mehr.
  • Verkürzung der Hauptverhandlung, damit weniger öffentliche Aufmerksamkeit.
  • Häufig Voraussetzung für eine Verständigung nach § 257c StPO.
  • Bei Beamten: Möglichkeit, die Ein-Jahres-Schwelle des § 24 BeamtStG zu unterschreiten und den Beamtenstatus strafrechtlich zu retten (siehe dazu die Seite für Beamte, Lehrer und Polizisten).

Gegen ein Geständnis sprechen:

  • Wenn die Beweislage dünn ist, wäre ein Geständnis eine Selbstbelastung, die ohne eigenes Zutun nicht drohen würde.
  • Im Disziplinarverfahren sind Tatsachenfeststellungen des Strafurteils bindend (§ 57 BDG). Was im Strafverfahren eingeräumt wird, kann im Disziplinarverfahren nicht mehr bestritten werden.
  • Ein Geständnis zur Dateianzahl oder zur Wissentlichkeit kann disziplinarrechtlich härter wiegen als die strafrechtliche Strafmilderung einbringt.

Ein Geständnis gehört immer detailliert vorbereitet, schriftlich skizziert und taktisch exakt platziert. Es ist nie ein spontanes „Ja, das war so” in der Hauptverhandlung.

Der Strafbefehl — wann die Hauptverhandlung entfällt

Seit dem 28. Juni 2024 ist § 184b StGB wieder ein Vergehen. Damit ist das Strafbefehlsverfahren nach §§ 407 ff. StPO wieder eröffnet — und zwar in erheblichem Umfang. Bei einem Verbrechen (das § 184b Abs. 1 und Abs. 3 bis Juni 2024 war) ist der Strafbefehl ausgeschlossen, weil § 407 Abs. 1 Satz 1 StPO nur Vergehen zulässt. Diese Sperre ist gefallen.

Voraussetzungen (§ 407 StPO)

  • Vergehen im Sinne des § 12 Abs. 2 StGB — bei § 184b seit 28. Juni 2024 erfüllt.
  • Schriftlicher Antrag der Staatsanwaltschaft nach Abschluss der Ermittlungen.
  • Hinreichender Tatverdacht.
  • Rechtsfolge im Katalog des § 407 Abs. 2 StPO: Geldstrafe, Verwarnung mit Strafvorbehalt, Fahrverbot, Einziehung — und bei anwaltlich vertretenen Beschuldigten auch eine zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr.
  • Zuständigkeit des Strafrichters (oder Schöffengerichts, das dann aber durch den Vorsitzenden als Strafrichter handelt).

Was im Strafbefehl stehen kann

Bei § 184b-Fällen sehe ich in der Praxis folgende typische Strafbefehlsinhalte:

  • Geldstrafe (z. B. 90 bis 150 Tagessätze) bei Erst- und Kleinstmengenfällen.
  • Bewährungsstrafe (bis zu einem Jahr, anwaltlich vertreten) bei mittleren Fallgestaltungen.
  • Daneben Einziehung der sichergestellten Datenträger nach § 74 StGB, § 11 Abs. 3 StGB.

Der entscheidende Vorteil: keine öffentliche Hauptverhandlung

Der Strafbefehl ergeht im schriftlichen Verfahren, ohne Hauptverhandlung. Das bedeutet:

  • Keine Präsenzpflicht des Beschuldigten.
  • Keine öffentliche Sitzung.
  • Keine Presseberichterstattung über einen konkreten Termin.
  • Keine Zeugenvernehmung, keine Inaugenscheinnahme vor Gericht.

Für Beschuldigte in sensiblen Berufen (Beamte, Ärzte, Lehrer, Selbstständige mit Kundenkontakt) ist das oft der entscheidende Grund, einen Strafbefehl anzustreben — auch wenn die Strafhöhe in der Sache vergleichbar mit dem wäre, was eine Hauptverhandlung erbrächte.

Einspruch (§ 410 StPO)

Gegen einen Strafbefehl kann innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Einspruch eingelegt werden, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle. Mit fristgerechtem Einspruch wird Hauptverhandlungstermin bestimmt — das Verfahren läuft dann regulär. Ohne Einspruch erwächst der Strafbefehl in Rechtskraft und steht einem Urteil gleich (§ 410 Abs. 3 StPO).

Der Einspruch kann auf einzelne Rechtsfolgen beschränkt werden (§ 410 Abs. 2 StPO) — etwa nur auf die Höhe der Tagessätze, nicht auf den Schuldspruch. Das ist taktisch wichtig, wenn der Schuldspruch akzeptabel, die Rechtsfolgen aber zu hoch sind.

Wann der Strafbefehl realistisch ist

Aus meiner Praxis: Der Strafbefehlsweg kommt bei § 184b ernsthaft in Betracht, wenn

  • es sich um einen Erst- oder Gelegenheitstäter ohne einschlägige Vorstrafen handelt,
  • die Bildanzahl überschaubar ist,
  • der Beschuldigte geständig und aufarbeitungsbereit ist (idealerweise bereits in Therapie),
  • Verbreitungs- oder Zugänglichmachungsvorwürfe fehlen.

Bei Verbreitung (§ 184b Abs. 1 Nr. 1 StGB), bei sehr großen Datenmengen oder bei einschlägigen Vorstrafen lehnt die Staatsanwaltschaft den Strafbefehlsweg in der Regel ab.

Verteidigertaktik in der Hauptverhandlung

Wenn eine Hauptverhandlung unvermeidbar ist, entscheiden sich die wichtigsten Weichen oft nicht in, sondern vor der Hauptverhandlung:

Zwischenverfahren nutzen. Zwischen Anklageerhebung und Eröffnungsbeschluss (§§ 201 ff. StPO) können Beweisanträge, Stellungnahmen und Einstellungsversuche nach § 153a StPO platziert werden. Wer das Zwischenverfahren verschläft, verliert wertvolle strategische Optionen.

Öffentlichkeitsantrag vorbereiten. Der Antrag nach § 171b Abs. 1, 3 GVG sollte schriftlich und begründet zur Hauptverhandlung mitgebracht werden. Der Begründungsaufwand zahlt sich aus.

Beweisanträge timen. Entscheidende Beweisanträge (insbesondere zur Auswertungsmethodik des BKA, zur Zurechenbarkeit bei gemeinsam genutzten Geräten, zur Altersbewertung strittiger Dateien) gehören vorbereitet und an der richtigen Stelle der Hauptverhandlung gestellt.

Verständigungsgespräche (§ 257c StPO). Wenn die Beweislage eindeutig ist, ist die Verständigung oft der einzige Weg, eine realistische Strafhöhe zu erreichen. Die Gespräche müssen aber transparent in der Hauptverhandlung offengelegt werden, sonst drohen Revisionsfehler.

Letztes Wort ernst nehmen. Das letzte Wort des Angeklagten (§ 258 Abs. 2 StPO) ist keine Formsache. Ein gut vorbereitetes letztes Wort kann in der Schlussberatung tatsächlich etwas bewegen — insbesondere bei Schöffengerichten, bei denen die Laienrichter oft stärker emotional ansprechbar sind als Berufsrichter.

