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Strafverteidigung in Freiburg – Kanzlei Florian Rappaport Rechtsanwalt Florian Rappaport, Strafverteidiger in Freiburg

Drogenstrafrecht · BtMG & KCanG

Eine Anklage nach dem Betäubungsmittelgesetz oder dem Konsumcannabisgesetz wiegt schwer — die Strafen sind hart. Ich arbeite die Akte auseinander und reize jeden juristischen Spielraum aus. Mein Ziel ist die mildeste Lösung, die die Aktenlage hergibt — von der Einstellung bis zur Therapie statt Strafe.

Gut verteidigt.

Strafverteidiger Florian Rappaport, Fachanwalt für Strafrecht in Freiburg

Ob 100 Gramm oder 500 Gramm — die entscheidende Frage ist nicht das Gesamtgewicht, sondern der THC-Wirkstoffgehalt nach Abzug der erlaubten Freimenge.

300 Gramm Cannabis in der Wohnung — was passiert jetzt?

Hausdurchsuchung, Tür auf, Beamte im Flur. Auf dem Schreibtisch stehen 300 Gramm Marihuana in einer Dose. Der Mandant erklärt sofort: alles für den Eigenkonsum, er raucht täglich. Kein Verkauf, keine Kundenlisten, kein Geld auf dem Tisch. Trotzdem greift das Strafrecht — und zwar mit einem Strafrahmen, der auf den ersten Blick erschreckend wirkt: drei Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe nach § 34 Abs. 3 KCanG.

Was viele in diesem Moment nicht wissen: Die Zahl auf der Waage ist nur der Ausgangspunkt. Ob tatsächlich der besonders schwere Fall greift, ob eine Bewährungsstrafe möglich ist oder ob das Verfahren sogar eingestellt werden kann — das hängt von Fragen ab, die beim ersten Lesen des Gesetzes nicht sichtbar sind. Der 7,5-g-THC-Grenzwert, der Freimengen-Abzug, die Mischfall-Doktrin des Großen Senats: Das sind die Stellschrauben, an denen eine gut geführte Verteidigung arbeitet.

Strafrahmen-Überblick: Was § 34 KCanG vorsieht

Das KCanG trat am 1. April 2024 in Kraft. Seither richtet sich der Besitz größerer Cannabismengen nach § 34 KCanG — nicht mehr nach dem BtMG. Die strafrechtlichen Schwellen liegen anders als die bekannten Toleranzgrenzen des Alltagsrechts:

KonstellationStraftatbestandStrafrahmen
Besitz > 30 g außerhalb der eigenen Wohnung§ 34 Abs. 1 Nr. 1a KCanGBis 3 Jahre oder Geldstrafe
Besitz > 60 g insgesamt§ 34 Abs. 1 Nr. 1b KCanGBis 3 Jahre oder Geldstrafe
Erwerb > 25 g pro Tag oder > 50 g pro Monat§ 34 Abs. 1 Nr. 12 KCanGBis 3 Jahre oder Geldstrafe
Besitz einer “nicht geringen Menge” (> 7,5 g THC)§ 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG (Regelbeispiel)3 Monate bis 5 Jahre
Bewaffnetes Handeln mit nicht geringer Menge§ 34 Abs. 4 Nr. 4 KCanGMindestens 2 Jahre

Alle Tatbestände des § 34 Abs. 1 und 3 KCanG sind Vergehen im Sinne des § 12 Abs. 2 StGB. Das ist der erste wichtige Unterschied zu manchem BtMG-Tatbestand: Strafbefehl, Einstellung nach § 153a StPO und — bei angemessenem Strafmaß — Geldstrafe bleiben Optionen, die im Verfahren genutzt werden können.

Der 7,5-g-THC-Streit: BGH gegen den Gesetzgeber

Das KCanG war angetreten, um einen liberaleren Umgang mit Cannabis zu normieren. Die Gesetzesbegründung deutete an, dass der Grenzwert für die nicht geringe Menge unter dem KCanG höher liegen sollte als die 7,5 g THC, die der BGH jahrelang unter dem BtMG angewendet hatte.

Der BGH sah das anders. Mit Beschluss vom 18. April 2024 (1 StR 106/24) übertrug der 1. Strafsenat den alten BtMG-Grenzwert unverändert auf § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG: 500 Konsumeinheiten à 15 mg THC ergeben 7,5 g — und das sei weiterhin die Grenze. Begründung: Die pharmakologische Formel sei nicht an das BtMG gebunden, sondern an die Rauschwirkung der Substanz selbst, die sich nicht verändert habe.

Am 19. März 2025 (1 StR 464/24) bestätigte der BGH diese Linie. Das Landgericht Heilbronn hatte im zugrunde liegenden Fall den Grenzwert auf 75 g THC erhöht — zehnmal so viel — und dafür auf die neu erlaubten Mengen des KCanG verwiesen. Der BGH verwarf: Weder das Gesetz noch seine Entstehungsgeschichte gebe den Gerichten die Befugnis, den Grenzwert neu zu bestimmen.

Aus Verteidigersicht ist das unbefriedigend. Der Gesetzgeber wollte erkennbar einen liberaleren Kurs — der BGH hat ihn korrigiert, ohne dass das BVerfG bislang das letzte Wort gesprochen hat. Der Verfassungsblog sprach von einer “half-baked decision”, Strafrechtswissenschaftler zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit. Für die laufende Praxis bedeutet das: Wir müssen mit dem 7,5-g-Maßstab arbeiten — aber die verfassungsrechtlichen Einwände lassen sich in Strafmaß-Argumentation und Rechtsmittelschriftsätzen einsetzen. Bei einem THC-Gehalt von 15–20 % liegt die praktische Grenze des besonders schweren Falls bei ungefähr 40–50 g Marihuana Gesamtgewicht.

Freimengen-Abzug: Der Revisionshebel aus Zweibrücken

Der wichtigste jüngere Revisionshebel für Besitzfälle kommt vom OLG Zweibrücken. Mit Urteil vom 17. April 2025 (1 ORs 3 SRs 55/24) hat das OLG klargestellt: Bevor die nicht geringe Menge geprüft wird, ist die gesetzlich erlaubte Besitzmenge in Abzug zu bringen.

Der Sachverhalt des OLG-Urteils: Der Angeklagte besaß 102,63 g Cannabis mit einem gemessenen THC-Gehalt von 13,2 g — also über der 7,5-g-Grenze. Die Vorinstanz verurteilte wegen besonders schweren Falls. Das OLG hob auf: Die erlaubte Menge (bis zu 50 g am Wohnsitz nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KCanG) muss zuerst herausgerechnet werden; nur das darüber hinausgehende Cannabis ist für den Grenzwert relevant. Nach Abzug sank der anrechenbare THC-Wirkstoff unter 7,5 g — der besonders schwere Fall entfiel.

