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Strafverteidigung in Freiburg – Kanzlei Florian Rappaport Rechtsanwalt Florian Rappaport, Strafverteidiger in Freiburg

Sexualstrafrecht · §§ 177 ff. StGB

Der Vorwurf einer Sexualstraftat trifft Sie beruflich, familiär und gesellschaftlich zugleich. Ich arbeite die Akte präzise auf, prüfe die Entstehung der Aussage und führe das Verfahren mit Diskretion. Mein Ziel ist die Einstellung oder der Freispruch — und der Schutz Ihres Rufs.

Gut verteidigt.

Strafverteidiger Florian Rappaport, Fachanwalt für Strafrecht in Freiburg

§ 184j bestraft die Anwesenheit in einer Gruppe — nicht die Tat selbst. Wer sich gegen diesen Vorwurf verteidigt, muss vor allem eines angreifen: den Nachweis des Vorsatzes.

Was § 184j StGB regelt — und warum die Norm so umstritten ist

§ 184j StGB lautet:

„Wer eine Straftat dadurch fördert, dass er sich an einer Personengruppe beteiligt, die eine andere Person zur Begehung einer Straftat gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die sexuelle Selbstbestimmung bedrängt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn aus der Gruppe heraus eine solche Straftat begangen wird und die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.”

Die Norm ist eine direkte gesetzgeberische Reaktion auf die Ereignisse der Kölner Silvesternacht 2015/16, bei denen eine Vielzahl von Personen im Umfeld des Hauptbahnhofs Frauen sexuell angegriffen haben. Das Ermittlungsproblem war strukturell: Die Einzelnen waren in der Menge schwer zu identifizieren, individuelle Tatbeiträge kaum nachweisbar. § 184j sollte diese Beweislücke schließen, indem er die Beteiligung an der Gruppe selbst unter Strafe stellt — unabhängig davon, ob der Einzelne die Anlasstat selbst begangen hat.

Das Ergebnis ist eine abstrakte Gefährdungsnorm, die im deutschen Sexualstrafrecht beispiellos ist: Nicht das eigene Handeln, sondern das Dabeisein in einer Gruppe, aus der heraus gehandelt wird, begründet die Strafbarkeit. Das erzeugt erhebliche Grundrechtsspannungen — und eröffnet zugleich ungewöhnlich breite Verteidigungsmöglichkeiten.

Tatbestandsmerkmale im Einzelnen

„Personengruppe” — mehr als bloße Anwesenheit

Das Gesetz definiert den Begriff „Personengruppe” nicht. Aus dem Sinnzusammenhang und den Gesetzesmaterialien ergibt sich, dass es sich um eine Personenmehrheit handeln muss, die koordiniert auf ein Opfer einwirkt — nicht um eine zufällige Ansammlung von Menschen an einem Ort.

Die in der Literatur mehrheitlich vertretene Auffassung setzt mindestens drei Personen voraus. Zwei Personen, die gemeinsam handeln, bilden keine Gruppe im tatbestandlichen Sinne; hier wäre § 177 Abs. 6 Nr. 2 StGB die einschlägige Norm (gemeinschaftliche Begehung). Die Abgrenzung zwischen „koordinierter Gruppe” und bloßem Zusammentreffen bleibt im Einzelfall schwierig und ist eines der zentralen Auslegungsprobleme der Norm.

„Beteiligt sein” — Abgrenzung von bloßer Anwesenheit

§ 184j erfasst nicht jeden, der räumlich in der Nähe einer Gruppe ist. Beteiligung setzt nach dem Wortlaut und dem Telos der Norm voraus, dass die Person die Gruppenaktivität — also das Bedrängen — aktiv mitträgt oder durch ihre Präsenz verstärkt. Rein passive Anwesenheit ohne irgendeinen inhaltlichen Bezug zur Gruppe reicht nach zutreffender Auffassung nicht aus.

In der Praxis ist diese Abgrenzung das zentrale Beweisproblem: Staatsanwaltschaft und Gericht tendieren dazu, räumliche Nähe und Handlungsbereitschaft zu vermuten. Die Verteidigung muss zeigen, dass der Beschuldigte aus der Perspektive eines objektiven Beobachters nicht als Teil der Gruppe wahrgenommen werden konnte.

„Bedrängen” — Zielgerichtetes Einwirken auf das Opfer

Das Tatbestandsmerkmal „bedrängen” setzt voraus, dass die Gruppe auf eine konkrete andere Person einwirkt — physisch oder durch ihr Verhalten —, um ihr die Begehung der Anlasstat zu ermöglichen oder zu erleichtern. Das Einwirken muss auf die betroffene Person gerichtet sein und eine gewisse Intensität erreichen. Ein lautes Feiern in der Nähe einer Person reicht nicht; das zielgerichtete Einkreisen, das Versperren von Fluchtwegen oder das Ablenken des Opfers können genügen.

„Aus der Gruppe heraus” begangene Straftat — die objektive Strafbarkeitsbedingung

§ 184j setzt voraus, dass tatsächlich eine Straftat nach § 177 StGB (sexueller Übergriff bis Vergewaltigung) oder § 184i StGB (sexuelle Belästigung) aus der Gruppe heraus begangen worden ist. Das ist eine objektive Strafbarkeitsbedingung: Die Anlasstat muss real geschehen sein; es reicht nicht, dass sie drohte. Wird die Anlasstat nicht nachgewiesen, entfällt die Strafbarkeit nach § 184j vollständig.

Die Anlasstat muss nicht von dem Beschuldigten selbst begangen worden sein — sie muss von irgendeinem anderen Mitglied der Gruppe begangen worden sein. Wer die Anlasstat selbst begangen hat, ist wegen dieser Tat nach § 177 oder § 184i StGB strafbar; § 184j tritt insoweit zurück.

Vorsatz — das stärkste Verteidigungsfeld

Der Beschuldigte muss mit Vorsatz gehandelt haben. Das bedeutet:

  • Vorsatz bezüglich der Beteiligung an der Gruppe und ihrer bedräingenden Wirkung auf das Opfer,
  • Vorsatz bezüglich der Förderung der Anlasstat durch die Beteiligung.

Eventualvorsatz genügt: Der Beschuldigte muss es für möglich halten, dass aus der Gruppe heraus eine Straftat nach § 177 oder § 184i begangen wird, und das billigend in Kauf nehmen. Bloßes Leichtsinns- oder Fahrlässigkeitsurteil scheidet aus. Fehlt der Vorsatz — weil der Beschuldigte die Situation nicht als bedrängende Gruppenaktivität erkannte und das auch nicht erkennen musste —, ist § 184j nicht erfüllt.

Subsidiaritätsklausel

§ 184j enthält am Ende den Satz: „wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.” Das ist eine ausdrückliche Subsidiaritätsklausel. Sie führt dazu, dass § 184j gegenüber allen schwereren Normen zurücktritt — also insbesondere gegenüber § 177 StGB (Strafrahmen ab sechs Monaten bis zu fünf Jahren im Grundtatbestand, ab einem Jahr in den Qualifikationen), aber auch gegenüber Körperverletzungsdelikten, wenn diese aus der Gruppenaktivität resultieren.

