Abgrenzung zur Kinder- und Jugendpornografie
Dieser Beitrag behandelt Erwachsenen-Pornografie (§ 184 StGB) und ihre Weitergabe an Minderjährige sowie das absolute Verbreitungsverbot für Gewalt- und Tierpornografie (§ 184a StGB). Für den Besitz, die Verbreitung oder den Zugriff auf kinder- oder jugendpornografische Inhalte (§§ 184b, 184c StGB) — also Bildmaterial, das Personen unter 14 bzw. unter 18 Jahren zeigt — siehe die separate Wissensdatenbank Kinder- und Jugendpornografie.
§ 184 StGB — Schutzgut und Normstruktur
§ 184 StGB schützt Minderjährige vor dem Zugang zu pornografischen Inhalten. Die Norm steht im Schnittfeld zwischen Strafrecht und dem allgemeinen Jugendschutzrecht — dem Jugendschutzgesetz (JuSchG) und dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV). Während Verstöße gegen das JuSchG und den JMStV Ordnungswidrigkeiten oder verwaltungsrechtliche Sanktionen auslösen, reagiert § 184 StGB mit Strafe auf die direkte Konfrontation von Minderjährigen mit pornografischem Material.
Person unter 18 Jahren ist der ausschließliche Schutzadressat der Norm. Das Alter bestimmt sich objektiv; auf individuelle Reife oder Wissen des Minderjährigen kommt es nicht an. Maßgeblich für die Strafbarkeit des Täters ist, ob er Vorsatz in Bezug auf das Alter hatte.
Pornografischer Inhalt (§ 11 Abs. 3 StGB): Gemeint sind Schriften, Ton- und Bildträger, Abbildungen und andere Darstellungen. Die inhaltliche Bestimmung des Begriffs „pornografisch” richtet sich nach der BGH-Rechtsprechung (dazu unten).
Die neun Tathandlungen des § 184 Abs. 1 StGB
§ 184 Abs. 1 StGB fasst neun Tatmodalitäten in einem Grundtatbestand zusammen. Im Kern geht es um unterschiedliche Wege, auf denen pornografische Inhalte Minderjährigen zugänglich werden können oder unkontrolliert in deren Reichweite gelangen.
Nr. 1 — Anbieten, Überlassen, Zugänglichmachen gegenüber Personen unter 18. Die häufigste Konstellation in der Praxis: Versenden eines pornografischen Videos per Messenger, Teilen in einer Gruppe mit minderjährigen Mitgliedern, Zeigen auf dem Smartphone. Erforderlich ist aktives Handeln; bloße Duldung genügt grundsätzlich nicht.
Nr. 2 — Ausstellen, Anschlagen, Vorführen an Orten, die Minderjährigen zugänglich oder einsehbar sind. Betrifft vorrangig physische Orte: Schaufenster, öffentliche Aushänge, Kinovorführungen an öffentlich zugänglichen Orten.
Nr. 3 — Verbreitung im Versandweg außerhalb des normalen Ladengeschäfts. Der klassische Versandhandel ohne gesicherten Altersnachweis fällt hierunter.
Nr. 4 — Gewerbliche Vermietung oder vergleichbare gewerbliche Überlassung. Videotheken ohne gesicherte Altersprüfung, gewerbliche Streaming-Zugänge ohne Altersverifikation.
Nr. 5 — Öffentliches Anbieten und Bewerben an Orten, die Minderjährigen zugänglich sind. Werbung für pornografische Inhalte in Schaufenstern, im öffentlichen Raum, auf Websites ohne Altersschranke.
Nr. 6 — Unaufgefordertes Zuleiten. Post, E-Mail, Messenger: Wer pornografische Inhalte ungefragt verschickt — unabhängig davon, ob der Empfänger minderjährig ist — macht sich nach dieser Nummer auch gegenüber Erwachsenen strafbar.
Nr. 7 — Öffentliche Filmvorführung gegen Entgelt, das überwiegend für diese Vorführung verlangt wird. Kommerzielle Vorführungen im öffentlichen Raum ohne ausreichende Zugangskontrolle.
Nr. 8 — Herstellen, Beziehen, Liefern, Vorrätighalten, Anbieten, Bewerben oder Ein-/Ausführen zur Ermöglichung der genannten Verwendungen. Vorbereitungs- und Unterstützungshandlungen, um die Tathandlungen nach Nrn. 1–7 zu ermöglichen oder Dritten zu ermöglichen.
