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Strafverteidigung in Freiburg – Kanzlei Florian Rappaport Rechtsanwalt Florian Rappaport, Strafverteidiger in Freiburg

Sexualstrafrecht · §§ 177 ff. StGB

Der Vorwurf einer Sexualstraftat trifft Sie beruflich, familiär und gesellschaftlich zugleich. Ich arbeite die Akte präzise auf, prüfe die Entstehung der Aussage und führe das Verfahren mit Diskretion. Mein Ziel ist die Einstellung oder der Freispruch — und der Schutz Ihres Rufs.

Gut verteidigt.

Strafverteidiger Florian Rappaport, Fachanwalt für Strafrecht in Freiburg

Eine einvernehmlich aufgenommene Aufnahme bleibt einvernehmlich aufgenommen — die Verbreitung ist eine andere Tat. Diese Unterscheidung entscheidet über den Tatbestand.

§ 201a StGB — Schutz vor unbefugten Bildaufnahmen und Verbreitung

§ 201a StGB schützt den höchstpersönlichen Lebensbereich und die Persönlichkeitsrechte vor unbefugten Bildaufnahmen sowie vor deren Verbreitung. Die Norm hat seit ihrer Einführung im Jahr 2004 mehrere Reformen erfahren — zuletzt eine erhebliche Ausweitung durch das 49. StrÄndG (2015), das den Tatbestand um die Verbreitung ansehensschädigender Bilder und den Schutz von Opfern von Gewaltdarstellungen erweiterte. Ergänzt wird § 201a StGB seit 2021 durch den speziellen Intimbereichs-Tatbestand des § 184k StGB (Upskirting), der heimliche Aufnahmen von Genitalien, Gesäß und weiblicher Brust erfasst.

Die gesellschaftliche Relevanz der Norm ist durch zwei Entwicklungen gestiegen: die massenhafte Verbreitung intimer Aufnahmen nach Trennungen (sog. Revenge Porn) und das technologische Phänomen der Deepfakes — künstlich generierter pornografischer Bildmaterialien mit dem täuschenden Anschein authentischer Aufnahmen. Für Deepfakes besteht derzeit (Stand April 2026) eine teilweise Strafbarkeitslücke; ein Gesetzentwurf zu einem neuen § 201b StGB ist im Gesetzgebungsverfahren, aber noch nicht verabschiedet.

Normstruktur: Was § 201a StGB im Einzelnen erfasst

Absatz 1 — Unbefugte Aufnahmen und Verbreitung im höchstpersönlichen Lebensbereich

§ 201a Abs. 1 StGB stellt mehrere Tathandlungen unter Strafe (Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe):

Nr. 1: Unbefugtes Herstellen oder Übertragen einer Bildaufnahme, die eine Person in einer Wohnung oder in einem gegen Einsehen besonders geschützten Raum zeigt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt. Tatbestand ist ein Erfolgsdelikt — die bloße heimliche Aufnahme in einer Wohnung genügt nicht; es muss eine tatsächliche Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs eintreten (OLG Hamm, Beschluss v. 18. März 2025 – III-4 ORs 24/25).

Nr. 2: Unbefugtes Herstellen oder Übertragen einer Bildaufnahme, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt. Das Merkmal der Hilflosigkeit ist nach dem BGH gegeben, wenn jemand aktuell Opfer einer mit Gewalt oder unter Drohungen gegen Leib oder Leben ausgeübten Straftat ist oder sich in einer Entführungs- oder Bemächtigungssituation befindet (BGH, Urt. v. 27. Februar 2024 – 4 StR 401/22).

Nr. 3: Unbefugtes Herstellen oder Übertragen einer Bildaufnahme einer verstorbenen Person in einer Weise, die geeignet ist, diese grob anstößig darzustellen.

Nr. 4: Unbefugtes Gebrauchen oder Zugänglichmachen solcher Aufnahmen gegenüber Dritten.

Nr. 5: Wissentliches unbefugtes Zugänglichmachen einer Bildaufnahme, die befugt hergestellt wurde. Dies ist die zentrale Norm für die Revenge-Porn-Konstellation: Wer ein intimes Bild mit Zustimmung des Opfers aufgenommen hat, aber ohne Zustimmung weitergibt, macht sich nach Nr. 5 strafbar. Der BGH hat in diesem Zusammenhang bestätigt, dass auch die Weitergabe von Selfies des Opfers unter § 201a Abs. 1 Nr. 4 StGB fallen kann (BGH, Beschluss v. 29. Juli 2020 – 4 StR 49/20).

Absatz 2 — Ansehensschädigende Bildaufnahmen

§ 201a Abs. 2 StGB stellt es unter Strafe, eine Bildaufnahme, die geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden, unbefugt einer dritten Person zugänglich zu machen. Die Ansehensschädigung muss sich aus der Aufnahme selbst ergeben — nicht erst durch Kommentierung oder Einbettung in einen herabsetzenden Kontext. Maßstab ist der durchschnittliche Betrachter; eine restriktive Auslegung ist geboten (BGH, Urt. v. 27. Februar 2024 – 4 StR 401/22). Auch verstorbene Personen sind erfasst.

Absatz 3 — Nacktaufnahmen Minderjähriger

§ 201a Abs. 3 StGB erfasst Bildaufnahmen, die die Nacktheit von Personen unter 18 Jahren zeigen — ohne dass die Aufnahme pornografischen Charakter haben muss. Strafbar ist das Herstellen, Anbieten oder entgeltliche Sichverschaffen solcher Aufnahmen. Die Abgrenzung zu § 184b StGB (Kinderpornografie) ist erheblich: § 184b StGB greift bei der Wiedergabe sexueller Handlungen oder der Zurschaustellung des Genitalbereichs in eindeutig sexuell aufgeladener Weise; § 201a Abs. 3 StGB schützt darunter bereits die Intimsphäre des nackten Körpers, unabhängig von einem sexuellen Gehalt der Aufnahme.

Absatz 4 — Rechtfertigungsgrund

Nicht strafbar sind Handlungen, die in Wahrnehmung überwiegender berechtigter Interessen erfolgen — namentlich der Kunst, der Wissenschaft oder der Berichterstattung über Tagesereignisse oder Geschichte. Diese Ausnahme ist eng auszulegen; ein allgemeines Informationsinteresse oder Neugier genügen nicht.

Absatz 5 — Einziehung

§ 201a Abs. 5 StGB i.V.m. § 74a StGB ermöglicht die Einziehung der Bildträger sowie der Aufnahme- und Übertragungsgeräte.

Das Tatbestandsmerkmal „höchstpersönlicher Lebensbereich”

Der Begriff ist im Gesetz nicht definiert und in der Praxis der meistumstrittene Aspekt des § 201a StGB. Zur Eingrenzung hat sich folgende Linie herausgebildet:

Zum höchstpersönlichen Lebensbereich gehören Vorgänge, die nach der allgemeinen gesellschaftlichen Anschauung als besonders schutzbedürftig gelten: Sexualität, schwere Krankheit, Tod, sowie familiäre Intimverhältnisse, die nicht für Dritte bestimmt sind. Maßgeblich ist eine wertende Gesamtbetrachtung unter Einbeziehung aller Umstände des Einzelfalls.

Alltagshandlungen in der Wohnung — Schlafen, Kochen, Fernsehen, Lesen — verletzen den höchstpersönlichen Lebensbereich nicht schon deshalb, weil sie heimlich gefilmt wurden. Das OLG Hamm hat dies im Jahr 2025 ausdrücklich klargestellt und betont, dass es besonderer Umstände bedarf, aus denen sich der Eingriff in den höchstpersönlichen Bereich ergibt (OLG Hamm, Beschluss v. 18. März 2025 – III-4 ORs 24/25). Aufnahmen sexueller Handlungen, eines unbekleideten Menschen beim Duschen oder Umkleiden oder einer Person in einer demütigenden körperlichen Notlage hingegen greifen typischerweise in diesen Bereich ein.

