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Strafverteidigung in Freiburg – Kanzlei Florian Rappaport Rechtsanwalt Florian Rappaport, Strafverteidiger in Freiburg

Sexualstrafrecht · §§ 177 ff. StGB

Der Vorwurf einer Sexualstraftat trifft Sie beruflich, familiär und gesellschaftlich zugleich. Ich arbeite die Akte präzise auf, prüfe die Entstehung der Aussage und führe das Verfahren mit Diskretion. Mein Ziel ist die Einstellung oder der Freispruch — und der Schutz Ihres Rufs.

Gut verteidigt.

Strafverteidiger Florian Rappaport, Fachanwalt für Strafrecht in Freiburg

Ob ein Vorwurf als sexuelle Nötigung oder als Vergewaltigung angeklagt wird, entscheidet über den Strafrahmen — und damit über den Raum, den die Verteidigung zur Strafzumessung hat.

Von § 177 I zu § 177 V–VIII: Der Sprung in den qualifizierten Strafrahmen

Der Grundtatbestand des § 177 Abs. 1 StGB sanktioniert jede sexuelle Handlung gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Die Absätze 5 bis 8 gehen erheblich darüber hinaus: Sie knüpfen an qualifizierte Tatmodalitäten an — Gewalt, Drohung, Waffe, Eindringen in den Körper — und setzen Mindeststrafen fest, die den richterlichen Spielraum nach unten begrenzen.

Für die Verteidigung ist der Unterschied grundlegend. Ob ein Vorwurf als Abs. 1 oder als Abs. 6 angeklagt wird, entscheidet darüber, ob Bewährung nach § 56 StGB überhaupt erreichbar ist und welcher Strafrahmen der Strafzumessung zugrunde liegt.

§ 177 Abs. 5 StGB — Sexuelle Nötigung mit Gewalt oder Drohung

Tatbestand

§ 177 Abs. 5 StGB erhöht den Strafrahmen auf mindestens ein Jahr Freiheitsstrafe, wenn der Täter die sexuelle Handlung durch eines von drei qualifizierten Mitteln ermöglicht:

Nr. 1 — Gewalt: Jede körperliche Einwirkung auf das Opfer, die dessen Widerstand brechen oder verhindern soll. Erforderlich ist ein Mindestmaß an physischer Kraftentfaltung. Einsperren in einem Raum oder Festhalten kann genügen, wenn dadurch der Widerstand überwunden wird.

Nr. 2 — Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben: Die Drohung muss auf eine unmittelbar bevorstehende, ernsthafte Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder des Lebens gerichtet sein. Eine Drohung mit zukünftigen oder bloß empfindlichen Übeln genügt nicht (dafür gilt § 177 Abs. 2 Nr. 5 StGB).

Nr. 3 — Ausnutzen einer schutzlosen Lage: Eine schutzlose Lage liegt vor, wenn das Opfer dem Täter allein gegenübersteht und nicht mit wirksamer Hilfe Dritter rechnen kann, sodass seine Abwehr- und Fluchtmöglichkeiten erheblich eingeschränkt sind. Der BGH bestimmt dies rein objektiv: Eine subjektive Wahrnehmung der Schutzlosigkeit durch das Opfer ist nicht erforderlich; es kommt allein auf die tatsächlichen Machtverhältnisse an (BGH, Urt. v. 2. Juli 2020 – 4 StR 678/19).

Abgrenzung zu § 177 Abs. 1 StGB

§ 177 Abs. 1 StGB setzt keinen qualifizierten Nötigungsakt voraus — die sexuelle Handlung gegen den erkennbaren Willen genügt. § 177 Abs. 5 StGB baut darauf auf und erfordert zusätzlich eines der drei Nötigungsmittel. In der Praxis ist die Abgrenzung zwischen Abs. 1 und Abs. 5 Nr. 1 (Gewalt) besonders streitig, wenn unklar ist, ob ein körperlicher Kontakt tatsächlich als Gewaltanwendung zu qualifizieren ist.

§ 177 Abs. 6 StGB — Vergewaltigung als besonders schwerer Fall

Das Regelbeispiel

§ 177 Abs. 6 Satz 1 StGB legt für besonders schwere Fälle eine Mindeststrafe von zwei Jahren fest. Satz 2 nennt zwei Regelbeispiele, bei deren Vorliegen ein besonders schwerer Fall in der Regel anzunehmen ist:

Nr. 1 — Vergewaltigung: Der Täter vollzieht mit dem Opfer den Beischlaf oder nimmt ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vor oder lässt sie an sich vornehmen, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind.

Nr. 2 — Gemeinschaftliche Begehung: Die Tat wird von mehreren gemeinschaftlich begangen. Das setzt nach BGH-Rechtsprechung aktive Mittäterschaft voraus — bloße passive Anwesenheit am Tatort genügt nicht (BGH, Urt. v. 10. Januar 2017 – 3 StR 278/16).

Was zählt als „Eindringen in den Körper”?

Der Begriff ist in der Rechtsprechung weit ausgelegt. Erfasst sind:

  • Vaginaler Beischlaf
  • Oraler Geschlechtsverkehr (Eindringen des Penis in den Mund)
  • Analer Geschlechtsverkehr
  • Eindringen mit Fingern in Vagina oder Anus
  • Eindringen mit Gegenständen in Körperöffnungen

Nicht ausreichend ist ein Zungenkuss, der zwar eine Penetration in die Mundhöhle darstellt, aber nach ständiger BGH-Rechtsprechung nicht die für das Regelbeispiel erforderliche Erniedrigungsqualität und Schwere beischlafähnlicher Handlungen erreicht (BGH, Beschl. v. 17. November 2020 – 4 StR 223/20).

Indizwirkung des Regelbeispiels

Regelbeispiele begründen keine unwiderlegliche Vermutung. Sie haben eine Indizwirkung: Bei ihrer Verwirklichung ist ein besonders schwerer Fall in der Regel anzunehmen — es sei denn, gewichtige Milderungsgründe überwiegen derart, dass die Anwendung des erhöhten Strafrahmens trotzdem unangemessen wäre. Das Gericht muss diese Gesamtwürdigung vornehmen.

Zur Strafrahmenstruktur hat der BGH klargestellt: Der Strafrahmen des § 177 Abs. 6 Satz 1 StGB entfaltet umfassende Sperrwirkung gegenüber demjenigen des § 177 Abs. 9 Var. 3 StGB — was bedeutet, dass die Mindest- und Höchststrafe des Abs. 6 auch die Grenzen für minder schwere Fälle setzen, wenn § 177 Abs. 8 StGB tateinheitlich verwirklicht ist (BGH, Beschl. v. 14. Mai 2024 – 6 StR 502/23).

§ 177 Abs. 7 StGB — Schwere Qualifikation: Beisichführen einer Waffe

§ 177 Abs. 7 StGB erhöht die Mindeststrafe auf drei Jahre, wenn der Täter bei der Tat

  • eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt (Nr. 1), oder
  • sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden (Nr. 2), oder
  • das Opfer in Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung oder des Todes bringt (Nr. 3).

Das „Beisichführen” setzt voraus, dass der Täter die Waffe oder das Werkzeug bewusst griffbereit hält — ein Zufallsfund am Tatort reicht nicht. Auf einen tatsächlichen Einsatz kommt es bei Abs. 7 nicht an.

