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Strafverteidigung in Freiburg – Kanzlei Florian Rappaport Rechtsanwalt Florian Rappaport, Strafverteidiger in Freiburg

Drogenstrafrecht · BtMG & KCanG

Eine Anklage nach dem Betäubungsmittelgesetz oder dem Konsumcannabisgesetz wiegt schwer — die Strafen sind hart. Ich arbeite die Akte auseinander und reize jeden juristischen Spielraum aus. Mein Ziel ist die mildeste Lösung, die die Aktenlage hergibt — von der Einstellung bis zur Therapie statt Strafe.

Gut verteidigt.

Strafverteidiger Florian Rappaport, Fachanwalt für Strafrecht in Freiburg

Drei Pflanzen, 60 Gramm, ein Club — das KCanG zieht enge Grenzen, und wer sie überschreitet, riskiert eine echte Strafverfolgung.

Viele Mandanten kommen zu mir mit einer Frage: „Ich mache doch nichts Illegales”

Die Irritation ist verständlich. Seit dem 1. April 2024 ist Cannabis teilweise legal — und trotzdem sehen sich Menschen mit Strafverfolgung konfrontiert, die überzeugt sind, sich an die Regeln gehalten zu haben. Vier statt drei Pflanzen im Keller. Fünf Gramm aus dem Eigenanbau an die Schwester weitergegeben. Cannabis vom Club zu Hause gelagert, ohne zu rechnen, ob die Gesamtmenge stimmt.

Das Konsumcannabisgesetz (KCanG) legalisiert Cannabis nicht schrankenlos. Es erlaubt bestimmte Handlungen in engen Grenzen — und macht alles außerhalb dieser Grenzen zur Ordnungswidrigkeit oder Straftat. Wer diese Grenzen nicht kennt, landet in einem Strafverfahren, das mit dem Bild der „Legalisierung” schwer vereinbar scheint.

Diese Seite erklärt, wo die Grenzen verlaufen, wann § 34 KCanG greift, was die Sicherungspflicht bedeutet und warum Bayern ein Sonderkapitel ist.

Eigenanbau: drei Pflanzen, 60 Gramm — was genau erlaubt ist

§ 9 Abs. 1 KCanG erlaubt Personen ab 18 Jahren, an ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt bis zu drei gleichzeitig lebende Cannabispflanzen anzubauen — ausschließlich zum persönlichen Eigenkonsum. Das klingt einfach, hat aber Fallstricke:

Die Pflanzenzahl bezieht sich auf den Moment der Kontrolle. Maßgeblich ist, wie viele lebende Pflanzen zum Zeitpunkt der Durchsuchung vorhanden sind. Wer im Frühjahr drei Pflanzen anbaut, eine aberntet und dann eine vierte aussät, hält bis zur Ernte drei Pflanzen gleichzeitig — erlaubt. Hält er vier lebende Pflanzen gleichzeitig, macht er sich nach § 34 Abs. 1 Nr. 2 KCanG strafbar, auch wenn die vierte noch im Keimlingsstadium ist.

Geerntetes Cannabis zählt gegen die Besitzgrenzen. Getrocknetes Erntegut ist keine Pflanze mehr — es fällt unter § 2 Abs. 1 Nr. 1 KCanG und damit unter die allgemeinen Besitzgrenzen: 60 g am Wohnsitz, 30 g außerhalb. Eine üppige Ernte kann die Grenze schnell überschreiten. Wer zusätzlich Cannabis aus einer Anbauvereinigung zu Hause lagert, muss beide Mengen zusammenrechnen.

Weitergabe aus Eigenanbau ist verboten. § 9 Abs. 2 KCanG lässt keine Ausnahme: Weder kostenlos noch entgeltlich, weder an Familienmitglieder noch an enge Freunde. Wer 5 g aus seiner Ernte abgibt, erfüllt den Tatbestand des § 34 Abs. 1 Nr. 7 KCanG. Bei Weitergabe an Minderjährige springt der Strafrahmen nach § 34 Abs. 3 Nr. 3 KCanG sofort auf drei Monate bis fünf Jahre.

EigenanbauErlaubtStrafbar nach
Bis 3 lebende Pflanzen gleichzeitigJa (§ 9 Abs. 1 KCanG)
4 oder mehr lebende PflanzenNein§ 34 Abs. 1 Nr. 2 KCanG
Bis 60 g Ernte am WohnsitzJa (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 KCanG)
Über 60 g Ernte am WohnsitzNein§ 34 Abs. 1 Nr. 1 KCanG
Weitergabe an ErwachseneNein§ 34 Abs. 1 Nr. 7 KCanG
Weitergabe an MinderjährigeNein§ 34 Abs. 3 Nr. 3 KCanG
Extraktion (Haschisch herstellen)Nein§ 34 Abs. 1 Nr. 13 KCanG

Anbauvereinigungen: die Regeln im Detail

Seit dem 1. Juli 2024 können Anbauvereinigungen einen Betrieb beantragen. Das Zulassungsverfahren nach §§ 11–14 KCanG ist aufwendig: Der Antrag muss Führungszeugnisse aller Vorstandsmitglieder, ein Jugendschutzkonzept, Sicherungsnachweise, Angaben zur Anbaufläche und den Namen eines Präventionsbeauftragten enthalten. Die Behörde soll innerhalb von drei Monaten nach vollständiger Antragstellung entscheiden (§ 11 Abs. 5 KCanG) — in der Praxis werden diese Fristen regelmäßig überschritten.

Die Erlaubnis gilt für ein bestimmtes Grundstück, ist sieben Jahre gültig und nicht übertragbar (§§ 13, 14 KCanG). Pro Verein sind maximal 500 Mitglieder erlaubt; jede Person darf nur einer Vereinigung angehören (§ 16 KCanG).

Was die Weitergabe betrifft (§ 19 KCanG): Cannabis darf nur auf dem Vereinsgelände, von Mitglied zu Mitglied, gegen Alterskontrolle ausgegeben werden. Versand und Lieferung nach Hause sind verboten. Mitglieder ab 21 Jahren erhalten bis zu 25 g pro Tag und 50 g pro Monat; Mitglieder zwischen 18 und 20 Jahren maximal 25 g pro Tag, 30 g pro Monat, und der THC-Gehalt darf 10 % nicht übersteigen. Wer mehr entnimmt, macht sich nach § 34 Abs. 1 Nr. 12 KCanG strafbar. Wer das erhaltene Cannabis an Dritte weitergibt, erfüllt § 34 Abs. 1 Nr. 7 KCanG — der zugelassene Club kann seinerseits nach § 34 Abs. 1 Nr. 7 KCanG (unerlaubte Weitergabe) strafbar werden; ein nicht zugelassener Club hingegen nach § 34 Abs. 1 Nr. 15 KCanG.

Das Cannabis muss in neutraler Verpackung mit Angaben zu Gewicht, Erntedatum, Sorte sowie THC- und CBD-Gehalt ausgegeben werden (§ 21 KCanG). Fehlen diese Angaben, droht dem Verein ein Bußgeld.

