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Strafverteidigung in Freiburg – Kanzlei Florian Rappaport Rechtsanwalt Florian Rappaport, Strafverteidiger in Freiburg

Sexualstrafrecht · §§ 177 ff. StGB

Der Vorwurf einer Sexualstraftat trifft Sie beruflich, familiär und gesellschaftlich zugleich. Ich arbeite die Akte präzise auf, prüfe die Entstehung der Aussage und führe das Verfahren mit Diskretion. Mein Ziel ist die Einstellung oder der Freispruch — und der Schutz Ihres Rufs.

Gut verteidigt.

Strafverteidiger Florian Rappaport, Fachanwalt für Strafrecht in Freiburg

Auch Delikte mit niedrigem Strafrahmen hinterlassen Einträge im Führungszeugnis — und können Beamte, Lehrer und Ärzte ihre Stelle kosten.

§ 183 und § 183a StGB — am unteren Ende, aber nicht folgenlos

§§ 183 und 183a StGB stehen am unteren Ende des Sexualstrafrechts: Der Strafrahmen beträgt jeweils Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Verfahren enden häufig mit einem Strafbefehl, einer Einstellung nach § 153a StPO oder einer Bewährungsstrafe mit Therapieauflage — eine unbedingte Freiheitsstrafe ist die Ausnahme.

Das ändert nichts an den Folgen. Ein Eintrag im Führungszeugnis kann Beamten, Lehrern und Ärzten ihre Stellung kosten; das erweiterte Führungszeugnis erfasst diese Taten unabhängig von der Strafhöhe. Und wer keine Verteidigung organisiert, riskiert eine Verurteilung, die sich mit strategischer Verteidigungsarbeit — etwa über den Therapie-Weg — hätte vermeiden oder abmildern lassen.

§ 183 StGB — Exhibitionistische Handlungen

§ 183 Abs. 1 StGB lautet:

„Ein Mann, der eine andere Person durch eine exhibitionistische Handlung belästigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.”

Täterkreis: nur Männer

§ 183 StGB ist ein Sonderdelikt mit geschlechtsspezifischem Täterkreis. Nur ein Mann kann tauglicher Täter sein — das ist im Gesetz wörtlich so formuliert und verfassungsrechtlich zwar umstritten, aber bisher nicht gekippt. Frauen können nicht nach § 183 StGB bestraft werden, auch wenn sie sich entsprechend verhalten. In solchen Fällen kommt allenfalls § 183a StGB in Betracht.

Aus der Geschlechtsspezifität folgt zugleich, dass § 183 ein eigenhändiges Delikt ist: Mittäterschaft oder mittelbare Täterschaft scheidet aus. Wer einen anderen zur Tat anstiftet oder dabei hilft, kann Anstifter oder Gehilfe sein — nicht Täter.

Was ist eine „exhibitionistische Handlung”?

Das Gesetz definiert den Begriff nicht. Die Rechtsprechung hat ihn präzisiert: Eine exhibitionistische Handlung liegt vor, wenn der Täter seine entblößten Genitalien einer anderen Person ohne deren Einverständnis zeigt, mit der Absicht, sich durch die Zurschaustellung selbst sexuell zu erregen oder durch die Reaktion der anderen Person zusätzliche Erregung zu erzielen.

Die sexuelle Motivation ist das entscheidende Merkmal — und damit die entscheidende Abgrenzungslinie zur bloßen Entblößung ohne sexuellen Antrieb. Wer im Gebüsch notdürftig uriniert und dabei beobachtet wird, erfüllt § 183 StGB nicht: Die nötige sexuelle Motivation fehlt. Das ist keine Kleingkeit — in der Praxis wird aus einem solchen Vorgang manchmal ein Strafvorwurf konstruiert, der einer genauen Prüfung nicht standhält.

Das Merkmal der Belästigung setzt voraus, dass eine konkret anwesende andere Person die Handlung wahrnimmt. Findet die Handlung statt, ohne dass jemand sie bemerkt, fehlt es an der Belästigung — und damit am vollendeten Tatbestand. Ob die betroffene Person sich subjektiv belästigt fühlt, ist nicht allein maßgeblich; es kommt auf die objektive Wahrnehmbarkeit an.

Strafrahmen und Verfahrensrealität

Der Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. In der Praxis sind die häufigsten Erledigungswege:

  • Strafbefehl mit Geldstrafe (§ 407 StPO)
  • Einstellung nach § 153a StPO gegen Auflage — oft Aufnahme einer Psychotherapie oder Geldauflage
  • Bewährungsstrafe mit Therapieauflage nach § 183 Abs. 3 StGB

Eine unbedingte Freiheitsstrafe ist bei Ersttätern selten und kommt in der Regel erst bei Mehrfachtatvorwürfen mit Kindern oder Jugendlichen als Betroffenen in Betracht.

§ 183 Abs. 2 StGB — Antragsdelikt

Die Tat wird nach § 183 Abs. 2 StGB nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, die Strafverfolgungsbehörde hält wegen des besonderen öffentlichen Interesses ein Einschreiten von Amts wegen für geboten. In der Praxis bejahen Staatsanwaltschaften das besondere öffentliche Interesse regelmäßig — zumal bei Wiederholungstaten, bei Taten gegen Kinder oder bei besonders aufdringlichem Vorgehen.

§ 183 Abs. 3 StGB — Der Therapie-Weg

§ 183 Abs. 3 StGB enthält eine Sonderregelung zur Strafaussetzung, die über die allgemeinen Voraussetzungen des § 56 StGB hinausgeht:

„Das Gericht kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe auch dann zur Bewährung aussetzen, wenn zu erwarten ist, daß der Täter erst nach einer längeren Heilbehandlung keine exhibitionistischen Handlungen mehr vornehmen wird.”

Nach § 56 StGB setzt Bewährung normalerweise eine günstige Sozialprognose — also die Erwartung künftiger Straffreiheit — bereits im Urteilszeitpunkt voraus. § 183 Abs. 3 StGB lockert das: Bewährung ist auch möglich, wenn konkrete Rückfallgefahr noch besteht, Therapieerfolg aber realistisch erscheint. Der BGH hat das bestätigt (BGH, 7. August 1986 – 4 StR 318/86; BGH, 26. Juli 1988 – 4 StR 333/88).

Für die Verteidigung ist das ein zentraler strategischer Hebel. Wer frühzeitig — also noch vor dem Urteil oder schon im Ermittlungsverfahren — eine psychiatrische Diagnose (exhibitionistische Störung, ICD-10: F65.2) vorlegen und eine laufende oder fest zugesagte Therapie nachweisen kann, verbessert die Aussichten auf eine Bewährungslösung erheblich. Das gilt auch bei Mehrfachtaten.

§ 183 Abs. 4 StGB erstreckt die Therapieklausel des Abs. 3 auf bestimmte andere Delikte, bei denen exhibitionistisches Verhalten eine Rolle spielt — etwa § 176a Abs. 1 Nr. 1 StGB (sexueller Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt, Vornahme vor einem Kind). Damit ist der Therapieweg nicht auf § 183 selbst beschränkt.

§ 183a StGB — Erregung öffentlichen Ärgernisses

§ 183a StGB lautet:

„Wer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 183 mit Strafe bedroht ist.”