§ 177 Abs. 8 StGB — Besonders schwere Qualifikation: Verwenden der Waffe

Wird die Waffe oder das gefährliche Werkzeug bei der Tat tatsächlich verwendet oder verursacht der Täter durch die Tat absichtlich oder wissentlich eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 226 StGB oder bringt er das Opfer in Todesgefahr, greift § 177 Abs. 8 StGB mit einer Mindeststrafe von fünf Jahren.

Der Begriff „verwenden” geht über das bloße Beisichführen hinaus: Der Täter muss die Waffe aktiv einsetzen, um die Tat zu ermöglichen, zu erleichtern oder das Opfer einzuschüchtern. Der BGH hat entschieden, dass auch das gewaltsame Eindringen mit einem Dildo in den Anus als Verwenden eines gefährlichen Werkzeugs qualifiziert werden kann — ein Gegenstand kann ein gefährliches Werkzeug sein, wenn er nach der konkreten Art seiner Verwendung geeignet ist, erhebliche Verletzungen zu verursachen (BGH, Urt. v. 9. Januar 2020 – 5 StR 333/19).

Strafrahmen im Überblick

TatbestandRegelstrafrahmenMinder schwerer Fall (§ 177 Abs. 9)
§ 177 Abs. 5 (Gewalt/Drohung/schutzlose Lage)1 Jahr bis 15 Jahre6 Monate bis 10 Jahre
§ 177 Abs. 6 (Vergewaltigung, Regelbeispiel)2 Jahre bis 15 Jahre1 Jahr bis 10 Jahre
§ 177 Abs. 7 (Beisichführen Waffe)3 Jahre bis 15 Jahre1 Jahr bis 10 Jahre
§ 177 Abs. 8 (Verwenden Waffe/schwere Misshandlung)5 Jahre bis 15 Jahre1 Jahr bis 10 Jahre

Versuch und Rücktritt

Der Versuch ist nach § 177 Abs. 3 StGB ausdrücklich strafbar. Das Gericht kann die Strafe gemäß §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB mildern.

Praktisch bedeutsam ist der strafbefreiende Rücktritt nach § 24 StGB:

  • Unbeendeter Versuch (der Täter hat noch nicht alles getan, was nach seiner Vorstellung zur Vollendung nötig wäre): Rücktritt durch bloßes Aufgeben der Tatausführung.
  • Beendeter Versuch (der Täter glaubt, alles Nötige getan zu haben): Rücktritt nur durch aktives Verhindern der Vollendung oder ernsthaftes Bemühen darum.

Die Abgrenzung zwischen unbeendetem und beendetem Versuch ist nach der Vorstellung des Täters im Rücktrittszeitpunkt zu beurteilen. Bei Sexualdelikten ist die Frage, ob der Täter das angestrebte Eindringen bereits vollständig vollzogen zu haben glaubte, häufig Gegenstand streitiger Subsumtion.

Der Rücktritt muss freiwillig sein — der Täter muss aus eigenem Antrieb handeln, nicht weil äußere Umstände die Vollendung unmöglich machen.

Verteidigungsstrategien

Bestreiten der Tathandlung

Fehlen objektive Spuren, ist die Ausgangslage eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation. Die Verteidigung setzt dann an der Glaubhaftigkeitsanalyse der Belastungsaussage an: Entstehungsgeschichte, Konstanz über alle Vernehmungen, innere Widersprüche, Motivlage. Mehr dazu im Spoke Aussage gegen Aussage.

Bestreiten des Eindringens / Abgrenzung der Tatbestandsstufe

Ob tatsächlich ein Eindringen in den Körper stattgefunden hat, ist bei § 177 Abs. 6 StGB eine tatbestandliche Frage mit erheblicher Strafrahmenwirkung. Selbst wenn eine sexuelle Handlung gegen den Willen des Opfers feststeht, kann die Verneinung des Eindringens den Strafrahmen von Abs. 6 (Mindeststrafe 2 Jahre) auf Abs. 1 (Mindeststrafe 6 Monate) oder Abs. 5 (Mindeststrafe 1 Jahr) absenken.

Minder schwerer Fall nach § 177 Abs. 9 StGB

Die Prüfung, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, gehört bei eingeräumtem Sachverhalt zu den wichtigsten Aufgaben der Strafzumessungsverteidigung. Relevante Umstände:

  • Keine oder geringe Vorstrafen
  • Geständnis und Kooperation im Verfahren
  • Vorhandene Beziehung oder enges Verhältnis zwischen Täter und Opfer vor der Tat
  • Alkohol oder Drogen auf beiden Seiten
  • Kurze Tatepisode, kein planmäßiges Vorgehen
  • Nachtatverhalten: Hilfe, Entschuldigung, Täter-Opfer-Ausgleich
  • Psychische Belastung des Täters, Therapieaufnahme

Liegt ein minder schwerer Fall vor, sind die Mindeststrafen deutlich niedriger — und damit auch der Raum für eine Bewährungsstrafe nach § 56 StGB.

Strafzumessung im Regelfall

Auch wenn kein minder schwerer Fall erreicht wird, bleibt Strafzumessungsverteidigung innerhalb des Rahmens möglich. Strafschärfende und strafmildernde Umstände müssen vollständig erfasst und gewichtet werden. Das Gericht ist verpflichtet, alle wesentlichen Gesichtspunkte zu berücksichtigen — ein Fehler bei der Strafzumessung ist selbstständiger Revisionsgrund.

Verhältnis zu Nebenfolgen

Eine Verurteilung nach § 177 Abs. 5 ff. StGB zieht regelmäßig erhebliche Nebenfolgen nach sich: Eintrag im Bundeszentralregister, Erscheinen im Führungszeugnis, Berufsverbot nach § 70 StGB, Verlust öffentlicher Ämter, Meldepflichten. Die vollständige Darstellung findet sich im Spoke Nebenfolgen im Sexualstrafrecht.

Normennachweise

  • § 177 Abs. 3, 5, 6, 7, 8, 9 StGB (Versuchsstrafbarkeit, sexuelle Nötigung, Vergewaltigung, schwere Qualifikationen, minder schwerer Fall)
  • §§ 22, 23, 24 StGB (Versuch, Strafmilderung, Rücktritt)
  • § 49 Abs. 1 StGB (Strafmilderung beim Versuch)
  • § 56 StGB (Strafaussetzung zur Bewährung)
  • § 78 Abs. 3 Nr. 2, § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB (Verjährung)
  • § 226 StGB (Schwere Körperverletzung, Verweis in § 177 Abs. 8)
  • BGH, Urt. v. 2. Juli 2020 – 4 StR 678/19 (schutzlose Lage: rein objektive Bestimmung, keine subjektive Wahrnehmung erforderlich)
  • BGH, Beschl. v. 17. November 2020 – 4 StR 223/20 (Zungenkuss kein besonders schwerer Fall nach § 177 Abs. 6 Nr. 1 StGB; Abgrenzung beischlafähnliche Handlungen)
  • BGH, Urt. v. 9. Januar 2020 – 5 StR 333/19 (gewaltsames anales Eindringen mit Dildo: gefährliches Werkzeug i.S.d. § 177 Abs. 8 StGB)
  • BGH, Urt. v. 10. Januar 2017 – 3 StR 278/16 (gemeinschaftliche Begehung nach § 177 Abs. 6 Nr. 2 StGB: aktive Mittäterschaft erforderlich, bloße Anwesenheit genügt nicht)
  • BGH, Beschl. v. 14. Mai 2024 – 6 StR 502/23 (Sperrwirkung des § 177 Abs. 6 Satz 1 StGB gegenüber § 177 Abs. 9 Var. 3 StGB)

Häufig gestellte Fragen

  • Was ist der Unterschied zwischen sexueller Nötigung und Vergewaltigung?

