Hintergrund: Warum § 184k StGB eingeführt wurde
Vor dem 1. Januar 2021 fehlte es im deutschen Strafrecht an einer Norm, die Upskirting und Downblousing zuverlässig erfasste. § 201a StGB schützte den höchstpersönlichen Lebensbereich — also Personen in Wohnungen, Umkleidekabinen oder ähnlich geschützten Räumen. Das heimliche Fotografieren unter einen Rock in einer Fußgängerzone, in der Bahn oder auf einem Fest fiel jedoch typischerweise nicht darunter, weil der öffentliche Raum kein „gegen Einblick besonders geschützter Bereich” ist. § 33 KunstUrhG schützt das Recht am eigenen Bild im zivilrechtlichen Sinne, enthält aber keine vergleichbare Strafnorm. Die Strafbarkeitslücke war seit Jahren bekannt — Gerichte hatten auf sie hingewiesen — und wurde erst durch das Gesetz vom 9. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2075) geschlossen. § 184k StGB trat am 1. Januar 2021 in Kraft.
Normtext § 184k StGB
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
absichtlich oder wissentlich von den Genitalien, dem Gesäß, der weiblichen Brust oder der diese Körperteile bedeckenden Unterwäsche einer anderen Person unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt, soweit diese Bereiche gegen Anblick geschützt sind,
eine durch eine Tat nach Nummer 1 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einer dritten Person zugänglich macht oder
eine befugt hergestellte Bildaufnahme der in der Nummer 1 bezeichneten Art wissentlich unbefugt einer dritten Person zugänglich macht.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
(3) Absatz 1 gilt nicht für Handlungen, die in Wahrnehmung überwiegender berechtigter Interessen erfolgen, namentlich der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dienen.
(4) Die Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte oder andere technische Mittel, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.
Tatbestandsmerkmale des § 184k Abs. 1 StGB
Die drei Tatvarianten im Überblick
§ 184k Abs. 1 StGB enthält drei strukturell unterschiedliche Tathandlungen, die unterschiedliche Vorsatzanforderungen stellen.
Nr. 1 — Herstellen oder Übertragen: Das ist der Grundtatbestand. Er erfasst, wer eine Aufnahme anfertigt oder — in Echtzeit, etwa per Livestream — überträgt. Vorsatzform: absichtlich oder wissentlich. Eventualvorsatz genügt damit ausdrücklich nicht. Der Täter muss die Aufnahme zielgerichtet (absichtlich) oder mit sicherem Wissen um ihre Natur (wissentlich) herstellen.
Nr. 2 — Gebrauchen oder Zugänglichmachen einer Nr.-1-Aufnahme: Wer eine solche Aufnahme nutzt — etwa als Druckmittel — oder sie an Dritte weitergibt, erfüllt Nr. 2. Die Aufnahme muss durch eine Tat nach Nr. 1 hergestellt worden sein. Vorsatzform: allgemeiner Vorsatz nach § 15 StGB; die erhöhte Anforderung „absichtlich oder wissentlich” gilt hier nicht.
Nr. 3 — Weitergabe einer befugt hergestellten Aufnahme: Diese Variante erfasst den häufigen Fall, dass ein Partner Fotos, die einvernehmlich entstanden, nach der Trennung unbefugt weitergibt — sog. Revenge Porn, soweit die Aufnahmen den geschützten Bereich zeigen. Vorsatzform: wissentlich bezüglich der fehlenden Befugnis zur Weitergabe.
„Gegen Anblick geschützt” — das entscheidende Tatbestandsmerkmal
Das Kernelement, das § 184k StGB von § 201a StGB abgrenzt, ist die Formulierung „soweit diese Bereiche gegen Anblick geschützt sind”. Gemeint ist: Der Körperbereich muss durch Kleidung — einen Rock, eine Hose, eine Bluse, Unterwäsche — oder eine vergleichbare textile Barriere gegen den unmittelbaren Blick abgeschirmt sein.
Der Bundesgerichtshof hat in seiner Grundsatzentscheidung vom 16. April 2025 (BGH, Urt. v. 16. April 2025 – 3 StR 40/25) diese Abgrenzung scharf gezogen: § 184k schützt gegen das Überwinden einer textilen Sichtbarriere (Anblick), § 201a StGB schützt gegen das Eindringen in eine räumlich geschützte Sphäre (Einblick). In dem entschiedenen Fall hatte der Angeklagte private Nacktfotos seiner Partnerin unbefugt weitergegeben. Da die Frau auf den Fotos unbekleidet war — kein Kleidungsstück diente als Schutzbarriere —, erfüllte die Weitergabe nicht § 184k Abs. 1 Nr. 3 StGB. Einschlägig war allein § 201a Abs. 1 Nr. 5 StGB. Der BGH prägte dabei die Formel, dass § 184k unter der Kleidung schützt, § 201a hinter der Tür.