Tatbestandsmerkmale

Öffentlich bedeutet, dass die Handlung in einem Bereich stattfindet, der einer unbestimmten Anzahl von Personen zugänglich ist oder von ihnen wahrgenommen werden kann. Abgelegene Bereiche, die faktisch vor Blicken geschützt sind, können die Öffentlichkeit ausschließen — das ist eine Frage des Einzelfalls.

Sexuelle Handlungen im Sinne des § 183a StGB sind nach § 184h Nr. 1 StGB solche, die im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit sind. Bloßes Nacktbaden ohne sexuellen Bezug fällt in der Regel nicht darunter.

Absichtlich oder wissentlich ist eine erhöhte Vorsatzanforderung: Bloßer Eventualvorsatz reicht für das Ärgernis-Erregungsmerkmal nicht aus. Der Täter muss die Ärgernis-Erregung entweder als Ziel verfolgen (Absicht) oder sie als sichere Folge seines Handelns kennen und billigen (Wissentlichkeit).

Ärgernis erfordert, dass mindestens eine Person tatsächlich Anstoß nimmt. Wer beobachtet wird, ohne dass der Beobachter Anstoß nimmt, erfüllt das Merkmal nicht — die subjektive Reaktion des Zeugen ist also tatbestandlich erheblich.

Subsidiarität

§ 183a StGB gilt nur, wenn die Tat nicht in § 183 StGB mit Strafe bedroht ist — sie ist ausdrücklich subsidiär. Wer als Mann durch eine exhibitionistische Handlung eine andere Person belästigt, wird ausschließlich nach § 183 bestraft, nicht zusätzlich nach § 183a.

§ 183a ist zudem subsidiär gegenüber allen schwereren Sexualdelikten. Wer eine nach § 177 StGB strafbare Handlung in der Öffentlichkeit vornimmt, wird nicht noch zusätzlich nach § 183a bestraft.

Geschlechtsneutralität und Täterkreis

§ 183a StGB ist — anders als § 183 — geschlechtsneutral formuliert. Täter kann jede Person sein. Mittäterschaft ist möglich; das Delikt ist kein eigenhändiges.

Abgrenzungen

§ 183 gegen § 183a

Beide Normen können sich auf ähnliche Sachverhalte beziehen, schließen sich aber aus: Wer als Mann den Tatbestand des § 183 erfüllt, wird nicht zusätzlich nach § 183a bestraft. § 183a bleibt für Fälle, in denen § 183 nicht greift — etwa weil keine exhibitionistische (d.h. sexuell motivierte) Handlung vorliegt, die Person weiblich ist, oder nur § 183a-spezifische Merkmale (Öffentlichkeit, Ärgernis) erfüllt sind.

§ 183 gegen § 184i StGB

§ 184i StGB (sexuelle Belästigung) setzt einen körperlichen Kontakt in sexuell bestimmter Weise voraus. Exhibitionistische Handlungen ohne Körperkontakt können § 184i nicht erfüllen. Die Normen stehen nicht in Konkurrenz: § 183 schützt vor der Belästigung durch bloßes Vorzeigen, § 184i vor dem unerwünschten sexuellen Berühren. Zum Tatbestand der sexuellen Belästigung: § 184i StGB – Sexuelle Belästigung.

§ 183 gegen § 176a StGB bei Kindern

Wenn das Tatopfer ein Kind (unter 14 Jahre) ist und der Täter vor dem Kind sexuelle Handlungen an sich vornimmt oder das Kind zur Vornahme veranlasst, greift nicht § 183 StGB, sondern § 176a Abs. 1 Nr. 1 StGB (sexueller Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt) als speziellere und schwerere Norm. Der Strafrahmen des § 176a Abs. 1 beträgt Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Zu diesem Tatbestand: § 176, 176a StGB – Sexueller Missbrauch von Kindern.

Typische Fallkonstellationen und Verteidigungsansätze

§ 183 StGB

Häufige Konstellationen: Entblößung im Park oder öffentlichen Grünanlagen, Exponieren aus dem parkenden Auto heraus in Wohngegenden, Vorzeigen auf abendlichen Spazierwegen.

Verteidigungsansätze:

  • Bestreiten der exhibitionistischen Handlung: Wenn die Entblößung auf eine andere Ursache zurückgeführt werden kann (Urinieren, medizinische Notlage, Verwechslung), fehlt das Tatbestandsmerkmal der exhibitionistischen Handlung. Die sexuelle Motivation muss bewiesen werden — das ist oft schwierig, gerade wenn Aussage gegen Aussage steht.
  • Bestreiten der Belästigung: Wenn niemand die Handlung tatsächlich bewusst wahrgenommen hat oder die angeblich betroffene Person die Situation erst nachträglich als Belästigung definiert hat, fehlt das Merkmal der Belästigung einer anderen Person.
  • Therapie-Weg nach § 183 Abs. 3 StGB: Wenn der Vorwurf nicht vollständig bestritten werden kann oder Vorstrafen vorhanden sind, ist die frühzeitige Therapie-Einleitung oft der wichtigste strategische Schritt. Eine psychiatrische Diagnose und ein laufender Therapievertrag ermöglichen die Bewährungslösung auch bei ungünstiger Ausgangsprognose.

§ 183a StGB

Häufige Konstellationen: Sexuelle Handlungen zu zweit oder allein in Parks, Badeseen, abgelegenen aber öffentlich zugänglichen Bereichen.

Verteidigungsansätze:

  • Keine Öffentlichkeit: Wenn der Ort faktisch abgelegen und für die Handlung ausgewählt wurde, um nicht beobachtet zu werden, fehlt es an der Öffentlichkeit im tatbestandlichen Sinne.
  • Kein Ärgernis: Wenn der Zeuge die Situation nicht als anstoßerregend empfunden hat oder von der Handlung nicht Kenntnis erlangt hat, fehlt das Ärgernis.
  • Fehlendes Vorsatzelement: Eventualvorsatz reicht nicht. Wer die Ärgernis-Erregung nicht als sicher vorausgesehen hat, erfüllt das subjektive Tatbestandsmerkmal nicht.
  • Bagatellcharakter — §§ 153, 153a StPO: Bei Ersttätern ohne Vorstrafen und überschaubarem Sachverhalt ist die Einstellung ohne oder gegen Auflage ein realistisches Verfahrensziel.

Normennachweise und Rechtsprechung

  • § 183 StGB i.d.F. des Gesetzes zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder vom 16. Juni 2021 (BGBl. I S. 1810), gesetze-im-internet.de, Stand April 2026
  • § 183a StGB, gesetze-im-internet.de, Stand April 2026
  • § 184h Nr. 1 StGB (Begriffsbestimmungen – sexuelle Handlung)
  • §§ 56, 153, 153a, 407 StPO
  • § 118 OWiG (Belästigung der Allgemeinheit – Auffangtatbestand für Wildpinkeln)
  • BGH, 7. August 1986 – 4 StR 318/86 (§ 183 Abs. 3 StGB: Strafaussetzung bei Therapiebedarf; § 183 Abs. 3 schließt weitere Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 und 3 StGB nicht grundsätzlich aus)
  • BGH, 26. Juli 1988 – 4 StR 333/88 (§ 183 Abs. 3 StGB: Bewährungsaussetzung bei laufender Therapie auch bei bestehender Rückfallgefahr; Präzisierung der Bewährungsvoraussetzungen)
  • BGH, 6. Februar 2004 – 2 StR 266/03 (Exhibitionismus und Sicherungsverwahrung; Voraussetzungen erheblicher Straftaten im Zusammenhang mit § 183 StGB)

Häufig gestellte Fragen

  • Was ist der Unterschied zwischen § 183 und § 183a StGB?