Für die Verteidigung bedeutet das: In jedem Fall, in dem die gefundene Menge nicht weit über den Freigrenzen liegt, muss genau gerechnet werden. Viele Instanzgerichte machen diesen Abzug bisher nicht. Das ist ein Angriffspunkt in der Revision — und in vielen Fällen der Unterschied zwischen Grundtatbestand (bis 3 Jahre) und besonders schwerem Fall (ab 3 Monate bis zu 5 Jahren).

Mischfall-Doktrin: Kein doppelter Strafvorwurf

Wenn bei einer Durchsuchung 500 g Cannabis sichergestellt werden und die Kommunikation auf gelegentliche Weitergabe hindeutet, erhebt die Staatsanwaltschaft oft zwei Vorwürfe nebeneinander: Handeltreiben mit Cannabis und Besitz der Eigenkonsummenge. Das führt zu einem aufgeblähten Schuldspruch, der beide Mengen bestraft.

Der Große Senat für Strafsachen des BGH hat dem mit Beschluss vom 3. Februar 2025 (GSSt 1/24) einen Riegel vorgeschoben. Die Entscheidung: Wenn jemand Cannabis teils für den Handel, teils für den Eigenkonsum besitzt, scheidet ein zusätzlicher Schuldspruch wegen Besitzes neben dem Handelsdelikt aus — soweit die Eigenkonsummenge für sich betrachtet die Strafbarkeitsgrenzen des § 34 Abs. 1 KCanG nicht überschreitet. Die Eigenkonsumteilmenge wird konsumiert, nicht doppelt bestraft.

Praktisch: Wer mit 200 g Cannabis erwischt wird, davon erkennbar 20 g für sich selbst zurückbehalten wollte, wird nur wegen Handeltreiben verurteilt. Der separate Besitzvorwurf für die 20 g ist unzulässig. Staatsanwaltschaften, die dennoch beide Vorwürfe aufrechterhalten, greifen einen Konkurrenzfehler ein, der in der Instanz und in der Revision angreifbar ist.

Einstellung, Strafbefehl und Bewährung: Die drei Ausgänge

Einstellung nach § 35a KCanG ist das Äquivalent des früheren § 31a BtMG. Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung absehen, wenn Schuld gering ist, kein öffentliches Strafverfolgungsinteresse besteht und der Besitz ausschließlich dem Eigenverbrauch diente. Das Gericht kann nach Anklageerhebung mit Zustimmung von Staatsanwaltschaft und Angeklagtem einstellen (§ 35a Abs. 2 KCanG). Die “geringe Menge” ist nicht gesetzlich definiert — die Länder handhaben das unterschiedlich (Niedersachsen: bis ca. 6 g). Bei Mengen deutlich über den Freigrenzen kommt § 35a KCanG praktisch nicht mehr in Betracht.

Strafbefehl ist möglich, weil § 34 Abs. 1 KCanG ein Vergehen ist. Bei Ersttätern ohne Handelsindizien — und bei Mengen, bei denen der besonders schwere Fall nicht greift oder das Regelbeispiel widerlegt werden kann — ist eine Geldstrafe per Strafbefehl ohne öffentliche Hauptverhandlung der angestrebte Ausgang. Kein Termin, kein Protokoll, keine Berichterstattung.

Bewährungsgrenze: Da § 56 Abs. 2 StGB Ermessensbewährung nur für Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren erlaubt, ist bei Freiheitsstrafen über zwei Jahren eine Strafaussetzung zur Bewährung nicht möglich. Im Rahmen des § 34 Abs. 3 KCanG (3 Monate bis 5 Jahre) ist das der zentrale Druckpunkt — die gesamte Strafzumessungsargumentation zielt darauf, das Strafmaß unter dieser Schwelle zu halten. Bei § 34 Abs. 4 KCanG (Mindeststrafe 2 Jahre) scheidet Bewährung im Regelfall aus.

Typische Strafmaße nach Menge — eine realistische Einschätzung

MengeTHC ca. (15 %)KonstellationRealistisches Strafmaß (Ersttäter, Eigenkonsum)
65–100 g10–15 gAbs. 1, möglicherweise Abs. 3Geldstrafe 40–90 Tagessätze oder kurze Bewährung
~100 g13–15 gAbs. 3 nach Abzug ggf. nicht gegeben (OLG ZW)Geldstrafe oder Bewährung 6–12 Monate
200–300 g30–45 gAbs. 3 Satz 2 Nr. 4 einschlägigBewährungsstrafe 10–18 Monate
500 gca. 75 gAbs. 3, ggf. HandeltreibenBewährungsstrafe 15–24 Monate, Vollzug möglich
1 kg + Vorstrafen150+ gAbs. 3, erhebliche StrafschärfungVollzugsstrafe 2+ Jahre realistisch
5 kg + Bewaffnung750+ gAbs. 4 Nr. 4 (Mindeststrafe 2 J.)Vollzug, Bewährung ausgeschlossen

Diese Einschätzungen sind Orientierungspunkte, keine Garantie. Das konkrete Strafmaß folgt aus der Akte, nicht aus der Waage.

Verteidigungsstrategie: Was ich in solchen Fällen tue

Der erste Schritt ist die genaue Mengenkalkulation. Wie viel Cannabis wurde tatsächlich gefunden? Welcher THC-Gehalt wurde im Gutachten festgestellt — und wurde dieser nach Trocknung oder vor Trocknung gemessen? Wurden die erlaubten Freigrenzen nach OLG Zweibrücken abgezogen? Liegt der effektive THC-Gehalt unter 7,5 g, entfällt das Regelbeispiel des § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG.

Der zweite Schritt ist die Prüfung des Regelbeispiels. Selbst wenn der THC-Wert über 7,5 g liegt: Das Regelbeispiel ist kein Tatbestand, sondern ein Indiz. Wenn besondere Milderungsgründe überwiegen — nachgewiesener Eigenkonsum, fehlende Handelstendenz, Suchtproblematik, soziale Einbindung, vollständiges Geständnis — kann das Regelbeispiel ausnahmsweise verneint werden. Dann verbleibt es beim Strafrahmen des § 34 Abs. 1 KCanG.

Der dritte Schritt ist die Mischfall-Prüfung. Enthält die Anklage einen Besitz- und einen Handelvorwurf nebeneinander? Nach BGH GSSt 1/24 ist der Besitzvorwurf für die Eigenkonsummenge zu streichen. Das reduziert den Schuldspruch und wirkt auf die Strafzumessung.

Schließlich: Strafzumessung aktiv gestalten. Die Strafzumessungserwägungen des § 46 StGB lassen sich konkret befüllen — Therapiebereitschaft, Suchtberatung, Geständnis, soziale Einbindung, lange Verfahrensdauer nach Art. 6 EMRK. Bei Mengen im Graubereich zwischen Bewährung und Vollzug ist das der Unterschied, der zählt.