Praktische Grenzfälle sind denkbar: Ob das Hochrutschen eines Rocks einen Schutz „gegen Anblick” begründet oder ob ein transparentes Kleidungsstück als Barriere taugt, ist im Normtext nicht aufgelöst und bleibt verteidigungsrelevant.
Bildaufnahme — Begriff und Reichweite
„Bildaufnahme” umfasst Fotos und Videos, die als statische oder bewegte Bilder vorliegen. Auch ein Livestream fällt unter den Begriff „überträgt” in Nr. 1. Nicht erforderlich ist, dass die Aufnahme gespeichert wird — das Herstellen ist bereits mit dem Auslösen vollzogen. Spiegelungen in Glasfronten oder Schuhspiegeln können als Bildaufnahmen gewertet werden, sofern das Ergebnis eine tatsächliche Abbildung darstellt.
Unbefugt — und die Rolle der Einwilligung
„Unbefugt” schließt wirksame Einwilligungen des Betroffenen aus. In Beziehungskonstellationen, in denen der Partner der Aufnahme zugestimmt hat, ist Nr. 1 ausgeschlossen — ein nachträgliches Entziehen der Zustimmung macht die bereits rechtmäßig hergestellte Aufnahme nicht rückwirkend zur Straftat nach Nr. 1. Die Weitergabe einer solchen Aufnahme nach Widerruf der Zustimmung kann jedoch Nr. 3 erfüllen.
Typische Fallkonstellationen
ÖPNV und Rolltreppe. Upskirting in Bussen, Bahnen oder auf Rolltreppen ist der klassische Anwendungsfall. Aufnahmen unter Röcke oder Kleider in engen Fahrzeugen. Beweismittel ist häufig das Gerät selbst — das nach § 102 StPO beschlagnahmt werden kann.
Konzerte, Festivals, Menschenmassen. Downblousing bei körpernahem Kontakt: Kamera oder Handy unauffällig in Dekolleté-Nähe halten. Die Abgrenzung zur zufälligen Ausrichtung des Geräts ist ein verteidigungsrelevanter Ansatz.
Umkleideräume und Fitnessstudios. Hier überschneidet sich § 184k mit § 201a StGB: Wird ein gegen Einblick geschützter Raum betreten, kommt § 201a StGB in Betracht; innerhalb des Raums aufgenommene Intimzonen unter Kleidung erfüllen zusätzlich § 184k.
Messenger-Weitergabe nach Beziehungsende. „Revenge Porn” — Weitergabe einvernehmlich entstandener Aufnahmen — ist nach Nr. 3 strafbar, soweit die Aufnahmen den gegen Anblick geschützten Bereich zeigen. Zeigen sie nur unbekleidete Personen in der Wohnung, ist § 201a Abs. 1 Nr. 5 StGB einschlägig, nicht § 184k.
Untischameras in Restaurants oder Büros. Kameras, die unter Tischplatten montiert werden, um beim Sitzen in Röcke zu filmen. Das Tatmittel ist häufig das Beweismittel für Tatbegehung und Vorsatz zugleich.
Vorsatz: Die erhöhten Anforderungen in Nr. 1
§ 184k Abs. 1 Nr. 1 StGB verlangt ausdrücklich absichtliches oder wissentliches Handeln. Das ist eine Besonderheit gegenüber dem Regelfall des § 15 StGB, der bedingten Vorsatz genügen lässt.
Absichtlich handelt, wer auf die Herstellung der Aufnahme zielt — das Ergebnis ist dem Täter gerade recht.
Wissentlich handelt, wer sicher weiß, dass seine Handlung eine solche Aufnahme erzeugt — ohne dass es ihm darauf ankommen muss.
Eventualvorsatz genügt nicht. Wer nur damit rechnet, dass durch seine Handlung möglicherweise eine Aufnahme entsteht, und das billigend in Kauf nimmt, erfüllt Nr. 1 nicht. Das ist ein verteidigungsrelevanter Ansatz in Konstellationen, in denen die Kamera zufällig oder irrtümlich ausgelöst wurde.
Bei Nr. 2 und Nr. 3 gelten die Standardanforderungen des § 15 StGB; für Nr. 3 ist ausdrücklich Wissentlichkeit bezüglich der Unbefugtheit der Weitergabe verlangt.
Antragsdelikt: § 184k Abs. 2 StGB
§ 184k StGB ist ein relatives Antragsdelikt. Die Staatsanwaltschaft ermittelt grundsätzlich nur, wenn die verletzte Person einen Strafantrag stellt. Die Antragsfrist beträgt drei Monate ab Kenntnis von Tat und Täter (§ 77b Abs. 1 StGB). Ein versäumter Strafantrag begründet ein Verfahrenshindernis.
Ausnahme: besonderes öffentliches Interesse. Die Staatsanwaltschaft kann von Amts wegen einschreiten, wenn die Tatumstände dies gebieten. In der Praxis bejahen Staatsanwaltschaften das öffentliche Interesse regelmäßig bei Verbreitung der Aufnahmen in sozialen Netzwerken, bei wiederholter Tatbegehung und bei serienartigen Tätern im öffentlichen Nahverkehr.
