Zum Inhalt springen RAPPAPORT · Kanzlei für Strafverteidigung
Strafverteidigung in Freiburg – Kanzlei Florian Rappaport Rechtsanwalt Florian Rappaport, Strafverteidiger in Freiburg

Sexualstrafrecht · §§ 177 ff. StGB

Der Vorwurf einer Sexualstraftat trifft Sie beruflich, familiär und gesellschaftlich zugleich. Ich arbeite die Akte präzise auf, prüfe die Entstehung der Aussage und führe das Verfahren mit Diskretion. Mein Ziel ist die Einstellung oder der Freispruch — und der Schutz Ihres Rufs.

Gut verteidigt.

Strafverteidiger Florian Rappaport, Fachanwalt für Strafrecht in Freiburg

§ 184i StGB schließt eine Lücke — aber die Grenze zwischen strafbarer Berührung und Zufallskontakt ist fließend und hängt oft an einer einzigen Frage: Was hat der Täter dabei gewollt?

Einordnung: Ein Tatbestand zwischen Beleidigung und sexuellem Übergriff

§ 184i StGB wurde zum 10. November 2016 eingeführt — als Teil eines Reformpakets, das das Sexualstrafrecht grundlegend neu ausrichtete. Zentrales gesetzgeberisches Ziel war es, eine Strafbarkeitslücke zu schließen: Körperkontakte sexueller Natur, die nach bisherigem Recht mangels Erheblichkeit weder § 177 StGB noch eine andere Norm erfüllten, blieben bis dahin straflos oder wurden allenfalls als Beleidigung (§ 185 StGB) erfasst.

Der neue Tatbestand positioniert sich damit bewusst unterhalb der Schwelle des § 177 StGB (sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung, Vergewaltigung) und oberhalb einer bloßen Ehrverletzung. Er schützt das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung auch dann, wenn die Berührung flüchtig ist, ohne Nötigung erfolgt und keine erhebliche sexuelle Handlung im Sinne des § 184h Nr. 1 StGB darstellt.

Normtext § 184i StGB

(1) Wer eine andere Person in sexuell bestimmter Weise körperlich berührt und dadurch belästigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn nicht die Tat in anderen Vorschriften dieses Abschnitts mit schwererer Strafe bedroht ist.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.

(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

Tatbestandsmerkmale

„In sexuell bestimmter Weise” — das Schlüsselmerkmal

Die zentrale Auslegungsfrage des § 184i StGB ist, wann eine Berührung als „sexuell bestimmt” gilt. Der Bundesgerichtshof hat dazu in seiner Grundsatzentscheidung vom 13. März 2018 (BGH, Beschl. v. 13. März 2018 – 4 StR 570/17) Maßstäbe gesetzt:

Eine Berührung ist sexuell bestimmt, wenn sie objektiv, d.h. allein gemessen an ihrem äußeren Erscheinungsbild, einen Sexualbezug erkennen lässt. Das ist bei einer gezielten Berührung primärer Geschlechtsteile typischerweise der Fall — unabhängig davon, ob der Täter dabei sexuell motiviert war.

Darüber hinaus können auch ambivalente Berührungen tatbestandsmäßig sein, die für sich genommen nicht eindeutig sexuellen Charakter aufweisen. Für diese Fälle gilt als Maßstab das Urteil eines objektiven Betrachters, der alle Umstände des Einzelfalls kennt — einschließlich der Frage, ob der Täter von sexuellen Absichten geleitet war.

Damit verbindet § 184i StGB beide Elemente: Ein rein objektiver Ansatz (nach äußerem Erscheinungsbild) genügt dort, wo der Sexualbezug evident ist. Bei ambivalenten Berührungen — etwa kurze Berührung des Oberschenkels oder des Rückens — kann der subjektive Täterwille ausschlaggebend sein.

„Körperliche Berührung” — Direktkontakt erforderlich, Kleidung kein Hindernis

Der Tatbestand verlangt körperliche Berührung, also unmittelbare Einwirkung auf den Körper des Opfers. Rein verbale sexuelle Belästigungen, Blicke oder Gesten ohne Körperkontakt scheiden aus.

Ob das Opfer bekleidet oder unbekleidet ist, ist unerheblich. Der BGH hat klargestellt, dass eine Berührung über der Kleidung tatbestandsmäßig sein kann — die Gesetzesmaterialien nennen ausdrücklich den flüchtigen Griff in den Genitalbereich über der Kleidung als Regelbeispiel (BGH, Beschl. v. 9. März 2021 – 3 StR 489/20). In dieser Entscheidung bejahte der BGH die körperliche Berührung auch beim Herunterziehen körpernaher Kleidungsstücke, weil Täter- und Opferkörper dabei in unmittelbare körperliche Nähe treten.

„Belästigt” — sexuelle Selbstbestimmung muss tangiert sein

Das Merkmal „belästigt” ist nicht jede subjektiv empfundene Unannehmlichkeit. Erforderlich ist vielmehr, dass die sexuelle Selbstbestimmung des Opfers beeinträchtigt wird — die Berührung muss gerade als sexuelle Übergrifflichkeit wirken, nicht als bloße körperliche Unannehmlichkeit. Das Belästigungsmerkmal enthält damit sowohl eine subjektive Komponente (Betroffenheit des Opfers) als auch einen objektiven Maßstab; nicht jede Berührung, die jemandem unangenehm ist, erfüllt das Tatbestandsmerkmal.

Vorsatz

§ 184i StGB ist ein Vorsatzdelikt; Fahrlässigkeit genügt nicht. Der Täter muss sich des sexuellen Charakters seiner Handlung bewusst sein. Eventualvorsatz — das Fürmöglichhalten und Inkaufnehmen der sexuell bestimmten Wirkung — reicht aus. Bei ambivalenten Berührungen ist der Nachweis des Vorsatzes eine der zentralen Streitfragen im Verfahren.

Subsidiarität: § 184i tritt zurück

§ 184i Abs. 1 StGB enthält eine ausdrückliche Subsidiaritätsklausel: Die Norm gilt nur, wenn die Tat nicht nach anderen Vorschriften des Abschnitts mit schwererer Strafe bedroht ist. Das betrifft vor allem die Abgrenzung zu § 177 StGB.

Abgrenzung zu § 177 StGB: § 177 StGB setzt voraus, dass die sexuelle Handlung gegen den erkennbaren Willen der betroffenen Person vorgenommen wird (§ 177 Abs. 1) oder dass weitere Qualifikationsmerkmale (Gewalt, Drohung, Ausnutzung einer hilflosen Lage) vorliegen. Außerdem muss es sich um eine sexuelle Handlung von einiger Erheblichkeit handeln (§ 184h Nr. 1 StGB). Sobald diese Schwelle überschritten ist, ist § 177 StGB einschlägig — § 184i tritt zurück. Der BGH hat dies für Konstellationen bestätigt, in denen die körperliche Berührung mit Gewalt oder physischer Überwindung des Opfers verbunden war (BGH, Beschl. v. 12. September 2023 – 4 StR 269/23).