Strafbarkeit: die einschlägigen Tatbestände bei Überschreitung

§ 34 Abs. 1 KCanG erfasst ein breites Spektrum an Verstößen — der Strafrahmen ist einheitlich Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe:

TatbestandNorm
Besitz über die Mengengrenzen§ 34 Abs. 1 Nr. 1 KCanG
Anbau von mehr als 3 Pflanzen oder nicht zum Eigenkonsum§ 34 Abs. 1 Nr. 2 KCanG
Handeltreiben§ 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG
Abgabe/Weitergabe außerhalb erlaubter Wege§ 34 Abs. 1 Nr. 7 KCanG
Entgegennahme über 25 g/Tag oder 50 g/Monat§ 34 Abs. 1 Nr. 12 KCanG
Extraktion von Cannabinoiden§ 34 Abs. 1 Nr. 13 KCanG
Anbau/Weitergabe ohne Erlaubnis (Club ohne Zulassung)§ 34 Abs. 1 Nr. 15 KCanG

Besonders schwere Fälle nach § 34 Abs. 3 KCanG erhöhen den Strafrahmen auf drei Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe — insbesondere bei gewerbsmäßigem Handeln, Gefährdung der Gesundheit mehrerer Personen, Weitergabe an Minderjährige durch Personen über 21 Jahre oder dem Erreichen der nicht geringen Menge. Diese liegt nach BGH, Beschl. v. 18. April 2024 — 1 StR 106/24 (NJW 2024, 1968) bei 7,5 g THC — denselben Grenzwert, den der BGH schon unter dem BtMG angewendet hatte.

Sicherungspflicht: Bußgeld, nicht automatisch Straftat

§ 10 KCanG verpflichtet Eigenanbauende, Cannabis und Vermehrungsmaterial durch geeignete Maßnahmen vor dem Zugriff Dritter, insbesondere Kinder und Jugendliche, zu schützen. Die Norm ist bewusst vage gehalten. Als Mindeststandard wird in der Literatur ein abschließbarer Schrank oder ein gesicherter Raum diskutiert; eine gesetzliche Konkretisierung fehlt.

Ein Verstoß ist Ordnungswidrigkeit nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 KCanG — das Bußgeld kann bis zu 30.000 € betragen. Das gilt auch für Anbauvereinigungen, die ihren Sicherungsanforderungen nach § 22 KCanG nicht genügen.

Die reine Sicherungspflichtsverletzung wird also nicht automatisch zur Straftat. Anders verhält es sich, wenn das mangelnde Sichern kausal dazu führt, dass ein Kind oder Jugendlicher an die Pflanzen gelangt und konsumiert — dann können Straftatbestände einschlägig werden (z. B. Weitergabe an Minderjährige nach § 34 Abs. 3 Nr. 3 KCanG). Ob die bloße Sorgfaltspflichtverletzung in diesem Fall für sich genügt oder eine eigene Handlung hinzutreten muss, ist noch nicht höchstrichterlich entschieden.

Die Mischfall-Problematik: BGH GSSt 1/24

In der Praxis erlebe ich häufig Konstellationen, in denen Mandanten sowohl legal besessenes als auch illegal gehandeltes Cannabis hatten. Der BGH hat für solche Mischfälle am 3. Februar 2025 (BGH GSSt 1/24) klargestellt: Bei der Prüfung der nicht geringen Menge und bei der Strafzumessung ist der legal besitzbare Anteil herauszurechnen. Nur der überschießende Teil geht in die Berechnung ein.

Das ist kein akademisches Detail. Wer 50 g gesamt besaß, davon 30 g legal an seinem Wohnsitz halten durfte, hat strafbar nur 20 g besessen. Der Schuldumfang kann sich so erheblich reduzieren. Für die Verteidigung gilt: Dieses Argument muss dezidiert und mit Mengenaufstellung vorgetragen werden — Gerichte wenden es nicht von Amts wegen an.

Die föderale Ungleichheit: Bayern als Sonderfall

Bundesweit sind rund 413 Anbauvereinigungen zugelassen (Stand April 2026). Nordrhein-Westfalen führt mit 118 zugelassenen Clubs; Bayern kommt auf schätzungsweise 9. Das Missverhältnis ist kein Zufall.

Bayern hat über das Bayerische Cannabisfolgenbegrenzungsgesetz (BayCanFBG) zusätzliche Beschränkungen für den öffentlichen Konsum eingeführt — und nutzt das Landesbaurecht, um Anbauvereinigungen faktisch zu blockieren: Für Anbauflächen soll danach eine baurechtliche Genehmigung als Sondergebiet erforderlich sein, die regelmäßig verweigert wird. Mehrere bayerische Verwaltungsgerichte befassen sich derzeit mit der Frage, ob dieses Vorgehen mit Art. 31 GG (Bundesrecht bricht Landesrecht) vereinbar ist.

Für Mandanten aus Bayern hat das unmittelbare praktische Konsequenzen: Wer trotz laufendem Antrag und abgelaufener Drei-Monats-Frist mit dem Anbau beginnt, macht sich nach § 34 Abs. 1 Nr. 15 KCanG strafbar. Die fehlende Erlaubnis — auch wenn der Antrag vollständig und die Behörde untätig ist — schützt nicht vor Strafbarkeit. Allenfalls kann der Umstand als Schuldminderungsargument geltend gemacht werden. Wer in Bayern eine Anbauvereinigung betreibt oder plant, sollte sich frühzeitig verwaltungsrechtlich beraten lassen.

Drei typische Praxisfälle aus meiner Verteidigungsarbeit

Fall 1 — Vier Pflanzen im Keller. Der Mandant baut vier Cannabispflanzen in seinem Eigenheim an; bei einer Durchsuchung aus anderem Anlass findet die Polizei sie. Vorwurf: § 34 Abs. 1 Nr. 2 KCanG. Strafrahmen bis drei Jahre, aber im Ergebnis geht es hier typischerweise um eine Ersttat mit überschaubarem Vorwurf. Wenn keine weiteren Mengen vorhanden sind und keine qualifizierenden Merkmale vorliegen, ist eine Einstellung nach § 153 oder § 153a StPO realistisch. Entscheidend: Keine Angaben zur Anbaugeschichte machen. Maßgeblich für die Pflanzenanzahl ist der Moment der Durchsuchung — nicht wie viele Pflanzen im Lauf der Saison angebaut wurden.

Fall 2 — Weitergabe aus Eigenanbau. Der Mandant gibt 5 g aus seiner eigenen Ernte an eine Freundin weiter. Tatbestand: § 34 Abs. 1 Nr. 7 KCanG. Die Freundin ist volljährig, kein Geld fließt. Der Wortlaut des Gesetzes ist eindeutig — jede Weitergabe ist verboten. In der Praxis sind bei solchen Bagatellfällen Einstellungen die Regel, aber die Strafbarkeit besteht. Wäre die Freundin minderjährig gewesen, wäre ein qualifizierter Tatbestand nach § 34 Abs. 3 Nr. 3 KCanG einschlägig.

