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Strafverteidigung in Freiburg – Kanzlei Florian Rappaport Rechtsanwalt Florian Rappaport, Strafverteidiger in Freiburg

Drogenstrafrecht · BtMG & KCanG

Eine Anklage nach dem Betäubungsmittelgesetz oder dem Konsumcannabisgesetz wiegt schwer — die Strafen sind hart. Ich arbeite die Akte auseinander und reize jeden juristischen Spielraum aus. Mein Ziel ist die mildeste Lösung, die die Aktenlage hergibt — von der Einstellung bis zur Therapie statt Strafe.

Gut verteidigt.

Strafverteidiger Florian Rappaport, Fachanwalt für Strafrecht in Freiburg

Seit dem 1. April 2024 sind tausende Cannabis-Verurteilungen kraft Gesetzes erloschen — aber Gesamtstrafen und BZR-Einträge brauchen einen Antrag.

Was bedeutet die Cannabis-Amnestie für Sie?

Seit dem 1. April 2024 gilt in Deutschland das Konsumcannabisgesetz (KCanG). Besitz kleiner Mengen Cannabis, Eigenanbau bis zu drei Pflanzen, bestimmte Formen des Erwerbs — all das ist nicht mehr strafbar. Was viele nicht wissen: Mit dieser Legalisierung hat der Gesetzgeber auch eine weitreichende Rückwirkungsregelung geschaffen. Wer nach altem Betäubungsmittelrecht (§ 29 BtMG) wegen Verhaltensweisen verurteilt wurde, die heute erlaubt sind, kann sich auf diese Amnestie berufen.

Die Rechtsgrundlage ist Art. 316p EGStGB in Verbindung mit Art. 313 EGStGB. Art. 316p ist das Scharnier: Ohne ihn würde Art. 313 EGStGB — eine allgemeine Übergangsvorschrift für Strafrechtsänderungen — nicht greifen, weil das KCanG kein Teil des Strafgesetzbuchs ist. Mit Art. 316p ist die Verbindung hergestellt.

Was das konkret bedeutet, hängt stark davon ab, wie Ihre Situation aussieht. Automatisch passiert weniger, als viele hoffen. Manches muss aktiv beantragt werden. Und in einigen Konstellationen greift die Amnestie gar nicht.

Was die Amnestie bedeutet — und was sie nicht leistet

Art. 313 Abs. 1 EGStGB ordnet an: Rechtskräftig verhängte Strafen für Taten, die nach neuem Recht vollständig straflos sind und noch nicht vollstreckt wurden, werden mit Inkrafttreten des neuen Rechts erlassen. Der BGH hat in seinem Beschluss vom 23. Mai 2024 (5 StR 68/24) klargestellt: „Vollständig straflos” ist wörtlich zu nehmen. Wer wegen Cannabis-Besitzes verurteilt wurde und die Strafe noch nicht bezahlt oder verbüßt hat, dessen Strafe ist seit dem 1. April 2024 kraft Gesetzes erloschen.

Was die Amnestie nicht leistet:

  • Bereits vollstreckte Strafen werden nicht rückgängig gemacht. Die Amnestie ist ein gesetzgeberischer Akt, kein Justizirrtum — es gibt keinen Entschädigungsanspruch nach § 1 StrEG. Das OLG Oldenburg (Beschl. v. 20. August 2025, 1 Ws 269/25) hat das auch für den Fall der Übervollstreckung infolge Gesamtstrafe-Neufestsetzung bestätigt. Wer seine Geldstrafe bezahlt oder seine Haftstrafe verbüßt hat, bekommt nichts zurück.
  • BZR-Einträge fallen nicht automatisch weg. Dafür braucht es einen gesonderten Tilgungsantrag nach § 40 KCanG.
  • Gesamtstrafen werden nicht automatisch neu festgesetzt. Das erfordert einen Antrag beim Tatgericht.

Welche Verurteilungen fallen unter die Amnestie?

Die Amnestie gilt für Verhaltensweisen, die das KCanG vollständig erlaubt hat:

  • Besitz von bis zu 25 g Cannabis in der Öffentlichkeit oder bis zu 50 g in der eigenen Wohnung
  • Eigenanbau von bis zu drei weiblichen Pflanzen für den Eigenbedarf
  • Erwerb in erlaubtem Umfang über Cannabis Social Clubs

Nicht erfasst sind Handeltreiben, gewerbsmäßiger Besitz, Besitz nicht geringer Mengen nach § 30 BtMG sowie alle Verhaltensweisen, die auch nach KCanG strafbar bleiben. Wer nach § 29 BtMG wegen Handeltreibens mit Cannabis verurteilt wurde, ist kein Amnestiefall. Handeltreiben mit Cannabis ist nach § 34 KCanG weiterhin unter Strafe gestellt.

Den Straferlass durchsetzen — wie das in der Praxis geht

Theoretisch tritt der Straferlass von Gesetzes wegen ein. Praktisch wartet die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde oft, bis der Betroffene sich meldet. Der erste Schritt ist deshalb ein Schreiben an die zuständige Staatsanwaltschaft mit dem Hinweis auf Art. 316p i.V.m. Art. 313 Abs. 1 EGStGB und der Bitte, die Vollstreckung einzustellen.

Gleichzeitig lohnt sich eine BZR-Selbstauskunft beim Bundesamt für Justiz in Bonn. Sie zeigt, welche Eintragungen noch vorhanden sind. Auf dieser Grundlage kann der Tilgungsantrag nach § 40 KCanG gestellt werden — formlos bei der zuständigen Staatsanwaltschaft, mit Angabe von Gericht, Datum und Aktenzeichen der Verurteilung. Lehnt die Staatsanwaltschaft ab, besteht die Möglichkeit, innerhalb eines Monats beim OLG Beschwerde einzulegen.

Gesamtstrafen — der Antrag beim Tatgericht

Der schwierigste Fall ist die Gesamtstrafe. Wer zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt wurde, die aus mehreren Einzelstrafen — darunter eine oder mehrere wegen Cannabis — zusammengesetzt ist, kann nicht einfach den Straferlass geltend machen. Denn Art. 313 Abs. 4 EGStGB sieht vor, dass die Gesamtstrafe neu festzusetzen ist: Die Cannabis-Einzelstrafen fallen weg, aus den verbleibenden Einzelstrafen wird eine neue Gesamtstrafe gebildet.

Das ist kein automatischer Vorgang. Es braucht einen Antrag. Und der muss beim erstinstanzlichen Tatgericht gestellt werden — also beim Amts- oder Landgericht, das das Urteil in erster Instanz gesprochen hat. Das ist nicht die Strafvollstreckungskammer. Diese Zuständigkeitsfrage war in der Rechtsprechung anfangs umstritten, ist inzwischen aber durch mehrere Oberlandesgerichts-Entscheidungen geklärt: OLG Stuttgart (Beschl. v. 6. Juni 2024, 4 Ws 167/24) und OLG Koblenz (Beschl. v. 20. November 2024, 6 Ws 547/24) haben übereinstimmend entschieden, dass das Tatgericht erster Instanz zuständig ist — auch wenn das Berufungsgericht die letzte Tatsacheninstanz war.

