§ 183 und § 183a StGB — am unteren Ende, aber nicht folgenlos
§§ 183 und 183a StGB stehen am unteren Ende des Sexualstrafrechts: Der Strafrahmen beträgt jeweils Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Verfahren enden häufig mit einem Strafbefehl, einer Einstellung nach § 153a StPO oder einer Bewährungsstrafe mit Therapieauflage — eine unbedingte Freiheitsstrafe ist die Ausnahme.
Das ändert nichts an den Folgen. Ein Eintrag im Führungszeugnis kann Beamten, Lehrern und Ärzten ihre Stellung kosten; das erweiterte Führungszeugnis erfasst diese Taten unabhängig von der Strafhöhe. Und wer keine Verteidigung organisiert, riskiert eine Verurteilung, die sich mit strategischer Verteidigungsarbeit — etwa über den Therapie-Weg — hätte vermeiden oder abmildern lassen.
§ 183 StGB — Exhibitionistische Handlungen
§ 183 Abs. 1 StGB lautet:
„Ein Mann, der eine andere Person durch eine exhibitionistische Handlung belästigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.”
Täterkreis: nur Männer
§ 183 StGB ist ein Sonderdelikt mit geschlechtsspezifischem Täterkreis. Nur ein Mann kann tauglicher Täter sein — das ist im Gesetz wörtlich so formuliert und verfassungsrechtlich zwar umstritten, aber bisher nicht gekippt. Frauen können nicht nach § 183 StGB bestraft werden, auch wenn sie sich entsprechend verhalten. In solchen Fällen kommt allenfalls § 183a StGB in Betracht.
Aus der Geschlechtsspezifität folgt zugleich, dass § 183 ein eigenhändiges Delikt ist: Mittäterschaft oder mittelbare Täterschaft scheidet aus. Wer einen anderen zur Tat anstiftet oder dabei hilft, kann Anstifter oder Gehilfe sein — nicht Täter.
Was ist eine „exhibitionistische Handlung”?
Das Gesetz definiert den Begriff nicht. Die Rechtsprechung hat ihn präzisiert: Eine exhibitionistische Handlung liegt vor, wenn der Täter seine entblößten Genitalien einer anderen Person ohne deren Einverständnis zeigt, mit der Absicht, sich durch die Zurschaustellung selbst sexuell zu erregen oder durch die Reaktion der anderen Person zusätzliche Erregung zu erzielen.
Die sexuelle Motivation ist das entscheidende Merkmal — und damit die entscheidende Abgrenzungslinie zur bloßen Entblößung ohne sexuellen Antrieb. Wer im Gebüsch notdürftig uriniert und dabei beobachtet wird, erfüllt § 183 StGB nicht: Die nötige sexuelle Motivation fehlt. Das ist keine Kleingkeit — in der Praxis wird aus einem solchen Vorgang manchmal ein Strafvorwurf konstruiert, der einer genauen Prüfung nicht standhält.
Das Merkmal der Belästigung setzt voraus, dass eine konkret anwesende andere Person die Handlung wahrnimmt. Findet die Handlung statt, ohne dass jemand sie bemerkt, fehlt es an der Belästigung — und damit am vollendeten Tatbestand. Ob die betroffene Person sich subjektiv belästigt fühlt, ist nicht allein maßgeblich; es kommt auf die objektive Wahrnehmbarkeit an.
Strafrahmen und Verfahrensrealität
Der Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. In der Praxis sind die häufigsten Erledigungswege:
- Strafbefehl mit Geldstrafe (§ 407 StPO)
- Einstellung nach § 153a StPO gegen Auflage — oft Aufnahme einer Psychotherapie oder Geldauflage
- Bewährungsstrafe mit Therapieauflage nach § 183 Abs. 3 StGB
Eine unbedingte Freiheitsstrafe ist bei Ersttätern selten und kommt in der Regel erst bei Mehrfachtatvorwürfen mit Kindern oder Jugendlichen als Betroffenen in Betracht.
§ 183 Abs. 2 StGB — Antragsdelikt
Die Tat wird nach § 183 Abs. 2 StGB nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, die Strafverfolgungsbehörde hält wegen des besonderen öffentlichen Interesses ein Einschreiten von Amts wegen für geboten. In der Praxis bejahen Staatsanwaltschaften das besondere öffentliche Interesse regelmäßig — zumal bei Wiederholungstaten, bei Taten gegen Kinder oder bei besonders aufdringlichem Vorgehen.
§ 183 Abs. 3 StGB — Der Therapie-Weg
§ 183 Abs. 3 StGB enthält eine Sonderregelung zur Strafaussetzung, die über die allgemeinen Voraussetzungen des § 56 StGB hinausgeht:
„Das Gericht kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe auch dann zur Bewährung aussetzen, wenn zu erwarten ist, daß der Täter erst nach einer längeren Heilbehandlung keine exhibitionistischen Handlungen mehr vornehmen wird.”
