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Strafverteidigung in Freiburg – Kanzlei Florian Rappaport Rechtsanwalt Florian Rappaport, Strafverteidiger in Freiburg

Sexualstrafrecht · §§ 177 ff. StGB

Der Vorwurf einer Sexualstraftat trifft Sie beruflich, familiär und gesellschaftlich zugleich. Ich arbeite die Akte präzise auf, prüfe die Entstehung der Aussage und führe das Verfahren mit Diskretion. Mein Ziel ist die Einstellung oder der Freispruch — und der Schutz Ihres Rufs.

Gut verteidigt.

Strafverteidiger Florian Rappaport, Fachanwalt für Strafrecht in Freiburg

Nicht jedes pornografische Bild, das eine Jugendliche gesehen hat, begründet Strafbarkeit. Was zählt: Wer hat wem was mit welchem Vorsatz zugänglich gemacht.

Abgrenzung zur Kinder- und Jugendpornografie

Dieser Beitrag behandelt Erwachsenen-Pornografie (§ 184 StGB) und ihre Weitergabe an Minderjährige sowie das absolute Verbreitungsverbot für Gewalt- und Tierpornografie (§ 184a StGB). Für den Besitz, die Verbreitung oder den Zugriff auf kinder- oder jugendpornografische Inhalte (§§ 184b, 184c StGB) — also Bildmaterial, das Personen unter 14 bzw. unter 18 Jahren zeigt — siehe die separate Wissensdatenbank Kinder- und Jugendpornografie.

§ 184 StGB — Schutzgut und Normstruktur

§ 184 StGB schützt Minderjährige vor dem Zugang zu pornografischen Inhalten. Die Norm steht im Schnittfeld zwischen Strafrecht und dem allgemeinen Jugendschutzrecht — dem Jugendschutzgesetz (JuSchG) und dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV). Während Verstöße gegen das JuSchG und den JMStV Ordnungswidrigkeiten oder verwaltungsrechtliche Sanktionen auslösen, reagiert § 184 StGB mit Strafe auf die direkte Konfrontation von Minderjährigen mit pornografischem Material.

Person unter 18 Jahren ist der ausschließliche Schutzadressat der Norm. Das Alter bestimmt sich objektiv; auf individuelle Reife oder Wissen des Minderjährigen kommt es nicht an. Maßgeblich für die Strafbarkeit des Täters ist, ob er Vorsatz in Bezug auf das Alter hatte.

Pornografischer Inhalt (§ 11 Abs. 3 StGB): Gemeint sind Schriften, Ton- und Bildträger, Abbildungen und andere Darstellungen. Die inhaltliche Bestimmung des Begriffs „pornografisch” richtet sich nach der BGH-Rechtsprechung (dazu unten).

Die neun Tathandlungen des § 184 Abs. 1 StGB

§ 184 Abs. 1 StGB fasst neun Tatmodalitäten in einem Grundtatbestand zusammen. Im Kern geht es um unterschiedliche Wege, auf denen pornografische Inhalte Minderjährigen zugänglich werden können oder unkontrolliert in deren Reichweite gelangen.

Nr. 1 — Anbieten, Überlassen, Zugänglichmachen gegenüber Personen unter 18. Die häufigste Konstellation in der Praxis: Versenden eines pornografischen Videos per Messenger, Teilen in einer Gruppe mit minderjährigen Mitgliedern, Zeigen auf dem Smartphone. Erforderlich ist aktives Handeln; bloße Duldung genügt grundsätzlich nicht.

Nr. 2 — Ausstellen, Anschlagen, Vorführen an Orten, die Minderjährigen zugänglich oder einsehbar sind. Betrifft vorrangig physische Orte: Schaufenster, öffentliche Aushänge, Kinovorführungen an öffentlich zugänglichen Orten.

Nr. 3 — Verbreitung im Versandweg außerhalb des normalen Ladengeschäfts. Der klassische Versandhandel ohne gesicherten Altersnachweis fällt hierunter.

Nr. 4 — Gewerbliche Vermietung oder vergleichbare gewerbliche Überlassung. Videotheken ohne gesicherte Altersprüfung, gewerbliche Streaming-Zugänge ohne Altersverifikation.

Nr. 5 — Öffentliches Anbieten und Bewerben an Orten, die Minderjährigen zugänglich sind. Werbung für pornografische Inhalte in Schaufenstern, im öffentlichen Raum, auf Websites ohne Altersschranke.

Nr. 6 — Unaufgefordertes Zuleiten. Post, E-Mail, Messenger: Wer pornografische Inhalte ungefragt verschickt — unabhängig davon, ob der Empfänger minderjährig ist — macht sich nach dieser Nummer auch gegenüber Erwachsenen strafbar.

Nr. 7 — Öffentliche Filmvorführung gegen Entgelt, das überwiegend für diese Vorführung verlangt wird. Kommerzielle Vorführungen im öffentlichen Raum ohne ausreichende Zugangskontrolle.

Nr. 8 — Herstellen, Beziehen, Liefern, Vorrätighalten, Anbieten, Bewerben oder Ein-/Ausführen zur Ermöglichung der genannten Verwendungen. Vorbereitungs- und Unterstützungshandlungen, um die Tathandlungen nach Nrn. 1–7 zu ermöglichen oder Dritten zu ermöglichen.

Nr. 9 — Versuchen des Exports zur Verbreitung im Ausland. Strafbar auch, wenn der Export auf die Weitergabe an ausländische Minderjährige oder auf jugendschutzwidrige Nutzung im Ausland abzielt.

Ausnahmen nach § 184 Abs. 2 StGB

§ 184 Abs. 2 StGB normiert Ausnahmen: Erziehungsberechtigte handeln nicht tatbestandsmäßig nach Abs. 1 Nrn. 1–2, soweit sie nicht gröblich gegen ihre Erziehungspflicht verstoßen. Kaufmännische Geschäfte zwischen gewerblichen Anbietern (Großhandel, Lieferbeziehungen) fallen ebenfalls nicht unter den Tatbestand.

Was ist „pornografisch”? Die BGH-Definition

Der Begriff „pornografisch” ist gesetzlich nicht legaldefiniert. Der Bundesgerichtshof hat in seiner grundlegenden Entscheidung vom 21. Juni 1990 (BGH, Urteil vom 21. Juni 1990 – 1 StR 477/89, BGHSt 37, 55) den Maßstab entwickelt: Eine Darstellung ist pornografisch, wenn sie unter Ausklammerung sonstiger menschlicher Bezüge sexuelle Vorgänge in grob aufdringlicher Weise in den Vordergrund stellt und ihre Gesamttendenz ausschließlich oder überwiegend auf die Erregung sexuellen Reizes abzielt.

Entscheidend ist der Gesamtcharakter der Darstellung. Erotische Bilder, Kunstwerke oder Satiren, die Sexualität thematisieren, ohne diesen grob verrohrenden Charakter anzunehmen, sind nicht pornografisch im Sinne von § 184 StGB. Die Grenze ist im Einzelfall nicht immer scharf, insbesondere bei künstlerischen Arbeiten, die mit sexuellen Motiven spielen. Der BGH hat ausdrücklich klargestellt, dass auch pornografische Darstellungen unter bestimmten Bedingungen den Schutz der Kunstfreiheit genießen können — die Abwägung ist dann eine verfassungsrechtliche.