Rechtsprechungs- und Normennachweise

  • § 34 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4 KCanG (Konsumcannabisgesetz, in Kraft seit 1. April 2024), lxgesetze.de/kcang/34
  • § 35a KCanG (Absehen von Verfolgung), gesetze-im-internet.de/kcang/__35a.html
  • §§ 46, 49, 56 Abs. 2 StGB (Strafzumessung, Bewährung)
  • § 407 StPO (Strafbefehlsverfahren)
  • BGH, Beschluss vom 18. April 2024 — 1 StR 106/24, NJW 2024, 1968; NStZ 2024, 420 (7,5-g-THC-Grenzwert für KCanG)
  • BGH, Beschluss vom 19. März 2025 — 1 StR 464/24, NWB Urteile (Bestätigung 7,5-g-Grenzwert; Zurückweisung des LG-Heilbronn-Ansatzes)
  • BGH (Großer Senat), Beschluss vom 3. Februar 2025 — GSSt 1/24 (Mischfall-Doktrin: kein doppelter Besitz-/Handelsvorwurf)
  • BGH, Beschluss vom 1. August 2024 — 2 StR 107/24, NStZ 2025, 48 (Vorlage an den Großen Senat)
  • OLG Zweibrücken, Urteil vom 17. April 2025 — 1 ORs 3 SRs 55/24 (Freimengen-Abzug vor THC-Grenzwert-Prüfung)

Häufig gestellte Fragen

  • Ab wie viel Gramm Cannabis wird Besitz nach KCanG strafbar?

    Strafbar nach § 34 Abs. 1 KCanG ist Besitz von mehr als 30 g an einem Ort außerhalb des eigenen Wohnsitzes (Nr. 1a) oder mehr als 60 g insgesamt (Nr. 1b). Der Strafrahmen beträgt bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Besitz bis zu diesen Grenzen ist erlaubt — aber die Erlaubnis schützt nicht, wenn die Gesamtmenge die Schwelle überschreitet.

  • Was ist die „nicht geringe Menge“ bei Cannabis?

    Der BGH hat mit Beschluss vom 18. April 2024 (1 StR 106/24) den Grenzwert für die nicht geringe Menge auf 7,5 g reinen THC-Wirkstoff festgesetzt — dieselbe Grenze wie früher unter dem BtMG. Bei einem typischen Marihuana-THC-Gehalt von 15–20 % entspricht das ca. 40–50 g Gesamtgewicht. Wer diesen Wert überschreitet, kann in den besonders schweren Fall des § 34 Abs. 3 KCanG fallen (3 Monate bis 5 Jahre Freiheitsstrafe).

  • Werden die legalen Freigrenzen (25 g / 50 g) beim THC-Grenzwert abgezogen?

    Ja — nach dem Urteil des OLG Zweibrücken vom 17. April 2025 (1 ORs 3 SRs 55/24). Bevor geprüft wird, ob der THC-Wirkstoffgehalt die Grenze von 7,5 g überschreitet, ist die gesetzlich erlaubte Besitzmenge (30 g außer Haus, bis zu 50 g am Wohnsitz nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KCanG) in Abzug zu bringen. Das OLG hob eine Verurteilung auf, weil die Vorinstanz diesen Abzug unterlassen hatte. Für viele Mandanten mit knapp über den Grenzen liegenden Mengen kann das den Unterschied zwischen Grundtatbestand und besonders schwerem Fall ausmachen.

  • Kann das Verfahren eingestellt werden, wenn ich die Cannabis nur für mich hatte?

    Nach § 35a KCanG kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld gering ist, kein öffentliches Strafverfolgungsinteresse besteht und der Besitz ausschließlich dem Eigenverbrauch diente. Die "geringe Menge" ist im Gesetz nicht zahlenmäßig definiert — die Länder haben unterschiedliche Richtlinien (Niedersachsen z.B. bis 6 g). Bei Mengen deutlich über den Freigrenzen (100 g und mehr) kommt eine Einstellung nach § 35a KCanG in aller Regel nicht mehr in Betracht.

  • Ist beim Cannabis-Besitz ein Strafbefehl möglich?

    Ja. § 34 Abs. 1 KCanG ist ein Vergehen, damit ist ein Strafbefehlsverfahren nach § 407 StPO möglich. Bei Ersttätern ohne Handelstendenz und kleinen bis mittleren Mengen ist der Strafbefehlsweg — mit einer Geldstrafe ohne öffentliche Hauptverhandlung — oft das angestrebte Ziel der Verteidigung.

  • Ich wurde mit 500 g erwischt, aber ein Teil davon war für mich selbst. Werde ich doppelt bestraft?

    Nein. Der Große Senat für Strafsachen des BGH hat am 3. Februar 2025 (GSSt 1/24) entschieden: Wer Cannabis teils handelt, teils für den Eigenkonsum besitzt, wird nur wegen des Handelsdelikts verurteilt — nicht zusätzlich wegen Besitzes der Eigenkonsummenge, sofern diese die straffreien Grenzen des § 34 Abs. 1 KCanG nicht überschreitet. Ein doppelter Strafvorwurf ist unzulässig.

  • Ab wann ist Bewährung ausgeschlossen?

    Da § 56 Abs. 2 StGB Ermessensbewährung nur für Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren erlaubt, ist bei Freiheitsstrafen über zwei Jahren eine Strafaussetzung zur Bewährung nicht möglich. Im besonders schweren Fall nach § 34 Abs. 3 KCanG (Strafrahmen 3 Monate bis 5 Jahre) ist das der entscheidende Druckpunkt: Alles kommt darauf an, das Strafmaß unter zwei Jahre zu halten. Bei § 34 Abs. 4 KCanG (Mindeststrafe 2 Jahre) ist Bewährung praktisch von vornherein ausgeschlossen.

  • Zählen Haschisch und Marihuana beim Besitz zusammen?

    Ja, die Gesamtmenge aller besessenen Cannabis-Produkte — Blüten, Haschisch, sonstiges Pflanzenmaterial — wird für die Grenzwerte des § 34 Abs. 1 KCanG zusammengerechnet. Beim THC-Wirkstoffgehalt muss jedoch für jede Substanz der tatsächliche THC-Anteil bestimmt werden: Haschisch hat typischerweise einen höheren THC-Prozentsatz als Marihuana, was die Berechnung der nicht geringen Menge beeinflusst.

  • Wirkt sich der BGH-Grenzwert von 7,5 g THC auf alle Gerichte aus?