Deepfakes: Aktuelle Rechtslage und laufende Reform

Geltendes Recht — partielle Strafbarkeitslücke

Unter „Deepfakes” versteht man Bild- und Videoaufnahmen, die mit technischen Mitteln so manipuliert oder gänzlich künstlich erzeugt wurden, dass sie den Anschein authentischer Aufnahmen einer bestimmten Person erwecken. Bei pornografischen Deepfakes — täuschend echten Bildmaterialien, die eine real existierende Person in sexuellen Handlungen zeigen, obwohl diese dabei nicht beteiligt war — besteht im geltenden Recht eine erhebliche Schutzlücke.

§ 201a Abs. 1 StGB setzt nach der Gesetzesbegründung und herrschenden Meinung eine Bildaufnahme voraus, die ein „reales Geschehen” visuell reproduziert. Computergenerierte Inhalte, die kein reales Ereignis abbilden, sondern nur so aussehen als ob, erfassen die Nr. 1 bis 3 strukturell nicht (BGH, Urt. v. 27. Februar 2024 – 4 StR 401/22: Bildaufnahme = „visuell erfassbare Reproduktion eines realen Geschehens durch technische Mittel”; Zeichnungen und Computeranimationen ausgeschlossen).

Für pornografische Deepfakes kommen derzeit in Betracht:

  • § 201a Abs. 2 StGB, wenn das Material geeignet ist, dem Ansehen der Person erheblich zu schaden — das ist bei pornografischen Deepfakes regelmäßig der Fall, soweit die Person erkennbar ist.
  • § 185 StGB (Beleidigung), häufig in Tateinheit.
  • § 184 Abs. 1 Nr. 6 StGB (pornografische Schrift, die echte oder wirklichkeitsnahe Gewalt zeigt) — nur in Spezialkonstellationen.

Die Schutzlücke ist real: Wer ein täuschend echtes Deepfake-Video erstellt, ohne es zu verbreiten, ist nach geltendem Recht regelmäßig straflos. Wer es verbreitet, kann sich nach § 201a Abs. 2 StGB oder § 185 StGB strafbar machen — aber nur bei hinreichender Wiedererkennbarkeit der abgebildeten Person.

§ 201b StGB-E — Gesetzgebungsverfahren (Stand April 2026)

Der Bundesrat hat im Juli 2025 erneut einen Gesetzentwurf in den Bundestag eingebracht (BT-Drucks. 21/1383 vom 27. August 2025), der die Einführung eines § 201b StGB vorsieht. Kern des Entwurfs: Strafbar soll sein, wer einen mit computertechnischen Mitteln hergestellten oder veränderten Medieninhalt, der den täuschenden Anschein einer wirklichkeitsgetreuen Bild- oder Tonaufnahme einer Person erweckt, anderen zugänglich macht und dadurch Persönlichkeitsrechte verletzt. Der Strafrahmen soll bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe betragen; bei Aufnahmen, die den höchstpersönlichen Lebensbereich abbilden oder öffentlich zugänglich gemacht werden, ist eine Qualifikation mit bis zu fünf Jahren vorgesehen. Wahrnehmung berechtigter Interessen (Kunst, Wissenschaft, Berichterstattung) soll ausgenommen sein.

Das Gesetz befindet sich nach dem Stand April 2026 im frühen parlamentarischen Verfahren — die erste Lesung steht noch aus; eine Verabschiedung ist nicht erfolgt. Die Bundesrechtsanwaltskammer hat den Entwurf kritisch kommentiert und eine drohende Überkriminalisierung sowie verfassungsrechtliche Unschärfen beim Tatbestandsmerkmal des täuschenden Anscheins gerügt.

Subjektiver Tatbestand

§ 201a StGB setzt Vorsatz voraus; bedingter Vorsatz (Eventualvorsatz) genügt. Wer also die Möglichkeit, dass eine Aufnahme den höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt und keine Einwilligung vorliegt, erkennt und billigend in Kauf nimmt, handelt vorsätzlich. Eine Absicht schadet nicht.

Abgrenzungen

  • § 184k StGB (Upskirting): Speziellerer Tatbestand für heimliche Intimbereichsaufnahmen; schützt Genitalien, Gesäß, weibliche Brust auch unter Kleidung. Tateinheit mit § 201a StGB möglich. Ausführlich im Beitrag § 184k StGB — Upskirting und Intimbereichsaufnahmen.
  • § 184b StGB (Kinderpornografie): Erfasst sexuelle Darstellungen mit Kindern; schwerere Strafandrohung (Mindeststrafe ein Jahr). § 201a Abs. 3 StGB schützt unterhalb der pornografischen Schwelle.
  • § 185 StGB (Beleidigung): Häufig tateinheitlich verwirklicht; kommt auch dann in Betracht, wenn Bildaufnahmen nur als Träger einer ehrverletzenden Aussage eingesetzt werden.
  • §§ 22, 23 KUG (Kunsturhebergesetz): Zivilrechtlicher Schutz des Rechts am eigenen Bild — parallel zur strafrechtlichen Verfolgung; ermöglicht Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche.

Typische Fallkonstellationen

Revenge Porn — Verbreitung nach Trennung. Der häufigste Anwendungsfall: Ein Ex-Partner verbreitet intime Aufnahmen, die mit Zustimmung entstanden sind, über Messenger, soziale Netzwerke oder Pornografie-Portale. Strafbarkeit nach § 201a Abs. 1 Nr. 5 StGB, ggf. auch Abs. 2 StGB. Da es sich um ein Antragsdelikt handelt, müssen Strafanzeige und Strafantrag innerhalb der Dreimonatsfrist erfolgen.

Heimliche Aufnahmen in geschützten Räumen. Kameras in Umkleidekabinen, Toiletten, Schlafzimmern oder Hotelzimmern begründen den Tatbestand nach § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB, sofern die Aufnahmen den höchstpersönlichen Lebensbereich berühren. Bei Intimbereichsaufnahmen kommt tateinheitlich § 184k StGB in Betracht.

Deepfake-Erstellung und -Verbreitung. Nach geltendem Recht (Stand April 2026) ist die bloße Erstellung in der Regel straflos; die Verbreitung kann nach § 201a Abs. 2 StGB oder § 185 StGB strafbar sein. Der geplante § 201b StGB soll diese Lücke schließen, ist aber noch nicht in Kraft.

Sexting zwischen Jugendlichen. Wenn Jugendliche untereinander intime Aufnahmen austauschen und diese dann ohne Einwilligung weiterverbreitet werden, ist § 201a Abs. 1 Nr. 5 StGB einschlägig. Bei Nacktdarstellungen Minderjähriger kommt zusätzlich § 201a Abs. 3 StGB sowie — je nach sexuellem Gehalt — § 184c StGB (Jugendpornografie) in Betracht. Die Abgrenzung ist für die Strafverteidigung erheblich.

Verteidigungsansätze

Einwilligung. Die strafrechtliche Bewertung hängt entscheidend davon ab, ob eine wirksame Einwilligung zur Aufnahme und zur Verbreitung vorlag. Einwilligung kann ausdrücklich oder konkludent erteilt werden — und ebenso widerrufen. Im Trennungskontext sind die Grenzen der Einwilligung häufig streitig; hier kommt es auf Chatverläufe, gemeinsames Verhalten und die genaue Entstehungsgeschichte der Aufnahmen an.

Verneinung des höchstpersönlichen Lebensbereichs. Bei Aufnahmen, die keine Intimsphäre berühren — Alltagshandlungen, Aufnahmen in öffentlichen oder halböffentlichen Räumen —, fehlt das tatbestandliche Merkmal. Das ist im Einzelfall oft die aussichtsreichste Verteidigungslinie.

Kein Vorsatz. Bei irrtümlicher Annahme einer Einwilligung oder bei Unklarheit über die Natur einer Aufnahme kann der subjektive Tatbestand entfallen.

