Zum Inhalt springen RAPPAPORT · Kanzlei für Strafverteidigung
Strafverteidigung in Freiburg – Kanzlei Florian Rappaport Rechtsanwalt Florian Rappaport, Strafverteidiger in Freiburg

Sexualstrafrecht · §§ 177 ff. StGB

Der Vorwurf einer Sexualstraftat trifft Sie beruflich, familiär und gesellschaftlich zugleich. Ich arbeite die Akte präzise auf, prüfe die Entstehung der Aussage und führe das Verfahren mit Diskretion. Mein Ziel ist die Einstellung oder der Freispruch — und der Schutz Ihres Rufs.

Gut verteidigt.

Strafverteidiger Florian Rappaport, Fachanwalt für Strafrecht in Freiburg

§ 177 I StGB dreht sich um eine einzige Frage: War der entgegenstehende Wille erkennbar — und hat der Täter das gewusst oder es zumindest für möglich gehalten?

Was § 177 Abs. 1 StGB tatsächlich voraussetzt

§ 177 Abs. 1 StGB lautet:

„Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.”

Das Schutzgut ist die sexuelle Selbstbestimmung — das Recht jeder Person, selbst darüber zu entscheiden, ob, wann und mit wem sie sexuelle Handlungen vornimmt oder duldet. § 177 ist damit eine Norm, die konsequent auf das Einverständnis abstellt, nicht auf die Überwindung körperlichen Widerstands.

Die Reform 2016: Was sich geändert hat

Vor dem 10. November 2016 setzte § 177 StGB a.F. voraus, dass der Täter Gewalt anwendete, mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben drohte oder eine schutzlose Lage ausnutzte. Wer einem überraschenden Griff erstarrte statt körperlich zu widerstehen, war durch das Gesetz nicht ohne Weiteres geschützt — eine Schutzlücke, die in der Fachdiskussion und öffentlichen Debatte kritisiert wurde.

Das Fünfzigste Strafrechtsänderungsgesetz vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2460) stellte das Tatbestandsmerkmal grundlegend um: Seitdem genügt es, dass die sexuelle Handlung gegen den erkennbaren Willen der anderen Person vorgenommen wird. Gewalt oder Drohung sind für § 177 Abs. 1 StGB nicht mehr erforderlich — sie sind nur noch für die qualifizierten Tatbestände (Abs. 5 ff.) relevant.

Der Paradigmenwechsel lässt sich auf eine kurze Formel bringen: Statt „trotz Gegenwehr” reicht seit 2016 „gegen erkennbaren Willen”. Schutzlücken bei sprachlosem Erstarren, körperlicher Starre oder situativer Einschüchterung sind damit zumindest auf Tatbestandsebene geschlossen.

Tatbestandsmerkmale des § 177 Abs. 1 StGB

Sexuelle Handlung (§ 184h Nr. 1 StGB)

§ 184h Nr. 1 StGB definiert sexuelle Handlungen als „solche, die im Hinblick auf das jeweils geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit sind”. Der BGH hat in ständiger Rechtsprechung klargestellt, dass es auf Art, Intensität und Dauer der Handlung ankommt. Flüchtige oder ambivalente Berührungen können unterhalb der Erheblichkeitsschwelle bleiben — ob sie es tun, ist eine Frage des Einzelfalls. Die Handlung muss nicht auf den Körper eines anderen gerichtet sein; das Bestimmen zur eigenen sexuellen Handlung der betroffenen Person ist ausdrücklich einbezogen.

An oder vor der Person

Die sexuelle Handlung muss an der anderen Person vorgenommen werden, von ihr vornehmen lassen oder die andere Person zu einer Handlung an oder von einem Dritten bestimmt werden. Das Tatbestandsmerkmal umfasst damit sowohl aktive als auch passive Rollen des Täters.

Gegen den erkennbaren Willen

Das Kernmerkmal ist die Erkennbarkeit des entgegenstehenden Willens. Maßgeblich ist die objektive Erkennbarkeit aus der Perspektive eines verständigen Dritten — nicht das subjektive Empfinden des Täters.

Der BGH hat in mehreren Entscheidungen nach der Reform klargestellt, dass eine ausdrückliche verbale Ablehnung nicht zwingend erforderlich ist. Ein konkludent geäußerter Wille — durch Abwehrbewegungen, deutlich ablehnende Körperhaltung, Weinen oder konsequentes Wegwenden — genügt, wenn er aus der Außenperspektive eindeutig als Ablehnung interpretiert werden muss. Zentral ist der Beschluss des BGH vom 21. November 2018 (BGH, Beschluss vom 21. November 2018 – 1 StR 290/18, NStZ 2019, 717): Danach reicht auch eine stillschweigende, aber objektiv eindeutige Willensäußerung aus; die Urteilsgründe müssen jedoch sorgfältig darlegen, aus welchen konkreten Umständen das Gericht auf die Erkennbarkeit schließt.

Das Erstarren vor Schreck oder Angst ist für sich genommen kein erkennbarer entgegenstehender Wille im Sinne von § 177 Abs. 1 — es kann aber in Verbindung mit vorherigen Äußerungen oder dem Gesamtkontext der Situation dazu führen, dass der Wille objektiv erkennbar war. Fehlt hingegen jeder nach außen tretende Hinweis auf eine Ablehnung, greift nicht § 177 Abs. 1, sondern möglicherweise § 177 Abs. 2 Nr. 3 (Überraschungsmoment).

Vorsatz

Der Täter muss mit (zumindest bedingtem) Vorsatz handeln. Für das Merkmal „gegen den erkennbaren Willen” reicht Eventualvorsatz: Der Täter hält es für möglich, dass die andere Person die Handlung nicht will, und nimmt das billigend in Kauf. Ein direkter Vorsatz ist nicht erforderlich. Fehlt jeder Vorsatz auf Ablehnung — zum Beispiel weil der Täter die Situation objektiv unzutreffend als einvernehmlich einschätzte und diese Fehlvorstellung unvermeidbar war — kommt ein Irrtum nach § 16 StGB in Betracht.

Tatvarianten nach § 177 Abs. 2 StGB

§ 177 Abs. 2 StGB erfasst Konstellationen, in denen kein erkennbarer entgegenstehender Wille vorliegt — nicht weil der Wille fehlt, sondern weil er nicht gebildet oder geäußert werden kann.

Nr. 1 — Der Täter nutzt aus, dass die betroffene Person nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern: klassisch bei Tiefschlaf, schwerer Bewusstlosigkeit oder hochgradiger Intoxikation, bei der jede Willensbildung ausgeschlossen ist.

Nr. 2 — Erhebliche Einschränkung der Fähigkeit zur Willensbildung oder -äußerung durch körperlichen oder psychischen Zustand: Das reicht über Nr. 1 hinaus und erfasst auch Zustände, in denen ein Restwille noch vorhanden ist, aber nicht verlässlich geäußert werden kann. Eine erhebliche Alkoholisierung ohne vollständigen Bewusstseinsverlust kann hierunter fallen.

Nr. 3 — Überraschungsmoment: Der Täter nutzt aus, dass aufgrund der Überraschung kein entgegenstehender Wille gebildet und rechtzeitig kundgetan werden kann. Der BGH hat in dem Urteil vom 13. Februar 2019 (BGH, Urteil vom 13. Februar 2019 – 2 StR 301/18, BGHSt 64, 55; NJW 2019, 2040) präzisiert, dass sich § 177 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 tatbestandlich gegenseitig ausschließen: Wer bereits einen erkennbaren entgegenstehenden Willen geäußert hat, kann nicht zugleich überrascht worden sein; wer überrascht wird, konnte keinen solchen Willen rechtzeitig äußern.