Abgrenzung zu § 185 StGB (Beleidigung): Die sexuelle Belästigung nach § 184i StGB schützt primär die sexuelle Selbstbestimmung, nicht die Ehre. Bei rein verbalen sexuellen Äußerungen ohne Körperkontakt bleibt es gegebenenfalls bei § 185 StGB. Das Nebeneinander beider Normen ist denkbar, wenn die Berührung zugleich einen beleidigenden Charakter hat.

Strafrahmen

Grundtatbestand (§ 184i Abs. 1 StGB): Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. In der Praxis überwiegen bei Ersttätern deutlich Geldstrafen — häufig im Wege eines Strafbefehls, ohne Hauptverhandlung.

Besonders schwerer Fall (§ 184i Abs. 2 StGB): Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Regelbeispiel: Tatbegehung durch mehrere gemeinschaftlich. Dieser erhöhte Strafrahmen ist in Konstellationen relevant, in denen mehrere Personen gemeinsam handeln — er greift damit häufig in Verbindung mit § 184j StGB (Straftaten aus Gruppen).

Antragsdelikt: Strategische Bedeutung

§ 184i Abs. 3 StGB macht die Strafverfolgung von einem Strafantrag abhängig. Antragsberechtigt ist nach §§ 77 ff. StGB grundsätzlich die verletzte Person. Die Antragsfrist beträgt drei Monate ab Kenntnis von Tat und Täter (§ 77b Abs. 1 StGB). Ein versäumter Antrag führt zu einem Verfahrenshindernis.

Ausnahme: besonderes öffentliches Interesse. Die Staatsanwaltschaft kann nach § 184i Abs. 3 StGB von Amts wegen einschreiten, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht. Die Bejahung dieses Interesses ist jedoch die Ausnahme; bei einem einmaligen Vorfall unter Unbekannten mit Geldstrafenerwartung wird sie regelmäßig nicht angenommen.

Rücknahme des Strafantrags. Der Strafantrag kann bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zurückgenommen werden (§ 77d StGB). Eine zurückgenommene Antragstellung kann nicht erneut gestellt werden. Das schafft einen realistischen Ansatz für die Verteidigung: Täter-Opfer-Ausgleich nach § 46a StGB anbahnen, Schadenswiedergutmachung leisten, Bedingungen schaffen, unter denen die Betroffene den Antrag zurücknimmt. Ob das in einem konkreten Fall möglich ist, hängt von Tatumständen, Verfahrensstand und den Beteiligten ab — die Initiative dazu läuft ausnahmslos über den Verteidiger, nie direkt.

Typische Fallkonstellationen

ÖPNV und Menschenmassen. Grapschen in überfüllten Zügen, Bahnen oder auf Volksfesten — hier ist die Abgrenzung zur unbeabsichtigten Berührung (Drängelei, Stoßen) ein zentrales Verteidigungsthema. Ohne Zeugen oder Videoaufnahmen ist die Beweislage häufig dünn.

Arbeitsplatz. Belästigungen unter Kollegen oder zwischen Hierarchieebenen. Hier drohen neben dem Strafverfahren arbeitsrechtliche Konsequenzen (Kündigung, Abmahnung) und bei Beamten ein Disziplinarverfahren.

Partykonstellationen. Nächtliche Vorfälle in Clubs oder nach Feiern, häufig unter Alkoholeinfluss beider Seiten. Sowohl der Vorsatz als auch die sexuelle Bestimmtheit der Berührung sind streitbar, wenn die Gesamtsituation ambivalent war.

Verteidigungsansätze

Bestreiten der sexuell bestimmten Weise. Die häufigste und tragfähigste Verteidigungslinie: Die Berührung war zufällig, körperkontaktbedingt (Menschenmenge, Drängelei, sportliche Auseinandersetzung) oder hatte keinen sexuellen Charakter. Wer nicht von sexuellen Absichten geleitet war und die Berührung objektiv nicht eindeutig sexuell geprägt war, erfüllt den Tatbestand nicht.

Bestreiten des Vorsatzes. Bei ambivalenten Berührungen muss die Staatsanwaltschaft nachweisen, dass der Beschuldigte den sexuellen Charakter seiner Handlung kannte oder zumindest für möglich hielt. Der Nachweis des Eventualvorsatzes ist eine der schwierigsten Aufgaben der Anklagebehörde bei § 184i-Vorwürfen.

Aussage gegen Aussage. In einer Vielzahl der Fälle steht Aussage gegen Aussage. Die Verteidigung zielt dann darauf ab, Widersprüche in der Aussage der Belastungszeugin herauszuarbeiten, die Aussageentstehung zu rekonstruieren und die Konstanz über verschiedene Vernehmungen zu prüfen. Dazu: Spoke Aussage gegen Aussage im Sexualstrafrecht.

Einstellung nach § 153a StPO. Bei Ersttätern, klarer Geringfügigkeit des Vorfalls und fehlenden Vorstrafen ist eine Einstellung gegen Auflage — Geldauflage zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder TOA — realistisch. Das Verfahren wird eingestellt, ohne Hauptverhandlung, ohne Urteil.

Strafbefehl. Wenn eine Einstellung nicht erreichbar ist, ist ein Strafbefehl über eine Geldstrafe ein gangbarer Weg: kein öffentlicher Hauptverhandlungstermin, keine Presseberichterstattung, kein Erscheinen im normalen Führungszeugnis bei unter 90 Tagessätzen — wohl aber im erweiterten.

Täter-Opfer-Ausgleich (§ 46a StGB). Führt der TOA zu einer Strafantragsrücknahme, endet das Verfahren. Gelingt das nicht, wirkt er zumindest erheblich strafmildernd: Das Gericht kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB mildern oder bei Vergehen ganz von Strafe absehen. Der TOA muss ernsthaft sein — formale Entschuldigungen ohne substanzielle Leistung genügen nicht.

Normennachweise und Rechtsprechung

  • § 184i StGB (Sexuelle Belästigung), § 184h Nr. 1 StGB (erhebliche sexuelle Handlung), § 185 StGB (Beleidigung)
  • §§ 77, 77b, 77d StGB (Strafantrag, Frist, Rücknahme)
  • §§ 153, 153a StPO (Einstellung), § 46a StGB (Täter-Opfer-Ausgleich)
  • BGH, Beschl. v. 13. März 2018 – 4 StR 570/17 (Grundsätze: „sexuell bestimmte Weise”, objektiver Betrachtermaßstab, ambivalente Berührungen)
  • BGH, Beschl. v. 9. März 2021 – 3 StR 489/20 (körperliche Berührung über Kleidung; Herunterziehen körpernaher Kleidungsstücke als unmittelbare körperliche Einwirkung)
  • BGH, Beschl. v. 12. September 2023 – 4 StR 269/23 (Abgrenzung § 184i zu § 177 StGB bei Gewaltanwendung; Subsidiarität)

Häufig gestellte Fragen

  • Was genau ist nach § 184i StGB strafbar?