Das Merkmal liegt in der Praxis vor bei: Standard-Pornofilm-Inhalten, pornografischen Bilderserien ohne erzählerischen oder künstlerischen Kontext, pornografischen Chatinhalten. Nicht darunter fallen: Aktaufnahmen, erotische Literatur, Sexualerziehungsmaterial.

§ 184a StGB — Gewalt- und Tierpornografie: Absolutes Verbreitungsverbot

§ 184a StGB ist strukturell anders als § 184 StGB: Es gibt keine Altersschranke. Wer pornografische Inhalte verbreitet, die Gewalttätigkeiten oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren darstellen, macht sich strafbar — unabhängig davon, ob die Empfänger:innen minderjährig oder volljährig sind.

Tathandlungen:

  • Verbreiten oder der Öffentlichkeit Zugänglichmachen (Satz 1 Nr. 1)
  • Herstellen, Beziehen, Liefern, Vorrätighalten, Anbieten, Bewerben oder Ein- und Ausführen zu diesem Zweck (Satz 1 Nr. 2)

Strafrahmen: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Der Versuch nach Nr. 1 ist ausdrücklich strafbar (Satz 2).

§ 184a StGB erfasst kein Bildmaterial von Kindern oder Jugendlichen — dafür sind §§ 184b, 184c StGB einschlägig, die bei Weitem schärfer sanktioniert sind. § 184a betrifft ausschließlich Darstellungen mit Erwachsenen, wenn der Inhalt Gewalt oder Tierkontakt zeigt.

Abgrenzung zu benachbarten Normen

§§ 184b, 184c StGB (Kinder- und Jugendpornografie): Die schwersten Pornografiedelikte. Hier geht es um Bildmaterial, das Personen unter 14 (§ 184b) oder unter 18 Jahren (§ 184c) in pornografischen Situationen zeigt. Bereits der Besitz ist strafbar; Mindeststrafen von einem Jahr greifen bei Verbreitung. § 184 greift demgegenüber nur bei der Weitergabe legaler Erwachsenen-Pornografie an Minderjährige — ein kategorial anderes Unrecht. Vertiefte Darstellung: Wissensdatenbank Kinder- und Jugendpornografie.

§ 201a StGB (Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen): § 201a schützt vor unbefugten Aufnahmen und ihrer Weitergabe — nicht vor der Verbreitung pornografischen Fremd-Materials. Die Normen können tateinheitlich zusammentreffen, wenn jemand heimliche Aufnahmen einer Person anfertigt und diese dann weiterverbreitet. Zum Tatbestand: § 201a StGB — Bildaufnahmen und Deepfakes.

§ 184i StGB (Sexuelle Belästigung): § 184i hat kein Schriftenmerkmal und schützt nicht vor der Konfrontation mit Material, sondern vor körperlichen oder unmittelbaren sexuellen Übergriffen. Keine Überschneidung mit § 184 StGB.

JuSchG / JMStV: Jugendschutzrechtliche Vorschriften verpflichten Telemedienanbieter zur Altersverifikation und regeln den Jugendschutz bei Rundfunk, Onlinediensten und Publikationen. Verstöße sind primär Ordnungswidrigkeiten und behördlich sanktioniert, nicht strafrechtlich nach § 184 StGB. Im Anwendungsbereich überschneiden sie sich: Wer als Plattformbetreiber keine Altersverifikation hat, verstößt gegen den JMStV — und kann bei tatsächlichem Zugang Minderjähriger auch nach § 184 Abs. 1 Nr. 2 oder 5 strafbar sein.

Tatbestandsmerkmale: Worauf es in der Praxis ankommt

Vorsatz zum Alter. § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter zumindest mit bedingtem Vorsatz handelt: Er muss es für möglich halten, dass der Empfänger unter 18 ist, und das billigend in Kauf nehmen. Wer ernsthaft und ohne konkrete Anhaltspunkte für das Gegenteil davon ausgeht, alle Empfänger:innen seien volljährig, handelt ohne Vorsatz. Ein Irrtum über das Alter des Empfängers schließt den Vorsatz nach § 16 Abs. 1 StGB aus — die Darlegungs- und Beweislast liegt de facto bei der Anklage.

Zugänglichmachen. Der Begriff ist weit: Er umfasst jede Form des aktiven Ermöglichens der Wahrnehmung — Zusenden, Vorführen, Teilen in einer Gruppe, Einrichten eines ungesicherten Zugriffsbereichs, Link-Versand auf Material ohne Altersschranke. Ein bloß passives Dulden genügt nicht; der Täter muss aktiv handeln.

Pornografischer Inhalt. Ob ein Inhalt die BGH-Definition erfüllt, ist eine Frage des Einzelfalls und des Gesamtcharakters. In der Praxis ist dieser Punkt bei eindeutigen Pornofilmen unproblematisch; bei Grenzfällen (erotische Darstellungen, Kunstprojekte, satirische Inhalte) ist er eine echte Verteidigungsfrage.

Typische Fallkonstellationen

WhatsApp-Versand an Jugendliche. Ein 23-Jähriger schickt einer 15-Jährigen, mit der er Kontakt hat, ein pornografisches Video. Er weiß, dass sie unter 18 ist. Klassischer § 184 Abs. 1 Nr. 1-Fall, Vorsatz unproblematisch.

Schulgruppe mit Pornoinhalt. Schüler teilen in einem Klassenchat pornografisches Material. Alle Mitglieder sind Minderjährige — Strafbarkeit nach § 184 Abs. 1 Nr. 1 kommt in Betracht, Vorsatz ist in der Regel gegeben. Jugendstrafrechtliche Relevanz ist zu prüfen (Alter der Absender:innen).

Gruppenchat mit unbekannter Zusammensetzung. Jemand teilt in einem größeren Chat pornografisches Material, von dem er annimmt, alle Mitglieder seien erwachsen. Tatsächlich sind Minderjährige dabei. Strafbarkeit hängt davon ab, ob konkreter Vorsatz bestand oder ob fahrlässige Unkenntnis vorlag — Fahrlässigkeit genügt für § 184 StGB nicht.

Kiosk ohne Altersschranke. Pornografische Zeitschriften liegen im offenen Regal, das auch Kindern zugänglich ist. § 184 Abs. 1 Nr. 2 und ggf. Nr. 5 kommen in Betracht.

Website ohne Altersverifikation. Ein Telemediendienst bietet Pornografie ohne Altersverifikation an. Neben dem JMStV greift § 184 Abs. 1 Nr. 5 StGB, wenn der Dienst damit an Orten zugänglich ist, die Minderjährigen zugänglich sind.

Verteidigungslinien

Tatbestandsirrtum § 16 StGB. Der effektivste Ansatz ist der Nachweis fehlenden Vorsatzes in Bezug auf das Alter des Empfängers. Wenn der Mandant glaubhaft darlegen kann, dass er von der Volljährigkeit des Empfängers ausgegangen ist — und diese Annahme auf konkreten Anhaltspunkten beruhte (Profil, Eigenangabe, persönliche Bekanntschaft) — entfällt der Vorsatz. Das Strafrecht kennt keine Fahrlässigkeitsvariante des § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB.