Nr. 4 — Übel-Drohung: Der Täter nötigt durch Drohung mit einem empfindlichen Übel. Das ist eine eigenständige Drohungsvariante unterhalb der Schwelle der Leib-/Lebensgefahrdrohung.

Nr. 5 — Zwangslage: Der Täter nutzt eine Zwangslage aus, in der die andere Person bei Widerstand ein empfindliches Übel zu befürchten hat.

Strafrahmen im Überblick

TatbestandStrafrahmen
§ 177 Abs. 1 StGB (Grundtatbestand)6 Monate bis 5 Jahre
§ 177 Abs. 2 StGB (Willensunfähigkeit, Überraschung, Drohung)6 Monate bis 5 Jahre
§ 177 Abs. 9 StGB – minder schwerer Fall (Abs. 1 und 2)3 Monate bis 3 Jahre
§ 177 Abs. 4 StGB – Willensunfähigkeit wegen Krankheit/Behinderungmindestens 1 Jahr
§ 177 Abs. 5 StGB – Gewalt, Lebensgefahrdrohung, schutzlose Lagemindestens 1 Jahr

Zum qualifizierten Tatbestand — insbesondere § 177 Abs. 5 StGB (Vergewaltigung, sexuelle Nötigung mit Gewalt) und die Regelbeispiele nach § 177 Abs. 7 und 8 StGB — siehe gesondert: § 177 V–VIII StGB – Vergewaltigung und sexuelle Nötigung.

§ 177 Abs. 1 und Abs. 2 StGB sind Vergehen im Sinne des § 12 Abs. 2 StGB, da die Mindeststrafe unter einem Jahr liegt. Das hat verfahrensrechtliche Bedeutung: Strafbefehl und Einstellung nach §§ 153, 153a StPO sind nicht von vornherein ausgeschlossen.

Versuch und Rücktritt

Nach § 177 Abs. 3 StGB ist der Versuch strafbar. Für die Strafbarkeit wegen Versuchs genügt, dass der Täter unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung ansetzt (§ 22 StGB) — also zum Beispiel beginnt, die andere Person zu berühren, bevor es zu einer vollendeten sexuellen Handlung kommt.

Der strafbefreiende Rücktritt nach § 24 StGB ist möglich, solange die Tat noch nicht vollendet ist. Bei einem unbeendeten Versuch genügt das freiwillige Aufgeben der Tat; bei einem beendeten Versuch muss die Vollendung aktiv verhindert werden. Der Rücktritt ist in der Praxis ein wichtiger Verhandlungsansatz, wenn die Grenze zwischen Versuch und Vollendung vertretbar angezweifelt werden kann.

Verteidigungslinien bei § 177 Abs. 1 StGB

Konsens oder fehlende Erkennbarkeit

Die häufigste Verteidigungslinie ist der substanziierte Vortrag, dass das Geschehen einvernehmlich war oder der entgegenstehende Wille — selbst wenn er vorhanden war — zum Tatzeitpunkt für einen objektiven Dritten nicht erkennbar gewesen ist. Das ist keine Frage moralischer Wertung, sondern eine Tatsachenfrage: Was war situativ erkennbar?

Die Analyse setzt bei der Kommunikation vor, während und nach dem Vorwurf an. Chatverläufe, E-Mail-Korrespondenz, die zeitliche Abfolge von Nachrichten und die Aussageentstehung der Belastungszeugin sind zentrale Quellen. Stimmt die Darstellung der Belastungszeugin mit den objektiven Befunden überein? Gibt es Widersprüche zwischen Erstaussage, polizeilicher Vernehmung und späteren Schilderungen?

Vorsatz und Irrtum

Auch wenn der entgegenstehende Wille objektiv erkennbar war, muss der Täter ihn subjektiv zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen haben. War die Situation aus der Sicht des Beschuldigten auf Grundlage konkreter Anhaltspunkte vertretbar als einvernehmlich einzustufen, kommt ein Irrtum über Tatumstände (§ 16 StGB) in Betracht. Dieser Irrtum schließt den Vorsatz aus — nicht die objektive Strafbarkeit anderer Normen, aber den Vorsatzvorwurf.

Aussagepsychologische Überprüfung

In Sexualstrafverfahren steht häufig Aussage gegen Aussage. Die Qualität der Zeugenaussage ist in solchen Konstellationen das zentrale Beweismittel — und zugleich der wichtigste Angriffspunkt der Verteidigung. Konstanz der Aussage über mehrere Vernehmungen, Detailreichtum, Entstehungsgeschichte der Anzeige und mögliche Belastungsmotive der Zeugin sind systematisch zu prüfen. Wo Anhaltspunkte bestehen, kann ein aussagepsychologisches Privatgutachten die Verteidigung erheblich stärken.

Ausführlich dazu: Aussage gegen Aussage im Sexualstrafrecht.

Abgrenzung zu § 184i StGB

§ 184i StGB (sexuelle Belästigung) erfasst sexuelle Handlungen, die das Opfer in seiner Würde verletzen, aber die Erheblichkeitsschwelle des § 184h Nr. 1 StGB für § 177 StGB nicht erreichen — sowie Fälle, in denen kein erkennbarer entgegenstehender Wille feststellbar ist. Die Abgrenzung ist relevant, weil der Strafrahmen des § 184i StGB erheblich niedriger liegt (bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe).

Zum Tatbestand der sexuellen Belästigung: § 184i StGB – Sexuelle Belästigung.

Nebenfolgen

Eine Verurteilung nach § 177 StGB erscheint regelmäßig im erweiterten Führungszeugnis, unter Umständen auch im einfachen Führungszeugnis. Bei Berufen mit besonderem Vertrauensverhältnis — Lehrer, Ärzte, Erzieher, Sozialarbeiter — können parallel disziplinarrechtliche Verfahren drohen. Berufsverbote nach § 70 StGB sind möglich, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Beruf und Tat besteht.

Ausführlich zu Nebenfolgen: Nebenfolgen im Sexualstrafrecht – Führungszeugnis, Berufsverbot.

Rechtsprechungsnachweise

  • § 177 StGB i.d.F. des 50. StrÄndG vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2460), gesetze-im-internet.de, Stand April 2026
  • § 184h StGB (Begriffsbestimmungen — sexuelle Handlung), gesetze-im-internet.de
  • §§ 12, 16, 22, 23, 24, 46, 56, 70, 78, 78b StGB
  • BGH, Beschluss vom 21. November 2018 – 1 StR 290/18, NStZ 2019, 717 (erkennbarer Wille: konkludente Äußerung genügt; objektiver Dritter als Maßstab; hohe Darlegungsanforderungen im Urteil)
  • BGH, Urteil vom 13. Februar 2019 – 2 StR 301/18, BGHSt 64, 55; NJW 2019, 2040 (Abgrenzung § 177 Abs. 1 zu Abs. 2 Nr. 3: Überraschungsmoment und erkennbarer Wille schließen sich tatbestandlich aus)
  • BGH, Urteil vom 10. März 2016 – 3 StR 437/15, BGHSt 61, 173 (Erheblichkeit sexueller Handlung nach § 184h Nr. 1 StGB; objektiver Maßstab; kein Erfordernis subjektiver Wahrnehmung durch das Opfer)

Häufig gestellte Fragen

  • Was bedeutet „gegen den erkennbaren Willen“?

