Ein Urteil — und trotzdem keine Haft
Ein Mandant kommt mit 18 Monaten Freiheitsstrafe wegen Handels mit Betäubungsmitteln. Er ist seit Jahren heroinabhängig, hat den Handel zur Finanzierung des eigenen Konsums betrieben, ein Geständnis abgelegt. Eine Bewährung hat das Gericht abgelehnt, weil er bereits zweimal einschlägig vorbestraft ist. Die Strafe muss er antreten — so lautet das Urteil.
Und trotzdem muss er nicht ins Gefängnis. Nicht sofort. Vielleicht nie.
§ 35 BtMG schafft genau für diese Situation einen Ausweg: die Zurückstellung der Strafvollstreckung zugunsten einer anerkannten Drogentherapie. Das Instrument existiert seit 1982, wird aber in der Praxis erschreckend oft zu spät entdeckt — oder mit vermeidbaren Fehlern beantragt, die das Verfahren scheitern lassen.
Diese Seite legt offen, was § 35 BtMG wirklich voraussetzt, wie das Verfahren abläuft, wo die typischen Fallstricke liegen — und warum das Instrument seit der Reform des § 64 StGB wichtiger geworden ist als je zuvor.
Voraussetzungen des § 35 BtMG
§ 35 BtMG stellt vier kumulative Bedingungen auf. Fehlt eine davon, ist die Zurückstellung ausgeschlossen.
Strafe oder Strafrest von höchstens zwei Jahren
Die zu vollstreckende Freiheitsstrafe darf zwei Jahre nicht überschreiten. Dabei gibt es zwei Fenster, die häufig nur das erste bekannt ist:
Fenster 1: Die Gesamtstrafe beträgt von Anfang an nicht mehr als zwei Jahre. Hier ist der Antrag vor Strafantritt möglich.
Fenster 2: Der verbleibende Strafrest liegt bei höchstens zwei Jahren — auch wenn die Gesamtstrafe ursprünglich höher war. Wer eine dreijährige Strafe verbüßt und nach 13 Monaten noch 23 Monate vor sich hat, erfüllt die Voraussetzung. Dieses zweite Fenster wird häufig zu spät erkannt. Sobald der Strafrest die Zweijahresgrenze unterschreitet, sollte der Antrag unverzüglich geprüft werden.
Betäubungsmittelabhängigkeit
Der Verurteilte muss zum Tatzeitpunkt betäubungsmittelabhängig gewesen sein. Regelmäßiger Konsum oder schädlicher Gebrauch allein reicht nicht. Erforderlich ist eine Abhängigkeit im klinischen Sinne — psychisch, oft auch physisch — mit dem Zwang zu kontinuierlichem oder periodischem Konsum. Ein ärztliches Attest oder besser ein suchtmedizinisches Gutachten ist der Regelweg zum Nachweis.
Kausalität zwischen Abhängigkeit und Tat
Die Tat muss auf die Abhängigkeit zurückzuführen sein. Mitursächlichkeit genügt — die Abhängigkeit muss nicht der einzige Beweggrund gewesen sein. Bei Besitz- und Eigenbedarfsdelikten ist die Kausalität fast immer unproblematisch. Komplizierter wird es beim gewerblichen Handel: Die Staatsanwaltschaft unterscheidet zwischen Beschaffungskriminalität (Handel zur Finanzierung des eigenen Konsums) und reiner Erwerbskriminalität (Handel als professionelles Geschäftsmodell unabhängig von der eigenen Abhängigkeit). Das BayObLG hat in einem Beschluss vom 8. April 2024 (204 VAs 62/24) klargestellt, dass der Staatsanwaltschaft ein eigener Beurteilungsspielraum bei der Kausalitätsprüfung zusteht — formulaische Wendungen im Urteil binden sie nicht. Wer nur „der Mandant war abhängig” schreibt, ohne die konkrete Verbindung zwischen Sucht und Tat darzulegen, wird scheitern.