    Der BGH hat den 7,5-g-THC-Grenzwert in zwei Entscheidungen (1 StR 106/24 vom 18. April 2024 und 1 StR 464/24 vom 19. März 2025) bestätigt. Instanzgerichte sind an diese Auslegung gebunden. Ob der Grenzwert verfassungskonform ist, hat das Bundesverfassungsgericht bisher offen gelassen — der Streit darüber hält an. Verteidiger können verfassungsrechtliche Argumente einbringen, müssen aber derzeit mit dem 7,5-g-Maßstab rechnen.

  • Was passiert, wenn ich Vorstrafen habe?

    Vorstrafen gehen in die Strafzumessung nach § 46 Abs. 2 StGB ein und wirken sich strafschärfend aus. Einschlägige Vorstrafen — also frühere Verurteilungen wegen Cannabis oder anderer Betäubungsmitteldelikte — verschlechtern die Sozialprognose deutlich. Bei mehreren Vorstrafen und größeren Mengen wird eine Bewährungsstrafe zunehmend unwahrscheinlich; eine Vollzugsstrafe von über zwei Jahren ist dann realistisch.

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Vier Jahre hatte die Staatsanwaltschaft gefordert. Am Ende stand Bewährung im Urteil. Rappaport hat die Akte zwei Tage lang auseinandergenommen und genau gefunden, wo die Menge nicht haltbar war.“

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Ich hatte schon drei Anwälte vorher. Rappaport ist der erste, bei dem ich das Gefühl hatte, er liest wirklich jedes Protokoll. Kein Geschwätz, nur Arbeit an der Akte.“

Fachanwalt für Strafrecht Florian Rappaport in seiner Kanzlei in Freiburg

Rechtsanwalt Rappaport

Den Fachanwaltstitel verleiht die Rechtsanwaltskammer an Strafverteidiger, die umfangreiche praktische Erfahrung aus einer hohen Zahl persönlich bearbeiteter Fälle vorweisen und ihr vertieftes theoretisches Wissen in mehreren Prüfungen belegen. Eine jährliche Fortbildungspflicht sichert, dass diese Kenntnisse aktuell bleiben. So ist der Fachanwaltstitel ein unabhängig geprüfter Beleg für gesicherte Fachkunde.

Studium an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg / Referendariat am Landgericht Freiburg / ausschließlich im Strafrecht tätig / Verteidigung in Freiburg, Offenburg und Lörrach

„Drogenstrafverfahren sind Handwerk. Grenzwerte, Wirkstoffgutachten, Zustellnachweise, Chatprotokolle, Durchsuchungsbeschlüsse — jede dieser Fragen kann ein Verfahren kippen, wenn man sie genau prüft. Genau das mache ich.

Ich nehme jeden Mandanten so, wie er zu mir kommt. Kein Urteil, keine Belehrung, keine Moralpredigt. Dafür eine klare Einschätzung: Wo steht die Akte? Wo sind die Schwachstellen? Was ist realistisch, was nicht?

Mein Job ist nicht, Ihnen zuzusprechen. Mein Job ist, die mildeste Lösung rauszuholen, die die Aktenlage hergibt. Das geht nur mit Arbeit — an der Akte, an den Anträgen, an der Strategie."

rappaport@rappaport-verteidigung.de

Das erste Gespräch

Manche Anrufe sind nicht leicht — und Sie müssen vorher nicht wissen, wo Sie anfangen sollen. Erzählen Sie, was passiert ist; ich höre zu und ordne ein, was das bedeutet. Am Ende sehen wir gemeinsam, was sinnvoll wäre — und ob ich der richtige Verteidiger für Ihre Sache bin.

Erfolge

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Die Durchsuchung war um sechs morgens. Um neun hatte ich ihn am Telefon. Er hat mir in fünf Minuten erklärt, was ich sagen darf und was nicht. Das hat am Ende den Unterschied gemacht.“

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Er kennt die Abläufe. Er weiß, wie Staatsanwälte Handeltreiben konstruieren, welche Indizien sie wirklich halten können und welche nur draufgeklebt sind. Das merkt man in jedem Satz.“

Strafverteidiger Florian Rappaport, Fachanwalt für Strafrecht in Freiburg

Was treibt mich an, Menschen zu verteidigen, denen Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz oder das Konsumcannabisgesetz vorgeworfen werden?

„Drogenstrafrecht ist das Handwerk, das mich am meisten fordert. Jede Akte ist ein Puzzle aus Grenzwerten, Gutachten, Chatmitschnitten und formalen Fehlern der Ermittler. Wenn ich eine Anklage wegen § 30a BtMG — fünf Jahre Mindeststrafe — auf eine Bewährungsstrafe reduziere, dann weil wir zusammen die Schwachstellen gefunden haben. Das ist es, was mich antreibt."

Ihre ersten Schritte

  1. Schweigen Sie.

    Keine Aussage bei der Polizei, keine Erklärung, keine Entschuldigung. Jedes Wort wird gegen Sie verwendet.

  2. Sie erteilen Vollmacht.

    Wir übernehmen das Verfahren und fordern die Polizei auf, die Ermittlungsakten zu übergeben. Ab jetzt reagieren Sie nicht mehr nur – wir gestalten: Wir prüfen jeden Ermittlungsschritt, setzen eigene Anträge und biegen das Verfahren von Anfang an zu Ihren Gunsten.

  3. Wir nehmen die Akte auseinander.

    Schwachstellen finden, Anträge stellen, Verhandlungsposition aufbauen – bis zur mildesten Lösung, die die Akte hergibt.

  4. Lassen Sie uns ins Gespräch kommen

    Schon am Telefon klären wir Ihre ersten Fragen.

    0761 458 754 80

Oder lassen Sie sich zurückrufen.

Wann erreichen wir Sie am besten?

Sie können mehrere Zeiträume wählen.

Rechtsanwalt Rappaport am Schreibtisch bei der Arbeit am Schriftsatz

Beharrlich.

Ein Strafverfahren zieht sich oft über Monate. Rechtsanwalt Rappaport verfolgt Ihre Sache mit Geduld und Beharrlichkeit, bis sie entschieden ist.

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Er hat keine leeren Versprechungen gemacht. Beim ersten Gespräch hat er gesagt: bis zu zwei Jahre sind realistisch, wenn wir hart arbeiten. Am Ende waren es 18 Monate Bewährung.“

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Ich war drei Wochen in U-Haft. Er hat Haftprüfung und Haftbeschwerde parallel laufen lassen. Am Ende hat der Richter mich rausgelassen — gegen eine Kaution, die wir stemmen konnten.“

Strafverteidiger Florian Rappaport im Mandantengespräch am Besprechungstisch in Freiburg

Sie sind nicht allein.

Ab dem ersten Gespräch denke und handle ich für Sie – Sie müssen das nicht allein tragen.

Wie bewerten Mandantinnen und Mandanten unsere Leistungen?