Konkret: Wer zu zwei Jahren Gesamtfreiheitsstrafe aus einem Jahr sechs Monaten wegen Diebstahls und sechs Monaten wegen Cannabis-Besitzes verurteilt wurde, hat jetzt Anspruch auf eine Neufestsetzung. Die neue Gesamtstrafe bildet sich aus der verbleibenden Diebstahl-Einzelstrafe. Das Ergebnis: eine spürbar niedrigere Strafe — mit direkten Auswirkungen auf Haftdauer, Bewährungsmöglichkeiten und BZR-Eintrag.

Das OLG Jena hat in einem praktischen Fall (Beschl. v. 25. Juni 2024, 1 Ws 204/24) diese Logik durchgespielt: Eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Monaten wurde auf elf Monate reduziert, nachdem eine Einzelstrafe von drei Monaten wegen Marihuanabesitzes wegfiel. Die Einzelstrafe für Methamphetaminbesitz blieb unberührt.

Mischfälle — das Infektionsprinzip

Ein häufiges und gefährliches Missverständnis: Wer neben Cannabis auch andere Drogen bei sich hatte, geht davon aus, die Cannabis-Menge werde jedenfalls amnestiert. Das ist falsch, wenn Cannabis und andere Betäubungsmittel in einheitlichem Besitz — also in einer einzigen Tat (Tateinheit, § 52 StGB) — verurteilt wurden.

Das AG Köln hat mit Beschluss vom 16. Mai 2024 (583 Ds 135/22) entschieden, und das LG Köln hat das bestätigt (323 Qs 45/24): Wer gleichzeitig 8 g Haschisch, 8 g Marihuana und knapp 2 g Amphetamin in der Tasche hatte und dafür in einheitlicher Tat verurteilt wurde, bekommt keine Amnestie. Das Amphetamin „infiziert” die gesamte Tat. Art. 313 Abs. 3 EGStGB ordnet an, dass bei Taten, die mehrere Strafvorschriften verletzen und nur eine davon weggefallen ist, das Gericht die verbleibende Strafe neu festsetzt — aber ein vollständiger Erlass findet nicht statt.

Anders sieht es aus, wenn Cannabis-Besitz und anderer Drogenbesitz als Tatmehrheit (§ 53 StGB) — also als getrennte Taten — verurteilt wurden. Dann können die Cannabis-Einzelstrafen nach Art. 313 Abs. 4 EGStGB aus der Gesamtstrafe herausgelöst werden. Ob Tateinheit oder Tatmehrheit vorlag, ergibt sich allein aus dem Urteilstenor und den Urteilsgründen. Das lässt sich nicht aus dem Gedächtnis beurteilen — die Akte muss geprüft werden.

Bewährungswiderruf — ein unterschätztes Risiko

Eine besondere Konstellation betrifft Mandanten, deren Cannabis-Strafe zur Bewährung ausgesetzt war und bei denen gleichzeitig ein Widerruf der Bewährung im Raum steht oder bereits beschlossen wurde. Das OLG Dresden (Beschl. v. 7. Juni 2024, 2 Ws 95/24) hat entschieden: Fällt durch den Straferlass die Grundlage der Bewährungsentscheidung weg — etwa weil eine Cannabis-Einzelstrafe aus der Gesamtstrafe herausfällt —, muss auch die Widerrufsentscheidung neu bewertet werden.

Im konkreten Fall war eine Bewährungsstrafe aus Leipzig widerrufen worden. Nach dem 1. April 2024 fiel eine Einzelstrafe von einem Monat wegen Besitz von 0,61 g Marihuana weg. Das OLG hob den Widerruf auf: Die Neufestsetzung der Gesamtstrafe war Voraussetzung für jede weitere Widerrufsentscheidung. Ohne Antrag auf Neufestsetzung wäre der Widerruf in Kraft geblieben.

Dieser Kaskadeneffekt — Straferlass senkt Gesamtstrafe, das verändert die Bewährungsgrundlage, das lässt den Widerruf fallen — ist praktisch bedeutsam, wird aber ohne anwaltliche Begleitung oft übersehen.

Praxisprobleme — Justizüberlastung und Zuständigkeitskonflikte

Baden-Württemberg hat nach Presseberichten rund 19.000 Verfahren zur Prüfung angemeldet. Niedersachsen über 16.000. Bundesweit sind die Zahlen hoch. Das bedeutet in der Praxis: Anträge werden nicht immer zügig bearbeitet. Wer in Haft sitzt und auf Neufestsetzung der Gesamtstrafe wartet, verliert reale Zeit.

Hinzu kommt, dass Gerichte und Staatsanwaltschaften die Zuständigkeitsfragen anfangs falsch bewertet haben. Manche Strafvollstreckungskammern haben sich zunächst für zuständig gehalten, obwohl das Tatgericht zuständig ist. Fehlgeleitete Anträge verlieren Monate.

Typische Fehler, die Mandanten ohne anwaltliche Begleitung machen:

  • Antrag an die Strafvollstreckungskammer statt das Tatgericht bei Gesamtstrafen-Neufestsetzung
  • Rückzahlungserwartung bei bereits vollstreckten Geldstrafen — ist ausgeschlossen
  • Mischfall nicht erkannt: Im Gespräch schildert der Mandant „ich hatte nur Cannabis” — aber im Urteil stehen auch Methamphetamin oder Kokain
  • BZR-Tilgungsantrag vergessen: Die Strafe ist erlassen, der Eintrag bleibt — bis der Tilgungsantrag nach § 40 KCanG gestellt wird

Wann Sie einen Verteidiger brauchen

Manche Fälle können Betroffene selbst bearbeiten. Wer wegen eines einfachen Cannabis-Besitzes verurteilt wurde, die Strafe noch nicht bezahlt hat und in einer reinen Einzelstrafe — ohne Gesamtstrafe, ohne andere Delikte — lebt, kann mit einem formlosen Schreiben an die Staatsanwaltschaft den Straferlass geltend machen und anschließend den BZR-Tilgungsantrag stellen.

Anwaltliche Unterstützung ist in folgenden Situationen wichtig:

Bei Gesamtstrafen: Die Neufestsetzung nach Art. 313 Abs. 4 EGStGB läuft nicht von selbst. Ohne Antrag passiert nichts. Wer noch Haft verbüßt, verliert mit jedem Monat ohne Antrag echte Freiheit.

Bei BtM-Mischfällen: Ob Tateinheit oder Tatmehrheit vorlag, entscheidet über Amnestie oder Ablehnung. Das lässt sich nur aus der Akte beurteilen. Eine falsche Einschätzung hier bedeutet: kein Straferlass, kein Tilgungsanspruch.

