300 Gramm Cannabis in der Wohnung — was passiert jetzt?
Hausdurchsuchung, Tür auf, Beamte im Flur. Auf dem Schreibtisch stehen 300 Gramm Marihuana in einer Dose. Der Mandant erklärt sofort: alles für den Eigenkonsum, er raucht täglich. Kein Verkauf, keine Kundenlisten, kein Geld auf dem Tisch. Trotzdem greift das Strafrecht — und zwar mit einem Strafrahmen, der auf den ersten Blick erschreckend wirkt: drei Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe nach § 34 Abs. 3 KCanG.
Was viele in diesem Moment nicht wissen: Die Zahl auf der Waage ist nur der Ausgangspunkt. Ob tatsächlich der besonders schwere Fall greift, ob eine Bewährungsstrafe möglich ist oder ob das Verfahren sogar eingestellt werden kann — das hängt von Fragen ab, die beim ersten Lesen des Gesetzes nicht sichtbar sind. Der 7,5-g-THC-Grenzwert, der Freimengen-Abzug, die Mischfall-Doktrin des Großen Senats: Das sind die Stellschrauben, an denen eine gut geführte Verteidigung arbeitet.
Strafrahmen-Überblick: Was § 34 KCanG vorsieht
Das KCanG trat am 1. April 2024 in Kraft. Seither richtet sich der Besitz größerer Cannabismengen nach § 34 KCanG — nicht mehr nach dem BtMG. Die strafrechtlichen Schwellen liegen anders als die bekannten Toleranzgrenzen des Alltagsrechts:
| Konstellation | Straftatbestand | Strafrahmen |
|---|---|---|
| Besitz > 30 g außerhalb der eigenen Wohnung | § 34 Abs. 1 Nr. 1a KCanG | Bis 3 Jahre oder Geldstrafe |
| Besitz > 60 g insgesamt | § 34 Abs. 1 Nr. 1b KCanG | Bis 3 Jahre oder Geldstrafe |
| Erwerb > 25 g pro Tag oder > 50 g pro Monat | § 34 Abs. 1 Nr. 12 KCanG | Bis 3 Jahre oder Geldstrafe |
| Besitz einer “nicht geringen Menge” (> 7,5 g THC) | § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG (Regelbeispiel) | 3 Monate bis 5 Jahre |
| Bewaffnetes Handeln mit nicht geringer Menge | § 34 Abs. 4 Nr. 4 KCanG | Mindestens 2 Jahre |
Alle Tatbestände des § 34 Abs. 1 und 3 KCanG sind Vergehen im Sinne des § 12 Abs. 2 StGB. Das ist der erste wichtige Unterschied zu manchem BtMG-Tatbestand: Strafbefehl, Einstellung nach § 153a StPO und — bei angemessenem Strafmaß — Geldstrafe bleiben Optionen, die im Verfahren genutzt werden können.
Der 7,5-g-THC-Streit: BGH gegen den Gesetzgeber
Das KCanG war angetreten, um einen liberaleren Umgang mit Cannabis zu normieren. Die Gesetzesbegründung deutete an, dass der Grenzwert für die nicht geringe Menge unter dem KCanG höher liegen sollte als die 7,5 g THC, die der BGH jahrelang unter dem BtMG angewendet hatte.
Der BGH sah das anders. Mit Beschluss vom 18. April 2024 (1 StR 106/24) übertrug der 1. Strafsenat den alten BtMG-Grenzwert unverändert auf § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG: 500 Konsumeinheiten à 15 mg THC ergeben 7,5 g — und das sei weiterhin die Grenze. Begründung: Die pharmakologische Formel sei nicht an das BtMG gebunden, sondern an die Rauschwirkung der Substanz selbst, die sich nicht verändert habe.
Am 19. März 2025 (1 StR 464/24) bestätigte der BGH diese Linie. Das Landgericht Heilbronn hatte im zugrunde liegenden Fall den Grenzwert auf 75 g THC erhöht — zehnmal so viel — und dafür auf die neu erlaubten Mengen des KCanG verwiesen. Der BGH verwarf: Weder das Gesetz noch seine Entstehungsgeschichte gebe den Gerichten die Befugnis, den Grenzwert neu zu bestimmen.
Aus Verteidigersicht ist das unbefriedigend. Der Gesetzgeber wollte erkennbar einen liberaleren Kurs — der BGH hat ihn korrigiert, ohne dass das BVerfG bislang das letzte Wort gesprochen hat. Der Verfassungsblog sprach von einer “half-baked decision”, Strafrechtswissenschaftler zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit. Für die laufende Praxis bedeutet das: Wir müssen mit dem 7,5-g-Maßstab arbeiten — aber die verfassungsrechtlichen Einwände lassen sich in Strafmaß-Argumentation und Rechtsmittelschriftsätzen einsetzen. Bei einem THC-Gehalt von 15–20 % liegt die praktische Grenze des besonders schweren Falls bei ungefähr 40–50 g Marihuana Gesamtgewicht.
