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Strafverteidigung in Freiburg – Kanzlei Florian Rappaport Rechtsanwalt Florian Rappaport, Strafverteidiger in Freiburg

Drogenstrafrecht · BtMG & KCanG

Eine Anklage nach dem Betäubungsmittelgesetz oder dem Konsumcannabisgesetz wiegt schwer — die Strafen sind hart. Ich arbeite die Akte auseinander und reize jeden juristischen Spielraum aus. Mein Ziel ist die mildeste Lösung, die die Aktenlage hergibt — von der Einstellung bis zur Therapie statt Strafe.

Gut verteidigt.

Strafverteidiger Florian Rappaport, Fachanwalt für Strafrecht in Freiburg

Das KCanG hat Cannabis nicht generell legalisiert. Es hat Freigrenzen geschaffen — und für alles darüber hinaus klare Straftatbestände.

Meine Mandanten kommen oft mit demselben Irrtum in die Kanzlei

Die Nachricht hatte sich schnell verbreitet: Cannabis ist seit April 2024 legal. Stimmt — aber nur zur Hälfte. Was viele nicht wissen: Das Konsumcannabisgesetz (KCanG) hat Cannabis nicht generell freigegeben. Es hat präzise Freigrenzen für Erwachsene geschaffen und alles, was darüber hinausgeht, als Straftat eingestuft. Wer die Grenze um fünf Gramm überschreitet, begeht keine Ordnungswidrigkeit, sondern eine Straftat mit einem Strafrahmen bis zu drei Jahren.

Dieser Irrtum kostet manche Mandanten die Einstellung ihres Verfahrens. Wer gegenüber der Polizei erklärt, er habe doch von der Legalisierung gehört, macht nichts besser — im Gegenteil. Das Gesetz ist auf den ersten Blick einfach, auf den zweiten Blick voller Fallstricke. Diese Seite gibt den vollständigen Überblick: Was ist erlaubt, was ist eine Ordnungswidrigkeit, was ist eine Straftat — und wie hat der BGH die ersten offenen Fragen entschieden.

Rechtsgrundlage: Das Konsumcannabisgesetz

Das Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (KCanG) ist am 01. April 2024 in Kraft getreten, veröffentlicht als Art. 1 des Cannabisgesetzes (CanG), BGBl. I 2024 Nr. 109 vom 27. März 2024. Es regelt den Umgang mit natürlichem Cannabis für Privatpersonen abschließend. Gleichzeitig ist Cannabis aus den Anlagen I bis III des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) gestrichen worden. Wer mit natürlichem Cannabis zu tun hat, bewegt sich seit dem 1. April 2024 ausschließlich im Anwendungsbereich des KCanG.

Das MedCanG — das Medizinal-Cannabisgesetz — ist zusammen mit dem KCanG in Kraft getreten und regelt den medizinischen Bereich getrennt. Es spielt in der Strafverteidigung kaum eine Rolle; hier geht es um das KCanG für den Konsumbereich.

Was das KCanG erlaubt: Die Freigrenzen

Besitz außerhalb des Wohnsitzes (§ 3 Abs. 1 KCanG)

Erwachsene ab 18 Jahren dürfen 25 Gramm Cannabis zum Eigenkonsum mit sich führen — in der Öffentlichkeit, im Auto, auf der Straße. Das ist die Grenze für den gesamten Bereich außerhalb des eigenen Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsorts.

Besitz am Wohnsitz (§ 3 Abs. 2 KCanG)

Am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort sind 50 Gramm erlaubt. Gleichzeitig dürfen dort bis zu drei lebende Cannabispflanzen gehalten werden.

Eigenanbau (§ 9 KCanG)

Drei Pflanzen gleichzeitig, ausschließlich am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort. Cannabis aus dem Eigenanbau darf nicht an Dritte weitergegeben werden — auch nicht unentgeltlich.

Anbauvereinigungen (§§ 11 ff. KCanG)

Eingetragene Anbauvereinigungen dürfen unter behördlicher Erlaubnis Cannabis gemeinschaftlich anbauen und an Mitglieder abgeben. In Baden-Württemberg sind die Regierungspräsidien zuständig. Die Erlaubnis muss rechtskräftig erteilt sein — ein laufendes Antragsverfahren schützt nicht vor Strafbarkeit.


Erlaubt auf einen Blick:

SituationErlaubte MengeRechtsgrundlage
Besitz in der Öffentlichkeitbis 25 g Cannabis§ 3 Abs. 1 KCanG
Besitz zuhausebis 50 g Cannabis§ 3 Abs. 2 KCanG
Anbau zuhausebis 3 lebende Pflanzen§ 9 Abs. 1 KCanG
Anbauvereinigungnach Erlaubnis § 11 KCanG§§ 11 ff. KCanG

Was strafbar bleibt: § 34 KCanG

Grundtatbestand (§ 34 Abs. 1 KCanG) — bis zu 3 Jahre oder Geldstrafe

Strafbar ist, wer Cannabis entgegen den Vorschriften des KCanG besitzt, anbaut, herstellt, Handel treibt, ein- oder ausführt, an Personen unter 18 Jahren abgibt, sonst in den Verkehr bringt, weitergibt oder sich verschafft — jeweils jenseits der gesetzlichen Freigrenzen.

Die wichtigsten Tatbestandsvarianten für die Verteidigungspraxis:

  • Besitz über der Freigrenze: mehr als 25 g in der Öffentlichkeit oder mehr als 50 g am Wohnsitz oder mehr als 3 Pflanzen
  • Anbau über der Freigrenze: mehr als 3 Pflanzen oder Anbau nicht am Wohnsitz
  • Handeltreiben mit Cannabis
  • Weitergabe an Dritte, auch unentgeltlich — die Freigrenzen schützen nur den eigenen Besitz
  • Abgabe an Minderjährige

Besonders schwerer Fall (§ 34 Abs. 3 KCanG) — 3 Monate bis 5 Jahre

Regelbeispiele für einen besonders schweren Fall:

  • Gewerbsmäßiges Handeln
  • Abgabe an Minderjährige durch Personen über 21 Jahre
  • Mengen über der nicht geringen Menge: 7,5 g THC (BGH, Beschl. v. 18. April 2024 — 1 StR 106/24)

Der Grenzwert von 7,5 g THC entspricht dem bisherigen BtMG-Maßstab. Der BGH hat ihn aus der alten Rechtsprechung unverändert übernommen: 15 mg THC pro Rauschepisode, 500 Konsumeinheiten. Bei einem THC-Gehalt von 15 % bedeutet das rechnerisch etwa 50 g Pflanzenmaterial — die häusliche Freigrenze liegt damit in der Nähe der nicht geringen Menge.

Verbrechen (§ 34 Abs. 4 KCanG) — Mindeststrafe 2 Jahre

§ 34 Abs. 4 KCanG begründet ein Verbrechen im Sinne des § 12 Abs. 1 StGB. Der Absatz enthält vier getrennte Tatbestände: Nr. 1 — gewerbsmäßige Abgabe an Minderjährige durch über 21-Jährige; Nr. 2 — Veranlassen eines Minderjährigen zu Handeltreiben oder vergleichbaren Taten; Nr. 3 — bandenmäßiges Handeltreiben mit nicht geringer Menge; Nr. 4 — Handeltreiben mit nicht geringer Menge unter Mitführen einer Schusswaffe. Bandenmäßigkeit und Waffenbesitz sind zwei eigenständige Tatbestände, keine Kombination.