Bei Bewährungskonstellationen: Die Wechselwirkung zwischen Straferlass, Gesamtstrafen-Neufestsetzung und Bewährungswiderruf ist ohne genaue Kenntnis der Rechtsprechung schwer zu überblicken. Fehler bei Anträgen oder Fristen können den Widerruf in Kraft lassen.

Bei Zuständigkeitskonflikten: Wer seinen Antrag an die falsche Stelle schickt, verliert Monate. Die OLG-Rechtsprechung zur Zuständigkeit (OLG Stuttgart 4 Ws 167/24; OLG Koblenz 6 Ws 547/24) ist klar — aber nicht überall umgesetzt.

Bei BZR-Tilgung bei Mischverurteilungen: Die Grenze zwischen tilgungsfähig und nicht tilgungsfähig ist bei Urteilen mit mehreren Delikten nicht immer auf den ersten Blick erkennbar. Eine falsche Einschätzung kann zu einem dauerhaften BZR-Eintrag führen, obwohl Tilgung möglich wäre.

Rechtsgrundlagen und Rechtsprechungsnachweise

  • Art. 316p EGStGB — Verbindungsnorm KCanG/EGStGB: gesetze-im-internet.de
  • Art. 313 EGStGB — Straferlass bei Gesetzesänderungen: gesetze-im-internet.de
  • § 40 KCanG — BZR-Tilgung: buzer.de
  • BGH, Beschl. v. 23. Mai 2024 — 5 StR 68/24 (Amnestie nur bei vollständiger Straflosigkeit)
  • OLG Jena, Beschl. v. 25. Juni 2024 — 1 Ws 204/24 (Gesamtstrafe-Neufestsetzung; Zuständigkeit Tatgericht)
  • OLG Stuttgart, Beschl. v. 6. Juni 2024 — 4 Ws 167/24 (Zuständigkeit erkennende Gericht, nicht StVK)
  • OLG Koblenz, Beschl. v. 20. November 2024 — 6 Ws 547/24 (Zuständigkeit Erstgericht auch bei Berufungsurteil)
  • OLG Frankfurt, Beschl. v. 18. November 2024 — 1 ORs 38/24 (Schuldspruch unberührt; nur vollständige Straflosigkeit)
  • OLG Dresden, Beschl. v. 7. Juni 2024 — 2 Ws 95/24 (Bewährungswiderruf entfällt bei Wegfall Cannabis-Einzelstrafe)
  • OLG Oldenburg, Beschl. v. 20. August 2025 — 1 Ws 269/25 (kein Entschädigungsanspruch nach StrEG)
  • AG Köln, Beschl. v. 16. Mai 2024 — 583 Ds 135/22; LG Köln, 323 Qs 45/24 (BtM-Mischfall, kein Erlass)
  • §§ 52, 53, 56 StGB; §§ 458, 462 StPO; §§ 45, 46 BZRG; § 1 StrEG

Häufig gestellte Fragen

  • Wird meine alte Cannabis-Verurteilung automatisch gelöscht?

    Der Straferlass nach Art. 316p i.V.m. Art. 313 Abs. 1 EGStGB tritt kraft Gesetzes ein — d.h. ohne Antrag — wenn die Strafe noch nicht vollstreckt ist und die Tat nach dem KCanG vollständig straflos ist. Praktisch müssen Sie aber die Vollstreckungsbehörde (Staatsanwaltschaft) anschreiben, damit sie die Vollstreckung einstellt. Die Eintragung im Bundeszentralregister fällt nicht automatisch weg; dafür braucht es einen gesonderten Tilgungsantrag nach § 40 KCanG.

  • Bekomme ich die bereits bezahlte Geldstrafe zurück?

    Nein. Bereits vollstreckte Strafen werden durch die Amnestie nicht rückabgewickelt. Es gibt keinen Entschädigungsanspruch nach § 1 StrEG — die Amnestie ist eine gesetzgeberische Entscheidung, kein Eingeständnis eines Justizirrtums. Das gilt auch für Fälle, in denen durch die Neufestsetzung einer Gesamtstrafe nachträglich eine Übervollstreckung festgestellt wird: Das OLG Oldenburg (Beschl. v. 20. August 2025, 1 Ws 269/25) hat einen Entschädigungsanspruch nach StrEG auch in dieser Konstellation verneint. Wer seine Strafe bereits vollständig verbüßt hat, bleibt aber für die BZR-Tilgung antragsberechtigt.

  • Ich hatte neben Cannabis auch andere Drogen dabei. Gilt die Amnestie trotzdem?

    Nein, wenn Cannabis und andere Drogen in einheitlichem Besitz (Tateinheit, § 52 StGB) verurteilt wurden. Das andere Betäubungsmittel "infiziert" die gesamte Tat; Art. 313 Abs. 3 EGStGB greift nicht (AG Köln 583 Ds 135/22; LG Köln 323 Qs 45/24). Anders liegt es, wenn Cannabis und andere Drogen als getrennte Taten (Tatmehrheit, § 53 StGB) verurteilt wurden — dann können die Cannabis-Einzelstrafen nach Art. 313 Abs. 4 EGStGB aus der Gesamtstrafe herausgelöst werden. Der genaue Urteilstenor ist entscheidend.

  • Was passiert mit meiner Gesamtstrafe, wenn nur eine Einzelstrafe wegen Cannabis war?

    Die Gesamtstrafe muss vom erstinstanzlichen Tatgericht neu festgesetzt werden (Art. 316p i.V.m. Art. 313 Abs. 4 EGStGB). Das passiert nicht automatisch — Sie müssen einen Antrag beim Gericht stellen, das das Urteil in erster Instanz gesprochen hat. Zuständig ist nicht die Strafvollstreckungskammer (OLG Stuttgart 4 Ws 167/24; OLG Koblenz 6 Ws 547/24). Die neue Gesamtstrafe fällt geringer aus, weil die Cannabis-Einzelstrafe wegfällt.

  • Wird mein BZR-Eintrag gelöscht?

    Eine Tilgung nach § 40 KCanG ist möglich, wenn die Verurteilung ausschließlich wegen Cannabis nach § 29 BtMG erfolgte und das Verhalten heute straflos ist. Bei Mischverurteilungen (Cannabis + andere Taten in derselben Verurteilung) schließt § 40 Abs. 3 KCanG die Tilgung aus. Antrag formlos bei der zuständigen Staatsanwaltschaft; Beschwerde gegen Ablehnung zum OLG innerhalb eines Monats.

  • Meine Bewährungsstrafe wegen Cannabis läuft noch. Wird sie jetzt widerrufen?

    Wenn Ihre Verurteilung ausschließlich auf einem Cannabis-Delikt beruht, das jetzt straflos ist, entfällt mit dem Straferlass die Grundlage eines Widerrufs (OLG Dresden, Beschl. v. 7. Juni 2024, 2 Ws 95/24). Bei Gesamtstrafen verändert die Neufestsetzung die Grundlage der Bewährungsentscheidung — ein Widerruf bleibt möglich, muss aber neu begründet werden. Die Konstellation ist komplex; anwaltliche Begleitung ist hier besonders wichtig.