Strafantrag-Problematik. Da § 201a StGB ein relatives Antragsdelikt ist (§ 205 StGB), kann ein fehlender, verspäteter oder unwirksamer Strafantrag zur Einstellung des Verfahrens führen. Diese prozessuale Hürde ist frühzeitig zu prüfen.

Fehlende Befugnis widerlegen. Die Staatsanwaltschaft trägt die Beweislast dafür, dass die Aufnahme oder Verbreitung unbefugt erfolgte. Gerade bei langjährigen Beziehungen ist die Frage, welche Nutzungsbefugnisse stillschweigend eingeräumt waren, oft komplex und beweisbedürftig.

Normennachweise und Rechtsprechung

  • § 201a StGB in der Fassung des 49. StrÄndG (in Kraft seit 27. Januar 2015), zuletzt geändert durch Art. 5 Abs. 3 des Gesetzes v. 9. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2075)
  • § 205 StGB (Strafantrag bei §§ 201–201a StGB)
  • § 74a StGB (Erweiterte Einziehung, anwendbar nach § 201a Abs. 5 StGB)
  • § 184k StGB (Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen, in Kraft seit 1. Februar 2021)
  • BGH, Urt. v. 27. Februar 2024 – 4 StR 401/22 (Merkmal der Hilflosigkeit nach § 201a Abs. 1 Nr. 2 StGB; Definition der Bildaufnahme als Reproduktion realen Geschehens; restriktive Auslegung der Ansehensschädigung nach Abs. 2)
  • BGH, Beschluss v. 29. Juli 2020 – 4 StR 49/20 (Weitergabe von Selfies des Opfers nach § 201a Abs. 1 Nr. 4 StGB strafbar; keine Notwendigkeit, dass die Aufnahme von einer anderen Person stammt)
  • OLG Hamm, Beschluss v. 18. März 2025 – III-4 ORs 24/25 (§ 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB als Erfolgsdelikt; neutrale Alltagshandlungen in der Wohnung ohne besondere Umstände noch keine Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs)
  • BT-Drucks. 21/1383 v. 27. August 2025 (Gesetzentwurf zur Einführung von § 201b StGB; Stand April 2026: erste Lesung noch ausstehend, nicht verabschiedet)

Häufig gestellte Fragen

  • Ist es strafbar, ein intimes Foto der Ex-Partnerin zu verschicken?

    Ja, wenn die abgebildete Person der Verbreitung nicht zugestimmt hat. § 201a Abs. 1 Nr. 4 und 5 StGB sowie Abs. 2 StGB erfassen das Zugänglichmachen von Bildaufnahmen, die den höchstpersönlichen Lebensbereich verletzen oder dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich schaden können. Dass die Aufnahme ursprünglich einvernehmlich entstanden ist, ändert daran nichts — die Einwilligung zur Aufnahme deckt nicht automatisch die spätere Verbreitung. Diese Fallkonstellation (sog. Revenge Porn) ist damit jedenfalls nach § 201a Abs. 1 Nr. 5 oder Abs. 2 StGB strafbar. Strafrahmen: Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Da es sich um ein relatives Antragsdelikt handelt, ist regelmäßig ein Strafantrag der betroffenen Person erforderlich.

  • Die Aufnahme war einvernehmlich — darf ich sie jetzt verbreiten?

    Nein. Die Einwilligung zur Herstellung einer Bildaufnahme umfasst nicht ohne Weiteres die Einwilligung zu ihrer späteren Verbreitung. § 201a Abs. 1 Nr. 5 StGB stellt ausdrücklich das Zugänglichmachen von Aufnahmen unter Strafe, die zwar befugt hergestellt wurden, deren Weitergabe aber unbefugt ist. Wer intime Aufnahmen mit Einwilligung macht, erhält damit kein unbegrenztes Nutzungsrecht. Ob eine ausdrückliche oder konkludente Einwilligung zur Verbreitung vorlag — und in welchem Umfang —, ist eine Frage des Einzelfalls, die ohne Akteneinsicht nicht beurteilt werden kann.

  • Ist ein Deepfake-Porno nach deutschem Recht strafbar?

    Derzeit (Stand April 2026) besteht eine partielle Strafbarkeitslücke. Ein neuer § 201b StGB, der das Zugänglichmachen täuschend echter, künstlich generierter Medieninhalte mit Persönlichkeitsrechts-Bezug unter Strafe stellen soll, ist zwar als Bundesratsinitiative im Bundestag eingegangen (BT-Drucks. 21/1383 vom 27. August 2025), befindet sich aber noch im Gesetzgebungsverfahren — eine Verabschiedung ist bis dato nicht erfolgt. Bis zum Inkrafttreten kommt je nach Konstellation eine Strafbarkeit nach § 201a Abs. 2 StGB (ansehensschädigende Bildaufnahme), § 185 StGB (Beleidigung) oder, bei pornografischem Material, nach § 184 Abs. 1 Nr. 6 StGB in Betracht. Die Lücken im geltenden Recht sind real; die strafrechtliche Bewertung von Deepfakes erfordert sorgfältige Einzelfallanalyse.

  • Was ist ‚höchstpersönlicher Lebensbereich'?

    Der Begriff ist gesetzlich nicht definiert, wird aber durch Rechtsprechung und Literatur eingegrenzt. Zum höchstpersönlichen Lebensbereich gehören namentlich Sexualität, schwere Krankheit, Tod sowie Vorgänge des familiären Intim- und Privatlebens, die nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind. Entscheidend ist eine Gesamtbetrachtung: Aufnahmen in der Wohnung oder in gegen Einsehen geschützten Räumen (Umkleide, Toilette, Schlafzimmer) weisen typischerweise einen Bezug zum höchstpersönlichen Lebensbereich auf — bloß neutrale Alltagshandlungen (Lesen, Kochen, Schlafen) in der Wohnung genügen nach dem OLG Hamm (III-4 ORs 24/25, Beschluss v. 18. März 2025) allein noch nicht, um den Tatbestand zu erfüllen. Es bedarf besonderer Umstände, aus denen sich der Eingriff in den höchstpersönlichen Bereich ergibt.

  • Wie hoch ist die Strafe nach § 201a StGB?

    Der Grundtatbestand (§ 201a Abs. 1 und 2 StGB) sieht Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe vor. Der Strafrahmen gilt einheitlich für Herstellung, Gebrauch und Verbreitung der Aufnahmen. Qualifikationen mit erhöhtem Strafrahmen enthält § 201a StGB selbst nicht; bei Tateinheit mit anderen Delikten (§ 185 StGB Beleidigung, § 223 StGB Körperverletzung bei Gewaltaufnahmen) richtet sich das Strafmaß nach den allgemeinen Konkurrenzregeln. In der Praxis kommt es für das Strafmaß entscheidend auf Vorstrafen, Verbreitungsumfang und den Grad der Persönlichkeitsverletzung an.

  • Ist das ein Antragsdelikt?

    Ja, § 201a StGB ist ein relatives Antragsdelikt. Strafantrag kann nach § 205 StGB nur innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis von Tat und Täter gestellt werden (§ 77b StGB). Die Strafverfolgungsbehörde kann von einem fehlenden Strafantrag absehen, wenn sie ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bejaht — das ist die Ausnahme, nicht die Regel. Fehlt ein wirksamer Strafantrag und liegt kein besonderes öffentliches Interesse vor, ist das Verfahren einzustellen. Die Strafantrags-Problematik kann im Einzelfall ein zentrales Verteidigungsargument sein.

  • Was ist der Unterschied zu § 184k StGB (Upskirting)?

