Was bedeutet die Cannabis-Amnestie für Sie?
Seit dem 1. April 2024 gilt in Deutschland das Konsumcannabisgesetz (KCanG). Besitz kleiner Mengen Cannabis, Eigenanbau bis zu drei Pflanzen, bestimmte Formen des Erwerbs — all das ist nicht mehr strafbar. Was viele nicht wissen: Mit dieser Legalisierung hat der Gesetzgeber auch eine weitreichende Rückwirkungsregelung geschaffen. Wer nach altem Betäubungsmittelrecht (§ 29 BtMG) wegen Verhaltensweisen verurteilt wurde, die heute erlaubt sind, kann sich auf diese Amnestie berufen.
Die Rechtsgrundlage ist Art. 316p EGStGB in Verbindung mit Art. 313 EGStGB. Art. 316p ist das Scharnier: Ohne ihn würde Art. 313 EGStGB — eine allgemeine Übergangsvorschrift für Strafrechtsänderungen — nicht greifen, weil das KCanG kein Teil des Strafgesetzbuchs ist. Mit Art. 316p ist die Verbindung hergestellt.
Was das konkret bedeutet, hängt stark davon ab, wie Ihre Situation aussieht. Automatisch passiert weniger, als viele hoffen. Manches muss aktiv beantragt werden. Und in einigen Konstellationen greift die Amnestie gar nicht.
Was die Amnestie bedeutet — und was sie nicht leistet
Art. 313 Abs. 1 EGStGB ordnet an: Rechtskräftig verhängte Strafen für Taten, die nach neuem Recht vollständig straflos sind und noch nicht vollstreckt wurden, werden mit Inkrafttreten des neuen Rechts erlassen. Der BGH hat in seinem Beschluss vom 23. Mai 2024 (5 StR 68/24) klargestellt: „Vollständig straflos” ist wörtlich zu nehmen. Wer wegen Cannabis-Besitzes verurteilt wurde und die Strafe noch nicht bezahlt oder verbüßt hat, dessen Strafe ist seit dem 1. April 2024 kraft Gesetzes erloschen.
Was die Amnestie nicht leistet:
- Bereits vollstreckte Strafen werden nicht rückgängig gemacht. Die Amnestie ist ein gesetzgeberischer Akt, kein Justizirrtum — es gibt keinen Entschädigungsanspruch nach § 1 StrEG. Das OLG Oldenburg (Beschl. v. 20. August 2025, 1 Ws 269/25) hat das auch für den Fall der Übervollstreckung infolge Gesamtstrafe-Neufestsetzung bestätigt. Wer seine Geldstrafe bezahlt oder seine Haftstrafe verbüßt hat, bekommt nichts zurück.
- BZR-Einträge fallen nicht automatisch weg. Dafür braucht es einen gesonderten Tilgungsantrag nach § 40 KCanG.
- Gesamtstrafen werden nicht automatisch neu festgesetzt. Das erfordert einen Antrag beim Tatgericht.
Welche Verurteilungen fallen unter die Amnestie?
Die Amnestie gilt für Verhaltensweisen, die das KCanG vollständig erlaubt hat:
- Besitz von bis zu 25 g Cannabis in der Öffentlichkeit oder bis zu 50 g in der eigenen Wohnung
- Eigenanbau von bis zu drei weiblichen Pflanzen für den Eigenbedarf
- Erwerb in erlaubtem Umfang über Cannabis Social Clubs
Nicht erfasst sind Handeltreiben, gewerbsmäßiger Besitz, Besitz nicht geringer Mengen nach § 30 BtMG sowie alle Verhaltensweisen, die auch nach KCanG strafbar bleiben. Wer nach § 29 BtMG wegen Handeltreibens mit Cannabis verurteilt wurde, ist kein Amnestiefall. Handeltreiben mit Cannabis ist nach § 34 KCanG weiterhin unter Strafe gestellt.