Rechtsprechungsnachweise und Rechtsgrundlagen

  • § 184b StGB in der Fassung seit 28. Juni 2024 (Gesetz zur Anpassung der Mindeststrafen, BGBl. I 2024)
  • §§ 243 ff. StPO — Gang der Hauptverhandlung
  • §§ 407 ff. StPO — Strafbefehlsverfahren
  • § 410 StPO — Einspruch gegen den Strafbefehl
  • §§ 24, 25, 29, 74, 76 GVG — Zuständigkeit und Besetzung von Strafrichter, Schöffengericht und großer Strafkammer
  • § 169 GVG — Grundsatz der Öffentlichkeit
  • § 171b GVG — Ausschluss der Öffentlichkeit zum Schutz der Privatsphäre
  • § 172 Nr. 1 GVG — Ausschluss bei Gefährdung der Sittlichkeit (maßgeblich für Inaugenscheinnahme)
  • BGH, Urteil vom 9. Mai 2019 — 4 StR 605/18 (Ausschluss der Öffentlichkeit für Schlussvorträge nach § 171b Abs. 3 Satz 2 GVG)
  • BGH, Beschluss vom 12. September 2023 — 5 StR 356/23 (Inaugenscheinnahme kinderpornographischer Inhalte)
  • BGH, Beschluss vom 28. Februar 2024 — 5 StR 413/23 (absoluter Revisionsgrund nach § 338 Nr. 6 StPO bei fehlendem Beschluss über zwingenden Ausschluss)

Häufig gestellte Fragen

  • Ist die Hauptverhandlung bei § 184b StGB immer nichtöffentlich?

    Nein. Der Grundsatz ist Öffentlichkeit nach § 169 Abs. 1 GVG. Die Öffentlichkeit wird nur auf Antrag oder bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen ausgeschlossen — insbesondere nach § 171b GVG (Schutz der Privatsphäre) und § 172 Nr. 1 GVG (Gefährdung der Sittlichkeit bei Inaugenscheinnahme der Dateien). Typischerweise wird bei § 184b-Verfahren für die Inaugenscheinnahme und häufig auch für sensible Teile ausgeschlossen, aber nicht automatisch für die gesamte Verhandlung.

  • Kann ein Verfahren nach § 184b StGB durch Strafbefehl erledigt werden?

    Seit der Reform vom 28. Juni 2024 ja. § 184b ist wieder ein Vergehen, damit greift das Strafbefehlsverfahren nach § 407 StPO. Bei anwaltlicher Vertretung kann der Strafbefehl sogar eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr auf Bewährung enthalten. Realistisch ist das vor allem bei Erst- und Gelegenheitstätern mit überschaubarer Bildmenge.

  • Welches Gericht ist bei § 184b StGB zuständig?

    In der Regel das Amtsgericht. Je nach Straferwartung entscheidet der Strafrichter bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe oder das Schöffengericht bis zu vier Jahren. Das Landgericht ist nur bei Straferwartungen über vier Jahren oder besonderer Bedeutung des Falls zuständig.

  • Muss ich in der Hauptverhandlung ein Geständnis ablegen?

    Nein. Sie haben in jeder Phase des Verfahrens das Recht zu schweigen. Ob ein Geständnis sinnvoll ist, hängt von Beweislage, Strategie und — bei Beamten oder Kammerberufen — den Folgen im Disziplinar- oder Berufsrechtsverfahren ab. Ein Geständnis bringt Strafmilderung, bindet im Disziplinarverfahren aber die späteren Feststellungen.

  • Wie lange dauert eine Hauptverhandlung bei § 184b StGB?

    Ein Strafrichtertermin mit geständiger Einlassung dauert einen halben bis ganzen Sitzungstag. Schöffengerichtsverfahren erstrecken sich oft über zwei bis drei Termine. Landgerichtsverfahren können eine Woche oder länger dauern.

  • Was passiert bei der Inaugenscheinnahme der Dateien im Gerichtssaal?

    Das Gericht zeigt eine Auswahl der sichergestellten Bild- oder Videodateien in geschlossener Vorführung. Die Öffentlichkeit wird dabei nach § 172 Nr. 1 GVG praktisch ausnahmslos ausgeschlossen. Der Angeklagte ist anwesend, muss aber nicht hinsehen.

  • Kann ich gegen einen Strafbefehl nach § 184b vorgehen?

    Ja. Innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung kann Einspruch eingelegt werden (§ 410 StPO). Damit wird Hauptverhandlung anberaumt. Der Einspruch kann auf einzelne Rechtsfolgen beschränkt werden — etwa nur auf die Tagessatzhöhe, nicht auf den Schuldspruch.

  • Kommt die Presse in eine § 184b-Hauptverhandlung?

    Bei öffentlichen Teilen der Verhandlung grundsätzlich ja. Bei ausgeschlossenen Teilen nicht. Ob über das Verfahren berichtet wird, hängt vom Einzelfall ab — bei Durchschnittsverfahren am Amtsgericht ist die Berichterstattungswahrscheinlichkeit gering.

  • Kann das Verfahren ohne Urteil enden?

    Ja — etwa durch Einstellung nach § 153 StPO ohne Auflagen, nach § 153a StPO gegen Geldauflage oder andere Auflagen, oder durch Freispruch. Die Einstellung nach § 153a StPO ist seit der Reform vom 28. Juni 2024 wieder möglich, weil § 184b kein Verbrechen mehr ist.

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Das Verfahren wurde eingestellt, ohne dass meine Familie oder mein Arbeitgeber je davon erfahren haben.“

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Nach der Durchsuchung war ich völlig am Ende. Herr Rappaport war der erste Mensch in diesem Albtraum, der mich nicht verurteilt hat. Er hat mir einfach zugehört und mir gesagt, wie es weitergeht. An dem Abend konnte ich zum ersten Mal seit Tagen wieder einschlafen.“

Fachanwalt für Strafrecht Florian Rappaport in seiner Kanzlei in Freiburg

Rechtsanwalt Rappaport

Den Fachanwaltstitel verleiht die Rechtsanwaltskammer an Strafverteidiger, die umfangreiche praktische Erfahrung aus einer hohen Zahl persönlich bearbeiteter Fälle vorweisen und ihr vertieftes theoretisches Wissen in mehreren Prüfungen belegen. Eine jährliche Fortbildungspflicht sichert, dass diese Kenntnisse aktuell bleiben. So ist der Fachanwaltstitel ein unabhängig geprüfter Beleg für gesicherte Fachkunde.

Studium an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg / Referendariat am Landgericht Freiburg / ausschließlich im Strafrecht tätig / Verteidigung in Freiburg, Offenburg und Lörrach

„Ich weiß, wie schnell Menschen im Internet in Bereiche geraten, die sie nie betreten wollten. Ein unbedachter Klick, Neugier im falschen Moment, eine Weiterleitung in einem Chat – und plötzlich sind sie mit Material konfrontiert, das strafrechtliche Konsequenzen hat. Viele meiner Mandanten waren in einer digitalen Abwärtsspirale gefangen, aus der sie allein nicht herausfanden.