Kein „pornografischer Inhalt” nach BGH-Maßstab. In Grenzfällen — erotische Darstellungen, künstlerische Aktfotografie, sexuell konnotierte Satire — ist zu prüfen, ob der Gesamtcharakter wirklich die BGH-Formel (BGH, Urteil vom 21. Juni 1990 – 1 StR 477/89, BGHSt 37, 55) erfüllt. Nur was grob aufdringlich sexuelle Vorgänge unter Ausblendung menschlicher Bezüge in den Vordergrund rückt, ist pornografisch.

Kein aktives Zugänglichmachen. Wenn der Empfänger sich den Inhalt selbst verschafft hat, ohne dass der Mandant aktiv gehandelt hat — kein Tatbestandsmerkmal erfüllt.

Strafzumessung und Verfahrensende. Bei § 184 StGB mit Strafrahmen bis zu einem Jahr kommen Einstellung nach § 153 oder § 153a StPO sowie Strafbefehl in Betracht. Bei Ersttätern ohne Vorstrafen und ohne besonderes Gewicht der Tat sind diese Verfahrensausgänge realistisch.

Strafrahmen im Überblick

NormTatbestandStrafrahmen
§ 184 Abs. 1 StGBWeitergabe von Pornografie an Minderjährige und sonstige jugendschutzwidrige VerbreitungFreiheitsstrafe bis 1 Jahr oder Geldstrafe
§ 184a StGBGewalt- und Tierpornografie (absolutes Verbot)Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe
§§ 184b, 184c StGBKinder-/Jugendpornografieab 1 Jahr (Verbreitung), bis zu 15 Jahre (schwere Fälle)

§ 184 Abs. 1 StGB und § 184a StGB sind Vergehen (§ 12 Abs. 2 StGB). Das hat verfahrensrechtliche Bedeutung: Strafbefehl, Einstellung nach §§ 153, 153a StPO und Bewährung bei der Untergrenze des Strafrahmens sind möglich. Anders als bei §§ 184b, 184c StGB gibt es keine Mindeststrafe.

Nebenfolgen

Eine Verurteilung nach § 184 Abs. 1 StGB erscheint — abhängig von Strafhöhe und Delikt — im Bundeszentralregister und gegebenenfalls im Führungszeugnis. Das erweiterte Führungszeugnis, das bei Tätigkeiten mit Minderjährigen verpflichtend einzuholen ist, erfasst Verurteilungen nach § 184 StGB, wenn sie bestimmte Schwellenwerte überschreiten. Berufsverbote nach § 70 StGB sind theoretisch möglich, praktisch aber auf Fälle mit beruflichem Missbrauchskontext beschränkt.

Zu den Nebenfolgen im Sexualstrafrecht insgesamt: Nebenfolgen im Sexualstrafrecht — Führungszeugnis, Berufsverbot.

Rechtsprechungsnachweise

  • BGH, Urteil vom 21. Juni 1990 – 1 StR 477/89, BGHSt 37, 55: Grundsatzentscheidung zur Definition pornografischer Inhalte — Gesamtcharakter, grob aufdringliche Darstellung sexueller Vorgänge, Ausblendung menschlicher Bezüge; Abwägung mit Kunstfreiheit (dejure.org)
  • § 184 StGB (aktuelle Fassung): gesetze-im-internet.de
  • § 184a StGB (aktuelle Fassung): gesetze-im-internet.de
  • § 11 Abs. 3 StGB (Inhaltsbegriff): gesetze-im-internet.de
  • §§ 16, 12 StGB (Tatbestandsirrtum, Verbrechens-/Vergehensbegriff): gesetze-im-internet.de

Häufig gestellte Fragen

  • Ist es strafbar, einem 16-Jährigen einen Porno zu schicken?

    Ja — das Überlassen, Anbieten oder Zugänglichmachen eines pornografischen Inhalts an eine Person unter 18 Jahren ist nach § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bedroht. Ob Strafbarkeit im Einzelfall vorliegt, hängt vom Vorsatz ab: Wer nicht wusste und auch nicht wissen musste, dass die Empfänger:in unter 18 ist, handelt ohne Vorsatz (§ 16 StGB) und bleibt straflos.

  • Was ist der Unterschied zwischen § 184 und §§ 184b, 184c StGB?

    § 184 StGB betrifft Erwachsenen-Pornografie — also legale pornografische Inhalte, die Erwachsene zeigen — und stellt deren Weitergabe an Minderjährige sowie bestimmte Verbreitungsformen unter Strafe. §§ 184b, 184c StGB betreffen dagegen kinder- und jugendpornografische Inhalte (Bildmaterial, das Personen unter 14 bzw. unter 18 zeigt) und sind deutlich schärfer sanktioniert — Besitz allein ist dort strafbar, Mindeststrafen von einem Jahr greifen. Eine vertiefte Darstellung finden Sie in unserer Wissensdatenbank Kinder- und Jugendpornografie.

  • Ab welchem Alter ist der Konsum von Pornografie erlaubt?

    § 184 StGB schützt Personen unter 18 Jahren vor dem Zugang zu Pornografie. Das Konsumieren selbst — also der bloße Empfang oder das Ansehen — ist für Minderjährige nicht strafbar; die Strafnorm richtet sich ausschließlich an denjenigen, der den Zugang verschafft. Mit Vollendung des 18. Lebensjahres entfällt der Schutz dieser Norm; das allgemeine Jugendschutzrecht (JuSchG, JMStV) regelt darüber hinaus die Zugänglichmachung über Telemedien.

  • Was ist als „pornografisch“ im Sinne des § 184 StGB definiert?

    Der BGH hat in seiner Grundsatzentscheidung vom 21. Juni 1990 (BGH, Urteil vom 21. Juni 1990 – 1 StR 477/89, BGHSt 37, 55) klargestellt: Pornografisch ist eine Darstellung, die unter Ausklammerung sonstiger menschlicher Bezüge sexuelle Vorgänge in grob aufdringlicher Weise in den Vordergrund stellt und deren Gesamttendenz ausschließlich oder überwiegend auf Erregung sexuellen Reizes abzielt. Maßstab ist der Gesamtcharakter der Darstellung; erotische oder künstlerische Darstellungen ohne diesen Grenzcharakter fallen nicht darunter.

  • Ich habe ein Video in einer WhatsApp-Gruppe geteilt, ohne zu wissen, dass Minderjährige dabei waren — bin ich strafbar?

    Nicht automatisch. § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB setzt Vorsatz voraus — zumindest bedingten Vorsatz in Bezug auf das Alter der Empfänger:innen. Wer ernsthaft davon ausgehen durfte, alle Gruppenmitglieder seien volljährig, und dabei keine konkreten Anhaltspunkte für das Gegenteil hatte, handelt ohne Vorsatz (§ 16 StGB). Entscheidend ist, was der Beschuldigte wusste oder hätte wissen müssen — keine der Erkenntnisse, die er konkret hatte, deutete auf Minderjährige hin.

  • Welche Strafe droht nach § 184 StGB?

    Der Grundtatbestand des § 184 Abs. 1 StGB sieht Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor — das ist ein Vergehen (§ 12 Abs. 2 StGB). Damit kommen Strafbefehl, Einstellung nach §§ 153, 153a StPO und — bei erstmaliger Begehung, geringem Gewicht — auch Geldstrafe ohne Eintrag in ein erweitertes Führungszeugnis in Betracht. § 184a StGB (Gewalt- und Tierpornografie) ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht.

  • Was ist mit Gewalt- oder Tierpornografie?