    § 184k StGB ist der speziellere Tatbestand: Er erfasst unbefugte Bildaufnahmen von Genitalien, Gesäß, weiblicher Brust oder der diese Körperteile bedeckenden Unterwäsche — also heimliche Aufnahmen unter oder in die Kleidung einer anderen Person sowie Aufnahmen von nackten Intimregionen. Der Schutzbereich ist auf den Intimbereich des Körpers begrenzt. § 201a StGB schützt demgegenüber den höchstpersönlichen Lebensbereich weiter gefasst — er greift auch bei Aufnahmen in geschützten Räumen (Wohnung, Umkleide), bei der Schaustellung von Hilflosigkeit und bei der Verbreitung ansehensschädigender Bilder. Beide Normen können tateinheitlich zusammentreffen. Eine ausführliche Darstellung zu § 184k StGB finden Sie im Beitrag § 184k StGB — Upskirting und Intimbereichsaufnahmen.

  • Meine Ex-Partnerin hat mich heimlich gefilmt — kann ich Anzeige erstatten?

    Ja. § 201a StGB schützt alle Personen unabhängig von Geschlecht. Wer ohne Einwilligung in einer Wohnung oder einem gegen Einsehen geschützten Bereich heimlich gefilmt wird, kann Strafanzeige und Strafantrag erstatten. Da das Delikt ein relatives Antragsdelikt ist, muss der Strafantrag innerhalb von drei Monaten nach Kenntnisnahme von Tat und Täter gestellt werden. Zusätzlich kommen je nach Sachverhalt Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche nach Zivilrecht (§§ 823, 1004 BGB analog, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) sowie Ansprüche nach dem KUG (§§ 22 f. KUG) in Betracht.

  • Was passiert mit dem Gerät und den Dateien nach der Verurteilung?

    § 201a Abs. 5 StGB i.V.m. § 74a StGB ermöglicht die Einziehung der Bildträger (Speicherkarten, Smartphones, Festplatten) und der Aufnahmegeräte. Bereits im Ermittlungsverfahren werden diese Geräte regelmäßig beschlagnahmt und ausgewertet. Eine Löschung der Aufnahmen — sofern die Strafverfolgungsbehörden davon erfahren — kann den Tatvorwurf der Beweisvereitelung oder Begünstigung begründen. Löschen Sie daher im laufenden Verfahren nichts ohne Rücksprache mit Ihrem Verteidiger.

„Ich hatte den Vorwurf im Raum stehen und das Gefühl, dass niemand mir noch zuhört. Rappaport hat zugehört — ohne Belehrung, ohne Wertung. Und dann hat er die Widersprüche in der Aussage herausgearbeitet, die vorher niemand sehen wollte.“

„Es war Aussage gegen Aussage. Nach der Akteneinsicht hat er mir genau gezeigt, an welchen Stellen die Belastungszeugin ihre Version im Verlauf geändert hat. Das Verfahren wurde eingestellt.“

Fachanwalt für Strafrecht Florian Rappaport in seiner Kanzlei in Freiburg

Rechtsanwalt Rappaport

Den Fachanwaltstitel verleiht die Rechtsanwaltskammer an Strafverteidiger, die umfangreiche praktische Erfahrung aus einer hohen Zahl persönlich bearbeiteter Fälle vorweisen und ihr vertieftes theoretisches Wissen in mehreren Prüfungen belegen. Eine jährliche Fortbildungspflicht sichert, dass diese Kenntnisse aktuell bleiben. So ist der Fachanwaltstitel ein unabhängig geprüfter Beleg für gesicherte Fachkunde.

Studium an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg / Referendariat am Landgericht Freiburg / ausschließlich im Strafrecht tätig / Verteidigung in Freiburg, Offenburg und Lörrach

„Sexualstrafverfahren entscheiden sich selten am großen Beweis. Sie entscheiden sich an den kleinen Details: der Entstehungsgeschichte der Aussage, ihrer Konstanz über die Monate, den Widersprüchen zwischen Ermittlungsverfahren und Hauptverhandlung, dem nicht ausgewerteten Chatverlauf, der übersehenen Randnotiz im Vermerk.

Ich nehme den Vorwurf ernst — und den Mandanten. Kein Urteil, keine Moralpredigt, keine vorauseilende Opferschutz-Rhetorik. Dafür präzise Arbeit: Akteneinsicht, Aussageanalyse, gegebenenfalls ein aussagepsychologisches Privatgutachten, klare Verteidigungsstrategie.

Mein Auftrag: die Wahrheit, die sich aus den Akten rekonstruieren lässt, gegen die Konstruktion der Anklage zu stellen. Mit Diskretion, mit Geduld, mit der Sorgfalt, die diese Verfahren verlangen."

rappaport@rappaport-verteidigung.de

Das erste Gespräch

Manche Anrufe sind nicht leicht — und Sie müssen vorher nicht wissen, wo Sie anfangen sollen. Erzählen Sie, was passiert ist; ich höre zu und ordne ein, was das bedeutet. Am Ende sehen wir gemeinsam, was sinnvoll wäre — und ob ich der richtige Verteidiger für Ihre Sache bin.

Erfolge

„Die Hausdurchsuchung kam morgens um sechs. Ich war am Boden. Er hat die Sache ab der ersten Stunde übernommen — ruhig, klar, keine Panikmache. Am Ende stand Einstellung gegen Auflage, und mein Arbeitgeber hat nie davon erfahren.“

„Was mich überzeugt hat: keine Versprechen. Nur eine ehrliche Einschätzung der Aktenlage, Stufe für Stufe. Er hat die Anklageschrift zerpflückt, hat auf eigene Kosten ein aussagepsychologisches Privatgutachten geprüft. Freispruch nach drei Hauptverhandlungstagen.“

Strafverteidiger Florian Rappaport, Fachanwalt für Strafrecht in Freiburg

Was treibt mich an, Menschen zu verteidigen, die mit einem Vorwurf aus dem Sexualstrafrecht konfrontiert sind?

„In keinem anderen Strafrechtsgebiet hängt so viel an Glaubwürdigkeit und so wenig an objektiven Beweisen. Hier zählt jedes Protokoll, jede Zeitangabe, jede Formulierung in einer WhatsApp-Nachricht. Wenn wir am Ende eine Einstellung oder einen Freispruch erreichen, dann weil wir bereit waren, uns in die Aussageentstehung, in die Ermittlungsakte und in die psychologische Gutachtenliteratur einzuarbeiten. Diese Gründlichkeit ist es, die mich antreibt."

Ihre ersten Schritte

  1. Schweigen Sie — konsequent.

    Keine Aussage bei der Polizei, keine Erklärung, keine Rechtfertigung. Gerade in Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen wird jede frühe Einlassung später gegen Ihre Glaubwürdigkeit gewendet. Schweigen Sie, bis wir die Akte kennen und Ihre Verteidigung steht.

  2. Kein Kontakt zur anderen Seite.

    Keine SMS, keine WhatsApp, keine Entschuldigungen und keine „Klärungsversuche" — das gilt auch dann, wenn Sie den Vorwurf für absurd halten. Jeder Kontaktversuch kann als Nötigung oder Beeinflussung gewertet werden.

  3. Wir prüfen die Aussage.

    In vielen Verfahren steht Aussage gegen Aussage – die Belastungsaussage ist das einzige Beweismittel. Genau daran entscheidet sich alles. Mit Ihrer Vollmacht nehmen wir Akteneinsicht und prüfen diese Aussage bis ins Detail: ihre Entstehung, ihre Widersprüche, ihre Konstanz über die Zeit. Hält sie der Prüfung nicht stand, hält auch der Vorwurf nicht.

  4. Lassen Sie uns ins Gespräch kommen

    Schon am Telefon klären wir Ihre ersten Fragen.

    0761 458 754 80

Oder lassen Sie sich zurückrufen.

Wann erreichen wir Sie am besten?

Sie können mehrere Zeiträume wählen.

Rechtsanwalt Rappaport am Schreibtisch bei der Arbeit am Schriftsatz

Beharrlich.

Ein Strafverfahren zieht sich oft über Monate. Rechtsanwalt Rappaport verfolgt Ihre Sache mit Geduld und Beharrlichkeit, bis sie entschieden ist.