    § 177 Abs. 5 StGB (sexuelle Nötigung mit Gewalt oder Drohung) und § 177 Abs. 6 StGB (Vergewaltigung) unterscheiden sich durch das Tatmittel und die Art der Handlung. Die sexuelle Nötigung nach Abs. 5 erfordert Gewalt, eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder die Ausnutzung einer schutzlosen Lage. Die Vergewaltigung nach Abs. 6 ist ein besonders schwerer Fall und setzt zusätzlich voraus, dass der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen vornimmt, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind. Vereinfacht: Vergewaltigung ist sexuelle Nötigung plus Eindringen.

  • Wie hoch ist die Mindeststrafe bei Vergewaltigung?

    Der Regelfall der Vergewaltigung nach § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB setzt eine Mindestfreiheitsstrafe von zwei Jahren fest. Bei Vorliegen der schweren Qualifikationen steigt die Mindeststrafe: § 177 Abs. 7 StGB (Beisichführen einer Waffe) verlangt mindestens drei Jahre, § 177 Abs. 8 StGB (Verwenden der Waffe oder schwere Misshandlung) mindestens fünf Jahre. Im minder schweren Fall nach § 177 Abs. 9 StGB beträgt die Mindeststrafe ein Jahr.

  • Gilt § 177 Abs. 6 StGB auch bei oralem oder analem Eindringen?

    Ja. Der Begriff „ähnliche sexuelle Handlungen, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind“ ist weit. Er umfasst neben dem vaginalen Beischlaf den oralen und analen Geschlechtsverkehr, das Eindringen mit Fingern in Vagina oder Anus sowie das Eindringen mit Gegenständen. Eine bloße äußere Berührung genügt nicht; entscheidend ist das tatsächliche Eindringen in eine Körperöffnung (BGH, Beschl. v. 17. November 2020 – 4 StR 223/20). Ein Zungenkuss allein erfüllt das Merkmal nach ständiger BGH-Rechtsprechung nicht.

  • Was ist ein minder schwerer Fall nach § 177 Abs. 9 StGB?

    Ein minder schwerer Fall liegt vor, wenn das Gesamtbild der Tat von den typischen Fällen des jeweiligen Tatbestands so weit abweicht, dass die Anwendung des normalen Strafrahmens unangemessen hart wäre. Maßgeblich ist eine Gesamtwürdigung aller strafzumessungsrelevanten Umstände: fehlende Vorstrafen, Geständnis, Nachtatverhalten, vorhandene Beziehung zwischen Täter und Opfer, Alkoholisierung beider Seiten, kurze Dauer der Tat. Der minder schwere Fall senkt die Mindeststrafe erheblich — bei § 177 Abs. 5 auf sechs Monate bis zehn Jahre, bei § 177 Abs. 7 und 8 auf ein bis zehn Jahre.

  • Was bedeutet „Beisichführen einer Waffe“ nach § 177 Abs. 7 Nr. 1 StGB?

    „Beisichführen“ bedeutet, dass der Täter die Waffe oder das gefährliche Werkzeug griffbereit hat und sie jederzeit ohne nennenswerten Aufwand einsetzen könnte — auch wenn er die Waffe tatsächlich nicht einsetzt. Das Beisichführen selbst ist strafschärfend, weil es die Drohkulisse erhöht und das Eskalationsrisiko steigert. Wird die Waffe oder das Werkzeug dann tatsächlich bei der Tat verwendet, greift der noch schwerere Strafrahmen des § 177 Abs. 8 StGB.

  • Kann ich bei Vergewaltigung Bewährung bekommen?

    Bei der Regelvergewaltigung nach § 177 Abs. 6 StGB beträgt die Mindeststrafe zwei Jahre. Bewährung ist nach § 56 Abs. 2 StGB bei Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren unter besonderen Umständen möglich — die Ausnahme, nicht die Regel. Im minder schweren Fall nach § 177 Abs. 9 StGB (Mindeststrafe ein Jahr) ist der Spielraum größer. Ob Bewährung in Betracht kommt, hängt entscheidend von der konkreten Strafhöhe, der Sozialprognose und dem Einzelfall ab. Die Prüfung erfordert eine detaillierte Auseinandersetzung mit Aktenlage und Strafzumessungstatsachen.

  • Was ist, wenn die Tat nur versucht wurde?

    Der Versuch ist nach § 177 Abs. 3 StGB ausdrücklich strafbar. Beim Versuch kann das Gericht die Strafe nach §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB mildern. Entscheidend ist, ob der Täter freiwillig von der Tat zurückgetreten ist — ein strafbefreiender Rücktritt nach § 24 StGB ist möglich, wenn der Täter die Ausführung aufgibt oder die Vollendung verhindert, bevor die Tat entdeckt wird. Im unbeendeten Versuch (die kritische Handlung ist noch nicht abgeschlossen) reicht das bloße Aufgeben. Im beendeten Versuch muss der Täter aktiv die Vollendung verhindern.

  • Wann verjähren die Tatbestände?

    § 177 Abs. 5 StGB (Mindeststrafe 1 Jahr) und Abs. 6 (Mindeststrafe 2 Jahre) verjähren nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 StGB in zehn Jahren. § 177 Abs. 7 (Mindeststrafe 3 Jahre) und Abs. 8 (Mindeststrafe 5 Jahre) verjähren nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 StGB in zwanzig Jahren. Besonderheit: Ist das Opfer zum Tatzeitpunkt unter 30 Jahre alt, beginnt die Verjährungsfrist nach § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB erst mit dem 30. Lebensjahr des Opfers — was die Strafverfolgung mitunter erheblich verlängert.

  • Gilt Alkoholisierung der Geschädigten als schutzlose Lage?

    Alkoholisierung allein begründet keine schutzlose Lage im Sinne des § 177 Abs. 5 Nr. 3 StGB automatisch. Nach dem BGH ist die schutzlose Lage rein objektiv zu bestimmen: Maßgeblich ist, ob die Einwirkungsmöglichkeiten des Täters auf das Opfer die Abwehrmöglichkeiten des Opfers — einschließlich Flucht und Hilfe von Dritten — überwiegen (BGH, Urt. v. 2. Juli 2020 – 4 StR 678/19). Starke Alkoholisierung kann eine schutzlose Lage mitbegründen, muss es aber nicht: Es kommt auf die Gesamtumstände an, nicht auf das Alkohol-Promilleniveau allein.