Praktisch bedeutet das: Wer nach der Aktenlage als Mittäter oder Teilnehmer der Anlasstat in Betracht kommt, wird nicht (auch) wegen § 184j verfolgt. § 184j ist die Auffangnorm für die Randfiguren, deren individuelle Tatbeiträge für Täterschaft oder Teilnahme an der Anlasstat nicht ausreichen.

Verfassungsrechtliche Kritik

Die Norm ist seit ihrer Einführung 2016 rechtswissenschaftlich umstritten. Die Hauptkritikpunkte:

Bestimmtheitsproblem (Art. 103 Abs. 2 GG): Das Bestimmtheitsgebot verlangt, dass Straftatbestände so präzise gefasst sind, dass der Normadressat erkennen kann, welches Verhalten strafbar ist. Der Begriff „Beteiligung” an einer „Personengruppe” ohne Mindestanzahl, ohne Mindestintensität der Mitwirkung und ohne klare Abgrenzung von bloßer Anwesenheit ist nach Auffassung eines erheblichen Teils der Literatur zu unbestimmt. Die mit der Fünften Reform des Sexualstrafrechts befasste Wissenschaft hat die Norm mehrheitlich kritisch beurteilt — Stimmen, die sie für vereinbar mit Art. 103 Abs. 2 GG halten, sind in der Minderzahl.

Schuldprinzip: Der Grundsatz, dass Strafe individuelles Verschulden voraussetzt (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG), gerät in Spannung mit § 184j, weil dieser eine strafbegründende Zurechnung des Gruppenhandelns vornimmt, ohne dass der individuelle Beitrag des Beschuldigten zur Anlasstat festgestellt werden muss. Kritiker sprechen von einer Form kollektiver Haftung, die dem deutschen Strafrecht fremd ist.

Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu diesen Fragen steht bislang aus. Die Norm ist deshalb formell in Kraft und anwendbar — aber verfassungsrechtlich angreifbar.

Verteidigungslinien

Keine Beteiligung an der Gruppe nachweisbar

Wer zur Tatzeit räumlich in der Nähe der Gruppe war, aber nicht Teil ihres koordinierten Vorgehens gegen das Opfer war, erfüllt den Tatbestand nicht. Die Verteidigung rekonstruiert aus Zeugenaussagen, Videomaterial und digitalen Daten (Handyortung, Kommunikationsdaten), wo der Beschuldigte sich wann aufgehalten hat und wie sein Verhalten zum behaupteten Gruppengeschehen in Beziehung stand. Gerade in Nachtclub- und Großveranstaltungskonstellationen ist diese Abgrenzung oft realistisch.

Kein Vorsatz bezüglich der Anlasstat

Selbst wenn eine Beteiligung an der Gruppe bejaht wird: Der Beschuldigte muss die bevorstehende Sexualstraftat für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen haben. Wer an einer Veranstaltung teilnimmt, ohne konkrete Anhaltspunkte für ein geplantes Sexualdelikt zu haben, handelt nicht mit dem erforderlichen Eventualvorsatz. Besonders relevant: der Zeitpunkt des Hinzutretens zur Gruppe, das subjektive Bild der Situation, etwaige Versuche, das Opfer zu schützen oder die Situation zu verlassen.

Keine „Personengruppe” im tatbestandlichen Sinne

Wenn die Personenmehrheit nicht koordiniert auf das Opfer eingewirkt hat — etwa weil mehrere Einzelpersonen unabhängig voneinander in derselben Örtlichkeit waren — fehlt es bereits an einer Gruppe im Sinne des § 184j. Dieser Einwand ist besonders in unübersichtlichen Massenveranstaltungslagen tauglich.

Subsidiarität: Wenn § 177 StGB vorrangig greift

Lässt sich umgekehrt nachweisen, dass der Beschuldigte die Anlasstat selbst mitbegangen hat (Mittäterschaft) oder dazu beigetragen hat (Beihilfe), verdrängt § 177 StGB die Anwendung des § 184j vollständig. Das ist nicht nur ein Konkurrenzmerkmal, sondern ein strategischer Gesichtspunkt: In Konstellationen, in denen die Anklage zwischen § 184j und einer Beteiligung an § 177 oszilliert, kann die Klärung des Beteiligungsvorwurfs den § 184j-Vorwurf eliminieren.

Praxisrelevanz

§ 184j ist selten angeklagt. Die Norm hat nach Einschätzung der Strafverteidiger-Praxis ihre hauptsächliche Anwendung in Konstellationen, die dem „Köln”-Szenario ähneln: dichte Menschenmengen, Nacht, Alkohol, Unübersichtlichkeit, Opfer das sich nicht wehren kann. Nachtclub-Eingangsbereiche, Großkonzerte, Bahnhofssituationen.

Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Tatbestand ist rar. Unterinstanzliche Verfahren laufen häufig nicht wegen § 184j allein, sondern in Kombination mit § 177 oder § 184i. Reine § 184j-Verurteilungen sind die Ausnahme; die Norm dient im Ermittlungsverfahren häufig als Druckmittel, um Zeugenaussagen über die Gruppenstruktur zu generieren.

Normennachweise

  • § 184j StGB i.d.F. des 50. StrÄndG vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2460, in Kraft seit 10. November 2016), gesetze-im-internet.de, Stand April 2026
  • § 177 StGB — Sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung, Vergewaltigung: § 177 I–II StGB und § 177 V–VIII StGB
  • § 184i StGB — Sexuelle Belästigung: § 184i StGB
  • § 184h Nr. 1 StGB (Begriffsbestimmungen — sexuelle Handlung), gesetze-im-internet.de
  • §§ 12, 16, 25, 26, 27 StGB (Vergehen/Verbrechen, Irrtum, Täterschaft und Teilnahme)
  • §§ 153, 153a StPO (Einstellung)
  • Art. 103 Abs. 2 GG (Bestimmtheitsgebot)
  • Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG (Schuldprinzip)
  • Wissenschaftlicher Dienst des Deutschen Bundestages, Ausarbeitung WD 7 – 113/16, „Straftaten aus Gruppen und die Garantien des Strafrechts” (2016) — Verfassungsrechtliche Einschätzung vor Inkrafttreten der Norm
  • Verfassungsrechtliche Analyse zu § 184j StGB (Bestimmtheitsgebot, Schuldprinzip): Beiträge in der strafrechtswissenschaftlichen Literatur, u.a. Zeitschrift für das Juristische Studium (ZJS) 2022.

Häufig gestellte Fragen

  • Was ist eine „Personengruppe“ im Sinne des § 184j StGB?