Fahrlässige Begehung (§ 34 Abs. 5 KCanG) — bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe

§ 34 Abs. 5 KCanG erfasst fahrlässige Verstöße für bestimmte Tatbestandsvarianten. Wichtig für die Praxis: Fahrlässiger Besitz (§ 34 Abs. 1 Nr. 1 KCanG) ist nicht strafbar. Wer Cannabis in seiner Tasche findet und nicht wusste, dass es dort lag, macht sich nicht strafbar — der Besitztatbestand setzt Kenntnis und Sachherrschaft voraus.


Strafbarkeit auf einen Blick:

KonstellationTatbestandStrafrahmen
Besitz über Freigrenze§ 34 Abs. 1 KCanGbis 3 Jahre / Geldstrafe
Weitergabe an Dritte§ 34 Abs. 1 KCanGbis 3 Jahre / Geldstrafe
Abgabe an Minderjährige (21+)§ 34 Abs. 3 KCanG3 Monate bis 5 Jahre
Menge über 7,5 g THC§ 34 Abs. 3 KCanG3 Monate bis 5 Jahre
Bandenmäßig oder mit Waffe (ngM)§ 34 Abs. 4 Nr. 3, 4 KCanGab 2 Jahre (Verbrechen)

Konsumverbote und Ordnungswidrigkeiten

Nicht alles, was das KCanG verbietet, ist eine Straftat. § 5 KCanG regelt Konsumverbote, deren Verletzung eine Ordnungswidrigkeit ist, keine Straftat.

Verbotener Konsum (§ 5 KCanG):

  • In Anwesenheit von Personen unter 18 Jahren
  • In Schulen und in deren unmittelbarer Nähe (bis ca. 100 m vom Eingangsbereich), Kinder- und Jugendeinrichtungen, Spielplätzen, Sportstätten
  • In Fußgängerzonen zwischen 7:00 und 20:00 Uhr
  • Im Bereich von Anbauvereinigungen

Das Bußgeld für Verstöße gegen § 5 KCanG beträgt bis zu 10.000 Euro (§ 36 Abs. 2 KCanG). Ein wichtiger Praxishinweis: Die Uhrzeit des Verstoßes hat rechtliche Bedeutung. Konsum in der Fußgängerzone nach 20 Uhr ist nach dem Gesetzeswortlaut nicht verboten. Mandanten sollten die genaue Uhrzeit des angeblichen Verstoßes immer dokumentieren.

Kritischer Punkt: Die Freigrenzen des § 3 KCanG sind keine OWi-Schwellen. Wer 26 g in der Öffentlichkeit bei sich trägt, ist strafbar nach § 34 Abs. 1 KCanG — nicht nur bußgeldpflichtig. Es gibt keine Grauzone zwischen erlaubtem Besitz und Straftat.

Verhältnis zum BtMG und anderen Gesetzen

Cannabis ist raus aus dem BtMG

Seit dem 1. April 2024 ist Cannabis aus den Anlagen I bis III des BtMG gestrichen. Der Umgang mit natürlichem Cannabis ist abschließend im KCanG geregelt. BtMG-Vorwürfe bezogen auf Cannabis sind in neuen Verfahren nicht mehr einschlägig.

Synthetische und halbsynthetische Cannabinoide bleiben strafbar

Hier lauert eine häufige Verwechslung:

  • Synthetische Cannabinoide (JWH-Verbindungen, „Spice”): NpSG — nur der Umgang zum Zweck der Weitergabe ist strafbar, Eigenbesitz nicht
  • HHC, Delta-8-THC, THCP: Ab 27. Juni 2024 als Neue Psychoaktive Stoffe erfasst (NpSG, Fünfte NpSG-ÄndV, BGBl. I 2024 Nr. 210) — keine Freigrenzen nach KCanG
  • Natürliches Delta-9-THC: nur KCanG

Ein Mandant, der mit 20 g HHC angetroffen wird, kann sich nicht auf die 25-g-Freigrenze des KCanG berufen. Er ist nach BtMG strafbar.

Altfallamnestie — Art. 316p EGStGB

Art. 316p EGStGB ordnet die entsprechende Anwendung von § 313 EGStGB an. Nicht vollstreckte, rechtskräftige Strafen erlöschen, wenn die damalige Tat nach neuem Recht weder strafbar noch bußgeldbewehrt ist.

Die Entscheidung hängt an der konkreten Tat: Ort, Menge, Umstände. Wer 2022 wegen Besitzes von 30 g Cannabis am Wohnsitz verurteilt wurde — nach KCanG straflos (≤ 50 g zuhause) — kann den Erlass beantragen. Wer 2022 wegen Besitzes von 30 g in der Öffentlichkeit verurteilt wurde — nach KCanG weiterhin strafbar (> 25 g) — erhält keinen automatischen Erlass. Bei Mischfällen (Cannabis in Tateinheit mit anderen Betäubungsmitteln) ist eine Neuberechnung der Strafe nach § 313 Abs. 3 EGStGB möglich, aber keine automatische Straflosigkeit.

Verfahrensfragen zur Amnestie werden auf der Seite zum Übergangsrecht (Spoke 5) vertieft.

Erste Rechtsprechung des BGH (2024–2025)

Der BGH hat seit April 2024 in mehreren Grundsatzentscheidungen die zentralen Folgefragen des KCanG geklärt.

Nicht geringe Menge — 7,5 g THC: Der 1. Strafsenat hat den Grenzwert auf 7,5 g THC festgesetzt und die bisherige BtMG-Rechtsprechung unverändert übernommen (BGH, Beschl. v. 18. April 2024 — 1 StR 106/24). Das OLG Schleswig hat das bestätigt (OLG Schleswig, Beschl. v. 26. August 2024 — 1 ORs 4 SRs 37/24).

Freimenge beim Handeltreiben: Wer Cannabis zum Handel vorrätig hält, kann von der zum Handel bestimmten Menge keine Freigrenzen nach § 3 KCanG abziehen (BGH, Beschl. v. 30. April 2024 — 6 StR 536/23). Beim strafbaren Eigenbesitz dagegen sind die Freigrenzen bei der Bewertung zu berücksichtigen.

Mischfälle — Eigenkonsum und Handel: Wer Cannabis teils zum Verkauf, teils zum Eigenkonsum vorrätig hält, wird wegen des Eigenkonsumsanteils nicht gesondert wegen Besitzes bestraft, wenn diese Menge isoliert die Strafbarkeitsgrenzen des § 34 Abs. 1 KCanG nicht überschreitet (BGH, Beschl. des Großen Senats v. 3. Februar 2025 — GSSt 1/24). Zur Einziehung gilt das nicht: Das gesamte sichergestellte Cannabis wird eingezogen, auch der erlaubt gewesene Eigenkonsumsanteil.

Schuldspruch bei nicht geringer Menge: Das Merkmal „nicht geringe Menge” muss nicht in den Schuldspruch aufgenommen werden, weil es nur ein Regelbeispiel ist, kein eigenständiger Qualifikationstatbestand (BGH, Beschl. v. 29. Oktober 2024 — 1 StR 382/24).