    Der entgegenstehende Wille muss zum Zeitpunkt der sexuellen Handlung aus der Perspektive eines objektiven Dritten erkennbar sein. Ausdrückliches Nein-Sagen ist nicht zwingend erforderlich — auch konkludente Signale wie Abwehrbewegungen, Weinen oder eine deutlich ablehnende Körperhaltung können genügen. Maßgeblich ist die Gesamtschau aller Umstände (BGH, Beschluss vom 21. November 2018 – 1 StR 290/18, NStZ 2019, 717).

  • Muss ich körperliche Gewalt angewendet haben, damit § 177 I StGB greift?

    Nein. § 177 Abs. 1 StGB setzt keine Gewalt voraus. Es reicht, dass die sexuelle Handlung gegen den erkennbaren Willen der anderen Person vorgenommen wird. Gewalt ist erst bei § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB (Vergewaltigung/sexuelle Nötigung mit Gewalt) ein eigenständiges Tatbestandsmerkmal mit erhöhtem Strafrahmen.

  • Reicht es, wenn die Belastungszeugin erst später nein gesagt hat?

    Die zeitliche Abfolge ist entscheidend: Der entgegenstehende Wille muss zum Zeitpunkt der Handlung erkennbar gewesen sein. Ein Nein im Nachhinein allein begründet § 177 Abs. 1 StGB nicht. Ob der Wille vorher schon erkennbar war — durch frühere Äußerungen, die Gesamtsituation, vorherige Kommunikation — ist eine Tatsachenfrage, die präzise Aktenanalyse erfordert.

  • Was ist der Unterschied zwischen § 177 I und § 177 V (Vergewaltigung)?

    § 177 Abs. 1 StGB ist der Grundtatbestand: sexuelle Handlung gegen den erkennbaren Willen, Strafrahmen 6 Monate bis 5 Jahre. § 177 Abs. 5 StGB erhöht den Strafrahmen auf Mindeststrafe ein Jahr, wenn Gewalt angewendet wird, mit Leib- oder Lebensgefahr gedroht wird oder eine schutzlose Lage ausgenutzt wird — das ist der klassische Vergewaltigungstatbestand. Details: § 177 V–VIII StGB.

  • Welche Strafe droht mir bei § 177 Abs. 1 StGB?

    Der Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Bei einem minder schweren Fall (§ 177 Abs. 9 StGB) sind es drei Monate bis drei Jahre. Ob Bewährung in Betracht kommt, hängt vom Einzelfall ab: Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren können nach § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn eine günstige Sozialprognose vorliegt.

  • Gibt es einen minder schweren Fall bei § 177 I?

    Ja. § 177 Abs. 9 StGB sieht für minder schwere Fälle der Absätze 1 und 2 Freiheitsstrafe von drei Monaten bis drei Jahren vor. Das Gericht prüft dabei die Gesamtumstände — Intensität, Handlungskontext, Vorleben, Nachtatverhalten. In der Praxis kommt der minder schwere Fall etwa bei flüchtigen Berührungen oder situativem Überraschungsmoment ohne schwere Beeinträchtigung in Betracht.

  • Kann § 177 Abs. 1 StGB per Strafbefehl erledigt werden?

    § 177 Abs. 1 StGB ist ein Vergehen (§ 12 Abs. 2 StGB), kein Verbrechen — Verbrechen beginnen erst bei Absatz 5 (Mindeststrafe ein Jahr). Ein Strafbefehl ist damit theoretisch möglich, wird aber in der Praxis bei Sexualdelikten von Staatsanwaltschaft und Gericht selten gewählt. Verfahrensrechtlich ist er nicht ausgeschlossen, soweit keine Mindeststrafe von über einem Jahr gilt.

  • Was ist mit Alkohol bei beiden Seiten?

    Alkohol auf beiden Seiten wird unterschiedlich bewertet. Ist das Opfer stark alkoholisiert und dadurch unfähig, einen Willen zu bilden oder zu äußern, kommt § 177 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 StGB in Betracht — unabhängig von § 177 Abs. 1. Ist der Beschuldigte alkoholisiert, prüft das Gericht, ob die Erkennbarkeit des entgegenstehenden Willens trotzdem bestand. Alkohol entlastet nur dann, wenn er die Erkenntnisfähigkeit tatsächlich und erheblich eingeschränkt hat (§ 21 StGB).

  • Wann verjährt eine Tat nach § 177 Abs. 1 StGB?

    Da § 177 Abs. 1 StGB eine Höchststrafe von fünf Jahren vorsieht, beträgt die Verjährungsfrist nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB grundsätzlich fünf Jahre. Besonders wichtig: Nach § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB ruht die Verjährung bis zur Vollendung des 30. Lebensjahrs des Opfers, wenn die Tat an einer Person unter 18 Jahren begangen wurde — was faktisch eine erhebliche Verlängerung der Verfolgbarkeit bedeutet.

„Ich hatte den Vorwurf im Raum stehen und das Gefühl, dass niemand mir noch zuhört. Rappaport hat zugehört — ohne Belehrung, ohne Wertung. Und dann hat er die Widersprüche in der Aussage herausgearbeitet, die vorher niemand sehen wollte.“

„Es war Aussage gegen Aussage. Nach der Akteneinsicht hat er mir genau gezeigt, an welchen Stellen die Belastungszeugin ihre Version im Verlauf geändert hat. Das Verfahren wurde eingestellt.“

Fachanwalt für Strafrecht Florian Rappaport in seiner Kanzlei in Freiburg

Rechtsanwalt Rappaport

Den Fachanwaltstitel verleiht die Rechtsanwaltskammer an Strafverteidiger, die umfangreiche praktische Erfahrung aus einer hohen Zahl persönlich bearbeiteter Fälle vorweisen und ihr vertieftes theoretisches Wissen in mehreren Prüfungen belegen. Eine jährliche Fortbildungspflicht sichert, dass diese Kenntnisse aktuell bleiben. So ist der Fachanwaltstitel ein unabhängig geprüfter Beleg für gesicherte Fachkunde.

Studium an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg / Referendariat am Landgericht Freiburg / ausschließlich im Strafrecht tätig / Verteidigung in Freiburg, Offenburg und Lörrach

„Sexualstrafverfahren entscheiden sich selten am großen Beweis. Sie entscheiden sich an den kleinen Details: der Entstehungsgeschichte der Aussage, ihrer Konstanz über die Monate, den Widersprüchen zwischen Ermittlungsverfahren und Hauptverhandlung, dem nicht ausgewerteten Chatverlauf, der übersehenen Randnotiz im Vermerk.

Ich nehme den Vorwurf ernst — und den Mandanten. Kein Urteil, keine Moralpredigt, keine vorauseilende Opferschutz-Rhetorik. Dafür präzise Arbeit: Akteneinsicht, Aussageanalyse, gegebenenfalls ein aussagepsychologisches Privatgutachten, klare Verteidigungsstrategie.