    Das Gesetz definiert den Begriff nicht ausdrücklich. Nach herrschender Meinung in der Literatur sind mindestens drei Personen erforderlich — eine bloße Zweierbeziehung ist keine „Gruppe“. Entscheidend ist außerdem, dass die Personenmehrheit gezielt und koordiniert auf das Opfer einwirkt (gemeinsames „Bedrängen“); ein bloßes zufälliges Beisammensein an einem Ort, ohne inhaltliche Verbindung zum Bedrängen, reicht nicht aus. Der Begriff ist bewusst offen gehalten und wird in der Literatur als einer der Hauptangriffspunkte gegen die Norm genannt.

  • Ich war nur in der Nähe, als etwas passierte — bin ich nach § 184j StGB strafbar?

    Nicht automatisch. § 184j StGB setzt voraus, dass Sie sich an einer Gruppe beteiligt haben, die eine andere Person bedrängt — und dass diese Beteiligung die Straftat aus der Gruppe heraus gefördert hat. Wer sich zufällig in der Nähe aufhält, ohne an der Gruppenaktivität teilzunehmen und ohne Vorsatz bezüglich der Anlasstat, erfüllt den Tatbestand nicht. Genau dieser Nachweis ist aber in der Praxis das entscheidende Schlachtfeld: Die Strafverfolgungsbehörden tendieren dazu, bloße räumliche Nähe als „Beteiligung“ zu werten. Hier greift die Verteidigung an.

  • Wie viele Personen müssen mindestens in der Gruppe sein?

    Das Gesetz nennt keine Mindestanzahl. Die überwiegende Auffassung in der Literatur geht von mindestens drei Personen aus — zwei Personen bilden keine Gruppe im strafrechtlichen Sinne, sondern allenfalls eine Mittäterschaft. Unterinstanzliche Gerichte haben diese Grenze im Einzelfall unterschiedlich gezogen; höchstrichterliche Klärung fehlt bislang.

  • Muss ich wissen, dass aus der Gruppe eine Sexualstraftat begangen wird?

    Ja — jedenfalls in Form des Eventualvorsatzes. Der Täter muss es zumindest für möglich halten, dass aus der Gruppe heraus eine Straftat nach §§ 177 oder 184i StGB begangen wird, und das billigend in Kauf nehmen. Bloße Fahrlässigkeit genügt nicht. Wer an einer Menschenansammlung teilnimmt, ohne konkrete Anhaltspunkte für eine bevorstehende Sexualstraftat zu haben, handelt nicht vorsätzlich im Sinne des § 184j. Dieser Punkt ist der wichtigste Angriffspunkt für die Verteidigung.

  • Welche Strafe droht bei § 184j StGB?

    Der Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Es handelt sich um ein Vergehen im Sinne des § 12 Abs. 2 StGB. Bewährung ist damit in aller Regel möglich; auch Einstellung nach §§ 153, 153a StPO kommt in Betracht, wenn das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung gering ist und kein schwerwiegender Vorwurf im Raum steht. Die Subsidiaritätsklausel führt dazu, dass § 184j verdrängt wird, wenn die eigene Beteiligung bereits nach einer schwereren Strafnorm — etwa als Mittäter nach § 177 StGB — strafbar ist.

  • Was ist der Unterschied zwischen § 184j StGB und der gemeinschaftlichen Begehung nach § 177 Abs. 6 Nr. 2 StGB?

    § 177 Abs. 6 Nr. 2 StGB (Regelbeispiel: Vergewaltigung unter Beteiligung von mindestens zwei Personen) setzt voraus, dass der Täter selbst die Anlasstat begeht oder daran als Mittäter oder Teilnehmer beteiligt ist; der Strafrahmen beginnt bei Mindeststrafe zwei Jahre. § 184j StGB greift dagegen bei Personen, die in der Gruppe anwesend sind und das Geschehen „fördern“, aber nicht selbst Täter oder Teilnehmer der Sexualstraftat sind. Die Subsidiaritätsklausel in § 184j stellt sicher, dass § 184j gegenüber § 177 Abs. 6 Nr. 2 StGB zurücktritt, wenn schwerere Strafnormen eingreifen.

  • Kann § 184j StGB auch bei Körperverletzungs- oder Raubgruppen greifen?

    Nein. § 184j StGB ist ausdrücklich auf Konstellationen beschränkt, in denen aus der Gruppe heraus eine Straftat nach § 177 StGB (sexueller Übergriff bis Vergewaltigung) oder § 184i StGB (sexuelle Belästigung) begangen wird. Straftaten gegen das Leben oder die körperliche Unversehrtheit — also Körperverletzungen oder Tötungsdelikte aus einer Gruppe heraus — werden von § 184j nicht erfasst, auch wenn die Gesetzesmaterialien ursprünglich einen weiteren Schutzbereich andeuteten.

  • Gibt es verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 184j StGB?

    Ja — und sie sind in der Rechtswissenschaft breit diskutiert. Zwei Kritikpunkte stehen im Vordergrund: Erstens ist der Begriff „Beteiligung“ an einer Gruppe unter dem Gesichtspunkt des Bestimmtheitsgebots (Art. 103 Abs. 2 GG) problematisch, weil er weder eine Mindestanzahl von Personen noch eine qualifizierte Mitwirkung voraussetzt. Zweitens begegnet die Norm dem Schuldprinzip, da § 184j eine strafbare Förderung unterstellt, obwohl der individuelle Tatbeitrag des Beschuldigten zur Anlasstat im Einzelfall nicht festgestellt werden muss. Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts steht bislang aus.

  • Wie lässt sich der Vorsatz bei § 184j StGB bestreiten?

    Am wirkungsvollsten, indem konkret dargelegt wird, dass der Beschuldigte keine Anhaltspunkte für eine bevorstehende Sexualstraftat hatte und die Situation subjektiv nicht als „bedrängende Gruppenaktivität“ einschätzen musste. Relevant sind: der Zeitpunkt, zu dem der Beschuldigte zur Gruppe stieß; seine räumliche Position gegenüber dem Opfer; etwaige Äußerungen oder Handlungen, die auf fehlenden Vorsatz schließen lassen; und ob er nach Bemerken des Geschehens eingegriffen hat oder die Situation verlassen hat. Jedes dieser Elemente kann dem Vorsatzvorwurf substanziell entgegenstehen.

„Ich hatte den Vorwurf im Raum stehen und das Gefühl, dass niemand mir noch zuhört. Rappaport hat zugehört — ohne Belehrung, ohne Wertung. Und dann hat er die Widersprüche in der Aussage herausgearbeitet, die vorher niemand sehen wollte.“

„Es war Aussage gegen Aussage. Nach der Akteneinsicht hat er mir genau gezeigt, an welchen Stellen die Belastungszeugin ihre Version im Verlauf geändert hat. Das Verfahren wurde eingestellt.“

Fachanwalt für Strafrecht Florian Rappaport in seiner Kanzlei in Freiburg

Rechtsanwalt Rappaport

Den Fachanwaltstitel verleiht die Rechtsanwaltskammer an Strafverteidiger, die umfangreiche praktische Erfahrung aus einer hohen Zahl persönlich bearbeiteter Fälle vorweisen und ihr vertieftes theoretisches Wissen in mehreren Prüfungen belegen. Eine jährliche Fortbildungspflicht sichert, dass diese Kenntnisse aktuell bleiben. So ist der Fachanwaltstitel ein unabhängig geprüfter Beleg für gesicherte Fachkunde.