Freimengen-Abzug: Der Revisionshebel aus Zweibrücken
Der wichtigste jüngere Revisionshebel für Besitzfälle kommt vom OLG Zweibrücken. Mit Urteil vom 17. April 2025 (1 ORs 3 SRs 55/24) hat das OLG klargestellt: Bevor die nicht geringe Menge geprüft wird, ist die gesetzlich erlaubte Besitzmenge in Abzug zu bringen.
Der Sachverhalt des OLG-Urteils: Der Angeklagte besaß 102,63 g Cannabis mit einem gemessenen THC-Gehalt von 13,2 g — also über der 7,5-g-Grenze. Die Vorinstanz verurteilte wegen besonders schweren Falls. Das OLG hob auf: Die erlaubte Menge (bis zu 50 g am Wohnsitz nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KCanG) muss zuerst herausgerechnet werden; nur das darüber hinausgehende Cannabis ist für den Grenzwert relevant. Nach Abzug sank der anrechenbare THC-Wirkstoff unter 7,5 g — der besonders schwere Fall entfiel.
Für die Verteidigung bedeutet das: In jedem Fall, in dem die gefundene Menge nicht weit über den Freigrenzen liegt, muss genau gerechnet werden. Viele Instanzgerichte machen diesen Abzug bisher nicht. Das ist ein Angriffspunkt in der Revision — und in vielen Fällen der Unterschied zwischen Grundtatbestand (bis 3 Jahre) und besonders schwerem Fall (ab 3 Monate bis zu 5 Jahren).
Mischfall-Doktrin: Kein doppelter Strafvorwurf
Wenn bei einer Durchsuchung 500 g Cannabis sichergestellt werden und die Kommunikation auf gelegentliche Weitergabe hindeutet, erhebt die Staatsanwaltschaft oft zwei Vorwürfe nebeneinander: Handeltreiben mit Cannabis und Besitz der Eigenkonsummenge. Das führt zu einem aufgeblähten Schuldspruch, der beide Mengen bestraft.
Der Große Senat für Strafsachen des BGH hat dem mit Beschluss vom 3. Februar 2025 (GSSt 1/24) einen Riegel vorgeschoben. Die Entscheidung: Wenn jemand Cannabis teils für den Handel, teils für den Eigenkonsum besitzt, scheidet ein zusätzlicher Schuldspruch wegen Besitzes neben dem Handelsdelikt aus — soweit die Eigenkonsummenge für sich betrachtet die Strafbarkeitsgrenzen des § 34 Abs. 1 KCanG nicht überschreitet. Die Eigenkonsumteilmenge wird konsumiert, nicht doppelt bestraft.
Praktisch: Wer mit 200 g Cannabis erwischt wird, davon erkennbar 20 g für sich selbst zurückbehalten wollte, wird nur wegen Handeltreiben verurteilt. Der separate Besitzvorwurf für die 20 g ist unzulässig. Staatsanwaltschaften, die dennoch beide Vorwürfe aufrechterhalten, greifen einen Konkurrenzfehler ein, der in der Instanz und in der Revision angreifbar ist.
Einstellung, Strafbefehl und Bewährung: Die drei Ausgänge
Einstellung nach § 35a KCanG ist das Äquivalent des früheren § 31a BtMG. Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung absehen, wenn Schuld gering ist, kein öffentliches Strafverfolgungsinteresse besteht und der Besitz ausschließlich dem Eigenverbrauch diente. Das Gericht kann nach Anklageerhebung mit Zustimmung von Staatsanwaltschaft und Angeklagtem einstellen (§ 35a Abs. 2 KCanG). Die “geringe Menge” ist nicht gesetzlich definiert — die Länder handhaben das unterschiedlich (Niedersachsen: bis ca. 6 g). Bei Mengen deutlich über den Freigrenzen kommt § 35a KCanG praktisch nicht mehr in Betracht.
Strafbefehl ist möglich, weil § 34 Abs. 1 KCanG ein Vergehen ist. Bei Ersttätern ohne Handelsindizien — und bei Mengen, bei denen der besonders schwere Fall nicht greift oder das Regelbeispiel widerlegt werden kann — ist eine Geldstrafe per Strafbefehl ohne öffentliche Hauptverhandlung der angestrebte Ausgang. Kein Termin, kein Protokoll, keine Berichterstattung.
Bewährungsgrenze: Da § 56 Abs. 2 StGB Ermessensbewährung nur für Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren erlaubt, ist bei Freiheitsstrafen über zwei Jahren eine Strafaussetzung zur Bewährung nicht möglich. Im Rahmen des § 34 Abs. 3 KCanG (3 Monate bis 5 Jahre) ist das der zentrale Druckpunkt — die gesamte Strafzumessungsargumentation zielt darauf, das Strafmaß unter dieser Schwelle zu halten. Bei § 34 Abs. 4 KCanG (Mindeststrafe 2 Jahre) scheidet Bewährung im Regelfall aus.
