„Muss ich vor Gericht?” — die Frage, die jeder Mandant als erstes stellt
Wenn ich meinen Mandanten nach der Anklageerhebung oder kurz vor dem Eröffnungsbeschluss das erste Mal erkläre, was auf ihn zukommt, geht es fast nie zuerst um juristische Feinheiten. Es geht um zwei Fragen: „Wer sitzt im Saal?” und „Kann ich das Ganze irgendwie vermeiden?”
Beides lässt sich seriös beantworten — aber differenziert. Im Netz kursieren zwei Irrtümer, die ich immer wieder ausräumen muss. Der eine lautet: „Bei § 184b ist die Hauptverhandlung immer nichtöffentlich.” Der andere lautet: „Einen Strafbefehl gibt es bei § 184b nie.” Beides ist so pauschal falsch. Die Wahrheit liegt in den §§ 171b, 172 GVG, in §§ 407 ff. StPO und in der Reform vom 28. Juni 2024, die das Strafbefehlsverfahren bei Besitz und Erwerb wieder geöffnet hat.
Diese Seite zeigt, wie die Hauptverhandlung bei § 184b StGB tatsächlich abläuft, wann die Öffentlichkeit ausgeschlossen wird (und wann nicht), welches Gericht zuständig ist, welche Rolle der Sachverständige spielt — und wann sich die öffentliche Verhandlung durch einen Strafbefehl ganz vermeiden lässt.
Amtsgericht oder Landgericht — wer verhandelt?
Bei § 184b StGB ist die erstinstanzliche Zuständigkeit nach der Reform vom 28. Juni 2024 in der deutlich überwiegenden Zahl der Fälle beim Amtsgericht.
Strafrichter (§ 25 GVG)
Der Strafrichter (Einzelrichter am Amtsgericht) entscheidet bei Vergehen, wenn keine höhere Strafe als zwei Jahre Freiheitsstrafe zu erwarten ist. Das ist der Regelfall bei Besitz oder Erwerb kleinerer Mengen, bei Ersttätern, bei geständiger Einlassung und in allen Fällen, in denen eine Geldstrafe realistisch im Raum steht.
Schöffengericht (§§ 24, 25, 29 GVG)
Das Schöffengericht am Amtsgericht (ein Berufsrichter, zwei Schöffen — § 29 Abs. 1 GVG) ist zuständig, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei bis zu vier Jahren erwartet wird (§§ 24, 25 GVG). Das betrifft typischerweise größere Bildmengen, einschlägige Vorstrafen oder Konstellationen mit Verbreitungs- oder Zugänglichmachungsvorwurf.
Strafkammer am Landgericht (§ 74 GVG)
Das Landgericht ist zuständig, wenn eine Straferwartung von mehr als vier Jahren besteht oder die Staatsanwaltschaft die Anklage wegen besonderer Schutzbedürftigkeit von Verletzten, besonderen Umfangs oder besonderer Bedeutung des Falles nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG dorthin erhebt. In Verfahren wegen reinen Besitzes ist das die Ausnahme. Die große Strafkammer tagt in der Regelbesetzung mit zwei Berufsrichtern und zwei Schöffen (§ 76 Abs. 1 GVG); zur Besetzung mit drei Berufsrichtern kommt es nur nach § 76 Abs. 2 GVG bei voraussichtlich umfangreichen oder schwierigen Verfahren.
Praxishinweis: Die Zuständigkeit ergibt sich nicht aus dem abstrakten Strafrahmen, sondern aus der konkreten Straferwartung im Einzelfall. Bei der Strategieplanung lohnt es sich deshalb, schon im Zwischenverfahren darauf hinzuwirken, dass die Staatsanwaltschaft beim Amtsgericht anklagt — nicht umgekehrt.