Meine Kanzlei und ich sind hier, um Ihnen zu helfen.

Jeder Anruf ist willkommen. Jede Frage ist willkommen.
Sie sind nicht allein."

rappaport@rappaport-verteidigung.de

Das erste Gespräch

Manche Anrufe sind nicht leicht — und Sie müssen vorher nicht wissen, wo Sie anfangen sollen. Erzählen Sie, was passiert ist; ich höre zu und ordne ein, was das bedeutet. Am Ende sehen wir gemeinsam, was sinnvoll wäre — und ob ich der richtige Verteidiger für Ihre Sache bin.

Erfolge

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Von Anfang an haben wir uns gut verstanden. Ich habe mich einfach wohl gefühlt. Das hat mir sehr geholfen, die schwere Zeit durchzustehen.“

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Herr Rappaport hat mir gezeigt, dass ich kein schlechter Mensch bin. Ich war damals einfach in einer wirklich schweren Lebenskrise.“

Strafverteidiger Florian Rappaport, Fachanwalt für Strafrecht in Freiburg

Was treibt mich an, Menschen zu verteidigen, die sich mit dem Vorwurf des Besitzes von Kinderpornografie konfrontiert sehen?

„Seit vielen Jahren erlebe ich, wie ich gerade in diesem sensiblen Bereich besonders viel Gutes tun kann. Menschen, die verzweifelt anrufen, spüren schon nach unserem ersten Gespräch, dass sich alles wieder zum Guten wenden wird. Gemeinsam ordnen wir die Tatsachen, planen die nächsten Schritte und gewinnen Stück für Stück die Kontrolle zurück. Wir finden wieder auf den richtigen Weg. Zu sehen, wie aus Angst wieder Zuversicht wird, erfüllt mich mit tiefer Zufriedenheit und treibt mich täglich an."

Ihre ersten Schritte

  1. Sagen Sie zunächst nichts.

    Aus Scham oder dem Wunsch, alles richtigzustellen, reden viele zu früh – das macht es meist nicht besser. Sie haben das Recht zu schweigen; nutzen Sie es, bis wir miteinander gesprochen haben. Machen Sie keine Angaben, weder gegenüber der Polizei noch gegenüber Ihren Angehörigen.

  2. Bewahren Sie Ruhe.

    Ein Tatvorwurf ist noch kein Urteil. Vieles, was jetzt erdrückend wirkt, sieht nach der Akteneinsicht oft ganz anders aus. Treffen Sie keine voreiligen Entscheidungen – über Ihre Arbeit, Ihre Familie, Ihr Leben. Das hat Zeit, bis wir die Lage gemeinsam überblicken.

  3. Wir gehen den Weg mit Ihnen.

    Mit Ihrer Vollmacht nehmen wir Akteneinsicht und prüfen jeden einzelnen Vorwurf – ruhig und vertraulich. Wir übernehmen die Kommunikation mit den Behörden und begleiten Sie durch das Verfahren, damit Sie wieder Boden unter den Füßen bekommen.

  4. Lassen Sie uns ins Gespräch kommen

    Schon am Telefon klären wir Ihre ersten Fragen.

    0761 458 754 80

Oder lassen Sie sich zurückrufen.

Wann erreichen wir Sie am besten?

Sie können mehrere Zeiträume wählen.

Rechtsanwalt Rappaport am Schreibtisch bei der Arbeit am Schriftsatz

Beharrlich.

Ein Strafverfahren zieht sich oft über Monate. Rechtsanwalt Rappaport verfolgt Ihre Sache mit Geduld und Beharrlichkeit, bis sie entschieden ist.

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Ich hatte nur ein Bild in einer WhatsApp-Gruppe erhalten. Ich wollte es gar nicht. Ich hatte mir auch nichts dabei gedacht. Trotzdem stand plötzlich die Polizei vor der Tür. Mein Anwalt kannte sich mit der Technik aus und konnte beweisen, dass ich unschuldig war.“

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Seine Arbeitsweise ist beeindruckend gründlich. Wirklich jede Kleinigkeit, jedes technisches Detail wurde analysiert. Man merkt, dass er sich wirklich reinkniet.“

Strafverteidiger Florian Rappaport im Mandantengespräch am Besprechungstisch in Freiburg

Sie sind nicht allein.

Ab dem ersten Gespräch denke und handle ich für Sie – Sie müssen das nicht allein tragen.

Wie bewerten Mandantinnen und Mandanten unsere Leistungen?

„Herr Rappaport erscheint sehr ruhig und bedacht. Erfasst jedes Detail und sorgt im entscheidenden Moment für eine erfolgreiche Überraschung. So ist es mir in meinem eigentlich aussichtslosen Fall ergangen. Viele herzlichen Dank für diesen tollen Erfolg Absolut empfehlenswert für jeden.“
E. U.
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„Ich kann Herr Rappaport uneingeschränkt weiterempfehlen. Er hat mich durch einen sehr unangenehmen und belastenden Prozess begleitet und mir von Anfang an das Gefühl gegeben, in den besten Händen zu sein. Er war jederzeit erreichbar, nahm sich viel Zeit, um mir zuzuhören, und hat sich mit großer Sorgfalt und Professionalität um meinen Fall gekümmert. Seine ruhige, zuversichtliche Art hat mir in einer schwierigen Zeit viel Sicherheit gegeben. Dank seines Engagements und seiner Kompetenz konnte ich das bestmögliche Ergebnis erzielen. Vielen Dank für die hervorragende Unterstützung!“
S. R.
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„Herr Rappaport hat alles zum guten gewendet. Sehr kompetent. Bei Fragen kann man sich immer melden.100% Weiterempfehlung. Vielen vielen Dank nochmal.“
S. A.
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„Ich möchte die Kanzlei und Herrn Rappaport als Strafverteidiger wärmstens empfehlen. Herr Rappaport ist ein wahrer Mann vom Fach und hat meine Verteidigung äußerst erfolgreich geführt (das Verfahren wurde eingestellt). Er ist freundlich, ehrlich, sehr akkurat und hört einem zu. Ich bin mit dem Ergebnis und seiner Arbeit voll und ganz zufrieden.“
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M. K.
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M. R.
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A. W.
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A. M.
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Presse: RAPPAPORT · Verteidigung in den Medien

Kanzleihund Lara, Golden Retriever bei Strafverteidiger Florian Rappaport in Freiburg

Mandanten-Begleithündin Lara

Um Ihren Besuch in unserer Kanzlei so angenehm wie möglich zu gestalten, begrüßt Sie auf Wunsch unsere Golden Retriever-Hündin Lara. Sie begleitet Beratungsgespräche, lässt sich streicheln oder liegt einfach still dabei. Ihre Gelassenheit hilft vielen Mandanten, zur Ruhe zu kommen und sich besser zu konzentrieren.

Erfahren Sie mehr über unsere Arbeit.

Wir stellen unsere Tätigkeitsschwerpunkte vor.

Weitere Videos finden Sie auf den Seiten zu den einzelnen Tätigkeitsschwerpunkten.