    § 184a StGB verbietet die Verbreitung und das Zugänglichmachen pornografischer Inhalte, die Gewalttätigkeiten oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren darstellen — unabhängig vom Alter der Beteiligten und ohne Altersbeschränkung beim Empfänger. Es handelt sich um ein absolutes Verbreitungsverbot: Strafbar ist jede Verbreitung, nicht nur die an Minderjährige. Strafrahmen: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Der Versuch ist strafbar.

  • Kann ich einen Strafbefehl bekommen?

    Ja. Da § 184 Abs. 1 StGB mit einem Strafrahmen bis zu einem Jahr kein Verbrechen ist und Geldstrafe ausdrücklich vorgesehen ist, kommt ein Strafbefehl nach § 407 StPO in typischen Konstellationen ohne Vorstrafe und ohne besonderes Gewicht in Betracht. Der Strafbefehl vermeidet die Hauptverhandlung und erscheint im Bundeszentralregister. Ob Einspruch sinnvoll ist, hängt von Aktenlage, Beweisstärke und Strafmaß ab.

  • Ist meine Suche nach Erwachsenen-Pornografie strafbar?

    Nein. § 184 StGB richtet sich gegen das aktive Zugänglichmachen gegenüber Dritten, nicht gegen den Abruf legaler Erwachsenen-Pornografie durch Erwachsene. Der bloße Konsum von Pornografie, die ausschließlich Erwachsene zeigt, ist nicht strafbar. Anders bei kinder- oder jugendpornografischen Inhalten (§§ 184b, 184c StGB): Dort ist bereits der Besitz und das bloße Aufrufen — Stichwort „Streaming ohne Speichern" — strafbar. Dazu: Wissensdatenbank Kinder- und Jugendpornografie.

„Ich hatte den Vorwurf im Raum stehen und das Gefühl, dass niemand mir noch zuhört. Rappaport hat zugehört — ohne Belehrung, ohne Wertung. Und dann hat er die Widersprüche in der Aussage herausgearbeitet, die vorher niemand sehen wollte.“

„Es war Aussage gegen Aussage. Nach der Akteneinsicht hat er mir genau gezeigt, an welchen Stellen die Belastungszeugin ihre Version im Verlauf geändert hat. Das Verfahren wurde eingestellt.“

Fachanwalt für Strafrecht Florian Rappaport in seiner Kanzlei in Freiburg

Rechtsanwalt Rappaport

Den Fachanwaltstitel verleiht die Rechtsanwaltskammer an Strafverteidiger, die umfangreiche praktische Erfahrung aus einer hohen Zahl persönlich bearbeiteter Fälle vorweisen und ihr vertieftes theoretisches Wissen in mehreren Prüfungen belegen. Eine jährliche Fortbildungspflicht sichert, dass diese Kenntnisse aktuell bleiben. So ist der Fachanwaltstitel ein unabhängig geprüfter Beleg für gesicherte Fachkunde.

Studium an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg / Referendariat am Landgericht Freiburg / ausschließlich im Strafrecht tätig / Verteidigung in Freiburg, Offenburg und Lörrach

„Sexualstrafverfahren entscheiden sich selten am großen Beweis. Sie entscheiden sich an den kleinen Details: der Entstehungsgeschichte der Aussage, ihrer Konstanz über die Monate, den Widersprüchen zwischen Ermittlungsverfahren und Hauptverhandlung, dem nicht ausgewerteten Chatverlauf, der übersehenen Randnotiz im Vermerk.

Ich nehme den Vorwurf ernst — und den Mandanten. Kein Urteil, keine Moralpredigt, keine vorauseilende Opferschutz-Rhetorik. Dafür präzise Arbeit: Akteneinsicht, Aussageanalyse, gegebenenfalls ein aussagepsychologisches Privatgutachten, klare Verteidigungsstrategie.

Mein Auftrag: die Wahrheit, die sich aus den Akten rekonstruieren lässt, gegen die Konstruktion der Anklage zu stellen. Mit Diskretion, mit Geduld, mit der Sorgfalt, die diese Verfahren verlangen."

rappaport@rappaport-verteidigung.de

Das erste Gespräch

Manche Anrufe sind nicht leicht — und Sie müssen vorher nicht wissen, wo Sie anfangen sollen. Erzählen Sie, was passiert ist; ich höre zu und ordne ein, was das bedeutet. Am Ende sehen wir gemeinsam, was sinnvoll wäre — und ob ich der richtige Verteidiger für Ihre Sache bin.

Erfolge

„Die Hausdurchsuchung kam morgens um sechs. Ich war am Boden. Er hat die Sache ab der ersten Stunde übernommen — ruhig, klar, keine Panikmache. Am Ende stand Einstellung gegen Auflage, und mein Arbeitgeber hat nie davon erfahren.“

„Was mich überzeugt hat: keine Versprechen. Nur eine ehrliche Einschätzung der Aktenlage, Stufe für Stufe. Er hat die Anklageschrift zerpflückt, hat auf eigene Kosten ein aussagepsychologisches Privatgutachten geprüft. Freispruch nach drei Hauptverhandlungstagen.“

Strafverteidiger Florian Rappaport, Fachanwalt für Strafrecht in Freiburg

Was treibt mich an, Menschen zu verteidigen, die mit einem Vorwurf aus dem Sexualstrafrecht konfrontiert sind?

„In keinem anderen Strafrechtsgebiet hängt so viel an Glaubwürdigkeit und so wenig an objektiven Beweisen. Hier zählt jedes Protokoll, jede Zeitangabe, jede Formulierung in einer WhatsApp-Nachricht. Wenn wir am Ende eine Einstellung oder einen Freispruch erreichen, dann weil wir bereit waren, uns in die Aussageentstehung, in die Ermittlungsakte und in die psychologische Gutachtenliteratur einzuarbeiten. Diese Gründlichkeit ist es, die mich antreibt."

Ihre ersten Schritte

  1. Schweigen Sie — konsequent.

    Keine Aussage bei der Polizei, keine Erklärung, keine Rechtfertigung. Gerade in Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen wird jede frühe Einlassung später gegen Ihre Glaubwürdigkeit gewendet. Schweigen Sie, bis wir die Akte kennen und Ihre Verteidigung steht.

  2. Kein Kontakt zur anderen Seite.

    Keine SMS, keine WhatsApp, keine Entschuldigungen und keine „Klärungsversuche" — das gilt auch dann, wenn Sie den Vorwurf für absurd halten. Jeder Kontaktversuch kann als Nötigung oder Beeinflussung gewertet werden.

  3. Wir prüfen die Aussage.

    In vielen Verfahren steht Aussage gegen Aussage – die Belastungsaussage ist das einzige Beweismittel. Genau daran entscheidet sich alles. Mit Ihrer Vollmacht nehmen wir Akteneinsicht und prüfen diese Aussage bis ins Detail: ihre Entstehung, ihre Widersprüche, ihre Konstanz über die Zeit. Hält sie der Prüfung nicht stand, hält auch der Vorwurf nicht.

  4. Lassen Sie uns ins Gespräch kommen

    Schon am Telefon klären wir Ihre ersten Fragen.

    0761 458 754 80

Oder lassen Sie sich zurückrufen.

Wann erreichen wir Sie am besten?

Sie können mehrere Zeiträume wählen.

Rechtsanwalt Rappaport am Schreibtisch bei der Arbeit am Schriftsatz

Beharrlich.

