Die Frage, die fast alle Mandanten zuerst stellen
Wer wegen eines Drogendelikts von der Polizei vernommen wurde oder eine Ladung der Staatsanwaltschaft erhalten hat, fragt als erstes: „Was droht mir?” Die Antwort hängt von drei Parametern ab: welche Substanz, welche Menge — und was konkret vorgeworfen wird.
Dieser Beitrag erklärt den Strafrahmen des § 29 BtMG, wann der besonders schwere Fall greift, wie Bewährung und Strafbefehl funktionieren, was die Kronzeugenregelung in der Praxis taugt — und was Cannabis seit April 2024 damit zu tun hat.
Der Strafrahmen nach § 29 BtMG im Überblick
§ 29 Abs. 1 BtMG erfasst nahezu alle alltäglichen Umgangsformen mit Betäubungsmitteln ohne behördliche Erlaubnis: Besitz (Nr. 3), Erwerb und Handeltreiben (Nr. 1), Einfuhr (Nr. 1), Abgabe, Herstellung und eine Reihe weiterer Varianten.
Der Strafrahmen ist gestaffelt:
| Tatbestand | Strafrahmen | Einordnung |
|---|---|---|
| § 29 Abs. 1 BtMG (Grundtatbestand) | bis zu 5 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe | Vergehen |
| § 29 Abs. 3 BtMG (besonders schwerer Fall) | mindestens 1 Jahr Freiheitsstrafe | Vergehen mit erhöhtem Mindestmaß |
| § 29 Abs. 4 BtMG (Fahrlässigkeit) | bis zu 1 Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe | Vergehen |
| § 29 Abs. 5 BtMG (Eigenverbrauch, geringe Menge) | Absehen von Strafe möglich | — |
Die Obergrenze bei § 29 Abs. 3 BtMG ist nicht eigens geregelt — sie ergibt sich aus dem allgemeinen Maximum des § 38 Abs. 2 StGB (15 Jahre). In der Praxis bleiben selbst schwere Fälle unter § 29 Abs. 3 weit darunter.
Wichtig: § 29 BtMG ist und bleibt ein Vergehen im Sinne des § 12 Abs. 2 StGB — auch in der Variante des besonders schweren Falles. Verbrechen beginnt erst bei § 29a BtMG, der das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge erfasst (Mindeststrafe: 1 Jahr, Strafrahmen bis 15 Jahre). Diese Grenzziehung ist verfahrensrechtlich zentral.
Die zwei Regelbeispiele des besonders schweren Falles
§ 29 Abs. 3 Satz 2 BtMG enthält genau zwei Regelbeispiele:
Nr. 1 — Gewerbsmäßigkeit: Der Täter handelt gewerbsmäßig in den Fällen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 5, 6, 10, 11 oder 13. Gewerbsmäßig handelt, wer sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang verschaffen will. Entscheidend: Es reicht bereits eine einzige Tat, wenn der Täter bei ihrer Begehung die Absicht hatte, weitere gleichartige Handlungen vorzunehmen. Dass die Drogeneinnahmen nicht die Haupteinnahmequelle sind — Nebenerwerb zur Finanzierung des Eigenkonsums genügt. Das OLG Frankfurt hat das ausdrücklich bestätigt (OLG Frankfurt a.M., 1 Ss 364/15, 15. Januar 2016).
Für die Verteidigung heißt das: Dem Gewerbsmäßigkeitsvorwurf muss substanziiert entgegengetreten werden — mit konkretem Vortrag zur Einmaligkeit der Tat und zum fehlenden Wiederholungswillen.
Nr. 2 — Gesundheitsgefährdung mehrerer Personen: Der Täter gefährdet durch eine der Handlungen nach Abs. 1 Nr. 1, 6 oder 7 die Gesundheit mehrerer Menschen. Dieses Regelbeispiel tritt vor allem auf, wenn Drogen an eine größere Gruppe abgegeben oder verabreicht werden — etwa auf Partys oder in einem sozialen Umfeld, in dem mehrere Personen gleichzeitig konsumieren.
Außerhalb dieser Regelbeispiele kann ein besonders schwerer Fall auch bei sonstigen erschwerenden Umständen angenommen werden. § 29 Abs. 3 erzeugt dabei keine Sperrwirkung gegenüber dem Grundtatbestand: Wer den Grundtatbestand des § 29 Abs. 1 anwendet, ist nicht durch § 29 Abs. 3 gesperrt.
Cannabis — nicht mehr Sache des § 29 BtMG
Seit dem 1. April 2024 gilt das Konsumcannabisgesetz (KCanG). Cannabis ist aus dem BtMG herausgelöst. Der private Anbau von bis zu drei Pflanzen und der Besitz bestimmter Mengen zum Eigenkonsum sind für Erwachsene legalisiert. Strafbarkeiten jenseits dieser Freigrenzen richten sich nach § 34 KCanG — einem deutlich milderen Strafrahmen als dem früheren BtMG.
