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Strafverteidigung in Freiburg – Kanzlei Florian Rappaport Rechtsanwalt Florian Rappaport, Strafverteidiger in Freiburg

Sexualstrafrecht · §§ 177 ff. StGB

Der Vorwurf einer Sexualstraftat trifft Sie beruflich, familiär und gesellschaftlich zugleich. Ich arbeite die Akte präzise auf, prüfe die Entstehung der Aussage und führe das Verfahren mit Diskretion. Mein Ziel ist die Einstellung oder der Freispruch — und der Schutz Ihres Rufs.

Gut verteidigt.

Strafverteidiger Florian Rappaport, Fachanwalt für Strafrecht in Freiburg

§ 184k StGB schützt nicht jeden Intimbereich, sondern nur den, der durch Kleidung gegen Anblick geschützt ist — die Abgrenzung zu § 201a StGB entscheidet über Freispruch oder Verurteilung.

Hintergrund: Warum § 184k StGB eingeführt wurde

Vor dem 1. Januar 2021 fehlte es im deutschen Strafrecht an einer Norm, die Upskirting und Downblousing zuverlässig erfasste. § 201a StGB schützte den höchstpersönlichen Lebensbereich — also Personen in Wohnungen, Umkleidekabinen oder ähnlich geschützten Räumen. Das heimliche Fotografieren unter einen Rock in einer Fußgängerzone, in der Bahn oder auf einem Fest fiel jedoch typischerweise nicht darunter, weil der öffentliche Raum kein „gegen Einblick besonders geschützter Bereich” ist. § 33 KunstUrhG schützt das Recht am eigenen Bild im zivilrechtlichen Sinne, enthält aber keine vergleichbare Strafnorm. Die Strafbarkeitslücke war seit Jahren bekannt — Gerichte hatten auf sie hingewiesen — und wurde erst durch das Gesetz vom 9. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2075) geschlossen. § 184k StGB trat am 1. Januar 2021 in Kraft.

Normtext § 184k StGB

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. absichtlich oder wissentlich von den Genitalien, dem Gesäß, der weiblichen Brust oder der diese Körperteile bedeckenden Unterwäsche einer anderen Person unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt, soweit diese Bereiche gegen Anblick geschützt sind,

  2. eine durch eine Tat nach Nummer 1 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einer dritten Person zugänglich macht oder

  3. eine befugt hergestellte Bildaufnahme der in der Nummer 1 bezeichneten Art wissentlich unbefugt einer dritten Person zugänglich macht.

(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

(3) Absatz 1 gilt nicht für Handlungen, die in Wahrnehmung überwiegender berechtigter Interessen erfolgen, namentlich der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dienen.

(4) Die Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte oder andere technische Mittel, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.

Tatbestandsmerkmale des § 184k Abs. 1 StGB

Die drei Tatvarianten im Überblick

§ 184k Abs. 1 StGB enthält drei strukturell unterschiedliche Tathandlungen, die unterschiedliche Vorsatzanforderungen stellen.

Nr. 1 — Herstellen oder Übertragen: Das ist der Grundtatbestand. Er erfasst, wer eine Aufnahme anfertigt oder — in Echtzeit, etwa per Livestream — überträgt. Vorsatzform: absichtlich oder wissentlich. Eventualvorsatz genügt damit ausdrücklich nicht. Der Täter muss die Aufnahme zielgerichtet (absichtlich) oder mit sicherem Wissen um ihre Natur (wissentlich) herstellen.

Nr. 2 — Gebrauchen oder Zugänglichmachen einer Nr.-1-Aufnahme: Wer eine solche Aufnahme nutzt — etwa als Druckmittel — oder sie an Dritte weitergibt, erfüllt Nr. 2. Die Aufnahme muss durch eine Tat nach Nr. 1 hergestellt worden sein. Vorsatzform: allgemeiner Vorsatz nach § 15 StGB; die erhöhte Anforderung „absichtlich oder wissentlich” gilt hier nicht.

Nr. 3 — Weitergabe einer befugt hergestellten Aufnahme: Diese Variante erfasst den häufigen Fall, dass ein Partner Fotos, die einvernehmlich entstanden, nach der Trennung unbefugt weitergibt — sog. Revenge Porn, soweit die Aufnahmen den geschützten Bereich zeigen. Vorsatzform: wissentlich bezüglich der fehlenden Befugnis zur Weitergabe.

„Gegen Anblick geschützt” — das entscheidende Tatbestandsmerkmal

Das Kernelement, das § 184k StGB von § 201a StGB abgrenzt, ist die Formulierung „soweit diese Bereiche gegen Anblick geschützt sind”. Gemeint ist: Der Körperbereich muss durch Kleidung — einen Rock, eine Hose, eine Bluse, Unterwäsche — oder eine vergleichbare textile Barriere gegen den unmittelbaren Blick abgeschirmt sein.

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Grundsatzentscheidung vom 16. April 2025 (BGH, Urt. v. 16. April 2025 – 3 StR 40/25) diese Abgrenzung scharf gezogen: § 184k schützt gegen das Überwinden einer textilen Sichtbarriere (Anblick), § 201a StGB schützt gegen das Eindringen in eine räumlich geschützte Sphäre (Einblick). In dem entschiedenen Fall hatte der Angeklagte private Nacktfotos seiner Partnerin unbefugt weitergegeben. Da die Frau auf den Fotos unbekleidet war — kein Kleidungsstück diente als Schutzbarriere —, erfüllte die Weitergabe nicht § 184k Abs. 1 Nr. 3 StGB. Einschlägig war allein § 201a Abs. 1 Nr. 5 StGB. Der BGH prägte dabei die Formel, dass § 184k unter der Kleidung schützt, § 201a hinter der Tür.

Praktische Grenzfälle sind denkbar: Ob das Hochrutschen eines Rocks einen Schutz „gegen Anblick” begründet oder ob ein transparentes Kleidungsstück als Barriere taugt, ist im Normtext nicht aufgelöst und bleibt verteidigungsrelevant.

Bildaufnahme — Begriff und Reichweite

„Bildaufnahme” umfasst Fotos und Videos, die als statische oder bewegte Bilder vorliegen. Auch ein Livestream fällt unter den Begriff „überträgt” in Nr. 1. Nicht erforderlich ist, dass die Aufnahme gespeichert wird — das Herstellen ist bereits mit dem Auslösen vollzogen. Spiegelungen in Glasfronten oder Schuhspiegeln können als Bildaufnahmen gewertet werden, sofern das Ergebnis eine tatsächliche Abbildung darstellt.

Unbefugt — und die Rolle der Einwilligung

„Unbefugt” schließt wirksame Einwilligungen des Betroffenen aus. In Beziehungskonstellationen, in denen der Partner der Aufnahme zugestimmt hat, ist Nr. 1 ausgeschlossen — ein nachträgliches Entziehen der Zustimmung macht die bereits rechtmäßig hergestellte Aufnahme nicht rückwirkend zur Straftat nach Nr. 1. Die Weitergabe einer solchen Aufnahme nach Widerruf der Zustimmung kann jedoch Nr. 3 erfüllen.

Typische Fallkonstellationen

ÖPNV und Rolltreppe. Upskirting in Bussen, Bahnen oder auf Rolltreppen ist der klassische Anwendungsfall. Aufnahmen unter Röcke oder Kleider in engen Fahrzeugen. Beweismittel ist häufig das Gerät selbst — das nach § 102 StPO beschlagnahmt werden kann.