Therapiezusage und Kostenzusage
Es braucht eine konkrete Zusage einer staatlich anerkannten Therapieeinrichtung und eine Kostenzusage des Kostenträgers — in der Regel der Deutschen Rentenversicherung, alternativ der gesetzlichen Krankenversicherung. Beide müssen vorliegen, bevor der Antrag gestellt wird. Hierzu mehr im Abschnitt zu Einrichtungen und Kosten.
Kein Zurückstellungshindernis
§ 35 Abs. 6 BtMG schließt die Zurückstellung aus, wenn gleichzeitig eine weitere Freiheitsstrafe zu vollstrecken ist, die nicht ihrerseits nach § 35 BtMG zurückgestellt werden kann. Wer neben der Hauptstrafe noch eine umgewandelte Ersatzfreiheitsstrafe oder eine weitere Verurteilung hat, muss die Vollstreckungsreihenfolge klären. Der BGH hat in einem Beschluss vom 4. August 2010 (5 AR (VS) 22/10) die Grundsätze zur Vollstreckungsreihenfolge und zur Einordnung unterbrochener Strafen als Hindernis geklärt. In solchen Konstellationen lohnt sich die frühzeitige Abstimmung mit der Vollstreckungsabteilung der Staatsanwaltschaft — manchmal lässt sich durch Umkehr der Vollstreckungsreihenfolge das Hindernis beseitigen.
Das Verfahren Schritt für Schritt
Die Zurückstellung nach § 35 BtMG ist keine gerichtliche Entscheidung — sie ist eine Entscheidung der Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde, die die Zustimmung des Gerichts des ersten Rechtszuges benötigt.
Der entscheidende Fehler in der Praxis: Antragstellung ohne gesicherten Therapieplatz und Kostenzusage. Die Staatsanwaltschaft wird in diesem Fall ablehnen oder vertagen. Der Mandant sitzt in der Zwischenzeit — oder wird inhaftiert, weil der Strafantritt fällig ist.
Die richtige Reihenfolge:
- Therapieeinrichtung finden und Aufnahme sichern — bei Wartelisten von sechs bis zwölf Monaten so früh wie möglich nach dem Urteil.
- Kostenzusage beantragen — bei der Deutschen Rentenversicherung (Antragsformular G0100) oder der Krankenkasse. Zeitaufwand: vier bis acht Wochen.
- Suchtmedizinisches Gutachten einholen, das Abhängigkeit und Kausalität zur Tat darlegt.
- Antrag bei der Staatsanwaltschaft stellen — mit Therapiezusage, Kostenzusage und Gutachten als Anlage.
- Staatsanwaltschaft holt Stellungnahme des Gerichts ein.
- Nach Zustimmung des Gerichts ergeht der Zurückstellungsbescheid.
Lehnt die Staatsanwaltschaft ab, kann die Entscheidung über §§ 23 ff. EGGVG gerichtlich überprüft werden. Das OLG kann die Zustimmung im Ergebnis selbst erteilen.
Timing: Der Antrag ist vor Strafantritt zu stellen. Nach Erhalt der Ladung zum Strafantritt ist sofortiges Handeln geboten. Aus der Haft heraus ist der Antrag möglich, sobald der Strafrest die Zweijahresgrenze unterschreitet — aber der bürokratische Aufwand ist dann deutlich höher.
Therapieeinrichtungen und Kostenzusage
Nicht jede Klinik reicht. § 35 BtMG setzt eine staatlich anerkannte Einrichtung voraus. Die Bundesländer führen eigene Anerkennungslisten, die beim jeweiligen Sozialministerium abrufbar sind. In Baden-Württemberg führt das Sozialministerium eine aktuelle Liste; in Niedersachsen das Landesamt für Soziales, Jugend und Familie. Bewährungshelfer und Sozialarbeiter der JVA kennen die regionalen Einrichtungen und deren aktuelle Kapazitäten.
Stationär oder ambulant? Das Gesetz schließt ambulante Therapie nicht aus. In der Praxis bevorzugen Staatsanwaltschaften und Gerichte stationäre Langzeittherapien, typisch zwölf bis achtzehn Monate. Rein ambulante Konzepte werden häufig abgelehnt, es sei denn, sie sind als Anschlussbehandlung nach einer stationären Phase ausgestaltet. Wer eine ambulante Therapie anstrebt, sollte dies vorab mit der Vollstreckungsbehörde abstimmen.