Fall 3 — Club ohne Erlaubnis. Eine Gruppe gründet eine Anbauvereinigung, stellt vollständig Antrag und beginnt mit dem Anbau, weil die Drei-Monats-Frist des § 11 Abs. 5 KCanG abgelaufen ist und die Behörde nicht reagiert hat. Tatbestand: § 34 Abs. 1 Nr. 15 KCanG. Strafrahmen bis drei Jahre; bei dem, was wie Gewerbsmäßigkeit aussieht (kostendeckende Mitgliedsbeiträge), drohen drei Monate bis fünf Jahre. Verteidigungsargument: vollständiger Antrag + behördliche Untätigkeit + abgelaufene Frist = erheblicher Schuldminderungsgrund, kein Strafausschluss. Parallel sollte verwaltungsrechtlicher Rechtsschutz (Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO) eingeleitet werden.

Rechtsprechungs- und Normennachweise

- KCanG (Konsumcannabisgesetz), BGBl. I 2024 Nr. 109 v. 27. März 2024, §§ 2, 9, 10, 11–22, 34, 36

  • BGH, Beschl. v. 18. April 2024 — 1 StR 106/24, NJW 2024, 1968: nicht geringe Menge = 7,5 g THC
  • BGH, Beschl. v. 3. Februar 2025 — GSSt 1/24: Herausrechnen des legalen Anteils bei Mischfällen
  • OLG Hamburg, Beschl. v. 9. April 2024 — 5 Ws 19/24: Übertragbarkeit der BtMG-Grundsätze auf KCanG, 7,5 g THC
  • BayCanFBG (Bayerisches Cannabisfolgenbegrenzungsgesetz): Zusatzbeschränkungen in Bayern
  • § 34 Abs. 3 Nr. 3 KCanG: Weitergabe durch über 21-Jährige an Minderjährige als besonders schwerer Fall
  • § 75 VwGO: Untätigkeitsklage bei Behördenverzug

Häufig gestellte Fragen

  • Wie viele Pflanzen darf ich legal zu Hause anbauen?

    Drei — aber ausschließlich gleichzeitig lebende Pflanzen (§ 9 Abs. 1 KCanG). Eine abgeerntete, getrocknete Pflanze zählt nicht mehr als Pflanze, fällt aber unter die allgemeinen Besitzgrenzen: 60 g am Wohnsitz, 30 g außerhalb. Wer vier lebende Pflanzen hält, macht sich nach § 34 Abs. 1 Nr. 2 KCanG strafbar.

  • Darf ich Cannabis aus meinem Eigenanbau an einen Freund abgeben?

    Nein. § 9 Abs. 2 KCanG verbietet jede Weitergabe an Dritte — ohne Ausnahme, unabhängig von Menge oder Beziehung. Auch ein Gramm an den besten Freund ist tatbestandlich nach § 34 Abs. 1 Nr. 7 KCanG. In der Praxis wird bei marginalen Mengen oft eingestellt, die Strafbarkeit bleibt dem Wortlaut nach aber bestehen.

  • Was ist eine Anbauvereinigung, und wer darf beitreten?

    Eine Anbauvereinigung ist ein als e.V. oder eG organisierter Verein, der Cannabis zum Eigenkonsum seiner Mitglieder anbaut (§§ 11–25 KCanG). Beitreten darf jede volljährige Person mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland. Höchstmitgliederzahl: 500. Jede Person darf nur einer Vereinigung angehören.

  • Wie viel Cannabis bekomme ich im Club pro Tag und Monat?

    Mitglieder ab 21 Jahren: maximal 25 g pro Tag, 50 g pro Monat. Mitglieder zwischen 18 und 20 Jahren: 25 g pro Tag, aber nur 30 g pro Monat, und der THC-Gehalt darf 10 % nicht überschreiten (§ 19 Abs. 3 KCanG). Wer mehr entnimmt, macht sich nach § 34 Abs. 1 Nr. 12 KCanG strafbar.

  • Was passiert, wenn meine Anbauvereinigung ohne gültige Erlaubnis anbaut?

    Das ist eine Straftat nach § 34 Abs. 1 Nr. 15 KCanG — Freiheitsstrafe bis drei Jahre oder Geldstrafe. Auch wenn ein vollständiger Antrag läuft, schützt das vor Strafbarkeit nicht. Bei gewerbsmäßigem Betrieb springt der Strafrahmen auf drei Monate bis fünf Jahre (§ 34 Abs. 3 KCanG).

  • Muss ich meine Pflanzen zu Hause einschließen?

    § 10 KCanG schreibt eine Sicherungspflicht vor: Cannabis und Saatgut müssen vor dem Zugriff Dritter, insbesondere Kinder und Jugendliche, geschützt werden. Das Gesetz nennt keinen Mindeststandard; diskutiert wird ein abschließbarer Schrank oder ein gesichertes Zimmer. Wer gar keine Sicherung vornimmt, riskiert ein Bußgeld nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 KCanG — je nach Schwere des Verstoßes bis 10.000 € (einfache Verletzung) oder bis 30.000 € (schwerwiegende Verletzung, § 36 Abs. 2 KCanG). Gelangt ein Kind tatsächlich an die Pflanzen, können Straftatbestände einschlägig werden.

  • Kann ich die im Club erhaltene Menge mit eigenem Erntegut kombinieren?

    Das Cannabis gehört Ihnen — Sie dürfen es mit nach Hause nehmen. Aber: An Ihrem Wohnsitz gilt die Gesamtgrenze von 60 g (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 KCanG). Wenn Sie gerade 40 g vom Club abgeholt haben und zu Hause noch 30 g Ernte liegen, überschreiten Sie die Grenze um 10 g. Diese Kumulierung überrascht viele Mandanten.

  • Warum gibt es in Bayern kaum Anbauvereinigungen?

    Bayern blockiert die Zulassung über das Landesbaurecht: Für Anbauflächen soll danach eine baurechtliche Genehmigung als Sondergebiet nötig sein, die regelmäßig verweigert wird. Bundesweit sind rund 413 Clubs zugelassen (April 2026), Bayern hat nach Schätzungen nur ca. 9. Mehrere Verwaltungsgerichte befassen sich mit der Frage, ob diese Praxis Bundesrecht (Art. 31 GG) verletzt.

  • Was bedeutet der BGH-Beschluss GSSt 1/24 für mich als Mandant?

    Der Große Senat für Strafsachen hat am 3. Februar 2025 (BGH GSSt 1/24) entschieden: Bei Mischfällen — teils legaler Besitz, teils Handeltreiben — ist der legal besitzbare Anteil aus der Gesamtmenge herauszurechnen, bevor geprüft wird, ob die 'nicht geringe Menge' (7,5 g THC) erreicht wird. Das kann den Schuldumfang erheblich reduzieren und ist ein zentrales Verteidigungsargument.

  • Ich baue selbst Haschisch aus meinem Eigenanbau her — ist das erlaubt?