Mein Auftrag: die Wahrheit, die sich aus den Akten rekonstruieren lässt, gegen die Konstruktion der Anklage zu stellen. Mit Diskretion, mit Geduld, mit der Sorgfalt, die diese Verfahren verlangen."

rappaport@rappaport-verteidigung.de

Das erste Gespräch

Manche Anrufe sind nicht leicht — und Sie müssen vorher nicht wissen, wo Sie anfangen sollen. Erzählen Sie, was passiert ist; ich höre zu und ordne ein, was das bedeutet. Am Ende sehen wir gemeinsam, was sinnvoll wäre — und ob ich der richtige Verteidiger für Ihre Sache bin.

Erfolge

„Die Hausdurchsuchung kam morgens um sechs. Ich war am Boden. Er hat die Sache ab der ersten Stunde übernommen — ruhig, klar, keine Panikmache. Am Ende stand Einstellung gegen Auflage, und mein Arbeitgeber hat nie davon erfahren.“

„Was mich überzeugt hat: keine Versprechen. Nur eine ehrliche Einschätzung der Aktenlage, Stufe für Stufe. Er hat die Anklageschrift zerpflückt, hat auf eigene Kosten ein aussagepsychologisches Privatgutachten geprüft. Freispruch nach drei Hauptverhandlungstagen.“

Strafverteidiger Florian Rappaport, Fachanwalt für Strafrecht in Freiburg

Was treibt mich an, Menschen zu verteidigen, die mit einem Vorwurf aus dem Sexualstrafrecht konfrontiert sind?

„In keinem anderen Strafrechtsgebiet hängt so viel an Glaubwürdigkeit und so wenig an objektiven Beweisen. Hier zählt jedes Protokoll, jede Zeitangabe, jede Formulierung in einer WhatsApp-Nachricht. Wenn wir am Ende eine Einstellung oder einen Freispruch erreichen, dann weil wir bereit waren, uns in die Aussageentstehung, in die Ermittlungsakte und in die psychologische Gutachtenliteratur einzuarbeiten. Diese Gründlichkeit ist es, die mich antreibt."

Ihre ersten Schritte

  1. Schweigen Sie — konsequent.

    Keine Aussage bei der Polizei, keine Erklärung, keine Rechtfertigung. Gerade in Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen wird jede frühe Einlassung später gegen Ihre Glaubwürdigkeit gewendet. Schweigen Sie, bis wir die Akte kennen und Ihre Verteidigung steht.

  2. Kein Kontakt zur anderen Seite.

    Keine SMS, keine WhatsApp, keine Entschuldigungen und keine „Klärungsversuche" — das gilt auch dann, wenn Sie den Vorwurf für absurd halten. Jeder Kontaktversuch kann als Nötigung oder Beeinflussung gewertet werden.

  3. Wir prüfen die Aussage.

    In vielen Verfahren steht Aussage gegen Aussage – die Belastungsaussage ist das einzige Beweismittel. Genau daran entscheidet sich alles. Mit Ihrer Vollmacht nehmen wir Akteneinsicht und prüfen diese Aussage bis ins Detail: ihre Entstehung, ihre Widersprüche, ihre Konstanz über die Zeit. Hält sie der Prüfung nicht stand, hält auch der Vorwurf nicht.

  4. Lassen Sie uns ins Gespräch kommen

    Schon am Telefon klären wir Ihre ersten Fragen.

    0761 458 754 80

Oder lassen Sie sich zurückrufen.

Wann erreichen wir Sie am besten?

Sie können mehrere Zeiträume wählen.

Rechtsanwalt Rappaport am Schreibtisch bei der Arbeit am Schriftsatz

Beharrlich.

Ein Strafverfahren zieht sich oft über Monate. Rechtsanwalt Rappaport verfolgt Ihre Sache mit Geduld und Beharrlichkeit, bis sie entschieden ist.

„Die Diskretion war für mich das Wichtigste. Weder Nachbarn noch Kollegen haben etwas mitbekommen. Er hat das Verfahren still und professionell geführt — genau so, wie ich es brauchte.“

„Ich habe einen teilweisen Vorwurf eingeräumt und über Rappaport die Strafe auf Bewährung gesetzt. Er hat vorher genau mit mir durchgesprochen, was ich sage und was nicht — jedes Wort zählte in der Hauptverhandlung.“

Strafverteidiger Florian Rappaport im Mandantengespräch am Besprechungstisch in Freiburg

Sie sind nicht allein.

Ab dem ersten Gespräch denke und handle ich für Sie – Sie müssen das nicht allein tragen.

Wie bewerten Mandantinnen und Mandanten unsere Leistungen?

„Herr Rappaport erscheint sehr ruhig und bedacht. Erfasst jedes Detail und sorgt im entscheidenden Moment für eine erfolgreiche Überraschung. So ist es mir in meinem eigentlich aussichtslosen Fall ergangen. Viele herzlichen Dank für diesen tollen Erfolg Absolut empfehlenswert für jeden.“
E. U.
mehr Bewertungen auf google.de (öffnet in neuem Tab)
„Ich kann Herr Rappaport uneingeschränkt weiterempfehlen. Er hat mich durch einen sehr unangenehmen und belastenden Prozess begleitet und mir von Anfang an das Gefühl gegeben, in den besten Händen zu sein. Er war jederzeit erreichbar, nahm sich viel Zeit, um mir zuzuhören, und hat sich mit großer Sorgfalt und Professionalität um meinen Fall gekümmert. Seine ruhige, zuversichtliche Art hat mir in einer schwierigen Zeit viel Sicherheit gegeben. Dank seines Engagements und seiner Kompetenz konnte ich das bestmögliche Ergebnis erzielen. Vielen Dank für die hervorragende Unterstützung!“
S. R.
mehr Bewertungen auf google.de (öffnet in neuem Tab)
„Herr Rappaport hat alles zum guten gewendet. Sehr kompetent. Bei Fragen kann man sich immer melden.100% Weiterempfehlung. Vielen vielen Dank nochmal.“
S. A.
mehr Bewertungen auf google.de (öffnet in neuem Tab)
„Ich möchte die Kanzlei und Herrn Rappaport als Strafverteidiger wärmstens empfehlen. Herr Rappaport ist ein wahrer Mann vom Fach und hat meine Verteidigung äußerst erfolgreich geführt (das Verfahren wurde eingestellt). Er ist freundlich, ehrlich, sehr akkurat und hört einem zu. Ich bin mit dem Ergebnis und seiner Arbeit voll und ganz zufrieden.“
D. S.
mehr Bewertungen auf google.de (öffnet in neuem Tab)
„Herr Rappaport ist wunderbar. Immer erreichbar, sehr freundlich und nicht verklemmt wie manch andere Rechtsanwälte. Hat das Maximum herausgeholt, sodass ich mehr als zufrieden sein kann. Jederzeit zu empfehlen.“
M. K.
mehr Bewertungen auf google.de (öffnet in neuem Tab)
„Ich war am Anfang sehr verzweifelt und wusste nicht weiter. Bis ich auf die Kanzlei gestoßen bin. Nicht nur habe ich mich dort sehr gut aufgehoben gefühlt, sondern standen meiner Fragen zu jeder Tageszeit zur Verfügung. Ich finde sie gehen sehr menschlich und Verständnisvoll mit einem um. Was ich auch sehr hervorheben möchte, ist das sie sehr professionell und mit viel engagement an den Fall heran gehen. Dadurch hatte ich keine schlaflose nächte mehr. Der Fall fiel mit einem Freispruch aus. Ich kann die beiden auf jedenfall weiter empfehlen!“
F. H.
mehr Bewertungen auf google.de (öffnet in neuem Tab)
„I would immensely recommend getting represented by this law firm. Mr Rappaport is extremely professional, he keeps the communication channels very open and he is super pleasant to treat with as well as very capable. Plus he speaks perfect English so if German is not your first language and you are more comfortable in English he is the perfect person to hire.“
M. R.
mehr Bewertungen auf google.de (öffnet in neuem Tab)
„Mein Mann wurde über 20 Jahre unschuldig von den Justizbehörden verfolgt, Nach einem Anwaltswechsel hin zu Hr. Rappaport wurde das Verfahren nach nur 5 Monaten mit dem bestmöglichen Ergebnis eingestellt. Wir sind Hr. Rapperport unendlich dankbar für seine unglaubliche Kompetenz, Geduld und Menschlichkeit sowie sein unerschütterliches Bestreben das bestmögliche für seinen Mandanten zu erreichen.“
A. W.
mehr Bewertungen auf google.de (öffnet in neuem Tab)
„Ich war sehr zufrieden mit der Dienstleistung von Herrn Rappaport. Dank seinem sicheren und ruhigen Auftreten schenkte er mir rasch Vertrauen und Zuversicht. Dabei hatte er jederzeit ein offenes Ohr für mich. Er war ehrlich und offen und konnte meine Fragen jederzeit beantworten. Herr Rappaport ist ein sehr kompetenter, zuverlässiger Anwalt und hielt mich immer auf dem neusten Stand. Ich fühlte mich sehr gut aufgehoben bei ihm und kann Herrn Rappaport nur weiter empfehlen.“
A. M.
mehr Bewertungen auf google.de (öffnet in neuem Tab)