Den Straferlass durchsetzen — wie das in der Praxis geht
Theoretisch tritt der Straferlass von Gesetzes wegen ein. Praktisch wartet die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde oft, bis der Betroffene sich meldet. Der erste Schritt ist deshalb ein Schreiben an die zuständige Staatsanwaltschaft mit dem Hinweis auf Art. 316p i.V.m. Art. 313 Abs. 1 EGStGB und der Bitte, die Vollstreckung einzustellen.
Gleichzeitig lohnt sich eine BZR-Selbstauskunft beim Bundesamt für Justiz in Bonn. Sie zeigt, welche Eintragungen noch vorhanden sind. Auf dieser Grundlage kann der Tilgungsantrag nach § 40 KCanG gestellt werden — formlos bei der zuständigen Staatsanwaltschaft, mit Angabe von Gericht, Datum und Aktenzeichen der Verurteilung. Lehnt die Staatsanwaltschaft ab, besteht die Möglichkeit, innerhalb eines Monats beim OLG Beschwerde einzulegen.
Gesamtstrafen — der Antrag beim Tatgericht
Der schwierigste Fall ist die Gesamtstrafe. Wer zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt wurde, die aus mehreren Einzelstrafen — darunter eine oder mehrere wegen Cannabis — zusammengesetzt ist, kann nicht einfach den Straferlass geltend machen. Denn Art. 313 Abs. 4 EGStGB sieht vor, dass die Gesamtstrafe neu festzusetzen ist: Die Cannabis-Einzelstrafen fallen weg, aus den verbleibenden Einzelstrafen wird eine neue Gesamtstrafe gebildet.
Das ist kein automatischer Vorgang. Es braucht einen Antrag. Und der muss beim erstinstanzlichen Tatgericht gestellt werden — also beim Amts- oder Landgericht, das das Urteil in erster Instanz gesprochen hat. Das ist nicht die Strafvollstreckungskammer. Diese Zuständigkeitsfrage war in der Rechtsprechung anfangs umstritten, ist inzwischen aber durch mehrere Oberlandesgerichts-Entscheidungen geklärt: OLG Stuttgart (Beschl. v. 6. Juni 2024, 4 Ws 167/24) und OLG Koblenz (Beschl. v. 20. November 2024, 6 Ws 547/24) haben übereinstimmend entschieden, dass das Tatgericht erster Instanz zuständig ist — auch wenn das Berufungsgericht die letzte Tatsacheninstanz war.
Konkret: Wer zu zwei Jahren Gesamtfreiheitsstrafe aus einem Jahr sechs Monaten wegen Diebstahls und sechs Monaten wegen Cannabis-Besitzes verurteilt wurde, hat jetzt Anspruch auf eine Neufestsetzung. Die neue Gesamtstrafe bildet sich aus der verbleibenden Diebstahl-Einzelstrafe. Das Ergebnis: eine spürbar niedrigere Strafe — mit direkten Auswirkungen auf Haftdauer, Bewährungsmöglichkeiten und BZR-Eintrag.
Das OLG Jena hat in einem praktischen Fall (Beschl. v. 25. Juni 2024, 1 Ws 204/24) diese Logik durchgespielt: Eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Monaten wurde auf elf Monate reduziert, nachdem eine Einzelstrafe von drei Monaten wegen Marihuanabesitzes wegfiel. Die Einzelstrafe für Methamphetaminbesitz blieb unberührt.
Mischfälle — das Infektionsprinzip
Ein häufiges und gefährliches Missverständnis: Wer neben Cannabis auch andere Drogen bei sich hatte, geht davon aus, die Cannabis-Menge werde jedenfalls amnestiert. Das ist falsch, wenn Cannabis und andere Betäubungsmittel in einheitlichem Besitz — also in einer einzigen Tat (Tateinheit, § 52 StGB) — verurteilt wurden.