    Nein. Die Extraktion von Cannabinoiden ist nach § 34 Abs. 1 Nr. 13 KCanG strafbar — auch aus legal angebautem Cannabis. Wer also aus seinen drei Pflanzen Harz presst oder anderweitig Konzentrate herstellt, begeht eine Straftat. Nur Konsum und Besitz des rohen Pflanzenmaterials in den Mengengrenzen ist erlaubt.

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Vier Jahre hatte die Staatsanwaltschaft gefordert. Am Ende stand Bewährung im Urteil. Rappaport hat die Akte zwei Tage lang auseinandergenommen und genau gefunden, wo die Menge nicht haltbar war.“

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Ich hatte schon drei Anwälte vorher. Rappaport ist der erste, bei dem ich das Gefühl hatte, er liest wirklich jedes Protokoll. Kein Geschwätz, nur Arbeit an der Akte.“

Fachanwalt für Strafrecht Florian Rappaport in seiner Kanzlei in Freiburg

Rechtsanwalt Rappaport

Den Fachanwaltstitel verleiht die Rechtsanwaltskammer an Strafverteidiger, die umfangreiche praktische Erfahrung aus einer hohen Zahl persönlich bearbeiteter Fälle vorweisen und ihr vertieftes theoretisches Wissen in mehreren Prüfungen belegen. Eine jährliche Fortbildungspflicht sichert, dass diese Kenntnisse aktuell bleiben. So ist der Fachanwaltstitel ein unabhängig geprüfter Beleg für gesicherte Fachkunde.

Studium an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg / Referendariat am Landgericht Freiburg / ausschließlich im Strafrecht tätig / Verteidigung in Freiburg, Offenburg und Lörrach

„Drogenstrafverfahren sind Handwerk. Grenzwerte, Wirkstoffgutachten, Zustellnachweise, Chatprotokolle, Durchsuchungsbeschlüsse — jede dieser Fragen kann ein Verfahren kippen, wenn man sie genau prüft. Genau das mache ich.

Ich nehme jeden Mandanten so, wie er zu mir kommt. Kein Urteil, keine Belehrung, keine Moralpredigt. Dafür eine klare Einschätzung: Wo steht die Akte? Wo sind die Schwachstellen? Was ist realistisch, was nicht?

Mein Job ist nicht, Ihnen zuzusprechen. Mein Job ist, die mildeste Lösung rauszuholen, die die Aktenlage hergibt. Das geht nur mit Arbeit — an der Akte, an den Anträgen, an der Strategie."

rappaport@rappaport-verteidigung.de

Das erste Gespräch

Manche Anrufe sind nicht leicht — und Sie müssen vorher nicht wissen, wo Sie anfangen sollen. Erzählen Sie, was passiert ist; ich höre zu und ordne ein, was das bedeutet. Am Ende sehen wir gemeinsam, was sinnvoll wäre — und ob ich der richtige Verteidiger für Ihre Sache bin.

Erfolge

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Die Durchsuchung war um sechs morgens. Um neun hatte ich ihn am Telefon. Er hat mir in fünf Minuten erklärt, was ich sagen darf und was nicht. Das hat am Ende den Unterschied gemacht.“

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Er kennt die Abläufe. Er weiß, wie Staatsanwälte Handeltreiben konstruieren, welche Indizien sie wirklich halten können und welche nur draufgeklebt sind. Das merkt man in jedem Satz.“

Strafverteidiger Florian Rappaport, Fachanwalt für Strafrecht in Freiburg

Was treibt mich an, Menschen zu verteidigen, denen Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz oder das Konsumcannabisgesetz vorgeworfen werden?

„Drogenstrafrecht ist das Handwerk, das mich am meisten fordert. Jede Akte ist ein Puzzle aus Grenzwerten, Gutachten, Chatmitschnitten und formalen Fehlern der Ermittler. Wenn ich eine Anklage wegen § 30a BtMG — fünf Jahre Mindeststrafe — auf eine Bewährungsstrafe reduziere, dann weil wir zusammen die Schwachstellen gefunden haben. Das ist es, was mich antreibt."

Ihre ersten Schritte

  1. Schweigen Sie.

    Keine Aussage bei der Polizei, keine Erklärung, keine Entschuldigung. Jedes Wort wird gegen Sie verwendet.

  2. Sie erteilen Vollmacht.

    Wir übernehmen das Verfahren und fordern die Polizei auf, die Ermittlungsakten zu übergeben. Ab jetzt reagieren Sie nicht mehr nur – wir gestalten: Wir prüfen jeden Ermittlungsschritt, setzen eigene Anträge und biegen das Verfahren von Anfang an zu Ihren Gunsten.

  3. Wir nehmen die Akte auseinander.

    Schwachstellen finden, Anträge stellen, Verhandlungsposition aufbauen – bis zur mildesten Lösung, die die Akte hergibt.

  4. Lassen Sie uns ins Gespräch kommen

    Schon am Telefon klären wir Ihre ersten Fragen.

    0761 458 754 80

Oder lassen Sie sich zurückrufen.

Wann erreichen wir Sie am besten?

Sie können mehrere Zeiträume wählen.

Rechtsanwalt Rappaport am Schreibtisch bei der Arbeit am Schriftsatz

Beharrlich.

Ein Strafverfahren zieht sich oft über Monate. Rechtsanwalt Rappaport verfolgt Ihre Sache mit Geduld und Beharrlichkeit, bis sie entschieden ist.

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Er hat keine leeren Versprechungen gemacht. Beim ersten Gespräch hat er gesagt: bis zu zwei Jahre sind realistisch, wenn wir hart arbeiten. Am Ende waren es 18 Monate Bewährung.“

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Ich war drei Wochen in U-Haft. Er hat Haftprüfung und Haftbeschwerde parallel laufen lassen. Am Ende hat der Richter mich rausgelassen — gegen eine Kaution, die wir stemmen konnten.“

Strafverteidiger Florian Rappaport im Mandantengespräch am Besprechungstisch in Freiburg

Sie sind nicht allein.

Ab dem ersten Gespräch denke und handle ich für Sie – Sie müssen das nicht allein tragen.

Wie bewerten Mandantinnen und Mandanten unsere Leistungen?