    § 183 StGB (Exhibitionistische Handlungen) ist ein eigenhändiges Sonderdelikt: Nur ein Mann kann Täter sein, die Handlung muss exhibitionistisch — also mit sexueller Motivation — sein, und es reicht die Belästigung einer anderen Person. Eine Ärgernis-Erregung ist nicht erforderlich.

    § 183a StGB (Erregung öffentlichen Ärgernisses) ist geschlechtsneutral und setzt eine sexuelle Handlung in der Öffentlichkeit voraus, die absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt. Der entscheidende Unterschied: § 183a gilt für alle Personen, verlangt Öffentlichkeit und Ärgernis-Erregung, ist aber gegenüber § 183 subsidiär — wer § 183 erfüllt, wird nicht zusätzlich nach § 183a bestraft.

  • Ist § 183 StGB wirklich nur für Männer?

    Ja. § 183 Abs. 1 StGB lautet ausdrücklich: „Ein Mann, der eine andere Person durch eine exhibitionistische Handlung belästigt…" Das Delikt ist damit ein klassisches Sonderdelikt mit geschlechtsspezifischem Täterkreis. Frauen können als Täterinnen nicht nach § 183 StGB bestraft werden, auch wenn sie sich in entsprechender Weise verhalten. Diese Einschränkung ist verfassungsrechtlich umstritten — der BGH und das Bundesverfassungsgericht haben sie bisher jedoch nicht beanstandet. Zeigt eine Frau exhibitionistisches Verhalten in der Öffentlichkeit, kommt allenfalls § 183a StGB in Betracht, wenn die weiteren Voraussetzungen vorliegen.

  • Ist Urinieren in der Öffentlichkeit strafbar nach § 183 StGB?

    Nein — sofern es sich um schlicht notdürftiges Urinieren handelt. § 183 StGB setzt eine exhibitionistische Handlung voraus, was nach gefestigter Rechtsprechung bedeutet: Die Entblößung der Genitalien muss mit sexueller Motivation erfolgen — der Täter muss beabsichtigen, sich durch die Zurschaustellung selbst sexuell zu erregen oder durch die Reaktion der anderen Person zusätzliche Erregung zu erzielen. Wer im Park uriniert und dabei versehentlich beobachtet wird, handelt ohne diesen sexuellen Antrieb — § 183 StGB greift nicht. Allenfalls kommt eine Ordnungswidrigkeit in Betracht (§ 118 OWiG). Die Abgrenzung ist in der Praxis relevanter als man denkt: Manchmal wird aus einem harmlosen Vorgang ein Strafvorwurf konstruiert, der sich bei genauer Prüfung der Tatumstände nicht hält.

  • Welche Strafe droht bei § 183 oder § 183a StGB?

    Beide Normen sehen den gleichen Strafrahmen vor: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Freiheitsstrafen werden bei Ersttätern ohne einschlägige Vorstrafen regelmäßig zur Bewährung ausgesetzt oder — über den Therapie-Weg nach § 183 Abs. 3 StGB — an eine ambulante Behandlung geknüpft. Häufigste Verfahrensausgänge in der Praxis: Strafbefehl mit Geldstrafe, Einstellung nach § 153a StPO gegen Auflage (z. B. Therapiemaßnahme, Geldauflage), oder Bewährungsstrafe mit Therapieauflage. Eine unbedingte Freiheitsstrafe ist bei § 183 und § 183a die Ausnahme.

  • Was ist der Therapie-Weg nach § 183 Abs. 3 StGB?

    § 183 Abs. 3 StGB enthält eine Sonderregel zur Strafaussetzung, die über § 56 StGB hinausgeht: Das Gericht kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe auch dann zur Bewährung aussetzen, wenn zu erwarten ist, dass der Täter erst nach einer längeren Heilbehandlung keine exhibitionistischen Handlungen mehr vornehmen wird. Normalerweise setzt Bewährung eine günstige Sozialprognose voraus — hier reicht es, dass Therapieerfolg realistisch erscheint, auch wenn zum Urteilszeitpunkt noch konkrete Rückfallgefahr besteht (BGH, 7. August 1986 – 4 StR 318/86; BGH, 26. Juli 1988 – 4 StR 333/88). Für die Verteidigung ist das ein wichtiger Hebel: Wer frühzeitig eine psychiatrische Diagnose (exhibitionistische Störung, ICD-10: F65.2) vorlegen und eine laufende oder zugesagte Therapie nachweisen kann, verbessert die Chancen auf eine Bewährungslösung erheblich — selbst bei Mehrfachtaten.

  • Ist § 183 StGB ein Antragsdelikt?

    Ja. Nach § 183 Abs. 2 StGB wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, die Strafverfolgungsbehörde hält wegen des besonderen öffentlichen Interesses ein Einschreiten von Amts wegen für geboten. In der Praxis stellt die Staatsanwaltschaft häufig ein besonderes öffentliches Interesse fest — insbesondere bei Wiederholungstätern, Taten gegenüber Kindern oder Jugendlichen oder besonders aufdringlichem Vorgehen. Das Antragserfordernis schützt Betroffene davor, ohne eigenen Willen in ein Strafverfahren hineingezogen zu werden, schließt aber eine Verfolgung von Amts wegen nicht aus.

  • Ich wurde beim Sex im Park erwischt — bin ich nach § 183a StGB strafbar?

    Möglicherweise. § 183a StGB setzt voraus, dass die sexuelle Handlung öffentlich vorgenommen wird und dabei absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt wird. Öffentlichkeit bedeutet nicht zwingend, dass viele Menschen anwesend sind — es genügt, dass die Handlung von einer unbestimmten Anzahl von Personen wahrgenommen werden kann. Das Tatbestandsmerkmal der Ärgernis-Erregung erfordert zudem, dass mindestens eine Person tatsächlich Anstoß nimmt. Wer abgelegen und erkennbar darum bemüht ist, nicht beobachtet zu werden, kann Öffentlichkeit und Ärgernis-Erregung möglicherweise verneinen. Die Beweiswürdigung im Einzelfall ist entscheidend — gerade das Wissenselement (wer hat tatsächlich mitbekommen, was?) ist oft schwach belegt.

  • Bekomme ich einen Führungszeugnis-Eintrag wegen § 183 oder § 183a StGB?

    Eine Verurteilung nach § 183 oder § 183a StGB wird ins Bundeszentralregister eingetragen. Im einfachen Führungszeugnis erscheint sie, wenn die Geldstrafe mehr als 90 Tagessätze beträgt oder eine Freiheitsstrafe verhängt wurde. Ein Strafbefehl mit niedrigerer Geldstrafe kann unterhalb dieser Schwelle bleiben — das ist verfahrenstaktisch relevant. Bei Berufen mit besonderem Schutzbedarf (Lehrer, Erzieher, Sozialarbeiter) erscheint die Verurteilung im erweiterten Führungszeugnis unabhängig von der Strafhöhe. Alle Nebenfolgen sind ausführlich beschrieben im Beitrag Nebenfolgen im Sexualstrafrecht.

