Viele Mandanten kommen zu mir mit einer Frage: „Ich mache doch nichts Illegales”
Die Irritation ist verständlich. Seit dem 1. April 2024 ist Cannabis teilweise legal — und trotzdem sehen sich Menschen mit Strafverfolgung konfrontiert, die überzeugt sind, sich an die Regeln gehalten zu haben. Vier statt drei Pflanzen im Keller. Fünf Gramm aus dem Eigenanbau an die Schwester weitergegeben. Cannabis vom Club zu Hause gelagert, ohne zu rechnen, ob die Gesamtmenge stimmt.
Das Konsumcannabisgesetz (KCanG) legalisiert Cannabis nicht schrankenlos. Es erlaubt bestimmte Handlungen in engen Grenzen — und macht alles außerhalb dieser Grenzen zur Ordnungswidrigkeit oder Straftat. Wer diese Grenzen nicht kennt, landet in einem Strafverfahren, das mit dem Bild der „Legalisierung” schwer vereinbar scheint.
Diese Seite erklärt, wo die Grenzen verlaufen, wann § 34 KCanG greift, was die Sicherungspflicht bedeutet und warum Bayern ein Sonderkapitel ist.
Eigenanbau: drei Pflanzen, 60 Gramm — was genau erlaubt ist
§ 9 Abs. 1 KCanG erlaubt Personen ab 18 Jahren, an ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt bis zu drei gleichzeitig lebende Cannabispflanzen anzubauen — ausschließlich zum persönlichen Eigenkonsum. Das klingt einfach, hat aber Fallstricke:
Die Pflanzenzahl bezieht sich auf den Moment der Kontrolle. Maßgeblich ist, wie viele lebende Pflanzen zum Zeitpunkt der Durchsuchung vorhanden sind. Wer im Frühjahr drei Pflanzen anbaut, eine aberntet und dann eine vierte aussät, hält bis zur Ernte drei Pflanzen gleichzeitig — erlaubt. Hält er vier lebende Pflanzen gleichzeitig, macht er sich nach § 34 Abs. 1 Nr. 2 KCanG strafbar, auch wenn die vierte noch im Keimlingsstadium ist.
Geerntetes Cannabis zählt gegen die Besitzgrenzen. Getrocknetes Erntegut ist keine Pflanze mehr — es fällt unter § 2 Abs. 1 Nr. 1 KCanG und damit unter die allgemeinen Besitzgrenzen: 60 g am Wohnsitz, 30 g außerhalb. Eine üppige Ernte kann die Grenze schnell überschreiten. Wer zusätzlich Cannabis aus einer Anbauvereinigung zu Hause lagert, muss beide Mengen zusammenrechnen.
Weitergabe aus Eigenanbau ist verboten. § 9 Abs. 2 KCanG lässt keine Ausnahme: Weder kostenlos noch entgeltlich, weder an Familienmitglieder noch an enge Freunde. Wer 5 g aus seiner Ernte abgibt, erfüllt den Tatbestand des § 34 Abs. 1 Nr. 7 KCanG. Bei Weitergabe an Minderjährige springt der Strafrahmen nach § 34 Abs. 3 Nr. 3 KCanG sofort auf drei Monate bis fünf Jahre.
| Eigenanbau | Erlaubt | Strafbar nach |
|---|---|---|
| Bis 3 lebende Pflanzen gleichzeitig | Ja (§ 9 Abs. 1 KCanG) | — |
| 4 oder mehr lebende Pflanzen | Nein | § 34 Abs. 1 Nr. 2 KCanG |
| Bis 60 g Ernte am Wohnsitz | Ja (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 KCanG) | — |
| Über 60 g Ernte am Wohnsitz | Nein | § 34 Abs. 1 Nr. 1 KCanG |
| Weitergabe an Erwachsene | Nein | § 34 Abs. 1 Nr. 7 KCanG |
| Weitergabe an Minderjährige | Nein | § 34 Abs. 3 Nr. 3 KCanG |
| Extraktion (Haschisch herstellen) | Nein | § 34 Abs. 1 Nr. 13 KCanG |
Anbauvereinigungen: die Regeln im Detail
Seit dem 1. Juli 2024 können Anbauvereinigungen einen Betrieb beantragen. Das Zulassungsverfahren nach §§ 11–14 KCanG ist aufwendig: Der Antrag muss Führungszeugnisse aller Vorstandsmitglieder, ein Jugendschutzkonzept, Sicherungsnachweise, Angaben zur Anbaufläche und den Namen eines Präventionsbeauftragten enthalten. Die Behörde soll innerhalb von drei Monaten nach vollständiger Antragstellung entscheiden (§ 11 Abs. 5 KCanG) — in der Praxis werden diese Fristen regelmäßig überschritten.
Die Erlaubnis gilt für ein bestimmtes Grundstück, ist sieben Jahre gültig und nicht übertragbar (§§ 13, 14 KCanG). Pro Verein sind maximal 500 Mitglieder erlaubt; jede Person darf nur einer Vereinigung angehören (§ 16 KCanG).