„Herr Rappaport erscheint sehr ruhig und bedacht. Erfasst jedes Detail und sorgt im entscheidenden Moment für eine erfolgreiche Überraschung. So ist es mir in meinem eigentlich aussichtslosen Fall ergangen. Viele herzlichen Dank für diesen tollen Erfolg Absolut empfehlenswert für jeden.“
E. U.
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„Ich kann Herr Rappaport uneingeschränkt weiterempfehlen. Er hat mich durch einen sehr unangenehmen und belastenden Prozess begleitet und mir von Anfang an das Gefühl gegeben, in den besten Händen zu sein. Er war jederzeit erreichbar, nahm sich viel Zeit, um mir zuzuhören, und hat sich mit großer Sorgfalt und Professionalität um meinen Fall gekümmert. Seine ruhige, zuversichtliche Art hat mir in einer schwierigen Zeit viel Sicherheit gegeben. Dank seines Engagements und seiner Kompetenz konnte ich das bestmögliche Ergebnis erzielen. Vielen Dank für die hervorragende Unterstützung!“
S. R.
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„Herr Rappaport hat alles zum guten gewendet. Sehr kompetent. Bei Fragen kann man sich immer melden.100% Weiterempfehlung. Vielen vielen Dank nochmal.“
S. A.
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„Ich möchte die Kanzlei und Herrn Rappaport als Strafverteidiger wärmstens empfehlen. Herr Rappaport ist ein wahrer Mann vom Fach und hat meine Verteidigung äußerst erfolgreich geführt (das Verfahren wurde eingestellt). Er ist freundlich, ehrlich, sehr akkurat und hört einem zu. Ich bin mit dem Ergebnis und seiner Arbeit voll und ganz zufrieden.“
D. S.
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„Herr Rappaport ist wunderbar. Immer erreichbar, sehr freundlich und nicht verklemmt wie manch andere Rechtsanwälte. Hat das Maximum herausgeholt, sodass ich mehr als zufrieden sein kann. Jederzeit zu empfehlen.“
M. K.
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Presse: RAPPAPORT · Verteidigung in den Medien

Kanzleihund Lara, Golden Retriever bei Strafverteidiger Florian Rappaport in Freiburg

Mandanten-Begleithündin Lara

Um Ihren Besuch in unserer Kanzlei so angenehm wie möglich zu gestalten, begrüßt Sie auf Wunsch unsere Golden Retriever-Hündin Lara. Sie begleitet Beratungsgespräche, lässt sich streicheln oder liegt einfach still dabei. Ihre Gelassenheit hilft vielen Mandanten, zur Ruhe zu kommen und sich besser zu konzentrieren.

Erfahren Sie mehr über unsere Arbeit.

Wir stellen unsere Tätigkeitsschwerpunkte vor.

Weitere Videos finden Sie auf den Seiten zu den einzelnen Tätigkeitsschwerpunkten.

Und in unserem Ratgeber Strafrecht geben wir online Antworten auf einige häufige Fragen aus unserem Alltag als Strafverteidiger.

Überblick

Häufig gestellte Fragen rund um das Thema

Cannabis seit 01.04.2024 — was ist erlaubt, was strafbar?

  • Darf ich in meiner Wohnung 50 Gramm Cannabis haben, ohne strafbar zu sein?

    Ja. § 3 Abs. 2 KCanG erlaubt Erwachsenen am Wohnsitz bis zu 50 Gramm Cannabis sowie gleichzeitig bis zu drei lebende Pflanzen. Wer diese Grenzen überschreitet, ist nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 KCanG strafbar — auch ohne Handelsabsicht. In der Öffentlichkeit gilt die niedrigere Grenze von 25 Gramm.

    → Vertieft im Beitrag: Freigrenzen, Straftatbestände, Ordnungswidrigkeiten, erste BGH-Rechtsprechung

  • Was passiert, wenn ich auf der Straße mit 30 Gramm erwischt werde?

    30 Gramm in der Öffentlichkeit überschreiten die erlaubten 25 Gramm um 5 Gramm. Das ist keine Ordnungswidrigkeit, sondern eine Straftat nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 KCanG mit einem Strafrahmen bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Bei kleiner Überschreitung, Ersttätern und glaubhafter Eigenkonsumsituation ist eine Einstellung nach §§ 153, 153a StPO realistisch.

    → Vertieft im Beitrag: Erlaubte Mengen, Straftatbestände, BGH-Rechtsprechung

  • Kann ich meinem Freund einen Joint geben, ohne mich strafbar zu machen?

    Nein. Die Weitergabe von Cannabis an Dritte ist nach § 34 Abs. 1 KCanG strafbar — unabhängig davon, ob Geld fließt oder nicht. Die KCanG-Freigrenzen betreffen ausschließlich den eigenen Besitz und Konsum. Wer einem Freund Cannabis überlässt, begeht eine Straftat, auch wenn beide volljährig sind und kein Entgelt vereinbart wurde.

    → Vertieft im Beitrag: Erlaubte Mengen, Straftatbestände, BGH-Rechtsprechung

Zum ausführlichen Beitrag →

Strafe bei Besitz über 25 g / 50 g Cannabis

  • Was ist die „nicht geringe Menge" bei Cannabis?

    Der BGH hat mit Beschluss vom 18.04.2024 (1 StR 106/24) den Grenzwert für die nicht geringe Menge auf 7,5 g reinen THC-Wirkstoff festgesetzt — dieselbe Grenze wie früher unter dem BtMG. Bei einem typischen Marihuana-THC-Gehalt von 15–20 % entspricht das ca. 40–50 g Gesamtgewicht. Wer diesen Wert überschreitet, kann in den besonders schweren Fall des § 34 Abs. 3 KCanG fallen (3 Monate bis 5 Jahre Freiheitsstrafe).

    → Vertieft im Beitrag: Strafrahmen, Freimengen-Abzug, Mischfall-Doktrin, Einstellung

  • Werden die legalen Freigrenzen (25 g / 50 g) beim THC-Grenzwert abgezogen?

    Ja — nach dem Urteil des OLG Zweibrücken vom 17.04.2025 (1 ORs 3 SRs 55/24). Bevor geprüft wird, ob der THC-Gehalt die Grenze von 7,5 g überschreitet, ist die gesetzlich erlaubte Besitzmenge herauszurechnen. Das OLG hob eine Verurteilung auf, weil die Vorinstanz diesen Abzug unterlassen hatte. Für viele Mandanten mit knapp über den Grenzen liegenden Mengen kann das den Unterschied zwischen Grundtatbestand und besonders schwerem Fall ausmachen.

    → Vertieft im Beitrag: OLG Zweibrücken, Freimengen-Abzug, Bewährungsgrenze

  • Ich wurde mit 500 g erwischt, aber ein Teil davon war für mich selbst. Werde ich doppelt bestraft?

    Nein. Der Große Senat für Strafsachen des BGH hat am 03.02.2025 (GSSt 1/24) entschieden: Wer Cannabis teils handelt, teils für den Eigenkonsum besitzt, wird nur wegen des Handelsdelikts verurteilt — nicht zusätzlich wegen Besitzes der Eigenkonsummenge, sofern diese die straffreien Grenzen des § 34 Abs. 1 KCanG nicht überschreitet. Ein doppelter Strafvorwurf ist unzulässig.

    → Vertieft im Beitrag: BGH GSSt 1/24, Mischfall-Doktrin, Strafzumessung

Zum ausführlichen Beitrag →

Cannabis am Steuer: OWi oder Straftat?

  • Ab welchem THC-Wert droht eine Ordnungswidrigkeit?

    Seit dem 22. August 2024 gilt nach § 24a Abs. 1a StVG: Wer mit 3,5 ng/ml oder mehr THC im Blutserum fährt, begeht eine Ordnungswidrigkeit — unabhängig davon, ob Ausfallerscheinungen vorliegen. Beim ersten Verstoß drohen 500 Euro Bußgeld, ein Monat Fahrverbot und zwei Punkte in Flensburg.

