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Strafverteidigung in Freiburg – Kanzlei Florian Rappaport Rechtsanwalt Florian Rappaport, Strafverteidiger in Freiburg

Drogenstrafrecht · BtMG & KCanG

Eine Anklage nach dem Betäubungsmittelgesetz oder dem Konsumcannabisgesetz wiegt schwer — die Strafen sind hart. Ich arbeite die Akte auseinander und reize jeden juristischen Spielraum aus. Mein Ziel ist die mildeste Lösung, die die Aktenlage hergibt — von der Einstellung bis zur Therapie statt Strafe.

Gut verteidigt.

Strafverteidiger Florian Rappaport, Fachanwalt für Strafrecht in Freiburg

Wer abhängig ist und seine Tat darauf zurückführen kann, muss nicht ins Gefängnis — wenn man den Antrag richtig stellt.

Ein Urteil — und trotzdem keine Haft

Ein Mandant kommt mit 18 Monaten Freiheitsstrafe wegen Handels mit Betäubungsmitteln. Er ist seit Jahren heroinabhängig, hat den Handel zur Finanzierung des eigenen Konsums betrieben, ein Geständnis abgelegt. Eine Bewährung hat das Gericht abgelehnt, weil er bereits zweimal einschlägig vorbestraft ist. Die Strafe muss er antreten — so lautet das Urteil.

Und trotzdem muss er nicht ins Gefängnis. Nicht sofort. Vielleicht nie.

§ 35 BtMG schafft genau für diese Situation einen Ausweg: die Zurückstellung der Strafvollstreckung zugunsten einer anerkannten Drogentherapie. Das Instrument existiert seit 1982, wird aber in der Praxis erschreckend oft zu spät entdeckt — oder mit vermeidbaren Fehlern beantragt, die das Verfahren scheitern lassen.

Diese Seite legt offen, was § 35 BtMG wirklich voraussetzt, wie das Verfahren abläuft, wo die typischen Fallstricke liegen — und warum das Instrument seit der Reform des § 64 StGB wichtiger geworden ist als je zuvor.

Voraussetzungen des § 35 BtMG

§ 35 BtMG stellt vier kumulative Bedingungen auf. Fehlt eine davon, ist die Zurückstellung ausgeschlossen.

Strafe oder Strafrest von höchstens zwei Jahren

Die zu vollstreckende Freiheitsstrafe darf zwei Jahre nicht überschreiten. Dabei gibt es zwei Fenster, die häufig nur das erste bekannt ist:

Fenster 1: Die Gesamtstrafe beträgt von Anfang an nicht mehr als zwei Jahre. Hier ist der Antrag vor Strafantritt möglich.

Fenster 2: Der verbleibende Strafrest liegt bei höchstens zwei Jahren — auch wenn die Gesamtstrafe ursprünglich höher war. Wer eine dreijährige Strafe verbüßt und nach 13 Monaten noch 23 Monate vor sich hat, erfüllt die Voraussetzung. Dieses zweite Fenster wird häufig zu spät erkannt. Sobald der Strafrest die Zweijahresgrenze unterschreitet, sollte der Antrag unverzüglich geprüft werden.

Betäubungsmittelabhängigkeit

Der Verurteilte muss zum Tatzeitpunkt betäubungsmittelabhängig gewesen sein. Regelmäßiger Konsum oder schädlicher Gebrauch allein reicht nicht. Erforderlich ist eine Abhängigkeit im klinischen Sinne — psychisch, oft auch physisch — mit dem Zwang zu kontinuierlichem oder periodischem Konsum. Ein ärztliches Attest oder besser ein suchtmedizinisches Gutachten ist der Regelweg zum Nachweis.

Kausalität zwischen Abhängigkeit und Tat

Die Tat muss auf die Abhängigkeit zurückzuführen sein. Mitursächlichkeit genügt — die Abhängigkeit muss nicht der einzige Beweggrund gewesen sein. Bei Besitz- und Eigenbedarfsdelikten ist die Kausalität fast immer unproblematisch. Komplizierter wird es beim gewerblichen Handel: Die Staatsanwaltschaft unterscheidet zwischen Beschaffungskriminalität (Handel zur Finanzierung des eigenen Konsums) und reiner Erwerbskriminalität (Handel als professionelles Geschäftsmodell unabhängig von der eigenen Abhängigkeit). Das BayObLG hat in einem Beschluss vom 8. April 2024 (204 VAs 62/24) klargestellt, dass der Staatsanwaltschaft ein eigener Beurteilungsspielraum bei der Kausalitätsprüfung zusteht — formulaische Wendungen im Urteil binden sie nicht. Wer nur „der Mandant war abhängig” schreibt, ohne die konkrete Verbindung zwischen Sucht und Tat darzulegen, wird scheitern.

Therapiezusage und Kostenzusage

Es braucht eine konkrete Zusage einer staatlich anerkannten Therapieeinrichtung und eine Kostenzusage des Kostenträgers — in der Regel der Deutschen Rentenversicherung, alternativ der gesetzlichen Krankenversicherung. Beide müssen vorliegen, bevor der Antrag gestellt wird. Hierzu mehr im Abschnitt zu Einrichtungen und Kosten.

Kein Zurückstellungshindernis

§ 35 Abs. 6 BtMG schließt die Zurückstellung aus, wenn gleichzeitig eine weitere Freiheitsstrafe zu vollstrecken ist, die nicht ihrerseits nach § 35 BtMG zurückgestellt werden kann. Wer neben der Hauptstrafe noch eine umgewandelte Ersatzfreiheitsstrafe oder eine weitere Verurteilung hat, muss die Vollstreckungsreihenfolge klären. Der BGH hat in einem Beschluss vom 4. August 2010 (5 AR (VS) 22/10) die Grundsätze zur Vollstreckungsreihenfolge und zur Einordnung unterbrochener Strafen als Hindernis geklärt. In solchen Konstellationen lohnt sich die frühzeitige Abstimmung mit der Vollstreckungsabteilung der Staatsanwaltschaft — manchmal lässt sich durch Umkehr der Vollstreckungsreihenfolge das Hindernis beseitigen.

Das Verfahren Schritt für Schritt

Die Zurückstellung nach § 35 BtMG ist keine gerichtliche Entscheidung — sie ist eine Entscheidung der Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde, die die Zustimmung des Gerichts des ersten Rechtszuges benötigt.

Der entscheidende Fehler in der Praxis: Antragstellung ohne gesicherten Therapieplatz und Kostenzusage. Die Staatsanwaltschaft wird in diesem Fall ablehnen oder vertagen. Der Mandant sitzt in der Zwischenzeit — oder wird inhaftiert, weil der Strafantritt fällig ist.