    Strafbar ist, wer eine andere Person in sexuell bestimmter Weise körperlich berührt und sie dadurch belästigt (§ 184i Abs. 1 StGB). Die Berührung muss nach dem Urteil eines objektiven Betrachters einen Sexualbezug erkennen lassen — entweder objektiv bereits aus dem äußeren Erscheinungsbild oder aus allen Umständen des Einzelfalls, einschließlich der Absichten des Täters (BGH, Beschl. v. 13. März 2018 – 4 StR 570/17). Rein verbale Äußerungen und Blicke ohne Körperkontakt sind nicht erfasst.

  • Reicht es, wenn ich jemandem auf das Gesäß gefasst habe?

    Eine gezielte Berührung des Gesäßes kann den Tatbestand des § 184i Abs. 1 StGB erfüllen, wenn sie nach dem Urteil eines objektiven Betrachters einen Sexualbezug aufweist. Der bloße Körperkontakt genügt nicht; entscheidend ist, ob die Berührung ihrem äußeren Erscheinungsbild nach oder aus den Begleitumständen heraus sexuell bestimmt war. Eine zufällige Berührung in einer Menschenmenge, ohne sexuelle Ausrichtung, erfüllt den Tatbestand nicht. Ob das konkrete Verhalten tatbestandsmäßig ist, hängt von den genauen Umständen ab — das ist Aufgabe der Verteidigung, präzise herauszuarbeiten.

  • Muss die betroffene Person die Berührung bewusst gespürt haben?

    Das Gesetz setzt eine körperliche Berührung voraus, knüpft aber keine ausdrückliche Voraussetzung daran, dass das Opfer die Berührung in diesem Moment bewusst wahrgenommen hat. Das Tatbestandsmerkmal „belästigt“ bezieht sich jedoch auf eine Beeinträchtigung der sexuellen Selbstbestimmung; eine Berührung, die das Opfer überhaupt nicht bemerkt, kann in der Praxis kaum nachgewiesen werden. Der Vorsatz des Täters — das Bewusstsein vom sexuellen Charakter der Handlung — muss in jedem Fall vorliegen.

  • Welche Strafe droht bei § 184i StGB?

    Der Grundtatbestand (§ 184i Abs. 1 StGB) sieht Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe vor. In der Praxis endet ein Erstverfahren ohne Vorstrafen häufig mit einem Strafbefehl über eine Geldstrafe, einer Einstellung nach § 153a StPO gegen Auflage oder — bei entsprechender Mitwirkung — durch Täter-Opfer-Ausgleich. In besonders schweren Fällen (§ 184i Abs. 2 StGB), insbesondere bei gemeinschaftlicher Begehung durch mehrere, beträgt der Strafrahmen drei Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe.

  • Was ist, wenn ich alkoholisiert war?

    Alkohol kann die Schuldfähigkeit einschränken (§ 21 StGB — verminderte Schuldfähigkeit) oder im Ausnahmefall vollständig aufheben (§ 20 StGB). Eine strafmildernde Berücksichtigung verminderten Schuldfähigkeit ist bei erheblicher Alkoholisierung möglich. Wer sich aber durch Alkohol selbst in einen schuldfähigkeitsmindernden Zustand versetzt hat, kann sich auf diesen Zustand grundsätzlich nicht strafbefreiend berufen — es bleibt bei der Strafbarkeit, allenfalls mit milderem Strafmaß. Ob die konkrete Alkoholisierung rechtlich relevant ist, muss der Einzelfall ergeben.

  • § 184i ist ein Antragsdelikt — was bedeutet das?

    Die Tat wird nach § 184i Abs. 3 StGB grundsätzlich nur verfolgt, wenn die geschädigte Person einen Strafantrag stellt. Die Antragsfrist beträgt drei Monate ab Kenntnis von Tat und Person des Täters (§ 77b Abs. 1 StGB). Liegt kein Antrag vor, kann die Staatsanwaltschaft nur dann von Amts wegen einschreiten, wenn sie ein besonderes öffentliches Interesse bejaht — das ist die Ausnahme, nicht die Regel. Der Strafantrag kann nach § 77d StGB zurückgenommen werden; eine zurückgenommene Antragstellung kann nicht erneut gestellt werden.

  • Kann ich das Verfahren noch abwenden, wenn die Anzeigeerstatterin den Antrag zurücknimmt?

    Ja. Solange das Verfahren nicht durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossen ist, ist die Rücknahme des Strafantrags wirksam (§ 77d StGB) und führt zur Einstellung des Verfahrens — sofern die Staatsanwaltschaft kein besonderes öffentliches Interesse bejaht. Täter-Opfer-Ausgleich nach § 46a StGB kann die Grundlage für eine solche Rücknahme schaffen und gleichzeitig bei der Strafzumessung erheblich zu Gunsten des Beschuldigten wirken. Die Anbahnung eines TOA gehört zu den realistischen Verteidigungsansätzen bei § 184i-Vorwürfen — frühzeitig und über Verteidiger, nie direkt.

  • Was ist der Unterschied zu § 177 StGB?

    § 177 StGB setzt voraus, dass die sexuelle Handlung gegen den erkennbaren Willen der betroffenen Person vorgenommen wird und es sich um eine Handlung von einiger Erheblichkeit im Sinne des § 184h Nr. 1 StGB handelt. § 184i StGB setzt keine erhebliche sexuelle Handlung und keine Überwindung eines entgegenstehenden Willens voraus — die bloße sexuell bestimmte Berührung mit Belästigungscharakter genügt. § 184i ist gegenüber § 177 subsidiär: Erfüllt die Tat zugleich einen Tatbestand des § 177 StGB, tritt § 184i dahinter zurück (BGH, Beschl. v. 12. September 2023 – 4 StR 269/23).

  • Was ist der Unterschied zu § 184j StGB (Straftat aus Gruppen)?

    § 184j StGB erfasst Konstellationen, in denen jemand in einer Gruppe agiert, aus der heraus eine andere Person sexuell belästigt wird — auch wenn die eigene Beteiligungshandlung für sich genommen noch keine Strafbarkeit begründet. § 184i StGB hingegen bestraft die unmittelbare körperliche Berührung in sexuell bestimmter Weise durch den Täter selbst. Wer also Teil einer Gruppe ist, die jemanden bedrängt und aus der heraus eine Belästigung nach § 184i begangen wird, kann auch über § 184j haften. Ausführlich dazu: Zurück zur Übersicht Sexualstrafrecht.

  • Bekomme ich einen Eintrag ins Führungszeugnis?

    Eine Verurteilung nach § 184i StGB wird im Bundeszentralregister eingetragen. Im erweiterten Führungszeugnis erscheint eine solche Verurteilung auch dann, wenn die Geldstrafe 90 Tagessätze nicht übersteigt — anders als beim normalen Führungszeugnis, bei dem diese Grenze einen Eintrag verhindert. Das erweiterte Führungszeugnis wird unter anderem für Berufe mit Kindern und Jugendlichen oder in Pflegeberufen verlangt. Die Tilgungsfrist beträgt nach § 46 BZRG zehn Jahre (bei nicht freiheitsentziehender Sanktion). Weitere Nebenfolgen — Berufsverbot, Disziplinarverfahren — sind im Spoke Nebenfolgen im Sexualstrafrecht beschrieben.