Für Kokain, Heroin, Amphetamin, Methamphetamin, MDMA und alle weiteren Substanzen nach den Anlagen I–III BtMG gilt § 29 BtMG unverändert.
Verfahrensrechtlich wichtig: Bei Besitz sowohl von Cannabis als auch von anderen Substanzen dürfen die Mengen seit April 2024 nicht mehr addiert werden, um den Grenzwert der nicht geringen Menge für § 29a BtMG zu bestimmen (BGH, 6 StR 73/24, 15. Mai 2024). Cannabis und klassische Drogen werden seither getrennt bewertet.
Für Altfälle — Taten vor dem 1. April 2024, die noch nicht rechtskräftig abgeurteilt sind — gilt das Meistbegünstigungsprinzip des § 2 Abs. 3 StGB: Das neue, mildere KCanG ist anzuwenden.
Grenzwerte: Worauf es beim Wirkstoffgewicht ankommt
Die Frage, ob § 29 BtMG (Vergehen) oder § 29a BtMG (Verbrechen) anwendbar ist, hängt davon ab, ob die Menge der Betäubungsmittel die Schwelle der „nicht geringen Menge” überschreitet. Maßstab ist stets der Wirkstoffgehalt, nicht das Bruttogewicht der beschlagnahmten Substanz (BGH, 3 StR 315/10, 17. November 2011 — BGHSt 57, 60).
Ein Beispiel: 10 g Kokain auf der Waage mit einem Reinheitsgrad von 30 % ergeben nur 3 g Kokainhydrochlorid — und liegen damit unterhalb des Grenzwerts von 5 g für § 29a BtMG. Fehler bei der Gewichtsberechnung in Anklageschriften sind deshalb gezielt zu prüfen.
Bewährung und Strafbefehl in der Praxis
Dass § 29 BtMG ein Vergehen ist, hat unmittelbar praktische Konsequenzen:
Strafbefehl: Die Staatsanwaltschaft kann das Verfahren ohne Hauptverhandlung per Strafbefehl abschließen. Das ist für viele Mandanten — Beamte, Selbständige, Angestellte mit Reputation im Beruf — die entscheidende Option. Gegen einen Strafbefehl kann binnen zwei Wochen Einspruch eingelegt werden; wird er bestandskräftig, wirkt er wie ein rechtskräftiges Urteil. Bei § 29 Abs. 3 BtMG (Mindeststrafe ein Jahr Freiheitsstrafe) scheidet der Strafbefehlsweg aus.
Bewährung: Nach § 56 StGB kann jede Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn eine günstige Sozialprognose vorliegt. Über zwei Jahre ist Bewährung grundsätzlich ausgeschlossen. Bei Ersttätern ohne einschlägige Vorstrafen und vertretbarer sozialer Situation ist Bewährung unterhalb dieser Grenze die Regel.
Einstellung: § 31a BtMG erlaubt der Staatsanwaltschaft, bei § 29 Abs. 1, 2 oder 4 BtMG das Verfahren einzustellen, wenn die Schuld gering ist, kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht und der Mandant die Drogen lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge besaß. § 31a ist gegenüber §§ 153, 153a StPO die speziellere Norm; diese bleiben anwendbar, wenn die geringe Menge leicht überschritten ist.
Absehen von Strafe: § 29 Abs. 5 BtMG gibt dem Gericht das Ermessen, von Strafe abzusehen, wenn der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge angebaut, hergestellt, eingeführt, erworben, sich verschafft oder besessen hat. Es handelt sich um eine Kann-Vorschrift — kein Anspruch, aber ein konkretes Ziel für die Verteidigung in geeigneten Fällen.
→ Zum Thema Einstellung und § 31a BtMG ausführlich: Verfahrenseinstellung bei Drogendelikten — § 31a BtMG und § 153a StPO
Die Kronzeugenregelung nach § 31 BtMG
§ 31 BtMG ist eines der schärfsten Verhandlungsinstrumente in Drogenverfahren — und eines der am häufigsten falsch verstandenen.
Das Gericht kann den Strafrahmen nach § 49 Abs. 1 StGB mildern oder von Strafe absehen, wenn der Mandant freiwillig Wissen über Täter oder Strukturen von Betäubungsmittelstraftaten offenbart, das über seinen eigenen Tatbeitrag hinausgeht. Zwei Varianten:
- Aufklärungshilfe (retrospektiv): Wissen, das zur Aufklärung vergangener Taten Dritter beiträgt — mit dem Erfordernis eines Kausalzusammenhangs zwischen Offenbarung und Aufklärerfolg (BGH, 2 StR 485/23, 13. Februar 2024).
- Präventionshilfe (prospektiv): Wissen über geplante Taten, die im Zusammenhang mit der eigenen Tat stehen.