Nr. 9 — Versuchen des Exports zur Verbreitung im Ausland. Strafbar auch, wenn der Export auf die Weitergabe an ausländische Minderjährige oder auf jugendschutzwidrige Nutzung im Ausland abzielt.
Ausnahmen nach § 184 Abs. 2 StGB
§ 184 Abs. 2 StGB normiert Ausnahmen: Erziehungsberechtigte handeln nicht tatbestandsmäßig nach Abs. 1 Nrn. 1–2, soweit sie nicht gröblich gegen ihre Erziehungspflicht verstoßen. Kaufmännische Geschäfte zwischen gewerblichen Anbietern (Großhandel, Lieferbeziehungen) fallen ebenfalls nicht unter den Tatbestand.
Was ist „pornografisch”? Die BGH-Definition
Der Begriff „pornografisch” ist gesetzlich nicht legaldefiniert. Der Bundesgerichtshof hat in seiner grundlegenden Entscheidung vom 21. Juni 1990 (BGH, Urteil vom 21. Juni 1990 – 1 StR 477/89, BGHSt 37, 55) den Maßstab entwickelt: Eine Darstellung ist pornografisch, wenn sie unter Ausklammerung sonstiger menschlicher Bezüge sexuelle Vorgänge in grob aufdringlicher Weise in den Vordergrund stellt und ihre Gesamttendenz ausschließlich oder überwiegend auf die Erregung sexuellen Reizes abzielt.
Entscheidend ist der Gesamtcharakter der Darstellung. Erotische Bilder, Kunstwerke oder Satiren, die Sexualität thematisieren, ohne diesen grob verrohrenden Charakter anzunehmen, sind nicht pornografisch im Sinne von § 184 StGB. Die Grenze ist im Einzelfall nicht immer scharf, insbesondere bei künstlerischen Arbeiten, die mit sexuellen Motiven spielen. Der BGH hat ausdrücklich klargestellt, dass auch pornografische Darstellungen unter bestimmten Bedingungen den Schutz der Kunstfreiheit genießen können — die Abwägung ist dann eine verfassungsrechtliche.
Das Merkmal liegt in der Praxis vor bei: Standard-Pornofilm-Inhalten, pornografischen Bilderserien ohne erzählerischen oder künstlerischen Kontext, pornografischen Chatinhalten. Nicht darunter fallen: Aktaufnahmen, erotische Literatur, Sexualerziehungsmaterial.
§ 184a StGB — Gewalt- und Tierpornografie: Absolutes Verbreitungsverbot
§ 184a StGB ist strukturell anders als § 184 StGB: Es gibt keine Altersschranke. Wer pornografische Inhalte verbreitet, die Gewalttätigkeiten oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren darstellen, macht sich strafbar — unabhängig davon, ob die Empfänger:innen minderjährig oder volljährig sind.
Tathandlungen:
- Verbreiten oder der Öffentlichkeit Zugänglichmachen (Satz 1 Nr. 1)
- Herstellen, Beziehen, Liefern, Vorrätighalten, Anbieten, Bewerben oder Ein- und Ausführen zu diesem Zweck (Satz 1 Nr. 2)
Strafrahmen: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Der Versuch nach Nr. 1 ist ausdrücklich strafbar (Satz 2).
§ 184a StGB erfasst kein Bildmaterial von Kindern oder Jugendlichen — dafür sind §§ 184b, 184c StGB einschlägig, die bei Weitem schärfer sanktioniert sind. § 184a betrifft ausschließlich Darstellungen mit Erwachsenen, wenn der Inhalt Gewalt oder Tierkontakt zeigt.
Abgrenzung zu benachbarten Normen
§§ 184b, 184c StGB (Kinder- und Jugendpornografie): Die schwersten Pornografiedelikte. Hier geht es um Bildmaterial, das Personen unter 14 (§ 184b) oder unter 18 Jahren (§ 184c) in pornografischen Situationen zeigt. Bereits der Besitz ist strafbar; Mindeststrafen von einem Jahr greifen bei Verbreitung. § 184 greift demgegenüber nur bei der Weitergabe legaler Erwachsenen-Pornografie an Minderjährige — ein kategorial anderes Unrecht. Vertiefte Darstellung: Wissensdatenbank Kinder- und Jugendpornografie.