„Ich hatte den Vorwurf im Raum stehen und das Gefühl, dass niemand mir noch zuhört. Rappaport hat zugehört — ohne Belehrung, ohne Wertung. Und dann hat er die Widersprüche in der Aussage herausgearbeitet, die vorher niemand sehen wollte.“

„Es war Aussage gegen Aussage. Nach der Akteneinsicht hat er mir genau gezeigt, an welchen Stellen die Belastungszeugin ihre Version im Verlauf geändert hat. Das Verfahren wurde eingestellt.“

Fachanwalt für Strafrecht Florian Rappaport in seiner Kanzlei in Freiburg

Rechtsanwalt Rappaport

Den Fachanwaltstitel verleiht die Rechtsanwaltskammer an Strafverteidiger, die umfangreiche praktische Erfahrung aus einer hohen Zahl persönlich bearbeiteter Fälle vorweisen und ihr vertieftes theoretisches Wissen in mehreren Prüfungen belegen. Eine jährliche Fortbildungspflicht sichert, dass diese Kenntnisse aktuell bleiben. So ist der Fachanwaltstitel ein unabhängig geprüfter Beleg für gesicherte Fachkunde.

Studium an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg / Referendariat am Landgericht Freiburg / ausschließlich im Strafrecht tätig / Verteidigung in Freiburg, Offenburg und Lörrach

„Sexualstrafverfahren entscheiden sich selten am großen Beweis. Sie entscheiden sich an den kleinen Details: der Entstehungsgeschichte der Aussage, ihrer Konstanz über die Monate, den Widersprüchen zwischen Ermittlungsverfahren und Hauptverhandlung, dem nicht ausgewerteten Chatverlauf, der übersehenen Randnotiz im Vermerk.

Ich nehme den Vorwurf ernst — und den Mandanten. Kein Urteil, keine Moralpredigt, keine vorauseilende Opferschutz-Rhetorik. Dafür präzise Arbeit: Akteneinsicht, Aussageanalyse, gegebenenfalls ein aussagepsychologisches Privatgutachten, klare Verteidigungsstrategie.

Mein Auftrag: die Wahrheit, die sich aus den Akten rekonstruieren lässt, gegen die Konstruktion der Anklage zu stellen. Mit Diskretion, mit Geduld, mit der Sorgfalt, die diese Verfahren verlangen."

rappaport@rappaport-verteidigung.de

Das erste Gespräch

Manche Anrufe sind nicht leicht — und Sie müssen vorher nicht wissen, wo Sie anfangen sollen. Erzählen Sie, was passiert ist; ich höre zu und ordne ein, was das bedeutet. Am Ende sehen wir gemeinsam, was sinnvoll wäre — und ob ich der richtige Verteidiger für Ihre Sache bin.

Erfolge

„Die Hausdurchsuchung kam morgens um sechs. Ich war am Boden. Er hat die Sache ab der ersten Stunde übernommen — ruhig, klar, keine Panikmache. Am Ende stand Einstellung gegen Auflage, und mein Arbeitgeber hat nie davon erfahren.“

„Was mich überzeugt hat: keine Versprechen. Nur eine ehrliche Einschätzung der Aktenlage, Stufe für Stufe. Er hat die Anklageschrift zerpflückt, hat auf eigene Kosten ein aussagepsychologisches Privatgutachten geprüft. Freispruch nach drei Hauptverhandlungstagen.“

Strafverteidiger Florian Rappaport, Fachanwalt für Strafrecht in Freiburg

Was treibt mich an, Menschen zu verteidigen, die mit einem Vorwurf aus dem Sexualstrafrecht konfrontiert sind?

„In keinem anderen Strafrechtsgebiet hängt so viel an Glaubwürdigkeit und so wenig an objektiven Beweisen. Hier zählt jedes Protokoll, jede Zeitangabe, jede Formulierung in einer WhatsApp-Nachricht. Wenn wir am Ende eine Einstellung oder einen Freispruch erreichen, dann weil wir bereit waren, uns in die Aussageentstehung, in die Ermittlungsakte und in die psychologische Gutachtenliteratur einzuarbeiten. Diese Gründlichkeit ist es, die mich antreibt."

Ihre ersten Schritte

  1. Schweigen Sie — konsequent.

    Keine Aussage bei der Polizei, keine Erklärung, keine Rechtfertigung. Gerade in Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen wird jede frühe Einlassung später gegen Ihre Glaubwürdigkeit gewendet. Schweigen Sie, bis wir die Akte kennen und Ihre Verteidigung steht.

  2. Kein Kontakt zur anderen Seite.

    Keine SMS, keine WhatsApp, keine Entschuldigungen und keine „Klärungsversuche" — das gilt auch dann, wenn Sie den Vorwurf für absurd halten. Jeder Kontaktversuch kann als Nötigung oder Beeinflussung gewertet werden.

  3. Wir prüfen die Aussage.

    In vielen Verfahren steht Aussage gegen Aussage – die Belastungsaussage ist das einzige Beweismittel. Genau daran entscheidet sich alles. Mit Ihrer Vollmacht nehmen wir Akteneinsicht und prüfen diese Aussage bis ins Detail: ihre Entstehung, ihre Widersprüche, ihre Konstanz über die Zeit. Hält sie der Prüfung nicht stand, hält auch der Vorwurf nicht.

  4. Lassen Sie uns ins Gespräch kommen

    Schon am Telefon klären wir Ihre ersten Fragen.

    0761 458 754 80

Oder lassen Sie sich zurückrufen.

Wann erreichen wir Sie am besten?

Sie können mehrere Zeiträume wählen.

Rechtsanwalt Rappaport am Schreibtisch bei der Arbeit am Schriftsatz

Beharrlich.

Ein Strafverfahren zieht sich oft über Monate. Rechtsanwalt Rappaport verfolgt Ihre Sache mit Geduld und Beharrlichkeit, bis sie entschieden ist.

„Die Diskretion war für mich das Wichtigste. Weder Nachbarn noch Kollegen haben etwas mitbekommen. Er hat das Verfahren still und professionell geführt — genau so, wie ich es brauchte.“

„Ich habe einen teilweisen Vorwurf eingeräumt und über Rappaport die Strafe auf Bewährung gesetzt. Er hat vorher genau mit mir durchgesprochen, was ich sage und was nicht — jedes Wort zählte in der Hauptverhandlung.“

Strafverteidiger Florian Rappaport im Mandantengespräch am Besprechungstisch in Freiburg

Sie sind nicht allein.

Ab dem ersten Gespräch denke und handle ich für Sie – Sie müssen das nicht allein tragen.

Wie bewerten Mandantinnen und Mandanten unsere Leistungen?