Drei Punkte sind in der Beratung unverzichtbar:
Erstens: Es gibt keinen Rechtsanspruch auf Milderung. § 31 BtMG ist eine Ermessensnorm. Das Gericht entscheidet — ohne Bindung an Zusagen der Staatsanwaltschaft.
Zweitens: Die Offenbarung muss kausal zum Ermittlungserfolg beigetragen haben oder beitragen können. Misslingt die Kooperation, bleibt der Mandant möglicherweise voll strafbar — ohne die strategische Flexibilität, die eine zurückhaltende Einlassung noch gelassen hätte. Greift § 31 BtMG nicht, kann die Aufklärungshilfe dennoch als allgemeiner Strafmilderungsgrund nach § 46 StGB berücksichtigt werden; daneben kommt § 46b StGB in Betracht (BGH, 2 StR 485/23).
Drittens: Vor jeder Aussage muss sichergestellt sein, dass die eigenen Angaben nicht zur Grundlage einer erweiterten Anklage werden. Die Kooperationsentscheidung gehört in die Hand des Verteidigers — nicht in eine spontane Vernehmung.
Strafzumessung: Was das Gericht abwägt
Der Strafrahmen ist die äußere Grenze — was konkret verhängt wird, hängt von der Strafzumessung nach § 46 StGB ab.
Strafschärfend wirken typischerweise: hohe Wirkstoffmenge, Handeltreiben statt reinem Besitz, Gewerbsmäßigkeit, Abgabe an vulnerable Personen, Vorstrafen, fehlende Kooperation.
Strafmildernd wirken: geringe Menge, Eigenverbrauch als Hintergrund, vollständiges und frühes Geständnis, keine einschlägigen Vorstrafen, soziale Eingliederung, laufende Therapie, Suchtabhängigkeit (ggf. § 21 StGB), langer Zeitablauf zwischen Tat und Urteil (Art. 6 EMRK), Kooperation nach § 31 BtMG.
Das Doppelverwertungsverbot (§ 46 Abs. 3 StGB) gilt auch hier: Was bereits Tatbestandsmerkmal ist — etwa das Gewinnstreben beim Handeltreiben — darf nicht zusätzlich strafschärfend verwertet werden (BGH, 3 StR 294/09). Und das Fehlen eines Milderungsgrunds (etwa: keine Eigenabhängigkeit) darf dem Mandanten nicht als erschwerend angelastet werden.
Aufenthaltsrechtliche Folgen nicht übersehen
Bei Mandanten ohne deutsche Staatsangehörigkeit kann eine Verurteilung nach § 29 BtMG erhebliche aufenthaltsrechtliche Konsequenzen haben: Ausweisung, Versagung der Niederlassungserlaubnis, Verlust des Schengen-Status. Strafrechtliche und aufenthaltsrechtliche Verteidigung müssen deshalb koordiniert werden. Eine isolierte strafrechtliche Einschätzung reicht in diesen Fällen nicht.
Rechtsprechungs- und Normennachweise
- § 29 BtMG (Betäubungsmittelgesetz), gesetze-im-internet.de, Stand April 2026
- § 31 BtMG, gesetze-im-internet.de
- § 31a BtMG, gesetze-im-internet.de
- §§ 12, 46, 46b, 49, 56 StGB
- Konsumcannabisgesetz (KCanG), in Kraft ab 1. April 2024
- BGH, 3 StR 315/10, 17. November 2011 — BGHSt 57, 60 (Grenzwertmethodik: Wirkstoffgewicht, nicht Bruttogewicht; Grenzwert Methamphetamin-Racemat: 10 g Base — nicht zu verwechseln mit dem 5-g-Grenzwert für (2S)-Methamphetamin/Crystal Meth)
- BGH, 3 StR 294/09 (Doppelverwertungsverbot bei Handeltreiben)
- BGH, 2 StR 68/19, 11. September 2019 (minder schwerer Fall bei geringer Grenzwertüberschreitung)
- BGH, 2 StR 485/23, 13. Februar 2024 (§ 31 BtMG: Kausalzusammenhang Offenbarung/Erfolg; Aufklärungshilfe auch als allgemeiner Milderungsgrund nach § 46 StGB; daneben § 46b StGB)
- BGH, 1 StR 106/24, 18. April 2024 (THC-Grenzwert 7,5 g nach KCanG)
- BGH, 6 StR 73/24, 15. Mai 2024 (keine Addition Cannabis + BtMG-Mengen nach KCanG)
- BGH, 6 StR 380/25, 4. Februar 2026 (StA-Revision wegen unzureichender Feststellungen zu § 31 BtMG)
- OLG Frankfurt a.M., 1 Ss 364/15, 15. Januar 2016 (Gewerbsmäßigkeit bereits bei Ersttat mit Wiederholungsabsicht)