Wartelisten: Stationäre Therapieplätze sind knapp. Wartezeiten von sechs bis zwölf Monaten sind keine Seltenheit. Das schafft ein praktisches Problem: Der Therapieplatz muss vor dem Antrag gesichert sein, aber die Wartezeit kann lang sein. Wer weiß, dass ein Urteil rechtskräftig wird, sollte sofort mit der Suche beginnen — noch während das Revisionsverfahren läuft, wenn nötig.
Die Kostenzusage der Rentenversicherung ist Voraussetzung für den Therapiebeginn. Ohne sie startet keine Einrichtung die Behandlung. Das Antragsverfahren dauert Wochen — dieser Zeitraum muss eingeplant werden.
Das Abbruch-Risiko: § 35 Abs. 7 BtMG
§ 35 Abs. 7 BtMG regelt den Widerruf der Zurückstellung. Die Norm greift, wenn der Verurteilte die Therapie nicht beginnt, abbricht oder aus der Einrichtung entlassen wird.
Die entscheidende Besonderheit: Eine sofortige Beschwerde gegen den Widerruf hat keine aufschiebende Wirkung. Der Haftantritt erfolgt ohne Verzögerung. Wer aus einer Klinik entlassen wird — freiwillig oder unfreiwillig — hat keine Zeit für Rechtsmittel. Haftbefehl und Festnahme folgen in aller Regel innerhalb von Tagen.
Was das bedeutet: Mandanten müssen schon beim Therapiebeginn verstehen, dass der Abbruch unmittelbar zur Inhaftierung führt. Und: Wenn sich eine Entlassung aus der Klinik abzeichnet — durch Disziplinarverstöße, Konflikt mit der Einrichtungsleitung oder eigene Erwägungen — muss der Anwalt sofort informiert werden. Es gibt ein schmales Zeitfenster, in dem durch Einschaltung der Staatsanwaltschaft oder einen Einrichtungswechsel die Zurückstellung aufrechterhalten werden kann.
Nach einem Therapieabbruch, den der Verurteilte nicht zu vertreten hat — etwa bei einem unverschuldeten Einrichtungswechsel — ist eine erneute Zurückstellung nicht ausgeschlossen. Die Staatsanwaltschaft hat hier einen Beurteilungsspielraum.
Verhältnis zu § 64 StGB — ein wichtiger Wandel
§ 64 StGB und § 35 BtMG betreffen verschiedene Verfahrensstadien. § 64 StGB ist eine Maßregel der Besserung und Sicherung, die das Gericht im Urteil anordnet. § 35 BtMG ist ein Instrument der Vollstreckung — es setzt nach dem Urteil an.
Systematisch hat § 64 StGB Vorrang: Liegen dessen Voraussetzungen vor, ordnet das Gericht die Unterbringung an; § 35 BtMG ist dann nicht mehr der richtige Weg. Greift § 64 StGB nicht — oder war seine Anordnung im Urteil fehlerhaft und wurde nicht angefochten — bleibt § 35 BtMG als Vollstreckungslösung.
Die Lage hat sich seit Oktober 2023 verschoben. Das Gesetz zur Überarbeitung des Sanktionenrechts (BGBl. I 2023 Nr. 203) hat § 64 StGB grundlegend verschärft: Der Hangbegriff setzt jetzt eine Substanzgebrauchsstörung nach klinischen Kriterien und eine erhebliche Beeinträchtigung der Lebensgestaltung voraus. Die Kausalität zwischen Hang und Tat muss überwiegend bestehen. Die Erfolgsaussicht der Behandlung ist positiv gutachterlich festzustellen. Nach Schätzungen aus dem forensisch-psychiatrischen Bereich fallen dadurch rund 20 Prozent der früheren Unterbringungsfälle aus dem Anwendungsbereich des § 64 StGB heraus.
Für diese Personengruppe ist § 35 BtMG nun oft der einzige Weg zur Therapie statt Haft. Verteidiger, die das nicht erkennen und keinen § 35 BtMG-Antrag stellen, verpassen eine reale Chance.