  • Gilt die Amnestie auch für Handeltreiben mit Cannabis?

    Nein. Handeltreiben mit Cannabis ist nach § 34 KCanG weiterhin strafbar. Die Amnestie erfasst nur Verhaltensweisen, die das KCanG vollständig erlaubt hat: Besitz bis zur Freimenge (25 g in der Öffentlichkeit, 50 g zuhause), Eigenanbau bis 3 Pflanzen. § 29 BtMG-Fälle des Handeltreibens sind kein Amnestiefall.

  • Wo stelle ich den Antrag — beim Gericht oder bei der Staatsanwaltschaft?

    Es kommt auf den Fall an. Für den automatischen Straferlass bei unveollstreckter Strafe (Art. 313 Abs. 1 EGStGB): Schreiben an die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde. Für die Neufestsetzung bei Gesamtstrafen (Art. 313 Abs. 4 EGStGB): Antrag beim erstinstanzlichen Tatgericht — nicht bei der Strafvollstreckungskammer. Für BZR-Tilgung (§ 40 KCanG): Antrag bei der Staatsanwaltschaft.

  • Wie lange dauert das Verfahren?

    In Baden-Württemberg waren zum Stand 2024 rund 19.000 Prüfverfahren anhängig. Viele Gerichte und Staatsanwaltschaften sind überlastet; Anträge werden nicht immer priorisiert bearbeitet. Wer in Haft sitzt und auf Neufestsetzung wartet, verliert echte Zeit. Aktive Nachverfolgung — im Zweifel anwaltlich — ist oft notwendig.

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Vier Jahre hatte die Staatsanwaltschaft gefordert. Am Ende stand Bewährung im Urteil. Rappaport hat die Akte zwei Tage lang auseinandergenommen und genau gefunden, wo die Menge nicht haltbar war.“

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Ich hatte schon drei Anwälte vorher. Rappaport ist der erste, bei dem ich das Gefühl hatte, er liest wirklich jedes Protokoll. Kein Geschwätz, nur Arbeit an der Akte.“

Fachanwalt für Strafrecht Florian Rappaport in seiner Kanzlei in Freiburg

Rechtsanwalt Rappaport

Den Fachanwaltstitel verleiht die Rechtsanwaltskammer an Strafverteidiger, die umfangreiche praktische Erfahrung aus einer hohen Zahl persönlich bearbeiteter Fälle vorweisen und ihr vertieftes theoretisches Wissen in mehreren Prüfungen belegen. Eine jährliche Fortbildungspflicht sichert, dass diese Kenntnisse aktuell bleiben. So ist der Fachanwaltstitel ein unabhängig geprüfter Beleg für gesicherte Fachkunde.

Studium an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg / Referendariat am Landgericht Freiburg / ausschließlich im Strafrecht tätig / Verteidigung in Freiburg, Offenburg und Lörrach

„Drogenstrafverfahren sind Handwerk. Grenzwerte, Wirkstoffgutachten, Zustellnachweise, Chatprotokolle, Durchsuchungsbeschlüsse — jede dieser Fragen kann ein Verfahren kippen, wenn man sie genau prüft. Genau das mache ich.

Ich nehme jeden Mandanten so, wie er zu mir kommt. Kein Urteil, keine Belehrung, keine Moralpredigt. Dafür eine klare Einschätzung: Wo steht die Akte? Wo sind die Schwachstellen? Was ist realistisch, was nicht?

Mein Job ist nicht, Ihnen zuzusprechen. Mein Job ist, die mildeste Lösung rauszuholen, die die Aktenlage hergibt. Das geht nur mit Arbeit — an der Akte, an den Anträgen, an der Strategie."

rappaport@rappaport-verteidigung.de

Das erste Gespräch

Manche Anrufe sind nicht leicht — und Sie müssen vorher nicht wissen, wo Sie anfangen sollen. Erzählen Sie, was passiert ist; ich höre zu und ordne ein, was das bedeutet. Am Ende sehen wir gemeinsam, was sinnvoll wäre — und ob ich der richtige Verteidiger für Ihre Sache bin.

Erfolge

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Die Durchsuchung war um sechs morgens. Um neun hatte ich ihn am Telefon. Er hat mir in fünf Minuten erklärt, was ich sagen darf und was nicht. Das hat am Ende den Unterschied gemacht.“

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Er kennt die Abläufe. Er weiß, wie Staatsanwälte Handeltreiben konstruieren, welche Indizien sie wirklich halten können und welche nur draufgeklebt sind. Das merkt man in jedem Satz.“

Strafverteidiger Florian Rappaport, Fachanwalt für Strafrecht in Freiburg

Was treibt mich an, Menschen zu verteidigen, denen Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz oder das Konsumcannabisgesetz vorgeworfen werden?

„Drogenstrafrecht ist das Handwerk, das mich am meisten fordert. Jede Akte ist ein Puzzle aus Grenzwerten, Gutachten, Chatmitschnitten und formalen Fehlern der Ermittler. Wenn ich eine Anklage wegen § 30a BtMG — fünf Jahre Mindeststrafe — auf eine Bewährungsstrafe reduziere, dann weil wir zusammen die Schwachstellen gefunden haben. Das ist es, was mich antreibt."

Ihre ersten Schritte

  1. Schweigen Sie.

    Keine Aussage bei der Polizei, keine Erklärung, keine Entschuldigung. Jedes Wort wird gegen Sie verwendet.

  2. Sie erteilen Vollmacht.

    Wir übernehmen das Verfahren und fordern die Polizei auf, die Ermittlungsakten zu übergeben. Ab jetzt reagieren Sie nicht mehr nur – wir gestalten: Wir prüfen jeden Ermittlungsschritt, setzen eigene Anträge und biegen das Verfahren von Anfang an zu Ihren Gunsten.

  3. Wir nehmen die Akte auseinander.

    Schwachstellen finden, Anträge stellen, Verhandlungsposition aufbauen – bis zur mildesten Lösung, die die Akte hergibt.

  4. Lassen Sie uns ins Gespräch kommen

    Schon am Telefon klären wir Ihre ersten Fragen.

    0761 458 754 80

Oder lassen Sie sich zurückrufen.

Wann erreichen wir Sie am besten?

Sie können mehrere Zeiträume wählen.

Rechtsanwalt Rappaport am Schreibtisch bei der Arbeit am Schriftsatz

Beharrlich.

Ein Strafverfahren zieht sich oft über Monate. Rechtsanwalt Rappaport verfolgt Ihre Sache mit Geduld und Beharrlichkeit, bis sie entschieden ist.