Und in unserem Ratgeber Strafrecht geben wir online Antworten auf einige häufige Fragen aus unserem Alltag als Strafverteidiger.

Überblick

Häufig gestellte Fragen rund um das Thema

Was ist strafbar? — Der Tatbestand

  • Was genau ist „kinderpornographisch" nach § 184b StGB?

    Kinderpornographisch ist nach § 184b Abs. 1 Nr. 1 StGB ein pornographischer Inhalt, der sexuelle Handlungen von, an oder vor einem Kind (Person unter 14 Jahren) zeigt, ein ganz oder teilweise unbekleidetes Kind in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung wiedergibt oder Genitalien oder Gesäß eines Kindes sexuell aufreizend in den Blickpunkt rückt. Maßgeblich ist ein objektiver Maßstab — es kommt auf den Eindruck eines durchschnittlichen Betrachters an, nicht auf die Absicht des Besitzers. In der Praxis ist gerade die Abgrenzung zwischen Familienfoto, künstlerischer Aktfotografie und „Posing" der Bereich, in dem Verteidigung etwas bewegen kann.

    → Vertieft im Beitrag: Tatbestand, Deepfakes, Manga, Text

  • Sind Mangas, Hentai oder gezeichnete Darstellungen strafbar?

    Die Antwort hängt von der Tathandlung ab. Verbreitung und Herstellung zur Verbreitung gezeichneter kinderpornographischer Darstellungen fallen unter § 184b Abs. 1 Satz 2 StGB — mit reduziertem Strafrahmen von drei Monaten bis fünf Jahren. Der reine Besitz eindeutig fiktiver, erkennbar gezeichneter Darstellungen ohne Wirklichkeitsanspruch ist dagegen nicht strafbar, weil § 184b Abs. 3 StGB ausdrücklich nur Inhalte erfasst, die ein „tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen" wiedergeben. Sobald die Zeichnung fotorealistisch wird oder das Material weitergegeben wird, kippt die Bewertung.

    → Vertieft im Beitrag: Manga, Hentai, KI-Bilder und Text im Detail

  • KI-generierte Bilder und Deepfakes — strafbar?

    Ja. Fotorealistische KI-Outputs, die einem durchschnittlichen Betrachter wie ein echtes Geschehen erscheinen, werden rechtlich wie reale Abbildungen behandelt. Sie unterfallen dem vollen Strafrahmen des § 184b Abs. 1 Satz 1 StGB (sechs Monate bis zehn Jahre) bei Verbreitung und § 184b Abs. 3 StGB (drei Monate bis fünf Jahre) beim Besitz. Deepfakes mit identifizierbaren realen Kindern können zusätzlich § 201a StGB (Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs) erfüllen; zivilrechtlich kommen Ansprüche nach § 22 KUG in Betracht.

    → Vertieft im Beitrag: KI-Bilder, Deepfakes und Realismus-Schwelle

  • Reicht ein reiner Text — Fanfiction, Chat-Rollenspiel — für eine Strafbarkeit?

    Nein. Nach BGH, Beschluss vom 19.03.2013 — 1 StR 8/13 sind rein verbale Darstellungen keine Wiedergabe eines tatsächlichen oder wirklichkeitsnahen Geschehens im Sinne des § 184b StGB. Fanfiction, Chat-Rollenspiele zwischen Erwachsenen oder E-Mails mit expliziten Textszenen erfüllen den Tatbestand nicht — auch wenn sie moralisch anstößig und nach Plattform-Regeln verboten sind. Bei Kontaktanbahnung zu realen Kindern greift aber § 176b StGB (Cybergrooming) unabhängig von § 184b.

    → Vertieft im Beitrag: Textinhalte und weitere Sonderfälle

Zum Beitrag: Was ist strafbar? →

Wie kommt der Verdacht zustande?

  • Was ist eine NCMEC-Meldung und wie landet sie beim BKA?

    Das National Center for Missing & Exploited Children (NCMEC) ist eine private US-Organisation, an die in den USA ansässige Kommunikationsanbieter (Google, Meta, Microsoft, Apple, Discord, Snapchat u.a.) nach 18 U.S.C. § 2258A jeden Verdacht auf Kinderpornographie melden müssen. Das NCMEC bereitet diese Meldungen als „CyberTipline Reports" auf und leitet sie länderspezifisch weiter — für Deutschland an das BKA. 2024 hat das BKA über 205.000 Meldungen erhalten und an die Landeskriminalämter verteilt; daraus entsteht die überwiegende Zahl aller § 184b-Verfahren.

    → Vertieft im Beitrag: NCMEC-Meldung als Beweismittel: Angriffsflächen

  • Wie lange speichert mein Provider meine IP-Adresse?

    Das hängt vom Anbieter und der aktuellen Rechtslage ab. Nach dem EuGH-Urteil vom 30.04.2024 (C-470/21, La Quadrature du Net) ist die Speicherung von IP-Adressen zur Strafverfolgung unionsrechtlich zulässig, wenn keine Verhaltensprofile entstehen. Der Bundesrat hat im September 2024 eine Gesetzesinitiative zur einmonatigen IP-Mindestspeicherung eingebracht. In der Praxis speichern viele deutsche Provider IP-Adressen bereits wieder mehrere Tage bis Wochen — die Zuordnung zu einem Anschluss ist damit in aller Regel möglich.

    → Vertieft im Beitrag: IP-Ermittlung, Verkehrs- und Bestandsdatenauskunft

  • Kann ich durch ein Bild in einer WhatsApp-Gruppe zum Täter werden?

    Ja. WhatsApp lädt Medien einer Gruppe standardmäßig aufs Handy. Sobald die Datei im Galerie-Ordner liegt und Sie von ihrer Existenz wissen, besteht Besitz im Sinne des § 184b Abs. 3 StGB — denn Sie haben jederzeitige Zugriffsmöglichkeit. Wer das Bild bewusst geöffnet oder auf dem Gerät belassen hat, erfüllt den Vorsatz praktisch immer. Wer die Gruppe nicht aufgerufen hat und das Bild nur passiv im Hintergrund gespeichert wurde, kann sich darauf berufen — muss die Umstände aber plausibel machen. Sofortiges Löschen und eine Anzeige bei der Polizei sind in der Praxis der sicherste Weg.

    → Vertieft im Beitrag: WhatsApp, Telegram, Cache, Thumbnails

  • Scannt Apple iCloud-Fotos auf kinderpornographisches Material?

    Aktuell nicht. Apple hat den 2021 angekündigten on-device CSAM-Scan im Dezember 2022 eingestellt und scannt iCloud-Fotos serverseitig nicht aktiv. Google Photos, Microsoft OneDrive, Dropbox sowie Meta (Facebook, Instagram, WhatsApp) setzen dagegen PhotoDNA oder vergleichbare Systeme ein und generieren routinemäßig NCMEC-Meldungen.

    → Vertieft im Beitrag: Cloud-Scanning, PhotoDNA, Chatkontrolle

Zum Beitrag: NCMEC, BKA, IP-Ermittlung →

Hausdurchsuchung — was tun?