Nach § 56 StGB setzt Bewährung normalerweise eine günstige Sozialprognose — also die Erwartung künftiger Straffreiheit — bereits im Urteilszeitpunkt voraus. § 183 Abs. 3 StGB lockert das: Bewährung ist auch möglich, wenn konkrete Rückfallgefahr noch besteht, Therapieerfolg aber realistisch erscheint. Der BGH hat das bestätigt (BGH, 7. August 1986 – 4 StR 318/86; BGH, 26. Juli 1988 – 4 StR 333/88).
Für die Verteidigung ist das ein zentraler strategischer Hebel. Wer frühzeitig — also noch vor dem Urteil oder schon im Ermittlungsverfahren — eine psychiatrische Diagnose (exhibitionistische Störung, ICD-10: F65.2) vorlegen und eine laufende oder fest zugesagte Therapie nachweisen kann, verbessert die Aussichten auf eine Bewährungslösung erheblich. Das gilt auch bei Mehrfachtaten.
§ 183 Abs. 4 StGB erstreckt die Therapieklausel des Abs. 3 auf bestimmte andere Delikte, bei denen exhibitionistisches Verhalten eine Rolle spielt — etwa § 176a Abs. 1 Nr. 1 StGB (sexueller Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt, Vornahme vor einem Kind). Damit ist der Therapieweg nicht auf § 183 selbst beschränkt.
§ 183a StGB — Erregung öffentlichen Ärgernisses
§ 183a StGB lautet:
„Wer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 183 mit Strafe bedroht ist.”
Tatbestandsmerkmale
Öffentlich bedeutet, dass die Handlung in einem Bereich stattfindet, der einer unbestimmten Anzahl von Personen zugänglich ist oder von ihnen wahrgenommen werden kann. Abgelegene Bereiche, die faktisch vor Blicken geschützt sind, können die Öffentlichkeit ausschließen — das ist eine Frage des Einzelfalls.
Sexuelle Handlungen im Sinne des § 183a StGB sind nach § 184h Nr. 1 StGB solche, die im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit sind. Bloßes Nacktbaden ohne sexuellen Bezug fällt in der Regel nicht darunter.
Absichtlich oder wissentlich ist eine erhöhte Vorsatzanforderung: Bloßer Eventualvorsatz reicht für das Ärgernis-Erregungsmerkmal nicht aus. Der Täter muss die Ärgernis-Erregung entweder als Ziel verfolgen (Absicht) oder sie als sichere Folge seines Handelns kennen und billigen (Wissentlichkeit).
Ärgernis erfordert, dass mindestens eine Person tatsächlich Anstoß nimmt. Wer beobachtet wird, ohne dass der Beobachter Anstoß nimmt, erfüllt das Merkmal nicht — die subjektive Reaktion des Zeugen ist also tatbestandlich erheblich.
Subsidiarität
§ 183a StGB gilt nur, wenn die Tat nicht in § 183 StGB mit Strafe bedroht ist — sie ist ausdrücklich subsidiär. Wer als Mann durch eine exhibitionistische Handlung eine andere Person belästigt, wird ausschließlich nach § 183 bestraft, nicht zusätzlich nach § 183a.
§ 183a ist zudem subsidiär gegenüber allen schwereren Sexualdelikten. Wer eine nach § 177 StGB strafbare Handlung in der Öffentlichkeit vornimmt, wird nicht noch zusätzlich nach § 183a bestraft.
Geschlechtsneutralität und Täterkreis
§ 183a StGB ist — anders als § 183 — geschlechtsneutral formuliert. Täter kann jede Person sein. Mittäterschaft ist möglich; das Delikt ist kein eigenhändiges.
Abgrenzungen
§ 183 gegen § 183a
Beide Normen können sich auf ähnliche Sachverhalte beziehen, schließen sich aber aus: Wer als Mann den Tatbestand des § 183 erfüllt, wird nicht zusätzlich nach § 183a bestraft. § 183a bleibt für Fälle, in denen § 183 nicht greift — etwa weil keine exhibitionistische (d.h. sexuell motivierte) Handlung vorliegt, die Person weiblich ist, oder nur § 183a-spezifische Merkmale (Öffentlichkeit, Ärgernis) erfüllt sind.