Was die Weitergabe betrifft (§ 19 KCanG): Cannabis darf nur auf dem Vereinsgelände, von Mitglied zu Mitglied, gegen Alterskontrolle ausgegeben werden. Versand und Lieferung nach Hause sind verboten. Mitglieder ab 21 Jahren erhalten bis zu 25 g pro Tag und 50 g pro Monat; Mitglieder zwischen 18 und 20 Jahren maximal 25 g pro Tag, 30 g pro Monat, und der THC-Gehalt darf 10 % nicht übersteigen. Wer mehr entnimmt, macht sich nach § 34 Abs. 1 Nr. 12 KCanG strafbar. Wer das erhaltene Cannabis an Dritte weitergibt, erfüllt § 34 Abs. 1 Nr. 7 KCanG — der zugelassene Club kann seinerseits nach § 34 Abs. 1 Nr. 7 KCanG (unerlaubte Weitergabe) strafbar werden; ein nicht zugelassener Club hingegen nach § 34 Abs. 1 Nr. 15 KCanG.
Das Cannabis muss in neutraler Verpackung mit Angaben zu Gewicht, Erntedatum, Sorte sowie THC- und CBD-Gehalt ausgegeben werden (§ 21 KCanG). Fehlen diese Angaben, droht dem Verein ein Bußgeld.
Strafbarkeit: die einschlägigen Tatbestände bei Überschreitung
§ 34 Abs. 1 KCanG erfasst ein breites Spektrum an Verstößen — der Strafrahmen ist einheitlich Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe:
| Tatbestand | Norm |
|---|---|
| Besitz über die Mengengrenzen | § 34 Abs. 1 Nr. 1 KCanG |
| Anbau von mehr als 3 Pflanzen oder nicht zum Eigenkonsum | § 34 Abs. 1 Nr. 2 KCanG |
| Handeltreiben | § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG |
| Abgabe/Weitergabe außerhalb erlaubter Wege | § 34 Abs. 1 Nr. 7 KCanG |
| Entgegennahme über 25 g/Tag oder 50 g/Monat | § 34 Abs. 1 Nr. 12 KCanG |
| Extraktion von Cannabinoiden | § 34 Abs. 1 Nr. 13 KCanG |
| Anbau/Weitergabe ohne Erlaubnis (Club ohne Zulassung) | § 34 Abs. 1 Nr. 15 KCanG |
Besonders schwere Fälle nach § 34 Abs. 3 KCanG erhöhen den Strafrahmen auf drei Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe — insbesondere bei gewerbsmäßigem Handeln, Gefährdung der Gesundheit mehrerer Personen, Weitergabe an Minderjährige durch Personen über 21 Jahre oder dem Erreichen der nicht geringen Menge. Diese liegt nach BGH, Beschl. v. 18. April 2024 — 1 StR 106/24 (NJW 2024, 1968) bei 7,5 g THC — denselben Grenzwert, den der BGH schon unter dem BtMG angewendet hatte.
Sicherungspflicht: Bußgeld, nicht automatisch Straftat
§ 10 KCanG verpflichtet Eigenanbauende, Cannabis und Vermehrungsmaterial durch geeignete Maßnahmen vor dem Zugriff Dritter, insbesondere Kinder und Jugendliche, zu schützen. Die Norm ist bewusst vage gehalten. Als Mindeststandard wird in der Literatur ein abschließbarer Schrank oder ein gesicherter Raum diskutiert; eine gesetzliche Konkretisierung fehlt.
Ein Verstoß ist Ordnungswidrigkeit nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 KCanG — das Bußgeld kann bis zu 30.000 € betragen. Das gilt auch für Anbauvereinigungen, die ihren Sicherungsanforderungen nach § 22 KCanG nicht genügen.
Die reine Sicherungspflichtsverletzung wird also nicht automatisch zur Straftat. Anders verhält es sich, wenn das mangelnde Sichern kausal dazu führt, dass ein Kind oder Jugendlicher an die Pflanzen gelangt und konsumiert — dann können Straftatbestände einschlägig werden (z. B. Weitergabe an Minderjährige nach § 34 Abs. 3 Nr. 3 KCanG). Ob die bloße Sorgfaltspflichtverletzung in diesem Fall für sich genügt oder eine eigene Handlung hinzutreten muss, ist noch nicht höchstrichterlich entschieden.
Die Mischfall-Problematik: BGH GSSt 1/24
In der Praxis erlebe ich häufig Konstellationen, in denen Mandanten sowohl legal besessenes als auch illegal gehandeltes Cannabis hatten. Der BGH hat für solche Mischfälle am 3. Februar 2025 (BGH GSSt 1/24) klargestellt: Bei der Prüfung der nicht geringen Menge und bei der Strafzumessung ist der legal besitzbare Anteil herauszurechnen. Nur der überschießende Teil geht in die Berechnung ein.
Das ist kein akademisches Detail. Wer 50 g gesamt besaß, davon 30 g legal an seinem Wohnsitz halten durfte, hat strafbar nur 20 g besessen. Der Schuldumfang kann sich so erheblich reduzieren. Für die Verteidigung gilt: Dieses Argument muss dezidiert und mit Mengenaufstellung vorgetragen werden — Gerichte wenden es nicht von Amts wegen an.