Studium an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg / Referendariat am Landgericht Freiburg / ausschließlich im Strafrecht tätig / Verteidigung in Freiburg, Offenburg und Lörrach

„Sexualstrafverfahren entscheiden sich selten am großen Beweis. Sie entscheiden sich an den kleinen Details: der Entstehungsgeschichte der Aussage, ihrer Konstanz über die Monate, den Widersprüchen zwischen Ermittlungsverfahren und Hauptverhandlung, dem nicht ausgewerteten Chatverlauf, der übersehenen Randnotiz im Vermerk.

Ich nehme den Vorwurf ernst — und den Mandanten. Kein Urteil, keine Moralpredigt, keine vorauseilende Opferschutz-Rhetorik. Dafür präzise Arbeit: Akteneinsicht, Aussageanalyse, gegebenenfalls ein aussagepsychologisches Privatgutachten, klare Verteidigungsstrategie.

Mein Auftrag: die Wahrheit, die sich aus den Akten rekonstruieren lässt, gegen die Konstruktion der Anklage zu stellen. Mit Diskretion, mit Geduld, mit der Sorgfalt, die diese Verfahren verlangen."

rappaport@rappaport-verteidigung.de

Das erste Gespräch

Manche Anrufe sind nicht leicht — und Sie müssen vorher nicht wissen, wo Sie anfangen sollen. Erzählen Sie, was passiert ist; ich höre zu und ordne ein, was das bedeutet. Am Ende sehen wir gemeinsam, was sinnvoll wäre — und ob ich der richtige Verteidiger für Ihre Sache bin.

Erfolge

„Die Hausdurchsuchung kam morgens um sechs. Ich war am Boden. Er hat die Sache ab der ersten Stunde übernommen — ruhig, klar, keine Panikmache. Am Ende stand Einstellung gegen Auflage, und mein Arbeitgeber hat nie davon erfahren.“

„Was mich überzeugt hat: keine Versprechen. Nur eine ehrliche Einschätzung der Aktenlage, Stufe für Stufe. Er hat die Anklageschrift zerpflückt, hat auf eigene Kosten ein aussagepsychologisches Privatgutachten geprüft. Freispruch nach drei Hauptverhandlungstagen.“

Strafverteidiger Florian Rappaport, Fachanwalt für Strafrecht in Freiburg

Was treibt mich an, Menschen zu verteidigen, die mit einem Vorwurf aus dem Sexualstrafrecht konfrontiert sind?

„In keinem anderen Strafrechtsgebiet hängt so viel an Glaubwürdigkeit und so wenig an objektiven Beweisen. Hier zählt jedes Protokoll, jede Zeitangabe, jede Formulierung in einer WhatsApp-Nachricht. Wenn wir am Ende eine Einstellung oder einen Freispruch erreichen, dann weil wir bereit waren, uns in die Aussageentstehung, in die Ermittlungsakte und in die psychologische Gutachtenliteratur einzuarbeiten. Diese Gründlichkeit ist es, die mich antreibt."

Ihre ersten Schritte

  1. Schweigen Sie — konsequent.

    Keine Aussage bei der Polizei, keine Erklärung, keine Rechtfertigung. Gerade in Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen wird jede frühe Einlassung später gegen Ihre Glaubwürdigkeit gewendet. Schweigen Sie, bis wir die Akte kennen und Ihre Verteidigung steht.

  2. Kein Kontakt zur anderen Seite.

    Keine SMS, keine WhatsApp, keine Entschuldigungen und keine „Klärungsversuche" — das gilt auch dann, wenn Sie den Vorwurf für absurd halten. Jeder Kontaktversuch kann als Nötigung oder Beeinflussung gewertet werden.

  3. Wir prüfen die Aussage.

    In vielen Verfahren steht Aussage gegen Aussage – die Belastungsaussage ist das einzige Beweismittel. Genau daran entscheidet sich alles. Mit Ihrer Vollmacht nehmen wir Akteneinsicht und prüfen diese Aussage bis ins Detail: ihre Entstehung, ihre Widersprüche, ihre Konstanz über die Zeit. Hält sie der Prüfung nicht stand, hält auch der Vorwurf nicht.

  4. Lassen Sie uns ins Gespräch kommen

    Schon am Telefon klären wir Ihre ersten Fragen.

    0761 458 754 80

Oder lassen Sie sich zurückrufen.

Wann erreichen wir Sie am besten?

Sie können mehrere Zeiträume wählen.

Rechtsanwalt Rappaport am Schreibtisch bei der Arbeit am Schriftsatz

Beharrlich.

Ein Strafverfahren zieht sich oft über Monate. Rechtsanwalt Rappaport verfolgt Ihre Sache mit Geduld und Beharrlichkeit, bis sie entschieden ist.

„Die Diskretion war für mich das Wichtigste. Weder Nachbarn noch Kollegen haben etwas mitbekommen. Er hat das Verfahren still und professionell geführt — genau so, wie ich es brauchte.“

„Ich habe einen teilweisen Vorwurf eingeräumt und über Rappaport die Strafe auf Bewährung gesetzt. Er hat vorher genau mit mir durchgesprochen, was ich sage und was nicht — jedes Wort zählte in der Hauptverhandlung.“

Strafverteidiger Florian Rappaport im Mandantengespräch am Besprechungstisch in Freiburg

Sie sind nicht allein.

Ab dem ersten Gespräch denke und handle ich für Sie – Sie müssen das nicht allein tragen.

Wie bewerten Mandantinnen und Mandanten unsere Leistungen?

„Herr Rappaport erscheint sehr ruhig und bedacht. Erfasst jedes Detail und sorgt im entscheidenden Moment für eine erfolgreiche Überraschung. So ist es mir in meinem eigentlich aussichtslosen Fall ergangen. Viele herzlichen Dank für diesen tollen Erfolg Absolut empfehlenswert für jeden.“
E. U.
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„Ich kann Herr Rappaport uneingeschränkt weiterempfehlen. Er hat mich durch einen sehr unangenehmen und belastenden Prozess begleitet und mir von Anfang an das Gefühl gegeben, in den besten Händen zu sein. Er war jederzeit erreichbar, nahm sich viel Zeit, um mir zuzuhören, und hat sich mit großer Sorgfalt und Professionalität um meinen Fall gekümmert. Seine ruhige, zuversichtliche Art hat mir in einer schwierigen Zeit viel Sicherheit gegeben. Dank seines Engagements und seiner Kompetenz konnte ich das bestmögliche Ergebnis erzielen. Vielen Dank für die hervorragende Unterstützung!“
S. R.
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„Herr Rappaport hat alles zum guten gewendet. Sehr kompetent. Bei Fragen kann man sich immer melden.100% Weiterempfehlung. Vielen vielen Dank nochmal.“
S. A.
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D. S.
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„Herr Rappaport ist wunderbar. Immer erreichbar, sehr freundlich und nicht verklemmt wie manch andere Rechtsanwälte. Hat das Maximum herausgeholt, sodass ich mehr als zufrieden sein kann. Jederzeit zu empfehlen.“
M. K.
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Presse: RAPPAPORT · Verteidigung in den Medien

Kanzleihund Lara, Golden Retriever bei Strafverteidiger Florian Rappaport in Freiburg

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Um Ihren Besuch in unserer Kanzlei so angenehm wie möglich zu gestalten, begrüßt Sie auf Wunsch unsere Golden Retriever-Hündin Lara. Sie begleitet Beratungsgespräche, lässt sich streicheln oder liegt einfach still dabei. Ihre Gelassenheit hilft vielen Mandanten, zur Ruhe zu kommen und sich besser zu konzentrieren.