Öffentlichkeit in der Hauptverhandlung — die differenzierte Wahrheit
Die Hauptverhandlung in Strafsachen ist grundsätzlich öffentlich (§ 169 Abs. 1 GVG). Der Öffentlichkeitsgrundsatz ist Ausdruck der demokratischen Kontrolle der Justiz und keine Formalität, die man beliebig zur Seite schieben kann. Wer „Ausschluss der Öffentlichkeit” beantragt, trägt die Begründungslast.
Für § 184b-Verfahren gibt es trotzdem mehrere Einfallstore, über die die Öffentlichkeit ganz oder teilweise ausgeschlossen werden kann — aber eben nicht automatisch.
§ 171b Abs. 1 GVG — Schutz der Privatsphäre (Ermessen)
Nach § 171b Abs. 1 GVG kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden, soweit Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich eines Verfahrensbeteiligten, eines Zeugen oder einer verletzten Person zur Sprache kommen, deren öffentliche Erörterung schutzwürdige Interessen verletzen würde. Das Gericht muss abwägen: Wiegt das öffentliche Interesse an der Erörterung schwerer, bleibt die Verhandlung öffentlich.
§ 171b Abs. 2 GVG — kindliche Zeugen (soll-Vorschrift)
Bei Sexualdelikten nach §§ 174 bis 184k StGB soll die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden, wenn ein Zeuge unter 18 Jahren vernommen wird. Das ist der Fall, der am häufigsten zitiert wird — er greift aber nur, wenn tatsächlich ein kindlicher oder jugendlicher Zeuge gehört wird. Bei reinen Besitzverfahren gibt es typischerweise keinen solchen Zeugen. Die Polizeibeamten, die die Auswertung vorgestellt haben, sind Erwachsene. Sachverständige sind Erwachsene. Der Beschuldigte ist Erwachsener. § 171b Abs. 2 GVG geht dann ins Leere.
§ 171b Abs. 3 GVG — Antragspflicht
Auf Antrag desjenigen, dessen Lebensbereich betroffen ist, muss die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden, wenn die Voraussetzungen von Abs. 1 oder Abs. 2 vorliegen. Der Antrag kann vom Beschuldigten selbst oder von seinem Verteidiger gestellt werden. In der Praxis mache ich das regelmäßig — weil bei § 184b-Verfahren sehr persönliche Umstände (Nutzungsverhalten, Lebenssituation, psychologische Auseinandersetzung) zur Sprache kommen, deren öffentliche Erörterung schutzwürdige Interessen meines Mandanten verletzt.
§ 172 Nr. 1 GVG — Gefährdung der Sittlichkeit (die eigentliche Grundlage bei Inaugenscheinnahme)
Die entscheidende Vorschrift für den Kernpunkt der Verhandlung — die Inaugenscheinnahme der inkriminierten Dateien — ist nicht § 171b GVG, sondern § 172 Nr. 1 GVG: Das Gericht kann die Öffentlichkeit ausschließen, wenn eine Gefährdung der Sittlichkeit zu besorgen ist. Bei der Vorführung kinderpornographischer Bild- oder Videodateien ist das praktisch immer zu bejahen.
Der Vorteil von § 172 Nr. 1 GVG gegenüber § 171b GVG: Der Ausschluss unterliegt nicht der Disposition des Betroffenen nach § 171b Abs. 4 GVG. Selbst wenn der Beschuldigte der Öffentlichkeit nicht widerspricht (§ 171b Abs. 4 GVG), kann das Gericht bei der Inaugenscheinnahme die Öffentlichkeit nach § 172 Nr. 1 GVG ausschließen.
Was das in der Praxis bedeutet
Eine § 184b-Hauptverhandlung verläuft in Bezug auf die Öffentlichkeit typischerweise so:
- Persönliche Angaben, Anklageverlesung, Einlassung des Angeklagten: öffentlich — es sei denn, Verteidiger stellt Antrag nach § 171b Abs. 1, 3 GVG, der in der Regel begründet wird und dem das Gericht folgt.