Die richtige Reihenfolge:

  1. Therapieeinrichtung finden und Aufnahme sichern — bei Wartelisten von sechs bis zwölf Monaten so früh wie möglich nach dem Urteil.
  2. Kostenzusage beantragen — bei der Deutschen Rentenversicherung (Antragsformular G0100) oder der Krankenkasse. Zeitaufwand: vier bis acht Wochen.
  3. Suchtmedizinisches Gutachten einholen, das Abhängigkeit und Kausalität zur Tat darlegt.
  4. Antrag bei der Staatsanwaltschaft stellen — mit Therapiezusage, Kostenzusage und Gutachten als Anlage.
  5. Staatsanwaltschaft holt Stellungnahme des Gerichts ein.
  6. Nach Zustimmung des Gerichts ergeht der Zurückstellungsbescheid.

Lehnt die Staatsanwaltschaft ab, kann die Entscheidung über §§ 23 ff. EGGVG gerichtlich überprüft werden. Das OLG kann die Zustimmung im Ergebnis selbst erteilen.

Timing: Der Antrag ist vor Strafantritt zu stellen. Nach Erhalt der Ladung zum Strafantritt ist sofortiges Handeln geboten. Aus der Haft heraus ist der Antrag möglich, sobald der Strafrest die Zweijahresgrenze unterschreitet — aber der bürokratische Aufwand ist dann deutlich höher.

Therapieeinrichtungen und Kostenzusage

Nicht jede Klinik reicht. § 35 BtMG setzt eine staatlich anerkannte Einrichtung voraus. Die Bundesländer führen eigene Anerkennungslisten, die beim jeweiligen Sozialministerium abrufbar sind. In Baden-Württemberg führt das Sozialministerium eine aktuelle Liste; in Niedersachsen das Landesamt für Soziales, Jugend und Familie. Bewährungshelfer und Sozialarbeiter der JVA kennen die regionalen Einrichtungen und deren aktuelle Kapazitäten.

Stationär oder ambulant? Das Gesetz schließt ambulante Therapie nicht aus. In der Praxis bevorzugen Staatsanwaltschaften und Gerichte stationäre Langzeittherapien, typisch zwölf bis achtzehn Monate. Rein ambulante Konzepte werden häufig abgelehnt, es sei denn, sie sind als Anschlussbehandlung nach einer stationären Phase ausgestaltet. Wer eine ambulante Therapie anstrebt, sollte dies vorab mit der Vollstreckungsbehörde abstimmen.

Wartelisten: Stationäre Therapieplätze sind knapp. Wartezeiten von sechs bis zwölf Monaten sind keine Seltenheit. Das schafft ein praktisches Problem: Der Therapieplatz muss vor dem Antrag gesichert sein, aber die Wartezeit kann lang sein. Wer weiß, dass ein Urteil rechtskräftig wird, sollte sofort mit der Suche beginnen — noch während das Revisionsverfahren läuft, wenn nötig.

Die Kostenzusage der Rentenversicherung ist Voraussetzung für den Therapiebeginn. Ohne sie startet keine Einrichtung die Behandlung. Das Antragsverfahren dauert Wochen — dieser Zeitraum muss eingeplant werden.

Das Abbruch-Risiko: § 35 Abs. 7 BtMG

§ 35 Abs. 7 BtMG regelt den Widerruf der Zurückstellung. Die Norm greift, wenn der Verurteilte die Therapie nicht beginnt, abbricht oder aus der Einrichtung entlassen wird.

Die entscheidende Besonderheit: Eine sofortige Beschwerde gegen den Widerruf hat keine aufschiebende Wirkung. Der Haftantritt erfolgt ohne Verzögerung. Wer aus einer Klinik entlassen wird — freiwillig oder unfreiwillig — hat keine Zeit für Rechtsmittel. Haftbefehl und Festnahme folgen in aller Regel innerhalb von Tagen.

Was das bedeutet: Mandanten müssen schon beim Therapiebeginn verstehen, dass der Abbruch unmittelbar zur Inhaftierung führt. Und: Wenn sich eine Entlassung aus der Klinik abzeichnet — durch Disziplinarverstöße, Konflikt mit der Einrichtungsleitung oder eigene Erwägungen — muss der Anwalt sofort informiert werden. Es gibt ein schmales Zeitfenster, in dem durch Einschaltung der Staatsanwaltschaft oder einen Einrichtungswechsel die Zurückstellung aufrechterhalten werden kann.

Nach einem Therapieabbruch, den der Verurteilte nicht zu vertreten hat — etwa bei einem unverschuldeten Einrichtungswechsel — ist eine erneute Zurückstellung nicht ausgeschlossen. Die Staatsanwaltschaft hat hier einen Beurteilungsspielraum.

Verhältnis zu § 64 StGB — ein wichtiger Wandel

§ 64 StGB und § 35 BtMG betreffen verschiedene Verfahrensstadien. § 64 StGB ist eine Maßregel der Besserung und Sicherung, die das Gericht im Urteil anordnet. § 35 BtMG ist ein Instrument der Vollstreckung — es setzt nach dem Urteil an.

Systematisch hat § 64 StGB Vorrang: Liegen dessen Voraussetzungen vor, ordnet das Gericht die Unterbringung an; § 35 BtMG ist dann nicht mehr der richtige Weg. Greift § 64 StGB nicht — oder war seine Anordnung im Urteil fehlerhaft und wurde nicht angefochten — bleibt § 35 BtMG als Vollstreckungslösung.

Die Lage hat sich seit Oktober 2023 verschoben. Das Gesetz zur Überarbeitung des Sanktionenrechts (BGBl. I 2023 Nr. 203) hat § 64 StGB grundlegend verschärft: Der Hangbegriff setzt jetzt eine Substanzgebrauchsstörung nach klinischen Kriterien und eine erhebliche Beeinträchtigung der Lebensgestaltung voraus. Die Kausalität zwischen Hang und Tat muss überwiegend bestehen. Die Erfolgsaussicht der Behandlung ist positiv gutachterlich festzustellen. Nach Schätzungen aus dem forensisch-psychiatrischen Bereich fallen dadurch rund 20 Prozent der früheren Unterbringungsfälle aus dem Anwendungsbereich des § 64 StGB heraus.

Für diese Personengruppe ist § 35 BtMG nun oft der einzige Weg zur Therapie statt Haft. Verteidiger, die das nicht erkennen und keinen § 35 BtMG-Antrag stellen, verpassen eine reale Chance.

Was die Verteidigung leisten muss

Die häufigsten Fehler bei § 35 BtMG-Anträgen:

Therapieplatz nicht vorab gesichert. Der Antrag wird ohne konkrete Therapiezusage gestellt. Resultat: Ablehnung oder monatelange Verzögerung, während der Mandant inhaftiert wird.

Kausalitätsnachweis zu dünn. Eine Suchtdiagnose allein reicht nicht. Die Staatsanwaltschaft erwartet eine nachvollziehbare Darlegung, wie die Abhängigkeit konkret zur Tatbegehung geführt hat — idealerweise durch ein suchtmedizinisches Gutachten, das den Tatkontext analysiert.

Das zweite Zeitfenster übersehen. Mandanten, die bereits inhaftiert sind, werden häufig nicht auf den sinkenden Strafrest hingewiesen. Sobald der Rest unter zwei Jahre fällt, sollte § 35 BtMG geprüft werden.