Konzerte, Festivals, Menschenmassen. Downblousing bei körpernahem Kontakt: Kamera oder Handy unauffällig in Dekolleté-Nähe halten. Die Abgrenzung zur zufälligen Ausrichtung des Geräts ist ein verteidigungsrelevanter Ansatz.

Umkleideräume und Fitnessstudios. Hier überschneidet sich § 184k mit § 201a StGB: Wird ein gegen Einblick geschützter Raum betreten, kommt § 201a StGB in Betracht; innerhalb des Raums aufgenommene Intimzonen unter Kleidung erfüllen zusätzlich § 184k.

Messenger-Weitergabe nach Beziehungsende. „Revenge Porn” — Weitergabe einvernehmlich entstandener Aufnahmen — ist nach Nr. 3 strafbar, soweit die Aufnahmen den gegen Anblick geschützten Bereich zeigen. Zeigen sie nur unbekleidete Personen in der Wohnung, ist § 201a Abs. 1 Nr. 5 StGB einschlägig, nicht § 184k.

Untischameras in Restaurants oder Büros. Kameras, die unter Tischplatten montiert werden, um beim Sitzen in Röcke zu filmen. Das Tatmittel ist häufig das Beweismittel für Tatbegehung und Vorsatz zugleich.

Vorsatz: Die erhöhten Anforderungen in Nr. 1

§ 184k Abs. 1 Nr. 1 StGB verlangt ausdrücklich absichtliches oder wissentliches Handeln. Das ist eine Besonderheit gegenüber dem Regelfall des § 15 StGB, der bedingten Vorsatz genügen lässt.

Absichtlich handelt, wer auf die Herstellung der Aufnahme zielt — das Ergebnis ist dem Täter gerade recht.

Wissentlich handelt, wer sicher weiß, dass seine Handlung eine solche Aufnahme erzeugt — ohne dass es ihm darauf ankommen muss.

Eventualvorsatz genügt nicht. Wer nur damit rechnet, dass durch seine Handlung möglicherweise eine Aufnahme entsteht, und das billigend in Kauf nimmt, erfüllt Nr. 1 nicht. Das ist ein verteidigungsrelevanter Ansatz in Konstellationen, in denen die Kamera zufällig oder irrtümlich ausgelöst wurde.

Bei Nr. 2 und Nr. 3 gelten die Standardanforderungen des § 15 StGB; für Nr. 3 ist ausdrücklich Wissentlichkeit bezüglich der Unbefugtheit der Weitergabe verlangt.

Antragsdelikt: § 184k Abs. 2 StGB

§ 184k StGB ist ein relatives Antragsdelikt. Die Staatsanwaltschaft ermittelt grundsätzlich nur, wenn die verletzte Person einen Strafantrag stellt. Die Antragsfrist beträgt drei Monate ab Kenntnis von Tat und Täter (§ 77b Abs. 1 StGB). Ein versäumter Strafantrag begründet ein Verfahrenshindernis.

Ausnahme: besonderes öffentliches Interesse. Die Staatsanwaltschaft kann von Amts wegen einschreiten, wenn die Tatumstände dies gebieten. In der Praxis bejahen Staatsanwaltschaften das öffentliche Interesse regelmäßig bei Verbreitung der Aufnahmen in sozialen Netzwerken, bei wiederholter Tatbegehung und bei serienartigen Tätern im öffentlichen Nahverkehr.

Der Strafantrag kann bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zurückgenommen werden (§ 77d StGB) — eine zurückgenommene Antragstellung kann nicht erneut gestellt werden. Das eröffnet in Einzelkonstellationen einen Ansatz für Täter-Opfer-Ausgleich nach § 46a StGB, der zugleich erheblich strafmildernd wirkt.

Abgrenzungen

§ 201a StGB schützt den höchstpersönlichen Lebensbereich und erfasst Aufnahmen in räumlich geschützten Bereichen sowie — in Abs. 1 Nr. 5 — die unbefugte Weitergabe von Bildaufnahmen, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellen. Die Abgrenzung zu § 184k StGB ist nach der BGH-Formel (unter der Kleidung / hinter der Tür) eindeutig: Zeigt die Aufnahme nackte Intimzonen in einem privaten Raum, ist § 201a StGB einschlägig; zeigt sie durch Kleidung geschützte Bereiche, greift § 184k StGB. Beide Normen können in einer Tat zusammentreffen. Zum Tatbestand des § 201a StGB: § 201a StGB – Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs.

§ 184i StGB (Sexuelle Belästigung) setzt körperliche Berührung voraus und ist von § 184k unabhängig. Beide Normen können tateinheitlich verwirklicht werden, wenn jemand beim heimlichen Filmen gleichzeitig körperlichen Kontakt herstellt. Zu § 184i StGB: § 184i StGB – Sexuelle Belästigung.

§ 33 KunstUrhG schützt das Recht am eigenen Bild im zivilrechtlichen Sinne und ermöglicht zivilrechtliche Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche, begründet aber keine eigene Strafdrohung vergleichbar § 184k StGB.

Verteidigungsansätze

Fehlendes „gegen Anblick geschützt”. Wer eine Aufnahme anfertigt, die keinen durch Kleidung abgeschirmten Bereich zeigt — etwa bei einem sehr kurzen Rock, der den Bereich nicht bedeckt, oder bei Aufnahmen am Strand —, erfüllt das Tatbestandsmerkmal nicht. Die Abgrenzung ist im Einzelfall präzise anhand der konkreten Aufnahme zu prüfen.

Kein absichtliches oder wissentliches Handeln. Nr. 1 verlangt erhöhten Vorsatz. Ein unbeabsichtigter Kameraauslöser, eine versehentliche Ausrichtung des Geräts oder ein technischer Defekt können den Tatbestand ausschließen. Die Beweislage hängt häufig an den Metadaten der Aufnahme und den Umständen der Entdeckung.

Befugte Herstellung — Einwilligung. In Beziehungskonstellationen, in denen der Betroffene der Aufnahme zugestimmt hatte, fehlt es an der „Unbefugtheit” nach Nr. 1. Die Beweislage liegt dann umgekehrt: Der Beschuldigte muss darlegen, dass eine Zustimmung vorlag.

Fehlende Tathandlung — nur Versuch? Wer die Kamera in Richtung eines Rocks hält, sie aber nicht auslöst, ist möglicherweise nur im Versuchsstadium. Ob der Tatentschluss feststeht und ob der Täter bereits unmittelbar angesetzt hat (§ 22 StGB), ist eine verteidigungsrelevante Frage — besonders wenn die Person frühzeitig gestellt wurde.

Strafmaß: Geldstrafe, Strafbefehl, § 153a StPO. Der Strafrahmen des § 184k StGB ist vergleichsweise niedrig. Bei Ersttätern ohne Vorstrafen sind Geldstrafen — häufig per Strafbefehl — realistisch. Einstellungen nach § 153a StPO gegen Geldauflage sind bei Einzeltaten ohne Weitergabe nicht selten. Das Antragserfordernis eröffnet zusätzlich den Weg über Täter-Opfer-Ausgleich und Strafantragsrücknahme.