  • Kann das Verfahren gegen Auflage eingestellt werden?

    Ja — das ist bei § 183 und § 183a StGB ein realistischer Weg. § 153a StPO (Einstellung gegen Auflage) kommt in Betracht, wenn die Schuld gering und das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung durch die Auflage beseitigbar ist. Typische Auflagen: Geldauflage, gemeinnützige Arbeit, Aufnahme einer ambulanten Psychotherapie. Gerade bei Ersttätern mit glaubhaft eingeleiteter Therapie ist § 153a StPO ein bevorzugtes Erledigungsmodell — ohne Eintrag im Führungszeugnis oberhalb der Registrierungsschwelle, ohne Hauptverhandlung, ohne öffentliche Verhandlung.

„Ich hatte den Vorwurf im Raum stehen und das Gefühl, dass niemand mir noch zuhört. Rappaport hat zugehört — ohne Belehrung, ohne Wertung. Und dann hat er die Widersprüche in der Aussage herausgearbeitet, die vorher niemand sehen wollte.“

„Es war Aussage gegen Aussage. Nach der Akteneinsicht hat er mir genau gezeigt, an welchen Stellen die Belastungszeugin ihre Version im Verlauf geändert hat. Das Verfahren wurde eingestellt.“

Fachanwalt für Strafrecht Florian Rappaport in seiner Kanzlei in Freiburg

Rechtsanwalt Rappaport

Den Fachanwaltstitel verleiht die Rechtsanwaltskammer an Strafverteidiger, die umfangreiche praktische Erfahrung aus einer hohen Zahl persönlich bearbeiteter Fälle vorweisen und ihr vertieftes theoretisches Wissen in mehreren Prüfungen belegen. Eine jährliche Fortbildungspflicht sichert, dass diese Kenntnisse aktuell bleiben. So ist der Fachanwaltstitel ein unabhängig geprüfter Beleg für gesicherte Fachkunde.

Studium an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg / Referendariat am Landgericht Freiburg / ausschließlich im Strafrecht tätig / Verteidigung in Freiburg, Offenburg und Lörrach

„Sexualstrafverfahren entscheiden sich selten am großen Beweis. Sie entscheiden sich an den kleinen Details: der Entstehungsgeschichte der Aussage, ihrer Konstanz über die Monate, den Widersprüchen zwischen Ermittlungsverfahren und Hauptverhandlung, dem nicht ausgewerteten Chatverlauf, der übersehenen Randnotiz im Vermerk.

Ich nehme den Vorwurf ernst — und den Mandanten. Kein Urteil, keine Moralpredigt, keine vorauseilende Opferschutz-Rhetorik. Dafür präzise Arbeit: Akteneinsicht, Aussageanalyse, gegebenenfalls ein aussagepsychologisches Privatgutachten, klare Verteidigungsstrategie.

Mein Auftrag: die Wahrheit, die sich aus den Akten rekonstruieren lässt, gegen die Konstruktion der Anklage zu stellen. Mit Diskretion, mit Geduld, mit der Sorgfalt, die diese Verfahren verlangen."

rappaport@rappaport-verteidigung.de

Das erste Gespräch

Manche Anrufe sind nicht leicht — und Sie müssen vorher nicht wissen, wo Sie anfangen sollen. Erzählen Sie, was passiert ist; ich höre zu und ordne ein, was das bedeutet. Am Ende sehen wir gemeinsam, was sinnvoll wäre — und ob ich der richtige Verteidiger für Ihre Sache bin.

Erfolge

„Die Hausdurchsuchung kam morgens um sechs. Ich war am Boden. Er hat die Sache ab der ersten Stunde übernommen — ruhig, klar, keine Panikmache. Am Ende stand Einstellung gegen Auflage, und mein Arbeitgeber hat nie davon erfahren.“

„Was mich überzeugt hat: keine Versprechen. Nur eine ehrliche Einschätzung der Aktenlage, Stufe für Stufe. Er hat die Anklageschrift zerpflückt, hat auf eigene Kosten ein aussagepsychologisches Privatgutachten geprüft. Freispruch nach drei Hauptverhandlungstagen.“

Strafverteidiger Florian Rappaport, Fachanwalt für Strafrecht in Freiburg

Was treibt mich an, Menschen zu verteidigen, die mit einem Vorwurf aus dem Sexualstrafrecht konfrontiert sind?

„In keinem anderen Strafrechtsgebiet hängt so viel an Glaubwürdigkeit und so wenig an objektiven Beweisen. Hier zählt jedes Protokoll, jede Zeitangabe, jede Formulierung in einer WhatsApp-Nachricht. Wenn wir am Ende eine Einstellung oder einen Freispruch erreichen, dann weil wir bereit waren, uns in die Aussageentstehung, in die Ermittlungsakte und in die psychologische Gutachtenliteratur einzuarbeiten. Diese Gründlichkeit ist es, die mich antreibt."

Ihre ersten Schritte

  1. Schweigen Sie — konsequent.

    Keine Aussage bei der Polizei, keine Erklärung, keine Rechtfertigung. Gerade in Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen wird jede frühe Einlassung später gegen Ihre Glaubwürdigkeit gewendet. Schweigen Sie, bis wir die Akte kennen und Ihre Verteidigung steht.

  2. Kein Kontakt zur anderen Seite.

    Keine SMS, keine WhatsApp, keine Entschuldigungen und keine „Klärungsversuche" — das gilt auch dann, wenn Sie den Vorwurf für absurd halten. Jeder Kontaktversuch kann als Nötigung oder Beeinflussung gewertet werden.

  3. Wir prüfen die Aussage.

    In vielen Verfahren steht Aussage gegen Aussage – die Belastungsaussage ist das einzige Beweismittel. Genau daran entscheidet sich alles. Mit Ihrer Vollmacht nehmen wir Akteneinsicht und prüfen diese Aussage bis ins Detail: ihre Entstehung, ihre Widersprüche, ihre Konstanz über die Zeit. Hält sie der Prüfung nicht stand, hält auch der Vorwurf nicht.

  4. Lassen Sie uns ins Gespräch kommen

    Schon am Telefon klären wir Ihre ersten Fragen.

    0761 458 754 80

Oder lassen Sie sich zurückrufen.

Wann erreichen wir Sie am besten?

Sie können mehrere Zeiträume wählen.

Rechtsanwalt Rappaport am Schreibtisch bei der Arbeit am Schriftsatz

Beharrlich.

Ein Strafverfahren zieht sich oft über Monate. Rechtsanwalt Rappaport verfolgt Ihre Sache mit Geduld und Beharrlichkeit, bis sie entschieden ist.

„Die Diskretion war für mich das Wichtigste. Weder Nachbarn noch Kollegen haben etwas mitbekommen. Er hat das Verfahren still und professionell geführt — genau so, wie ich es brauchte.“

„Ich habe einen teilweisen Vorwurf eingeräumt und über Rappaport die Strafe auf Bewährung gesetzt. Er hat vorher genau mit mir durchgesprochen, was ich sage und was nicht — jedes Wort zählte in der Hauptverhandlung.“

Strafverteidiger Florian Rappaport im Mandantengespräch am Besprechungstisch in Freiburg

Sie sind nicht allein.