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Er hat keine leeren Versprechungen gemacht. Beim ersten Gespräch hat er gesagt: bis zu zwei Jahre sind realistisch, wenn wir hart arbeiten. Am Ende waren es 18 Monate Bewährung.“

Mandant von Strafverteidiger Florian Rappaport

„Ich war drei Wochen in U-Haft. Er hat Haftprüfung und Haftbeschwerde parallel laufen lassen. Am Ende hat der Richter mich rausgelassen — gegen eine Kaution, die wir stemmen konnten.“

Strafverteidiger Florian Rappaport im Mandantengespräch am Besprechungstisch in Freiburg

Sie sind nicht allein.

Ab dem ersten Gespräch denke und handle ich für Sie – Sie müssen das nicht allein tragen.

Wie bewerten Mandantinnen und Mandanten unsere Leistungen?

„Herr Rappaport erscheint sehr ruhig und bedacht. Erfasst jedes Detail und sorgt im entscheidenden Moment für eine erfolgreiche Überraschung. So ist es mir in meinem eigentlich aussichtslosen Fall ergangen. Viele herzlichen Dank für diesen tollen Erfolg Absolut empfehlenswert für jeden.“
E. U.
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„Ich kann Herr Rappaport uneingeschränkt weiterempfehlen. Er hat mich durch einen sehr unangenehmen und belastenden Prozess begleitet und mir von Anfang an das Gefühl gegeben, in den besten Händen zu sein. Er war jederzeit erreichbar, nahm sich viel Zeit, um mir zuzuhören, und hat sich mit großer Sorgfalt und Professionalität um meinen Fall gekümmert. Seine ruhige, zuversichtliche Art hat mir in einer schwierigen Zeit viel Sicherheit gegeben. Dank seines Engagements und seiner Kompetenz konnte ich das bestmögliche Ergebnis erzielen. Vielen Dank für die hervorragende Unterstützung!“
S. R.
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„Herr Rappaport hat alles zum guten gewendet. Sehr kompetent. Bei Fragen kann man sich immer melden.100% Weiterempfehlung. Vielen vielen Dank nochmal.“
S. A.
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Presse: RAPPAPORT · Verteidigung in den Medien

Kanzleihund Lara, Golden Retriever bei Strafverteidiger Florian Rappaport in Freiburg

Mandanten-Begleithündin Lara

Um Ihren Besuch in unserer Kanzlei so angenehm wie möglich zu gestalten, begrüßt Sie auf Wunsch unsere Golden Retriever-Hündin Lara. Sie begleitet Beratungsgespräche, lässt sich streicheln oder liegt einfach still dabei. Ihre Gelassenheit hilft vielen Mandanten, zur Ruhe zu kommen und sich besser zu konzentrieren.

Erfahren Sie mehr über unsere Arbeit.

Wir stellen unsere Tätigkeitsschwerpunkte vor.

Weitere Videos finden Sie auf den Seiten zu den einzelnen Tätigkeitsschwerpunkten.

Und in unserem Ratgeber Strafrecht geben wir online Antworten auf einige häufige Fragen aus unserem Alltag als Strafverteidiger.

Überblick

Häufig gestellte Fragen rund um das Thema

Cannabis seit 01.04.2024 — was ist erlaubt, was strafbar?

  • Darf ich in meiner Wohnung 50 Gramm Cannabis haben, ohne strafbar zu sein?

    Ja. § 3 Abs. 2 KCanG erlaubt Erwachsenen am Wohnsitz bis zu 50 Gramm Cannabis sowie gleichzeitig bis zu drei lebende Pflanzen. Wer diese Grenzen überschreitet, ist nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 KCanG strafbar — auch ohne Handelsabsicht. In der Öffentlichkeit gilt die niedrigere Grenze von 25 Gramm.

    → Vertieft im Beitrag: Freigrenzen, Straftatbestände, Ordnungswidrigkeiten, erste BGH-Rechtsprechung

  • Was passiert, wenn ich auf der Straße mit 30 Gramm erwischt werde?

    30 Gramm in der Öffentlichkeit überschreiten die erlaubten 25 Gramm um 5 Gramm. Das ist keine Ordnungswidrigkeit, sondern eine Straftat nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 KCanG mit einem Strafrahmen bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Bei kleiner Überschreitung, Ersttätern und glaubhafter Eigenkonsumsituation ist eine Einstellung nach §§ 153, 153a StPO realistisch.

    → Vertieft im Beitrag: Erlaubte Mengen, Straftatbestände, BGH-Rechtsprechung

  • Kann ich meinem Freund einen Joint geben, ohne mich strafbar zu machen?

    Nein. Die Weitergabe von Cannabis an Dritte ist nach § 34 Abs. 1 KCanG strafbar — unabhängig davon, ob Geld fließt oder nicht. Die KCanG-Freigrenzen betreffen ausschließlich den eigenen Besitz und Konsum. Wer einem Freund Cannabis überlässt, begeht eine Straftat, auch wenn beide volljährig sind und kein Entgelt vereinbart wurde.

    → Vertieft im Beitrag: Erlaubte Mengen, Straftatbestände, BGH-Rechtsprechung

Zum ausführlichen Beitrag →

Strafe bei Besitz über 25 g / 50 g Cannabis

  • Was ist die „nicht geringe Menge" bei Cannabis?

    Der BGH hat mit Beschluss vom 18.04.2024 (1 StR 106/24) den Grenzwert für die nicht geringe Menge auf 7,5 g reinen THC-Wirkstoff festgesetzt — dieselbe Grenze wie früher unter dem BtMG. Bei einem typischen Marihuana-THC-Gehalt von 15–20 % entspricht das ca. 40–50 g Gesamtgewicht. Wer diesen Wert überschreitet, kann in den besonders schweren Fall des § 34 Abs. 3 KCanG fallen (3 Monate bis 5 Jahre Freiheitsstrafe).

    → Vertieft im Beitrag: Strafrahmen, Freimengen-Abzug, Mischfall-Doktrin, Einstellung

  • Werden die legalen Freigrenzen (25 g / 50 g) beim THC-Grenzwert abgezogen?

    Ja — nach dem Urteil des OLG Zweibrücken vom 17.04.2025 (1 ORs 3 SRs 55/24). Bevor geprüft wird, ob der THC-Gehalt die Grenze von 7,5 g überschreitet, ist die gesetzlich erlaubte Besitzmenge herauszurechnen. Das OLG hob eine Verurteilung auf, weil die Vorinstanz diesen Abzug unterlassen hatte. Für viele Mandanten mit knapp über den Grenzen liegenden Mengen kann das den Unterschied zwischen Grundtatbestand und besonders schwerem Fall ausmachen.

    → Vertieft im Beitrag: OLG Zweibrücken, Freimengen-Abzug, Bewährungsgrenze

  • Ich wurde mit 500 g erwischt, aber ein Teil davon war für mich selbst. Werde ich doppelt bestraft?

