Meine Mandanten kommen oft mit demselben Irrtum in die Kanzlei
Die Nachricht hatte sich schnell verbreitet: Cannabis ist seit April 2024 legal. Stimmt — aber nur zur Hälfte. Was viele nicht wissen: Das Konsumcannabisgesetz (KCanG) hat Cannabis nicht generell freigegeben. Es hat präzise Freigrenzen für Erwachsene geschaffen und alles, was darüber hinausgeht, als Straftat eingestuft. Wer die Grenze um fünf Gramm überschreitet, begeht keine Ordnungswidrigkeit, sondern eine Straftat mit einem Strafrahmen bis zu drei Jahren.
Dieser Irrtum kostet manche Mandanten die Einstellung ihres Verfahrens. Wer gegenüber der Polizei erklärt, er habe doch von der Legalisierung gehört, macht nichts besser — im Gegenteil. Das Gesetz ist auf den ersten Blick einfach, auf den zweiten Blick voller Fallstricke. Diese Seite gibt den vollständigen Überblick: Was ist erlaubt, was ist eine Ordnungswidrigkeit, was ist eine Straftat — und wie hat der BGH die ersten offenen Fragen entschieden.
Rechtsgrundlage: Das Konsumcannabisgesetz
Das Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (KCanG) ist am 01. April 2024 in Kraft getreten, veröffentlicht als Art. 1 des Cannabisgesetzes (CanG), BGBl. I 2024 Nr. 109 vom 27. März 2024. Es regelt den Umgang mit natürlichem Cannabis für Privatpersonen abschließend. Gleichzeitig ist Cannabis aus den Anlagen I bis III des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) gestrichen worden. Wer mit natürlichem Cannabis zu tun hat, bewegt sich seit dem 1. April 2024 ausschließlich im Anwendungsbereich des KCanG.
Das MedCanG — das Medizinal-Cannabisgesetz — ist zusammen mit dem KCanG in Kraft getreten und regelt den medizinischen Bereich getrennt. Es spielt in der Strafverteidigung kaum eine Rolle; hier geht es um das KCanG für den Konsumbereich.
Was das KCanG erlaubt: Die Freigrenzen
Besitz außerhalb des Wohnsitzes (§ 3 Abs. 1 KCanG)
Erwachsene ab 18 Jahren dürfen 25 Gramm Cannabis zum Eigenkonsum mit sich führen — in der Öffentlichkeit, im Auto, auf der Straße. Das ist die Grenze für den gesamten Bereich außerhalb des eigenen Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsorts.
Besitz am Wohnsitz (§ 3 Abs. 2 KCanG)
Am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort sind 50 Gramm erlaubt. Gleichzeitig dürfen dort bis zu drei lebende Cannabispflanzen gehalten werden.
Eigenanbau (§ 9 KCanG)
Drei Pflanzen gleichzeitig, ausschließlich am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort. Cannabis aus dem Eigenanbau darf nicht an Dritte weitergegeben werden — auch nicht unentgeltlich.
Anbauvereinigungen (§§ 11 ff. KCanG)
Eingetragene Anbauvereinigungen dürfen unter behördlicher Erlaubnis Cannabis gemeinschaftlich anbauen und an Mitglieder abgeben. In Baden-Württemberg sind die Regierungspräsidien zuständig. Die Erlaubnis muss rechtskräftig erteilt sein — ein laufendes Antragsverfahren schützt nicht vor Strafbarkeit.
Erlaubt auf einen Blick:
| Situation | Erlaubte Menge | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Besitz in der Öffentlichkeit | bis 25 g Cannabis | § 3 Abs. 1 KCanG |
| Besitz zuhause | bis 50 g Cannabis | § 3 Abs. 2 KCanG |
| Anbau zuhause | bis 3 lebende Pflanzen | § 9 Abs. 1 KCanG |
| Anbauvereinigung | nach Erlaubnis § 11 KCanG | §§ 11 ff. KCanG |
Was strafbar bleibt: § 34 KCanG
Grundtatbestand (§ 34 Abs. 1 KCanG) — bis zu 3 Jahre oder Geldstrafe
Strafbar ist, wer Cannabis entgegen den Vorschriften des KCanG besitzt, anbaut, herstellt, Handel treibt, ein- oder ausführt, an Personen unter 18 Jahren abgibt, sonst in den Verkehr bringt, weitergibt oder sich verschafft — jeweils jenseits der gesetzlichen Freigrenzen.