„Die Diskretion war für mich das Wichtigste. Weder Nachbarn noch Kollegen haben etwas mitbekommen. Er hat das Verfahren still und professionell geführt — genau so, wie ich es brauchte.“

„Ich habe einen teilweisen Vorwurf eingeräumt und über Rappaport die Strafe auf Bewährung gesetzt. Er hat vorher genau mit mir durchgesprochen, was ich sage und was nicht — jedes Wort zählte in der Hauptverhandlung.“

Strafverteidiger Florian Rappaport im Mandantengespräch am Besprechungstisch in Freiburg

Sie sind nicht allein.

Ab dem ersten Gespräch denke und handle ich für Sie – Sie müssen das nicht allein tragen.

Wie bewerten Mandantinnen und Mandanten unsere Leistungen?

„Herr Rappaport erscheint sehr ruhig und bedacht. Erfasst jedes Detail und sorgt im entscheidenden Moment für eine erfolgreiche Überraschung. So ist es mir in meinem eigentlich aussichtslosen Fall ergangen. Viele herzlichen Dank für diesen tollen Erfolg Absolut empfehlenswert für jeden.“
E. U.
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„Ich kann Herr Rappaport uneingeschränkt weiterempfehlen. Er hat mich durch einen sehr unangenehmen und belastenden Prozess begleitet und mir von Anfang an das Gefühl gegeben, in den besten Händen zu sein. Er war jederzeit erreichbar, nahm sich viel Zeit, um mir zuzuhören, und hat sich mit großer Sorgfalt und Professionalität um meinen Fall gekümmert. Seine ruhige, zuversichtliche Art hat mir in einer schwierigen Zeit viel Sicherheit gegeben. Dank seines Engagements und seiner Kompetenz konnte ich das bestmögliche Ergebnis erzielen. Vielen Dank für die hervorragende Unterstützung!“
S. R.
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„Herr Rappaport hat alles zum guten gewendet. Sehr kompetent. Bei Fragen kann man sich immer melden.100% Weiterempfehlung. Vielen vielen Dank nochmal.“
S. A.
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„Ich möchte die Kanzlei und Herrn Rappaport als Strafverteidiger wärmstens empfehlen. Herr Rappaport ist ein wahrer Mann vom Fach und hat meine Verteidigung äußerst erfolgreich geführt (das Verfahren wurde eingestellt). Er ist freundlich, ehrlich, sehr akkurat und hört einem zu. Ich bin mit dem Ergebnis und seiner Arbeit voll und ganz zufrieden.“
D. S.
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„Herr Rappaport ist wunderbar. Immer erreichbar, sehr freundlich und nicht verklemmt wie manch andere Rechtsanwälte. Hat das Maximum herausgeholt, sodass ich mehr als zufrieden sein kann. Jederzeit zu empfehlen.“
M. K.
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„Ich war am Anfang sehr verzweifelt und wusste nicht weiter. Bis ich auf die Kanzlei gestoßen bin. Nicht nur habe ich mich dort sehr gut aufgehoben gefühlt, sondern standen meiner Fragen zu jeder Tageszeit zur Verfügung. Ich finde sie gehen sehr menschlich und Verständnisvoll mit einem um. Was ich auch sehr hervorheben möchte, ist das sie sehr professionell und mit viel engagement an den Fall heran gehen. Dadurch hatte ich keine schlaflose nächte mehr. Der Fall fiel mit einem Freispruch aus. Ich kann die beiden auf jedenfall weiter empfehlen!“
F. H.
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M. R.
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A. W.
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„Ich war sehr zufrieden mit der Dienstleistung von Herrn Rappaport. Dank seinem sicheren und ruhigen Auftreten schenkte er mir rasch Vertrauen und Zuversicht. Dabei hatte er jederzeit ein offenes Ohr für mich. Er war ehrlich und offen und konnte meine Fragen jederzeit beantworten. Herr Rappaport ist ein sehr kompetenter, zuverlässiger Anwalt und hielt mich immer auf dem neusten Stand. Ich fühlte mich sehr gut aufgehoben bei ihm und kann Herrn Rappaport nur weiter empfehlen.“
A. M.
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Presse: RAPPAPORT · Verteidigung in den Medien

Kanzleihund Lara, Golden Retriever bei Strafverteidiger Florian Rappaport in Freiburg

Mandanten-Begleithündin Lara

Um Ihren Besuch in unserer Kanzlei so angenehm wie möglich zu gestalten, begrüßt Sie auf Wunsch unsere Golden Retriever-Hündin Lara. Sie begleitet Beratungsgespräche, lässt sich streicheln oder liegt einfach still dabei. Ihre Gelassenheit hilft vielen Mandanten, zur Ruhe zu kommen und sich besser zu konzentrieren.

Erfahren Sie mehr über unsere Arbeit.

Wir stellen unsere Tätigkeitsschwerpunkte vor.

Weitere Videos finden Sie auf den Seiten zu den einzelnen Tätigkeitsschwerpunkten.

Und in unserem Ratgeber Strafrecht geben wir online Antworten auf einige häufige Fragen aus unserem Alltag als Strafverteidiger.

Überblick

Häufig gestellte Fragen rund um das Thema

Verfahrensablauf und erste Schritte

  • Ich habe eine Polizeivorladung bekommen. Muss ich erscheinen?

    Nein. Als Beschuldigter sind Sie nicht verpflichtet, einer Polizeivorladung Folge zu leisten — weder zum Erscheinen noch zur Aussage (§ 163a Abs. 3 i.V.m. § 136 StPO). Wer ohne Akteneinsicht spricht, legt sich auf eine Version fest, bevor er weiß, was in der Akte steht. Richtige Reihenfolge: Vorladung ignorieren bzw. per Verteidiger absagen, Akte anfordern, Strategie festlegen, erst dann — wenn überhaupt — einlassen.

    → Vertieft im Beitrag: Vorladung, Akteneinsicht, Aussagefreiheit, Hausdurchsuchung, U-Haft

  • Wann wird in Sexualstrafverfahren Untersuchungshaft angeordnet?

    Untersuchungshaft setzt dringenden Tatverdacht und einen Haftgrund voraus (§ 112 StPO). In Sexualstrafverfahren sind die häufigsten Haftgründe Verdunkelungsgefahr (insbesondere bei Kontaktaufnahme zur Anzeigeerstatterin oder zu Zeugen im gemeinsamen Umfeld) und Fluchtgefahr (bei hoher Straferwartung, etwa bei § 177 Abs. 6 StGB mit Mindeststrafe zwei Jahre). Haftverschonung gegen Auflagen (Kontaktverbot, Meldepflicht) ist möglich.

    → Vertieft im Beitrag: Haftgründe, Haftprüfung, Haftbeschwerde, Beschleunigungsgebot

  • Ist die Hauptverhandlung öffentlich?

    In der Regel nicht. Nach § 171b GVG schließt das Gericht in Sexualstrafverfahren die Öffentlichkeit aus, sobald Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich erörtert werden — bei Sexualdelikten ist das der Normalfall. Keine Pressevertreter, keine Zuhörer im Saal. Das Urteil selbst bleibt öffentlich zugänglich.

    → Vertieft im Beitrag: § 171b GVG, Videoübertragung § 247a StPO, Nebenklage, Einstellung

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Sexueller Übergriff nach § 177 Abs. 1 StGB

  • Was bedeutet „gegen den erkennbaren Willen"?

    Seit der Reform 2016 („Nein heißt Nein") setzt § 177 Abs. 1 StGB keine Gewaltanwendung mehr voraus. Strafbar ist bereits die sexuelle Handlung gegen den erkennbaren Willen. Erkennbarkeit wird nicht nur durch verbale Ablehnung begründet, sondern auch durch Körpersprache, Abwehrbewegungen, Weinen oder Erstarren. Maßstab ist der objektive Eindruck eines Dritten in der Situation.