  • Die Polizei steht vor der Tür — was tue ich in den ersten Minuten?

    Durchsuchungsbeschluss zeigen lassen, Aktenzeichen und Gericht notieren. Keine Aussage zur Sache. Der einzige Satz: „Ich mache von meinem Schweigerecht Gebrauch und möchte einen Verteidiger sprechen." Sofort einen Strafverteidiger anrufen — das Recht dazu steht in § 137 Abs. 1 StPO. Keine Passwörter herausgeben, keine Geräte freiwillig entsperren. Widerstand gegen die Durchsuchung selbst ist strafbar; aktive Mitwirkung ist aber nicht geschuldet. Was Sie jetzt sagen, landet in der Akte und wird später gegen Sie verwendet.

    → Vertieft im Beitrag: Erste 15 Minuten, Passwörter, Beschluss prüfen

  • Muss ich Passwörter oder PIN herausgeben?

    Nein. Passwörter und PINs sind Erinnerungswissen — ihre Preisgabe wäre aktive Mitwirkung an der eigenen Strafverfolgung und ist durch den Nemo-tenetur-Grundsatz geschützt. § 95 StPO greift beim Beschuldigten nicht, auch wenn Beamte das manchmal behaupten. Anders beim Fingerabdruck oder Face ID: Der BGH hat mit Beschluss vom 13.03.2025 — 2 StR 232/24 entschieden, dass Ermittler den Finger zur biometrischen Entsperrung unter bestimmten Voraussetzungen zwangsweise auflegen lassen dürfen. Praktischer Tipp: Gerät vor der Übernahme durch die Beamten ausschalten — nach einem Neustart verlangen iOS und moderne Android-Systeme wieder den Code, nicht das biometrische Merkmal.

    → Vertieft im Beitrag: Biometrische Entsperrung, § 95 StPO, BGH 2 StR 232/24

  • Wann bekomme ich meine beschlagnahmten Geräte zurück?

    In der Regel dauert die forensische Auswertung neun bis achtzehn Monate. Geräte ohne Tatbezug — Arbeitsgeräte, Geräte anderer Familienmitglieder, Datenträger ohne belastende Inhalte — lassen sich oft innerhalb weniger Wochen zurückholen. Auf Geräten mit belastenden Inhalten wird typischerweise die Einziehung angeordnet; über § 74f StGB (Verhältnismäßigkeit) lässt sich in geeigneten Fällen eine bloße Löschung der Dateien statt vollständiger Einziehung erreichen.

    → Vertieft im Beitrag: Einziehung, Rückgabe, Datenfreigabe

  • Darf die Polizei ohne Durchsuchungsbeschluss kommen?

    Nur im Ausnahmefall „Gefahr im Verzug" (§ 105 Abs. 1 StPO). Das BVerfG hat mit Beschluss vom 20.02.2001 — 2 BvR 1444/00 klargestellt, dass dieser Begriff eng auszulegen ist und einzelfallbezogene Tatsachen verlangt. Bei § 184b-Verfahren, die aus monatelang ausgewerteten NCMEC-Meldungen entstehen, ist „Gefahr im Verzug" so gut wie nie begründbar. Wenn die Beamten sich darauf berufen, genau dokumentieren: Name des anordnenden Staatsanwalts, Uhrzeit, Begründung. Das ist der Anknüpfungspunkt für ein späteres Beweisverwertungsverbot.

    → Vertieft im Beitrag: Richtervorbehalt und Beschlagnahme

Zum Beitrag: Hausdurchsuchung →

Welche Strafe droht?

  • Welche Mindeststrafe droht beim reinen Besitz seit der Reform 2024?

    Drei Monate Freiheitsstrafe nach § 184b Abs. 3 StGB. Der Höchststrafrahmen liegt bei fünf Jahren. Eine Geldstrafe ist rechtlich möglich, wenn die Tat am unteren Rand der Strafwürdigkeit liegt. Vor der Reform vom 28.06.2024 galt eine Mindeststrafe von einem Jahr — und der Besitz war damit ein Verbrechen. Seit der Reform ist er wieder ein Vergehen, und Einstellung, Strafbefehl sowie Geldstrafe sind zurück auf dem Tisch.

    → Vertieft im Beitrag: Strafrahmen, Bewährung, U-Haft, Reform 2024

  • Komme ich als Ersttäter mit Bewährung davon?

    In der typischen Besitzkonstellation mit kleiner bis mittlerer Menge, ohne einschlägige Vorstrafen und mit kooperativer Verteidigung ist Bewährung der Regelfall — oft sogar Geldstrafe oder Einstellung nach § 153a StPO. Der BGH hat in 5 StR 246/20 (21.07.2020) klargestellt, dass Freiheitsstrafen ohne Bewährung beim reinen Besitz nach § 184b Abs. 3 StGB nicht der Regelfall sind. Bei sehr großen Mengen, schweren Darstellungen oder systematischem Sammeln kann die Zwei-Jahres-Grenze des § 56 StGB aber knapp werden; eine Garantie gibt es nie.

    → Vertieft im Beitrag: Bewährung, Strafzumessung, Einzelfall

  • Droht Untersuchungshaft bei § 184b-Verfahren?

    Im typischen Besitzfall eines Ersttäters mit festem Wohnsitz und Arbeit ist U-Haft sehr selten. Sie kommt ernsthaft in Betracht bei gewerbs- oder bandenmäßiger Verbreitung (§ 184b Abs. 2 StGB über § 112a StPO Wiederholungsgefahr), bei konkreter Fluchtgefahr mit Auslandsbezug oder bei einschlägigen Vorstrafen. Die meisten meiner Mandanten, die nach der Durchsuchung Angst vor Haft hatten, mussten diese Angst nicht in die Realität übersetzen.

    → Vertieft im Beitrag: Haftgründe, § 112a StPO, Gerätesicherstellung

  • Werden meine Geräte am Ende eingezogen?

    Regelmäßig ja — Laptop, Handy, externe Festplatten und sonstige Datenträger mit inkriminierten Dateien werden nach § 184b Abs. 7 StGB eingezogen. Über § 74f StGB (Verhältnismäßigkeit) lässt sich in geeigneten Fällen durchsetzen, dass das Gerät nach Löschung der Dateien zurückgegeben wird. Bei einem fünf Jahre alten Smartphone ist das selten wirtschaftlich; bei einem Business-Laptop lohnt der Antrag.

    → Vertieft im Beitrag: Einziehung, § 74f StGB, Rückgabewege

Zum Beitrag: Strafrahmen und Strafmaß →

Einstellung des Verfahrens

  • Ist eine Einstellung nach § 153a StPO heute realistisch?

    Seit der Reform vom 28.06.2024 ja. § 184b Abs. 3 StGB ist wieder ein Vergehen; damit sind §§ 153, 153a StPO und der Strafbefehl wieder zugänglich. Realistisch ist die Einstellung vor allem bei Ersttätern, geringen Mengen, fehlender Verbreitungsabsicht und bereits begonnener Therapie. Staatsanwaltschaften wenden § 153a StPO bei § 184b zurückhaltend an — aber die Tür ist offen, und in geeigneten Fällen ist die Einstellung der Normalfall.