Ein Strafverfahren zieht sich oft über Monate. Rechtsanwalt Rappaport verfolgt Ihre Sache mit Geduld und Beharrlichkeit, bis sie entschieden ist.

„Die Diskretion war für mich das Wichtigste. Weder Nachbarn noch Kollegen haben etwas mitbekommen. Er hat das Verfahren still und professionell geführt — genau so, wie ich es brauchte.“

„Ich habe einen teilweisen Vorwurf eingeräumt und über Rappaport die Strafe auf Bewährung gesetzt. Er hat vorher genau mit mir durchgesprochen, was ich sage und was nicht — jedes Wort zählte in der Hauptverhandlung.“

Strafverteidiger Florian Rappaport im Mandantengespräch am Besprechungstisch in Freiburg

Sie sind nicht allein.

Ab dem ersten Gespräch denke und handle ich für Sie – Sie müssen das nicht allein tragen.

Wie bewerten Mandantinnen und Mandanten unsere Leistungen?

„Herr Rappaport erscheint sehr ruhig und bedacht. Erfasst jedes Detail und sorgt im entscheidenden Moment für eine erfolgreiche Überraschung. So ist es mir in meinem eigentlich aussichtslosen Fall ergangen. Viele herzlichen Dank für diesen tollen Erfolg Absolut empfehlenswert für jeden.“
E. U.
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„Ich kann Herr Rappaport uneingeschränkt weiterempfehlen. Er hat mich durch einen sehr unangenehmen und belastenden Prozess begleitet und mir von Anfang an das Gefühl gegeben, in den besten Händen zu sein. Er war jederzeit erreichbar, nahm sich viel Zeit, um mir zuzuhören, und hat sich mit großer Sorgfalt und Professionalität um meinen Fall gekümmert. Seine ruhige, zuversichtliche Art hat mir in einer schwierigen Zeit viel Sicherheit gegeben. Dank seines Engagements und seiner Kompetenz konnte ich das bestmögliche Ergebnis erzielen. Vielen Dank für die hervorragende Unterstützung!“
S. R.
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„Herr Rappaport hat alles zum guten gewendet. Sehr kompetent. Bei Fragen kann man sich immer melden.100% Weiterempfehlung. Vielen vielen Dank nochmal.“
S. A.
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D. S.
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„Herr Rappaport ist wunderbar. Immer erreichbar, sehr freundlich und nicht verklemmt wie manch andere Rechtsanwälte. Hat das Maximum herausgeholt, sodass ich mehr als zufrieden sein kann. Jederzeit zu empfehlen.“
M. K.
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A. M.
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Presse: RAPPAPORT · Verteidigung in den Medien

Kanzleihund Lara, Golden Retriever bei Strafverteidiger Florian Rappaport in Freiburg

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Weitere Videos finden Sie auf den Seiten zu den einzelnen Tätigkeitsschwerpunkten.

Und in unserem Ratgeber Strafrecht geben wir online Antworten auf einige häufige Fragen aus unserem Alltag als Strafverteidiger.

Überblick

Häufig gestellte Fragen rund um das Thema

Verfahrensablauf und erste Schritte

  • Ich habe eine Polizeivorladung bekommen. Muss ich erscheinen?

    Nein. Als Beschuldigter sind Sie nicht verpflichtet, einer Polizeivorladung Folge zu leisten — weder zum Erscheinen noch zur Aussage (§ 163a Abs. 3 i.V.m. § 136 StPO). Wer ohne Akteneinsicht spricht, legt sich auf eine Version fest, bevor er weiß, was in der Akte steht. Richtige Reihenfolge: Vorladung ignorieren bzw. per Verteidiger absagen, Akte anfordern, Strategie festlegen, erst dann — wenn überhaupt — einlassen.

    → Vertieft im Beitrag: Vorladung, Akteneinsicht, Aussagefreiheit, Hausdurchsuchung, U-Haft

  • Wann wird in Sexualstrafverfahren Untersuchungshaft angeordnet?

    Untersuchungshaft setzt dringenden Tatverdacht und einen Haftgrund voraus (§ 112 StPO). In Sexualstrafverfahren sind die häufigsten Haftgründe Verdunkelungsgefahr (insbesondere bei Kontaktaufnahme zur Anzeigeerstatterin oder zu Zeugen im gemeinsamen Umfeld) und Fluchtgefahr (bei hoher Straferwartung, etwa bei § 177 Abs. 6 StGB mit Mindeststrafe zwei Jahre). Haftverschonung gegen Auflagen (Kontaktverbot, Meldepflicht) ist möglich.

    → Vertieft im Beitrag: Haftgründe, Haftprüfung, Haftbeschwerde, Beschleunigungsgebot

  • Ist die Hauptverhandlung öffentlich?

    In der Regel nicht. Nach § 171b GVG schließt das Gericht in Sexualstrafverfahren die Öffentlichkeit aus, sobald Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich erörtert werden — bei Sexualdelikten ist das der Normalfall. Keine Pressevertreter, keine Zuhörer im Saal. Das Urteil selbst bleibt öffentlich zugänglich.

    → Vertieft im Beitrag: § 171b GVG, Videoübertragung § 247a StPO, Nebenklage, Einstellung

Zum ausführlichen Beitrag →

Sexueller Übergriff nach § 177 Abs. 1 StGB

  • Was bedeutet „gegen den erkennbaren Willen"?

    Seit der Reform 2016 („Nein heißt Nein") setzt § 177 Abs. 1 StGB keine Gewaltanwendung mehr voraus. Strafbar ist bereits die sexuelle Handlung gegen den erkennbaren Willen. Erkennbarkeit wird nicht nur durch verbale Ablehnung begründet, sondern auch durch Körpersprache, Abwehrbewegungen, Weinen oder Erstarren. Maßstab ist der objektive Eindruck eines Dritten in der Situation.

    → Vertieft im Beitrag: Reform 2016, Tatbestandsmerkmale, Strafrahmen, Verteidigungslinien

  • Welche Strafe droht bei § 177 Abs. 1 StGB?

    Der Grundtatbestand § 177 Abs. 1 StGB sieht Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vor. Im minder schweren Fall (§ 177 Abs. 9 StGB) reicht der Strafrahmen von drei Monaten bis zu drei Jahren. Bewährung ist grundsätzlich möglich, Strafbefehl nur in Ausnahmefällen bei niedrigem Gewicht. Entscheidend sind Umfang des Vorwurfs, Vorstrafen, Nachtatverhalten und Aktenlage.

    → Vertieft im Beitrag: Strafrahmen, minder schwerer Fall, Versuch und Rücktritt

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Vergewaltigung und sexuelle Nötigung (§ 177 Abs. 5–8 StGB)

  • Was ist der Unterschied zwischen sexueller Nötigung und Vergewaltigung?

    § 177 Abs. 5 StGB (sexuelle Nötigung) erfasst sexuelle Handlungen mit Gewalt, Drohung oder Ausnutzung einer schutzlosen Lage — Strafrahmen ein Jahr bis 15 Jahre. Vergewaltigung ist ein Regelbeispiel des besonders schweren Falles nach § 177 Abs. 6 StGB: Beischlaf oder vergleichbare sexuelle Handlungen, die mit dem Eindringen in den Körper verbunden sind — Mindeststrafe zwei Jahre. § 177 Abs. 7 und 8 erhöhen die Strafe bei Waffenbezug oder schwerer Misshandlung (Mindeststrafe drei bzw. fünf Jahre).