Die wichtigsten Tatbestandsvarianten für die Verteidigungspraxis:
- Besitz über der Freigrenze: mehr als 25 g in der Öffentlichkeit oder mehr als 50 g am Wohnsitz oder mehr als 3 Pflanzen
- Anbau über der Freigrenze: mehr als 3 Pflanzen oder Anbau nicht am Wohnsitz
- Handeltreiben mit Cannabis
- Weitergabe an Dritte, auch unentgeltlich — die Freigrenzen schützen nur den eigenen Besitz
- Abgabe an Minderjährige
Besonders schwerer Fall (§ 34 Abs. 3 KCanG) — 3 Monate bis 5 Jahre
Regelbeispiele für einen besonders schweren Fall:
- Gewerbsmäßiges Handeln
- Abgabe an Minderjährige durch Personen über 21 Jahre
- Mengen über der nicht geringen Menge: 7,5 g THC (BGH, Beschl. v. 18. April 2024 — 1 StR 106/24)
Der Grenzwert von 7,5 g THC entspricht dem bisherigen BtMG-Maßstab. Der BGH hat ihn aus der alten Rechtsprechung unverändert übernommen: 15 mg THC pro Rauschepisode, 500 Konsumeinheiten. Bei einem THC-Gehalt von 15 % bedeutet das rechnerisch etwa 50 g Pflanzenmaterial — die häusliche Freigrenze liegt damit in der Nähe der nicht geringen Menge.
Verbrechen (§ 34 Abs. 4 KCanG) — Mindeststrafe 2 Jahre
§ 34 Abs. 4 KCanG begründet ein Verbrechen im Sinne des § 12 Abs. 1 StGB. Der Absatz enthält vier getrennte Tatbestände: Nr. 1 — gewerbsmäßige Abgabe an Minderjährige durch über 21-Jährige; Nr. 2 — Veranlassen eines Minderjährigen zu Handeltreiben oder vergleichbaren Taten; Nr. 3 — bandenmäßiges Handeltreiben mit nicht geringer Menge; Nr. 4 — Handeltreiben mit nicht geringer Menge unter Mitführen einer Schusswaffe. Bandenmäßigkeit und Waffenbesitz sind zwei eigenständige Tatbestände, keine Kombination.
Fahrlässige Begehung (§ 34 Abs. 5 KCanG) — bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe
§ 34 Abs. 5 KCanG erfasst fahrlässige Verstöße für bestimmte Tatbestandsvarianten. Wichtig für die Praxis: Fahrlässiger Besitz (§ 34 Abs. 1 Nr. 1 KCanG) ist nicht strafbar. Wer Cannabis in seiner Tasche findet und nicht wusste, dass es dort lag, macht sich nicht strafbar — der Besitztatbestand setzt Kenntnis und Sachherrschaft voraus.
Strafbarkeit auf einen Blick:
| Konstellation | Tatbestand | Strafrahmen |
|---|---|---|
| Besitz über Freigrenze | § 34 Abs. 1 KCanG | bis 3 Jahre / Geldstrafe |
| Weitergabe an Dritte | § 34 Abs. 1 KCanG | bis 3 Jahre / Geldstrafe |
| Abgabe an Minderjährige (21+) | § 34 Abs. 3 KCanG | 3 Monate bis 5 Jahre |
| Menge über 7,5 g THC | § 34 Abs. 3 KCanG | 3 Monate bis 5 Jahre |
| Bandenmäßig oder mit Waffe (ngM) | § 34 Abs. 4 Nr. 3, 4 KCanG | ab 2 Jahre (Verbrechen) |
Konsumverbote und Ordnungswidrigkeiten
Nicht alles, was das KCanG verbietet, ist eine Straftat. § 5 KCanG regelt Konsumverbote, deren Verletzung eine Ordnungswidrigkeit ist, keine Straftat.
Verbotener Konsum (§ 5 KCanG):
- In Anwesenheit von Personen unter 18 Jahren
- In Schulen und in deren unmittelbarer Nähe (bis ca. 100 m vom Eingangsbereich), Kinder- und Jugendeinrichtungen, Spielplätzen, Sportstätten
- In Fußgängerzonen zwischen 7:00 und 20:00 Uhr
- Im Bereich von Anbauvereinigungen
Das Bußgeld für Verstöße gegen § 5 KCanG beträgt bis zu 10.000 Euro (§ 36 Abs. 2 KCanG). Ein wichtiger Praxishinweis: Die Uhrzeit des Verstoßes hat rechtliche Bedeutung. Konsum in der Fußgängerzone nach 20 Uhr ist nach dem Gesetzeswortlaut nicht verboten. Mandanten sollten die genaue Uhrzeit des angeblichen Verstoßes immer dokumentieren.