    → Vertieft im Beitrag: Reform 2016, Tatbestandsmerkmale, Strafrahmen, Verteidigungslinien

  • Welche Strafe droht bei § 177 Abs. 1 StGB?

    Der Grundtatbestand § 177 Abs. 1 StGB sieht Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vor. Im minder schweren Fall (§ 177 Abs. 9 StGB) reicht der Strafrahmen von drei Monaten bis zu drei Jahren. Bewährung ist grundsätzlich möglich, Strafbefehl nur in Ausnahmefällen bei niedrigem Gewicht. Entscheidend sind Umfang des Vorwurfs, Vorstrafen, Nachtatverhalten und Aktenlage.

    → Vertieft im Beitrag: Strafrahmen, minder schwerer Fall, Versuch und Rücktritt

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Vergewaltigung und sexuelle Nötigung (§ 177 Abs. 5–8 StGB)

  • Was ist der Unterschied zwischen sexueller Nötigung und Vergewaltigung?

    § 177 Abs. 5 StGB (sexuelle Nötigung) erfasst sexuelle Handlungen mit Gewalt, Drohung oder Ausnutzung einer schutzlosen Lage — Strafrahmen ein Jahr bis 15 Jahre. Vergewaltigung ist ein Regelbeispiel des besonders schweren Falles nach § 177 Abs. 6 StGB: Beischlaf oder vergleichbare sexuelle Handlungen, die mit dem Eindringen in den Körper verbunden sind — Mindeststrafe zwei Jahre. § 177 Abs. 7 und 8 erhöhen die Strafe bei Waffenbezug oder schwerer Misshandlung (Mindeststrafe drei bzw. fünf Jahre).

    → Vertieft im Beitrag: Tatvarianten, Eindringen-Begriff, Waffenqualifikation, minder schwerer Fall

  • Ist bei Vergewaltigung Bewährung möglich?

    Im Grundfall § 177 Abs. 6 StGB (Mindeststrafe zwei Jahre) ist Bewährung nach § 56 Abs. 2 StGB nur bei besonderen Umständen möglich. Der Weg führt regelmäßig über den minder schweren Fall (§ 177 Abs. 9 StGB) mit abgesenktem Strafrahmen. Voraussetzungen: geringeres Tatunrecht, Geständnis, Täter-Opfer-Ausgleich, glaubhafte Therapiezusage, unterdurchschnittliches Nachtatverhalten der Belastungszeugenseite.

    → Vertieft im Beitrag: Minder schwerer Fall, Strafmilderung, Täter-Opfer-Ausgleich

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Aussage gegen Aussage und Glaubhaftigkeitsgutachten

  • Kann ich verurteilt werden, wenn es keine Beweise außer der Aussage gibt?

    Ja — aber nur nach strengen Maßstäben. Der BGH verlangt in Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen eine lückenlose Gesamtwürdigung und die sogenannte Nullhypothese: Das Gericht muss zunächst annehmen, die Aussage sei falsch, und prüfen, ob diese Hypothese zu widerlegen ist (BGH, Urt. v. 30.07.1999 – 1 StR 618/98). Verteidigung setzt auf methodisch saubere Aussageanalyse: Konstanz, Realkennzeichen, Entstehungsbedingungen.

    → Vertieft im Beitrag: Nullhypothese, Realkennzeichen, aussagepsychologisches Gutachten

  • Was ist ein aussagepsychologisches Gutachten — und wann lohnt sich eins?

    Ein aussagepsychologisches Gutachten prüft die Glaubhaftigkeit einer Zeugenaussage nach wissenschaftlichen Standards (Steller/Volbert). Beauftragt wird es vom Gericht bei Zweifeln an der Aussagetüchtigkeit — etwa bei Kindern, bei Therapiebeeinflussung oder bei auffälliger Aussagedynamik. Die Verteidigung kann per Beweisantrag ein Gutachten erwirken oder auf eigene Kosten ein Privatgutachten einholen. Letzteres zahlt sich aus, wenn Widersprüche oder Suggestionsrisiken dokumentiert werden sollen.

    → Vertieft im Beitrag: Gutachten-Methodik, Verteidigungsantrag, Videovernehmung § 58a StPO

  • Ich habe Chatverläufe, die der Aussage widersprechen. Wie setze ich das ein?

    Chatprotokolle, WhatsApp-Verläufe oder Mail-Korrespondenz vor und nach dem Vorfall sind oft die einzigen objektivierbaren Beweismittel. Widersprüche zwischen Schilderung und dokumentierter Kommunikation — freundliche Nachrichten nach dem Vorwurf, verzögerte Anzeige, Thematisierung erst Monate später — durchbrechen die Aussagekonstanz. Die Verteidigung sichert solche Daten sofort, legt sie strukturiert in der Akte vor und nutzt sie in der Hauptverhandlung zur Konfrontation.

    → Vertieft im Beitrag: Konstanzanalyse, Erstaussage, Chatverwertung

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Sexuelle Belästigung (§ 184i StGB)

  • Was genau ist nach § 184i StGB strafbar?

    § 184i StGB (seit 2016) erfasst die körperliche Berührung einer anderen Person in sexuell bestimmter Weise, durch die sie belästigt wird. Klassische Fälle: Po-Tätscheln, Brust-Grapschen in der Öffentlichkeit, ÖPNV-Situationen. Strafrahmen: Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe — im besonders schweren Fall (gemeinschaftliche Begehung) drei Monate bis fünf Jahre. § 184i ist Antragsdelikt; die Rücknahme des Strafantrags beendet das Verfahren, wenn kein besonderes öffentliches Interesse besteht.

    → Vertieft im Beitrag: Tatbestandsmerkmale, Strafantrag, Einstellung nach § 153a StPO, TOA

  • Kann ich das Verfahren durch Täter-Opfer-Ausgleich abwenden?

    Ja. Bei § 184i StGB ist der Täter-Opfer-Ausgleich (§ 46a StGB) regelmäßig der aussichtsreichste Weg. Wird der Strafantrag zurückgenommen und ein TOA erreicht, kommt eine Einstellung nach § 153a StPO gegen Auflage oder nach § 170 Abs. 2 StPO in Betracht. Bei Ersttätern ohne Vorstrafen und glaubhaft reflektiertem Verhalten ist das Verfahren ohne Hauptverhandlung und oft ohne Führungszeugnis-Eintrag beendbar.

    → Vertieft im Beitrag: TOA, Strafantrag-Rücknahme, Strafbefehl, erweitertes Führungszeugnis

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Bildaufnahmen: Upskirting (§ 184k) und § 201a StGB (inkl. Deepfake)

  • Was ist Upskirting und wie wird es bestraft?

    § 184k StGB (seit 01.01.2021) erfasst die unbefugte Bildaufnahme von Genitalien, Gesäß, weiblicher Brust oder der diese Körperteile bedeckenden Unterwäsche, soweit diese Bereiche gegen Anblick geschützt sind. Strafrahmen: Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Die Norm schließt die Lücke zwischen § 201a StGB (höchstpersönlicher Lebensbereich) und Kunsturhebergesetz.

    → Vertieft im Beitrag: Tatbestand, Abgrenzung § 201a, Antragsdelikt, typische Fallkonstellationen

  • Ist es strafbar, ein intimes Foto der Ex zu verschicken?

    Regelmäßig ja. Auch wenn die Aufnahme einvernehmlich gemacht wurde, kann die Verbreitung gegen den Willen der abgebildeten Person nach § 201a Abs. 2 StGB strafbar sein (Zugänglichmachen einer Aufnahme, die das Ansehen der abgebildeten Person erheblich schädigt). Hinzu kommen Beleidigung (§ 185 StGB) und zivilrechtliche Unterlassungs-/Schadensersatzansprüche. Bei minderjährigen Abgebildeten greifen §§ 184b, 184c StGB — siehe separate KiPo-Datenbank.