Das AG Köln hat mit Beschluss vom 16. Mai 2024 (583 Ds 135/22) entschieden, und das LG Köln hat das bestätigt (323 Qs 45/24): Wer gleichzeitig 8 g Haschisch, 8 g Marihuana und knapp 2 g Amphetamin in der Tasche hatte und dafür in einheitlicher Tat verurteilt wurde, bekommt keine Amnestie. Das Amphetamin „infiziert” die gesamte Tat. Art. 313 Abs. 3 EGStGB ordnet an, dass bei Taten, die mehrere Strafvorschriften verletzen und nur eine davon weggefallen ist, das Gericht die verbleibende Strafe neu festsetzt — aber ein vollständiger Erlass findet nicht statt.
Anders sieht es aus, wenn Cannabis-Besitz und anderer Drogenbesitz als Tatmehrheit (§ 53 StGB) — also als getrennte Taten — verurteilt wurden. Dann können die Cannabis-Einzelstrafen nach Art. 313 Abs. 4 EGStGB aus der Gesamtstrafe herausgelöst werden. Ob Tateinheit oder Tatmehrheit vorlag, ergibt sich allein aus dem Urteilstenor und den Urteilsgründen. Das lässt sich nicht aus dem Gedächtnis beurteilen — die Akte muss geprüft werden.
Bewährungswiderruf — ein unterschätztes Risiko
Eine besondere Konstellation betrifft Mandanten, deren Cannabis-Strafe zur Bewährung ausgesetzt war und bei denen gleichzeitig ein Widerruf der Bewährung im Raum steht oder bereits beschlossen wurde. Das OLG Dresden (Beschl. v. 7. Juni 2024, 2 Ws 95/24) hat entschieden: Fällt durch den Straferlass die Grundlage der Bewährungsentscheidung weg — etwa weil eine Cannabis-Einzelstrafe aus der Gesamtstrafe herausfällt —, muss auch die Widerrufsentscheidung neu bewertet werden.
Im konkreten Fall war eine Bewährungsstrafe aus Leipzig widerrufen worden. Nach dem 1. April 2024 fiel eine Einzelstrafe von einem Monat wegen Besitz von 0,61 g Marihuana weg. Das OLG hob den Widerruf auf: Die Neufestsetzung der Gesamtstrafe war Voraussetzung für jede weitere Widerrufsentscheidung. Ohne Antrag auf Neufestsetzung wäre der Widerruf in Kraft geblieben.
Dieser Kaskadeneffekt — Straferlass senkt Gesamtstrafe, das verändert die Bewährungsgrundlage, das lässt den Widerruf fallen — ist praktisch bedeutsam, wird aber ohne anwaltliche Begleitung oft übersehen.
Praxisprobleme — Justizüberlastung und Zuständigkeitskonflikte
Baden-Württemberg hat nach Presseberichten rund 19.000 Verfahren zur Prüfung angemeldet. Niedersachsen über 16.000. Bundesweit sind die Zahlen hoch. Das bedeutet in der Praxis: Anträge werden nicht immer zügig bearbeitet. Wer in Haft sitzt und auf Neufestsetzung der Gesamtstrafe wartet, verliert reale Zeit.
Hinzu kommt, dass Gerichte und Staatsanwaltschaften die Zuständigkeitsfragen anfangs falsch bewertet haben. Manche Strafvollstreckungskammern haben sich zunächst für zuständig gehalten, obwohl das Tatgericht zuständig ist. Fehlgeleitete Anträge verlieren Monate.
Typische Fehler, die Mandanten ohne anwaltliche Begleitung machen:
- Antrag an die Strafvollstreckungskammer statt das Tatgericht bei Gesamtstrafen-Neufestsetzung
- Rückzahlungserwartung bei bereits vollstreckten Geldstrafen — ist ausgeschlossen
- Mischfall nicht erkannt: Im Gespräch schildert der Mandant „ich hatte nur Cannabis” — aber im Urteil stehen auch Methamphetamin oder Kokain
- BZR-Tilgungsantrag vergessen: Die Strafe ist erlassen, der Eintrag bleibt — bis der Tilgungsantrag nach § 40 KCanG gestellt wird
Wann Sie einen Verteidiger brauchen
Manche Fälle können Betroffene selbst bearbeiten. Wer wegen eines einfachen Cannabis-Besitzes verurteilt wurde, die Strafe noch nicht bezahlt hat und in einer reinen Einzelstrafe — ohne Gesamtstrafe, ohne andere Delikte — lebt, kann mit einem formlosen Schreiben an die Staatsanwaltschaft den Straferlass geltend machen und anschließend den BZR-Tilgungsantrag stellen.