Therapiemotivation nicht glaubhaft gemacht. Die Staatsanwaltschaft kann ablehnen, wenn konkrete Anhaltspunkte für fehlende Therapiebereitschaft vorliegen. Ein BayObLG-Beschluss von März 2025 (203 VAs 3/25 — Aktenzeichen aus Fachliteratur, zur Verifikation) hat klargestellt, dass die Ablehnung wegen mangelnder Motivation Ausnahmecharakter hat und konkrete Belege erfordert — bloße Zweifel genügen nicht. Das bedeutet aber: Wenn Disziplinarverstöße vorliegen oder der Mandant in der Vergangenheit Therapien aktiv verlassen hat, muss die veränderte Ausgangssituation durch eine gutachterliche Stellungnahme überzeugend dargelegt werden.

Widerrufsrisiko nicht kommuniziert. Mandanten, die die sofortige Haftfolge eines Therapieabbruchs nicht kennen, sind nicht ausreichend vorbereitet. Klare Instruktion gehört zur Verteidigung.

Nach erfolgreichem Therapieabschluss muss die Anrechnung nach § 36 BtMG aktiv beantragt werden — sie erfolgt nicht von Amts wegen. Danach ist der Strafrest zur Bewährung auszusetzen, wenn zwei Drittel der Strafe durch Anrechnung erreicht sind. Auch die Bewährungsaussetzung ist eine gerichtliche Entscheidung und keine Selbstverständlichkeit.

Rechtsprechungs- und Normennachweise

  • § 35 BtMG (Zurückstellung der Strafvollstreckung) — gesetze-im-internet.de
  • § 35 Abs. 7 BtMG (Widerruf der Zurückstellung; Anrufung des Gerichts hemmt den Vollstreckungsfortgang nicht) — gesetze-im-internet.de
  • § 36 BtMG (Anrechnung und Strafaussetzung zur Bewährung) — dejure.org
  • § 37 BtMG (Absehen von der Klageerhebung bei Drogenabhängigen im Ermittlungsverfahren — eigenständiges Instrument, nicht Teil der Vollstreckungszurückstellung) — gesetze-im-internet.de
  • § 64 StGB (Reform ab 1. Oktober 2023) — BGBl. I 2023 Nr. 203, Gesetz zur Überarbeitung des Sanktionenrechts vom 26. Juli 2023
  • BayObLG, Beschluss vom 8. April 2024 — 204 VAs 62/24 (Beurteilungsspielraum der Staatsanwaltschaft beim Kausalzusammenhang; formulaische Urteilspassagen binden nicht) — gesetze-bayern.de
  • BayObLG, Beschluss vom 30. Juli 2024 — 204 VAs 36/24 — dejure.org
  • BGH, Beschluss vom 4. August 2010 — 5 AR (VS) 22/10 (Vollstreckungsreihenfolge; unterbrochene Strafe als Zurückstellungshindernis)
  • OLG Celle, Beschluss vom 5. Juli 2021 — 2 VAs 8/21 (Substitutionsbehandlung unter § 35 BtMG) — burhoff.de
  • BayObLG (März 2025, AZ 203 VAs 3/25 aus Fachliteratur — Ablehnung wegen Therapieunwilligkeit hat Ausnahmecharakter; konkrete Belege erforderlich)

Häufig gestellte Fragen

  • Wer kann einen Antrag nach § 35 BtMG stellen?

    Jeder Verurteilte, dessen Freiheitsstrafe oder Strafrest zwei Jahre nicht übersteigt, der zum Tatzeitpunkt betäubungsmittelabhängig war und dessen Tat auf diese Abhängigkeit zurückzuführen ist. Die Entscheidung trifft die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde mit Zustimmung des Gerichts des ersten Rechtszuges.

  • Wie lange darf die Strafe maximal sein?

    Entweder die Gesamtstrafe beträgt nicht mehr als zwei Jahre — oder der noch ausstehende Strafrest liegt bei höchstens zwei Jahren. Das zweite Fenster wird häufig übersehen: Wer bereits einen Teil seiner Strafe verbüßt hat und dessen Reststrafe auf zwei Jahre oder darunter gesunken ist, kann noch einen Antrag stellen.

  • Was passiert, wenn ich die Therapie abbreche?

    Die Zurückstellung wird widerrufen. Die Staatsanwaltschaft erlässt in der Regel sofort einen Haftbefehl. Eine sofortige Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung — der Haftantritt erfolgt ohne Verzögerung. Die bis dahin in Therapie verbrachte Zeit kann nach § 36 BtMG anteilig auf die Strafe angerechnet werden.

  • Muss ich den Therapieplatz vor dem Antrag haben?

    Ja. Ohne konkrete Therapiezusage einer staatlich anerkannten Einrichtung und Kostenzusage des Kostenträgers (Rentenversicherung oder Krankenkasse) wird die Staatsanwaltschaft ablehnen oder vertagen. Wer den Antrag ohne gesicherten Platz stellt, verliert Zeit — und riskiert, in der Zwischenzeit inhaftiert zu werden.

  • Wer zahlt die Therapie?

    In der Regel die Deutsche Rentenversicherung, da Drogenentwöhnung als Rehabilitationsmaßnahme gilt. Fehlt die Rentenversicherungspflicht, springt die gesetzliche Krankenversicherung ein. Die Kostenzusage muss vor Therapiebeginn und vor dem Antrag vorliegen.

  • Kann ich nach einem Therapieabbruch erneut einen Antrag stellen?

    Ja. Ein früherer Abbruch ist kein absolutes Hindernis. Die Staatsanwaltschaft wird die Therapiemotivation aber deutlich kritischer prüfen. Ein suchtmedizinisches Gutachten, das die veränderte Ausgangslage und die jetzige Behandlungsbereitschaft belegt, ist dann regelmäßig erforderlich.

  • Was ist der Unterschied zwischen § 35 BtMG und § 64 StGB?

    § 64 StGB ist eine Maßregel, die das Gericht im Urteil anordnet — sie wirkt im Erkenntnisverfahren. § 35 BtMG ist ein Instrument der Vollstreckung: Es greift nach dem Urteil, wenn die Freiheitsstrafe noch nicht vollständig vollstreckt wurde. Seit der Reform des § 64 StGB zum 1. Oktober 2023 fallen schätzungsweise 20 Prozent der früheren Unterbringungsfälle aus dem Anwendungsbereich heraus — für diese Personen ist § 35 BtMG oft der einzige verbleibende Therapieweg.

  • Was bedeutet Kausalität im Sinne des § 35 BtMG?

    Die begangene Tat muss auf die Betäubungsmittelabhängigkeit zurückzuführen sein. Mitursächlichkeit genügt — es ist nicht erforderlich, dass die Abhängigkeit der einzige Grund war. Bei Besitz- und Eigenbedarfsdelikten ist die Kausalität fast immer unproblematisch. Bei gewerblichem Handel ist sie schwieriger darzustellen, weil die Staatsanwaltschaft zwischen Beschaffungskriminalität und reiner Erwerbskriminalität unterscheidet.

  • Kann der Antrag auch aus der Haft heraus gestellt werden?