    → Vertieft im Beitrag: Tatvarianten, Eindringen-Begriff, Waffenqualifikation, minder schwerer Fall

  • Ist bei Vergewaltigung Bewährung möglich?

    Im Grundfall § 177 Abs. 6 StGB (Mindeststrafe zwei Jahre) ist Bewährung nach § 56 Abs. 2 StGB nur bei besonderen Umständen möglich. Der Weg führt regelmäßig über den minder schweren Fall (§ 177 Abs. 9 StGB) mit abgesenktem Strafrahmen. Voraussetzungen: geringeres Tatunrecht, Geständnis, Täter-Opfer-Ausgleich, glaubhafte Therapiezusage, unterdurchschnittliches Nachtatverhalten der Belastungszeugenseite.

    → Vertieft im Beitrag: Minder schwerer Fall, Strafmilderung, Täter-Opfer-Ausgleich

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Aussage gegen Aussage und Glaubhaftigkeitsgutachten

  • Kann ich verurteilt werden, wenn es keine Beweise außer der Aussage gibt?

    Ja — aber nur nach strengen Maßstäben. Der BGH verlangt in Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen eine lückenlose Gesamtwürdigung und die sogenannte Nullhypothese: Das Gericht muss zunächst annehmen, die Aussage sei falsch, und prüfen, ob diese Hypothese zu widerlegen ist (BGH, Urt. v. 30.07.1999 – 1 StR 618/98). Verteidigung setzt auf methodisch saubere Aussageanalyse: Konstanz, Realkennzeichen, Entstehungsbedingungen.

    → Vertieft im Beitrag: Nullhypothese, Realkennzeichen, aussagepsychologisches Gutachten

  • Was ist ein aussagepsychologisches Gutachten — und wann lohnt sich eins?

    Ein aussagepsychologisches Gutachten prüft die Glaubhaftigkeit einer Zeugenaussage nach wissenschaftlichen Standards (Steller/Volbert). Beauftragt wird es vom Gericht bei Zweifeln an der Aussagetüchtigkeit — etwa bei Kindern, bei Therapiebeeinflussung oder bei auffälliger Aussagedynamik. Die Verteidigung kann per Beweisantrag ein Gutachten erwirken oder auf eigene Kosten ein Privatgutachten einholen. Letzteres zahlt sich aus, wenn Widersprüche oder Suggestionsrisiken dokumentiert werden sollen.

    → Vertieft im Beitrag: Gutachten-Methodik, Verteidigungsantrag, Videovernehmung § 58a StPO

  • Ich habe Chatverläufe, die der Aussage widersprechen. Wie setze ich das ein?

    Chatprotokolle, WhatsApp-Verläufe oder Mail-Korrespondenz vor und nach dem Vorfall sind oft die einzigen objektivierbaren Beweismittel. Widersprüche zwischen Schilderung und dokumentierter Kommunikation — freundliche Nachrichten nach dem Vorwurf, verzögerte Anzeige, Thematisierung erst Monate später — durchbrechen die Aussagekonstanz. Die Verteidigung sichert solche Daten sofort, legt sie strukturiert in der Akte vor und nutzt sie in der Hauptverhandlung zur Konfrontation.

    → Vertieft im Beitrag: Konstanzanalyse, Erstaussage, Chatverwertung

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Sexuelle Belästigung (§ 184i StGB)

  • Was genau ist nach § 184i StGB strafbar?

    § 184i StGB (seit 2016) erfasst die körperliche Berührung einer anderen Person in sexuell bestimmter Weise, durch die sie belästigt wird. Klassische Fälle: Po-Tätscheln, Brust-Grapschen in der Öffentlichkeit, ÖPNV-Situationen. Strafrahmen: Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe — im besonders schweren Fall (gemeinschaftliche Begehung) drei Monate bis fünf Jahre. § 184i ist Antragsdelikt; die Rücknahme des Strafantrags beendet das Verfahren, wenn kein besonderes öffentliches Interesse besteht.

    → Vertieft im Beitrag: Tatbestandsmerkmale, Strafantrag, Einstellung nach § 153a StPO, TOA

  • Kann ich das Verfahren durch Täter-Opfer-Ausgleich abwenden?

    Ja. Bei § 184i StGB ist der Täter-Opfer-Ausgleich (§ 46a StGB) regelmäßig der aussichtsreichste Weg. Wird der Strafantrag zurückgenommen und ein TOA erreicht, kommt eine Einstellung nach § 153a StPO gegen Auflage oder nach § 170 Abs. 2 StPO in Betracht. Bei Ersttätern ohne Vorstrafen und glaubhaft reflektiertem Verhalten ist das Verfahren ohne Hauptverhandlung und oft ohne Führungszeugnis-Eintrag beendbar.

    → Vertieft im Beitrag: TOA, Strafantrag-Rücknahme, Strafbefehl, erweitertes Führungszeugnis

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Bildaufnahmen: Upskirting (§ 184k) und § 201a StGB (inkl. Deepfake)

  • Was ist Upskirting und wie wird es bestraft?

    § 184k StGB (seit 01.01.2021) erfasst die unbefugte Bildaufnahme von Genitalien, Gesäß, weiblicher Brust oder der diese Körperteile bedeckenden Unterwäsche, soweit diese Bereiche gegen Anblick geschützt sind. Strafrahmen: Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Die Norm schließt die Lücke zwischen § 201a StGB (höchstpersönlicher Lebensbereich) und Kunsturhebergesetz.

    → Vertieft im Beitrag: Tatbestand, Abgrenzung § 201a, Antragsdelikt, typische Fallkonstellationen

  • Ist es strafbar, ein intimes Foto der Ex zu verschicken?

    Regelmäßig ja. Auch wenn die Aufnahme einvernehmlich gemacht wurde, kann die Verbreitung gegen den Willen der abgebildeten Person nach § 201a Abs. 2 StGB strafbar sein (Zugänglichmachen einer Aufnahme, die das Ansehen der abgebildeten Person erheblich schädigt). Hinzu kommen Beleidigung (§ 185 StGB) und zivilrechtliche Unterlassungs-/Schadensersatzansprüche. Bei minderjährigen Abgebildeten greifen §§ 184b, 184c StGB — siehe separate KiPo-Datenbank.

    → Vertieft im Beitrag: § 201a Abs. 2, Einwilligung, Deepfake-Problematik, Gesetzentwurf § 201b

  • Ist ein Deepfake-Porno nach deutschem Recht strafbar?

    Die Rechtslage ist nicht eindeutig. Ein Gesetzentwurf für einen neuen § 201b StGB (Bundesrats-Initiative, BT-Drucks. 21/1383) liegt vor, ist aber nicht verabschiedet. Bis dahin greifen — je nach Fallgestaltung — § 201a Abs. 2 StGB (Zugänglichmachen einer bildlichen Darstellung, die das Ansehen erheblich schädigt), § 185 StGB (Beleidigung) oder zivilrechtlicher Persönlichkeitsschutz. Die reine Herstellung eines Deepfakes ohne Verbreitung ist derzeit straffrei.

    → Vertieft im Beitrag: § 201a, § 201b-Entwurf, Abgrenzung, Verteidigung

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Missbrauch Schutzbefohlener (§§ 174 ff. StGB)

Spezieller Tatbestand für Personen in Abhängigkeits- und Autoritätsverhältnissen — Lehrer, Therapeuten, Ärzte, Heimerzieher, Polizei- und Justizbedienstete. Neben dem Strafverfahren droht regelmäßig ein Disziplinar- oder Kammerverfahren.