Der Strafantrag kann bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zurückgenommen werden (§ 77d StGB) — eine zurückgenommene Antragstellung kann nicht erneut gestellt werden. Das eröffnet in Einzelkonstellationen einen Ansatz für Täter-Opfer-Ausgleich nach § 46a StGB, der zugleich erheblich strafmildernd wirkt.
Abgrenzungen
§ 201a StGB schützt den höchstpersönlichen Lebensbereich und erfasst Aufnahmen in räumlich geschützten Bereichen sowie — in Abs. 1 Nr. 5 — die unbefugte Weitergabe von Bildaufnahmen, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellen. Die Abgrenzung zu § 184k StGB ist nach der BGH-Formel (unter der Kleidung / hinter der Tür) eindeutig: Zeigt die Aufnahme nackte Intimzonen in einem privaten Raum, ist § 201a StGB einschlägig; zeigt sie durch Kleidung geschützte Bereiche, greift § 184k StGB. Beide Normen können in einer Tat zusammentreffen. Zum Tatbestand des § 201a StGB: § 201a StGB – Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs.
§ 184i StGB (Sexuelle Belästigung) setzt körperliche Berührung voraus und ist von § 184k unabhängig. Beide Normen können tateinheitlich verwirklicht werden, wenn jemand beim heimlichen Filmen gleichzeitig körperlichen Kontakt herstellt. Zu § 184i StGB: § 184i StGB – Sexuelle Belästigung.
§ 33 KunstUrhG schützt das Recht am eigenen Bild im zivilrechtlichen Sinne und ermöglicht zivilrechtliche Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche, begründet aber keine eigene Strafdrohung vergleichbar § 184k StGB.
Verteidigungsansätze
Fehlendes „gegen Anblick geschützt”. Wer eine Aufnahme anfertigt, die keinen durch Kleidung abgeschirmten Bereich zeigt — etwa bei einem sehr kurzen Rock, der den Bereich nicht bedeckt, oder bei Aufnahmen am Strand —, erfüllt das Tatbestandsmerkmal nicht. Die Abgrenzung ist im Einzelfall präzise anhand der konkreten Aufnahme zu prüfen.
Kein absichtliches oder wissentliches Handeln. Nr. 1 verlangt erhöhten Vorsatz. Ein unbeabsichtigter Kameraauslöser, eine versehentliche Ausrichtung des Geräts oder ein technischer Defekt können den Tatbestand ausschließen. Die Beweislage hängt häufig an den Metadaten der Aufnahme und den Umständen der Entdeckung.
Befugte Herstellung — Einwilligung. In Beziehungskonstellationen, in denen der Betroffene der Aufnahme zugestimmt hatte, fehlt es an der „Unbefugtheit” nach Nr. 1. Die Beweislage liegt dann umgekehrt: Der Beschuldigte muss darlegen, dass eine Zustimmung vorlag.
Fehlende Tathandlung — nur Versuch? Wer die Kamera in Richtung eines Rocks hält, sie aber nicht auslöst, ist möglicherweise nur im Versuchsstadium. Ob der Tatentschluss feststeht und ob der Täter bereits unmittelbar angesetzt hat (§ 22 StGB), ist eine verteidigungsrelevante Frage — besonders wenn die Person frühzeitig gestellt wurde.
Strafmaß: Geldstrafe, Strafbefehl, § 153a StPO. Der Strafrahmen des § 184k StGB ist vergleichsweise niedrig. Bei Ersttätern ohne Vorstrafen sind Geldstrafen — häufig per Strafbefehl — realistisch. Einstellungen nach § 153a StPO gegen Geldauflage sind bei Einzeltaten ohne Weitergabe nicht selten. Das Antragserfordernis eröffnet zusätzlich den Weg über Täter-Opfer-Ausgleich und Strafantragsrücknahme.
Normennachweise und Rechtsprechung
- § 184k StGB (Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen), eingefügt durch Gesetz v. 9. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2075), in Kraft seit 1. Januar 2021
- § 201a StGB (Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten), gesetze-im-internet.de
- §§ 15, 22 StGB (Vorsatz, Versuch); §§ 46a, 74a StGB (Täter-Opfer-Ausgleich, Einziehung); §§ 77, 77b, 77d StGB (Strafantrag, Frist, Rücknahme)
- §§ 94, 102, 153a StPO (Beschlagnahme, Durchsuchung, Einstellung)
- § 33 KunstUrhG (Recht am eigenen Bild, zivilrechtlich)
- BGH, Urt. v. 16. April 2025 – 3 StR 40/25 (Abgrenzung § 184k zu § 201a StGB: „unter der Kleidung” vs. „hinter der Tür”; Anforderungen an „gegen Anblick geschützt”; Nr. 3 setzt voraus, dass die ursprüngliche Aufnahme Nr. 1 erfüllt)