    → Vertieft im Beitrag: § 201a Abs. 2, Einwilligung, Deepfake-Problematik, Gesetzentwurf § 201b

  • Ist ein Deepfake-Porno nach deutschem Recht strafbar?

    Die Rechtslage ist nicht eindeutig. Ein Gesetzentwurf für einen neuen § 201b StGB (Bundesrats-Initiative, BT-Drucks. 21/1383) liegt vor, ist aber nicht verabschiedet. Bis dahin greifen — je nach Fallgestaltung — § 201a Abs. 2 StGB (Zugänglichmachen einer bildlichen Darstellung, die das Ansehen erheblich schädigt), § 185 StGB (Beleidigung) oder zivilrechtlicher Persönlichkeitsschutz. Die reine Herstellung eines Deepfakes ohne Verbreitung ist derzeit straffrei.

    → Vertieft im Beitrag: § 201a, § 201b-Entwurf, Abgrenzung, Verteidigung

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Missbrauch Schutzbefohlener (§§ 174 ff. StGB)

Spezieller Tatbestand für Personen in Abhängigkeits- und Autoritätsverhältnissen — Lehrer, Therapeuten, Ärzte, Heimerzieher, Polizei- und Justizbedienstete. Neben dem Strafverfahren droht regelmäßig ein Disziplinar- oder Kammerverfahren.

  • Was bedeutet „anvertraut" im Sinne des § 174 StGB?

    Anvertraut ist eine Person, wenn ihr Erzieher, Ausbilder oder die Aufsichtsperson eine Verantwortung für ihre Lebensführung oder Erziehung trägt. Der BGH hat klargestellt, dass diese Obhut nicht auf den Regelunterricht beschränkt ist; auch außerunterrichtliche Betätigungen wie Schulsanitätsdienst oder Klassenfahrten fallen darunter (BGH, Urt. v. 06.05.2014 – 4 StR 503/13). Für die Strafbarkeit nach § 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist zudem ein konkretes Abhängigkeitsverhältnis erforderlich.

    → Vertieft im Beitrag: §§ 174, 174a, 174b, 174c — Tatbestände, Verteidigung, Disziplinarrecht

  • Gilt § 174c StGB auch bei einvernehmlicher Beziehung mit Patienten?

    Ja. § 174c StGB schützt Patienten im Rahmen eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses — typisch: Psychotherapeuten, Ärzte (insb. Gynäkologen, Psychiater), Sozialarbeiter. Einvernehmlichkeit ist irrelevant (BGH, Beschl. v. 29.06.2016 – 1 StR 24/16, BGHSt 61, 208). Maßgeblich ist das bestehende Behandlungsverhältnis; scheinbare Zustimmung wird als durch die Autoritätsstellung beeinträchtigt gewertet.

    → Vertieft im Beitrag: Behandlungsverhältnis, BGH zum Heilpraktiker, Disziplinarrecht, Approbation

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Sexueller Missbrauch Jugendlicher (§ 182 StGB)

  • Ab welchem Alter sind sexuelle Handlungen mit Jugendlichen nicht mehr strafbar?

    § 182 StGB schützt Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren, aber nur in qualifizierten Situationen: bei Ausnutzung einer Zwangslage (Abs. 1), bei Entgeltlichkeit (Abs. 2) oder bei Tätern über 21 Jahren, die die fehlende sexuelle Reife eines unter 16-Jährigen ausnutzen (Abs. 3). Einvernehmliche Beziehungen ohne Ausnutzungssituation sind nicht nach § 182 StGB strafbar. Andere Normen (§ 174, § 177) bleiben altersunabhängig anwendbar.

    → Vertieft im Beitrag: Tatbestandsvarianten, Einstellungsklausel Abs. 6, Altersirrtum

  • Ich war 19, sie war 15 — bin ich strafbar?

    § 182 Abs. 3 StGB setzt Tätern über 21 Jahren voraus — mit 19 scheidet diese Variante aus. Geprüft werden könnten Abs. 1 (Zwangslage) oder Abs. 2 (Entgeltlichkeit), die keine Altersuntergrenze kennen, aber entsprechende Tatbestandsmerkmale voraussetzen. Fehlen Zwangslage, Entgelt und andere Straftatbestände (etwa § 177 StGB), scheidet eine Strafbarkeit nach § 182 StGB aus. Bei geringem Altersabstand und einvernehmlichem Kontakt greift zudem die Einstellungsklausel des § 182 Abs. 6 StGB.

    → Vertieft im Beitrag: Altersgrenzen, Zwangslage, Einstellungsklausel, § 176 vs § 182

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Sexueller Missbrauch von Kindern (§ 176 StGB)

Dieser Bereich behandelt die Realtat — sexuelle Handlungen an, mit oder vor einem Kind unter 14 Jahren. Für den Besitz oder die Verbreitung kinderpornografischer Inhalte nach §§ 184b, 184c StGB besteht eine separate Wissensdatenbank Kinder- und Jugendpornografie.

  • Was ist der Unterschied zwischen § 176 und § 184b StGB?

    § 176 StGB erfasst die Realtat — sexuelle Handlungen mit, an oder vor einem Kind unter 14 Jahren. §§ 184b, 184c StGB betreffen dagegen Bildmaterial (Kinderpornografie bzw. Jugendpornografie). Beide Normbereiche können kumulativ erfüllt sein, wenn eine Realtat gefilmt oder fotografiert wird. Zum Material siehe die separate KiPo-Datenbank.

    → Vertieft im Beitrag: Grundtatbestand, Qualifikationen 176a–c, Reform 2021, Verjährung

  • Wie hoch ist die Mindeststrafe nach § 176 StGB?

    Seit der Reform 2021 (BGBl. I 2021 S. 1810) ist § 176 Abs. 1 StGB ein Verbrechen mit einer Mindeststrafe von einem Jahr und einem Höchstmaß von 15 Jahren Freiheitsstrafe. Die Einstufung als Verbrechen schließt eine Geldstrafe aus und erschwert Strafmilderungen; Bewährung ist nur bei besonderen Umständen nach § 56 Abs. 2 StGB möglich. Qualifikationen (§§ 176a, 176b, 176c, 176d) erhöhen den Strafrahmen weiter.

    → Vertieft im Beitrag: Strafrahmen, Qualifikationen, minder schwerer Fall, Therapie

  • Wann verjähren Missbrauchsvorwürfe aus der Kindheit?

    Die Verjährung ruht nach § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Opfers. Erst ab diesem Zeitpunkt beginnt die Verjährungsfrist (je nach Tatbestand 10 oder 20 Jahre) zu laufen. Das heißt praktisch: Vorwürfe können noch Jahrzehnte nach der Tat zu einem Ermittlungsverfahren führen — was für die Verteidigung eine eigene Herausforderung (Zeitzeugen, Beweismittel, Erinnerungsverlässlichkeit) bedeutet.

    → Vertieft im Beitrag: Verjährung § 78b, Beweisprobleme, Kinderaussagen, Cyber-Grooming

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Straftaten aus Gruppen, Exhibitionismus und Pornografie

Weitere Tatbestände: § 184j StGB (Straftaten aus Personengruppen heraus), §§ 183, 183a StGB (Exhibitionismus, öffentliches Ärgernis) und § 184 StGB (Verbreitung von Pornografie an Minderjährige).

  • Ich war nur in der Nähe, als aus einer Gruppe heraus etwas passierte — bin ich strafbar?

    § 184j StGB (seit 2016) erfasst nur, wer eine Straftat aus einer Personengruppe heraus fördert, indem er sich an der bedrängenden Gruppe beteiligt und aus der Gruppe heraus eine Sexualstraftat tatsächlich begangen wird. Bloße zufällige Anwesenheit reicht nicht; die Beteiligung muss fördernd sein und Vorsatz bezüglich der Anlasstat voraussetzen. Die Norm ist verfassungsrechtlich nicht unumstritten (Bestimmtheitsgebot).