Presse: RAPPAPORT · Verteidigung in den Medien

Kanzleihund Lara, Golden Retriever bei Strafverteidiger Florian Rappaport in Freiburg

Mandanten-Begleithündin Lara

Um Ihren Besuch in unserer Kanzlei so angenehm wie möglich zu gestalten, begrüßt Sie auf Wunsch unsere Golden Retriever-Hündin Lara. Sie begleitet Beratungsgespräche, lässt sich streicheln oder liegt einfach still dabei. Ihre Gelassenheit hilft vielen Mandanten, zur Ruhe zu kommen und sich besser zu konzentrieren.

Erfahren Sie mehr über unsere Arbeit.

Wir stellen unsere Tätigkeitsschwerpunkte vor.

Weitere Videos finden Sie auf den Seiten zu den einzelnen Tätigkeitsschwerpunkten.

Und in unserem Ratgeber Strafrecht geben wir online Antworten auf einige häufige Fragen aus unserem Alltag als Strafverteidiger.

Überblick

Häufig gestellte Fragen rund um das Thema

Verfahrensablauf und erste Schritte

  • Ich habe eine Polizeivorladung bekommen. Muss ich erscheinen?

    Nein. Als Beschuldigter sind Sie nicht verpflichtet, einer Polizeivorladung Folge zu leisten — weder zum Erscheinen noch zur Aussage (§ 163a Abs. 3 i.V.m. § 136 StPO). Wer ohne Akteneinsicht spricht, legt sich auf eine Version fest, bevor er weiß, was in der Akte steht. Richtige Reihenfolge: Vorladung ignorieren bzw. per Verteidiger absagen, Akte anfordern, Strategie festlegen, erst dann — wenn überhaupt — einlassen.

    → Vertieft im Beitrag: Vorladung, Akteneinsicht, Aussagefreiheit, Hausdurchsuchung, U-Haft

  • Wann wird in Sexualstrafverfahren Untersuchungshaft angeordnet?

    Untersuchungshaft setzt dringenden Tatverdacht und einen Haftgrund voraus (§ 112 StPO). In Sexualstrafverfahren sind die häufigsten Haftgründe Verdunkelungsgefahr (insbesondere bei Kontaktaufnahme zur Anzeigeerstatterin oder zu Zeugen im gemeinsamen Umfeld) und Fluchtgefahr (bei hoher Straferwartung, etwa bei § 177 Abs. 6 StGB mit Mindeststrafe zwei Jahre). Haftverschonung gegen Auflagen (Kontaktverbot, Meldepflicht) ist möglich.

    → Vertieft im Beitrag: Haftgründe, Haftprüfung, Haftbeschwerde, Beschleunigungsgebot

  • Ist die Hauptverhandlung öffentlich?

    In der Regel nicht. Nach § 171b GVG schließt das Gericht in Sexualstrafverfahren die Öffentlichkeit aus, sobald Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich erörtert werden — bei Sexualdelikten ist das der Normalfall. Keine Pressevertreter, keine Zuhörer im Saal. Das Urteil selbst bleibt öffentlich zugänglich.

    → Vertieft im Beitrag: § 171b GVG, Videoübertragung § 247a StPO, Nebenklage, Einstellung

Zum ausführlichen Beitrag →

Sexueller Übergriff nach § 177 Abs. 1 StGB

  • Was bedeutet „gegen den erkennbaren Willen"?

    Seit der Reform 2016 („Nein heißt Nein") setzt § 177 Abs. 1 StGB keine Gewaltanwendung mehr voraus. Strafbar ist bereits die sexuelle Handlung gegen den erkennbaren Willen. Erkennbarkeit wird nicht nur durch verbale Ablehnung begründet, sondern auch durch Körpersprache, Abwehrbewegungen, Weinen oder Erstarren. Maßstab ist der objektive Eindruck eines Dritten in der Situation.

    → Vertieft im Beitrag: Reform 2016, Tatbestandsmerkmale, Strafrahmen, Verteidigungslinien

  • Welche Strafe droht bei § 177 Abs. 1 StGB?

    Der Grundtatbestand § 177 Abs. 1 StGB sieht Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vor. Im minder schweren Fall (§ 177 Abs. 9 StGB) reicht der Strafrahmen von drei Monaten bis zu drei Jahren. Bewährung ist grundsätzlich möglich, Strafbefehl nur in Ausnahmefällen bei niedrigem Gewicht. Entscheidend sind Umfang des Vorwurfs, Vorstrafen, Nachtatverhalten und Aktenlage.

    → Vertieft im Beitrag: Strafrahmen, minder schwerer Fall, Versuch und Rücktritt

Zum ausführlichen Beitrag →

Vergewaltigung und sexuelle Nötigung (§ 177 Abs. 5–8 StGB)

  • Was ist der Unterschied zwischen sexueller Nötigung und Vergewaltigung?

    § 177 Abs. 5 StGB (sexuelle Nötigung) erfasst sexuelle Handlungen mit Gewalt, Drohung oder Ausnutzung einer schutzlosen Lage — Strafrahmen ein Jahr bis 15 Jahre. Vergewaltigung ist ein Regelbeispiel des besonders schweren Falles nach § 177 Abs. 6 StGB: Beischlaf oder vergleichbare sexuelle Handlungen, die mit dem Eindringen in den Körper verbunden sind — Mindeststrafe zwei Jahre. § 177 Abs. 7 und 8 erhöhen die Strafe bei Waffenbezug oder schwerer Misshandlung (Mindeststrafe drei bzw. fünf Jahre).

    → Vertieft im Beitrag: Tatvarianten, Eindringen-Begriff, Waffenqualifikation, minder schwerer Fall

  • Ist bei Vergewaltigung Bewährung möglich?