- Inaugenscheinnahme der Dateien: Ausschluss der Öffentlichkeit nach § 172 Nr. 1 GVG — praktisch ausnahmslos.
- Zeugenvernehmung der Polizeibeamten, sachverständige Erläuterungen: je nach Inhalt öffentlich oder nicht.
- Schlussvorträge: In den Katalogstraftaten des § 171b Abs. 2 GVG (u. a. §§ 174–184k StGB) muss die Öffentlichkeit für die Schlussanträge zwingend ausgeschlossen werden, wenn die Verhandlung zuvor ganz oder teilweise nichtöffentlich war (§ 171b Abs. 3 Satz 2 GVG).
- Urteilsverkündung: immer öffentlich (§ 173 Abs. 1 GVG).
Wer als Beschuldigter erwartet, dass die komplette Hauptverhandlung automatisch hinter verschlossenen Türen stattfindet, wird überrascht. Deshalb ist die rechtzeitige und begründete Antragstellung durch den Verteidiger eine der ersten strategischen Weichen der Hauptverhandlung.
Ablauf der Hauptverhandlung Schritt für Schritt
Der Gang der Hauptverhandlung richtet sich nach §§ 243 ff. StPO. Die Grundstruktur ist bei § 184b dieselbe wie bei jedem anderen Vergehen — mit einigen fachspezifischen Besonderheiten.
1. Aufruf der Sache und Präsenzfeststellung (§ 243 Abs. 1 StPO)
Der Vorsitzende ruft die Sache auf, stellt fest, dass Angeklagter, Verteidiger, Staatsanwaltschaft und Zeugen/Sachverständigen anwesend sind. Eine Formalie — aber wer hier nicht erscheint, riskiert Vorführung oder Haftbefehl nach § 230 Abs. 2 StPO.
2. Vernehmung zur Person (§ 243 Abs. 2 StPO)
Fragen zu persönlichen Verhältnissen: Name, Geburtsdatum, Beruf, Familienstand, Einkommen. Hier bereits zu schweigen ist nicht klug — diese Angaben fließen in die Strafzumessung ein.
3. Verlesung des Anklagesatzes (§ 243 Abs. 3 StPO)
Der Staatsanwalt verliest den Anklagesatz. Damit wird der Verfahrensgegenstand formell in die Hauptverhandlung eingeführt.
4. Mitteilung zu Verständigungsgesprächen (§ 243 Abs. 4 StPO)
Der Vorsitzende teilt mit, ob vor der Hauptverhandlung Erörterungen nach §§ 202a, 212 StPO stattgefunden haben und welchen wesentlichen Inhalt sie hatten. Bei § 184b-Verfahren ist das der Moment, in dem sich zeigt, ob es eine Verständigung (§ 257c StPO) gegeben hat — etwa zur Strafhöhe bei Geständnis.
5. Belehrung und Einlassung des Angeklagten (§ 243 Abs. 5 StPO)
Der Angeklagte wird belehrt, dass es ihm freisteht, sich zur Sache zu äußern oder zu schweigen. Dann kann er sich einlassen — oder nicht. Ob eine Einlassung sinnvoll ist, ob sie mündlich oder über einen verlesenen Verteidiger-Schriftsatz erfolgt, ob ein Geständnis abgelegt wird: Das ist die zentrale taktische Entscheidung der Hauptverhandlung und gehört ausführlich vorbereitet.
6. Beweisaufnahme (§§ 244 ff. StPO)
Das Herzstück der Verhandlung. Bei § 184b typischerweise:
- Vernehmung des ermittelnden Polizeibeamten zu Durchsuchung, Sicherstellung, Auswertung.
- Inaugenscheinnahme einer Auswahl der Dateien (§ 86 StPO). Der Vorsitzende legt vorher fest, welche Dateien gesehen werden — nicht alle tausend Bilder, sondern eine repräsentative Stichprobe.
