§ 201a StGB — Schutz vor unbefugten Bildaufnahmen und Verbreitung
§ 201a StGB schützt den höchstpersönlichen Lebensbereich und die Persönlichkeitsrechte vor unbefugten Bildaufnahmen sowie vor deren Verbreitung. Die Norm hat seit ihrer Einführung im Jahr 2004 mehrere Reformen erfahren — zuletzt eine erhebliche Ausweitung durch das 49. StrÄndG (2015), das den Tatbestand um die Verbreitung ansehensschädigender Bilder und den Schutz von Opfern von Gewaltdarstellungen erweiterte. Ergänzt wird § 201a StGB seit 2021 durch den speziellen Intimbereichs-Tatbestand des § 184k StGB (Upskirting), der heimliche Aufnahmen von Genitalien, Gesäß und weiblicher Brust erfasst.
Die gesellschaftliche Relevanz der Norm ist durch zwei Entwicklungen gestiegen: die massenhafte Verbreitung intimer Aufnahmen nach Trennungen (sog. Revenge Porn) und das technologische Phänomen der Deepfakes — künstlich generierter pornografischer Bildmaterialien mit dem täuschenden Anschein authentischer Aufnahmen. Für Deepfakes besteht derzeit (Stand April 2026) eine teilweise Strafbarkeitslücke; ein Gesetzentwurf zu einem neuen § 201b StGB ist im Gesetzgebungsverfahren, aber noch nicht verabschiedet.
Normstruktur: Was § 201a StGB im Einzelnen erfasst
Absatz 1 — Unbefugte Aufnahmen und Verbreitung im höchstpersönlichen Lebensbereich
§ 201a Abs. 1 StGB stellt mehrere Tathandlungen unter Strafe (Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe):
Nr. 1: Unbefugtes Herstellen oder Übertragen einer Bildaufnahme, die eine Person in einer Wohnung oder in einem gegen Einsehen besonders geschützten Raum zeigt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt. Tatbestand ist ein Erfolgsdelikt — die bloße heimliche Aufnahme in einer Wohnung genügt nicht; es muss eine tatsächliche Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs eintreten (OLG Hamm, Beschluss v. 18. März 2025 – III-4 ORs 24/25).
Nr. 2: Unbefugtes Herstellen oder Übertragen einer Bildaufnahme, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt. Das Merkmal der Hilflosigkeit ist nach dem BGH gegeben, wenn jemand aktuell Opfer einer mit Gewalt oder unter Drohungen gegen Leib oder Leben ausgeübten Straftat ist oder sich in einer Entführungs- oder Bemächtigungssituation befindet (BGH, Urt. v. 27. Februar 2024 – 4 StR 401/22).
Nr. 3: Unbefugtes Herstellen oder Übertragen einer Bildaufnahme einer verstorbenen Person in einer Weise, die geeignet ist, diese grob anstößig darzustellen.
Nr. 4: Unbefugtes Gebrauchen oder Zugänglichmachen solcher Aufnahmen gegenüber Dritten.
Nr. 5: Wissentliches unbefugtes Zugänglichmachen einer Bildaufnahme, die befugt hergestellt wurde. Dies ist die zentrale Norm für die Revenge-Porn-Konstellation: Wer ein intimes Bild mit Zustimmung des Opfers aufgenommen hat, aber ohne Zustimmung weitergibt, macht sich nach Nr. 5 strafbar. Der BGH hat in diesem Zusammenhang bestätigt, dass auch die Weitergabe von Selfies des Opfers unter § 201a Abs. 1 Nr. 4 StGB fallen kann (BGH, Beschluss v. 29. Juli 2020 – 4 StR 49/20).
Absatz 2 — Ansehensschädigende Bildaufnahmen
§ 201a Abs. 2 StGB stellt es unter Strafe, eine Bildaufnahme, die geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden, unbefugt einer dritten Person zugänglich zu machen. Die Ansehensschädigung muss sich aus der Aufnahme selbst ergeben — nicht erst durch Kommentierung oder Einbettung in einen herabsetzenden Kontext. Maßstab ist der durchschnittliche Betrachter; eine restriktive Auslegung ist geboten (BGH, Urt. v. 27. Februar 2024 – 4 StR 401/22). Auch verstorbene Personen sind erfasst.