„Herr Rappaport erscheint sehr ruhig und bedacht. Erfasst jedes Detail und sorgt im entscheidenden Moment für eine erfolgreiche Überraschung. So ist es mir in meinem eigentlich aussichtslosen Fall ergangen. Viele herzlichen Dank für diesen tollen Erfolg Absolut empfehlenswert für jeden.“
E. U.
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„Ich kann Herr Rappaport uneingeschränkt weiterempfehlen. Er hat mich durch einen sehr unangenehmen und belastenden Prozess begleitet und mir von Anfang an das Gefühl gegeben, in den besten Händen zu sein. Er war jederzeit erreichbar, nahm sich viel Zeit, um mir zuzuhören, und hat sich mit großer Sorgfalt und Professionalität um meinen Fall gekümmert. Seine ruhige, zuversichtliche Art hat mir in einer schwierigen Zeit viel Sicherheit gegeben. Dank seines Engagements und seiner Kompetenz konnte ich das bestmögliche Ergebnis erzielen. Vielen Dank für die hervorragende Unterstützung!“
S. R.
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„Herr Rappaport hat alles zum guten gewendet. Sehr kompetent. Bei Fragen kann man sich immer melden.100% Weiterempfehlung. Vielen vielen Dank nochmal.“
S. A.
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„Herr Rappaport ist wunderbar. Immer erreichbar, sehr freundlich und nicht verklemmt wie manch andere Rechtsanwälte. Hat das Maximum herausgeholt, sodass ich mehr als zufrieden sein kann. Jederzeit zu empfehlen.“
M. K.
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A. M.
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Presse: RAPPAPORT · Verteidigung in den Medien

Kanzleihund Lara, Golden Retriever bei Strafverteidiger Florian Rappaport in Freiburg

Mandanten-Begleithündin Lara

Um Ihren Besuch in unserer Kanzlei so angenehm wie möglich zu gestalten, begrüßt Sie auf Wunsch unsere Golden Retriever-Hündin Lara. Sie begleitet Beratungsgespräche, lässt sich streicheln oder liegt einfach still dabei. Ihre Gelassenheit hilft vielen Mandanten, zur Ruhe zu kommen und sich besser zu konzentrieren.

Erfahren Sie mehr über unsere Arbeit.

Wir stellen unsere Tätigkeitsschwerpunkte vor.

Weitere Videos finden Sie auf den Seiten zu den einzelnen Tätigkeitsschwerpunkten.

Und in unserem Ratgeber Strafrecht geben wir online Antworten auf einige häufige Fragen aus unserem Alltag als Strafverteidiger.

Überblick

Häufig gestellte Fragen rund um das Thema

Cannabis seit 01.04.2024 — was ist erlaubt, was strafbar?

  • Darf ich in meiner Wohnung 50 Gramm Cannabis haben, ohne strafbar zu sein?

    Ja. § 3 Abs. 2 KCanG erlaubt Erwachsenen am Wohnsitz bis zu 50 Gramm Cannabis sowie gleichzeitig bis zu drei lebende Pflanzen. Wer diese Grenzen überschreitet, ist nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 KCanG strafbar — auch ohne Handelsabsicht. In der Öffentlichkeit gilt die niedrigere Grenze von 25 Gramm.

    → Vertieft im Beitrag: Freigrenzen, Straftatbestände, Ordnungswidrigkeiten, erste BGH-Rechtsprechung

  • Was passiert, wenn ich auf der Straße mit 30 Gramm erwischt werde?

    30 Gramm in der Öffentlichkeit überschreiten die erlaubten 25 Gramm um 5 Gramm. Das ist keine Ordnungswidrigkeit, sondern eine Straftat nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 KCanG mit einem Strafrahmen bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Bei kleiner Überschreitung, Ersttätern und glaubhafter Eigenkonsumsituation ist eine Einstellung nach §§ 153, 153a StPO realistisch.

    → Vertieft im Beitrag: Erlaubte Mengen, Straftatbestände, BGH-Rechtsprechung

  • Kann ich meinem Freund einen Joint geben, ohne mich strafbar zu machen?

    Nein. Die Weitergabe von Cannabis an Dritte ist nach § 34 Abs. 1 KCanG strafbar — unabhängig davon, ob Geld fließt oder nicht. Die KCanG-Freigrenzen betreffen ausschließlich den eigenen Besitz und Konsum. Wer einem Freund Cannabis überlässt, begeht eine Straftat, auch wenn beide volljährig sind und kein Entgelt vereinbart wurde.

    → Vertieft im Beitrag: Erlaubte Mengen, Straftatbestände, BGH-Rechtsprechung

Zum ausführlichen Beitrag →

Strafe bei Besitz über 25 g / 50 g Cannabis

  • Was ist die „nicht geringe Menge" bei Cannabis?

    Der BGH hat mit Beschluss vom 18.04.2024 (1 StR 106/24) den Grenzwert für die nicht geringe Menge auf 7,5 g reinen THC-Wirkstoff festgesetzt — dieselbe Grenze wie früher unter dem BtMG. Bei einem typischen Marihuana-THC-Gehalt von 15–20 % entspricht das ca. 40–50 g Gesamtgewicht. Wer diesen Wert überschreitet, kann in den besonders schweren Fall des § 34 Abs. 3 KCanG fallen (3 Monate bis 5 Jahre Freiheitsstrafe).

    → Vertieft im Beitrag: Strafrahmen, Freimengen-Abzug, Mischfall-Doktrin, Einstellung

  • Werden die legalen Freigrenzen (25 g / 50 g) beim THC-Grenzwert abgezogen?

    Ja — nach dem Urteil des OLG Zweibrücken vom 17.04.2025 (1 ORs 3 SRs 55/24). Bevor geprüft wird, ob der THC-Gehalt die Grenze von 7,5 g überschreitet, ist die gesetzlich erlaubte Besitzmenge herauszurechnen. Das OLG hob eine Verurteilung auf, weil die Vorinstanz diesen Abzug unterlassen hatte. Für viele Mandanten mit knapp über den Grenzen liegenden Mengen kann das den Unterschied zwischen Grundtatbestand und besonders schwerem Fall ausmachen.

    → Vertieft im Beitrag: OLG Zweibrücken, Freimengen-Abzug, Bewährungsgrenze

  • Ich wurde mit 500 g erwischt, aber ein Teil davon war für mich selbst. Werde ich doppelt bestraft?

    Nein. Der Große Senat für Strafsachen des BGH hat am 03.02.2025 (GSSt 1/24) entschieden: Wer Cannabis teils handelt, teils für den Eigenkonsum besitzt, wird nur wegen des Handelsdelikts verurteilt — nicht zusätzlich wegen Besitzes der Eigenkonsummenge, sofern diese die straffreien Grenzen des § 34 Abs. 1 KCanG nicht überschreitet. Ein doppelter Strafvorwurf ist unzulässig.