    Im Grundfall § 177 Abs. 6 StGB (Mindeststrafe zwei Jahre) ist Bewährung nach § 56 Abs. 2 StGB nur bei besonderen Umständen möglich. Der Weg führt regelmäßig über den minder schweren Fall (§ 177 Abs. 9 StGB) mit abgesenktem Strafrahmen. Voraussetzungen: geringeres Tatunrecht, Geständnis, Täter-Opfer-Ausgleich, glaubhafte Therapiezusage, unterdurchschnittliches Nachtatverhalten der Belastungszeugenseite.

    → Vertieft im Beitrag: Minder schwerer Fall, Strafmilderung, Täter-Opfer-Ausgleich

Zum ausführlichen Beitrag →

Aussage gegen Aussage und Glaubhaftigkeitsgutachten

  • Kann ich verurteilt werden, wenn es keine Beweise außer der Aussage gibt?

    Ja — aber nur nach strengen Maßstäben. Der BGH verlangt in Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen eine lückenlose Gesamtwürdigung und die sogenannte Nullhypothese: Das Gericht muss zunächst annehmen, die Aussage sei falsch, und prüfen, ob diese Hypothese zu widerlegen ist (BGH, Urt. v. 30.07.1999 – 1 StR 618/98). Verteidigung setzt auf methodisch saubere Aussageanalyse: Konstanz, Realkennzeichen, Entstehungsbedingungen.

    → Vertieft im Beitrag: Nullhypothese, Realkennzeichen, aussagepsychologisches Gutachten

  • Was ist ein aussagepsychologisches Gutachten — und wann lohnt sich eins?

    Ein aussagepsychologisches Gutachten prüft die Glaubhaftigkeit einer Zeugenaussage nach wissenschaftlichen Standards (Steller/Volbert). Beauftragt wird es vom Gericht bei Zweifeln an der Aussagetüchtigkeit — etwa bei Kindern, bei Therapiebeeinflussung oder bei auffälliger Aussagedynamik. Die Verteidigung kann per Beweisantrag ein Gutachten erwirken oder auf eigene Kosten ein Privatgutachten einholen. Letzteres zahlt sich aus, wenn Widersprüche oder Suggestionsrisiken dokumentiert werden sollen.

    → Vertieft im Beitrag: Gutachten-Methodik, Verteidigungsantrag, Videovernehmung § 58a StPO

  • Ich habe Chatverläufe, die der Aussage widersprechen. Wie setze ich das ein?

    Chatprotokolle, WhatsApp-Verläufe oder Mail-Korrespondenz vor und nach dem Vorfall sind oft die einzigen objektivierbaren Beweismittel. Widersprüche zwischen Schilderung und dokumentierter Kommunikation — freundliche Nachrichten nach dem Vorwurf, verzögerte Anzeige, Thematisierung erst Monate später — durchbrechen die Aussagekonstanz. Die Verteidigung sichert solche Daten sofort, legt sie strukturiert in der Akte vor und nutzt sie in der Hauptverhandlung zur Konfrontation.

    → Vertieft im Beitrag: Konstanzanalyse, Erstaussage, Chatverwertung

Zum ausführlichen Beitrag →

Sexuelle Belästigung (§ 184i StGB)

  • Was genau ist nach § 184i StGB strafbar?

    § 184i StGB (seit 2016) erfasst die körperliche Berührung einer anderen Person in sexuell bestimmter Weise, durch die sie belästigt wird. Klassische Fälle: Po-Tätscheln, Brust-Grapschen in der Öffentlichkeit, ÖPNV-Situationen. Strafrahmen: Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe — im besonders schweren Fall (gemeinschaftliche Begehung) drei Monate bis fünf Jahre. § 184i ist Antragsdelikt; die Rücknahme des Strafantrags beendet das Verfahren, wenn kein besonderes öffentliches Interesse besteht.

    → Vertieft im Beitrag: Tatbestandsmerkmale, Strafantrag, Einstellung nach § 153a StPO, TOA

  • Kann ich das Verfahren durch Täter-Opfer-Ausgleich abwenden?

    Ja. Bei § 184i StGB ist der Täter-Opfer-Ausgleich (§ 46a StGB) regelmäßig der aussichtsreichste Weg. Wird der Strafantrag zurückgenommen und ein TOA erreicht, kommt eine Einstellung nach § 153a StPO gegen Auflage oder nach § 170 Abs. 2 StPO in Betracht. Bei Ersttätern ohne Vorstrafen und glaubhaft reflektiertem Verhalten ist das Verfahren ohne Hauptverhandlung und oft ohne Führungszeugnis-Eintrag beendbar.

    → Vertieft im Beitrag: TOA, Strafantrag-Rücknahme, Strafbefehl, erweitertes Führungszeugnis

Zum ausführlichen Beitrag →

Bildaufnahmen: Upskirting (§ 184k) und § 201a StGB (inkl. Deepfake)

  • Was ist Upskirting und wie wird es bestraft?

    § 184k StGB (seit 01.01.2021) erfasst die unbefugte Bildaufnahme von Genitalien, Gesäß, weiblicher Brust oder der diese Körperteile bedeckenden Unterwäsche, soweit diese Bereiche gegen Anblick geschützt sind. Strafrahmen: Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Die Norm schließt die Lücke zwischen § 201a StGB (höchstpersönlicher Lebensbereich) und Kunsturhebergesetz.

    → Vertieft im Beitrag: Tatbestand, Abgrenzung § 201a, Antragsdelikt, typische Fallkonstellationen

  • Ist es strafbar, ein intimes Foto der Ex zu verschicken?

    Regelmäßig ja. Auch wenn die Aufnahme einvernehmlich gemacht wurde, kann die Verbreitung gegen den Willen der abgebildeten Person nach § 201a Abs. 2 StGB strafbar sein (Zugänglichmachen einer Aufnahme, die das Ansehen der abgebildeten Person erheblich schädigt). Hinzu kommen Beleidigung (§ 185 StGB) und zivilrechtliche Unterlassungs-/Schadensersatzansprüche. Bei minderjährigen Abgebildeten greifen §§ 184b, 184c StGB — siehe separate KiPo-Datenbank.

    → Vertieft im Beitrag: § 201a Abs. 2, Einwilligung, Deepfake-Problematik, Gesetzentwurf § 201b

  • Ist ein Deepfake-Porno nach deutschem Recht strafbar?

    Die Rechtslage ist nicht eindeutig. Ein Gesetzentwurf für einen neuen § 201b StGB (Bundesrats-Initiative, BT-Drucks. 21/1383) liegt vor, ist aber nicht verabschiedet. Bis dahin greifen — je nach Fallgestaltung — § 201a Abs. 2 StGB (Zugänglichmachen einer bildlichen Darstellung, die das Ansehen erheblich schädigt), § 185 StGB (Beleidigung) oder zivilrechtlicher Persönlichkeitsschutz. Die reine Herstellung eines Deepfakes ohne Verbreitung ist derzeit straffrei.

    → Vertieft im Beitrag: § 201a, § 201b-Entwurf, Abgrenzung, Verteidigung

Zu den vertieften Beiträgen →

Missbrauch Schutzbefohlener (§§ 174 ff. StGB)

Spezieller Tatbestand für Personen in Abhängigkeits- und Autoritätsverhältnissen — Lehrer, Therapeuten, Ärzte, Heimerzieher, Polizei- und Justizbedienstete. Neben dem Strafverfahren droht regelmäßig ein Disziplinar- oder Kammerverfahren.