„Herr Rappaport erscheint sehr ruhig und bedacht. Erfasst jedes Detail und sorgt im entscheidenden Moment für eine erfolgreiche Überraschung. So ist es mir in meinem eigentlich aussichtslosen Fall ergangen. Viele herzlichen Dank für diesen tollen Erfolg Absolut empfehlenswert für jeden.“
E. U.
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„Ich kann Herr Rappaport uneingeschränkt weiterempfehlen. Er hat mich durch einen sehr unangenehmen und belastenden Prozess begleitet und mir von Anfang an das Gefühl gegeben, in den besten Händen zu sein. Er war jederzeit erreichbar, nahm sich viel Zeit, um mir zuzuhören, und hat sich mit großer Sorgfalt und Professionalität um meinen Fall gekümmert. Seine ruhige, zuversichtliche Art hat mir in einer schwierigen Zeit viel Sicherheit gegeben. Dank seines Engagements und seiner Kompetenz konnte ich das bestmögliche Ergebnis erzielen. Vielen Dank für die hervorragende Unterstützung!“
S. R.
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„Herr Rappaport hat alles zum guten gewendet. Sehr kompetent. Bei Fragen kann man sich immer melden.100% Weiterempfehlung. Vielen vielen Dank nochmal.“
S. A.
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„Ich möchte die Kanzlei und Herrn Rappaport als Strafverteidiger wärmstens empfehlen. Herr Rappaport ist ein wahrer Mann vom Fach und hat meine Verteidigung äußerst erfolgreich geführt (das Verfahren wurde eingestellt). Er ist freundlich, ehrlich, sehr akkurat und hört einem zu. Ich bin mit dem Ergebnis und seiner Arbeit voll und ganz zufrieden.“
D. S.
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„Herr Rappaport ist wunderbar. Immer erreichbar, sehr freundlich und nicht verklemmt wie manch andere Rechtsanwälte. Hat das Maximum herausgeholt, sodass ich mehr als zufrieden sein kann. Jederzeit zu empfehlen.“
M. K.
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A. M.
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Presse: RAPPAPORT · Verteidigung in den Medien

Kanzleihund Lara, Golden Retriever bei Strafverteidiger Florian Rappaport in Freiburg

Mandanten-Begleithündin Lara

Um Ihren Besuch in unserer Kanzlei so angenehm wie möglich zu gestalten, begrüßt Sie auf Wunsch unsere Golden Retriever-Hündin Lara. Sie begleitet Beratungsgespräche, lässt sich streicheln oder liegt einfach still dabei. Ihre Gelassenheit hilft vielen Mandanten, zur Ruhe zu kommen und sich besser zu konzentrieren.

Erfahren Sie mehr über unsere Arbeit.

Wir stellen unsere Tätigkeitsschwerpunkte vor.

Weitere Videos finden Sie auf den Seiten zu den einzelnen Tätigkeitsschwerpunkten.

Und in unserem Ratgeber Strafrecht geben wir online Antworten auf einige häufige Fragen aus unserem Alltag als Strafverteidiger.

Überblick

Häufig gestellte Fragen rund um das Thema

Verfahrensablauf und erste Schritte

  • Ich habe eine Polizeivorladung bekommen. Muss ich erscheinen?

    Nein. Als Beschuldigter sind Sie nicht verpflichtet, einer Polizeivorladung Folge zu leisten — weder zum Erscheinen noch zur Aussage (§ 163a Abs. 3 i.V.m. § 136 StPO). Wer ohne Akteneinsicht spricht, legt sich auf eine Version fest, bevor er weiß, was in der Akte steht. Richtige Reihenfolge: Vorladung ignorieren bzw. per Verteidiger absagen, Akte anfordern, Strategie festlegen, erst dann — wenn überhaupt — einlassen.

    → Vertieft im Beitrag: Vorladung, Akteneinsicht, Aussagefreiheit, Hausdurchsuchung, U-Haft

  • Wann wird in Sexualstrafverfahren Untersuchungshaft angeordnet?

    Untersuchungshaft setzt dringenden Tatverdacht und einen Haftgrund voraus (§ 112 StPO). In Sexualstrafverfahren sind die häufigsten Haftgründe Verdunkelungsgefahr (insbesondere bei Kontaktaufnahme zur Anzeigeerstatterin oder zu Zeugen im gemeinsamen Umfeld) und Fluchtgefahr (bei hoher Straferwartung, etwa bei § 177 Abs. 6 StGB mit Mindeststrafe zwei Jahre). Haftverschonung gegen Auflagen (Kontaktverbot, Meldepflicht) ist möglich.

    → Vertieft im Beitrag: Haftgründe, Haftprüfung, Haftbeschwerde, Beschleunigungsgebot

  • Ist die Hauptverhandlung öffentlich?

    In der Regel nicht. Nach § 171b GVG schließt das Gericht in Sexualstrafverfahren die Öffentlichkeit aus, sobald Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich erörtert werden — bei Sexualdelikten ist das der Normalfall. Keine Pressevertreter, keine Zuhörer im Saal. Das Urteil selbst bleibt öffentlich zugänglich.

    → Vertieft im Beitrag: § 171b GVG, Videoübertragung § 247a StPO, Nebenklage, Einstellung

Zum ausführlichen Beitrag →

Sexueller Übergriff nach § 177 Abs. 1 StGB

  • Was bedeutet „gegen den erkennbaren Willen"?

    Seit der Reform 2016 („Nein heißt Nein") setzt § 177 Abs. 1 StGB keine Gewaltanwendung mehr voraus. Strafbar ist bereits die sexuelle Handlung gegen den erkennbaren Willen. Erkennbarkeit wird nicht nur durch verbale Ablehnung begründet, sondern auch durch Körpersprache, Abwehrbewegungen, Weinen oder Erstarren. Maßstab ist der objektive Eindruck eines Dritten in der Situation.

    → Vertieft im Beitrag: Reform 2016, Tatbestandsmerkmale, Strafrahmen, Verteidigungslinien

  • Welche Strafe droht bei § 177 Abs. 1 StGB?

    Der Grundtatbestand § 177 Abs. 1 StGB sieht Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vor. Im minder schweren Fall (§ 177 Abs. 9 StGB) reicht der Strafrahmen von drei Monaten bis zu drei Jahren. Bewährung ist grundsätzlich möglich, Strafbefehl nur in Ausnahmefällen bei niedrigem Gewicht. Entscheidend sind Umfang des Vorwurfs, Vorstrafen, Nachtatverhalten und Aktenlage.

    → Vertieft im Beitrag: Strafrahmen, minder schwerer Fall, Versuch und Rücktritt

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Vergewaltigung und sexuelle Nötigung (§ 177 Abs. 5–8 StGB)

  • Was ist der Unterschied zwischen sexueller Nötigung und Vergewaltigung?

    § 177 Abs. 5 StGB (sexuelle Nötigung) erfasst sexuelle Handlungen mit Gewalt, Drohung oder Ausnutzung einer schutzlosen Lage — Strafrahmen ein Jahr bis 15 Jahre. Vergewaltigung ist ein Regelbeispiel des besonders schweren Falles nach § 177 Abs. 6 StGB: Beischlaf oder vergleichbare sexuelle Handlungen, die mit dem Eindringen in den Körper verbunden sind — Mindeststrafe zwei Jahre. § 177 Abs. 7 und 8 erhöhen die Strafe bei Waffenbezug oder schwerer Misshandlung (Mindeststrafe drei bzw. fünf Jahre).

    → Vertieft im Beitrag: Tatvarianten, Eindringen-Begriff, Waffenqualifikation, minder schwerer Fall

  • Ist bei Vergewaltigung Bewährung möglich?