    Nein. Der Große Senat für Strafsachen des BGH hat am 03.02.2025 (GSSt 1/24) entschieden: Wer Cannabis teils handelt, teils für den Eigenkonsum besitzt, wird nur wegen des Handelsdelikts verurteilt — nicht zusätzlich wegen Besitzes der Eigenkonsummenge, sofern diese die straffreien Grenzen des § 34 Abs. 1 KCanG nicht überschreitet. Ein doppelter Strafvorwurf ist unzulässig.

    → Vertieft im Beitrag: BGH GSSt 1/24, Mischfall-Doktrin, Strafzumessung

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Cannabis am Steuer: OWi oder Straftat?

  • Ab welchem THC-Wert droht eine Ordnungswidrigkeit?

    Seit dem 22. August 2024 gilt nach § 24a Abs. 1a StVG: Wer mit 3,5 ng/ml oder mehr THC im Blutserum fährt, begeht eine Ordnungswidrigkeit — unabhängig davon, ob Ausfallerscheinungen vorliegen. Beim ersten Verstoß drohen 500 Euro Bußgeld, ein Monat Fahrverbot und zwei Punkte in Flensburg.

    → Vertieft im Beitrag: Bußgeldstaffel, Fahranfänger, Mischkonsum § 24a Abs. 2a StVG

  • Wann wird aus der OWi eine Straftat nach § 316 StGB?

    Erst wenn zum THC-Nachweis konkrete Ausfallerscheinungen hinzukommen — Schlangenlinienfahren, Koordinationsstörungen, stark verlangsamte Reaktion. Der BGH hat im Beschluss vom 02.08.2022 (4 StR 231/22) klargestellt: Ein THC-Wert allein genügt nicht für eine Verurteilung nach § 316 StGB. Das Polizeiprotokoll ist daher das Schlüsseldokument der Verteidigung.

    → Vertieft im Beitrag: § 316 StGB, Fahrerlaubnis § 69 StGB, MPU nach KCanG

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Anbauvereinigungen und Eigenanbau

  • Wie viele Pflanzen darf ich legal zu Hause anbauen?

    Drei — aber ausschließlich gleichzeitig lebende Pflanzen (§ 9 Abs. 1 KCanG). Eine abgeerntete, getrocknete Pflanze zählt nicht mehr als Pflanze, fällt aber unter die allgemeinen Besitzgrenzen. Wer vier lebende Pflanzen hält, macht sich nach § 34 Abs. 1 Nr. 2 KCanG strafbar — auch wenn die vierte noch im Keimlingsstadium ist.

    → Vertieft im Beitrag: Eigenanbau, Sicherungspflicht, Anbauvereinigungen

  • Wie viel Cannabis bekomme ich im Club pro Monat?

    Mitglieder ab 21 Jahren: maximal 25 g pro Tag, 50 g pro Monat. Mitglieder zwischen 18 und 20 Jahren: 25 g pro Tag, aber nur 30 g pro Monat, und der THC-Gehalt darf 10 % nicht überschreiten (§ 19 Abs. 3 KCanG). Wer mehr entnimmt, macht sich nach § 34 Abs. 1 Nr. 12 KCanG strafbar.

    → Vertieft im Beitrag: Mengengrenzen, Bayern-Sonderrecht, Straftatbestände

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Altfall-Amnestie: alte Cannabis-Verurteilungen löschen

  • Wird meine alte Cannabis-Verurteilung automatisch gelöscht?

    Der Straferlass nach Art. 316p i.V.m. Art. 313 Abs. 1 EGStGB tritt kraft Gesetzes ein — d.h. ohne Antrag —, wenn die Strafe noch nicht vollstreckt ist und die Tat nach dem KCanG vollständig straflos ist. Die Eintragung im Bundeszentralregister fällt aber nicht automatisch weg; dafür braucht es einen gesonderten Tilgungsantrag nach § 40 KCanG. Bereits bezahlte Geldstrafen werden nicht zurückerstattet.

    → Vertieft im Beitrag: Straferlass, Gesamtstrafen, BZR-Tilgung, Mischfälle

  • Was passiert mit meiner Gesamtstrafe, wenn nur eine Einzelstrafe wegen Cannabis war?

    Die Gesamtstrafe muss vom erstinstanzlichen Tatgericht neu festgesetzt werden (Art. 316p i.V.m. Art. 313 Abs. 4 EGStGB). Das passiert nicht automatisch — Sie müssen einen Antrag beim Gericht stellen, das das Urteil in erster Instanz gesprochen hat. Die neue Gesamtstrafe fällt geringer aus, weil die Cannabis-Einzelstrafe wegfällt. Mehrere OLG-Entscheidungen (Stuttgart 4 Ws 167/24; Koblenz 6 Ws 547/24) haben die Zuständigkeit des Erstgerichts bestätigt.

    → Vertieft im Beitrag: Straferlass durchsetzen, Gesamtstrafe, BZR-Tilgungsantrag

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§ 29 BtMG — Strafrahmen bei Kokain, Heroin, MDMA

  • Wie hoch ist die Strafe nach § 29 BtMG?

    § 29 Abs. 1 BtMG sieht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Das ist der Grundtatbestand — er gilt für Besitz, Erwerb, Handeltreiben, Einfuhr und weitere Umgangsformen mit Betäubungsmitteln (Kokain, Heroin, MDMA, Amphetamin usw.). Im besonders schweren Fall nach § 29 Abs. 3 BtMG gilt ein Mindestmaß von einem Jahr Freiheitsstrafe.

    → Vertieft im Beitrag: Regelbeispiele, Bewährung, Strafbefehl, Kronzeugenregelung § 31 BtMG

  • Kann ich bei einer kleinen Menge ohne Strafe davonkommen?

    Ja, in zwei Varianten: § 29 Abs. 5 BtMG erlaubt dem Gericht, bei lediglich zum Eigenverbrauch bestimmter geringer Menge von Strafe abzusehen. Daneben kann die Staatsanwaltschaft nach § 31a BtMG das Verfahren einstellen, wenn die Schuld gering ist und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Ein Strafbefehl — ohne öffentliche Hauptverhandlung — ist ebenfalls möglich, weil § 29 BtMG ein Vergehen ist.

    → Vertieft im Beitrag: § 29 Abs. 5 BtMG, § 31a BtMG, Strafbefehl

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„Nicht geringe Menge" — BGH-Grenzwerte

  • Was bedeutet „nicht geringe Menge" rechtlich?

    Ab der nicht geringen Menge liegt ein Verbrechen nach § 29a BtMG vor — Mindeststrafe ein Jahr Freiheitsstrafe. Eine Geldstrafe ist dann ausgeschlossen. Das Gericht kann den Strafrahmen nur noch über den minder schweren Fall (§ 29a Abs. 2 BtMG) auf drei Monate bis fünf Jahre absenken. Die Grenzwerte werden ausschließlich am Wirkstoffgehalt gemessen, nicht am Bruttogewicht.

    → Vertieft im Beitrag: BGH-Grenzwerte nach Substanz, Laborangriff, minder schwerer Fall

  • Was passiert, wenn das Labor die Reinheit falsch bestimmt hat?