Normennachweise und Rechtsprechung

  • § 184k StGB (Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen), eingefügt durch Gesetz v. 9. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2075), in Kraft seit 1. Januar 2021
  • § 201a StGB (Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten), gesetze-im-internet.de
  • §§ 15, 22 StGB (Vorsatz, Versuch); §§ 46a, 74a StGB (Täter-Opfer-Ausgleich, Einziehung); §§ 77, 77b, 77d StGB (Strafantrag, Frist, Rücknahme)
  • §§ 94, 102, 153a StPO (Beschlagnahme, Durchsuchung, Einstellung)
  • § 33 KunstUrhG (Recht am eigenen Bild, zivilrechtlich)
  • BGH, Urt. v. 16. April 2025 – 3 StR 40/25 (Abgrenzung § 184k zu § 201a StGB: „unter der Kleidung” vs. „hinter der Tür”; Anforderungen an „gegen Anblick geschützt”; Nr. 3 setzt voraus, dass die ursprüngliche Aufnahme Nr. 1 erfüllt)

Häufig gestellte Fragen

  • Was ist Upskirting und ist es in Deutschland strafbar?

    Upskirting bezeichnet das heimliche Fotografieren oder Filmen unter den Rock oder das Kleid einer Person, um Genitalien, Gesäß oder die bedeckende Unterwäsche aufzunehmen. Seit dem 1. Januar 2021 ist es in Deutschland ausdrücklich nach § 184k Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar — mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Ähnliches gilt für Downblousing (Aufnahmen in den Ausschnitt). Vor diesem Datum bestand eine Strafbarkeitslücke; der Gesetzgeber hat sie mit dem Gesetz vom 9. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2075) geschlossen.

  • Was bedeutet „gegen Anblick geschützt“?

    Das Merkmal „gegen Anblick geschützt“ ist das Schlüsselelement des § 184k Abs. 1 Nr. 1 StGB. Es setzt voraus, dass der aufgenommene Körperbereich — Genitalien, Gesäß, weibliche Brust oder bedeckende Unterwäsche — durch Kleidung oder eine vergleichbare textile Barriere dem unmittelbaren Blick entzogen ist. Der BGH hat in seiner Grundsatzentscheidung vom 16. April 2025 (BGH, Urt. v. 16. April 2025 – 3 StR 40/25) präzisiert: § 184k schützt gegen das Überwinden einer textilen Sichtbarriere (Anblick), nicht gegen das Eindringen in eine räumliche Privatsphäre (Einblick). Wer also nackte Intimzonen einer Person in deren Schlafzimmer heimlich fotografiert, erfüllt nicht § 184k StGB — sondern § 201a StGB.

  • Was passiert, wenn ich die Aufnahme nur gemacht, aber nicht verschickt habe?

    Das Herstellen und das Übertragen einer solchen Aufnahme sind eigenständige Tathandlungen in § 184k Abs. 1 Nr. 1 StGB. Wer die Kamera auslöst und eine Bildaufnahme anfertigt, hat den Tatbestand bereits vollendet — auf eine Weitergabe kommt es nicht an. Wer nur die Kamera in Position gebracht, aber noch nicht ausgelöst hat, kann sich im Stadium des strafbaren Versuchs befinden. Der Unterschied zwischen Versuch und Vollendung hängt davon ab, ob der Täter bereits unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung angesetzt hat (§ 22 StGB) — das ist eine der verteidigungsrelevanten Abgrenzungsfragen in früh aufgedeckten Fällen.

  • Ist die Weitergabe einer solchen Aufnahme eigenständig strafbar?

    Ja. § 184k Abs. 1 Nr. 2 StGB stellt es eigenständig unter Strafe, eine durch eine Tat nach Nr. 1 hergestellte Aufnahme zu gebrauchen oder einer dritten Person zugänglich zu machen. Auch § 184k Abs. 1 Nr. 3 StGB erfasst einen weiteren Fall: Wer eine befugt hergestellte Aufnahme (z. B. ein einvernehmliches Foto in einer Beziehung) wissentlich unbefugt weitergibt, macht sich ebenfalls strafbar. Messenger-Weitergabe an Freunde, Hochladen in Gruppen oder Versand per E-Mail fallen unter diese Variante. Der BGH hat in der Entscheidung vom 16. April 2025 klargestellt, dass Nr. 3 nur eingreift, wenn die ursprüngliche Aufnahme die Voraussetzungen von Nr. 1 erfüllt — das heißt, der aufgenommene Bereich muss durch Kleidung gegen Anblick geschützt gewesen sein.

  • Wie hoch ist die Strafe nach § 184k StGB?

    Der Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. § 184k StGB kennt keinen qualifizierten Tatbestand mit höherer Mindeststrafe — es gibt also keine Regelbeispiele wie bei § 184i Abs. 2 StGB. In der Praxis endet ein Erstverfahren ohne Vorstrafen häufig mit einem Strafbefehl über eine Geldstrafe, einer Einstellung nach § 153a StPO gegen Auflage oder — selten — mit einer Freiheitsstrafe, die jedenfalls bei einfachen Upskirting-Fällen zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Hinzu kommen die Möglichkeit der Einziehung (§ 184k Abs. 4 StGB) von Bildträgern und Aufnahmegeräten.

  • Ist § 184k StGB ein Antragsdelikt?

    Ja. Nach § 184k Abs. 2 StGB wird die Tat grundsätzlich nur auf Antrag der verletzten Person verfolgt. Die Antragsfrist beträgt drei Monate ab Kenntnis von Tat und Person des Täters (§ 77b Abs. 1 StGB). Die Staatsanwaltschaft kann jedoch von Amts wegen einschreiten, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht — etwa bei serienartiger Tatbegehung, Hochladen in öffentliche Netzwerke oder gezielter Täterschaft in Verkehrsmitteln. In der Praxis gilt: Bei einer Einzeltat, die nicht weiterverbreitet wurde, ist das öffentliche Interesse oft nicht bejaht; bei Weitergabe an Dritte oder Veröffentlichung liegt es regelmäßig vor. Der Strafantrag kann bis zum rechtskräftigen Verfahrensabschluss zurückgenommen werden (§ 77d StGB).

  • Ich habe meine schlafende Partnerin gefilmt — ist das nach § 184k StGB strafbar?

    Das hängt davon ab, was genau aufgenommen wurde. § 184k Abs. 1 Nr. 1 StGB setzt voraus, dass die aufgenommenen Körperbereiche durch Kleidung oder Unterwäsche gegen Anblick geschützt sind. Wer eine unbekleidete schlafende Person filmt, erfüllt dieses Merkmal nicht — der Bereich ist nicht durch Kleidung verdeckt. In diesem Fall kommt stattdessen § 201a Abs. 1 Nr. 2 StGB in Betracht, der das unbefugte Herstellen von Bildaufnahmen in einem der Wahrnehmung Dritter entzogenen Raum erfasst. Die Aufnahme kann zudem nach § 201a Abs. 1 Nr. 5 StGB strafbar sein, wenn sie die Hilflosigkeit der anderen Person zur Schau stellt — dazu näher im Spoke § 201a StGB.

  • Was ist der Unterschied zu § 201a StGB?

    § 184k StGB und § 201a StGB schützen unterschiedliche Dimensionen der Privatsphäre. § 184k schützt den Intimbereich, soweit er durch Kleidung gegen Anblick abgeschirmt ist — klassisch: unter dem Rock, in den Ausschnitt. § 201a StGB schützt demgegenüber den höchstpersönlichen Lebensbereich in räumlich geschützten Sphären (Wohnung, Umkleide) sowie in weiteren Varianten die Hilflosigkeit und das Recht am eigenen Bild. Der BGH hat die Formel geprägt: § 184k schützt unter der Kleidung, § 201a schützt hinter der Tür (BGH, Urt. v. 16. April 2025 – 3 StR 40/25). Beide Normen können in einer Tat zusammentreffen — etwa wenn jemand in einer Umkleidekabine unter die Tür filmt — schließen sich aber nicht gegenseitig aus.