§ 201a StGB (Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen): § 201a schützt vor unbefugten Aufnahmen und ihrer Weitergabe — nicht vor der Verbreitung pornografischen Fremd-Materials. Die Normen können tateinheitlich zusammentreffen, wenn jemand heimliche Aufnahmen einer Person anfertigt und diese dann weiterverbreitet. Zum Tatbestand: § 201a StGB — Bildaufnahmen und Deepfakes.
§ 184i StGB (Sexuelle Belästigung): § 184i hat kein Schriftenmerkmal und schützt nicht vor der Konfrontation mit Material, sondern vor körperlichen oder unmittelbaren sexuellen Übergriffen. Keine Überschneidung mit § 184 StGB.
JuSchG / JMStV: Jugendschutzrechtliche Vorschriften verpflichten Telemedienanbieter zur Altersverifikation und regeln den Jugendschutz bei Rundfunk, Onlinediensten und Publikationen. Verstöße sind primär Ordnungswidrigkeiten und behördlich sanktioniert, nicht strafrechtlich nach § 184 StGB. Im Anwendungsbereich überschneiden sie sich: Wer als Plattformbetreiber keine Altersverifikation hat, verstößt gegen den JMStV — und kann bei tatsächlichem Zugang Minderjähriger auch nach § 184 Abs. 1 Nr. 2 oder 5 strafbar sein.
Tatbestandsmerkmale: Worauf es in der Praxis ankommt
Vorsatz zum Alter. § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter zumindest mit bedingtem Vorsatz handelt: Er muss es für möglich halten, dass der Empfänger unter 18 ist, und das billigend in Kauf nehmen. Wer ernsthaft und ohne konkrete Anhaltspunkte für das Gegenteil davon ausgeht, alle Empfänger:innen seien volljährig, handelt ohne Vorsatz. Ein Irrtum über das Alter des Empfängers schließt den Vorsatz nach § 16 Abs. 1 StGB aus — die Darlegungs- und Beweislast liegt de facto bei der Anklage.
Zugänglichmachen. Der Begriff ist weit: Er umfasst jede Form des aktiven Ermöglichens der Wahrnehmung — Zusenden, Vorführen, Teilen in einer Gruppe, Einrichten eines ungesicherten Zugriffsbereichs, Link-Versand auf Material ohne Altersschranke. Ein bloß passives Dulden genügt nicht; der Täter muss aktiv handeln.
Pornografischer Inhalt. Ob ein Inhalt die BGH-Definition erfüllt, ist eine Frage des Einzelfalls und des Gesamtcharakters. In der Praxis ist dieser Punkt bei eindeutigen Pornofilmen unproblematisch; bei Grenzfällen (erotische Darstellungen, Kunstprojekte, satirische Inhalte) ist er eine echte Verteidigungsfrage.
Typische Fallkonstellationen
WhatsApp-Versand an Jugendliche. Ein 23-Jähriger schickt einer 15-Jährigen, mit der er Kontakt hat, ein pornografisches Video. Er weiß, dass sie unter 18 ist. Klassischer § 184 Abs. 1 Nr. 1-Fall, Vorsatz unproblematisch.
Schulgruppe mit Pornoinhalt. Schüler teilen in einem Klassenchat pornografisches Material. Alle Mitglieder sind Minderjährige — Strafbarkeit nach § 184 Abs. 1 Nr. 1 kommt in Betracht, Vorsatz ist in der Regel gegeben. Jugendstrafrechtliche Relevanz ist zu prüfen (Alter der Absender:innen).
Gruppenchat mit unbekannter Zusammensetzung. Jemand teilt in einem größeren Chat pornografisches Material, von dem er annimmt, alle Mitglieder seien erwachsen. Tatsächlich sind Minderjährige dabei. Strafbarkeit hängt davon ab, ob konkreter Vorsatz bestand oder ob fahrlässige Unkenntnis vorlag — Fahrlässigkeit genügt für § 184 StGB nicht.
Kiosk ohne Altersschranke. Pornografische Zeitschriften liegen im offenen Regal, das auch Kindern zugänglich ist. § 184 Abs. 1 Nr. 2 und ggf. Nr. 5 kommen in Betracht.
Website ohne Altersverifikation. Ein Telemediendienst bietet Pornografie ohne Altersverifikation an. Neben dem JMStV greift § 184 Abs. 1 Nr. 5 StGB, wenn der Dienst damit an Orten zugänglich ist, die Minderjährigen zugänglich sind.