    → Vertieft im Beitrag: Voraussetzungen, Auflagen, Taktik

  • Mit welcher Geldauflage muss ich rechnen?

    Die Höhe hängt von Menge, Inhalt, Einkommen und Verteidigungsstrategie ab. In meiner Praxis bewegen sich die Geldauflagen bei durchschnittlichem Einkommen zwischen 1.000 Euro (Einzelbild) und 15.000 Euro (Grenzfall mit größeren Mengen). Kombinationen mit Therapie-Weisung oder gemeinnütziger Arbeit sind üblich. Eine laufende Therapie senkt die Geldauflage in der Praxis häufig spürbar — oft um einen Faktor.

    → Vertieft im Beitrag: Geldauflagen, Therapie, Ratenzahlung

  • Hilft Therapie für eine Einstellung?

    Ja, erheblich. Eine laufende Therapie zeigt der Staatsanwaltschaft, dass sich der Beschuldigte mit der Tat auseinandersetzt, und relativiert das öffentliche Interesse an der Verfolgung. Das Netzwerk „Kein Täter werden" bietet an mehreren Universitätskliniken deutschlandweit kostenfreie Therapie unter besonderer Schweigepflicht an (Modellprojekt nach § 65d SGB V). In geeigneten Fällen genügt bereits die Anmeldung als Signal der Auseinandersetzung — nicht nur der Beginn der Behandlung.

    → Vertieft im Beitrag: „Kein Täter werden", Therapiewege, Signalwirkung

Zum Beitrag: Einstellung nach § 153a StPO →

Ersttäter — was Sie konkret erwartet

  • Was bedeutet „Ersttäter" bei § 184b StGB rechtlich — und wie hilft mir das?

    Im Strafgesetzbuch findet sich der Begriff nicht ausdrücklich. Gemeint ist, dass im Bundeszentralregister keine einschlägigen Voreintragungen vorliegen. Strafzumessungsrechtlich wirkt das nach § 46 Abs. 2 StGB strafmildernd, bei der Sozialprognose nach § 56 StGB ist es einer der wichtigsten Faktoren zugunsten einer Strafaussetzung zur Bewährung. Im Vorfeld einer Anklage ist die Vorstrafenfreiheit oft das Element, das eine Staatsanwaltschaft überhaupt erst über § 153a StPO oder Strafbefehl nachdenken lässt.

    → Vertieft im Beitrag: Ersttäter, § 56 StGB, Sozialprognose

  • Welche Verfahrensausgänge sind für mich als Ersttäter realistisch?

    Bei kleiner bis mittlerer Bildmenge, ohne eigene Verbreitung und mit kooperativer Verteidigung sind drei Wege Standard: Einstellung nach § 153a StPO gegen Auflage, Strafbefehl mit Geldstrafe (oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr auf Bewährung) und — bei größeren Mengen — Freiheitsstrafe auf Bewährung in der Hauptverhandlung. Die öffentliche Hauptverhandlung mit Erörterung der Inhalte ist seit der Reform vom 28.06.2024 die Ausnahme, nicht die Regel. Bei sehr milden Konstellationen kommt § 59 StGB (Verwarnung mit Strafvorbehalt) als faktisch straffreier Ausgang in Betracht.

    → Vertieft im Beitrag: § 153a, Strafbefehl, Bewährung, § 59 StGB

  • Was kann ich als Ersttäter konkret tun, um meine Position zu stärken?

    Schweigen, Verteidiger einschalten, Therapie anbahnen — in dieser Reihenfolge, möglichst noch in den ersten 48 Stunden nach der Hausdurchsuchung. Eine bei Anmeldung dokumentierte Therapie senkt die Geldauflage in der Praxis spürbar und macht aus einem ablehnenden Staatsanwalt häufig einen verhandlungsbereiten. Falsche Erklärungen bei der ersten Vernehmung („das war ein Virus", „nur einmal angeschaut") landen wörtlich in der Akte und kosten den Ersttäter-Bonus für Monate.

    → Vertieft im Beitrag: Erste Schritte, Therapie, Strafzumessung

Zum Beitrag: Ersttäter bei § 184b StGB →

Strafbefehl oder Hauptverhandlung?

  • Kann mein Verfahren ohne öffentliche Gerichtsverhandlung enden?

    Seit der Reform vom 28.06.2024 ja. § 184b ist wieder ein Vergehen; damit greift das Strafbefehlsverfahren nach §§ 407 ff. StPO. Bei anwaltlicher Vertretung kann der Strafbefehl sogar eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr auf Bewährung enthalten. Realistisch ist das vor allem bei Erst- und Gelegenheitstätern mit überschaubarer Bildmenge und geständiger Einlassung. Für Beamte, Selbstständige und Kammerberufe ist der Strafbefehl oft die entscheidende Option, um öffentliche Aufmerksamkeit zu vermeiden.

    → Vertieft im Beitrag: Strafbefehl, Einspruch, Hauptverhandlung

  • Ist die Hauptverhandlung bei § 184b automatisch nichtöffentlich?

    Nein. Der Grundsatz ist Öffentlichkeit (§ 169 Abs. 1 GVG). Die Öffentlichkeit wird nur auf Antrag oder bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen ausgeschlossen — insbesondere nach § 171b GVG (Schutz der Privatsphäre) und § 172 Nr. 1 GVG (Gefährdung der Sittlichkeit, praktisch ausnahmslos bei der Inaugenscheinnahme der Dateien). In meiner Praxis stelle ich regelmäßig Antrag nach § 171b Abs. 1, 3 GVG, weil bei § 184b-Verfahren sehr persönliche Umstände zur Sprache kommen, deren öffentliche Erörterung schutzwürdige Interessen verletzt.

    → Vertieft im Beitrag: Öffentlichkeit, Inaugenscheinnahme, Ablauf

Zum Beitrag: Hauptverhandlung und Strafbefehl →

Nebenfolgen — Führungszeugnis, Waffen, Aufenthalt, Beruf

  • Erscheint die Verurteilung im Führungszeugnis?

    Im einfachen Führungszeugnis nicht zwingend — Geldstrafen bis 90 Tagessätze oder Freiheitsstrafen bis drei Monate bleiben dort außen vor, sofern keine weitere Eintragung existiert (§ 32 Abs. 2 BZRG). Im erweiterten Führungszeugnis dagegen erscheint jede Verurteilung nach § 184b oder § 184c StGB — ausnahmslos (§ 32 Abs. 5 BZRG). Das erweiterte Führungszeugnis wird für Tätigkeiten mit Minderjährigen verlangt (Schule, Kita, Jugendverein, Sportverein, Pflegeeltern, Kinderarztpraxis). Für diese Berufe und Ehrenämter ist eine § 184b-Verurteilung faktisch das Ende — unabhängig vom Strafmaß.

    → Vertieft im Beitrag: § 32 BZRG, Tilgungsfristen, Tätigkeitssperre

  • Verliere ich Waffenbesitzkarte oder Jagdschein?