  • Verliere ich mein Handy bei einer Verurteilung?

    § 184k Abs. 4 StGB ermöglicht die Einziehung von Bildträgern sowie von Bildaufnahmegeräten oder anderen technischen Mitteln, die der Täter bei der Tat verwendet hat. Handys, Kameras, Speicherkarten und externe Datenträger können also eingezogen werden — das Gericht ist dabei nicht zwingend verpflichtet, diesen Schritt vorzunehmen, hat aber ein Ermessen. In der Praxis wird bei Verurteilungen das Tatmittel regelmäßig eingezogen. Bereits im Ermittlungsverfahren werden Geräte nach §§ 94, 102 StPO regelmäßig beschlagnahmt — das ist keine Einziehung, sondern eine vorläufige Sicherungsmaßnahme, die nach Verfahrensende aufzuheben ist, wenn keine Einziehung erfolgt.

„Ich hatte den Vorwurf im Raum stehen und das Gefühl, dass niemand mir noch zuhört. Rappaport hat zugehört — ohne Belehrung, ohne Wertung. Und dann hat er die Widersprüche in der Aussage herausgearbeitet, die vorher niemand sehen wollte.“

„Es war Aussage gegen Aussage. Nach der Akteneinsicht hat er mir genau gezeigt, an welchen Stellen die Belastungszeugin ihre Version im Verlauf geändert hat. Das Verfahren wurde eingestellt.“

Fachanwalt für Strafrecht Florian Rappaport in seiner Kanzlei in Freiburg

Rechtsanwalt Rappaport

Den Fachanwaltstitel verleiht die Rechtsanwaltskammer an Strafverteidiger, die umfangreiche praktische Erfahrung aus einer hohen Zahl persönlich bearbeiteter Fälle vorweisen und ihr vertieftes theoretisches Wissen in mehreren Prüfungen belegen. Eine jährliche Fortbildungspflicht sichert, dass diese Kenntnisse aktuell bleiben. So ist der Fachanwaltstitel ein unabhängig geprüfter Beleg für gesicherte Fachkunde.

Studium an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg / Referendariat am Landgericht Freiburg / ausschließlich im Strafrecht tätig / Verteidigung in Freiburg, Offenburg und Lörrach

„Sexualstrafverfahren entscheiden sich selten am großen Beweis. Sie entscheiden sich an den kleinen Details: der Entstehungsgeschichte der Aussage, ihrer Konstanz über die Monate, den Widersprüchen zwischen Ermittlungsverfahren und Hauptverhandlung, dem nicht ausgewerteten Chatverlauf, der übersehenen Randnotiz im Vermerk.

Ich nehme den Vorwurf ernst — und den Mandanten. Kein Urteil, keine Moralpredigt, keine vorauseilende Opferschutz-Rhetorik. Dafür präzise Arbeit: Akteneinsicht, Aussageanalyse, gegebenenfalls ein aussagepsychologisches Privatgutachten, klare Verteidigungsstrategie.

Mein Auftrag: die Wahrheit, die sich aus den Akten rekonstruieren lässt, gegen die Konstruktion der Anklage zu stellen. Mit Diskretion, mit Geduld, mit der Sorgfalt, die diese Verfahren verlangen."

rappaport@rappaport-verteidigung.de

Das erste Gespräch

Manche Anrufe sind nicht leicht — und Sie müssen vorher nicht wissen, wo Sie anfangen sollen. Erzählen Sie, was passiert ist; ich höre zu und ordne ein, was das bedeutet. Am Ende sehen wir gemeinsam, was sinnvoll wäre — und ob ich der richtige Verteidiger für Ihre Sache bin.

Erfolge

„Die Hausdurchsuchung kam morgens um sechs. Ich war am Boden. Er hat die Sache ab der ersten Stunde übernommen — ruhig, klar, keine Panikmache. Am Ende stand Einstellung gegen Auflage, und mein Arbeitgeber hat nie davon erfahren.“

„Was mich überzeugt hat: keine Versprechen. Nur eine ehrliche Einschätzung der Aktenlage, Stufe für Stufe. Er hat die Anklageschrift zerpflückt, hat auf eigene Kosten ein aussagepsychologisches Privatgutachten geprüft. Freispruch nach drei Hauptverhandlungstagen.“

Strafverteidiger Florian Rappaport, Fachanwalt für Strafrecht in Freiburg

Was treibt mich an, Menschen zu verteidigen, die mit einem Vorwurf aus dem Sexualstrafrecht konfrontiert sind?

„In keinem anderen Strafrechtsgebiet hängt so viel an Glaubwürdigkeit und so wenig an objektiven Beweisen. Hier zählt jedes Protokoll, jede Zeitangabe, jede Formulierung in einer WhatsApp-Nachricht. Wenn wir am Ende eine Einstellung oder einen Freispruch erreichen, dann weil wir bereit waren, uns in die Aussageentstehung, in die Ermittlungsakte und in die psychologische Gutachtenliteratur einzuarbeiten. Diese Gründlichkeit ist es, die mich antreibt."

Ihre ersten Schritte

  1. Schweigen Sie — konsequent.

    Keine Aussage bei der Polizei, keine Erklärung, keine Rechtfertigung. Gerade in Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen wird jede frühe Einlassung später gegen Ihre Glaubwürdigkeit gewendet. Schweigen Sie, bis wir die Akte kennen und Ihre Verteidigung steht.

  2. Kein Kontakt zur anderen Seite.

    Keine SMS, keine WhatsApp, keine Entschuldigungen und keine „Klärungsversuche" — das gilt auch dann, wenn Sie den Vorwurf für absurd halten. Jeder Kontaktversuch kann als Nötigung oder Beeinflussung gewertet werden.

  3. Wir prüfen die Aussage.

    In vielen Verfahren steht Aussage gegen Aussage – die Belastungsaussage ist das einzige Beweismittel. Genau daran entscheidet sich alles. Mit Ihrer Vollmacht nehmen wir Akteneinsicht und prüfen diese Aussage bis ins Detail: ihre Entstehung, ihre Widersprüche, ihre Konstanz über die Zeit. Hält sie der Prüfung nicht stand, hält auch der Vorwurf nicht.

  4. Lassen Sie uns ins Gespräch kommen

    Schon am Telefon klären wir Ihre ersten Fragen.

    0761 458 754 80

Oder lassen Sie sich zurückrufen.

Wann erreichen wir Sie am besten?

Sie können mehrere Zeiträume wählen.

Rechtsanwalt Rappaport am Schreibtisch bei der Arbeit am Schriftsatz

Beharrlich.

Ein Strafverfahren zieht sich oft über Monate. Rechtsanwalt Rappaport verfolgt Ihre Sache mit Geduld und Beharrlichkeit, bis sie entschieden ist.

„Die Diskretion war für mich das Wichtigste. Weder Nachbarn noch Kollegen haben etwas mitbekommen. Er hat das Verfahren still und professionell geführt — genau so, wie ich es brauchte.“

„Ich habe einen teilweisen Vorwurf eingeräumt und über Rappaport die Strafe auf Bewährung gesetzt. Er hat vorher genau mit mir durchgesprochen, was ich sage und was nicht — jedes Wort zählte in der Hauptverhandlung.“

Strafverteidiger Florian Rappaport im Mandantengespräch am Besprechungstisch in Freiburg

Sie sind nicht allein.