Kritischer Punkt: Die Freigrenzen des § 3 KCanG sind keine OWi-Schwellen. Wer 26 g in der Öffentlichkeit bei sich trägt, ist strafbar nach § 34 Abs. 1 KCanG — nicht nur bußgeldpflichtig. Es gibt keine Grauzone zwischen erlaubtem Besitz und Straftat.
Verhältnis zum BtMG und anderen Gesetzen
Cannabis ist raus aus dem BtMG
Seit dem 1. April 2024 ist Cannabis aus den Anlagen I bis III des BtMG gestrichen. Der Umgang mit natürlichem Cannabis ist abschließend im KCanG geregelt. BtMG-Vorwürfe bezogen auf Cannabis sind in neuen Verfahren nicht mehr einschlägig.
Synthetische und halbsynthetische Cannabinoide bleiben strafbar
Hier lauert eine häufige Verwechslung:
- Synthetische Cannabinoide (JWH-Verbindungen, „Spice”): NpSG — nur der Umgang zum Zweck der Weitergabe ist strafbar, Eigenbesitz nicht
- HHC, Delta-8-THC, THCP: Ab 27. Juni 2024 als Neue Psychoaktive Stoffe erfasst (NpSG, Fünfte NpSG-ÄndV, BGBl. I 2024 Nr. 210) — keine Freigrenzen nach KCanG
- Natürliches Delta-9-THC: nur KCanG
Ein Mandant, der mit 20 g HHC angetroffen wird, kann sich nicht auf die 25-g-Freigrenze des KCanG berufen. Er ist nach BtMG strafbar.
Altfallamnestie — Art. 316p EGStGB
Art. 316p EGStGB ordnet die entsprechende Anwendung von § 313 EGStGB an. Nicht vollstreckte, rechtskräftige Strafen erlöschen, wenn die damalige Tat nach neuem Recht weder strafbar noch bußgeldbewehrt ist.
Die Entscheidung hängt an der konkreten Tat: Ort, Menge, Umstände. Wer 2022 wegen Besitzes von 30 g Cannabis am Wohnsitz verurteilt wurde — nach KCanG straflos (≤ 50 g zuhause) — kann den Erlass beantragen. Wer 2022 wegen Besitzes von 30 g in der Öffentlichkeit verurteilt wurde — nach KCanG weiterhin strafbar (> 25 g) — erhält keinen automatischen Erlass. Bei Mischfällen (Cannabis in Tateinheit mit anderen Betäubungsmitteln) ist eine Neuberechnung der Strafe nach § 313 Abs. 3 EGStGB möglich, aber keine automatische Straflosigkeit.
Verfahrensfragen zur Amnestie werden auf der Seite zum Übergangsrecht (Spoke 5) vertieft.
Erste Rechtsprechung des BGH (2024–2025)
Der BGH hat seit April 2024 in mehreren Grundsatzentscheidungen die zentralen Folgefragen des KCanG geklärt.
Nicht geringe Menge — 7,5 g THC: Der 1. Strafsenat hat den Grenzwert auf 7,5 g THC festgesetzt und die bisherige BtMG-Rechtsprechung unverändert übernommen (BGH, Beschl. v. 18. April 2024 — 1 StR 106/24). Das OLG Schleswig hat das bestätigt (OLG Schleswig, Beschl. v. 26. August 2024 — 1 ORs 4 SRs 37/24).
Freimenge beim Handeltreiben: Wer Cannabis zum Handel vorrätig hält, kann von der zum Handel bestimmten Menge keine Freigrenzen nach § 3 KCanG abziehen (BGH, Beschl. v. 30. April 2024 — 6 StR 536/23). Beim strafbaren Eigenbesitz dagegen sind die Freigrenzen bei der Bewertung zu berücksichtigen.