  • Was bedeutet „anvertraut" im Sinne des § 174 StGB?

    Anvertraut ist eine Person, wenn ihr Erzieher, Ausbilder oder die Aufsichtsperson eine Verantwortung für ihre Lebensführung oder Erziehung trägt. Der BGH hat klargestellt, dass diese Obhut nicht auf den Regelunterricht beschränkt ist; auch außerunterrichtliche Betätigungen wie Schulsanitätsdienst oder Klassenfahrten fallen darunter (BGH, Urt. v. 06.05.2014 – 4 StR 503/13). Für die Strafbarkeit nach § 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist zudem ein konkretes Abhängigkeitsverhältnis erforderlich.

    → Vertieft im Beitrag: §§ 174, 174a, 174b, 174c — Tatbestände, Verteidigung, Disziplinarrecht

  • Gilt § 174c StGB auch bei einvernehmlicher Beziehung mit Patienten?

    Ja. § 174c StGB schützt Patienten im Rahmen eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses — typisch: Psychotherapeuten, Ärzte (insb. Gynäkologen, Psychiater), Sozialarbeiter. Einvernehmlichkeit ist irrelevant (BGH, Beschl. v. 29.06.2016 – 1 StR 24/16, BGHSt 61, 208). Maßgeblich ist das bestehende Behandlungsverhältnis; scheinbare Zustimmung wird als durch die Autoritätsstellung beeinträchtigt gewertet.

    → Vertieft im Beitrag: Behandlungsverhältnis, BGH zum Heilpraktiker, Disziplinarrecht, Approbation

Zum ausführlichen Beitrag →

Sexueller Missbrauch Jugendlicher (§ 182 StGB)

  • Ab welchem Alter sind sexuelle Handlungen mit Jugendlichen nicht mehr strafbar?

    § 182 StGB schützt Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren, aber nur in qualifizierten Situationen: bei Ausnutzung einer Zwangslage (Abs. 1), bei Entgeltlichkeit (Abs. 2) oder bei Tätern über 21 Jahren, die die fehlende sexuelle Reife eines unter 16-Jährigen ausnutzen (Abs. 3). Einvernehmliche Beziehungen ohne Ausnutzungssituation sind nicht nach § 182 StGB strafbar. Andere Normen (§ 174, § 177) bleiben altersunabhängig anwendbar.

    → Vertieft im Beitrag: Tatbestandsvarianten, Einstellungsklausel Abs. 6, Altersirrtum

  • Ich war 19, sie war 15 — bin ich strafbar?

    § 182 Abs. 3 StGB setzt Tätern über 21 Jahren voraus — mit 19 scheidet diese Variante aus. Geprüft werden könnten Abs. 1 (Zwangslage) oder Abs. 2 (Entgeltlichkeit), die keine Altersuntergrenze kennen, aber entsprechende Tatbestandsmerkmale voraussetzen. Fehlen Zwangslage, Entgelt und andere Straftatbestände (etwa § 177 StGB), scheidet eine Strafbarkeit nach § 182 StGB aus. Bei geringem Altersabstand und einvernehmlichem Kontakt greift zudem die Einstellungsklausel des § 182 Abs. 6 StGB.

    → Vertieft im Beitrag: Altersgrenzen, Zwangslage, Einstellungsklausel, § 176 vs § 182

Zum ausführlichen Beitrag →

Sexueller Missbrauch von Kindern (§ 176 StGB)

Dieser Bereich behandelt die Realtat — sexuelle Handlungen an, mit oder vor einem Kind unter 14 Jahren. Für den Besitz oder die Verbreitung kinderpornografischer Inhalte nach §§ 184b, 184c StGB besteht eine separate Wissensdatenbank Kinder- und Jugendpornografie.

  • Was ist der Unterschied zwischen § 176 und § 184b StGB?

    § 176 StGB erfasst die Realtat — sexuelle Handlungen mit, an oder vor einem Kind unter 14 Jahren. §§ 184b, 184c StGB betreffen dagegen Bildmaterial (Kinderpornografie bzw. Jugendpornografie). Beide Normbereiche können kumulativ erfüllt sein, wenn eine Realtat gefilmt oder fotografiert wird. Zum Material siehe die separate KiPo-Datenbank.

    → Vertieft im Beitrag: Grundtatbestand, Qualifikationen 176a–c, Reform 2021, Verjährung

  • Wie hoch ist die Mindeststrafe nach § 176 StGB?

    Seit der Reform 2021 (BGBl. I 2021 S. 1810) ist § 176 Abs. 1 StGB ein Verbrechen mit einer Mindeststrafe von einem Jahr und einem Höchstmaß von 15 Jahren Freiheitsstrafe. Die Einstufung als Verbrechen schließt eine Geldstrafe aus und erschwert Strafmilderungen; Bewährung ist nur bei besonderen Umständen nach § 56 Abs. 2 StGB möglich. Qualifikationen (§§ 176a, 176b, 176c, 176d) erhöhen den Strafrahmen weiter.

    → Vertieft im Beitrag: Strafrahmen, Qualifikationen, minder schwerer Fall, Therapie

  • Wann verjähren Missbrauchsvorwürfe aus der Kindheit?

    Die Verjährung ruht nach § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Opfers. Erst ab diesem Zeitpunkt beginnt die Verjährungsfrist (je nach Tatbestand 10 oder 20 Jahre) zu laufen. Das heißt praktisch: Vorwürfe können noch Jahrzehnte nach der Tat zu einem Ermittlungsverfahren führen — was für die Verteidigung eine eigene Herausforderung (Zeitzeugen, Beweismittel, Erinnerungsverlässlichkeit) bedeutet.

    → Vertieft im Beitrag: Verjährung § 78b, Beweisprobleme, Kinderaussagen, Cyber-Grooming

Zum ausführlichen Beitrag →

Straftaten aus Gruppen, Exhibitionismus und Pornografie

Weitere Tatbestände: § 184j StGB (Straftaten aus Personengruppen heraus), §§ 183, 183a StGB (Exhibitionismus, öffentliches Ärgernis) und § 184 StGB (Verbreitung von Pornografie an Minderjährige).

  • Ich war nur in der Nähe, als aus einer Gruppe heraus etwas passierte — bin ich strafbar?

    § 184j StGB (seit 2016) erfasst nur, wer eine Straftat aus einer Personengruppe heraus fördert, indem er sich an der bedrängenden Gruppe beteiligt und aus der Gruppe heraus eine Sexualstraftat tatsächlich begangen wird. Bloße zufällige Anwesenheit reicht nicht; die Beteiligung muss fördernd sein und Vorsatz bezüglich der Anlasstat voraussetzen. Die Norm ist verfassungsrechtlich nicht unumstritten (Bestimmtheitsgebot).

    → Vertieft im Beitrag: Personengruppe, Beteiligung, verfassungsrechtliche Kritik, Verteidigung

  • Ist Urinieren in der Öffentlichkeit eine exhibitionistische Handlung nach § 183 StGB?

    Nein — sofern es sich um schlicht notdürftiges Urinieren handelt. § 183 StGB verlangt eine Handlung mit sexueller Motivation. Wer im Park uriniert und dabei beobachtet wird, handelt nicht exhibitionistisch im Sinne der Norm. Allenfalls kommt eine Ordnungswidrigkeit nach § 118 OWiG in Betracht. Die Abgrenzung ist in der Praxis oft relevanter, als man denkt.