    Bei einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr zwingend (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 WaffG: absolute Unzuverlässigkeit, Zehn-Jahres-Sperre). Bei einer Geldstrafe ab 60 Tagessätzen liegt Regelunzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG vor — die Behörde widerruft die Erlaubnis regelmäßig. Der Jagdschein koppelt an die waffenrechtliche Zuverlässigkeit (§ 17 BJagdG). Die 60-Tagessätze-Grenze ist für Mandanten mit Waffen das zentrale Verteidigungsziel — eine 59-TS-Strafe ist waffenrechtlich eine andere Welt als eine 60-TS-Strafe.

    → Vertieft im Beitrag: Waffenrecht, Jagdschein, verwaltungsrechtliche Folgen

  • Droht die Ausweisung, wenn ich kein Deutscher bin?

    Bei einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr liegt ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vor (§ 54 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG) — die Ausweisung ist dann der Regelfall, abwendbar nur bei sehr starken Bleibeinteressen (deutsche Ehepartnerin, gemeinsame Kinder, Langzeitaufenthalt). Zwischen sechs Monaten und einem Jahr Freiheitsstrafe besteht ein „schwerwiegendes" Ausweisungsinteresse; die Abwägung ist offen. Unter sechs Monaten sind die Chancen auf einen Verbleib deutlich besser. Für nicht-deutsche Mandanten ist jede Schwelle der Strafzumessung existentiell.

    → Vertieft im Beitrag: §§ 53, 54 AufenthG, Bleibeinteresse, Duldung

Zum Beitrag: Nebenfolgen einer Verurteilung →

Familie, Jugendamt, Presse

  • Wird das Jugendamt informiert, wenn ich minderjährige Kinder habe?

    In aller Regel ja. Nach Nr. 35 MiStra (i.V.m. §§ 13, 14, 17 EGGVG, § 5 KKG) teilt die Staatsanwaltschaft dem Jugendamt und dem Familiengericht die wesentlichen Verdachtsmomente mit, sobald minderjährige Kinder im Haushalt oder im Umgang betroffen sind. Die Mitteilung geht oft schon am Tag der Hausdurchsuchung raus — ohne Vorwarnung. Das Jugendamt führt dann eine Gefährdungseinschätzung nach § 8a SGB VIII durch; das erste Schutzgespräch entscheidet oft mehr als die gesamte Strafverteidigung der folgenden Monate.

    → Vertieft im Beitrag: Nr. 35 MiStra, § 8a SGB VIII, Schutzgespräch

  • Verliere ich bei einer Verurteilung automatisch das Sorgerecht?

    Nein. Ein automatischer Sorgerechtsentzug existiert nicht. Das Familiengericht entscheidet nach § 1666 BGB im Einzelfall — und muss nach BGH (XII ZB 408/18, XII ZB 150/19) konkrete Tatsachenfeststellungen treffen. Maßnahmen reichen von Auflagen über begleiteten Umgang bis zum Kontakt- und Näherungsverbot (vgl. OLG Koblenz 7 UF 201/20). Der vollständige Sorgerechtsentzug nach § 1666 Abs. 3 Nr. 6 i.V.m. § 1666a BGB bleibt ultima ratio — selten bei reinen Besitzfällen, häufiger bei Hinweisen auf eigene Übergriffe. Entscheidend ist, wie Straf- und Familienverfahren strategisch zusammen geführt werden.

    → Vertieft im Beitrag: Sorgerecht, Umgang, BGH- und OLG-Rechtsprechung

  • Steht mein Name morgen in der Zeitung?

    In den allermeisten Fällen nein. Pressekodex Ziffer 8 (Persönlichkeitsrecht) und Ziffer 13 (Unschuldsvermutung) sowie die BVerfG-Rechtsprechung verlangen ein überwiegendes öffentliches Informationsinteresse, das bei einfachen Besitzverfahren typischerweise fehlt. Anders bei Personen des öffentlichen Lebens, Amtsträgern mit unmittelbarem Amtsbezug (Lehrer, Polizisten, Geistliche, Jugendrichter) und bei herausgehobenen Einzelfällen. Gegen unzulässige identifizierende Verdachtsberichterstattung helfen Gegendarstellung, Unterlassung und Geldentschädigung — die Fristen sind kurz, frühe Prüfung lohnt sich.

    → Vertieft im Beitrag: Pressekodex, Verdachtsberichterstattung, Gegendarstellung

Zum Beitrag: Familie, Sorgerecht, Öffentlichkeit →

Beamte, Lehrer, Kammerberufe

  • Ich bin Beamter — was droht mir dienstrechtlich?

    Das Strafverfahren ist nur die halbe Baustelle. Parallel läuft das Disziplinarverfahren — mit eigenen Regeln, eigenen Fristen, eigenen Folgen. Bereits bei Anfangsverdacht drohen vorläufige Dienstenthebung (§ 38 BDG) und Einbehalt der Bezüge bis zu 50 Prozent. Bei einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer vorsätzlichen Tat endet das Beamtenverhältnis automatisch (§ 24 BeamtStG). Für Polizeibeamte und Lehrer hat das BVerwG in den Urteilen vom 18.06.2015 bzw. 24.10.2019 die Entfernung aus dem Dienst zur Regelfolge erklärt. Die Ein-Jahres-Schwelle ist das zentrale Verteidigungsziel.

    → Vertieft im Beitrag: Disziplinarrecht, § 24 BeamtStG, BVerwG-Leitentscheidungen

  • Ich bin Arzt, Psychotherapeut oder Anwalt — verliere ich die Approbation oder Zulassung?

    Für Ärzte und Zahnärzte droht der Widerruf der Approbation wegen Berufsunwürdigkeit (§ 3 Abs. 1 Nr. 2, § 5 Abs. 2 BÄO) — das VG Oldenburg (7 A 2200/19, 23.06.2020) und weitere Verwaltungsgerichte bestätigen das auch bei geringen Mengen und Ersttätern. Psychotherapeuten fallen unter §§ 2, 5 PsychThG mit vergleichbarem Maßstab. Bei Rechtsanwälten greift § 14 Abs. 2 Nr. 2 BRAO in Kombination mit § 45 StGB (Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter bei Freiheitsstrafe ab einem Jahr). Die Folgen sind häufig gravierender als die Strafe selbst.

    → Vertieft im Beitrag: Approbation, Kammerberufe, § 14 BRAO

Zum Beitrag: Beamte, Lehrer, Polizisten →

Sexting, Jugendstrafrecht, Sonderfälle

  • Einvernehmliches Sexting zwischen 15- und 16-Jährigen — strafbar?

    Nein, sofern alle vier Voraussetzungen des § 184c Abs. 4 StGB erfüllt sind: Alter 14 bis 17, aktive Einwilligung der dargestellten Person, ausschließlich persönlicher Gebrauch, Herstellung durch die Beteiligten selbst. Sobald ein Bild an Dritte weitergegeben wird, greift die Ausnahme nicht mehr — und der Absender wird zum Beschuldigten nach § 184c Abs. 1 StGB. Die Privilegierung gilt nicht für Darstellungen unter 14 Jahren (§ 184b), weil es dort kein Herstellungsprivileg gibt.