§ 183 gegen § 184i StGB
§ 184i StGB (sexuelle Belästigung) setzt einen körperlichen Kontakt in sexuell bestimmter Weise voraus. Exhibitionistische Handlungen ohne Körperkontakt können § 184i nicht erfüllen. Die Normen stehen nicht in Konkurrenz: § 183 schützt vor der Belästigung durch bloßes Vorzeigen, § 184i vor dem unerwünschten sexuellen Berühren. Zum Tatbestand der sexuellen Belästigung: § 184i StGB – Sexuelle Belästigung.
§ 183 gegen § 176a StGB bei Kindern
Wenn das Tatopfer ein Kind (unter 14 Jahre) ist und der Täter vor dem Kind sexuelle Handlungen an sich vornimmt oder das Kind zur Vornahme veranlasst, greift nicht § 183 StGB, sondern § 176a Abs. 1 Nr. 1 StGB (sexueller Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt) als speziellere und schwerere Norm. Der Strafrahmen des § 176a Abs. 1 beträgt Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Zu diesem Tatbestand: § 176, 176a StGB – Sexueller Missbrauch von Kindern.
Typische Fallkonstellationen und Verteidigungsansätze
§ 183 StGB
Häufige Konstellationen: Entblößung im Park oder öffentlichen Grünanlagen, Exponieren aus dem parkenden Auto heraus in Wohngegenden, Vorzeigen auf abendlichen Spazierwegen.
Verteidigungsansätze:
- Bestreiten der exhibitionistischen Handlung: Wenn die Entblößung auf eine andere Ursache zurückgeführt werden kann (Urinieren, medizinische Notlage, Verwechslung), fehlt das Tatbestandsmerkmal der exhibitionistischen Handlung. Die sexuelle Motivation muss bewiesen werden — das ist oft schwierig, gerade wenn Aussage gegen Aussage steht.
- Bestreiten der Belästigung: Wenn niemand die Handlung tatsächlich bewusst wahrgenommen hat oder die angeblich betroffene Person die Situation erst nachträglich als Belästigung definiert hat, fehlt das Merkmal der Belästigung einer anderen Person.
- Therapie-Weg nach § 183 Abs. 3 StGB: Wenn der Vorwurf nicht vollständig bestritten werden kann oder Vorstrafen vorhanden sind, ist die frühzeitige Therapie-Einleitung oft der wichtigste strategische Schritt. Eine psychiatrische Diagnose und ein laufender Therapievertrag ermöglichen die Bewährungslösung auch bei ungünstiger Ausgangsprognose.
§ 183a StGB
Häufige Konstellationen: Sexuelle Handlungen zu zweit oder allein in Parks, Badeseen, abgelegenen aber öffentlich zugänglichen Bereichen.
Verteidigungsansätze:
- Keine Öffentlichkeit: Wenn der Ort faktisch abgelegen und für die Handlung ausgewählt wurde, um nicht beobachtet zu werden, fehlt es an der Öffentlichkeit im tatbestandlichen Sinne.
- Kein Ärgernis: Wenn der Zeuge die Situation nicht als anstoßerregend empfunden hat oder von der Handlung nicht Kenntnis erlangt hat, fehlt das Ärgernis.
- Fehlendes Vorsatzelement: Eventualvorsatz reicht nicht. Wer die Ärgernis-Erregung nicht als sicher vorausgesehen hat, erfüllt das subjektive Tatbestandsmerkmal nicht.
- Bagatellcharakter — §§ 153, 153a StPO: Bei Ersttätern ohne Vorstrafen und überschaubarem Sachverhalt ist die Einstellung ohne oder gegen Auflage ein realistisches Verfahrensziel.
Normennachweise und Rechtsprechung
- § 183 StGB i.d.F. des Gesetzes zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder vom 16. Juni 2021 (BGBl. I S. 1810), gesetze-im-internet.de, Stand April 2026
- § 183a StGB, gesetze-im-internet.de, Stand April 2026
- § 184h Nr. 1 StGB (Begriffsbestimmungen – sexuelle Handlung)
- §§ 56, 153, 153a, 407 StPO
- § 118 OWiG (Belästigung der Allgemeinheit – Auffangtatbestand für Wildpinkeln)
- BGH, 7. August 1986 – 4 StR 318/86 (§ 183 Abs. 3 StGB: Strafaussetzung bei Therapiebedarf; § 183 Abs. 3 schließt weitere Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 und 3 StGB nicht grundsätzlich aus)
- BGH, 26. Juli 1988 – 4 StR 333/88 (§ 183 Abs. 3 StGB: Bewährungsaussetzung bei laufender Therapie auch bei bestehender Rückfallgefahr; Präzisierung der Bewährungsvoraussetzungen)
- BGH, 6. Februar 2004 – 2 StR 266/03 (Exhibitionismus und Sicherungsverwahrung; Voraussetzungen erheblicher Straftaten im Zusammenhang mit § 183 StGB)