    → Vertieft im Beitrag: § 183 und § 183a, Therapie-Weg § 183 Abs. 3, Strafbefehl, § 153a

  • Ist es strafbar, einem 16-Jährigen einen Porno zu schicken?

    Ja — das Überlassen, Anbieten oder Zugänglichmachen pornografischer Inhalte an Personen unter 18 Jahren ist nach § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bedroht. Strafbarkeit setzt Vorsatz voraus: Wer plausibel davon ausgehen durfte, die Empfängerin sei volljährig, bleibt nach § 16 StGB straflos. Bei kinder- oder jugendpornografischem Material greifen §§ 184b, 184c StGB (siehe KiPo-Datenbank).

    → Vertieft im Beitrag: § 184 StGB, Altersirrtum, Definition Pornografie, § 184a (Gewalt/Tier)

Zu den vertieften Beiträgen →

Nebenfolgen: Führungszeugnis, Beruf, Sorgerecht

Die strafrechtliche Sanktion ist oft nicht das Schwerste. Für Beamte, Lehrkräfte, Ärzte und Eltern können Nebenfolgen — Führungszeugnis-Eintrag, Dienstentfernung, Approbationswiderruf, Sorgerechtsverfahren — existenziell sein.

  • Komme ich bei jeder Verurteilung ins Führungszeugnis?

    Im einfachen Führungszeugnis erscheinen Verurteilungen nur, wenn sie 90 Tagessätze Geldstrafe bzw. drei Monate Freiheitsstrafe (ohne Vorverurteilung) übersteigen. Im erweiterten Führungszeugnis nach § 30a BZRG — erforderlich für Berufe mit Umgang zu Minderjährigen — gilt diese Bagatellgrenze bei Sexualdelikten nicht: Auch geringe Strafen erscheinen dort, wenn die Tat unter die erfassten Tatbestände fällt.

    → Vertieft im Beitrag: BZR, Führungszeugnis, erweitertes Führungszeugnis, Tilgungsfristen

  • Verliere ich als Beamter meinen Status?

    Das Beamtenverhältnis endet kraft Gesetzes bei rechtskräftiger Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer vorsätzlichen Tat (§ 24 BeamtStG / § 41 BBG). Unterhalb dieser Schwelle entscheidet das parallele Disziplinarverfahren über Dienstentfernung oder geringere Maßnahmen. Vorläufige Dienstenthebung nach § 38 BDG ist oft schon bei Anfangsverdacht möglich — noch vor jedem Urteil.

    → Vertieft im Beitrag: Beamtenrecht, Disziplinarverfahren, Approbationswiderruf, Sorgerecht

  • Droht der Widerruf meiner Approbation?

    Bei Sexualdelikten gegen Ärzte, Psychotherapeuten oder Apotheker ist das Approbationsrecht besonders streng. Die Approbation wird widerrufen, wenn der Arzt aufgrund seines Verhaltens zur Berufsausübung „unwürdig" ist (§ 5 Abs. 2 BÄO). Diese Unwürdigkeit kann auch bei außerberuflichem Fehlverhalten bejaht werden. Wichtig: Auch eine Einstellung nach § 153a StPO kann zu berufsrechtlichen Ermittlungen führen.

    → Vertieft im Beitrag: Approbation, Kammerrecht, PsychThG, Unwürdigkeit

Zum ausführlichen Beitrag →

Vertiefte Informationen

Wissensdatenbank Sexualstrafrecht

Vertiefte Darstellungen zu den zentralen Tatbeständen und Verfahrensfragen des Sexualstrafrechts — von § 177 StGB über Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen und Bildaufnahme-Delikten bis zu Nebenfolgen wie Führungszeugnis, Berufsverbot und Disziplinarrecht.

Sexualstrafverfahren: Ablauf, Rechte und Strategie bis zum Urteil

Vom ersten Vorladungsschreiben bis zur Hauptverhandlung — was Sie erwartet und was jetzt zu tun ist.

§ 177 StGB – Sexueller Übergriff: Tatbestand, Strafrahmen und Verteidigung

Der Grundtatbestand — wie die Reform 2016 den § 177 umgebaut hat und wo verteidigt wird.

§ 177 V–VIII StGB: Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung — Tatbestand, Strafrahmen, Verteidigung

Die qualifizierten Tatbestände — Gewalt, Drohung, Vergewaltigung, schwere Qualifikationen und minder schwere Fälle.

Aussage gegen Aussage im Sexualstrafrecht: Glaubhaftigkeit, Konstanz und aussagepsychologisches Gutachten

Warum die Aussageanalyse über Einstellung, Freispruch oder Verurteilung entscheidet.

§ 184i StGB – Sexuelle Belästigung: Tatbestand, Strafrahmen und Verteidigung

Sexuelle Belästigung nach § 184i StGB — niederschwelliger Tatbestand, Antragsdelikt, Abgrenzung zu § 177 StGB.

§ 184j StGB – Straftaten aus Gruppen: Tatbestand, Verfassungsfragen und Verteidigung

Die Gruppenstrafbarkeit im Sexualstrafrecht — abstrakte Gefährdungsnorm, verfassungsrechtliche Bedenken und Verteidigungslinien.

§ 184k StGB – Upskirting und Downblousing: Tatbestand, Strafrahmen und Verteidigung

Heimliche Bildaufnahmen von Intimbereichen — § 184k StGB seit 2021, Upskirting, Downblousing, Weitergabe, Antragsdelikt.

§ 201a StGB: Bildaufnahmen, Racheporno und Deepfake-Pornografie

§ 201a StGB — Bildaufnahmen im höchstpersönlichen Lebensbereich, Revenge Porn und Deepfake-Pornografie.

§§ 174, 174a–c StGB – Sexueller Missbrauch Schutzbefohlener: Tatbestand und Verteidigung

Lehrer, Ärzte, Therapeuten, Beamte: Die Missbrauchstatbestände der §§ 174 ff. StGB und ihre berufsrechtlichen Folgen.

§ 182 StGB – Sexueller Missbrauch von Jugendlichen: Tatbestand, Strafrahmen und Verteidigung

Sexueller Missbrauch von Jugendlichen (14–17 Jahre) — Tatbestandsvarianten, Einstellungsklausel und Verteidigung.

§ 176 StGB – Sexueller Missbrauch von Kindern: Tatbestand, Strafrahmen und Verteidigung

Der schwerwiegendste Vorwurf — Tatbestände, Qualifikationen (176a–176d) und Verteidigungsansätze.

§§ 183, 183a StGB – Exhibitionismus und Erregung öffentlichen Ärgernisses

§ 183 und § 183a StGB — Tatbestände, Abgrenzung und der strategische Therapie-Weg nach Abs. 3.

Nebenfolgen im Sexualstrafrecht: Führungszeugnis, Berufsverbot, Disziplinarrecht

Führungszeugnis, BZR, Berufsverbot, Disziplinarrecht, Approbation, Sorgerecht, Führungsaufsicht — alle Nebenfolgen im Überblick

§ 184 StGB – Pornografie und Jugendschutz: Tatbestand, Strafrahmen und Verteidigung

Weitergabe von Erwachsenen-Pornografie an Minderjährige und Gewalt-/Tierpornografie — Tatbestand, Abgrenzung und Verteidigung.

0761 458 754 80