    Ja, ausdrücklich. § 35 Abs. 3 Nr. 2 BtMG sieht vor, dass die Zurückstellung auch dann bewilligt werden kann, wenn der verbleibende Strafrest zwei Jahre nicht übersteigt. Wer also bereits inhaftiert ist, sollte prüfen lassen, ob der Strafrest mittlerweile unter die Zweijahresgrenze gesunken ist.

  • Was passiert nach erfolgreicher Therapie?

    Die in der Therapieeinrichtung verbrachte Zeit wird nach § 36 BtMG auf Antrag auf die Strafe angerechnet. Sobald zwei Drittel der Strafe durch Anrechnung erreicht sind, ist der Strafrest zur Bewährung auszusetzen — sofern keine besonderen Sicherheitsinteressen entgegenstehen. Die Bewährungsaussetzung ist kein Automatismus, sondern erfordert eine gerichtliche Entscheidung.

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Vier Jahre hatte die Staatsanwaltschaft gefordert. Am Ende stand Bewährung im Urteil. Rappaport hat die Akte zwei Tage lang auseinandergenommen und genau gefunden, wo die Menge nicht haltbar war.“

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Ich hatte schon drei Anwälte vorher. Rappaport ist der erste, bei dem ich das Gefühl hatte, er liest wirklich jedes Protokoll. Kein Geschwätz, nur Arbeit an der Akte.“

Fachanwalt für Strafrecht Florian Rappaport in seiner Kanzlei in Freiburg

Rechtsanwalt Rappaport

Den Fachanwaltstitel verleiht die Rechtsanwaltskammer an Strafverteidiger, die umfangreiche praktische Erfahrung aus einer hohen Zahl persönlich bearbeiteter Fälle vorweisen und ihr vertieftes theoretisches Wissen in mehreren Prüfungen belegen. Eine jährliche Fortbildungspflicht sichert, dass diese Kenntnisse aktuell bleiben. So ist der Fachanwaltstitel ein unabhängig geprüfter Beleg für gesicherte Fachkunde.

Studium an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg / Referendariat am Landgericht Freiburg / ausschließlich im Strafrecht tätig / Verteidigung in Freiburg, Offenburg und Lörrach

„Drogenstrafverfahren sind Handwerk. Grenzwerte, Wirkstoffgutachten, Zustellnachweise, Chatprotokolle, Durchsuchungsbeschlüsse — jede dieser Fragen kann ein Verfahren kippen, wenn man sie genau prüft. Genau das mache ich.

Ich nehme jeden Mandanten so, wie er zu mir kommt. Kein Urteil, keine Belehrung, keine Moralpredigt. Dafür eine klare Einschätzung: Wo steht die Akte? Wo sind die Schwachstellen? Was ist realistisch, was nicht?

Mein Job ist nicht, Ihnen zuzusprechen. Mein Job ist, die mildeste Lösung rauszuholen, die die Aktenlage hergibt. Das geht nur mit Arbeit — an der Akte, an den Anträgen, an der Strategie."

rappaport@rappaport-verteidigung.de

Das erste Gespräch

Manche Anrufe sind nicht leicht — und Sie müssen vorher nicht wissen, wo Sie anfangen sollen. Erzählen Sie, was passiert ist; ich höre zu und ordne ein, was das bedeutet. Am Ende sehen wir gemeinsam, was sinnvoll wäre — und ob ich der richtige Verteidiger für Ihre Sache bin.

Erfolge

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Die Durchsuchung war um sechs morgens. Um neun hatte ich ihn am Telefon. Er hat mir in fünf Minuten erklärt, was ich sagen darf und was nicht. Das hat am Ende den Unterschied gemacht.“

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Er kennt die Abläufe. Er weiß, wie Staatsanwälte Handeltreiben konstruieren, welche Indizien sie wirklich halten können und welche nur draufgeklebt sind. Das merkt man in jedem Satz.“

Strafverteidiger Florian Rappaport, Fachanwalt für Strafrecht in Freiburg

Was treibt mich an, Menschen zu verteidigen, denen Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz oder das Konsumcannabisgesetz vorgeworfen werden?

„Drogenstrafrecht ist das Handwerk, das mich am meisten fordert. Jede Akte ist ein Puzzle aus Grenzwerten, Gutachten, Chatmitschnitten und formalen Fehlern der Ermittler. Wenn ich eine Anklage wegen § 30a BtMG — fünf Jahre Mindeststrafe — auf eine Bewährungsstrafe reduziere, dann weil wir zusammen die Schwachstellen gefunden haben. Das ist es, was mich antreibt."

Ihre ersten Schritte

  1. Schweigen Sie.

    Keine Aussage bei der Polizei, keine Erklärung, keine Entschuldigung. Jedes Wort wird gegen Sie verwendet.

  2. Sie erteilen Vollmacht.

    Wir übernehmen das Verfahren und fordern die Polizei auf, die Ermittlungsakten zu übergeben. Ab jetzt reagieren Sie nicht mehr nur – wir gestalten: Wir prüfen jeden Ermittlungsschritt, setzen eigene Anträge und biegen das Verfahren von Anfang an zu Ihren Gunsten.

  3. Wir nehmen die Akte auseinander.

    Schwachstellen finden, Anträge stellen, Verhandlungsposition aufbauen – bis zur mildesten Lösung, die die Akte hergibt.

  4. Lassen Sie uns ins Gespräch kommen

    Schon am Telefon klären wir Ihre ersten Fragen.

    0761 458 754 80

Oder lassen Sie sich zurückrufen.

Wann erreichen wir Sie am besten?

Sie können mehrere Zeiträume wählen.

Rechtsanwalt Rappaport am Schreibtisch bei der Arbeit am Schriftsatz

Beharrlich.

Ein Strafverfahren zieht sich oft über Monate. Rechtsanwalt Rappaport verfolgt Ihre Sache mit Geduld und Beharrlichkeit, bis sie entschieden ist.

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Er hat keine leeren Versprechungen gemacht. Beim ersten Gespräch hat er gesagt: bis zu zwei Jahre sind realistisch, wenn wir hart arbeiten. Am Ende waren es 18 Monate Bewährung.“

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Ich war drei Wochen in U-Haft. Er hat Haftprüfung und Haftbeschwerde parallel laufen lassen. Am Ende hat der Richter mich rausgelassen — gegen eine Kaution, die wir stemmen konnten.“

Strafverteidiger Florian Rappaport im Mandantengespräch am Besprechungstisch in Freiburg

Sie sind nicht allein.

Ab dem ersten Gespräch denke und handle ich für Sie – Sie müssen das nicht allein tragen.

Wie bewerten Mandantinnen und Mandanten unsere Leistungen?