    → Vertieft im Beitrag: BGH GSSt 1/24, Mischfall-Doktrin, Strafzumessung

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Cannabis am Steuer: OWi oder Straftat?

  • Ab welchem THC-Wert droht eine Ordnungswidrigkeit?

    Seit dem 22. August 2024 gilt nach § 24a Abs. 1a StVG: Wer mit 3,5 ng/ml oder mehr THC im Blutserum fährt, begeht eine Ordnungswidrigkeit — unabhängig davon, ob Ausfallerscheinungen vorliegen. Beim ersten Verstoß drohen 500 Euro Bußgeld, ein Monat Fahrverbot und zwei Punkte in Flensburg.

    → Vertieft im Beitrag: Bußgeldstaffel, Fahranfänger, Mischkonsum § 24a Abs. 2a StVG

  • Wann wird aus der OWi eine Straftat nach § 316 StGB?

    Erst wenn zum THC-Nachweis konkrete Ausfallerscheinungen hinzukommen — Schlangenlinienfahren, Koordinationsstörungen, stark verlangsamte Reaktion. Der BGH hat im Beschluss vom 02.08.2022 (4 StR 231/22) klargestellt: Ein THC-Wert allein genügt nicht für eine Verurteilung nach § 316 StGB. Das Polizeiprotokoll ist daher das Schlüsseldokument der Verteidigung.

    → Vertieft im Beitrag: § 316 StGB, Fahrerlaubnis § 69 StGB, MPU nach KCanG

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Anbauvereinigungen und Eigenanbau

  • Wie viele Pflanzen darf ich legal zu Hause anbauen?

    Drei — aber ausschließlich gleichzeitig lebende Pflanzen (§ 9 Abs. 1 KCanG). Eine abgeerntete, getrocknete Pflanze zählt nicht mehr als Pflanze, fällt aber unter die allgemeinen Besitzgrenzen. Wer vier lebende Pflanzen hält, macht sich nach § 34 Abs. 1 Nr. 2 KCanG strafbar — auch wenn die vierte noch im Keimlingsstadium ist.

    → Vertieft im Beitrag: Eigenanbau, Sicherungspflicht, Anbauvereinigungen

  • Wie viel Cannabis bekomme ich im Club pro Monat?

    Mitglieder ab 21 Jahren: maximal 25 g pro Tag, 50 g pro Monat. Mitglieder zwischen 18 und 20 Jahren: 25 g pro Tag, aber nur 30 g pro Monat, und der THC-Gehalt darf 10 % nicht überschreiten (§ 19 Abs. 3 KCanG). Wer mehr entnimmt, macht sich nach § 34 Abs. 1 Nr. 12 KCanG strafbar.

    → Vertieft im Beitrag: Mengengrenzen, Bayern-Sonderrecht, Straftatbestände

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Altfall-Amnestie: alte Cannabis-Verurteilungen löschen

  • Wird meine alte Cannabis-Verurteilung automatisch gelöscht?

    Der Straferlass nach Art. 316p i.V.m. Art. 313 Abs. 1 EGStGB tritt kraft Gesetzes ein — d.h. ohne Antrag —, wenn die Strafe noch nicht vollstreckt ist und die Tat nach dem KCanG vollständig straflos ist. Die Eintragung im Bundeszentralregister fällt aber nicht automatisch weg; dafür braucht es einen gesonderten Tilgungsantrag nach § 40 KCanG. Bereits bezahlte Geldstrafen werden nicht zurückerstattet.

    → Vertieft im Beitrag: Straferlass, Gesamtstrafen, BZR-Tilgung, Mischfälle

  • Was passiert mit meiner Gesamtstrafe, wenn nur eine Einzelstrafe wegen Cannabis war?

    Die Gesamtstrafe muss vom erstinstanzlichen Tatgericht neu festgesetzt werden (Art. 316p i.V.m. Art. 313 Abs. 4 EGStGB). Das passiert nicht automatisch — Sie müssen einen Antrag beim Gericht stellen, das das Urteil in erster Instanz gesprochen hat. Die neue Gesamtstrafe fällt geringer aus, weil die Cannabis-Einzelstrafe wegfällt. Mehrere OLG-Entscheidungen (Stuttgart 4 Ws 167/24; Koblenz 6 Ws 547/24) haben die Zuständigkeit des Erstgerichts bestätigt.

    → Vertieft im Beitrag: Straferlass durchsetzen, Gesamtstrafe, BZR-Tilgungsantrag

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§ 29 BtMG — Strafrahmen bei Kokain, Heroin, MDMA

  • Wie hoch ist die Strafe nach § 29 BtMG?

    § 29 Abs. 1 BtMG sieht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Das ist der Grundtatbestand — er gilt für Besitz, Erwerb, Handeltreiben, Einfuhr und weitere Umgangsformen mit Betäubungsmitteln (Kokain, Heroin, MDMA, Amphetamin usw.). Im besonders schweren Fall nach § 29 Abs. 3 BtMG gilt ein Mindestmaß von einem Jahr Freiheitsstrafe.

    → Vertieft im Beitrag: Regelbeispiele, Bewährung, Strafbefehl, Kronzeugenregelung § 31 BtMG

  • Kann ich bei einer kleinen Menge ohne Strafe davonkommen?

    Ja, in zwei Varianten: § 29 Abs. 5 BtMG erlaubt dem Gericht, bei lediglich zum Eigenverbrauch bestimmter geringer Menge von Strafe abzusehen. Daneben kann die Staatsanwaltschaft nach § 31a BtMG das Verfahren einstellen, wenn die Schuld gering ist und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Ein Strafbefehl — ohne öffentliche Hauptverhandlung — ist ebenfalls möglich, weil § 29 BtMG ein Vergehen ist.

    → Vertieft im Beitrag: § 29 Abs. 5 BtMG, § 31a BtMG, Strafbefehl

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„Nicht geringe Menge" — BGH-Grenzwerte

  • Was bedeutet „nicht geringe Menge" rechtlich?

    Ab der nicht geringen Menge liegt ein Verbrechen nach § 29a BtMG vor — Mindeststrafe ein Jahr Freiheitsstrafe. Eine Geldstrafe ist dann ausgeschlossen. Das Gericht kann den Strafrahmen nur noch über den minder schweren Fall (§ 29a Abs. 2 BtMG) auf drei Monate bis fünf Jahre absenken. Die Grenzwerte werden ausschließlich am Wirkstoffgehalt gemessen, nicht am Bruttogewicht.

    → Vertieft im Beitrag: BGH-Grenzwerte nach Substanz, Laborangriff, minder schwerer Fall

  • Was passiert, wenn das Labor die Reinheit falsch bestimmt hat?