Erfahren Sie mehr über unsere Arbeit.

Wir stellen unsere Tätigkeitsschwerpunkte vor.

Weitere Videos finden Sie auf den Seiten zu den einzelnen Tätigkeitsschwerpunkten.

Und in unserem Ratgeber Strafrecht geben wir online Antworten auf einige häufige Fragen aus unserem Alltag als Strafverteidiger.

Überblick

Häufig gestellte Fragen rund um das Thema

Verfahrensablauf und erste Schritte

  • Ich habe eine Polizeivorladung bekommen. Muss ich erscheinen?

    Nein. Als Beschuldigter sind Sie nicht verpflichtet, einer Polizeivorladung Folge zu leisten — weder zum Erscheinen noch zur Aussage (§ 163a Abs. 3 i.V.m. § 136 StPO). Wer ohne Akteneinsicht spricht, legt sich auf eine Version fest, bevor er weiß, was in der Akte steht. Richtige Reihenfolge: Vorladung ignorieren bzw. per Verteidiger absagen, Akte anfordern, Strategie festlegen, erst dann — wenn überhaupt — einlassen.

    → Vertieft im Beitrag: Vorladung, Akteneinsicht, Aussagefreiheit, Hausdurchsuchung, U-Haft

  • Wann wird in Sexualstrafverfahren Untersuchungshaft angeordnet?

    Untersuchungshaft setzt dringenden Tatverdacht und einen Haftgrund voraus (§ 112 StPO). In Sexualstrafverfahren sind die häufigsten Haftgründe Verdunkelungsgefahr (insbesondere bei Kontaktaufnahme zur Anzeigeerstatterin oder zu Zeugen im gemeinsamen Umfeld) und Fluchtgefahr (bei hoher Straferwartung, etwa bei § 177 Abs. 6 StGB mit Mindeststrafe zwei Jahre). Haftverschonung gegen Auflagen (Kontaktverbot, Meldepflicht) ist möglich.

    → Vertieft im Beitrag: Haftgründe, Haftprüfung, Haftbeschwerde, Beschleunigungsgebot

  • Ist die Hauptverhandlung öffentlich?

    In der Regel nicht. Nach § 171b GVG schließt das Gericht in Sexualstrafverfahren die Öffentlichkeit aus, sobald Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich erörtert werden — bei Sexualdelikten ist das der Normalfall. Keine Pressevertreter, keine Zuhörer im Saal. Das Urteil selbst bleibt öffentlich zugänglich.

    → Vertieft im Beitrag: § 171b GVG, Videoübertragung § 247a StPO, Nebenklage, Einstellung

Zum ausführlichen Beitrag →

Sexueller Übergriff nach § 177 Abs. 1 StGB

  • Was bedeutet „gegen den erkennbaren Willen"?

    Seit der Reform 2016 („Nein heißt Nein") setzt § 177 Abs. 1 StGB keine Gewaltanwendung mehr voraus. Strafbar ist bereits die sexuelle Handlung gegen den erkennbaren Willen. Erkennbarkeit wird nicht nur durch verbale Ablehnung begründet, sondern auch durch Körpersprache, Abwehrbewegungen, Weinen oder Erstarren. Maßstab ist der objektive Eindruck eines Dritten in der Situation.

    → Vertieft im Beitrag: Reform 2016, Tatbestandsmerkmale, Strafrahmen, Verteidigungslinien

  • Welche Strafe droht bei § 177 Abs. 1 StGB?

    Der Grundtatbestand § 177 Abs. 1 StGB sieht Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vor. Im minder schweren Fall (§ 177 Abs. 9 StGB) reicht der Strafrahmen von drei Monaten bis zu drei Jahren. Bewährung ist grundsätzlich möglich, Strafbefehl nur in Ausnahmefällen bei niedrigem Gewicht. Entscheidend sind Umfang des Vorwurfs, Vorstrafen, Nachtatverhalten und Aktenlage.

    → Vertieft im Beitrag: Strafrahmen, minder schwerer Fall, Versuch und Rücktritt

Zum ausführlichen Beitrag →

Vergewaltigung und sexuelle Nötigung (§ 177 Abs. 5–8 StGB)

  • Was ist der Unterschied zwischen sexueller Nötigung und Vergewaltigung?

    § 177 Abs. 5 StGB (sexuelle Nötigung) erfasst sexuelle Handlungen mit Gewalt, Drohung oder Ausnutzung einer schutzlosen Lage — Strafrahmen ein Jahr bis 15 Jahre. Vergewaltigung ist ein Regelbeispiel des besonders schweren Falles nach § 177 Abs. 6 StGB: Beischlaf oder vergleichbare sexuelle Handlungen, die mit dem Eindringen in den Körper verbunden sind — Mindeststrafe zwei Jahre. § 177 Abs. 7 und 8 erhöhen die Strafe bei Waffenbezug oder schwerer Misshandlung (Mindeststrafe drei bzw. fünf Jahre).

    → Vertieft im Beitrag: Tatvarianten, Eindringen-Begriff, Waffenqualifikation, minder schwerer Fall

  • Ist bei Vergewaltigung Bewährung möglich?

    Im Grundfall § 177 Abs. 6 StGB (Mindeststrafe zwei Jahre) ist Bewährung nach § 56 Abs. 2 StGB nur bei besonderen Umständen möglich. Der Weg führt regelmäßig über den minder schweren Fall (§ 177 Abs. 9 StGB) mit abgesenktem Strafrahmen. Voraussetzungen: geringeres Tatunrecht, Geständnis, Täter-Opfer-Ausgleich, glaubhafte Therapiezusage, unterdurchschnittliches Nachtatverhalten der Belastungszeugenseite.

    → Vertieft im Beitrag: Minder schwerer Fall, Strafmilderung, Täter-Opfer-Ausgleich

Zum ausführlichen Beitrag →

Aussage gegen Aussage und Glaubhaftigkeitsgutachten

  • Kann ich verurteilt werden, wenn es keine Beweise außer der Aussage gibt?