    Im Grundfall § 177 Abs. 6 StGB (Mindeststrafe zwei Jahre) ist Bewährung nach § 56 Abs. 2 StGB nur bei besonderen Umständen möglich. Der Weg führt regelmäßig über den minder schweren Fall (§ 177 Abs. 9 StGB) mit abgesenktem Strafrahmen. Voraussetzungen: geringeres Tatunrecht, Geständnis, Täter-Opfer-Ausgleich, glaubhafte Therapiezusage, unterdurchschnittliches Nachtatverhalten der Belastungszeugenseite.

    → Vertieft im Beitrag: Minder schwerer Fall, Strafmilderung, Täter-Opfer-Ausgleich

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Aussage gegen Aussage und Glaubhaftigkeitsgutachten

  • Kann ich verurteilt werden, wenn es keine Beweise außer der Aussage gibt?

    Ja — aber nur nach strengen Maßstäben. Der BGH verlangt in Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen eine lückenlose Gesamtwürdigung und die sogenannte Nullhypothese: Das Gericht muss zunächst annehmen, die Aussage sei falsch, und prüfen, ob diese Hypothese zu widerlegen ist (BGH, Urt. v. 30.07.1999 – 1 StR 618/98). Verteidigung setzt auf methodisch saubere Aussageanalyse: Konstanz, Realkennzeichen, Entstehungsbedingungen.

    → Vertieft im Beitrag: Nullhypothese, Realkennzeichen, aussagepsychologisches Gutachten

  • Was ist ein aussagepsychologisches Gutachten — und wann lohnt sich eins?

    Ein aussagepsychologisches Gutachten prüft die Glaubhaftigkeit einer Zeugenaussage nach wissenschaftlichen Standards (Steller/Volbert). Beauftragt wird es vom Gericht bei Zweifeln an der Aussagetüchtigkeit — etwa bei Kindern, bei Therapiebeeinflussung oder bei auffälliger Aussagedynamik. Die Verteidigung kann per Beweisantrag ein Gutachten erwirken oder auf eigene Kosten ein Privatgutachten einholen. Letzteres zahlt sich aus, wenn Widersprüche oder Suggestionsrisiken dokumentiert werden sollen.

    → Vertieft im Beitrag: Gutachten-Methodik, Verteidigungsantrag, Videovernehmung § 58a StPO

  • Ich habe Chatverläufe, die der Aussage widersprechen. Wie setze ich das ein?

    Chatprotokolle, WhatsApp-Verläufe oder Mail-Korrespondenz vor und nach dem Vorfall sind oft die einzigen objektivierbaren Beweismittel. Widersprüche zwischen Schilderung und dokumentierter Kommunikation — freundliche Nachrichten nach dem Vorwurf, verzögerte Anzeige, Thematisierung erst Monate später — durchbrechen die Aussagekonstanz. Die Verteidigung sichert solche Daten sofort, legt sie strukturiert in der Akte vor und nutzt sie in der Hauptverhandlung zur Konfrontation.

    → Vertieft im Beitrag: Konstanzanalyse, Erstaussage, Chatverwertung

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Sexuelle Belästigung (§ 184i StGB)

  • Was genau ist nach § 184i StGB strafbar?

    § 184i StGB (seit 2016) erfasst die körperliche Berührung einer anderen Person in sexuell bestimmter Weise, durch die sie belästigt wird. Klassische Fälle: Po-Tätscheln, Brust-Grapschen in der Öffentlichkeit, ÖPNV-Situationen. Strafrahmen: Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe — im besonders schweren Fall (gemeinschaftliche Begehung) drei Monate bis fünf Jahre. § 184i ist Antragsdelikt; die Rücknahme des Strafantrags beendet das Verfahren, wenn kein besonderes öffentliches Interesse besteht.

    → Vertieft im Beitrag: Tatbestandsmerkmale, Strafantrag, Einstellung nach § 153a StPO, TOA

  • Kann ich das Verfahren durch Täter-Opfer-Ausgleich abwenden?

    Ja. Bei § 184i StGB ist der Täter-Opfer-Ausgleich (§ 46a StGB) regelmäßig der aussichtsreichste Weg. Wird der Strafantrag zurückgenommen und ein TOA erreicht, kommt eine Einstellung nach § 153a StPO gegen Auflage oder nach § 170 Abs. 2 StPO in Betracht. Bei Ersttätern ohne Vorstrafen und glaubhaft reflektiertem Verhalten ist das Verfahren ohne Hauptverhandlung und oft ohne Führungszeugnis-Eintrag beendbar.

    → Vertieft im Beitrag: TOA, Strafantrag-Rücknahme, Strafbefehl, erweitertes Führungszeugnis

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Bildaufnahmen: Upskirting (§ 184k) und § 201a StGB (inkl. Deepfake)

  • Was ist Upskirting und wie wird es bestraft?

    § 184k StGB (seit 01.01.2021) erfasst die unbefugte Bildaufnahme von Genitalien, Gesäß, weiblicher Brust oder der diese Körperteile bedeckenden Unterwäsche, soweit diese Bereiche gegen Anblick geschützt sind. Strafrahmen: Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Die Norm schließt die Lücke zwischen § 201a StGB (höchstpersönlicher Lebensbereich) und Kunsturhebergesetz.

    → Vertieft im Beitrag: Tatbestand, Abgrenzung § 201a, Antragsdelikt, typische Fallkonstellationen

  • Ist es strafbar, ein intimes Foto der Ex zu verschicken?

    Regelmäßig ja. Auch wenn die Aufnahme einvernehmlich gemacht wurde, kann die Verbreitung gegen den Willen der abgebildeten Person nach § 201a Abs. 2 StGB strafbar sein (Zugänglichmachen einer Aufnahme, die das Ansehen der abgebildeten Person erheblich schädigt). Hinzu kommen Beleidigung (§ 185 StGB) und zivilrechtliche Unterlassungs-/Schadensersatzansprüche. Bei minderjährigen Abgebildeten greifen §§ 184b, 184c StGB — siehe separate KiPo-Datenbank.

    → Vertieft im Beitrag: § 201a Abs. 2, Einwilligung, Deepfake-Problematik, Gesetzentwurf § 201b

  • Ist ein Deepfake-Porno nach deutschem Recht strafbar?

    Die Rechtslage ist nicht eindeutig. Ein Gesetzentwurf für einen neuen § 201b StGB (Bundesrats-Initiative, BT-Drucks. 21/1383) liegt vor, ist aber nicht verabschiedet. Bis dahin greifen — je nach Fallgestaltung — § 201a Abs. 2 StGB (Zugänglichmachen einer bildlichen Darstellung, die das Ansehen erheblich schädigt), § 185 StGB (Beleidigung) oder zivilrechtlicher Persönlichkeitsschutz. Die reine Herstellung eines Deepfakes ohne Verbreitung ist derzeit straffrei.

    → Vertieft im Beitrag: § 201a, § 201b-Entwurf, Abgrenzung, Verteidigung

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Missbrauch Schutzbefohlener (§§ 174 ff. StGB)

Spezieller Tatbestand für Personen in Abhängigkeits- und Autoritätsverhältnissen — Lehrer, Therapeuten, Ärzte, Heimerzieher, Polizei- und Justizbedienstete. Neben dem Strafverfahren droht regelmäßig ein Disziplinar- oder Kammerverfahren.

  • Was bedeutet „anvertraut" im Sinne des § 174 StGB?