  • Was bedeutet „anvertraut" im Sinne des § 174 StGB?

    Anvertraut ist eine Person, wenn ihr Erzieher, Ausbilder oder die Aufsichtsperson eine Verantwortung für ihre Lebensführung oder Erziehung trägt. Der BGH hat klargestellt, dass diese Obhut nicht auf den Regelunterricht beschränkt ist; auch außerunterrichtliche Betätigungen wie Schulsanitätsdienst oder Klassenfahrten fallen darunter (BGH, Urt. v. 06.05.2014 – 4 StR 503/13). Für die Strafbarkeit nach § 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist zudem ein konkretes Abhängigkeitsverhältnis erforderlich.

    → Vertieft im Beitrag: §§ 174, 174a, 174b, 174c — Tatbestände, Verteidigung, Disziplinarrecht

  • Gilt § 174c StGB auch bei einvernehmlicher Beziehung mit Patienten?

    Ja. § 174c StGB schützt Patienten im Rahmen eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses — typisch: Psychotherapeuten, Ärzte (insb. Gynäkologen, Psychiater), Sozialarbeiter. Einvernehmlichkeit ist irrelevant (BGH, Beschl. v. 29.06.2016 – 1 StR 24/16, BGHSt 61, 208). Maßgeblich ist das bestehende Behandlungsverhältnis; scheinbare Zustimmung wird als durch die Autoritätsstellung beeinträchtigt gewertet.

    → Vertieft im Beitrag: Behandlungsverhältnis, BGH zum Heilpraktiker, Disziplinarrecht, Approbation

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Sexueller Missbrauch Jugendlicher (§ 182 StGB)

  • Ab welchem Alter sind sexuelle Handlungen mit Jugendlichen nicht mehr strafbar?

    § 182 StGB schützt Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren, aber nur in qualifizierten Situationen: bei Ausnutzung einer Zwangslage (Abs. 1), bei Entgeltlichkeit (Abs. 2) oder bei Tätern über 21 Jahren, die die fehlende sexuelle Reife eines unter 16-Jährigen ausnutzen (Abs. 3). Einvernehmliche Beziehungen ohne Ausnutzungssituation sind nicht nach § 182 StGB strafbar. Andere Normen (§ 174, § 177) bleiben altersunabhängig anwendbar.

    → Vertieft im Beitrag: Tatbestandsvarianten, Einstellungsklausel Abs. 6, Altersirrtum

  • Ich war 19, sie war 15 — bin ich strafbar?

    § 182 Abs. 3 StGB setzt Tätern über 21 Jahren voraus — mit 19 scheidet diese Variante aus. Geprüft werden könnten Abs. 1 (Zwangslage) oder Abs. 2 (Entgeltlichkeit), die keine Altersuntergrenze kennen, aber entsprechende Tatbestandsmerkmale voraussetzen. Fehlen Zwangslage, Entgelt und andere Straftatbestände (etwa § 177 StGB), scheidet eine Strafbarkeit nach § 182 StGB aus. Bei geringem Altersabstand und einvernehmlichem Kontakt greift zudem die Einstellungsklausel des § 182 Abs. 6 StGB.

    → Vertieft im Beitrag: Altersgrenzen, Zwangslage, Einstellungsklausel, § 176 vs § 182

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Sexueller Missbrauch von Kindern (§ 176 StGB)

Dieser Bereich behandelt die Realtat — sexuelle Handlungen an, mit oder vor einem Kind unter 14 Jahren. Für den Besitz oder die Verbreitung kinderpornografischer Inhalte nach §§ 184b, 184c StGB besteht eine separate Wissensdatenbank Kinder- und Jugendpornografie.

  • Was ist der Unterschied zwischen § 176 und § 184b StGB?

    § 176 StGB erfasst die Realtat — sexuelle Handlungen mit, an oder vor einem Kind unter 14 Jahren. §§ 184b, 184c StGB betreffen dagegen Bildmaterial (Kinderpornografie bzw. Jugendpornografie). Beide Normbereiche können kumulativ erfüllt sein, wenn eine Realtat gefilmt oder fotografiert wird. Zum Material siehe die separate KiPo-Datenbank.

    → Vertieft im Beitrag: Grundtatbestand, Qualifikationen 176a–c, Reform 2021, Verjährung

  • Wie hoch ist die Mindeststrafe nach § 176 StGB?

    Seit der Reform 2021 (BGBl. I 2021 S. 1810) ist § 176 Abs. 1 StGB ein Verbrechen mit einer Mindeststrafe von einem Jahr und einem Höchstmaß von 15 Jahren Freiheitsstrafe. Die Einstufung als Verbrechen schließt eine Geldstrafe aus und erschwert Strafmilderungen; Bewährung ist nur bei besonderen Umständen nach § 56 Abs. 2 StGB möglich. Qualifikationen (§§ 176a, 176b, 176c, 176d) erhöhen den Strafrahmen weiter.

    → Vertieft im Beitrag: Strafrahmen, Qualifikationen, minder schwerer Fall, Therapie

  • Wann verjähren Missbrauchsvorwürfe aus der Kindheit?

    Die Verjährung ruht nach § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Opfers. Erst ab diesem Zeitpunkt beginnt die Verjährungsfrist (je nach Tatbestand 10 oder 20 Jahre) zu laufen. Das heißt praktisch: Vorwürfe können noch Jahrzehnte nach der Tat zu einem Ermittlungsverfahren führen — was für die Verteidigung eine eigene Herausforderung (Zeitzeugen, Beweismittel, Erinnerungsverlässlichkeit) bedeutet.

    → Vertieft im Beitrag: Verjährung § 78b, Beweisprobleme, Kinderaussagen, Cyber-Grooming

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Straftaten aus Gruppen, Exhibitionismus und Pornografie

Weitere Tatbestände: § 184j StGB (Straftaten aus Personengruppen heraus), §§ 183, 183a StGB (Exhibitionismus, öffentliches Ärgernis) und § 184 StGB (Verbreitung von Pornografie an Minderjährige).

  • Ich war nur in der Nähe, als aus einer Gruppe heraus etwas passierte — bin ich strafbar?

    § 184j StGB (seit 2016) erfasst nur, wer eine Straftat aus einer Personengruppe heraus fördert, indem er sich an der bedrängenden Gruppe beteiligt und aus der Gruppe heraus eine Sexualstraftat tatsächlich begangen wird. Bloße zufällige Anwesenheit reicht nicht; die Beteiligung muss fördernd sein und Vorsatz bezüglich der Anlasstat voraussetzen. Die Norm ist verfassungsrechtlich nicht unumstritten (Bestimmtheitsgebot).

    → Vertieft im Beitrag: Personengruppe, Beteiligung, verfassungsrechtliche Kritik, Verteidigung

  • Ist Urinieren in der Öffentlichkeit eine exhibitionistische Handlung nach § 183 StGB?

    Nein — sofern es sich um schlicht notdürftiges Urinieren handelt. § 183 StGB verlangt eine Handlung mit sexueller Motivation. Wer im Park uriniert und dabei beobachtet wird, handelt nicht exhibitionistisch im Sinne der Norm. Allenfalls kommt eine Ordnungswidrigkeit nach § 118 OWiG in Betracht. Die Abgrenzung ist in der Praxis oft relevanter, als man denkt.