    Ein fehlerhaftes Gutachten kann mit einem Gegenantrag auf Sachverständigenbegutachtung angegriffen werden. Der Angeklagte hat ein Recht auf eigene Expertise. Liegt der korrekte Wirkstoffgehalt unterhalb des Grenzwerts, fällt die Qualifikation weg — das ist der Unterschied zwischen einem Verbrechen mit Mindeststrafe und einem Vergehen mit Geldstrafe als möglichem Ausgang.

    → Vertieft im Beitrag: Heroin 1,5 g, Kokain 5 g, MDMA 30 g, Crystal-Varianten

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§ 31a BtMG — Einstellung bei Eigenkonsum

  • Was sind die Voraussetzungen für eine Einstellung nach § 31a BtMG?

    Die Staatsanwaltschaft kann das Verfahren einstellen, wenn vier Voraussetzungen kumulativ vorliegen: Es geht um ein Vergehen nach § 29 Abs. 1, 2 oder 4 BtMG (kein Handeltreiben), die Schuld des Täters wäre gering, es besteht kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung, und die Betäubungsmittel waren lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge bestimmt. Seit April 2024 gilt für Cannabis ausschließlich § 35a KCanG.

    → Vertieft im Beitrag: Mengengrenzen nach Bundesland, Fahrerlaubnisrisiko, BVerfG 09.03.1994

  • Bin ich vorbestraft, wenn das Verfahren nach § 31a BtMG eingestellt wird?

    Nein. Eine Einstellung nach § 31a BtMG ist kein Urteil. Es gibt keine Eintragung im Bundeszentralregister, das Führungszeugnis bleibt sauber. Das ist ein wesentlicher Unterschied zur Einstellung nach § 153a StPO, die eine Auflage (Geldbuße, Therapie) voraussetzt.

    → Vertieft im Beitrag: § 153, § 153a StPO, Jugendliche nach § 45 JGG

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Handeltreiben oder nur Besitz?

  • Ich hatte die Drogen nur für mich. Warum wird mir Handel vorgeworfen?

    Das Gesetz kennt keine automatische Eigenbedarfsgrenze. Indizien wie Portionierung in Tütchen, eine Feinwaage oder Chats mit Preisnennung können auf Handelsabsicht hindeuten — auch wenn Sie erklären, die Drogen seien ausschließlich für den Eigenkonsum gewesen. Eine Eigenkonsum-Einlassung ist möglich, muss aber überzeugend, widerspruchsfrei und durch fehlende Handelsindizien gestützt sein.

    → Vertieft im Beitrag: BGH GSSt 1/05, Feinwaage, Chats, Bunkerhalter

  • Können meine WhatsApp- oder Telegram-Chats gegen mich verwendet werden?

    Ja. Chats auf einem sichergestellten Gerät werden nach § 94 StPO beschlagnahmt und ausgewertet. Nach dem BGH (GSSt 1/05) kann vollendetes Handeltreiben bereits vorliegen, wenn Chats ernsthafte Verhandlungen über konkrete Umsatzgeschäfte belegen — auch ohne Drogenfund. Mehrdeutige Formulierungen und fehlende Kontextnachrichten sind Angriffspunkte der Verteidigung.

    → Vertieft im Beitrag: EncroChat, Kryptowährung, Strafrahmen nach Menge

  • Ich habe nur für einen Freund Drogen aufbewahrt. Bin ich Mittäter?

    Nicht automatisch. Wer fremde Drogen aufbewahrt, ohne am Umsatz beteiligt zu sein und ohne eigenen Gewinn zu erzielen, ist nach ständiger BGH-Rechtsprechung (BGH 3 StR 324/10) in der Regel nur Gehilfe — nicht Mittäter. Entscheidend ist Ihr Einfluss auf das Gesamtgeschäft und Ihr eigenes Interesse am Taterfolg.

    → Vertieft im Beitrag: Gehilfe, Bunkerhalter, Kurier — Abgrenzung und Strafrahmen

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§ 30a BtMG — Bewaffnetes Handeltreiben, Bande

  • Gilt § 30a auch für ein normales Küchenmesser?

    Ja, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind: Das Küchenmesser muss objektiv zur Verletzung von Personen geeignet sein (das ist bei jedem Messer der Fall) und subjektiv dazu bestimmt gewesen sein. Die subjektive Zweckbestimmung ist die entscheidende Verteidigungslinie. Ein Küchenmesser in seiner offensichtlichen Funktion als Kochgerät ist ein starkes Gegenargument — das Tatgericht muss positiv feststellen, warum das Messer zur Verletzung bestimmt war.

    → Vertieft im Beitrag: Mitsichführen, Schreckschusspistole, räumliche Nähe

  • Bekomme ich Bewährung bei § 30a BtMG?

    Im Regelstrafrahmen (Mindeststrafe fünf Jahre) ist Bewährung nach § 56 StGB ausgeschlossen. Einzige Ausnahme: der minder schwere Fall nach § 30a Abs. 3 BtMG mit einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zehn Jahren. Dort ist Bewährung rechnerisch möglich, in der Praxis aber an strenge Voraussetzungen geknüpft — schwere Suchtmittelabhängigkeit, unterste Bandenstellung, volles Geständnis, geringe Mengen.

    → Vertieft im Beitrag: Minder schwerer Fall, Bande (mind. 3 Personen), Mittäterschaftszurechnung

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Darknet-Bestellung und Zollfund

  • Bin ich als Adressat des Pakets automatisch der Täter?

    Nein. Die Paketadresse allein ist ein schwaches Beweismittel. Gerichte verlangen weitere Indizien: Wallet-Spur zur Bezahlung, IP-Adresse beim Login auf dem Darknet-Marktplatz, Chatprotokolle, Fingerabdrücke auf der Verpackung. Ohne solche zusätzlichen Beweise ist die Zuordnung der Bestellung zum Adressaten angreifbar.

    → Vertieft im Beitrag: Zollbefugnisse § 5 ZollVG, kontrollierte Zustellung, EncroChat-Verwertbarkeit

  • Was bedeutet „kontrollierte Zustellung"?

    Behörden lassen das abgefangene Paket — manchmal mit einem Dummy-Inhalt — regulär zustellen und observieren dabei Briefkasten und Empfänger. Wer das Paket persönlich entgegennimmt, läuft unmittelbar in den Zugriff und steht in einer deutlich schlechteren Beweisposition als jemand, der es nur im Briefkasten vorfindet.

    → Vertieft im Beitrag: Bitcoin-Rückverfolgung, Schweigerecht, MPU-Risiko

  • Muss ich zur Polizei, wenn ich eine Vorladung als Beschuldigter bekomme?

    Nein. Als Beschuldigter sind Sie nicht verpflichtet, zum polizeilichen Vernehmungstermin zu erscheinen, und haben das Recht zu schweigen. Zuerst Anwalt, dann — wenn überhaupt — eine Äußerung. Jede Aussage vor anwaltlicher Beratung schadet fast immer.