    Ja — aber nur nach strengen Maßstäben. Der BGH verlangt in Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen eine lückenlose Gesamtwürdigung und die sogenannte Nullhypothese: Das Gericht muss zunächst annehmen, die Aussage sei falsch, und prüfen, ob diese Hypothese zu widerlegen ist (BGH, Urt. v. 30.07.1999 – 1 StR 618/98). Verteidigung setzt auf methodisch saubere Aussageanalyse: Konstanz, Realkennzeichen, Entstehungsbedingungen.

    → Vertieft im Beitrag: Nullhypothese, Realkennzeichen, aussagepsychologisches Gutachten

  • Was ist ein aussagepsychologisches Gutachten — und wann lohnt sich eins?

    Ein aussagepsychologisches Gutachten prüft die Glaubhaftigkeit einer Zeugenaussage nach wissenschaftlichen Standards (Steller/Volbert). Beauftragt wird es vom Gericht bei Zweifeln an der Aussagetüchtigkeit — etwa bei Kindern, bei Therapiebeeinflussung oder bei auffälliger Aussagedynamik. Die Verteidigung kann per Beweisantrag ein Gutachten erwirken oder auf eigene Kosten ein Privatgutachten einholen. Letzteres zahlt sich aus, wenn Widersprüche oder Suggestionsrisiken dokumentiert werden sollen.

    → Vertieft im Beitrag: Gutachten-Methodik, Verteidigungsantrag, Videovernehmung § 58a StPO

  • Ich habe Chatverläufe, die der Aussage widersprechen. Wie setze ich das ein?

    Chatprotokolle, WhatsApp-Verläufe oder Mail-Korrespondenz vor und nach dem Vorfall sind oft die einzigen objektivierbaren Beweismittel. Widersprüche zwischen Schilderung und dokumentierter Kommunikation — freundliche Nachrichten nach dem Vorwurf, verzögerte Anzeige, Thematisierung erst Monate später — durchbrechen die Aussagekonstanz. Die Verteidigung sichert solche Daten sofort, legt sie strukturiert in der Akte vor und nutzt sie in der Hauptverhandlung zur Konfrontation.

    → Vertieft im Beitrag: Konstanzanalyse, Erstaussage, Chatverwertung

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Sexuelle Belästigung (§ 184i StGB)

  • Was genau ist nach § 184i StGB strafbar?

    § 184i StGB (seit 2016) erfasst die körperliche Berührung einer anderen Person in sexuell bestimmter Weise, durch die sie belästigt wird. Klassische Fälle: Po-Tätscheln, Brust-Grapschen in der Öffentlichkeit, ÖPNV-Situationen. Strafrahmen: Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe — im besonders schweren Fall (gemeinschaftliche Begehung) drei Monate bis fünf Jahre. § 184i ist Antragsdelikt; die Rücknahme des Strafantrags beendet das Verfahren, wenn kein besonderes öffentliches Interesse besteht.

    → Vertieft im Beitrag: Tatbestandsmerkmale, Strafantrag, Einstellung nach § 153a StPO, TOA

  • Kann ich das Verfahren durch Täter-Opfer-Ausgleich abwenden?

    Ja. Bei § 184i StGB ist der Täter-Opfer-Ausgleich (§ 46a StGB) regelmäßig der aussichtsreichste Weg. Wird der Strafantrag zurückgenommen und ein TOA erreicht, kommt eine Einstellung nach § 153a StPO gegen Auflage oder nach § 170 Abs. 2 StPO in Betracht. Bei Ersttätern ohne Vorstrafen und glaubhaft reflektiertem Verhalten ist das Verfahren ohne Hauptverhandlung und oft ohne Führungszeugnis-Eintrag beendbar.

    → Vertieft im Beitrag: TOA, Strafantrag-Rücknahme, Strafbefehl, erweitertes Führungszeugnis

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Bildaufnahmen: Upskirting (§ 184k) und § 201a StGB (inkl. Deepfake)

  • Was ist Upskirting und wie wird es bestraft?

    § 184k StGB (seit 01.01.2021) erfasst die unbefugte Bildaufnahme von Genitalien, Gesäß, weiblicher Brust oder der diese Körperteile bedeckenden Unterwäsche, soweit diese Bereiche gegen Anblick geschützt sind. Strafrahmen: Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Die Norm schließt die Lücke zwischen § 201a StGB (höchstpersönlicher Lebensbereich) und Kunsturhebergesetz.

    → Vertieft im Beitrag: Tatbestand, Abgrenzung § 201a, Antragsdelikt, typische Fallkonstellationen

  • Ist es strafbar, ein intimes Foto der Ex zu verschicken?

    Regelmäßig ja. Auch wenn die Aufnahme einvernehmlich gemacht wurde, kann die Verbreitung gegen den Willen der abgebildeten Person nach § 201a Abs. 2 StGB strafbar sein (Zugänglichmachen einer Aufnahme, die das Ansehen der abgebildeten Person erheblich schädigt). Hinzu kommen Beleidigung (§ 185 StGB) und zivilrechtliche Unterlassungs-/Schadensersatzansprüche. Bei minderjährigen Abgebildeten greifen §§ 184b, 184c StGB — siehe separate KiPo-Datenbank.

    → Vertieft im Beitrag: § 201a Abs. 2, Einwilligung, Deepfake-Problematik, Gesetzentwurf § 201b

  • Ist ein Deepfake-Porno nach deutschem Recht strafbar?

    Die Rechtslage ist nicht eindeutig. Ein Gesetzentwurf für einen neuen § 201b StGB (Bundesrats-Initiative, BT-Drucks. 21/1383) liegt vor, ist aber nicht verabschiedet. Bis dahin greifen — je nach Fallgestaltung — § 201a Abs. 2 StGB (Zugänglichmachen einer bildlichen Darstellung, die das Ansehen erheblich schädigt), § 185 StGB (Beleidigung) oder zivilrechtlicher Persönlichkeitsschutz. Die reine Herstellung eines Deepfakes ohne Verbreitung ist derzeit straffrei.

    → Vertieft im Beitrag: § 201a, § 201b-Entwurf, Abgrenzung, Verteidigung

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Missbrauch Schutzbefohlener (§§ 174 ff. StGB)

Spezieller Tatbestand für Personen in Abhängigkeits- und Autoritätsverhältnissen — Lehrer, Therapeuten, Ärzte, Heimerzieher, Polizei- und Justizbedienstete. Neben dem Strafverfahren droht regelmäßig ein Disziplinar- oder Kammerverfahren.

  • Was bedeutet „anvertraut" im Sinne des § 174 StGB?

    Anvertraut ist eine Person, wenn ihr Erzieher, Ausbilder oder die Aufsichtsperson eine Verantwortung für ihre Lebensführung oder Erziehung trägt. Der BGH hat klargestellt, dass diese Obhut nicht auf den Regelunterricht beschränkt ist; auch außerunterrichtliche Betätigungen wie Schulsanitätsdienst oder Klassenfahrten fallen darunter (BGH, Urt. v. 06.05.2014 – 4 StR 503/13). Für die Strafbarkeit nach § 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist zudem ein konkretes Abhängigkeitsverhältnis erforderlich.