Absatz 3 — Nacktaufnahmen Minderjähriger
§ 201a Abs. 3 StGB erfasst Bildaufnahmen, die die Nacktheit von Personen unter 18 Jahren zeigen — ohne dass die Aufnahme pornografischen Charakter haben muss. Strafbar ist das Herstellen, Anbieten oder entgeltliche Sichverschaffen solcher Aufnahmen. Die Abgrenzung zu § 184b StGB (Kinderpornografie) ist erheblich: § 184b StGB greift bei der Wiedergabe sexueller Handlungen oder der Zurschaustellung des Genitalbereichs in eindeutig sexuell aufgeladener Weise; § 201a Abs. 3 StGB schützt darunter bereits die Intimsphäre des nackten Körpers, unabhängig von einem sexuellen Gehalt der Aufnahme.
Absatz 4 — Rechtfertigungsgrund
Nicht strafbar sind Handlungen, die in Wahrnehmung überwiegender berechtigter Interessen erfolgen — namentlich der Kunst, der Wissenschaft oder der Berichterstattung über Tagesereignisse oder Geschichte. Diese Ausnahme ist eng auszulegen; ein allgemeines Informationsinteresse oder Neugier genügen nicht.
Absatz 5 — Einziehung
§ 201a Abs. 5 StGB i.V.m. § 74a StGB ermöglicht die Einziehung der Bildträger sowie der Aufnahme- und Übertragungsgeräte.
Das Tatbestandsmerkmal „höchstpersönlicher Lebensbereich”
Der Begriff ist im Gesetz nicht definiert und in der Praxis der meistumstrittene Aspekt des § 201a StGB. Zur Eingrenzung hat sich folgende Linie herausgebildet:
Zum höchstpersönlichen Lebensbereich gehören Vorgänge, die nach der allgemeinen gesellschaftlichen Anschauung als besonders schutzbedürftig gelten: Sexualität, schwere Krankheit, Tod, sowie familiäre Intimverhältnisse, die nicht für Dritte bestimmt sind. Maßgeblich ist eine wertende Gesamtbetrachtung unter Einbeziehung aller Umstände des Einzelfalls.
Alltagshandlungen in der Wohnung — Schlafen, Kochen, Fernsehen, Lesen — verletzen den höchstpersönlichen Lebensbereich nicht schon deshalb, weil sie heimlich gefilmt wurden. Das OLG Hamm hat dies im Jahr 2025 ausdrücklich klargestellt und betont, dass es besonderer Umstände bedarf, aus denen sich der Eingriff in den höchstpersönlichen Bereich ergibt (OLG Hamm, Beschluss v. 18. März 2025 – III-4 ORs 24/25). Aufnahmen sexueller Handlungen, eines unbekleideten Menschen beim Duschen oder Umkleiden oder einer Person in einer demütigenden körperlichen Notlage hingegen greifen typischerweise in diesen Bereich ein.
Deepfakes: Aktuelle Rechtslage und laufende Reform
Geltendes Recht — partielle Strafbarkeitslücke
Unter „Deepfakes” versteht man Bild- und Videoaufnahmen, die mit technischen Mitteln so manipuliert oder gänzlich künstlich erzeugt wurden, dass sie den Anschein authentischer Aufnahmen einer bestimmten Person erwecken. Bei pornografischen Deepfakes — täuschend echten Bildmaterialien, die eine real existierende Person in sexuellen Handlungen zeigen, obwohl diese dabei nicht beteiligt war — besteht im geltenden Recht eine erhebliche Schutzlücke.
§ 201a Abs. 1 StGB setzt nach der Gesetzesbegründung und herrschenden Meinung eine Bildaufnahme voraus, die ein „reales Geschehen” visuell reproduziert. Computergenerierte Inhalte, die kein reales Ereignis abbilden, sondern nur so aussehen als ob, erfassen die Nr. 1 bis 3 strukturell nicht (BGH, Urt. v. 27. Februar 2024 – 4 StR 401/22: Bildaufnahme = „visuell erfassbare Reproduktion eines realen Geschehens durch technische Mittel”; Zeichnungen und Computeranimationen ausgeschlossen).
Für pornografische Deepfakes kommen derzeit in Betracht:
- § 201a Abs. 2 StGB, wenn das Material geeignet ist, dem Ansehen der Person erheblich zu schaden — das ist bei pornografischen Deepfakes regelmäßig der Fall, soweit die Person erkennbar ist.