    Ein fehlerhaftes Gutachten kann mit einem Gegenantrag auf Sachverständigenbegutachtung angegriffen werden. Der Angeklagte hat ein Recht auf eigene Expertise. Liegt der korrekte Wirkstoffgehalt unterhalb des Grenzwerts, fällt die Qualifikation weg — das ist der Unterschied zwischen einem Verbrechen mit Mindeststrafe und einem Vergehen mit Geldstrafe als möglichem Ausgang.

    → Vertieft im Beitrag: Heroin 1,5 g, Kokain 5 g, MDMA 30 g, Crystal-Varianten

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§ 31a BtMG — Einstellung bei Eigenkonsum

  • Was sind die Voraussetzungen für eine Einstellung nach § 31a BtMG?

    Die Staatsanwaltschaft kann das Verfahren einstellen, wenn vier Voraussetzungen kumulativ vorliegen: Es geht um ein Vergehen nach § 29 Abs. 1, 2 oder 4 BtMG (kein Handeltreiben), die Schuld des Täters wäre gering, es besteht kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung, und die Betäubungsmittel waren lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge bestimmt. Seit April 2024 gilt für Cannabis ausschließlich § 35a KCanG.

    → Vertieft im Beitrag: Mengengrenzen nach Bundesland, Fahrerlaubnisrisiko, BVerfG 09.03.1994

  • Bin ich vorbestraft, wenn das Verfahren nach § 31a BtMG eingestellt wird?

    Nein. Eine Einstellung nach § 31a BtMG ist kein Urteil. Es gibt keine Eintragung im Bundeszentralregister, das Führungszeugnis bleibt sauber. Das ist ein wesentlicher Unterschied zur Einstellung nach § 153a StPO, die eine Auflage (Geldbuße, Therapie) voraussetzt.

    → Vertieft im Beitrag: § 153, § 153a StPO, Jugendliche nach § 45 JGG

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Handeltreiben oder nur Besitz?

  • Ich hatte die Drogen nur für mich. Warum wird mir Handel vorgeworfen?

    Das Gesetz kennt keine automatische Eigenbedarfsgrenze. Indizien wie Portionierung in Tütchen, eine Feinwaage oder Chats mit Preisnennung können auf Handelsabsicht hindeuten — auch wenn Sie erklären, die Drogen seien ausschließlich für den Eigenkonsum gewesen. Eine Eigenkonsum-Einlassung ist möglich, muss aber überzeugend, widerspruchsfrei und durch fehlende Handelsindizien gestützt sein.

    → Vertieft im Beitrag: BGH GSSt 1/05, Feinwaage, Chats, Bunkerhalter

  • Können meine WhatsApp- oder Telegram-Chats gegen mich verwendet werden?

    Ja. Chats auf einem sichergestellten Gerät werden nach § 94 StPO beschlagnahmt und ausgewertet. Nach dem BGH (GSSt 1/05) kann vollendetes Handeltreiben bereits vorliegen, wenn Chats ernsthafte Verhandlungen über konkrete Umsatzgeschäfte belegen — auch ohne Drogenfund. Mehrdeutige Formulierungen und fehlende Kontextnachrichten sind Angriffspunkte der Verteidigung.

    → Vertieft im Beitrag: EncroChat, Kryptowährung, Strafrahmen nach Menge

  • Ich habe nur für einen Freund Drogen aufbewahrt. Bin ich Mittäter?

    Nicht automatisch. Wer fremde Drogen aufbewahrt, ohne am Umsatz beteiligt zu sein und ohne eigenen Gewinn zu erzielen, ist nach ständiger BGH-Rechtsprechung (BGH 3 StR 324/10) in der Regel nur Gehilfe — nicht Mittäter. Entscheidend ist Ihr Einfluss auf das Gesamtgeschäft und Ihr eigenes Interesse am Taterfolg.

    → Vertieft im Beitrag: Gehilfe, Bunkerhalter, Kurier — Abgrenzung und Strafrahmen

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§ 30a BtMG — Bewaffnetes Handeltreiben, Bande

  • Gilt § 30a auch für ein normales Küchenmesser?

    Ja, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind: Das Küchenmesser muss objektiv zur Verletzung von Personen geeignet sein (das ist bei jedem Messer der Fall) und subjektiv dazu bestimmt gewesen sein. Die subjektive Zweckbestimmung ist die entscheidende Verteidigungslinie. Ein Küchenmesser in seiner offensichtlichen Funktion als Kochgerät ist ein starkes Gegenargument — das Tatgericht muss positiv feststellen, warum das Messer zur Verletzung bestimmt war.

    → Vertieft im Beitrag: Mitsichführen, Schreckschusspistole, räumliche Nähe

  • Bekomme ich Bewährung bei § 30a BtMG?

    Im Regelstrafrahmen (Mindeststrafe fünf Jahre) ist Bewährung nach § 56 StGB ausgeschlossen. Einzige Ausnahme: der minder schwere Fall nach § 30a Abs. 3 BtMG mit einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zehn Jahren. Dort ist Bewährung rechnerisch möglich, in der Praxis aber an strenge Voraussetzungen geknüpft — schwere Suchtmittelabhängigkeit, unterste Bandenstellung, volles Geständnis, geringe Mengen.

    → Vertieft im Beitrag: Minder schwerer Fall, Bande (mind. 3 Personen), Mittäterschaftszurechnung

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Darknet-Bestellung und Zollfund

  • Bin ich als Adressat des Pakets automatisch der Täter?

    Nein. Die Paketadresse allein ist ein schwaches Beweismittel. Gerichte verlangen weitere Indizien: Wallet-Spur zur Bezahlung, IP-Adresse beim Login auf dem Darknet-Marktplatz, Chatprotokolle, Fingerabdrücke auf der Verpackung. Ohne solche zusätzlichen Beweise ist die Zuordnung der Bestellung zum Adressaten angreifbar.

    → Vertieft im Beitrag: Zollbefugnisse § 5 ZollVG, kontrollierte Zustellung, EncroChat-Verwertbarkeit

  • Was bedeutet „kontrollierte Zustellung"?

    Behörden lassen das abgefangene Paket — manchmal mit einem Dummy-Inhalt — regulär zustellen und observieren dabei Briefkasten und Empfänger. Wer das Paket persönlich entgegennimmt, läuft unmittelbar in den Zugriff und steht in einer deutlich schlechteren Beweisposition als jemand, der es nur im Briefkasten vorfindet.

    → Vertieft im Beitrag: Bitcoin-Rückverfolgung, Schweigerecht, MPU-Risiko

  • Muss ich zur Polizei, wenn ich eine Vorladung als Beschuldigter bekomme?

    Nein. Als Beschuldigter sind Sie nicht verpflichtet, zum polizeilichen Vernehmungstermin zu erscheinen, und haben das Recht zu schweigen. Zuerst Anwalt, dann — wenn überhaupt — eine Äußerung. Jede Aussage vor anwaltlicher Beratung schadet fast immer.