„Ich hatte den Vorwurf im Raum stehen und das Gefühl, dass niemand mir noch zuhört. Rappaport hat zugehört — ohne Belehrung, ohne Wertung. Und dann hat er die Widersprüche in der Aussage herausgearbeitet, die vorher niemand sehen wollte.“

„Es war Aussage gegen Aussage. Nach der Akteneinsicht hat er mir genau gezeigt, an welchen Stellen die Belastungszeugin ihre Version im Verlauf geändert hat. Das Verfahren wurde eingestellt.“

Fachanwalt für Strafrecht Florian Rappaport in seiner Kanzlei in Freiburg

Rechtsanwalt Rappaport

Den Fachanwaltstitel verleiht die Rechtsanwaltskammer an Strafverteidiger, die umfangreiche praktische Erfahrung aus einer hohen Zahl persönlich bearbeiteter Fälle vorweisen und ihr vertieftes theoretisches Wissen in mehreren Prüfungen belegen. Eine jährliche Fortbildungspflicht sichert, dass diese Kenntnisse aktuell bleiben. So ist der Fachanwaltstitel ein unabhängig geprüfter Beleg für gesicherte Fachkunde.

Studium an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg / Referendariat am Landgericht Freiburg / ausschließlich im Strafrecht tätig / Verteidigung in Freiburg, Offenburg und Lörrach

„Sexualstrafverfahren entscheiden sich selten am großen Beweis. Sie entscheiden sich an den kleinen Details: der Entstehungsgeschichte der Aussage, ihrer Konstanz über die Monate, den Widersprüchen zwischen Ermittlungsverfahren und Hauptverhandlung, dem nicht ausgewerteten Chatverlauf, der übersehenen Randnotiz im Vermerk.

Ich nehme den Vorwurf ernst — und den Mandanten. Kein Urteil, keine Moralpredigt, keine vorauseilende Opferschutz-Rhetorik. Dafür präzise Arbeit: Akteneinsicht, Aussageanalyse, gegebenenfalls ein aussagepsychologisches Privatgutachten, klare Verteidigungsstrategie.

Mein Auftrag: die Wahrheit, die sich aus den Akten rekonstruieren lässt, gegen die Konstruktion der Anklage zu stellen. Mit Diskretion, mit Geduld, mit der Sorgfalt, die diese Verfahren verlangen."

rappaport@rappaport-verteidigung.de

Das erste Gespräch

Manche Anrufe sind nicht leicht — und Sie müssen vorher nicht wissen, wo Sie anfangen sollen. Erzählen Sie, was passiert ist; ich höre zu und ordne ein, was das bedeutet. Am Ende sehen wir gemeinsam, was sinnvoll wäre — und ob ich der richtige Verteidiger für Ihre Sache bin.

Erfolge

„Die Hausdurchsuchung kam morgens um sechs. Ich war am Boden. Er hat die Sache ab der ersten Stunde übernommen — ruhig, klar, keine Panikmache. Am Ende stand Einstellung gegen Auflage, und mein Arbeitgeber hat nie davon erfahren.“

„Was mich überzeugt hat: keine Versprechen. Nur eine ehrliche Einschätzung der Aktenlage, Stufe für Stufe. Er hat die Anklageschrift zerpflückt, hat auf eigene Kosten ein aussagepsychologisches Privatgutachten geprüft. Freispruch nach drei Hauptverhandlungstagen.“

Strafverteidiger Florian Rappaport, Fachanwalt für Strafrecht in Freiburg

Was treibt mich an, Menschen zu verteidigen, die mit einem Vorwurf aus dem Sexualstrafrecht konfrontiert sind?

„In keinem anderen Strafrechtsgebiet hängt so viel an Glaubwürdigkeit und so wenig an objektiven Beweisen. Hier zählt jedes Protokoll, jede Zeitangabe, jede Formulierung in einer WhatsApp-Nachricht. Wenn wir am Ende eine Einstellung oder einen Freispruch erreichen, dann weil wir bereit waren, uns in die Aussageentstehung, in die Ermittlungsakte und in die psychologische Gutachtenliteratur einzuarbeiten. Diese Gründlichkeit ist es, die mich antreibt."

Ihre ersten Schritte

  1. Schweigen Sie — konsequent.

    Keine Aussage bei der Polizei, keine Erklärung, keine Rechtfertigung. Gerade in Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen wird jede frühe Einlassung später gegen Ihre Glaubwürdigkeit gewendet. Schweigen Sie, bis wir die Akte kennen und Ihre Verteidigung steht.

  2. Kein Kontakt zur anderen Seite.

    Keine SMS, keine WhatsApp, keine Entschuldigungen und keine „Klärungsversuche" — das gilt auch dann, wenn Sie den Vorwurf für absurd halten. Jeder Kontaktversuch kann als Nötigung oder Beeinflussung gewertet werden.

  3. Wir prüfen die Aussage.

    In vielen Verfahren steht Aussage gegen Aussage – die Belastungsaussage ist das einzige Beweismittel. Genau daran entscheidet sich alles. Mit Ihrer Vollmacht nehmen wir Akteneinsicht und prüfen diese Aussage bis ins Detail: ihre Entstehung, ihre Widersprüche, ihre Konstanz über die Zeit. Hält sie der Prüfung nicht stand, hält auch der Vorwurf nicht.

  4. Lassen Sie uns ins Gespräch kommen

    Schon am Telefon klären wir Ihre ersten Fragen.

    0761 458 754 80

Oder lassen Sie sich zurückrufen.

Wann erreichen wir Sie am besten?

Sie können mehrere Zeiträume wählen.

Rechtsanwalt Rappaport am Schreibtisch bei der Arbeit am Schriftsatz

Beharrlich.

Ein Strafverfahren zieht sich oft über Monate. Rechtsanwalt Rappaport verfolgt Ihre Sache mit Geduld und Beharrlichkeit, bis sie entschieden ist.

„Die Diskretion war für mich das Wichtigste. Weder Nachbarn noch Kollegen haben etwas mitbekommen. Er hat das Verfahren still und professionell geführt — genau so, wie ich es brauchte.“

„Ich habe einen teilweisen Vorwurf eingeräumt und über Rappaport die Strafe auf Bewährung gesetzt. Er hat vorher genau mit mir durchgesprochen, was ich sage und was nicht — jedes Wort zählte in der Hauptverhandlung.“

Strafverteidiger Florian Rappaport im Mandantengespräch am Besprechungstisch in Freiburg

Sie sind nicht allein.

Ab dem ersten Gespräch denke und handle ich für Sie – Sie müssen das nicht allein tragen.

Wie bewerten Mandantinnen und Mandanten unsere Leistungen?