„Herr Rappaport erscheint sehr ruhig und bedacht. Erfasst jedes Detail und sorgt im entscheidenden Moment für eine erfolgreiche Überraschung. So ist es mir in meinem eigentlich aussichtslosen Fall ergangen. Viele herzlichen Dank für diesen tollen Erfolg Absolut empfehlenswert für jeden.“
E. U.
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„Ich kann Herr Rappaport uneingeschränkt weiterempfehlen. Er hat mich durch einen sehr unangenehmen und belastenden Prozess begleitet und mir von Anfang an das Gefühl gegeben, in den besten Händen zu sein. Er war jederzeit erreichbar, nahm sich viel Zeit, um mir zuzuhören, und hat sich mit großer Sorgfalt und Professionalität um meinen Fall gekümmert. Seine ruhige, zuversichtliche Art hat mir in einer schwierigen Zeit viel Sicherheit gegeben. Dank seines Engagements und seiner Kompetenz konnte ich das bestmögliche Ergebnis erzielen. Vielen Dank für die hervorragende Unterstützung!“
S. R.
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„Herr Rappaport hat alles zum guten gewendet. Sehr kompetent. Bei Fragen kann man sich immer melden.100% Weiterempfehlung. Vielen vielen Dank nochmal.“
S. A.
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„Ich möchte die Kanzlei und Herrn Rappaport als Strafverteidiger wärmstens empfehlen. Herr Rappaport ist ein wahrer Mann vom Fach und hat meine Verteidigung äußerst erfolgreich geführt (das Verfahren wurde eingestellt). Er ist freundlich, ehrlich, sehr akkurat und hört einem zu. Ich bin mit dem Ergebnis und seiner Arbeit voll und ganz zufrieden.“
D. S.
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„Herr Rappaport ist wunderbar. Immer erreichbar, sehr freundlich und nicht verklemmt wie manch andere Rechtsanwälte. Hat das Maximum herausgeholt, sodass ich mehr als zufrieden sein kann. Jederzeit zu empfehlen.“
M. K.
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„Ich war am Anfang sehr verzweifelt und wusste nicht weiter. Bis ich auf die Kanzlei gestoßen bin. Nicht nur habe ich mich dort sehr gut aufgehoben gefühlt, sondern standen meiner Fragen zu jeder Tageszeit zur Verfügung. Ich finde sie gehen sehr menschlich und Verständnisvoll mit einem um. Was ich auch sehr hervorheben möchte, ist das sie sehr professionell und mit viel engagement an den Fall heran gehen. Dadurch hatte ich keine schlaflose nächte mehr. Der Fall fiel mit einem Freispruch aus. Ich kann die beiden auf jedenfall weiter empfehlen!“
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A. M.
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Presse: RAPPAPORT · Verteidigung in den Medien

Kanzleihund Lara, Golden Retriever bei Strafverteidiger Florian Rappaport in Freiburg

Mandanten-Begleithündin Lara

Um Ihren Besuch in unserer Kanzlei so angenehm wie möglich zu gestalten, begrüßt Sie auf Wunsch unsere Golden Retriever-Hündin Lara. Sie begleitet Beratungsgespräche, lässt sich streicheln oder liegt einfach still dabei. Ihre Gelassenheit hilft vielen Mandanten, zur Ruhe zu kommen und sich besser zu konzentrieren.

Erfahren Sie mehr über unsere Arbeit.

Wir stellen unsere Tätigkeitsschwerpunkte vor.

Weitere Videos finden Sie auf den Seiten zu den einzelnen Tätigkeitsschwerpunkten.

Und in unserem Ratgeber Strafrecht geben wir online Antworten auf einige häufige Fragen aus unserem Alltag als Strafverteidiger.

Überblick

Häufig gestellte Fragen rund um das Thema

Cannabis seit 01.04.2024 — was ist erlaubt, was strafbar?

  • Darf ich in meiner Wohnung 50 Gramm Cannabis haben, ohne strafbar zu sein?

    Ja. § 3 Abs. 2 KCanG erlaubt Erwachsenen am Wohnsitz bis zu 50 Gramm Cannabis sowie gleichzeitig bis zu drei lebende Pflanzen. Wer diese Grenzen überschreitet, ist nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 KCanG strafbar — auch ohne Handelsabsicht. In der Öffentlichkeit gilt die niedrigere Grenze von 25 Gramm.

    → Vertieft im Beitrag: Freigrenzen, Straftatbestände, Ordnungswidrigkeiten, erste BGH-Rechtsprechung

  • Was passiert, wenn ich auf der Straße mit 30 Gramm erwischt werde?

    30 Gramm in der Öffentlichkeit überschreiten die erlaubten 25 Gramm um 5 Gramm. Das ist keine Ordnungswidrigkeit, sondern eine Straftat nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 KCanG mit einem Strafrahmen bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Bei kleiner Überschreitung, Ersttätern und glaubhafter Eigenkonsumsituation ist eine Einstellung nach §§ 153, 153a StPO realistisch.

    → Vertieft im Beitrag: Erlaubte Mengen, Straftatbestände, BGH-Rechtsprechung

  • Kann ich meinem Freund einen Joint geben, ohne mich strafbar zu machen?

    Nein. Die Weitergabe von Cannabis an Dritte ist nach § 34 Abs. 1 KCanG strafbar — unabhängig davon, ob Geld fließt oder nicht. Die KCanG-Freigrenzen betreffen ausschließlich den eigenen Besitz und Konsum. Wer einem Freund Cannabis überlässt, begeht eine Straftat, auch wenn beide volljährig sind und kein Entgelt vereinbart wurde.

    → Vertieft im Beitrag: Erlaubte Mengen, Straftatbestände, BGH-Rechtsprechung

Zum ausführlichen Beitrag →

Strafe bei Besitz über 25 g / 50 g Cannabis

  • Was ist die „nicht geringe Menge" bei Cannabis?

    Der BGH hat mit Beschluss vom 18.04.2024 (1 StR 106/24) den Grenzwert für die nicht geringe Menge auf 7,5 g reinen THC-Wirkstoff festgesetzt — dieselbe Grenze wie früher unter dem BtMG. Bei einem typischen Marihuana-THC-Gehalt von 15–20 % entspricht das ca. 40–50 g Gesamtgewicht. Wer diesen Wert überschreitet, kann in den besonders schweren Fall des § 34 Abs. 3 KCanG fallen (3 Monate bis 5 Jahre Freiheitsstrafe).

    → Vertieft im Beitrag: Strafrahmen, Freimengen-Abzug, Mischfall-Doktrin, Einstellung

  • Werden die legalen Freigrenzen (25 g / 50 g) beim THC-Grenzwert abgezogen?

    Ja — nach dem Urteil des OLG Zweibrücken vom 17.04.2025 (1 ORs 3 SRs 55/24). Bevor geprüft wird, ob der THC-Gehalt die Grenze von 7,5 g überschreitet, ist die gesetzlich erlaubte Besitzmenge herauszurechnen. Das OLG hob eine Verurteilung auf, weil die Vorinstanz diesen Abzug unterlassen hatte. Für viele Mandanten mit knapp über den Grenzen liegenden Mengen kann das den Unterschied zwischen Grundtatbestand und besonders schwerem Fall ausmachen.

    → Vertieft im Beitrag: OLG Zweibrücken, Freimengen-Abzug, Bewährungsgrenze

  • Ich wurde mit 500 g erwischt, aber ein Teil davon war für mich selbst. Werde ich doppelt bestraft?