    → Vertieft im Beitrag: §§ 174, 174a, 174b, 174c — Tatbestände, Verteidigung, Disziplinarrecht

  • Gilt § 174c StGB auch bei einvernehmlicher Beziehung mit Patienten?

    Ja. § 174c StGB schützt Patienten im Rahmen eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses — typisch: Psychotherapeuten, Ärzte (insb. Gynäkologen, Psychiater), Sozialarbeiter. Einvernehmlichkeit ist irrelevant (BGH, Beschl. v. 29.06.2016 – 1 StR 24/16, BGHSt 61, 208). Maßgeblich ist das bestehende Behandlungsverhältnis; scheinbare Zustimmung wird als durch die Autoritätsstellung beeinträchtigt gewertet.

    → Vertieft im Beitrag: Behandlungsverhältnis, BGH zum Heilpraktiker, Disziplinarrecht, Approbation

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Sexueller Missbrauch Jugendlicher (§ 182 StGB)

  • Ab welchem Alter sind sexuelle Handlungen mit Jugendlichen nicht mehr strafbar?

    § 182 StGB schützt Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren, aber nur in qualifizierten Situationen: bei Ausnutzung einer Zwangslage (Abs. 1), bei Entgeltlichkeit (Abs. 2) oder bei Tätern über 21 Jahren, die die fehlende sexuelle Reife eines unter 16-Jährigen ausnutzen (Abs. 3). Einvernehmliche Beziehungen ohne Ausnutzungssituation sind nicht nach § 182 StGB strafbar. Andere Normen (§ 174, § 177) bleiben altersunabhängig anwendbar.

    → Vertieft im Beitrag: Tatbestandsvarianten, Einstellungsklausel Abs. 6, Altersirrtum

  • Ich war 19, sie war 15 — bin ich strafbar?

    § 182 Abs. 3 StGB setzt Tätern über 21 Jahren voraus — mit 19 scheidet diese Variante aus. Geprüft werden könnten Abs. 1 (Zwangslage) oder Abs. 2 (Entgeltlichkeit), die keine Altersuntergrenze kennen, aber entsprechende Tatbestandsmerkmale voraussetzen. Fehlen Zwangslage, Entgelt und andere Straftatbestände (etwa § 177 StGB), scheidet eine Strafbarkeit nach § 182 StGB aus. Bei geringem Altersabstand und einvernehmlichem Kontakt greift zudem die Einstellungsklausel des § 182 Abs. 6 StGB.

    → Vertieft im Beitrag: Altersgrenzen, Zwangslage, Einstellungsklausel, § 176 vs § 182

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Sexueller Missbrauch von Kindern (§ 176 StGB)

Dieser Bereich behandelt die Realtat — sexuelle Handlungen an, mit oder vor einem Kind unter 14 Jahren. Für den Besitz oder die Verbreitung kinderpornografischer Inhalte nach §§ 184b, 184c StGB besteht eine separate Wissensdatenbank Kinder- und Jugendpornografie.

  • Was ist der Unterschied zwischen § 176 und § 184b StGB?

    § 176 StGB erfasst die Realtat — sexuelle Handlungen mit, an oder vor einem Kind unter 14 Jahren. §§ 184b, 184c StGB betreffen dagegen Bildmaterial (Kinderpornografie bzw. Jugendpornografie). Beide Normbereiche können kumulativ erfüllt sein, wenn eine Realtat gefilmt oder fotografiert wird. Zum Material siehe die separate KiPo-Datenbank.

    → Vertieft im Beitrag: Grundtatbestand, Qualifikationen 176a–c, Reform 2021, Verjährung

  • Wie hoch ist die Mindeststrafe nach § 176 StGB?

    Seit der Reform 2021 (BGBl. I 2021 S. 1810) ist § 176 Abs. 1 StGB ein Verbrechen mit einer Mindeststrafe von einem Jahr und einem Höchstmaß von 15 Jahren Freiheitsstrafe. Die Einstufung als Verbrechen schließt eine Geldstrafe aus und erschwert Strafmilderungen; Bewährung ist nur bei besonderen Umständen nach § 56 Abs. 2 StGB möglich. Qualifikationen (§§ 176a, 176b, 176c, 176d) erhöhen den Strafrahmen weiter.

    → Vertieft im Beitrag: Strafrahmen, Qualifikationen, minder schwerer Fall, Therapie

  • Wann verjähren Missbrauchsvorwürfe aus der Kindheit?

    Die Verjährung ruht nach § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Opfers. Erst ab diesem Zeitpunkt beginnt die Verjährungsfrist (je nach Tatbestand 10 oder 20 Jahre) zu laufen. Das heißt praktisch: Vorwürfe können noch Jahrzehnte nach der Tat zu einem Ermittlungsverfahren führen — was für die Verteidigung eine eigene Herausforderung (Zeitzeugen, Beweismittel, Erinnerungsverlässlichkeit) bedeutet.

    → Vertieft im Beitrag: Verjährung § 78b, Beweisprobleme, Kinderaussagen, Cyber-Grooming

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Straftaten aus Gruppen, Exhibitionismus und Pornografie

Weitere Tatbestände: § 184j StGB (Straftaten aus Personengruppen heraus), §§ 183, 183a StGB (Exhibitionismus, öffentliches Ärgernis) und § 184 StGB (Verbreitung von Pornografie an Minderjährige).

  • Ich war nur in der Nähe, als aus einer Gruppe heraus etwas passierte — bin ich strafbar?

    § 184j StGB (seit 2016) erfasst nur, wer eine Straftat aus einer Personengruppe heraus fördert, indem er sich an der bedrängenden Gruppe beteiligt und aus der Gruppe heraus eine Sexualstraftat tatsächlich begangen wird. Bloße zufällige Anwesenheit reicht nicht; die Beteiligung muss fördernd sein und Vorsatz bezüglich der Anlasstat voraussetzen. Die Norm ist verfassungsrechtlich nicht unumstritten (Bestimmtheitsgebot).

    → Vertieft im Beitrag: Personengruppe, Beteiligung, verfassungsrechtliche Kritik, Verteidigung

  • Ist Urinieren in der Öffentlichkeit eine exhibitionistische Handlung nach § 183 StGB?

    Nein — sofern es sich um schlicht notdürftiges Urinieren handelt. § 183 StGB verlangt eine Handlung mit sexueller Motivation. Wer im Park uriniert und dabei beobachtet wird, handelt nicht exhibitionistisch im Sinne der Norm. Allenfalls kommt eine Ordnungswidrigkeit nach § 118 OWiG in Betracht. Die Abgrenzung ist in der Praxis oft relevanter, als man denkt.

    → Vertieft im Beitrag: § 183 und § 183a, Therapie-Weg § 183 Abs. 3, Strafbefehl, § 153a

  • Ist es strafbar, einem 16-Jährigen einen Porno zu schicken?