    → Vertieft im Beitrag: § 183 und § 183a, Therapie-Weg § 183 Abs. 3, Strafbefehl, § 153a

  • Ist es strafbar, einem 16-Jährigen einen Porno zu schicken?

    Ja — das Überlassen, Anbieten oder Zugänglichmachen pornografischer Inhalte an Personen unter 18 Jahren ist nach § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bedroht. Strafbarkeit setzt Vorsatz voraus: Wer plausibel davon ausgehen durfte, die Empfängerin sei volljährig, bleibt nach § 16 StGB straflos. Bei kinder- oder jugendpornografischem Material greifen §§ 184b, 184c StGB (siehe KiPo-Datenbank).

    → Vertieft im Beitrag: § 184 StGB, Altersirrtum, Definition Pornografie, § 184a (Gewalt/Tier)

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Nebenfolgen: Führungszeugnis, Beruf, Sorgerecht

Die strafrechtliche Sanktion ist oft nicht das Schwerste. Für Beamte, Lehrkräfte, Ärzte und Eltern können Nebenfolgen — Führungszeugnis-Eintrag, Dienstentfernung, Approbationswiderruf, Sorgerechtsverfahren — existenziell sein.

  • Komme ich bei jeder Verurteilung ins Führungszeugnis?

    Im einfachen Führungszeugnis erscheinen Verurteilungen nur, wenn sie 90 Tagessätze Geldstrafe bzw. drei Monate Freiheitsstrafe (ohne Vorverurteilung) übersteigen. Im erweiterten Führungszeugnis nach § 30a BZRG — erforderlich für Berufe mit Umgang zu Minderjährigen — gilt diese Bagatellgrenze bei Sexualdelikten nicht: Auch geringe Strafen erscheinen dort, wenn die Tat unter die erfassten Tatbestände fällt.

    → Vertieft im Beitrag: BZR, Führungszeugnis, erweitertes Führungszeugnis, Tilgungsfristen

  • Verliere ich als Beamter meinen Status?

    Das Beamtenverhältnis endet kraft Gesetzes bei rechtskräftiger Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer vorsätzlichen Tat (§ 24 BeamtStG / § 41 BBG). Unterhalb dieser Schwelle entscheidet das parallele Disziplinarverfahren über Dienstentfernung oder geringere Maßnahmen. Vorläufige Dienstenthebung nach § 38 BDG ist oft schon bei Anfangsverdacht möglich — noch vor jedem Urteil.

    → Vertieft im Beitrag: Beamtenrecht, Disziplinarverfahren, Approbationswiderruf, Sorgerecht

  • Droht der Widerruf meiner Approbation?

    Bei Sexualdelikten gegen Ärzte, Psychotherapeuten oder Apotheker ist das Approbationsrecht besonders streng. Die Approbation wird widerrufen, wenn der Arzt aufgrund seines Verhaltens zur Berufsausübung „unwürdig" ist (§ 5 Abs. 2 BÄO). Diese Unwürdigkeit kann auch bei außerberuflichem Fehlverhalten bejaht werden. Wichtig: Auch eine Einstellung nach § 153a StPO kann zu berufsrechtlichen Ermittlungen führen.

    → Vertieft im Beitrag: Approbation, Kammerrecht, PsychThG, Unwürdigkeit

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Vertiefte Informationen

Wissensdatenbank Sexualstrafrecht

Vertiefte Darstellungen zu den zentralen Tatbeständen und Verfahrensfragen des Sexualstrafrechts — von § 177 StGB über Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen und Bildaufnahme-Delikten bis zu Nebenfolgen wie Führungszeugnis, Berufsverbot und Disziplinarrecht.

Sexualstrafverfahren: Ablauf, Rechte und Strategie bis zum Urteil

Vom ersten Vorladungsschreiben bis zur Hauptverhandlung — was Sie erwartet und was jetzt zu tun ist.

§ 177 StGB – Sexueller Übergriff: Tatbestand, Strafrahmen und Verteidigung

Der Grundtatbestand — wie die Reform 2016 den § 177 umgebaut hat und wo verteidigt wird.

§ 177 V–VIII StGB: Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung — Tatbestand, Strafrahmen, Verteidigung

Die qualifizierten Tatbestände — Gewalt, Drohung, Vergewaltigung, schwere Qualifikationen und minder schwere Fälle.

Aussage gegen Aussage im Sexualstrafrecht: Glaubhaftigkeit, Konstanz und aussagepsychologisches Gutachten

Warum die Aussageanalyse über Einstellung, Freispruch oder Verurteilung entscheidet.

§ 184i StGB – Sexuelle Belästigung: Tatbestand, Strafrahmen und Verteidigung

Sexuelle Belästigung nach § 184i StGB — niederschwelliger Tatbestand, Antragsdelikt, Abgrenzung zu § 177 StGB.

§ 184j StGB – Straftaten aus Gruppen: Tatbestand, Verfassungsfragen und Verteidigung

Die Gruppenstrafbarkeit im Sexualstrafrecht — abstrakte Gefährdungsnorm, verfassungsrechtliche Bedenken und Verteidigungslinien.

§ 184k StGB – Upskirting und Downblousing: Tatbestand, Strafrahmen und Verteidigung

Heimliche Bildaufnahmen von Intimbereichen — § 184k StGB seit 2021, Upskirting, Downblousing, Weitergabe, Antragsdelikt.

§ 201a StGB: Bildaufnahmen, Racheporno und Deepfake-Pornografie

§ 201a StGB — Bildaufnahmen im höchstpersönlichen Lebensbereich, Revenge Porn und Deepfake-Pornografie.

§§ 174, 174a–c StGB – Sexueller Missbrauch Schutzbefohlener: Tatbestand und Verteidigung

Lehrer, Ärzte, Therapeuten, Beamte: Die Missbrauchstatbestände der §§ 174 ff. StGB und ihre berufsrechtlichen Folgen.

§ 182 StGB – Sexueller Missbrauch von Jugendlichen: Tatbestand, Strafrahmen und Verteidigung

Sexueller Missbrauch von Jugendlichen (14–17 Jahre) — Tatbestandsvarianten, Einstellungsklausel und Verteidigung.

§ 176 StGB – Sexueller Missbrauch von Kindern: Tatbestand, Strafrahmen und Verteidigung

Der schwerwiegendste Vorwurf — Tatbestände, Qualifikationen (176a–176d) und Verteidigungsansätze.

§§ 183, 183a StGB – Exhibitionismus und Erregung öffentlichen Ärgernisses

§ 183 und § 183a StGB — Tatbestände, Abgrenzung und der strategische Therapie-Weg nach Abs. 3.

Nebenfolgen im Sexualstrafrecht: Führungszeugnis, Berufsverbot, Disziplinarrecht

Führungszeugnis, BZR, Berufsverbot, Disziplinarrecht, Approbation, Sorgerecht, Führungsaufsicht — alle Nebenfolgen im Überblick

§ 184 StGB – Pornografie und Jugendschutz: Tatbestand, Strafrahmen und Verteidigung

Weitergabe von Erwachsenen-Pornografie an Minderjährige und Gewalt-/Tierpornografie — Tatbestand, Abgrenzung und Verteidigung.

0761 458 754 80