- Sachverständigenanhörung, wenn die Einstufung der Dateien (insbesondere das Alter der abgebildeten Personen) streitig ist oder ein forensisch-psychiatrisches Gutachten zur Person vorliegt.
- Verlesung von Urkunden (z. B. NCMEC-Meldungen, BKA-Bewertungen, IP-Daten).
7. Schlussvorträge (§ 258 StPO)
Staatsanwaltschaft, Verteidigung, Angeklagter (letztes Wort, § 258 Abs. 2 StPO). Hier fallen die konkreten Strafanträge.
8. Urteil (§ 260 StPO)
Das Urteil wird verkündet und begründet.
Dauer
Ein Strafrichter-Verfahren bei § 184b mit geständiger Einlassung und überschaubarer Beweislage dauert in der Praxis einen halben bis einen ganzen Sitzungstag. Schöffengerichtsverfahren können sich über zwei bis drei Termine ziehen, Landgerichtsverfahren entsprechend länger. Größer dimensionierte Verfahren mit umfangreicher Inaugenscheinnahme und psychiatrischem Sachverständigen können eine Woche Hauptverhandlung oder mehr bedeuten.
Der Sachverständige — wann er kommt und was er sagt
Zwei Arten von Sachverständigen spielen bei § 184b eine Rolle.
Forensisch-technische Sachverständige
Wenn streitig ist, ob die Dateien tatsächlich kinderpornographisch im Sinne des § 184b StGB sind — insbesondere wenn es um die Altersbewertung geht — wird in der Regel ein medizinischer oder anthropologisch-forensischer Sachverständiger hinzugezogen. Das passiert vor allem in Grenzfällen oder wenn die Verteidigung die Einstufung durch das BKA angreift.
Forensisch-psychiatrische oder -psychologische Sachverständige
Wenn es um Fragen der Schuldfähigkeit (§§ 20, 21 StGB), um die Gefährlichkeitsprognose, um die Frage einer Maßregel nach § 64 StGB oder um Strafzumessungsgesichtspunkte (etwa nachhaltige Therapiebereitschaft) geht, kann ein psychiatrisches oder psychologisches Gutachten in Auftrag gegeben werden. Das ist bei § 184b häufiger der Fall, als Mandanten erwarten — und für die Verteidigungsstrategie oft die wichtigste Weiche der Hauptverhandlung.
Ein präventiv beauftragter eigener Sachverständiger (auf Verteidigerinitiative, privat finanziert) kann in geeigneten Fällen die Weichen für die Strafzumessung entscheidend verschieben — etwa durch eine dezidierte Darstellung der therapeutischen Aufarbeitung und einer belastbaren Prognose.
Geständnis — ja oder nein?
Die Frage, ob der Angeklagte sich in der Hauptverhandlung einlässt und gegebenenfalls ein Geständnis ablegt, ist bei § 184b nicht mit einem schlichten „Ja” oder „Nein” zu beantworten.
Für ein Geständnis sprechen:
- Strafmilderung über § 46 StGB — oft im Bereich einer Drittel-Reduktion der angedrohten Strafe, manchmal mehr.
- Verkürzung der Hauptverhandlung, damit weniger öffentliche Aufmerksamkeit.
- Häufig Voraussetzung für eine Verständigung nach § 257c StPO.
- Bei Beamten: Möglichkeit, die Ein-Jahres-Schwelle des § 24 BeamtStG zu unterschreiten und den Beamtenstatus strafrechtlich zu retten (siehe dazu die Seite für Beamte, Lehrer und Polizisten).
Gegen ein Geständnis sprechen:
- Wenn die Beweislage dünn ist, wäre ein Geständnis eine Selbstbelastung, die ohne eigenes Zutun nicht drohen würde.
- Im Disziplinarverfahren sind Tatsachenfeststellungen des Strafurteils bindend (§ 57 BDG). Was im Strafverfahren eingeräumt wird, kann im Disziplinarverfahren nicht mehr bestritten werden.