Ab dem ersten Gespräch denke und handle ich für Sie – Sie müssen das nicht allein tragen.

Wie bewerten Mandantinnen und Mandanten unsere Leistungen?

„Herr Rappaport erscheint sehr ruhig und bedacht. Erfasst jedes Detail und sorgt im entscheidenden Moment für eine erfolgreiche Überraschung. So ist es mir in meinem eigentlich aussichtslosen Fall ergangen. Viele herzlichen Dank für diesen tollen Erfolg Absolut empfehlenswert für jeden.“
E. U.
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„Ich kann Herr Rappaport uneingeschränkt weiterempfehlen. Er hat mich durch einen sehr unangenehmen und belastenden Prozess begleitet und mir von Anfang an das Gefühl gegeben, in den besten Händen zu sein. Er war jederzeit erreichbar, nahm sich viel Zeit, um mir zuzuhören, und hat sich mit großer Sorgfalt und Professionalität um meinen Fall gekümmert. Seine ruhige, zuversichtliche Art hat mir in einer schwierigen Zeit viel Sicherheit gegeben. Dank seines Engagements und seiner Kompetenz konnte ich das bestmögliche Ergebnis erzielen. Vielen Dank für die hervorragende Unterstützung!“
S. R.
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„Herr Rappaport hat alles zum guten gewendet. Sehr kompetent. Bei Fragen kann man sich immer melden.100% Weiterempfehlung. Vielen vielen Dank nochmal.“
S. A.
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„Ich möchte die Kanzlei und Herrn Rappaport als Strafverteidiger wärmstens empfehlen. Herr Rappaport ist ein wahrer Mann vom Fach und hat meine Verteidigung äußerst erfolgreich geführt (das Verfahren wurde eingestellt). Er ist freundlich, ehrlich, sehr akkurat und hört einem zu. Ich bin mit dem Ergebnis und seiner Arbeit voll und ganz zufrieden.“
D. S.
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„Herr Rappaport ist wunderbar. Immer erreichbar, sehr freundlich und nicht verklemmt wie manch andere Rechtsanwälte. Hat das Maximum herausgeholt, sodass ich mehr als zufrieden sein kann. Jederzeit zu empfehlen.“
M. K.
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F. H.
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A. M.
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Presse: RAPPAPORT · Verteidigung in den Medien

Kanzleihund Lara, Golden Retriever bei Strafverteidiger Florian Rappaport in Freiburg

Mandanten-Begleithündin Lara

Um Ihren Besuch in unserer Kanzlei so angenehm wie möglich zu gestalten, begrüßt Sie auf Wunsch unsere Golden Retriever-Hündin Lara. Sie begleitet Beratungsgespräche, lässt sich streicheln oder liegt einfach still dabei. Ihre Gelassenheit hilft vielen Mandanten, zur Ruhe zu kommen und sich besser zu konzentrieren.

Erfahren Sie mehr über unsere Arbeit.

Wir stellen unsere Tätigkeitsschwerpunkte vor.

Weitere Videos finden Sie auf den Seiten zu den einzelnen Tätigkeitsschwerpunkten.

Und in unserem Ratgeber Strafrecht geben wir online Antworten auf einige häufige Fragen aus unserem Alltag als Strafverteidiger.

Überblick

Häufig gestellte Fragen rund um das Thema

Verfahrensablauf und erste Schritte

  • Ich habe eine Polizeivorladung bekommen. Muss ich erscheinen?

    Nein. Als Beschuldigter sind Sie nicht verpflichtet, einer Polizeivorladung Folge zu leisten — weder zum Erscheinen noch zur Aussage (§ 163a Abs. 3 i.V.m. § 136 StPO). Wer ohne Akteneinsicht spricht, legt sich auf eine Version fest, bevor er weiß, was in der Akte steht. Richtige Reihenfolge: Vorladung ignorieren bzw. per Verteidiger absagen, Akte anfordern, Strategie festlegen, erst dann — wenn überhaupt — einlassen.

    → Vertieft im Beitrag: Vorladung, Akteneinsicht, Aussagefreiheit, Hausdurchsuchung, U-Haft

  • Wann wird in Sexualstrafverfahren Untersuchungshaft angeordnet?

    Untersuchungshaft setzt dringenden Tatverdacht und einen Haftgrund voraus (§ 112 StPO). In Sexualstrafverfahren sind die häufigsten Haftgründe Verdunkelungsgefahr (insbesondere bei Kontaktaufnahme zur Anzeigeerstatterin oder zu Zeugen im gemeinsamen Umfeld) und Fluchtgefahr (bei hoher Straferwartung, etwa bei § 177 Abs. 6 StGB mit Mindeststrafe zwei Jahre). Haftverschonung gegen Auflagen (Kontaktverbot, Meldepflicht) ist möglich.

    → Vertieft im Beitrag: Haftgründe, Haftprüfung, Haftbeschwerde, Beschleunigungsgebot

  • Ist die Hauptverhandlung öffentlich?

    In der Regel nicht. Nach § 171b GVG schließt das Gericht in Sexualstrafverfahren die Öffentlichkeit aus, sobald Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich erörtert werden — bei Sexualdelikten ist das der Normalfall. Keine Pressevertreter, keine Zuhörer im Saal. Das Urteil selbst bleibt öffentlich zugänglich.

    → Vertieft im Beitrag: § 171b GVG, Videoübertragung § 247a StPO, Nebenklage, Einstellung

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Sexueller Übergriff nach § 177 Abs. 1 StGB

  • Was bedeutet „gegen den erkennbaren Willen"?

    Seit der Reform 2016 („Nein heißt Nein") setzt § 177 Abs. 1 StGB keine Gewaltanwendung mehr voraus. Strafbar ist bereits die sexuelle Handlung gegen den erkennbaren Willen. Erkennbarkeit wird nicht nur durch verbale Ablehnung begründet, sondern auch durch Körpersprache, Abwehrbewegungen, Weinen oder Erstarren. Maßstab ist der objektive Eindruck eines Dritten in der Situation.

    → Vertieft im Beitrag: Reform 2016, Tatbestandsmerkmale, Strafrahmen, Verteidigungslinien

  • Welche Strafe droht bei § 177 Abs. 1 StGB?

    Der Grundtatbestand § 177 Abs. 1 StGB sieht Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vor. Im minder schweren Fall (§ 177 Abs. 9 StGB) reicht der Strafrahmen von drei Monaten bis zu drei Jahren. Bewährung ist grundsätzlich möglich, Strafbefehl nur in Ausnahmefällen bei niedrigem Gewicht. Entscheidend sind Umfang des Vorwurfs, Vorstrafen, Nachtatverhalten und Aktenlage.

    → Vertieft im Beitrag: Strafrahmen, minder schwerer Fall, Versuch und Rücktritt

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Vergewaltigung und sexuelle Nötigung (§ 177 Abs. 5–8 StGB)

  • Was ist der Unterschied zwischen sexueller Nötigung und Vergewaltigung?

    § 177 Abs. 5 StGB (sexuelle Nötigung) erfasst sexuelle Handlungen mit Gewalt, Drohung oder Ausnutzung einer schutzlosen Lage — Strafrahmen ein Jahr bis 15 Jahre. Vergewaltigung ist ein Regelbeispiel des besonders schweren Falles nach § 177 Abs. 6 StGB: Beischlaf oder vergleichbare sexuelle Handlungen, die mit dem Eindringen in den Körper verbunden sind — Mindeststrafe zwei Jahre. § 177 Abs. 7 und 8 erhöhen die Strafe bei Waffenbezug oder schwerer Misshandlung (Mindeststrafe drei bzw. fünf Jahre).