    Anvertraut ist eine Person, wenn ihr Erzieher, Ausbilder oder die Aufsichtsperson eine Verantwortung für ihre Lebensführung oder Erziehung trägt. Der BGH hat klargestellt, dass diese Obhut nicht auf den Regelunterricht beschränkt ist; auch außerunterrichtliche Betätigungen wie Schulsanitätsdienst oder Klassenfahrten fallen darunter (BGH, Urt. v. 06.05.2014 – 4 StR 503/13). Für die Strafbarkeit nach § 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist zudem ein konkretes Abhängigkeitsverhältnis erforderlich.

    → Vertieft im Beitrag: §§ 174, 174a, 174b, 174c — Tatbestände, Verteidigung, Disziplinarrecht

  • Gilt § 174c StGB auch bei einvernehmlicher Beziehung mit Patienten?

    Ja. § 174c StGB schützt Patienten im Rahmen eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses — typisch: Psychotherapeuten, Ärzte (insb. Gynäkologen, Psychiater), Sozialarbeiter. Einvernehmlichkeit ist irrelevant (BGH, Beschl. v. 29.06.2016 – 1 StR 24/16, BGHSt 61, 208). Maßgeblich ist das bestehende Behandlungsverhältnis; scheinbare Zustimmung wird als durch die Autoritätsstellung beeinträchtigt gewertet.

    → Vertieft im Beitrag: Behandlungsverhältnis, BGH zum Heilpraktiker, Disziplinarrecht, Approbation

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Sexueller Missbrauch Jugendlicher (§ 182 StGB)

  • Ab welchem Alter sind sexuelle Handlungen mit Jugendlichen nicht mehr strafbar?

    § 182 StGB schützt Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren, aber nur in qualifizierten Situationen: bei Ausnutzung einer Zwangslage (Abs. 1), bei Entgeltlichkeit (Abs. 2) oder bei Tätern über 21 Jahren, die die fehlende sexuelle Reife eines unter 16-Jährigen ausnutzen (Abs. 3). Einvernehmliche Beziehungen ohne Ausnutzungssituation sind nicht nach § 182 StGB strafbar. Andere Normen (§ 174, § 177) bleiben altersunabhängig anwendbar.

    → Vertieft im Beitrag: Tatbestandsvarianten, Einstellungsklausel Abs. 6, Altersirrtum

  • Ich war 19, sie war 15 — bin ich strafbar?

    § 182 Abs. 3 StGB setzt Tätern über 21 Jahren voraus — mit 19 scheidet diese Variante aus. Geprüft werden könnten Abs. 1 (Zwangslage) oder Abs. 2 (Entgeltlichkeit), die keine Altersuntergrenze kennen, aber entsprechende Tatbestandsmerkmale voraussetzen. Fehlen Zwangslage, Entgelt und andere Straftatbestände (etwa § 177 StGB), scheidet eine Strafbarkeit nach § 182 StGB aus. Bei geringem Altersabstand und einvernehmlichem Kontakt greift zudem die Einstellungsklausel des § 182 Abs. 6 StGB.

    → Vertieft im Beitrag: Altersgrenzen, Zwangslage, Einstellungsklausel, § 176 vs § 182

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Sexueller Missbrauch von Kindern (§ 176 StGB)

Dieser Bereich behandelt die Realtat — sexuelle Handlungen an, mit oder vor einem Kind unter 14 Jahren. Für den Besitz oder die Verbreitung kinderpornografischer Inhalte nach §§ 184b, 184c StGB besteht eine separate Wissensdatenbank Kinder- und Jugendpornografie.

  • Was ist der Unterschied zwischen § 176 und § 184b StGB?

    § 176 StGB erfasst die Realtat — sexuelle Handlungen mit, an oder vor einem Kind unter 14 Jahren. §§ 184b, 184c StGB betreffen dagegen Bildmaterial (Kinderpornografie bzw. Jugendpornografie). Beide Normbereiche können kumulativ erfüllt sein, wenn eine Realtat gefilmt oder fotografiert wird. Zum Material siehe die separate KiPo-Datenbank.

    → Vertieft im Beitrag: Grundtatbestand, Qualifikationen 176a–c, Reform 2021, Verjährung

  • Wie hoch ist die Mindeststrafe nach § 176 StGB?

    Seit der Reform 2021 (BGBl. I 2021 S. 1810) ist § 176 Abs. 1 StGB ein Verbrechen mit einer Mindeststrafe von einem Jahr und einem Höchstmaß von 15 Jahren Freiheitsstrafe. Die Einstufung als Verbrechen schließt eine Geldstrafe aus und erschwert Strafmilderungen; Bewährung ist nur bei besonderen Umständen nach § 56 Abs. 2 StGB möglich. Qualifikationen (§§ 176a, 176b, 176c, 176d) erhöhen den Strafrahmen weiter.

    → Vertieft im Beitrag: Strafrahmen, Qualifikationen, minder schwerer Fall, Therapie

  • Wann verjähren Missbrauchsvorwürfe aus der Kindheit?

    Die Verjährung ruht nach § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Opfers. Erst ab diesem Zeitpunkt beginnt die Verjährungsfrist (je nach Tatbestand 10 oder 20 Jahre) zu laufen. Das heißt praktisch: Vorwürfe können noch Jahrzehnte nach der Tat zu einem Ermittlungsverfahren führen — was für die Verteidigung eine eigene Herausforderung (Zeitzeugen, Beweismittel, Erinnerungsverlässlichkeit) bedeutet.

    → Vertieft im Beitrag: Verjährung § 78b, Beweisprobleme, Kinderaussagen, Cyber-Grooming

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Straftaten aus Gruppen, Exhibitionismus und Pornografie

Weitere Tatbestände: § 184j StGB (Straftaten aus Personengruppen heraus), §§ 183, 183a StGB (Exhibitionismus, öffentliches Ärgernis) und § 184 StGB (Verbreitung von Pornografie an Minderjährige).

  • Ich war nur in der Nähe, als aus einer Gruppe heraus etwas passierte — bin ich strafbar?

    § 184j StGB (seit 2016) erfasst nur, wer eine Straftat aus einer Personengruppe heraus fördert, indem er sich an der bedrängenden Gruppe beteiligt und aus der Gruppe heraus eine Sexualstraftat tatsächlich begangen wird. Bloße zufällige Anwesenheit reicht nicht; die Beteiligung muss fördernd sein und Vorsatz bezüglich der Anlasstat voraussetzen. Die Norm ist verfassungsrechtlich nicht unumstritten (Bestimmtheitsgebot).

    → Vertieft im Beitrag: Personengruppe, Beteiligung, verfassungsrechtliche Kritik, Verteidigung

  • Ist Urinieren in der Öffentlichkeit eine exhibitionistische Handlung nach § 183 StGB?

    Nein — sofern es sich um schlicht notdürftiges Urinieren handelt. § 183 StGB verlangt eine Handlung mit sexueller Motivation. Wer im Park uriniert und dabei beobachtet wird, handelt nicht exhibitionistisch im Sinne der Norm. Allenfalls kommt eine Ordnungswidrigkeit nach § 118 OWiG in Betracht. Die Abgrenzung ist in der Praxis oft relevanter, als man denkt.