    → Vertieft im Beitrag: Schweigerecht, Durchsuchungsbeschluss, Geräteverschlüsselung

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Therapie statt Strafe (§ 35 BtMG)

  • Wer kann einen Antrag nach § 35 BtMG stellen?

    Jeder Verurteilte, dessen Freiheitsstrafe oder Strafrest zwei Jahre nicht übersteigt, der zum Tatzeitpunkt betäubungsmittelabhängig war und dessen Tat auf diese Abhängigkeit zurückzuführen ist. Die Entscheidung trifft die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde mit Zustimmung des Gerichts des ersten Rechtszuges. Auch aus der Haft heraus ist der Antrag möglich, sobald der Strafrest unter zwei Jahre sinkt.

    → Vertieft im Beitrag: Voraussetzungen, Kausalität, Therapieplatz, Kostenträger

  • Was passiert, wenn ich die Therapie abbreche?

    Die Zurückstellung wird widerrufen. Die Staatsanwaltschaft erlässt in der Regel sofort einen Haftbefehl. Eine sofortige Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Die bis dahin in Therapie verbrachte Zeit kann nach § 36 BtMG anteilig auf die Strafe angerechnet werden. Ein früherer Abbruch ist kein absolutes Hindernis für einen erneuten Antrag.

    → Vertieft im Beitrag: Widerruf, Anrechnung § 36 BtMG, Unterschied zu § 64 StGB

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Fahrerlaubnis und MPU nach einem Drogenverfahren

  • Verliere ich bei jeder Drogenverurteilung den Führerschein?

    Nein. § 69 StGB greift nur, wenn die Tat beim oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs begangen wurde oder Rückschlüsse auf die charakterliche Ungeeignetheit als Fahrer erlaubt. Reiner Drogenbesitz ohne Fahrbezug löst das strafrechtliche Regelbeispiel nicht aus. Kein Entzug durch das Strafgericht bedeutet aber nicht, dass die Sache erledigt ist — die Fahrerlaubnisbehörde handelt danach eigenständig.

    → Vertieft im Beitrag: § 69 StGB, Sperrfrist § 69a, verwaltungsrechtlicher Entzug

  • Muss ich zur MPU — und was ändert sich durch das KCanG?

    Seit dem 01.04.2024 gilt nach § 13a FeV: Eine MPU-Anordnung ist bei Cannabis nur noch zulässig bei Verdacht auf Cannabisabhängigkeit oder Cannabismissbrauch. Gelegentlicher Konsum allein rechtfertigt keine MPU mehr. Das OVG NRW hat entschieden (16 B 1058/24), dass neben einem einmaligen THC-Verstoß konkrete Zusatztatsachen erforderlich sind. Bei harten Drogen (Kokain, Amphetamine, Heroin) sind typischerweise 12 Monate Abstinenznachweis erforderlich.

    → Vertieft im Beitrag: MPU-Kosten, Abstinenznachweis, Sperrfrist-Anrechnung

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Untersuchungshaft bei Drogenverdacht

  • Wann darf bei einem Drogenverdacht Untersuchungshaft angeordnet werden?

    Untersuchungshaft setzt nach § 112 Abs. 1 StPO drei Voraussetzungen voraus: dringender Tatverdacht, ein gesetzlicher Haftgrund (Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr oder Wiederholungsgefahr) und Verhältnismäßigkeit. Fehlt auch nur eine dieser Voraussetzungen, ist die Haft unzulässig — unabhängig davon, wie schwer das vorgeworfene Delikt ist. Die „Schwere der Tat“ allein (§ 112 Abs. 3 StPO) trägt einen Haftbefehl bei BtMG-Delikten nicht, weil diese im dortigen Katalog nicht stehen.

    → Vertieft im Beitrag: Haftgründe, § 112a-Katalog, Fluchtgefahr bei hoher Straferwartung

  • Was kann der Verteidiger sofort gegen den Haftbefehl tun?

    Zunächst Akteneinsicht beantragen (§ 147 StPO) und den Haftbefehl vollständig prüfen. Dann gibt es zwei Wege: Haftbeschwerde nach § 304 StPO oder Haftprüfungsantrag nach § 117 StPO. Parallel wird ein Haftverschonungsangebot nach § 116 StPO ausgearbeitet — Passabgabe, Meldeauflage, Kaution, Wohnsitzauflage. Über allem steht das Beschleunigungsgebot: vermeidbare Verzögerungen können die Haft unverhältnismäßig machen.

    → Vertieft im Beitrag: Haftbeschwerde, Haftverschonung § 116 StPO, Beschleunigungsgebot

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Vertiefte Informationen

Wissensdatenbank Drogenstrafrecht (BtMG · KCanG)

Vertiefte Darstellungen zu den wichtigsten Teilbereichen des Drogenstrafrechts — von den KCanG-Freigrenzen über Einstellung bei Eigenkonsum bis zu Darknet-Bestellungen, Fahrerlaubnisentzug und Untersuchungshaft.

Was ist seit 1. April 2024 erlaubt — und was weiter strafbar? (KCanG-Überblick)

Was das KCanG seit 1. April 2024 erlaubt und was strafbar bleibt — Freigrenzen, Straftatbestände, Ordnungswidrigkeiten und aktuelle BGH-Rechtsprechung im Überblick.

Strafe bei Besitz über 25 g / 50 g Cannabis — § 34 KCanG in der Praxis

Strafrahmen und Strafmaß bei Cannabis-Besitz über den Freigrenzen — nicht geringe Menge, 7,5-g-THC-Grenzwert, Einstellung und Bewährung nach KCanG.

Cannabis am Steuer: THC-Grenzwert 3,5 ng/ml — OWi oder Straftat?

THC-Grenzwert 3,5 ng/ml, § 24a StVG OWi und § 316 StGB, Fahrerlaubnisentzug und MPU nach KCanG.

Anbauvereinigungen, Eigenanbau und Weitergabe — wo die Legalität endet

Privater Eigenanbau und Anbauvereinigungen nach KCanG — erlaubte Mengen, Straftatbestände bei Überschreitung, Ländersonderrecht Bayern.

Altfall-Amnestie § 313 EGStGB: Alte Cannabis-Verurteilungen löschen

Altfall-Amnestie Art. 313 EGStGB — Straferlass, Gesamtstrafen, BZR-Tilgung, Mischfälle

§ 29 BtMG: Geldstrafe, Bewährung oder Gefängnis — was realistisch droht

Strafrahmen und Strafmaß nach § 29 BtMG — Besitz, Handel, Bewährung, Kronzeuge, KCanG

'Nicht geringe Menge' — Grenzwerte nach BGH pro Substanz (Stand 2026)

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Abgrenzung Besitz/Handeltreiben — Indizien, Bunkerhalter, Chats, Strafrahmen

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