Ab dem ersten Gespräch denke und handle ich für Sie – Sie müssen das nicht allein tragen.

Wie bewerten Mandantinnen und Mandanten unsere Leistungen?

„Herr Rappaport erscheint sehr ruhig und bedacht. Erfasst jedes Detail und sorgt im entscheidenden Moment für eine erfolgreiche Überraschung. So ist es mir in meinem eigentlich aussichtslosen Fall ergangen. Viele herzlichen Dank für diesen tollen Erfolg Absolut empfehlenswert für jeden.“
E. U.
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„Ich kann Herr Rappaport uneingeschränkt weiterempfehlen. Er hat mich durch einen sehr unangenehmen und belastenden Prozess begleitet und mir von Anfang an das Gefühl gegeben, in den besten Händen zu sein. Er war jederzeit erreichbar, nahm sich viel Zeit, um mir zuzuhören, und hat sich mit großer Sorgfalt und Professionalität um meinen Fall gekümmert. Seine ruhige, zuversichtliche Art hat mir in einer schwierigen Zeit viel Sicherheit gegeben. Dank seines Engagements und seiner Kompetenz konnte ich das bestmögliche Ergebnis erzielen. Vielen Dank für die hervorragende Unterstützung!“
S. R.
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„Herr Rappaport hat alles zum guten gewendet. Sehr kompetent. Bei Fragen kann man sich immer melden.100% Weiterempfehlung. Vielen vielen Dank nochmal.“
S. A.
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D. S.
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Presse: RAPPAPORT · Verteidigung in den Medien

Kanzleihund Lara, Golden Retriever bei Strafverteidiger Florian Rappaport in Freiburg

Mandanten-Begleithündin Lara

Um Ihren Besuch in unserer Kanzlei so angenehm wie möglich zu gestalten, begrüßt Sie auf Wunsch unsere Golden Retriever-Hündin Lara. Sie begleitet Beratungsgespräche, lässt sich streicheln oder liegt einfach still dabei. Ihre Gelassenheit hilft vielen Mandanten, zur Ruhe zu kommen und sich besser zu konzentrieren.

Erfahren Sie mehr über unsere Arbeit.

Wir stellen unsere Tätigkeitsschwerpunkte vor.

Weitere Videos finden Sie auf den Seiten zu den einzelnen Tätigkeitsschwerpunkten.

Und in unserem Ratgeber Strafrecht geben wir online Antworten auf einige häufige Fragen aus unserem Alltag als Strafverteidiger.

Überblick

Häufig gestellte Fragen rund um das Thema

Verfahrensablauf und erste Schritte

  • Ich habe eine Polizeivorladung bekommen. Muss ich erscheinen?

    Nein. Als Beschuldigter sind Sie nicht verpflichtet, einer Polizeivorladung Folge zu leisten — weder zum Erscheinen noch zur Aussage (§ 163a Abs. 3 i.V.m. § 136 StPO). Wer ohne Akteneinsicht spricht, legt sich auf eine Version fest, bevor er weiß, was in der Akte steht. Richtige Reihenfolge: Vorladung ignorieren bzw. per Verteidiger absagen, Akte anfordern, Strategie festlegen, erst dann — wenn überhaupt — einlassen.

    → Vertieft im Beitrag: Vorladung, Akteneinsicht, Aussagefreiheit, Hausdurchsuchung, U-Haft

  • Wann wird in Sexualstrafverfahren Untersuchungshaft angeordnet?

    Untersuchungshaft setzt dringenden Tatverdacht und einen Haftgrund voraus (§ 112 StPO). In Sexualstrafverfahren sind die häufigsten Haftgründe Verdunkelungsgefahr (insbesondere bei Kontaktaufnahme zur Anzeigeerstatterin oder zu Zeugen im gemeinsamen Umfeld) und Fluchtgefahr (bei hoher Straferwartung, etwa bei § 177 Abs. 6 StGB mit Mindeststrafe zwei Jahre). Haftverschonung gegen Auflagen (Kontaktverbot, Meldepflicht) ist möglich.

    → Vertieft im Beitrag: Haftgründe, Haftprüfung, Haftbeschwerde, Beschleunigungsgebot

  • Ist die Hauptverhandlung öffentlich?

    In der Regel nicht. Nach § 171b GVG schließt das Gericht in Sexualstrafverfahren die Öffentlichkeit aus, sobald Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich erörtert werden — bei Sexualdelikten ist das der Normalfall. Keine Pressevertreter, keine Zuhörer im Saal. Das Urteil selbst bleibt öffentlich zugänglich.

    → Vertieft im Beitrag: § 171b GVG, Videoübertragung § 247a StPO, Nebenklage, Einstellung

Zum ausführlichen Beitrag →

Sexueller Übergriff nach § 177 Abs. 1 StGB

  • Was bedeutet „gegen den erkennbaren Willen"?

    Seit der Reform 2016 („Nein heißt Nein") setzt § 177 Abs. 1 StGB keine Gewaltanwendung mehr voraus. Strafbar ist bereits die sexuelle Handlung gegen den erkennbaren Willen. Erkennbarkeit wird nicht nur durch verbale Ablehnung begründet, sondern auch durch Körpersprache, Abwehrbewegungen, Weinen oder Erstarren. Maßstab ist der objektive Eindruck eines Dritten in der Situation.

    → Vertieft im Beitrag: Reform 2016, Tatbestandsmerkmale, Strafrahmen, Verteidigungslinien

  • Welche Strafe droht bei § 177 Abs. 1 StGB?

    Der Grundtatbestand § 177 Abs. 1 StGB sieht Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vor. Im minder schweren Fall (§ 177 Abs. 9 StGB) reicht der Strafrahmen von drei Monaten bis zu drei Jahren. Bewährung ist grundsätzlich möglich, Strafbefehl nur in Ausnahmefällen bei niedrigem Gewicht. Entscheidend sind Umfang des Vorwurfs, Vorstrafen, Nachtatverhalten und Aktenlage.

    → Vertieft im Beitrag: Strafrahmen, minder schwerer Fall, Versuch und Rücktritt

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Vergewaltigung und sexuelle Nötigung (§ 177 Abs. 5–8 StGB)

  • Was ist der Unterschied zwischen sexueller Nötigung und Vergewaltigung?

    § 177 Abs. 5 StGB (sexuelle Nötigung) erfasst sexuelle Handlungen mit Gewalt, Drohung oder Ausnutzung einer schutzlosen Lage — Strafrahmen ein Jahr bis 15 Jahre. Vergewaltigung ist ein Regelbeispiel des besonders schweren Falles nach § 177 Abs. 6 StGB: Beischlaf oder vergleichbare sexuelle Handlungen, die mit dem Eindringen in den Körper verbunden sind — Mindeststrafe zwei Jahre. § 177 Abs. 7 und 8 erhöhen die Strafe bei Waffenbezug oder schwerer Misshandlung (Mindeststrafe drei bzw. fünf Jahre).

    → Vertieft im Beitrag: Tatvarianten, Eindringen-Begriff, Waffenqualifikation, minder schwerer Fall

  • Ist bei Vergewaltigung Bewährung möglich?