    Ja — das Überlassen, Anbieten oder Zugänglichmachen pornografischer Inhalte an Personen unter 18 Jahren ist nach § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bedroht. Strafbarkeit setzt Vorsatz voraus: Wer plausibel davon ausgehen durfte, die Empfängerin sei volljährig, bleibt nach § 16 StGB straflos. Bei kinder- oder jugendpornografischem Material greifen §§ 184b, 184c StGB (siehe KiPo-Datenbank).

    → Vertieft im Beitrag: § 184 StGB, Altersirrtum, Definition Pornografie, § 184a (Gewalt/Tier)

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Nebenfolgen: Führungszeugnis, Beruf, Sorgerecht

Die strafrechtliche Sanktion ist oft nicht das Schwerste. Für Beamte, Lehrkräfte, Ärzte und Eltern können Nebenfolgen — Führungszeugnis-Eintrag, Dienstentfernung, Approbationswiderruf, Sorgerechtsverfahren — existenziell sein.

  • Komme ich bei jeder Verurteilung ins Führungszeugnis?

    Im einfachen Führungszeugnis erscheinen Verurteilungen nur, wenn sie 90 Tagessätze Geldstrafe bzw. drei Monate Freiheitsstrafe (ohne Vorverurteilung) übersteigen. Im erweiterten Führungszeugnis nach § 30a BZRG — erforderlich für Berufe mit Umgang zu Minderjährigen — gilt diese Bagatellgrenze bei Sexualdelikten nicht: Auch geringe Strafen erscheinen dort, wenn die Tat unter die erfassten Tatbestände fällt.

    → Vertieft im Beitrag: BZR, Führungszeugnis, erweitertes Führungszeugnis, Tilgungsfristen

  • Verliere ich als Beamter meinen Status?

    Das Beamtenverhältnis endet kraft Gesetzes bei rechtskräftiger Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer vorsätzlichen Tat (§ 24 BeamtStG / § 41 BBG). Unterhalb dieser Schwelle entscheidet das parallele Disziplinarverfahren über Dienstentfernung oder geringere Maßnahmen. Vorläufige Dienstenthebung nach § 38 BDG ist oft schon bei Anfangsverdacht möglich — noch vor jedem Urteil.

    → Vertieft im Beitrag: Beamtenrecht, Disziplinarverfahren, Approbationswiderruf, Sorgerecht

  • Droht der Widerruf meiner Approbation?

    Bei Sexualdelikten gegen Ärzte, Psychotherapeuten oder Apotheker ist das Approbationsrecht besonders streng. Die Approbation wird widerrufen, wenn der Arzt aufgrund seines Verhaltens zur Berufsausübung „unwürdig" ist (§ 5 Abs. 2 BÄO). Diese Unwürdigkeit kann auch bei außerberuflichem Fehlverhalten bejaht werden. Wichtig: Auch eine Einstellung nach § 153a StPO kann zu berufsrechtlichen Ermittlungen führen.

    → Vertieft im Beitrag: Approbation, Kammerrecht, PsychThG, Unwürdigkeit

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Vertiefte Informationen

Wissensdatenbank Sexualstrafrecht

Vertiefte Darstellungen zu den zentralen Tatbeständen und Verfahrensfragen des Sexualstrafrechts — von § 177 StGB über Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen und Bildaufnahme-Delikten bis zu Nebenfolgen wie Führungszeugnis, Berufsverbot und Disziplinarrecht.

Sexualstrafverfahren: Ablauf, Rechte und Strategie bis zum Urteil

Vom ersten Vorladungsschreiben bis zur Hauptverhandlung — was Sie erwartet und was jetzt zu tun ist.

§ 177 StGB – Sexueller Übergriff: Tatbestand, Strafrahmen und Verteidigung

Der Grundtatbestand — wie die Reform 2016 den § 177 umgebaut hat und wo verteidigt wird.

§ 177 V–VIII StGB: Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung — Tatbestand, Strafrahmen, Verteidigung

Die qualifizierten Tatbestände — Gewalt, Drohung, Vergewaltigung, schwere Qualifikationen und minder schwere Fälle.

Aussage gegen Aussage im Sexualstrafrecht: Glaubhaftigkeit, Konstanz und aussagepsychologisches Gutachten

Warum die Aussageanalyse über Einstellung, Freispruch oder Verurteilung entscheidet.

§ 184i StGB – Sexuelle Belästigung: Tatbestand, Strafrahmen und Verteidigung

Sexuelle Belästigung nach § 184i StGB — niederschwelliger Tatbestand, Antragsdelikt, Abgrenzung zu § 177 StGB.

§ 184j StGB – Straftaten aus Gruppen: Tatbestand, Verfassungsfragen und Verteidigung

Die Gruppenstrafbarkeit im Sexualstrafrecht — abstrakte Gefährdungsnorm, verfassungsrechtliche Bedenken und Verteidigungslinien.

§ 184k StGB – Upskirting und Downblousing: Tatbestand, Strafrahmen und Verteidigung

Heimliche Bildaufnahmen von Intimbereichen — § 184k StGB seit 2021, Upskirting, Downblousing, Weitergabe, Antragsdelikt.

§ 201a StGB: Bildaufnahmen, Racheporno und Deepfake-Pornografie

§ 201a StGB — Bildaufnahmen im höchstpersönlichen Lebensbereich, Revenge Porn und Deepfake-Pornografie.

§§ 174, 174a–c StGB – Sexueller Missbrauch Schutzbefohlener: Tatbestand und Verteidigung

Lehrer, Ärzte, Therapeuten, Beamte: Die Missbrauchstatbestände der §§ 174 ff. StGB und ihre berufsrechtlichen Folgen.

§ 182 StGB – Sexueller Missbrauch von Jugendlichen: Tatbestand, Strafrahmen und Verteidigung

Sexueller Missbrauch von Jugendlichen (14–17 Jahre) — Tatbestandsvarianten, Einstellungsklausel und Verteidigung.

§ 176 StGB – Sexueller Missbrauch von Kindern: Tatbestand, Strafrahmen und Verteidigung

Der schwerwiegendste Vorwurf — Tatbestände, Qualifikationen (176a–176d) und Verteidigungsansätze.

§§ 183, 183a StGB – Exhibitionismus und Erregung öffentlichen Ärgernisses

§ 183 und § 183a StGB — Tatbestände, Abgrenzung und der strategische Therapie-Weg nach Abs. 3.

Nebenfolgen im Sexualstrafrecht: Führungszeugnis, Berufsverbot, Disziplinarrecht

Führungszeugnis, BZR, Berufsverbot, Disziplinarrecht, Approbation, Sorgerecht, Führungsaufsicht — alle Nebenfolgen im Überblick

§ 184 StGB – Pornografie und Jugendschutz: Tatbestand, Strafrahmen und Verteidigung

Weitergabe von Erwachsenen-Pornografie an Minderjährige und Gewalt-/Tierpornografie — Tatbestand, Abgrenzung und Verteidigung.

0761 458 754 80