„Herr Rappaport erscheint sehr ruhig und bedacht. Erfasst jedes Detail und sorgt im entscheidenden Moment für eine erfolgreiche Überraschung. So ist es mir in meinem eigentlich aussichtslosen Fall ergangen. Viele herzlichen Dank für diesen tollen Erfolg Absolut empfehlenswert für jeden.“
E. U.
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„Ich kann Herr Rappaport uneingeschränkt weiterempfehlen. Er hat mich durch einen sehr unangenehmen und belastenden Prozess begleitet und mir von Anfang an das Gefühl gegeben, in den besten Händen zu sein. Er war jederzeit erreichbar, nahm sich viel Zeit, um mir zuzuhören, und hat sich mit großer Sorgfalt und Professionalität um meinen Fall gekümmert. Seine ruhige, zuversichtliche Art hat mir in einer schwierigen Zeit viel Sicherheit gegeben. Dank seines Engagements und seiner Kompetenz konnte ich das bestmögliche Ergebnis erzielen. Vielen Dank für die hervorragende Unterstützung!“
S. R.
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„Herr Rappaport hat alles zum guten gewendet. Sehr kompetent. Bei Fragen kann man sich immer melden.100% Weiterempfehlung. Vielen vielen Dank nochmal.“
S. A.
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Presse: RAPPAPORT · Verteidigung in den Medien

Kanzleihund Lara, Golden Retriever bei Strafverteidiger Florian Rappaport in Freiburg

Mandanten-Begleithündin Lara

Um Ihren Besuch in unserer Kanzlei so angenehm wie möglich zu gestalten, begrüßt Sie auf Wunsch unsere Golden Retriever-Hündin Lara. Sie begleitet Beratungsgespräche, lässt sich streicheln oder liegt einfach still dabei. Ihre Gelassenheit hilft vielen Mandanten, zur Ruhe zu kommen und sich besser zu konzentrieren.

Erfahren Sie mehr über unsere Arbeit.

Wir stellen unsere Tätigkeitsschwerpunkte vor.

Weitere Videos finden Sie auf den Seiten zu den einzelnen Tätigkeitsschwerpunkten.

Und in unserem Ratgeber Strafrecht geben wir online Antworten auf einige häufige Fragen aus unserem Alltag als Strafverteidiger.

Überblick

Häufig gestellte Fragen rund um das Thema

Verfahrensablauf und erste Schritte

  • Ich habe eine Polizeivorladung bekommen. Muss ich erscheinen?

    Nein. Als Beschuldigter sind Sie nicht verpflichtet, einer Polizeivorladung Folge zu leisten — weder zum Erscheinen noch zur Aussage (§ 163a Abs. 3 i.V.m. § 136 StPO). Wer ohne Akteneinsicht spricht, legt sich auf eine Version fest, bevor er weiß, was in der Akte steht. Richtige Reihenfolge: Vorladung ignorieren bzw. per Verteidiger absagen, Akte anfordern, Strategie festlegen, erst dann — wenn überhaupt — einlassen.

    → Vertieft im Beitrag: Vorladung, Akteneinsicht, Aussagefreiheit, Hausdurchsuchung, U-Haft

  • Wann wird in Sexualstrafverfahren Untersuchungshaft angeordnet?

    Untersuchungshaft setzt dringenden Tatverdacht und einen Haftgrund voraus (§ 112 StPO). In Sexualstrafverfahren sind die häufigsten Haftgründe Verdunkelungsgefahr (insbesondere bei Kontaktaufnahme zur Anzeigeerstatterin oder zu Zeugen im gemeinsamen Umfeld) und Fluchtgefahr (bei hoher Straferwartung, etwa bei § 177 Abs. 6 StGB mit Mindeststrafe zwei Jahre). Haftverschonung gegen Auflagen (Kontaktverbot, Meldepflicht) ist möglich.

    → Vertieft im Beitrag: Haftgründe, Haftprüfung, Haftbeschwerde, Beschleunigungsgebot

  • Ist die Hauptverhandlung öffentlich?

    In der Regel nicht. Nach § 171b GVG schließt das Gericht in Sexualstrafverfahren die Öffentlichkeit aus, sobald Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich erörtert werden — bei Sexualdelikten ist das der Normalfall. Keine Pressevertreter, keine Zuhörer im Saal. Das Urteil selbst bleibt öffentlich zugänglich.

    → Vertieft im Beitrag: § 171b GVG, Videoübertragung § 247a StPO, Nebenklage, Einstellung

Zum ausführlichen Beitrag →

Sexueller Übergriff nach § 177 Abs. 1 StGB

  • Was bedeutet „gegen den erkennbaren Willen"?

    Seit der Reform 2016 („Nein heißt Nein") setzt § 177 Abs. 1 StGB keine Gewaltanwendung mehr voraus. Strafbar ist bereits die sexuelle Handlung gegen den erkennbaren Willen. Erkennbarkeit wird nicht nur durch verbale Ablehnung begründet, sondern auch durch Körpersprache, Abwehrbewegungen, Weinen oder Erstarren. Maßstab ist der objektive Eindruck eines Dritten in der Situation.

    → Vertieft im Beitrag: Reform 2016, Tatbestandsmerkmale, Strafrahmen, Verteidigungslinien

  • Welche Strafe droht bei § 177 Abs. 1 StGB?

    Der Grundtatbestand § 177 Abs. 1 StGB sieht Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vor. Im minder schweren Fall (§ 177 Abs. 9 StGB) reicht der Strafrahmen von drei Monaten bis zu drei Jahren. Bewährung ist grundsätzlich möglich, Strafbefehl nur in Ausnahmefällen bei niedrigem Gewicht. Entscheidend sind Umfang des Vorwurfs, Vorstrafen, Nachtatverhalten und Aktenlage.

    → Vertieft im Beitrag: Strafrahmen, minder schwerer Fall, Versuch und Rücktritt

Zum ausführlichen Beitrag →

Vergewaltigung und sexuelle Nötigung (§ 177 Abs. 5–8 StGB)

  • Was ist der Unterschied zwischen sexueller Nötigung und Vergewaltigung?

    § 177 Abs. 5 StGB (sexuelle Nötigung) erfasst sexuelle Handlungen mit Gewalt, Drohung oder Ausnutzung einer schutzlosen Lage — Strafrahmen ein Jahr bis 15 Jahre. Vergewaltigung ist ein Regelbeispiel des besonders schweren Falles nach § 177 Abs. 6 StGB: Beischlaf oder vergleichbare sexuelle Handlungen, die mit dem Eindringen in den Körper verbunden sind — Mindeststrafe zwei Jahre. § 177 Abs. 7 und 8 erhöhen die Strafe bei Waffenbezug oder schwerer Misshandlung (Mindeststrafe drei bzw. fünf Jahre).

    → Vertieft im Beitrag: Tatvarianten, Eindringen-Begriff, Waffenqualifikation, minder schwerer Fall

  • Ist bei Vergewaltigung Bewährung möglich?

    Im Grundfall § 177 Abs. 6 StGB (Mindeststrafe zwei Jahre) ist Bewährung nach § 56 Abs. 2 StGB nur bei besonderen Umständen möglich. Der Weg führt regelmäßig über den minder schweren Fall (§ 177 Abs. 9 StGB) mit abgesenktem Strafrahmen. Voraussetzungen: geringeres Tatunrecht, Geständnis, Täter-Opfer-Ausgleich, glaubhafte Therapiezusage, unterdurchschnittliches Nachtatverhalten der Belastungszeugenseite.