    Im Grundfall § 177 Abs. 6 StGB (Mindeststrafe zwei Jahre) ist Bewährung nach § 56 Abs. 2 StGB nur bei besonderen Umständen möglich. Der Weg führt regelmäßig über den minder schweren Fall (§ 177 Abs. 9 StGB) mit abgesenktem Strafrahmen. Voraussetzungen: geringeres Tatunrecht, Geständnis, Täter-Opfer-Ausgleich, glaubhafte Therapiezusage, unterdurchschnittliches Nachtatverhalten der Belastungszeugenseite.

    → Vertieft im Beitrag: Minder schwerer Fall, Strafmilderung, Täter-Opfer-Ausgleich

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Aussage gegen Aussage und Glaubhaftigkeitsgutachten

  • Kann ich verurteilt werden, wenn es keine Beweise außer der Aussage gibt?

    Ja — aber nur nach strengen Maßstäben. Der BGH verlangt in Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen eine lückenlose Gesamtwürdigung und die sogenannte Nullhypothese: Das Gericht muss zunächst annehmen, die Aussage sei falsch, und prüfen, ob diese Hypothese zu widerlegen ist (BGH, Urt. v. 30.07.1999 – 1 StR 618/98). Verteidigung setzt auf methodisch saubere Aussageanalyse: Konstanz, Realkennzeichen, Entstehungsbedingungen.

    → Vertieft im Beitrag: Nullhypothese, Realkennzeichen, aussagepsychologisches Gutachten

  • Was ist ein aussagepsychologisches Gutachten — und wann lohnt sich eins?

    Ein aussagepsychologisches Gutachten prüft die Glaubhaftigkeit einer Zeugenaussage nach wissenschaftlichen Standards (Steller/Volbert). Beauftragt wird es vom Gericht bei Zweifeln an der Aussagetüchtigkeit — etwa bei Kindern, bei Therapiebeeinflussung oder bei auffälliger Aussagedynamik. Die Verteidigung kann per Beweisantrag ein Gutachten erwirken oder auf eigene Kosten ein Privatgutachten einholen. Letzteres zahlt sich aus, wenn Widersprüche oder Suggestionsrisiken dokumentiert werden sollen.

    → Vertieft im Beitrag: Gutachten-Methodik, Verteidigungsantrag, Videovernehmung § 58a StPO

  • Ich habe Chatverläufe, die der Aussage widersprechen. Wie setze ich das ein?

    Chatprotokolle, WhatsApp-Verläufe oder Mail-Korrespondenz vor und nach dem Vorfall sind oft die einzigen objektivierbaren Beweismittel. Widersprüche zwischen Schilderung und dokumentierter Kommunikation — freundliche Nachrichten nach dem Vorwurf, verzögerte Anzeige, Thematisierung erst Monate später — durchbrechen die Aussagekonstanz. Die Verteidigung sichert solche Daten sofort, legt sie strukturiert in der Akte vor und nutzt sie in der Hauptverhandlung zur Konfrontation.

    → Vertieft im Beitrag: Konstanzanalyse, Erstaussage, Chatverwertung

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Sexuelle Belästigung (§ 184i StGB)

  • Was genau ist nach § 184i StGB strafbar?

    § 184i StGB (seit 2016) erfasst die körperliche Berührung einer anderen Person in sexuell bestimmter Weise, durch die sie belästigt wird. Klassische Fälle: Po-Tätscheln, Brust-Grapschen in der Öffentlichkeit, ÖPNV-Situationen. Strafrahmen: Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe — im besonders schweren Fall (gemeinschaftliche Begehung) drei Monate bis fünf Jahre. § 184i ist Antragsdelikt; die Rücknahme des Strafantrags beendet das Verfahren, wenn kein besonderes öffentliches Interesse besteht.

    → Vertieft im Beitrag: Tatbestandsmerkmale, Strafantrag, Einstellung nach § 153a StPO, TOA

  • Kann ich das Verfahren durch Täter-Opfer-Ausgleich abwenden?

    Ja. Bei § 184i StGB ist der Täter-Opfer-Ausgleich (§ 46a StGB) regelmäßig der aussichtsreichste Weg. Wird der Strafantrag zurückgenommen und ein TOA erreicht, kommt eine Einstellung nach § 153a StPO gegen Auflage oder nach § 170 Abs. 2 StPO in Betracht. Bei Ersttätern ohne Vorstrafen und glaubhaft reflektiertem Verhalten ist das Verfahren ohne Hauptverhandlung und oft ohne Führungszeugnis-Eintrag beendbar.

    → Vertieft im Beitrag: TOA, Strafantrag-Rücknahme, Strafbefehl, erweitertes Führungszeugnis

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Bildaufnahmen: Upskirting (§ 184k) und § 201a StGB (inkl. Deepfake)

  • Was ist Upskirting und wie wird es bestraft?

    § 184k StGB (seit 01.01.2021) erfasst die unbefugte Bildaufnahme von Genitalien, Gesäß, weiblicher Brust oder der diese Körperteile bedeckenden Unterwäsche, soweit diese Bereiche gegen Anblick geschützt sind. Strafrahmen: Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Die Norm schließt die Lücke zwischen § 201a StGB (höchstpersönlicher Lebensbereich) und Kunsturhebergesetz.

    → Vertieft im Beitrag: Tatbestand, Abgrenzung § 201a, Antragsdelikt, typische Fallkonstellationen

  • Ist es strafbar, ein intimes Foto der Ex zu verschicken?

    Regelmäßig ja. Auch wenn die Aufnahme einvernehmlich gemacht wurde, kann die Verbreitung gegen den Willen der abgebildeten Person nach § 201a Abs. 2 StGB strafbar sein (Zugänglichmachen einer Aufnahme, die das Ansehen der abgebildeten Person erheblich schädigt). Hinzu kommen Beleidigung (§ 185 StGB) und zivilrechtliche Unterlassungs-/Schadensersatzansprüche. Bei minderjährigen Abgebildeten greifen §§ 184b, 184c StGB — siehe separate KiPo-Datenbank.

    → Vertieft im Beitrag: § 201a Abs. 2, Einwilligung, Deepfake-Problematik, Gesetzentwurf § 201b

  • Ist ein Deepfake-Porno nach deutschem Recht strafbar?

    Die Rechtslage ist nicht eindeutig. Ein Gesetzentwurf für einen neuen § 201b StGB (Bundesrats-Initiative, BT-Drucks. 21/1383) liegt vor, ist aber nicht verabschiedet. Bis dahin greifen — je nach Fallgestaltung — § 201a Abs. 2 StGB (Zugänglichmachen einer bildlichen Darstellung, die das Ansehen erheblich schädigt), § 185 StGB (Beleidigung) oder zivilrechtlicher Persönlichkeitsschutz. Die reine Herstellung eines Deepfakes ohne Verbreitung ist derzeit straffrei.

    → Vertieft im Beitrag: § 201a, § 201b-Entwurf, Abgrenzung, Verteidigung

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Missbrauch Schutzbefohlener (§§ 174 ff. StGB)

Spezieller Tatbestand für Personen in Abhängigkeits- und Autoritätsverhältnissen — Lehrer, Therapeuten, Ärzte, Heimerzieher, Polizei- und Justizbedienstete. Neben dem Strafverfahren droht regelmäßig ein Disziplinar- oder Kammerverfahren.