    → Vertieft im Beitrag: Tatvarianten, Eindringen-Begriff, Waffenqualifikation, minder schwerer Fall

  • Ist bei Vergewaltigung Bewährung möglich?

    Im Grundfall § 177 Abs. 6 StGB (Mindeststrafe zwei Jahre) ist Bewährung nach § 56 Abs. 2 StGB nur bei besonderen Umständen möglich. Der Weg führt regelmäßig über den minder schweren Fall (§ 177 Abs. 9 StGB) mit abgesenktem Strafrahmen. Voraussetzungen: geringeres Tatunrecht, Geständnis, Täter-Opfer-Ausgleich, glaubhafte Therapiezusage, unterdurchschnittliches Nachtatverhalten der Belastungszeugenseite.

    → Vertieft im Beitrag: Minder schwerer Fall, Strafmilderung, Täter-Opfer-Ausgleich

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Aussage gegen Aussage und Glaubhaftigkeitsgutachten

  • Kann ich verurteilt werden, wenn es keine Beweise außer der Aussage gibt?

    Ja — aber nur nach strengen Maßstäben. Der BGH verlangt in Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen eine lückenlose Gesamtwürdigung und die sogenannte Nullhypothese: Das Gericht muss zunächst annehmen, die Aussage sei falsch, und prüfen, ob diese Hypothese zu widerlegen ist (BGH, Urt. v. 30.07.1999 – 1 StR 618/98). Verteidigung setzt auf methodisch saubere Aussageanalyse: Konstanz, Realkennzeichen, Entstehungsbedingungen.

    → Vertieft im Beitrag: Nullhypothese, Realkennzeichen, aussagepsychologisches Gutachten

  • Was ist ein aussagepsychologisches Gutachten — und wann lohnt sich eins?

    Ein aussagepsychologisches Gutachten prüft die Glaubhaftigkeit einer Zeugenaussage nach wissenschaftlichen Standards (Steller/Volbert). Beauftragt wird es vom Gericht bei Zweifeln an der Aussagetüchtigkeit — etwa bei Kindern, bei Therapiebeeinflussung oder bei auffälliger Aussagedynamik. Die Verteidigung kann per Beweisantrag ein Gutachten erwirken oder auf eigene Kosten ein Privatgutachten einholen. Letzteres zahlt sich aus, wenn Widersprüche oder Suggestionsrisiken dokumentiert werden sollen.

    → Vertieft im Beitrag: Gutachten-Methodik, Verteidigungsantrag, Videovernehmung § 58a StPO

  • Ich habe Chatverläufe, die der Aussage widersprechen. Wie setze ich das ein?

    Chatprotokolle, WhatsApp-Verläufe oder Mail-Korrespondenz vor und nach dem Vorfall sind oft die einzigen objektivierbaren Beweismittel. Widersprüche zwischen Schilderung und dokumentierter Kommunikation — freundliche Nachrichten nach dem Vorwurf, verzögerte Anzeige, Thematisierung erst Monate später — durchbrechen die Aussagekonstanz. Die Verteidigung sichert solche Daten sofort, legt sie strukturiert in der Akte vor und nutzt sie in der Hauptverhandlung zur Konfrontation.

    → Vertieft im Beitrag: Konstanzanalyse, Erstaussage, Chatverwertung

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Sexuelle Belästigung (§ 184i StGB)

  • Was genau ist nach § 184i StGB strafbar?

    § 184i StGB (seit 2016) erfasst die körperliche Berührung einer anderen Person in sexuell bestimmter Weise, durch die sie belästigt wird. Klassische Fälle: Po-Tätscheln, Brust-Grapschen in der Öffentlichkeit, ÖPNV-Situationen. Strafrahmen: Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe — im besonders schweren Fall (gemeinschaftliche Begehung) drei Monate bis fünf Jahre. § 184i ist Antragsdelikt; die Rücknahme des Strafantrags beendet das Verfahren, wenn kein besonderes öffentliches Interesse besteht.

    → Vertieft im Beitrag: Tatbestandsmerkmale, Strafantrag, Einstellung nach § 153a StPO, TOA

  • Kann ich das Verfahren durch Täter-Opfer-Ausgleich abwenden?

    Ja. Bei § 184i StGB ist der Täter-Opfer-Ausgleich (§ 46a StGB) regelmäßig der aussichtsreichste Weg. Wird der Strafantrag zurückgenommen und ein TOA erreicht, kommt eine Einstellung nach § 153a StPO gegen Auflage oder nach § 170 Abs. 2 StPO in Betracht. Bei Ersttätern ohne Vorstrafen und glaubhaft reflektiertem Verhalten ist das Verfahren ohne Hauptverhandlung und oft ohne Führungszeugnis-Eintrag beendbar.

    → Vertieft im Beitrag: TOA, Strafantrag-Rücknahme, Strafbefehl, erweitertes Führungszeugnis

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Bildaufnahmen: Upskirting (§ 184k) und § 201a StGB (inkl. Deepfake)

  • Was ist Upskirting und wie wird es bestraft?

    § 184k StGB (seit 01.01.2021) erfasst die unbefugte Bildaufnahme von Genitalien, Gesäß, weiblicher Brust oder der diese Körperteile bedeckenden Unterwäsche, soweit diese Bereiche gegen Anblick geschützt sind. Strafrahmen: Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Die Norm schließt die Lücke zwischen § 201a StGB (höchstpersönlicher Lebensbereich) und Kunsturhebergesetz.

    → Vertieft im Beitrag: Tatbestand, Abgrenzung § 201a, Antragsdelikt, typische Fallkonstellationen

  • Ist es strafbar, ein intimes Foto der Ex zu verschicken?

    Regelmäßig ja. Auch wenn die Aufnahme einvernehmlich gemacht wurde, kann die Verbreitung gegen den Willen der abgebildeten Person nach § 201a Abs. 2 StGB strafbar sein (Zugänglichmachen einer Aufnahme, die das Ansehen der abgebildeten Person erheblich schädigt). Hinzu kommen Beleidigung (§ 185 StGB) und zivilrechtliche Unterlassungs-/Schadensersatzansprüche. Bei minderjährigen Abgebildeten greifen §§ 184b, 184c StGB — siehe separate KiPo-Datenbank.

    → Vertieft im Beitrag: § 201a Abs. 2, Einwilligung, Deepfake-Problematik, Gesetzentwurf § 201b

  • Ist ein Deepfake-Porno nach deutschem Recht strafbar?

    Die Rechtslage ist nicht eindeutig. Ein Gesetzentwurf für einen neuen § 201b StGB (Bundesrats-Initiative, BT-Drucks. 21/1383) liegt vor, ist aber nicht verabschiedet. Bis dahin greifen — je nach Fallgestaltung — § 201a Abs. 2 StGB (Zugänglichmachen einer bildlichen Darstellung, die das Ansehen erheblich schädigt), § 185 StGB (Beleidigung) oder zivilrechtlicher Persönlichkeitsschutz. Die reine Herstellung eines Deepfakes ohne Verbreitung ist derzeit straffrei.