    → Vertieft im Beitrag: Personengruppe, Beteiligung, verfassungsrechtliche Kritik, Verteidigung

  • Ist Urinieren in der Öffentlichkeit eine exhibitionistische Handlung nach § 183 StGB?

    Nein — sofern es sich um schlicht notdürftiges Urinieren handelt. § 183 StGB verlangt eine Handlung mit sexueller Motivation. Wer im Park uriniert und dabei beobachtet wird, handelt nicht exhibitionistisch im Sinne der Norm. Allenfalls kommt eine Ordnungswidrigkeit nach § 118 OWiG in Betracht. Die Abgrenzung ist in der Praxis oft relevanter, als man denkt.

    → Vertieft im Beitrag: § 183 und § 183a, Therapie-Weg § 183 Abs. 3, Strafbefehl, § 153a

  • Ist es strafbar, einem 16-Jährigen einen Porno zu schicken?

    Ja — das Überlassen, Anbieten oder Zugänglichmachen pornografischer Inhalte an Personen unter 18 Jahren ist nach § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bedroht. Strafbarkeit setzt Vorsatz voraus: Wer plausibel davon ausgehen durfte, die Empfängerin sei volljährig, bleibt nach § 16 StGB straflos. Bei kinder- oder jugendpornografischem Material greifen §§ 184b, 184c StGB (siehe KiPo-Datenbank).

    → Vertieft im Beitrag: § 184 StGB, Altersirrtum, Definition Pornografie, § 184a (Gewalt/Tier)

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Nebenfolgen: Führungszeugnis, Beruf, Sorgerecht

Die strafrechtliche Sanktion ist oft nicht das Schwerste. Für Beamte, Lehrkräfte, Ärzte und Eltern können Nebenfolgen — Führungszeugnis-Eintrag, Dienstentfernung, Approbationswiderruf, Sorgerechtsverfahren — existenziell sein.

  • Komme ich bei jeder Verurteilung ins Führungszeugnis?

    Im einfachen Führungszeugnis erscheinen Verurteilungen nur, wenn sie 90 Tagessätze Geldstrafe bzw. drei Monate Freiheitsstrafe (ohne Vorverurteilung) übersteigen. Im erweiterten Führungszeugnis nach § 30a BZRG — erforderlich für Berufe mit Umgang zu Minderjährigen — gilt diese Bagatellgrenze bei Sexualdelikten nicht: Auch geringe Strafen erscheinen dort, wenn die Tat unter die erfassten Tatbestände fällt.

    → Vertieft im Beitrag: BZR, Führungszeugnis, erweitertes Führungszeugnis, Tilgungsfristen

  • Verliere ich als Beamter meinen Status?

    Das Beamtenverhältnis endet kraft Gesetzes bei rechtskräftiger Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer vorsätzlichen Tat (§ 24 BeamtStG / § 41 BBG). Unterhalb dieser Schwelle entscheidet das parallele Disziplinarverfahren über Dienstentfernung oder geringere Maßnahmen. Vorläufige Dienstenthebung nach § 38 BDG ist oft schon bei Anfangsverdacht möglich — noch vor jedem Urteil.

    → Vertieft im Beitrag: Beamtenrecht, Disziplinarverfahren, Approbationswiderruf, Sorgerecht

  • Droht der Widerruf meiner Approbation?

    Bei Sexualdelikten gegen Ärzte, Psychotherapeuten oder Apotheker ist das Approbationsrecht besonders streng. Die Approbation wird widerrufen, wenn der Arzt aufgrund seines Verhaltens zur Berufsausübung „unwürdig" ist (§ 5 Abs. 2 BÄO). Diese Unwürdigkeit kann auch bei außerberuflichem Fehlverhalten bejaht werden. Wichtig: Auch eine Einstellung nach § 153a StPO kann zu berufsrechtlichen Ermittlungen führen.

    → Vertieft im Beitrag: Approbation, Kammerrecht, PsychThG, Unwürdigkeit

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Vertiefte Informationen

Wissensdatenbank Sexualstrafrecht

Vertiefte Darstellungen zu den zentralen Tatbeständen und Verfahrensfragen des Sexualstrafrechts — von § 177 StGB über Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen und Bildaufnahme-Delikten bis zu Nebenfolgen wie Führungszeugnis, Berufsverbot und Disziplinarrecht.

Sexualstrafverfahren: Ablauf, Rechte und Strategie bis zum Urteil

Vom ersten Vorladungsschreiben bis zur Hauptverhandlung — was Sie erwartet und was jetzt zu tun ist.

§ 177 StGB – Sexueller Übergriff: Tatbestand, Strafrahmen und Verteidigung

Der Grundtatbestand — wie die Reform 2016 den § 177 umgebaut hat und wo verteidigt wird.

§ 177 V–VIII StGB: Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung — Tatbestand, Strafrahmen, Verteidigung

Die qualifizierten Tatbestände — Gewalt, Drohung, Vergewaltigung, schwere Qualifikationen und minder schwere Fälle.

Aussage gegen Aussage im Sexualstrafrecht: Glaubhaftigkeit, Konstanz und aussagepsychologisches Gutachten

Warum die Aussageanalyse über Einstellung, Freispruch oder Verurteilung entscheidet.

§ 184i StGB – Sexuelle Belästigung: Tatbestand, Strafrahmen und Verteidigung

Sexuelle Belästigung nach § 184i StGB — niederschwelliger Tatbestand, Antragsdelikt, Abgrenzung zu § 177 StGB.

§ 184j StGB – Straftaten aus Gruppen: Tatbestand, Verfassungsfragen und Verteidigung

Die Gruppenstrafbarkeit im Sexualstrafrecht — abstrakte Gefährdungsnorm, verfassungsrechtliche Bedenken und Verteidigungslinien.

§ 184k StGB – Upskirting und Downblousing: Tatbestand, Strafrahmen und Verteidigung

Heimliche Bildaufnahmen von Intimbereichen — § 184k StGB seit 2021, Upskirting, Downblousing, Weitergabe, Antragsdelikt.

§ 201a StGB: Bildaufnahmen, Racheporno und Deepfake-Pornografie

§ 201a StGB — Bildaufnahmen im höchstpersönlichen Lebensbereich, Revenge Porn und Deepfake-Pornografie.

§§ 174, 174a–c StGB – Sexueller Missbrauch Schutzbefohlener: Tatbestand und Verteidigung

Lehrer, Ärzte, Therapeuten, Beamte: Die Missbrauchstatbestände der §§ 174 ff. StGB und ihre berufsrechtlichen Folgen.

§ 182 StGB – Sexueller Missbrauch von Jugendlichen: Tatbestand, Strafrahmen und Verteidigung

Sexueller Missbrauch von Jugendlichen (14–17 Jahre) — Tatbestandsvarianten, Einstellungsklausel und Verteidigung.

§ 176 StGB – Sexueller Missbrauch von Kindern: Tatbestand, Strafrahmen und Verteidigung

Der schwerwiegendste Vorwurf — Tatbestände, Qualifikationen (176a–176d) und Verteidigungsansätze.

§§ 183, 183a StGB – Exhibitionismus und Erregung öffentlichen Ärgernisses

§ 183 und § 183a StGB — Tatbestände, Abgrenzung und der strategische Therapie-Weg nach Abs. 3.

Nebenfolgen im Sexualstrafrecht: Führungszeugnis, Berufsverbot, Disziplinarrecht

Führungszeugnis, BZR, Berufsverbot, Disziplinarrecht, Approbation, Sorgerecht, Führungsaufsicht — alle Nebenfolgen im Überblick

§ 184 StGB – Pornografie und Jugendschutz: Tatbestand, Strafrahmen und Verteidigung

Weitergabe von Erwachsenen-Pornografie an Minderjährige und Gewalt-/Tierpornografie — Tatbestand, Abgrenzung und Verteidigung.

0761 458 754 80