    → Vertieft im Beitrag: Sexting-Privileg, Jugendpornographie, Grenzfälle

  • Mein 14- oder 15-jähriges Kind hat Kinderpornos weitergeleitet — was jetzt?

    Strafbarkeit beginnt mit 14 Jahren (§ 19 StGB). Das Verfahren läuft nach dem Jugendgerichtsgesetz und endet bei Ersttätern ganz überwiegend mit Einstellung nach §§ 45, 47 JGG oder einer milden Erziehungsmaßregel — wenn das Kind von Anfang an anwaltlich begleitet wird. Wichtig: Eltern dürfen keine Aussage für das Kind machen, und sie dürfen das Material auf keinen Fall selbst „zur Beweissicherung" auf ihre eigenen Geräte kopieren — damit machen sie sich selbst strafbar.

    → Vertieft im Beitrag: JGG, Eltern-Haftung, erste Schritte

  • Die IP-Adresse gehört zu meinem Anschluss — reicht das als Beweis?

    Nein. Die IP-Adresse identifiziert den Anschluss, nicht den Nutzer. Anders als im zivilrechtlichen Tauschbörsen-Recht gilt im Strafrecht „in dubio pro reo". Wenn mehrere Personen im Haushalt oder in der WG Zugriff hatten, wenn das WLAN offen oder schlecht gesichert war, oder wenn Gäste an den Anschluss kamen, reicht die IP-Zuordnung allein nach BGH-Rechtsprechung nicht. Findet die Durchsuchung auf dem Gerät nichts, steht das Verfahren oft nur auf der IP — und die ist angreifbar.

    → Vertieft im Beitrag: IP-Beweiswürdigung, WG, offenes WLAN

Zum Beitrag: Sonderkonstellationen →

Verteidigung — wie wir arbeiten

  • Soll ich bei der Polizei aussagen?

    Nein. Nicht vor Akteneinsicht. Ohne Kenntnis der konkreten Beweislage — was auf dem Datenträger gefunden wurde, welche Zuordnung die Forensik trifft, welche NCMEC-Details vorliegen — ist jede Aussage ein Schuss ins Dunkle. Die Polizei hat bei der ersten Vernehmung einen konkreten Verdachtsstand; der Beschuldigte kennt ihn nicht. Jedes spontane Erklärungsangebot („das war bestimmt ein Virus", „ich habe das nur einmal aus Neugier angeschaut") landet in der Akte und lässt sich später kaum wieder einfangen. Die einzige richtige Antwort: Schweigen, Verteidiger einschalten, Akteneinsicht abwarten.

    → Vertieft im Beitrag: Schweigerecht, Akteneinsicht, Einlassungsstrategie

  • Ab wann sollte ich einen Anwalt einschalten?

    So früh wie möglich — idealerweise noch während der Hausdurchsuchung, spätestens unmittelbar danach. Die ersten Wochen entscheiden: Aussagen bei der Polizei, E-Mails an den Dienstherrn, Gespräche mit Bekannten über das Verfahren können Folgen haben, die später schwer zu korrigieren sind. Fünf Minuten am Telefon mit einem spezialisierten Strafverteidiger reichen oft, um die nächsten Stunden richtig zu strukturieren. Jede Stunde, die ohne Anwalt vergeht, kostet Handlungsspielraum.

    → Vertieft im Beitrag: Ab wann Anwalt, Akteneinsicht, Erste Schritte

Zum Beitrag: Verteidigungsstrategie →

Vertiefte Informationen

Wissensdatenbank §§ 184b/184c StGB

Vertiefte Darstellungen zu den wichtigsten Teilbereichen — von der Frage, was überhaupt strafbar ist, über die Hausdurchsuchung und die Einstellung nach § 153a StPO bis zu Führungszeugnis, Waffenrecht und Sorgerecht.

Ermittlungsverfahren wegen § 184b StGB — was Beamte, Lehrer und Polizisten jetzt wissen müssen

Beamte, Lehrer, Polizisten — Disziplinarverfahren parallel zum Strafverfahren, § 24 BeamtStG, Kammerberufe

§§ 184b, 184c StGB — was strafbar ist, was nicht und warum die Abgrenzung oft über den Verfahrensausgang entscheidet

Tatbestand §§ 184b/184c StGB — Legaldefinition, Altersgrenze, Deepfakes, Manga, Textinhalte

Wie entsteht der Tatverdacht bei § 184b StGB — NCMEC, BKA, IP-Ermittlung, Cloud und Messenger

Wie der Tatverdacht entsteht — NCMEC, BKA, IP-Ermittlung, Cloud-Scanning, Messenger

Hausdurchsuchung wegen § 184b StGB — was in den ersten Minuten zu tun ist

Hausdurchsuchung wegen § 184b StGB — was in den ersten Minuten zu tun ist, Passwörter, Geräte, Richtervorbehalt

Strafrahmen und Strafmaß bei § 184b StGB — was nach der Reform vom 28. Juni 2024 gilt

Strafrahmen und Strafmaß nach der Reform 2024 — Besitz, Verbreitung, Bewährung, Untersuchungshaft

Einstellung des Verfahrens bei § 184b StGB — § 153 und § 153a StPO nach der Reform 2024

Einstellung nach §§ 153, 153a StPO bei § 184b — Auflagen, Therapie, realistische Chancen

Verteidigungsstrategie bei § 184b StGB — was ein Fachanwalt anders macht

Verteidigungsstrategie bei § 184b — Akteneinsicht, Einlassung, IT- und psychologische Gutachten, Kommunikation mit StA

§ 184b StGB und die Familie — Jugendamt, Sorgerecht und was die Öffentlichkeit erfährt

§ 184b und Familie — Jugendamt, Sorgerecht, Presseberichterstattung, MiStra

Hauptverhandlung und Strafbefehl bei § 184b StGB — Ablauf, Öffentlichkeit, Alternativen

Hauptverhandlung und Strafbefehl bei § 184b — Ablauf, Öffentlichkeitsausschluss, Zuständigkeit, Verständigung

§ 184b StGB — Nebenfolgen: Führungszeugnis, Waffen, Führerschein, Beruf, Aufenthalt

Nebenfolgen einer § 184b-Verurteilung — Führungszeugnis, Waffenrecht, Jagdschein, Aufenthalt, Beruf, Gewerbe

§ 184b und § 184c StGB in Sonderkonstellationen — Sexting unter Jugendlichen, eigene Kinder, Jugendstrafrecht, fremdes WLAN, Selbstanzeige

Sonderfälle §§ 184b/184c — Sexting, Jugendstrafrecht, fremdes WLAN, Selbstanzeige, eigene Kinder als Beschuldigte

Ersttäter bei § 184b StGB — was Sie nach dem ersten Verfahren realistisch erwartet

Ersttäter bei § 184b StGB — realistische Verfahrensausgänge, Strafzumessung, Therapie, Sozialprognose

0761 458 754 80