    → Vertieft im Beitrag: Minder schwerer Fall, Strafmilderung, Täter-Opfer-Ausgleich

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Aussage gegen Aussage und Glaubhaftigkeitsgutachten

  • Kann ich verurteilt werden, wenn es keine Beweise außer der Aussage gibt?

    Ja — aber nur nach strengen Maßstäben. Der BGH verlangt in Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen eine lückenlose Gesamtwürdigung und die sogenannte Nullhypothese: Das Gericht muss zunächst annehmen, die Aussage sei falsch, und prüfen, ob diese Hypothese zu widerlegen ist (BGH, Urt. v. 30.07.1999 – 1 StR 618/98). Verteidigung setzt auf methodisch saubere Aussageanalyse: Konstanz, Realkennzeichen, Entstehungsbedingungen.

    → Vertieft im Beitrag: Nullhypothese, Realkennzeichen, aussagepsychologisches Gutachten

  • Was ist ein aussagepsychologisches Gutachten — und wann lohnt sich eins?

    Ein aussagepsychologisches Gutachten prüft die Glaubhaftigkeit einer Zeugenaussage nach wissenschaftlichen Standards (Steller/Volbert). Beauftragt wird es vom Gericht bei Zweifeln an der Aussagetüchtigkeit — etwa bei Kindern, bei Therapiebeeinflussung oder bei auffälliger Aussagedynamik. Die Verteidigung kann per Beweisantrag ein Gutachten erwirken oder auf eigene Kosten ein Privatgutachten einholen. Letzteres zahlt sich aus, wenn Widersprüche oder Suggestionsrisiken dokumentiert werden sollen.

    → Vertieft im Beitrag: Gutachten-Methodik, Verteidigungsantrag, Videovernehmung § 58a StPO

  • Ich habe Chatverläufe, die der Aussage widersprechen. Wie setze ich das ein?

    Chatprotokolle, WhatsApp-Verläufe oder Mail-Korrespondenz vor und nach dem Vorfall sind oft die einzigen objektivierbaren Beweismittel. Widersprüche zwischen Schilderung und dokumentierter Kommunikation — freundliche Nachrichten nach dem Vorwurf, verzögerte Anzeige, Thematisierung erst Monate später — durchbrechen die Aussagekonstanz. Die Verteidigung sichert solche Daten sofort, legt sie strukturiert in der Akte vor und nutzt sie in der Hauptverhandlung zur Konfrontation.

    → Vertieft im Beitrag: Konstanzanalyse, Erstaussage, Chatverwertung

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Sexuelle Belästigung (§ 184i StGB)

  • Was genau ist nach § 184i StGB strafbar?

    § 184i StGB (seit 2016) erfasst die körperliche Berührung einer anderen Person in sexuell bestimmter Weise, durch die sie belästigt wird. Klassische Fälle: Po-Tätscheln, Brust-Grapschen in der Öffentlichkeit, ÖPNV-Situationen. Strafrahmen: Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe — im besonders schweren Fall (gemeinschaftliche Begehung) drei Monate bis fünf Jahre. § 184i ist Antragsdelikt; die Rücknahme des Strafantrags beendet das Verfahren, wenn kein besonderes öffentliches Interesse besteht.

    → Vertieft im Beitrag: Tatbestandsmerkmale, Strafantrag, Einstellung nach § 153a StPO, TOA

  • Kann ich das Verfahren durch Täter-Opfer-Ausgleich abwenden?

    Ja. Bei § 184i StGB ist der Täter-Opfer-Ausgleich (§ 46a StGB) regelmäßig der aussichtsreichste Weg. Wird der Strafantrag zurückgenommen und ein TOA erreicht, kommt eine Einstellung nach § 153a StPO gegen Auflage oder nach § 170 Abs. 2 StPO in Betracht. Bei Ersttätern ohne Vorstrafen und glaubhaft reflektiertem Verhalten ist das Verfahren ohne Hauptverhandlung und oft ohne Führungszeugnis-Eintrag beendbar.

    → Vertieft im Beitrag: TOA, Strafantrag-Rücknahme, Strafbefehl, erweitertes Führungszeugnis

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Bildaufnahmen: Upskirting (§ 184k) und § 201a StGB (inkl. Deepfake)

  • Was ist Upskirting und wie wird es bestraft?

    § 184k StGB (seit 01.01.2021) erfasst die unbefugte Bildaufnahme von Genitalien, Gesäß, weiblicher Brust oder der diese Körperteile bedeckenden Unterwäsche, soweit diese Bereiche gegen Anblick geschützt sind. Strafrahmen: Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Die Norm schließt die Lücke zwischen § 201a StGB (höchstpersönlicher Lebensbereich) und Kunsturhebergesetz.

    → Vertieft im Beitrag: Tatbestand, Abgrenzung § 201a, Antragsdelikt, typische Fallkonstellationen

  • Ist es strafbar, ein intimes Foto der Ex zu verschicken?

    Regelmäßig ja. Auch wenn die Aufnahme einvernehmlich gemacht wurde, kann die Verbreitung gegen den Willen der abgebildeten Person nach § 201a Abs. 2 StGB strafbar sein (Zugänglichmachen einer Aufnahme, die das Ansehen der abgebildeten Person erheblich schädigt). Hinzu kommen Beleidigung (§ 185 StGB) und zivilrechtliche Unterlassungs-/Schadensersatzansprüche. Bei minderjährigen Abgebildeten greifen §§ 184b, 184c StGB — siehe separate KiPo-Datenbank.

    → Vertieft im Beitrag: § 201a Abs. 2, Einwilligung, Deepfake-Problematik, Gesetzentwurf § 201b

  • Ist ein Deepfake-Porno nach deutschem Recht strafbar?

    Die Rechtslage ist nicht eindeutig. Ein Gesetzentwurf für einen neuen § 201b StGB (Bundesrats-Initiative, BT-Drucks. 21/1383) liegt vor, ist aber nicht verabschiedet. Bis dahin greifen — je nach Fallgestaltung — § 201a Abs. 2 StGB (Zugänglichmachen einer bildlichen Darstellung, die das Ansehen erheblich schädigt), § 185 StGB (Beleidigung) oder zivilrechtlicher Persönlichkeitsschutz. Die reine Herstellung eines Deepfakes ohne Verbreitung ist derzeit straffrei.

    → Vertieft im Beitrag: § 201a, § 201b-Entwurf, Abgrenzung, Verteidigung

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Missbrauch Schutzbefohlener (§§ 174 ff. StGB)

Spezieller Tatbestand für Personen in Abhängigkeits- und Autoritätsverhältnissen — Lehrer, Therapeuten, Ärzte, Heimerzieher, Polizei- und Justizbedienstete. Neben dem Strafverfahren droht regelmäßig ein Disziplinar- oder Kammerverfahren.

  • Was bedeutet „anvertraut" im Sinne des § 174 StGB?