    → Vertieft im Beitrag: § 201a, § 201b-Entwurf, Abgrenzung, Verteidigung

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Missbrauch Schutzbefohlener (§§ 174 ff. StGB)

Spezieller Tatbestand für Personen in Abhängigkeits- und Autoritätsverhältnissen — Lehrer, Therapeuten, Ärzte, Heimerzieher, Polizei- und Justizbedienstete. Neben dem Strafverfahren droht regelmäßig ein Disziplinar- oder Kammerverfahren.

  • Was bedeutet „anvertraut" im Sinne des § 174 StGB?

    Anvertraut ist eine Person, wenn ihr Erzieher, Ausbilder oder die Aufsichtsperson eine Verantwortung für ihre Lebensführung oder Erziehung trägt. Der BGH hat klargestellt, dass diese Obhut nicht auf den Regelunterricht beschränkt ist; auch außerunterrichtliche Betätigungen wie Schulsanitätsdienst oder Klassenfahrten fallen darunter (BGH, Urt. v. 06.05.2014 – 4 StR 503/13). Für die Strafbarkeit nach § 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist zudem ein konkretes Abhängigkeitsverhältnis erforderlich.

    → Vertieft im Beitrag: §§ 174, 174a, 174b, 174c — Tatbestände, Verteidigung, Disziplinarrecht

  • Gilt § 174c StGB auch bei einvernehmlicher Beziehung mit Patienten?

    Ja. § 174c StGB schützt Patienten im Rahmen eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses — typisch: Psychotherapeuten, Ärzte (insb. Gynäkologen, Psychiater), Sozialarbeiter. Einvernehmlichkeit ist irrelevant (BGH, Beschl. v. 29.06.2016 – 1 StR 24/16, BGHSt 61, 208). Maßgeblich ist das bestehende Behandlungsverhältnis; scheinbare Zustimmung wird als durch die Autoritätsstellung beeinträchtigt gewertet.

    → Vertieft im Beitrag: Behandlungsverhältnis, BGH zum Heilpraktiker, Disziplinarrecht, Approbation

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Sexueller Missbrauch Jugendlicher (§ 182 StGB)

  • Ab welchem Alter sind sexuelle Handlungen mit Jugendlichen nicht mehr strafbar?

    § 182 StGB schützt Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren, aber nur in qualifizierten Situationen: bei Ausnutzung einer Zwangslage (Abs. 1), bei Entgeltlichkeit (Abs. 2) oder bei Tätern über 21 Jahren, die die fehlende sexuelle Reife eines unter 16-Jährigen ausnutzen (Abs. 3). Einvernehmliche Beziehungen ohne Ausnutzungssituation sind nicht nach § 182 StGB strafbar. Andere Normen (§ 174, § 177) bleiben altersunabhängig anwendbar.

    → Vertieft im Beitrag: Tatbestandsvarianten, Einstellungsklausel Abs. 6, Altersirrtum

  • Ich war 19, sie war 15 — bin ich strafbar?

    § 182 Abs. 3 StGB setzt Tätern über 21 Jahren voraus — mit 19 scheidet diese Variante aus. Geprüft werden könnten Abs. 1 (Zwangslage) oder Abs. 2 (Entgeltlichkeit), die keine Altersuntergrenze kennen, aber entsprechende Tatbestandsmerkmale voraussetzen. Fehlen Zwangslage, Entgelt und andere Straftatbestände (etwa § 177 StGB), scheidet eine Strafbarkeit nach § 182 StGB aus. Bei geringem Altersabstand und einvernehmlichem Kontakt greift zudem die Einstellungsklausel des § 182 Abs. 6 StGB.

    → Vertieft im Beitrag: Altersgrenzen, Zwangslage, Einstellungsklausel, § 176 vs § 182

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Sexueller Missbrauch von Kindern (§ 176 StGB)

Dieser Bereich behandelt die Realtat — sexuelle Handlungen an, mit oder vor einem Kind unter 14 Jahren. Für den Besitz oder die Verbreitung kinderpornografischer Inhalte nach §§ 184b, 184c StGB besteht eine separate Wissensdatenbank Kinder- und Jugendpornografie.

  • Was ist der Unterschied zwischen § 176 und § 184b StGB?

    § 176 StGB erfasst die Realtat — sexuelle Handlungen mit, an oder vor einem Kind unter 14 Jahren. §§ 184b, 184c StGB betreffen dagegen Bildmaterial (Kinderpornografie bzw. Jugendpornografie). Beide Normbereiche können kumulativ erfüllt sein, wenn eine Realtat gefilmt oder fotografiert wird. Zum Material siehe die separate KiPo-Datenbank.

    → Vertieft im Beitrag: Grundtatbestand, Qualifikationen 176a–c, Reform 2021, Verjährung

  • Wie hoch ist die Mindeststrafe nach § 176 StGB?

    Seit der Reform 2021 (BGBl. I 2021 S. 1810) ist § 176 Abs. 1 StGB ein Verbrechen mit einer Mindeststrafe von einem Jahr und einem Höchstmaß von 15 Jahren Freiheitsstrafe. Die Einstufung als Verbrechen schließt eine Geldstrafe aus und erschwert Strafmilderungen; Bewährung ist nur bei besonderen Umständen nach § 56 Abs. 2 StGB möglich. Qualifikationen (§§ 176a, 176b, 176c, 176d) erhöhen den Strafrahmen weiter.

    → Vertieft im Beitrag: Strafrahmen, Qualifikationen, minder schwerer Fall, Therapie

  • Wann verjähren Missbrauchsvorwürfe aus der Kindheit?

    Die Verjährung ruht nach § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Opfers. Erst ab diesem Zeitpunkt beginnt die Verjährungsfrist (je nach Tatbestand 10 oder 20 Jahre) zu laufen. Das heißt praktisch: Vorwürfe können noch Jahrzehnte nach der Tat zu einem Ermittlungsverfahren führen — was für die Verteidigung eine eigene Herausforderung (Zeitzeugen, Beweismittel, Erinnerungsverlässlichkeit) bedeutet.

    → Vertieft im Beitrag: Verjährung § 78b, Beweisprobleme, Kinderaussagen, Cyber-Grooming

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Straftaten aus Gruppen, Exhibitionismus und Pornografie

Weitere Tatbestände: § 184j StGB (Straftaten aus Personengruppen heraus), §§ 183, 183a StGB (Exhibitionismus, öffentliches Ärgernis) und § 184 StGB (Verbreitung von Pornografie an Minderjährige).

  • Ich war nur in der Nähe, als aus einer Gruppe heraus etwas passierte — bin ich strafbar?

    § 184j StGB (seit 2016) erfasst nur, wer eine Straftat aus einer Personengruppe heraus fördert, indem er sich an der bedrängenden Gruppe beteiligt und aus der Gruppe heraus eine Sexualstraftat tatsächlich begangen wird. Bloße zufällige Anwesenheit reicht nicht; die Beteiligung muss fördernd sein und Vorsatz bezüglich der Anlasstat voraussetzen. Die Norm ist verfassungsrechtlich nicht unumstritten (Bestimmtheitsgebot).

    → Vertieft im Beitrag: Personengruppe, Beteiligung, verfassungsrechtliche Kritik, Verteidigung

  • Ist Urinieren in der Öffentlichkeit eine exhibitionistische Handlung nach § 183 StGB?