Milderes Recht in Altfällen: Bei Taten vor dem 1. April 2024 ist nach § 2 Abs. 3 StGB das KCanG anzuwenden, wenn es im konkreten Gesamtvergleich das mildere Recht ergibt (BGH, Beschl. v. 29. Oktober 2024 — 1 StR 382/24).

Typische Verteidigungssituationen

Besitz knapp über der Freigrenze: 30 g in der Öffentlichkeit — 5 g über der Grenze. Strafbar nach § 34 Abs. 1 KCanG, aber Einstellung nach §§ 153, 153a StPO ist bei Ersttätern und glaubhafter Eigenkonsumbestimmung realistisch. Der Strafrahmen bis drei Jahre eröffnet diesen Spielraum.

Eigenanbau mit fünf Pflanzen: Zwei Pflanzen über der erlaubten Grenze, keine Handelsindizien. § 34 Abs. 1 KCanG, kein besonders schwerer Fall. Einstellung oder Geldstrafe ist in dieser Konstellation oft möglich.

Mischfall Eigenkonsum und Handel: Nach BGH GSSt 1/24 entfällt die gesonderte Verurteilung wegen Besitzes, wenn der Eigenkonsumsanteil isoliert straflos wäre. Die Handelsware wird jedoch vollständig eingezogen — einschließlich des Eigenkonsumteils.

Weitergabe an Minderjährige: Dreifach problematisch: § 34 Abs. 3 KCanG greift, wenn der Überlassende älter als 21 Jahre ist. Bei einer Schule als Tatort kommt § 5 Abs. 2 KCanG als strafzumessungsrelevanter Umstand hinzu, auch wenn das Konsumverbot selbst nur eine OWi ist. Strafrahmen: 3 Monate bis 5 Jahre.

Rechtsprechungs- und Normennachweise

- KCanG (Konsumcannabisgesetz), BGBl. I 2024 Nr. 109 (Cannabisgesetz — CanG), ausgegeben 27. März 2024

  • § 3 KCanG (erlaubter Eigenbesitz)
  • § 5 KCanG (Konsumverbote)
  • § 9 KCanG (privater Eigenanbau)
  • §§ 11 ff. KCanG (Anbauvereinigungen)
  • § 34 KCanG (Straftatbestände: Grundtatbestand Abs. 1, besonders schwere Fälle Abs. 3, Verbrechen Abs. 4, Fahrlässigkeit Abs. 5)
  • § 36 KCanG (Bußgeldvorschriften)
  • Art. 316p EGStGB i.V.m. § 313 EGStGB (Altfallamnestie)
  • § 2 Abs. 3 StGB (milderes Recht)
  • BGH, Beschl. v. 18. April 2024 — 1 StR 106/24 (nicht geringe Menge: 7,5 g THC)
  • BGH, Beschl. v. 30. April 2024 — 6 StR 536/23 (Freimenge beim Handeltreiben, bewaffnetes Handeltreiben)
  • BGH, Beschl. v. 10. Juli 2024 — 1 StR 195/24 (Mischfall Eigenkonsum/Handel, Verweisung auf 6 StR 536/23)
  • OLG Schleswig, Beschl. v. 26. August 2024 — 1 ORs 4 SRs 37/24 (Bestätigung 7,5 g THC, SchlHA 11/2024, S. 449)
  • BGH, Beschl. v. 29. Oktober 2024 — 1 StR 382/24 (milderes Recht Altfälle, Schuldspruch nicht geringe Menge)
  • BGH, Beschl. des Großen Senats für Strafsachen v. 3. Februar 2025 — GSSt 1/24 (Mischfall Eigenkonsum/Handel, Einziehung)

Häufig gestellte Fragen

  • Darf ich in meiner Wohnung 50 Gramm Cannabis haben, ohne strafbar zu sein?

    Ja. § 3 Abs. 2 KCanG erlaubt Erwachsenen, am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort bis zu 50 Gramm Cannabis zu besitzen. Wer dort gleichzeitig bis zu drei lebende Pflanzen hält, ist ebenfalls straflos. Wer diese Grenzen überschreitet, ist nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 KCanG strafbar — auch ohne Handelsabsicht.

  • Was passiert, wenn ich auf der Straße mit 30 Gramm erwischt werde?

    30 Gramm in der Öffentlichkeit überschreiten die erlaubten 25 Gramm (§ 3 Abs. 1 KCanG) um 5 Gramm. Das ist keine Ordnungswidrigkeit, sondern eine Straftat nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 KCanG mit einem Strafrahmen bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Bei kleiner Überschreitung, Ersttätern und glaubhafter Eigenkonsumsituation ist eine Einstellung nach §§ 153, 153a StPO realistisch.

  • Kann ich meinem Freund einen Joint geben, ohne mich strafbar zu machen?

    Nein. Die Weitergabe von Cannabis an Dritte ist nach § 34 Abs. 1 KCanG strafbar — unabhängig davon, ob Geld fließt oder nicht. Die KCanG-Freigrenzen betreffen ausschließlich den eigenen Besitz und Konsum. Wer einem Freund Cannabis überlässt, handelt nach dem Gesetz, auch wenn beide volljährig sind und kein Entgelt vereinbart wurde.

  • Bin ich strafbar, wenn ich in der Fußgängerzone Cannabis rauche?

    Konsum in der Fußgängerzone zwischen 7 und 20 Uhr ist nach § 5 Abs. 2 KCanG verboten und eine Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld bis zu 10.000 Euro (§ 36 Abs. 2 KCanG). Nach 20 Uhr ist das Verbot nach dem Gesetzeswortlaut nicht einschlägig. Eine Straftat ist der Konsum selbst nicht — es sei denn, es handelt sich gleichzeitig um einen Besitz über der Freigrenze.

  • Darf ich Cannabis in meinem Garten anbauen, wenn ich dort nicht wohne?

    Nein. § 9 Abs. 1 KCanG erlaubt den Anbau von bis zu drei Pflanzen ausschließlich am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort. Ein Garten, der nicht der eigene Hauptwohnsitz oder ein dauerhafter Aufenthaltsort ist, ist nicht von der Erlaubnis gedeckt. Anbau außerhalb dieser Orte ist eine Straftat nach § 34 Abs. 1 Nr. 2 KCanG.

  • Meine alte Verurteilung wegen Cannabis-Besitz von 2022 — kann ich Straferlass beantragen?

    Möglicherweise. Art. 316p EGStGB i.V.m. § 313 EGStGB sieht vor, dass noch nicht vollstreckte Strafen erlassen werden, wenn die damalige Tat nach KCanG weder strafbar noch bußgeldbewehrt ist. Entscheidend ist, ob die konkrete Menge und der Ort des Besitzes heute straflos wären. Bei 40 Gramm am Wohnsitz (≤ 50 g): Erlassen. Bei 40 Gramm in der Öffentlichkeit (> 25 g): weiterhin strafbar, kein automatischer Erlass. Lassen Sie die Akte prüfen.

  • Was ist der Unterschied zwischen dem Grundtatbestand und einem besonders schweren Fall nach § 34 KCanG?

    § 34 Abs. 1 KCanG ist der Grundtatbestand mit einem Strafrahmen bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. § 34 Abs. 3 KCanG regelt besonders schwere Fälle — Regelbeispiele sind gewerbsmäßiges Handeln, Abgabe an Minderjährige durch über 21-Jährige, und Mengen über der nicht geringen Menge (7,5 g THC, BGH 1 StR 106/24). Der Strafrahmen steigt auf drei Monate bis fünf Jahre.