    Nein. Der Große Senat für Strafsachen des BGH hat am 03.02.2025 (GSSt 1/24) entschieden: Wer Cannabis teils handelt, teils für den Eigenkonsum besitzt, wird nur wegen des Handelsdelikts verurteilt — nicht zusätzlich wegen Besitzes der Eigenkonsummenge, sofern diese die straffreien Grenzen des § 34 Abs. 1 KCanG nicht überschreitet. Ein doppelter Strafvorwurf ist unzulässig.

    → Vertieft im Beitrag: BGH GSSt 1/24, Mischfall-Doktrin, Strafzumessung

Zum ausführlichen Beitrag →

Cannabis am Steuer: OWi oder Straftat?

  • Ab welchem THC-Wert droht eine Ordnungswidrigkeit?

    Seit dem 22. August 2024 gilt nach § 24a Abs. 1a StVG: Wer mit 3,5 ng/ml oder mehr THC im Blutserum fährt, begeht eine Ordnungswidrigkeit — unabhängig davon, ob Ausfallerscheinungen vorliegen. Beim ersten Verstoß drohen 500 Euro Bußgeld, ein Monat Fahrverbot und zwei Punkte in Flensburg.

    → Vertieft im Beitrag: Bußgeldstaffel, Fahranfänger, Mischkonsum § 24a Abs. 2a StVG

  • Wann wird aus der OWi eine Straftat nach § 316 StGB?

    Erst wenn zum THC-Nachweis konkrete Ausfallerscheinungen hinzukommen — Schlangenlinienfahren, Koordinationsstörungen, stark verlangsamte Reaktion. Der BGH hat im Beschluss vom 02.08.2022 (4 StR 231/22) klargestellt: Ein THC-Wert allein genügt nicht für eine Verurteilung nach § 316 StGB. Das Polizeiprotokoll ist daher das Schlüsseldokument der Verteidigung.

    → Vertieft im Beitrag: § 316 StGB, Fahrerlaubnis § 69 StGB, MPU nach KCanG

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Anbauvereinigungen und Eigenanbau

  • Wie viele Pflanzen darf ich legal zu Hause anbauen?

    Drei — aber ausschließlich gleichzeitig lebende Pflanzen (§ 9 Abs. 1 KCanG). Eine abgeerntete, getrocknete Pflanze zählt nicht mehr als Pflanze, fällt aber unter die allgemeinen Besitzgrenzen. Wer vier lebende Pflanzen hält, macht sich nach § 34 Abs. 1 Nr. 2 KCanG strafbar — auch wenn die vierte noch im Keimlingsstadium ist.

    → Vertieft im Beitrag: Eigenanbau, Sicherungspflicht, Anbauvereinigungen

  • Wie viel Cannabis bekomme ich im Club pro Monat?

    Mitglieder ab 21 Jahren: maximal 25 g pro Tag, 50 g pro Monat. Mitglieder zwischen 18 und 20 Jahren: 25 g pro Tag, aber nur 30 g pro Monat, und der THC-Gehalt darf 10 % nicht überschreiten (§ 19 Abs. 3 KCanG). Wer mehr entnimmt, macht sich nach § 34 Abs. 1 Nr. 12 KCanG strafbar.

    → Vertieft im Beitrag: Mengengrenzen, Bayern-Sonderrecht, Straftatbestände

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Altfall-Amnestie: alte Cannabis-Verurteilungen löschen

  • Wird meine alte Cannabis-Verurteilung automatisch gelöscht?

    Der Straferlass nach Art. 316p i.V.m. Art. 313 Abs. 1 EGStGB tritt kraft Gesetzes ein — d.h. ohne Antrag —, wenn die Strafe noch nicht vollstreckt ist und die Tat nach dem KCanG vollständig straflos ist. Die Eintragung im Bundeszentralregister fällt aber nicht automatisch weg; dafür braucht es einen gesonderten Tilgungsantrag nach § 40 KCanG. Bereits bezahlte Geldstrafen werden nicht zurückerstattet.

    → Vertieft im Beitrag: Straferlass, Gesamtstrafen, BZR-Tilgung, Mischfälle

  • Was passiert mit meiner Gesamtstrafe, wenn nur eine Einzelstrafe wegen Cannabis war?

    Die Gesamtstrafe muss vom erstinstanzlichen Tatgericht neu festgesetzt werden (Art. 316p i.V.m. Art. 313 Abs. 4 EGStGB). Das passiert nicht automatisch — Sie müssen einen Antrag beim Gericht stellen, das das Urteil in erster Instanz gesprochen hat. Die neue Gesamtstrafe fällt geringer aus, weil die Cannabis-Einzelstrafe wegfällt. Mehrere OLG-Entscheidungen (Stuttgart 4 Ws 167/24; Koblenz 6 Ws 547/24) haben die Zuständigkeit des Erstgerichts bestätigt.

    → Vertieft im Beitrag: Straferlass durchsetzen, Gesamtstrafe, BZR-Tilgungsantrag

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§ 29 BtMG — Strafrahmen bei Kokain, Heroin, MDMA

  • Wie hoch ist die Strafe nach § 29 BtMG?

    § 29 Abs. 1 BtMG sieht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Das ist der Grundtatbestand — er gilt für Besitz, Erwerb, Handeltreiben, Einfuhr und weitere Umgangsformen mit Betäubungsmitteln (Kokain, Heroin, MDMA, Amphetamin usw.). Im besonders schweren Fall nach § 29 Abs. 3 BtMG gilt ein Mindestmaß von einem Jahr Freiheitsstrafe.

    → Vertieft im Beitrag: Regelbeispiele, Bewährung, Strafbefehl, Kronzeugenregelung § 31 BtMG

  • Kann ich bei einer kleinen Menge ohne Strafe davonkommen?

    Ja, in zwei Varianten: § 29 Abs. 5 BtMG erlaubt dem Gericht, bei lediglich zum Eigenverbrauch bestimmter geringer Menge von Strafe abzusehen. Daneben kann die Staatsanwaltschaft nach § 31a BtMG das Verfahren einstellen, wenn die Schuld gering ist und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Ein Strafbefehl — ohne öffentliche Hauptverhandlung — ist ebenfalls möglich, weil § 29 BtMG ein Vergehen ist.

    → Vertieft im Beitrag: § 29 Abs. 5 BtMG, § 31a BtMG, Strafbefehl

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„Nicht geringe Menge" — BGH-Grenzwerte

  • Was bedeutet „nicht geringe Menge" rechtlich?

    Ab der nicht geringen Menge liegt ein Verbrechen nach § 29a BtMG vor — Mindeststrafe ein Jahr Freiheitsstrafe. Eine Geldstrafe ist dann ausgeschlossen. Das Gericht kann den Strafrahmen nur noch über den minder schweren Fall (§ 29a Abs. 2 BtMG) auf drei Monate bis fünf Jahre absenken. Die Grenzwerte werden ausschließlich am Wirkstoffgehalt gemessen, nicht am Bruttogewicht.