- § 185 StGB (Beleidigung), häufig in Tateinheit.
- § 184 Abs. 1 Nr. 6 StGB (pornografische Schrift, die echte oder wirklichkeitsnahe Gewalt zeigt) — nur in Spezialkonstellationen.
Die Schutzlücke ist real: Wer ein täuschend echtes Deepfake-Video erstellt, ohne es zu verbreiten, ist nach geltendem Recht regelmäßig straflos. Wer es verbreitet, kann sich nach § 201a Abs. 2 StGB oder § 185 StGB strafbar machen — aber nur bei hinreichender Wiedererkennbarkeit der abgebildeten Person.
§ 201b StGB-E — Gesetzgebungsverfahren (Stand April 2026)
Der Bundesrat hat im Juli 2025 erneut einen Gesetzentwurf in den Bundestag eingebracht (BT-Drucks. 21/1383 vom 27. August 2025), der die Einführung eines § 201b StGB vorsieht. Kern des Entwurfs: Strafbar soll sein, wer einen mit computertechnischen Mitteln hergestellten oder veränderten Medieninhalt, der den täuschenden Anschein einer wirklichkeitsgetreuen Bild- oder Tonaufnahme einer Person erweckt, anderen zugänglich macht und dadurch Persönlichkeitsrechte verletzt. Der Strafrahmen soll bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe betragen; bei Aufnahmen, die den höchstpersönlichen Lebensbereich abbilden oder öffentlich zugänglich gemacht werden, ist eine Qualifikation mit bis zu fünf Jahren vorgesehen. Wahrnehmung berechtigter Interessen (Kunst, Wissenschaft, Berichterstattung) soll ausgenommen sein.
Das Gesetz befindet sich nach dem Stand April 2026 im frühen parlamentarischen Verfahren — die erste Lesung steht noch aus; eine Verabschiedung ist nicht erfolgt. Die Bundesrechtsanwaltskammer hat den Entwurf kritisch kommentiert und eine drohende Überkriminalisierung sowie verfassungsrechtliche Unschärfen beim Tatbestandsmerkmal des täuschenden Anscheins gerügt.
Subjektiver Tatbestand
§ 201a StGB setzt Vorsatz voraus; bedingter Vorsatz (Eventualvorsatz) genügt. Wer also die Möglichkeit, dass eine Aufnahme den höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt und keine Einwilligung vorliegt, erkennt und billigend in Kauf nimmt, handelt vorsätzlich. Eine Absicht schadet nicht.
Abgrenzungen
- § 184k StGB (Upskirting): Speziellerer Tatbestand für heimliche Intimbereichsaufnahmen; schützt Genitalien, Gesäß, weibliche Brust auch unter Kleidung. Tateinheit mit § 201a StGB möglich. Ausführlich im Beitrag § 184k StGB — Upskirting und Intimbereichsaufnahmen.
- § 184b StGB (Kinderpornografie): Erfasst sexuelle Darstellungen mit Kindern; schwerere Strafandrohung (Mindeststrafe ein Jahr). § 201a Abs. 3 StGB schützt unterhalb der pornografischen Schwelle.
- § 185 StGB (Beleidigung): Häufig tateinheitlich verwirklicht; kommt auch dann in Betracht, wenn Bildaufnahmen nur als Träger einer ehrverletzenden Aussage eingesetzt werden.
- §§ 22, 23 KUG (Kunsturhebergesetz): Zivilrechtlicher Schutz des Rechts am eigenen Bild — parallel zur strafrechtlichen Verfolgung; ermöglicht Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche.
Typische Fallkonstellationen
Revenge Porn — Verbreitung nach Trennung. Der häufigste Anwendungsfall: Ein Ex-Partner verbreitet intime Aufnahmen, die mit Zustimmung entstanden sind, über Messenger, soziale Netzwerke oder Pornografie-Portale. Strafbarkeit nach § 201a Abs. 1 Nr. 5 StGB, ggf. auch Abs. 2 StGB. Da es sich um ein Antragsdelikt handelt, müssen Strafanzeige und Strafantrag innerhalb der Dreimonatsfrist erfolgen.