    → Vertieft im Beitrag: Bußgeldstaffel, Fahranfänger, Mischkonsum § 24a Abs. 2a StVG

  • Wann wird aus der OWi eine Straftat nach § 316 StGB?

    Erst wenn zum THC-Nachweis konkrete Ausfallerscheinungen hinzukommen — Schlangenlinienfahren, Koordinationsstörungen, stark verlangsamte Reaktion. Der BGH hat im Beschluss vom 02.08.2022 (4 StR 231/22) klargestellt: Ein THC-Wert allein genügt nicht für eine Verurteilung nach § 316 StGB. Das Polizeiprotokoll ist daher das Schlüsseldokument der Verteidigung.

    → Vertieft im Beitrag: § 316 StGB, Fahrerlaubnis § 69 StGB, MPU nach KCanG

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Anbauvereinigungen und Eigenanbau

  • Wie viele Pflanzen darf ich legal zu Hause anbauen?

    Drei — aber ausschließlich gleichzeitig lebende Pflanzen (§ 9 Abs. 1 KCanG). Eine abgeerntete, getrocknete Pflanze zählt nicht mehr als Pflanze, fällt aber unter die allgemeinen Besitzgrenzen. Wer vier lebende Pflanzen hält, macht sich nach § 34 Abs. 1 Nr. 2 KCanG strafbar — auch wenn die vierte noch im Keimlingsstadium ist.

    → Vertieft im Beitrag: Eigenanbau, Sicherungspflicht, Anbauvereinigungen

  • Wie viel Cannabis bekomme ich im Club pro Monat?

    Mitglieder ab 21 Jahren: maximal 25 g pro Tag, 50 g pro Monat. Mitglieder zwischen 18 und 20 Jahren: 25 g pro Tag, aber nur 30 g pro Monat, und der THC-Gehalt darf 10 % nicht überschreiten (§ 19 Abs. 3 KCanG). Wer mehr entnimmt, macht sich nach § 34 Abs. 1 Nr. 12 KCanG strafbar.

    → Vertieft im Beitrag: Mengengrenzen, Bayern-Sonderrecht, Straftatbestände

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Altfall-Amnestie: alte Cannabis-Verurteilungen löschen

  • Wird meine alte Cannabis-Verurteilung automatisch gelöscht?

    Der Straferlass nach Art. 316p i.V.m. Art. 313 Abs. 1 EGStGB tritt kraft Gesetzes ein — d.h. ohne Antrag —, wenn die Strafe noch nicht vollstreckt ist und die Tat nach dem KCanG vollständig straflos ist. Die Eintragung im Bundeszentralregister fällt aber nicht automatisch weg; dafür braucht es einen gesonderten Tilgungsantrag nach § 40 KCanG. Bereits bezahlte Geldstrafen werden nicht zurückerstattet.

    → Vertieft im Beitrag: Straferlass, Gesamtstrafen, BZR-Tilgung, Mischfälle

  • Was passiert mit meiner Gesamtstrafe, wenn nur eine Einzelstrafe wegen Cannabis war?

    Die Gesamtstrafe muss vom erstinstanzlichen Tatgericht neu festgesetzt werden (Art. 316p i.V.m. Art. 313 Abs. 4 EGStGB). Das passiert nicht automatisch — Sie müssen einen Antrag beim Gericht stellen, das das Urteil in erster Instanz gesprochen hat. Die neue Gesamtstrafe fällt geringer aus, weil die Cannabis-Einzelstrafe wegfällt. Mehrere OLG-Entscheidungen (Stuttgart 4 Ws 167/24; Koblenz 6 Ws 547/24) haben die Zuständigkeit des Erstgerichts bestätigt.

    → Vertieft im Beitrag: Straferlass durchsetzen, Gesamtstrafe, BZR-Tilgungsantrag

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§ 29 BtMG — Strafrahmen bei Kokain, Heroin, MDMA

  • Wie hoch ist die Strafe nach § 29 BtMG?

    § 29 Abs. 1 BtMG sieht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Das ist der Grundtatbestand — er gilt für Besitz, Erwerb, Handeltreiben, Einfuhr und weitere Umgangsformen mit Betäubungsmitteln (Kokain, Heroin, MDMA, Amphetamin usw.). Im besonders schweren Fall nach § 29 Abs. 3 BtMG gilt ein Mindestmaß von einem Jahr Freiheitsstrafe.

    → Vertieft im Beitrag: Regelbeispiele, Bewährung, Strafbefehl, Kronzeugenregelung § 31 BtMG

  • Kann ich bei einer kleinen Menge ohne Strafe davonkommen?

    Ja, in zwei Varianten: § 29 Abs. 5 BtMG erlaubt dem Gericht, bei lediglich zum Eigenverbrauch bestimmter geringer Menge von Strafe abzusehen. Daneben kann die Staatsanwaltschaft nach § 31a BtMG das Verfahren einstellen, wenn die Schuld gering ist und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Ein Strafbefehl — ohne öffentliche Hauptverhandlung — ist ebenfalls möglich, weil § 29 BtMG ein Vergehen ist.

    → Vertieft im Beitrag: § 29 Abs. 5 BtMG, § 31a BtMG, Strafbefehl

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„Nicht geringe Menge" — BGH-Grenzwerte

  • Was bedeutet „nicht geringe Menge" rechtlich?

    Ab der nicht geringen Menge liegt ein Verbrechen nach § 29a BtMG vor — Mindeststrafe ein Jahr Freiheitsstrafe. Eine Geldstrafe ist dann ausgeschlossen. Das Gericht kann den Strafrahmen nur noch über den minder schweren Fall (§ 29a Abs. 2 BtMG) auf drei Monate bis fünf Jahre absenken. Die Grenzwerte werden ausschließlich am Wirkstoffgehalt gemessen, nicht am Bruttogewicht.

    → Vertieft im Beitrag: BGH-Grenzwerte nach Substanz, Laborangriff, minder schwerer Fall

  • Was passiert, wenn das Labor die Reinheit falsch bestimmt hat?

    Ein fehlerhaftes Gutachten kann mit einem Gegenantrag auf Sachverständigenbegutachtung angegriffen werden. Der Angeklagte hat ein Recht auf eigene Expertise. Liegt der korrekte Wirkstoffgehalt unterhalb des Grenzwerts, fällt die Qualifikation weg — das ist der Unterschied zwischen einem Verbrechen mit Mindeststrafe und einem Vergehen mit Geldstrafe als möglichem Ausgang.

    → Vertieft im Beitrag: Heroin 1,5 g, Kokain 5 g, MDMA 30 g, Crystal-Varianten

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§ 31a BtMG — Einstellung bei Eigenkonsum

  • Was sind die Voraussetzungen für eine Einstellung nach § 31a BtMG?

    Die Staatsanwaltschaft kann das Verfahren einstellen, wenn vier Voraussetzungen kumulativ vorliegen: Es geht um ein Vergehen nach § 29 Abs. 1, 2 oder 4 BtMG (kein Handeltreiben), die Schuld des Täters wäre gering, es besteht kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung, und die Betäubungsmittel waren lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge bestimmt. Seit April 2024 gilt für Cannabis ausschließlich § 35a KCanG.