    Nein — sofern es sich um schlicht notdürftiges Urinieren handelt. § 183 StGB verlangt eine Handlung mit sexueller Motivation. Wer im Park uriniert und dabei beobachtet wird, handelt nicht exhibitionistisch im Sinne der Norm. Allenfalls kommt eine Ordnungswidrigkeit nach § 118 OWiG in Betracht. Die Abgrenzung ist in der Praxis oft relevanter, als man denkt.

    → Vertieft im Beitrag: § 183 und § 183a, Therapie-Weg § 183 Abs. 3, Strafbefehl, § 153a

  • Ist es strafbar, einem 16-Jährigen einen Porno zu schicken?

    Ja — das Überlassen, Anbieten oder Zugänglichmachen pornografischer Inhalte an Personen unter 18 Jahren ist nach § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bedroht. Strafbarkeit setzt Vorsatz voraus: Wer plausibel davon ausgehen durfte, die Empfängerin sei volljährig, bleibt nach § 16 StGB straflos. Bei kinder- oder jugendpornografischem Material greifen §§ 184b, 184c StGB (siehe KiPo-Datenbank).

    → Vertieft im Beitrag: § 184 StGB, Altersirrtum, Definition Pornografie, § 184a (Gewalt/Tier)

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Nebenfolgen: Führungszeugnis, Beruf, Sorgerecht

Die strafrechtliche Sanktion ist oft nicht das Schwerste. Für Beamte, Lehrkräfte, Ärzte und Eltern können Nebenfolgen — Führungszeugnis-Eintrag, Dienstentfernung, Approbationswiderruf, Sorgerechtsverfahren — existenziell sein.

  • Komme ich bei jeder Verurteilung ins Führungszeugnis?

    Im einfachen Führungszeugnis erscheinen Verurteilungen nur, wenn sie 90 Tagessätze Geldstrafe bzw. drei Monate Freiheitsstrafe (ohne Vorverurteilung) übersteigen. Im erweiterten Führungszeugnis nach § 30a BZRG — erforderlich für Berufe mit Umgang zu Minderjährigen — gilt diese Bagatellgrenze bei Sexualdelikten nicht: Auch geringe Strafen erscheinen dort, wenn die Tat unter die erfassten Tatbestände fällt.

    → Vertieft im Beitrag: BZR, Führungszeugnis, erweitertes Führungszeugnis, Tilgungsfristen

  • Verliere ich als Beamter meinen Status?

    Das Beamtenverhältnis endet kraft Gesetzes bei rechtskräftiger Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer vorsätzlichen Tat (§ 24 BeamtStG / § 41 BBG). Unterhalb dieser Schwelle entscheidet das parallele Disziplinarverfahren über Dienstentfernung oder geringere Maßnahmen. Vorläufige Dienstenthebung nach § 38 BDG ist oft schon bei Anfangsverdacht möglich — noch vor jedem Urteil.

    → Vertieft im Beitrag: Beamtenrecht, Disziplinarverfahren, Approbationswiderruf, Sorgerecht

  • Droht der Widerruf meiner Approbation?

    Bei Sexualdelikten gegen Ärzte, Psychotherapeuten oder Apotheker ist das Approbationsrecht besonders streng. Die Approbation wird widerrufen, wenn der Arzt aufgrund seines Verhaltens zur Berufsausübung „unwürdig" ist (§ 5 Abs. 2 BÄO). Diese Unwürdigkeit kann auch bei außerberuflichem Fehlverhalten bejaht werden. Wichtig: Auch eine Einstellung nach § 153a StPO kann zu berufsrechtlichen Ermittlungen führen.

    → Vertieft im Beitrag: Approbation, Kammerrecht, PsychThG, Unwürdigkeit

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Vertiefte Informationen

Wissensdatenbank Sexualstrafrecht

Vertiefte Darstellungen zu den zentralen Tatbeständen und Verfahrensfragen des Sexualstrafrechts — von § 177 StGB über Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen und Bildaufnahme-Delikten bis zu Nebenfolgen wie Führungszeugnis, Berufsverbot und Disziplinarrecht.

Sexualstrafverfahren: Ablauf, Rechte und Strategie bis zum Urteil

Vom ersten Vorladungsschreiben bis zur Hauptverhandlung — was Sie erwartet und was jetzt zu tun ist.

§ 177 StGB – Sexueller Übergriff: Tatbestand, Strafrahmen und Verteidigung

Der Grundtatbestand — wie die Reform 2016 den § 177 umgebaut hat und wo verteidigt wird.

§ 177 V–VIII StGB: Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung — Tatbestand, Strafrahmen, Verteidigung

Die qualifizierten Tatbestände — Gewalt, Drohung, Vergewaltigung, schwere Qualifikationen und minder schwere Fälle.

Aussage gegen Aussage im Sexualstrafrecht: Glaubhaftigkeit, Konstanz und aussagepsychologisches Gutachten

Warum die Aussageanalyse über Einstellung, Freispruch oder Verurteilung entscheidet.

§ 184i StGB – Sexuelle Belästigung: Tatbestand, Strafrahmen und Verteidigung

Sexuelle Belästigung nach § 184i StGB — niederschwelliger Tatbestand, Antragsdelikt, Abgrenzung zu § 177 StGB.

§ 184j StGB – Straftaten aus Gruppen: Tatbestand, Verfassungsfragen und Verteidigung

Die Gruppenstrafbarkeit im Sexualstrafrecht — abstrakte Gefährdungsnorm, verfassungsrechtliche Bedenken und Verteidigungslinien.

§ 184k StGB – Upskirting und Downblousing: Tatbestand, Strafrahmen und Verteidigung

Heimliche Bildaufnahmen von Intimbereichen — § 184k StGB seit 2021, Upskirting, Downblousing, Weitergabe, Antragsdelikt.

§ 201a StGB: Bildaufnahmen, Racheporno und Deepfake-Pornografie

§ 201a StGB — Bildaufnahmen im höchstpersönlichen Lebensbereich, Revenge Porn und Deepfake-Pornografie.

§§ 174, 174a–c StGB – Sexueller Missbrauch Schutzbefohlener: Tatbestand und Verteidigung

Lehrer, Ärzte, Therapeuten, Beamte: Die Missbrauchstatbestände der §§ 174 ff. StGB und ihre berufsrechtlichen Folgen.

§ 182 StGB – Sexueller Missbrauch von Jugendlichen: Tatbestand, Strafrahmen und Verteidigung

Sexueller Missbrauch von Jugendlichen (14–17 Jahre) — Tatbestandsvarianten, Einstellungsklausel und Verteidigung.

§ 176 StGB – Sexueller Missbrauch von Kindern: Tatbestand, Strafrahmen und Verteidigung

Der schwerwiegendste Vorwurf — Tatbestände, Qualifikationen (176a–176d) und Verteidigungsansätze.

§§ 183, 183a StGB – Exhibitionismus und Erregung öffentlichen Ärgernisses

§ 183 und § 183a StGB — Tatbestände, Abgrenzung und der strategische Therapie-Weg nach Abs. 3.

Nebenfolgen im Sexualstrafrecht: Führungszeugnis, Berufsverbot, Disziplinarrecht

Führungszeugnis, BZR, Berufsverbot, Disziplinarrecht, Approbation, Sorgerecht, Führungsaufsicht — alle Nebenfolgen im Überblick

§ 184 StGB – Pornografie und Jugendschutz: Tatbestand, Strafrahmen und Verteidigung

Weitergabe von Erwachsenen-Pornografie an Minderjährige und Gewalt-/Tierpornografie — Tatbestand, Abgrenzung und Verteidigung.

0761 458 754 80