    Anvertraut ist eine Person, wenn ihr Erzieher, Ausbilder oder die Aufsichtsperson eine Verantwortung für ihre Lebensführung oder Erziehung trägt. Der BGH hat klargestellt, dass diese Obhut nicht auf den Regelunterricht beschränkt ist; auch außerunterrichtliche Betätigungen wie Schulsanitätsdienst oder Klassenfahrten fallen darunter (BGH, Urt. v. 06.05.2014 – 4 StR 503/13). Für die Strafbarkeit nach § 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist zudem ein konkretes Abhängigkeitsverhältnis erforderlich.

    → Vertieft im Beitrag: §§ 174, 174a, 174b, 174c — Tatbestände, Verteidigung, Disziplinarrecht

  • Gilt § 174c StGB auch bei einvernehmlicher Beziehung mit Patienten?

    Ja. § 174c StGB schützt Patienten im Rahmen eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses — typisch: Psychotherapeuten, Ärzte (insb. Gynäkologen, Psychiater), Sozialarbeiter. Einvernehmlichkeit ist irrelevant (BGH, Beschl. v. 29.06.2016 – 1 StR 24/16, BGHSt 61, 208). Maßgeblich ist das bestehende Behandlungsverhältnis; scheinbare Zustimmung wird als durch die Autoritätsstellung beeinträchtigt gewertet.

    → Vertieft im Beitrag: Behandlungsverhältnis, BGH zum Heilpraktiker, Disziplinarrecht, Approbation

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Sexueller Missbrauch Jugendlicher (§ 182 StGB)

  • Ab welchem Alter sind sexuelle Handlungen mit Jugendlichen nicht mehr strafbar?

    § 182 StGB schützt Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren, aber nur in qualifizierten Situationen: bei Ausnutzung einer Zwangslage (Abs. 1), bei Entgeltlichkeit (Abs. 2) oder bei Tätern über 21 Jahren, die die fehlende sexuelle Reife eines unter 16-Jährigen ausnutzen (Abs. 3). Einvernehmliche Beziehungen ohne Ausnutzungssituation sind nicht nach § 182 StGB strafbar. Andere Normen (§ 174, § 177) bleiben altersunabhängig anwendbar.

    → Vertieft im Beitrag: Tatbestandsvarianten, Einstellungsklausel Abs. 6, Altersirrtum

  • Ich war 19, sie war 15 — bin ich strafbar?

    § 182 Abs. 3 StGB setzt Tätern über 21 Jahren voraus — mit 19 scheidet diese Variante aus. Geprüft werden könnten Abs. 1 (Zwangslage) oder Abs. 2 (Entgeltlichkeit), die keine Altersuntergrenze kennen, aber entsprechende Tatbestandsmerkmale voraussetzen. Fehlen Zwangslage, Entgelt und andere Straftatbestände (etwa § 177 StGB), scheidet eine Strafbarkeit nach § 182 StGB aus. Bei geringem Altersabstand und einvernehmlichem Kontakt greift zudem die Einstellungsklausel des § 182 Abs. 6 StGB.

    → Vertieft im Beitrag: Altersgrenzen, Zwangslage, Einstellungsklausel, § 176 vs § 182

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Sexueller Missbrauch von Kindern (§ 176 StGB)

Dieser Bereich behandelt die Realtat — sexuelle Handlungen an, mit oder vor einem Kind unter 14 Jahren. Für den Besitz oder die Verbreitung kinderpornografischer Inhalte nach §§ 184b, 184c StGB besteht eine separate Wissensdatenbank Kinder- und Jugendpornografie.

  • Was ist der Unterschied zwischen § 176 und § 184b StGB?

    § 176 StGB erfasst die Realtat — sexuelle Handlungen mit, an oder vor einem Kind unter 14 Jahren. §§ 184b, 184c StGB betreffen dagegen Bildmaterial (Kinderpornografie bzw. Jugendpornografie). Beide Normbereiche können kumulativ erfüllt sein, wenn eine Realtat gefilmt oder fotografiert wird. Zum Material siehe die separate KiPo-Datenbank.

    → Vertieft im Beitrag: Grundtatbestand, Qualifikationen 176a–c, Reform 2021, Verjährung

  • Wie hoch ist die Mindeststrafe nach § 176 StGB?

    Seit der Reform 2021 (BGBl. I 2021 S. 1810) ist § 176 Abs. 1 StGB ein Verbrechen mit einer Mindeststrafe von einem Jahr und einem Höchstmaß von 15 Jahren Freiheitsstrafe. Die Einstufung als Verbrechen schließt eine Geldstrafe aus und erschwert Strafmilderungen; Bewährung ist nur bei besonderen Umständen nach § 56 Abs. 2 StGB möglich. Qualifikationen (§§ 176a, 176b, 176c, 176d) erhöhen den Strafrahmen weiter.

    → Vertieft im Beitrag: Strafrahmen, Qualifikationen, minder schwerer Fall, Therapie

  • Wann verjähren Missbrauchsvorwürfe aus der Kindheit?

    Die Verjährung ruht nach § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Opfers. Erst ab diesem Zeitpunkt beginnt die Verjährungsfrist (je nach Tatbestand 10 oder 20 Jahre) zu laufen. Das heißt praktisch: Vorwürfe können noch Jahrzehnte nach der Tat zu einem Ermittlungsverfahren führen — was für die Verteidigung eine eigene Herausforderung (Zeitzeugen, Beweismittel, Erinnerungsverlässlichkeit) bedeutet.

    → Vertieft im Beitrag: Verjährung § 78b, Beweisprobleme, Kinderaussagen, Cyber-Grooming

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Straftaten aus Gruppen, Exhibitionismus und Pornografie

Weitere Tatbestände: § 184j StGB (Straftaten aus Personengruppen heraus), §§ 183, 183a StGB (Exhibitionismus, öffentliches Ärgernis) und § 184 StGB (Verbreitung von Pornografie an Minderjährige).

  • Ich war nur in der Nähe, als aus einer Gruppe heraus etwas passierte — bin ich strafbar?

    § 184j StGB (seit 2016) erfasst nur, wer eine Straftat aus einer Personengruppe heraus fördert, indem er sich an der bedrängenden Gruppe beteiligt und aus der Gruppe heraus eine Sexualstraftat tatsächlich begangen wird. Bloße zufällige Anwesenheit reicht nicht; die Beteiligung muss fördernd sein und Vorsatz bezüglich der Anlasstat voraussetzen. Die Norm ist verfassungsrechtlich nicht unumstritten (Bestimmtheitsgebot).

    → Vertieft im Beitrag: Personengruppe, Beteiligung, verfassungsrechtliche Kritik, Verteidigung

  • Ist Urinieren in der Öffentlichkeit eine exhibitionistische Handlung nach § 183 StGB?

    Nein — sofern es sich um schlicht notdürftiges Urinieren handelt. § 183 StGB verlangt eine Handlung mit sexueller Motivation. Wer im Park uriniert und dabei beobachtet wird, handelt nicht exhibitionistisch im Sinne der Norm. Allenfalls kommt eine Ordnungswidrigkeit nach § 118 OWiG in Betracht. Die Abgrenzung ist in der Praxis oft relevanter, als man denkt.