    → Vertieft im Beitrag: BGH-Grenzwerte nach Substanz, Laborangriff, minder schwerer Fall

  • Was passiert, wenn das Labor die Reinheit falsch bestimmt hat?

    Ein fehlerhaftes Gutachten kann mit einem Gegenantrag auf Sachverständigenbegutachtung angegriffen werden. Der Angeklagte hat ein Recht auf eigene Expertise. Liegt der korrekte Wirkstoffgehalt unterhalb des Grenzwerts, fällt die Qualifikation weg — das ist der Unterschied zwischen einem Verbrechen mit Mindeststrafe und einem Vergehen mit Geldstrafe als möglichem Ausgang.

    → Vertieft im Beitrag: Heroin 1,5 g, Kokain 5 g, MDMA 30 g, Crystal-Varianten

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§ 31a BtMG — Einstellung bei Eigenkonsum

  • Was sind die Voraussetzungen für eine Einstellung nach § 31a BtMG?

    Die Staatsanwaltschaft kann das Verfahren einstellen, wenn vier Voraussetzungen kumulativ vorliegen: Es geht um ein Vergehen nach § 29 Abs. 1, 2 oder 4 BtMG (kein Handeltreiben), die Schuld des Täters wäre gering, es besteht kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung, und die Betäubungsmittel waren lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge bestimmt. Seit April 2024 gilt für Cannabis ausschließlich § 35a KCanG.

    → Vertieft im Beitrag: Mengengrenzen nach Bundesland, Fahrerlaubnisrisiko, BVerfG 09.03.1994

  • Bin ich vorbestraft, wenn das Verfahren nach § 31a BtMG eingestellt wird?

    Nein. Eine Einstellung nach § 31a BtMG ist kein Urteil. Es gibt keine Eintragung im Bundeszentralregister, das Führungszeugnis bleibt sauber. Das ist ein wesentlicher Unterschied zur Einstellung nach § 153a StPO, die eine Auflage (Geldbuße, Therapie) voraussetzt.

    → Vertieft im Beitrag: § 153, § 153a StPO, Jugendliche nach § 45 JGG

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Handeltreiben oder nur Besitz?

  • Ich hatte die Drogen nur für mich. Warum wird mir Handel vorgeworfen?

    Das Gesetz kennt keine automatische Eigenbedarfsgrenze. Indizien wie Portionierung in Tütchen, eine Feinwaage oder Chats mit Preisnennung können auf Handelsabsicht hindeuten — auch wenn Sie erklären, die Drogen seien ausschließlich für den Eigenkonsum gewesen. Eine Eigenkonsum-Einlassung ist möglich, muss aber überzeugend, widerspruchsfrei und durch fehlende Handelsindizien gestützt sein.

    → Vertieft im Beitrag: BGH GSSt 1/05, Feinwaage, Chats, Bunkerhalter

  • Können meine WhatsApp- oder Telegram-Chats gegen mich verwendet werden?

    Ja. Chats auf einem sichergestellten Gerät werden nach § 94 StPO beschlagnahmt und ausgewertet. Nach dem BGH (GSSt 1/05) kann vollendetes Handeltreiben bereits vorliegen, wenn Chats ernsthafte Verhandlungen über konkrete Umsatzgeschäfte belegen — auch ohne Drogenfund. Mehrdeutige Formulierungen und fehlende Kontextnachrichten sind Angriffspunkte der Verteidigung.

    → Vertieft im Beitrag: EncroChat, Kryptowährung, Strafrahmen nach Menge

  • Ich habe nur für einen Freund Drogen aufbewahrt. Bin ich Mittäter?

    Nicht automatisch. Wer fremde Drogen aufbewahrt, ohne am Umsatz beteiligt zu sein und ohne eigenen Gewinn zu erzielen, ist nach ständiger BGH-Rechtsprechung (BGH 3 StR 324/10) in der Regel nur Gehilfe — nicht Mittäter. Entscheidend ist Ihr Einfluss auf das Gesamtgeschäft und Ihr eigenes Interesse am Taterfolg.

    → Vertieft im Beitrag: Gehilfe, Bunkerhalter, Kurier — Abgrenzung und Strafrahmen

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§ 30a BtMG — Bewaffnetes Handeltreiben, Bande

  • Gilt § 30a auch für ein normales Küchenmesser?

    Ja, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind: Das Küchenmesser muss objektiv zur Verletzung von Personen geeignet sein (das ist bei jedem Messer der Fall) und subjektiv dazu bestimmt gewesen sein. Die subjektive Zweckbestimmung ist die entscheidende Verteidigungslinie. Ein Küchenmesser in seiner offensichtlichen Funktion als Kochgerät ist ein starkes Gegenargument — das Tatgericht muss positiv feststellen, warum das Messer zur Verletzung bestimmt war.

    → Vertieft im Beitrag: Mitsichführen, Schreckschusspistole, räumliche Nähe

  • Bekomme ich Bewährung bei § 30a BtMG?

    Im Regelstrafrahmen (Mindeststrafe fünf Jahre) ist Bewährung nach § 56 StGB ausgeschlossen. Einzige Ausnahme: der minder schwere Fall nach § 30a Abs. 3 BtMG mit einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zehn Jahren. Dort ist Bewährung rechnerisch möglich, in der Praxis aber an strenge Voraussetzungen geknüpft — schwere Suchtmittelabhängigkeit, unterste Bandenstellung, volles Geständnis, geringe Mengen.

    → Vertieft im Beitrag: Minder schwerer Fall, Bande (mind. 3 Personen), Mittäterschaftszurechnung

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Darknet-Bestellung und Zollfund

  • Bin ich als Adressat des Pakets automatisch der Täter?

    Nein. Die Paketadresse allein ist ein schwaches Beweismittel. Gerichte verlangen weitere Indizien: Wallet-Spur zur Bezahlung, IP-Adresse beim Login auf dem Darknet-Marktplatz, Chatprotokolle, Fingerabdrücke auf der Verpackung. Ohne solche zusätzlichen Beweise ist die Zuordnung der Bestellung zum Adressaten angreifbar.

    → Vertieft im Beitrag: Zollbefugnisse § 5 ZollVG, kontrollierte Zustellung, EncroChat-Verwertbarkeit

  • Was bedeutet „kontrollierte Zustellung"?

    Behörden lassen das abgefangene Paket — manchmal mit einem Dummy-Inhalt — regulär zustellen und observieren dabei Briefkasten und Empfänger. Wer das Paket persönlich entgegennimmt, läuft unmittelbar in den Zugriff und steht in einer deutlich schlechteren Beweisposition als jemand, der es nur im Briefkasten vorfindet.

    → Vertieft im Beitrag: Bitcoin-Rückverfolgung, Schweigerecht, MPU-Risiko

  • Muss ich zur Polizei, wenn ich eine Vorladung als Beschuldigter bekomme?

    Nein. Als Beschuldigter sind Sie nicht verpflichtet, zum polizeilichen Vernehmungstermin zu erscheinen, und haben das Recht zu schweigen. Zuerst Anwalt, dann — wenn überhaupt — eine Äußerung. Jede Aussage vor anwaltlicher Beratung schadet fast immer.