  • Ist synthetisches Cannabis, HHC oder „Spice“ auch nach KCanG legal?

    Nein. Das KCanG erfasst ausschließlich natürliches Cannabis (Delta-9-THC). Synthetische Cannabinoide wie 'Spice' fallen unter das NpSG, halbsynthetische Verbindungen wie HHC und Delta-8-THC sind seit 27. Juni 2024 als Neue Psychoaktive Stoffe erfasst (NpSG, Fünfte NpSG-ÄndV, BGBl. I 2024 Nr. 210) und nach deutschem Drogenrecht verboten. Wer mit 20 g HHC angetroffen wird, kann sich nicht auf die KCanG-Freigrenzen berufen.

  • Kann ich im Auto Cannabis transportieren, das ich zuhause aufbewahren möchte?

    Ja, wenn die Menge die öffentliche Freigrenze nicht übersteigt. Im Auto — als öffentlichem Raum — gilt die 25-Gramm-Grenze des § 3 Abs. 1 KCanG. Wer 40 Gramm im Kofferraum nach Hause transportiert, überschreitet diese Grenze und macht sich nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 KCanG strafbar, auch wenn das Cannabis zuhause legal wäre. Der Transport selbst wird an der öffentlichen Freigrenze gemessen, nicht an der häuslichen.

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Vier Jahre hatte die Staatsanwaltschaft gefordert. Am Ende stand Bewährung im Urteil. Rappaport hat die Akte zwei Tage lang auseinandergenommen und genau gefunden, wo die Menge nicht haltbar war.“

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Ich hatte schon drei Anwälte vorher. Rappaport ist der erste, bei dem ich das Gefühl hatte, er liest wirklich jedes Protokoll. Kein Geschwätz, nur Arbeit an der Akte.“

Fachanwalt für Strafrecht Florian Rappaport in seiner Kanzlei in Freiburg

Rechtsanwalt Rappaport

Den Fachanwaltstitel verleiht die Rechtsanwaltskammer an Strafverteidiger, die umfangreiche praktische Erfahrung aus einer hohen Zahl persönlich bearbeiteter Fälle vorweisen und ihr vertieftes theoretisches Wissen in mehreren Prüfungen belegen. Eine jährliche Fortbildungspflicht sichert, dass diese Kenntnisse aktuell bleiben. So ist der Fachanwaltstitel ein unabhängig geprüfter Beleg für gesicherte Fachkunde.

Studium an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg / Referendariat am Landgericht Freiburg / ausschließlich im Strafrecht tätig / Verteidigung in Freiburg, Offenburg und Lörrach

„Drogenstrafverfahren sind Handwerk. Grenzwerte, Wirkstoffgutachten, Zustellnachweise, Chatprotokolle, Durchsuchungsbeschlüsse — jede dieser Fragen kann ein Verfahren kippen, wenn man sie genau prüft. Genau das mache ich.

Ich nehme jeden Mandanten so, wie er zu mir kommt. Kein Urteil, keine Belehrung, keine Moralpredigt. Dafür eine klare Einschätzung: Wo steht die Akte? Wo sind die Schwachstellen? Was ist realistisch, was nicht?

Mein Job ist nicht, Ihnen zuzusprechen. Mein Job ist, die mildeste Lösung rauszuholen, die die Aktenlage hergibt. Das geht nur mit Arbeit — an der Akte, an den Anträgen, an der Strategie."

rappaport@rappaport-verteidigung.de

Das erste Gespräch

Manche Anrufe sind nicht leicht — und Sie müssen vorher nicht wissen, wo Sie anfangen sollen. Erzählen Sie, was passiert ist; ich höre zu und ordne ein, was das bedeutet. Am Ende sehen wir gemeinsam, was sinnvoll wäre — und ob ich der richtige Verteidiger für Ihre Sache bin.

Erfolge

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Die Durchsuchung war um sechs morgens. Um neun hatte ich ihn am Telefon. Er hat mir in fünf Minuten erklärt, was ich sagen darf und was nicht. Das hat am Ende den Unterschied gemacht.“

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Er kennt die Abläufe. Er weiß, wie Staatsanwälte Handeltreiben konstruieren, welche Indizien sie wirklich halten können und welche nur draufgeklebt sind. Das merkt man in jedem Satz.“

Strafverteidiger Florian Rappaport, Fachanwalt für Strafrecht in Freiburg

Was treibt mich an, Menschen zu verteidigen, denen Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz oder das Konsumcannabisgesetz vorgeworfen werden?

„Drogenstrafrecht ist das Handwerk, das mich am meisten fordert. Jede Akte ist ein Puzzle aus Grenzwerten, Gutachten, Chatmitschnitten und formalen Fehlern der Ermittler. Wenn ich eine Anklage wegen § 30a BtMG — fünf Jahre Mindeststrafe — auf eine Bewährungsstrafe reduziere, dann weil wir zusammen die Schwachstellen gefunden haben. Das ist es, was mich antreibt."

Ihre ersten Schritte

  1. Schweigen Sie.

    Keine Aussage bei der Polizei, keine Erklärung, keine Entschuldigung. Jedes Wort wird gegen Sie verwendet.

  2. Sie erteilen Vollmacht.

    Wir übernehmen das Verfahren und fordern die Polizei auf, die Ermittlungsakten zu übergeben. Ab jetzt reagieren Sie nicht mehr nur – wir gestalten: Wir prüfen jeden Ermittlungsschritt, setzen eigene Anträge und biegen das Verfahren von Anfang an zu Ihren Gunsten.

  3. Wir nehmen die Akte auseinander.

    Schwachstellen finden, Anträge stellen, Verhandlungsposition aufbauen – bis zur mildesten Lösung, die die Akte hergibt.

  4. Lassen Sie uns ins Gespräch kommen

    Schon am Telefon klären wir Ihre ersten Fragen.

    0761 458 754 80

Oder lassen Sie sich zurückrufen.

Wann erreichen wir Sie am besten?

Sie können mehrere Zeiträume wählen.

Rechtsanwalt Rappaport am Schreibtisch bei der Arbeit am Schriftsatz

Beharrlich.

Ein Strafverfahren zieht sich oft über Monate. Rechtsanwalt Rappaport verfolgt Ihre Sache mit Geduld und Beharrlichkeit, bis sie entschieden ist.

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Er hat keine leeren Versprechungen gemacht. Beim ersten Gespräch hat er gesagt: bis zu zwei Jahre sind realistisch, wenn wir hart arbeiten. Am Ende waren es 18 Monate Bewährung.“

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Ich war drei Wochen in U-Haft. Er hat Haftprüfung und Haftbeschwerde parallel laufen lassen. Am Ende hat der Richter mich rausgelassen — gegen eine Kaution, die wir stemmen konnten.“

Strafverteidiger Florian Rappaport im Mandantengespräch am Besprechungstisch in Freiburg

Sie sind nicht allein.

Ab dem ersten Gespräch denke und handle ich für Sie – Sie müssen das nicht allein tragen.

Wie bewerten Mandantinnen und Mandanten unsere Leistungen?