Mischfälle — Eigenkonsum und Handel: Wer Cannabis teils zum Verkauf, teils zum Eigenkonsum vorrätig hält, wird wegen des Eigenkonsumsanteils nicht gesondert wegen Besitzes bestraft, wenn diese Menge isoliert die Strafbarkeitsgrenzen des § 34 Abs. 1 KCanG nicht überschreitet (BGH, Beschl. des Großen Senats v. 3. Februar 2025 — GSSt 1/24). Zur Einziehung gilt das nicht: Das gesamte sichergestellte Cannabis wird eingezogen, auch der erlaubt gewesene Eigenkonsumsanteil.
Schuldspruch bei nicht geringer Menge: Das Merkmal „nicht geringe Menge” muss nicht in den Schuldspruch aufgenommen werden, weil es nur ein Regelbeispiel ist, kein eigenständiger Qualifikationstatbestand (BGH, Beschl. v. 29. Oktober 2024 — 1 StR 382/24).
Milderes Recht in Altfällen: Bei Taten vor dem 1. April 2024 ist nach § 2 Abs. 3 StGB das KCanG anzuwenden, wenn es im konkreten Gesamtvergleich das mildere Recht ergibt (BGH, Beschl. v. 29. Oktober 2024 — 1 StR 382/24).
Typische Verteidigungssituationen
Besitz knapp über der Freigrenze: 30 g in der Öffentlichkeit — 5 g über der Grenze. Strafbar nach § 34 Abs. 1 KCanG, aber Einstellung nach §§ 153, 153a StPO ist bei Ersttätern und glaubhafter Eigenkonsumbestimmung realistisch. Der Strafrahmen bis drei Jahre eröffnet diesen Spielraum.
Eigenanbau mit fünf Pflanzen: Zwei Pflanzen über der erlaubten Grenze, keine Handelsindizien. § 34 Abs. 1 KCanG, kein besonders schwerer Fall. Einstellung oder Geldstrafe ist in dieser Konstellation oft möglich.
Mischfall Eigenkonsum und Handel: Nach BGH GSSt 1/24 entfällt die gesonderte Verurteilung wegen Besitzes, wenn der Eigenkonsumsanteil isoliert straflos wäre. Die Handelsware wird jedoch vollständig eingezogen — einschließlich des Eigenkonsumteils.
Weitergabe an Minderjährige: Dreifach problematisch: § 34 Abs. 3 KCanG greift, wenn der Überlassende älter als 21 Jahre ist. Bei einer Schule als Tatort kommt § 5 Abs. 2 KCanG als strafzumessungsrelevanter Umstand hinzu, auch wenn das Konsumverbot selbst nur eine OWi ist. Strafrahmen: 3 Monate bis 5 Jahre.
Rechtsprechungs- und Normennachweise
- KCanG (Konsumcannabisgesetz), BGBl. I 2024 Nr. 109 (Cannabisgesetz — CanG), ausgegeben 27. März 2024
- § 3 KCanG (erlaubter Eigenbesitz)
- § 5 KCanG (Konsumverbote)
- § 9 KCanG (privater Eigenanbau)
- §§ 11 ff. KCanG (Anbauvereinigungen)
- § 34 KCanG (Straftatbestände: Grundtatbestand Abs. 1, besonders schwere Fälle Abs. 3, Verbrechen Abs. 4, Fahrlässigkeit Abs. 5)
- § 36 KCanG (Bußgeldvorschriften)
- Art. 316p EGStGB i.V.m. § 313 EGStGB (Altfallamnestie)
- § 2 Abs. 3 StGB (milderes Recht)
- BGH, Beschl. v. 18. April 2024 — 1 StR 106/24 (nicht geringe Menge: 7,5 g THC)
- BGH, Beschl. v. 30. April 2024 — 6 StR 536/23 (Freimenge beim Handeltreiben, bewaffnetes Handeltreiben)
- BGH, Beschl. v. 10. Juli 2024 — 1 StR 195/24 (Mischfall Eigenkonsum/Handel, Verweisung auf 6 StR 536/23)
- OLG Schleswig, Beschl. v. 26. August 2024 — 1 ORs 4 SRs 37/24 (Bestätigung 7,5 g THC, SchlHA 11/2024, S. 449)
- BGH, Beschl. v. 29. Oktober 2024 — 1 StR 382/24 (milderes Recht Altfälle, Schuldspruch nicht geringe Menge)
- BGH, Beschl. des Großen Senats für Strafsachen v. 3. Februar 2025 — GSSt 1/24 (Mischfall Eigenkonsum/Handel, Einziehung)