    → Vertieft im Beitrag: Schweigerecht, Durchsuchungsbeschluss, Geräteverschlüsselung

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Therapie statt Strafe (§ 35 BtMG)

  • Wer kann einen Antrag nach § 35 BtMG stellen?

    Jeder Verurteilte, dessen Freiheitsstrafe oder Strafrest zwei Jahre nicht übersteigt, der zum Tatzeitpunkt betäubungsmittelabhängig war und dessen Tat auf diese Abhängigkeit zurückzuführen ist. Die Entscheidung trifft die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde mit Zustimmung des Gerichts des ersten Rechtszuges. Auch aus der Haft heraus ist der Antrag möglich, sobald der Strafrest unter zwei Jahre sinkt.

    → Vertieft im Beitrag: Voraussetzungen, Kausalität, Therapieplatz, Kostenträger

  • Was passiert, wenn ich die Therapie abbreche?

    Die Zurückstellung wird widerrufen. Die Staatsanwaltschaft erlässt in der Regel sofort einen Haftbefehl. Eine sofortige Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Die bis dahin in Therapie verbrachte Zeit kann nach § 36 BtMG anteilig auf die Strafe angerechnet werden. Ein früherer Abbruch ist kein absolutes Hindernis für einen erneuten Antrag.

    → Vertieft im Beitrag: Widerruf, Anrechnung § 36 BtMG, Unterschied zu § 64 StGB

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Fahrerlaubnis und MPU nach einem Drogenverfahren

  • Verliere ich bei jeder Drogenverurteilung den Führerschein?

    Nein. § 69 StGB greift nur, wenn die Tat beim oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs begangen wurde oder Rückschlüsse auf die charakterliche Ungeeignetheit als Fahrer erlaubt. Reiner Drogenbesitz ohne Fahrbezug löst das strafrechtliche Regelbeispiel nicht aus. Kein Entzug durch das Strafgericht bedeutet aber nicht, dass die Sache erledigt ist — die Fahrerlaubnisbehörde handelt danach eigenständig.

    → Vertieft im Beitrag: § 69 StGB, Sperrfrist § 69a, verwaltungsrechtlicher Entzug

  • Muss ich zur MPU — und was ändert sich durch das KCanG?

    Seit dem 01.04.2024 gilt nach § 13a FeV: Eine MPU-Anordnung ist bei Cannabis nur noch zulässig bei Verdacht auf Cannabisabhängigkeit oder Cannabismissbrauch. Gelegentlicher Konsum allein rechtfertigt keine MPU mehr. Das OVG NRW hat entschieden (16 B 1058/24), dass neben einem einmaligen THC-Verstoß konkrete Zusatztatsachen erforderlich sind. Bei harten Drogen (Kokain, Amphetamine, Heroin) sind typischerweise 12 Monate Abstinenznachweis erforderlich.

    → Vertieft im Beitrag: MPU-Kosten, Abstinenznachweis, Sperrfrist-Anrechnung

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Untersuchungshaft bei Drogenverdacht

  • Wann darf bei einem Drogenverdacht Untersuchungshaft angeordnet werden?

    Untersuchungshaft setzt nach § 112 Abs. 1 StPO drei Voraussetzungen voraus: dringender Tatverdacht, ein gesetzlicher Haftgrund (Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr oder Wiederholungsgefahr) und Verhältnismäßigkeit. Fehlt auch nur eine dieser Voraussetzungen, ist die Haft unzulässig — unabhängig davon, wie schwer das vorgeworfene Delikt ist. Die „Schwere der Tat“ allein (§ 112 Abs. 3 StPO) trägt einen Haftbefehl bei BtMG-Delikten nicht, weil diese im dortigen Katalog nicht stehen.

    → Vertieft im Beitrag: Haftgründe, § 112a-Katalog, Fluchtgefahr bei hoher Straferwartung

  • Was kann der Verteidiger sofort gegen den Haftbefehl tun?

    Zunächst Akteneinsicht beantragen (§ 147 StPO) und den Haftbefehl vollständig prüfen. Dann gibt es zwei Wege: Haftbeschwerde nach § 304 StPO oder Haftprüfungsantrag nach § 117 StPO. Parallel wird ein Haftverschonungsangebot nach § 116 StPO ausgearbeitet — Passabgabe, Meldeauflage, Kaution, Wohnsitzauflage. Über allem steht das Beschleunigungsgebot: vermeidbare Verzögerungen können die Haft unverhältnismäßig machen.

    → Vertieft im Beitrag: Haftbeschwerde, Haftverschonung § 116 StPO, Beschleunigungsgebot

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Vertiefte Informationen

Wissensdatenbank Drogenstrafrecht (BtMG · KCanG)

Vertiefte Darstellungen zu den wichtigsten Teilbereichen des Drogenstrafrechts — von den KCanG-Freigrenzen über Einstellung bei Eigenkonsum bis zu Darknet-Bestellungen, Fahrerlaubnisentzug und Untersuchungshaft.

Was ist seit 1. April 2024 erlaubt — und was weiter strafbar? (KCanG-Überblick)

Was das KCanG seit 1. April 2024 erlaubt und was strafbar bleibt — Freigrenzen, Straftatbestände, Ordnungswidrigkeiten und aktuelle BGH-Rechtsprechung im Überblick.

Strafe bei Besitz über 25 g / 50 g Cannabis — § 34 KCanG in der Praxis

Strafrahmen und Strafmaß bei Cannabis-Besitz über den Freigrenzen — nicht geringe Menge, 7,5-g-THC-Grenzwert, Einstellung und Bewährung nach KCanG.

Cannabis am Steuer: THC-Grenzwert 3,5 ng/ml — OWi oder Straftat?

THC-Grenzwert 3,5 ng/ml, § 24a StVG OWi und § 316 StGB, Fahrerlaubnisentzug und MPU nach KCanG.

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Privater Eigenanbau und Anbauvereinigungen nach KCanG — erlaubte Mengen, Straftatbestände bei Überschreitung, Ländersonderrecht Bayern.

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BGH-Grenzwerte für die 'nicht geringe Menge' nach Substanz — Tabelle, Berechnung, Verteidigung

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§ 30a BtMG — Bewaffnetes Handeltreiben, Bandenmitgliedschaft, Fünf-Jahres-Mindeststrafe, Messer-Falle, minder schwerer Fall

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Therapie statt Strafe (§ 35 BtMG) — Voraussetzungen, Verfahren und Fallen

Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG — Voraussetzungen, Verfahren und typische Fallstricke

Fahrerlaubnis-Entzug und MPU nach Drogenverfahren — was Betroffene wissen müssen

Führerscheinentzug nach § 69 StGB, verwaltungsrechtlicher Entzug, MPU-Vorbereitung und Verteidigungsstrategie bei Drogenverfahren

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Untersuchungshaft bei BtMG-Verdacht — Voraussetzungen, Haftgründe, Haftverschonung, erste 24 Stunden

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