„Herr Rappaport erscheint sehr ruhig und bedacht. Erfasst jedes Detail und sorgt im entscheidenden Moment für eine erfolgreiche Überraschung. So ist es mir in meinem eigentlich aussichtslosen Fall ergangen. Viele herzlichen Dank für diesen tollen Erfolg Absolut empfehlenswert für jeden.“
E. U.
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„Ich kann Herr Rappaport uneingeschränkt weiterempfehlen. Er hat mich durch einen sehr unangenehmen und belastenden Prozess begleitet und mir von Anfang an das Gefühl gegeben, in den besten Händen zu sein. Er war jederzeit erreichbar, nahm sich viel Zeit, um mir zuzuhören, und hat sich mit großer Sorgfalt und Professionalität um meinen Fall gekümmert. Seine ruhige, zuversichtliche Art hat mir in einer schwierigen Zeit viel Sicherheit gegeben. Dank seines Engagements und seiner Kompetenz konnte ich das bestmögliche Ergebnis erzielen. Vielen Dank für die hervorragende Unterstützung!“
S. R.
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„Herr Rappaport hat alles zum guten gewendet. Sehr kompetent. Bei Fragen kann man sich immer melden.100% Weiterempfehlung. Vielen vielen Dank nochmal.“
S. A.
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„Ich möchte die Kanzlei und Herrn Rappaport als Strafverteidiger wärmstens empfehlen. Herr Rappaport ist ein wahrer Mann vom Fach und hat meine Verteidigung äußerst erfolgreich geführt (das Verfahren wurde eingestellt). Er ist freundlich, ehrlich, sehr akkurat und hört einem zu. Ich bin mit dem Ergebnis und seiner Arbeit voll und ganz zufrieden.“
D. S.
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„Herr Rappaport ist wunderbar. Immer erreichbar, sehr freundlich und nicht verklemmt wie manch andere Rechtsanwälte. Hat das Maximum herausgeholt, sodass ich mehr als zufrieden sein kann. Jederzeit zu empfehlen.“
M. K.
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„Ich war am Anfang sehr verzweifelt und wusste nicht weiter. Bis ich auf die Kanzlei gestoßen bin. Nicht nur habe ich mich dort sehr gut aufgehoben gefühlt, sondern standen meiner Fragen zu jeder Tageszeit zur Verfügung. Ich finde sie gehen sehr menschlich und Verständnisvoll mit einem um. Was ich auch sehr hervorheben möchte, ist das sie sehr professionell und mit viel engagement an den Fall heran gehen. Dadurch hatte ich keine schlaflose nächte mehr. Der Fall fiel mit einem Freispruch aus. Ich kann die beiden auf jedenfall weiter empfehlen!“
F. H.
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A. W.
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A. M.
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Presse: RAPPAPORT · Verteidigung in den Medien

Kanzleihund Lara, Golden Retriever bei Strafverteidiger Florian Rappaport in Freiburg

Mandanten-Begleithündin Lara

Um Ihren Besuch in unserer Kanzlei so angenehm wie möglich zu gestalten, begrüßt Sie auf Wunsch unsere Golden Retriever-Hündin Lara. Sie begleitet Beratungsgespräche, lässt sich streicheln oder liegt einfach still dabei. Ihre Gelassenheit hilft vielen Mandanten, zur Ruhe zu kommen und sich besser zu konzentrieren.

Erfahren Sie mehr über unsere Arbeit.

Wir stellen unsere Tätigkeitsschwerpunkte vor.

Weitere Videos finden Sie auf den Seiten zu den einzelnen Tätigkeitsschwerpunkten.

Und in unserem Ratgeber Strafrecht geben wir online Antworten auf einige häufige Fragen aus unserem Alltag als Strafverteidiger.

Überblick

Häufig gestellte Fragen rund um das Thema

Cannabis seit 01.04.2024 — was ist erlaubt, was strafbar?

  • Darf ich in meiner Wohnung 50 Gramm Cannabis haben, ohne strafbar zu sein?

    Ja. § 3 Abs. 2 KCanG erlaubt Erwachsenen am Wohnsitz bis zu 50 Gramm Cannabis sowie gleichzeitig bis zu drei lebende Pflanzen. Wer diese Grenzen überschreitet, ist nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 KCanG strafbar — auch ohne Handelsabsicht. In der Öffentlichkeit gilt die niedrigere Grenze von 25 Gramm.

    → Vertieft im Beitrag: Freigrenzen, Straftatbestände, Ordnungswidrigkeiten, erste BGH-Rechtsprechung

  • Was passiert, wenn ich auf der Straße mit 30 Gramm erwischt werde?

    30 Gramm in der Öffentlichkeit überschreiten die erlaubten 25 Gramm um 5 Gramm. Das ist keine Ordnungswidrigkeit, sondern eine Straftat nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 KCanG mit einem Strafrahmen bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Bei kleiner Überschreitung, Ersttätern und glaubhafter Eigenkonsumsituation ist eine Einstellung nach §§ 153, 153a StPO realistisch.

    → Vertieft im Beitrag: Erlaubte Mengen, Straftatbestände, BGH-Rechtsprechung

  • Kann ich meinem Freund einen Joint geben, ohne mich strafbar zu machen?

    Nein. Die Weitergabe von Cannabis an Dritte ist nach § 34 Abs. 1 KCanG strafbar — unabhängig davon, ob Geld fließt oder nicht. Die KCanG-Freigrenzen betreffen ausschließlich den eigenen Besitz und Konsum. Wer einem Freund Cannabis überlässt, begeht eine Straftat, auch wenn beide volljährig sind und kein Entgelt vereinbart wurde.

    → Vertieft im Beitrag: Erlaubte Mengen, Straftatbestände, BGH-Rechtsprechung

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Strafe bei Besitz über 25 g / 50 g Cannabis

  • Was ist die „nicht geringe Menge" bei Cannabis?

    Der BGH hat mit Beschluss vom 18.04.2024 (1 StR 106/24) den Grenzwert für die nicht geringe Menge auf 7,5 g reinen THC-Wirkstoff festgesetzt — dieselbe Grenze wie früher unter dem BtMG. Bei einem typischen Marihuana-THC-Gehalt von 15–20 % entspricht das ca. 40–50 g Gesamtgewicht. Wer diesen Wert überschreitet, kann in den besonders schweren Fall des § 34 Abs. 3 KCanG fallen (3 Monate bis 5 Jahre Freiheitsstrafe).

    → Vertieft im Beitrag: Strafrahmen, Freimengen-Abzug, Mischfall-Doktrin, Einstellung

  • Werden die legalen Freigrenzen (25 g / 50 g) beim THC-Grenzwert abgezogen?

    Ja — nach dem Urteil des OLG Zweibrücken vom 17.04.2025 (1 ORs 3 SRs 55/24). Bevor geprüft wird, ob der THC-Gehalt die Grenze von 7,5 g überschreitet, ist die gesetzlich erlaubte Besitzmenge herauszurechnen. Das OLG hob eine Verurteilung auf, weil die Vorinstanz diesen Abzug unterlassen hatte. Für viele Mandanten mit knapp über den Grenzen liegenden Mengen kann das den Unterschied zwischen Grundtatbestand und besonders schwerem Fall ausmachen.