Was die Verteidigung leisten muss
Die häufigsten Fehler bei § 35 BtMG-Anträgen:
Therapieplatz nicht vorab gesichert. Der Antrag wird ohne konkrete Therapiezusage gestellt. Resultat: Ablehnung oder monatelange Verzögerung, während der Mandant inhaftiert wird.
Kausalitätsnachweis zu dünn. Eine Suchtdiagnose allein reicht nicht. Die Staatsanwaltschaft erwartet eine nachvollziehbare Darlegung, wie die Abhängigkeit konkret zur Tatbegehung geführt hat — idealerweise durch ein suchtmedizinisches Gutachten, das den Tatkontext analysiert.
Das zweite Zeitfenster übersehen. Mandanten, die bereits inhaftiert sind, werden häufig nicht auf den sinkenden Strafrest hingewiesen. Sobald der Rest unter zwei Jahre fällt, sollte § 35 BtMG geprüft werden.
Therapiemotivation nicht glaubhaft gemacht. Die Staatsanwaltschaft kann ablehnen, wenn konkrete Anhaltspunkte für fehlende Therapiebereitschaft vorliegen. Ein BayObLG-Beschluss von März 2025 (203 VAs 3/25 — Aktenzeichen aus Fachliteratur, zur Verifikation) hat klargestellt, dass die Ablehnung wegen mangelnder Motivation Ausnahmecharakter hat und konkrete Belege erfordert — bloße Zweifel genügen nicht. Das bedeutet aber: Wenn Disziplinarverstöße vorliegen oder der Mandant in der Vergangenheit Therapien aktiv verlassen hat, muss die veränderte Ausgangssituation durch eine gutachterliche Stellungnahme überzeugend dargelegt werden.
Widerrufsrisiko nicht kommuniziert. Mandanten, die die sofortige Haftfolge eines Therapieabbruchs nicht kennen, sind nicht ausreichend vorbereitet. Klare Instruktion gehört zur Verteidigung.
Nach erfolgreichem Therapieabschluss muss die Anrechnung nach § 36 BtMG aktiv beantragt werden — sie erfolgt nicht von Amts wegen. Danach ist der Strafrest zur Bewährung auszusetzen, wenn zwei Drittel der Strafe durch Anrechnung erreicht sind. Auch die Bewährungsaussetzung ist eine gerichtliche Entscheidung und keine Selbstverständlichkeit.
Rechtsprechungs- und Normennachweise
- § 35 BtMG (Zurückstellung der Strafvollstreckung) — gesetze-im-internet.de
- § 35 Abs. 7 BtMG (Widerruf der Zurückstellung; Anrufung des Gerichts hemmt den Vollstreckungsfortgang nicht) — gesetze-im-internet.de
- § 36 BtMG (Anrechnung und Strafaussetzung zur Bewährung) — dejure.org
- § 37 BtMG (Absehen von der Klageerhebung bei Drogenabhängigen im Ermittlungsverfahren — eigenständiges Instrument, nicht Teil der Vollstreckungszurückstellung) — gesetze-im-internet.de
- § 64 StGB (Reform ab 1. Oktober 2023) — BGBl. I 2023 Nr. 203, Gesetz zur Überarbeitung des Sanktionenrechts vom 26. Juli 2023
- BayObLG, Beschluss vom 8. April 2024 — 204 VAs 62/24 (Beurteilungsspielraum der Staatsanwaltschaft beim Kausalzusammenhang; formulaische Urteilspassagen binden nicht) — gesetze-bayern.de
- BayObLG, Beschluss vom 30. Juli 2024 — 204 VAs 36/24 — dejure.org
- BGH, Beschluss vom 4. August 2010 — 5 AR (VS) 22/10 (Vollstreckungsreihenfolge; unterbrochene Strafe als Zurückstellungshindernis)
- OLG Celle, Beschluss vom 5. Juli 2021 — 2 VAs 8/21 (Substitutionsbehandlung unter § 35 BtMG) — burhoff.de
- BayObLG (März 2025, AZ 203 VAs 3/25 aus Fachliteratur — Ablehnung wegen Therapieunwilligkeit hat Ausnahmecharakter; konkrete Belege erforderlich)