Typische Strafmaße nach Menge — eine realistische Einschätzung
| Menge | THC ca. (15 %) | Konstellation | Realistisches Strafmaß (Ersttäter, Eigenkonsum) |
|---|---|---|---|
| 65–100 g | 10–15 g | Abs. 1, möglicherweise Abs. 3 | Geldstrafe 40–90 Tagessätze oder kurze Bewährung |
| ~100 g | 13–15 g | Abs. 3 nach Abzug ggf. nicht gegeben (OLG ZW) | Geldstrafe oder Bewährung 6–12 Monate |
| 200–300 g | 30–45 g | Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 einschlägig | Bewährungsstrafe 10–18 Monate |
| 500 g | ca. 75 g | Abs. 3, ggf. Handeltreiben | Bewährungsstrafe 15–24 Monate, Vollzug möglich |
| 1 kg + Vorstrafen | 150+ g | Abs. 3, erhebliche Strafschärfung | Vollzugsstrafe 2+ Jahre realistisch |
| 5 kg + Bewaffnung | 750+ g | Abs. 4 Nr. 4 (Mindeststrafe 2 J.) | Vollzug, Bewährung ausgeschlossen |
Diese Einschätzungen sind Orientierungspunkte, keine Garantie. Das konkrete Strafmaß folgt aus der Akte, nicht aus der Waage.
Verteidigungsstrategie: Was ich in solchen Fällen tue
Der erste Schritt ist die genaue Mengenkalkulation. Wie viel Cannabis wurde tatsächlich gefunden? Welcher THC-Gehalt wurde im Gutachten festgestellt — und wurde dieser nach Trocknung oder vor Trocknung gemessen? Wurden die erlaubten Freigrenzen nach OLG Zweibrücken abgezogen? Liegt der effektive THC-Gehalt unter 7,5 g, entfällt das Regelbeispiel des § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG.
Der zweite Schritt ist die Prüfung des Regelbeispiels. Selbst wenn der THC-Wert über 7,5 g liegt: Das Regelbeispiel ist kein Tatbestand, sondern ein Indiz. Wenn besondere Milderungsgründe überwiegen — nachgewiesener Eigenkonsum, fehlende Handelstendenz, Suchtproblematik, soziale Einbindung, vollständiges Geständnis — kann das Regelbeispiel ausnahmsweise verneint werden. Dann verbleibt es beim Strafrahmen des § 34 Abs. 1 KCanG.
Der dritte Schritt ist die Mischfall-Prüfung. Enthält die Anklage einen Besitz- und einen Handelvorwurf nebeneinander? Nach BGH GSSt 1/24 ist der Besitzvorwurf für die Eigenkonsummenge zu streichen. Das reduziert den Schuldspruch und wirkt auf die Strafzumessung.
Schließlich: Strafzumessung aktiv gestalten. Die Strafzumessungserwägungen des § 46 StGB lassen sich konkret befüllen — Therapiebereitschaft, Suchtberatung, Geständnis, soziale Einbindung, lange Verfahrensdauer nach Art. 6 EMRK. Bei Mengen im Graubereich zwischen Bewährung und Vollzug ist das der Unterschied, der zählt.
Rechtsprechungs- und Normennachweise
- § 34 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4 KCanG (Konsumcannabisgesetz, in Kraft seit 1. April 2024), lxgesetze.de/kcang/34
- § 35a KCanG (Absehen von Verfolgung), gesetze-im-internet.de/kcang/__35a.html
- §§ 46, 49, 56 Abs. 2 StGB (Strafzumessung, Bewährung)
- § 407 StPO (Strafbefehlsverfahren)
- BGH, Beschluss vom 18. April 2024 — 1 StR 106/24, NJW 2024, 1968; NStZ 2024, 420 (7,5-g-THC-Grenzwert für KCanG)
- BGH, Beschluss vom 19. März 2025 — 1 StR 464/24, NWB Urteile (Bestätigung 7,5-g-Grenzwert; Zurückweisung des LG-Heilbronn-Ansatzes)
- BGH (Großer Senat), Beschluss vom 3. Februar 2025 — GSSt 1/24 (Mischfall-Doktrin: kein doppelter Besitz-/Handelsvorwurf)
- BGH, Beschluss vom 1. August 2024 — 2 StR 107/24, NStZ 2025, 48 (Vorlage an den Großen Senat)
- OLG Zweibrücken, Urteil vom 17. April 2025 — 1 ORs 3 SRs 55/24 (Freimengen-Abzug vor THC-Grenzwert-Prüfung)