    → Vertieft im Beitrag: OLG Zweibrücken, Freimengen-Abzug, Bewährungsgrenze

  • Ich wurde mit 500 g erwischt, aber ein Teil davon war für mich selbst. Werde ich doppelt bestraft?

    Nein. Der Große Senat für Strafsachen des BGH hat am 03.02.2025 (GSSt 1/24) entschieden: Wer Cannabis teils handelt, teils für den Eigenkonsum besitzt, wird nur wegen des Handelsdelikts verurteilt — nicht zusätzlich wegen Besitzes der Eigenkonsummenge, sofern diese die straffreien Grenzen des § 34 Abs. 1 KCanG nicht überschreitet. Ein doppelter Strafvorwurf ist unzulässig.

    → Vertieft im Beitrag: BGH GSSt 1/24, Mischfall-Doktrin, Strafzumessung

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Cannabis am Steuer: OWi oder Straftat?

  • Ab welchem THC-Wert droht eine Ordnungswidrigkeit?

    Seit dem 22. August 2024 gilt nach § 24a Abs. 1a StVG: Wer mit 3,5 ng/ml oder mehr THC im Blutserum fährt, begeht eine Ordnungswidrigkeit — unabhängig davon, ob Ausfallerscheinungen vorliegen. Beim ersten Verstoß drohen 500 Euro Bußgeld, ein Monat Fahrverbot und zwei Punkte in Flensburg.

    → Vertieft im Beitrag: Bußgeldstaffel, Fahranfänger, Mischkonsum § 24a Abs. 2a StVG

  • Wann wird aus der OWi eine Straftat nach § 316 StGB?

    Erst wenn zum THC-Nachweis konkrete Ausfallerscheinungen hinzukommen — Schlangenlinienfahren, Koordinationsstörungen, stark verlangsamte Reaktion. Der BGH hat im Beschluss vom 02.08.2022 (4 StR 231/22) klargestellt: Ein THC-Wert allein genügt nicht für eine Verurteilung nach § 316 StGB. Das Polizeiprotokoll ist daher das Schlüsseldokument der Verteidigung.

    → Vertieft im Beitrag: § 316 StGB, Fahrerlaubnis § 69 StGB, MPU nach KCanG

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Anbauvereinigungen und Eigenanbau

  • Wie viele Pflanzen darf ich legal zu Hause anbauen?

    Drei — aber ausschließlich gleichzeitig lebende Pflanzen (§ 9 Abs. 1 KCanG). Eine abgeerntete, getrocknete Pflanze zählt nicht mehr als Pflanze, fällt aber unter die allgemeinen Besitzgrenzen. Wer vier lebende Pflanzen hält, macht sich nach § 34 Abs. 1 Nr. 2 KCanG strafbar — auch wenn die vierte noch im Keimlingsstadium ist.

    → Vertieft im Beitrag: Eigenanbau, Sicherungspflicht, Anbauvereinigungen

  • Wie viel Cannabis bekomme ich im Club pro Monat?

    Mitglieder ab 21 Jahren: maximal 25 g pro Tag, 50 g pro Monat. Mitglieder zwischen 18 und 20 Jahren: 25 g pro Tag, aber nur 30 g pro Monat, und der THC-Gehalt darf 10 % nicht überschreiten (§ 19 Abs. 3 KCanG). Wer mehr entnimmt, macht sich nach § 34 Abs. 1 Nr. 12 KCanG strafbar.

    → Vertieft im Beitrag: Mengengrenzen, Bayern-Sonderrecht, Straftatbestände

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Altfall-Amnestie: alte Cannabis-Verurteilungen löschen

  • Wird meine alte Cannabis-Verurteilung automatisch gelöscht?

    Der Straferlass nach Art. 316p i.V.m. Art. 313 Abs. 1 EGStGB tritt kraft Gesetzes ein — d.h. ohne Antrag —, wenn die Strafe noch nicht vollstreckt ist und die Tat nach dem KCanG vollständig straflos ist. Die Eintragung im Bundeszentralregister fällt aber nicht automatisch weg; dafür braucht es einen gesonderten Tilgungsantrag nach § 40 KCanG. Bereits bezahlte Geldstrafen werden nicht zurückerstattet.

    → Vertieft im Beitrag: Straferlass, Gesamtstrafen, BZR-Tilgung, Mischfälle

  • Was passiert mit meiner Gesamtstrafe, wenn nur eine Einzelstrafe wegen Cannabis war?

    Die Gesamtstrafe muss vom erstinstanzlichen Tatgericht neu festgesetzt werden (Art. 316p i.V.m. Art. 313 Abs. 4 EGStGB). Das passiert nicht automatisch — Sie müssen einen Antrag beim Gericht stellen, das das Urteil in erster Instanz gesprochen hat. Die neue Gesamtstrafe fällt geringer aus, weil die Cannabis-Einzelstrafe wegfällt. Mehrere OLG-Entscheidungen (Stuttgart 4 Ws 167/24; Koblenz 6 Ws 547/24) haben die Zuständigkeit des Erstgerichts bestätigt.

    → Vertieft im Beitrag: Straferlass durchsetzen, Gesamtstrafe, BZR-Tilgungsantrag

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§ 29 BtMG — Strafrahmen bei Kokain, Heroin, MDMA

  • Wie hoch ist die Strafe nach § 29 BtMG?

    § 29 Abs. 1 BtMG sieht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Das ist der Grundtatbestand — er gilt für Besitz, Erwerb, Handeltreiben, Einfuhr und weitere Umgangsformen mit Betäubungsmitteln (Kokain, Heroin, MDMA, Amphetamin usw.). Im besonders schweren Fall nach § 29 Abs. 3 BtMG gilt ein Mindestmaß von einem Jahr Freiheitsstrafe.

    → Vertieft im Beitrag: Regelbeispiele, Bewährung, Strafbefehl, Kronzeugenregelung § 31 BtMG

  • Kann ich bei einer kleinen Menge ohne Strafe davonkommen?

    Ja, in zwei Varianten: § 29 Abs. 5 BtMG erlaubt dem Gericht, bei lediglich zum Eigenverbrauch bestimmter geringer Menge von Strafe abzusehen. Daneben kann die Staatsanwaltschaft nach § 31a BtMG das Verfahren einstellen, wenn die Schuld gering ist und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Ein Strafbefehl — ohne öffentliche Hauptverhandlung — ist ebenfalls möglich, weil § 29 BtMG ein Vergehen ist.

    → Vertieft im Beitrag: § 29 Abs. 5 BtMG, § 31a BtMG, Strafbefehl

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„Nicht geringe Menge" — BGH-Grenzwerte

  • Was bedeutet „nicht geringe Menge" rechtlich?

    Ab der nicht geringen Menge liegt ein Verbrechen nach § 29a BtMG vor — Mindeststrafe ein Jahr Freiheitsstrafe. Eine Geldstrafe ist dann ausgeschlossen. Das Gericht kann den Strafrahmen nur noch über den minder schweren Fall (§ 29a Abs. 2 BtMG) auf drei Monate bis fünf Jahre absenken. Die Grenzwerte werden ausschließlich am Wirkstoffgehalt gemessen, nicht am Bruttogewicht.

    → Vertieft im Beitrag: BGH-Grenzwerte nach Substanz, Laborangriff, minder schwerer Fall

  • Was passiert, wenn das Labor die Reinheit falsch bestimmt hat?