- Ein Geständnis zur Dateianzahl oder zur Wissentlichkeit kann disziplinarrechtlich härter wiegen als die strafrechtliche Strafmilderung einbringt.
Ein Geständnis gehört immer detailliert vorbereitet, schriftlich skizziert und taktisch exakt platziert. Es ist nie ein spontanes „Ja, das war so” in der Hauptverhandlung.
Der Strafbefehl — wann die Hauptverhandlung entfällt
Seit dem 28. Juni 2024 ist § 184b StGB wieder ein Vergehen. Damit ist das Strafbefehlsverfahren nach §§ 407 ff. StPO wieder eröffnet — und zwar in erheblichem Umfang. Bei einem Verbrechen (das § 184b Abs. 1 und Abs. 3 bis Juni 2024 war) ist der Strafbefehl ausgeschlossen, weil § 407 Abs. 1 Satz 1 StPO nur Vergehen zulässt. Diese Sperre ist gefallen.
Voraussetzungen (§ 407 StPO)
- Vergehen im Sinne des § 12 Abs. 2 StGB — bei § 184b seit 28. Juni 2024 erfüllt.
- Schriftlicher Antrag der Staatsanwaltschaft nach Abschluss der Ermittlungen.
- Hinreichender Tatverdacht.
- Rechtsfolge im Katalog des § 407 Abs. 2 StPO: Geldstrafe, Verwarnung mit Strafvorbehalt, Fahrverbot, Einziehung — und bei anwaltlich vertretenen Beschuldigten auch eine zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr.
- Zuständigkeit des Strafrichters (oder Schöffengerichts, das dann aber durch den Vorsitzenden als Strafrichter handelt).
Was im Strafbefehl stehen kann
Bei § 184b-Fällen sehe ich in der Praxis folgende typische Strafbefehlsinhalte:
- Geldstrafe (z. B. 90 bis 150 Tagessätze) bei Erst- und Kleinstmengenfällen.
- Bewährungsstrafe (bis zu einem Jahr, anwaltlich vertreten) bei mittleren Fallgestaltungen.
- Daneben Einziehung der sichergestellten Datenträger nach § 74 StGB, § 11 Abs. 3 StGB.
Der entscheidende Vorteil: keine öffentliche Hauptverhandlung
Der Strafbefehl ergeht im schriftlichen Verfahren, ohne Hauptverhandlung. Das bedeutet:
- Keine Präsenzpflicht des Beschuldigten.
- Keine öffentliche Sitzung.
- Keine Presseberichterstattung über einen konkreten Termin.
- Keine Zeugenvernehmung, keine Inaugenscheinnahme vor Gericht.
Für Beschuldigte in sensiblen Berufen (Beamte, Ärzte, Lehrer, Selbstständige mit Kundenkontakt) ist das oft der entscheidende Grund, einen Strafbefehl anzustreben — auch wenn die Strafhöhe in der Sache vergleichbar mit dem wäre, was eine Hauptverhandlung erbrächte.
Einspruch (§ 410 StPO)
Gegen einen Strafbefehl kann innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Einspruch eingelegt werden, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle. Mit fristgerechtem Einspruch wird Hauptverhandlungstermin bestimmt — das Verfahren läuft dann regulär. Ohne Einspruch erwächst der Strafbefehl in Rechtskraft und steht einem Urteil gleich (§ 410 Abs. 3 StPO).
Der Einspruch kann auf einzelne Rechtsfolgen beschränkt werden (§ 410 Abs. 2 StPO) — etwa nur auf die Höhe der Tagessätze, nicht auf den Schuldspruch. Das ist taktisch wichtig, wenn der Schuldspruch akzeptabel, die Rechtsfolgen aber zu hoch sind.