Die föderale Ungleichheit: Bayern als Sonderfall
Bundesweit sind rund 413 Anbauvereinigungen zugelassen (Stand April 2026). Nordrhein-Westfalen führt mit 118 zugelassenen Clubs; Bayern kommt auf schätzungsweise 9. Das Missverhältnis ist kein Zufall.
Bayern hat über das Bayerische Cannabisfolgenbegrenzungsgesetz (BayCanFBG) zusätzliche Beschränkungen für den öffentlichen Konsum eingeführt — und nutzt das Landesbaurecht, um Anbauvereinigungen faktisch zu blockieren: Für Anbauflächen soll danach eine baurechtliche Genehmigung als Sondergebiet erforderlich sein, die regelmäßig verweigert wird. Mehrere bayerische Verwaltungsgerichte befassen sich derzeit mit der Frage, ob dieses Vorgehen mit Art. 31 GG (Bundesrecht bricht Landesrecht) vereinbar ist.
Für Mandanten aus Bayern hat das unmittelbare praktische Konsequenzen: Wer trotz laufendem Antrag und abgelaufener Drei-Monats-Frist mit dem Anbau beginnt, macht sich nach § 34 Abs. 1 Nr. 15 KCanG strafbar. Die fehlende Erlaubnis — auch wenn der Antrag vollständig und die Behörde untätig ist — schützt nicht vor Strafbarkeit. Allenfalls kann der Umstand als Schuldminderungsargument geltend gemacht werden. Wer in Bayern eine Anbauvereinigung betreibt oder plant, sollte sich frühzeitig verwaltungsrechtlich beraten lassen.
Drei typische Praxisfälle aus meiner Verteidigungsarbeit
Fall 1 — Vier Pflanzen im Keller. Der Mandant baut vier Cannabispflanzen in seinem Eigenheim an; bei einer Durchsuchung aus anderem Anlass findet die Polizei sie. Vorwurf: § 34 Abs. 1 Nr. 2 KCanG. Strafrahmen bis drei Jahre, aber im Ergebnis geht es hier typischerweise um eine Ersttat mit überschaubarem Vorwurf. Wenn keine weiteren Mengen vorhanden sind und keine qualifizierenden Merkmale vorliegen, ist eine Einstellung nach § 153 oder § 153a StPO realistisch. Entscheidend: Keine Angaben zur Anbaugeschichte machen. Maßgeblich für die Pflanzenanzahl ist der Moment der Durchsuchung — nicht wie viele Pflanzen im Lauf der Saison angebaut wurden.
Fall 2 — Weitergabe aus Eigenanbau. Der Mandant gibt 5 g aus seiner eigenen Ernte an eine Freundin weiter. Tatbestand: § 34 Abs. 1 Nr. 7 KCanG. Die Freundin ist volljährig, kein Geld fließt. Der Wortlaut des Gesetzes ist eindeutig — jede Weitergabe ist verboten. In der Praxis sind bei solchen Bagatellfällen Einstellungen die Regel, aber die Strafbarkeit besteht. Wäre die Freundin minderjährig gewesen, wäre ein qualifizierter Tatbestand nach § 34 Abs. 3 Nr. 3 KCanG einschlägig.
Fall 3 — Club ohne Erlaubnis. Eine Gruppe gründet eine Anbauvereinigung, stellt vollständig Antrag und beginnt mit dem Anbau, weil die Drei-Monats-Frist des § 11 Abs. 5 KCanG abgelaufen ist und die Behörde nicht reagiert hat. Tatbestand: § 34 Abs. 1 Nr. 15 KCanG. Strafrahmen bis drei Jahre; bei dem, was wie Gewerbsmäßigkeit aussieht (kostendeckende Mitgliedsbeiträge), drohen drei Monate bis fünf Jahre. Verteidigungsargument: vollständiger Antrag + behördliche Untätigkeit + abgelaufene Frist = erheblicher Schuldminderungsgrund, kein Strafausschluss. Parallel sollte verwaltungsrechtlicher Rechtsschutz (Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO) eingeleitet werden.
Rechtsprechungs- und Normennachweise
- KCanG (Konsumcannabisgesetz), BGBl. I 2024 Nr. 109 v. 27. März 2024, §§ 2, 9, 10, 11–22, 34, 36
- BGH, Beschl. v. 18. April 2024 — 1 StR 106/24, NJW 2024, 1968: nicht geringe Menge = 7,5 g THC
- BGH, Beschl. v. 3. Februar 2025 — GSSt 1/24: Herausrechnen des legalen Anteils bei Mischfällen
- OLG Hamburg, Beschl. v. 9. April 2024 — 5 Ws 19/24: Übertragbarkeit der BtMG-Grundsätze auf KCanG, 7,5 g THC
- BayCanFBG (Bayerisches Cannabisfolgenbegrenzungsgesetz): Zusatzbeschränkungen in Bayern
- § 34 Abs. 3 Nr. 3 KCanG: Weitergabe durch über 21-Jährige an Minderjährige als besonders schwerer Fall
- § 75 VwGO: Untätigkeitsklage bei Behördenverzug