    Ein fehlerhaftes Gutachten kann mit einem Gegenantrag auf Sachverständigenbegutachtung angegriffen werden. Der Angeklagte hat ein Recht auf eigene Expertise. Liegt der korrekte Wirkstoffgehalt unterhalb des Grenzwerts, fällt die Qualifikation weg — das ist der Unterschied zwischen einem Verbrechen mit Mindeststrafe und einem Vergehen mit Geldstrafe als möglichem Ausgang.

    → Vertieft im Beitrag: Heroin 1,5 g, Kokain 5 g, MDMA 30 g, Crystal-Varianten

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§ 31a BtMG — Einstellung bei Eigenkonsum

  • Was sind die Voraussetzungen für eine Einstellung nach § 31a BtMG?

    Die Staatsanwaltschaft kann das Verfahren einstellen, wenn vier Voraussetzungen kumulativ vorliegen: Es geht um ein Vergehen nach § 29 Abs. 1, 2 oder 4 BtMG (kein Handeltreiben), die Schuld des Täters wäre gering, es besteht kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung, und die Betäubungsmittel waren lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge bestimmt. Seit April 2024 gilt für Cannabis ausschließlich § 35a KCanG.

    → Vertieft im Beitrag: Mengengrenzen nach Bundesland, Fahrerlaubnisrisiko, BVerfG 09.03.1994

  • Bin ich vorbestraft, wenn das Verfahren nach § 31a BtMG eingestellt wird?

    Nein. Eine Einstellung nach § 31a BtMG ist kein Urteil. Es gibt keine Eintragung im Bundeszentralregister, das Führungszeugnis bleibt sauber. Das ist ein wesentlicher Unterschied zur Einstellung nach § 153a StPO, die eine Auflage (Geldbuße, Therapie) voraussetzt.

    → Vertieft im Beitrag: § 153, § 153a StPO, Jugendliche nach § 45 JGG

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Handeltreiben oder nur Besitz?

  • Ich hatte die Drogen nur für mich. Warum wird mir Handel vorgeworfen?

    Das Gesetz kennt keine automatische Eigenbedarfsgrenze. Indizien wie Portionierung in Tütchen, eine Feinwaage oder Chats mit Preisnennung können auf Handelsabsicht hindeuten — auch wenn Sie erklären, die Drogen seien ausschließlich für den Eigenkonsum gewesen. Eine Eigenkonsum-Einlassung ist möglich, muss aber überzeugend, widerspruchsfrei und durch fehlende Handelsindizien gestützt sein.

    → Vertieft im Beitrag: BGH GSSt 1/05, Feinwaage, Chats, Bunkerhalter

  • Können meine WhatsApp- oder Telegram-Chats gegen mich verwendet werden?

    Ja. Chats auf einem sichergestellten Gerät werden nach § 94 StPO beschlagnahmt und ausgewertet. Nach dem BGH (GSSt 1/05) kann vollendetes Handeltreiben bereits vorliegen, wenn Chats ernsthafte Verhandlungen über konkrete Umsatzgeschäfte belegen — auch ohne Drogenfund. Mehrdeutige Formulierungen und fehlende Kontextnachrichten sind Angriffspunkte der Verteidigung.

    → Vertieft im Beitrag: EncroChat, Kryptowährung, Strafrahmen nach Menge

  • Ich habe nur für einen Freund Drogen aufbewahrt. Bin ich Mittäter?

    Nicht automatisch. Wer fremde Drogen aufbewahrt, ohne am Umsatz beteiligt zu sein und ohne eigenen Gewinn zu erzielen, ist nach ständiger BGH-Rechtsprechung (BGH 3 StR 324/10) in der Regel nur Gehilfe — nicht Mittäter. Entscheidend ist Ihr Einfluss auf das Gesamtgeschäft und Ihr eigenes Interesse am Taterfolg.

    → Vertieft im Beitrag: Gehilfe, Bunkerhalter, Kurier — Abgrenzung und Strafrahmen

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§ 30a BtMG — Bewaffnetes Handeltreiben, Bande

  • Gilt § 30a auch für ein normales Küchenmesser?

    Ja, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind: Das Küchenmesser muss objektiv zur Verletzung von Personen geeignet sein (das ist bei jedem Messer der Fall) und subjektiv dazu bestimmt gewesen sein. Die subjektive Zweckbestimmung ist die entscheidende Verteidigungslinie. Ein Küchenmesser in seiner offensichtlichen Funktion als Kochgerät ist ein starkes Gegenargument — das Tatgericht muss positiv feststellen, warum das Messer zur Verletzung bestimmt war.

    → Vertieft im Beitrag: Mitsichführen, Schreckschusspistole, räumliche Nähe

  • Bekomme ich Bewährung bei § 30a BtMG?

    Im Regelstrafrahmen (Mindeststrafe fünf Jahre) ist Bewährung nach § 56 StGB ausgeschlossen. Einzige Ausnahme: der minder schwere Fall nach § 30a Abs. 3 BtMG mit einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zehn Jahren. Dort ist Bewährung rechnerisch möglich, in der Praxis aber an strenge Voraussetzungen geknüpft — schwere Suchtmittelabhängigkeit, unterste Bandenstellung, volles Geständnis, geringe Mengen.

    → Vertieft im Beitrag: Minder schwerer Fall, Bande (mind. 3 Personen), Mittäterschaftszurechnung

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Darknet-Bestellung und Zollfund

  • Bin ich als Adressat des Pakets automatisch der Täter?

    Nein. Die Paketadresse allein ist ein schwaches Beweismittel. Gerichte verlangen weitere Indizien: Wallet-Spur zur Bezahlung, IP-Adresse beim Login auf dem Darknet-Marktplatz, Chatprotokolle, Fingerabdrücke auf der Verpackung. Ohne solche zusätzlichen Beweise ist die Zuordnung der Bestellung zum Adressaten angreifbar.

    → Vertieft im Beitrag: Zollbefugnisse § 5 ZollVG, kontrollierte Zustellung, EncroChat-Verwertbarkeit

  • Was bedeutet „kontrollierte Zustellung"?

    Behörden lassen das abgefangene Paket — manchmal mit einem Dummy-Inhalt — regulär zustellen und observieren dabei Briefkasten und Empfänger. Wer das Paket persönlich entgegennimmt, läuft unmittelbar in den Zugriff und steht in einer deutlich schlechteren Beweisposition als jemand, der es nur im Briefkasten vorfindet.

    → Vertieft im Beitrag: Bitcoin-Rückverfolgung, Schweigerecht, MPU-Risiko

  • Muss ich zur Polizei, wenn ich eine Vorladung als Beschuldigter bekomme?

    Nein. Als Beschuldigter sind Sie nicht verpflichtet, zum polizeilichen Vernehmungstermin zu erscheinen, und haben das Recht zu schweigen. Zuerst Anwalt, dann — wenn überhaupt — eine Äußerung. Jede Aussage vor anwaltlicher Beratung schadet fast immer.

    → Vertieft im Beitrag: Schweigerecht, Durchsuchungsbeschluss, Geräteverschlüsselung

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Therapie statt Strafe (§ 35 BtMG)

  • Wer kann einen Antrag nach § 35 BtMG stellen?