Anwaltliche Unterstützung ist in folgenden Situationen wichtig:
Bei Gesamtstrafen: Die Neufestsetzung nach Art. 313 Abs. 4 EGStGB läuft nicht von selbst. Ohne Antrag passiert nichts. Wer noch Haft verbüßt, verliert mit jedem Monat ohne Antrag echte Freiheit.
Bei BtM-Mischfällen: Ob Tateinheit oder Tatmehrheit vorlag, entscheidet über Amnestie oder Ablehnung. Das lässt sich nur aus der Akte beurteilen. Eine falsche Einschätzung hier bedeutet: kein Straferlass, kein Tilgungsanspruch.
Bei Bewährungskonstellationen: Die Wechselwirkung zwischen Straferlass, Gesamtstrafen-Neufestsetzung und Bewährungswiderruf ist ohne genaue Kenntnis der Rechtsprechung schwer zu überblicken. Fehler bei Anträgen oder Fristen können den Widerruf in Kraft lassen.
Bei Zuständigkeitskonflikten: Wer seinen Antrag an die falsche Stelle schickt, verliert Monate. Die OLG-Rechtsprechung zur Zuständigkeit (OLG Stuttgart 4 Ws 167/24; OLG Koblenz 6 Ws 547/24) ist klar — aber nicht überall umgesetzt.
Bei BZR-Tilgung bei Mischverurteilungen: Die Grenze zwischen tilgungsfähig und nicht tilgungsfähig ist bei Urteilen mit mehreren Delikten nicht immer auf den ersten Blick erkennbar. Eine falsche Einschätzung kann zu einem dauerhaften BZR-Eintrag führen, obwohl Tilgung möglich wäre.
Rechtsgrundlagen und Rechtsprechungsnachweise
- Art. 316p EGStGB — Verbindungsnorm KCanG/EGStGB: gesetze-im-internet.de
- Art. 313 EGStGB — Straferlass bei Gesetzesänderungen: gesetze-im-internet.de
- § 40 KCanG — BZR-Tilgung: buzer.de
- BGH, Beschl. v. 23. Mai 2024 — 5 StR 68/24 (Amnestie nur bei vollständiger Straflosigkeit)
- OLG Jena, Beschl. v. 25. Juni 2024 — 1 Ws 204/24 (Gesamtstrafe-Neufestsetzung; Zuständigkeit Tatgericht)
- OLG Stuttgart, Beschl. v. 6. Juni 2024 — 4 Ws 167/24 (Zuständigkeit erkennende Gericht, nicht StVK)
- OLG Koblenz, Beschl. v. 20. November 2024 — 6 Ws 547/24 (Zuständigkeit Erstgericht auch bei Berufungsurteil)
- OLG Frankfurt, Beschl. v. 18. November 2024 — 1 ORs 38/24 (Schuldspruch unberührt; nur vollständige Straflosigkeit)
- OLG Dresden, Beschl. v. 7. Juni 2024 — 2 Ws 95/24 (Bewährungswiderruf entfällt bei Wegfall Cannabis-Einzelstrafe)
- OLG Oldenburg, Beschl. v. 20. August 2025 — 1 Ws 269/25 (kein Entschädigungsanspruch nach StrEG)
- AG Köln, Beschl. v. 16. Mai 2024 — 583 Ds 135/22; LG Köln, 323 Qs 45/24 (BtM-Mischfall, kein Erlass)
- §§ 52, 53, 56 StGB; §§ 458, 462 StPO; §§ 45, 46 BZRG; § 1 StrEG