    → Vertieft im Beitrag: § 183 und § 183a, Therapie-Weg § 183 Abs. 3, Strafbefehl, § 153a

  • Ist es strafbar, einem 16-Jährigen einen Porno zu schicken?

    Ja — das Überlassen, Anbieten oder Zugänglichmachen pornografischer Inhalte an Personen unter 18 Jahren ist nach § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bedroht. Strafbarkeit setzt Vorsatz voraus: Wer plausibel davon ausgehen durfte, die Empfängerin sei volljährig, bleibt nach § 16 StGB straflos. Bei kinder- oder jugendpornografischem Material greifen §§ 184b, 184c StGB (siehe KiPo-Datenbank).

    → Vertieft im Beitrag: § 184 StGB, Altersirrtum, Definition Pornografie, § 184a (Gewalt/Tier)

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Nebenfolgen: Führungszeugnis, Beruf, Sorgerecht

Die strafrechtliche Sanktion ist oft nicht das Schwerste. Für Beamte, Lehrkräfte, Ärzte und Eltern können Nebenfolgen — Führungszeugnis-Eintrag, Dienstentfernung, Approbationswiderruf, Sorgerechtsverfahren — existenziell sein.

  • Komme ich bei jeder Verurteilung ins Führungszeugnis?

    Im einfachen Führungszeugnis erscheinen Verurteilungen nur, wenn sie 90 Tagessätze Geldstrafe bzw. drei Monate Freiheitsstrafe (ohne Vorverurteilung) übersteigen. Im erweiterten Führungszeugnis nach § 30a BZRG — erforderlich für Berufe mit Umgang zu Minderjährigen — gilt diese Bagatellgrenze bei Sexualdelikten nicht: Auch geringe Strafen erscheinen dort, wenn die Tat unter die erfassten Tatbestände fällt.

    → Vertieft im Beitrag: BZR, Führungszeugnis, erweitertes Führungszeugnis, Tilgungsfristen

  • Verliere ich als Beamter meinen Status?

    Das Beamtenverhältnis endet kraft Gesetzes bei rechtskräftiger Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer vorsätzlichen Tat (§ 24 BeamtStG / § 41 BBG). Unterhalb dieser Schwelle entscheidet das parallele Disziplinarverfahren über Dienstentfernung oder geringere Maßnahmen. Vorläufige Dienstenthebung nach § 38 BDG ist oft schon bei Anfangsverdacht möglich — noch vor jedem Urteil.

    → Vertieft im Beitrag: Beamtenrecht, Disziplinarverfahren, Approbationswiderruf, Sorgerecht

  • Droht der Widerruf meiner Approbation?

    Bei Sexualdelikten gegen Ärzte, Psychotherapeuten oder Apotheker ist das Approbationsrecht besonders streng. Die Approbation wird widerrufen, wenn der Arzt aufgrund seines Verhaltens zur Berufsausübung „unwürdig" ist (§ 5 Abs. 2 BÄO). Diese Unwürdigkeit kann auch bei außerberuflichem Fehlverhalten bejaht werden. Wichtig: Auch eine Einstellung nach § 153a StPO kann zu berufsrechtlichen Ermittlungen führen.

    → Vertieft im Beitrag: Approbation, Kammerrecht, PsychThG, Unwürdigkeit

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Vertiefte Informationen

Wissensdatenbank Sexualstrafrecht

Vertiefte Darstellungen zu den zentralen Tatbeständen und Verfahrensfragen des Sexualstrafrechts — von § 177 StGB über Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen und Bildaufnahme-Delikten bis zu Nebenfolgen wie Führungszeugnis, Berufsverbot und Disziplinarrecht.

Sexualstrafverfahren: Ablauf, Rechte und Strategie bis zum Urteil

Vom ersten Vorladungsschreiben bis zur Hauptverhandlung — was Sie erwartet und was jetzt zu tun ist.

§ 177 StGB – Sexueller Übergriff: Tatbestand, Strafrahmen und Verteidigung

Der Grundtatbestand — wie die Reform 2016 den § 177 umgebaut hat und wo verteidigt wird.

§ 177 V–VIII StGB: Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung — Tatbestand, Strafrahmen, Verteidigung

Die qualifizierten Tatbestände — Gewalt, Drohung, Vergewaltigung, schwere Qualifikationen und minder schwere Fälle.

Aussage gegen Aussage im Sexualstrafrecht: Glaubhaftigkeit, Konstanz und aussagepsychologisches Gutachten

Warum die Aussageanalyse über Einstellung, Freispruch oder Verurteilung entscheidet.

§ 184i StGB – Sexuelle Belästigung: Tatbestand, Strafrahmen und Verteidigung

Sexuelle Belästigung nach § 184i StGB — niederschwelliger Tatbestand, Antragsdelikt, Abgrenzung zu § 177 StGB.

§ 184j StGB – Straftaten aus Gruppen: Tatbestand, Verfassungsfragen und Verteidigung

Die Gruppenstrafbarkeit im Sexualstrafrecht — abstrakte Gefährdungsnorm, verfassungsrechtliche Bedenken und Verteidigungslinien.

§ 184k StGB – Upskirting und Downblousing: Tatbestand, Strafrahmen und Verteidigung

Heimliche Bildaufnahmen von Intimbereichen — § 184k StGB seit 2021, Upskirting, Downblousing, Weitergabe, Antragsdelikt.

§ 201a StGB: Bildaufnahmen, Racheporno und Deepfake-Pornografie

§ 201a StGB — Bildaufnahmen im höchstpersönlichen Lebensbereich, Revenge Porn und Deepfake-Pornografie.

§§ 174, 174a–c StGB – Sexueller Missbrauch Schutzbefohlener: Tatbestand und Verteidigung

Lehrer, Ärzte, Therapeuten, Beamte: Die Missbrauchstatbestände der §§ 174 ff. StGB und ihre berufsrechtlichen Folgen.

§ 182 StGB – Sexueller Missbrauch von Jugendlichen: Tatbestand, Strafrahmen und Verteidigung

Sexueller Missbrauch von Jugendlichen (14–17 Jahre) — Tatbestandsvarianten, Einstellungsklausel und Verteidigung.

§ 176 StGB – Sexueller Missbrauch von Kindern: Tatbestand, Strafrahmen und Verteidigung

Der schwerwiegendste Vorwurf — Tatbestände, Qualifikationen (176a–176d) und Verteidigungsansätze.

§§ 183, 183a StGB – Exhibitionismus und Erregung öffentlichen Ärgernisses

§ 183 und § 183a StGB — Tatbestände, Abgrenzung und der strategische Therapie-Weg nach Abs. 3.

Nebenfolgen im Sexualstrafrecht: Führungszeugnis, Berufsverbot, Disziplinarrecht

Führungszeugnis, BZR, Berufsverbot, Disziplinarrecht, Approbation, Sorgerecht, Führungsaufsicht — alle Nebenfolgen im Überblick

§ 184 StGB – Pornografie und Jugendschutz: Tatbestand, Strafrahmen und Verteidigung

Weitergabe von Erwachsenen-Pornografie an Minderjährige und Gewalt-/Tierpornografie — Tatbestand, Abgrenzung und Verteidigung.

0761 458 754 80