Wann der Strafbefehl realistisch ist
Aus meiner Praxis: Der Strafbefehlsweg kommt bei § 184b ernsthaft in Betracht, wenn
- es sich um einen Erst- oder Gelegenheitstäter ohne einschlägige Vorstrafen handelt,
- die Bildanzahl überschaubar ist,
- der Beschuldigte geständig und aufarbeitungsbereit ist (idealerweise bereits in Therapie),
- Verbreitungs- oder Zugänglichmachungsvorwürfe fehlen.
Bei Verbreitung (§ 184b Abs. 1 Nr. 1 StGB), bei sehr großen Datenmengen oder bei einschlägigen Vorstrafen lehnt die Staatsanwaltschaft den Strafbefehlsweg in der Regel ab.
Verteidigertaktik in der Hauptverhandlung
Wenn eine Hauptverhandlung unvermeidbar ist, entscheiden sich die wichtigsten Weichen oft nicht in, sondern vor der Hauptverhandlung:
Zwischenverfahren nutzen. Zwischen Anklageerhebung und Eröffnungsbeschluss (§§ 201 ff. StPO) können Beweisanträge, Stellungnahmen und Einstellungsversuche nach § 153a StPO platziert werden. Wer das Zwischenverfahren verschläft, verliert wertvolle strategische Optionen.
Öffentlichkeitsantrag vorbereiten. Der Antrag nach § 171b Abs. 1, 3 GVG sollte schriftlich und begründet zur Hauptverhandlung mitgebracht werden. Der Begründungsaufwand zahlt sich aus.
Beweisanträge timen. Entscheidende Beweisanträge (insbesondere zur Auswertungsmethodik des BKA, zur Zurechenbarkeit bei gemeinsam genutzten Geräten, zur Altersbewertung strittiger Dateien) gehören vorbereitet und an der richtigen Stelle der Hauptverhandlung gestellt.
Verständigungsgespräche (§ 257c StPO). Wenn die Beweislage eindeutig ist, ist die Verständigung oft der einzige Weg, eine realistische Strafhöhe zu erreichen. Die Gespräche müssen aber transparent in der Hauptverhandlung offengelegt werden, sonst drohen Revisionsfehler.
Letztes Wort ernst nehmen. Das letzte Wort des Angeklagten (§ 258 Abs. 2 StPO) ist keine Formsache. Ein gut vorbereitetes letztes Wort kann in der Schlussberatung tatsächlich etwas bewegen — insbesondere bei Schöffengerichten, bei denen die Laienrichter oft stärker emotional ansprechbar sind als Berufsrichter.
Rechtsprechungsnachweise und Rechtsgrundlagen
- § 184b StGB in der Fassung seit 28. Juni 2024 (Gesetz zur Anpassung der Mindeststrafen, BGBl. I 2024)
- §§ 243 ff. StPO — Gang der Hauptverhandlung
- §§ 407 ff. StPO — Strafbefehlsverfahren
- § 410 StPO — Einspruch gegen den Strafbefehl
- §§ 24, 25, 29, 74, 76 GVG — Zuständigkeit und Besetzung von Strafrichter, Schöffengericht und großer Strafkammer
- § 169 GVG — Grundsatz der Öffentlichkeit
- § 171b GVG — Ausschluss der Öffentlichkeit zum Schutz der Privatsphäre
- § 172 Nr. 1 GVG — Ausschluss bei Gefährdung der Sittlichkeit (maßgeblich für Inaugenscheinnahme)
- BGH, Urteil vom 9. Mai 2019 — 4 StR 605/18 (Ausschluss der Öffentlichkeit für Schlussvorträge nach § 171b Abs. 3 Satz 2 GVG)
- BGH, Beschluss vom 12. September 2023 — 5 StR 356/23 (Inaugenscheinnahme kinderpornographischer Inhalte)
- BGH, Beschluss vom 28. Februar 2024 — 5 StR 413/23 (absoluter Revisionsgrund nach § 338 Nr. 6 StPO bei fehlendem Beschluss über zwingenden Ausschluss)