  • Was bedeutet „anvertraut" im Sinne des § 174 StGB?

    Anvertraut ist eine Person, wenn ihr Erzieher, Ausbilder oder die Aufsichtsperson eine Verantwortung für ihre Lebensführung oder Erziehung trägt. Der BGH hat klargestellt, dass diese Obhut nicht auf den Regelunterricht beschränkt ist; auch außerunterrichtliche Betätigungen wie Schulsanitätsdienst oder Klassenfahrten fallen darunter (BGH, Urt. v. 06.05.2014 – 4 StR 503/13). Für die Strafbarkeit nach § 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist zudem ein konkretes Abhängigkeitsverhältnis erforderlich.

    → Vertieft im Beitrag: §§ 174, 174a, 174b, 174c — Tatbestände, Verteidigung, Disziplinarrecht

  • Gilt § 174c StGB auch bei einvernehmlicher Beziehung mit Patienten?

    Ja. § 174c StGB schützt Patienten im Rahmen eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses — typisch: Psychotherapeuten, Ärzte (insb. Gynäkologen, Psychiater), Sozialarbeiter. Einvernehmlichkeit ist irrelevant (BGH, Beschl. v. 29.06.2016 – 1 StR 24/16, BGHSt 61, 208). Maßgeblich ist das bestehende Behandlungsverhältnis; scheinbare Zustimmung wird als durch die Autoritätsstellung beeinträchtigt gewertet.

    → Vertieft im Beitrag: Behandlungsverhältnis, BGH zum Heilpraktiker, Disziplinarrecht, Approbation

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Sexueller Missbrauch Jugendlicher (§ 182 StGB)

  • Ab welchem Alter sind sexuelle Handlungen mit Jugendlichen nicht mehr strafbar?

    § 182 StGB schützt Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren, aber nur in qualifizierten Situationen: bei Ausnutzung einer Zwangslage (Abs. 1), bei Entgeltlichkeit (Abs. 2) oder bei Tätern über 21 Jahren, die die fehlende sexuelle Reife eines unter 16-Jährigen ausnutzen (Abs. 3). Einvernehmliche Beziehungen ohne Ausnutzungssituation sind nicht nach § 182 StGB strafbar. Andere Normen (§ 174, § 177) bleiben altersunabhängig anwendbar.

    → Vertieft im Beitrag: Tatbestandsvarianten, Einstellungsklausel Abs. 6, Altersirrtum

  • Ich war 19, sie war 15 — bin ich strafbar?

    § 182 Abs. 3 StGB setzt Tätern über 21 Jahren voraus — mit 19 scheidet diese Variante aus. Geprüft werden könnten Abs. 1 (Zwangslage) oder Abs. 2 (Entgeltlichkeit), die keine Altersuntergrenze kennen, aber entsprechende Tatbestandsmerkmale voraussetzen. Fehlen Zwangslage, Entgelt und andere Straftatbestände (etwa § 177 StGB), scheidet eine Strafbarkeit nach § 182 StGB aus. Bei geringem Altersabstand und einvernehmlichem Kontakt greift zudem die Einstellungsklausel des § 182 Abs. 6 StGB.

    → Vertieft im Beitrag: Altersgrenzen, Zwangslage, Einstellungsklausel, § 176 vs § 182

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Sexueller Missbrauch von Kindern (§ 176 StGB)

Dieser Bereich behandelt die Realtat — sexuelle Handlungen an, mit oder vor einem Kind unter 14 Jahren. Für den Besitz oder die Verbreitung kinderpornografischer Inhalte nach §§ 184b, 184c StGB besteht eine separate Wissensdatenbank Kinder- und Jugendpornografie.

  • Was ist der Unterschied zwischen § 176 und § 184b StGB?

    § 176 StGB erfasst die Realtat — sexuelle Handlungen mit, an oder vor einem Kind unter 14 Jahren. §§ 184b, 184c StGB betreffen dagegen Bildmaterial (Kinderpornografie bzw. Jugendpornografie). Beide Normbereiche können kumulativ erfüllt sein, wenn eine Realtat gefilmt oder fotografiert wird. Zum Material siehe die separate KiPo-Datenbank.

    → Vertieft im Beitrag: Grundtatbestand, Qualifikationen 176a–c, Reform 2021, Verjährung

  • Wie hoch ist die Mindeststrafe nach § 176 StGB?

    Seit der Reform 2021 (BGBl. I 2021 S. 1810) ist § 176 Abs. 1 StGB ein Verbrechen mit einer Mindeststrafe von einem Jahr und einem Höchstmaß von 15 Jahren Freiheitsstrafe. Die Einstufung als Verbrechen schließt eine Geldstrafe aus und erschwert Strafmilderungen; Bewährung ist nur bei besonderen Umständen nach § 56 Abs. 2 StGB möglich. Qualifikationen (§§ 176a, 176b, 176c, 176d) erhöhen den Strafrahmen weiter.

    → Vertieft im Beitrag: Strafrahmen, Qualifikationen, minder schwerer Fall, Therapie

  • Wann verjähren Missbrauchsvorwürfe aus der Kindheit?

    Die Verjährung ruht nach § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Opfers. Erst ab diesem Zeitpunkt beginnt die Verjährungsfrist (je nach Tatbestand 10 oder 20 Jahre) zu laufen. Das heißt praktisch: Vorwürfe können noch Jahrzehnte nach der Tat zu einem Ermittlungsverfahren führen — was für die Verteidigung eine eigene Herausforderung (Zeitzeugen, Beweismittel, Erinnerungsverlässlichkeit) bedeutet.

    → Vertieft im Beitrag: Verjährung § 78b, Beweisprobleme, Kinderaussagen, Cyber-Grooming

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Straftaten aus Gruppen, Exhibitionismus und Pornografie

Weitere Tatbestände: § 184j StGB (Straftaten aus Personengruppen heraus), §§ 183, 183a StGB (Exhibitionismus, öffentliches Ärgernis) und § 184 StGB (Verbreitung von Pornografie an Minderjährige).

  • Ich war nur in der Nähe, als aus einer Gruppe heraus etwas passierte — bin ich strafbar?

    § 184j StGB (seit 2016) erfasst nur, wer eine Straftat aus einer Personengruppe heraus fördert, indem er sich an der bedrängenden Gruppe beteiligt und aus der Gruppe heraus eine Sexualstraftat tatsächlich begangen wird. Bloße zufällige Anwesenheit reicht nicht; die Beteiligung muss fördernd sein und Vorsatz bezüglich der Anlasstat voraussetzen. Die Norm ist verfassungsrechtlich nicht unumstritten (Bestimmtheitsgebot).

    → Vertieft im Beitrag: Personengruppe, Beteiligung, verfassungsrechtliche Kritik, Verteidigung

  • Ist Urinieren in der Öffentlichkeit eine exhibitionistische Handlung nach § 183 StGB?

    Nein — sofern es sich um schlicht notdürftiges Urinieren handelt. § 183 StGB verlangt eine Handlung mit sexueller Motivation. Wer im Park uriniert und dabei beobachtet wird, handelt nicht exhibitionistisch im Sinne der Norm. Allenfalls kommt eine Ordnungswidrigkeit nach § 118 OWiG in Betracht. Die Abgrenzung ist in der Praxis oft relevanter, als man denkt.