    → Vertieft im Beitrag: Mengengrenzen nach Bundesland, Fahrerlaubnisrisiko, BVerfG 09.03.1994

  • Bin ich vorbestraft, wenn das Verfahren nach § 31a BtMG eingestellt wird?

    Nein. Eine Einstellung nach § 31a BtMG ist kein Urteil. Es gibt keine Eintragung im Bundeszentralregister, das Führungszeugnis bleibt sauber. Das ist ein wesentlicher Unterschied zur Einstellung nach § 153a StPO, die eine Auflage (Geldbuße, Therapie) voraussetzt.

    → Vertieft im Beitrag: § 153, § 153a StPO, Jugendliche nach § 45 JGG

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Handeltreiben oder nur Besitz?

  • Ich hatte die Drogen nur für mich. Warum wird mir Handel vorgeworfen?

    Das Gesetz kennt keine automatische Eigenbedarfsgrenze. Indizien wie Portionierung in Tütchen, eine Feinwaage oder Chats mit Preisnennung können auf Handelsabsicht hindeuten — auch wenn Sie erklären, die Drogen seien ausschließlich für den Eigenkonsum gewesen. Eine Eigenkonsum-Einlassung ist möglich, muss aber überzeugend, widerspruchsfrei und durch fehlende Handelsindizien gestützt sein.

    → Vertieft im Beitrag: BGH GSSt 1/05, Feinwaage, Chats, Bunkerhalter

  • Können meine WhatsApp- oder Telegram-Chats gegen mich verwendet werden?

    Ja. Chats auf einem sichergestellten Gerät werden nach § 94 StPO beschlagnahmt und ausgewertet. Nach dem BGH (GSSt 1/05) kann vollendetes Handeltreiben bereits vorliegen, wenn Chats ernsthafte Verhandlungen über konkrete Umsatzgeschäfte belegen — auch ohne Drogenfund. Mehrdeutige Formulierungen und fehlende Kontextnachrichten sind Angriffspunkte der Verteidigung.

    → Vertieft im Beitrag: EncroChat, Kryptowährung, Strafrahmen nach Menge

  • Ich habe nur für einen Freund Drogen aufbewahrt. Bin ich Mittäter?

    Nicht automatisch. Wer fremde Drogen aufbewahrt, ohne am Umsatz beteiligt zu sein und ohne eigenen Gewinn zu erzielen, ist nach ständiger BGH-Rechtsprechung (BGH 3 StR 324/10) in der Regel nur Gehilfe — nicht Mittäter. Entscheidend ist Ihr Einfluss auf das Gesamtgeschäft und Ihr eigenes Interesse am Taterfolg.

    → Vertieft im Beitrag: Gehilfe, Bunkerhalter, Kurier — Abgrenzung und Strafrahmen

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§ 30a BtMG — Bewaffnetes Handeltreiben, Bande

  • Gilt § 30a auch für ein normales Küchenmesser?

    Ja, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind: Das Küchenmesser muss objektiv zur Verletzung von Personen geeignet sein (das ist bei jedem Messer der Fall) und subjektiv dazu bestimmt gewesen sein. Die subjektive Zweckbestimmung ist die entscheidende Verteidigungslinie. Ein Küchenmesser in seiner offensichtlichen Funktion als Kochgerät ist ein starkes Gegenargument — das Tatgericht muss positiv feststellen, warum das Messer zur Verletzung bestimmt war.

    → Vertieft im Beitrag: Mitsichführen, Schreckschusspistole, räumliche Nähe

  • Bekomme ich Bewährung bei § 30a BtMG?

    Im Regelstrafrahmen (Mindeststrafe fünf Jahre) ist Bewährung nach § 56 StGB ausgeschlossen. Einzige Ausnahme: der minder schwere Fall nach § 30a Abs. 3 BtMG mit einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zehn Jahren. Dort ist Bewährung rechnerisch möglich, in der Praxis aber an strenge Voraussetzungen geknüpft — schwere Suchtmittelabhängigkeit, unterste Bandenstellung, volles Geständnis, geringe Mengen.

    → Vertieft im Beitrag: Minder schwerer Fall, Bande (mind. 3 Personen), Mittäterschaftszurechnung

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Darknet-Bestellung und Zollfund

  • Bin ich als Adressat des Pakets automatisch der Täter?

    Nein. Die Paketadresse allein ist ein schwaches Beweismittel. Gerichte verlangen weitere Indizien: Wallet-Spur zur Bezahlung, IP-Adresse beim Login auf dem Darknet-Marktplatz, Chatprotokolle, Fingerabdrücke auf der Verpackung. Ohne solche zusätzlichen Beweise ist die Zuordnung der Bestellung zum Adressaten angreifbar.

    → Vertieft im Beitrag: Zollbefugnisse § 5 ZollVG, kontrollierte Zustellung, EncroChat-Verwertbarkeit

  • Was bedeutet „kontrollierte Zustellung"?

    Behörden lassen das abgefangene Paket — manchmal mit einem Dummy-Inhalt — regulär zustellen und observieren dabei Briefkasten und Empfänger. Wer das Paket persönlich entgegennimmt, läuft unmittelbar in den Zugriff und steht in einer deutlich schlechteren Beweisposition als jemand, der es nur im Briefkasten vorfindet.

    → Vertieft im Beitrag: Bitcoin-Rückverfolgung, Schweigerecht, MPU-Risiko

  • Muss ich zur Polizei, wenn ich eine Vorladung als Beschuldigter bekomme?

    Nein. Als Beschuldigter sind Sie nicht verpflichtet, zum polizeilichen Vernehmungstermin zu erscheinen, und haben das Recht zu schweigen. Zuerst Anwalt, dann — wenn überhaupt — eine Äußerung. Jede Aussage vor anwaltlicher Beratung schadet fast immer.

    → Vertieft im Beitrag: Schweigerecht, Durchsuchungsbeschluss, Geräteverschlüsselung

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Therapie statt Strafe (§ 35 BtMG)

  • Wer kann einen Antrag nach § 35 BtMG stellen?

    Jeder Verurteilte, dessen Freiheitsstrafe oder Strafrest zwei Jahre nicht übersteigt, der zum Tatzeitpunkt betäubungsmittelabhängig war und dessen Tat auf diese Abhängigkeit zurückzuführen ist. Die Entscheidung trifft die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde mit Zustimmung des Gerichts des ersten Rechtszuges. Auch aus der Haft heraus ist der Antrag möglich, sobald der Strafrest unter zwei Jahre sinkt.

    → Vertieft im Beitrag: Voraussetzungen, Kausalität, Therapieplatz, Kostenträger

  • Was passiert, wenn ich die Therapie abbreche?

    Die Zurückstellung wird widerrufen. Die Staatsanwaltschaft erlässt in der Regel sofort einen Haftbefehl. Eine sofortige Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Die bis dahin in Therapie verbrachte Zeit kann nach § 36 BtMG anteilig auf die Strafe angerechnet werden. Ein früherer Abbruch ist kein absolutes Hindernis für einen erneuten Antrag.