Verteidigungslinien
Tatbestandsirrtum § 16 StGB. Der effektivste Ansatz ist der Nachweis fehlenden Vorsatzes in Bezug auf das Alter des Empfängers. Wenn der Mandant glaubhaft darlegen kann, dass er von der Volljährigkeit des Empfängers ausgegangen ist — und diese Annahme auf konkreten Anhaltspunkten beruhte (Profil, Eigenangabe, persönliche Bekanntschaft) — entfällt der Vorsatz. Das Strafrecht kennt keine Fahrlässigkeitsvariante des § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB.
Kein „pornografischer Inhalt” nach BGH-Maßstab. In Grenzfällen — erotische Darstellungen, künstlerische Aktfotografie, sexuell konnotierte Satire — ist zu prüfen, ob der Gesamtcharakter wirklich die BGH-Formel (BGH, Urteil vom 21. Juni 1990 – 1 StR 477/89, BGHSt 37, 55) erfüllt. Nur was grob aufdringlich sexuelle Vorgänge unter Ausblendung menschlicher Bezüge in den Vordergrund rückt, ist pornografisch.
Kein aktives Zugänglichmachen. Wenn der Empfänger sich den Inhalt selbst verschafft hat, ohne dass der Mandant aktiv gehandelt hat — kein Tatbestandsmerkmal erfüllt.
Strafzumessung und Verfahrensende. Bei § 184 StGB mit Strafrahmen bis zu einem Jahr kommen Einstellung nach § 153 oder § 153a StPO sowie Strafbefehl in Betracht. Bei Ersttätern ohne Vorstrafen und ohne besonderes Gewicht der Tat sind diese Verfahrensausgänge realistisch.
Strafrahmen im Überblick
| Norm | Tatbestand | Strafrahmen |
|---|---|---|
| § 184 Abs. 1 StGB | Weitergabe von Pornografie an Minderjährige und sonstige jugendschutzwidrige Verbreitung | Freiheitsstrafe bis 1 Jahr oder Geldstrafe |
| § 184a StGB | Gewalt- und Tierpornografie (absolutes Verbot) | Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe |
| §§ 184b, 184c StGB | Kinder-/Jugendpornografie | ab 1 Jahr (Verbreitung), bis zu 15 Jahre (schwere Fälle) |
§ 184 Abs. 1 StGB und § 184a StGB sind Vergehen (§ 12 Abs. 2 StGB). Das hat verfahrensrechtliche Bedeutung: Strafbefehl, Einstellung nach §§ 153, 153a StPO und Bewährung bei der Untergrenze des Strafrahmens sind möglich. Anders als bei §§ 184b, 184c StGB gibt es keine Mindeststrafe.
Nebenfolgen
Eine Verurteilung nach § 184 Abs. 1 StGB erscheint — abhängig von Strafhöhe und Delikt — im Bundeszentralregister und gegebenenfalls im Führungszeugnis. Das erweiterte Führungszeugnis, das bei Tätigkeiten mit Minderjährigen verpflichtend einzuholen ist, erfasst Verurteilungen nach § 184 StGB, wenn sie bestimmte Schwellenwerte überschreiten. Berufsverbote nach § 70 StGB sind theoretisch möglich, praktisch aber auf Fälle mit beruflichem Missbrauchskontext beschränkt.
Zu den Nebenfolgen im Sexualstrafrecht insgesamt: Nebenfolgen im Sexualstrafrecht — Führungszeugnis, Berufsverbot.
Rechtsprechungsnachweise
- BGH, Urteil vom 21. Juni 1990 – 1 StR 477/89, BGHSt 37, 55: Grundsatzentscheidung zur Definition pornografischer Inhalte — Gesamtcharakter, grob aufdringliche Darstellung sexueller Vorgänge, Ausblendung menschlicher Bezüge; Abwägung mit Kunstfreiheit (dejure.org)
- § 184 StGB (aktuelle Fassung): gesetze-im-internet.de
- § 184a StGB (aktuelle Fassung): gesetze-im-internet.de
- § 11 Abs. 3 StGB (Inhaltsbegriff): gesetze-im-internet.de
- §§ 16, 12 StGB (Tatbestandsirrtum, Verbrechens-/Vergehensbegriff): gesetze-im-internet.de