    → Vertieft im Beitrag: § 183 und § 183a, Therapie-Weg § 183 Abs. 3, Strafbefehl, § 153a

  • Ist es strafbar, einem 16-Jährigen einen Porno zu schicken?

    Ja — das Überlassen, Anbieten oder Zugänglichmachen pornografischer Inhalte an Personen unter 18 Jahren ist nach § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bedroht. Strafbarkeit setzt Vorsatz voraus: Wer plausibel davon ausgehen durfte, die Empfängerin sei volljährig, bleibt nach § 16 StGB straflos. Bei kinder- oder jugendpornografischem Material greifen §§ 184b, 184c StGB (siehe KiPo-Datenbank).

    → Vertieft im Beitrag: § 184 StGB, Altersirrtum, Definition Pornografie, § 184a (Gewalt/Tier)

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Nebenfolgen: Führungszeugnis, Beruf, Sorgerecht

Die strafrechtliche Sanktion ist oft nicht das Schwerste. Für Beamte, Lehrkräfte, Ärzte und Eltern können Nebenfolgen — Führungszeugnis-Eintrag, Dienstentfernung, Approbationswiderruf, Sorgerechtsverfahren — existenziell sein.

  • Komme ich bei jeder Verurteilung ins Führungszeugnis?

    Im einfachen Führungszeugnis erscheinen Verurteilungen nur, wenn sie 90 Tagessätze Geldstrafe bzw. drei Monate Freiheitsstrafe (ohne Vorverurteilung) übersteigen. Im erweiterten Führungszeugnis nach § 30a BZRG — erforderlich für Berufe mit Umgang zu Minderjährigen — gilt diese Bagatellgrenze bei Sexualdelikten nicht: Auch geringe Strafen erscheinen dort, wenn die Tat unter die erfassten Tatbestände fällt.

    → Vertieft im Beitrag: BZR, Führungszeugnis, erweitertes Führungszeugnis, Tilgungsfristen

  • Verliere ich als Beamter meinen Status?

    Das Beamtenverhältnis endet kraft Gesetzes bei rechtskräftiger Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer vorsätzlichen Tat (§ 24 BeamtStG / § 41 BBG). Unterhalb dieser Schwelle entscheidet das parallele Disziplinarverfahren über Dienstentfernung oder geringere Maßnahmen. Vorläufige Dienstenthebung nach § 38 BDG ist oft schon bei Anfangsverdacht möglich — noch vor jedem Urteil.

    → Vertieft im Beitrag: Beamtenrecht, Disziplinarverfahren, Approbationswiderruf, Sorgerecht

  • Droht der Widerruf meiner Approbation?

    Bei Sexualdelikten gegen Ärzte, Psychotherapeuten oder Apotheker ist das Approbationsrecht besonders streng. Die Approbation wird widerrufen, wenn der Arzt aufgrund seines Verhaltens zur Berufsausübung „unwürdig" ist (§ 5 Abs. 2 BÄO). Diese Unwürdigkeit kann auch bei außerberuflichem Fehlverhalten bejaht werden. Wichtig: Auch eine Einstellung nach § 153a StPO kann zu berufsrechtlichen Ermittlungen führen.

    → Vertieft im Beitrag: Approbation, Kammerrecht, PsychThG, Unwürdigkeit

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Vertiefte Informationen

Wissensdatenbank Sexualstrafrecht

Vertiefte Darstellungen zu den zentralen Tatbeständen und Verfahrensfragen des Sexualstrafrechts — von § 177 StGB über Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen und Bildaufnahme-Delikten bis zu Nebenfolgen wie Führungszeugnis, Berufsverbot und Disziplinarrecht.

Sexualstrafverfahren: Ablauf, Rechte und Strategie bis zum Urteil

Vom ersten Vorladungsschreiben bis zur Hauptverhandlung — was Sie erwartet und was jetzt zu tun ist.

§ 177 StGB – Sexueller Übergriff: Tatbestand, Strafrahmen und Verteidigung

Der Grundtatbestand — wie die Reform 2016 den § 177 umgebaut hat und wo verteidigt wird.

§ 177 V–VIII StGB: Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung — Tatbestand, Strafrahmen, Verteidigung

Die qualifizierten Tatbestände — Gewalt, Drohung, Vergewaltigung, schwere Qualifikationen und minder schwere Fälle.

Aussage gegen Aussage im Sexualstrafrecht: Glaubhaftigkeit, Konstanz und aussagepsychologisches Gutachten

Warum die Aussageanalyse über Einstellung, Freispruch oder Verurteilung entscheidet.

§ 184i StGB – Sexuelle Belästigung: Tatbestand, Strafrahmen und Verteidigung

Sexuelle Belästigung nach § 184i StGB — niederschwelliger Tatbestand, Antragsdelikt, Abgrenzung zu § 177 StGB.

§ 184j StGB – Straftaten aus Gruppen: Tatbestand, Verfassungsfragen und Verteidigung

Die Gruppenstrafbarkeit im Sexualstrafrecht — abstrakte Gefährdungsnorm, verfassungsrechtliche Bedenken und Verteidigungslinien.

§ 184k StGB – Upskirting und Downblousing: Tatbestand, Strafrahmen und Verteidigung

Heimliche Bildaufnahmen von Intimbereichen — § 184k StGB seit 2021, Upskirting, Downblousing, Weitergabe, Antragsdelikt.

§ 201a StGB: Bildaufnahmen, Racheporno und Deepfake-Pornografie

§ 201a StGB — Bildaufnahmen im höchstpersönlichen Lebensbereich, Revenge Porn und Deepfake-Pornografie.

§§ 174, 174a–c StGB – Sexueller Missbrauch Schutzbefohlener: Tatbestand und Verteidigung

Lehrer, Ärzte, Therapeuten, Beamte: Die Missbrauchstatbestände der §§ 174 ff. StGB und ihre berufsrechtlichen Folgen.

§ 182 StGB – Sexueller Missbrauch von Jugendlichen: Tatbestand, Strafrahmen und Verteidigung

Sexueller Missbrauch von Jugendlichen (14–17 Jahre) — Tatbestandsvarianten, Einstellungsklausel und Verteidigung.

§ 176 StGB – Sexueller Missbrauch von Kindern: Tatbestand, Strafrahmen und Verteidigung

Der schwerwiegendste Vorwurf — Tatbestände, Qualifikationen (176a–176d) und Verteidigungsansätze.

§§ 183, 183a StGB – Exhibitionismus und Erregung öffentlichen Ärgernisses

§ 183 und § 183a StGB — Tatbestände, Abgrenzung und der strategische Therapie-Weg nach Abs. 3.

Nebenfolgen im Sexualstrafrecht: Führungszeugnis, Berufsverbot, Disziplinarrecht

Führungszeugnis, BZR, Berufsverbot, Disziplinarrecht, Approbation, Sorgerecht, Führungsaufsicht — alle Nebenfolgen im Überblick

§ 184 StGB – Pornografie und Jugendschutz: Tatbestand, Strafrahmen und Verteidigung

Weitergabe von Erwachsenen-Pornografie an Minderjährige und Gewalt-/Tierpornografie — Tatbestand, Abgrenzung und Verteidigung.

0761 458 754 80