    → Vertieft im Beitrag: Widerruf, Anrechnung § 36 BtMG, Unterschied zu § 64 StGB

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Fahrerlaubnis und MPU nach einem Drogenverfahren

  • Verliere ich bei jeder Drogenverurteilung den Führerschein?

    Nein. § 69 StGB greift nur, wenn die Tat beim oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs begangen wurde oder Rückschlüsse auf die charakterliche Ungeeignetheit als Fahrer erlaubt. Reiner Drogenbesitz ohne Fahrbezug löst das strafrechtliche Regelbeispiel nicht aus. Kein Entzug durch das Strafgericht bedeutet aber nicht, dass die Sache erledigt ist — die Fahrerlaubnisbehörde handelt danach eigenständig.

    → Vertieft im Beitrag: § 69 StGB, Sperrfrist § 69a, verwaltungsrechtlicher Entzug

  • Muss ich zur MPU — und was ändert sich durch das KCanG?

    Seit dem 01.04.2024 gilt nach § 13a FeV: Eine MPU-Anordnung ist bei Cannabis nur noch zulässig bei Verdacht auf Cannabisabhängigkeit oder Cannabismissbrauch. Gelegentlicher Konsum allein rechtfertigt keine MPU mehr. Das OVG NRW hat entschieden (16 B 1058/24), dass neben einem einmaligen THC-Verstoß konkrete Zusatztatsachen erforderlich sind. Bei harten Drogen (Kokain, Amphetamine, Heroin) sind typischerweise 12 Monate Abstinenznachweis erforderlich.

    → Vertieft im Beitrag: MPU-Kosten, Abstinenznachweis, Sperrfrist-Anrechnung

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Untersuchungshaft bei Drogenverdacht

  • Wann darf bei einem Drogenverdacht Untersuchungshaft angeordnet werden?

    Untersuchungshaft setzt nach § 112 Abs. 1 StPO drei Voraussetzungen voraus: dringender Tatverdacht, ein gesetzlicher Haftgrund (Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr oder Wiederholungsgefahr) und Verhältnismäßigkeit. Fehlt auch nur eine dieser Voraussetzungen, ist die Haft unzulässig — unabhängig davon, wie schwer das vorgeworfene Delikt ist. Die „Schwere der Tat“ allein (§ 112 Abs. 3 StPO) trägt einen Haftbefehl bei BtMG-Delikten nicht, weil diese im dortigen Katalog nicht stehen.

    → Vertieft im Beitrag: Haftgründe, § 112a-Katalog, Fluchtgefahr bei hoher Straferwartung

  • Was kann der Verteidiger sofort gegen den Haftbefehl tun?

    Zunächst Akteneinsicht beantragen (§ 147 StPO) und den Haftbefehl vollständig prüfen. Dann gibt es zwei Wege: Haftbeschwerde nach § 304 StPO oder Haftprüfungsantrag nach § 117 StPO. Parallel wird ein Haftverschonungsangebot nach § 116 StPO ausgearbeitet — Passabgabe, Meldeauflage, Kaution, Wohnsitzauflage. Über allem steht das Beschleunigungsgebot: vermeidbare Verzögerungen können die Haft unverhältnismäßig machen.

    → Vertieft im Beitrag: Haftbeschwerde, Haftverschonung § 116 StPO, Beschleunigungsgebot

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Vertiefte Informationen

Wissensdatenbank Drogenstrafrecht (BtMG · KCanG)

Vertiefte Darstellungen zu den wichtigsten Teilbereichen des Drogenstrafrechts — von den KCanG-Freigrenzen über Einstellung bei Eigenkonsum bis zu Darknet-Bestellungen, Fahrerlaubnisentzug und Untersuchungshaft.

Was ist seit 1. April 2024 erlaubt — und was weiter strafbar? (KCanG-Überblick)

Was das KCanG seit 1. April 2024 erlaubt und was strafbar bleibt — Freigrenzen, Straftatbestände, Ordnungswidrigkeiten und aktuelle BGH-Rechtsprechung im Überblick.

Strafe bei Besitz über 25 g / 50 g Cannabis — § 34 KCanG in der Praxis

Strafrahmen und Strafmaß bei Cannabis-Besitz über den Freigrenzen — nicht geringe Menge, 7,5-g-THC-Grenzwert, Einstellung und Bewährung nach KCanG.

Cannabis am Steuer: THC-Grenzwert 3,5 ng/ml — OWi oder Straftat?

THC-Grenzwert 3,5 ng/ml, § 24a StVG OWi und § 316 StGB, Fahrerlaubnisentzug und MPU nach KCanG.

Anbauvereinigungen, Eigenanbau und Weitergabe — wo die Legalität endet

Privater Eigenanbau und Anbauvereinigungen nach KCanG — erlaubte Mengen, Straftatbestände bei Überschreitung, Ländersonderrecht Bayern.

Altfall-Amnestie § 313 EGStGB: Alte Cannabis-Verurteilungen löschen

Altfall-Amnestie Art. 313 EGStGB — Straferlass, Gesamtstrafen, BZR-Tilgung, Mischfälle

§ 29 BtMG: Geldstrafe, Bewährung oder Gefängnis — was realistisch droht

Strafrahmen und Strafmaß nach § 29 BtMG — Besitz, Handel, Bewährung, Kronzeuge, KCanG

'Nicht geringe Menge' — Grenzwerte nach BGH pro Substanz (Stand 2026)

BGH-Grenzwerte für die 'nicht geringe Menge' nach Substanz — Tabelle, Berechnung, Verteidigung

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Einstellung nach § 31a BtMG bei Eigenkonsum — Voraussetzungen, Länderpraxis, Fahrerlaubnis

Wann aus Besitz Handeltreiben wird — Indizien, Hausdurchsuchung, Chats

Abgrenzung Besitz/Handeltreiben — Indizien, Bunkerhalter, Chats, Strafrahmen

§ 30a BtMG: Bewaffnetes Handeltreiben, Bande und die Fünf-Jahres-Mindeststrafe

§ 30a BtMG — Bewaffnetes Handeltreiben, Bandenmitgliedschaft, Fünf-Jahres-Mindeststrafe, Messer-Falle, minder schwerer Fall

Darknet-Bestellung und Zollfund: Hausdurchsuchung, Beweislage, Verteidigung

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Therapie statt Strafe (§ 35 BtMG) — Voraussetzungen, Verfahren und Fallen

Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG — Voraussetzungen, Verfahren und typische Fallstricke

Fahrerlaubnis-Entzug und MPU nach Drogenverfahren — was Betroffene wissen müssen

Führerscheinentzug nach § 69 StGB, verwaltungsrechtlicher Entzug, MPU-Vorbereitung und Verteidigungsstrategie bei Drogenverfahren

Untersuchungshaft bei Drogenverdacht — wann sie kommt, wie man sie verhindert

Untersuchungshaft bei BtMG-Verdacht — Voraussetzungen, Haftgründe, Haftverschonung, erste 24 Stunden

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