    → Vertieft im Beitrag: § 183 und § 183a, Therapie-Weg § 183 Abs. 3, Strafbefehl, § 153a

  • Ist es strafbar, einem 16-Jährigen einen Porno zu schicken?

    Ja — das Überlassen, Anbieten oder Zugänglichmachen pornografischer Inhalte an Personen unter 18 Jahren ist nach § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bedroht. Strafbarkeit setzt Vorsatz voraus: Wer plausibel davon ausgehen durfte, die Empfängerin sei volljährig, bleibt nach § 16 StGB straflos. Bei kinder- oder jugendpornografischem Material greifen §§ 184b, 184c StGB (siehe KiPo-Datenbank).

    → Vertieft im Beitrag: § 184 StGB, Altersirrtum, Definition Pornografie, § 184a (Gewalt/Tier)

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Nebenfolgen: Führungszeugnis, Beruf, Sorgerecht

Die strafrechtliche Sanktion ist oft nicht das Schwerste. Für Beamte, Lehrkräfte, Ärzte und Eltern können Nebenfolgen — Führungszeugnis-Eintrag, Dienstentfernung, Approbationswiderruf, Sorgerechtsverfahren — existenziell sein.

  • Komme ich bei jeder Verurteilung ins Führungszeugnis?

    Im einfachen Führungszeugnis erscheinen Verurteilungen nur, wenn sie 90 Tagessätze Geldstrafe bzw. drei Monate Freiheitsstrafe (ohne Vorverurteilung) übersteigen. Im erweiterten Führungszeugnis nach § 30a BZRG — erforderlich für Berufe mit Umgang zu Minderjährigen — gilt diese Bagatellgrenze bei Sexualdelikten nicht: Auch geringe Strafen erscheinen dort, wenn die Tat unter die erfassten Tatbestände fällt.

    → Vertieft im Beitrag: BZR, Führungszeugnis, erweitertes Führungszeugnis, Tilgungsfristen

  • Verliere ich als Beamter meinen Status?

    Das Beamtenverhältnis endet kraft Gesetzes bei rechtskräftiger Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer vorsätzlichen Tat (§ 24 BeamtStG / § 41 BBG). Unterhalb dieser Schwelle entscheidet das parallele Disziplinarverfahren über Dienstentfernung oder geringere Maßnahmen. Vorläufige Dienstenthebung nach § 38 BDG ist oft schon bei Anfangsverdacht möglich — noch vor jedem Urteil.

    → Vertieft im Beitrag: Beamtenrecht, Disziplinarverfahren, Approbationswiderruf, Sorgerecht

  • Droht der Widerruf meiner Approbation?

    Bei Sexualdelikten gegen Ärzte, Psychotherapeuten oder Apotheker ist das Approbationsrecht besonders streng. Die Approbation wird widerrufen, wenn der Arzt aufgrund seines Verhaltens zur Berufsausübung „unwürdig" ist (§ 5 Abs. 2 BÄO). Diese Unwürdigkeit kann auch bei außerberuflichem Fehlverhalten bejaht werden. Wichtig: Auch eine Einstellung nach § 153a StPO kann zu berufsrechtlichen Ermittlungen führen.

    → Vertieft im Beitrag: Approbation, Kammerrecht, PsychThG, Unwürdigkeit

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Vertiefte Informationen

Wissensdatenbank Sexualstrafrecht

Vertiefte Darstellungen zu den zentralen Tatbeständen und Verfahrensfragen des Sexualstrafrechts — von § 177 StGB über Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen und Bildaufnahme-Delikten bis zu Nebenfolgen wie Führungszeugnis, Berufsverbot und Disziplinarrecht.

Sexualstrafverfahren: Ablauf, Rechte und Strategie bis zum Urteil

Vom ersten Vorladungsschreiben bis zur Hauptverhandlung — was Sie erwartet und was jetzt zu tun ist.

§ 177 StGB – Sexueller Übergriff: Tatbestand, Strafrahmen und Verteidigung

Der Grundtatbestand — wie die Reform 2016 den § 177 umgebaut hat und wo verteidigt wird.

§ 177 V–VIII StGB: Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung — Tatbestand, Strafrahmen, Verteidigung

Die qualifizierten Tatbestände — Gewalt, Drohung, Vergewaltigung, schwere Qualifikationen und minder schwere Fälle.

Aussage gegen Aussage im Sexualstrafrecht: Glaubhaftigkeit, Konstanz und aussagepsychologisches Gutachten

Warum die Aussageanalyse über Einstellung, Freispruch oder Verurteilung entscheidet.

§ 184i StGB – Sexuelle Belästigung: Tatbestand, Strafrahmen und Verteidigung

Sexuelle Belästigung nach § 184i StGB — niederschwelliger Tatbestand, Antragsdelikt, Abgrenzung zu § 177 StGB.

§ 184j StGB – Straftaten aus Gruppen: Tatbestand, Verfassungsfragen und Verteidigung

Die Gruppenstrafbarkeit im Sexualstrafrecht — abstrakte Gefährdungsnorm, verfassungsrechtliche Bedenken und Verteidigungslinien.

§ 184k StGB – Upskirting und Downblousing: Tatbestand, Strafrahmen und Verteidigung

Heimliche Bildaufnahmen von Intimbereichen — § 184k StGB seit 2021, Upskirting, Downblousing, Weitergabe, Antragsdelikt.

§ 201a StGB: Bildaufnahmen, Racheporno und Deepfake-Pornografie

§ 201a StGB — Bildaufnahmen im höchstpersönlichen Lebensbereich, Revenge Porn und Deepfake-Pornografie.

§§ 174, 174a–c StGB – Sexueller Missbrauch Schutzbefohlener: Tatbestand und Verteidigung

Lehrer, Ärzte, Therapeuten, Beamte: Die Missbrauchstatbestände der §§ 174 ff. StGB und ihre berufsrechtlichen Folgen.

§ 182 StGB – Sexueller Missbrauch von Jugendlichen: Tatbestand, Strafrahmen und Verteidigung

Sexueller Missbrauch von Jugendlichen (14–17 Jahre) — Tatbestandsvarianten, Einstellungsklausel und Verteidigung.

§ 176 StGB – Sexueller Missbrauch von Kindern: Tatbestand, Strafrahmen und Verteidigung

Der schwerwiegendste Vorwurf — Tatbestände, Qualifikationen (176a–176d) und Verteidigungsansätze.

§§ 183, 183a StGB – Exhibitionismus und Erregung öffentlichen Ärgernisses

§ 183 und § 183a StGB — Tatbestände, Abgrenzung und der strategische Therapie-Weg nach Abs. 3.

Nebenfolgen im Sexualstrafrecht: Führungszeugnis, Berufsverbot, Disziplinarrecht

Führungszeugnis, BZR, Berufsverbot, Disziplinarrecht, Approbation, Sorgerecht, Führungsaufsicht — alle Nebenfolgen im Überblick

§ 184 StGB – Pornografie und Jugendschutz: Tatbestand, Strafrahmen und Verteidigung

Weitergabe von Erwachsenen-Pornografie an Minderjährige und Gewalt-/Tierpornografie — Tatbestand, Abgrenzung und Verteidigung.

0761 458 754 80