    Jeder Verurteilte, dessen Freiheitsstrafe oder Strafrest zwei Jahre nicht übersteigt, der zum Tatzeitpunkt betäubungsmittelabhängig war und dessen Tat auf diese Abhängigkeit zurückzuführen ist. Die Entscheidung trifft die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde mit Zustimmung des Gerichts des ersten Rechtszuges. Auch aus der Haft heraus ist der Antrag möglich, sobald der Strafrest unter zwei Jahre sinkt.

    → Vertieft im Beitrag: Voraussetzungen, Kausalität, Therapieplatz, Kostenträger

  • Was passiert, wenn ich die Therapie abbreche?

    Die Zurückstellung wird widerrufen. Die Staatsanwaltschaft erlässt in der Regel sofort einen Haftbefehl. Eine sofortige Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Die bis dahin in Therapie verbrachte Zeit kann nach § 36 BtMG anteilig auf die Strafe angerechnet werden. Ein früherer Abbruch ist kein absolutes Hindernis für einen erneuten Antrag.

    → Vertieft im Beitrag: Widerruf, Anrechnung § 36 BtMG, Unterschied zu § 64 StGB

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Fahrerlaubnis und MPU nach einem Drogenverfahren

  • Verliere ich bei jeder Drogenverurteilung den Führerschein?

    Nein. § 69 StGB greift nur, wenn die Tat beim oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs begangen wurde oder Rückschlüsse auf die charakterliche Ungeeignetheit als Fahrer erlaubt. Reiner Drogenbesitz ohne Fahrbezug löst das strafrechtliche Regelbeispiel nicht aus. Kein Entzug durch das Strafgericht bedeutet aber nicht, dass die Sache erledigt ist — die Fahrerlaubnisbehörde handelt danach eigenständig.

    → Vertieft im Beitrag: § 69 StGB, Sperrfrist § 69a, verwaltungsrechtlicher Entzug

  • Muss ich zur MPU — und was ändert sich durch das KCanG?

    Seit dem 01.04.2024 gilt nach § 13a FeV: Eine MPU-Anordnung ist bei Cannabis nur noch zulässig bei Verdacht auf Cannabisabhängigkeit oder Cannabismissbrauch. Gelegentlicher Konsum allein rechtfertigt keine MPU mehr. Das OVG NRW hat entschieden (16 B 1058/24), dass neben einem einmaligen THC-Verstoß konkrete Zusatztatsachen erforderlich sind. Bei harten Drogen (Kokain, Amphetamine, Heroin) sind typischerweise 12 Monate Abstinenznachweis erforderlich.

    → Vertieft im Beitrag: MPU-Kosten, Abstinenznachweis, Sperrfrist-Anrechnung

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Untersuchungshaft bei Drogenverdacht

  • Wann darf bei einem Drogenverdacht Untersuchungshaft angeordnet werden?

    Untersuchungshaft setzt nach § 112 Abs. 1 StPO drei Voraussetzungen voraus: dringender Tatverdacht, ein gesetzlicher Haftgrund (Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr oder Wiederholungsgefahr) und Verhältnismäßigkeit. Fehlt auch nur eine dieser Voraussetzungen, ist die Haft unzulässig — unabhängig davon, wie schwer das vorgeworfene Delikt ist. Die „Schwere der Tat“ allein (§ 112 Abs. 3 StPO) trägt einen Haftbefehl bei BtMG-Delikten nicht, weil diese im dortigen Katalog nicht stehen.

    → Vertieft im Beitrag: Haftgründe, § 112a-Katalog, Fluchtgefahr bei hoher Straferwartung

  • Was kann der Verteidiger sofort gegen den Haftbefehl tun?

    Zunächst Akteneinsicht beantragen (§ 147 StPO) und den Haftbefehl vollständig prüfen. Dann gibt es zwei Wege: Haftbeschwerde nach § 304 StPO oder Haftprüfungsantrag nach § 117 StPO. Parallel wird ein Haftverschonungsangebot nach § 116 StPO ausgearbeitet — Passabgabe, Meldeauflage, Kaution, Wohnsitzauflage. Über allem steht das Beschleunigungsgebot: vermeidbare Verzögerungen können die Haft unverhältnismäßig machen.

    → Vertieft im Beitrag: Haftbeschwerde, Haftverschonung § 116 StPO, Beschleunigungsgebot

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Vertiefte Informationen

Wissensdatenbank Drogenstrafrecht (BtMG · KCanG)

Vertiefte Darstellungen zu den wichtigsten Teilbereichen des Drogenstrafrechts — von den KCanG-Freigrenzen über Einstellung bei Eigenkonsum bis zu Darknet-Bestellungen, Fahrerlaubnisentzug und Untersuchungshaft.

Was ist seit 1. April 2024 erlaubt — und was weiter strafbar? (KCanG-Überblick)

Was das KCanG seit 1. April 2024 erlaubt und was strafbar bleibt — Freigrenzen, Straftatbestände, Ordnungswidrigkeiten und aktuelle BGH-Rechtsprechung im Überblick.

Strafe bei Besitz über 25 g / 50 g Cannabis — § 34 KCanG in der Praxis

Strafrahmen und Strafmaß bei Cannabis-Besitz über den Freigrenzen — nicht geringe Menge, 7,5-g-THC-Grenzwert, Einstellung und Bewährung nach KCanG.

Cannabis am Steuer: THC-Grenzwert 3,5 ng/ml — OWi oder Straftat?

THC-Grenzwert 3,5 ng/ml, § 24a StVG OWi und § 316 StGB, Fahrerlaubnisentzug und MPU nach KCanG.

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Privater Eigenanbau und Anbauvereinigungen nach KCanG — erlaubte Mengen, Straftatbestände bei Überschreitung, Ländersonderrecht Bayern.

Altfall-Amnestie § 313 EGStGB: Alte Cannabis-Verurteilungen löschen

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§ 29 BtMG: Geldstrafe, Bewährung oder Gefängnis — was realistisch droht

Strafrahmen und Strafmaß nach § 29 BtMG — Besitz, Handel, Bewährung, Kronzeuge, KCanG

'Nicht geringe Menge' — Grenzwerte nach BGH pro Substanz (Stand 2026)

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Abgrenzung Besitz/Handeltreiben — Indizien, Bunkerhalter, Chats, Strafrahmen

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§ 30a BtMG — Bewaffnetes Handeltreiben, Bandenmitgliedschaft, Fünf-Jahres-Mindeststrafe, Messer-Falle, minder schwerer Fall

Darknet-Bestellung und Zollfund: Hausdurchsuchung, Beweislage, Verteidigung

Zollfund, Hausdurchsuchung und Beweislage bei Darknet-Drogenbestellungen

Therapie statt Strafe (§ 35 BtMG) — Voraussetzungen, Verfahren und Fallen

Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG — Voraussetzungen, Verfahren und typische Fallstricke

Fahrerlaubnis-Entzug und MPU nach Drogenverfahren — was Betroffene wissen müssen

Führerscheinentzug nach § 69 StGB, verwaltungsrechtlicher Entzug, MPU-Vorbereitung und Verteidigungsstrategie bei Drogenverfahren

Untersuchungshaft bei Drogenverdacht — wann sie kommt, wie man sie verhindert

Untersuchungshaft bei BtMG-Verdacht — Voraussetzungen, Haftgründe, Haftverschonung, erste 24 Stunden

0761 458 754 80