Heimliche Aufnahmen in geschützten Räumen. Kameras in Umkleidekabinen, Toiletten, Schlafzimmern oder Hotelzimmern begründen den Tatbestand nach § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB, sofern die Aufnahmen den höchstpersönlichen Lebensbereich berühren. Bei Intimbereichsaufnahmen kommt tateinheitlich § 184k StGB in Betracht.
Deepfake-Erstellung und -Verbreitung. Nach geltendem Recht (Stand April 2026) ist die bloße Erstellung in der Regel straflos; die Verbreitung kann nach § 201a Abs. 2 StGB oder § 185 StGB strafbar sein. Der geplante § 201b StGB soll diese Lücke schließen, ist aber noch nicht in Kraft.
Sexting zwischen Jugendlichen. Wenn Jugendliche untereinander intime Aufnahmen austauschen und diese dann ohne Einwilligung weiterverbreitet werden, ist § 201a Abs. 1 Nr. 5 StGB einschlägig. Bei Nacktdarstellungen Minderjähriger kommt zusätzlich § 201a Abs. 3 StGB sowie — je nach sexuellem Gehalt — § 184c StGB (Jugendpornografie) in Betracht. Die Abgrenzung ist für die Strafverteidigung erheblich.
Verteidigungsansätze
Einwilligung. Die strafrechtliche Bewertung hängt entscheidend davon ab, ob eine wirksame Einwilligung zur Aufnahme und zur Verbreitung vorlag. Einwilligung kann ausdrücklich oder konkludent erteilt werden — und ebenso widerrufen. Im Trennungskontext sind die Grenzen der Einwilligung häufig streitig; hier kommt es auf Chatverläufe, gemeinsames Verhalten und die genaue Entstehungsgeschichte der Aufnahmen an.
Verneinung des höchstpersönlichen Lebensbereichs. Bei Aufnahmen, die keine Intimsphäre berühren — Alltagshandlungen, Aufnahmen in öffentlichen oder halböffentlichen Räumen —, fehlt das tatbestandliche Merkmal. Das ist im Einzelfall oft die aussichtsreichste Verteidigungslinie.
Kein Vorsatz. Bei irrtümlicher Annahme einer Einwilligung oder bei Unklarheit über die Natur einer Aufnahme kann der subjektive Tatbestand entfallen.
Strafantrag-Problematik. Da § 201a StGB ein relatives Antragsdelikt ist (§ 205 StGB), kann ein fehlender, verspäteter oder unwirksamer Strafantrag zur Einstellung des Verfahrens führen. Diese prozessuale Hürde ist frühzeitig zu prüfen.
Fehlende Befugnis widerlegen. Die Staatsanwaltschaft trägt die Beweislast dafür, dass die Aufnahme oder Verbreitung unbefugt erfolgte. Gerade bei langjährigen Beziehungen ist die Frage, welche Nutzungsbefugnisse stillschweigend eingeräumt waren, oft komplex und beweisbedürftig.
Normennachweise und Rechtsprechung
- § 201a StGB in der Fassung des 49. StrÄndG (in Kraft seit 27. Januar 2015), zuletzt geändert durch Art. 5 Abs. 3 des Gesetzes v. 9. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2075)
- § 205 StGB (Strafantrag bei §§ 201–201a StGB)
- § 74a StGB (Erweiterte Einziehung, anwendbar nach § 201a Abs. 5 StGB)
- § 184k StGB (Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen, in Kraft seit 1. Februar 2021)
- BGH, Urt. v. 27. Februar 2024 – 4 StR 401/22 (Merkmal der Hilflosigkeit nach § 201a Abs. 1 Nr. 2 StGB; Definition der Bildaufnahme als Reproduktion realen Geschehens; restriktive Auslegung der Ansehensschädigung nach Abs. 2)
- BGH, Beschluss v. 29. Juli 2020 – 4 StR 49/20 (Weitergabe von Selfies des Opfers nach § 201a Abs. 1 Nr. 4 StGB strafbar; keine Notwendigkeit, dass die Aufnahme von einer anderen Person stammt)
- OLG Hamm, Beschluss v. 18. März 2025 – III-4 ORs 24/25 (§ 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB als Erfolgsdelikt; neutrale Alltagshandlungen in der Wohnung ohne besondere Umstände noch keine Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs)
- BT-Drucks. 21/1383 v. 27. August 2025 (Gesetzentwurf zur Einführung von § 201b StGB; Stand April 2026: erste Lesung noch ausstehend, nicht verabschiedet)