    → Vertieft im Beitrag: Schweigerecht, Durchsuchungsbeschluss, Geräteverschlüsselung

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Therapie statt Strafe (§ 35 BtMG)

  • Wer kann einen Antrag nach § 35 BtMG stellen?

    Jeder Verurteilte, dessen Freiheitsstrafe oder Strafrest zwei Jahre nicht übersteigt, der zum Tatzeitpunkt betäubungsmittelabhängig war und dessen Tat auf diese Abhängigkeit zurückzuführen ist. Die Entscheidung trifft die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde mit Zustimmung des Gerichts des ersten Rechtszuges. Auch aus der Haft heraus ist der Antrag möglich, sobald der Strafrest unter zwei Jahre sinkt.

    → Vertieft im Beitrag: Voraussetzungen, Kausalität, Therapieplatz, Kostenträger

  • Was passiert, wenn ich die Therapie abbreche?

    Die Zurückstellung wird widerrufen. Die Staatsanwaltschaft erlässt in der Regel sofort einen Haftbefehl. Eine sofortige Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Die bis dahin in Therapie verbrachte Zeit kann nach § 36 BtMG anteilig auf die Strafe angerechnet werden. Ein früherer Abbruch ist kein absolutes Hindernis für einen erneuten Antrag.

    → Vertieft im Beitrag: Widerruf, Anrechnung § 36 BtMG, Unterschied zu § 64 StGB

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Fahrerlaubnis und MPU nach einem Drogenverfahren

  • Verliere ich bei jeder Drogenverurteilung den Führerschein?

    Nein. § 69 StGB greift nur, wenn die Tat beim oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs begangen wurde oder Rückschlüsse auf die charakterliche Ungeeignetheit als Fahrer erlaubt. Reiner Drogenbesitz ohne Fahrbezug löst das strafrechtliche Regelbeispiel nicht aus. Kein Entzug durch das Strafgericht bedeutet aber nicht, dass die Sache erledigt ist — die Fahrerlaubnisbehörde handelt danach eigenständig.

    → Vertieft im Beitrag: § 69 StGB, Sperrfrist § 69a, verwaltungsrechtlicher Entzug

  • Muss ich zur MPU — und was ändert sich durch das KCanG?

    Seit dem 01.04.2024 gilt nach § 13a FeV: Eine MPU-Anordnung ist bei Cannabis nur noch zulässig bei Verdacht auf Cannabisabhängigkeit oder Cannabismissbrauch. Gelegentlicher Konsum allein rechtfertigt keine MPU mehr. Das OVG NRW hat entschieden (16 B 1058/24), dass neben einem einmaligen THC-Verstoß konkrete Zusatztatsachen erforderlich sind. Bei harten Drogen (Kokain, Amphetamine, Heroin) sind typischerweise 12 Monate Abstinenznachweis erforderlich.

    → Vertieft im Beitrag: MPU-Kosten, Abstinenznachweis, Sperrfrist-Anrechnung

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Untersuchungshaft bei Drogenverdacht

  • Wann darf bei einem Drogenverdacht Untersuchungshaft angeordnet werden?

    Untersuchungshaft setzt nach § 112 Abs. 1 StPO drei Voraussetzungen voraus: dringender Tatverdacht, ein gesetzlicher Haftgrund (Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr oder Wiederholungsgefahr) und Verhältnismäßigkeit. Fehlt auch nur eine dieser Voraussetzungen, ist die Haft unzulässig — unabhängig davon, wie schwer das vorgeworfene Delikt ist. Die „Schwere der Tat“ allein (§ 112 Abs. 3 StPO) trägt einen Haftbefehl bei BtMG-Delikten nicht, weil diese im dortigen Katalog nicht stehen.

    → Vertieft im Beitrag: Haftgründe, § 112a-Katalog, Fluchtgefahr bei hoher Straferwartung

  • Was kann der Verteidiger sofort gegen den Haftbefehl tun?

    Zunächst Akteneinsicht beantragen (§ 147 StPO) und den Haftbefehl vollständig prüfen. Dann gibt es zwei Wege: Haftbeschwerde nach § 304 StPO oder Haftprüfungsantrag nach § 117 StPO. Parallel wird ein Haftverschonungsangebot nach § 116 StPO ausgearbeitet — Passabgabe, Meldeauflage, Kaution, Wohnsitzauflage. Über allem steht das Beschleunigungsgebot: vermeidbare Verzögerungen können die Haft unverhältnismäßig machen.

    → Vertieft im Beitrag: Haftbeschwerde, Haftverschonung § 116 StPO, Beschleunigungsgebot

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Vertiefte Informationen

Wissensdatenbank Drogenstrafrecht (BtMG · KCanG)

Vertiefte Darstellungen zu den wichtigsten Teilbereichen des Drogenstrafrechts — von den KCanG-Freigrenzen über Einstellung bei Eigenkonsum bis zu Darknet-Bestellungen, Fahrerlaubnisentzug und Untersuchungshaft.

Was ist seit 1. April 2024 erlaubt — und was weiter strafbar? (KCanG-Überblick)

Was das KCanG seit 1. April 2024 erlaubt und was strafbar bleibt — Freigrenzen, Straftatbestände, Ordnungswidrigkeiten und aktuelle BGH-Rechtsprechung im Überblick.

Strafe bei Besitz über 25 g / 50 g Cannabis — § 34 KCanG in der Praxis

Strafrahmen und Strafmaß bei Cannabis-Besitz über den Freigrenzen — nicht geringe Menge, 7,5-g-THC-Grenzwert, Einstellung und Bewährung nach KCanG.

Cannabis am Steuer: THC-Grenzwert 3,5 ng/ml — OWi oder Straftat?

THC-Grenzwert 3,5 ng/ml, § 24a StVG OWi und § 316 StGB, Fahrerlaubnisentzug und MPU nach KCanG.

Anbauvereinigungen, Eigenanbau und Weitergabe — wo die Legalität endet

Privater Eigenanbau und Anbauvereinigungen nach KCanG — erlaubte Mengen, Straftatbestände bei Überschreitung, Ländersonderrecht Bayern.

Altfall-Amnestie § 313 EGStGB: Alte Cannabis-Verurteilungen löschen

Altfall-Amnestie Art. 313 EGStGB — Straferlass, Gesamtstrafen, BZR-Tilgung, Mischfälle

§ 29 BtMG: Geldstrafe, Bewährung oder Gefängnis — was realistisch droht

Strafrahmen und Strafmaß nach § 29 BtMG — Besitz, Handel, Bewährung, Kronzeuge, KCanG

'Nicht geringe Menge' — Grenzwerte nach BGH pro Substanz (Stand 2026)

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Abgrenzung Besitz/Handeltreiben — Indizien, Bunkerhalter, Chats, Strafrahmen

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